наредба № 7 от 15 декември 2004 г. за топлосъхранение и

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1. ------IND- 2014 0432 BG- DE- ------ 20140919 --- --- PROJET
MINISTERIUM FÜR INVESTITIONSPLANUNG
ENTWURF
Verordnungsentwurf zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 7/2004 zu
Energieeffizienz, Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden (veröff. DV Nr. 5/2005;
geänd. und erg., Nr. 85/2009, korr., Nr. 88 und 92/2009; geänd. und erg., Nr. 2/2010 und Nr. 80
und 93/2013)
§ 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt geändert:
„Verordnung Nr. 7/2004 zur Energieeffizienz von Gebäuden“.
§ 2. Kapitel eins wird wie folgt geändert:
„K a p i t e l
1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1. 1.) Diese Verordnung bestimmt:
1. Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Wohngebäuden und
Gesellschaftsbauten und Darstellung der technischen Anforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
2. Methodik für die Berechnung von Indikatoren für Energiebedarf und
Energieeffizienz von Gebäuden;
3. Grenzwerte des integrierten Energieindikators „Spezifischer Jahresbedarf an
Primärenergie“ in kWh/m2 gemäß Skala der Energiebedarfsklassen;
4. Referenzwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten von Gebäudehülle und ihren
Teilen;
5. Anforderungen
an
Feuchtigkeitsbeständigkeit,
Luftdurchlässigkeit,
Wasserfestigkeit und Lichtschutz in der Sommerperiode;
6. technische Anforderungen an die Effizienz der Wärme- und Kältegeneratoren in
Gebäuden, einschließlich dezentraler Systeme zur Energierückgewinnung aus
erneuerbaren Quellen;
7. Anforderungen an Investitionsvorhaben hinsichtlich Energiebedarf.
2) Die Anforderungen der Verordnung finden Anwendung bei:
1. Planung, Konstruktion und Unterhalt neuer Wohngebäude und Gesellschaftsbauten wie
auch Rekonstruktion, Grundsanierung und -reparatur, Umbau, An- und Ausbau vorhandener
2
Gebäude, bei denen die Bau- und Montagearbeiten mehr als 25 Prozent der Fläche der äußeren
Gebäudehülle und ihrer Teile ausmachen;
2. Konformitätsbewertung von Investitionsvorhaben zu Gebäuden gemäß Punkt 1;
3. Einschätzung des gesamten und spezifischen jährlichen Energiebedarfs mit
Untersuchung der Energieeffizienz vorhandener Gebäude. Die Einschätzung erfolgt durch
kombinierte Anwendung mit der Verordnung entsprechenden Berechnungsmethoden und
notwendigen technischen Messungen in den Gebäuden.
3.) Die Verordnung findet keine Anwendung für:
1. Gebäude gemäß Artikel 18 des Gesetzes über Energieeffizienz (ZEE);
2. laufende Reparaturen an Gebäuden oder ihren Teilen, Umbauten an Innenräumen
oder -objekten vorhandener Gebäude ohne Beteiligung der äußeren Gebäudehülle oder
absehbare Arbeiten an der Außenluft ausgesetzten Umfassungselementen, die die
energetischen Charakteristika des Gebäudes nicht verändern.
4.) Das Normenverzeichnis aus dem Anwendungsfeld der Verordnung ist in Anhang
Nr. 1 Punkt 1 angegeben.
5.) Wichtige in der Verordnung verwendete Benennungen und Messeinheiten sind in
Anhang Nr. 1 Punkt 2 angegeben, die übrigen Benennungen entsprechen den jeweiligen
Formeln.
Artikel 2. 1.) Die Anforderungen der Verordnung gelten auch für Produktionsgebäude,
für welche die ganzjährige Aufrechterhaltung eines Mikroklimas mit bestimmten Parametern
gefordert wird sowie Rekonstruktion, Grundsanierung und -reparatur, Umbau, An- und
Ausbau vorhandener Produktionsgebäude, bei denen die Bau- und Montagearbeiten mehr als
25 Prozent der Fläche der äußeren Gebäudehülle und ihrer Teile ausmachen.
2.) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Absatz 1 wird durch die
Verordnung Nr. RD-16-346/2009 über die Energiebedarfskennziffern von Industriesystemen
sowie Bedingungen und Normen zur Bestimmung der Energieeffizienz von Industriesystemen
(DV Nr. 28/2009) bestimmt. Der Wärmedurchgangskoeffizient von Gebäudehüllen und ihren
Teilen darf den in Tabelle 1 und 2 dieser Verordnung genannten Wert nicht übersteigen.
3.) Bei der Konstruktion von Produktionsgebäuden mit einer relativen Luftfeuchtigkeit
von mehr als 70 % und/oder Gebäuden mit speziellen Temperatur- und Feuchtigkeitsparametern
können
die
Anforderungen
dieser
Verordnung
Anwendung
finden,
wenn
der
Wärmedurchgangskoeffizient von Gebäudehülle und ihren Teilen den spezifischen normativen
3
Rechtsakten und Dokumenten der Konstruktion entsprechen.
Artikel 3. 1.) Gebäude sind entsprechend ihrer Funktion und örtlichen klimatischen
Bedingungen so zu planen, konstruieren, bauen und unterhalten, dass sie folgenden
Mindestbedingungen und Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen:
1.
Sie
sind
so
auszurichten,
dass
sie
optimalen
Wärmegewinn
aus
der
Sonneneinstrahlung erzielen und Überhitzung sowie negative Einwirkungen von Wasser,
Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge und andere chemische, physikalische oder
biologische Einflüsse vermieden werden;
2. Sie stellen keine Gefahr für Hygiene und Gesundheit der Bewohner oder der
Nachbarn und die Umwelt dar, die Parameter des Mikroklimas überschreiten nicht die
Mindestanforderungen an das Raumklima (Komfort): thermische Umgebung; Beleuchtung;
Luftqualität; Feuchtigkeit; Lärm;
3. Heizungs-, Lüftungs- und Klimainstallationen sind so zu konstruieren und
anzufertigen, dass die zu ihrem Betrieb erforderliche Energiemenge minimal ist;
4. Sie sind entsprechend Funktion, Standort und klimatischen Bedingungen wärme-und
schallgedämmt sowie vor Vibrationen geschützt;
5. Sie sind energieeffizient und brauchen bei Bau und Abbruch möglichst wenig
Energie;
6. Sie sind für die Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energiequellen
geeignet, soweit technisch und wirtschaftlich machbar.
2.) Bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind die
Anforderungen der Verordnung Nr. 15/2005 über technische Regeln und Normen für die
Projektierung, Errichtung und Nutzung von Objekten und Anlagen für Erzeugung,
Übertragung und Verteilung von Wärmeenergie (DV Nr. 68/2005) und der Verordnung
Nr. RD-16-1058/2009 über Energiebedarfskennziffern und Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (DV Nr. 103/2009) einzuhalten.
3.) Normative Parameter des Mikroklimas von Gebäuden sowie Regeln und
Anforderungen an ihre Wärmeversorgung, Heizung, Lüftung und Klimatisierung werden in
der Verordnung Nr. 15/2005 über technische Regeln und Normen für die Projektierung,
Errichtung und Nutzung von Objekten und Anlagen für die Produktion, Übertragung und
Verteilung von Wärmeenergie und in Übereinstimmung mit den spezifischen Anforderungen
der Verordnungen zur Konstruktion von Gesellschaftsbauten bestimmt.
4
§ 3. Die Bezeichnungen von Kapitel zwei und Abschnitt I werden wie folgt geändert:
„K a p i t e l
2
DARSTELLUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN AN DIE
GESAMTENERGIEEFFIZIENZ VON GEBÄUDEN. HAUPTINDIKATOREN FÜR DIE
ENERGIEEFFIZIENZ. NORMEN UND REGELN ZUR BEWERTUNG DES JÄHRLICHEN
ENERGIEBEDARFS VON GEBÄUDEN
Abschnitt I
Darstellung der technischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Hauptindikatoren für die Energieeffizienz in Gebäuden.“
§ 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
„Artikel 4. 1.) Die technischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden werden ausgedrückt als:
1. integrierter Indikator - integrierte Energieeffizienz von Gebäuden;
2.
bestimmte
Indikatoren
des
Energiebedarfs
nach
in
der
Verordnung
Nr. RD-16-1058/2009 festgelegten Indikatoren für den Energiebedarf und die Energieeffizienz
von Gebäuden in Gruppen.
2.) Die Hauptindikatoren für die Energieeffizienz von Gebäuden gemäß Art. 1 Abs. 2
ist der gesamte Jahresbedarf von Primärenergie für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser,
Beleuchtung und Geräte in kWh/m2 jährlich oder in kWh/m3 jährlich pro Quadratmeter der
klimatisierten Gesamtfläche des Gebäudes (Аklim.) oder pro Kubikmeter Heizvolumen (Vs).
Der integrierte Indikator kann mit anderen Indikatoren für den Energiebedarf in Gebäuden
kombiniert werden.
3.) In die Berechnung des spezifischen Jahresverbrauchs von Primärenergie sind
mindestens einzubeziehen:
1. Ausrichtung, Größe und Form des Gebäudes;
2. Eigenschaften der Gebäudehülle und ihrer Teile, Innenräume, darunter:
a) Wärme, einschließlich innere Konstruktionselemente: Wärmekapazität, Dämmung,
passive Heizung, Kühlungskomponenten und Wärmebrücken;
b) Luftdurchlässigkeit;
3. Wasserfestigkeit und Feuchtigkeitsbeständigkeit;
4. Systeme für Heizung und Brauchwarmwasser, einschließlich Isolationseigenschaften;
5. Klimaanlagen;
5
6. Lüftungsanlagen;
7. natürliche Beleuchtung und Beleuchtungsanlagen;
8. passive Solarsysteme und Sonnenschutz;
9. natürliche Belüftung;
10. Systeme zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen;
11. äußere klimatische Bedingungen einschließlich Lage und Ausrichtung des Gebäudes
und des Innenklimas;
12. innere Energielasten.
4.) In die Berechnung des integrierten Indikators der Energieeffizienz von neuen
Gebäuden sind die technischen Eigenschaften des/der jeweiligen Wärme- und/oder
Kältequelle
gemäß
Abschnitt
„Wärmeversorgung,
Lüftung
und
Klimatisierung“
einzubeziehen.
5.) Der technische Indikator für die Energieeffizienz des Gebäudes ist die Summe der
Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle und ihrer Teile wie folgt:
1. bei Rekonstruktion, Grunderneuerung und Grundreparatur bestehender genutzter
Gebäude, bei denen die Bau- und Montagearbeiten mehr als einschließlich 25 Prozent der
Fläche der äußeren Gebäudehülle und ihrer Teile ausmachen;
2. bei Um- und Ausbau vorhandener Gebäude, bei denen sich die Gesamtbaufläche
durch Bau- und Montagearbeiten um nicht mehr als einschließlich 25 Prozent erhöht;
3. in der Vorprojektphase;
4. für Industriegebäude gemäß Artikel 2 Absatz 1;
5. einzelne Wohngebäuden mit einer Gesamtbaufläche bis 250 m2.
6.) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle und ihrer Teile des Gebäudes,
die die in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Werte nicht übersteigen dürfen, sind technische
Indikatoren für die Energieeffizienz wie folgt:
1. bei Rekonstruktion, Grundreparatur oder Umbau von Teilen, einzelne Objekten oder
Räumen in bestehenden Gebäuden, wenn sie die Gebäudehülle und ihre Teile beeinflussen;
2. bei Wohngebäuden, die bis zu vier Monaten oder für einen begrenzten Zeitraum
jährlich genutzt werden.
7.) Die Berechnungsdaten für die Dauer der Heizperiode und die Tagestemperaturen von
Orten sind Karte und Tabellen 1 und 2 des Anhangs Nr. 2 zu entnehmen.
§ 5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
„Artikel 5. 1.) Der Wert des spezifischen Jahresverbrauchs neuer Gebäude an
Primärenergie wird nach der Methodik entsprechend Anhang Nr. 3 auf Grundlage der
Projektdaten und der Bedingungen des Gebäudes sowie der Parameter der für den Einbau
vorgesehenen technischen Systeme berechnet.
2.) Der Wert des spezifischen Jahresverbrauchs eines vorhandenen Gebäudes an
Primärenergie wird im Prozess der Energieeffizienzuntersuchung gemäß ZEE berechnet. Die
Berechnungen werden mit der Methodik in Anhang Nr. 3 in Übereinstimmung mit der
Verordnung Nr. 16-1594/2013 über Energieeffizienz, Zertifizierung und Bewertung von
Energieeinsparungen in Gebäuden (DV Nr. 101/2013) vorgenommen.
3.) Bei der Untersuchung der Energieeffizienz vorhandener Gebäude wird eine
technisch-wirtschaftliche Einschätzung der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
des Gebäudes vorgenommen, darunter die Bewertung der Investitionen hinsichtlich des
Kosten-Nutzen-Verhältnisses. Die wirtschaftliche Einschätzung der Energiesparmaßnahmen
erfolgt gemäß Anlage Nr. 9.
§ 6. Die Artikel 6, 7, 8 und 9 werden wie folgt geändert:
„Artikel 6. 1.) Das Verhältnis der Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden
gilt als erfüllt, wenn der integrierte Indikator des spezifischen Jahresprimärenergieverbrauchs in
kWh/m2mindestens der folgenden Energieverbrauchsklasse entspricht:
1. B - für Neubauten;
2. C - für bestehende Gebäude, die bis einschließlich 2013 bezogen wurden;
3. A - für neue Gebäude mit an Null grenzendem Energiebedarf;
4. A+ - für neue Gebäude, die die nationalen Anforderungen für Gebäude mit an Null
grenzendem Energiebedarf übertreffen;
2.) Die Skala der Energieverbrauchsklassen der verschiedenen Gebäudegruppen nach
ihrer Funktion wurde in Übereinstimmung mit BDS EN 15217 und den Anforderungen des
methodischen Rahmens der Verordnung Nr. 244/2012 erarbeitet.
3.) Die Skala der Energiebedarfsklassen der verschiedenen Gebäudekategorien wird in
Anhang Nr. 10 angegeben.
Artikel 7. Dienen einzelne Teile bzw. Bereiche eines Gebäudes verschiedenen
Funktionen, so wird die Zugehörigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 wie folgt festgelegt:
1. Umfasst die klimatisierte Zone mindestens 90% des gesamten klimatisierten Gebäudes,
7
so gilt die Skala der Gebäudekategorie, die die Zone bestimmt;
2. Gibt es mehr als eine Zone, die die Bedingungen gemäß Punkt 1 nicht erfüllt, so gilt für
jede
Zone
die
ihrer
Funktion
entsprechende
Skala,
der
spezifische
jährliche
Gesamtenergieverbrauch des Gebäudes in kWh/m2 wird in Übereinstimmung mit BDS EN 15217
nach der Formel berechnet:
k
EP 
 EP .A
i
i 1
клим,i
1.),
k
A
i 1
клим,i
Aклим,i
Aklim.i
wobei gilt:
EP ist der gesamte spezifische Jahresverbrauch an Primärenergie für das ganze Gebäude;
k - die Anzahl der Bereiche mit unterschiedlichen Funktionen im Gebäude;
EPi - spezifischer jährlicher Primärenergieverbrauch in der Zone i in kWh/m2;
Aklim.i - klimatisierte Fläche der Zone i in m2.
Artikel 8. Der integrierte Indikator für die Energieeffizienz wird unter Einhaltung
folgender Anforderungen und Bedingungen bestimmt:
1. vorgeschriebene mittlere Raumtemperatur der Innenluft von mindestens 15° C im
Winter und/oder vorgeschriebene mittlere Raumtemperatur der Innenluft von höchstens als 26° C
im Sommer;
2. relative Luftfeuchtigkeit bis 70%;
3 unkontrollierter Luftaustausch (n) von Innen- und Außenluft höchstens 0,5 h-1;
4. Werte der Klimafaktoren für die Zone, in welcher das Gebäude liegt, werden gemäß
Anhang Nr. 2 berücksichtigt;
5. die Fläche der äußeren Gebäudehülle und ihrer Teile wird nach ihren Außenmaßen in
Übereinstimmung mit BDS EN ISO 13789 bestimmt;
6. das Nettovolumen des klimatisierten Raums (V) wird nach seinen Innenmaßen gemäß
BDS EN ISO 13789 bestimmt;
7. das Bruttovolumen des klimatisierten Raums wird nach seinen Außenmaßen gemäß
BDS EN ISO 13789 bestimmt.
Artikel 9. 1.) Der integrierte Indikator für die Energieeffizienz wird berechnet:
1. Einheit der gesamten klimatisierten Fläche des Gebäudes, bestimmt nach seinen
8
Außenmaßen.
2. Einheit des klimatisierten Bruttovolumens des Gebäudes, bestimmt nach seinen
Außenmaßen.
2.) Fehlen andere geometrische Charakteristika gilt für die Berechnung Folgendes:
1. Die beheizte und/oder gekühlte Fläche Aheiz/kühl von Wohngebäuden mit einer
lichten Höhe von 2,60 m kann nach folgender Formel berechnet werden:
Aheiz/kühl = 0,32.Vs
(2),
dabei ist Vs das Bruttovolumen der zu beheizenden und/oder zu kühlenden Fläche;
2. Das Nettovolumen von Wohn- und Nichtwohngebäuden V kann nach folgender Formel
berechnet werden:
V = 0,8.Vs
(3);
3 Für die häufigsten Fälle kann die klimatisierte Fläche wie folgt bestimmt werden:
а) bei Аheiz = Аkühl , Аklim = Аheiz,
wobei:
Aheiz ist die Bodenfläche des beheizten Volumens in m2;
Akühl ist die Bodenfläche des gekühlten Volumens in m2.
Aklim ist die Bodenfläche des klimatisierten Volumens in m2;
b) bei Aheiz ≠ Akühl ist in den drei typischen Fällen nach Abb. b.1 - b.3 die Bestimmung
der klimatisierten Fläche wie folgt möglich:
Aheiz.
Aheiz.
Aheiz.
Akühl.
А*kühl.
Akühl.
Abb. b.1
Abb. b.2
Abb. b.3
Аklim = Аheiz
Аklim = Аheiz + Akühl
Aklim. = Аheiz + Akühl.
(Аkühl>Аkühl.*)“
§ 7. In Artikel 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Die Absätze 1 - 6 werden wie folgt geändert:
„1.) Zur Bestimmung des integrierten Indikators spezifischen Jahresenergieverbrauchs
ist eine Energiebilanz des Gebäudes anhand der festgelegtenMethodik nach Anhang Nr. 3 zu
erstellen.
9
2.)
Für
die
Erstellung
der
Energiebilanz
gemäß
Absatz
1
sind
die
Wärmeübergangskoeffizienten der Gebäudehüllen und ihrer Teile (U, W/m2K) nach BDS EN
ISO 6946 wie folgt zu berechnen:
1 Wände, die an Außenluft und Außenwände, die an Boden grenzen;
2. Fenster und andere transparente Umfassungsteile und Außentüren;
3. Dach und Bodenkonstruktionen, einschließlich Decken und Bodenplatten unbeheizter
Räume;
4. direkt auf dem Boden liegende Platten über unbeheizten Untergeschossen und an die
Außenluft grenzende Böden.
3.) Ist das Gebäude in Wärmezonen geteilt, so umfasst die Energiebilanz auch
Wärmeströme durch die trennenden Umfassungsteile, wenn die Temperaturdifferenz mehr als
5 °С beträgt.
4.) Die Referenzwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten von Haupttypen von
Gebäudehüllen und -teilen zeigt Tabelle 1.
5.) Bei Fehlen einer technischen Dokumentation der wärmephysikalischen Eigenschaften
der Gebäudehülle berechnet sich der Wärmedurchgangskoeffizient durch die Werte der
wärmephysikalischen Eigenschaften der Bauprodukte/Materialien in Anhang Nr. 4.
6.) Für Bauprodukte und/oder Materialien, die nicht in Anhang Nr. 4 genannt werden,
können Angaben aus anderen offiziellen Quellen unter Hinweis in der jeweiligen Berechnung
verwendet werden.“
2. In Tabelle 1:
a) in Zeile 1, Spalte 3 wird die Zahl „0,35“ durch die Zahl „0,28“ und in Spalte 4 die
Zahl „0,44“ durch die Zahl „0,35“ ersetzt;
b) in Reihe 7, Spalte 3 wird die Zahl „0,28“ durch die Zahl „0,25“ und in Spalte 4 die
Zahl „0,35“ durch die Zahl „0,32“ ersetzt;
c) in Zeile 9, Spalte 3 wird die Zahl „0,28“ durch die Zahl „0,25“ und in Spalte 4 die
Zahl „0,35“ durch die Zahl „0,32“ ersetzt;
§ 8. In Tabelle 2 zu Artikel 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.
In Zeile 1 Spalte 3 wird die Zahl „1,7“ durch die Zahl „1,4“ ersetzt.
2.
In Zeile 2 Spalte 3 werden die Zahlen „1,8/1,9“ durch die Zahlen „1,6/1,8“ ersetzt.
3.
In Zeile 4 Spalte 3 werden die Zahlen „1,9/2,2“ durch die Zahlen „1,75/1,9“
ersetzt.
10
§ 9. Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„2.) Die Werte von Absatz 1 gelten für an Außenluft grenzende Umfassungsteile von
Gebäuden.“
§ 10. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
„Artikel 14. Bei der Bestimmung des gesamten integrierten Indikators ist der
unkontrollierte Luftaustauschs (n) von Innen- und Außenluft mit höchstens 0,5 h-1anzunehmen.
Bei vorhersehbar anderen Luftaustauschbedingungen gelten die Vorgaben der Verordnung
Nr. 15/2005 über die technischen Regeln und Normen für die Projektierung, Errichtung und
Nutzung von Objekten und Anlagen für die Produktion, Übertragung und Verteilung von
Wärmeenergie.“
§ 11. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
„Artikel 15. Bei Gebäuden, für die Lüftungs- und Klimatisierungssysteme vorgesehen
sind,
umfasst
die
Beurteilung
Wärmerückgewinnung
Durchschnittswert
des
aus
der
des
Jahresenergiebedarfs
Abluft
(Wirkung
Temperaturkoeffizienten
für
der
die
auch
Wirkung
der
Wärmerückgewinnung).
Der
Effizienz
die
von
Anlagen
zur
Wärmerückgewinnung („Luft-Luft-Rückgewinner“) aus der Abluft im Heizungsbetrieb von
Lüftungssystemen muss mindestens 70 % betragen:
„
ηr ,min  70 %.
§ 12. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
„Artikel 16. 1.) Für Wohngebäude mit einer beheizten/ gekühlten Fläche bis
einschließlich250
m2
wird
„Wärmedurchgangskoeffizient
die
W/m2.K“
Energieeffizienz
ausgedrückt,
durch
wobei
den
dessen
Indikator
Wert
für
Umfassungskonstruktionen und ihre Teile die in den Tabellen 1 und 2 genannten Werte nicht
übersteigen darf.
2.) Für die unter Absatz 1 genannten Gebäude wird der integrierte Indikator „spezifischer
Jahresenergieverbrauch“ in folgenden Fällen gemäß der unter Anhang Nr. 3 genannten Methodik
bestimmt:
1. wenn dies in den Konstruktionsaufgaben eines neuen Gebäudes vorgesehen ist;
2. auf Wunsch des Eigentümers eines bestehenden Gebäudes , für welches die
Untersuchung der Energieeffizienz gemäß ZEE beauftragt wurde, auf deren Grundlage
Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäude vorgenommen werden;
11
3. wenn die Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäude durch den Einsatz öffentlicher
Mittel erfolgen oder andere Finanzierungsquellen dies erfordern.“
§ 13. Hinzugefügt wird Artikel 16a:
„Artikel 16a. Der integrierte Indikator für den Jahresenergieverbrauch entspricht dem
ökologischen Äquivalent der verursachten Kohlendioxid-Emissionen (CO2). Das ökologische
Äquivalent wird durch die verbrauchte Energie nach der Formel bestimmt:
m

E c P    Qi .fi  .106


 i1

4.),
wobei:
ЕcР Menge der Emissionen an CO2, t;
Qi -Menge des i-ten Wertes der Energiequelle/ Energie im Jahresenergiebedarf in kWh;
fi - Koeffizient des ökologischen Äquivalents des i-ten Wertes der Energiequelle/ Energie
g/kWh) gemäß Anhang Nr. 3;
m - Zahl der genutzten Energiequellen/ Energie.“
§ 14. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
„Artikel 25. 1.) Der Jahresenergiebedarf von Gebäuden mit Baugenehmigung gemäß
Raumordnungsgesetz (ZUT) wird im Teil „Energieeffizienz“ von Investitionsvorhaben
dargelegt.
2.) Der Teil „Energieeffizienz“ bezieht sich nur auf Gebäude mit einer Gesamtbaufläche
von mehr als 250 m2.
3.) Für Gebäude nach Art. 25 Abs. 2 gilt der Teil „Wärmeversorgung, Heizung, Lüftung
und Klimatisierung“. Projekte der Heizung/ Lüftung/ Klima in Gebäuden, die unter diese
Verordnung fallen, sind gemäß den in Art. 125 Abs. 4 ZE genannten Anforderungen unter
Einhaltung der Vorgaben des ZEE und des Gesetzes über Erneuerbare Energien umzusetzen.
4.)
Für
Gebäude
Wärmedurchgangskoeffizienten
nach
der
Art. 16
erfolgt
Gebäudehülle
des
die
Berechnung
Gebäudes
nach
des
der
gesamten
im
Teil
„Wärmeversorgung, Heizung, Lüftung und Klimatisierung“ des Investitionsprojekts dargelegten
Erklärung.“
§ 15. An Artikel 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. In Abs. 1 wird der Ausdruck „Energieausweis der Gebäude bei Zertifizierung nach
ZEE“ ersetzt durch „Zertifikat für Energiecharakteristika von Gebäuden/ Zertifikat für
Energiecharakteristika von genutzten Gebäuden gemäß Verordnung Nr. 16-1594/2013 über
12
Energieeffizienz, Zertifizierung und Bewertung von Energieeinsparungen in Gebäuden“, der
Ausdruck „Indikator für den Energiebedarf gemäß Art. 4“ wird ersetzt durch „integrierter
Indikator“.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„3.) Auf Wunsch des Auftraggebers/ Eigentümers eines Gebäudes kann in der
Vorprojektphase der Teil „Energieeffizienz“ die vollständige Berechnung gemäß Anhang
Nr. 3 zum gesamten und spezifischen Jahresenergiebedarf sowie zur Bestimmung der
Energiebedarfsklasse des Gebäudes erfolgen. In diesem Fall wird die Energiebedarfsklasse in
der Vorprojektphase prognostiziert und kann nicht für die Erteilung eines Projektzertifikats zu
Energiecharakteristika gemäß ZEE verwendet werden.“
3. Absatz 4 wird eingefügt:
„4.) Die Projektkonzeption nach Absatz 2 kann zur Erarbeitung der technischen
Ausführung des Gebäudeprojekts genutzt werden:
1. in den Fällen des Abs. 2, wenn der gesamte Wärmedurchgangskoeffizient nicht
größer ist als der gesamte Wärmedurchgangskoeffizient des konkreten Gebäudes, berechnet
nach Formel (6), jedoch mit den Werten der Koeffizienten in den Tabellen 1 und 2;
2. in den Fällen des Abs. 3, wenn die Energiebedarfsklasse die Mindestanforderung für
neue Gebäude auf der Skala des entsprechenden Typs erfüllt.“
§ 16. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
„Artikel 27. 1) Der Teil „Energieeffizienz“ umfasst:
1. in der Vorprojektphase:
a) Beschreibung des Gebäudes, einschließlich Funktion, Standort, Ausrichtung und,
soweit bekannt, beheizte/ gekühlte Fläche und Volumen des Gebäudes sowie charakteristische
Wohnbereiche;
b) Daten über charakteristische Parameter der Außenluft und des Innenklimas in
Abhängigkeit von der Kategorie der thermischen Umgebung und der Wohnbereiche des
Gebäudes;
c) Systeme der charakteristischen Gebäudehülle und ihre Teile mit Informationen über
thermophysikalische Eigenschaften der massiven und transparenten Strukturelemente der
Gebäudekonstruktion;
d) Berechnungen gemäß Art. 25a Abs. 2 und/oder gemäß Art. 3, wenn zutreffend;
e) Beurteilung des Potenzials der im Gebäude möglichen Energiequellen, auch
13
erneuerbare;
f) Abschluss in Übereinstimmung mit den Normen der Energieeffizienz im Rahmen der
Verordnung
und
den
Vorschriften
für
die
Entwicklung
künftiger
Phasen
des
Investitionsprojekts auf Grundlage der Konzeption entsprechend den Anforderungen an die
Energieeffizienz;
2. in der Phase der technischen Ausführung:
a) Beschreibung des Gebäudes, einschließlich Funktion, Standort, Orientierung,
Wohnbereiche, allgemeine Geometrien, darunter beheizte/ gekühlte Fläche und Volumen des
Gebäudes, geometrische und thermophysikalische Eigenschaften der Gebäudehüllen,
systematisiert nach Art und Himmelsrichtung;
b) Daten über charakteristische Parameter der Außenluft und des Innenklimas in
Abhängigkeit von der Kategorie der thermischen Umgebung und der Wohnbereiche des
Gebäudes;
c) Bereiche des Gebäudes (beheizt und/oder gekühlt) mit ihren Wohnbereichen nach den
in Punkt 3.1.2.1. von Anhang Nr. 3 genannten Kriterien;
d) projektierte Anzahl/ Bedingungen für die gewichtete durchschnittliche Anzahl der
Bewohner (einschließlich potenzielle Besucher), definiert als die gleichzeitige Anwesenheit
pro Tag;
e) systematische Beschreibung der Quellen für den Wärmegewinn im Gebäude/ Zonen
nach Funktionsgruppen, projektierte Arbeitsbedingungen und gleichzeitige Kapazitäten;
f) Erstellung der Energiebilanz des Gebäudes nach Energiebedarfssystemen (Heizung,
Lüftung, Kühlung, Beleuchtung, Warmwasser, Haushaltsgeräte);
g) Bewertung von Potenzial und Wirksamkeit ausgewählter Energiequellen für des
Gebäudes einschließlich erneuerbarer; Erneuerbare Energiequellen werden analysiert, um die
technischen Möglichkeiten ihres Einsatzes im Gebäude und die Wirtschaftlichkeit der
Investition in diese Quellen zu demonstrieren;
h) Berechnung des spezifischen Jahresverbrauchs von benötigter und Primärenergie;
Energiebedarf nach Komponenten von Wärme- und Energiebilanz; Bestimmung der
Verbrauchsklasse des Gebäudes an Primärenergie und Nachweis der Einhaltung normativer
Anforderungen des jeweiligen Gebäudes anhand anzuwendender Energiebedarfskala.
2.) Bei der Erstellung von Investitionsvorhaben für Neubauten oder Rekonstruktion,
Grunderneuerung, Grundreparatur oder Umbau bestehender Gebäude sind die Möglichkeiten
14
der Energienutzung aus erneuerbaren Quellen hinsichtlich technischer Möglichkeiten und
Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Die Analyse der Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer
Energien ist Teil der Einschätzung des integrierten Indikators für den jährlichen Energiebedarf
des Gebäudes.“
§ 17. Artikel 27a wird wie folgt geändert:
„Artikel 27 a: 1.) Die Beurteilung des Investitionsvorhabens des Gebäudes nach
Anforderungen der Energieeffizienz gemäß Art. 169 Abs. 1 Pkt. 6 ZUT ist eine systematische
Prüfung der Übereinstimmung der Berechnungen im Teil „Energieeffizienz“ mit den
geltenden Vorgaben der normativen Rechtsakte zur Energieeffizienz und technischen
Spezifikationen.
2.) Die Prüfung der Übereinstimmung gemäß Absatz 1 beinhaltet:
1. Prüfung von Umfang, Inhalt und Übereinstimmung der Berechnungen im Teil
„Energieeffizienz“;
2. Abstimmung zwischen den Projektteilen in Bezug auf technische Parameter mit
Einfluss auf den Energiebedarf des Gebäudes und dessen Optimierung;
3.
Vorhandensein
aller
für
die
Ausstellung
eines
Zertifikats
über
die
Energiecharakteristika des Projekts erforderlichen Parameter im Teil „Energieeffizienz“ vor
Inbetriebnahme des Gebäudes.
3.) Projektkonzeptionen unterliegen nicht der Einhaltung von Anforderungen der
Energieeffizienz. Für Projekte mit Antrag auf eine Baugenehmigung in der Konzeptionsphase
ist kein separater Bericht gemäß Teil „Energieeffizienz“ erforderlich.
4.) Wird dies gefordert, so ist diese Beurteilung in Form eines eigenständigen Berichts zu
erstellen und von den ausführenden Personen zu unterschreiben.“
§ 18. Es werden die Absätze 29 - 35 erstellt:
„Artikel 29. Die Parameter der Systeme zur Nutzung von Sonnenenergie für die
Warmwasserversorgung werden anhand der in Anhang Nr. 11 genannten Methode bestimmt.
Artikel 30. Handelt es sich bei dem Wärme- oder Kältegenerator (in den Systemen für
Heizung, Lüftung, Kühlung und Warmwasserbereitung) um eine Wärmepumpe, so gilt bei der
Bestimmung der benötigten Bruttoenergie die saisonale Leistungszahl der Wärmepumpe als
Wirkungsgrad.
Artikel 31. Zur Wertung der produzierten Energie von Wärmepumpen als Energie aus
erneuerbaren Quellen muss der Mindestwert der durchschnittlichen saisonalen Effizienz der
15
Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern im Heizmodus SPFmin=3,5 betragen.
Artikel 32. Nutzen die Wärmepumpen thermische Energie (direkt oder durch
Verbrennung von Brennstoffen), so gilt die von ihnen produzierte Energie als Energie aus
erneuerbaren Quellen, wenn der Mindestwert der durchschnittlichen saisonalen Effizienz der
Wärmepumpe SPFmin=1,15 beträgt.
Artikel 33. Die Werte gemäß Artikel 31 und 32 sind Voraussetzung für die normative
Sicherung einer hohen Effizienz der Wärme- und Kälteversorgung bei optimalem Energiebedarf
unter Einsatz von Wärmepumpen als Wärme-und Kältequellen nach den Anforderungen der
Richtlinie 2010/31/EG.
Artikel 34. Zur Berechnung der Leistungszahl (SCOP) dient der Energieverbrauch der
Umwälzpumpen
in
Kombination
mit
den
Wärmepumpen
gemäß
EN
14511.
Für
Absorptionswärmepumpen findet die Methodik gemäß EN 12309-2 Anwendung.
Artikel 35. Bei der Berechnung des integrierten Indikators gelten die Anforderungen an
den Wirkungsgrad des Kessels bei Nennlast und Teillast gemäß Tabelle 3. Die Parameter für
Brennwertgeräte gelten nach BDS EN 15316:3-3, für Biomassekessel nach BDS EN 15316:4-7.
Tabelle 3
Wirkungsgrad bei
Wirkungsgrad bei Teillast
Nennleistung
DurchAnforderAnforderungen
schnittsDurchschnittsungen an den
an den
temperatur
temperatur des
Wirkungsgrad
Wirkungsgrad in
des Wassers
Wassers in °С
in %
%
in °С
>= 84+2
70
>= 50
>= 80+3 logPn
logPn
Art der Anlage
Kapazität in
kW
Standardkessel
4 - 400
Niedertemperaturkessel (1)
4 - 400
70
>= 87,5+1,5
logPn
40
>= 87,5+1,5
logPn
Brennwertgeräte
4 - 400
70
>= 91+1
logPn
30 (2)
>= 97+1 logPn
Verbesserte
Brennwertkessel
4-400
70
94,0 +1,0 *
logPn
16
Baujahr
Baujahr vor
1978
70
78,0 +2,0 *
log(ФPn/1000)
50
72,0 +3,0 *
log(ФPn/1000)
Baujahr
1978-1994
70
80,0 +2,0 *
log(ФPn/1000)
50
75,0 +3,0 *
log(ФPn/1000)
Baujahr nach
1994
70
81,0 +2,0 *
log(ФPn/1000)
50
77,0 +3,0 *
log(ФPn/1000)
Baujahr vor
1978
70
80,0 +2,0 *
log(ФPn/1000)
50
75,0 +3,0 *
log(ФPn/1000)
Baujahr
1978-1986
70
82,0 +2,0 *
log(ФPn/1000)
50
77,5 +3,0 *
log(ФPn/1000)
Baujahr
1986-1994
70
84,0 +2,0 *
log(ФPn/1000)
50
80,0 +3,0 *
log(ФPn/1000)
Biomassekessel
mit Naturzug
Biomassekessel
mit künstlichem
Zug
Baujahr nach
1994
70
85,0 +2,0 *
log(ФPn/1000)
(3)
81,5 +3,0 *
log(ФPn/1000)
(1)
einschließlich Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe.
Wassertemperatur im Kessel.
(3)
Wärmeleistung des Kessels bei Nenndruck.“
(2)
§ 19. An § 1 der Zusatzbestimmungen werden folgende Änderungen und Ergänzungen
vorgenommen:
1. Die Punkte 4, 5 und 6 werden wie folgt geändert:
„4. „Nettoenergie“ ist die Energie, die dem klimatisierten Volumen zugeführt oder
entnommen werden muss, um den normativen Parametern des inneren Mikroklimas zu
entsprechen.
5. „Benötigte Energie“ ist die Energiemenge, die dem Gebäude und seinen technischen
Systemen zugeführt werden muss, um die Einhaltung der normativen Parameter des Mikroklimas
zu gewährleisten. „
6. „Primärenergie“ ist die Energiemenge, die nicht Objekt eines Umwandlungs- und/oder
Umformungsprozesses gewesen ist und keine Energie aus erneuerbaren Quellen beinhaltet.“
2. Unter Punkt 20 wird der Ausdruck „Grundreparatur“ ersetzt durch „Grundreparatur im
Sinne des ZEE“.
17
3. Hinzugefügt werden die Ziffern 26, 27, 28 und 29:
„26. „Kategorien von Gebäuden“ bezeichnen Gebäudegruppen, die in Bezug auf Größe,
Alter, Baumaterial, Nutzungsmuster, Klimazone oder sonstige Kriterien wie in Anhang Nr. I
Absatz 5 der Richtlinie 2010/31/EU unterschieden werden.
27. „Energieeffizienz von Gebäuden“ bedeutet Sicherung und Gewährleistung des
Mikroklimas in Gebäuden, ihrer Wärmeversorgung und der Wirtschaftlichkeit der im Gebäude
genutzten Energieressourcen mit minimalem finanziellem Aufwand.
28. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ bezeichnet Energie aus erneuerbaren,
nichtfossilen Energiequellen: Wind, Sonne, in Form von Wärme gespeicherte Energie der
Atmosphärenluft - aerothermische Energie, in Form von Wärme unter der Erdoberfläche
gespeicherte Energie - geothermische Energie und in Form von Wärme unter der
Wasseroberfläche gespeicherte Energie - hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft,
Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
29. „Gebäude mit an Null grenzendem Energieverbrauch“ ist ein Gebäude, das folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
a) Der Energieverbrauch des Gebäudes an als Primärenergie bezeichneter Energie
entspricht Klasse A der Energieverbrauchsskala für den entsprechen Gebäudetyp;
b) mindestens 55 % der benötigten (zur Verfügung gestellten) Energie für Heizung,
Kühlung, Lüftung, Brauchwarmwasser und Beleuchtung ist Energie aus erneuerbaren
Energiequellen auf der Ebene des Gebäudes oder in seiner Nähe.“
§ 20. In den Übergangs- und Schlussbestimmungen werden folgende Änderungen
vorgenommen:
1. In § 6 wird der Ausdruck „Minister für regionale Entwicklung und Schaffung der
Infrastruktur“ ersetzt durch „Minister für Investitionsplanung“.
2. Es wird § 7 geschaffen:
§ 7. 1.) Die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden und Gebäudekomponenten werden durch die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 244/2012 der Kommission von 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine
Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81/18 vom
21.3.2012) bestimmt und angepasst.
18
2.) Die Ergebnisse und eingehenden Daten, die für die Berechnungen gemäß Absatz 1
genutzt werden, sind in regelmäßigen, höchstens 5jährigen Abständen der Europäischen
Kommission in einem Bericht vorzulegen.
3.) Zeigen die Ergebnisse gemäß Absatz 1, dass die geltenden Mindestanforderungen an
die Gesamtenergieeffizienz erheblich weniger energieeffizient sind als kostenoptimale Niveaus
von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, so ist dies in dem Bericht gemäß
Absatz 2 schriftlich zu begründen. Kann diese Diskrepanz nicht gerechtfertigt werden, so ist der
Bericht durch einen Plan zu ergänzen, der entsprechende Maßnahmen zur deutlichen
Reduzierung bis zur Einhaltung der Mindestanforderungen an die Energieeffizienz beinhaltet.“
§ 21. In Anhang Nr. 3 zu Artikel 5 „Methodik für die Berechnung der Indikatoren des
Energieverbrauchs und die Energieeffizienz von Gebäuden“ werden folgende Änderungen und
Ergänzungen vorgenommen:
1. Punkt 3.1. „Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
„3.1. Die Berechnung des Energiebedarfs beruht auf der Energiebilanz des Gebäudes als
integriertem System für den Zeitraum von einem Monat. Ein solches Herangehen erfordert ein
Zusammenführen nichtstationärer und stationärer Komponenten der Energieströme im ganzen
Trakt – vom Energieaustausch im beheizten und/oder gekühlten Raum, über das Übertragungsund Verteilungssystem bis zum Energiegenerator/ Umformer der Energie. Das erfordert einige
spezifische Festlegungen zur Definition von Zwischengrenzen der Energiebilanz.
Innerhalb des beheizten oder gekühlten Raums wird die für die Aufrechterhaltung der
Parameter des Mikroklimas notwendige Energie „Nettoenergie“ genannt.
Bei Energieverlusten aus Umwandlung, Übertragung und Verteilung in den technischen
Systemen des Gebäudes oder beim Transport der Wärmeträger/ Kälteträger in diesen Systemen
(Energie für Pumpen und Ventilatoren), ergibt sich die Energie, die bis an die Grenzen des
Gebäudes zu liefern ist. Das ist der sogenannte „Bruttoenergiebedarf“ des Gebäudes.
Die Bruttoenergiebedarf des Gebäudes entspricht dem Äquivalent der sogenannten
„Primärenergie“. Das ist die Energiemenge, die sich als Summe aus der bereitgestellten Energie
und den Verlusten aus der Erzeugung, Übertragung und Verteilung im Gebäude ergibt, d. h. die
äquivalente
Energiemenge,
die
Umformungsprozesses gewesen ist.“
nicht
Objekt
eines
Umwandlungs-
und/oder
19
2. Punkt 3.1.2 wird wie folgt geändert:
„3.1.2. Eine Aufteilung in Wärmebereiche erfolgt, wenn die beheizte/ gekühlte Fläche des
Gebäude in Bereiche mit unterschiedlicher Funktion, Wohnbereiche und unterschiedlicher
technischer Parameter des Mikroklimas und eine Wärme- bzw. Kälteversorgung der Räume
durch unterschiedliche technische Systeme aufgeteilt ist.
3.1.2.1. Kriterien für die Bestimmung der Wärmezonen
Eine Wärmezone umfasst Räume, welche:
a) die gleiche Funktion haben;
b) dem gleichen Wohnbereich angehören;
c) die gleiche Himmelsrichtung der Gebäudehülle haben (bei erforderlicher Kühlung);
d) gleiche Parameter im Mikroklima im Heiz-/ und Kühlmodus, wobei der
Temperaturunterschied zwischen den Räumen in einem Modus höchstens 4K beträgt;
e) Wärme und/oder Kälteversorgung durch ein System.
3.1.2.2. Können die Bedingungen gemäß Punkt 3.1.2.1 nicht erfüllt werden, so hat eine
„Wärmekopplung“ benachbarter Zonen, d.h. der Wärmeaustausch zwischen den Zonen, zu
erfolgen. Die dafür erforderlichen Parameter sind: der Wärmedurchgangskoeffizient des inneren
Grenzelements, seine Fläche, die Temperaturen der beiden benachbarten Zonen und der
Luftaustausch zwischen ihnen.
3.1.2.3. Bei der Aufteilung eines Gebäudes in Wärmezonen sind folgende Richtlinien
einzuhalten:
a) Die beheizte/ gekühlte Fläche der Zone ist der Bodenbereich, bestimmt durch die
äußeren Maße der an die Außenluft grenzenden Hüllenelementen und die Symmetrieachse der
inneren vertikalen Grenzelemente;
b) Die Fläche der inneren vertikalen Grenzelemente wird durch die Innenmaße bestimmt;
c) Für die Heizperiode wird die mittlere Temperatur im Gebäude nach folgender Formel
bestimmt:
Vθ

V
s i,s,H
θi,H
s
(3.1),
s
s
wobei:
θ i,s,H Lufttemperatur im beheizten Raum s in °С;
Vs
- Fläche des beheizten Raums s , bestimmt durch die Außenmaße, m3 .
20
Für die Kühlperiode wird die mittlere Temperatur im Gebäude nach folgender Formel
bestimmt:
s Vsθi,s,C
(3.2),
θi,C 
 Vs
s
wobei:
θ i,s,C projektierte Lufttemperatur im gekühlten Raum s in °С;
Vs - Fläche des gekühlten Raums s , bestimmt durch die Außenmaße, m3 .
3. Unter Punkt 3.3. „Primärenergie“ wird Tabelle 1 wie folgt geändert:
Koeffizient ер
Koeffizienten des
ökologischen Äquivalents fi
-
g СО2/KWh
Industrielles Gasöl
1,1
267
Schweröl
1,1
279
Erdgas
1,1
202
Propan-Butan
1,1
227
Steinkohle
1,2
341
Lignit/Braunkohle
1,2
364
Anthrazitkohle
1,2
354
Briketts
1,25
351
Holzpellets
1,05
43
Wärme aus Fernwärme
1,3
290
Elektrizität
3,0
819
Art der Energieressource/ Energie
§ 22. Hinzugefügt werden die Anhänge Nr. 9, 10 und 11:
21
„Anhang Nr. 9
zu Art. 5 Abs. 3
Berechnung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Lebenszyklus von technischen
Lösungen für die Energieeinsparung in Gebäuden
1. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz von technischen Lösungen für die
Energieeinsparung in Gebäuden ist eine Folge der Berechnung der folgenden Kennzahlen:
1.1. Kosten für Entwicklung, Implementierung und Einsatz der technischen
Lösung in ihrem Lebenszyklus.
1.2. Einnahmen durch Einsatz der technischen Lösung.
1.3. Einfache Amortisationszeit der Investitionen.
1.4. Laufzeit der Investitionen.
1.5. Kapitalwert.
1.6. Interne Rendite.
1.7. Index des Kapitalwerts.
2. Die Kosten für Entwicklung, Implementierung und Einsatz der technischen Lösung in
ihrem Lebenszyklus beinhalten:
2.1. Kosten bis zum Beginn der Betriebsphase (I0):
a) Kosten für die Projektierung;
b) Kosten für die Koordinierung und Genehmigung des Investitionsvorhabens;
c) Kosten für die Erteilung einer Baugenehmigung;
d ) Kosten für Anschaffung, Montage/ Aufbau, Inbetriebnahme der Anlage;
e) Kosten für die Inbetriebnahme.
2.2. Betriebsbereitschaftskosten:
a) Kosten für Energie;
b ) Sonstige Betriebsbereitschaftskosten:

für Material;

für Instandhaltung.
22
3. Die Nettoeinnahmen durch den Einsatz der technischen Lösung werden anhand der
Formel berechnet:
B
 Si Ei  O & M
i
wobei:
B-
Jährliche Nettoeinnahmen in Leva/Jahr.
Si -
eingesparte Energie c des i-ten Energieträgers in einem
Jahr in kWh/Jahr
Еi -
Preis des i-ten Energieträgers in Leva/kWh
∆O&M -
Veränderung bei den Kosten für Betrieb und Wartung (+
oder -) durch die Implementierung der technischen Lösung
Leva/Jahr.
4. Amortisationszeit (PB)
Bei gleicher Ersparnis über die Dauer des Lebenszyklus wird die Amortisationszeit nach der
Formel berechnet:
I
PB  0
B
wobei:
I0 Kosten bis zum Beginn der Betriebsphase in Leva;
B - jährliche Nettoeinsparungen in Leva/Jahr.
5. Der Kapitalwert NPV wird anhand der Formel berechnet:
n
NPV 
 1  r i  I0
Bi
i 1
wobei:
r
Realzins in %; berechnet durch die Formel:
n b
r r
;
1 b
- nr - Nominalzins in%;
- b - jährliche Inflation in %;
23
Bi Nettoeinsparungen im i-ten Jahr des Lebenszyklus in Leva/Jahr;
n – Lebenszyklus der technischen Lösung in Jahren,
I0 – Ausgaben bis zum Beginn der Betriebsphase in Leva
Das Projekt ist rentabel, wenn der Kapitalwert > 0 ist.
Sind die Nettoeinsparungen über die Dauer des Lebenszyklus gleich, also wenn B1= B2=
=B3=….= Bn, , , vereinfacht sich die obige Formel wie folgt:
NPV  B
1  1  r 
r
n
 I0
6. Der Koeffizient des Kapitalwertes(NPVQ) wird anhand der Formel berechnet:
NPVQ 
NPV
.
I0
7. Laufzeit (PO) und Interne Rendite (IRR)
Die Laufzeit ist die tatsächliche Zeit , die für die Kapitalrendite der Investition benötigt
wird, d.h. die Zeit, die notwendig ist, damit Kapitalwert gleich 0 (NPV = 0), unter
Berücksichtigung des Realzins:
NPV  B
1  1  r 
r
n
 I0  0
Die interne Rendite IRR ist der Wert des Realzins, bei dem NPV - 0.
Anlage Nr. 10
zu Art. 6 Abs. 3
Skala der Energieverbrauchsklassen für Gebäudekategorien
Skala der Energieverbrauchsklassen für Gebäudekategorien:
24
1. Wohngebäude*
Клас
EPmin, EPmax,
kWh/m2 kWh/m2
А+
<
48
А
48
95
B
95
190
C
190
240
D
240
290
E
290
363
F
363
435
G
>
435
Клас
ЖИЛИЩНИ СГРАДИ
ЖИЛИЩНИ СГРАДИ
A+
A
B
C
D
E
F
G
Klasse
WOHNGEBÄUDE
*Die Skala für Wohngebäude gilt auch für Wohnheime.
25
2. Gesellschaftsbauten:
a) Verwaltungsgebäude
Клас
EPmin, EPmax,
kWh/m2 kWh/m2
А+
<
70
А
70
140
B
140
280
C
280
340
D
340
400
E
400
500
F
500
600
G
>
600
Клас
АДМИНИСТРАТИВНИ
АДМИНИСТРАТИВНИ
A+
A
B
C
D
E
F
G
Klasse
VERWALTUNG
26
b) Gebäude für Bildung und Wissenschaft
Schulen
Клас
Клас
УЧИЛИЩА
EPmin, EPmax,
kWh/m2 kWh/m2
А+
<
25
А
25
50
B
50
100
C
100
125
D
125
150
E
150
188
F
188
225
G
>
225
УЧИЛИЩА
A+
A
B
C
D
E
F
G
Klasse
SCHULEN
27
Universitäten
Клас
EPmin, EPmax,
kWh/m2 kWh/m2
А+
<
45
А
45
90
B
90
180
C
180
220
D
220
260
E
260
325
F
325
390
G
>
390
Клас
УНИВЕРСИТЕТИ
УНИВЕРСИТЕТИ
A+
A
B
C
D
E
F
G
Klasse
UNIVERSITÄTEN
Kindergärten
Клас
EPmin, EPmax,
kWh/m2 kWh/m2
А+
<
33
А
33
65
B
65
130
C
130
195
D
195
260
E
260
325
F
325
390
G
>
390
ДЕТСКИ ГРАДИНИ
A+
A
B
C
D
E
F
G
28
Клас
ДЕТСКИ ГРАДИНИ
Klasse
KINDERGÄRTEN
c) Krankenhäuser
Клас
EPmin, EPmax,
kWh/m2 kWh/m2
А+
<
70
А
70
140
B
140
280
C
280
340
D
340
400
E
400
500
F
500
600
G
>
600
Клас
ЛЕЧЕБНИ ЗАВЕДЕНИЯ
ЛЕЧЕБНИ ЗАВЕДЕНИЯ
A+
A
B
C
D
E
F
G
Klasse
KRANKENHÄUSER
29
d) Gesellschaftsbauten im Beherbergungsgewerbe
Клас
EPmin, EPmax,
kWh/m2 kWh/m2
А+
<
85
А
85
170
B
170
340
C
340
385
D
385
430
E
430
538
F
538
645
G
>
645
Клас
A+
A
B
C
D
E
F
G
Klasse
e) Handelsgebäude
Клас
Клас
EPmin, EPmax,
СГРАДИ ЗА ТЪРГОВИЯ
kWh/m2 kWh/m2
А+
<
138
А
138
275
B
275
550
C
550
600
D
600
650
E
650
813
F
813
975
G
>
975
A+
A
B
C
D
E
F
G
Klasse
30
СГРАДИ НА ТЪРГОВИЯ
HANDELSGEBÄUDE
f) Sportgebäude
Клас
Клас
СГРАДИ ЗА СПОРТ
EPmin, EPmax,
kWh/m2 kWh/m2
А+
<
78
А
78
155
B
155
310
C
310
370
D
370
430
E
430
538
F
538
645
G
>
645
СГРАДИ ЗА СПОРТ
A+
A
B
C
D
E
F
G
Klasse
SPORTGEBÄUDE
31
g) Gebäude für Kultur und Kunst
Клас
Клас
EPmin, EPmax,
kWh/m2 kWh/m2
А+
<
45
А
45
90
B
90
180
C
180
230
D
230
280
E
280
350
F
350
420
G
>
420
A+
A
B
C
D
E
F
G
Klasse
32
Anlage Nr. 11
zu Artikel 29
METHODE
für die Berechnung der Wärmemenge durch Umwandlung von Sonnenenergie zur
Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch
1. Die Energiebilanz der Anlage zur Warmwasserbereitung durch Sonnenenergie über
einen Zeitraum von einem Monat kann in folgender Form beschrieben werden:
Qu  Q w  E  0
1.),
wobei:
Qu Wärmemenge durch Umwandlung von Sonnenenergie zur Warmwasserbereitung in
kWh;
Qw - benötigte Energie für die Warmwasserbereitung in kWh;
E - Menge der Energie aus einer der zusätzlichen Quelle in kWh.
2. Der Anteil der für die Warmwasserbereitung benötigten Energie durch Sonnenenergie
wird wie folgt formuliert:
f
 Q w  E   Qu
Qw
2.),
Qw
3. Der Anteil der benötigten Energie berechnet sich als eine Funktion der
Systemparameter in Beziehung:
f = 1.029.Y –0.065.X – 0.245.Y2 + 0.0018.X2 + 0.0215. Y3
(3)
wobei 0<Y<3 и 0<Х<18,
wobei:

X = FR U L FR' / FR

  ref - e   QAwc

A
Y = FR   n FR' / FR    /   n  H T N c
Qw
A Fläche der Sonnenkollektoren in m2;
FR Koeffizient mit effektiver Wärmeabgabe aus dem Kollektor;
FR' - Koeffizient mit effektiver Wärmeabgabe aus dem Kollektor unter Berücksichtigung
des Einflusses der Zwischenwärmetauscher im Kollektorkreis;
33
UL –Koeffizient der Wärmeverluste des Kollektors W/m2K;
τ – Anzahl der Sekunden pro Monat;
ref =100 оС – Basistemperatur;
e - Monatsdurchschnittstemperatur der Außenluft in oC;
( ) - monatliche durchschnittliche Aufnahmefähigkeit der Kollektoren;
()n - monatliche durchschnittliche Aufnahmefähigkeit der Kollektoren bei senkrechter
Strahlung auf ihre Oberfläche;
H t - durchschnittliche tägliche Sonneneinstrahlung auf die geneigte Oberfläche der
Kollektoren J/m2;
N - Anzahl der Tage im Monat;
Qw – monatliche Wärmelast des Systems J.
4. Wenn der Akkumulationsbehälter des Systems ein anderes Volumen hat als 75 l/(m2
Kollektorfläche) wird der Komplex X nach der Beziehung korrigiert:
Xc  Vs 


X  75Ac 
wobei
0,25
, при 37,5 
Vs
 300 l / m2 ,
Ac
Vs Volumen des Akkumulators, m3 .
5. Verfügt das System über keinen Zwischenwärmetauscher in der Kollektorschaltung, ist
der Wert des Verhältnisses FR' / FR =1, wenn er vorhanden ist, wird die Beziehung wie folgt
berechnet:


 

Ac FR U L  m cp


 1
  m c p
FR   m cp
c 
 
FR'


c 
1
min 
1
4.),
wobei:
-
 m c p c
Wärmekapazität des Massestroms des Fluids durch die Sonnenkollektoren
W/K;
-  - Effizienz der Zwischenwärmetauscher;
-
 m cp min geringere Wärmekapazität des Massestroms des Fluids mit Zirkulation im
Zwischenwärmetauscher W/K;
34
6. Sind die Kollektoren nach Süden ausgerichtet und der Neigungswinkel liegt im Bereich:
  12       12
wobei: φ geographischer Breitengrad,
kann mit ausreichender Genauigkeit angenommen werden, dass:
- für Kollektoren mit einlagiger transparenter Beschichtung
   /   n  0,95 ;
- für Kollektoren mit zweilagiger transparenter Beschichtung
Winter und
   /   n  0,90
   /   n  0,93
im
im Sommer.
7. Die durchschnittliche tägliche Sonnenstrahlung auf eine geneigte Oberfläche wird durch
die Beziehung bestimmt:
H T  R H, J / m 2  ден 
5.),
wobei:
- R ist Projektionskoeffizient;
- H - durchschnittliche monatliche Sonnenstrahlung pro Tag auf eine horizontale
Oberfläche J/m2 (Tag). siehe Tabelle 1.
8. Der Projektionskoeffizient R wird durch die Beziehung bestimmt:
6.),
wobei:
-
H d durchschnittliche tägliche diffuse Strahlung auf eine horizontale Fläche J/m2;
-
R b - Verhältnis der durchschnittlichen direkten Sonnenstrahlung auf geneigte und
horizontale Oberflächen;
-  Neigungswinkel der untersuchten Oberfläche in o ;
-  - Koeffizient des Umwelteinflusses.
35
9. Das Verhältnis
Hd
wird berechnet durch die Beziehung:
H
Hd
 1,39  4, 03K T  5,53K T2  3,11K 3T
H
7.),
wobei:
- K T Faktor der Bewölkung. siehe Tabelle 1.
10. Der Koeffizient R b wird berechnet nach der Formel:
Rb 
cos  -  cos  sin s' + /180 s' sin  -  sin 
cos  cos sins + /180 s sin sin 
8.),
wobei:
-  Neigungswinkel der untersuchten Oberfläche in o ;
-  - Deklination der Sonne, o . Bestimmt für 21 Tage im Monat in Beziehung:
 = 23,45. sin [ 360. (284+n)/365],
(9),
n – fortlaufendes Datum pro Jahr.
- s - Stundenwinkel der Sonne auf einer horizontalen Oberfläche o. Bestimmt für 21
Tage im Monat in Beziehung:
S  arccos   tg tg 
10.),
- 's - Stundenwinkel der Sonne auf einer geneigten Oberfläche o. Bestimmt für 21 Tage
im Monat in Beziehung:
S'  min S ;arccos  tg    tg 
11.)“
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23. 1.) Für die Anwendung der Skala der Energieverbrauchsklassen der verschiedenen
Gebäudekategorien gilt eine zweijährige Übergangsfrist vom Tag des Inkrafttretens der
Verordnung.
2.) Für Gebäude, bei denen innerhalb der Übergangszeit festgestellt wird, dass sie den
Anforderungen der entsprechenden Energieverbrauchsklasse nicht gerecht werden können, wird
der Energieverbrauch durch die in Anhang Nr. 3 beschriebene Berechnungsmethodik für die
Referenzwerte EPmax,s und EPmax,r für das konkrete Gebäude bestimmt.
36
§ 24. 1.) Diese Verordnung gilt für Investitionsvorhaben, für die das Verfahren der
Billigung und Erteilung der Baugenehmigung nach dem 1. Januar 2015 beginnt.
2) Als begonnenes Verfahren zur Genehmigung eines Investitionsvorhabens und
Erteilung der Baugenehmigung gilt das Datum der Einreichung des Investitionsvorhabens zur
Billigung durch die zuständige Behörde. Als begonnenes Verfahren gilt auch das Vorhandensein
einer abgestimmten Konzeption des Investitionsvorhabens.
3.) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude, die vor dem Verfahren zur Inbetriebnahme
stehen.
4.) Als begonnenes Verfahren zur Inbetriebnahme gilt das Datum des Antrags bei der
zuständigen Behörde gemäß ZUT.
5) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude, für die Dokumente gemäß Artikel 18 vom
Auftraggeber/ Eigentümer des Gebäudes gemäß Verordnung Nr. 16-1594/2013 über
Energieeffizienz, Zertifizierung und Bewertung von Energieeinsparungen in Gebäuden
hinterlegt wurden.
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