Konzept zu Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen gemäß § 16c SGB II gültig für den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Landeshauptstadt Potsdam Stand: 12.06.2012 (Änderungen sind unterstrichen) Lehmann, 618.Z 1 Inhaltsverzeichnis 1.Zielstellung 3 2.Zielgruppe 3 2.1 Gründungswillige 2.2 Selbständige 3.Beurteilung des Existenzgründungsvorhabens 3 4.Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen nach § 16c SGB II 4 5.Grundsätzlicher Förderumfang 4 6. Förderung von Beratung und/oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten 5 7. Verfahren 6 2 § 16c - Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. 1. Zielstellung Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLB) verfügen in der Regel über keine oder nur geringe Rücklagen, so dass Gründungswilligen als auch Selbständigen finanzielle Mittel für betriebliche Investitionen fehlen. Die Förderung der Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach §16c SGB II ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Dadurch steht den Integrationsfachkräften ein flexibles und am individuellen Bedarf ausgerichtetes Instrument zur Beseitigung individueller Problemlagen zur Verfügung. Die Leistungen zur Beratung und Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 16c Absatz 2 SGB II eröffnen zusätzlich die Möglichkeit, leistungsberechtigte Selbständige im Hinblick auf die Erhaltung oder Neuausrichtung ihrer selbständigen Tätigkeit zu beraten und durch die Vermittlung nicht fachbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten zu unterstützen, falls dies hilft, die Hilfebedürftigkeit schneller zu überwinden oder zu reduzieren 2. Zielgruppe Über § 16c SGB II können alle arbeitslosen Personen gefördert werden, die im Sinne der §§ 7 ff. SGB II leistungsberechtigt sind. 2.1 Gründungswillige Unter Gründungswillige fallen z.B. Selbständige, die eine Selbständigkeit bis zu 15 Std./Woche auf eine Selbständigkeit mit mindestens 15 Std./Woche ausweiten oder erwerbsfähige Hilfebedürftige, die sich selbständig machen möchten. 2.2 Selbständige Selbständige, die ihre Tätigkeit bereits mit mindestens 15 Std./Woche ausüben und hilfebedürftig sind, sollen gezielt in die Förderung einbezogen werden. 3. Beurteilung des Existenzgründungsvorhabens Die Entscheidung zu Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen gemäß § 16c SGB II hängt maßgeblich von der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens ab. In der Regel geht der Beantragung von Leistungen nach § 16c SGB II die Beantragung von Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB II voraus. Bereits bei der Entscheidung zu § 16b SGB II wird die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens festgestellt. Sofern die Tragfähigkeit vorher noch nicht Gegenstand der Prüfung war, wird zur Prüfung der Tragfähigkeit für die Entscheidung über Leistungen gemäß § 16c SGB II auf das Konzept 3 zur Eingliederungsleistung Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB II in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen. 4. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen nach § 16c SGB II Vor der Gewährung von Zuschüssen und Darlehen hat der Antragsteller zumutbare Alternativen in Hinblick auf Finanzierung zur Beschaffung von Sachgütern vorrangig auszuschöpfen, da sowohl Zuschüsse als auch Darlehen gemäß § 16c SGB II nachrangig sind. Soweit die Förderziele, -bedingungen und der Förderumfang allerdings unterschiedlich sind, stehen die verschiedenen Maßnahmen unabhängig voneinander und ergänzen sich nach eingehender Prüfung des individuellen Bedarfes. Es soll keine Verdrängung der einen Förderung durch die andere erfolgen. Nachweislich muss der Antragsteller folgende Unterlagen beibringen: - Anfrage bei Dritten zum Finanzbedarf des Unternehmens (Hausbankkredite, Anfrage öffentlicher Fördermittel auf Bundes- und Landesebene etc.) (3 Nachweise) - Belegung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Sachmittelposten durch jeweils 3 entsprechende Vergleichsangebote 5. Grundsätzlicher Förderumfang Von der Förderung ausgeschlossen sind Dienstleistungen im Bereich Coaching/Beratung. Sachgüter umfassen z.B. Betriebs- und Geschäftsausstattung, Marketing und Vertrieb unterstützende Investitionen für die Erstellung von Homepages, Werbemitteln etc., Kaution für Gewerberäume. Im Rahmen der Ermessensentscheidung wird über die Gewährung von Darlehen und/oder Zuschüssen für Sachgüter entschieden. Im Regelfall sollen Darlehen gewährt werden, wenn abzusehen ist, dass durch die vereinbarte Ratenrückzahlung die Grundsicherung nicht beeinträchtigt wird oder die Gewährung eines Zuschusses zielführender ist. Darlehen und Zuschüsse sind zweckgebunden zu vergeben. Handlungsleitend für die Entscheidung über die Höhe der Förderung ist, dass die beantragten Mittel auf den betrieblichen Zweck ausgerichtet sind und angemessen für die Aufnahme, Fortführung oder den Erhalt der selbständigen Tätigkeit sind, auch während einer bestehenden Hilfebedürftigkeit. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu berücksichtigen. Darlehen können vorzugsweise bei größeren Anschaffungen oder bei einem stetigen Finanzbedarf gewährt werden. Die Darlehenshöhe kann den Maximalbetrag für Zuschüsse in Höhe von 5.000 € überschreiten. Bei der Rückzahlungsvereinbarung soll bei der Festlegung der Ratenhöhe die persönliche und wirtschaftliche Situation des Existenzgründers bzw. Selbständigen berücksichtigt werden. Die Bedingungen für die Rückzahlung werden im Bewilligungsbescheid festgehalten. Zuschüsse sind auf einen Maximalbetrag von 5.000 € begrenzt. Zuschüsse können bevorzugt bei kleineren Anschaffungen und für konkrete Vorhaben gewährleistet werden. Sie können einmalig oder in monatlichen Raten und ggf. degressiv bewilligt werden. Eine Kombination von Zuschuss und Darlehen ist möglich. Bei der Kombination sind die Gesamtumstände des Einzelfalles und individuelle Motivationslage zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird bei wiederverwertbaren Anschaffungen (z.B. Computer, Telefon) gerade aufgrund der Wiederverwertbarkeit ein Darlehen gewährt, Zuschüsse hingegen werden für Anschaffungen, Investitionen, bei denen eine Wiederverwertbarkeit nicht in Betracht kommt, gewährt (z.B. Internetauftritt). 4 6. Förderung von Beratung und/oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten Die Beratung und Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 16c Absatz 2 SGB II hat zwei Ziele: Zum einen können leistungsberechtigte hauptberuflich Selbständige im Hinblick auf die Erhaltung oder Neuausrichtung ihrer selbständigen Tätigkeit beraten und durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten unterstützt werden, falls dadurch perspektivisch die Hilfebedürftigkeit überwunden oder reduziert werden kann. Die Erhaltung umfasst die Optimierung des bestehenden Geschäftskonzepts, die Neuausrichtung umfasst z.B. die inhaltliche Anpassung des Produkt- bzw. Dienstleistungsangebots, Änderung von Räumlichkeiten bis hin zur Geschäftsaufgabe. Zum anderen wird im Fall einer unwirtschaftlichen Selbständigkeit das Ziel verfolgt, dem/der Selbständigen zu einer realistischen Einschätzung der selbständigen (Erwerbs-) Tätigkeit zu verhelfen und ihn/sie bei der Entscheidung zugunsten alternativer Perspektiven zur Überwindung oder Reduzierung der Hilfebedürftigkeit zu unterstützen (u.U. Begleitung der Abwicklung). Dies gilt insbesondere für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Leistung nach § 16c Abs. 2 SGB II ist von geeigneten Dritten umzusetzen. Nach § 16c Abs. 2 SGB II können selbständige Leistungsberechtigte gem. § 7 SGB II gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Förderung bereits hauptberuflich selbständig sind. Die Förderung kommt infrage, wenn es im Rahmen der vereinbarten Handlungsstrategie erforderlich ist, das unternehmerische Potential und das Unternehmen einer detaillierten Analyse zu unterziehen. Auf Basis der ermittelten Bedarfe ist ggf. weitere Unterstützung bei der Optimierung oder Neuausrichtung der hauptberuflichen Selbständigkeit zu leisten. Die Beratung und Kenntnisvermittlung ist insbesondere für Kunden und Kundinnen anzubieten, die hauptberuflich selbständig sind und bisher nur geringe Fortschritte bei der Überwindung/Reduzierung der Hilfebedürftigkeit erzielt haben, unabhängig von der Dauer des bisherigen Leistungsbezugs nach dem SGB II. In den Fällen, in denen ein Unternehmenscheck im Rahmen von §16c Absatz 2 SGB II zu dem Ergebnis kommt, dass die selbständige Tätigkeit nicht tragfähig ist, und eine Tragfähigkeit auch perspektivisch nicht zu erwarten ist, kann Unterstützung bei der Beendigung geleistet werden. Die Unterstützung bei der Beendigung ist freiwillig und nicht mit Rechtsfolgen nach §§ 31 ff. SGB II verknüpft. Der Förderleistung der Beratung liegt ein individualspezifischer Förderansatz mit dem Ziel zugrunde, die konkreten persönlichen und betriebswirtschaftlichen Potentiale des/der eLb zu erschließen. Die Kenntnisvermittlung kann dagegen auch in Kleingruppen stattfinden, wobei insbesondere auf die individuellen Bedarfe des/der jeweiligen Selbständigen einzugehen ist. Die Förderleistung der "Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten" ist beschränkt auf die Kenntnisvermittlung zur allgemeinen Durchführung der Selbständigkeit (z.B. Marketing, Buchhaltung, Akquise, Projektmanagement, Rhetorik - sofern nicht Betriebszweck).). Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen. Inhalt der Förderleistung 16c Abs.2 SGB II sollten sein: Bestandsanalyse: Analyse der Ist-Situation und gegebenenfalls eine Wirtschaftlichkeitsprüfung des Unternehmens zur frühzeitigen Erkennung von Risiken. Unternehmensoptimierung: Beratung und/oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Unterstützung 5 in allen unternehmensbezogenen Fragen sowie der Vermittlung fachübergreifender Kenntnisse und Fertigkeiten als Ergebnis der Analyse. Neuausrichtung: Unterstützungsleistung bei der Neuausrichtung der hauptberuflichen Selbständigkeit. Weiterhin sind die SGB II – Fachliche Hinweise zu Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II zu beachten: http://www.baintern.de/zentraler-Content/HEGA/2012/02/HEGA-02-2012-VG-EingliederungSelbst-Anlage.pdf 7. Verfahren Ist im Gespräch mit dem zuständigen Fallmanager im Integrationsteam (Team 614, 615, 616, 618) der Wunsch oder die Planung einer angestrebten Selbständigkeit festgestellt worden, wird für den Gründungswilligen durch den zuständigen FM ein Termin zu einer Erstberatung über Fördermöglichkeiten und deren Voraussetzungen veranlasst. Begleitend stehen für das Beratungsgespräch zwei S- Berater zur Verfügung. Gemeinsame Termine sind abzustimmen. Zum Beratungsgespräch wird der Antrag nach § 16c SGB II dem Kunden, sofern gewünscht, sowie eine Übersicht aller erforderlichen einzureichender Unterlagen zur Entscheidung über den Antrag ausgehändigt. Hierüber hat ein Kundenhistorieneintrag in VerBIS zu erfolgen. Nach Einreichen der vollständigen Förderunterlagen zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen FM übergibt dieser die Unterlagen an den zuständigen S- Berater. Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt durch den S-Berater anhand der unter 3.- 5. aufgezeigten Voraussetzungen. Nach Einreichen der Unterlagen durch den Kunden sind diese durch den S-Berater auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen und einen Entscheidungsvorschlag dem zuständigen FM zu zuleiten. Bei teilweise oder vollständiger positiver Entscheidung des S-Beraters hinsichtlich der Förderung mittels eines Darlehens und /oder eines Zuschusses nach §16c SGB II wird der Antrag mit der fachlichen Stellungnahme, Vermerk des Bearbeiters und bei einem Darlehen die Abtretungserklärung sowie der Darlehensvereinbarung zur Entscheidung über den Teamleiter S-Team und Bereichsleiter Integration zur abschließenden Entscheidung weiter geleitet. Bei teilweiser oder vollständiger positiver Entscheidung durch die Bereichsleiterin Integration ist ein entsprechender Vermerk in VerBIS durch den zuständigen FM zu setzen und insbesondere bei Gewährung eines Darlehens mit dem Kunden eine Eingliederungsvereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten gemäß § 15 SGB II abzuschließen. Dies wird in den fachlichen Feststellungen neben dem Handzeichen vermerkt. Der FM bucht die bewilligten Fördermittel im Statistiktool für §16c-Mittel. Erst bei vorliegender Eingliederungsvereinbarung wird der Vorgang durch den FM zur Erstellung des Bewilligungsbescheides (ggf. in Kombination mit teilweise Ablehnung) an das Team 610 übergeben. Eine Kopie des Antrages u. Bewilligungsbescheid ist an den zuständigen Fass 619 weiterzuleiten. Die Verwendung der Fördermittel ist vom Antragsteller nachzuweisen. Die Einträge in coSach-NT werden vom zuständigen FM und Team 610 vorgenommen. Wird der Antrag durch den S-Berater ganz abgelehnt, wird die Entscheidung über den Antrag in der fachlichen Feststellung getroffen. Diese ist ausführlich zu begründen und in VerBIS zu vermerken. Der Vorgang wird durch den FM zur Erstellung des Ablehnungsbescheides an das Team 610 übergeben. 6 Grundsätzlich können auch bestehende Selbständigkeiten durch § 16c SGB II gefördert werden, sofern eine Erweiterung der Selbständigkeit damit verfolgt wird. Die o.g. Grundsätze (Tragfähigkeit, Zuständigkeiten etc.) gelten analog. gez. Thomann Verfügung: - Information aller TL und MA - Einstellung in JC-Ablage/Bereich Integration/Selbständige - TL 618 und BLI zur regelmäßigen Prüfung und Anpassung - z.d.A. BL 61 TL 618 07.06. 7