Landeshauptstadt München Referat für Bildung und

Werbung
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Landeshauptstadt
München
Referat für
Bildung und Sport
Zentrales Immobilienmanagement
(Gebäude- und
Grundstücksverwaltung)
RBS-ZIM-2
Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport
Bayerstr. 28, 80335 München
Über die BA-Geschäftsstelle Mitte
Direktorium HA II/BA
Tal 13
an den Bezirksausschuss
des 5. Stadtbezirks Au-Haidhausen
Ihr Schreiben vom
20.01.2010
Ihr Zeichen
Bayerstr. 28
80335 München
Telefon: 089 233-83601
Telefax: 089 233-83680
Dienstgebäude:
Bayerstr. 28
Zimmer: 3027
Sachbearbeitung:
Herr Stein
[email protected]
Unser Zeichen
Datum
07.10.2011
Keine Werbeflächen an Schulen
BA-Antrags-Nr. 08-14 / B 01794 des Bezirksausschusses
des Stadtbezirkes 05 – Au-Haidhausen
vom 20.01.2010
Sehr geehrte Frau Bezirksausschussvorsitzende Dietz-Will,
sehr geehrte Damen und Herren,
mit Antrag Nr. 08-14 / B 01794 vom 20.01.2010 haben Sie das Referat für Bildung und Sport
aufgefordert, keine Werbeflächen/Plakattafeln an Schulen zuzulassen. Von einer
Vorkommerzialisierung von Schulflächen und Schulgebäuden sollte im Interesse der Kinder
und Jugendlichen abgesehen werden.
Der Antrag betrifft einen Vorgang nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des Stadtrates,
welcher zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Eine beschlussmäßige Behandlung
im Stadtrat ist daher nicht erforderlich.
Zum Antrag nimmt das Referat für Bildung und Sport wie folgt Stellung.
Zuerst möchte ich mich über die verspätete Antwort entschuldigen. Der Zeitverzug ist dem
Arbeitsdruck im Bereich des Ausbaues von Kindertageseinrichtungen geschuldet, dessen
enger Terminhorizont 2013 momentan erhebliche Arbeitskapazitäten im Zentralen
Immobilienmanagement bindet.
Das Referat für Bildung und Sport ist, wie der Bezirksausschuss Au – Haidhausen der
gleichen Ansicht, dass der Schul- und Kindertagesbereich – soweit wie überhaupt möglich –
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aus der kommerzialisierten Werbung herausgelassen werden sollte. Hierbei ist für die Stadt
München, sowohl als Schulträger für die städtischen Schulen als auch als
Sachaufwandsträger für die staatlichen Schulen der Art. 84 des Bayerischen Erziehungs- und
Unterrichtsgesetzes maßgebend. Danach sind
„.... der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das
Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte in der Schule untersagt.“
Darüber hinaus sind die politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf
dem Schulgelände nicht zulässig.
Das Referat für Bildung und Sport hält sich strikt an diese Vorgaben.
Anders ist der Sachverhalt, wenn ein Schulgebäude in seiner Funktion zeitweise nicht mehr
als solches relevant ist. D.h., wenn z.B. ein Schulgebäude im Rahmen einer
Generalinstandsetzung über einen längeren Zeitraum saniert wird und der betroffene
Schulbereich ausgelagert ist. Dann steht nicht mehr die Schule im Vordergrund. In solchen
Fällen könnte ich mir vorstellen, an aufgestellten Gerüsten/Einhausungen Werbeflächen zu
akzeptieren. Das Zentrale Immobilienmanagement hat dies in der Vergangenheit z.B. an einer
werbetechnisch sehr exponierten Stelle, dem Schulgebäude am Sendlinger-Tor-Platz, bereits
realisiert. Der Inhalt der Werbung wurde jeweils im Vorfeld mit dem Referat abgestimmt, um
so auf nicht den Vorstellungen der Stadt München entsprechende Inhalte Einfluss nehmen zu
können. Die Werbeeinnahmen waren hier – vor allem wegen der guten Lage - sehr
umfangreich und kamen uns zur Entlastung des Budgets sehr gelegen.
Was auch vorstellbar wäre, ist die Genehmigung der Anbringung von Hinweisschildern für
Firmenzufahrten, wenn andere Möglichkeiten nicht bestehen. Dies werte ich aber nicht als
Werbung auf ein bestimmtes Produkt sondern sehe dies eher unter einer nachbarlichen
Hilfestellung.
Vorstehende Ausführungen gelten analog auch für Kindertageseinrichtungen und
Schulsporteinrichtungen.
Interessant in diesem Zusammenhang ist eine Beschlussvorlage des Referates für
Stadtplanung und Bauordnung vom 12.09.2011 für die Sitzung des Bezirksausschusses des
20. Stadtbezirkes Hadern. Das Planungsreferat verweist hier insb. auf die Vorgaben der
städtischen Plakatierungsverordnung und die Vorgaben des Stadtrates hinsichtlich den mit
Werbenutzungsvertrag mit der Stroer Deutsche Städte Medien GmbH getroffenen Regelungen
zur Werbung im öffentlichen Raum. Werbeplakate, die objektiv gegen rechtliche
Bestimmungen verstoßen bzw. jugendgefährdenden Inhalts sind – dazu zählen vor allem
unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende
Darstellungen – werden grundsätzlich nicht auf städtisch zugelassenen Anschlagflächen
erlaubt. Gerade für den Schulweg, auf den das Referat für Bildung und Sport keinen direkten
Zugriff hat und welcher auch nicht unter die oben genannten Bestimmungen des Bayerischen
Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes fallen kann, ist diese Eingriffsmöglichkeit des
Planungsreferates eine wichtige Unterstützung zum Schutz der Münchner Kinder.
Dem Antrag Nr. 08-14 / B 01794 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 05 – AuHaidhausen kann nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen entsprochen werden. Der
Antrag ist damit geschäftsordnungsgemäß erledigt.
Die BA-Geschäftsstelle erhält Abdruck dieses Schreibens.
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Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rainer Schweppe
Stadtschulrat
Abdruck von I.
an die BA-Geschäftsstelle Mitte, Tal 13, z.H. Frau Grüninger
an das RBS-ZIM/SG 3
an das RBS-GL 3, Frau Langmeier
an das Baureferat – Hochbau
an das Planungsreferat – HA IV
an das RBS-ZIM/SG 2, Frau Pfeifer
m.d.B. um Kenntnisnahme.
WV: RBS – ZIM/SG 2
Rainer Schweppe
Stadtschulrat
Unterschrift zu II.
Stein
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