Kanton Zürich Gemeinde Grüningen Teilrevision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Vom 27. März 1998 Öffentliche Auflage / Vorprüfung Festgesetzt von der Gemeindeversammlung am xxx Namens der Gemeindeversammlung: Die Präsidentin: Die Schreiberin: Genehmigt von der Baudirektion am: xxx Für die Baudirektion: Suter • von Känel • Wild • AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected] 31071 – 16.4.2013 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Links: Mitte: Rechts: Gültige BZO Beantragte neue BZO Bemerkungen / Hinweise rot = Änderungen gegenüber rechtskräftiger BZO durchgestrichen = Verschiebung Text / Aufzuhebender Text Die Änderungen führen durchgehend zu einer neuen Nummerierung der Artikel und Absätze, was nicht besonders markiert wird. 2 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Inhaltsverzeichnis 1. 2. 2.1 Zonen und Zonenplan Art. 1 Zonen Zoneneinteilung Art. 2 Massgebende Grundlagen Massgebende Pläne Rechtsverbindlichkeit Einsehbarkeit Kernzonen Gemeinsame Bestimmungen für alle Art. 4 Einordnungsanforderungen Grundsatz Art. 5 Nutzweise Zulässige Nutzungen Art. 6 Gestaltungsgrundsätze Umgebungsgestaltung Detailgestaltung Art. 7 Abstände Strassenabstand Vorbauten 2.2 Kernzone K1 Art. 8 Begrenzung Begrenzung Art. 9 Zweck Zweck Art. 10 Um- und Ersatzbauten Grundsatz Art. 11 Neubauten Neubauten unzulässig Art. 12 Abbrüche Abbrüche unzulässig Art. 13 Stellung Fassadenlinien Art. 14 Dächer Grundsatz Hauptfirstrichtung Art. 15 Umgebungsgestaltung Besondere Aussenräume Markante Bäume Brunnen 2.3 Kernzone K2 Art. 16 Begrenzung 3 Suter • von Känel • Wild • AG Kurzkommentar Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Begrenzung Art. 17 Zweck Zweck Art. 18 Um- und Ersatzbauten Grundsatz Art. 19 Neubauten Grundmasse Gebäudehöhe Grenzabstand Geschlossene Überbauung Art. 20 Abbrüche Bewilligungspflicht Art. 21 Stellung Fassadenlinien Art. 22 Dächer Hauptfirstrichtung Dachneigung und Dachform Quergiebel Dachaufbauten Dacheinschnitte Dachflächenfenster Zweites Dachgeschoss Materialien Art. 23 Fassaden Materialien und Farben Fenster Balkone Aussenrenovationen Art. 24 Umgebungsgestaltung Private Freiräume Art. 25 Erleichterung für besonders gute Projekte Fachbeurteilung 2.4 Weilerzone WZ Art. 26 Begrenzung Begrenzung Art. 27 Zweck Zweck Art. 28 Um- und Ersatzbauten Grundsatz Grundmasse Abweichungen vom Erscheinungsbild Art. 29 Neubauten Neubauten grundsätzlich unzulässig Art. 30 Dächer Dachaufbauten Quergiebel Dacheinschnitte Dachflächenfenster 4 Suter • von Känel • Wild • AG Kurzkommentar Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung 3. 4. 5. 6. 5 Suter • von Känel • Wild • AG Zweites Dachgeschoss Materialien Art. 31 Fassaden Materialien und Farben Fenster Balkone Art. 32 Erleichterung für besonders gute Projekte Fachbeurteilung Wohnzonen Art. 33 Neubauten Grundmasse Grenzabstand Gebäudelänge Gebäudeabstand Geschlossene Bauweise Zweigeschossig Erscheinung Mindestausnützung Art. 34 Nutzweise Wohnzonen W1, W2 und W3 Mässig störendes Gewerbe zulässig Art. 35 Dächer Dachneigung und Dachform Quergiebel Dachaufbauten Dacheinschnitte Dachflächenfenster Art. 36 Arealüberbauung Arealüberbauung Erhöhung Ausnützungsziffer Grenzabstände Gebäudelänge Art. 37 Gestaltungsplan Gestaltungsplanpflicht Gebiet Büechlen Gewerbezone (G) Art. 38 Neubauten Grundmasse Bereich mit reduzierter Gebäudehöhe Freifläche Geschlossene Bauweise Art. 39 Nutzweise Immissionen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA) Art. 40 Neubauten Abstände Erholungszonen (E) Kurzkommentar Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung 7. 8. Art. 41 Neubauten Grundmasse Schwimmbad Botanischer Garten Besondere Bestimmungen Art. 42 Fahrzeugabstellplätze Abstellplätze bei Wohnungen und EFH Besucher- und Kundenabstellplätze bei MFH/REFH Andere Nutzungen und besondere Verhältnisse Art. 43 Abstellflächen Abstellflächen Art. 44 Unterirdische Gebäude Abstände Art. 45 Besondere Gebäude Besondere Gebäude Art. 46 Gewerbe-Erleichterung Gewerbe-Erleichterung Art. 47 Aussenantennen Aussenantennen Art. 48 Spiel-, Garten- und Ruheflächen Anforderungen Art. 49 Energiesysteme Anforderungen Schlussbestimmungen Art. 50 inkrafttreten Inkrafttreten 6 Suter • von Känel • Wild • AG Kurzkommentar Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 I. Beantragte neue Fassung Zonenordnung I. 1. Art. 1 Kurzkommentar Zonenordnung Zonen und Zonenplan Art. 1 Zonen Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regiona- Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regiona- Präzisierung und Ergänzung len Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zonen eingeteilt: len Nutzungszonen zugewiesen ist von übergeordneten Zonen, Wald und Gewässern überlagert ist, in folgende Zonen eingeteilt und den folgenden Empfindlichkeitsstufen zugeordnet: Zoneneinteilung Zoneneinteilung 1. Bauzonen ES-Z - Kernzonen 1 und 2 K1 und K2 III - Weilerzone WZ III - Eingeschossige Wohnzone W1 II - Zweigeschossige Wohnzone ohne Gewerbeerlaubnis W2 II - Zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerlaubnis WG2 III - Dreigeschossige Wohnzone ohne Gewerbeerlaubnis W3 II - Dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerlaubnis WG3 III - Gewerbezone G III - Zone für öffentliche Bauten Oe II - Freihaltezone F 7 Suter • von Känel • Wild • AG Div. Mutationen und neue Strukturierung a) Kernzonen - Kernzone 1 - Kernzone 2 - Weilerzone K1 K2 WZ ES III ES III ES III W1 W2 W2 ES II ES II ES III) b) Wohnzonen - eingeschossige Wohnzone - zweigeschossige Wohnzone (mässig störendes Gewerbe zulässig ohne Gewerbeerlaubnis - zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerlaubnis - dreigeschossige Wohnzone (mässig störendes Gewerbe zulässig ohne Gewerbeerlaubnis - dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerlaubnis c) Gewerbezone WG2 ES III W3 W3 ES II ES III) WG3 ES III G ES III Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung - Erholungszone E - Reservezone R III d) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Kurzkommentar OeöBA ES II 2. Weitere Zonen a) Freihaltezone F b) Erholungszone E c) Reservezone R ES III Art. 2 Art. 2 Massgebende Grundlagen Für die Abgrenzung der Zonen und die Anordnungen innerhalb der Zonen ist der allgemeine Zonenplan (Massstab 1:5000) massgebend, für die Waldabstandslinien gelten die Detailpläne im Massstab 1:500. Für die Abgrenzung der Zonen und die Anordnungen innerhalb der Zonen ist der allgemeine Zonenplan (Massstab 1:5000) massgebend, für die Waldabstandslinien gelten die Detailpläne im Massstab 1:500. Streichung aufgrund neuer Darstellung in Art. 2 Abs. 1 Massgebende Pläne 1 Folgende Pläne sind massgebend: a) der Zonenplan im Massstab 1:5000 b) die Waldabstandslinienpläne (Nr. 1-10) im Massstab 1:500 / 1:1000 c) der Kernzonenpläne Stedtli und Büel im Massstab 1:1000 8 Suter • von Känel • Wild • AG Neue Darstellung Art. 2 Abs. 1 bisherige BZO, präzisiert Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Rechtsverbindlichkeit Neuer Absatz Für die Abgrenzung der Zonen ist der genehmigte Zonenplan 1:5000 massgebend. Die mit der Bauordnung abgegebenen verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf der Waldgrenzen, Gewässer, Waldabstands- und Baulinien sind in der amtlichen Vermessung definiert (Mehranforderungen gemäss § 5 KVAV). 2 Einsehbarkeit Die massgebenden Pläne sowie die Inventare des Natur- und Heimatschutzes können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 3 9 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Absatz Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 II. Beantragte neue Fassung Zonenvorschriften II. 2. Zonenvorschriften Kernzonen 2.1 Gemeinsame Bestimmungen für alle Kernzonen Kurzkommentar Art. 4 Einordnungsanforderungen Grundsatz In den Kernzonen werden an die architektonische und ortsbauli- Neuer Artikel/Absatz che Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Um-, Ersatzund Neubauten sollen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Orts- und Strassenbildes beitragen. Bauten und Anlagen müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie Situierung und Ausmass, Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung gut in die Umgebung einordnen. Art. 5 Nutzweise Zulässige Nutzungen In den Kernzonen sind Wohnen und mässig störendes Gewerbe zulässig. 10 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Artikel, integriert Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 8 bisherige BZO sinngemäss Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Art. 6 Gestaltungsgrundsätze Umgebungsgestaltung Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 1 Ehemals Art. 3 Abs. 5, Art. 5 Abs. 5 Detailgestaltung Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. 2 Ehemals Art. 3 Abs. 4, Art. 4 Abs. 2 Art. 7 Abstände Strassenabstand Soweit die Kernzonenpläne keine anderen Festlegungen trefNeuer Artikel fen, ist für Neubauten, die keinen Altbau ersetzen, das Bauen bis auf die Strassengrenze gestattet, wenn dadurch das Ortsbild bereichert bzw. verbessert und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. 1 Vorbauten Einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge, Balkone u.dgl. Neuer Artikel dürfen bis maximal 2.00 m über die Strassenparzellengrenze hinausragen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet und die für den jeweiligen Strassentyp notwendige lichte Höhe eingehalten ist. Mindestens ist jedoch in allen Fällen ein Vertikalabstand von 3.00 m zum Strassenniveau einzuhalten. 2 Referenzbeispiel 11 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 A. Beantragte neue Fassung Kernzone Kurzkommentar A.2.2 Kernzone K1 Art. 3 Art. 3 8 Begrenzung Kernzone 1 (K1) Kernzone 1 (K1) Begrenzung 1. Die Kernzone 1 umfasst das Stedtli bis zum Stadtmannshaus gemäss Bezeichnung im Zonenplan. 1. Die Kernzone K1 umfasst das Stedtli bis zum Stadtmannshaus Bestehender Artikel ergänzt sowie das Gebiet Müli gemäss Bezeichnung im Zonenplan bzw. Kernzonenplan. Art. 9 Zweck Zweck Die Kernzone K1 bezweckt die Erhaltung und sinngemässe Wei- Neuer Artikel/Absatz terführung der charakteristischen Bebauungsstruktur mit den ortstypisch ausgeprägten Umgebungsbereichen und Freiräumen. Art. 10 Um- und Ersatzbauten Grundsatz 2. Es dürfen nur die bestehenden Gebäude unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder ersetzt werden. Das äussere Erscheinungsbild ist beizubehalten. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt oder wenn damit ein früheres Erscheinungsbild wiederhergestellt wird. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden keine Anwendung. 12 Suter • von Känel • Wild • AG 2. Es dürfen nur die Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Bauten sowie die übrigen bestehenden Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Lage, Stellung, Grundriss, Dachform, kubischer Gestaltung, und der wesentlichen Ausbildung der Fassadenelemente und des Daches umgebaut oder ersetzt werden. Das äussere Erscheinungsbild ist beizubehalten. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt oder wenn damit ein früheres Erscheinungsbild wiederhergestellt wird. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden keine Anwendung. Bestehender Artikel ergänzt Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Art. 11 Neubauten Neubauten unzulässig In der Kernzone K1 sind ausser Ersatzbauten und einzelnen Besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen. Ehemals Art. 3 Abs. 3, sinngemässe Formulierung Art. 12 Abbrüche Abbrüche unzulässig 3. Der Abbruch von Gebäuden ist nicht gestattet; der Abbruch von Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. 3. Der Abbruch von Gebäuden ist nicht gestattet; der Abbruch von Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Art. 13 Stellung Fassadenlinien Sind im Kernzonenplan Fassadenlinien festgelegt, so ist die bisherige Lage der entsprechenden Fassade beizubehalten. Neuer Artikel/Absatz Art. 14 Dächer Grundsatz Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbar- Neuer Artikel/Absatz ten Altbauten harmonisch in Einklang stehen. Der Einbau von Dachflächenfenstern ist unzulässig. Dachaufbauten in Form von Dachflächenfenster in K1 unzulässig Schleppgauben und Giebellukarnen sind gestattet, sofern sie gut gestaltet sind und der Gesamteindruck der geschlossenen Dachfläche erhalten bleibt. 1 13 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Hauptfirstrichtung 2 Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen. Die Traufhöhe ist derjenigen der Umgebung anzugleichen. Neuer Artikel/Absatz 4. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. 4. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 2 5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten, ebenso markante Bäume oder Baumgruppen; diese sind bei Abgang zu ersetzen. 5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten., ebenso markante Bäume oder Baumgruppen; diese sind bei Abgang zu ersetzen. Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 1 6. Mässig störende Betriebe sind zugelassen. 6. Mässig störende Betriebe sind zugelassen. Verschoben, neu in Art. 5 Art. 15 Umgebungsgestaltung Besondere Aussenräume Die im Kernzonenplan bezeichneten besonderen Aussenräume Neuer Artikel/Absatz sind als Ganzes in ihrem herkömmlichen Charakter zu erhalten (Chaussierungen, Pflästerungen, Brunnenplätze, Bäume, Gärten, Mauern und Einfriedungen). 1 Markante Bäume Die im Kernzonenplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang durch standortgerechte einheimische Arten zu ersetzen. 2 14 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Artikel/Absatz Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Brunnen Die im Kernzonenplan bezeichneten Brunnen sind einschliesslich der Brunnenplatzpflästerung zu erhalten. Bei einem Ersatz infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit gleichwertiger ortstypischer Erscheinung zu ersetzen. 3 2.3 Neuer Artikel/Absatz Kernzone K2 Art. 4 Art. 4 16 Begrenzung Kernzone 2 (K2) Kernzone 2 (K2) Begrenzung 1. Die Kernzone umfasst die Kernzonen in den Dorfteilen Binzikon Kernzone 2 (K2) und Itzikon, den Weiler Büel und das Stedtli östlich des Stadtmannshauses gemäss Bezeichnung im Zonenplan. Die Kernzone K2 umfasst die Kernzonen in den Dorfteilen Binzikon Kernzone 2 (K2) und Itzikon, den Weiler Büel und das Stedtli östlich des Stadtmannshauses gemäss Bezeichnung im Zonenplan resp. Kernzonenplan. Redaktionelle Anpassung Art. 17 Zweck Kernzone 2 (K2) Zweck Die Kernzone K2 bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneue- Neuer Artikel rung der historischen Dorfkerne sowie die schonende Einordnung von Bauten im Übergangsbereich zwischen der Kernzone K2 und den angrenzenden Zonen. 15 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Art. 18 Um – und Ersatzbauen Grundsatz 2. Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Abs. 3 ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden für solche Bauten keine Anwendung. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Bauten sowie die Bestehender Artikel ergänzt, übrigen bestehenden Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen nur Textteil verschoben, neu in Art. 6 Abs. 2 unter Beibehaltung von Lage, Stellung, Grundriss, kubischer Gestaltung, und der wesentlichen Ausbildung der Fassadenelemente und des Daches umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Abs. 3 Art. 19 ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden für solche Bauten keine Anwendung. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Art. 19 Neubauten Grundmasse 3. Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: b. Stedtli/ Binzikon 1 Itzikon/Büel - VolIgeschosse max. 2 2 - Dachgeschosse max. 2 1 - Gebäudelänge max. 40 m 30 m - Ausnützung max. 65 % 50 % - Grenzabstände: - kleiner min. 5m 5m - grosser min. 10 m 10 m 16 3 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: Suter • von Känel • Wild • AG - VolIgeschosse - Dachgeschosse - Gebäudelänge - Ausnützung - Grundenzabstände: - kleiner - grosser b. Stedtli/ Binzikon Itzikon/ Büel max. max. max. max. 2 2 40 m 65 % 2 1 30 m 50 % min. min. 3.5 5 m 7.0 10 m 3.5 5 m 7.0 10 m Anpassung Grenzabstände Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Gebäudehöhe 4. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt max. 7.5 m. 2 4. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt max. 7.5 m. Grundabstand 5. Der grosse Grenzabstand gilt für die stärker nach Süden orientierte Gebäudelängsseite. 5. Der grosse Grundenzabstand gilt wahlweise für die stärker nach Süden oder Westen orientierte Gebäudelängsseite. 3 Bestehender Artikel ergänzt Geschlossene Überbauung 6. Die geschlossene Überbauung ist in Itzikon/Büel bis zur Gesamtlänge von 30 m, in Binzikon und beim Stedtli bis zur Gesamtlänge von 40 m gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 4 6. Die geschlossene Überbauung ist in Itzikon/Büel bis zur Gesamtlänge von 30 m, in Binzikon und beim Stedtli bis zur Gesamtlänge von 40 m gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 7. Die Hauptfirstrichtung von Neubauten muss parallel oder im rechten Winkel zur Strassenrichtung verlaufen. 7. Die Hauptfirstrichtung von Neubauten muss parallel oder im rechten Winkel zur Strassenrichtung verlaufen. Verschoben, neu in Art. 22 Abs. 1 8. Mässig störende Betriebe sind zugelassen. 8. Mässig störende Betriebe sind zugelassen. Verschoben, neu in Art. 5 Art. 5 Art. 5 Weitere Bestimmungen Kernzone 2 (K2) Weitere Bestimmungen Kernzone 2 (K2) Art. 20 Abbrüche Bewilligungspflicht 1. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. 17 Suter • von Känel • Wild • AG 1. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Art. 21 Stellung Fassadenlinien Sind im Kernzonenplan Fassadenlinien festgelegt, so ist die bisherige Lage der entsprechenden Fassade beizubehalten. Neuer Artikel/Absatz Art. 22 Dächer Hauptfirstrichtung Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst parallel oder im rechten Winkel zur Strassenrichtung zu verlaufen. Die Traufhöhe ist derjenigen der Umgebung anzugleichen. 1 Ehemals Art. 4 Abs. 7 bisherige BZO, teilweise ergänzt Dachneigung und Dachform 2. Hauptgebäude haben, soweit nicht andere herkömmliche Dachformen übernommen werden, allseitig vorspringende Giebeldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° alter Teilung oder 20° bis 30° alter Teilung aufzuweisen. Querfirste, Schleppgauben, Giebellukarnen sowie Dachflächenfenster von max. 0.6 m2 Glasfläche sind erlaubt. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Als Bedachungsmaterial sind Tonziegel zu verwenden. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch Pultdächer und andere Bedachungsmaterialien zulässig. 18 Suter • von Känel • Wild • AG 2. Hauptgebäude haben, soweit nicht andere herkömmliche Bestehender Artikel ergänzt, Textteile Dachformen übernommen werden, allseitig vorspringende Gieverschoben in Art. 22 Abs. 5 und in Art. 22 Abs. 6 und in Art. 22 Abs. 8 beldDächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen, wobei bei Flarzdächern eine Neigung von 20° bis 30° alter Teilung zulässig ist und übrige Dächer eine Neigung von 35° bis 50° von 40° bis 50° alter Teilung oder 20° bis 30° alter Teilung aufzuweisen haben. Querfirste, Schleppgauben, und Giebellukarnen sowie Dachflächenfenster von max. 0.6 m2 Glasfläche sind erlaubt. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Als Bedachungsmaterial sind Tonziegel zu verwenden. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch Pultdächer und andere Bedachungsmaterialien zulässig. 2 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Quergiebel Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen. 3 Neuer Artikel/Absatz Dachaufbauten Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des Neuer Artikel/Absatz ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig. 4 Dacheinschnitte 5 Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Ehemals Art. 5 Abs. 2 Dachflächenfenster Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. Ehemals Art. 5 Abs. 2, ergänzt durch GR0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbe- Beschluss betr. der Bewilligungspraxis nen Umrahmung auszuführen. Sie müssen bezüglich Lage und von Dachflächenfenstern Anzahl sorgfältig auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sein und in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und Form aufzuweisen. 6 19 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Zweites Dachgeschoss Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden, Neuer Artikel/Absatz als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die Giebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses entweder mit schmalen horizontalen oder vertikalen Dachflächen-Lichtbändern zulässig, wenn es sich um ein besonders gutes Projekt gemäss Art. 25 BZO handelt. Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale Dachflächen-Lichtbänder können über mehrere Geschosse verlaufen. Bei Dachflächen mit Dachflächen-Lichtbändern sind Dachflächenfenster nicht zulässig. 7 Materialien Als Bedachungsmaterial sind unglasierte Tonziegel zu verwen- Ehemals Art. 5 Abs. 2, ergänzt den. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch andere Bedachungsmaterialien zulässig. Die Dacheindeckung hat sich bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen. 8 Art. 23 Fassaden Materialien und Farben 3. Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz mit Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig. Die Fenster haben hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen. Balkone dürfen nicht über den 20 Suter • von Känel • Wild • AG 1 3. Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz mit Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig. Die Fenster haben hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen. Balkone dürfen nicht über den Textteile verschoben in Art. 23 Abs. 2 und in Art. 23 Abs. 3 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Dachvorsprung hinausragen Kurzkommentar Dachvorsprung hinausragen Fenster Die Fenster haben eine hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten und Ersatzbauten sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen. 2 Ehemals Art. 5 Abs. 3 Balkone Balkone und Lauben haben aus ortsüblichen Materialien zu bestehen. Auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den Dachvorsprung herausragen. Bei Ersatz- und Neubauten sowie Umnutzungen sind auch innenliegende Balkone zulässig. 3 Ehemals Art. 5 Abs. 3, neu formuliert und ergänzt Aussenrenovationen 4. Die vorstehenden Gestaltungsvorschriften sind auch bei allen Aussenrenovationsarbeiten zu beachten. 4. Die vorstehenden Gestaltungsvorschriften sind auch bei allen Aussenrenovationsarbeiten zu beachten. 5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 21 Suter • von Känel • Wild • AG Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 1 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Art. 24 Umgebungsgestaltung Private Freiräume Die in den Kernzonenplänen bezeichneten privaten Freiräume sind zu begrünen. Zulässig sind Gärten, Sitzplätze, Spielgeräte sowie Gartenhäuser und Schöpfe bis 10 m2 Grundfläche und 3 m grösste Höhe gemäss BBV. Ein untergeordneter Abtausch von Freiraumflächen ist gestattet, wenn ein flächengleicher und zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt. Die Flächen der privaten Freiräume dürfen nicht als massgebliche Grundfläche angerechnet werden und sind somit nicht ausnützbar. Neuer Artikel/Absatz Art. 25 Erleichterungen für besonders gute Projekte Fachbeurteilung Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll und sorgfältig weiterentwickeln, können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung gemäss Art. 22-24 BZO bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch eine von der Behörde bezeichnete Fachinstanz voraus. Die Kosten gehen zulasten der Bauherrschaft. 22 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Artikel/Absatz Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung 2.3 Kurzkommentar Weilerzone WZ Art. 6 Art. 6 26 Begrenzung Weilerzone (WZ) Weilerzone (WZ) Begrenzung Die Weilerzone WZ erfasst die Weiler Adletshusen, Bächelsrüti und Holzhusen gemäss Bezeichnung im Zonenplan. In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen Besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen. Die Weilerzone WZ erfasst die Weiler Adletshusen, Bächelsrüti Verschiebung Textteile in Art. 27 und Holzhusen gemäss Bezeichnung im Zonenplan. In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen Besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen. Art. 27 Zweck Zweck Die Weilerzone WZ bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneuerung der Weilerstruktur und ihrer ländlichen Umgebung. Art. 28 Um- und Ersatzbauten Grundsatz Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder durch Ersatzbauten ersetzt werden. 1 Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder durch Ersatzbauten ersetzt werden. Grundmasse Für Ersatzbauten gelten folgende Grundmasse: 2 Für VolIgeschosse max. 2 VolIgeschosse max. 2 Dachgeschosse max. 1 Dachgeschosse max. 1 23 Suter • von Känel • Wild • AG Ersatzbauten gelten folgende Grundmasse: Neuer Artikel Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Abweichungen von Lage und Erscheinungsbild Bei Um- oder Ersatzbauten sind Abweichungen vom Erscheinungsbild zulässig, soweit diese durch eine Nutzungsänderung des Gebäudes funktionell notwendig sind und die Interessen des Ortsbildschutzes wahren. 3 Bei Um- oder Ersatzbauten sind Abweichungen vom ErscheiBestehender Artikel ergänzt nungsbild zulässig, soweit diese durch eine Nutzungsänderung des Gebäudes funktionell notwendig sind, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und die Interessen des Ortsbildschutzes wahren. Art. 29 Neubauten Neubauten grundsätzlich unzulässig Die Detailgestaltung von Um- oder Ersatzbauten hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Dachaufbauten und Dachfenster sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen. Ehemals Art. 6, sinngemässe Übernahme Die Detailgestaltung von Um- oder Ersatzbauten hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Dachaufbauten und Dachfenster sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Verschiebung Textteile in Art. 6 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und in Art. 28 Abs. 3 Art. 30 Dächer Dachaufbauten Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des Ehemals Art. 6, geändert ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig. 1 Quergiebel Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen. 2 24 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Artikel/Absatz Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Dacheinschnitte 3 Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Ehemals Art. 6 Dachflächenfenster Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. Ehemals Art. 6, ergänzt durch GR0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbe- Beschluss bezüglich der Bewilligungspranen Umrahmung auszuführen. Sie müssen bezüglich Lage und xis von Dachflächenfenstern Anzahl sorgfältig auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sein und in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und Form aufzuweisen. 4 Zweites Dachgeschoss Neuer Artikel/Absatz Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden, als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die Giebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses entweder mit schmalen horizontalen oder vertikalen Dachflächen-Lichtbändern zulässig, wenn es sich um ein besonders gutes Projekt gemäss Art. 32 BZO handelt. Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale Dachflächen-Lichtbänder können über mehrere Geschosse verlaufen. Bei Dachflächen mit Dachflächen-Lichtbändern sind Dachflächenfenster nicht zulässig. 5 25 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Materialien Als Bedachungsmaterial sind unglasierte Tonziegel zu verwen- Neuer Artikel/Absatz, analog K2 den. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch andere Bedachungsmaterialien zulässig. Die Dacheindeckung hat sich bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen. 6 Art. 31 Fassaden Materialien und Farben Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz mit Neuer Artikel/Absatz, analog K2 Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig. 1 Fenster Die Fenster haben eine hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten und Ersatzbauten sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen. 2 Neuer Artikel/Absatz, analog K2 Balkone Balkone und Lauben haben aus ortsüblichen Materialien zu bestehen. Auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den Dachvorsprung herausragen. Bei Ersatz- und Neubauten sowie Umnutzungen sind auch innenliegende Balkone zulässig. 3 26 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Artikel/Absatz, GR-Beschluss betreffend der Bewilligungspraxis von Balkonen, analog K2 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Art. 32 Erleichterungen für besonders gute Projekte Fachbeurteilung Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll und sorgfältig weiterentwickeln, können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dachund Fassadengestaltung gemäss Art. 30-31 BZO bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch eine von der Behörde bezeichnete Fachinstanz voraus. Die Kosten gehen zulasten der Bauherrschaft. 27 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Artikel/Absatz, analog K2 Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 B. Beantragte neue Fassung Wohnzonen B. 3. Wohnzonen Wohnzonen Art. 7 Art. 7 33 Neubauten Grundmasse Grundmasse 1. W1 W2 W3 1 Kurzkommentar 1. W1 W2 W3 Vollgeschosszahl max. 1 2 3 Vollgeschosszahl max. 1 2 3 Dachgeschosse max. 1 2 2 Dachgeschosse max. 1 2 2 Untergeschoss (anrechenbar) max. 1 1 1 Anrechenbares Untergeschoss (anrechenbar) max. 1 1 1 Firsthöhe max. 5m 7m 7m Gebäudehöhe max. 4.80 m 8.10 m 11.40 m Neue Regelung Gebäudelänge max. 30 m 30 m 40 m Gebäudelänge max. 30 m 30 m 40 m Grenzabstände/Grundabstand Redaktionelle Anpassung Neue Regelung Grenzabstände/Grundabstände - grosser min. 10 m 10 m 10 m - grosser min. 10 m 10 m 10 m - kleiner min. 5m - kleiner min. 5m 5m 5m Ausnützung max. 25% 50% 65% Ausnützung max. 25% 50% 65% Freiflächenziffer min. 50% 40% 40% Freiflächenziffer min. 50% 40% 40% 5m 5m Grundabstand 2. Der grosse Grundabstand gilt für die stärker nach Süden orientierte Gebäudelängsseite, im Zweifelsfalle für die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen. 28 Suter • von Känel • Wild • AG 2. Der grosse Grundabstand gilt für die wahlweise stärker nach Süden oder Westen orientierte Gebäudelängsseite., im Zweifelsfalle für die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen. 2 Bisheriger Artikel ergänzt, Teile ersatzlos gestrichen Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Gebäudelänge 3. Für die Berechnung der Gebäudelängen werden Anbauten im Sinne von § 273 PBG nur zur Hälfte ihrer Länge mitgerechnet. 3. Für die Berechnung der Gebäudelängen werden Anbauten im Sinne von § 273 PBG nur zur Hälfte ihrer Länge mitgerechnet. 3 Gebäudeabstand 4. Wenn der ordentliche Gebäudeabstand durch gegenseitige, nachbarrechtliche Vereinbarung unterschritten wird, werden die massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Gebäuden zusammengerechnet und die betreffenden Grenzabstande um 1/4 der Mehrlänge gegenüber der maximalen Gebäudelänge heraufgesetzt. 4. Wenn der ordentliche Gebäudeabstand durch gegenseitige, nachbarrechtliche Vereinbarungen unterschritten wird, werden die massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Gebäuden zusammengerechnet und die betreffenden Grenzabstande um 1/4 der Mehrlänge gegenüber der maximalen Gebäudelänge heraufgesetzt. 4 Redaktionelle Anpassung Geschlossene Bauweise Die geschlossene Überbauung ist bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 5 Ehemals Art. 9 Abs. 1 Zweigeschossige Erscheinung Neubauten haben in den Zonen W2 mit zwei vollen Geschossen in Erscheinung zu treten. 6 Neuer Absatz Mindestausnützung Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist bei Neubauten mindestens 80% der maximal zulässigen Ausnützung auf den von der Baueingabe erfassten Grundstücken zu realisieren. Andernfalls ist mit der Baueingabe der Nachweis zu erbringen, dass diese Mindestausnützung auch nach der Erstellung der bewilligten Neubauten jederzeit erreicht werden kann. 7 29 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Absatz Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Art. 8 Art. 8 Eingeschossige Wohnzone (W1) Eingeschossige Wohnzone (W1) 1. In der eingeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 1. In der eingeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Verschieben, neu in Art. 33 Abs. 5 2. Alle sichtbaren Untergeschosse sind anrechenbar. 2. Alle sichtbaren Untergeschosse sind anrechenbar. Streichung, da neu in § 276 PBG abschliessend definiert und in Art. 33 Abs. 1 deklariert Art. 34 Nutzweise Wohnzonen W1, W2 und W3 In den Zonen W1, W2 und W3 ist nicht störendes Gewerbe im Umfang von § 52 Abs. 1 PBG zulässig, wobei der Anteil der gewerblich genutzten Fläche höchstens 1/3 der Geschossfläche des ganzen Gebäudes betragen darf. Nicht störend sind Nutzweisen, die zur Ausstattung eines Wohnquartiers gehören und die Wohnqualität weder durch ihre Erscheinung noch durch ihr Verkehrsaufkommen schmälern. Als solche gelten insbesondere Betriebe zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Begegnungsorte für die Anwohner. 1 30 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Artikel/Absatz Der Ausschluss von sexgewerblichen Salons oder vergleichbarer Einrichtungen sowie Freitodbegleitungen und Natelantennen, die mehr als nur für die Quartierversorgung dienen, erfolgt mit der Festlegung von „nicht störendem Gewerbe“. Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Mässig störendes Gewerbe zulässig In den im Zonenplan schraffierten Bereichen in den Zonen W2 und W3 ist höchstens mässig störendes Gewerbe zulässig. Mässig störend sind Nutzweisen, die hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind und in der Regel während den üblichen Arbeitszeiten stattfinden. Als solche gelten insbesondere herkömmliche Gewerbebetriebe und andere vergleichbare Nutzweisen. 2 Ehemals Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2, ergänzt Der Ausschluss von sexgewerblichen Salons oder vergleichbarer Einrichtungen sowie Freitodbegleitungen und Natelantennen, die mehr als nur für die Quartierversorgung dienen, kann aufgrund der Zulässigkeit von mässig störendem Gewerbe nicht festgelegt werden. Art. 35 Dächer Dachneigung, Dachform 3. Es sind nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung, höchstens 40° alter Teilung erlaubt. 3.1 Es In allen Wohnzonen sind nur Giebeldächer mit einer Bestehender Artikel ergänzt, integriert Art. Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung höchstens 40° 10 Abs. 3 bisherige BZO alter Teilung erlaubt. In der Wohnzone W3 sind besondere Gebäude im Sinne von Art. 45 von dieser Regelung ausgenommen. Quergiebel Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen. 2 Neuer Artikel/Absatz Dachaufbauten Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig, sofern sie ansprechend gestaltet und gut unterteilt sind und die geschlossene Erscheinung der Dachfläche nicht zerstören. 3 31 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Artikel/Absatz Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Dacheinschnitte 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 4 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Dachflächenfenster Referenzbeispiel mit vertikalen Dachflächen-Lichtbändern Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. Neuer Artikel/Absatz 1.10 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend auszuführen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und Form aufzuweisen. Eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit schmalen Dachflächen-Lichtbändern ist bei guter Gestaltung zulässig. Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale DachflächenLichtbänder können über mehrere Geschosse verlaufen. Bei Dachflächen mit Dachflächen-Lichtbändern sind Dachflächenfenster nicht zulässig. Art. 9 Art. 9 Zweigeschossige Wohnzone (W2) Zweigeschossige Wohnzone (W2) 1. In der zweigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 1. In der zweigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Verschiebung, neu in Art. 33 Abs. 5 2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig störende Betriebe zulässig. 2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig störende Betriebe zulässig. Verschiebung, neu in Art. 34 Abs. 1 3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung zulässig. 3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung zulässig. Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 1 (ohne Walmdächer, wird gestrichen) 5 32 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Art. 10 Art. 10 Dreigeschossige Wohnzone (W3) Dreigeschossige Wohnzone (W3) 1. In der dreigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 1. In der dreigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Verschiebung, neu in Art. Art. 33 Abs. 5 2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig störende Betriebe zulässig. 2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig störende Betriebe zulässig. Verschiebung, neu in Art. 34 Abs. 1 3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung zulässig. Hiervon ausgenommen sind besondere Gebäude im Sinne von Art. 18. 3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung zulässig. Hiervon ausgenommen sind besondere Gebäude im Sinne von Art. 18. Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 1 (ohne Walmdächer, wird gestrichen) 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 4 Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 4 Art. 36 Arealüberbauung Arealüberbauung Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die Arealfläche muss eine massgebliche Grundfläche von mindestens 3’000 m2 umfassen. 1 Neuer Artikel/Absatz Erhöhung Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer darf gegenüber der Regelüberbauung um maximal einen Zehntel erhöht werden. Eine weitere Erhöhung der Ausnützungsziffer um maximal einen Zehntel kann - (VARIANTE 1) bei Sicherstellung einer energiesparender Bauweise mit erneuerbaren Energien sowie der Verwendung umweltfreundlicher Materialien als Bonus gewährt werden. 2 33 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Artikel/Absatz Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar - (VARIANTE 2) für Projekte, welche einen Heizenergiebedarf von mindestens 10% unter dem jeweiligen gesetzlichen Vorgaben nachweisen und über eine ökologische Bauweise verfügen, als Bonus gewährt werden. Grenzabstände Gegenüber benachbarten Parzellen sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten. 3 Neuer Artikel/Absatz Gebäudelänge Die zonengemässe Beschränkung der Gebäudelänge kann um maximal 10 m überschritten werden. 4 Neuer Artikel/Absatz Art. 37 Gestaltungsplan Gestaltungsplanpflicht Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Neuer Artikel/Absatz Interesse einer qualitativ guten Überbauung die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes. 1 Gebiet Büechlen Mit dem Gestaltungsplan sind im Gebiet Büechlen insbesondere folgende Aspekte zu regeln: - Sicherstellung einer qualitativ überzeugenden, dichten Überbauung mit guter Integration in das Ortsbild - sorgfältige Ausgestaltung des Siedlungsrands mit guter Zugänglichkeit - rationelle Erschliessung - Sicherstellung einer energiesparenden Bauweise mit erneuerbaren Energien und umweltfreundlichen Materialien 2 34 Suter • von Känel • Wild • AG Neuer Artikel/Absatz Wenn das Gebiet Büechlen gemäss ARE nicht einzugsfähig sein sollte, dann ist dieser Absatz zu streichen Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 C. Beantragte neue Fassung Gewerbezone (G) C. 4. Kurzkommentar Gewerbezone (G) Gewerbezone (G) Art. 11 Art. 11 38 Neubauten Grundmasse Grundmasse 1. Baumassenziffer 1 max. Freiflächenziffer Gebäudehöhe 4 m3/m2 1. Baumassenziffer max. 4 5 m3/m2 min. 10 % Freiflächenziffer min. 10 % max. 10.5 m Gebäudehöhe max. 10.5 13.5 m - gegenüber Wohnzone min. 10.0 m - innerhalb Zone G min. 5.0 m Grenzabstände Neue Baumassenziffer (5 m3/m2) Grenzabstände Grundabstände - gegenüber Wohnzone min. 10.0 m - innerhalb Zone G min. 5.0 m Bereich mit reduzierter Gebäudehöhe 2. In der Gewerbezone westlich der Industriestrasse wird die maximale Firstkote auf 510 m.ü.M. festgelegt. 2. In der Gewerbezone westlich der Industriestrasse In dem im Zonenplan markierten Bereich wird die maximale Firstkote auf 510 m.ü.M. festgelegt. 2 Freifläche 3. Die Freifläche ist in der Regel gegenüber angrenzenden Wohnzonen oder zwischen Baute und Strasse anzulegen und zu begrünen. 3. Die Freifläche ist in der Regel gegenüber angrenzenden Wohnzonen oder zwischen Baute und Strasse anzulegen und zu begrünen. 3 Geschlossene Bauweise 4. Die geschlossene Bauweise ist unbeschränkt zulässig. 35 Suter • von Känel • Wild • AG 4 4. Die geschlossene Bauweise ist unbeschränkt zulässig. Mutation / Präzisierung Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Art. 12 Art. 12 39 Nutzweise Immissionen Immissionen Handels- und Dienstleistungsgewerbe sind zulässig. Starkstörende Betriebe sind unzulässig. Handels- und Dienstleistungsgewerbe sind zulässig. Starkstörende Betriebe sind unzulässig. D. D. Zone für öffentliche Bauten (Oe) Zone für öffentliche Bauten (Oe) 5. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA) Art. 13 Art. 13 40 Neubauten Abstände Abstände In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalen Massvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken, die in einer Kern- oder Wohnzone liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten. In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalen Massvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken, die in einer Kern- oder Wohnzone liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten. 36 Suter • von Känel • Wild • AG Kurzkommentar Redaktionelle Anpassung Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 E. Beantragte neue Fassung Erholungszonen (E) E. 6. Erholungszonen (E) Erholungszonen (E) Art. 14 Art. 14 41 Neubauten Grundmasse Grundmasse In den Erholungszonen sind eingeschossige Gebäude zugelassen. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand jener Zone einzuhalten. In den Erholungszonen sind eingeschossige Gebäude zugelassen. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand jener Zone einzuhalten. Schwimmbad Schwimmbad In der Erholungszone Schwimmbad sind Gebäude, die dem Betrieb des Schwimmbades dienen, zulässig. Die Bauten haben sich in die umliegende Struktur einzuordnen. In der Erholungszone Schwimmbad sind Gebäude, die dem Betrieb des Schwimmbades dienen, zulässig. Die Bauten haben sich in die umliegende Struktur einzuordnen. Botanischer Garten Botanischer Garten In der Erholungszone Botanischer Garten sind Gebäude, die dem Betrieb der Anlagen dienen, zulässig. Die Bauten haben sich in die umliegende Struktur einzuordnen. 3 37 Suter • von Känel • Wild • AG 1 2 In der Erholungszone Botanischer Garten sind Gebäude, die dem Betrieb der Anlagen dienen, zulässig. Die Bauten haben sich in die umliegende Struktur einzuordnen. Kurzkommentar Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 III. Beantragte neue Fassung Besondere Bestimmungen III. Besondere Bestimmungen 7. Besondere Bestimmungen Art. 15 Art. 15 42 Fahrzeugabstellplätze Abstellplätze Abstellplätze bei Wohnungen und EFH 1. Je ein Abstellplatz ist zu schaffen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern für 80 m2 massgebliche Geschossfläche pro Wohneinheit. Für Einfamilienhäuser sind mindestens zwei Abstellplätze zu schaffen. Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden. 1 1. Je ein Abstellplatz ist zu schaffen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern (EFH) für 80 m2 massgebliche Geschossfläche pro Wohneinheit. Für Einfamilienhäuser sind mindestens zwei Abstellplätze zu schaffen. Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden. Besucher- und Kundenabstellplätze bei MFH und REFH 2. Zusätzlich zu den erforderlichen Abstellplätzen sind bei Mehrfamilienhäusern 10 % für Besucher- oder Kundenparkplätze zu schaffen und zu bezeichnen, mindestens aber ein Abstellplatz. Bei Reiheneinfamilienhäusern ab 5 Wohneinheiten ist mindestens 1 Besucherparkplatz zu schaffen (10 % der erforderlichen Abstellplätze). 2. Zusätzlich zu den erforderlichen Abstellplätzen sind bei Mehrfamilienhäusern (MFH) 10 % für Besucher- oder Kundenparkplätze zu schaffen und zu bezeichnen, mindestens aber ein Abstellplatz. Bei Reiheneinfamilienhäusern (REFH) ab 5 Wohneinheiten ist mindestens 1 Besucherparkplatz zu schaffen (10 % der erforderlichen Abstellplätze). 2 Andere Nutzungen und besondere Verhältnisse 3. Bei anderen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend dieser Nutzung und Verhältnisse bzw. gemäss VSS-Norm SN 640 290. 38 Suter • von Känel • Wild • AG 3. Bei anderen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend dieser Nutzung und Verhältnisse bzw. gemäss VSS-Norm SN 640 290. 3 Kurzkommentar Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Art. 16 Art. 16 43 Abstellflächen Abstellflächen Abstellflächen Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Bastel- und Nebenräume anzuordnen sowie genügend grosse, ebenerdig zugängliche Abstellflächen für Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen zu schaffen. Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Bastel- und Nebenräume anzuordnen sowie genügend grosse, ebenerdig zugängliche Abstellflächen für Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen zu schaffen. Art. 17 Art. 17 44 Unterirdische Gebäude Unterirdische Gebäude Unterirdische Gebäude Abstände Zu öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie zu öffentlichen Wegen gelten die Abstände gemäss PBG § 265 auch für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile. Zu öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie zu öffentlichen Wegen gilt gelten die Abstände gemäss PBG § 265 auch für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorbehältlich vorhandener Baulinien ein Abstand von 3.50 m. Art. 18 Art. 18 45 Besondere Gebäude Besondere Gebäude Besondere Gebäude Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, gelten die kantonalen Massvorschriften. Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, gelten die kantonalen Massvorschriften. 39 Suter • von Känel • Wild • AG Kurzkommentar Neue Regelung Abstände unterirdischer Bauten Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Art. 19 Art. 19 46 Gewerbe-Erleichterung Gewerbe-Erleichterung Gewerbe-Erleichterung In den Gebieten, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind, darf für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, der Grenzabstand bis auf den kantonalrechtlichen Mindestabstand herabgesetzt werden. In den Gebieten, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind, darf für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, der Grenzabstand bis auf den kantonalrechtlichen Mindestabstand herabgesetzt werden. Art. 20 Art. 20 47 Aussenantennen Aussenantennen Aussenantennen 1 Für Aussenantennenanlagen zum Empfang von Radio und Fernsehen gelten in der Kernzone K1 die Vorschriften Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG). 1 2 In der Kernzone K2 haben Aussenantennenanlagen in Material, Grösse, Farbgebung und Standort unauffällig zu wirken. In der Kernzone K2 haben Aussenantennenanlagen in Material, Grösse, Farbgebung und Standort unauffällig zu wirken. Für Aussenantennenanlagen zum Empfang von Radio und Fernsehen gelten iIn der Kernzone K1 sind keine Aussenantennenanlagen zulässig die Vorschriften Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG). Kurzkommentar Berichtigung (Kabelleitungen sind in der K1 flächendeckend vorhanden und Aussenantennen somit nicht nötig) 2 Art. 48 Spiel-, Garten und Ruheflächen Anforderungen 1 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit Familienwohnungen sind Kinderspiel- sowie Garten- oder Ruheflächen zu errichten und dauernd zu erhalten. Neuer Artikel/Absatz 2 Spiel-, Garten- und Ruheflächen müssen min. 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche umfassen, in den Kernzonen min. 10 %. Neuer Artikel/Absatz Sie sind an besonnter Lage, möglichst abseits vom Verkehr anzulegen und zweckmässig zu gestalten sowie auszurüsten. Neuer Artikel/Absatz 3 40 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 Beantragte neue Fassung Kurzkommentar Art. 49 Energiesysteme Anforderungen 1 Alternative Energiesysteme sind ausser in der Kernzone K1 in allen übrigen Bauzonen gestattet, soweit sie sich sorgfältig in die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung integrieren und keine Kultur- oder Naturdenkmäler beeinträchtigen. Neuer Artikel/Absatz 2 Solaranlagen auf Schrägdächern sind bei bewilligungspflichtigen Anlagen gemäss § 1 lit. k BVV dachflächenbündig auszubilden, wobei bei bestehenden Bauten geringfügige konstruktiv bedingte Abweichungen zulässig sind. Kleinflächige Solaranlagen sind in der Regel nur als Band im Traufbereich oder in besonderen Fällen im Firstbereich zulässig. Neuer Artikel/Absatz Solaranlagen auf Flachdächern dürfen in der Regel max. 1.50 m über dem Dachrand in Erscheinung treten. Neuer Artikel/Absatz 3 41 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Grüningen Anpassung Bau- und Zonenordnung Gültige Fassung vom 27.3.1998 IV. Beantragte neue Fassung Schlussbestimmungen IV. Kurzkommentar Schlussbestimmungen 8. Schlussbestimmungen Art. 21 Art. 21 50 Inkrafttreten Inkrafttreten Inkrafttreten Vorliegende Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Sie ersetzt die Bau- und Zonenordnung vom 18. Marz 1983 mit Änderungen vom 28. Juni 1991 und 25. Juni 1993. Vorliegende Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Sie ersetzt die Bau- und Zonenordnung vom 18. Marz 1983 26. Oktober 1998 mit Änderungen vom 28. August 2003 28. Juni 1991 und 25. Juni 1993 . Von der Gemeindeversammlung am 27. Marz 1998 erlassen. Von der Gemeindeversammlung am 27. Marz 1998 erlassen. Aktualisierung Namens der Gemeindeversammlung Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Der Gemeindepräsident: Die Gemeindepräsidentin: Der Gemeindeschreiber: Die Gemeindeschreiberin: Mario E. Walter Emil Gehri Mario E. Walter Susanna Jenny Emil Gehri Yvonne Cassol Genehmigt durch Beschluss Nr. 2033 vom 8. September 1998 des Regierungsrates (mit Ausnahme von Art. 20). Genehmigt durch Beschluss Nr. 2033 vom 8. September 1998 des Regierungsrates (mit Ausnahme von Art. 20). Inkrafttretung am 26. Oktober 1998. Inkrafttretung am 26. Oktober 1998. 42 Suter • von Känel • Wild • AG