Bau- und Zonenordnung

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Kanton Zürich
Gemeinde Grüningen
Teilrevision Nutzungsplanung
Bau- und Zonenordnung
Vom 27. März 1998 Öffentliche Auflage / Vorprüfung
Festgesetzt von der Gemeindeversammlung am xxx
Namens der Gemeindeversammlung:
Die Präsidentin:
Die Schreiberin:
Genehmigt von der Baudirektion am: xxx
Für die Baudirektion:
Suter • von Känel • Wild • AG
Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt
Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch
Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected]
31071 – 16.4.2013
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Links:
Mitte:
Rechts:
Gültige BZO
Beantragte neue BZO
Bemerkungen / Hinweise
rot
= Änderungen gegenüber rechtskräftiger
BZO
durchgestrichen
= Verschiebung Text / Aufzuhebender
Text
Die Änderungen führen durchgehend zu einer neuen Nummerierung der Artikel und Absätze, was nicht besonders markiert wird.
2
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
2.1
Zonen und Zonenplan
Art. 1 Zonen
Zoneneinteilung
Art. 2 Massgebende Grundlagen
Massgebende Pläne
Rechtsverbindlichkeit
Einsehbarkeit
Kernzonen
Gemeinsame Bestimmungen für alle
Art. 4 Einordnungsanforderungen
Grundsatz
Art. 5 Nutzweise
Zulässige Nutzungen
Art. 6 Gestaltungsgrundsätze
Umgebungsgestaltung
Detailgestaltung
Art. 7 Abstände
Strassenabstand
Vorbauten
2.2
Kernzone K1
Art. 8 Begrenzung
Begrenzung
Art. 9 Zweck
Zweck
Art. 10 Um- und Ersatzbauten
Grundsatz
Art. 11 Neubauten
Neubauten unzulässig
Art. 12 Abbrüche
Abbrüche unzulässig
Art. 13 Stellung
Fassadenlinien
Art. 14 Dächer
Grundsatz
Hauptfirstrichtung
Art. 15 Umgebungsgestaltung
Besondere Aussenräume
Markante Bäume
Brunnen
2.3
Kernzone K2
Art. 16 Begrenzung
3
Suter • von Känel • Wild • AG
Kurzkommentar
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Begrenzung
Art. 17 Zweck
Zweck
Art. 18 Um- und Ersatzbauten
Grundsatz
Art. 19 Neubauten
Grundmasse
Gebäudehöhe
Grenzabstand
Geschlossene Überbauung
Art. 20 Abbrüche
Bewilligungspflicht
Art. 21 Stellung
Fassadenlinien
Art. 22 Dächer
Hauptfirstrichtung
Dachneigung und Dachform
Quergiebel
Dachaufbauten
Dacheinschnitte
Dachflächenfenster
Zweites Dachgeschoss
Materialien
Art. 23 Fassaden
Materialien und Farben
Fenster
Balkone
Aussenrenovationen
Art. 24 Umgebungsgestaltung
Private Freiräume
Art. 25 Erleichterung für besonders gute Projekte
Fachbeurteilung
2.4
Weilerzone WZ
Art. 26 Begrenzung
Begrenzung
Art. 27 Zweck
Zweck
Art. 28 Um- und Ersatzbauten
Grundsatz
Grundmasse
Abweichungen vom Erscheinungsbild
Art. 29 Neubauten
Neubauten grundsätzlich unzulässig
Art. 30 Dächer
Dachaufbauten
Quergiebel
Dacheinschnitte
Dachflächenfenster
4
Suter • von Känel • Wild • AG
Kurzkommentar
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
3.
4.
5.
6.
5
Suter • von Känel • Wild • AG
Zweites Dachgeschoss
Materialien
Art. 31 Fassaden
Materialien und Farben
Fenster
Balkone
Art. 32 Erleichterung für besonders gute Projekte
Fachbeurteilung
Wohnzonen
Art. 33 Neubauten
Grundmasse
Grenzabstand
Gebäudelänge
Gebäudeabstand
Geschlossene Bauweise
Zweigeschossig Erscheinung
Mindestausnützung
Art. 34 Nutzweise
Wohnzonen W1, W2 und W3
Mässig störendes Gewerbe zulässig
Art. 35 Dächer
Dachneigung und Dachform
Quergiebel
Dachaufbauten
Dacheinschnitte
Dachflächenfenster
Art. 36 Arealüberbauung
Arealüberbauung
Erhöhung Ausnützungsziffer
Grenzabstände
Gebäudelänge
Art. 37 Gestaltungsplan
Gestaltungsplanpflicht
Gebiet Büechlen
Gewerbezone (G)
Art. 38 Neubauten
Grundmasse
Bereich mit reduzierter Gebäudehöhe
Freifläche
Geschlossene Bauweise
Art. 39 Nutzweise
Immissionen
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA)
Art. 40 Neubauten
Abstände
Erholungszonen (E)
Kurzkommentar
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
7.
8.
Art. 41 Neubauten
Grundmasse
Schwimmbad
Botanischer Garten
Besondere Bestimmungen
Art. 42 Fahrzeugabstellplätze
Abstellplätze bei Wohnungen und EFH
Besucher- und Kundenabstellplätze bei MFH/REFH
Andere Nutzungen und besondere Verhältnisse
Art. 43 Abstellflächen
Abstellflächen
Art. 44 Unterirdische Gebäude
Abstände
Art. 45 Besondere Gebäude
Besondere Gebäude
Art. 46 Gewerbe-Erleichterung
Gewerbe-Erleichterung
Art. 47 Aussenantennen
Aussenantennen
Art. 48 Spiel-, Garten- und Ruheflächen
Anforderungen
Art. 49 Energiesysteme
Anforderungen
Schlussbestimmungen
Art. 50 inkrafttreten
Inkrafttreten
6
Suter • von Känel • Wild • AG
Kurzkommentar
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
I.
Beantragte neue Fassung
Zonenordnung
I.
1.
Art. 1
Kurzkommentar
Zonenordnung
Zonen und Zonenplan
Art. 1 Zonen
Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regiona- Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regiona- Präzisierung und Ergänzung
len Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zonen eingeteilt: len Nutzungszonen zugewiesen ist von übergeordneten Zonen,
Wald und Gewässern überlagert ist, in folgende Zonen eingeteilt
und den folgenden Empfindlichkeitsstufen zugeordnet:
Zoneneinteilung
Zoneneinteilung 1. Bauzonen
ES-Z
- Kernzonen 1 und 2
K1 und K2
III
- Weilerzone
WZ
III
- Eingeschossige Wohnzone
W1
II
- Zweigeschossige Wohnzone
ohne Gewerbeerlaubnis
W2
II
- Zweigeschossige Wohnzone
mit Gewerbeerlaubnis
WG2
III
- Dreigeschossige Wohnzone
ohne Gewerbeerlaubnis
W3
II
- Dreigeschossige Wohnzone
mit Gewerbeerlaubnis
WG3
III
- Gewerbezone
G
III
- Zone für öffentliche Bauten
Oe
II
- Freihaltezone
F
7
Suter • von Känel • Wild • AG
Div. Mutationen und neue Strukturierung
a) Kernzonen
- Kernzone 1
- Kernzone 2
- Weilerzone
K1
K2
WZ
ES III
ES III
ES III
W1
W2
W2
ES II
ES II
ES III)
b) Wohnzonen
- eingeschossige Wohnzone
- zweigeschossige Wohnzone
(mässig störendes Gewerbe zulässig
ohne Gewerbeerlaubnis
- zweigeschossige Wohnzone
mit Gewerbeerlaubnis
- dreigeschossige Wohnzone
(mässig störendes Gewerbe zulässig
ohne Gewerbeerlaubnis
- dreigeschossige Wohnzone
mit Gewerbeerlaubnis
c) Gewerbezone
WG2 ES III
W3
W3
ES II
ES III)
WG3 ES III
G
ES III
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
- Erholungszone
E
- Reservezone
R
III
d) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Kurzkommentar
OeöBA ES II
2. Weitere Zonen
a) Freihaltezone
F
b) Erholungszone
E
c) Reservezone
R
ES III
Art. 2
Art. 2 Massgebende Grundlagen
Für die Abgrenzung der Zonen und die Anordnungen innerhalb
der Zonen ist der allgemeine Zonenplan (Massstab 1:5000)
massgebend, für die Waldabstandslinien gelten die Detailpläne
im Massstab 1:500.
Für die Abgrenzung der Zonen und die Anordnungen innerhalb
der Zonen ist der allgemeine Zonenplan (Massstab 1:5000)
massgebend, für die Waldabstandslinien gelten die Detailpläne
im Massstab 1:500.
Streichung aufgrund neuer Darstellung in
Art. 2 Abs. 1
Massgebende Pläne
1
Folgende Pläne sind massgebend:
a) der Zonenplan im Massstab 1:5000
b) die Waldabstandslinienpläne (Nr. 1-10)
im Massstab 1:500 / 1:1000
c) der Kernzonenpläne Stedtli und Büel im Massstab 1:1000
8
Suter • von Känel • Wild • AG
Neue Darstellung Art. 2 Abs. 1 bisherige
BZO, präzisiert
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Rechtsverbindlichkeit
Neuer Absatz
Für die Abgrenzung der Zonen ist der genehmigte Zonenplan
1:5000 massgebend. Die mit der Bauordnung abgegebenen
verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf der
Waldgrenzen, Gewässer, Waldabstands- und Baulinien sind in
der amtlichen Vermessung definiert (Mehranforderungen gemäss
§ 5 KVAV).
2
Einsehbarkeit
Die massgebenden Pläne sowie die Inventare des Natur- und
Heimatschutzes können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
3
9
Suter • von Känel • Wild • AG
Neuer Absatz
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
II.
Beantragte neue Fassung
Zonenvorschriften
II.
2.
Zonenvorschriften
Kernzonen
2.1
Gemeinsame Bestimmungen für alle
Kernzonen
Kurzkommentar
Art. 4 Einordnungsanforderungen
Grundsatz
In den Kernzonen werden an die architektonische und ortsbauli- Neuer Artikel/Absatz
che Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Um-, Ersatzund Neubauten sollen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des
Orts- und Strassenbildes beitragen. Bauten und Anlagen müssen
sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie Situierung und Ausmass, Gliederung und Dachform,
Materialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung
gut in die Umgebung einordnen.
Art. 5 Nutzweise
Zulässige Nutzungen
In den Kernzonen sind Wohnen und mässig störendes Gewerbe
zulässig.
10
Suter • von Känel • Wild • AG
Neuer Artikel, integriert Art. 3 Abs. 6 und
Art. 4 Abs. 8 bisherige BZO sinngemäss
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 6 Gestaltungsgrundsätze
Umgebungsgestaltung
Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und
bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen
sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
1
Ehemals Art. 3 Abs. 5, Art. 5 Abs. 5
Detailgestaltung
Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen
hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen.
2
Ehemals Art. 3 Abs. 4, Art. 4 Abs. 2
Art. 7 Abstände
Strassenabstand
Soweit die Kernzonenpläne keine anderen Festlegungen trefNeuer Artikel
fen, ist für Neubauten, die keinen Altbau ersetzen, das Bauen bis
auf die Strassengrenze gestattet, wenn dadurch das Ortsbild
bereichert bzw. verbessert und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
1
Vorbauten
Einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge, Balkone u.dgl.
Neuer Artikel
dürfen bis maximal 2.00 m über die Strassenparzellengrenze
hinausragen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet und die
für den jeweiligen Strassentyp notwendige lichte Höhe eingehalten ist. Mindestens ist jedoch in allen Fällen ein Vertikalabstand
von 3.00 m zum Strassenniveau einzuhalten.
2
Referenzbeispiel
11
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
A.
Beantragte neue Fassung
Kernzone
Kurzkommentar
A.2.2 Kernzone K1
Art. 3
Art. 3 8 Begrenzung
Kernzone 1 (K1)
Kernzone 1 (K1) Begrenzung
1. Die Kernzone 1 umfasst das Stedtli bis zum Stadtmannshaus
gemäss Bezeichnung im Zonenplan.
1. Die Kernzone K1 umfasst das Stedtli bis zum Stadtmannshaus Bestehender Artikel ergänzt
sowie das Gebiet Müli gemäss Bezeichnung im Zonenplan bzw.
Kernzonenplan.
Art. 9 Zweck
Zweck
Die Kernzone K1 bezweckt die Erhaltung und sinngemässe Wei- Neuer Artikel/Absatz
terführung der charakteristischen Bebauungsstruktur mit den
ortstypisch ausgeprägten Umgebungsbereichen und Freiräumen.
Art. 10 Um- und Ersatzbauten
Grundsatz
2. Es dürfen nur die bestehenden Gebäude unter Beibehaltung
von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder ersetzt werden. Das
äussere Erscheinungsbild ist beizubehalten. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn
dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt
oder wenn damit ein früheres Erscheinungsbild wiederhergestellt
wird. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und
Baugesetzes finden keine Anwendung.
12
Suter • von Känel • Wild • AG
2. Es dürfen nur die Die im Kernzonenplan braun bezeichneten
Bauten sowie die übrigen bestehenden Gebäude dürfen nur
unter Beibehaltung von Lage, Stellung, Grundriss, Dachform,
kubischer Gestaltung, und der wesentlichen Ausbildung der
Fassadenelemente und des Daches umgebaut oder ersetzt
werden. Das äussere Erscheinungsbild ist beizubehalten. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt oder wenn damit ein früheres Erscheinungsbild wiederhergestellt wird. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden keine Anwendung.
Bestehender Artikel ergänzt
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 11 Neubauten
Neubauten unzulässig
In der Kernzone K1 sind ausser Ersatzbauten und einzelnen
Besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen.
Ehemals Art. 3 Abs. 3, sinngemässe
Formulierung
Art. 12 Abbrüche
Abbrüche unzulässig
3. Der Abbruch von Gebäuden ist nicht gestattet; der Abbruch
von Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
3. Der Abbruch von Gebäuden ist nicht gestattet; der Abbruch
von Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
Art. 13 Stellung
Fassadenlinien
Sind im Kernzonenplan Fassadenlinien festgelegt, so ist die
bisherige Lage der entsprechenden Fassade beizubehalten.
Neuer Artikel/Absatz
Art. 14 Dächer
Grundsatz
Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbar- Neuer Artikel/Absatz
ten Altbauten harmonisch in Einklang stehen. Der Einbau von
Dachflächenfenstern ist unzulässig. Dachaufbauten in Form von Dachflächenfenster in K1 unzulässig
Schleppgauben und Giebellukarnen sind gestattet, sofern sie gut
gestaltet sind und der Gesamteindruck der geschlossenen Dachfläche erhalten bleibt.
1
13
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Hauptfirstrichtung
2
Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind
verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst in der Regel
parallel zur längeren Fassade zu verlaufen. Die Traufhöhe ist
derjenigen der Umgebung anzugleichen.
Neuer Artikel/Absatz
4. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen
hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen.
4. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen
hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen.
Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 2
5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten,
ebenso markante Bäume oder Baumgruppen; diese sind bei
Abgang zu ersetzen.
5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten.,
ebenso markante Bäume oder Baumgruppen; diese sind bei
Abgang zu ersetzen.
Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 1
6. Mässig störende Betriebe sind zugelassen.
6. Mässig störende Betriebe sind zugelassen.
Verschoben, neu in Art. 5
Art. 15 Umgebungsgestaltung
Besondere Aussenräume
Die im Kernzonenplan bezeichneten besonderen Aussenräume Neuer Artikel/Absatz
sind als Ganzes in ihrem herkömmlichen Charakter zu erhalten
(Chaussierungen, Pflästerungen, Brunnenplätze, Bäume, Gärten, Mauern und Einfriedungen).
1
Markante Bäume
Die im Kernzonenplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten
und bei Abgang durch standortgerechte einheimische Arten zu
ersetzen.
2
14
Suter • von Känel • Wild • AG
Neuer Artikel/Absatz
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Brunnen
Die im Kernzonenplan bezeichneten Brunnen sind einschliesslich der Brunnenplatzpflästerung zu erhalten. Bei einem Ersatz
infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit
gleichwertiger ortstypischer Erscheinung zu ersetzen.
3
2.3
Neuer Artikel/Absatz
Kernzone K2
Art. 4
Art. 4 16 Begrenzung
Kernzone 2 (K2)
Kernzone 2 (K2) Begrenzung
1. Die Kernzone umfasst die Kernzonen in den Dorfteilen Binzikon Kernzone 2 (K2) und Itzikon, den Weiler Büel und das
Stedtli östlich des Stadtmannshauses gemäss Bezeichnung im
Zonenplan.
Die Kernzone K2 umfasst die Kernzonen in den Dorfteilen Binzikon Kernzone 2 (K2) und Itzikon, den Weiler Büel und das
Stedtli östlich des Stadtmannshauses gemäss Bezeichnung im
Zonenplan resp. Kernzonenplan.
Redaktionelle Anpassung
Art. 17 Zweck
Kernzone 2 (K2) Zweck
Die Kernzone K2 bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneue- Neuer Artikel
rung der historischen Dorfkerne sowie die schonende Einordnung von Bauten im Übergangsbereich zwischen der Kernzone
K2 und den angrenzenden Zonen.
15
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 18 Um – und Ersatzbauen
Grundsatz
2. Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen unter
Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut bzw. ersetzt oder
durch Neubauten gemäss Abs. 3 ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden
für solche Bauten keine Anwendung. Die Detailgestaltung von
Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen.
Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Bauten sowie die
Bestehender Artikel ergänzt,
übrigen bestehenden Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen nur Textteil verschoben, neu in Art. 6 Abs. 2
unter Beibehaltung von Lage, Stellung, Grundriss, kubischer
Gestaltung, und der wesentlichen Ausbildung der Fassadenelemente und des Daches umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Abs. 3 Art. 19 ersetzt werden. Die Abstandsvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes finden für
solche Bauten keine Anwendung. Die Detailgestaltung von Umbauten und Aussenrenovationen hat nach denkmalpflegerischen
Grundsätzen zu erfolgen.
Art. 19 Neubauten
Grundmasse
3. Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
b. Stedtli/
Binzikon
1
Itzikon/Büel
- VolIgeschosse
max.
2
2
- Dachgeschosse
max.
2
1
- Gebäudelänge
max.
40 m
30 m
- Ausnützung
max.
65 %
50 %
- Grenzabstände:
- kleiner
min.
5m
5m
- grosser
min.
10 m
10 m
16
3 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
Suter • von Känel • Wild • AG
- VolIgeschosse
- Dachgeschosse
- Gebäudelänge
- Ausnützung
- Grundenzabstände:
- kleiner
- grosser
b. Stedtli/
Binzikon
Itzikon/
Büel
max.
max.
max.
max.
2
2
40 m
65 %
2
1
30 m
50 %
min.
min.
3.5 5 m
7.0 10 m
3.5 5 m
7.0 10 m
Anpassung Grenzabstände
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Gebäudehöhe
4. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt max. 7.5 m.
2
4. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt max. 7.5 m.
Grundabstand
5. Der grosse Grenzabstand gilt für die stärker nach Süden orientierte Gebäudelängsseite.
5. Der grosse Grundenzabstand gilt wahlweise für die stärker
nach Süden oder Westen orientierte Gebäudelängsseite.
3
Bestehender Artikel ergänzt
Geschlossene Überbauung
6. Die geschlossene Überbauung ist in Itzikon/Büel bis zur Gesamtlänge von 30 m, in Binzikon und beim Stedtli bis zur Gesamtlänge von 40 m gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
4
6. Die geschlossene Überbauung ist in Itzikon/Büel bis zur
Gesamtlänge von 30 m, in Binzikon und beim Stedtli bis zur
Gesamtlänge von 40 m gestattet, sofern an ein bestehendes
Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
7. Die Hauptfirstrichtung von Neubauten muss parallel oder im
rechten Winkel zur Strassenrichtung verlaufen.
7. Die Hauptfirstrichtung von Neubauten muss parallel oder im
rechten Winkel zur Strassenrichtung verlaufen.
Verschoben, neu in Art. 22 Abs. 1
8. Mässig störende Betriebe sind zugelassen.
8. Mässig störende Betriebe sind zugelassen.
Verschoben, neu in Art. 5
Art. 5
Art. 5
Weitere Bestimmungen Kernzone 2 (K2)
Weitere Bestimmungen Kernzone 2 (K2)
Art. 20 Abbrüche
Bewilligungspflicht
1. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf bewilligt werden, wenn die Baulücke das
Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
17
Suter • von Känel • Wild • AG
1. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf bewilligt werden, wenn die Baulücke das
Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 21 Stellung
Fassadenlinien
Sind im Kernzonenplan Fassadenlinien festgelegt, so ist die
bisherige Lage der entsprechenden Fassade beizubehalten.
Neuer Artikel/Absatz
Art. 22 Dächer
Hauptfirstrichtung
Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind
verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst parallel oder
im rechten Winkel zur Strassenrichtung zu verlaufen. Die Traufhöhe ist derjenigen der Umgebung anzugleichen.
1
Ehemals Art. 4 Abs. 7 bisherige BZO,
teilweise ergänzt
Dachneigung und Dachform
2. Hauptgebäude haben, soweit nicht andere herkömmliche
Dachformen übernommen werden, allseitig vorspringende Giebeldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° alter
Teilung oder 20° bis 30° alter Teilung aufzuweisen. Querfirste,
Schleppgauben, Giebellukarnen sowie Dachflächenfenster von
max. 0.6 m2 Glasfläche sind erlaubt. Dacheinschnitte sind nicht
gestattet. Als Bedachungsmaterial sind Tonziegel zu verwenden.
Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch Pultdächer
und andere Bedachungsmaterialien zulässig.
18
Suter • von Känel • Wild • AG
2. Hauptgebäude haben, soweit nicht andere herkömmliche
Bestehender Artikel ergänzt, Textteile
Dachformen übernommen werden, allseitig vorspringende Gieverschoben in Art. 22 Abs. 5 und in Art.
22 Abs. 6 und in Art. 22 Abs. 8
beldDächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen, wobei
bei Flarzdächern eine Neigung von 20° bis 30° alter Teilung
zulässig ist und übrige Dächer eine Neigung von 35° bis 50° von
40° bis 50° alter Teilung oder 20° bis 30° alter Teilung aufzuweisen haben. Querfirste, Schleppgauben, und Giebellukarnen
sowie Dachflächenfenster von max. 0.6 m2 Glasfläche sind erlaubt. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Als Bedachungsmaterial sind Tonziegel zu verwenden. Für besondere Gebäude nach
§ 273 PBG sind auch Pultdächer und andere Bedachungsmaterialien zulässig.
2
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Quergiebel
Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen.
3
Neuer Artikel/Absatz
Dachaufbauten
Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des
Neuer Artikel/Absatz
ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben
und Giebellukarnen zulässig.
4
Dacheinschnitte
5
Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Ehemals Art. 5 Abs. 2
Dachflächenfenster
Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max.
Ehemals Art. 5 Abs. 2, ergänzt durch GR0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbe- Beschluss betr. der Bewilligungspraxis
nen Umrahmung auszuführen. Sie müssen bezüglich Lage und
von Dachflächenfenstern
Anzahl sorgfältig auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sein
und in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen.
Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse
und Form aufzuweisen.
6
19
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Zweites Dachgeschoss
Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden,
Neuer Artikel/Absatz
als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich
ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die
Giebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des
zweiten Dachgeschosses entweder mit schmalen horizontalen
oder vertikalen Dachflächen-Lichtbändern zulässig, wenn es sich
um ein besonders gutes Projekt gemäss Art. 25 BZO handelt.
Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen
und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst
einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtänder sind entlang
des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale Dachflächen-Lichtbänder
können über mehrere Geschosse verlaufen. Bei Dachflächen mit
Dachflächen-Lichtbändern sind Dachflächenfenster nicht zulässig.
7
Materialien
Als Bedachungsmaterial sind unglasierte Tonziegel zu verwen- Ehemals Art. 5 Abs. 2, ergänzt
den. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch andere
Bedachungsmaterialien zulässig. Die Dacheindeckung hat sich
bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen.
8
Art. 23 Fassaden
Materialien und Farben
3. Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz
mit Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig.
Die Fenster haben hochrechteckige Form und herkömmliche
Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten sind die Fenster mit
Sprosseneinteilung zu versehen. Balkone dürfen nicht über den
20
Suter • von Känel • Wild • AG
1 3.
Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz
mit Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig.
Die Fenster haben hochrechteckige Form und herkömmliche
Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten sind die Fenster mit
Sprosseneinteilung zu versehen. Balkone dürfen nicht über den
Textteile verschoben in Art. 23 Abs. 2 und
in Art. 23 Abs. 3
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Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Dachvorsprung hinausragen
Kurzkommentar
Dachvorsprung hinausragen
Fenster
Die Fenster haben eine hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten und Ersatzbauten
sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen.
2
Ehemals Art. 5 Abs. 3
Balkone
Balkone und Lauben haben aus ortsüblichen Materialien zu
bestehen. Auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite
dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den Dachvorsprung herausragen. Bei Ersatz- und Neubauten sowie Umnutzungen sind auch innenliegende Balkone zulässig.
3
Ehemals Art. 5 Abs. 3, neu formuliert und
ergänzt
Aussenrenovationen
4. Die vorstehenden Gestaltungsvorschriften sind auch bei allen
Aussenrenovationsarbeiten zu beachten.
4. Die vorstehenden Gestaltungsvorschriften sind auch bei allen
Aussenrenovationsarbeiten zu beachten.
5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und
bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen
sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
5. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und
bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Markante Bäume oder Baumgruppen
sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
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Verschoben, neu in Art. 6 Abs. 1
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Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 24 Umgebungsgestaltung
Private Freiräume
Die in den Kernzonenplänen bezeichneten privaten Freiräume
sind zu begrünen. Zulässig sind Gärten, Sitzplätze, Spielgeräte
sowie Gartenhäuser und Schöpfe bis 10 m2 Grundfläche und
3 m grösste Höhe gemäss BBV. Ein untergeordneter Abtausch
von Freiraumflächen ist gestattet, wenn ein flächengleicher und
zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt.
Die Flächen der privaten Freiräume dürfen nicht als massgebliche Grundfläche angerechnet werden und sind somit nicht ausnützbar.
Neuer Artikel/Absatz
Art. 25 Erleichterungen für besonders gute
Projekte
Fachbeurteilung
Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur,
die das Ortsbild qualitätsvoll und sorgfältig weiterentwickeln,
können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach-,
Fassaden- und Umgebungsgestaltung gemäss Art. 22-24 BZO
bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch eine von der Behörde bezeichnete Fachinstanz voraus. Die Kosten gehen zulasten der Bauherrschaft.
22
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Neuer Artikel/Absatz
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Beantragte neue Fassung
2.3
Kurzkommentar
Weilerzone WZ
Art. 6
Art. 6 26 Begrenzung
Weilerzone (WZ)
Weilerzone (WZ) Begrenzung
Die Weilerzone WZ erfasst die Weiler Adletshusen, Bächelsrüti
und Holzhusen gemäss Bezeichnung im Zonenplan. In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen Besonderen
Gebäuden keine Neubauten zugelassen.
Die Weilerzone WZ erfasst die Weiler Adletshusen, Bächelsrüti
Verschiebung Textteile in Art. 27
und Holzhusen gemäss Bezeichnung im Zonenplan. In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen Besonderen
Gebäuden keine Neubauten zugelassen.
Art. 27 Zweck
Zweck
Die Weilerzone WZ bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneuerung der Weilerstruktur und ihrer ländlichen Umgebung.
Art. 28 Um- und Ersatzbauten
Grundsatz
Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder durch Ersatzbauten ersetzt werden.
1 Die
bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter
Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder durch Ersatzbauten ersetzt werden.
Grundmasse
Für Ersatzbauten gelten folgende Grundmasse:
2 Für
VolIgeschosse
max.
2
VolIgeschosse
max.
2
Dachgeschosse
max.
1
Dachgeschosse
max.
1
23
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Ersatzbauten gelten folgende Grundmasse:
Neuer Artikel
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Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Abweichungen von Lage und Erscheinungsbild
Bei Um- oder Ersatzbauten sind Abweichungen vom Erscheinungsbild zulässig, soweit diese durch eine Nutzungsänderung
des Gebäudes funktionell notwendig sind und die Interessen des
Ortsbildschutzes wahren.
3 Bei
Um- oder Ersatzbauten sind Abweichungen vom ErscheiBestehender Artikel ergänzt
nungsbild zulässig, soweit diese durch eine Nutzungsänderung
des Gebäudes funktionell notwendig sind, die Verkehrssicherheit
nicht beeinträchtigen und die Interessen des Ortsbildschutzes
wahren.
Art. 29 Neubauten
Neubauten grundsätzlich unzulässig
Die Detailgestaltung von Um- oder Ersatzbauten hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Dachaufbauten und
Dachfenster sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
In der Weilerzone WZ sind ausser Ersatzbauten und einzelnen
besonderen Gebäuden keine Neubauten zugelassen.
Ehemals Art. 6, sinngemässe Übernahme
Die Detailgestaltung von Um- oder Ersatzbauten hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. Dachaufbauten und
Dachfenster sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Verschiebung Textteile in Art. 6 Abs. 2,
Art. 28 Abs. 1 und in Art. 28 Abs. 3
Art. 30 Dächer
Dachaufbauten
Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des
Ehemals Art. 6, geändert
ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Schleppgauben
und Giebellukarnen zulässig.
1
Quergiebel
Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen.
2
24
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Neuer Artikel/Absatz
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Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Dacheinschnitte
3
Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Ehemals Art. 6
Dachflächenfenster
Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max.
Ehemals Art. 6, ergänzt durch GR0.76 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend mit einer ziegelfarbe- Beschluss bezüglich der Bewilligungspranen Umrahmung auszuführen. Sie müssen bezüglich Lage und
xis von Dachflächenfenstern
Anzahl sorgfältig auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sein
und in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen.
Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse
und Form aufzuweisen.
4
Zweites Dachgeschoss
Neuer Artikel/Absatz
Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden,
als die notwendige Belichtung über die Giebelfassaden möglich
ist. Bei innenliegenden Räumen, die nicht ausreichend über die
Giebelfassade belichtet werden können, ist eine Belichtung des
zweiten Dachgeschosses entweder mit schmalen horizontalen
oder vertikalen Dachflächen-Lichtbändern zulässig, wenn es sich
um ein besonders gutes Projekt gemäss Art. 32 BZO handelt.
Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen
und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst
einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtänder sind entlang
des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale Dachflächen-Lichtbänder
können über mehrere Geschosse verlaufen. Bei Dachflächen mit
Dachflächen-Lichtbändern sind Dachflächenfenster nicht zulässig.
5
25
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Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Materialien
Als Bedachungsmaterial sind unglasierte Tonziegel zu verwen- Neuer Artikel/Absatz, analog K2
den. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch andere
Bedachungsmaterialien zulässig. Die Dacheindeckung hat sich
bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen.
6
Art. 31 Fassaden
Materialien und Farben
Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz mit Neuer Artikel/Absatz, analog K2
Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende
Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig.
1
Fenster
Die Fenster haben eine hochrechteckige Form und herkömmliche Einfassungen aufzuweisen. Bei Altbauten und Ersatzbauten
sind die Fenster mit Sprosseneinteilung zu versehen.
2
Neuer Artikel/Absatz, analog K2
Balkone
Balkone und Lauben haben aus ortsüblichen Materialien zu
bestehen. Auf der von der Strasse abgewandten Gebäudeseite
dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den Dachvorsprung herausragen. Bei Ersatz- und Neubauten sowie Umnutzungen sind auch innenliegende Balkone zulässig.
3
26
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Neuer Artikel/Absatz, GR-Beschluss betreffend der Bewilligungspraxis von Balkonen, analog K2
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Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 32 Erleichterungen für besonders gute Projekte
Fachbeurteilung
Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur,
die das Ortsbild qualitätsvoll und sorgfältig weiterentwickeln,
können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dachund Fassadengestaltung gemäss Art. 30-31 BZO bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch eine von der Behörde bezeichnete Fachinstanz voraus. Die Kosten gehen zulasten der Bauherrschaft.
27
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Neuer Artikel/Absatz, analog K2
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Gültige Fassung vom 27.3.1998
B.
Beantragte neue Fassung
Wohnzonen
B.
3.
Wohnzonen
Wohnzonen
Art. 7
Art. 7 33 Neubauten
Grundmasse
Grundmasse
1.
W1
W2
W3
1
Kurzkommentar
1.
W1
W2
W3
Vollgeschosszahl
max.
1
2
3
Vollgeschosszahl
max.
1
2
3
Dachgeschosse
max.
1
2
2
Dachgeschosse
max.
1
2
2
Untergeschoss (anrechenbar)
max.
1
1
1
Anrechenbares Untergeschoss (anrechenbar)
max.
1
1
1
Firsthöhe
max.
5m
7m
7m
Gebäudehöhe
max.
4.80 m 8.10 m 11.40 m Neue Regelung
Gebäudelänge
max.
30 m
30 m
40 m
Gebäudelänge
max.
30 m 30 m 40 m
Grenzabstände/Grundabstand
Redaktionelle Anpassung
Neue Regelung
Grenzabstände/Grundabstände
- grosser
min.
10 m 10 m 10 m
- grosser
min.
10 m
10 m
10 m
- kleiner
min.
5m
- kleiner
min.
5m
5m
5m
Ausnützung
max.
25% 50% 65%
Ausnützung
max.
25%
50%
65%
Freiflächenziffer
min.
50% 40% 40%
Freiflächenziffer
min.
50%
40%
40%
5m
5m
Grundabstand
2. Der grosse Grundabstand gilt für die stärker nach Süden orientierte Gebäudelängsseite, im Zweifelsfalle für die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen.
28
Suter • von Känel • Wild • AG
2. Der grosse Grundabstand gilt für die wahlweise stärker nach
Süden oder Westen orientierte Gebäudelängsseite., im Zweifelsfalle für die Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche von
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen.
2
Bisheriger Artikel ergänzt, Teile ersatzlos
gestrichen
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Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Gebäudelänge
3. Für die Berechnung der Gebäudelängen werden Anbauten im
Sinne von § 273 PBG nur zur Hälfte ihrer Länge mitgerechnet.
3. Für die Berechnung der Gebäudelängen werden Anbauten
im Sinne von § 273 PBG nur zur Hälfte ihrer Länge mitgerechnet.
3
Gebäudeabstand
4. Wenn der ordentliche Gebäudeabstand durch gegenseitige,
nachbarrechtliche Vereinbarung unterschritten wird, werden die
massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Gebäuden
zusammengerechnet und die betreffenden Grenzabstande um
1/4 der Mehrlänge gegenüber der maximalen Gebäudelänge
heraufgesetzt.
4. Wenn der ordentliche Gebäudeabstand durch gegenseitige,
nachbarrechtliche Vereinbarungen unterschritten wird, werden
die massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Gebäuden zusammengerechnet und die betreffenden Grenzabstande
um 1/4 der Mehrlänge gegenüber der maximalen Gebäudelänge
heraufgesetzt.
4
Redaktionelle Anpassung
Geschlossene Bauweise
Die geschlossene Überbauung ist bis zur zonengemässen
Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude
angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
5
Ehemals Art. 9 Abs. 1
Zweigeschossige Erscheinung
Neubauten haben in den Zonen W2 mit zwei vollen Geschossen in Erscheinung zu treten.
6
Neuer Absatz
Mindestausnützung
Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist bei Neubauten
mindestens 80% der maximal zulässigen Ausnützung auf den
von der Baueingabe erfassten Grundstücken zu realisieren.
Andernfalls ist mit der Baueingabe der Nachweis zu erbringen,
dass diese Mindestausnützung auch nach der Erstellung der
bewilligten Neubauten jederzeit erreicht werden kann.
7
29
Suter • von Känel • Wild • AG
Neuer Absatz
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Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 8
Art. 8
Eingeschossige Wohnzone (W1)
Eingeschossige Wohnzone (W1)
1. In der eingeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn
an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut
wird.
1. In der eingeschossigen Wohnzone ist die geschlossene Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn
an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut
wird.
Verschieben, neu in Art. 33 Abs. 5
2. Alle sichtbaren Untergeschosse sind anrechenbar.
2. Alle sichtbaren Untergeschosse sind anrechenbar.
Streichung, da neu in § 276 PBG abschliessend definiert und in Art. 33 Abs. 1
deklariert
Art. 34 Nutzweise
Wohnzonen W1, W2 und W3
In den Zonen W1, W2 und W3 ist nicht störendes Gewerbe im
Umfang von § 52 Abs. 1 PBG zulässig, wobei der Anteil der
gewerblich genutzten Fläche höchstens 1/3 der Geschossfläche
des ganzen Gebäudes betragen darf. Nicht störend sind Nutzweisen, die zur Ausstattung eines Wohnquartiers gehören und
die Wohnqualität weder durch ihre Erscheinung noch durch ihr
Verkehrsaufkommen schmälern. Als solche gelten insbesondere
Betriebe zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des
täglichen Bedarfs sowie Begegnungsorte für die Anwohner.
1
30
Suter • von Känel • Wild • AG
Neuer Artikel/Absatz
Der Ausschluss von sexgewerblichen
Salons oder vergleichbarer Einrichtungen
sowie Freitodbegleitungen und Natelantennen, die mehr als nur für die Quartierversorgung dienen, erfolgt mit der Festlegung von „nicht störendem Gewerbe“.
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Mässig störendes Gewerbe zulässig
In den im Zonenplan schraffierten Bereichen in den Zonen W2
und W3 ist höchstens mässig störendes Gewerbe zulässig. Mässig störend sind Nutzweisen, die hinsichtlich Erscheinung und
Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind
und in der Regel während den üblichen Arbeitszeiten stattfinden.
Als solche gelten insbesondere herkömmliche Gewerbebetriebe
und andere vergleichbare Nutzweisen.
2
Ehemals Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs.
2, ergänzt
Der Ausschluss von sexgewerblichen
Salons oder vergleichbarer Einrichtungen
sowie Freitodbegleitungen und Natelantennen, die mehr als nur für die Quartierversorgung dienen, kann aufgrund der
Zulässigkeit von mässig störendem Gewerbe nicht festgelegt werden.
Art. 35 Dächer
Dachneigung, Dachform
3. Es sind nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung, höchstens 40° alter Teilung erlaubt.
3.1 Es In allen Wohnzonen sind nur Giebeldächer mit einer
Bestehender Artikel ergänzt, integriert Art.
Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung höchstens 40°
10 Abs. 3 bisherige BZO
alter Teilung erlaubt. In der Wohnzone W3 sind besondere Gebäude im Sinne von Art. 45 von dieser Regelung ausgenommen.
Quergiebel
Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen.
2
Neuer Artikel/Absatz
Dachaufbauten
Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig, sofern
sie ansprechend gestaltet und gut unterteilt sind und die geschlossene Erscheinung der Dachfläche nicht zerstören.
3
31
Suter • von Känel • Wild • AG
Neuer Artikel/Absatz
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Dacheinschnitte
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
4
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Dachflächenfenster
Referenzbeispiel mit vertikalen Dachflächen-Lichtbändern
Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max.
Neuer Artikel/Absatz
1.10 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend auszuführen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und
Form aufzuweisen. Eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit schmalen Dachflächen-Lichtbändern ist bei guter Gestaltung zulässig. Dachflächen-Lichtbänder sind dachflächenbündig
anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand
zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtänder
sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale DachflächenLichtbänder können über mehrere Geschosse verlaufen. Bei
Dachflächen mit Dachflächen-Lichtbändern sind Dachflächenfenster nicht zulässig.
Art. 9
Art. 9
Zweigeschossige Wohnzone (W2)
Zweigeschossige Wohnzone (W2)
1. In der zweigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene
Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet,
wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig
gebaut wird.
1. In der zweigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene
Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet,
wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig
gebaut wird.
Verschiebung, neu in Art. 33 Abs. 5
2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig
störende Betriebe zulässig.
2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig
störende Betriebe zulässig.
Verschiebung, neu in Art. 34 Abs. 1
3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung
von mindestens 25° alter Teilung zulässig.
3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung
von mindestens 25° alter Teilung zulässig.
Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 1
(ohne Walmdächer, wird gestrichen)
5
32
Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Art. 10
Art. 10
Dreigeschossige Wohnzone (W3)
Dreigeschossige Wohnzone (W3)
1. In der dreigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene
Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet,
wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig
gebaut wird.
1. In der dreigeschossigen Wohnzone ist die geschlossene
Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet,
wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig
gebaut wird.
Verschiebung, neu in Art. Art. 33 Abs. 5
2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig
störende Betriebe zulässig.
2. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind mässig
störende Betriebe zulässig.
Verschiebung, neu in Art. 34 Abs. 1
3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung
von mindestens 25° alter Teilung zulässig. Hiervon ausgenommen sind besondere Gebäude im Sinne von Art. 18.
3. Es sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Dachneigung
von mindestens 25° alter Teilung zulässig. Hiervon ausgenommen sind besondere Gebäude im Sinne von Art. 18.
Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 1
(ohne Walmdächer, wird gestrichen)
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
4. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 4
Verschiebung, neu in Art. 35 Abs. 4
Art. 36 Arealüberbauung
Arealüberbauung
Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die
Arealfläche muss eine massgebliche Grundfläche von mindestens 3’000 m2 umfassen.
1
Neuer Artikel/Absatz
Erhöhung Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer darf gegenüber der Regelüberbauung
um maximal einen Zehntel erhöht werden. Eine weitere Erhöhung der Ausnützungsziffer um maximal einen Zehntel kann
- (VARIANTE 1) bei Sicherstellung einer energiesparender Bauweise mit erneuerbaren Energien sowie der Verwendung umweltfreundlicher Materialien als Bonus gewährt werden.
2
33
Suter • von Känel • Wild • AG
Neuer Artikel/Absatz
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
- (VARIANTE 2) für Projekte, welche einen Heizenergiebedarf
von mindestens 10% unter dem jeweiligen gesetzlichen Vorgaben nachweisen und über eine ökologische Bauweise verfügen,
als Bonus gewährt werden.
Grenzabstände
Gegenüber benachbarten Parzellen sind die zonengemässen
Grenzabstände einzuhalten.
3
Neuer Artikel/Absatz
Gebäudelänge
Die zonengemässe Beschränkung der Gebäudelänge kann um
maximal 10 m überschritten werden.
4
Neuer Artikel/Absatz
Art. 37 Gestaltungsplan
Gestaltungsplanpflicht
Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Neuer Artikel/Absatz
Interesse einer qualitativ guten Überbauung die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes.
1
Gebiet Büechlen
Mit dem Gestaltungsplan sind im Gebiet Büechlen insbesondere folgende Aspekte zu regeln:
- Sicherstellung einer qualitativ überzeugenden, dichten Überbauung mit guter Integration in das Ortsbild
- sorgfältige Ausgestaltung des Siedlungsrands mit guter Zugänglichkeit
- rationelle Erschliessung
- Sicherstellung einer energiesparenden Bauweise mit erneuerbaren Energien und umweltfreundlichen Materialien
2
34
Suter • von Känel • Wild • AG
Neuer Artikel/Absatz
Wenn das Gebiet Büechlen gemäss
ARE nicht einzugsfähig sein sollte, dann
ist dieser Absatz zu streichen
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
C.
Beantragte neue Fassung
Gewerbezone (G)
C.
4.
Kurzkommentar
Gewerbezone (G)
Gewerbezone (G)
Art. 11
Art. 11 38 Neubauten
Grundmasse
Grundmasse
1.
Baumassenziffer
1
max.
Freiflächenziffer
Gebäudehöhe
4 m3/m2
1.
Baumassenziffer
max.
4 5 m3/m2
min.
10 %
Freiflächenziffer
min.
10 %
max.
10.5 m
Gebäudehöhe
max.
10.5 13.5 m
- gegenüber Wohnzone
min.
10.0 m
- innerhalb Zone G
min.
5.0 m
Grenzabstände
Neue Baumassenziffer (5 m3/m2)
Grenzabstände Grundabstände
- gegenüber Wohnzone
min.
10.0 m
- innerhalb Zone G
min.
5.0 m
Bereich mit reduzierter Gebäudehöhe
2. In der Gewerbezone westlich der Industriestrasse wird die
maximale Firstkote auf 510 m.ü.M. festgelegt.
2. In der Gewerbezone westlich der Industriestrasse In dem im
Zonenplan markierten Bereich wird die maximale Firstkote auf
510 m.ü.M. festgelegt.
2
Freifläche
3. Die Freifläche ist in der Regel gegenüber angrenzenden
Wohnzonen oder zwischen Baute und Strasse anzulegen und zu
begrünen.
3. Die Freifläche ist in der Regel gegenüber angrenzenden
Wohnzonen oder zwischen Baute und Strasse anzulegen und zu
begrünen.
3
Geschlossene Bauweise
4. Die geschlossene Bauweise ist unbeschränkt zulässig.
35
Suter • von Känel • Wild • AG
4
4. Die geschlossene Bauweise ist unbeschränkt zulässig.
Mutation / Präzisierung
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Art. 12
Art. 12 39 Nutzweise
Immissionen
Immissionen
Handels- und Dienstleistungsgewerbe sind zulässig. Starkstörende Betriebe sind unzulässig.
Handels- und Dienstleistungsgewerbe sind zulässig. Starkstörende Betriebe sind unzulässig.
D.
D.
Zone für öffentliche Bauten (Oe)
Zone für öffentliche Bauten (Oe)
5. Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen (öBA)
Art. 13
Art. 13 40 Neubauten
Abstände
Abstände
In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalen Massvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken, die in einer
Kern- oder Wohnzone liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten.
In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalen Massvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken, die in einer
Kern- oder Wohnzone liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten.
36
Suter • von Känel • Wild • AG
Kurzkommentar
Redaktionelle Anpassung
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
E.
Beantragte neue Fassung
Erholungszonen (E)
E.
6.
Erholungszonen (E)
Erholungszonen (E)
Art. 14
Art. 14 41 Neubauten
Grundmasse
Grundmasse
In den Erholungszonen sind eingeschossige Gebäude zugelassen. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften.
Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist
der Grenzabstand jener Zone einzuhalten.
In den Erholungszonen sind eingeschossige Gebäude zugelassen. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften.
Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist
der Grenzabstand jener Zone einzuhalten.
Schwimmbad
Schwimmbad
In der Erholungszone Schwimmbad sind Gebäude, die dem
Betrieb des Schwimmbades dienen, zulässig. Die Bauten haben
sich in die umliegende Struktur einzuordnen.
In der Erholungszone Schwimmbad sind Gebäude, die dem
Betrieb des Schwimmbades dienen, zulässig. Die Bauten haben
sich in die umliegende Struktur einzuordnen.
Botanischer Garten
Botanischer Garten
In der Erholungszone Botanischer Garten sind Gebäude, die
dem Betrieb der Anlagen dienen, zulässig. Die Bauten haben
sich in die umliegende Struktur einzuordnen.
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Suter • von Känel • Wild • AG
1
2
In der Erholungszone Botanischer Garten sind Gebäude, die
dem Betrieb der Anlagen dienen, zulässig. Die Bauten haben
sich in die umliegende Struktur einzuordnen.
Kurzkommentar
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
III.
Beantragte neue Fassung
Besondere Bestimmungen
III.
Besondere Bestimmungen
7. Besondere Bestimmungen
Art. 15
Art. 15 42 Fahrzeugabstellplätze
Abstellplätze
Abstellplätze bei Wohnungen und EFH
1. Je ein Abstellplatz ist zu schaffen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern für 80 m2 massgebliche Geschossfläche pro
Wohneinheit. Für Einfamilienhäuser sind mindestens zwei Abstellplätze zu schaffen. Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden.
1
1. Je ein Abstellplatz ist zu schaffen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern (EFH) für 80 m2 massgebliche Geschossfläche
pro Wohneinheit. Für Einfamilienhäuser sind mindestens zwei
Abstellplätze zu schaffen. Bruchteile von Abstellplätzen sind
aufzurunden.
Besucher- und Kundenabstellplätze bei MFH und REFH
2. Zusätzlich zu den erforderlichen Abstellplätzen sind bei Mehrfamilienhäusern 10 % für Besucher- oder Kundenparkplätze zu
schaffen und zu bezeichnen, mindestens aber ein Abstellplatz.
Bei Reiheneinfamilienhäusern ab 5 Wohneinheiten ist mindestens 1 Besucherparkplatz zu schaffen (10 % der erforderlichen
Abstellplätze).
2. Zusätzlich zu den erforderlichen Abstellplätzen sind bei
Mehrfamilienhäusern (MFH) 10 % für Besucher- oder Kundenparkplätze zu schaffen und zu bezeichnen, mindestens aber ein
Abstellplatz. Bei Reiheneinfamilienhäusern (REFH) ab 5
Wohneinheiten ist mindestens 1 Besucherparkplatz zu schaffen
(10 % der erforderlichen Abstellplätze).
2
Andere Nutzungen und besondere Verhältnisse
3. Bei anderen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen
bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend dieser
Nutzung und Verhältnisse bzw. gemäss VSS-Norm SN 640 290.
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Suter • von Känel • Wild • AG
3. Bei anderen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen
bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze entsprechend dieser
Nutzung und Verhältnisse bzw. gemäss VSS-Norm SN 640 290.
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Kurzkommentar
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Art. 16
Art. 16 43 Abstellflächen
Abstellflächen
Abstellflächen
Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Bastel- und Nebenräume anzuordnen sowie genügend grosse, ebenerdig zugängliche
Abstellflächen für Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen zu
schaffen.
Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Bastel- und Nebenräume anzuordnen sowie genügend grosse, ebenerdig zugängliche
Abstellflächen für Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen zu
schaffen.
Art. 17
Art. 17 44 Unterirdische Gebäude
Unterirdische Gebäude
Unterirdische Gebäude Abstände
Zu öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie zu
öffentlichen Wegen gelten die Abstände gemäss PBG § 265
auch für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile.
Zu öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie zu
öffentlichen Wegen gilt gelten die Abstände gemäss PBG § 265
auch für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorbehältlich
vorhandener Baulinien ein Abstand von 3.50 m.
Art. 18
Art. 18 45 Besondere Gebäude
Besondere Gebäude
Besondere Gebäude
Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe
4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, gelten die kantonalen Massvorschriften.
Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe
4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, gelten die kantonalen Massvorschriften.
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Suter • von Känel • Wild • AG
Kurzkommentar
Neue Regelung Abstände unterirdischer
Bauten
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Art. 19
Art. 19 46 Gewerbe-Erleichterung
Gewerbe-Erleichterung
Gewerbe-Erleichterung
In den Gebieten, in denen mässig störende Betriebe zulässig
sind, darf für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren
grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, der
Grenzabstand bis auf den kantonalrechtlichen Mindestabstand
herabgesetzt werden.
In den Gebieten, in denen mässig störende Betriebe zulässig
sind, darf für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren
grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, der
Grenzabstand bis auf den kantonalrechtlichen Mindestabstand
herabgesetzt werden.
Art. 20
Art. 20 47 Aussenantennen
Aussenantennen
Aussenantennen
1 Für Aussenantennenanlagen zum Empfang von Radio und
Fernsehen gelten in der Kernzone K1 die Vorschriften Art. 53
des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG).
1
2 In der Kernzone K2 haben Aussenantennenanlagen in Material, Grösse, Farbgebung und Standort unauffällig zu wirken.
In der Kernzone K2 haben Aussenantennenanlagen in Material,
Grösse, Farbgebung und Standort unauffällig zu wirken.
Für Aussenantennenanlagen zum Empfang von Radio und
Fernsehen gelten iIn der Kernzone K1 sind keine Aussenantennenanlagen zulässig die Vorschriften Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG).
Kurzkommentar
Berichtigung (Kabelleitungen sind in der
K1 flächendeckend vorhanden und Aussenantennen somit nicht nötig)
2
Art. 48 Spiel-, Garten und Ruheflächen
Anforderungen
1
Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit Familienwohnungen sind Kinderspiel- sowie Garten- oder Ruheflächen zu
errichten und dauernd zu erhalten.
Neuer Artikel/Absatz
2
Spiel-, Garten- und Ruheflächen müssen min. 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche umfassen, in den Kernzonen min.
10 %.
Neuer Artikel/Absatz
Sie sind an besonnter Lage, möglichst abseits vom Verkehr
anzulegen und zweckmässig zu gestalten sowie auszurüsten.
Neuer Artikel/Absatz
3
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Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
Beantragte neue Fassung
Kurzkommentar
Art. 49 Energiesysteme
Anforderungen
1
Alternative Energiesysteme sind ausser in der Kernzone K1 in
allen übrigen Bauzonen gestattet, soweit sie sich sorgfältig in die
Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung integrieren und
keine Kultur- oder Naturdenkmäler beeinträchtigen.
Neuer Artikel/Absatz
2
Solaranlagen auf Schrägdächern sind bei bewilligungspflichtigen Anlagen gemäss § 1 lit. k BVV dachflächenbündig auszubilden, wobei bei bestehenden Bauten geringfügige konstruktiv
bedingte Abweichungen zulässig sind. Kleinflächige Solaranlagen sind in der Regel nur als Band im Traufbereich oder in besonderen Fällen im Firstbereich zulässig.
Neuer Artikel/Absatz
Solaranlagen auf Flachdächern dürfen in der Regel max.
1.50 m über dem Dachrand in Erscheinung treten.
Neuer Artikel/Absatz
3
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Suter • von Känel • Wild • AG
Gemeinde Grüningen
Anpassung Bau- und Zonenordnung
Gültige Fassung vom 27.3.1998
IV.
Beantragte neue Fassung
Schlussbestimmungen
IV.
Kurzkommentar
Schlussbestimmungen
8. Schlussbestimmungen
Art. 21
Art. 21 50 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Vorliegende Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Sie ersetzt die Bau- und Zonenordnung vom
18. Marz 1983 mit Änderungen vom 28. Juni 1991 und 25. Juni
1993.
Vorliegende Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Sie ersetzt die Bau- und Zonenordnung vom
18. Marz 1983 26. Oktober 1998 mit Änderungen vom 28. August 2003 28. Juni 1991 und 25. Juni 1993 .
Von der Gemeindeversammlung am 27. Marz 1998 erlassen.
Von der Gemeindeversammlung am 27. Marz 1998 erlassen.
Aktualisierung
Namens der Gemeindeversammlung
Namens der Gemeindeversammlung
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindepräsidentin:
Der Gemeindeschreiber:
Die Gemeindeschreiberin:
Mario E. Walter
Emil Gehri
Mario E. Walter
Susanna Jenny
Emil Gehri
Yvonne Cassol
Genehmigt durch Beschluss Nr. 2033 vom 8. September 1998
des Regierungsrates (mit Ausnahme von Art. 20).
Genehmigt durch Beschluss Nr. 2033 vom 8. September 1998
des Regierungsrates (mit Ausnahme von Art. 20).
Inkrafttretung am 26. Oktober 1998.
Inkrafttretung am 26. Oktober 1998.
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Suter • von Känel • Wild • AG
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