Tabakproduktegesetz (TabPG)

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Zentralsekretariat
26.3.
26.6.14/mk
BESCHLUSS DES GDK-VORSTANDES VOM 26.6.14
Tabakproduktegesetz (TabPG)
Vernehmlassung
Ausgangslage
Für die GDK ist die Prävention nicht-übertragbarer Krankheiten eines ihrer prioritären Ziele.
Sie engagiert sich deshalb in der Erarbeitung einer entsprechenden nationalen Strategie im
Rahmen des Dialogs „nationale Gesundheitspolitik“. Um nicht-übertragbare Krankheiten zu
verhindern, laufen heute in vielen Kantonen Präventionsprogramme in den Bereichen Tabak,
Alkohol sowie Ernährung und Bewegung. Ein wichtiger Teil dieser Programme ist der Vollzug
von kantonalen und nationalen Gesetzen. Eine spezifische Gesetzgebung für Tabakprodukte
auf Bundesebene wird von der GDK begrüsst, weil damit die laufenden Bestrebungen der
Kantone im Bereich Tabakprävention und in der Prävention nicht-übertragbarer Krankheiten
unterstützt werden.
Der vorliegende Vorentwurf zum neuen Tabakproduktegesetz wurde erarbeitet, weil Tabakprodukte im Rahmen der Totalrevision des Lebensmittelrechts in Zukunft nicht mehr im Lebensmittelgesetz geregelt werden. Der Zweckartikel sieht vor, den Konsum von Tabakprodukten zu verringern und die schädlichen Auswirkungen des Konsums zu beschränken.
Angesichts der Tatsache, dass der Tabakkonsum heute jährlich fast 9‘000 Todesfälle in der
Schweiz verursacht und dessen Folgekrankheiten die häufigste vermeidbare Todesursache
darstellen, ist die GDK ist mit diesem Zweckartikel voll und ganz einverstanden.
Beurteilung
Das neue Gesetz übernimmt teilweise die heutige Regelung zu den Tabakprodukten und
enthält einige Neuerungen und Änderungen. Diese betreffen vor allem die Regelung der EZigaretten, zusätzliche Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des
Sponsorings sowie ein Verbot der Abgabe von Tabakprodukten an und durch Minderjährige.
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Regelung der E-Zigaretten
Die GDK ist mit dem Vorschlag einverstanden, E-Zigaretten und ähnliche Produkte im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 und 3 den Tabakprodukten gleichzustellen. Damit wird einerseits den Tabakkonsumierenden eine weniger gesundheitsschädliche Alternative zum Rauchen geboten.
Andererseits wird der Jugendschutz gewährleistet und angesichts der noch nicht bekannten
Langzeitwirkungen der Gesundheitsschutz für die ganze Bevölkerung sichergestellt. Die
GDK orientiert sich im Weiteren in ihrer Haltung gegenüber den E-Zigaretten am Positionspapier der „ Commission de prévention et de promotion de la santé du GRSP“ vom Mai
2014.
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Einschränkungen der Werbung, Verkaufsförderung und des Sponsoring
Die GDK unterstützt die vorgeschlagenen Einschränkungen im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring. Zigarettenwerbung zielt stark auf junge Menschen und deren
Einstieg ins Rauchen ab. Die vorgeschlagenen Einschränkungen werden einen wichtigen
Beitrag dazu leisten, dass weniger Jugendliche mit dem Rauchen beginnen.
N:\2_\26\26_3\BV_Vernehmlassung_ 20140626_d.docx
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Bereits haben etliche Kantone Werbeeinschränkungen erlassen. Eine national einheitliche
Mindestregelung ist aus Sicht der GDK in diesem Bereich sinnvoll. Die GDK begrüsst Art. 17,
wonach Kantone weitergehende Werbebeschränkungen erlassen können.
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Jugendschutz
Die GDK begrüsst ein national einheitliches Abgabeverbot von Tabakprodukten an
Minderjährige. Diese Massnahme bietet einen wirksamen Jugendschutz.
Damit die Kantone dieses Abgabeverbot vollziehen können, braucht es eine rechtliche
Grundlage für Testkäufe, wie sie in Art. 19 festgehalten ist. Um Umgehungen des Gesetzes
zu verhindern, brauchen die Kantone auch wirksame Regelungen im Bereich der Automaten
(Art. 18 Abs. 4). Für die GDK sind diese Artikel deshalb unverzichtbarer Bestandteil des
Gesetzes.
Aufgaben und Kompetenzen der Kantone
Die GDK ist mit der Kompetenzzuteilung an die Kantone gemäss Art. 27 einverstanden. Diese entspricht der heutigen Verteilung zwischen Bund und Kantonen, die sich bewährt hat. Im
Rahmen der kantonalen Tabakpräventionsprogramme werden diese Vollzugsaufgaben aufgelistet und dem Anteil zugerechnet, den die Kantone selber finanzieren.
Beschluss
Die GDK spricht sich für das neue Tabakproduktegesetz aus, insbesondere für die Regelungen im Bereich E-Zigarette (Art. 3 Abs. 2), Werbeeinschränkungen (Art. 13 – 17) und Jugendschutz (Art. 18 – 19).
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