ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ÜBER GESTALTUNG IM SANIERUNGSGEBIET ”HISTORISCHE ALTSTADT BELZIG“ GESTALTUNGSSATZUNG DER STADT BELZIG Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Belzig hat auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.10.1993 (GVBl. Bbg. I S.398) in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 1. Juni 1994 (GVBl. Bbg. I Nr. 12, S. 126, ber. S. 404) § 89 in der jeweils gültigen Fassung auf ihrer Sitzung am 17.07.2000 eine Gestaltungssatzung mit folgendem Inhalt beschlossen. Die Satzung dient der Wahrung des historisch gewachsenen, teilweise denkmalgeschützten Stadtbildes der Stadt Belzig sowie ihrer städtebaulichen Identität. §1 Örtlicher Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst diejenigen Teile der Innenstadt der Stadt Belzig, die im Norden von der Puschkinstraße, im Westen von der Niemöllerstraße, der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Ernst-Thälmann-Straße 2, von der westlichen Böschungsoberkante des Stadtgrabens, der Schloßstraße und dem Weg zwischen den Feuchtwiesen und der Burg Eisenhardt, im Süden durch den Bricciusberg, den Bahndamm und die Bahnhofsgasse und im Osten durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bahnhofstraße zwischen Bahnhofsgasse und Berliner Straße, dem Belziger Bach und im nördlichen Bereich durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke beiderseits der Straße der Einheit zwischen Niemegker Straße und Puschkinstraße begrenzt werden. (2) Der Geltungsbereich der Satzung ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Dieser ist Bestandteil der Satzung. §2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige bauliche Veränderungen. (2) Die Gestaltungsvorschriften enthalten besondere Bestimmungen für bauliche Anlagen, Anlagenteile, die von öffentlichen Flächen einsehbar sind. Öffentliche Flächen im Sinne der Satzung sind Straßen, Wege, Plätze sowie öffentlich zugängliche Grünflächen. -2- §3 Allgemeine Anforderungen (1) Die Maßnahmen sind hinsichtlich - Gebäudetyp - Dachformen und Dachaufbauten - Gliederung der Straßenfassaden - Verhältnis der Wandflächen zu Öffnungen - Ausbildung der Öffnungen - Material und Farbe der Oberflächen - Mülltonnenabstellplätze, Stadtmöbel im öffentlichen Straßenraum - Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenflächen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise auszuführen, dass die geschichtliche, künstlerische, baukulturelle, architektonische und städtebauliche Eigenart des Stadtbildes gesichert und gewahrt wird. §4 Straßenräume - Gebäudestellung (1) Die vorhandenen historischen Straßenräume sind zu erhalten. Bei Um- und Neubauten ist der Verlauf der bestehenden Baufluchten (über die gesamte Fassadenbreite und Fassadenhöhe) und Straßenraumprofile aufzunehmen. (2) Zur Wahrung der historischen Eigenart der Straßenräume ist im Geltungsbereich dieser Satzung die Unterschreitung der Regelabstandsflächen nach dem § 6 Abs. 11 BbgBO auf höchstens 50% zulässig. §5 Gebäudetypen (1) Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung sind nur Gebäudetypen gemäß den §§ 6 7 zulässig. (2) Art, Häufigkeit und Mischung der Gebäudetypen werden in § 8 geregelt. §6 Giebeltyp (1) Der Giebeltyp hat ein Satteldach oder Krüppelwalmdach mit der Firstrichtung rechtwinklig zur Straße. (2) Der Giebel bildet ein regelmäßiges Dreieck, dessen Seiten symmetrisch sind und dessen Hauptdachflächen einen Neigungswinkel von 45° bis 55° haben. -3§7 Trauftyp (1) Der Trauftyp hat ein Satteldach, Krüppelwalmdach, Walmdach oder Mansarddach mit der Firstrichtung parallel zur Straße. (2) Die Neigung der Hauptdachfläche liegt zwischen 45° und 55°. (3) Variationen treten in Bezug auf Geschossigkeit (1 - 3 Geschosse), Drempelgeschoss, Zwerchhaus und Gebäudelänge auf. §8 Mischung von Gebäudetypen (1) Die vorhandene Mischung von Gebäudetypen nach § 6 und § 7 ist beizubehalten. Sofern gleiche Gebäudetypen in einer Gruppe nebeneinander liegen, ist diese Gruppe zu erhalten. Als Gruppe gilt eine Reihung von mindestens drei gleichen Gebäudetypen. §9 (1) Dächer und Dachaufbauten Bestehende Dachformen sind grundsätzlich beizubehalten. (2) Als Dachformen (an Hauptgebäuden) sind Satteldächer, Mansarddächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer als symmetrische Dächer mit einer Neigung von 45° bis 55° zulässig. (3) Dächer von Nebengebäuden sind als symmetrische Satteldächer auszubilden. In Ausnahmefällen (bei Gebäudetiefen < 4 m und/ oder auf Parzellengrenzen längs aneinanderstehender Nebengebäude) sind Pultdächer mit einer Dachneigung unter 30° zulässig. Bei Nebengebäuden, die nicht vom öffentlichen Straßenraum und der Burg Eisenhardt einsehbar sind, sind ausnahmsweise Flachdächer zulässig. (4) Drempel an Gebäuden sind bis zu einer Höhe von 1 m zulässig. (5) Dachüberstände sind ortsüblich auszubilden. An den Traufen ist ein Dachüberstand von maximal 0,30 m und am Ortgang von maximal 0,10 m zulässig. (6) Für die Verkleidung des Ortgangs sind Materialien wie Putz, Holz oder Zink zu verwenden. Ortgangsteine, Schindeln oder Kunststoff sind nicht zulässig. -4- (7) Dachaufbauten sind nur zulässig, soweit sie die Wirkung der geschlossenen Dachfläche nicht beeinträchtigen. Als Dachaufbauten im Sinne dieser Satzung gelten liegende Dachfenster, Gauben und Dacherker. (8) Gauben sind als Giebelgauben, Rechteckgauben oder Schleppgauben, maximal als Doppelgaube auszubilden. Die maximale Breite einer Einzelgaube darf 1,30 m, ihre maximale Höhe 1,60 m nicht überschreiten. Dachaufbauten müssen sich auf die Achsen der Fenster im Erd- bzw. Obergeschoss beziehen. (9) Der lichte Abstand von Dachaufbauten untereinander, zur Traufe und zum First muss jeweils mindestens 1,00 m betragen. Der Traufabstand wird gemessen ab dem Schnittpunkt von Dachhaut und gedachter Verlängerung der Außenwand des Obergeschosses. Der lichte Abstand zum Ortgang soll mindestens 1,50 m betragen. (10) Die Summe der Länge der Dachaufbauten der jeweiligen Gebäudeseite darf nicht mehr als 1/2 der Firstlänge betragen. Die Fenster von Dachaufbauten sind proportional kleiner zu dimensionieren als die Fenster der Obergeschosszone der Gebäudefassade. Dachaufbauten dürfen in nur einer waagerechten Reihe angeordnet werden. (11) Bei traufständigen Hauptgebäuden sind Dachflächenfenster nur dann an der Rückfront zulässig, wenn diese von der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind. Bei Nebengebäuden sind vorrangig Dachflächenfenster zu verwenden, wenn diese vom öffentlichen Raum und der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind; die Anzahl der Gauben wird hier auf maximal 2 Gauben beschränkt. Dachflächenfenster dürfen eine Breite von 0,7 m (lichte Breite) nicht überschreiten. Die Proportionen sind stehend auszubilden übereinander angeordnete Dachflächenfenster sind nicht zulässig. (12) Beim Trauftyp ist ein Zwerchhaus (Zwerchgiebel) je Dachfläche zulässig. Ausnahmsweise darf mehr als ein Zwerchhaus vorgesehen werden, wenn die Summe der Länge des/der Zwerchhäuser 60 % der Trauflänge des Gebäudes nicht überschreiten. (13) Beim Giebeltyp sind je Dachfläche maximal zwei Dachflächenfenster zulässig. Im Falle eines Eckgebäudes sind an der Traufseite Gauben zulässig, wenn der Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird. Der Mindestabstand vom straßenseitigen Ortgang muss dabei mindestens 4,00 m betragen. (14) Die Außenflächen von Dachaufbauten sind in nicht glänzenden Materialien auszubilden und farblich der Fassade anzupassen. Zulässige Materialien sind: Kupfer, Holz, Putz und Zink. Im Einzelfall können auch Verglasungen zugelassen werden. -5- (15) Dacheinschnitte sind nur an Rückfronten zulässig und wenn diese vom öffentlichen Straßenraum und der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: von der Traufe 1,30 m, vom Ortgang, First, Dachgrat bzw. Dachkehle 1,50 m. Die Summe aller Einschnitte darf maximal 20 % der jeweiligen Dachfläche betragen. (16) Die geneigten Dachflächen sind in naturfarbener oder durchgefärbter roter bis rotbrauner Ziegel- oder Pfannendeckung in Normalformat auszuführen. Für Dächer mit geringerer Dachneigung als 30° , hierbei handelt es sich ausschließlich um Nebengebäude, ist Pappe mit Bekiesung/Besplittung oder Zink zulässig. (17) Solaranlagen auf den Dächern der Hauptgebäude sind zulässig, wenn sie sich auf der straßenabgewandten Seite befinden und von der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind. Wenn die Hauptgebäude nach Süden orientiert sind (Straßenseite), sind ausnahmsweise Solaranlagen auch auf Dächern von Nebengebäuden zulässig, wenn diese von der Straße und von der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind. Freistehende Solaranlagen sind in den Hofbereichen zulässig, wenn sie vom öffentlichen Raum und von der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind. § 10 Breite und Höhe von Fassaden (1) Die Breite benachbarter Gebäude bzw. ihrer Fassadenabschnitte muss voneinander differieren. Sie darf dabei nicht mehr als 1/3 von der Breite benachbarter Fassaden bzw. Parzellen abweichen. Neubauten und bauliche Veränderungen, die die vorhandene Baubreite überschreiten, müssen in Fassadenabschnitte von mindestens 6,00 m und maximal 12,00 m untergliedert werden. (2) Die Traufhöhe und Firsthöhe benachbarter Fassaden sollen differieren. Bei Neubauten sind zwischen benachbarten Fassaden Traufsprünge bis höchstens 1,00 m zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gruppen traufständiger Gebäude im Bestand wie beispielsweise in der Wallstraße, die eine gleiche Traufhöhe aufweisen. (3) Die Sockelhöhe ist bei Neubauten den Sockelhöhen der benachbarten bzw. umgebenden Bauten anzugleichen und darf diese 0,40 m über- bzw. unterschreiten, jedoch höchstens 1,0 m betragen. -6- § 11 Gliederung der Straßenfassaden (1) Die Straßenfassaden sind entsprechend ihrem Gebäudetyp in Erdgeschosszone, Obergeschoss- oder Normalgeschosszone und Dachzone zu gliedern. (2) Historische, zum Gebäude gehörige Bauteile wie Gesimse und Fensterfaschen sind zu erhalten. (3) Die Fassadenöffnungen, plastischen Gliederungselemente (Simse, Vor- und Rücksprünge), Fenster und Türen und zusätzliche Bauteile sollen horizontal gereiht sein. Die Ausgestaltung dieser Elemente kann von Zone zu Zone differieren, soll aber innerhalb einer Zone gleichartig sein. (4) Die in Absatz (3) genannten Gestaltungselemente sind auf vertikale Achsen übereinander anzuordnen oder auf solche Achsen zu beziehen. § 12 Fassadentypen und Öffnungen (1) Die Straßenfassade muss als Lochfassade mit überwiegendem Wandanteil ausgebildet werden. In jeder Straßenfassade sind Öffnungen vorzusehen. Im Erdgeschoss kann der Anteil der Wandfläche geringer sein, muss jedoch mindestens 20 % der Erdgeschossfassade betragen. (2) Das Auflösen der Fassade in eine betont horizontal gegliederte, eine betont vertikal gegliederte Fassade oder Rasterfassade ist nicht zulässig. (3) Die Öffnungen sind stehend auszubilden und allseitig von Wandflächen zu umgeben. -7- § 13 Unterschiedlichkeit der Fassaden (1) Aufeinander folgende Fassaden oder Fassadenabschnitte des gleichen Gebäudetyps müssen sich in der Fassadengestaltung in mindestens zwei der folgenden Gestaltungsmerkmale unterscheiden: - Breite der Fassadenabschnitte , - Höhe der Fassadenabschnitte , - Gliederung der Straßenfassade , - Verhältnis von Wandfläche zu Wandöffnung , - Ausbildung von Fenstern und Türen , - Geschosshöhe , - Brüstungshöhen , - Art und Maß der Plastizität , - Gestaltung der Oberflächen , - Farbgestaltung. (2) Ein und dasselbe Gestaltungsmerkmal darf in gleicher Ausführung nur an maximal zwei aufeinanderfolgenden Fassaden auftreten. Die gleiche Höhe der Fassaden oder gleiche horizontale Gliederungselemente dürfen an benachbarten Fassaden nicht vorhanden sein, wenn es sich um Neubauten (Lückenschließungen) handelt. § 14 Gliederungselemente der Fassaden (1) Die plastischen Gliederungselemente wie Simse, Einschnitte, Vor- und Rücksprünge dürfen bis zu einer Tiefe von zusammen maximal 0,30 m vor- und zurückspringen. (2) Über die gesamte Breite der Fassade durchgehende großflächige, plastische Bänder wie Brüstungen oder Versätze sind nicht zulässig. § 15 Oberfläche der Fassade (1) Wandflächen müssen aus ungemustertem Feinputz (maximale Korngröße 2 mm), Ziegelmauerwerk oder Holzfachwerk bestehen. Ziegelmauerwerk beschränkt sich auf die Fassaden der Nebengebäude in den Hofräumen. -8- (2) Mauerziegel müssen eine glatte Oberfläche und eine einheitliche Farbe aufweisen und dürfen nur im Normalformat zur Anwendung kommen. Genarbte Ziegel sind unzulässig. (3) Verkleidungen oder Verblendungen (z. B. im Sockelbereich) mit glatter oder glänzender Oberfläche (z. B. glasierte Keramik, Glas, Mosaik, Riemchen, Kunststoff) sind unzulässig. § 16 Farbe (1) Erd- und Obergeschosszonen sowie Gebäudevorder- und Seitenflächen sind farblich als Einheit zu gestalten. Die Überbetonung einzelner Gliederungselemente ist nicht zulässig. Nebeneinanderstehende Gebäudefassaden dürfen nicht im gleichen Farbton geputzt oder angestrichen werden. (2) Bei Putzbauten bzw. geschlämmten Ziegelbauten dürfen die Fassaden nicht in intensiven oder stark kontrastierenden oder grellen Farbtönen gestrichen werden. Es sind helle Erdtöne in den Wandbereichen zu verwenden - Sockel sind dunkler als die Wandbereiche abzusetzen. (3) Ziegelsichtmauerwerk und Ziegelausfachungen sind in ziegelroter bis rotbrauner Färbung auszuführen. Sichtmauerwerk ist bündig mit dem Stein zu fugen. § 17 Fenster und Türen (1) Straßenseitige Fassadenöffnungen sind in ihrer ursprünglichen Anzahl, Anordnung und ihren originalen Abmessungen in der Regel zu erhalten oder wiederherzustellen. (2) Öffnungen sind durch Pfeiler von mind. 0,24 m Breite voneinander zu trennen. Die Kopplung von Fenstern durch Pfeiler von Mindestbreite (0,24 m) ist erlaubt - Fensterbänder jedoch unzulässig. (3) Die Stürze von Öffnungen müssen innerhalb eines Geschosses auf einer Höhe liegen. -9- (4) Fenster in Maueröffnungen, die breiter als 0,80 m sind, müssen mindestens einmal durch ein senkrechtes Bauteil symmetrisch untergliedert werden (Pfosten, Stulp, Stulpsprosse). Dabei sind folgende Maße zu beachten: Pfosten, Stulp oder Stulpsprosse: 10 –12 cm. (5) Fenster in Maueröffnungen, die höher als 1,10 m sind, müssen mindestens einmal durch ein horizontales Bauteil im oberen Drittel geteilt werden (Kämpfer, Kämpfersprosse). Dabei sind folgende Maße zu beachten: Kämpfer, Kämpfersprosse: 12 – 16 cm. Es sind grundsätzlich nur glasteilende Sprossen zulässig, Maße: 2 - 4 cm stark. Der Kämpfer ist breiter als der Stulp auszuführen. (6) Fensterteilungen müssen mit Sprossen auf die Maßstäblichkeit und Kleinteiligkeit der Gesamtfassade abgestimmt sein. (7) Gewölbtes und/oder bedampftes oder farbiges Glas in Fenstern und Türen ist nicht zulässig. (8) Fenster aus Metall oder Kunststoff sind zulässig, wenn Rahmen- und Flügeleinzelmaße und deren Durchbildung denen der umgebenden Holzfenster gleichen. (9) Die Abdeckung der Fensterbänke ist in den Materialien Zink, Sandstein, nicht polierter Naturstein oder Putz auszubilden. (10) Haustüren und Tore sind in einfacher auf die Fassade abgestimmter Gestaltung auszuführen. Oberlichter sind zulässig. § 17 ist durch 1. Änderungssatzung neugefasst § 18 (1) Schaufenster Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. (2) Schaufenster müssen beidseitig durch Wandflächen eingefasst werden und Achsen und Teilungen müssen der Konstruktion des Gebäudes und der Proportion der Fassade entsprechen. Die Pfeilerbreiten müssen mindestens 0,60 m in Randlage bzw. 0,36 m in Mittellage betragen. Schaufenster sind mit mindestens 0,30 m hohen Sockeln auszubilden. - 10 - (3) Die Breite der einzelnen Schaufensteröffnungen darf 2,50 m nicht überschreiten. Ausnahmen sind bis zu einer Breite von maximal 3,00 m zulässig, wenn sich diese aus den vertikalen Fassadenachsen ergibt. (4) Liegende Schaufensterformate sind durch Pfosten in stehende Formate zu unterteilen. Um die Maßstäblichkeit der Fensteröffnungen zu erzielen, müssen Schaufenster auch mit Sprossen versehen werden. (5) Gewölbte und schräg gestellte Schaufenster sind unzulässig. § 19 Markisen (1) Markisen sind als bewegliche Pultdachmarkisen im Erdgeschoss zulässig. Sie sind nur zulässig über Schaufenstern und Eingängen von Ladengeschäften. (2) Die einzelne Markise muss in ihrem Längenmaß parallel zum Gebäude auf die Erdgeschossgestaltung bezogen sein - maximale Länge entsprechend der maximalen Schaufenstergröße von 3 m. Über mehrere Schaufenster durchgehende Markisen sind nicht zulässig. (3) Kunststoff bzw. glänzende Materialien, grelle Farbigkeit, Buntheit und Werbung auf den Markisen sind unzulässig. (4) Markisen dürfen gestaltprägende Architekturteile nicht überschneiden und müssen eine lichte Durchgangshöhe von mind. 2,3 m haben. (5) Markisen dürfen nicht über die Straßenflucht hinausragen. § 20 Zusätzliche Bauteile (1) An den Straßenfassaden dürfen Vordächer, Balkone, Loggien und Windfänge nicht angebracht werden. (2) Veränderliche Elemente wie Markisen, Rolläden oder Sonnenschutzanlagen sind in Größe, Form und Farbe auf die Fassade und die Fenstergrößen abzustimmen. (3) Fensterläden sind nur zulässig, wenn sie an dem betreffenden Gebäude historisch nachweisbar sind. - 11 - (4) Das Anbringen von Jalousien, Jalousetten oder Rolläden ist zulässig, wenn die Kästen nicht über die Fassadenfläche vorstehen oder die Höhe und Form der Fensteröffnung beeinträchtigen. § 21 (1) Antennen Fernseh- und Rundfunkantennen sind unter dem Dach anzubringen. (2) Müssen wegen schlechter Empfangsqualität Antennen über dem Dach angeordnet werden, so sind sie mindestens 5,00 m hinter der Straßenfront anzubringen. Bei Gebäuden mit zwei oder mehr Wohnungen sind Gemeinschaftsantennenanlagen einzubauen. (3) Parabolantennen (Satellitenempfangsanlagen) sind zulässig, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind. (4) Begründete Ausnahmen sind zuzulassen. Die bereits weitestgehend abgeschlossene Verkabelung im Altstadtbereich sollte als Alternative zu Antennenanlagen genutzt werden. § 22 Rückseitige Fassaden (1) Die rückseitigen Fassaden müssen als Lochfassaden mit überwiegendem Wandanteil gegliedert werden. An rückseitigen Fassaden, die nicht vom öffentlichen Raum und von der Burg Eisenhardt einsehbar sind, ist ein Wandanteil von mindestens 40 % einzuhalten. (2) Die Fensteröffnungen müssen stehende Proportionen aufweisen. (3) Im Übrigen gelten die §§ 10, 13, 14 und 15. § 23 Rückwärtige Anbauten (1) Das Dach rückwärtiger Anbauten ist als Sattel- oder Pultdach mit einer Neigung von 30° bis 55° auszubilden. Bei eingeschossigen Anbauten sind Flachdächer dann zulässig, wenn sie begrünt oder als Terrassen ausgebildet sind und wenn sie von öffentlichen Flächen und von der Burg Eisenhardt nicht einsehbar sind. - 12 - (2) Die Fassaden rückwärtiger Anbauten, die von öffentlichen Flächen einsehbar sind, sind als Lochfassaden mit überwiegendem Wandanteil auszubilden. An rückwärtigen Anbauten, die nicht vom öffentlichen Raum und von der Burg Eisenhardt einsehbar sind, ist ein Wandanteil von mindestens 40 % einzuhalten. (3) Die Fensteröffnungen müssen stehende Proportionen aufweisen. § 24 Nebengebäude und sonstige Anlagen (1) Nebengebäude, Garagen, Geräteschuppen o. ä. sind in Konstruktion, Material und Farbe auf das Hauptgebäude abzustimmen. (2) Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sind so anzulegen, dass die Behälter vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind. (3) Stadtmöbel, Trafostationen, Telefonzellen, Wartehallen, Verteilerkästen, Altstofferfassungsbehälter u. ä. sind mit der Stadtverwaltung vor der Aufstellung abzustimmen. Sie haben sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild in ihre Umgebung unterordnend einzufügen. (4) Das Aufstellen von Verkaufsständen und Pavillons ist nur in Ausnahmefällen (z. B. Stadtfeste, Markttage) und nur befristet zulässig. § 25 Einfriedungen und Außenanlagen (1) Als Einfriedungen, die das Grundstück gegen öffentliche Flächen abgrenzen, sind Mauern in Ziegelmauerwerk, hell gestrichenem Kalksandstein, verputzte Mauern und sind in Natursteinmauern in der Höhe von 1,80 m - 2,0 m zulässig - Türen und Tore gleicher Höhe und als geschlossene Flächen in Holz auszuführen. Nicht zulässig sind Jägerzäune, Holzflechtzäune, Spanplatten und Draht- und Stahlgeflechte. (2) Zulässig sind auch senkrechte Holzlatten- bzw. Staketenzäune oder schmiedeeiserne Gitter ohne zusätzliche Ornamente als Einfriedungen, wenn sie eine Gesamthöhe von 1,20 m nicht überschreiten, gemessen ab Oberkante Straßenfläche. (3) Befestigte Flächen, die vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, sollen gepflastert oder mit kleinformatigen Platten (Größe max. 30 x 30 cm) versehen sein. Für Stellplätze, Zufahrten u.ä. sind Rasengitterplatten zulässig. - 13 - § 26 Abweichungen (1) Von den Regeln der §§ 9, 10, 14, 15, und 16 sind Abweichungen für eine Baumaßnahme mit mehr als zwei Fassadenabschnitten zulässig, wenn die Planung das Ergebnis eines Wettbewerbes nach den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus und des Bauwesens (nach GRW) ist. (2) Um die Ziele der Sanierung und des Rahmenplanes zu erreichen, sind in begründeten Einzelfällen Abweichungen von dieser Satzung möglich. § 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 87 Abs. 1 der BbgBO, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2 bis 26 dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM (50.000,Euro) geahndet werden. § 28 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch diese Satzung unberührt. § 29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.