Bau- und Zonenordnung

Werbung
Bau- und Zonenordnung
Vom 29. November 1997 xxx
Entwurf Festsetzung
Festgesetzung durch die Gemeindeversammlung am xxx
Für die Gemeindeversammlung:
Der Präsident:
Der Schreiber:
Genehmigung durch die Baudirektion am xxx
Für die Baudirektion:
BDV-Nr.
Suter • von Känel • Wild • AG
Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt
Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch
Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected]
31069 – 9.9.2013
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Links:
Mitte:
Rechts:
Gültige BZO
Beantragte neue BZO
Bemerkungen / Hinweise
blau
= Änderungen gegenüber rechtskräftiger
BZO
durchgestrichen
= Verschiebung Text / Aufzuhebender
Text
Die Änderungen führen durchgehend zu einer neuen Nummerierung der Artikel und Absätze, was nicht besonders markiert wird.
2
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Inhalt bestehend
Inhalt neu
I
Zonen und Zonenplan
Zonen
Zonenplan, Rangordnung von Plänen
1
Zonen und Zonenplan
Art. 1 Zonen
Art. 2 Massgebende Grundlagen
II
Bestimmungen für die Bauzonen
A Kernzonen
Um- und Ersatzbauten
Neubauten
Nutzweise
Gestaltungsdetails (Kernzone Dorf)
Gestaltungsdetails (Kernzone Wilen)
Abbrüche
Renovationen
2
Kernzonen
2.1
Gemeinsame Bestimmungen für alle Kernzonen
Art. 3 Zweck
Art. 4 Einordnungsanforderung
Art. 5 Erleichterung für besonders gute Projekte
Art. 6 Nutzweise
Art. 7 Bestehende Bauten
Art. 8 Neubauten
Art. 9 Stellung
Art. 10 Fassaden
Art. 11 Dächer
Art. 12 Umgebung
Art. 13 Umnutzung von Ökonomiegebäuden
Art. 14 Bewilligungspflicht für Abbrüche und
Renovationen
Art. 15 Unentgeltliche Beratung
2.2
Ergänzende Gestaltungsvorschriften für die
Kernzone KA
Art. 16 Fassaden
Art. 17 Dächer
2.3
Ergänzende Gestaltungsvorschriften für die
Kernzone KB
Art. 18 Fassaden
Art. 19 Umgebung
2.4
Ergänzende Gestaltungsvorschriften für die
Kernzone KW
Art. 20 Fassaden
Art. 21 Umgebung
B Wohnzonen
Grundwerte
Abstände
Geschlossene Bauweise
Dachgestaltung
Nutzweise
Arealüberbauung
C Zone für öffentliche Bauten
Grundwerte
D Erholungszone
Nutzweise / Grundwerte
III
Weitere Bestimmungen
Fahrzeugabstellplätze
Kehrichtabstellplätze
Kompostierungsplätze
IV
Schlussbestimmungen
Inkraftsetzung
3
Suter • von Känel • Wild • AG
Kurzkommentar
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
4
Suter • von Känel • Wild • AG
3
Wohnzonen
Art. 22 Grundwerte
Art. 23 Abstände
Art. 24 Geschlossene Bauweise
Art. 25 Dächer
Art. 26 Nutzweise
Art. 27 Arealüberbauung
4
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 28 Grundwerte
5
Erholungszone
Art. 29 Nutzweise / Grundwerte
6
Weitere Bestimmungen
Art. 30 Fahrzeugabstellplätze
Art. 31 Kehrichtabstellplätze
Art. 32 Kompostierungsplätze
7
Schlussbestimmungen / Inkraftsetzung
Kurzkommentar
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
I. Zonen und Zonenplan 1. Zonen und Zonenplan
Art. 1 Zonen
Art. 1 Zonen
Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt, soweit es
nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist
oder es sich um Wald handelt:
Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt, soweit es
nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist
oder es sich um Wald handelt: Das nicht von übergeordneten
Zonen, Wald und Gewässern erfasste Gemeindegebiet wird in
folgende Zonen eingeteilt und den folgenden Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet:
Neuformulierung mit Erwähnung Empfindlichkeitsstufen und Gewässer
1. Bauzone
1. Bauzone
Anpassungen:
- Kernzonenunterteilung in KA/KB/KW
a) Kernzone
K
b) Wohnzonen
- eingeschossige Wohnzone
- zweigeschossige Wohnzone
- zweigeschossige Wohnzone
mit Gewerbeerleichterung
c) Zone für öffentliche Bauten
- Schulareale
W1/20
W2/35
ES III
ES II
ES II
WG2/35 ES III
oeB
ES II
E
F
R
L
ES III
ES III
--ES III
2. Weitere Zonen
a) Erholungszone
b) Freihaltezone
c) Reservezone
d) Landwirtschaftszone
5
Suter • von Känel • Wild • AG
a) Kernzonen
- Kernzone A
- Kernzone B
- Kernzone Wilen
b) Wohnzonen
- eingeschossige Wohnzone
- zweigeschossige Wohnzone
- zweigeschossige Wohnzone
mit Gewerbeerleichterung
K
KA
KB
KW
ES III
ES III
ES III
ES III
W1/22
W2/35
ES II
ES II
WG2/35 ES III
c) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
- Schulareale
oeöBA
ES II
2. Weitere Zonen
a) Erholungszone
b) Freihaltezone
c) Reservezone
d) Landwirtschaftszone
E
F
R
L
ES III
ES III
--ES III
Redaktionelle Anpassung:
- Bezeichnung öBA
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Art. 2
Art. 2 Massgebende Grundlagen
Zonenplan
Zonenplan Massgebende Pläne
1 Für
1 Für
die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche
Unterscheidungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan 1:5000
massgebend. Ein in kleinerem Massstab erstellter Zonenplan
dient lediglich der Orientierung und ist rechtlich nicht verbindlich.
die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche
Unterscheidungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan 1:5000
massgebend. Ein in kleinerem Massstab erstellter Zonenplan
dient lediglich der Orientierung und ist rechtlich nicht verbindlich.
Kurzkommentar
Anpassung und Ergänzung:
- Auflistung (neu)
- Waldabstandslinienplan und Kernzonenplan kommen neu dazu
Folgende Pläne sind massgebend:
a.
b.
c.
der Zonenplan im Massstab 1:5000
der Waldabstandslinienplan im Massstab 1:1000
der Kernzonenplan im Massstab 1:1000 für die
Kernzonen in Oberstammheim und Wilen
Rechtsverbindlichkeit
Für die Abgrenzung der Zonen ist der genehmigte Zonenplan
1:5000 massgebend. Die mit der Bauordnung abgegebenen verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich. Die genaue
Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf der Waldgrenzen, Gewässer- und Waldabstandslinien sind in der amtlichen
Vermessung definiert (Mehranforderungen gemäss § 5 KVAV).
2
Rangordnung von Plänen
Rangordnung von Plänen
2 Detailpläne
2 Detailpläne
zur Darstellung besonderer Institute der Bau- und
Zonenordnung gehen dem Zonenplan 1:5000 vor.
6
Suter • von Känel • Wild • AG
zur Darstellung besonderer Institute der Bau- und
Zonenordnung gehen dem Zonenplan 1:5000 vor.
Neuer Artikel / Absatz
Streichung:
- bezieht sich auf Kernzonenplan, welcher
nun in Art. 2.1 neuer Bestandteil der
BZO ist
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Einsehbarkeit
Die massgebenden Pläne sowie die Inventare des Natur- und
Heimatschutzes können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
3
Neuer Artikel / Absatz
II. Bestimmungen für die 2. Kernzonen
Bauzonen
A Kernzone
2.1 Gemeinsame Bestimmungen für
alle Kernzonen
Strukturelle Anpassung
- gemeinsame Bestimmungen für die drei
Kernzonentypen
Art. 3 Zweck
Zweck Kernzone KA
1 Die
Kernzone KA bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneuerung des historischen Dorfkerns und seiner charakteristischen dörflichen Umgebung.
Neuer Artikel / Absatz
- Zweck KA
Zweck Kernzone KB
2 Die
Kernzone KB bezweckt die schonende Einordnung von
Bauten im Übergangsbereich zwischen der Kernzone KA und
den angrenzenden Zonen.
7
Suter • von Känel • Wild • AG
Neuer Artikel / Absatz
- Zweck KB
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Zweck Kernzone KW
3 Die
Kernzone KW bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneuerung der Weilerstruktur und seiner ländlichen Umgebung.
Neuer Artikel / Absatz
- Zweck KW
Art. 4 Einordnungsanforderungen
Grundsatz
In den Kernzonen werden an die architektonische und ortsbauli- Neue Bestimmung
che Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Um-, Ersatz- - beinhaltet Art. 4.1 (alte BZO)
und Neubauten sollen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des
Orts- und Strassenbildes beitragen. Bauten und Anlagen müssen
sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie Situierung und Ausmass, Gliederung und Dachform,
Materialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung
gut in die Umgebung einordnen.
Art. 5 Erleichterungen für besonders gute Projekte
Fachbeurteilung
Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur, Neue Bestimmung
die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach-, Fassaden- und
Umgebungsgestaltung gemäss Art. 10-12 BZO bewilligt werden.
Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung
durch eine von der Behörde bezeichnete Fachinstanz voraus.
Die Kosten gehen zulasten der Bauherrschaft.
8
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 6 Nutzweise
Zulässige Nutzungen
Zulässig In den Kernzonen sind Wohnungen, Büros, Gaststätten, Verschoben und ergänzt:
Ateliers und Praxen, landwirtschaftliche Betriebe sowie und mäs- - ehemals Art. 5
sig störende Gewerbebetriebe zulässig.
- ergänzende Nutzungen
Art. 3 Um- und Ersatzbauten
Art. 7 Um- und Ersatzbauten Bestehende Bauten
Neuformulierung
Braun bezeichnete Bauten
1 Bestehende
Gebäude, die sich gut ins gewachsene Ortsbild
einfügen, dürfen im bisherigen Gebäudeprofil und unter Beibehaltung des Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt werden.
1 Bestehende
Gebäude, die sich gut ins gewachsene Ortsbild
einfügen, dürfen im bisherigen Gebäudeprofil und unter Beibehaltung des Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt werden.
Streichung und neue Formulierung
in Art. 7.3
Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Bauten sollen erhal- Neue Bestimmung
ten bleiben. Sie dürfen nur unter Beibehaltung der Stellung, der
- bezieht sich auf Inhalte des neu erstellbestehenden Ausmasse, der Dachform und der wesentlichen
ten Kernzonenplans
Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden.
- die Volumen dürfen gemäss Art. 8 ergänzt werden (z.B. Balkon, Garage
usw.)
1
Abweichungen
Abweichungen gegenüber dem bisherigen Erscheinungsbild
können insbesondere im Zusammenhang mit einer anderen
Nutzweise des Gebäudes bewilligt oder angeordnet werden,
wenn sie der Erhaltung oder Verbesserung wesentlicher gestalterischer Elemente des Altbaus oder des Ortsbildes dienen.
2
9
Suter • von Känel • Wild • AG
Abweichungen gegenüber der bisherigen Volumetrie und dem Ergänzung
bisherigen Erscheinungsbild können insbesondere im Zusam- Erwähnung äussere Abmessungen und
nachbarliche Interessen
menhang mit einer anderen Nutzweise des Gebäudes bewilligt
oder angeordnet werden, wenn sie der Erhaltung oder Verbesserung wesentlicher gestalterischer Elemente des Altbaus oder des
Ortsbildes dienen; in den äusseren Abmessungen aber nur unter
Wahrung schützenswerter nachbarlicher Interessen.
2
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Untergeordnete Abweichungen gegenüber der bisherigen Lage
des Gebäudes sowie des bisherigen Gebäudeprofils können im
Interesse der Hygiene, der Verkehrssicherheit und des Ortsbildschutzes bewilligt oder angeordnet werden.
3
Kurzkommentar
Untergeordnete Abweichungen gegenüber der bisherigen Lage
des Gebäudes sowie des bisherigen Gebäudeprofils können im
Interesse der Hygiene, der Verkehrssicherheit und des Ortsbildschutzes bewilligt oder angeordnet werden.
3
Streichung
- (siehe Spielraum Art. 7.2 + 9.2)
Übrige bestehende Bauten
Die übrigen bestehenden Bauten können gemäss Abs. 1 und 2
umgebaut und ersetzt oder gemäss Art. 8 ff. in veränderten Lagen und Abmessungen neu aufgebaut werden.
3
Ersetzt Art. 3.1 (alte BZO)
Unterschutzstellung
4
Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.
Art. 4 Neubauten
4
Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.
Art. 8 Neubauten
Neuformulierung
Grundwerte
1
-
Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
Vollgeschosse
Dachgeschosse
Gebäudehöhe
Gebäudelänge
Grundabstand
max.
max.
max.
max.
min.
2
2
7.5 m
30.0 m
3.5 m
Neue Bestimmung
- Beinhaltet Inhalte Art. 4.2 und 4.5
(alte BZO)
- um Gebäudelänge ergänzt
Sonderfälle
Landwirtschaftliche, gewerbliche und öffentliche Bauten sind
bei guter Einpassung ins Ortsbild bis 50.0 m Länge zulässig.
2
10
Suter • von Känel • Wild • AG
Neue Bestimmung
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Gestaltung
Gestaltung
1
Neubauten haben bezüglich ihrer Stellung und kubischen Gestaltung auf die bestehenden Bauten, den Frei- und Strassenraum besondere Rücksicht zu nehmen. Die gestalterische Gliederung und Durchbildung von Fassaden und Dächern hat die
Massstäblichkeit herkömmlicher Gebäude zu übernehmen.
1
Höhen, Geschosszahl
Höhen, Geschosszahl
Neubauten dürfen höchstens 2 Vollgeschosse und 2 Dachgeschosse aufweisen. Sofern nicht die Rücksicht auf bestehende
Gebäude eine geringere Gebäudehöhe erfordert, beträgt dieselbe max. 7.5 m.
2
2
Neubauten haben bezüglich ihrer Stellung und kubischen Gestaltung auf die bestehenden Bauten, den Frei- und Strassenraum besondere Rücksicht zu nehmen. Die gestalterische Gliederung und Durchbildung von Fassaden und Dächern hat die
Massstäblichkeit herkömmlicher Gebäude zu übernehmen.
Neubauten dürfen höchstens 2 Vollgeschosse und 2 Dachgeschosse aufweisen. Sofern nicht die Rücksicht auf bestehende
Gebäude eine geringere Gebäudehöhe erfordert, beträgt dieselbe max. 7.5 m.
Kurzkommentar
Verschiebung
- neu Art. 4 und Art. 10.1
Integriert in Art. 8.1
Zweites Dachgeschoss
Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden,
als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich
ist.
3
11
Suter • von Känel • Wild • AG
Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden, Streichung und Neuformulierung sowie
als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich Ergänzung
ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die
- Belichtung mit Dachflächen-LichtGiebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des
bändern
zweiten Dachgeschosses mit schmalen DachflächenLichtbändern zulässig, wenn es sich um ein besonders gutes
Projekt gemäss Art. 5 handelt.
3
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Geschlossene Bauweise
Kurzkommentar
Geschlossene Bauweise
4 Das Zusammenbauen mehrerer Gebäude ist gestattet, das
Das Zusammenbauen mehrerer Gebäude ist gestattet, das
Zusammenbauen an einer Grenze jedoch nur unter der Voraus- Zusammenbauen an einer Grenze jedoch nur unter der Voraussetzung von § 287 PBG und nur mit Zustimmung des betroffenen setzung von § 287 PBG und nur mit Zustimmung des betroffenen
Nachbarn.
Nachbarn.
4
Abstände
Abstände
5
Der Grenzabstand für oberirdische Gebäude beträgt 3.5 m. Die
Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
5
6
Unterirdische Gebäude haben gegenüber Strassen und Wegen
ohne Baulinien einen Strassenabstand von 2.5 m einzuhalten.
Unterirdische Gebäude haben gegenüber Strassen und Wegen
ohne Baulinien einen Strassenabstand von 2.5 m einzuhalten.
Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG haben
einen Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten.
Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG haben
einen Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten.
7
Der Grenzabstand für oberirdische Gebäude beträgt 3.5 m. Die
Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
Verschiebung Teilinhalt in Art. 8.1
6
7
Art. 9 Stellung
Fassadenlinien
Sind im Kernzonenplan Fassadenlinien festgelegt, so ist die
bisherige Lage der entsprechenden Fassade vorbehältlich der
Gewährleistung der Verkehrssicherheit beizubehalten.
1
12
Suter • von Känel • Wild • AG
Neue Bestimmung
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Strassenabstand
Strassenabstand
8
Die gesetzlichen Strassen- und Wegabstände können unterschritten werden, wenn dadurch eine bessere Wirkung für das
Ortsbild erreicht wird. Vorbehalten bleibt die Erhaltung einer
genügenden Verkehrssicherheit.
Soweit der Kernzonenplan keine anderen Festlegungen trifft,
können die gesetzlichen Strassen- und Wegabstände können
unterschritten werden, wenn dadurch eine bessere Wirkung für
das Ortsbild erreicht wird. Vorbehalten bleibt die Erhaltung einer
genügenden Verkehrssicherheit.
Art. 5 Nutzweise
Art. 5 Nutzweise
Zulässig sind Wohnungen, Büros, Praxen und mässig störende
Gewerbebetriebe.
Zulässig sind Wohnungen, Büros, Praxen und mässig störende
Gewerbebetriebe.
Verschiebung
- neu Art. 6
Art. 6 Gestaltungsdetails für Um-, Ersatz- und
Neubauten (Kernzone Dorf)
Art. 6 Gestaltungsdetails für Um-, Ersatz- und
Neubauten (Kernzone Dorf)
Verschiebung
- nach den allgemeinen Bestimmungen zu
den Kernzonen
Allgemeines
Allgemeines
Es sind primär herkömmliche oder allenfalls herkömmlich wirkende Materialien zu verwenden.
1
1
13
Suter • von Känel • Wild • AG
2
Es sind primär herkömmliche oder allenfalls herkömmlich wirkende Materialien zu verwenden.
Ergänzung
Verschiebung
- neu Art. 16.1, 16.4, 17.1, 18.1, 19.1
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 10 Fassaden
Fassaden
Fassaden
Materialien
Materialien Grundsatz
Die Gliederung der Gebäude gemäss ihrer ursprünglichen
Nutzungsstruktur (Wohn- und Ökonomieteil) mit verputzten und
holzverschalten Teilen ist bei Umbauten und Umnutzungen beizubehalten.
1
Verschoben und ergänzt
- ehemals Art. 4.1 (alte BZO)
2
Wo Art und Charakter bestehender Bauten es rechtfertigt und
gestattet, ist die Fassade als Fachwerk zu erhalten.
Wo Art und Charakter bestehender Bauten es rechtfertigt und
gestattet, ist die Fassade als Fachwerk zu erhalten.
Balkone
Balkone und Lauben
Balkone haben aus ortsüblichen Materialien zu bestehen und
dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen.
Balkone und Lauben haben aus ortsüblichen Materialien zu
Ergängzung
bestehen und dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen. - Aufnahme Lauben
Auf der von der Strasse abgewandten, rückwärtigen Gebäu- Präzisierung
deseite dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in
zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den
Dachvorsprung hinausragen. Bei Ersatz- und Neubauten sowie
Umnutzungen sind auch innenliegende Balkone zulässig.
3
2
3
Verglaste Vorbauten
Verglaste Vorbauten ohne heiztechnische Installationen sind
Neue Bestimmung
nur zulässig, wenn sie besonders gut gestaltet und auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sind.
4
14
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Fenster/Türen
Kurzkommentar
Fenster/Türen
Fenster haben hochrechteckige Form aufzuweisen und sind mit 4 Fenster haben hochrechteckige Form aufzuweisen und sind mit Verschiebung
einer aussen liegenden Sprossenteilung zu versehen. Die Grös- einer aussen liegenden Sprossenteilung zu versehen. Die Grös- - Lockerung der allgemeinen Vorschrift
se und Verteilung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zur
se und Verteilung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zur
- Verschiebung der bisherigen Vorschrift in
Fassadenfläche zu stehen.
Fassadenfläche zu stehen.
Art. 16.2 und 20.2
4
5
Reihenfenster und Schaufenster sind klein zu halten und in
Anpassung an die übrigen Fenster zu unterteilen und zu gliedern.
5
Reihenfenster und Schaufenster sind klein zu halten und in
Anpassung an die übrigen Fenster zu unterteilen und zu gliedern.
Verschiebung
- neu Art. 16.3 und 20.3
6
Fenster, Fensterläden und Türen sind in herkömmlichen Formen und Materialien zu gestalten. Sie sind auf die gesamte Fassadengestaltung abzustimmen.
6
Fenster, Fensterläden und Türen sind in herkömmlichen Formen und Materialien zu gestalten. Sie sind auf die gesamte Fassadengestaltung abzustimmen.
Verschiebung
- neu Art. 16.4 und 20.4
Aussentreppen
Aussentreppen
7
Aussentreppen sind in herkömmlich wirkenden Formen und
Materialien auszuführen.
75
Farbgebung
Farbgebung
Verputz ist in hellen Farbtönen, Riegelwerk in den herkömmlichen Farben rotbraun, grau oder naturfarben zu halten. Bretterverschalungen haben sich gut ins Ortsbild einzufügen.
8
8
15
Suter • von Känel • Wild • AG
Aussentreppen sind in herkömmlich wirkenden Formen und
Materialien auszuführen.
Verputz ist in hellen Farbtönen, Riegelwerk in den herkömmlichen Farben rotbraun, grau oder naturfarben zu halten. Bretterverschalungen haben sich gut ins Ortsbild einzufügen.
Verschiebung
- sinngemäss in Art. 16.1 und 20.1
- Streichung Farbbezeichnungen
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 11 Dächer
Dächer
Dächer
Grundsatz
Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonisch in Einklang stehen. Der Gesamteindruck der geschlossenen Dachfläche muss erhalten bleiben.
1
Neue Bestimmung
Hauptfirstrichtung
Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind
verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst in der Regel
parallel zur längeren Fassade zu verlaufen.
2
Dachneigung
Neue Bestimmung
Dachneigung
Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit ortsüblicher Nei- 9 Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit ortsüblicher Nei- Verschiebung
gung zulässig. Das Dach hat sich bezüglich Farbgebung den
- Teile neu in Art. 11.3 und 11.4
gung zulässig. Das Dach hat sich bezüglich Farbgebung den
ortsüblichen Verhältnissen anzupassen. Für die Dacheindeckung ortsüblichen Verhältnissen anzupassen. Für die Dacheindeckung
sind Tonziegel zu verwenden.
sind Tonziegel zu verwenden.
9
16
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Dacheindeckung
Für die Dacheindeckung sind unglasierte, rötliche bis braune
Verschoben
Tonziegel zu verwenden. Die Dacheindeckung hat sich bezüglich - beinhaltet Inhalte Art. 6.9 (alte BZO)
Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen.
3
Dachform
4
Auf Hauptbauten sind nur ortsübliche Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von höchstens 45° zulässig. Auf Anbauten
und besonderen Gebäuden im Sinne von § 273 PBG mit einer
grössten Höhe von 4.0 m und einer Grundfläche von weniger als
50 m2 sind auch andere Dachformen gestattet, sofern sie sich
einwandfrei einordnen.
Verschoben und neu formuliert
- ehemals Art. 6.9 (alte BZO) und ergänzt
10
Für Gebäude und Gebäudeteile mit einer grössten Höhe von
4.0 m und einer Grundfläche von weniger als 50 m2 sind auch
andere Dachformen zulässig, sofern sie sich einwandfrei einordnen.
10 Für
Verschiebung
- neu in Art. 11.4
Dachvorsprünge
Dachvorsprünge
Das Dach muss allseitig vorspringen. Trauf- und Ortsgesimse
sind schlank zu gestalten.
115
11
17
Suter • von Känel • Wild • AG
Gebäude und Gebäudeteile mit einer grössten Höhe von
4.0 m und einer Grundfläche von weniger als 50 m2 sind auch
andere Dachformen zulässig, sofern sie sich einwandfrei einordnen.
Das Dach muss allseitig vorspringen. Trauf- und Ortsgesimse
sind schlank zu gestalten. Die Dachrinne ist vorzuhängen. Das
Anbringen von Ortgangziegeln ist nicht gestattet.
Ergänzung
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Dachaufbauten
Dachaufbauten
12 Dachaufbauten
12 Dachaufbauten
für technische Ausrüstungen sind auf ein Mindestmass zu beschränken.
für technische Ausrüstungen sind auf ein Mindestmass zu beschränken.
Kurzkommentar
Verschiebung
- neu in Art. 11.11
Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des
Neue Bestimmung
ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben
und Giebellukarnen zulässig.
6
13
Für die Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses
notwendige Dachaufbauten sind in der Form von Schleppgauben
oder Lukarnen zulässig, sofern sie die Geschlossenheit der
Dachfläche nicht zerstören und ansprechend gestaltet und verteilt sind. Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten
müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude
abgestimmt werden. Für Dachaufbauten soll dasselbe Bedachungsmaterial verwendet werden wie für das Hauptdach. Die
Trauflinie des Hauptdaches darf nicht unterbrochen werden. Die
Länge der Dachaufbauten darf höchstens 1/5 der zugehörigen
Fassadenlänge betragen. Schleppgauben dürfen die Dachfläche
um maximal 1.0 m überragen.
13
Dachflächenfenster
Dachflächenfenster
Einzelne sehr kleine Dachflächenfenster mit einer Glasfläche
von weniger als 0.45 m2 aus nicht reflektierenden Materialien
sind zulässig.
146
14
18
Suter • von Känel • Wild • AG
Für die Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses Verschiebung
notwendige Dachaufbauten sind in der Form von Schleppgauben - neu in Art. 17.1 und 21.1
oder Lukarnen zulässig, sofern sie die Geschlossenheit der
Dachfläche nicht zerstören und ansprechend gestaltet und verteilt sind. Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten
müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude
abgestimmt werden. Für Dachaufbauten soll dasselbe Bedachungsmaterial verwendet werden wie für das Hauptdach. Die
Trauflinie des Hauptdaches darf nicht unterbrochen werden. Die
Länge der Dachaufbauten darf höchstens 1/5 der zugehörigen
Fassadenlänge betragen. Schleppgauben dürfen die Dachfläche
um maximal 1.0 m überragen.
Einzelne sehr kleine Dachflächenfenster mit einer GlaslichtVerschiebung
fläche von weniger als 0.45 m2 aus nicht reflektierenden Materia- - neu in Art. 11.8
lien sind zulässig.
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Dacheinschnitte
15
Kurzkommentar
Dacheinschnitte
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
157
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Dachflächenfenster
Einzelne kleine Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche
von weniger als 0.47 m2 in Verbund mit nicht reflektierenden
Fensterrahmen sind zulässig.
8
Verschoben und neu formuliert
- ehemals Art. 6.14 und 7.6 (alte BZO)
Kamine
9 Kamine
sind bei den im Kernzonenplan braun bezeichneten
Bauten in der ortsüblichen Form mit einem Hut zu gestalten. Bei
Neu- und Ersatzbauten sind bei braun bezeichneten Bauten
auch neuere Formen zulässig, sofern sie sich gut in das Ortsbild
einordnen.
Neue Bestimmung
Solaranlagen
10 Energiegewinnungsanlagen
sind an wenig einsehbaren Gebäudeteilen zulässig. Sie sind bündig in die Dachfläche einzubauen und mit blendfreien Gläsern zu versehen. Sie müssen
eine zusammenhängende Fläche bilden und sorgfältig auf die
Struktur des Daches und der Fassade abgestimmt sein. In Solaranlagen integrierte Dachflächenfenster dürfen die gleichen
Rastermasse wie die Kollektoren aufweisen. Bei Schutzobjekten
kann die Behörde abweichende Festlegungen treffen.
19
Suter • von Känel • Wild • AG
Neue Bestimmung
- Art. 6.20 (alte BZO) sinngemäss integriert
und ergänzt
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Technische Aufbauten
11 Nach
aussen stark in Erscheinung tretende technische Aufbau- Neue Bestimmung
ten sind auf den Dächern nicht zulässig. Ausgenommen sind
- Art. 6.12 (alte BZO) sinngemäss integriert
übliche Sanitärentlüftungen und dergleichen.
Art. 12 Umgebung
Grundsatz
Die traditionelle Erscheinung der Umgebung ist zu erhalten und Neue Bestimmung
bei Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Insbesondere sind nach Möglichkeit offene, chaussierte oder gepflästerte
Hauszugänge sowie mit niedrigen Sockelmäuerchen und/oder
ortsüblichen Zäunen eingefasste Vorgärten zu schaffen bzw. zu
erhalten. Dabei ist zu beachten, dass chaussierte, gepflästerte
und eventuell asphaltierte Vorplätze mit Vorgärten abwechseln.
1
Umgebung
Umgebung
Terrainhöhe
Terrainhöhe
162 Die Höhenlage der Gebäude ist so anzusetzen, wie dies der
Die Höhenlage der Gebäude ist so anzusetzen, wie dies der
herkömmlichen Bauweise entspricht. Insbesondere kann verlangt herkömmlichen Bauweise entspricht. Insbesondere kann verlangt
werden, dass das Untergeschoss als Sockelgeschoss ausgewerden, dass das Untergeschoss als Sockelgeschoss ausgebildet wird.
bildet wird.
16
20
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Terrainveränderungen
Der gewachsene Boden darf in der Kernzone nirgends um
mehr als 1.0 m verändert werden, ausgenommen für Kellerzugänge und einspurige Zufahrten zu Sammelgaragen. Solche
Aufschüttungen und Abgrabungen sind zurückhaltend vorzunehmen.
3
Gestaltung
Gestaltung
17
Die traditionelle Erscheinung der Umgebung ist zu erhalten
und bei Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Insbesondere sind nach Möglichkeit offene, chaussierte oder gepflästerte Hauszugänge sowie mit niedrigen Sockelmäuerchen
und/oder ortsüblichen Zäunen eingefasste Vorgärten zu schaffen
bzw. zu erhalten.
17
Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenige Veränderungen vorzunehmen.
18
18
Neue Bestimmung
- Ergänzung zu Art. 12.1 (oben)
- beinhaltet Art. 6.18 (alte BZO)
Die traditionelle Erscheinung der Umgebung ist zu erhalten
Verschiebung
- neu in Art. 12.1
und bei Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Insbesondere sind nach Möglichkeit offene, chaussierte oder gepflästerte Hauszugänge sowie mit niedrigen Sockelmäuerchen
und/oder ortsüblichen Zäunen eingefasste Vorgärten zu schaffen
bzw. zu erhalten.
Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenige Veränderungen vorzunehmen.
Verschiebung
- neu in Art. 12.3
Reklamen
Es sind nur Eigenreklamen zulässig. Reklamen und Beschriftungen sind zurückhaltend zu gestalten und müssen sich gut ins
Strassenbild und ins Fassadenbild einordnen. Selbstleuchtende
Reklamen sind nicht zulässig.
4
21
Suter • von Känel • Wild • AG
Neue Bestimmung
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Garagen, Autoabstellplätze
Garagen, Autoabstellplätze
19
Garagen, Autoabstellplätze und Zufahrten zu Tiefgaragen sind
möglichst unauffällig einzugliedern. Es ist darauf zu achten, dass
chaussierte, gepflästerte und andere nicht bodenversiegelnde
Beläge abwechseln.
195
Energiegewinnungsanlagen
Energiegewinnungsanlagen
Energiegewinnungsanlagen sind an wenig einsehbaren Gebäudeteilen zulässig. Kollektoren sind bündig in die Dachfläche
einzubauen und mit blendfreien Gläsern zu versehen.
20
20
Kurzkommentar
Garagen, Autoabstellplätze und Zufahrten zu Tiefgaragen
Ergänzung
sind möglichst unauffällig einzugliedern. Rampen zu Tiefgaragen
sind zu überdecken oder in das Hauptgebäude zu integrieren. Es
ist darauf zu achten, dass sich chaussierte, gepflästerte und
andere nicht bodenversiegelnde Beläge abwechseln.
Energiegewinnungsanlagen sind an wenig einsehbaren Gebäudeteilen zulässig. Kollektoren sind bündig in die Dachfläche
einzubauen und mit blendfreien Gläsern zu versehen.
Verschiebung
- neu in Art. 11.10
Besondere Aussenräume
Die im Kernzonenplan bezeichneten Besonderen Aussenräume Neue Bestimmung
sind als Ganzes in ihrem herkömmlichen Charakter zu erhalten
- bezieht sich auf Inhalte des neu erstellten
(Chaussierungen, Pflästerungen, Brunnenplätze, Bäume, GärKernzonenplans
ten, Mauern und Einfriedungen). Einzelne Abstellplätze sind nur
zulässig, wenn sie keine Vorgärten beanspruchen.
6
Markante Bäume
Die im Kernzonenplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten
und bei Abgang durch standortgerechte einheimische Arten zu
ersetzen.
7
22
Suter • von Känel • Wild • AG
Neue Bestimmung
- bezieht sich auf Inhalte des neu erstellten
Kernzonenplans
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Brunnen
Die im Kernzonenplan bezeichneten Brunnen sind einschliesslich der Brunnenplatzpflästerung zu erhalten. Bei einem Ersatz
infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit
gleichwertiger ortstypischer Erscheinung zu ersetzen.
8
Neue Bestimmung
- bezieht sich auf Inhalte des neu erstellten
Kernzonenplans
Art. 13 Umnutzung von Ökonomiegebäuden
Umnutzungsmass
Nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Ökonomiebauten dürfen
Neue Bestimmung
zu max. 80% des Altbauvolumens für Wohn- oder Arbeitszwecke
umgenutzt werden. Bei Gebäuden mit weniger als 600 m3 Altbauvolumen jedoch mindestens 150 m2 Geschossfläche gilt
diese Beschränkung nicht. Der übrige Teil ist für Garagen, Estriche u. dgl. verwendbar. Sofern unterirdische oder andere ortsbildverträgliche Parkierungslösungen ausserhalb des zur Verfügung stehenden Altbauvolumens gefunden werden, kann das
Altbauvolumen zu 100% für Wohn- und Arbeitszwecke umgenutzt werden.
23
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 14 Bewilligungspflicht für Abbrüche und
Renovationen
Abbruch
Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung (Mauern, Treppen, Vorgärten, Einfriedungen, Brunnen usw.) bedarf der Bewilligung und ist nur zulässig, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt
wird, oder wenn für die entstehende Bau- und Anlagelücke die
Erstellung einer Ersatzbaute gesichert ist.
1
Verschiebung und Änderung
- Integration Art. 8 (alte BZO)
Aussenrenovationen
Aussenrenovationsarbeiten sind bewilligungspflichtig. Die GeVerschiebung und Änderung
staltungsdetails gelten auch für Erneuerungsarbeiten aller Art wie -Integration Art. 9 (alte BZO)
Dacheindeckung, Fassadenanstriche, Fenster, Fensterläden,
Türen oder Einfriedungen.
2
Innenrenovationen
Bei Innenrenovationen von braun bezeichneten Bauten ist die
Beseitigung von inneren tragenden Strukturelementen und wertvollen Ausstattungen bewilligungspflichtig.
3
Neue Bestimmung
- bezieht sich auf Inhalte des neu erstellten
Kernzonenplans
Art. 15 Unentgeltliche Beratung
Erstgespräch
Für Bauvorhaben in der Kernzone ist die erste Fachberatung
durch die Gemeinde kostenlos. Dies umfasst auch die Beurteilung von denkmalpflegerisch wertvollen Ausstattungen.
24
Suter • von Känel • Wild • AG
Neue Bestimmung
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 7 Gestaltungsdetails für Um-, Ersatz- und
Neubauten (Kernzone Wilen)
Art. 7 Gestaltungsdetails für Um-, Ersatz- und
Neubauten (Kernzone Wilen)
Allgemeines
Allgemeines
1
Es sind primär herkömmliche oder allenfalls herkömmlich wirkende Materialien zu verwenden.
1
Farbgebung
Farbgebung
2
Verputz ist in hellen Farbtönen, Riegelwerk in den herkömmlichen Farben rotbraun, grau oder naturfarben zu halten. Bretterverschalungen haben sich gut ins Ortsbild einzufügen.
2
Dächer
Dächer
Dachneigung
Dachneigung
3
Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit ortsüblicher Neigung zulässig. Das Dach hat sich bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen.
3
Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit ortsüblicher Neigung zulässig. Das Dach hat sich bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen.
Verschiebung
- Teile neu in Art. 11.4
- Teile neu in Art. 11.3
4
Für Gebäude und Gebäudeteile mit einer grössten Höhe von
4.0 m und einer Grundfläche von weniger als 50 m2 sind auch
andere Dachformen zulässig, sofern sie sich einwandfrei einordnen.
4
Für Gebäude und Gebäudeteile mit einer grössten Höhe von
4.0 m und einer Grundfläche von weniger als 50 m2 sind auch
andere Dachformen zulässig, sofern sie sich einwandfrei einordnen.
Verschiebung
- Teile neu in Art. 11. 4
Dachvorsprünge
Dachvorsprünge
Das Dach muss allseitig vorspringen. Trauf- und Ortsgesimse
sind schlank zu gestalten.
5
5
25
Suter • von Känel • Wild • AG
Es sind primär herkömmliche oder allenfalls herkömmlich wirkende Materialien zu verwenden.
Verputz ist in hellen Farbtönen, Riegelwerk in den herkömmlichen Farben rotbraun, grau oder naturfarben zu halten. Bretterverschalungen haben sich gut ins Ortsbild einzufügen.
Das Dach muss allseitig vorspringen. Trauf- und Ortsgesimse
sind schlank zu gestalten.
Verschiebung
- neu Art. 20.1, 20.4, 21
Verschiebung
- sinngemäss in Art. 16.1
- Streichung Farbbezeichnungen
Verschiebung
- neu in Art. 11.5
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Dachflächenfenster
Dachflächenfenster
6
Einzelne sehr kleine Dachflächenfenster mit einer Glasfläche
von weniger als 0.45 m2 aus nicht reflektierenden Materialien
sind zulässig.
6
Dacheinschnitte
Dacheinschnitte
7
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Einzelne sehr kleine Dachflächenfenster mit einer Glasfläche
von weniger als 0.45 m2 aus nicht reflektierenden Materialien
sind zulässig.
7
Art. 8 Abbrüche
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Kurzkommentar
Verschiebung
- neu in Art. 11.8
Verschiebung
- neu in Art. 11.7
Art. 8 Abbrüche
Der Abbruch von Gebäuden ist gestattet, wenn die Baulücke das Der Abbruch von Gebäuden ist gestattet, wenn die Baulücke das Verschiebung
Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatz- Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatz- - neu in Art. 14.1
oder Neubaus gesichert ist.
oder Neubaus gesichert ist.
Art. 9 Renovationen, nicht bewilligungspflichtige
Massnahmen
Art. 9 Renovationen, nicht bewilligungspflichtige
Massnahmen
Die Gestaltungsdetails sind auch für Renovationen und andere
nicht bewilligungspflichtige Massnahmen als Richtlinien massgebend.
Die Gestaltungsdetails sind auch für Renovationen und andere
nicht bewilligungspflichtige Massnahmen als Richtlinien massgebend.
26
Suter • von Känel • Wild • AG
Verschiebung
- neu in Art. 14.2
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
2.2 Ergänzende Gestaltungsvorschriften für die Kernzone KA
Art. 16 Fassaden
Materialien und Farben
Für Fassaden sind primär Verputz und Holz und andere ortsüb- Verschoben und neu formuliert
liche Materialien zulässig. Verputze sind in hellen, gebrochenen - ehemals Art. 6.8 (alte BZO) und ergänzt
Farbtönen zu halten. Für Riegelwerk und Holzverschalungen
sind herkömmliche Farbtöne zu verwenden. Bretterverschalungen haben sich gut ins Ortsbild einzufügen. Materialien und
Farben sind auf den Charakter der Bauten sowie auf das Strassen- und Ortsbild abzustimmen.
1
Fenster/Türen
2
Fenster haben hochrechteckige Form aufzuweisen und sind in
der Regel mit Fenstergewänden, Fensterläden und einer aussen
liegenden Sprossenteilung zu versehen. Die Grösse und Verteilung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zur Fassadenfläche
zu stehen. Bei Neubauten, Ersatzbauten und Umnutzungen von
ehemaligen Ökonomiegebäuden sind auch andere Fensterformen zulässig. Auf Fenstergewände, Fensterläden und Fenstersprossen kann verzichtet werden.
Verschoben und (teilweise) neu formuliert
- ehemals Art. 6.4 (alte BZO) und ergänzt
- übriger Teil unter Best. zu KA
Reihenfenster und Schaufenster sind klein zu halten und in
Anpassung an die übrigen Fenster zu unterteilen und zu gliedern.
Verschoben
- ehemals Art. 6.5 (alte BZO)
3
27
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Fenster, Fensterläden und Türen sind in herkömmlichen Formen und Materialien zu gestalten. Ergänzend dazu sind auch
Holzmetallfenster in kernzonentypischer Ausprägung zulässig.
Sie sind auf die gesamte Fassadengestaltung abzustimmen. Bei
Neubauten, Ersatzbauten und Umnutzungen von ehemaligen
Ökonomiegebäuden sind auch Rollläden und Storen zulässig.
4
Kurzkommentar
Verschoben und neu formuliert
- ehemals Art. 6.6 (alte BZO) und ergänzt
Art. 17 Dächer
Dachaufbauten
Die Länge der Dachaufbauten darf höchstens 1/4 der zugehöri- Verschoben
gen Fassadenlänge betragen. Schleppgauben dürfen eine
- ehemals Art. 6.13 (alte BZO)
Fronthöhe von 1.0 m, gemessen ab der Dachfläche bis zum
Fenstersturz, nicht übersteigen. Die Front und die seitlichen
Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf
das Dach und das Gebäude abgestimmt werden. Für Dachaufbauten soll dasselbe Bedachungsmaterial verwendet werden wie
für das Hauptdach. Die Trauflinie des Hauptdaches darf nicht
unterbrochen werden.
1
Quergiebel
Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen mindestens 1.0 m tiefer als der First liegen.
2
28
Suter • von Känel • Wild • AG
Neue Bestimmung
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
2.3 Ergänzende Gestaltungsvorschriften für die Kernzone KB
Art. 18 Fassaden
Materialien und Farben
1 Bei
Um- und Neubauten sind die typischen Merkmale der herVerschoben und neu formuliert
kömmlichen Kernzonenbauten in der jeweiligen Umgebung zu
- ehemals Art. 6.8 (alte BZO) und ergänzt
beachten und in zeitgemässer Form zu berücksichtigen (Fenster,
Türen, Balkone, Proportionen, Materialien, Farben etc.).
Fenster/Türen
2 Auf
Fenstergewände, Fensterläden und Fenstersprossen kann
verzichtet werden.
Verschoben (teilweise)
- ehemals Art. 6.4 (alte BZO) und ergänzt
Art. 19 Dächer
Dachaufbauten
Die Länge der Dachaufbauten darf höchstens 1/3 der zugehörigen Fassadenlänge betragen. Für Dachaufbauten soll dasselbe
Bedachungsmaterial verwendet werden wie für das Hauptdach.
1
Verschoben und geändert
- ehemals Art. 6.13 (alte BZO)
Quergiebel
Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen mindestens 1.0 m tiefer als der First liegen.
2
29
Suter • von Känel • Wild • AG
Neue Bestimmung
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
2.4 Ergänzende Gestaltungsvorschriften für die Kernzone KW
Art. 20 Fassaden
Materialien und Farben
Für Fassaden sind primär Verputz und Holz und andere ortsüb- Verschoben und neu formuliert
liche Materialien zulässig. Verputze sind in hellen, gebrochenen - ehemals Art. 6.8 (alte BZO) und ergänzt
Farbtönen zu halten. Für Riegelwerk und Holzverschalungen
sind herkömmliche Farbtöne zu verwenden. Bretterverschalungen haben sich gut ins Ortsbild einzufügen. Materialien und
Farben sind auf den Charakter der Bauten sowie auf das Strassen- und Ortsbild abzustimmen.
1
Fenster/Türen
Fenster haben hochrechteckige Form aufzuweisen und sind in
der Regel mit Fenstergewänden, Fensterläden und einer aussen
liegenden Sprossenteilung zu versehen. Die Grösse und Verteilung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zur Fassadenfläche
zu stehen. Bei Neubauten, Ersatzbauten und Umnutzungen von
ehemaligen Ökonomiegebäuden sind auch andere Fensterformen zulässig. Auf Fenstergewände, Fensterläden und Fenstersprossen kann verzichtet werden.
2
30
Suter • von Känel • Wild • AG
Verschoben und (teilweise) neu formuliert
- ehemals Art. 6.4 (alte BZO) und ergänzt
- übriger Teil unter Best. zu KA
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
3
Reihenfenster und Schaufenster sind klein zu halten und in
Anpassung an die übrigen Fenster zu unterteilen und zu gliedern.
Verschoben
- ehemals Art. 6.5 (alte BZO)
Fenster, Fensterläden und Türen sind in herkömmlichen Formen und Materialien zu gestalten. Ergänzend dazu sind auch
Holzmetallfenster in kernzonentypischer Ausprägung zulässig.
Sie sind auf die gesamte Fassadengestaltung abzustimmen. Bei
Neubauten, Ersatzbauten und Umnutzungen von ehemaligen
Ökonomiegebäuden sind auch Rollläden und Storen zulässig.
Verschoben und neu formuliert
- ehemals Art. 6.6 (alte BZO) und ergänzt
4
Art. 21 Dächer
Dachaufbauten
Die Länge der Dachaufbauten darf höchstens 1/4 der zugehöriVerschoben
gen Fassadenlänge betragen. Schleppgauben dürfen eine
- ehemals Art. 6.13 (alte BZO)
Fronthöhe von 1.0 m, gemessen ab der Dachfläche bis zum
Fenstersturz, nicht übersteigen. Die Front und die seitlichen
Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf
das Dach und das Gebäude abgestimmt werden. Für Dachaufbauten soll dasselbe Bedachungsmaterial verwendet werden wie
für das Hauptdach. Die Trauflinie des Hauptdaches darf nicht
unterbrochen werden.
31
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
B Wohnzonen
3. Wohnzonen
Art. 10 Grundwerte
Art. 1022 Grundwerte
Es gelten folgende Werte als Minimal- bzw. Maximalbeschränkungen
Es gelten folgende Werte als Minimal- bzw. Maximalbeschränkungen
- Ausnützung
- Zuschlag für dauernd
gewerblich genutzte
Gebäudeteile
- Grundabstand
- Vollgeschosse
- Dachgeschosse
- Anrechenbare
Untergeschosse
- Gebäudelänge
- Gebäudehöhe
max. %
W1/20 W2/35 WG2/35
20
35
35
max.
min. m
max.
max.
--4.0
1
1
--5.0
2
1
1/2
5.0
2
1
max.
max. m
max. m
1
25
4.8
1
40
7.5
1
40
7.5
1
- Ausnützung
max. %
- Zuschlag für dauernd
gewerblich genutzte
Gebäudeteile
max.
- Grundabstand
min. m
- Vollgeschosse
max
- Dachgeschosse
max.
- Anrechenbare
Untergeschosse
max.
- Gebäudelänge
max. m
- Gebäudehöhe
max. m
W1/202 W2/35
202
35
WG2/35
35
--4.0
1
1
--5.0
2
1
1/2
5.0
2
1
1
25
4.8
1
40
7.5
1
40
7.5
Ergänzung
- Erhöhung Ausnützungsziffer in der Zone
W1/20 (neu W1/22)
Zweigeschossige Erscheinung
Neubauten haben in den Zonen W2/35 und WG2/35 mit mindestens zwei vollen Geschossen in Erscheinung zu treten.
2
32
Suter • von Känel • Wild • AG
Neuer Artikel / Absatz
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Art. 11 Abstände
Art. 1123 Abstände
Gebäudeabstand
Gebäudeabstand
1
Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
Mehrlängenzuschlag
Mehrlängenzuschlag
2
Gegenüber Fassaden, deren Länge 20 m überschreitet, sind
die Grundabstände um einen Viertel der Mehrlänge zu vergrössern.
Gegenüber Fassaden, deren Länge 20.0 m überschreitet, sind
die Grundabstände um einen Viertel der Mehrlänge zu vergrössern.
3
Verringern sich durch Näherbaurecht die Gebäudeabstände
unter 7.0 m, so gelangt im Sinne von § 27 Abs. 2 ABV der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung.
Verringern sich durch Näherbaurecht die Gebäudeabstände
unter 7.0 m, so gelangt im Sinne von § 27 Abs. 2 ABV der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung.
Besondere Gebäude
Besondere Gebäude
4
Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG haben
einen Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten.
Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG haben
einen Grenzabstand von 3.50 m einzuhalten.
Art. 12 Geschlossene Bauweise
Art. 1224 Geschlossene Bauweise
Das Zusammenbauen mehrerer Gebäude ist im Rahmen der
zonengemässen Höchstlänge gestattet, das Zusammenbauen an
einer Grenze jedoch nur unter der Voraussetzung von § 287
PBG und nur mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
Das Zusammenbauen mehrerer Gebäude ist im Rahmen der
zonengemässen Höchstlänge gestattet, das Zusammenbauen an
einer Grenze jedoch nur unter der Voraussetzung von § 287
PBG und nur mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
33
Suter • von Känel • Wild • AG
1
2
3
4
Kurzkommentar
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Art. 13 Dachgestaltung
Kurzkommentar
Art. 1325 Dächerachgestaltung
Dachform
Es sind nur Satteldächer mit beidseits gleicher Neigung von
mindestens 25° zulässig.
1
Es sind nur Satteldächer mit beidseits gleicher Neigung von
Ergänzt um Art. 13.4 (alte BZO)
mindestens 25° zulässig. Auf Anbauten und Besonderen Gebäuden im Sinne von § 273 PBG mit einer grössten Höhe von
4.0 m und einer Grundfläche von weniger als 50 m2 sind auch
andere Dachformen gestattet, sofern sie sich einwandfrei einordnen.
1
Dacheindeckung
Für die Dacheindeckung sind unglasierte, rötliche bis braune
Neuer Artikel / Absatz
Tonziegel zu verwenden. Die Dacheindeckung hat sich bezüglich
Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen.
2
Dachaufbauten
Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig, sofern
sie ansprechend gestaltet und gut unterteilt sind und die Geschlossenheit der Dachfläche nicht zerstören.
2
Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig, sofern
sie ansprechend gestaltet und gut unterteilt sind und die Geschlossenheit der Dachfläche nicht zerstören.
23
Dacheinschnitte
3
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
34
Für Gebäude und Gebäudeteile mit einer grössten Höhe von
4.0 m und einer Grundfläche von weniger als 50 m2 sind andere
Dachformen zulässig, sofern sie sich einwandfrei einordnen.
4
34
Suter • von Känel • Wild • AG
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Für Gebäude und Gebäudeteile mit einer grössten Höhe von
4.0 m und einer Grundfläche von weniger als 50 m2 sind andere
Dachformen zulässig, sofern sie sich einwandfrei einordnen.
4
Integration in Art. 25.1
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Dachflächenfenster
Einzelne kleine Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche
von weniger als 0.47 m2 aus nicht reflektierenden Materialien
sind zulässig.
5
Art. 14 Nutzweise
Neuer Artikel / Absatz
Art. 1426 Nutzweise
Wohnzonen W1/22 und W2/35
In der Zone W1/20 ist nicht störendes Gewerbe im Umfang von
§ 52 Abs. 1 PBG zulässig.
1
2
In der Zone W2/35 ist nicht störendes Gewerbe zulässig.
35
Suter • von Känel • Wild • AG
In der Zone W1/202 ist nicht störendes Gewerbe im Umfang
Ergänzung / Konkretisierung
von § 52 Abs. 1 PBG zulässig. In der Wohnzone W2/35 ist nicht - Integration Art. 14.2 (alte BZO)
störendes Gewerbe zulässig, wobei der Anteil der gewerblich
genutzten Fläche höchstens 1/3 der Geschossfläche des ganzen
Gebäudes betragen darf. Nicht störend sind Nutzweisen, die zur
Ausstattung eines Wohnquartiers gehören und die Wohnqualität
weder durch ihre Erscheinung noch durch ihr Verkehrsaufkommen schmälern. Als solche gelten insbesondere Betriebe zur
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Begegnungsorte für die Anwohner.
1
2
In der Zone W2/35 ist nicht störendes Gewerbe zulässig.
Verschiebung in Art. 26.1
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2/35
3
In der Zone WG2/35 ist höchstens mässig störendes Gewerbe
zulässig.
32
Art. 15 Arealüberbauung/Gestaltungsplan
Art. 1527 Arealüberbauung/Gestaltungsplan
1
Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die
Arealfläche muss eine massgebliche Grundfläche von mindestens 3000 m2 umfassen.
Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die
Arealfläche muss eine massgebliche Grundfläche von mindestens 3000 m2 umfassen.
2
Die Ausnützungsziffer darf gegenüber der Regelüberbauung
um maximal einen Fünftel erhöht werden.
Die Ausnützungsziffer darf gegenüber der Regelüberbauung
um maximal einen Fünftel erhöht werden.
3
Gegenüber benachbarten Parzellen sind die zonengemässen
Grenzabstände einzuhalten.
Gegenüber benachbarten Parzellen sind die zonengemässen
Grenzabstände einzuhalten.
4
Von der zonengemässen Beschränkung der Gebäudelänge
kann abgewichen werden.
Von der zonengemässen Beschränkung der Gebäudelänge
kann abgewichen werden.
Diese Bevorzugungen gelten auch, wenn anstelle einer Arealüberbauung ein Gestaltungsplan festgesetzt wird.
Diese Bevorzugungen gelten auch, wenn anstelle einer Arealüberbauung ein Gestaltungsplan festgesetzt wird.
5
36
Suter • von Känel • Wild • AG
In der Zone WG2/35 ist höchstens mässig störendes Gewerbe Ergänzung / Konkretisierung
zulässig. Mässig störend sind Nutzweisen, die hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch
vereinbar sind und in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden. Als solche gelten insbesondere herkömmliche
Gewerbebetriebe und andere vergleichbare Nutzweisen.
1
2
3
4
5
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
C Zone für öffentliche Bau- 4. Zone für öffentliche Bauten
ten und Anlagen
Art. 16 Grundwerte
Art. 1628 Grundwerte
Abstände
Abstände
1
Die zulässige Gebäudehöhe beträgt maximal 10.0 m.
1
Die zulässige Gebäudehöhe beträgt maximal 10.0 m.
2
Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und
Gebäudeabstände sowie die Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge der betreffenden Zone einzuhalten.
Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und
Gebäudeabstände sowie die Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge der betreffenden Zone einzuhalten.
D Erholungszone
5. Erholungszone
Art. 17 Nutzweise, Grundwerte
Art. 1729 Nutzweise, Grundwerte
In der Erholungszone Schelmengrueb sind Sportanlagen gemäss kommunalem Richtplan zulässig.
In der Erholungszone Schelmengrueb sind Sportanlagen gemäss kommunalem Richtplan zulässig.
1
2
Es gelten die Grundwerte der Zone W1/20.
37
Suter • von Känel • Wild • AG
2
1
2
Es gelten die Grundwerte der Zone W1/202.
Kurzkommentar
Redaktionelle Anpassung
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
III. Weitere Bestimmungen
6. Weitere Bestimmungen
Art. 18 Fahrzeugabstellplätze
Art. 1830 Fahrzeugabstellplätze
Wohnungen
Wohnungen
1
Die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze beträgt:
- freistehende Einfamilienhäuser
und Reiheneinfamilienhäuser
2 Plätze pro Haus
- Mehrfamilienhäuser
1 Platz pro Wohnung
Die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze beträgt:
- freistehende Einfamilienhäuser
und Reiheneinfamilienhäuser
2 Plätze pro Haus
- Mehrfamilienhäuser
1 Platz pro Wohnung
2
Ein Garagevorplatz wird nur als Autoabstellplatz angerechnet,
wenn seine Breite mehr als 4 m beträgt.
Ein Garagenvorplatz wird nur als Autoabstellplatz angerechnet,
wenn seine Breite mehr als 4.0 m beträgt.
3
Pro 2 Wohnungen ist je 1 zusätzlicher Besucherabstellplatz
vorzusehen. Teilflächen sind aufzurunden.
Pro 2 Wohnungen ist je 1 zusätzlicher Besucherabstellplatz vorzusehen. Teilflächen sind aufzurunden.
Garagevorplätze und Autoabstellplätze sind, soweit möglich,
mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten.
Garagenvorplätze und Autoabstellplätze sind, soweit möglich,
mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten.
4
1
2
3
4
Die Zahl der Autoabstellplätze kann reduziert werden, wenn
dies das Ortsbild gebietet.
5
Andere Grundstücknutzungen
Andere Grundstücknutzungen
56 In allen anderen Fällen von Grundstücksnutzungen, die eine
In allen anderen Fällen von Grundstücksnutzungen, die eine
Abstellplatzpflicht auslösen, bestimmt sich die Platzzahl nach
Abstellplatzpflicht auslösen, bestimmt sich die Platzzahl nach
dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen und nach der „Weglei- dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen und nach der „Wegleitung zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs“ der Baudirektion.
tung zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs“ der Baudirektion.
5
38
Suter • von Känel • Wild • AG
Kurzkommentar
Neuer Artikel / Absatz
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Art. 19 Kehrichtabstellplätze
Art. 1931 Kehrichtabstellplätze
Bei Mehrfamilienhäusern sind Abstellplätze für das Abfuhrgut
vorzusehen, die sich gut einordnen und von den öffentlichen
Strassen gut zugänglich sind.
Bei Mehrfamilienhäusern sind Abstellplätze für das Abfuhrgut
vorzusehen, die sich gut einordnen und von den öffentlichen
Strassen gut zugänglich sind.
Art. 20 Kompostierungsplätze
Art. 2032 Kompostierungsplätze
Bei allen Neu- und wesentlichen Umbauten sind Kompostierungsplätze vorzusehen, und zwar in einem Umfang, der eine
korrekte Kompostierung der Grünabfälle erlaubt, welche von
Haushalten, Gärten und Grünflächen, ohne Strauch- und Baumschnitt, anfällt.
Bei allen Neu- und wesentlichen Umbauten sind Kompostierungsplätze vorzusehen, und zwar in einem Umfang, der eine
korrekte Kompostierung der Grünabfälle erlaubt, welche von
Haushalten, Gärten und Grünflächen, ohne Strauch- und Baumschnitt, anfällt.
Kurzkommentar
IV Schlussbestimmungen 7. Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkraftsetzung
Art. 2133 Inkraftsetzung
1
Diese Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in
Kraft.
1
Diese Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen kantonalen Genehmigung in Kraft.
Redaktionelle Anpassung
Sie ersetzt die bisherige Bau- und Zonenordnung gemäss Gemeindeversammlungsbeschlüssen vom 11.12.85 und 10.04.91.
Sie ersetzt die bisherige Bau- und Zonenordnung gemäss Gemeindeversammlungsbeschlussüssen vom 29.11.1997 11.12.85
und 10.04.91.
Redaktionelle Anpassung
2
39
Suter • von Känel • Wild • AG
2
Gemeinde Oberstammheim
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 29.11.1997
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
3
Der Gemeinderat ist berechtigt, sachliche und/oder örtliche
Teilgenehmigungen einzuholen.
Der Gemeinderat ist berechtigt, sachliche und/oder örtliche
Teilgenehmigungen einzuholen.
Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 23. Juni 1997.
Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am xx.xxxx.2013.
3
Namens der Gemeindeversammlung
Namens der Gemeindeversammlung
Der Präsident:
Die Schreiberin ai:
Der Präsident:
Der Schreiberin:
Martin Farner
C. Flum
Martin Farner
Andi Pfenninger
Vom Regierungsrat am 5. November 1997 mit Beschluss Nr.
2359 genehmigt.
Vonm Regierungsrat der Baudirektion am xx.xxxx.20xx mit Beschluss Nr. xxxx genehmigt.
Vor dem Regierungsrat,
Vor dem Regierungsrat,
Der Staatsschreiber:
Der Staatsschreiber:
B. Husi
B. Husi
Publikation der regierungsrätlichen Genehmigung:
Im Kant. Amtsblatt: 28. November 1997
Amtliche Publikation der regierungsrätlichen Genehmigung:
Im Kant. Amtsblatt: xx.xxxx.20xx
Inkraftsetzungsdatum:
Inkraftsetzungsdatum:
xx.xxxx.201xx
29. November 1997
40
Suter • von Känel • Wild • AG
Herunterladen