Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected] Suter • von Känel • Wild • AG Für die Baudirektion: Genehmigt von der Baudirektion am Die Präsidentin: Für die Gemeindeversammlung: Festgesetzt von der Gemeindeversammlung am Die Schreiberin: Fassung für die Gemeindeversammlung Bau- und Zonenordnung Teilrevision Nutzungsplanung Kanton Zürich Gemeinde Grüningen 31071 – 27.1.2015 2 Suter • von Känel • Wild • AG Die Änderungen führen durchgehend zu einer neuen Nummerierung der Artikel und Absätze, was nicht besonders markiert wird. = Verschiebung Text / Aufzuhebender Text durchgestrichen Beantragte neue BZO Gültige BZO = Änderungen gegenüber rechtskräftiger BZO Mitte: Links: rot Beantragte neue Fassung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Bemerkungen / Hinweise Rechts: Kurzkommentar Gültige Fassung vom 27.3.1998 3 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG 2.3 2.2 Gemeinsame Bestimmungen für alle Kernzonen Art. 16 Begrenzung Kernzone K2 Art. 8 Begrenzung Begrenzung Art. 9 Zweck Zweck Art. 10 Um- und Ersatzbauten Grundsatz Art. 11 Neubauten Neubauten unzulässig Art. 12 Abbrüche Abbrüche unzulässig Art. 13 Stellung Fassadenlinien Art. 14 Dächer Grundsatz Hauptfirstrichtung Art. 15 Umgebungsgestaltung Besondere Aussenräume Markante Bäume Brunnen Kernzone K1 Art. 4 Einordnungsanforderungen Grundsatz Art. 5 Nutzweise Zulässige Nutzungen Art. 6 Gestaltungsgrundsätze Umgebungsgestaltung Detailgestaltung Art. 7 Abstände Strassenabstand Vorbauten Kernzonen 2.1 Art. 1 Zonen Zoneneinteilung Art. 2 Massgebende Grundlagen Massgebende Pläne Rechtsverbindlichkeit Einsehbarkeit Zonen und Zonenplan 2. 1. Inhaltsverzeichnis Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Gültige Fassung vom 27.3.1998 4 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG 2.4 Art. 26 Begrenzung Begrenzung Art. 27 Zweck Zweck Art. 28 Um- und Ersatzbauten Grundsatz Grundmasse Abweichungen vom Erscheinungsbild Art. 29 Neubauten Neubauten grundsätzlich unzulässig Art. 30 Dächer Dachaufbauten Quergiebel Dacheinschnitte Dachflächenfenster Weilerzone WZ Begrenzung Art. 17 Zweck Zweck Art. 18 Um- und Ersatzbauten Grundsatz Art. 19 Neubauten Grundmasse Gebäudehöhe Grenzabstand Geschlossene Überbauung Art. 20 Abbrüche Bewilligungspflicht Art. 21 Stellung Fassadenlinien Art. 22 Dächer Hauptfirstrichtung Dachneigung und Dachform Quergiebel Dachaufbauten Dacheinschnitte Dachflächenfenster Zweites Dachgeschoss Materialien Art. 23 Fassaden Materialien und Farben Fenster Balkone Aussenrenovationen Art. 24 Umgebungsgestaltung Private Freiräume Art. 25 Erleichterung für besonders gute Projekte Fachbeurteilung Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Gültige Fassung vom 27.3.1998 5 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG 6. 5. 4. 3. Art. 40 Neubauten Grundmasse Schwimmbad Erholungszonen (E) Art. 39 Neubauten Abstände Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA) Art. 37 Neubauten Grundmasse Bereich mit reduzierter Gebäudehöhe Freifläche Geschlossene Bauweise Art. 38 Nutzweise Immissionen Gewerbezone (G) Art. 33 Neubauten Grundmasse Grenzabstand Gebäudelänge Gebäudeabstand Geschlossene Bauweise Zweigeschossig Erscheinung Mindestausnützung Art. 34 Nutzweise Wohnzonen W1, W2 und W3 Mässig störendes Gewerbe zulässig Art. 35 Dächer Dachneigung und Dachform Quergiebel Dachaufbauten Dacheinschnitte Dachflächenfenster Art. 36 Arealüberbauung Arealüberbauung Erhöhung Ausnützungsziffer Grenzabstände Gebäudelänge Wohnzonen (W) Zweites Dachgeschoss Materialien Art. 31 Fassaden Materialien und Farben Fenster Balkone Art. 32 Erleichterung für besonders gute Projekte Fachbeurteilung Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Gültige Fassung vom 27.3.1998 6 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG 8. 7. Art. 49 inkrafttreten Inkrafttreten Schlussbestimmungen Art. 41 Fahrzeugabstellplätze Abstellplätze bei Wohnungen und EFH Besucher- und Kundenabstellplätze bei MFH/REFH Andere Nutzungen und besondere Verhältnisse Art. 42 Abstellflächen Abstellflächen Art. 43 Unterirdische Gebäude Abstände Art. 44 Besondere Gebäude Besondere Gebäude Art. 45 Gewerbe-Erleichterung Gewerbe-Erleichterung Art. 46 Aussenantennen Aussenantennen Art. 47 Spiel-, Garten- und Ruheflächen Anforderungen Art. 48 Energiesysteme Anforderungen Besondere Bestimmungen Botanischer Garten Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Zonenordnung Zonenordnung Zonen und Zonenplan Zoneneinteilung Art. 1 Zonen I. 1. Beantragte neue Fassung Kurzkommentar W1 W2 WG2 W3 WG3 G Oe F - Eingeschossige Wohnzone - Zweigeschossige Wohnzone ohne Gewerbeerlaubnis - Zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerlaubnis - Dreigeschossige Wohnzone ohne Gewerbeerlaubnis - Dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerlaubnis - Gewerbezone - Zone für öffentliche Bauten - Freihaltezone II III III II III II II III III ES-Z Suter • von Känel • Wild • AG WZ - Weilerzone 7 K1 und K2 - Kernzonen 1 und 2 Zoneneinteilung c) Gewerbezone - eingeschossige Wohnzone - zweigeschossige Wohnzone (mässig störendes Gewerbe zulässig ohne Gewerbeerlaubnis - zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerlaubnis - dreigeschossige Wohnzone (mässig störendes Gewerbe zulässig ohne Gewerbeerlaubnis - dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerlaubnis b) Wohnzonen - Kernzone 1 - Kernzone 2 - Weilerzone a) Kernzonen Zoneneinteilung 1. Bauzonen ES II ES II ES III) ES III ES III ES III ES II ES III) G ES III WG3 ES III W3 W3 WG2 ES III W1 W2 W2 K1 K2 WZ Div. Mutationen und neue Strukturierung Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regiona- Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regiona- Präzisierung und Ergänzung len Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zonen eingeteilt: len Nutzungszonen zugewiesen ist von übergeordneten Zonen, Wald und Gewässern überlagert ist, in folgende Zonen eingeteilt und den folgenden Empfindlichkeitsstufen zugeordnet: Art. 1 I. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung R c) Reservezone ES III 8 Suter • von Känel • Wild • AG Folgende Pläne sind massgebend: c) der Kernzonenpläne Stedtli und Büel im Massstab 1:1000 b) die Waldabstandslinienpläne (Nr. 1-11) im Massstab 1:500 / 1:1000 a) der Zonenplan im Massstab 1:5000 1 Massgebende Pläne Für die Abgrenzung der Zonen und die Anordnungen innerhalb der Zonen ist der allgemeine Zonenplan (Massstab 1:5000) massgebend, für die Waldabstandslinien gelten die Detailpläne im Massstab 1:500. E b) Erholungszone Für die Abgrenzung der Zonen und die Anordnungen innerhalb der Zonen ist der allgemeine Zonenplan (Massstab 1:5000) massgebend, für die Waldabstandslinien gelten die Detailpläne im Massstab 1:500. F OeöBA ES II a) Freihaltezone 2. Weitere Zonen d) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Art. 2 Massgebende Grundlagen R - Reservezone III Beantragte neue Fassung Art. 2 E - Erholungszone Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Neue Darstellung Art. 2 Abs. 1 bisherige BZO, präzisiert Streichung aufgrund neuer Darstellung in Art. 2 Abs. 1 Kurzkommentar Gültige Fassung vom 27.3.1998 9 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG 3 Die massgebenden Pläne sowie die Inventare des Natur- und Heimatschutzes können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Einsehbarkeit 2 Für die Abgrenzung der Zonen ist der genehmigte Zonenplan 1:5000 massgebend. Die mit der Bauordnung abgegebenen verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf der Waldgrenzen, Gewässer, Waldabstands- und Baulinien sind in der amtlichen Vermessung definiert. Rechtsverbindlichkeit Beantragte neue Fassung Neuer Absatz Neuer Absatz Kurzkommentar II. 10 Suter • von Känel • Wild • AG Zonenvorschriften Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gemeinsame Bestimmungen für alle Kernzonen 2.1 Kurzkommentar In den Kernzonen sind Wohnen und mässig störendes Gewerbe zulässig. Zulässige Nutzungen Art. 5 Nutzweise Neuer Artikel, integriert Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 8 bisherige BZO sinngemäss In den Kernzonen werden an die architektonische und ortsbauli- Neuer Artikel/Absatz che Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Um-, Ersatzund Neubauten sollen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Orts- und Strassenbildes beitragen. Bauten und Anlagen müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie Situierung und Ausmass, Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung gut in die Umgebung einordnen. Grundsatz Art. 4 Einordnungsanforderungen Zonenvorschriften Kernzonen II. 2. Beantragte neue Fassung Gültige Fassung vom 27.3.1998 11 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG Kurzkommentar Ehemals Art. 3 Abs. 4, Art. 4 Abs. 2 1 Soweit die Kernzonenpläne keine anderen Festlegungen trefNeuer Artikel fen, ist für Neubauten, die keinen Altbau ersetzen, das Bauen bis auf die Strassengrenze gestattet, wenn dadurch das Ortsbild bereichert bzw. verbessert und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Strassenabstand Art. 7 Abstände 2 Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Detailgestaltung 1 Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und Ehemals Art. 3 Abs. 5, Art. 5 Abs. 5 bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenige Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang unter Wahrung der Verkehrssicherheit zu ersetzen. Umgebungsgestaltung Art. 6 Gestaltungsgrundsätze Beantragte neue Fassung Referenzbeispiel Gültige Fassung vom 27.3.1998 12 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG 2 Einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge, Balkone u. dgl. dürfen bis maximal 2.00 m über die Strassengrenze hinausragen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet und die für den jeweiligen Strassentyp notwendige lichte Höhe eingehalten ist. Mindestens ist jedoch in allen Fällen ein Vertikalabstand von 3.00 m zum Strassenniveau einzuhalten. Vorbauten Beantragte neue Fassung Neuer Artikel Kurzkommentar 13 Suter • von Känel • Wild • AG 2. Es dürfen nur die bestehenden Gebäude unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder ersetzt werden. Das äussere Erscheinungsbild ist beizubehalten. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt oder wenn damit ein früheres Erscheinungsbild wiederhergestellt wird. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden keine Anwendung. 1. Die Kernzone K1 umfasst das Stedtli bis zum Stadtmannshaus Bestehender Artikel ergänzt sowie das Gebiet Müli gemäss Bezeichnung im Zonenplan. 1. Die Kernzone 1 umfasst das Stedtli bis zum Stadtmannshaus gemäss Bezeichnung im Zonenplan. 2. Es dürfen nur die Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Bauten sowie die übrigen bestehenden Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Lage, Stellung, Grundriss, Dachform, kubischer Gestaltung, und der wesentlichen Ausbildung der Fassadenelemente und des Daches umgebaut oder ersetzt werden. Das äussere Erscheinungsbild ist beizubehalten. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt oder wenn damit ein früheres Erscheinungsbild wiederhergestellt wird. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden keine Anwendung. Grundsatz Art. 10 Um- und Ersatzbauten Bestehender Artikel ergänzt Die Kernzone K1 bezweckt die Erhaltung und sinngemässe Wei- Neuer Artikel/Absatz terführung der charakteristischen Bebauungsstruktur mit den ortstypisch ausgeprägten Umgebungsbereichen und Freiräumen. Zweck Art. 9 Zweck Kernzone 1 (K1) Begrenzung Kernzone 1 (K1) A.2.2 Kernzone K1 Kurzkommentar Art. 3 8 Begrenzung Kernzone Beantragte neue Fassung Art. 3 A. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung 14 Suter • von Känel • Wild • AG 3. Der Abbruch von Gebäuden ist nicht gestattet; der Abbruch von Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Neuer Artikel/Absatz Ehemals Art. 3 Abs. 3, sinngemässe Formulierung Kurzkommentar 1 Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbar- Neuer Artikel/Absatz ten Altbauten harmonisch in Einklang stehen. Der Einbau von Dachflächenfenstern ist unzulässig. Dachaufbauten in Form von Dachflächenfenster in K1 unzulässig Schleppgauben und Giebellukarnen sind gestattet, sofern sie gut gestaltet sind und der Gesamteindruck der geschlossenen Dachfläche erhalten bleibt. Grundsatz Art. 14 Dächer Sind im Kernzonenplan Fassadenlinien festgelegt, so ist die bisherige Lage der entsprechenden Fassade beizubehalten. Fassadenlinien Art. 13 Stellung 3. Der Abbruch von Gebäuden ist nicht gestattet; der Abbruch von Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Abbrüche unzulässig Art. 12 Abbrüche In der Kernzone K1 sind ausser Ersatzbauten und einzelnen besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen. Neubauten unzulässig Art. 11 Neubauten Beantragte neue Fassung Suter • von Känel • Wild • AG 6. Mässig störende Betriebe sind zugelassen. 6. Mässig störende Betriebe sind zugelassen. 15 5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten., ebenso markante Bäume oder Baumgruppen; diese sind bei Abgang zu ersetzen. 5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten, ebenso markante Bäume oder Baumgruppen; diese sind bei Abgang zu ersetzen. Verschoben, neu in Art. 5 Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 1 Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 2 Neuer Artikel/Absatz Kurzkommentar 2 Die im Kernzonenplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang durch standortgerechte einheimische Arten zu ersetzen. Markante Bäume 1 Neuer Artikel/Absatz Die im Kernzonenplan bezeichneten besonderen Aussenräume Neuer Artikel/Absatz sind als Ganzes in ihrem herkömmlichen Charakter zu erhalten (Chaussierungen, Pflästerungen, Brunnenplätze, Bäume, Gärten, Mauern und Einfriedungen). Besondere Aussenräume Art. 15 Umgebungsgestaltung 4. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. 2 Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen. Die Traufhöhe ist derjenigen der Umgebung anzugleichen. Hauptfirstrichtung Beantragte neue Fassung 4. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung 16 Suter • von Känel • Wild • AG Die Kernzone K2 umfasst die Kernzonen in den Dorfteilen Binzikon Kernzone 2 (K2) und Itzikon, den Weiler Büel und das Stedtli östlich des Stadtmannshauses gemäss Bezeichnung im Zonenplan. 1. Die Kernzone umfasst die Kernzonen in den Dorfteilen Binzikon Kernzone 2 (K2) und Itzikon, den Weiler Büel und das Stedtli östlich des Stadtmannshauses gemäss Bezeichnung im Zonenplan. Redaktionelle Anpassung Neuer Artikel/Absatz Kurzkommentar Die Kernzone K2 bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneue- Neuer Artikel rung der historischen Dorfkerne sowie die schonende Einordnung von Bauten im Übergangsbereich zwischen der Kernzone K2 und den angrenzenden Zonen. Kernzone 2 (K2) Zweck Art. 17 Zweck Art. 4 16 Begrenzung Kernzone 2 (K2) Begrenzung Kernzone K2 Kernzone 2 (K2) 2.3 3 Die im Kernzonenplan bezeichneten Brunnen sind einschliesslich der Brunnenplatzpflästerung zu erhalten. Bei einem Ersatz infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit gleichwertiger ortstypischer Erscheinung zu ersetzen. Brunnen Beantragte neue Fassung Art. 4 Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung max. max. max. - Dachgeschosse - Gebäudelänge - Ausnützung min. min. - kleiner - grosser - Grenzabstände: max. - VolIgeschosse 17 10 m 5m 50 % 30 m 1 2 Itzikon/Büel Suter • von Känel • Wild • AG 10 m 5m 65 % 40 m 2 2 b. Stedtli/ Binzikon 3. Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: 2. Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Abs. 3 ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden für solche Bauten keine Anwendung. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Kurzkommentar min. min. max. max. max. max. 3.5 5 m 7.0 10 m 2 2 40 m 65 % b. Stedtli/ Binzikon 3 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: - VolIgeschosse - Dachgeschosse - Gebäudelänge - Ausnützung - Grundenzabstände: - kleiner - grosser 1 Grundmasse Art. 19 Neubauten 3.5 5 m 7.0 10 m 2 1 30 m 50 % Itzikon/ Büel Anpassung Grenzabstände Bestehender Artikel ergänzt, Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Bauten sowie die übrigen bestehenden Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen nur Textteil verschoben, neu in Art. 6 Abs. 2 unter Beibehaltung von Lage, Stellung, Grundriss, kubischer Gestaltung, und der wesentlichen Ausbildung der Fassadenelemente und des Daches umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Abs. 3 Art. 19 ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden für solche Bauten keine Anwendung. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Grundsatz Art. 18 Um- und Ersatzbauen Beantragte neue Fassung 4. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt max. 7.5 m. 7. Die Hauptfirstrichtung von Neubauten muss parallel oder im rechten Winkel zur Strassenrichtung verlaufen. 8. Mässig störende Betriebe sind zugelassen. Art. 5 Weitere Bestimmungen Kernzone 2 (K2) 7. Die Hauptfirstrichtung von Neubauten muss parallel oder im rechten Winkel zur Strassenrichtung verlaufen. 8. Mässig störende Betriebe sind zugelassen. Art. 5 Weitere Bestimmungen Kernzone 2 (K2) 18 Suter • von Känel • Wild • AG 1. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. 6. Die geschlossene Überbauung ist in Itzikon/Büel bis zur Gesamtlänge von 30 m, in Binzikon und beim Stedtli bis zur Gesamtlänge von 40 m gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 1. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Bewilligungspflicht Art. 20 Abbrüche 4 Geschlossene Überbauung 5. Der grosse Grundenzabstand gilt wahlweise für die stärker nach Süden oder Westen orientierte Gebäudelängsseite. 3 Grundabstand 2 Gebäudehöhe Beantragte neue Fassung 6. Die geschlossene Überbauung ist in Itzikon/Büel bis zur Gesamtlänge von 30 m, in Binzikon und beim Stedtli bis zur Gesamtlänge von 40 m gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 5. Der grosse Grenzabstand gilt für die stärker nach Süden orientierte Gebäudelängsseite. 4. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt max. 7.5 m. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Verschoben, neu in Art. 5 Verschoben, neu in Art. 22 Abs. 1 Bestehender Artikel ergänzt Kurzkommentar 19 Suter • von Känel • Wild • AG 2. Hauptgebäude haben, soweit nicht andere herkömmliche Dachformen übernommen werden, allseitig vorspringende Giebeldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° alter Teilung oder 20° bis 30° alter Teilung aufzuweisen. Querfirste, Schleppgauben, Giebellukarnen sowie Dachflächenfenster von max. 0.6 m2 Glasfläche sind erlaubt. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Als Bedachungsmaterial sind Tonziegel zu verwenden. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch Pultdächer und andere Bedachungsmaterialien zulässig. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Ehemals Art. 4 Abs. 7 bisherige BZO, teilweise ergänzt Neuer Artikel/Absatz Kurzkommentar 2. Hauptgebäude haben, soweit nicht andere herkömmliche Bestehender Artikel ergänzt, Textteile Dachformen übernommen werden, allseitig vorspringende Gieverschoben in Art. 22 Abs. 5 und in Art. beldDächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen, wobei 22 Abs. 6 und in Art. 22 Abs. 8 bei Dächern von Flarzhäusern eine Neigung von 20° bis 30° alter Teilung zulässig ist und übrige Dächer eine Neigung von 30° bis 50° von 40° bis 50° alter Teilung oder 20° bis 30° alter Teilung aufzuweisen haben. Querfirste, Schleppgauben, und Giebellukarnen sowie Dachflächenfenster von max. 0.6 m2 Glasfläche sind erlaubt. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Als Bedachungsmaterial sind Tonziegel zu verwenden. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch Pultdächer und andere Bedachungsmaterialien zulässig. 2 Dachneigung und Dachform 1 Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst parallel oder im rechten Winkel zur Strassenrichtung zu verlaufen. Die Traufhöhe ist derjenigen der Umgebung anzugleichen. Hauptfirstrichtung Art. 22 Dächer Sind im Kernzonenplan Fassadenlinien festgelegt, so ist die bisherige Lage der entsprechenden Fassade beizubehalten. Fassadenlinien Art. 21 Stellung Beantragte neue Fassung Gültige Fassung vom 27.3.1998 20 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Artikel/Absatz Kurzkommentar Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Ehemals Art. 5 Abs. 2 6 Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. Ehemals Art. 5 Abs. 2, ergänzt durch GR0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbe- Beschluss betr. der Bewilligungspraxis nen Umrahmung auszuführen. Sie müssen bezüglich Lage und von Dachflächenfenstern Anzahl sorgfältig auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sein und in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und Form aufzuweisen. Dachflächenfenster 5 Dacheinschnitte 4 Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des Neuer Artikel/Absatz ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig. Dachaufbauten 3 Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen. Quergiebel Beantragte neue Fassung 21 Suter • von Känel • Wild • AG 3. Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz mit Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig. Die Fenster haben hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen. Balkone dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Kurzkommentar Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz mit Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig. Die Fenster haben hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen. Balkone dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen 1 3. Materialien und Farben Art. 23 Fassaden 8 Textteile verschoben in Art. 23 Abs. 2 und in Art. 23 Abs. 3 Als Bedachungsmaterial sind unglasierte Tonziegel zu verwen- Ehemals Art. 5 Abs. 2, ergänzt den. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch andere Bedachungsmaterialien zulässig. Die Dacheindeckung hat sich bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen. Materialien 7 Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden, Neuer Artikel/Absatz als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die Giebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses entweder mit schmalen horizontalen oder vertikalen Dachflächen-Lichtbändern zulässig, wenn es sich um ein besonders gutes Projekt gemäss Art. 25 BZO handelt. Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale Dachflächen-Lichtbänder können über mehrere Geschosse verlaufen. Zweites Dachgeschoss Beantragte neue Fassung Suter • von Känel • Wild • AG 5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 22 4. Die vorstehenden Gestaltungsvorschriften sind auch bei allen Aussenrenovationsarbeiten zu beachten. Aussenrenovationen 3 Balkone und Lauben haben aus ortsüblichen Materialien zu bestehen. Auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den Dachvorsprung herausragen. Bei Ersatz- und Neubauten sowie Umnutzungen sind auch innenliegende Balkone zulässig. Balkone 2 Die Fenster haben eine hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten und Ersatzbauten sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen. Fenster Beantragte neue Fassung 4. Die vorstehenden Gestaltungsvorschriften sind auch bei allen Aussenrenovationsarbeiten zu beachten. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 1 Ehemals Art. 5 Abs. 3, neu formuliert und ergänzt Ehemals Art. 5 Abs. 3 Kurzkommentar Gültige Fassung vom 27.3.1998 23 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll und sorgfältig weiterentwickeln, können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung gemäss Art. 22-24 BZO bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch eine von der Behörde bezeichnete Fachinstanz voraus. Fachbeurteilung Art. 25 Erleichterungen für besonders gute Projekte Die in den Kernzonenplänen bezeichneten privaten Freiräume sind zu begrünen. Zulässig sind Gärten, Sitzplätze, Spielgeräte sowie Gartenhäuser und Schöpfe bis 10 m2 Grundfläche und 3 m grösste Höhe gemäss BBV. Ein untergeordneter Abtausch von Freiraumflächen ist gestattet, wenn ein flächengleicher und zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt. Die Flächen der privaten Freiräume dürfen nicht als massgebliche Grundfläche angerechnet werden und sind somit nicht ausnützbar. Private Freiräume Art. 24 Umgebungsgestaltung Beantragte neue Fassung Neuer Artikel/Absatz Neuer Artikel/Absatz Kurzkommentar 24 max. Dachgeschosse Suter • von Känel • Wild • AG 1 - Dachgeschosse - VolIgeschosse 2 max. VolIgeschosse max. max. 1 2 Ersatzbauten gelten folgende Grundmasse: 2 Für Grundmasse bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder durch Ersatzbauten ersetzt werden. 1 Die Für Ersatzbauten gelten folgende Grundmasse: Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder durch Ersatzbauten ersetzt werden. Grundsatz Art. 28 Um- und Ersatzbauten Die Weilerzone WZ bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneuerung der Weilerstruktur und ihrer ländlichen Umgebung. Zweck Neuer Artikel Die Weilerzone WZ erfasst die Weiler Adletshusen, Bächelsrüti Verschiebung Textteile in Art. 27 und Holzhusen gemäss Bezeichnung im Zonenplan. In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen Besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen. Die Weilerzone WZ erfasst die Weiler Adletshusen, Bächelsrüti und Holzhusen gemäss Bezeichnung im Zonenplan. In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen Besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen. Art. 27 Zweck Weilerzone (WZ) Begrenzung Weilerzone (WZ) Weilerzone WZ Kurzkommentar Art. 6 26 Begrenzung 2.3 Beantragte neue Fassung Art. 6 Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung 25 Suter • von Känel • Wild • AG Die Detailgestaltung von Um- oder Ersatzbauten hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Dachaufbauten und Dachfenster sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Bei Um- oder Ersatzbauten sind Abweichungen vom Erscheinungsbild zulässig, soweit diese durch eine Nutzungsänderung des Gebäudes funktionell notwendig sind und die Interessen des Ortsbildschutzes wahren. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Kurzkommentar Verschiebung Textteile in Art. 6 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und in Art. 28 Abs. 3 Ehemals Art. 6, sinngemässe Übernahme 2 Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen. Quergiebel 1 Neuer Artikel/Absatz Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des Ehemals Art. 6, geändert ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig. Dachaufbauten Art. 30 Dächer Die Detailgestaltung von Um- oder Ersatzbauten hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Dachaufbauten und Dachfenster sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen. Neubauten grundsätzlich unzulässig Art. 29 Neubauten Um- oder Ersatzbauten sind Abweichungen vom ErscheiBestehender Artikel ergänzt nungsbild zulässig, soweit diese durch eine Nutzungsänderung des Gebäudes funktionell notwendig sind, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und die Interessen des Ortsbildschutzes wahren. 3 Bei Abweichungen von Lage und Erscheinungsbild Beantragte neue Fassung Gültige Fassung vom 27.3.1998 26 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Ehemals Art. 6 Kurzkommentar 5 Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden, Neuer Artikel/Absatz als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die Giebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses entweder mit schmalen horizontalen oder vertikalen Dachflächen-Lichtbändern zulässig, wenn es sich um ein besonders gutes Projekt gemäss Art. 32 BZO handelt. Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtbänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale Dachflächen-Lichtbänder können über mehrere Geschosse verlaufen. Zweites Dachgeschoss 4 Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. Ehemals Art. 6, ergänzt durch GR0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbe- Beschluss bezüglich der Bewilligungspranen Umrahmung auszuführen. Sie müssen bezüglich Lage und xis von Dachflächenfenstern Anzahl sorgfältig auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sein und in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und Form aufzuweisen. Dachflächenfenster 3 Dacheinschnitte Beantragte neue Fassung Gültige Fassung vom 27.3.1998 27 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG Kurzkommentar 3 Balkone und Lauben haben aus ortsüblichen Materialien zu bestehen. Auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den Dachvorsprung herausragen. Bei Ersatz- und Neubauten sowie Umnutzungen sind auch innenliegende Balkone zulässig. Balkone 2 Die Fenster haben eine hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten und Ersatzbauten sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen. Fenster 1 Neuer Artikel/Absatz, GR-Beschluss betreffend der Bewilligungspraxis von Balkonen, analog K2 Neuer Artikel/Absatz, analog K2 Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz mit Neuer Artikel/Absatz, analog K2 Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig. Materialien und Farben Art. 31 Fassaden 6 Als Bedachungsmaterial sind unglasierte Tonziegel zu verwen- Neuer Artikel/Absatz, analog K2 den. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch andere Bedachungsmaterialien zulässig. Die Dacheindeckung hat sich bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen. Materialien Beantragte neue Fassung Gültige Fassung vom 27.3.1998 28 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll und sorgfältig weiterentwickeln, können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dachund Fassadengestaltung gemäss Art. 30-31 BZO bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch eine von der Behörde bezeichnete Fachinstanz voraus. Die Kosten gehen zulasten der Bauherrschaft. Fachbeurteilung Art. 32 Erleichterungen für besonders gute Projekte Beantragte neue Fassung Neuer Artikel/Absatz, analog K2 Kurzkommentar W1 W2 W3 1 min. 29 Suter • von Känel • Wild • AG 2. Der grosse Grundabstand gilt für die stärker nach Süden orientierte Gebäudelängsseite, im Zweifelsfalle für die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen. 50% 40% 40% min. max. min. 7m 1 2 3 W3 50% 25% 5m 10 m 30 m 40% 50% 5m 10 m 30 m 40% 65% 5m 10 m 40 m 2. Der grosse Grundabstand gilt für die wahlweise stärker nach Süden oder Westen orientierte Gebäudelängsseite., im Zweifelsfalle für die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen. 2 Grundabstand Freiflächenziffer Ausnützung - kleiner Freiflächenziffer 25% 50% 65% 5m max. 5m Ausnützung 5m min. min. max. - kleiner Gebäudelänge max. Gebäudehöhe 7m 1 2 2 W2 Neue Regelung Redaktionelle Anpassung Kurzkommentar Bisheriger Artikel ergänzt, Teile ersatzlos gestrichen 4.80 m 8.10 m 11.40 m Neue Regelung 5m max. Firsthöhe 1 1 max. 1 W1 Anrechenbares Untergeschoss (anrechenbar) max. Dachgeschosse max. - grosser 10 m 10 m 10 m 30 m 30 m 40 m 1 2 Vollgeschosszahl min. max. Gebäudelänge 1 2 3 - grosser max. Untergeschoss (anrechenbar) 1 2 1. Grenzabstände/Grundabstände max. Dachgeschosse 1 1 Grenzabstände/Grundabstand max. Vollgeschosszahl 1. Grundmasse Wohnzonen Wohnzonen Grundmasse 3. B. Art. 7 33 Neubauten Wohnzonen Beantragte neue Fassung Art. 7 B. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung 30 Suter • von Känel • Wild • AG 4. Wenn der ordentliche Gebäudeabstand durch gegenseitige, nachbarrechtliche Vereinbarung unterschritten wird, werden die massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Gebäuden zusammengerechnet und die betreffenden Grenzabstände um ¼ der Mehrlänge gegenüber der maximalen Gebäudelänge heraufgesetzt. 3. Für die Berechnung der Gebäudelängen werden Anbauten im Sinne von § 273 PBG nur zur Hälfte ihrer Länge mitgerechnet. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung 7 Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist bei Neubauten mindestens 80% der maximal zulässigen Ausnützung auf den von der Baueingabe erfassten Grundstücken zu realisieren. Andernfalls ist mit der Baueingabe der Nachweis zu erbringen, dass diese Mindestausnützung auch nach der Erstellung der bewilligten Neubauten jederzeit erreicht werden kann. Mindestausnützung 6 Neubauten haben in den Zonen W2 mit zwei vollen Geschossen in Erscheinung zu treten. Zweigeschossige Erscheinung 5 Die geschlossene Überbauung ist bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Geschlossene Bauweise 4. Wenn der ordentliche Gebäudeabstand durch gegenseitige, nachbarrechtliche Vereinbarungen unterschritten wird, werden die massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Gebäuden zusammengerechnet und die betreffenden Grundabstände um ¼ der Mehrlänge gegenüber der maximalen Gebäudelänge heraufgesetzt. 4 Gebäudeabstand 3. Für die Berechnung der Gebäudelängen werden Anbauten im Sinne von § 273 PBG nur zur Hälfte ihrer Länge mitgerechnet. 3 Gebäudelänge Beantragte neue Fassung Neuer Absatz Neuer Absatz Ehemals Art. 9 Abs. 1 Redaktionelle Anpassung Kurzkommentar 2. Alle sichtbaren Untergeschosse sind anrechenbar. 2. Alle sichtbaren Untergeschosse sind anrechenbar. 31 Suter • von Känel • Wild • AG 3. Es sind nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung, höchstens 40° alter Teilung erlaubt. 1. In der eingeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 1. In der eingeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 3.1 Es In allen Wohnzonen sind nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung höchstens 40° alter Teilung erlaubt. Für besondere Gebäude im Sinne von Art. 45 BZO sowie für untergeordnete Anbauten sind Flachdächer zulässig, sofern dadurch eine architektonisch bessere Lösung erreicht wird als mit einem Schrägdach. Dachneigung, Dachform Art. 35 Dächer 2 In den im Zonenplan schraffierten Bereichen in den Zonen W2 und W3 ist höchstens mässig störendes Gewerbe zulässig. Mässig störendes Gewerbe zulässig 1 In den Zonen W1, W2 und W3 ist nicht störendes Gewerbe im Umfang von § 52 Abs. 1 PBG zulässig, wobei der Anteil der gewerblich genutzten Fläche höchstens 1/3 der Geschossfläche des ganzen Gebäudes betragen darf. Wohnzonen W1, W2 und W3 Art. 34 Nutzweise Art. 8 Eingeschossige Wohnzone (W1) Eingeschossige Wohnzone (W1) Beantragte neue Fassung Art. 8 Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Bestehender Artikel ergänzt, integriert Art. 10 Abs. 3 bisherige BZO Ehemals Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 Neuer Artikel/Absatz Streichung, da neu in § 276 PBG abschliessend definiert und in Art. 33 Abs. 1 deklariert Verschieben, neu in Art. 33 Abs. 5 Kurzkommentar 32 Suter • von Känel • Wild • AG Referenzbeispiel mit vertikalen Dachflächen-Lichtbändern 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Neuer Artikel/Absatz Neuer Artikel/Absatz Kurzkommentar 5 Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. Neuer Artikel/Absatz 1.10 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend auszuführen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und Form aufzuweisen. Eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit schmalen Dachflächen-Lichtbändern ist bei guter Gestaltung zulässig. Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtbänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale DachflächenLichtbänder können über mehrere Geschosse verlaufen. Dachflächenfenster 4 Dacheinschnitte 3 Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig, sofern sie ansprechend gestaltet und gut unterteilt sind und die geschlossene Erscheinung der Dachfläche nicht zerstören. Dachaufbauten 2 Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen. Quergiebel Beantragte neue Fassung 2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig störende Betriebe zulässig. 3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung zulässig. 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Art. 10 Dreigeschossige Wohnzone (W3) 1. In der dreigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig störende Betriebe zulässig. 3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung zulässig. Hiervon ausgenommen sind besondere Gebäude im Sinne von Art. 18. 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig störende Betriebe zulässig. 3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung zulässig. 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Art. 10 Dreigeschossige Wohnzone (W3) 1. In der dreigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig störende Betriebe zulässig. 3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung zulässig. Hiervon ausgenommen sind besondere Gebäude im Sinne von Art. 18. 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Suter • von Känel • Wild • AG 1. In der zweigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 1. In der zweigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 33 Art. 9 Zweigeschossige Wohnzone (W2) Zweigeschossige Wohnzone (W2) Beantragte neue Fassung Art. 9 Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 4 Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 1 (ohne Walmdächer, wird gestrichen) Verschiebung, neu in Art. 34 Abs. 1 Verschiebung, neu in Art. Art. 33 Abs. 5 Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 4 Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 1 (ohne Walmdächer, wird gestrichen) Verschiebung, neu in Art. 34 Abs. 1 Verschiebung, neu in Art. 33 Abs. 5 Kurzkommentar Gültige Fassung vom 27.3.1998 34 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG 4 Die zonengemässe Beschränkung der Gebäudelänge kann um maximal 10 m überschritten werden. Gebäudelänge 3 Gegenüber benachbarten Parzellen sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten. Grenzabstände 2 Die Ausnützungsziffer darf gegenüber der Regelüberbauung um maximal einen Zehntel erhöht werden. Eine weitere Erhöhung der Ausnützungsziffer um maximal einen Zehntel kann beansprucht werden für besonders ökologische Projekte, welche bezüglich der Deckung des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser 10% besser sind als die Vorgaben gemäss § 10a EnerG und sich bezüglich Materialisierung am Minergie-EcoStandard orientieren. Erhöhung Ausnützungsziffer 1 Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die Arealfläche muss eine massgebliche Grundfläche von mindestens 3’000 m2 umfassen. Arealüberbauung Art. 36 Arealüberbauung Beantragte neue Fassung Neuer Artikel/Absatz Neuer Artikel/Absatz Neuer Artikel/Absatz Neuer Artikel/Absatz Kurzkommentar min. max. Freiflächenziffer Gebäudehöhe 35 Suter • von Känel • Wild • AG 4. Die geschlossene Bauweise ist unbeschränkt zulässig. 3. Die Freifläche ist in der Regel gegenüber angrenzenden Wohnzonen oder zwischen Baute und Strasse anzulegen und zu begrünen. 2. In der Gewerbezone westlich der Industriestrasse wird die maximale Firstkote auf 510 m.ü.M. festgelegt. min. min. max. min. max. 5.0 m 10.0 m 10.5 13.5 m 10 % 4 5 m3/m2 4 4. Die geschlossene Bauweise ist unbeschränkt zulässig. Geschlossene Bauweise 3. Die Freifläche ist in der Regel gegenüber angrenzenden Wohnzonen oder zwischen Baute und Strasse anzulegen und zu begrünen. 3 Freifläche 2. In der Gewerbezone westlich der Industriestrasse In dem im Zonenplan markierten Bereich wird die maximale Firstkote auf 510 m ü. M. festgelegt. 2 Bereich mit reduzierter Gebäudehöhe - innerhalb Zone G min. - innerhalb Zone G 5.0 m - gegenüber Wohnzone min. - gegenüber Wohnzone 10.0 m Grenzabstände Grundabstände Gebäudehöhe Freiflächenziffer Grenzabstände 10.5 m 10 % 1. Baumassenziffer 4 m3/m2 max. 1. Baumassenziffer 1 Grundmasse Gewerbezone (G) Gewerbezone (G) Grundmasse 4. C. Art. 11 37 Neubauten Gewerbezone (G) Beantragte neue Fassung Art. 11 C. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Mutation / Präzisierung Neue Baumassenziffer (5 m3/m2) Kurzkommentar Handels- und Dienstleistungsgewerbe sind zulässig. Starkstörende Betriebe sind unzulässig. D. Handels- und Dienstleistungsgewerbe sind zulässig. Starkstörende Betriebe sind unzulässig. D. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die kantonalen Massvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken, die in einer Kern- oder Wohnzone liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten. In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalen Massvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken, die in einer Kern- oder Wohnzone liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten. Suter • von Känel • Wild • AG Abstände Abstände 36 Art. 13 39 Neubauten Art. 13 5. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA) Zone für öffentliche Bauten (Oe) Immissionen Zone für öffentliche Bauten (Oe) Art. 12 38 Nutzweise Immissionen Beantragte neue Fassung Art. 12 Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Redaktionelle Anpassung Kurzkommentar Schwimmbad 2 In der Erholungszone Schwimmbad sind Gebäude, die dem Betrieb des Schwimmbades dienen, zulässig. Die Bauten haben sich in die umliegende Struktur einzuordnen. Botanischer Garten In der Erholungszone Botanischer Garten sind Gebäude, die dem Betrieb der Anlagen dienen, zulässig. Die Bauten haben sich in die umliegende Struktur einzuordnen. Schwimmbad In der Erholungszone Schwimmbad sind Gebäude, die dem Betrieb des Schwimmbades dienen, zulässig. Die Bauten haben sich in die umliegende Struktur einzuordnen. Botanischer Garten In der Erholungszone Botanischer Garten sind Gebäude, die dem Betrieb der Anlagen dienen, zulässig. Die Bauten haben sich in die umliegende Struktur einzuordnen. Suter • von Känel • Wild • AG In den Erholungszonen sind eingeschossige Gebäude zugelassen. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand jener Zone einzuhalten. 37 1 In den Erholungszonen sind eingeschossige Gebäude zugelassen. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand jener Zone einzuhalten. 3 Grundmasse Erholungszonen (E) Erholungszonen (E) Grundmasse 6. E. Art. 14 40 Neubauten Erholungszonen (E) Beantragte neue Fassung Art. 14 E. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Kurzkommentar Besondere Bestimmungen 1. Je ein Abstellplatz ist zu schaffen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern (EFH) für 80 m2 massgebliche Geschossfläche pro Wohneinheit. Für Einfamilienhäuser sind mindestens zwei Abstellplätze zu schaffen. Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden. 1. Je ein Abstellplatz ist zu schaffen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern für 80 m2 massgebliche Geschossfläche pro Wohneinheit. Für Einfamilienhäuser sind mindestens zwei Abstellplätze zu schaffen. Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden. 38 Suter • von Känel • Wild • AG 3. Bei anderen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend dieser Nutzung und Verhältnisse bzw. gemäss VSS-Norm SN 640 290. 2. Zusätzlich zu den erforderlichen Abstellplätzen sind bei Mehrfamilienhäusern 10 % für Besucher- oder Kundenparkplätze zu schaffen und zu bezeichnen, mindestens aber ein Abstellplatz. Bei Reiheneinfamilienhäusern ab 5 Wohneinheiten ist mindestens 1 Besucherparkplatz zu schaffen (10 % der erforderlichen Abstellplätze). Abstellplätze bei Wohnungen und EFH 3. Bei anderen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend dieser Nutzung und Verhältnisse bzw. gemäss VSS-Norm SN 640 290. 3 Andere Nutzungen und besondere Verhältnisse 2. Zusätzlich zu den erforderlichen Abstellplätzen sind bei Mehrfamilienhäusern (MFH) 10 % für Besucher- oder Kundenparkplätze zu schaffen und zu bezeichnen, mindestens aber ein Abstellplatz. Bei Reiheneinfamilienhäusern (REFH) ab 5 Wohneinheiten ist mindestens 1 Besucherparkplatz zu schaffen (10 % der erforderlichen Abstellplätze). 2 Besucher- und Kundenabstellplätze bei MFH und REFH 1 Art. 15 41 Fahrzeugabstellplätze 7. Besondere Bestimmungen III. Abstellplätze Besondere Bestimmungen Beantragte neue Fassung Art. 15 III. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Kurzkommentar 39 Suter • von Känel • Wild • AG Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, gelten die kantonalen Massvorschriften. Zu öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie zu öffentlichen Wegen gilt gelten die Abstände gemäss PBG § 265 auch für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorbehältlich vorhandener Baulinien ein Abstand von 3.50 m. Zu öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie zu öffentlichen Wegen gelten die Abstände gemäss PBG § 265 auch für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile. Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, gelten die kantonalen Massvorschriften. Unterirdische Gebäude Abstände Unterirdische Gebäude Art. 18 44 Besondere Gebäude Art. 17 43 Unterirdische Gebäude Art. 17 Besondere Gebäude Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Bastel- und Nebenräume anzuordnen sowie genügend grosse, ebenerdig zugängliche Abstellflächen für Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen zu schaffen. Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Bastel- und Nebenräume anzuordnen sowie genügend grosse, ebenerdig zugängliche Abstellflächen für Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen zu schaffen. Besondere Gebäude Abstellflächen Art. 18 Art. 16 42 Abstellflächen Abstellflächen Beantragte neue Fassung Art. 16 Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Neue Regelung Abstände unterirdischer Bauten Kurzkommentar Art. 20 46 Aussenantennen Aussenantennen 1 Für Aussenantennenanlagen zum Empfang von Radio und Fernsehen gelten iIn der Kernzone K1 sind keine Aussenantennenanlagen zulässig die Vorschriften Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG). In der Kernzone K2 haben Aussenantennenanlagen in Material, Grösse, Farbgebung und Standort unauffällig zu wirken. Art. 20 Aussenantennen 1 Für Aussenantennenanlagen zum Empfang von Radio und Fernsehen gelten in der Kernzone K1 die Vorschriften Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG). 2 In der Kernzone K2 haben Aussenantennenanlagen in Material, Grösse, Farbgebung und Standort unauffällig zu wirken. Suter • von Känel • Wild • AG In den Gebieten, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind, darf für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, der Grenzabstand bis auf den kantonalrechtlichen Mindestabstand herabgesetzt werden. In den Gebieten, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind, darf für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, der Grenzabstand bis auf den kantonalrechtlichen Mindestabstand herabgesetzt werden. 40 Gewerbe-Erleichterung Neuer Artikel/Absatz Neuer Artikel/Absatz Spiel-, Garten- und Ruheflächen müssen min. 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche umfassen, in den Kernzonen min. 10 %. Sie sind an besonnter Lage, möglichst abseits vom Verkehr anzulegen und zweckmässig zu gestalten sowie auszurüsten. 3 2 1 Neuer Artikel/Absatz Berichtigung (Kabelleitungen sind in der K1 flächendeckend vorhanden und Aussenantennen somit nicht nötig) Kurzkommentar Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit Familienwohnungen sind Kinderspiel- sowie Garten- oder Ruheflächen zu errichten und dauernd zu erhalten. Anforderungen Art. 47 Spiel-, Garten- und Ruheflächen 2 Art. 19 45 Gewerbe-Erleichterung Gewerbe-Erleichterung Beantragte neue Fassung Art. 19 Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 41 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Suter • von Känel • Wild • AG Alternative Energiesysteme in den Kernzonen sind gestattet, soweit sie sich sorgfältig in die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung integrieren und keine Kultur- oder Naturdenkmäler beeinträchtigen. Anforderungen Art. 48 Energiesysteme Beantragte neue Fassung Neuer Artikel/Absatz Kurzkommentar Schlussbestimmungen Von der Gemeindeversammlung am 27. Marz 1998 erlassen. Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Die Gemeindepräsidentin: Von der Gemeindeversammlung am 27. Marz 1998 erlassen. Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindeschreiber: Emil Gehri Der Gemeindepräsident: Mario E. Walter 42 Inkrafttretung am 26. Oktober 1998. Suter • von Känel • Wild • AG Genehmigt durch Beschluss Nr. 2033 vom 8. September 1998 des Regierungsrates (mit Ausnahme von Art. 20). Vorliegende Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraftwird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung gültig. Sie ersetzt die Bau- und Zonenordnung vom 18. Marz 1983 mit Änderungen vom 28. Juni 1991, und 25. Juni 1993 und 26. Oktober 1998. Vorliegende Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Sie ersetzt die Bau- und Zonenordnung vom 18. Marz 1983 mit Änderungen vom 28. Juni 1991 und 25. Juni 1993. Emil Gehri Yvonne Cassol Inkrafttretung am xx.xx.xxxx 26. Oktober 1998. Genehmigt durch Beschluss Nr. 2033 vom 8. September 1998 durch die Baudirektion Kanton Zürich (mit Ausnahme von Art. 20). Mario E. Walter Susanna Jenny Inkrafttreten Der Gemeindeschreiber: Die Gemeindeschreiberin: Art. 21 49 Inkrafttreten 8. Schlussbestimmungen IV. Inkrafttreten Schlussbestimmungen Beantragte neue Fassung Art. 21 IV. Gültige Fassung vom 27.3.1998 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Aktualisierung Kurzkommentar