- Konrad-Adenauer

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• UiD-DOKUMENTATION
45/46 1976
Die Verfassungsorgane
im politischen Leben
der Bundesrepublik
So sieht unser parlamentarisches System aus
Am 3. Oktober ist der 8. Deutsche Bundestag in freier und geheimer
Wahl gewählt worden. Das gibt Anlaß zu dem Überblick, welche
verfassungspolitische Rolle der Bundestag und die übrigen Verfassungsorgane wie Bundesrat, Bundespräsident, Bundeskanzler und Bundesverfassungsgericht im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland spielen. Bei der Wahl des Bundestages wurde bestimmt, welche
politischen Kräfte die Belange der Bürger in den nächsten vier Jahren
wahrnehmen sollen. Der größte Teil der Bürger, nämlich 48,6 Prozent
der Wahlberechtigten, hat sich dabei für die CDU/CSU ausgesprochen,
während für die SPD nur 42,6 Prozent und die FDP nur 7,9 Prozent
stimmten. Die UNION kommt auf 254 Mandate, die SPD auf 224
und die FDP auf 40. Somit verfügen SPD/FDP knapp über die absolute
Mehrheit. Nur durch eine Koalition ist es SPD und FDP deshalb
möglich, gegen die stärkste Partei im Bundestag zu regieren.
Der Bundestag
Der Bundestag ist das höchste Verfassungsorgan der Bundesrepublik. Er ist die
frei gewählte Volksvertretung.
Seine wichtigsten Aufgaben sind die Gesetzgebung (Legislative) und die Wahl des
Bundeskanzlers. Hinzu kommt die Mitwirkung bei der Wahl des Bundespräsidenten, die Wahl der Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes, die Mitwirkung bei der Wahl der Bundesrichter und der Anklagen gegen Bundesrichter, die
sich standeswidrig verhalten haben, sowie die Feststellung des Spannungs- und
Verteidigungsfalles und des Friedensschlusses.
Nach seiner Konstituierung ist die erste Aufgabe des Bundestages, den Bundeskanzler zu wählen. Der Bundeskanzler wird dem Parlament vom Bundespräsiden-
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ten vorgeschlagen, der vorher mit den Parteien gesprochen und sich über die
Aussichten der von den Parteien für dieses Amt benannten Persönlichkeiten
unterrichtet hat. Solche Besprechungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn
keine Partei im Parlament über eine so sichere Mehrheit verfügt, daß sie ohne
Unterstützung anderer Parteien eine Regierung bilden kann, die auch umstrittene
Entscheidungen nach ihrem politischen Willen im Bundestag durchsetzen kann.
Um in solchen Fällen sichere Mehrheitsverhältnisse zu gewährleisten, verbinden
sich zwei oder mehr Parteien zu einer Regierungskoalition, während die anderen
Parteien dann die Opposition bilden.
Wahl des Bundeskanzlers
Der Bundestag wählt den Bundeskanzler ohne Aussprache in geheimer Wahl. Für
die beiden ersten Wahlgänge ist die absolute Mehrheit notwendig. Das heißt, der
Bundeskanzler muß von der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewählt
werden. Vereinigt auch im zweiten Wahldurchgang keiner der Kandidaten die
absolute Mehrheit auf sich, so ist eine dritte Wahl nötig, in der gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhält. Der Bundespräsident muß ihn dann binnen sieben Tagen
nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der
Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Ist der Bundeskanzler gewählt, so stellt er die Minister, die auf Vorschlag des
Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt werden, dem Bundestag vor. Der
Bundeskanzler wird dann zusammen mit seinen Ministern vor dem Bundestag
vereidigt.
Das hervorragendste Recht des Bundestages ist die Gesetzgebungsbefugnis. Heute.
wie zu allen Zeiten, bedarf das Zusammenleben der Menschen in einem Land
allgemein geltender Regeln, der Gesetze. Diese Gesetze zu beraten und zu beschließen, ist die Aufgabe der Legislative. Sie schafft Rechtssätze, welche die Rechte und
Pflichten der Bürger festlegen und nach denen Verwaltung und Rechtsprechung
arbeiten.
Wie Gesetze entstehen
Als oberste gesetzgebende Gewalt initiiert, berät und verabschiedet der Deutsche
Bundestag Gesetzesvorlagen. Gesetzesvorlagen aus dem Bundestag müssen von
mindestens 26 Abgeordneten oder vom Vorsitzenden einer Fraktion im Namen der
Fraktion eingebracht werden. Für die 7. Wahlperiode gilt:
|
B
|
Anträge der CDU/CSU
Anträge der SPD/FDP
Interfraktionelle Anträge
Bundestagsinitiativen insgesamt
74
47
i5
136
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Das Recht, Gesetze einzubringen, hat neben dem Bundestag auch die Bundesregierung — sie ist zur Ausarbeitung von Gesetzen durch ihren großen Apparat
besonders befähigt — sowie der Bundesrat. Anregungen zu Gesetzen können aber
auch vom Bürger, von Verbänden oder Interessengruppen kommen.
Im allgemeinen werden Gesetzentwürfe vom Bundestag in drei Lesungen beraten.
Einen wesentlichen Teil der Parlamentsarbeit leisten hierbei die Ausschüsse, an die
die Gesetzesvorlagen nach der 1. Beratung überwiesen werden. Diese entsprechen
zumeist den Fachgebieten der Bundesministerien und werden bald nach Konstituierung des Bundestages gebildet. Auf Grund von Vereinbarungen im Ältestenrat
beschließt der Bundestag, wie viele Ausschüsse eingesetzt werden und wie viele
Mitglieder sie haben sollen.
Die Beratungen in den Fachausschüssen
Im 7. Deutschen Bundestag sind 19 ständige Ausschüsse eingesetzt worden. Es
handelt sich um Fachausschüsse, die jeweils für ein bestimmtes Gebiet zuständig
sind und während der ganzen Dauer der Wahlperiode bestehenbleiben, z. B. der
Auswärtige Ausschuß, der Innenausschuß und der Petitionsausschuß. Daneben
können für die Beratung eines einzelnen umfangreichen Gesetzes oder für die
Behandlung einer bestimmten Frage besondere Ausschüsse errichtet werden. Die
Ausschüsse sind entsprechend den Fraktionsstärken besetzt, d. h. die ZusammenSetzung der Ausschüsse entspricht im kleinen der Zusammensetzung des Bundestages. Grundsätzlich sind die Beratungen nicht öffentlich. Es können nur die
Mitglieder des Ausschusses und andere Abgeordnete sowie die Vertreter der
Bundesregierung und des Bundesrates teilnehmen. Häufig führen die Ausschüsse
zur Information öffentliche Anhörungen (Hearings) von Sachverständigen und
Interessen Vertretern durch.
Der Ausschußbericht liegt dann dem Bundestag bei der zweiten Lesung des
Gesetzes zur Diskussion vor. Die ausschlaggebende Beratung ist die dritte Lesung.
In ihr wird abschließend vom Bundestag über das Gesetz beraten. Mit der
Schlußabstimmung tritt das Gesetz jedoch nicht automatisch in Kraft. Die Gesetze
gehen, je nachdem, ob es sich um einfache oder solche handelt, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, unterschiedliche Wege.
Der Bundesrat
Höchstes Organ der Legislative ist neben dem Bundestag der Bundesrat. Er ist
das Verfassungsorgan, durch das die Länder an der Gesetzgebung mitwirken.
Der Bundesrat setzt sich aus 45 Mitgliedern der Regierungen der 11 Bundesländer
zusammen, die je nach Einwohnerzahl mit drei, vier oder fünf Stimmen vertreten
sind. Ihre Stimmen geben sie auf Grund von Beschlüssen ihrer Regierungen
einheitlich ab. Die Bedeutung des Bundesrates läßt sich daran ermessen, daß der
Bundesratspräsident Vertreter des Bundespräsidenten bei dessen Verhinderung im
Amt ist.
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Der Bundesrat ist sowohl an der Beratung der Gesetze beteiligt als auch an der
Einbringung von Gesetzesvorlagen. Diese Gesetzentwürfe des Bundesrates gehen
zumeist auf Initiativen eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer zurück. Sie
werden dann in den Ausschüssen des Bundesrates behandelt, in denen jedes Land
durch ein Mitglied des Bundesrates oder durch einen Beauftragten seiner Regierung
vertreten ist. Damit ist im Ausschuß das Stimmgewicht der Länder gleichwertig und
nicht wie im Plenum des Bundesrates verschieden je nach der Einwohnerzahl des
Landes verteilt.
Für die Beschlußfassung des Bundesrates ist grundsätzlich die Mehrheil aUer
Stimmen, nämlich 21 (ohne die Berliner Stimmen) erforderlich. Seine Gesetzesinitiativen und Stellungnahmen zu Gesetzesvorlagen der Bundesregierung oder des
Bundestages werden dann der Bundesregierung zugeleitet, die sie ihrerseits mit
einer Stellungnahme an den Bundestag weiterleiten muß.
Sind die Gesetze vom Bundestag endgültig verabschiedet, weiden sie unverzüglich
dem Bundesrat zugeleitet. Dieser hat nun über den Gesetzentwurf zu befinden. Ist
der Bundesrat mit dem Gesetz nicht einverstanden, so stehen ihm je nach Art des
Gesetzes unterschiedliche Mittel und Wege zur Verfügung, das Gesetz zu verhindern bzw. zu ändern.
Einfache Gesetze
In diese Kategorie fallen diejenigen Gesetze, die nicht das Grundgesetz ändern
oder für die das Grundgesetz nicht vorsieht, daß sie der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen.
Der Bundesrat kann hier, wenn er das Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Form nicht billigt, den Vermittlungsausschuß anrufen. Dieser Ausschuß wird
zu Beginn der Wahlperiode aus je 11 Mitgliedern des Bundestages und des
Bundesrates — je ein Mitglied aus jedem Land — gebildet. Obwohl er nur eine
beratende und keine entscheidende Funktion hat, trägt er in vielen Fällen bei
umstrittenen Gesetzen zu einem tragfähigen Kompromiß bei. Der Bundesrat kann
darüber hinaus, wenn er auch nach dem Abschluß des Vermittlungsverfahrens
nicht mit dem Gesetz einverstanden ist, Einspruch einlegen. Der Bundestag
stimmt über diesen Einspruch noch einmal ab. Er hat dabei die Möglichkeit, den
Einspruch durch den Beschluß einer entsprechenden Mehrheit aufzuheben.
Zustimniungsbedürftige Gesetze
Diese Gesetze können nur dann rechtskräftig werden, wenn der Bundesrat ihnen
ausdrücklich mit der Mehrheit seiner Stimmen zustimmt. Dabei handelt es sich
vor allem um Gesetze, die die Einnahmen und Ausgaben oder die Verwaltungszuständigkeil der Länder berühren. Der Bundesrat hat hier ein absolutes Vetorecht,
er kann endgültig nein sagen und damit ein Gesetz verhindern.
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Wie verantwortungsvoll die Union mit ihrer Mehrheit im Bundesrat seit 1969
umgegangen ist, zeigt eindrucksvoll die Statistik. Von 1969 bis Juli 1976 sind nur
vier Gesetze an der Zustimmungsverweigerung des Bundesrates gescheitert.
Verfassungsändernde Gesetze
Gesetze, die das Grundgesetz ändern, können nur mit Zweidrittelmehrheit des
Bundestages und Bundesrates verabschiedet werden. Da keine der tragenden
Kräfte über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament verfügt, können Grundgesetzänderungen nur im Einvernehmen zwischen den großen Parteien vorgenommen
werden.
Anzahl der bisher vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetze
I. Wahlperiode (1949 — 1953)
545
II. Wahlperiode (1953 — 1957)
510
III. Wahlperiode (1957—1961)
423
IV. Wahlperiode (1961—1965)
426
V. Wahlperiode (1965 — 1969)
454
VI. Wahlperiode (1969 — 1972)
333
VII. Wahlperiode (1972—1976)
515
Der Bundespräsident
Der Bundespräsident repräsentiert als Staatsoberhaupt die Bundesrepublik
Deutschland nach außen und vertritt den Bund völkerrechtlich, d. h. er schließt
im Namen des Bundes die Verträge mit den auswärtigen Staaten.
Er ist die neutrale Kraft im politischen Spannungsfeld und ein Garant unserer
freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Durch die Verfassung wird der Bundespräsident aus der Tagespolitik herausgehalten. Das wird auch darin deutlich,
daß er zwar die Bundesgesetze unterzeichnen muß, bevor diese in Kraft treten, er
aber keinen Einfluß auf ihren Inhalt hat. Dem Bundespräsidenten steht nur das
Recht zu, zu prüfen, ob die Gesetze verfassungsgemäß zustande gekommen sind.
Der Bundespräsident wird jeweils auf 5 Jahre von der Bundesversammlung
gewählt. Die Bundesversammlung besteht aus den 496 stimmberechtigten Abgeordneten des Bundestages und der gleichen Anzahl Delegierter aus den Länderparlamenten. Die Länder sind entsprechend ihrer Bevölkerungszahl und entsprechend
der Wahlergebnisse aus den Landtagswahlen vertreten. In der Bundesversammlung
gehören zur Zeit von 1 036 Delegierten 531 der CDU/CSU, 436 der SPD und 69
der FDP an.
Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung
erhalt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so
ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Der Bundespräsident wird dann vor dem Bundestag vereidigt.
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Die Bundesregierung
Wichtigstes Organ der vollziehenden, ausübenden Gewalt (Exekutive) ist die
Bundesregierung. Nachdem die Gesetze vom Parlament, der Legislative,
beschlossen sind, ist es Sache der Bundesregierung, sie auszuführen. Sie ist dabei
für ihr Tun dem Parlament verantwortlich.
Wie bereits erwähnt, wird der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt. Der Bundeskanzler schlägt dann dem Bundespräsidenten seine Minister vor, der sie ernennt.
Die entscheidende Rolle bei der Kabinettsbildung liegt beim Bundeskanzler. Der
Bundestag hat keinen direkten Einfluß auf die Regierungsbildung. Die Minister
sind weder für den Amtsantritt noch für das Verbleiben im Amt von dem
Vertrauen des Bundestages abhängig. Auch der Bundespräsident ist praktisch an
die Vorschläge des Bundeskanzlers gebunden. Zwar hat es in der Vergangenheit
Versuche verschiedener Bundespräsidenten gegeben, Einfluß auf die Kabinettsbildung zu nehmen und sogar die Ernennung bestimmter Minister zu verweigern.
Doch hat nach Prüfung der Verfassungslage in allen Fällen letztlich der Bundespräsident den Vorschlägen des Bundeskanzlers zugestimmt und die Ernennung vorgenommen. Mit der Vereidigung der Bundesminister vor dem Bundestag ist die
Regierungsbildung abgeschlossen.
Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
Die Bundesregierung, — der Bundeskanzler und die Bundesminister als Kollegium —, hat die Aufgabe zu regieren, d. h., die politischen Entscheidungen für die
Bundesrepublik Deutschland als Ganzes zu treffen. Dabei hat der Bundeskanzler
die Richtlinienkompetenz, er bestimmt die grundsätzliche politische Richtung und
trägt die Verantwortung für die Politik der Regierung.
Innerhalb der Richtlinienkompetenz führen die Minister ihre Ressorts weitgehend
selbständig. Als Mitglieder der Bundesregierung nehmen sie an der allgemeinen
politischen Führung teil. Die Minister sind an das Vertrauen des Bundeskanzlers
gebunden und können auf seine Veranlassung vom Bundespräsidenten jederzeit
entlassen werden.
Die Stellung eines einmal gewählten Bundeskanzlers ist nach dem Grundgesetz sehr
stark. Er kann nur durch die Wahl eines Nachfolgers vom Amt abgelöst werden.
Das Instrument dazu ist das konstruktive Mißtrauensvotum. Gemäß Artikel 67 des
Grundgesetzes kann der Bundestag mit der Mehrheit der Mitglieder dem amtierenden Bundeskanzler das Vertrauen entziehen, indem es einen anderen Bundeskanzler wählt. Der Bundespräsident ist dann verpflichtet, den bisherigen Bundeskanzler
zu entlassen und den neugewählten zu ernennen.
Außer durch Tod oder durch Rücktritt endet das Amt des Bundeskanzlers und
damit automatisch das seiner Minister mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages.
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Die Bundesregierungen seit 1949
Bundeskanzler
Kabinettsitze
ADENAUER (CDU)
Erstes Kabinett
20. 9. 1949 — 6. 10. 1953
Zweites Kabinett
20. 10. 1953 — 22. 10. 1957
Kabinettsumbildung
am 16. 10. 1956
Drittes Kabinett
28. 10. 1957 —7. 11. 1961
Viertes Kabinett
14. 11. 1961 — 13. 12. 1962
Fünftes Kabinett
13. 12. 1962 — 15.10.1963
6
CDU CSU
2
8
CDU CSU
10
3
CDU CSU
4
12
CDU CSU
4
12
CDU CSU
4
12
CDU CSU
3
FDP
4
FDP
2
FDP
2
DP
5
FDP
5
FDP
ERHARD (CDU)
4
Erstes Kabinett
13
17. 10. 1963 — 25. 10. 1965
CDU CSU
5
Zweites Kabinett
13
26. 10. 1965 — 1. 12. 1966
CDU CSU
Am 27. 10. 1966 Ausscheiden der FDP-Minister
5
FDP
4
FDP
KIESINGER (CDU)
1. 12. 1966 — 20. 10. 1969
CDU
3
CSU
2
DP
2
BHE
2
DP
9
SPD
BRANDT (SPD)
Erstes Kabinelt
12
3
1
22.10.1969—19.11.1972
SPD FDP parteilos
seit 16. 5. 1972 ohne Koalitionsmehrheit durch Ausscheiden
von SPD- und FDP-Abgeordneten
Zweites Kabinett
13
5
15. 12. 1972— 7. 5. 1974
SPD FPD
SCHMIDT (SPD)
Erstes Kabinett
16. 5. 1974—13. 12. 1976
12
SPD
4
FPD
2
DP
1
partei
los
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Das Bundesverfassungsgericht
Alles staatliche Leben vollzieht sich auf der Grundlage der Verfassung. Das
Grundgesetz weist der rechtssprechenden Gewalt eine besonders starke Rolle
zu. Es sieht fünf Gerichtsbarkeiten vor, an deren Spitze jeweils ein oberster
Gerichtshof des Bundes steht. Aus diesen hohen Gerichten ragt das Bundesverfassungsgericht besonders hervor. Es steht selbständig und unabhängig neben den
anderen Verfassungsorganen und ist oberster Hüter der Verfassung. Seine Aufgabe
ist es, den Gesetzgeber zu kontrollieren, ob er beim Erlaß der Gesetze gemäß den
Vorschriften des Grundgesetzes, d. h. verfassungsmäßig gehandelt hat. Es kontrolliert aber auch Behörden und Gerichte, ob sie bei ihren Maßnahmen und Entscheidungen das Grundgesetz beachtet haben. Es beschließt ferner über die Rechtmäßigkeit von Bundestagswahlen, das Verbot politischer Parteien und über die
Verwirkung von Grundrechten.
Entscheidungen haben Gesetzeskraft
Das Bundesverfassungsgericht kann nie von sich aus, sondern immer nur auf
Antrag von außen tätig werden. Sowohl die Bundesregierung als auch Landesregierungen sowie ein Drittel der Mitglieder des Bundestages können beantragen.
Bundes- oder Landesrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder
Landesrecht auf seine Vereinbarkeit mit einem Bundesgesetz zu prüfen. Die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. Die Richter
werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.
In den 26 Jahren ihrer Anwendung hat sich die parlamentarische Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland bewährt.
Manches hat sich zwar anders entwickelt, als die Väter des Grundgesetzes es sich
vorgestellt hatten. Die Grundidee unserer Verfassung, ein wirksames System
gegenseitiger Machtkontrolle zwischen den Verfassungsorganen, zwischen der Legislative und der Exekutive, zu schaffen, zeigte über die Jahre hinweg Bestand. Die
Verfassungsorgane haben sich als solider Rahmen für die Fortentwicklung der
Demokratie in unserem Lande erwiesen.
UiD-Dokumentation — Verantwortlich: Heinz Winkler, 53 Bonn, Konrad-Adenauer-Haus.
Verlag: Union Betriebs GmbH, 53 Bonn, Argelanderstraße 173. Geschäftsführer: Peter Müllenbach, Gerhard Braun. Druck: VVA-Druck Düsseldorf.
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