Hessischer Biostofftag 2008

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Arbeiten mit natürlichen und gentechnisch
veränderten Mikroorganismen im Labor
Überblick über die TRBA 100
Dr. Ulrike Swida
Amt für Arbeitsschutz
Hamburg
Swida Hessischer Biostofftag 11.9.2008
Inhalt
ƒ Abgrenzung:
BioStoffV
Gentechnik-Recht
Infektionsschutzgesetz
ƒ Gefährdungsbeurteilung vs. Risikobewertung
ƒ Schutzstufen und Schutzmaßnahmen
Swida Hessischer Biostofftag 11.9.2008
Abgrenzung BioStoffV / GenTG / IfSG
Ein Beispiel………
Kultivierung von E.coli (WT)
z
DNA Isolierung
z
Subklonierung eines DNA
Fragments in einen Vector
z
Transformation von
E. coli: DH 5
z
GVO
Swida Hessischer Biostofftag 11.9.2008
Abgrenzung BioStoffV / GenTG / IfSG
Ein Beispiel………
Kultivierung von E.coli (WT)
Risikogruppe 2
z
DNA Isolierung
z
Subklonierung eines DNA
Fragments in einen Vector
z
Transformation von
E. coli: DH 5
z
GVO
Swida Hessischer Biostofftag 11.9.2008
Risikogruppe 1
Abgrenzung BioStoffV / GenTG / IfSG
Ein Beispiel………
Kultivierung von E.coli (WT)
z
DNA Isolierung
z
Subklonierung eines DNA
Fragments in einen Vector
z
z
Transformation von
E. coli: DH 5
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BioStoffV
IfSG
………
GenTG
GenTSV
Abgrenzung BioStoffV / GenTG / IfSG
Regelungsbereiche
BioStoffV
GenTG
GenTSV
IfSG
¾ Umweltschutz
¾ Arbeitsschutz
¾ Schutz von
Sachgütern
¾ Bevölkerungsschutz
(Seuchenrechtliche
Aspekte)
¨ natürliche biol. Arbeitsstoffe
¨ gentechnisch veränderte
biol. Arbeitsstoffe
¨ Gentechnisch veränderte Organismen
¨ Erreger von
Infektionskrankheiten
• bauliche Anforderungen
• technische Anforderungen
• organisatorische Anforderungen, PSA
•
•
•
• keine Konkretisierung:
„geeignete Räume“
• Erlaubnispflicht
¾ Arbeitsschutz
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bauliche Anforderungen
technische Anforderungen
organisatorische Anforderungen, PSA
Abgrenzung BioStoffV / GenTG / IfSG
Biologische Arbeitsstoffe
Definition nach BioStoffV
mit
- infektiösen oder
- sensibilisierenden oder
- toxischen Wirkungen
•
Mikroorganismen, einschließlich aller gentechnisch
veränderten Mikroorganismen
•
•
Zellkulturen
humanpathogene Endoparasiten
•
TSE auslösende Agenzien
Mikroorganismen = alle zellulären oder nichtzellulären mikrobiologischen
Einheiten, welche zur Vermehrung oder Weitergabe von genetischem
Material fähig sind
TSE = transmissible spongiforme Enzephalopathie)
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Abgrenzung BioStoffV / GenTG / IfSG
Abgrenzung BioStoffV / Gentechnikrecht
BioStoffV (§1)
Die BioStoffV gilt nicht für Tätigkeiten, die
dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit
dort gleichwertige oder strengere
Regelungen bestehen
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Abgrenzung BioStoffV / GenTG / IfSG
BioStoffV
Gefährdungsbeurteilung:
gezielte / nicht gezielte
Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen
Festlegung der
Schutzstufe /
Schutzmaßnahmen
Einstufung der biol.
Arbeitsstoffe / GVO
GenTSV
Risikobewertung:
• Spenderprganismus
• Vektor
• übertragene DNA / Gene
• Empfängerorgansmus
• GVO
Festlegung der
Sicherheitsstufe /
Schutzmaßnahmen
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Abgrenzung BioStoffV / GenTG / IfSG
Laborkennzeichnung
BioStoffV
GenTG / GenTSV
IfSG
Schutzstufe 1
Gentechnisches
Labor
Sicherheitsstufe S1
(L1)
Schutzstufe 2
Gentechnisches
Labor
Sicherheitsstufe S2
(L2)
Schutzstufe 3
Gentechnisches
Labor
Sicherheitsstufe S3
Gentechnisches
Labor
Sicherheitsstufe S4
(L3)
Schutzstufe 4
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(L4)
TRBA 100
TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht
gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in
Laboratorien“ (2006)
Inhalt
Festlegung der technischen und organisatorischen
Mindestanforderungen an die biologische Sicherheit in
Laboratorien für vier Schutzstufen, die für Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen verschiedener Risikogruppen
erforderlich sind.
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TRBA 100
Gezielte Tätigkeiten:
¾ bewußt auf den biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet
¾ die biologischen Arbeitsstoffe sind der Spezies nach bekannt
¾ die Exposition ist im Normalbetrieb bekannt oder abschätzbar
Risikogruppe
Schutzmaßnahmen der
RG 1
⇒
Schutzstufe 1
RG 2
⇒
Schutzstufe 2
RG 3
⇒
Schutzstufe 3
RG 4
⇒
Schutzstufe 4
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TRBA 100
Nicht gezielte Tätigkeiten:
Gefährdungen
vergleichbar
mit gezieltenTätigkeiten
Gefährdungen
nicht vergleichbar
(geringer)
Schutzstufe entspricht
Risikogruppe
niedrigere Schutzstufe
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TRBA 100
Kultivierung von E.coli (WT)
z
Biologischer Arbeitsstoff RG 2
DNA Isolierung
z
Subklonierung eines DNA
Fragments in einen Vector
Schutzstufe 2
Labor
GVO RG 1
z
Transformation von
E. coli: DH 5
Unser Anfangsbeispiel………
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Sicherheitsstufe 1
TRBA 100
Schutzstufe 1
Â
Das Auftreten einer Infektionskrankheit ist
unwahrscheinlich: bestimmungsgemäßer Betrieb
¾ abgegrenzte ausreichend große Räume
¾ ausreichende Arbeitsfläche für jeden Mitarbeiter
¾ leicht zu reinigende Oberflächen, dicht und beständig gegen die
verwendeten Stoffe und Reinigungsmittel
¾ Einhaltung der Grundregeln guter mikrobiologischer Technik
¾ zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen der RG 1 mit sensibilisierenden oder toxischen
Wirkungen (Gefährdungsbeurteilung)
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TRBA 100
Grundregeln guter mikrobieller Technik
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Fenster und Türen schließen
kein Rauchen, Essen und Trinken
Laborkittel oder andere Schutzkleidung tragen
kein Mundpipettieren
Benutzung von Spritzen und Kanülen vermeiden
Aerosolbildung vermeiden
Hände waschen
Arbeitsbereiche aufräumen und sauber halten
Identität der verwendeten Mikroorganismen überprüfen
Unterweisung (arbeitsplatzbezogen, jährlich)
Anleitung unerfahrener Mitarbeiter
Bekämpfung von Ungeziefer
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TRBA 100
Schutzstufe 2
 Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
der Risikogruppe 2 sollen so erfolgen,
dass eine Exposition der Beschäftigten
vermieden wird, da diese biologischen
Arbeitsstoffe eine Krankheit hervorrufen
können.
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TRBA 100
Schutzstufe 2
 Alle Maßnahmen der Schutzstufe 1 zuzüglich:
¾
¾
¾
¾
¾
¾
¾
¾
Kennzeichnung, Zutrittsregelungen
Hygieneplan
Persönliche Schutzausrüstung
Leicht zu reinigende Oberflächen, beständig gegen
Desinfektionsmittel
Waschbecken ohne Handbedienung mit
Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und
Handtuchspender
Mikrobiologische Sicherheitswerkbank
Autoklav im Gebäude
Schriftliche Freigabe von Geräten zur Reparatur /
Wartung nach vorheriger Desinfektion
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TRBA 100
Schutzstufe 3
Â
Zur Verhinderung eines Austritts und
damit ggf. verbundenen Exposition der
Beschäftigten sind in Abhängigkeit von
der Art der Tätigkeiten die erforderlichen
Schutzmaßnahmen zu treffen.
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TRBA 100
Schutzstufe 3
 Alle Maßnahmen der Schutzstufe 2 zuzüglich:
¾
Schleuse mit zwei selbstschließenden Türen
¾
Waschbecken ohne Handbedienung mit
Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und
Handtuchspender in der Schleuse
¾
durch Alarmgeber kontrollierter Unterdruck
¾
Abluftfilterung über Hosch – Filter, keine Abluftrückführung
¾
Mikrobiologische Sicherheitswerkbank Klasse 1 bzw. 2
¾
Abwasserinaktivierung
¾
Autoklav im Labor
¾
Abdichtbarkeit des Labors zum Zweck der Begasung
¾
eigene Ausrüstung
¾
Fenster dicht und verschlossen
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TRBA 100
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der RG 3**
(**) Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in Gruppe 3
eingestuft und in der Liste mit 2 Sternchen versehen wurden, ist das
Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über
den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.
bei gezielten Tätigkeiten: Schutzstufe 3
Verzicht möglich auf:
¾
¾
¾
¾
¾
¾
Unterdruck
Abluftfiltration der Raumluft
Autoklav vor Ort (reicht im Gebäude)
generelle Inaktivierung von Abfällen und Abwässern
Abdichtbarkeit des Labors zum Zweck der Begasung
ggf. Personenschleuse
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TRBA 100
Beispiele für biologische Arbeitsstoffe der RG 3**
Bakterien:
Escherichia coli (EHEC)
Salmonella typhi
Shigella dysenteriae
Viren:
HIV, SIV
HBV, HCV, HDV
Zentraleuropäisches Zeckenenzephalitis-Virus (FSME)
Tollwutvirus
Magen-Darm-Infektionen
Typhus
Ruhr
AIDS
Hepatitis B, C (D)
Frühsommerenzephalitis
Tollwut
Parasiten:
Taenia solium
Echinococcus granulosis
Plasmodium falciparum
Schweinebandwurm
Hundebandwurm
Malaria tropica
TSE – Agenzien:
CJD-Agens
BSE-Agens
Scrapie-Agens, etc.
humane spongiforme Enzephalopathien
spongiforme Enzephalopathie beim Rind
Traberkrankheit
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TRBA 100
Schutzstufe 4
Â
Der Austritt biologischer Arbeitsstoffe der
Risikogruppe 4 in den Arbeitsbereich ist
nach dem Stand der Technik abgesichert
zu verhindern.
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TRBA 100
Schutzstufe 4
¾ 4 - Schleusen System
¾ gestaffelter Unterdruck
¾ Vollschutzanzug (z. B. Chemikalienschutzanzug mit
verschweißten Nähten, flüssigkeitsdicht)
¾ Fremdbelüfteter Atemschutz (Außenluft unabhängig)
¾ Peressigsäuredusche
¾ Mikrobiologische Sicherheitswerkbank Klasse II
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TRBA 100
Nicht gezielte Tätigkeiten: Beispiele für Schutzstufen
Î Nicht charakterisiertes humanes Probenmaterial
 Schutzstufe 2
Î Charakterisiertes menschliches Probenmaterial (HIV-, HBV-, HCV-negativ)
klinisch unauffälliger Spender
 Schutzstufe 1
Î Charakterisiertes menschliches Probenmaterial (HIV-, HBV- oder HCV-positiv)
 Schutzstufe 2, ggf. 3 (Gefährdungsbeurteilung)
Î Infektion mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3
 Prüfung, ob Schutzstufe 3 erforderlich ist
Î Infektion mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4
 mindestens Schutzstufe 3
Î Sterilitätsprüfungen / Untersuchungen von Umweltproben ohne Anreicherung /
Differenzierung
 Schutzstufe 1
Î Tierische Probenmaterialien (keine Krankheitssymptome)
 Schutzstufe 1, bei Primaten:  Schutzstufe 2
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TRBA 100
Übergang nicht gezielte Tätigkeiten - gezielte
Tätigkeiten
Î Weitergehende Differenzierung nach Erstdiagnose
Î Chemotherapeutika - Resistenzbestimmung nach
erfolgter Diagnose
Î Subtypisierung
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TRBA 100
Informationen zum
Î Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Î Technischen Regelwerk
www.baua.de/prax/index.htm
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