Zentralsekretariat 26.3. 26.6.14/mk BESCHLUSS DES GDK-VORSTANDES VOM 26.6.14 Tabakproduktegesetz (TabPG) Vernehmlassung Ausgangslage Für die GDK ist die Prävention nicht-übertragbarer Krankheiten eines ihrer prioritären Ziele. Sie engagiert sich deshalb in der Erarbeitung einer entsprechenden nationalen Strategie im Rahmen des Dialogs „nationale Gesundheitspolitik“. Um nicht-übertragbare Krankheiten zu verhindern, laufen heute in vielen Kantonen Präventionsprogramme in den Bereichen Tabak, Alkohol sowie Ernährung und Bewegung. Ein wichtiger Teil dieser Programme ist der Vollzug von kantonalen und nationalen Gesetzen. Eine spezifische Gesetzgebung für Tabakprodukte auf Bundesebene wird von der GDK begrüsst, weil damit die laufenden Bestrebungen der Kantone im Bereich Tabakprävention und in der Prävention nicht-übertragbarer Krankheiten unterstützt werden. Der vorliegende Vorentwurf zum neuen Tabakproduktegesetz wurde erarbeitet, weil Tabakprodukte im Rahmen der Totalrevision des Lebensmittelrechts in Zukunft nicht mehr im Lebensmittelgesetz geregelt werden. Der Zweckartikel sieht vor, den Konsum von Tabakprodukten zu verringern und die schädlichen Auswirkungen des Konsums zu beschränken. Angesichts der Tatsache, dass der Tabakkonsum heute jährlich fast 9‘000 Todesfälle in der Schweiz verursacht und dessen Folgekrankheiten die häufigste vermeidbare Todesursache darstellen, ist die GDK ist mit diesem Zweckartikel voll und ganz einverstanden. Beurteilung Das neue Gesetz übernimmt teilweise die heutige Regelung zu den Tabakprodukten und enthält einige Neuerungen und Änderungen. Diese betreffen vor allem die Regelung der EZigaretten, zusätzliche Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings sowie ein Verbot der Abgabe von Tabakprodukten an und durch Minderjährige. - Regelung der E-Zigaretten Die GDK ist mit dem Vorschlag einverstanden, E-Zigaretten und ähnliche Produkte im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 den Tabakprodukten gleichzustellen. Damit wird einerseits den Tabakkonsumierenden eine weniger gesundheitsschädliche Alternative zum Rauchen geboten. Andererseits wird der Jugendschutz gewährleistet und angesichts der noch nicht bekannten Langzeitwirkungen der Gesundheitsschutz für die ganze Bevölkerung sichergestellt. Die GDK orientiert sich im Weiteren in ihrer Haltung gegenüber den E-Zigaretten am Positionspapier der „ Commission de prévention et de promotion de la santé du GRSP“ vom Mai 2014. - Einschränkungen der Werbung, Verkaufsförderung und des Sponsoring Die GDK unterstützt die vorgeschlagenen Einschränkungen im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring. Zigarettenwerbung zielt stark auf junge Menschen und deren Einstieg ins Rauchen ab. Die vorgeschlagenen Einschränkungen werden einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass weniger Jugendliche mit dem Rauchen beginnen. N:\2_\26\26_3\BV_Vernehmlassung_ 20140626_d.docx Speichergasse 6 ♦ Haus der Kantone ♦ CH-3000 Bern 7 ♦ + 41 (0) 31 356 20 20 ♦ www.gdk-cds.ch ♦ [email protected] Bereits haben etliche Kantone Werbeeinschränkungen erlassen. Eine national einheitliche Mindestregelung ist aus Sicht der GDK in diesem Bereich sinnvoll. Die GDK begrüsst Art. 17, wonach Kantone weitergehende Werbebeschränkungen erlassen können. - Jugendschutz Die GDK begrüsst ein national einheitliches Abgabeverbot von Tabakprodukten an Minderjährige. Diese Massnahme bietet einen wirksamen Jugendschutz. Damit die Kantone dieses Abgabeverbot vollziehen können, braucht es eine rechtliche Grundlage für Testkäufe, wie sie in Art. 19 festgehalten ist. Um Umgehungen des Gesetzes zu verhindern, brauchen die Kantone auch wirksame Regelungen im Bereich der Automaten (Art. 18 Abs. 4). Für die GDK sind diese Artikel deshalb unverzichtbarer Bestandteil des Gesetzes. Aufgaben und Kompetenzen der Kantone Die GDK ist mit der Kompetenzzuteilung an die Kantone gemäss Art. 27 einverstanden. Diese entspricht der heutigen Verteilung zwischen Bund und Kantonen, die sich bewährt hat. Im Rahmen der kantonalen Tabakpräventionsprogramme werden diese Vollzugsaufgaben aufgelistet und dem Anteil zugerechnet, den die Kantone selber finanzieren. Beschluss Die GDK spricht sich für das neue Tabakproduktegesetz aus, insbesondere für die Regelungen im Bereich E-Zigarette (Art. 3 Abs. 2), Werbeeinschränkungen (Art. 13 – 17) und Jugendschutz (Art. 18 – 19). N:\2_\26\26_3\BV_Vernehmlassung_ 20140626_d.docx 2