Absender: EINSCHREIBEN Bundesamt für Energie Sektion Kernenergierecht 3003 Bern Ort, Datum: Einsprache gegen Sondiergesuch NSG 16-07 (Bözberg 2) der NAGRA gemäss Aktenauflage vom 27. Februar 2017 bis 28. März 2017 Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit erhebe ich rechtzeitig Einsprache gegen die erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Kernenergierecht in meiner Wohngemeinde, welche die NAGRA durchzuführen beabsichtigt. Dabei stelle ich die folgenden Anträge: 1. Das Sondierungsgesuch NSG 16-07 (Bözberg 2) der NAGRA sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der NAGRA. -2- I. Formelles 1. Die NAGRA Tiefenlager beabsichtigt, in meiner Wohngemeinde Sondierbohrungen für durchzuführen. Es versteht sich von selbst, dass ich als ein geologisches Einwohner meiner Wohngemeinde von diesen Sondierbohrungen direkt betroffen bin. Diese Bohrungen dauern 24 Stunden pro Tag und während sieben Tagen pro Woche. Dadurch entstehen Lärmimmissionen, Lichtimmissionen sowie ein erheblicher Lastwagenverkehr, von welchem meine Wohngemeinde direkt betroffen ist. Deshalb bin ich durch die vorgesehenen Arbeiten direkt berührt und zur Einreichung dieser Einsprache legitimiert. 2. Es fehlt eine ausreichende Profilierung. Es sind nur kleine Holzpfosten in den Boden eingelassen. Die Höhe der Bohrtürme ist nicht profiliert, wie auch die Containerstandorte, das versiegelte Areal und die Erdwälle. Bei all diesen Anlagen fehlen die Profile. Somit ist das Gesuch bereits aus formellen Gründen abzuweisen. II. Materielles 1. Gemäss Art. 35 Abs. 2b Kernenergiegesetz hat bei erdwissenschaftlichen Untersuchungen eine umfassende Interessenabwägung zwischen den betroffenen Interessen stattzufinden, namentlich sind die Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung einzubeziehen. Das vorliegende Gesuch widerspricht wesentlichen Anliegen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes. Es ist somit nicht statthaft, im fraglichen Gebiet mit hohen Natur- und Landschaftswerten die beantragten Sondierbohrungen durchzuführen. Die vorgesehenen Arbeiten sind gesetzeswidrig. 2. Die Auswirkungen auf Umwelt und Verkehr sind nicht absehbar. Nebst Lärmimmissionen und Lichtimmissionen (24-Std.-Betrieb an 7 Tagen pro Woche) entstehen auch ideelle Nachteile für meine Wohngemeinde Sondierbohrungen. Sondierbohrungen Im und deren Gesuch vorgesehen ist. Bewohner. wird nicht Deshalb Nicht absehbar dargelegt, ist dafür welche eine ist die Dauer Maximaldauer Maximaldauer für festzulegen. dieser diese Das -3- vorgesehene geologische Tiefenlager hat zudem nicht absehbare Folgen für Trinkwasser, Mensch, Natur und Umwelt. Die heute bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse sind nicht in der Lage, die Jahrtausende langen Auswirkungen solcher geologischen Tiefenlager abschliessend und mit Sicherheit zu beurteilen. Sodann ist die Erdbebensicherheit eines solchen geologischen Tiefenlagers nicht abschliessend geklärt. Niemand kann ausschliessen, dass ein künftiges Erdbeben dieses Tiefenlager beeinträchtigt und damit erhebliche Schäden für Umwelt und Natur entstehen. Die menschliche Erkenntnis ist beschränkt. Der Mensch darf nicht alles, was er kann. In diesem Sinne sprengt das vorgesehene geologische Tiefenlager alle bisher bekannten Massstäbe, was in einer Demokratie ein ungeheuerliches Vorgehen beinhaltet. 3. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Interessen der Standortgemeinde und deren Bewohner wird nicht berücksichtigt. Diese Auswirkungen sind im Rahmen der Raumplanung von Gesetzes wegen zu prüfen und bei der Interessenwahrung zu berücksichtigen. Dies wurde im Gesuch unterlassen. Die Auswirkungen auf die Wohnattraktivität in meiner Wohngemeinde sind erheblich, sowohl was die Sondierbohrungen anbetrifft offenkundig, dass bereits als auch für derartige das spätere Sondierbohrungen geologische Tiefenlager. Es ist erhebliche negative ideelle und wirtschaftliche Auswirkungen auf die Region haben. Das Image der Region Bözberg wird erheblich beeinträchtigt. Dies hat grosse Auswirkungen auf die Bevölkerungszahl, die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Grundstückspreise in der Region. Denn die langfristigen Folgen dieser Sondierbohrungen und des geologischen Tiefenlagers sind nicht absehbar. Ein entsprechender wissenschaftlicher Nachweis ist gar nicht möglich. Auch die Auswirkungen auf die Erdbebensicherheit kann nie abschliessend beurteilt werden. Die Wissenschaft überschätzt ihre Voraussagekraft sowie den Aussagewert ihrer Nachforschungen. Entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse sind nicht möglich. Zudem stehen die betroffenen Wissenschaftler in einem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis zur Kernenergiewirtschaft. 4. Der Standort der Sondierbohrungen liegt in unmittelbarer Nähe des Bereiches des Juraparkes Aargau, ein Regionaler Naturpark von nationaler Bedeutung. Mit seinem hohen Grünflächenanteil -4- und den weitläufigen Buchenwäldern stellt der Naturpark ein bedeutendes Naherholungsgebiet und einen grossräumig zusammenhängenden Ausgleichsraum für Flora und Fauna dar. Er umfasst 28 Gemeinden, davon 27 im Kanton Aargau und eine im Kanton Solothurn. Er hat eine Grösse von 245 km2. Geologisch wird der Parkperimeter im Norden aus dem Tafeljura und im Süden aus den letzten Ausläufern des Kettenjuras gebildet. Während im Tafeljura typische Tafelflächen, Trockentäler und Überschiebungen, sanftwellige schroffe Hügel Felskanten, auftreten, finden tektonische Brüche sich und im Kettenjura Rutschungen vor. vermehrt In den Schichten des Juras treten unterschiedliche Versteinerungen auf. Die Sedimente des ehemaligen Urmeers enthalten auch eisenhaltige Schichten. Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz führt die Schweiz ein Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. Drei solche Gebiete liegen teilweise im Jurapark Aargau: - Nr. 1105 mit der Bezeichnung „Baselbieter und Fricktaler Tafeljura“ - Nr. 1107 mit der Bezeichnung „Aargauer und östlicher Solothurner Faltenjura“ - Nr. 1108 mit der Bezeichnung „Aargauer Tafeljura“, enthaltend die Teilgebiete der Naturparkgemeinde Bözen, Effingen, Elfingen, Gansingen, Laufenburg, Mettauertal, Möhnthal, Villigen Dieser Regionale Naturpark ist ein grösseres, teilweise besiedeltes ländliches Gebiet, das sich durch hohe Natur- und Landschaftswerte auszeichnet. Auf Konzepten der nachhaltigen Entwicklung gestützt werden Massnahmen erarbeitet bzw. unterstützt, die zu folgenden Zielen beitragen: - Erhaltung, Pflege und Aufwertung des natürlichen, landschaftlichen und kulturellen Erbes - Erhalten eines harmonischen ländlichen Raums mit landschaftstypischer Besiedelung und Unterstützung einer nachhaltigen sozioökonomischen Entwicklung - Fördern von nachhaltigen Aktivitäten in den Bereichen Tourismus, Mobilität, Energie usw. Es wird verwiesen auf folgende Literatur: Martin Arnold, Roland Gerth: Die Naturpärke der Schweiz, Baden und München 2011 sowie Verein Dreiklang (Herausgeber): Landschaftsführer Aare – Jura – Rhein, Wölflinswil 2003. -5- Gemäss Art. 6 NHG bedeutet dieses Inventar, dass das Schutzgebiet in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls die grösstmögliche Schonung verdient; bei Eingriffen sind Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen erforderlich. Derartige Kompensationen werden im Gesuch nicht aufgezeigt. Die Auswirkungen Sondierbohrungen des geologischen beeinträchtigen die Tiefenlagers Zielsetzungen sowie des bereits regionalen der dazugehörigen Naturparks in den Grundfesten. Entsprechende Auswirkungen werden im Gesuch nicht ausreichend dargelegt. Es widerspricht Art. 35 Abs. 2b des Kernenergiegesetzes. 5. Evtl. weitere Argumente einfügen und Texthervorhebungsfarbe entfernen (sonst: Zeile löschen) Freundliche Grüsse