Fragen zur Studien- und Prüfungsordnung 2007 - BWL

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FAQ PO 2007 BWL
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Stand: 17.04.2013
Fragen zur Studien- und Prüfungsordnung 2007 - BWL
Aktuelle Änderungen sind mit rot gekennzeichnet.
Die Lektüre dieses Textes ersetzt nicht das Studium der Prüfungsordnung (PO) und der Studienordnung (SO) (im Internet verfügbar). Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Änderungssatzung vom
14.2.2008. Es handelt sich auch nicht um eine autoritative Auslegung dieses Textes, auf die der Studierende sich „verlassen“ kann.
Lesen Sie bitte ferner auch die Aushänge am schwarzen Brett des Prüfungsausschusses und im Internet „Aktuelles aus dem Prüfungsausschuss“:
Fragen zum Studium allgemein
Für wen gilt die PO 2007? (§ 27 PO)
Grundsätzlich gültig für Studierende, die ihr Studium im WS 2007/2008 beginnen oder die bis zum
1.10.2009 von einer anderen Universität nach Freiberg gewechselt sind.
Ab WS 2009/2010 gilt die PO Bachelor BWL. Wer weiter im Diplomstudiengang studieren will,
muss sein Studium spätestens im SS 2014 abschließen. Nach dem 30.09.2014 werden Diplome gemäß dieser PO nicht mehr vergeben.
Welcher Abschluss wird erworben?
Es handelt sich um einen modularisierten Diplomstudiengang, der zum Abschluss Dipl.-Kfm. bzw.
Dipl.-Kffr. führt. Modularisiert bedeutet dabei, dass für dass Diplom eine bestimmte Anzahl von
credit points bzw. Leistungspunkten (240 LP, d.h. durchschnittlich 30 LP pro Semester) durch verschiedene Module zu erbringen sind. Leistungspunkte spiegeln den Arbeitsaufwand (workload) für
ein Modul wieder; 1 Leistungspunkt entspricht dabei 30 Stunden; pro Studienjahr wird mit 1.800
Stunden gerechnet. Folgende Arten von Modulen sind zu unterscheiden:
• Pflichtmodule: sind obligatorisch
• Wahlpflichtmodule: sind zu einem bestimmten Umfang zu erbringen; können aus einem festgelegten Angebot ausgewählt werden
• Freie Wahlmodule: sind zu einem bestimmten Umfang zu erbringen; können aus dem Gesamtangebot der TU Bergakademie Freiberg bzw. kooperierender Hochschulen ausgewählt werden
Aus welchen Modulen besteht das Grund- und Hauptstudium?
Insgesamt sind bis zum Diplom 240 Leistungspunkte zu erbringen. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Grundstudium: 16 Module gem. Anlage zur PO mit insgesamt 108 LP
• Pflichtmodule: 15 Module mit insgesamt 102 LP
Finanzbuchführung (6), Grundlagen Marketing (6), Produktion und Beschaffung (6), Mikroökonomische Theorie (6), Kosten- und Leistungsrechnung (6), Makroökonomik (6), Professional
Communication (6), Wirtschaftsinformatik (9), Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler und
Industriearchäologen (9), Bilanzierung (6), Allgemeine Wirtschaftspolitik (6), Privatrecht (9), Statistik für Betriebswirte (9), Unternehmensführung/Organisation (6), Investition und Finanzierung
(6)
• Wahlpflichtmodule: 1 Modul mit 6 LP
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Öffentliches Recht (6), Handelsrecht (6), Gesellschaftsrecht (6)
Hauptstudium: Module gem. Anlage zur PO mit insgesamt 132 LP
• Wahlpflichtmodule gem. § 19 a Abs. 2 PO: 6 Module mit insgesamt 36 LP
4 Module der ABWL (24 LP), 2 Module der AVWL (12 LP). In der PO findet sich das folgende
Angebot:
Controlling und IFRS (6), Informationsmanagement (6), Produktionsmanagement (6), Betriebliche Steuern I (6), Finanzmanagement (6), Strategisches Marketing (6), Organisationstheorie (6),
Personalmanagement (6), Europäische Integration (6), Außenwirtschaftstheorie und -politik (6),
Industrieökonomik (6), Grundlagen der Finanzwissenschaft (6)
Nicht mehr angeboten werden
Org.-Theorie, Eur. Integration und Industrieökonomik. Von den anderen Modulen sind einige
umbenannt bzw. durch Nachfolgeprodukte ersetzt wurden. So trat an die Stelle von Strat. Marketing Marketingmanagement Instrumente
Betriebliche Steuern I heißt jetzt Betriebliche Steuerlehre
• Wahlpflichtmodule gem. § 19 a Abs. 3 PO: insgesamt 48 LP
betriebs- und volkswirtschaftliche Module, rechtswissenschaftliche Module, Module aus den Ingenieur- und Naturwissenschaften, Module aus der Statistik, Ökonometrie und Operations Research, Module mit historischen Grundlagen dieser Fächer
Die Formulierung der PO deutet auf eine abschließende Auflistung auf den S. 20-22 des Textes
der PO hin, kann heute aber nicht mehr in diesem Sinne ausgelegt werden. Der Grund dafür ist,
dass es viele der dort aufgeführten Module so heute nicht mehr gibt, sondern oft nur entfernt verwandte Nachfolger und bei wörtlicher Auslegung die Wahlmöglichkeiten der Studierenden damit
ganz unverhältnismäßig eingeschränkt wäre. Die Studierbarkeit wäre in Frage gestellt. Das Inkrafttreten einer neuen Ordnung für das BWL-Studium und die dadurch verursachten Übergangsprobleme machen eine weitere Auffassung erforderlich. In diesem Sinne sind alle fortgeschrittenen wiwi und rewi Module des BWL-Bachelors sowie wiwi und rewi Mastermodule des BWLMasters, aber auch bestimmte IBDEM-Module, soweit sie keinen Grundlagencharakter haben,
hier einsetzbar.
• Seminarmodul gem. § 19 a Abs. 4 PO: 4 LP
in PO explizit aufgeführt: Marketing, Investition und Finanzierung / Rohstoff- und Energiewirtschaft, Management von Projekten, Rechnungswesen und Controlling, Wirtschaftsinformatik, Unternehmensführung, speziell Innovationsmanagement, Bau- und Infrastrukturmanagement, volkswirtschaftliche Entwicklung und Transformation, Betriebliche Steuern II, Unternehmens- und Arbeitsrecht, Öffentliches Recht
zusätzlich möglich: Industriebetriebslehre (4)
• Freie Wahlmodule gem. § 19 a Abs. 5 PO: 6 LP
darunter fallen auch Seminare aus anderen Fakultäten / Universitäten, die als Modul anerkannt
werden: z.B. Seminar Operations Research (4), Seminar Statistik und Ökonometrie (4)
• Diplomarbeit: 20 LP
• Praktikum: 18 LP
von den 18 LP können 6 LP durch ein Projektstudium erbracht werden
Projektstudium: Innovationswerkstatt (3), Film Seminar (3), Projektstudium Marketing (6), Projektstudium Bau- und Infrastrukturmanagement (6)
Muss man für das BWL-Studium in Freiberg Praktika absolvieren?
Ja, im Hauptstudium ist ein Praktikum von 540 Stunden bzw. 67,5 Arbeitstagen à 8 Std. vorgeschrieben (§ 19 a Abs. 7 PO). Dieses kann bereits im Grundstudium erbracht werden. Praktika vor
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dem Studium können nicht anerkannt werden. Eine vor dem Studium abgeschlossene kaufmännische
Ausbildung oder eine fachbezogene berufliche Tätigkeit werden als geleistetes Praktikum anerkannt.
Kann man ein Semester Urlaub vom Studium nehmen?
Ja, maximal 2 Urlaubssemester werden auf Antrag und aus wichtigem Grund gewährt. Solche Gründe können Krankheit, Studienaufenthalt im Ausland, Praktika etc. sein. Der Urlaubsgrund ist nachzuweisen.
Gemäß § 20 (3) SächsHSFG soll Studierenden ermöglicht werden, im Urlaubssemester Prüfungen an
der Hochschule, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, zu schreiben. Wie stets ist „soll“ als ein
„muss“ zu interpretieren, das im Unterschied zu einem „normalen“ Muss begründete Ausnahmen
zulässt.
Weitere Informationen finden Sie in der Immatrikulationsordnung der TU Bergakademie Freiberg.
Wie erfolgt die Beantragung eines Urlaubssemesters?
Urlaubsanträge sind in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen, auf das sie sich beziehen.
Weitere Ausnahmen sind bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände möglich (z. B. bei plötzlicher
Krankheit). Das Antragsformular steht im Internet zur Verfügung. Der angegebene Urlaubsgrund
muss nachgewiesen werden.
Woher erhalte ich weitere Informationen zum BWL-Studium?
Bei Fragen rund um das BWL-Studium (Ablauf, Organisation, Planung, Prüfungen) stehen Ihnen
folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
- Studiendekan: Herr Prof. Dr. Andreas Horsch
- Prüfungsausschussvorsitzende: Prof. Dr. Bruno Schönfelder (nur in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten)
- Studentenvertreter der Fakultät: Fachschaftsrat (FSR 6)
Für fachspezifische Fragen sind die jeweiligen Professoren der Lehrstühle bzw. deren Mitarbeiter
verantwortlich und helfen Ihnen gern weiter.
Fragen zu Modulen
Können in der PO nicht genannte Module anerkannt werden?
Auf Antrag können bei Vergleichbarkeit (hinsichtlich des Anforderungsniveaus)auch in der PO nicht
genannte Module als Wahlpflichtmodule anerkannt werden. Es darf aber nicht zu Überschneidungen
mit anderen Modulen kommen.
Werden Leistungen aus dem Ausland/Inland anerkannt?
Gemäß § 16 PO werden bei Gleichwertigkeit Leistungen aus dem Ausland und aus dem Inland anerkannt. Eine Gleichwertigkeit ist im Hauptstudium i.d.R. nur bei Veranstaltungen aus dem graduateBereich gegeben. Die Anerkennung kann bei Leistungen aus dem Ausland verweigert werden, wenn
es sich um Pflicht- und Wahlpflichtmodule im Umfang von mehr als 30 LP handelt bzw. um Module
der ABWL im Umfang von mehr als 12 LP sowie um Module der AVWL von mehr als 6 LP.
Aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der TU Bergakademie Freiberg und der TU Chemnitz
ist es insbesondere an der TU Chemnitz möglich, im Rahmen des BWL-Hauptstudiums bestimmte,
bei uns nicht angebotene Veranstaltungen zu absolvieren (explizit in der Kooperationsvereinbarung
genannt: Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, Investmentbanking, Eventmarketing). Zu beachten ist
aber, dass keine Überschneidungen mit an der TU Freiberg angebotenen Veranstaltungen auftreten.
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Diese sind insbesondere gegeben im Bereich Bankbetriebslehre/Finanzwirtschaft von Prof. Thießen
und Investition/Finanzierung von Prof. Horsch.
beachte: Anerkennungen werden bei der Bemessung der Fachsemester berücksichtigt, so dass ggf.
eine Einstufung in ein höheres Fachsemester erfolgt.
Können mehr Module belegt werden als vorgeschrieben?
Im Hauptstudium können mehr Module belegt werden als vorgeschrieben. Die Entscheidung, welche
Module Bestandteil der Diplomprüfung und welche Zusatzmodule sein sollen, ist vor der Anmeldung zu den Prüfungen im 8. Semester zu treffen. Bei Nicht-Festlegung werden die Module nach
ihrer zeitlichen Reihenfolge berücksichtigt.
Wann können die einzelnen Module belegt werden?
• Sofern in den Modulbeschreibungen Zulassungsvoraussetzungen festgelegt wurden, müssen diese
erfüllt sein.
• Module des Hauptstudiums dürfen grundsätzlich nur dann belegt werden, wenn das Grundstudium abgeschlossen ist. Sie dürfen auch dann erbracht werden, wenn nur noch ein Modul des
Grundstudiums im Umfang von 6 LP offen ist (ist ein Modul mit höherer LP-Zahl offen, darf mit
dem Hauptstudium nicht begonnen werden). Zudem dürfen die freien Wahlmodule und Module
der Ingenieur- und Naturwissenschaften abgelegt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn Module gemäß § 19 a Abs. 2-4 PO als freie Wahlmodule verwendet werden.
Diese Regelung wird auch auf diejenigen angewendet, die von der alten PO (im Grundstudium)
auf die neue PO (im Hauptstudium) wechseln.
Was sind Zusatzmodule?
Gemäß § 21 PO sind Zusatzmodule Module aus dem gesamten Modulangebot der TU, die über den
vorgeschriebenen Rahmen hinausgehen und freiwillig absolviert werden. Es müssen jeweils alle für
das jeweilige Fach geltenden Teilprüfungen absolviert werden.
Als Zusatzmodule können auch die Lehrveranstaltungen „Umgang mit unbekannten Situationen“
und „Wissenschaftliches Tauchen“ eingetragen werden.
Vor Beginn des 8. Semesters muss sich der Student entscheiden, welche Fächer Wahlpflichtmodule
oder Zusatzmodule sein sollen. Ein Wechsel ist dann nicht mehr möglich.
Fragen zu Klausuren und Prüfungen
Werden alle Vorlesungen und Klausuren jedes Semester angeboten?
Im aktuellen Vorlesungsverzeichnis bzw. im Stundenplan finden Sie die Verteilung der Vorlesungen
auf das Winter- und Sommersemester. Dabei werden nach Möglichkeit alle Veranstaltungen innerhalb eines Jahres mindestens einmal angeboten.
Das Rektorat hat die Prüfungsplanung an sich gezogen. Die Fakultät trägt diesbezüglich keine Verantwortung mehr.
Gibt es ein Zeitlimit für Klausuren an einem Tag?
Nein, es dürfen beliebig viele Klausuren an einem Tag geschrieben werden.
Was für Prüfungsleistungen sind zu erbringen?
Die jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Modulbeschreibungen festgelegt. Es
kann sich um Klausurleistungen (mindestens 60 Min., höchstens 240 Min., i.d.R. 90 Min.), mündli-
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che Prüfungsleistungen (mindestens 20 Min., höchstens 60 Min.) oder alternative Prüfungsleistungen
(z.B. Kurzklausuren, Belegarbeiten, Praktikumsberichte, Referate) handeln.
Bei den in der Anlage zur PO aufgeführten Modulen ergeben sich folgende Änderungen der Prüfungsleistungen (vgl. auch die Änderungssatzung zur PO 2007):
• Professional Communication: alle Teilleistungen müssen mindestens mit 4,0 bestanden sein
• Intercultural Communication: beide Teilleistungen müssen mindestens mit 4,0 bestanden sein
• Technik- und Wirtschaftsgeschichte des Industriezeitalters: 1 Modul mit 6 LP, in dem
2 Klausurleistungen erbracht werden müssen; beide Teilleistungen müssen mindestens mit 4,0 bestanden sein
• Seminar Marketing: Die Gewichtung der Seminararbeit (AP1) und der Präsentation (AP2) beträgt
3 : 2 (nicht 1 : 2).
Wie erfolgt die Anmeldung zu den Modulprüfungen?
Die Anmeldung zu den Modulprüfungen erfolgt online bzw. beim Prüfungsamt zu den veröffentlichten Anmeldezeiten. Es wird dringend empfohlen, sich zu vergewissern, dass man auf der Prüfungsliste steht (elektronisch). Nur wer auf der Prüfungsliste steht, darf die Prüfung mitschreiben.
Was ist bei der Anmeldung zu den Klausuren zu beachten?
Die Studierenden sind selbst dafür verantwortlich, dass sie sich zur richtigen Klausur anmelden und
dann auch die richtige Klausur mitschreiben. Schreibt ein Student nicht die Klausuren der für ihn
geltenden PO, werden diese annulliert.
Kann von angemeldeten Prüfungen zurückgetreten werden?
Von bereits angemeldeten Prüfungen kann gemäß § 12 Abs. 2 PO zurückgetreten werden, wenn der
Student dies dem Prüfungsamt (Prüfungen des Grundstudiums) bzw. dem betreffenden Lehrstuhl
(Prüfungen des Hauptstudiums) spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin mitteilt (gilt nicht
für die Diplomarbeit). Dabei sind die Öffnungszeiten des Prüfungsamtes bzw. die Sprechzeiten der
Lehrstühle zu beachten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anmeldung bindend.
Eine kurzfristigere Abmeldung vor Prüfungsantritt ist nur aus triftigem Grund möglich und muss
dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, z. B.
durch Vorlage einer Krankmeldung. Die Krankmeldung ist im Prüfungsamt abzugeben. Sollte eine
Abgabe dort nicht möglich sein, kann sie auch im Sekretariat des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgegeben werden. Es ist nicht zwingend notwendig, alle betroffenen Prüfer einzeln zu
verständigen. Eine Übersendung per Fax ist Frist wahrend, wenn das Original nachgereicht wird.
Nach Bekanntgabe der Noten werden auf keinen Fall mehr Krankmeldungen anerkannt.
Hinweis: Bei Wiederholungsprüfungen, die im folgenden Jahr nach dem Erstversuch absolviert werden müssen, ist ein Rücktritt generell nur aus einem triftigen Grund zulässig. Ansonsten erlischt
der Prüfungsanspruch des Studenten durch zu vertretendes Versäumnis der Wiederholungsfrist
(§ 15 Abs. 2, § 20 Abs. 10 PO).
Welche Folgen hat eine Krankschreibung für die anderen Klausuren?
Die Einreichung eines Krankenscheins, um für den Rücktritt einen triftigen Grund geltend zu machen, bedeutet auch, dass der Studierende für den gesamten Zeitraum, für den der Krankenschein die
Prüfungsunfähigkeit feststellt, seine Anmeldung zur Prüfung zurückgezogen hat. Aus diesem Grund
entfällt die Zulassung für sämtliche in diesen Zeitraum fallende Prüfungen. Ein Rücktritt von diesem
Rücktritt ist nicht möglich. Eine erneute Zulassung könnte nur im Rahmen der vorgesehenen Anmeldezeiten beantragt werden, die aber bei Prüfungsbeginn bereits verstrichen sind. Eine Teilnahme an
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einer Prüfung, die in den Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit fällt, erfolgt daher ohne die in § 6 PO
geforderte Zulassung. Das Ergebnis einer solchen Prüfung ist grundsätzlich unbeachtlich.
Kann ich nach Beginn der Prüfung zurücktreten?
Nach Antritt einer Prüfung (d. h. sobald die Aufsichtskräfte begonnen haben, die Prüfungsaufgaben
auszugeben) ist ein Rücktritt von einer Prüfung grundsätzlich nicht mehr möglich, es sei denn, der
Prüfling ist objektiv prüfungsuntauglich (z. B. bei Ohnmacht, Kreislaufkollaps). Auch in diesem Fall
ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.
Müssen Studenten in Klausuren ihren Namen angeben?
Nein, in Klausuren muss lediglich die Matrikelnummer angegeben werden; die Angabe des eigenen
Namens ist freiwillig. Bei Klausuren des Hauptstudiums muss zudem eine Erklärung unterschrieben
werden, in der der Student bestätigt, dass er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Wann muss ich eine nicht bestandene Prüfungsleistung wiederholen?
Nicht bestandene Prüfungen müssen gem. § 15 Abs. 1 PO grundsätzlich innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch nach § 15 PO.
Hinweis: Für den Wiederholungstermin muss man sich nochmals selbst zur Prüfung anmelden, d. h.
es gibt keine automatische Anmeldung für die Wiederholungsprüfung.
Wann kann man Einsichtnahme in absolvierte Klausuren nehmen?
Gemäß § 25 PO ist eine Einsichtnahme in Klausuren erst dann zulässig, wenn das Prüfungsverfahren
abgeschlossen ist. Vor der 6. Woche des jeweils darauf folgenden Semesters ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen und eine Einsicht in die Prüfungsakte
damit unzulässig ist.
Müssen alle Teilleistungen einer Prüfungsleistung für ein Modul bestanden sein?
Ist die Teilleistung in der PO mit einen * versehen, muss diese mindestens mit 4,0 bestanden sein
(z.B. Teilleistungen der Module Statistik und Mathematik).
Diese Regelung gilt auch für die im Rahmen des Pflichtmoduls „Professional Communication“
(Grundstudium) und der Wahlpflichtmodule „Intercultural Communication“ sowie Technik- und
Wirtschaftsgeschichte des Industriezeitalters (Hauptstudium) zu erbringenden Klausuren. Auch bei
den Seminaren müssen beide Teilleistungen bestanden sein.
Wie oft kann ein Modul wiederholt werden?
Eine nicht bestandene Prüfung kann gem. § 15 PO einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden
(beachte: Klausuren im Freiversuch gelten als nicht geschrieben). Falls die Modulnote aus mehreren
Teilleistungen besteht, können nur nicht bestandene Teilleistungen wiederholt werden. Besteht eine
Modulprüfung aus mehreren Teilleistungen, ist für den Beginn der Wiederholungsfrist der Abschluss
des Moduls relevant).
Nach § 35 SächsHG (gültig ab 1.1.2009) erhält der Student auf Antrag einen Drittversuch. Dieser
Passus wurde in SHFG übernommen Die bisherige Einschränkung eines „besonders begründeten
Ausnahmefalles“ entfällt somit. Der Antrag ist im Prüfungsamt zu stellen.
Welche Klausur muss wiederholt werden?
Wurde eine Prüfung außerhalb der Freischussperiode nicht bestanden, ist die gleiche Prüfung zu
wiederholen. Hat sich ein Student beispielsweise im Grundstudium für Öffentliches Recht als Wahlpflichtmodul entschieden und nicht bestanden, ist Öffentliches Recht zu wiederholen.
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Kann ich nicht bestandene Klausuren ausgleichen?
Nein, jedes Modul muss bestanden werden. Sofern ein Modul aus mehreren Teilleistungen besteht,
müssen beide Teilleistungen bestanden sein, sofern diese in der PO (sowie in der Änderungssatzung)
mit einem Sternchen versehen sind. Anderenfalls ist ein Ausgleich möglich. Gegenüber der PO können sich Änderungen ergeben; relevant sind jeweils die aktuellen Modulbeschreibungen.
Fragen zum Grundstudium
Welche Prüfungsfristen gibt es im Grundstudium?
Die Regelstudienzeit für das Grundstudium beträgt nach § 5 Abs. 1 PO 4 Semester. Ein Überschreiten dieser Frist ist aber nicht mit direkten Rechtsfolgen verbunden. Man darf nur nicht mit dem
Hauptstudium beginnen. Zudem ist der Studierende gehalten, eine Studienfachberatung aufzusuchen.
Diese wird jeweils zu Beginn des Semesters angeboten und durch Aushang bekannt gemacht.
Welche Bestandteile hat die Diplom-Vorprüfung?
Im Grundstudium sind 15 Pflichtmodule und 1 Wahlpflichtmodul zu erbringen.
Werden Leistungen im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung anerkannt?
Nein. Eine Anerkennung erfolgt nur von Leistungen, die an Hochschulen erbracht wurden. Die früher übliche Anerkennung von Finanzbuchführung entfällt, da es sich nicht mehr um ein propädeutisches Fach handelt.
Gibt es Zulassungsvoraussetzungen zur letzten Klausur der Diplom-Vorprüfung?
Nein, da die Module in beliebiger Reihenfolge erbracht werden können.
Wie ermittelt sich die Vordiplomnote?
Die Vordiplomnote ergibt sich aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel
aller Modulnoten, d.h. Addition der gewichteten Noten und Division durch 96.
Fragen zum Hauptstudium
Welche Prüfungsfristen gibt es im Hauptstudium?
Die Regelstudienzeit beträgt nach § 5 PO Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 PO 8 Semester. Spätestens nach
Ablauf des 12. Semesters muss man sich sämtlichen Prüfungen der Diplomprüfung erstmalig unterzogen haben. Andernfalls gelten die jeweiligen Prüfungen als nicht bestanden (§ 13 Abs. 4 PO). Sie
müssen innerhalb eines Jahres wiederholt werden, so dass spätestens nach dem 14. Semester die Exmatrikulation droht. Diese Regelung gilt auch für die Diplomarbeit, die innerhalb der Frist abgeschlossen sein muss.
Welche Bedeutung hat die Überschreitung der in § 14 Abs. 1 DPO genannten Fristen?
Eine Überschreitung dieser Fristen zieht grundsätzlich keine Rechtsfolgen nach sich, d. h. die Klausuren können auch danach geschrieben werden. Es entfällt nur die Freischussmöglichkeit, und es ist
kein Wechsel der gewählten Fächer mehr möglich. Weitere Rechtsfolgen kommen erst nach dem
12. Semester.
Welche Leistungen des Hauptstudiums kann ich ohne Vordiplom erbringen?
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Mit dem Hauptstudium kann bereits begonnen werden, wenn zum Bestehen des Vordiploms noch
Module im Umfang von 6 LP fehlen. Zudem können die freien Wahlmodule und Module der Ingenieur- und Naturwissenschaften abgelegt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn Module gem. § 19 a
Abs. 2-4 PO als freie Wahlmodule verwendet werden.
Welche Bestandteile hat die Diplomprüfung?
Im Hauptstudium sind Wahlpflichtmodule gem. § 19 a Abs. 2 PO im Umfang von 36 LP (davon 4
ABWL und 2 AVWL), Wahlpflichtmodule gem. § 19 a Abs. 3 PO im Umfang von 48 LP, ein Seminarmodul gem. § 19 a Abs. 4 PO im Umfang von 4 LP, freie Wahlmodule gem. § 19 a Abs. 5 PO im
Umfang von 6 LP, die Diplomprüfung im Umfang von 20 LP sowie ein Praktikum im Umfang von
18 LP zu erbringen.
Was sind Wahlpflichtmodule gemäß § 19 a Abs. 2 PO?
Die Wahlpflichtmodule des § 19 a Abs. 2 entsprechen den Einzelveranstaltungen der ehemaligen
ABWL und AVWL (siehe obige Aufzählung).
Was sind Wahlpflichtmodule gemäß § 19 a Abs. 3 PO?
Die Wahlpflichtmodule des § 19 a Abs. 3 entsprechen im Wesentlichen den Einzelveranstaltungen
der ehemaligen Vertiefungen (siehe obige Aufzählung). Module der ABWL/AVWL fallen nicht unter die Wahlpflichtmodule des § 19 a Abs. 3 PO.
Was ist ein Seminarmodul gemäß § 19 a Abs. 4 PO?
Das Seminarmodul soll an der Fakultät 6 abgelegt werden (siehe obige Auflistung), da es als Vorbereitung für die Diplomarbeit dient. Insgesamt ist nur ein Seminarmodul Bestandteil der Diplomprüfung. Weitere Seminare können nur im Rahmen der freien Wahlmodule anerkannt werden.
Was sind freie Wahlmodule gemäß § 19 a Abs. 5 PO?
In der Anlage zur PO sind Beispiele für freie Wahlmodule aufgeführt (siehe obige Auflistung). Andere Module aus dem Angebot der Fakultät 6 sowie anderer Fakultäten der TU Bergakademie Freiberg werden anerkannt, wenn die in § 8-10 PO festgelegten Mindest-Prüfungsleistungen eingehalten
sind. Nicht möglich sind Module, die von der Fakultät 6 für andere Fakultäten angeboten werden, da
sie Grundlagenwissen vermitteln.
Als freie Wahlmodule können auch Wahlpflichtmodule gemäß § 19 a Abs. 2 (ABWL/AVWL),
Abs. 3 (ehemalige Vertiefungen) und Abs. 4 PO (Seminare) eingebracht werden. § 19 a Abs. 5
Satz 4 PO findet in diesem Fall keine Anwendung, d.h. sie können nicht vor Abschluss des Grundstudiums erbracht werden (von der Ausnahme der 6 offenen LP abgesehen). Das Projektstudium
zählt nicht zu den freien Wahlmodulen, sondern wird nur als Praktikum anerkannt. Sprachkurse an
Universitäten, die über zwei Semester laufen, können als freie Wahlmodule im Umfang von 3 LP
eingebracht werden.
Die freien Wahlmodule können auch durch eine Veranstaltung erbracht werden. Wichtig ist nur, dass
die 6 LP erreicht werden. Soll ein Modul mit über 6 LP (z.B. 9 LP) eingebracht werden, geht dieses
in die Ermittlung der Diplomnote nur mit 6 LP ein. Ein Splitten der Module bei Einbringen von
2 Modulen ist aber nicht zulässig, z.B. kann nicht ein Modul à 3 LP mit einem Modul à 6 LP kombiniert werden.
Was ist bei der Diplomarbeit gemäß § 20 PO zu beachten?
Das Thema für die Diplomarbeit muss in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Studiengang
stehen. Dies ist eindeutig gegeben bei einer Diplomarbeit aus dem Bereich der Fakultät 6. Bei Diplomarbeiten aus anderen Fakultäten muss der Prüfungsausschuss den wirtschaftswissenschaftlichen
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Bezug anerkennen. Dies geschieht grundsätzlich durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf dem Deckblatt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Die Anmeldung zur Diplomarbeit muss gemäß § 20 Abs. 3 PO spätestens einen Monat nach Abschluss der letzten Modulprüfung erfolgen. Die Überschreitung der Frist zieht jedoch keine Rechtsfolgen nach sich. Deswegen ist dies keine echte Vorschrift sondern „Psychotherapie“. Es ist möglich,
das Thema einmal - und zwar innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe - zurückzugeben (§ 20
Abs. 3 PO).
Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate; sie kann im begründeten Ausnahmefall um bis zu acht Wochen verlängert werden (§ 20 Abs. 6 PO). Dazu ist, über den betreuenden
Hochschullehrer, ein Antrag beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Antrag muss das ursprünglich
vereinbarte Abgabedatum enthalten und sollte im Regelfall spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestellt werden. Auch bei Krankheit ist ein Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen, die Bearbeitungszeit verlängert sich nicht automatisch. Beizufügen ist die
Krankmeldung eines Arztes (bei einer Folgekrankschreibung i.d.R. eines Amtsarztes). Ein amtsärztliches Attest ist immer erforderlich, wenn es sich um eine Wiederholungsprüfung handelt.
Die Diplomarbeit ist in 3 Exemplaren abzugeben, wobei ein Exemplar (nicht alle!) in digitalisierter
Form auf einem Datenträger einzureichen ist.
Gibt es Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomarbeit?
Ja, zur Diplomarbeit sind folgende Zulassungsvoraussetzungen notwendig:
- bestandene Diplomvorprüfung
- erfolgreicher Abschluss aller Pflichtmodule entsprechend § 19 a Absatz 2 (ABWL/AVWL)
- erfolgreicher Abschluss von Wahlpflichtmodulen entsprechend § 19 a Abs. 3 PO im Umfang von
18 LP
- erfolgreicher Abschluss des Seminarmoduls entsprechend § 19 a Abs. 4 PO
Wie erfolgt die genaue Anmeldung zur Diplomarbeit?
Die Anmeldung zur Diplomarbeit vollzieht sich aus Sicht des Studenten in den folgenden Schritten:
Vor Beginn der Arbeit an einer Diplomarbeit beantragt der Prüfling die Zulassung beim Prüfungsamt. Über das Thema u. ä. muss zu diesem Zeitpunkt noch nichts bekannt sein. Sind die Zulassungsvoraussetzungen gegeben, erstellt das Prüfungsamt eine Bescheinigung, aus der dies hervorgeht.
Diese ist gültig, solange der betreffende Student im Fach BWL immatrikuliert ist.
Mit dieser Bescheinigung begibt sich der Student zu dem Professor, der als sein Betreuer fungiert.
Sofern er niemanden findet, der ihn zu betreuen bereit ist, begibt er sich stattdessen zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der ihm dann einen Betreuer zuweist. Mit dem Betreuer werden unter
anderem das Diplomarbeitsthema sowie deren Bearbeitungszeit (4 Monate) festgelegt.
Nachdem der Betreuer die Erzeugung des Deckblattes für die Diplomarbeit (unter Verwendung der
elektronisch verteilten Vorlage) veranlasst hat, werden alle vier Exemplare des Deckblattes vom
Studenten unterschrieben und dann mit der Bescheinigung des Prüfungsamts an den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses geschickt.
Der Student findet sich in der Woche nach der Erstellung des Deckblatts im Sekretariat des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein und erhält dann ein Exemplar des Deckblattes. Der Vorgang
wird aktenkundig gemacht. Nur eine Diplomarbeit, die das offizielle Deckblatt enthält, ist gültig. Die
Erfüllung dieser Voraussetzung ist bei der Einreichung der Arbeit vom Prüfungsamt zu überprüfen.
Was ist ein Praktikum gemäß § 19 a Abs. 7 PO:
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Bestandteil des Diploms ist ein Praktikum im Umfang von 18 LP. Dies entspricht 540 Stunden bzw.
67,5 Arbeitstagen à 8 Stunden. Als Praktikum können nur Tätigkeiten mit kaufmännischem Charakter anerkannt werden. Das Praktikum ist zwar Bestandteil des Hauptstudiums, kann aber bereits im
Grundstudium abgelegt werden. Eine kaufmännische Ausbildung wird als Praktikum anerkannt.
Für das Praktikum ist ein Praktikumsbericht zu erstellen und - zusammen mit der Praktikumsbescheinigung des Unternehmens - beim Prüfungsamt einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn eine
Ausbildung anerkannt wurde. Der Praktikumsbericht wird dann durch das Prüfungsamt an den Modulverantwortlichen (Vorsitzender des Prüfungsausschusses) weiter geleitet. Erst nach seiner Unterschrift auf dem Praktikumsbericht ist das Praktikum endgültig anerkannt. Eine Benotung erfolgt
nicht.
Praktikumsleistungen im Umfang von 6 LP (22,5 Arbeitstage) können durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Projektstudium ersetzt werden.
Ist für den Praktikumsbericht eine bestimmte Form vorgeschrieben?
Laut Prüfungsordnung muss für das Praktikum ein Praktikumsbericht erstellt werden (da es sich um
eine Modulleistung handelt). Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.
Der Praktikumsbericht sollte folgende Angaben enthalten: Unternehmen, bei dem das Praktikum
absolviert wurde, Zeitdauer des Praktikums, durchgeführte Tätigkeiten (keine tagesgenaue Auflistung erforderlich), Unterschrift des Studierenden. 1-2 Seiten sind ausreichend, wobei der Bericht in
Textform formuliert werden soll (keine Strichpunktaufzählung). Das Unternehmen muss den Praktikumsbericht nicht unterschreiben, sondern nur der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Gibt es „Vertiefungen“?
Grundsätzlich sind keine Vertiefungen mehr vorgesehen, d.h. die Module können frei zusammengestellt werden. Für spätere Bewerbungen empfiehlt sich aber, sinnvolle Kombinationen zu bilden.
Auf schriftlichen Antrag (beim Prüfungsamt) kann eine bei der Modulwahl vorgenommene Schwerpunktbildung im Zeugnis vermerkt werden, wenn zumindest zwei Schwerpunkte gebildet wurden.
Die Schwerpunkte werden wie folgt im Diplomzeugnis aufgeführt: „Im Rahmen der Diplomprüfung
wurden folgende Schwerpunkte gebildet: …“
Was ist ein Schwerpunkt?
Zur Schwerpunktsetzung können Module gemäß § 19 a Abs. 3, 4 und 5 sowie das Projektstudium
verwendet werden, nicht dagegen die Module gemäß § 19 a Abs. 2 PO (ABWL/AVWL) und Zusatzmodule. Module der ABWL/AVWL können auch dann nicht eingebracht werden, wenn sie ein
freies Wahlmodul sind, da sie Grundlagenfächer darstellen. Das Projektstudium kann dabei nicht
zusammen mit einem Seminar eingebracht werden.
Die Schwerpunkte können aus folgenden Veranstaltungen gebildet werden, wobei jeweils 18 LP
erreicht werden müssen (bei Einbringung eines Seminars reichen grundsätzlich 16 LP). Module, die
in verschiedenen Schwerpunkten enthalten sind, können nur einmal zur Schwerpunktbildung verwendet werden.
Betriebswirtschaftliche Schwerpunkte:
• Baubetriebslehre: Bau- und Infrastrukturmanagement I (6), Bau- und Infrastrukturmanagement II
(3), Bau- und Infrastrukturmanagement III (3), Projektstudium Bau- und Infrastrukturmanagement
(6), Öffentliches Bau- und Planungsrecht (6), Seminar Bau- und Infrastrukturmanagement (4)
• FuE-, Projektmanagement: Forschung und Entwicklung, Projektmanagement I (6), Forschung und
Entwicklung, Projektmanagement II (6), Forschung und Entwicklung, Projektmanagement III (6),
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Stand: 17.04.2013
Innovationswerkstatt (3), Seminar zum Management von Projekten (4) [bei Bildung des Schwerpunktes mit dem Seminar muss auch die Innovationswerkstatt abgeschlossen werden]
Unternehmensethik wird in Zukunft nicht mehr angeboten. Bitte Aushänge des Lehrstuhls beachten.
• Industriebetriebslehre: Supply Chain Management (6), Operations Management (6), Management
Science (6), Seminar Industriebetriebslehre (4)
• Investition und Finanzierung: Investition und Finanzierung I (6), Investition und Finanzierung II
(6), Investition und Finanzierung III (6), Seminar Investition und Finanzierung (4)
• Marketing: Marketing I (6), Marketing II (6), Marketing III (6), Projektstudium Marketing (6),
Seminar Marketing (4)
• Rechnungswesen und Controlling: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse (6), Konzernrechnungslegung (6), Operatives und strategisches Controlling (6), Seminar Rechnungswesen und
Controlling (4)
• Rohstoff- und Energiewirtschaft: Ordnungspolitik in der Energiewirtschaft (5), Marktplätze in der
Rohstoff- und Energiewirtschaft (3), Energiewirtschaft (4), Investition und Finanzierung III (6)
• Unternehmensführung und Personalwesen: Verhaltensorientierte Menschenführung im Industriebetrieb (6), Strategische Unternehmensführung im Industriebetrieb (6), Management von Marktinnovationen und Entrepreneurship (6), Seminar zur Unternehmensführung, speziell Innovationsmanagement (4)
• Wirtschaftsinformatik: Vernetzung und Electronic Commerce (6), Management der Entwicklung
betrieblicher Informationssysteme (6), Daten- und Prozessmanagement (6)
Volkswirtschaftliche Schwerpunkte:
• Volkswirtschaftliche Entwicklung und Transformation: Theorie und Politik der Entwicklung (6),
Theorie und Politik der Transformation (6), Public Private Partnership in Emerging und
Developing Countries and Project Management (6), Seminar zur volkswirtschaftlichen Entwicklung und Transformation (4)
Kombinierte betriebs- und volkswirtschaftliche Schwerpunkte:
• Infrastrukturmanagement und -politik: Bau- und Infrastrukturmanagement I (6), Bau- und Infrastrukturmanagement II (3), Bau- und Infrastrukturmanagement III (3), Infrastrukturpolitik (6), Öffentliches Bau- und Planungsrecht (6), Energiewirtschaft (6)
Das Modul „Energiewirtschaft“ wird von Prof. Trimis (Fakultät 4 angeboten).
• Betriebliche Steuern und öffentliche Finanzen: Betriebliche Steuern II (6), Finanzwissenschaft I:
öffentliche Einnahmen (3), Finanzwissenschaft II: Öffentliche Ausgaben (3), Finanzwissenschaft III (3), Infrastrukturpolitik (6), Seminar Betriebliche Steuern II (4)
Derzeit können die Module Öffentliche Einnahmen und öffentliche Ausgaben nicht angeboten
werden. Es besteht aber die Möglichkeit, die Leistungspunkte über eine Hausarbeit zu erbringen.
Alternativ wird auch Finanzwissenschaft III: Gesundheitspolitik (3 LP) zugelassen. Das Modul
Infrastrukturpolitik wird nur noch eine begrenzte Zeit angeboten.
Recht-Schwerpunkte:
• Öffentliches Recht: Öffentliches Bau- und Planungsrecht (6), Europäisches Wirtschaftsrecht (6),
Öffentliches Wirtschaftsrecht (6), Umweltrecht (3), Energierecht (3), Seminar öffentliches Recht
(4)
FAQ PO 2007 BWL
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Stand: 17.04.2013
• Unternehmens- und Arbeitsrecht: Handelsrecht (6), Gesellschaftsrecht (6), Arbeitsrecht I (6), Arbeitsrecht II (6), Seminar Unternehmens- und Arbeitsrecht (4)
• Wirtschaftsrecht: Europäisches Wirtschaftsrecht (6), Öffentliches Wirtschaftsrecht (6), Handelsrecht (6), Gesellschaftsrecht (6)
FAQ PO 2007 BWL
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Stand: 17.04.2013
Sonstige Schwerpunkte:
• Business and Intercultural Communication: Business Communication (6), Intercultural Communication (6), Scholarly Rhetoric (3), Film Seminar (3)
• Operations Research: Deterministische Modelle des Operations Research (12), Transportoptimierung (6), Stochastische Modelle des OR (6), Seminar Operations Research als Bestandteil der
freien Wahlmodule (4)
• Statistik und Ökonometrie: Statistische Untersuchungen und Analysen (12), Stochastische Modelle des OR (6), Seminar Statistik und Ökonometrie als Bestandteil der freien Wahlmodule (4)
• Technik- und Wirtschaftsgeschichte: Technik- und Wirtschaftsgeschichte der vorindustriellen Zeit
(6), Technik- und Wirtschaftsgeschichte des Industriezeitalters (6), Historische Arbeitsgrundlagen
(6) oder Wissenschaft, Technik und Gesellschaft I (6) [die ersten beiden Module müssen enthalten
sein, zwischen den letzten beiden Modulen kann gewählt werden]
Wie ermittelt sich die Diplomnote?
Die Diplomnote ergibt sich aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel
aller Modulnoten (Vordiplom, Diplom und Diplomarbeit), d.h. Addition der gewichteten Noten und
Division durch 222.
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