Seite 1 von 3 Landeshauptstadt München Referat für Bildung und Sport Zentrales Immobilienmanagement (Gebäude- und Grundstücksverwaltung) RBS-ZIM-2 Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport Bayerstr. 28, 80335 München Über die BA-Geschäftsstelle Mitte Direktorium HA II/BA Tal 13 an den Bezirksausschuss des 5. Stadtbezirks Au-Haidhausen Ihr Schreiben vom 20.01.2010 Ihr Zeichen Bayerstr. 28 80335 München Telefon: 089 233-83601 Telefax: 089 233-83680 Dienstgebäude: Bayerstr. 28 Zimmer: 3027 Sachbearbeitung: Herr Stein [email protected] Unser Zeichen Datum 07.10.2011 Keine Werbeflächen an Schulen BA-Antrags-Nr. 08-14 / B 01794 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 05 – Au-Haidhausen vom 20.01.2010 Sehr geehrte Frau Bezirksausschussvorsitzende Dietz-Will, sehr geehrte Damen und Herren, mit Antrag Nr. 08-14 / B 01794 vom 20.01.2010 haben Sie das Referat für Bildung und Sport aufgefordert, keine Werbeflächen/Plakattafeln an Schulen zuzulassen. Von einer Vorkommerzialisierung von Schulflächen und Schulgebäuden sollte im Interesse der Kinder und Jugendlichen abgesehen werden. Der Antrag betrifft einen Vorgang nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des Stadtrates, welcher zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat ist daher nicht erforderlich. Zum Antrag nimmt das Referat für Bildung und Sport wie folgt Stellung. Zuerst möchte ich mich über die verspätete Antwort entschuldigen. Der Zeitverzug ist dem Arbeitsdruck im Bereich des Ausbaues von Kindertageseinrichtungen geschuldet, dessen enger Terminhorizont 2013 momentan erhebliche Arbeitskapazitäten im Zentralen Immobilienmanagement bindet. Das Referat für Bildung und Sport ist, wie der Bezirksausschuss Au – Haidhausen der gleichen Ansicht, dass der Schul- und Kindertagesbereich – soweit wie überhaupt möglich – Seite 2 von 3 aus der kommerzialisierten Werbung herausgelassen werden sollte. Hierbei ist für die Stadt München, sowohl als Schulträger für die städtischen Schulen als auch als Sachaufwandsträger für die staatlichen Schulen der Art. 84 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes maßgebend. Danach sind „.... der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte in der Schule untersagt.“ Darüber hinaus sind die politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände nicht zulässig. Das Referat für Bildung und Sport hält sich strikt an diese Vorgaben. Anders ist der Sachverhalt, wenn ein Schulgebäude in seiner Funktion zeitweise nicht mehr als solches relevant ist. D.h., wenn z.B. ein Schulgebäude im Rahmen einer Generalinstandsetzung über einen längeren Zeitraum saniert wird und der betroffene Schulbereich ausgelagert ist. Dann steht nicht mehr die Schule im Vordergrund. In solchen Fällen könnte ich mir vorstellen, an aufgestellten Gerüsten/Einhausungen Werbeflächen zu akzeptieren. Das Zentrale Immobilienmanagement hat dies in der Vergangenheit z.B. an einer werbetechnisch sehr exponierten Stelle, dem Schulgebäude am Sendlinger-Tor-Platz, bereits realisiert. Der Inhalt der Werbung wurde jeweils im Vorfeld mit dem Referat abgestimmt, um so auf nicht den Vorstellungen der Stadt München entsprechende Inhalte Einfluss nehmen zu können. Die Werbeeinnahmen waren hier – vor allem wegen der guten Lage - sehr umfangreich und kamen uns zur Entlastung des Budgets sehr gelegen. Was auch vorstellbar wäre, ist die Genehmigung der Anbringung von Hinweisschildern für Firmenzufahrten, wenn andere Möglichkeiten nicht bestehen. Dies werte ich aber nicht als Werbung auf ein bestimmtes Produkt sondern sehe dies eher unter einer nachbarlichen Hilfestellung. Vorstehende Ausführungen gelten analog auch für Kindertageseinrichtungen und Schulsporteinrichtungen. Interessant in diesem Zusammenhang ist eine Beschlussvorlage des Referates für Stadtplanung und Bauordnung vom 12.09.2011 für die Sitzung des Bezirksausschusses des 20. Stadtbezirkes Hadern. Das Planungsreferat verweist hier insb. auf die Vorgaben der städtischen Plakatierungsverordnung und die Vorgaben des Stadtrates hinsichtlich den mit Werbenutzungsvertrag mit der Stroer Deutsche Städte Medien GmbH getroffenen Regelungen zur Werbung im öffentlichen Raum. Werbeplakate, die objektiv gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen bzw. jugendgefährdenden Inhalts sind – dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Darstellungen – werden grundsätzlich nicht auf städtisch zugelassenen Anschlagflächen erlaubt. Gerade für den Schulweg, auf den das Referat für Bildung und Sport keinen direkten Zugriff hat und welcher auch nicht unter die oben genannten Bestimmungen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes fallen kann, ist diese Eingriffsmöglichkeit des Planungsreferates eine wichtige Unterstützung zum Schutz der Münchner Kinder. Dem Antrag Nr. 08-14 / B 01794 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 05 – AuHaidhausen kann nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen entsprochen werden. Der Antrag ist damit geschäftsordnungsgemäß erledigt. Die BA-Geschäftsstelle erhält Abdruck dieses Schreibens. Seite 3 von 3 Mit freundlichen Grüßen gez. Rainer Schweppe Stadtschulrat Abdruck von I. an die BA-Geschäftsstelle Mitte, Tal 13, z.H. Frau Grüninger an das RBS-ZIM/SG 3 an das RBS-GL 3, Frau Langmeier an das Baureferat – Hochbau an das Planungsreferat – HA IV an das RBS-ZIM/SG 2, Frau Pfeifer m.d.B. um Kenntnisnahme. WV: RBS – ZIM/SG 2 Rainer Schweppe Stadtschulrat Unterschrift zu II. Stein