Das gläserne Rathaus.

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ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ÜBER GESTALTUNG IM
SANIERUNGSGEBIET ”HISTORISCHE ALTSTADT BELZIG“
GESTALTUNGSSATZUNG DER STADT BELZIG
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Belzig hat auf der Grundlage der
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 18.10.1993 (GVBl. Bbg. I S.398) in der jeweils gültigen
Fassung i.V.m. der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)
vom 1. Juni 1994 (GVBl. Bbg. I Nr. 12, S. 126, ber. S. 404) § 89 in der jeweils gültigen
Fassung auf ihrer Sitzung am 17.07.2000 eine Gestaltungssatzung mit folgendem
Inhalt beschlossen.
Die Satzung dient der Wahrung des historisch gewachsenen, teilweise
denkmalgeschützten Stadtbildes der Stadt Belzig sowie ihrer städtebaulichen
Identität.
§1
Örtlicher Geltungsbereich
(1)
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst diejenigen Teile der Innenstadt der Stadt
Belzig, die im Norden von der Puschkinstraße, im Westen von der Niemöllerstraße, der
westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Ernst-Thälmann-Straße 2, von der westlichen
Böschungsoberkante des Stadtgrabens, der Schloßstraße und dem Weg zwischen den
Feuchtwiesen und der Burg Eisenhardt, im Süden durch den Bricciusberg, den Bahndamm und
die Bahnhofsgasse und im Osten durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der
Bahnhofstraße zwischen Bahnhofsgasse und Berliner Straße, dem Belziger Bach und im
nördlichen Bereich durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke beiderseits der
Straße der Einheit zwischen Niemegker Straße und Puschkinstraße begrenzt werden.
(2)
Der Geltungsbereich der Satzung ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Dieser ist
Bestandteil der Satzung.
§2
Sachlicher Geltungsbereich
(1)
Die Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige bauliche
Veränderungen.
(2)
Die Gestaltungsvorschriften enthalten besondere Bestimmungen für bauliche Anlagen,
Anlagenteile, die von öffentlichen Flächen einsehbar sind. Öffentliche Flächen
im Sinne der Satzung sind Straßen, Wege, Plätze sowie öffentlich zugängliche Grünflächen.
-2-
§3
Allgemeine Anforderungen
(1)
Die Maßnahmen sind hinsichtlich
- Gebäudetyp
- Dachformen und Dachaufbauten
- Gliederung der Straßenfassaden
- Verhältnis der Wandflächen zu Öffnungen
- Ausbildung der Öffnungen
- Material und Farbe der Oberflächen
- Mülltonnenabstellplätze, Stadtmöbel im öffentlichen Straßenraum
- Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenflächen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise auszuführen, dass die geschichtliche,
künstlerische, baukulturelle, architektonische und städtebauliche Eigenart des Stadtbildes
gesichert und gewahrt wird.
§4
Straßenräume - Gebäudestellung
(1)
Die vorhandenen historischen Straßenräume sind zu erhalten. Bei Um- und Neubauten
ist der Verlauf der bestehenden Baufluchten (über die gesamte
Fassadenbreite und Fassadenhöhe) und Straßenraumprofile aufzunehmen.
(2)
Zur Wahrung der historischen Eigenart der Straßenräume ist im Geltungsbereich dieser
Satzung die Unterschreitung der Regelabstandsflächen nach dem § 6 Abs. 11 BbgBO auf
höchstens 50% zulässig.
§5
Gebäudetypen
(1)
Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung sind nur Gebäudetypen gemäß den §§ 6 7 zulässig.
(2)
Art, Häufigkeit und Mischung der Gebäudetypen werden in § 8 geregelt.
§6
Giebeltyp
(1)
Der Giebeltyp hat ein Satteldach oder Krüppelwalmdach mit der Firstrichtung
rechtwinklig zur Straße.
(2)
Der Giebel bildet ein regelmäßiges Dreieck, dessen Seiten symmetrisch sind und dessen
Hauptdachflächen einen Neigungswinkel von 45° bis 55° haben.
-3§7
Trauftyp
(1)
Der Trauftyp hat ein Satteldach, Krüppelwalmdach, Walmdach oder Mansarddach mit
der Firstrichtung parallel zur Straße.
(2)
Die Neigung der Hauptdachfläche liegt zwischen 45° und 55°.
(3)
Variationen treten in Bezug auf Geschossigkeit (1 - 3 Geschosse),
Drempelgeschoss, Zwerchhaus und Gebäudelänge auf.
§8
Mischung von Gebäudetypen
(1)
Die vorhandene Mischung von Gebäudetypen nach § 6 und § 7 ist beizubehalten. Sofern
gleiche Gebäudetypen in einer Gruppe nebeneinander liegen, ist diese Gruppe zu erhalten. Als
Gruppe gilt eine Reihung von mindestens drei gleichen Gebäudetypen.
§9
(1)
Dächer und Dachaufbauten
Bestehende Dachformen sind grundsätzlich beizubehalten.
(2)
Als Dachformen (an Hauptgebäuden) sind Satteldächer, Mansarddächer, Walmdächer
und Krüppelwalmdächer als symmetrische Dächer mit einer Neigung von 45° bis 55° zulässig.
(3)
Dächer von Nebengebäuden sind als symmetrische Satteldächer auszubilden. In
Ausnahmefällen (bei Gebäudetiefen < 4 m und/ oder auf Parzellengrenzen längs
aneinanderstehender Nebengebäude) sind Pultdächer mit einer Dachneigung unter 30°
zulässig. Bei Nebengebäuden, die nicht vom öffentlichen Straßenraum und der Burg Eisenhardt
einsehbar sind, sind ausnahmsweise Flachdächer zulässig.
(4)
Drempel an Gebäuden sind bis zu einer Höhe von 1 m zulässig.
(5)
Dachüberstände sind ortsüblich auszubilden. An den Traufen ist ein Dachüberstand von
maximal 0,30 m und am Ortgang von maximal
0,10 m zulässig.
(6)
Für die Verkleidung des Ortgangs sind Materialien wie Putz, Holz oder Zink zu
verwenden. Ortgangsteine, Schindeln oder Kunststoff sind nicht zulässig.
-4-
(7)
Dachaufbauten sind nur zulässig, soweit sie die Wirkung der geschlossenen Dachfläche
nicht beeinträchtigen. Als Dachaufbauten im Sinne dieser Satzung gelten liegende Dachfenster,
Gauben und Dacherker.
(8)
Gauben sind als Giebelgauben, Rechteckgauben oder Schleppgauben, maximal als
Doppelgaube auszubilden. Die maximale Breite einer Einzelgaube darf 1,30 m, ihre maximale
Höhe 1,60 m nicht überschreiten. Dachaufbauten müssen sich auf die Achsen der Fenster im
Erd- bzw. Obergeschoss beziehen.
(9)
Der lichte Abstand von Dachaufbauten untereinander, zur Traufe und zum First muss
jeweils mindestens 1,00 m betragen. Der Traufabstand wird gemessen ab dem Schnittpunkt von
Dachhaut und gedachter Verlängerung der Außenwand des Obergeschosses. Der lichte
Abstand zum Ortgang soll mindestens 1,50 m betragen.
(10) Die Summe der Länge der Dachaufbauten der jeweiligen Gebäudeseite darf nicht mehr
als 1/2 der Firstlänge betragen. Die Fenster von Dachaufbauten sind proportional kleiner zu
dimensionieren als die Fenster der Obergeschosszone der Gebäudefassade. Dachaufbauten
dürfen in nur einer waagerechten Reihe angeordnet werden.
(11) Bei traufständigen Hauptgebäuden sind Dachflächenfenster nur dann an der Rückfront
zulässig, wenn diese von der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind.
Bei Nebengebäuden sind vorrangig Dachflächenfenster zu verwenden, wenn diese vom
öffentlichen Raum und der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind; die Anzahl der Gauben wird
hier auf maximal 2 Gauben beschränkt. Dachflächenfenster dürfen eine Breite von
0,7 m (lichte Breite) nicht überschreiten. Die Proportionen sind stehend auszubilden übereinander angeordnete Dachflächenfenster sind nicht zulässig.
(12) Beim Trauftyp ist ein Zwerchhaus (Zwerchgiebel) je Dachfläche zulässig.
Ausnahmsweise darf mehr als ein Zwerchhaus vorgesehen werden, wenn die Summe der
Länge des/der Zwerchhäuser 60 % der Trauflänge des Gebäudes nicht überschreiten.
(13) Beim Giebeltyp sind je Dachfläche maximal zwei Dachflächenfenster zulässig. Im Falle
eines Eckgebäudes sind an der Traufseite Gauben zulässig, wenn der Gesamteindruck des
Gebäudes nicht beeinträchtigt wird. Der Mindestabstand vom straßenseitigen Ortgang muss
dabei mindestens 4,00 m betragen.
(14) Die Außenflächen von Dachaufbauten sind in nicht glänzenden Materialien auszubilden
und farblich der Fassade anzupassen. Zulässige Materialien sind: Kupfer, Holz, Putz und Zink.
Im Einzelfall können auch Verglasungen zugelassen werden.
-5-
(15) Dacheinschnitte sind nur an Rückfronten zulässig und wenn diese vom öffentlichen
Straßenraum und der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind. Folgende Mindestabstände sind
einzuhalten: von der Traufe 1,30 m, vom Ortgang, First, Dachgrat bzw. Dachkehle 1,50 m. Die
Summe aller Einschnitte darf maximal 20 % der jeweiligen Dachfläche betragen.
(16) Die geneigten Dachflächen sind in naturfarbener oder durchgefärbter roter bis rotbrauner
Ziegel- oder Pfannendeckung in Normalformat auszuführen.
Für Dächer mit geringerer Dachneigung als 30° , hierbei handelt es sich ausschließlich um
Nebengebäude, ist Pappe mit Bekiesung/Besplittung oder Zink zulässig.
(17) Solaranlagen auf den Dächern der Hauptgebäude sind zulässig, wenn sie sich auf der
straßenabgewandten Seite befinden und von der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind. Wenn
die Hauptgebäude nach Süden orientiert sind (Straßenseite), sind ausnahmsweise Solaranlagen
auch auf Dächern von Nebengebäuden zulässig, wenn diese von der Straße und von der Burg
Eisenhardt nicht einsehbar sind.
Freistehende Solaranlagen sind in den Hofbereichen zulässig, wenn sie vom öffentlichen Raum
und von der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind.
§ 10
Breite und Höhe von Fassaden
(1)
Die Breite benachbarter Gebäude bzw. ihrer Fassadenabschnitte muss voneinander
differieren. Sie darf dabei nicht mehr als 1/3 von der Breite benachbarter Fassaden bzw.
Parzellen abweichen. Neubauten und bauliche Veränderungen, die die vorhandene Baubreite
überschreiten, müssen in Fassadenabschnitte von mindestens
6,00 m und maximal 12,00 m untergliedert werden.
(2)
Die Traufhöhe und Firsthöhe benachbarter Fassaden sollen differieren. Bei Neubauten
sind zwischen benachbarten Fassaden Traufsprünge bis höchstens 1,00 m zulässig.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Gruppen traufständiger Gebäude im Bestand wie
beispielsweise in der Wallstraße, die eine gleiche Traufhöhe aufweisen.
(3)
Die Sockelhöhe ist bei Neubauten den Sockelhöhen der benachbarten bzw.
umgebenden Bauten anzugleichen und darf diese 0,40 m über- bzw. unterschreiten, jedoch
höchstens 1,0 m betragen.
-6-
§ 11
Gliederung der Straßenfassaden
(1)
Die Straßenfassaden sind entsprechend ihrem Gebäudetyp in Erdgeschosszone,
Obergeschoss- oder Normalgeschosszone und Dachzone zu gliedern.
(2)
Historische, zum Gebäude gehörige Bauteile wie Gesimse und Fensterfaschen sind zu
erhalten.
(3)
Die Fassadenöffnungen, plastischen Gliederungselemente (Simse, Vor- und
Rücksprünge), Fenster und Türen und zusätzliche Bauteile sollen horizontal gereiht sein. Die
Ausgestaltung dieser Elemente kann von Zone zu Zone differieren, soll aber innerhalb einer
Zone gleichartig sein.
(4)
Die in Absatz (3) genannten Gestaltungselemente sind auf vertikale Achsen
übereinander anzuordnen oder auf solche Achsen zu beziehen.
§ 12
Fassadentypen und Öffnungen
(1)
Die Straßenfassade muss als Lochfassade mit überwiegendem Wandanteil ausgebildet
werden. In jeder Straßenfassade sind Öffnungen vorzusehen. Im Erdgeschoss kann der Anteil
der Wandfläche geringer sein, muss jedoch mindestens
20 % der Erdgeschossfassade betragen.
(2)
Das Auflösen der Fassade in eine betont horizontal gegliederte, eine betont vertikal
gegliederte Fassade oder Rasterfassade ist nicht zulässig.
(3)
Die Öffnungen sind stehend auszubilden und allseitig von Wandflächen zu umgeben.
-7-
§ 13
Unterschiedlichkeit der Fassaden
(1)
Aufeinander folgende Fassaden oder Fassadenabschnitte des gleichen Gebäudetyps
müssen sich in der Fassadengestaltung in mindestens zwei der folgenden Gestaltungsmerkmale
unterscheiden:
- Breite der Fassadenabschnitte ,
- Höhe der Fassadenabschnitte ,
- Gliederung der Straßenfassade ,
- Verhältnis von Wandfläche zu Wandöffnung ,
- Ausbildung von Fenstern und Türen ,
- Geschosshöhe ,
- Brüstungshöhen ,
- Art und Maß der Plastizität ,
- Gestaltung der Oberflächen ,
- Farbgestaltung.
(2)
Ein und dasselbe Gestaltungsmerkmal darf in gleicher Ausführung nur an maximal zwei
aufeinanderfolgenden Fassaden auftreten. Die gleiche Höhe der Fassaden oder gleiche
horizontale Gliederungselemente dürfen an benachbarten Fassaden nicht vorhanden sein, wenn
es sich um Neubauten (Lückenschließungen) handelt.
§ 14
Gliederungselemente der Fassaden
(1)
Die plastischen Gliederungselemente wie Simse, Einschnitte, Vor- und Rücksprünge
dürfen bis zu einer Tiefe von zusammen maximal 0,30 m vor- und zurückspringen.
(2)
Über die gesamte Breite der Fassade durchgehende großflächige, plastische Bänder wie
Brüstungen oder Versätze sind nicht zulässig.
§ 15
Oberfläche der Fassade
(1)
Wandflächen müssen aus ungemustertem Feinputz (maximale Korngröße 2 mm),
Ziegelmauerwerk oder Holzfachwerk bestehen. Ziegelmauerwerk beschränkt sich auf die
Fassaden der Nebengebäude in den Hofräumen.
-8-
(2)
Mauerziegel müssen eine glatte Oberfläche und eine einheitliche Farbe aufweisen und
dürfen nur im Normalformat zur Anwendung kommen. Genarbte Ziegel sind unzulässig.
(3)
Verkleidungen oder Verblendungen (z. B. im Sockelbereich) mit glatter oder glänzender
Oberfläche (z. B. glasierte Keramik, Glas, Mosaik, Riemchen, Kunststoff) sind unzulässig.
§ 16
Farbe
(1)
Erd- und Obergeschosszonen sowie Gebäudevorder- und Seitenflächen sind farblich als
Einheit zu gestalten. Die Überbetonung einzelner Gliederungselemente ist nicht zulässig.
Nebeneinanderstehende Gebäudefassaden dürfen nicht im gleichen Farbton geputzt oder
angestrichen werden.
(2)
Bei Putzbauten bzw. geschlämmten Ziegelbauten dürfen die Fassaden nicht in
intensiven oder stark kontrastierenden oder grellen Farbtönen gestrichen werden. Es sind helle
Erdtöne in den Wandbereichen zu verwenden - Sockel sind dunkler als die Wandbereiche
abzusetzen.
(3)
Ziegelsichtmauerwerk und Ziegelausfachungen sind in ziegelroter bis rotbrauner
Färbung auszuführen. Sichtmauerwerk ist bündig mit dem Stein zu fugen.
§ 17
Fenster und Türen
(1)
Straßenseitige Fassadenöffnungen sind in ihrer ursprünglichen Anzahl, Anordnung und
ihren originalen Abmessungen in der Regel zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2)
Öffnungen sind durch Pfeiler von mind. 0,24 m Breite voneinander zu trennen. Die
Kopplung von Fenstern durch Pfeiler von Mindestbreite (0,24 m) ist erlaubt - Fensterbänder
jedoch unzulässig.
(3)
Die Stürze von Öffnungen müssen innerhalb eines Geschosses auf einer Höhe liegen.
-9-
(4)
Fenster in Maueröffnungen, die breiter als 0,80 m sind, müssen mindestens einmal durch
ein senkrechtes Bauteil symmetrisch untergliedert werden (Pfosten, Stulp, Stulpsprosse). Dabei
sind folgende Maße zu beachten: Pfosten, Stulp oder Stulpsprosse: 10 –12 cm.
(5)
Fenster in Maueröffnungen, die höher als 1,10 m sind, müssen mindestens einmal durch
ein horizontales Bauteil im oberen Drittel geteilt werden (Kämpfer, Kämpfersprosse). Dabei
sind folgende Maße zu beachten: Kämpfer, Kämpfersprosse:
12 – 16 cm. Es sind grundsätzlich nur glasteilende Sprossen zulässig, Maße:
2 - 4 cm stark.
Der Kämpfer ist breiter als der Stulp auszuführen.
(6)
Fensterteilungen müssen mit Sprossen auf die Maßstäblichkeit und Kleinteiligkeit der
Gesamtfassade abgestimmt sein.
(7)
Gewölbtes und/oder bedampftes oder farbiges Glas in Fenstern und Türen ist nicht
zulässig.
(8)
Fenster aus Metall oder Kunststoff sind zulässig, wenn Rahmen- und Flügeleinzelmaße
und deren Durchbildung denen der umgebenden Holzfenster gleichen.
(9)
Die Abdeckung der Fensterbänke ist in den Materialien Zink, Sandstein, nicht polierter
Naturstein oder Putz auszubilden.
(10) Haustüren und Tore sind in einfacher auf die Fassade abgestimmter Gestaltung
auszuführen. Oberlichter sind zulässig.
§ 17 ist durch 1. Änderungssatzung neugefasst
§ 18
(1)
Schaufenster
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.
(2)
Schaufenster müssen beidseitig durch Wandflächen eingefasst werden und Achsen und
Teilungen müssen der Konstruktion des Gebäudes und der Proportion der Fassade
entsprechen. Die Pfeilerbreiten müssen mindestens 0,60 m in Randlage bzw. 0,36 m in
Mittellage betragen. Schaufenster sind mit mindestens 0,30 m hohen Sockeln auszubilden.
- 10 -
(3)
Die Breite der einzelnen Schaufensteröffnungen darf 2,50 m nicht überschreiten.
Ausnahmen sind bis zu einer Breite von maximal 3,00 m zulässig, wenn sich diese aus den
vertikalen Fassadenachsen ergibt.
(4)
Liegende Schaufensterformate sind durch Pfosten in stehende Formate zu unterteilen.
Um die Maßstäblichkeit der Fensteröffnungen zu erzielen, müssen Schaufenster auch mit
Sprossen versehen werden.
(5)
Gewölbte und schräg gestellte Schaufenster sind unzulässig.
§ 19
Markisen
(1)
Markisen sind als bewegliche Pultdachmarkisen im Erdgeschoss zulässig. Sie sind nur
zulässig über Schaufenstern und Eingängen von Ladengeschäften.
(2)
Die einzelne Markise muss in ihrem Längenmaß parallel zum Gebäude auf die
Erdgeschossgestaltung bezogen sein - maximale Länge entsprechend der maximalen
Schaufenstergröße von 3 m. Über mehrere Schaufenster durchgehende Markisen sind nicht
zulässig.
(3)
Kunststoff bzw. glänzende Materialien, grelle Farbigkeit, Buntheit und Werbung auf den
Markisen sind unzulässig.
(4)
Markisen dürfen gestaltprägende Architekturteile nicht überschneiden und müssen eine
lichte Durchgangshöhe von mind. 2,3 m haben.
(5)
Markisen dürfen nicht über die Straßenflucht hinausragen.
§ 20
Zusätzliche Bauteile
(1)
An den Straßenfassaden dürfen Vordächer, Balkone, Loggien und Windfänge nicht
angebracht werden.
(2)
Veränderliche Elemente wie Markisen, Rolläden oder Sonnenschutzanlagen sind in
Größe, Form und Farbe auf die Fassade und die Fenstergrößen abzustimmen.
(3)
Fensterläden sind nur zulässig, wenn sie an dem betreffenden Gebäude historisch
nachweisbar sind.
- 11 -
(4)
Das Anbringen von Jalousien, Jalousetten oder Rolläden ist zulässig, wenn die Kästen
nicht über die Fassadenfläche vorstehen oder die Höhe und Form der Fensteröffnung
beeinträchtigen.
§ 21
(1)
Antennen
Fernseh- und Rundfunkantennen sind unter dem Dach anzubringen.
(2)
Müssen wegen schlechter Empfangsqualität Antennen über dem Dach angeordnet
werden, so sind sie mindestens 5,00 m hinter der Straßenfront anzubringen.
Bei Gebäuden mit zwei oder mehr Wohnungen sind Gemeinschaftsantennenanlagen
einzubauen.
(3)
Parabolantennen (Satellitenempfangsanlagen) sind zulässig, wenn sie von öffentlichen
Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.
(4)
Begründete Ausnahmen sind zuzulassen. Die bereits weitestgehend
abgeschlossene Verkabelung im Altstadtbereich sollte
als Alternative zu
Antennenanlagen genutzt werden.
§ 22
Rückseitige Fassaden
(1)
Die rückseitigen Fassaden müssen als Lochfassaden mit überwiegendem Wandanteil
gegliedert werden. An rückseitigen Fassaden, die nicht vom öffentlichen Raum und von der
Burg Eisenhardt einsehbar sind, ist ein Wandanteil von mindestens
40 % einzuhalten.
(2)
Die Fensteröffnungen müssen stehende Proportionen aufweisen.
(3)
Im Übrigen gelten die §§ 10, 13, 14 und 15.
§ 23
Rückwärtige Anbauten
(1)
Das Dach rückwärtiger Anbauten ist als Sattel- oder Pultdach mit einer Neigung von 30°
bis 55° auszubilden. Bei eingeschossigen Anbauten sind Flachdächer dann zulässig, wenn sie
begrünt oder als Terrassen ausgebildet sind und wenn sie von öffentlichen Flächen und von der
Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind.
- 12 -
(2)
Die Fassaden rückwärtiger Anbauten, die von öffentlichen Flächen einsehbar sind, sind
als Lochfassaden mit überwiegendem Wandanteil auszubilden. An rückwärtigen Anbauten, die
nicht vom öffentlichen Raum und von der Burg Eisenhardt einsehbar sind, ist ein Wandanteil
von mindestens 40 % einzuhalten.
(3)
Die Fensteröffnungen müssen stehende Proportionen aufweisen.
§ 24
Nebengebäude und sonstige Anlagen
(1)
Nebengebäude, Garagen, Geräteschuppen o. ä. sind in Konstruktion, Material und Farbe
auf das Hauptgebäude abzustimmen.
(2)
Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sind so anzulegen, dass die Behälter vom
öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind.
(3)
Stadtmöbel,
Trafostationen,
Telefonzellen,
Wartehallen,
Verteilerkästen,
Altstofferfassungsbehälter u. ä. sind mit der Stadtverwaltung vor der Aufstellung abzustimmen.
Sie haben sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild in ihre Umgebung unterordnend einzufügen.
(4)
Das Aufstellen von Verkaufsständen und Pavillons ist nur in Ausnahmefällen (z. B.
Stadtfeste, Markttage) und nur befristet zulässig.
§ 25
Einfriedungen und Außenanlagen
(1)
Als Einfriedungen, die das Grundstück gegen öffentliche Flächen abgrenzen, sind
Mauern in Ziegelmauerwerk, hell gestrichenem Kalksandstein, verputzte Mauern und sind in
Natursteinmauern in der Höhe von 1,80 m - 2,0 m zulässig - Türen und Tore gleicher Höhe und
als geschlossene Flächen in Holz auszuführen.
Nicht zulässig sind Jägerzäune, Holzflechtzäune, Spanplatten und Draht- und Stahlgeflechte.
(2)
Zulässig sind auch senkrechte Holzlatten- bzw. Staketenzäune oder schmiedeeiserne
Gitter ohne zusätzliche Ornamente als Einfriedungen, wenn sie eine Gesamthöhe von 1,20 m
nicht überschreiten, gemessen ab Oberkante Straßenfläche.
(3)
Befestigte Flächen, die vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, sollen gepflastert
oder mit kleinformatigen Platten (Größe max. 30 x 30 cm) versehen sein. Für Stellplätze,
Zufahrten u.ä. sind Rasengitterplatten zulässig.
- 13 -
§ 26
Abweichungen
(1)
Von den Regeln der §§ 9, 10, 14, 15, und 16 sind Abweichungen für eine
Baumaßnahme mit mehr als zwei Fassadenabschnitten zulässig, wenn die Planung
das Ergebnis eines Wettbewerbes nach den Grundsätzen und Richtlinien für
Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus und des
Bauwesens (nach GRW) ist.
(2)
Um die Ziele der Sanierung und des Rahmenplanes zu erreichen, sind in
begründeten Einzelfällen Abweichungen von dieser Satzung möglich.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 87 Abs. 1 der BbgBO, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen die §§ 2 bis 26 dieser Satzung verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM (50.000,Euro) geahndet werden.
§ 28
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch diese Satzung unberührt.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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