Bau- und Zonenordnung

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Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt
Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch
Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected]
Suter • von Känel • Wild • AG
Für die Baudirektion:
Genehmigt von der Baudirektion am
Die Präsidentin:
Für die Gemeindeversammlung:
Festgesetzt von der Gemeindeversammlung am
Die Schreiberin:
Fassung für die Gemeindeversammlung
Bau- und Zonenordnung
Teilrevision Nutzungsplanung
Kanton Zürich
Gemeinde Grüningen
31071 – 27.1.2015
2
Suter • von Känel • Wild • AG
Die Änderungen führen durchgehend zu einer neuen Nummerierung der Artikel und Absätze, was nicht besonders markiert wird.
= Verschiebung Text / Aufzuhebender
Text
durchgestrichen
Beantragte neue BZO
Gültige BZO
= Änderungen gegenüber rechtskräftiger
BZO
Mitte:
Links:
rot
Beantragte neue Fassung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Bemerkungen / Hinweise
Rechts:
Kurzkommentar
Gültige Fassung vom 27.3.1998
3
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
2.3
2.2
Gemeinsame Bestimmungen für alle Kernzonen
Art. 16 Begrenzung
Kernzone K2
Art. 8 Begrenzung
Begrenzung
Art. 9 Zweck
Zweck
Art. 10 Um- und Ersatzbauten
Grundsatz
Art. 11 Neubauten
Neubauten unzulässig
Art. 12 Abbrüche
Abbrüche unzulässig
Art. 13 Stellung
Fassadenlinien
Art. 14 Dächer
Grundsatz
Hauptfirstrichtung
Art. 15 Umgebungsgestaltung
Besondere Aussenräume
Markante Bäume
Brunnen
Kernzone K1
Art. 4 Einordnungsanforderungen
Grundsatz
Art. 5 Nutzweise
Zulässige Nutzungen
Art. 6 Gestaltungsgrundsätze
Umgebungsgestaltung
Detailgestaltung
Art. 7 Abstände
Strassenabstand
Vorbauten
Kernzonen
2.1
Art. 1 Zonen
Zoneneinteilung
Art. 2 Massgebende Grundlagen
Massgebende Pläne
Rechtsverbindlichkeit
Einsehbarkeit
Zonen und Zonenplan
2.
1.
Inhaltsverzeichnis
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Gültige Fassung vom 27.3.1998
4
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
2.4
Art. 26 Begrenzung
Begrenzung
Art. 27 Zweck
Zweck
Art. 28 Um- und Ersatzbauten
Grundsatz
Grundmasse
Abweichungen vom Erscheinungsbild
Art. 29 Neubauten
Neubauten grundsätzlich unzulässig
Art. 30 Dächer
Dachaufbauten
Quergiebel
Dacheinschnitte
Dachflächenfenster
Weilerzone WZ
Begrenzung
Art. 17 Zweck
Zweck
Art. 18 Um- und Ersatzbauten
Grundsatz
Art. 19 Neubauten
Grundmasse
Gebäudehöhe
Grenzabstand
Geschlossene Überbauung
Art. 20 Abbrüche
Bewilligungspflicht
Art. 21 Stellung
Fassadenlinien
Art. 22 Dächer
Hauptfirstrichtung
Dachneigung und Dachform
Quergiebel
Dachaufbauten
Dacheinschnitte
Dachflächenfenster
Zweites Dachgeschoss
Materialien
Art. 23 Fassaden
Materialien und Farben
Fenster
Balkone
Aussenrenovationen
Art. 24 Umgebungsgestaltung
Private Freiräume
Art. 25 Erleichterung für besonders gute Projekte
Fachbeurteilung
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Gültige Fassung vom 27.3.1998
5
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
6.
5.
4.
3.
Art. 40 Neubauten
Grundmasse
Schwimmbad
Erholungszonen (E)
Art. 39 Neubauten
Abstände
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA)
Art. 37 Neubauten
Grundmasse
Bereich mit reduzierter Gebäudehöhe
Freifläche
Geschlossene Bauweise
Art. 38 Nutzweise
Immissionen
Gewerbezone (G)
Art. 33 Neubauten
Grundmasse
Grenzabstand
Gebäudelänge
Gebäudeabstand
Geschlossene Bauweise
Zweigeschossig Erscheinung
Mindestausnützung
Art. 34 Nutzweise
Wohnzonen W1, W2 und W3
Mässig störendes Gewerbe zulässig
Art. 35 Dächer
Dachneigung und Dachform
Quergiebel
Dachaufbauten
Dacheinschnitte
Dachflächenfenster
Art. 36 Arealüberbauung
Arealüberbauung
Erhöhung Ausnützungsziffer
Grenzabstände
Gebäudelänge
Wohnzonen (W)
Zweites Dachgeschoss
Materialien
Art. 31 Fassaden
Materialien und Farben
Fenster
Balkone
Art. 32 Erleichterung für besonders gute Projekte
Fachbeurteilung
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Gültige Fassung vom 27.3.1998
6
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
8.
7.
Art. 49 inkrafttreten
Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 41 Fahrzeugabstellplätze
Abstellplätze bei Wohnungen und EFH
Besucher- und Kundenabstellplätze bei MFH/REFH
Andere Nutzungen und besondere Verhältnisse
Art. 42 Abstellflächen
Abstellflächen
Art. 43 Unterirdische Gebäude
Abstände
Art. 44 Besondere Gebäude
Besondere Gebäude
Art. 45 Gewerbe-Erleichterung
Gewerbe-Erleichterung
Art. 46 Aussenantennen
Aussenantennen
Art. 47 Spiel-, Garten- und Ruheflächen
Anforderungen
Art. 48 Energiesysteme
Anforderungen
Besondere Bestimmungen
Botanischer Garten
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Zonenordnung
Zonenordnung
Zonen und Zonenplan
Zoneneinteilung
Art. 1 Zonen
I.
1.
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
W1
W2
WG2
W3
WG3
G
Oe
F
- Eingeschossige Wohnzone
- Zweigeschossige Wohnzone
ohne Gewerbeerlaubnis
- Zweigeschossige Wohnzone
mit Gewerbeerlaubnis
- Dreigeschossige Wohnzone
ohne Gewerbeerlaubnis
- Dreigeschossige Wohnzone
mit Gewerbeerlaubnis
- Gewerbezone
- Zone für öffentliche Bauten
- Freihaltezone
II
III
III
II
III
II
II
III
III
ES-Z
Suter • von Känel • Wild • AG
WZ
- Weilerzone
7
K1 und K2
- Kernzonen 1 und 2
Zoneneinteilung
c) Gewerbezone
- eingeschossige Wohnzone
- zweigeschossige Wohnzone
(mässig störendes Gewerbe zulässig
ohne Gewerbeerlaubnis
- zweigeschossige Wohnzone
mit Gewerbeerlaubnis
- dreigeschossige Wohnzone
(mässig störendes Gewerbe zulässig
ohne Gewerbeerlaubnis
- dreigeschossige Wohnzone
mit Gewerbeerlaubnis
b) Wohnzonen
- Kernzone 1
- Kernzone 2
- Weilerzone
a) Kernzonen
Zoneneinteilung 1. Bauzonen
ES II
ES II
ES III)
ES III
ES III
ES III
ES II
ES III)
G
ES III
WG3 ES III
W3
W3
WG2 ES III
W1
W2
W2
K1
K2
WZ
Div. Mutationen und neue Strukturierung
Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regiona- Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regiona- Präzisierung und Ergänzung
len Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zonen eingeteilt: len Nutzungszonen zugewiesen ist von übergeordneten Zonen,
Wald und Gewässern überlagert ist, in folgende Zonen eingeteilt
und den folgenden Empfindlichkeitsstufen zugeordnet:
Art. 1
I.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
R
c) Reservezone
ES III
8
Suter • von Känel • Wild • AG
Folgende Pläne sind massgebend:
c) der Kernzonenpläne Stedtli und Büel im Massstab 1:1000
b) die Waldabstandslinienpläne (Nr. 1-11)
im Massstab 1:500 / 1:1000
a) der Zonenplan im Massstab 1:5000
1
Massgebende Pläne
Für die Abgrenzung der Zonen und die Anordnungen innerhalb
der Zonen ist der allgemeine Zonenplan (Massstab 1:5000)
massgebend, für die Waldabstandslinien gelten die Detailpläne
im Massstab 1:500.
E
b) Erholungszone
Für die Abgrenzung der Zonen und die Anordnungen innerhalb
der Zonen ist der allgemeine Zonenplan (Massstab 1:5000)
massgebend, für die Waldabstandslinien gelten die Detailpläne
im Massstab 1:500.
F
OeöBA ES II
a) Freihaltezone
2. Weitere Zonen
d) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 2 Massgebende Grundlagen
R
- Reservezone
III
Beantragte neue Fassung
Art. 2
E
- Erholungszone
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Neue Darstellung Art. 2 Abs. 1 bisherige
BZO, präzisiert
Streichung aufgrund neuer Darstellung in
Art. 2 Abs. 1
Kurzkommentar
Gültige Fassung vom 27.3.1998
9
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
3
Die massgebenden Pläne sowie die Inventare des Natur- und
Heimatschutzes können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Einsehbarkeit
2
Für die Abgrenzung der Zonen ist der genehmigte Zonenplan
1:5000 massgebend. Die mit der Bauordnung abgegebenen
verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf der
Waldgrenzen, Gewässer, Waldabstands- und Baulinien sind in
der amtlichen Vermessung definiert.
Rechtsverbindlichkeit
Beantragte neue Fassung
Neuer Absatz
Neuer Absatz
Kurzkommentar
II.
10
Suter • von Känel • Wild • AG
Zonenvorschriften
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gemeinsame Bestimmungen für alle
Kernzonen
2.1
Kurzkommentar
In den Kernzonen sind Wohnen und mässig störendes Gewerbe
zulässig.
Zulässige Nutzungen
Art. 5 Nutzweise
Neuer Artikel, integriert Art. 3 Abs. 6 und
Art. 4 Abs. 8 bisherige BZO sinngemäss
In den Kernzonen werden an die architektonische und ortsbauli- Neuer Artikel/Absatz
che Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Um-, Ersatzund Neubauten sollen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des
Orts- und Strassenbildes beitragen. Bauten und Anlagen müssen
sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie Situierung und Ausmass, Gliederung und Dachform,
Materialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung
gut in die Umgebung einordnen.
Grundsatz
Art. 4 Einordnungsanforderungen
Zonenvorschriften
Kernzonen
II.
2.
Beantragte neue Fassung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
11
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
Kurzkommentar
Ehemals Art. 3 Abs. 4, Art. 4 Abs. 2
1
Soweit die Kernzonenpläne keine anderen Festlegungen trefNeuer Artikel
fen, ist für Neubauten, die keinen Altbau ersetzen, das Bauen bis
auf die Strassengrenze gestattet, wenn dadurch das Ortsbild
bereichert bzw. verbessert und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Strassenabstand
Art. 7 Abstände
2
Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen
hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen.
Detailgestaltung
1
Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und
Ehemals Art. 3 Abs. 5, Art. 5 Abs. 5
bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenige Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen
sind zu erhalten und bei Abgang unter Wahrung der Verkehrssicherheit zu ersetzen.
Umgebungsgestaltung
Art. 6 Gestaltungsgrundsätze
Beantragte neue Fassung
Referenzbeispiel
Gültige Fassung vom 27.3.1998
12
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
2
Einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge, Balkone u. dgl.
dürfen bis maximal 2.00 m über die Strassengrenze hinausragen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet und die für den
jeweiligen Strassentyp notwendige lichte Höhe eingehalten ist.
Mindestens ist jedoch in allen Fällen ein Vertikalabstand von
3.00 m zum Strassenniveau einzuhalten.
Vorbauten
Beantragte neue Fassung
Neuer Artikel
Kurzkommentar
13
Suter • von Känel • Wild • AG
2. Es dürfen nur die bestehenden Gebäude unter Beibehaltung
von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder ersetzt werden. Das
äussere Erscheinungsbild ist beizubehalten. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn
dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt
oder wenn damit ein früheres Erscheinungsbild wiederhergestellt
wird. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und
Baugesetzes finden keine Anwendung.
1. Die Kernzone K1 umfasst das Stedtli bis zum Stadtmannshaus Bestehender Artikel ergänzt
sowie das Gebiet Müli gemäss Bezeichnung im Zonenplan.
1. Die Kernzone 1 umfasst das Stedtli bis zum Stadtmannshaus
gemäss Bezeichnung im Zonenplan.
2. Es dürfen nur die Die im Kernzonenplan braun bezeichneten
Bauten sowie die übrigen bestehenden Gebäude dürfen nur
unter Beibehaltung von Lage, Stellung, Grundriss, Dachform,
kubischer Gestaltung, und der wesentlichen Ausbildung der
Fassadenelemente und des Daches umgebaut oder ersetzt
werden. Das äussere Erscheinungsbild ist beizubehalten. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt oder wenn damit ein früheres Erscheinungsbild wiederhergestellt wird. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden keine Anwendung.
Grundsatz
Art. 10 Um- und Ersatzbauten
Bestehender Artikel ergänzt
Die Kernzone K1 bezweckt die Erhaltung und sinngemässe Wei- Neuer Artikel/Absatz
terführung der charakteristischen Bebauungsstruktur mit den
ortstypisch ausgeprägten Umgebungsbereichen und Freiräumen.
Zweck
Art. 9 Zweck
Kernzone 1 (K1) Begrenzung
Kernzone 1 (K1)
A.2.2 Kernzone K1
Kurzkommentar
Art. 3 8 Begrenzung
Kernzone
Beantragte neue Fassung
Art. 3
A.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
14
Suter • von Känel • Wild • AG
3. Der Abbruch von Gebäuden ist nicht gestattet; der Abbruch
von Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Neuer Artikel/Absatz
Ehemals Art. 3 Abs. 3, sinngemässe
Formulierung
Kurzkommentar
1
Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbar- Neuer Artikel/Absatz
ten Altbauten harmonisch in Einklang stehen. Der Einbau von
Dachflächenfenstern ist unzulässig. Dachaufbauten in Form von Dachflächenfenster in K1 unzulässig
Schleppgauben und Giebellukarnen sind gestattet, sofern sie gut
gestaltet sind und der Gesamteindruck der geschlossenen Dachfläche erhalten bleibt.
Grundsatz
Art. 14 Dächer
Sind im Kernzonenplan Fassadenlinien festgelegt, so ist die
bisherige Lage der entsprechenden Fassade beizubehalten.
Fassadenlinien
Art. 13 Stellung
3. Der Abbruch von Gebäuden ist nicht gestattet; der Abbruch
von Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
Abbrüche unzulässig
Art. 12 Abbrüche
In der Kernzone K1 sind ausser Ersatzbauten und einzelnen
besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen.
Neubauten unzulässig
Art. 11 Neubauten
Beantragte neue Fassung
Suter • von Känel • Wild • AG
6. Mässig störende Betriebe sind zugelassen.
6. Mässig störende Betriebe sind zugelassen.
15
5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten.,
ebenso markante Bäume oder Baumgruppen; diese sind bei
Abgang zu ersetzen.
5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten,
ebenso markante Bäume oder Baumgruppen; diese sind bei
Abgang zu ersetzen.
Verschoben, neu in Art. 5
Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 1
Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 2
Neuer Artikel/Absatz
Kurzkommentar
2
Die im Kernzonenplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten
und bei Abgang durch standortgerechte einheimische Arten zu
ersetzen.
Markante Bäume
1
Neuer Artikel/Absatz
Die im Kernzonenplan bezeichneten besonderen Aussenräume Neuer Artikel/Absatz
sind als Ganzes in ihrem herkömmlichen Charakter zu erhalten
(Chaussierungen, Pflästerungen, Brunnenplätze, Bäume, Gärten, Mauern und Einfriedungen).
Besondere Aussenräume
Art. 15 Umgebungsgestaltung
4. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen
hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen.
2
Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind
verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst in der Regel
parallel zur längeren Fassade zu verlaufen. Die Traufhöhe ist
derjenigen der Umgebung anzugleichen.
Hauptfirstrichtung
Beantragte neue Fassung
4. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen
hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
16
Suter • von Känel • Wild • AG
Die Kernzone K2 umfasst die Kernzonen in den Dorfteilen Binzikon Kernzone 2 (K2) und Itzikon, den Weiler Büel und das
Stedtli östlich des Stadtmannshauses gemäss Bezeichnung im
Zonenplan.
1. Die Kernzone umfasst die Kernzonen in den Dorfteilen Binzikon Kernzone 2 (K2) und Itzikon, den Weiler Büel und das
Stedtli östlich des Stadtmannshauses gemäss Bezeichnung im
Zonenplan.
Redaktionelle Anpassung
Neuer Artikel/Absatz
Kurzkommentar
Die Kernzone K2 bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneue- Neuer Artikel
rung der historischen Dorfkerne sowie die schonende Einordnung von Bauten im Übergangsbereich zwischen der Kernzone
K2 und den angrenzenden Zonen.
Kernzone 2 (K2) Zweck
Art. 17 Zweck
Art. 4 16 Begrenzung
Kernzone 2 (K2) Begrenzung
Kernzone K2
Kernzone 2 (K2)
2.3
3
Die im Kernzonenplan bezeichneten Brunnen sind einschliesslich der Brunnenplatzpflästerung zu erhalten. Bei einem Ersatz
infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit
gleichwertiger ortstypischer Erscheinung zu ersetzen.
Brunnen
Beantragte neue Fassung
Art. 4
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
max.
max.
max.
- Dachgeschosse
- Gebäudelänge
- Ausnützung
min.
min.
- kleiner
- grosser
- Grenzabstände:
max.
- VolIgeschosse
17
10 m
5m
50 %
30 m
1
2
Itzikon/Büel
Suter • von Känel • Wild • AG
10 m
5m
65 %
40 m
2
2
b. Stedtli/
Binzikon
3. Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
2. Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen unter
Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut bzw. ersetzt oder
durch Neubauten gemäss Abs. 3 ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden
für solche Bauten keine Anwendung. Die Detailgestaltung von
Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Kurzkommentar
min.
min.
max.
max.
max.
max.
3.5 5 m
7.0 10 m
2
2
40 m
65 %
b. Stedtli/
Binzikon
3 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
- VolIgeschosse
- Dachgeschosse
- Gebäudelänge
- Ausnützung
- Grundenzabstände:
- kleiner
- grosser
1
Grundmasse
Art. 19 Neubauten
3.5 5 m
7.0 10 m
2
1
30 m
50 %
Itzikon/
Büel
Anpassung Grenzabstände
Bestehender Artikel ergänzt,
Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Bauten sowie die
übrigen bestehenden Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen nur Textteil verschoben, neu in Art. 6 Abs. 2
unter Beibehaltung von Lage, Stellung, Grundriss, kubischer
Gestaltung, und der wesentlichen Ausbildung der Fassadenelemente und des Daches umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Abs. 3 Art. 19 ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden für
solche Bauten keine Anwendung. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen
Grundsätzen zu erfolgen.
Grundsatz
Art. 18 Um- und Ersatzbauen
Beantragte neue Fassung
4. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt max. 7.5 m.
7. Die Hauptfirstrichtung von Neubauten muss parallel oder im
rechten Winkel zur Strassenrichtung verlaufen.
8. Mässig störende Betriebe sind zugelassen.
Art. 5
Weitere Bestimmungen Kernzone 2 (K2)
7. Die Hauptfirstrichtung von Neubauten muss parallel oder im
rechten Winkel zur Strassenrichtung verlaufen.
8. Mässig störende Betriebe sind zugelassen.
Art. 5
Weitere Bestimmungen Kernzone 2 (K2)
18
Suter • von Känel • Wild • AG
1. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf bewilligt werden, wenn die Baulücke das
Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
6. Die geschlossene Überbauung ist in Itzikon/Büel bis zur
Gesamtlänge von 30 m, in Binzikon und beim Stedtli bis zur
Gesamtlänge von 40 m gestattet, sofern an ein bestehendes
Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
1. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf bewilligt werden, wenn die Baulücke das
Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
Bewilligungspflicht
Art. 20 Abbrüche
4
Geschlossene Überbauung
5. Der grosse Grundenzabstand gilt wahlweise für die stärker
nach Süden oder Westen orientierte Gebäudelängsseite.
3
Grundabstand
2
Gebäudehöhe
Beantragte neue Fassung
6. Die geschlossene Überbauung ist in Itzikon/Büel bis zur Gesamtlänge von 30 m, in Binzikon und beim Stedtli bis zur Gesamtlänge von 40 m gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
5. Der grosse Grenzabstand gilt für die stärker nach Süden orientierte Gebäudelängsseite.
4. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt max. 7.5 m.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Verschoben, neu in Art. 5
Verschoben, neu in Art. 22 Abs. 1
Bestehender Artikel ergänzt
Kurzkommentar
19
Suter • von Känel • Wild • AG
2. Hauptgebäude haben, soweit nicht andere herkömmliche
Dachformen übernommen werden, allseitig vorspringende Giebeldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° alter
Teilung oder 20° bis 30° alter Teilung aufzuweisen. Querfirste,
Schleppgauben, Giebellukarnen sowie Dachflächenfenster von
max. 0.6 m2 Glasfläche sind erlaubt. Dacheinschnitte sind nicht
gestattet. Als Bedachungsmaterial sind Tonziegel zu verwenden.
Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch Pultdächer
und andere Bedachungsmaterialien zulässig.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Ehemals Art. 4 Abs. 7 bisherige BZO,
teilweise ergänzt
Neuer Artikel/Absatz
Kurzkommentar
2. Hauptgebäude haben, soweit nicht andere herkömmliche
Bestehender Artikel ergänzt, Textteile
Dachformen übernommen werden, allseitig vorspringende Gieverschoben in Art. 22 Abs. 5 und in Art.
beldDächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen, wobei
22 Abs. 6 und in Art. 22 Abs. 8
bei Dächern von Flarzhäusern eine Neigung von 20° bis 30°
alter Teilung zulässig ist und übrige Dächer eine Neigung von
30° bis 50° von 40° bis 50° alter Teilung oder 20° bis 30° alter
Teilung aufzuweisen haben. Querfirste, Schleppgauben, und
Giebellukarnen sowie Dachflächenfenster von max. 0.6 m2 Glasfläche sind erlaubt. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Als
Bedachungsmaterial sind Tonziegel zu verwenden. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch Pultdächer und andere
Bedachungsmaterialien zulässig.
2
Dachneigung und Dachform
1
Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind
verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst parallel oder
im rechten Winkel zur Strassenrichtung zu verlaufen. Die Traufhöhe ist derjenigen der Umgebung anzugleichen.
Hauptfirstrichtung
Art. 22 Dächer
Sind im Kernzonenplan Fassadenlinien festgelegt, so ist die
bisherige Lage der entsprechenden Fassade beizubehalten.
Fassadenlinien
Art. 21 Stellung
Beantragte neue Fassung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
20
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
Neuer Artikel/Absatz
Kurzkommentar
Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Ehemals Art. 5 Abs. 2
6
Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max.
Ehemals Art. 5 Abs. 2, ergänzt durch GR0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbe- Beschluss betr. der Bewilligungspraxis
nen Umrahmung auszuführen. Sie müssen bezüglich Lage und
von Dachflächenfenstern
Anzahl sorgfältig auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sein
und in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen.
Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse
und Form aufzuweisen.
Dachflächenfenster
5
Dacheinschnitte
4
Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des
Neuer Artikel/Absatz
ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben
und Giebellukarnen zulässig.
Dachaufbauten
3
Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen.
Quergiebel
Beantragte neue Fassung
21
Suter • von Känel • Wild • AG
3. Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz
mit Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig.
Die Fenster haben hochrechteckige Form und herkömmliche
Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten sind die Fenster mit
Sprosseneinteilung zu versehen. Balkone dürfen nicht über den
Dachvorsprung hinausragen
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Kurzkommentar
Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz
mit Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig.
Die Fenster haben hochrechteckige Form und herkömmliche
Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten sind die Fenster mit
Sprosseneinteilung zu versehen. Balkone dürfen nicht über den
Dachvorsprung hinausragen
1 3.
Materialien und Farben
Art. 23 Fassaden
8
Textteile verschoben in Art. 23 Abs. 2 und
in Art. 23 Abs. 3
Als Bedachungsmaterial sind unglasierte Tonziegel zu verwen- Ehemals Art. 5 Abs. 2, ergänzt
den. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch andere
Bedachungsmaterialien zulässig. Die Dacheindeckung hat sich
bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen.
Materialien
7
Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden,
Neuer Artikel/Absatz
als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich
ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die
Giebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des
zweiten Dachgeschosses entweder mit schmalen horizontalen
oder vertikalen Dachflächen-Lichtbändern zulässig, wenn es sich
um ein besonders gutes Projekt gemäss Art. 25 BZO handelt.
Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen
und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst
einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtänder sind entlang
des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale Dachflächen-Lichtbänder
können über mehrere Geschosse verlaufen.
Zweites Dachgeschoss
Beantragte neue Fassung
Suter • von Känel • Wild • AG
5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und
bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen
sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und
bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen
sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
22
4. Die vorstehenden Gestaltungsvorschriften sind auch bei allen
Aussenrenovationsarbeiten zu beachten.
Aussenrenovationen
3
Balkone und Lauben haben aus ortsüblichen Materialien zu
bestehen. Auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite
dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den Dachvorsprung herausragen. Bei Ersatz- und Neubauten sowie Umnutzungen sind auch innenliegende Balkone zulässig.
Balkone
2
Die Fenster haben eine hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten und Ersatzbauten
sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen.
Fenster
Beantragte neue Fassung
4. Die vorstehenden Gestaltungsvorschriften sind auch bei allen
Aussenrenovationsarbeiten zu beachten.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 1
Ehemals Art. 5 Abs. 3, neu formuliert und
ergänzt
Ehemals Art. 5 Abs. 3
Kurzkommentar
Gültige Fassung vom 27.3.1998
23
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur,
die das Ortsbild qualitätsvoll und sorgfältig weiterentwickeln,
können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach-,
Fassaden- und Umgebungsgestaltung gemäss Art. 22-24 BZO
bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch eine von der Behörde bezeichnete Fachinstanz voraus.
Fachbeurteilung
Art. 25 Erleichterungen für besonders gute
Projekte
Die in den Kernzonenplänen bezeichneten privaten Freiräume
sind zu begrünen. Zulässig sind Gärten, Sitzplätze, Spielgeräte
sowie Gartenhäuser und Schöpfe bis 10 m2 Grundfläche und
3 m grösste Höhe gemäss BBV. Ein untergeordneter Abtausch
von Freiraumflächen ist gestattet, wenn ein flächengleicher und
zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt.
Die Flächen der privaten Freiräume dürfen nicht als massgebliche Grundfläche angerechnet werden und sind somit nicht ausnützbar.
Private Freiräume
Art. 24 Umgebungsgestaltung
Beantragte neue Fassung
Neuer Artikel/Absatz
Neuer Artikel/Absatz
Kurzkommentar
24
max.
Dachgeschosse
Suter • von Känel • Wild • AG
1
- Dachgeschosse
- VolIgeschosse
2
max.
VolIgeschosse
max.
max.
1
2
Ersatzbauten gelten folgende Grundmasse:
2 Für
Grundmasse
bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter
Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder durch Ersatzbauten ersetzt werden.
1 Die
Für Ersatzbauten gelten folgende Grundmasse:
Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder durch Ersatzbauten ersetzt werden.
Grundsatz
Art. 28 Um- und Ersatzbauten
Die Weilerzone WZ bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneuerung der Weilerstruktur und ihrer ländlichen Umgebung.
Zweck
Neuer Artikel
Die Weilerzone WZ erfasst die Weiler Adletshusen, Bächelsrüti
Verschiebung Textteile in Art. 27
und Holzhusen gemäss Bezeichnung im Zonenplan. In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen Besonderen
Gebäuden keine Neubauten zugelassen.
Die Weilerzone WZ erfasst die Weiler Adletshusen, Bächelsrüti
und Holzhusen gemäss Bezeichnung im Zonenplan. In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen Besonderen
Gebäuden keine Neubauten zugelassen.
Art. 27 Zweck
Weilerzone (WZ) Begrenzung
Weilerzone (WZ)
Weilerzone WZ
Kurzkommentar
Art. 6 26 Begrenzung
2.3
Beantragte neue Fassung
Art. 6
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
25
Suter • von Känel • Wild • AG
Die Detailgestaltung von Um- oder Ersatzbauten hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Dachaufbauten und
Dachfenster sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Bei Um- oder Ersatzbauten sind Abweichungen vom Erscheinungsbild zulässig, soweit diese durch eine Nutzungsänderung
des Gebäudes funktionell notwendig sind und die Interessen des
Ortsbildschutzes wahren.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Kurzkommentar
Verschiebung Textteile in Art. 6 Abs. 2,
Art. 28 Abs. 1 und in Art. 28 Abs. 3
Ehemals Art. 6, sinngemässe Übernahme
2
Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen.
Quergiebel
1
Neuer Artikel/Absatz
Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des
Ehemals Art. 6, geändert
ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben
und Giebellukarnen zulässig.
Dachaufbauten
Art. 30 Dächer
Die Detailgestaltung von Um- oder Ersatzbauten hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Dachaufbauten und
Dachfenster sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen
besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen.
Neubauten grundsätzlich unzulässig
Art. 29 Neubauten
Um- oder Ersatzbauten sind Abweichungen vom ErscheiBestehender Artikel ergänzt
nungsbild zulässig, soweit diese durch eine Nutzungsänderung
des Gebäudes funktionell notwendig sind, die Verkehrssicherheit
nicht beeinträchtigen und die Interessen des Ortsbildschutzes
wahren.
3 Bei
Abweichungen von Lage und Erscheinungsbild
Beantragte neue Fassung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
26
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Ehemals Art. 6
Kurzkommentar
5
Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden,
Neuer Artikel/Absatz
als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich
ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die
Giebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des
zweiten Dachgeschosses entweder mit schmalen horizontalen
oder vertikalen Dachflächen-Lichtbändern zulässig, wenn es sich
um ein besonders gutes Projekt gemäss Art. 32 BZO handelt.
Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen
und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst
einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtbänder sind entlang
des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale Dachflächen-Lichtbänder
können über mehrere Geschosse verlaufen.
Zweites Dachgeschoss
4
Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max.
Ehemals Art. 6, ergänzt durch GR0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbe- Beschluss bezüglich der Bewilligungspranen Umrahmung auszuführen. Sie müssen bezüglich Lage und
xis von Dachflächenfenstern
Anzahl sorgfältig auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sein
und in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen.
Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse
und Form aufzuweisen.
Dachflächenfenster
3
Dacheinschnitte
Beantragte neue Fassung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
27
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Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
Kurzkommentar
3
Balkone und Lauben haben aus ortsüblichen Materialien zu
bestehen. Auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite
dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den Dachvorsprung herausragen. Bei Ersatz- und Neubauten sowie Umnutzungen sind auch innenliegende Balkone zulässig.
Balkone
2
Die Fenster haben eine hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten und Ersatzbauten
sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen.
Fenster
1
Neuer Artikel/Absatz, GR-Beschluss betreffend der Bewilligungspraxis von Balkonen, analog K2
Neuer Artikel/Absatz, analog K2
Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz mit Neuer Artikel/Absatz, analog K2
Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende
Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig.
Materialien und Farben
Art. 31 Fassaden
6
Als Bedachungsmaterial sind unglasierte Tonziegel zu verwen- Neuer Artikel/Absatz, analog K2
den. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch andere
Bedachungsmaterialien zulässig. Die Dacheindeckung hat sich
bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen.
Materialien
Beantragte neue Fassung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
28
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur,
die das Ortsbild qualitätsvoll und sorgfältig weiterentwickeln,
können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dachund Fassadengestaltung gemäss Art. 30-31 BZO bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch eine von der Behörde bezeichnete Fachinstanz voraus. Die Kosten gehen zulasten der Bauherrschaft.
Fachbeurteilung
Art. 32 Erleichterungen für besonders gute
Projekte
Beantragte neue Fassung
Neuer Artikel/Absatz, analog K2
Kurzkommentar
W1
W2
W3
1
min.
29
Suter • von Känel • Wild • AG
2. Der grosse Grundabstand gilt für die stärker nach Süden orientierte Gebäudelängsseite, im Zweifelsfalle für die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen.
50% 40% 40%
min.
max.
min.
7m
1
2
3
W3
50%
25%
5m
10 m
30 m
40%
50%
5m
10 m
30 m
40%
65%
5m
10 m
40 m
2. Der grosse Grundabstand gilt für die wahlweise stärker nach
Süden oder Westen orientierte Gebäudelängsseite., im Zweifelsfalle für die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche von
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen.
2
Grundabstand
Freiflächenziffer
Ausnützung
- kleiner
Freiflächenziffer
25% 50% 65%
5m
max.
5m
Ausnützung
5m
min.
min.
max.
- kleiner
Gebäudelänge
max.
Gebäudehöhe
7m
1
2
2
W2
Neue Regelung
Redaktionelle Anpassung
Kurzkommentar
Bisheriger Artikel ergänzt, Teile ersatzlos
gestrichen
4.80 m 8.10 m 11.40 m Neue Regelung
5m
max.
Firsthöhe
1
1
max.
1
W1
Anrechenbares
Untergeschoss (anrechenbar) max.
Dachgeschosse
max.
- grosser
10 m 10 m 10 m
30 m 30 m 40 m
1
2
Vollgeschosszahl
min.
max.
Gebäudelänge
1
2
3
- grosser
max.
Untergeschoss (anrechenbar)
1
2
1.
Grenzabstände/Grundabstände
max.
Dachgeschosse
1
1
Grenzabstände/Grundabstand
max.
Vollgeschosszahl
1.
Grundmasse
Wohnzonen
Wohnzonen
Grundmasse
3.
B.
Art. 7 33 Neubauten
Wohnzonen
Beantragte neue Fassung
Art. 7
B.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
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Anpassung Bau- und Zonenordnung
30
Suter • von Känel • Wild • AG
4. Wenn der ordentliche Gebäudeabstand durch gegenseitige,
nachbarrechtliche Vereinbarung unterschritten wird, werden die
massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Gebäuden
zusammengerechnet und die betreffenden Grenzabstände um ¼
der Mehrlänge gegenüber der maximalen Gebäudelänge heraufgesetzt.
3. Für die Berechnung der Gebäudelängen werden Anbauten im
Sinne von § 273 PBG nur zur Hälfte ihrer Länge mitgerechnet.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
7
Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist bei Neubauten
mindestens 80% der maximal zulässigen Ausnützung auf den
von der Baueingabe erfassten Grundstücken zu realisieren.
Andernfalls ist mit der Baueingabe der Nachweis zu erbringen,
dass diese Mindestausnützung auch nach der Erstellung der
bewilligten Neubauten jederzeit erreicht werden kann.
Mindestausnützung
6
Neubauten haben in den Zonen W2 mit zwei vollen Geschossen in Erscheinung zu treten.
Zweigeschossige Erscheinung
5
Die geschlossene Überbauung ist bis zur zonengemässen
Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude
angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
Geschlossene Bauweise
4. Wenn der ordentliche Gebäudeabstand durch gegenseitige,
nachbarrechtliche Vereinbarungen unterschritten wird, werden
die massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Gebäuden zusammengerechnet und die betreffenden Grundabstände
um ¼ der Mehrlänge gegenüber der maximalen Gebäudelänge
heraufgesetzt.
4
Gebäudeabstand
3. Für die Berechnung der Gebäudelängen werden Anbauten
im Sinne von § 273 PBG nur zur Hälfte ihrer Länge mitgerechnet.
3
Gebäudelänge
Beantragte neue Fassung
Neuer Absatz
Neuer Absatz
Ehemals Art. 9 Abs. 1
Redaktionelle Anpassung
Kurzkommentar
2. Alle sichtbaren Untergeschosse sind anrechenbar.
2. Alle sichtbaren Untergeschosse sind anrechenbar.
31
Suter • von Känel • Wild • AG
3. Es sind nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung, höchstens 40° alter Teilung erlaubt.
1. In der eingeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn
an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut
wird.
1. In der eingeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn
an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut
wird.
3.1 Es In allen Wohnzonen sind nur Giebeldächer mit einer
Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung höchstens 40°
alter Teilung erlaubt. Für besondere Gebäude im Sinne von
Art. 45 BZO sowie für untergeordnete Anbauten sind Flachdächer zulässig, sofern dadurch eine architektonisch bessere Lösung erreicht wird als mit einem Schrägdach.
Dachneigung, Dachform
Art. 35 Dächer
2
In den im Zonenplan schraffierten Bereichen in den Zonen W2
und W3 ist höchstens mässig störendes Gewerbe zulässig.
Mässig störendes Gewerbe zulässig
1
In den Zonen W1, W2 und W3 ist nicht störendes Gewerbe im
Umfang von § 52 Abs. 1 PBG zulässig, wobei der Anteil der
gewerblich genutzten Fläche höchstens 1/3 der Geschossfläche
des ganzen Gebäudes betragen darf.
Wohnzonen W1, W2 und W3
Art. 34 Nutzweise
Art. 8
Eingeschossige Wohnzone (W1)
Eingeschossige Wohnzone (W1)
Beantragte neue Fassung
Art. 8
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Bestehender Artikel ergänzt, integriert Art.
10 Abs. 3 bisherige BZO
Ehemals Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2
Neuer Artikel/Absatz
Streichung, da neu in § 276 PBG abschliessend definiert und in Art. 33 Abs. 1
deklariert
Verschieben, neu in Art. 33 Abs. 5
Kurzkommentar
32
Suter • von Känel • Wild • AG
Referenzbeispiel mit vertikalen Dachflächen-Lichtbändern
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Neuer Artikel/Absatz
Neuer Artikel/Absatz
Kurzkommentar
5
Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max.
Neuer Artikel/Absatz
1.10 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend auszuführen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und
Form aufzuweisen. Eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit schmalen Dachflächen-Lichtbändern ist bei guter Gestaltung zulässig. Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig
anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand
zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtbänder
sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale DachflächenLichtbänder können über mehrere Geschosse verlaufen.
Dachflächenfenster
4
Dacheinschnitte
3
Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig, sofern
sie ansprechend gestaltet und gut unterteilt sind und die geschlossene Erscheinung der Dachfläche nicht zerstören.
Dachaufbauten
2
Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen.
Quergiebel
Beantragte neue Fassung
2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig
störende Betriebe zulässig.
3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung
von mindestens 25° alter Teilung zulässig.
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Art. 10
Dreigeschossige Wohnzone (W3)
1. In der dreigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene
Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet,
wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig
gebaut wird.
2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig
störende Betriebe zulässig.
3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung
von mindestens 25° alter Teilung zulässig. Hiervon ausgenommen sind besondere Gebäude im Sinne von Art. 18.
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig
störende Betriebe zulässig.
3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung
von mindestens 25° alter Teilung zulässig.
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Art. 10
Dreigeschossige Wohnzone (W3)
1. In der dreigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene
Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet,
wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig
gebaut wird.
2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig
störende Betriebe zulässig.
3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung
von mindestens 25° alter Teilung zulässig. Hiervon ausgenommen sind besondere Gebäude im Sinne von Art. 18.
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Suter • von Känel • Wild • AG
1. In der zweigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene
Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet,
wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig
gebaut wird.
1. In der zweigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene
Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet,
wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig
gebaut wird.
33
Art. 9
Zweigeschossige Wohnzone (W2)
Zweigeschossige Wohnzone (W2)
Beantragte neue Fassung
Art. 9
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 4
Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 1
(ohne Walmdächer, wird gestrichen)
Verschiebung, neu in Art. 34 Abs. 1
Verschiebung, neu in Art. Art. 33 Abs. 5
Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 4
Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 1
(ohne Walmdächer, wird gestrichen)
Verschiebung, neu in Art. 34 Abs. 1
Verschiebung, neu in Art. 33 Abs. 5
Kurzkommentar
Gültige Fassung vom 27.3.1998
34
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
4
Die zonengemässe Beschränkung der Gebäudelänge kann um
maximal 10 m überschritten werden.
Gebäudelänge
3
Gegenüber benachbarten Parzellen sind die zonengemässen
Grenzabstände einzuhalten.
Grenzabstände
2
Die Ausnützungsziffer darf gegenüber der Regelüberbauung
um maximal einen Zehntel erhöht werden. Eine weitere Erhöhung der Ausnützungsziffer um maximal einen Zehntel kann
beansprucht werden für besonders ökologische Projekte, welche
bezüglich der Deckung des Energiebedarfs für Heizung und
Warmwasser 10% besser sind als die Vorgaben gemäss § 10a
EnerG und sich bezüglich Materialisierung am Minergie-EcoStandard orientieren.
Erhöhung Ausnützungsziffer
1
Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die
Arealfläche muss eine massgebliche Grundfläche von mindestens 3’000 m2 umfassen.
Arealüberbauung
Art. 36 Arealüberbauung
Beantragte neue Fassung
Neuer Artikel/Absatz
Neuer Artikel/Absatz
Neuer Artikel/Absatz
Neuer Artikel/Absatz
Kurzkommentar
min.
max.
Freiflächenziffer
Gebäudehöhe
35
Suter • von Känel • Wild • AG
4. Die geschlossene Bauweise ist unbeschränkt zulässig.
3. Die Freifläche ist in der Regel gegenüber angrenzenden
Wohnzonen oder zwischen Baute und Strasse anzulegen und zu
begrünen.
2. In der Gewerbezone westlich der Industriestrasse wird die
maximale Firstkote auf 510 m.ü.M. festgelegt.
min.
min.
max.
min.
max.
5.0 m
10.0 m
10.5 13.5 m
10 %
4 5 m3/m2
4
4. Die geschlossene Bauweise ist unbeschränkt zulässig.
Geschlossene Bauweise
3. Die Freifläche ist in der Regel gegenüber angrenzenden
Wohnzonen oder zwischen Baute und Strasse anzulegen und zu
begrünen.
3
Freifläche
2. In der Gewerbezone westlich der Industriestrasse In dem im
Zonenplan markierten Bereich wird die maximale Firstkote auf
510 m ü. M. festgelegt.
2
Bereich mit reduzierter Gebäudehöhe
- innerhalb Zone G
min.
- innerhalb Zone G
5.0 m
- gegenüber Wohnzone
min.
- gegenüber Wohnzone
10.0 m
Grenzabstände Grundabstände
Gebäudehöhe
Freiflächenziffer
Grenzabstände
10.5 m
10 %
1.
Baumassenziffer
4 m3/m2
max.
1.
Baumassenziffer
1
Grundmasse
Gewerbezone (G)
Gewerbezone (G)
Grundmasse
4.
C.
Art. 11 37 Neubauten
Gewerbezone (G)
Beantragte neue Fassung
Art. 11
C.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Mutation / Präzisierung
Neue Baumassenziffer (5 m3/m2)
Kurzkommentar
Handels- und Dienstleistungsgewerbe sind zulässig. Starkstörende Betriebe sind unzulässig.
D.
Handels- und Dienstleistungsgewerbe sind zulässig. Starkstörende Betriebe sind unzulässig.
D.
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die kantonalen Massvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken, die in
einer Kern- oder Wohnzone liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten.
In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalen Massvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken, die in einer
Kern- oder Wohnzone liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten.
Suter • von Känel • Wild • AG
Abstände
Abstände
36
Art. 13 39 Neubauten
Art. 13
5. Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen (öBA)
Zone für öffentliche Bauten (Oe)
Immissionen
Zone für öffentliche Bauten (Oe)
Art. 12 38 Nutzweise
Immissionen
Beantragte neue Fassung
Art. 12
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Redaktionelle Anpassung
Kurzkommentar
Schwimmbad
2
In der Erholungszone Schwimmbad sind Gebäude, die dem
Betrieb des Schwimmbades dienen, zulässig. Die Bauten haben
sich in die umliegende Struktur einzuordnen.
Botanischer Garten
In der Erholungszone Botanischer Garten sind Gebäude, die
dem Betrieb der Anlagen dienen, zulässig. Die Bauten haben
sich in die umliegende Struktur einzuordnen.
Schwimmbad
In der Erholungszone Schwimmbad sind Gebäude, die dem
Betrieb des Schwimmbades dienen, zulässig. Die Bauten haben
sich in die umliegende Struktur einzuordnen.
Botanischer Garten
In der Erholungszone Botanischer Garten sind Gebäude, die
dem Betrieb der Anlagen dienen, zulässig. Die Bauten haben
sich in die umliegende Struktur einzuordnen.
Suter • von Känel • Wild • AG
In den Erholungszonen sind eingeschossige Gebäude zugelassen. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften.
Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist
der Grenzabstand jener Zone einzuhalten.
37
1
In den Erholungszonen sind eingeschossige Gebäude zugelassen. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften.
Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist
der Grenzabstand jener Zone einzuhalten.
3
Grundmasse
Erholungszonen (E)
Erholungszonen (E)
Grundmasse
6.
E.
Art. 14 40 Neubauten
Erholungszonen (E)
Beantragte neue Fassung
Art. 14
E.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Kurzkommentar
Besondere Bestimmungen
1. Je ein Abstellplatz ist zu schaffen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern (EFH) für 80 m2 massgebliche Geschossfläche
pro Wohneinheit. Für Einfamilienhäuser sind mindestens zwei
Abstellplätze zu schaffen. Bruchteile von Abstellplätzen sind
aufzurunden.
1. Je ein Abstellplatz ist zu schaffen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern für 80 m2 massgebliche Geschossfläche pro
Wohneinheit. Für Einfamilienhäuser sind mindestens zwei Abstellplätze zu schaffen. Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden.
38
Suter • von Känel • Wild • AG
3. Bei anderen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen
bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend dieser
Nutzung und Verhältnisse bzw. gemäss VSS-Norm SN 640 290.
2. Zusätzlich zu den erforderlichen Abstellplätzen sind bei Mehrfamilienhäusern 10 % für Besucher- oder Kundenparkplätze zu
schaffen und zu bezeichnen, mindestens aber ein Abstellplatz.
Bei Reiheneinfamilienhäusern ab 5 Wohneinheiten ist mindestens 1 Besucherparkplatz zu schaffen (10 % der erforderlichen
Abstellplätze).
Abstellplätze bei Wohnungen und EFH
3. Bei anderen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen
bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend dieser
Nutzung und Verhältnisse bzw. gemäss VSS-Norm SN 640 290.
3
Andere Nutzungen und besondere Verhältnisse
2. Zusätzlich zu den erforderlichen Abstellplätzen sind bei
Mehrfamilienhäusern (MFH) 10 % für Besucher- oder Kundenparkplätze zu schaffen und zu bezeichnen, mindestens aber ein
Abstellplatz. Bei Reiheneinfamilienhäusern (REFH) ab 5 Wohneinheiten ist mindestens 1 Besucherparkplatz zu schaffen (10 %
der erforderlichen Abstellplätze).
2
Besucher- und Kundenabstellplätze bei MFH und REFH
1
Art. 15 41 Fahrzeugabstellplätze
7. Besondere Bestimmungen
III.
Abstellplätze
Besondere Bestimmungen
Beantragte neue Fassung
Art. 15
III.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Kurzkommentar
39
Suter • von Känel • Wild • AG
Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe
4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, gelten die kantonalen Massvorschriften.
Zu öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie zu
öffentlichen Wegen gilt gelten die Abstände gemäss PBG § 265
auch für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorbehältlich
vorhandener Baulinien ein Abstand von 3.50 m.
Zu öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie zu
öffentlichen Wegen gelten die Abstände gemäss PBG § 265
auch für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile.
Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe
4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, gelten die kantonalen Massvorschriften.
Unterirdische Gebäude Abstände
Unterirdische Gebäude
Art. 18 44 Besondere Gebäude
Art. 17 43 Unterirdische Gebäude
Art. 17
Besondere Gebäude
Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Bastel- und Nebenräume anzuordnen sowie genügend grosse, ebenerdig zugängliche
Abstellflächen für Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen zu
schaffen.
Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Bastel- und Nebenräume anzuordnen sowie genügend grosse, ebenerdig zugängliche
Abstellflächen für Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen zu
schaffen.
Besondere Gebäude
Abstellflächen
Art. 18
Art. 16 42 Abstellflächen
Abstellflächen
Beantragte neue Fassung
Art. 16
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Neue Regelung Abstände unterirdischer
Bauten
Kurzkommentar
Art. 20 46 Aussenantennen
Aussenantennen
1
Für Aussenantennenanlagen zum Empfang von Radio und
Fernsehen gelten iIn der Kernzone K1 sind keine Aussenantennenanlagen zulässig die Vorschriften Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG).
In der Kernzone K2 haben Aussenantennenanlagen in Material,
Grösse, Farbgebung und Standort unauffällig zu wirken.
Art. 20
Aussenantennen
1 Für Aussenantennenanlagen zum Empfang von Radio und
Fernsehen gelten in der Kernzone K1 die Vorschriften Art. 53
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG).
2 In der Kernzone K2 haben Aussenantennenanlagen in Material, Grösse, Farbgebung und Standort unauffällig zu wirken.
Suter • von Känel • Wild • AG
In den Gebieten, in denen mässig störende Betriebe zulässig
sind, darf für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren
grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, der
Grenzabstand bis auf den kantonalrechtlichen Mindestabstand
herabgesetzt werden.
In den Gebieten, in denen mässig störende Betriebe zulässig
sind, darf für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren
grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, der
Grenzabstand bis auf den kantonalrechtlichen Mindestabstand
herabgesetzt werden.
40
Gewerbe-Erleichterung
Neuer Artikel/Absatz
Neuer Artikel/Absatz
Spiel-, Garten- und Ruheflächen müssen min. 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche umfassen, in den Kernzonen min.
10 %.
Sie sind an besonnter Lage, möglichst abseits vom Verkehr
anzulegen und zweckmässig zu gestalten sowie auszurüsten.
3
2
1
Neuer Artikel/Absatz
Berichtigung (Kabelleitungen sind in der
K1 flächendeckend vorhanden und Aussenantennen somit nicht nötig)
Kurzkommentar
Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit Familienwohnungen sind Kinderspiel- sowie Garten- oder Ruheflächen zu
errichten und dauernd zu erhalten.
Anforderungen
Art. 47 Spiel-, Garten- und Ruheflächen
2
Art. 19 45 Gewerbe-Erleichterung
Gewerbe-Erleichterung
Beantragte neue Fassung
Art. 19
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
41
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Suter • von Känel • Wild • AG
Alternative Energiesysteme in den Kernzonen sind gestattet,
soweit sie sich sorgfältig in die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung integrieren und keine Kultur- oder Naturdenkmäler beeinträchtigen.
Anforderungen
Art. 48 Energiesysteme
Beantragte neue Fassung
Neuer Artikel/Absatz
Kurzkommentar
Schlussbestimmungen
Von der Gemeindeversammlung am 27. Marz 1998 erlassen.
Namens der Gemeindeversammlung
Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindepräsidentin:
Von der Gemeindeversammlung am 27. Marz 1998 erlassen.
Namens der Gemeindeversammlung
Der Gemeindeschreiber:
Emil Gehri
Der Gemeindepräsident:
Mario E. Walter
42
Inkrafttretung am 26. Oktober 1998.
Suter • von Känel • Wild • AG
Genehmigt durch Beschluss Nr. 2033 vom 8. September 1998
des Regierungsrates (mit Ausnahme von Art. 20).
Vorliegende Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraftwird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung gültig. Sie ersetzt die Bau- und Zonenordnung vom 18.
Marz 1983 mit Änderungen vom 28. Juni 1991, und 25. Juni
1993 und 26. Oktober 1998.
Vorliegende Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Sie ersetzt die Bau- und Zonenordnung vom
18. Marz 1983 mit Änderungen vom 28. Juni 1991 und 25. Juni
1993.
Emil Gehri
Yvonne Cassol
Inkrafttretung am xx.xx.xxxx 26. Oktober 1998.
Genehmigt durch Beschluss Nr. 2033 vom 8. September 1998
durch die Baudirektion Kanton Zürich (mit Ausnahme von Art.
20).
Mario E. Walter
Susanna Jenny
Inkrafttreten
Der Gemeindeschreiber:
Die Gemeindeschreiberin:
Art. 21 49 Inkrafttreten
8. Schlussbestimmungen
IV.
Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Beantragte neue Fassung
Art. 21
IV.
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Aktualisierung
Kurzkommentar
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