1. ------IND- 2014 0432 BG- DE- ------ 20140919 --- --- PROJET MINISTERIUM FÜR INVESTITIONSPLANUNG ENTWURF Verordnungsentwurf zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 7/2004 zu Energieeffizienz, Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden (veröff. DV Nr. 5/2005; geänd. und erg., Nr. 85/2009, korr., Nr. 88 und 92/2009; geänd. und erg., Nr. 2/2010 und Nr. 80 und 93/2013) § 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt geändert: „Verordnung Nr. 7/2004 zur Energieeffizienz von Gebäuden“. § 2. Kapitel eins wird wie folgt geändert: „K a p i t e l 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1. 1.) Diese Verordnung bestimmt: 1. Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Wohngebäuden und Gesellschaftsbauten und Darstellung der technischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; 2. Methodik für die Berechnung von Indikatoren für Energiebedarf und Energieeffizienz von Gebäuden; 3. Grenzwerte des integrierten Energieindikators „Spezifischer Jahresbedarf an Primärenergie“ in kWh/m2 gemäß Skala der Energiebedarfsklassen; 4. Referenzwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten von Gebäudehülle und ihren Teilen; 5. Anforderungen an Feuchtigkeitsbeständigkeit, Luftdurchlässigkeit, Wasserfestigkeit und Lichtschutz in der Sommerperiode; 6. technische Anforderungen an die Effizienz der Wärme- und Kältegeneratoren in Gebäuden, einschließlich dezentraler Systeme zur Energierückgewinnung aus erneuerbaren Quellen; 7. Anforderungen an Investitionsvorhaben hinsichtlich Energiebedarf. 2) Die Anforderungen der Verordnung finden Anwendung bei: 1. Planung, Konstruktion und Unterhalt neuer Wohngebäude und Gesellschaftsbauten wie auch Rekonstruktion, Grundsanierung und -reparatur, Umbau, An- und Ausbau vorhandener 2 Gebäude, bei denen die Bau- und Montagearbeiten mehr als 25 Prozent der Fläche der äußeren Gebäudehülle und ihrer Teile ausmachen; 2. Konformitätsbewertung von Investitionsvorhaben zu Gebäuden gemäß Punkt 1; 3. Einschätzung des gesamten und spezifischen jährlichen Energiebedarfs mit Untersuchung der Energieeffizienz vorhandener Gebäude. Die Einschätzung erfolgt durch kombinierte Anwendung mit der Verordnung entsprechenden Berechnungsmethoden und notwendigen technischen Messungen in den Gebäuden. 3.) Die Verordnung findet keine Anwendung für: 1. Gebäude gemäß Artikel 18 des Gesetzes über Energieeffizienz (ZEE); 2. laufende Reparaturen an Gebäuden oder ihren Teilen, Umbauten an Innenräumen oder -objekten vorhandener Gebäude ohne Beteiligung der äußeren Gebäudehülle oder absehbare Arbeiten an der Außenluft ausgesetzten Umfassungselementen, die die energetischen Charakteristika des Gebäudes nicht verändern. 4.) Das Normenverzeichnis aus dem Anwendungsfeld der Verordnung ist in Anhang Nr. 1 Punkt 1 angegeben. 5.) Wichtige in der Verordnung verwendete Benennungen und Messeinheiten sind in Anhang Nr. 1 Punkt 2 angegeben, die übrigen Benennungen entsprechen den jeweiligen Formeln. Artikel 2. 1.) Die Anforderungen der Verordnung gelten auch für Produktionsgebäude, für welche die ganzjährige Aufrechterhaltung eines Mikroklimas mit bestimmten Parametern gefordert wird sowie Rekonstruktion, Grundsanierung und -reparatur, Umbau, An- und Ausbau vorhandener Produktionsgebäude, bei denen die Bau- und Montagearbeiten mehr als 25 Prozent der Fläche der äußeren Gebäudehülle und ihrer Teile ausmachen. 2.) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Absatz 1 wird durch die Verordnung Nr. RD-16-346/2009 über die Energiebedarfskennziffern von Industriesystemen sowie Bedingungen und Normen zur Bestimmung der Energieeffizienz von Industriesystemen (DV Nr. 28/2009) bestimmt. Der Wärmedurchgangskoeffizient von Gebäudehüllen und ihren Teilen darf den in Tabelle 1 und 2 dieser Verordnung genannten Wert nicht übersteigen. 3.) Bei der Konstruktion von Produktionsgebäuden mit einer relativen Luftfeuchtigkeit von mehr als 70 % und/oder Gebäuden mit speziellen Temperatur- und Feuchtigkeitsparametern können die Anforderungen dieser Verordnung Anwendung finden, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient von Gebäudehülle und ihren Teilen den spezifischen normativen 3 Rechtsakten und Dokumenten der Konstruktion entsprechen. Artikel 3. 1.) Gebäude sind entsprechend ihrer Funktion und örtlichen klimatischen Bedingungen so zu planen, konstruieren, bauen und unterhalten, dass sie folgenden Mindestbedingungen und Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen: 1. Sie sind so auszurichten, dass sie optimalen Wärmegewinn aus der Sonneneinstrahlung erzielen und Überhitzung sowie negative Einwirkungen von Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge und andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse vermieden werden; 2. Sie stellen keine Gefahr für Hygiene und Gesundheit der Bewohner oder der Nachbarn und die Umwelt dar, die Parameter des Mikroklimas überschreiten nicht die Mindestanforderungen an das Raumklima (Komfort): thermische Umgebung; Beleuchtung; Luftqualität; Feuchtigkeit; Lärm; 3. Heizungs-, Lüftungs- und Klimainstallationen sind so zu konstruieren und anzufertigen, dass die zu ihrem Betrieb erforderliche Energiemenge minimal ist; 4. Sie sind entsprechend Funktion, Standort und klimatischen Bedingungen wärme-und schallgedämmt sowie vor Vibrationen geschützt; 5. Sie sind energieeffizient und brauchen bei Bau und Abbruch möglichst wenig Energie; 6. Sie sind für die Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energiequellen geeignet, soweit technisch und wirtschaftlich machbar. 2.) Bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind die Anforderungen der Verordnung Nr. 15/2005 über technische Regeln und Normen für die Projektierung, Errichtung und Nutzung von Objekten und Anlagen für Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Wärmeenergie (DV Nr. 68/2005) und der Verordnung Nr. RD-16-1058/2009 über Energiebedarfskennziffern und Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (DV Nr. 103/2009) einzuhalten. 3.) Normative Parameter des Mikroklimas von Gebäuden sowie Regeln und Anforderungen an ihre Wärmeversorgung, Heizung, Lüftung und Klimatisierung werden in der Verordnung Nr. 15/2005 über technische Regeln und Normen für die Projektierung, Errichtung und Nutzung von Objekten und Anlagen für die Produktion, Übertragung und Verteilung von Wärmeenergie und in Übereinstimmung mit den spezifischen Anforderungen der Verordnungen zur Konstruktion von Gesellschaftsbauten bestimmt. 4 § 3. Die Bezeichnungen von Kapitel zwei und Abschnitt I werden wie folgt geändert: „K a p i t e l 2 DARSTELLUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN AN DIE GESAMTENERGIEEFFIZIENZ VON GEBÄUDEN. HAUPTINDIKATOREN FÜR DIE ENERGIEEFFIZIENZ. NORMEN UND REGELN ZUR BEWERTUNG DES JÄHRLICHEN ENERGIEBEDARFS VON GEBÄUDEN Abschnitt I Darstellung der technischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Hauptindikatoren für die Energieeffizienz in Gebäuden.“ § 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: „Artikel 4. 1.) Die technischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden ausgedrückt als: 1. integrierter Indikator - integrierte Energieeffizienz von Gebäuden; 2. bestimmte Indikatoren des Energiebedarfs nach in der Verordnung Nr. RD-16-1058/2009 festgelegten Indikatoren für den Energiebedarf und die Energieeffizienz von Gebäuden in Gruppen. 2.) Die Hauptindikatoren für die Energieeffizienz von Gebäuden gemäß Art. 1 Abs. 2 ist der gesamte Jahresbedarf von Primärenergie für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung und Geräte in kWh/m2 jährlich oder in kWh/m3 jährlich pro Quadratmeter der klimatisierten Gesamtfläche des Gebäudes (Аklim.) oder pro Kubikmeter Heizvolumen (Vs). Der integrierte Indikator kann mit anderen Indikatoren für den Energiebedarf in Gebäuden kombiniert werden. 3.) In die Berechnung des spezifischen Jahresverbrauchs von Primärenergie sind mindestens einzubeziehen: 1. Ausrichtung, Größe und Form des Gebäudes; 2. Eigenschaften der Gebäudehülle und ihrer Teile, Innenräume, darunter: a) Wärme, einschließlich innere Konstruktionselemente: Wärmekapazität, Dämmung, passive Heizung, Kühlungskomponenten und Wärmebrücken; b) Luftdurchlässigkeit; 3. Wasserfestigkeit und Feuchtigkeitsbeständigkeit; 4. Systeme für Heizung und Brauchwarmwasser, einschließlich Isolationseigenschaften; 5. Klimaanlagen; 5 6. Lüftungsanlagen; 7. natürliche Beleuchtung und Beleuchtungsanlagen; 8. passive Solarsysteme und Sonnenschutz; 9. natürliche Belüftung; 10. Systeme zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen; 11. äußere klimatische Bedingungen einschließlich Lage und Ausrichtung des Gebäudes und des Innenklimas; 12. innere Energielasten. 4.) In die Berechnung des integrierten Indikators der Energieeffizienz von neuen Gebäuden sind die technischen Eigenschaften des/der jeweiligen Wärme- und/oder Kältequelle gemäß Abschnitt „Wärmeversorgung, Lüftung und Klimatisierung“ einzubeziehen. 5.) Der technische Indikator für die Energieeffizienz des Gebäudes ist die Summe der Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle und ihrer Teile wie folgt: 1. bei Rekonstruktion, Grunderneuerung und Grundreparatur bestehender genutzter Gebäude, bei denen die Bau- und Montagearbeiten mehr als einschließlich 25 Prozent der Fläche der äußeren Gebäudehülle und ihrer Teile ausmachen; 2. bei Um- und Ausbau vorhandener Gebäude, bei denen sich die Gesamtbaufläche durch Bau- und Montagearbeiten um nicht mehr als einschließlich 25 Prozent erhöht; 3. in der Vorprojektphase; 4. für Industriegebäude gemäß Artikel 2 Absatz 1; 5. einzelne Wohngebäuden mit einer Gesamtbaufläche bis 250 m2. 6.) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle und ihrer Teile des Gebäudes, die die in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Werte nicht übersteigen dürfen, sind technische Indikatoren für die Energieeffizienz wie folgt: 1. bei Rekonstruktion, Grundreparatur oder Umbau von Teilen, einzelne Objekten oder Räumen in bestehenden Gebäuden, wenn sie die Gebäudehülle und ihre Teile beeinflussen; 2. bei Wohngebäuden, die bis zu vier Monaten oder für einen begrenzten Zeitraum jährlich genutzt werden. 7.) Die Berechnungsdaten für die Dauer der Heizperiode und die Tagestemperaturen von Orten sind Karte und Tabellen 1 und 2 des Anhangs Nr. 2 zu entnehmen. § 5. Artikel 5 wird wie folgt geändert: „Artikel 5. 1.) Der Wert des spezifischen Jahresverbrauchs neuer Gebäude an Primärenergie wird nach der Methodik entsprechend Anhang Nr. 3 auf Grundlage der Projektdaten und der Bedingungen des Gebäudes sowie der Parameter der für den Einbau vorgesehenen technischen Systeme berechnet. 2.) Der Wert des spezifischen Jahresverbrauchs eines vorhandenen Gebäudes an Primärenergie wird im Prozess der Energieeffizienzuntersuchung gemäß ZEE berechnet. Die Berechnungen werden mit der Methodik in Anhang Nr. 3 in Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 16-1594/2013 über Energieeffizienz, Zertifizierung und Bewertung von Energieeinsparungen in Gebäuden (DV Nr. 101/2013) vorgenommen. 3.) Bei der Untersuchung der Energieeffizienz vorhandener Gebäude wird eine technisch-wirtschaftliche Einschätzung der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes vorgenommen, darunter die Bewertung der Investitionen hinsichtlich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses. Die wirtschaftliche Einschätzung der Energiesparmaßnahmen erfolgt gemäß Anlage Nr. 9. § 6. Die Artikel 6, 7, 8 und 9 werden wie folgt geändert: „Artikel 6. 1.) Das Verhältnis der Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden gilt als erfüllt, wenn der integrierte Indikator des spezifischen Jahresprimärenergieverbrauchs in kWh/m2mindestens der folgenden Energieverbrauchsklasse entspricht: 1. B - für Neubauten; 2. C - für bestehende Gebäude, die bis einschließlich 2013 bezogen wurden; 3. A - für neue Gebäude mit an Null grenzendem Energiebedarf; 4. A+ - für neue Gebäude, die die nationalen Anforderungen für Gebäude mit an Null grenzendem Energiebedarf übertreffen; 2.) Die Skala der Energieverbrauchsklassen der verschiedenen Gebäudegruppen nach ihrer Funktion wurde in Übereinstimmung mit BDS EN 15217 und den Anforderungen des methodischen Rahmens der Verordnung Nr. 244/2012 erarbeitet. 3.) Die Skala der Energiebedarfsklassen der verschiedenen Gebäudekategorien wird in Anhang Nr. 10 angegeben. Artikel 7. Dienen einzelne Teile bzw. Bereiche eines Gebäudes verschiedenen Funktionen, so wird die Zugehörigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 wie folgt festgelegt: 1. Umfasst die klimatisierte Zone mindestens 90% des gesamten klimatisierten Gebäudes, 7 so gilt die Skala der Gebäudekategorie, die die Zone bestimmt; 2. Gibt es mehr als eine Zone, die die Bedingungen gemäß Punkt 1 nicht erfüllt, so gilt für jede Zone die ihrer Funktion entsprechende Skala, der spezifische jährliche Gesamtenergieverbrauch des Gebäudes in kWh/m2 wird in Übereinstimmung mit BDS EN 15217 nach der Formel berechnet: k EP EP .A i i 1 клим,i 1.), k A i 1 клим,i Aклим,i Aklim.i wobei gilt: EP ist der gesamte spezifische Jahresverbrauch an Primärenergie für das ganze Gebäude; k - die Anzahl der Bereiche mit unterschiedlichen Funktionen im Gebäude; EPi - spezifischer jährlicher Primärenergieverbrauch in der Zone i in kWh/m2; Aklim.i - klimatisierte Fläche der Zone i in m2. Artikel 8. Der integrierte Indikator für die Energieeffizienz wird unter Einhaltung folgender Anforderungen und Bedingungen bestimmt: 1. vorgeschriebene mittlere Raumtemperatur der Innenluft von mindestens 15° C im Winter und/oder vorgeschriebene mittlere Raumtemperatur der Innenluft von höchstens als 26° C im Sommer; 2. relative Luftfeuchtigkeit bis 70%; 3 unkontrollierter Luftaustausch (n) von Innen- und Außenluft höchstens 0,5 h-1; 4. Werte der Klimafaktoren für die Zone, in welcher das Gebäude liegt, werden gemäß Anhang Nr. 2 berücksichtigt; 5. die Fläche der äußeren Gebäudehülle und ihrer Teile wird nach ihren Außenmaßen in Übereinstimmung mit BDS EN ISO 13789 bestimmt; 6. das Nettovolumen des klimatisierten Raums (V) wird nach seinen Innenmaßen gemäß BDS EN ISO 13789 bestimmt; 7. das Bruttovolumen des klimatisierten Raums wird nach seinen Außenmaßen gemäß BDS EN ISO 13789 bestimmt. Artikel 9. 1.) Der integrierte Indikator für die Energieeffizienz wird berechnet: 1. Einheit der gesamten klimatisierten Fläche des Gebäudes, bestimmt nach seinen 8 Außenmaßen. 2. Einheit des klimatisierten Bruttovolumens des Gebäudes, bestimmt nach seinen Außenmaßen. 2.) Fehlen andere geometrische Charakteristika gilt für die Berechnung Folgendes: 1. Die beheizte und/oder gekühlte Fläche Aheiz/kühl von Wohngebäuden mit einer lichten Höhe von 2,60 m kann nach folgender Formel berechnet werden: Aheiz/kühl = 0,32.Vs (2), dabei ist Vs das Bruttovolumen der zu beheizenden und/oder zu kühlenden Fläche; 2. Das Nettovolumen von Wohn- und Nichtwohngebäuden V kann nach folgender Formel berechnet werden: V = 0,8.Vs (3); 3 Für die häufigsten Fälle kann die klimatisierte Fläche wie folgt bestimmt werden: а) bei Аheiz = Аkühl , Аklim = Аheiz, wobei: Aheiz ist die Bodenfläche des beheizten Volumens in m2; Akühl ist die Bodenfläche des gekühlten Volumens in m2. Aklim ist die Bodenfläche des klimatisierten Volumens in m2; b) bei Aheiz ≠ Akühl ist in den drei typischen Fällen nach Abb. b.1 - b.3 die Bestimmung der klimatisierten Fläche wie folgt möglich: Aheiz. Aheiz. Aheiz. Akühl. А*kühl. Akühl. Abb. b.1 Abb. b.2 Abb. b.3 Аklim = Аheiz Аklim = Аheiz + Akühl Aklim. = Аheiz + Akühl. (Аkühl>Аkühl.*)“ § 7. In Artikel 10 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Die Absätze 1 - 6 werden wie folgt geändert: „1.) Zur Bestimmung des integrierten Indikators spezifischen Jahresenergieverbrauchs ist eine Energiebilanz des Gebäudes anhand der festgelegtenMethodik nach Anhang Nr. 3 zu erstellen. 9 2.) Für die Erstellung der Energiebilanz gemäß Absatz 1 sind die Wärmeübergangskoeffizienten der Gebäudehüllen und ihrer Teile (U, W/m2K) nach BDS EN ISO 6946 wie folgt zu berechnen: 1 Wände, die an Außenluft und Außenwände, die an Boden grenzen; 2. Fenster und andere transparente Umfassungsteile und Außentüren; 3. Dach und Bodenkonstruktionen, einschließlich Decken und Bodenplatten unbeheizter Räume; 4. direkt auf dem Boden liegende Platten über unbeheizten Untergeschossen und an die Außenluft grenzende Böden. 3.) Ist das Gebäude in Wärmezonen geteilt, so umfasst die Energiebilanz auch Wärmeströme durch die trennenden Umfassungsteile, wenn die Temperaturdifferenz mehr als 5 °С beträgt. 4.) Die Referenzwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten von Haupttypen von Gebäudehüllen und -teilen zeigt Tabelle 1. 5.) Bei Fehlen einer technischen Dokumentation der wärmephysikalischen Eigenschaften der Gebäudehülle berechnet sich der Wärmedurchgangskoeffizient durch die Werte der wärmephysikalischen Eigenschaften der Bauprodukte/Materialien in Anhang Nr. 4. 6.) Für Bauprodukte und/oder Materialien, die nicht in Anhang Nr. 4 genannt werden, können Angaben aus anderen offiziellen Quellen unter Hinweis in der jeweiligen Berechnung verwendet werden.“ 2. In Tabelle 1: a) in Zeile 1, Spalte 3 wird die Zahl „0,35“ durch die Zahl „0,28“ und in Spalte 4 die Zahl „0,44“ durch die Zahl „0,35“ ersetzt; b) in Reihe 7, Spalte 3 wird die Zahl „0,28“ durch die Zahl „0,25“ und in Spalte 4 die Zahl „0,35“ durch die Zahl „0,32“ ersetzt; c) in Zeile 9, Spalte 3 wird die Zahl „0,28“ durch die Zahl „0,25“ und in Spalte 4 die Zahl „0,35“ durch die Zahl „0,32“ ersetzt; § 8. In Tabelle 2 zu Artikel 12 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Zeile 1 Spalte 3 wird die Zahl „1,7“ durch die Zahl „1,4“ ersetzt. 2. In Zeile 2 Spalte 3 werden die Zahlen „1,8/1,9“ durch die Zahlen „1,6/1,8“ ersetzt. 3. In Zeile 4 Spalte 3 werden die Zahlen „1,9/2,2“ durch die Zahlen „1,75/1,9“ ersetzt. 10 § 9. Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „2.) Die Werte von Absatz 1 gelten für an Außenluft grenzende Umfassungsteile von Gebäuden.“ § 10. Artikel 14 wird wie folgt geändert: „Artikel 14. Bei der Bestimmung des gesamten integrierten Indikators ist der unkontrollierte Luftaustauschs (n) von Innen- und Außenluft mit höchstens 0,5 h-1anzunehmen. Bei vorhersehbar anderen Luftaustauschbedingungen gelten die Vorgaben der Verordnung Nr. 15/2005 über die technischen Regeln und Normen für die Projektierung, Errichtung und Nutzung von Objekten und Anlagen für die Produktion, Übertragung und Verteilung von Wärmeenergie.“ § 11. Artikel 15 wird wie folgt geändert: „Artikel 15. Bei Gebäuden, für die Lüftungs- und Klimatisierungssysteme vorgesehen sind, umfasst die Beurteilung Wärmerückgewinnung Durchschnittswert des aus der des Jahresenergiebedarfs Abluft (Wirkung Temperaturkoeffizienten für der die auch Wirkung der Wärmerückgewinnung). Der Effizienz die von Anlagen zur Wärmerückgewinnung („Luft-Luft-Rückgewinner“) aus der Abluft im Heizungsbetrieb von Lüftungssystemen muss mindestens 70 % betragen: „ ηr ,min 70 %. § 12. Artikel 16 wird wie folgt geändert: „Artikel 16. 1.) Für Wohngebäude mit einer beheizten/ gekühlten Fläche bis einschließlich250 m2 wird „Wärmedurchgangskoeffizient die W/m2.K“ Energieeffizienz ausgedrückt, durch wobei den dessen Indikator Wert für Umfassungskonstruktionen und ihre Teile die in den Tabellen 1 und 2 genannten Werte nicht übersteigen darf. 2.) Für die unter Absatz 1 genannten Gebäude wird der integrierte Indikator „spezifischer Jahresenergieverbrauch“ in folgenden Fällen gemäß der unter Anhang Nr. 3 genannten Methodik bestimmt: 1. wenn dies in den Konstruktionsaufgaben eines neuen Gebäudes vorgesehen ist; 2. auf Wunsch des Eigentümers eines bestehenden Gebäudes , für welches die Untersuchung der Energieeffizienz gemäß ZEE beauftragt wurde, auf deren Grundlage Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäude vorgenommen werden; 11 3. wenn die Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäude durch den Einsatz öffentlicher Mittel erfolgen oder andere Finanzierungsquellen dies erfordern.“ § 13. Hinzugefügt wird Artikel 16a: „Artikel 16a. Der integrierte Indikator für den Jahresenergieverbrauch entspricht dem ökologischen Äquivalent der verursachten Kohlendioxid-Emissionen (CO2). Das ökologische Äquivalent wird durch die verbrauchte Energie nach der Formel bestimmt: m E c P Qi .fi .106 i1 4.), wobei: ЕcР Menge der Emissionen an CO2, t; Qi -Menge des i-ten Wertes der Energiequelle/ Energie im Jahresenergiebedarf in kWh; fi - Koeffizient des ökologischen Äquivalents des i-ten Wertes der Energiequelle/ Energie g/kWh) gemäß Anhang Nr. 3; m - Zahl der genutzten Energiequellen/ Energie.“ § 14. Artikel 25 wird wie folgt geändert: „Artikel 25. 1.) Der Jahresenergiebedarf von Gebäuden mit Baugenehmigung gemäß Raumordnungsgesetz (ZUT) wird im Teil „Energieeffizienz“ von Investitionsvorhaben dargelegt. 2.) Der Teil „Energieeffizienz“ bezieht sich nur auf Gebäude mit einer Gesamtbaufläche von mehr als 250 m2. 3.) Für Gebäude nach Art. 25 Abs. 2 gilt der Teil „Wärmeversorgung, Heizung, Lüftung und Klimatisierung“. Projekte der Heizung/ Lüftung/ Klima in Gebäuden, die unter diese Verordnung fallen, sind gemäß den in Art. 125 Abs. 4 ZE genannten Anforderungen unter Einhaltung der Vorgaben des ZEE und des Gesetzes über Erneuerbare Energien umzusetzen. 4.) Für Gebäude Wärmedurchgangskoeffizienten nach der Art. 16 erfolgt Gebäudehülle des die Berechnung Gebäudes nach des der gesamten im Teil „Wärmeversorgung, Heizung, Lüftung und Klimatisierung“ des Investitionsprojekts dargelegten Erklärung.“ § 15. An Artikel 26 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Abs. 1 wird der Ausdruck „Energieausweis der Gebäude bei Zertifizierung nach ZEE“ ersetzt durch „Zertifikat für Energiecharakteristika von Gebäuden/ Zertifikat für Energiecharakteristika von genutzten Gebäuden gemäß Verordnung Nr. 16-1594/2013 über 12 Energieeffizienz, Zertifizierung und Bewertung von Energieeinsparungen in Gebäuden“, der Ausdruck „Indikator für den Energiebedarf gemäß Art. 4“ wird ersetzt durch „integrierter Indikator“. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: „3.) Auf Wunsch des Auftraggebers/ Eigentümers eines Gebäudes kann in der Vorprojektphase der Teil „Energieeffizienz“ die vollständige Berechnung gemäß Anhang Nr. 3 zum gesamten und spezifischen Jahresenergiebedarf sowie zur Bestimmung der Energiebedarfsklasse des Gebäudes erfolgen. In diesem Fall wird die Energiebedarfsklasse in der Vorprojektphase prognostiziert und kann nicht für die Erteilung eines Projektzertifikats zu Energiecharakteristika gemäß ZEE verwendet werden.“ 3. Absatz 4 wird eingefügt: „4.) Die Projektkonzeption nach Absatz 2 kann zur Erarbeitung der technischen Ausführung des Gebäudeprojekts genutzt werden: 1. in den Fällen des Abs. 2, wenn der gesamte Wärmedurchgangskoeffizient nicht größer ist als der gesamte Wärmedurchgangskoeffizient des konkreten Gebäudes, berechnet nach Formel (6), jedoch mit den Werten der Koeffizienten in den Tabellen 1 und 2; 2. in den Fällen des Abs. 3, wenn die Energiebedarfsklasse die Mindestanforderung für neue Gebäude auf der Skala des entsprechenden Typs erfüllt.“ § 16. Artikel 27 wird wie folgt geändert: „Artikel 27. 1) Der Teil „Energieeffizienz“ umfasst: 1. in der Vorprojektphase: a) Beschreibung des Gebäudes, einschließlich Funktion, Standort, Ausrichtung und, soweit bekannt, beheizte/ gekühlte Fläche und Volumen des Gebäudes sowie charakteristische Wohnbereiche; b) Daten über charakteristische Parameter der Außenluft und des Innenklimas in Abhängigkeit von der Kategorie der thermischen Umgebung und der Wohnbereiche des Gebäudes; c) Systeme der charakteristischen Gebäudehülle und ihre Teile mit Informationen über thermophysikalische Eigenschaften der massiven und transparenten Strukturelemente der Gebäudekonstruktion; d) Berechnungen gemäß Art. 25a Abs. 2 und/oder gemäß Art. 3, wenn zutreffend; e) Beurteilung des Potenzials der im Gebäude möglichen Energiequellen, auch 13 erneuerbare; f) Abschluss in Übereinstimmung mit den Normen der Energieeffizienz im Rahmen der Verordnung und den Vorschriften für die Entwicklung künftiger Phasen des Investitionsprojekts auf Grundlage der Konzeption entsprechend den Anforderungen an die Energieeffizienz; 2. in der Phase der technischen Ausführung: a) Beschreibung des Gebäudes, einschließlich Funktion, Standort, Orientierung, Wohnbereiche, allgemeine Geometrien, darunter beheizte/ gekühlte Fläche und Volumen des Gebäudes, geometrische und thermophysikalische Eigenschaften der Gebäudehüllen, systematisiert nach Art und Himmelsrichtung; b) Daten über charakteristische Parameter der Außenluft und des Innenklimas in Abhängigkeit von der Kategorie der thermischen Umgebung und der Wohnbereiche des Gebäudes; c) Bereiche des Gebäudes (beheizt und/oder gekühlt) mit ihren Wohnbereichen nach den in Punkt 3.1.2.1. von Anhang Nr. 3 genannten Kriterien; d) projektierte Anzahl/ Bedingungen für die gewichtete durchschnittliche Anzahl der Bewohner (einschließlich potenzielle Besucher), definiert als die gleichzeitige Anwesenheit pro Tag; e) systematische Beschreibung der Quellen für den Wärmegewinn im Gebäude/ Zonen nach Funktionsgruppen, projektierte Arbeitsbedingungen und gleichzeitige Kapazitäten; f) Erstellung der Energiebilanz des Gebäudes nach Energiebedarfssystemen (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung, Warmwasser, Haushaltsgeräte); g) Bewertung von Potenzial und Wirksamkeit ausgewählter Energiequellen für des Gebäudes einschließlich erneuerbarer; Erneuerbare Energiequellen werden analysiert, um die technischen Möglichkeiten ihres Einsatzes im Gebäude und die Wirtschaftlichkeit der Investition in diese Quellen zu demonstrieren; h) Berechnung des spezifischen Jahresverbrauchs von benötigter und Primärenergie; Energiebedarf nach Komponenten von Wärme- und Energiebilanz; Bestimmung der Verbrauchsklasse des Gebäudes an Primärenergie und Nachweis der Einhaltung normativer Anforderungen des jeweiligen Gebäudes anhand anzuwendender Energiebedarfskala. 2.) Bei der Erstellung von Investitionsvorhaben für Neubauten oder Rekonstruktion, Grunderneuerung, Grundreparatur oder Umbau bestehender Gebäude sind die Möglichkeiten 14 der Energienutzung aus erneuerbaren Quellen hinsichtlich technischer Möglichkeiten und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Die Analyse der Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien ist Teil der Einschätzung des integrierten Indikators für den jährlichen Energiebedarf des Gebäudes.“ § 17. Artikel 27a wird wie folgt geändert: „Artikel 27 a: 1.) Die Beurteilung des Investitionsvorhabens des Gebäudes nach Anforderungen der Energieeffizienz gemäß Art. 169 Abs. 1 Pkt. 6 ZUT ist eine systematische Prüfung der Übereinstimmung der Berechnungen im Teil „Energieeffizienz“ mit den geltenden Vorgaben der normativen Rechtsakte zur Energieeffizienz und technischen Spezifikationen. 2.) Die Prüfung der Übereinstimmung gemäß Absatz 1 beinhaltet: 1. Prüfung von Umfang, Inhalt und Übereinstimmung der Berechnungen im Teil „Energieeffizienz“; 2. Abstimmung zwischen den Projektteilen in Bezug auf technische Parameter mit Einfluss auf den Energiebedarf des Gebäudes und dessen Optimierung; 3. Vorhandensein aller für die Ausstellung eines Zertifikats über die Energiecharakteristika des Projekts erforderlichen Parameter im Teil „Energieeffizienz“ vor Inbetriebnahme des Gebäudes. 3.) Projektkonzeptionen unterliegen nicht der Einhaltung von Anforderungen der Energieeffizienz. Für Projekte mit Antrag auf eine Baugenehmigung in der Konzeptionsphase ist kein separater Bericht gemäß Teil „Energieeffizienz“ erforderlich. 4.) Wird dies gefordert, so ist diese Beurteilung in Form eines eigenständigen Berichts zu erstellen und von den ausführenden Personen zu unterschreiben.“ § 18. Es werden die Absätze 29 - 35 erstellt: „Artikel 29. Die Parameter der Systeme zur Nutzung von Sonnenenergie für die Warmwasserversorgung werden anhand der in Anhang Nr. 11 genannten Methode bestimmt. Artikel 30. Handelt es sich bei dem Wärme- oder Kältegenerator (in den Systemen für Heizung, Lüftung, Kühlung und Warmwasserbereitung) um eine Wärmepumpe, so gilt bei der Bestimmung der benötigten Bruttoenergie die saisonale Leistungszahl der Wärmepumpe als Wirkungsgrad. Artikel 31. Zur Wertung der produzierten Energie von Wärmepumpen als Energie aus erneuerbaren Quellen muss der Mindestwert der durchschnittlichen saisonalen Effizienz der 15 Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern im Heizmodus SPFmin=3,5 betragen. Artikel 32. Nutzen die Wärmepumpen thermische Energie (direkt oder durch Verbrennung von Brennstoffen), so gilt die von ihnen produzierte Energie als Energie aus erneuerbaren Quellen, wenn der Mindestwert der durchschnittlichen saisonalen Effizienz der Wärmepumpe SPFmin=1,15 beträgt. Artikel 33. Die Werte gemäß Artikel 31 und 32 sind Voraussetzung für die normative Sicherung einer hohen Effizienz der Wärme- und Kälteversorgung bei optimalem Energiebedarf unter Einsatz von Wärmepumpen als Wärme-und Kältequellen nach den Anforderungen der Richtlinie 2010/31/EG. Artikel 34. Zur Berechnung der Leistungszahl (SCOP) dient der Energieverbrauch der Umwälzpumpen in Kombination mit den Wärmepumpen gemäß EN 14511. Für Absorptionswärmepumpen findet die Methodik gemäß EN 12309-2 Anwendung. Artikel 35. Bei der Berechnung des integrierten Indikators gelten die Anforderungen an den Wirkungsgrad des Kessels bei Nennlast und Teillast gemäß Tabelle 3. Die Parameter für Brennwertgeräte gelten nach BDS EN 15316:3-3, für Biomassekessel nach BDS EN 15316:4-7. Tabelle 3 Wirkungsgrad bei Wirkungsgrad bei Teillast Nennleistung DurchAnforderAnforderungen schnittsDurchschnittsungen an den an den temperatur temperatur des Wirkungsgrad Wirkungsgrad in des Wassers Wassers in °С in % % in °С >= 84+2 70 >= 50 >= 80+3 logPn logPn Art der Anlage Kapazität in kW Standardkessel 4 - 400 Niedertemperaturkessel (1) 4 - 400 70 >= 87,5+1,5 logPn 40 >= 87,5+1,5 logPn Brennwertgeräte 4 - 400 70 >= 91+1 logPn 30 (2) >= 97+1 logPn Verbesserte Brennwertkessel 4-400 70 94,0 +1,0 * logPn 16 Baujahr Baujahr vor 1978 70 78,0 +2,0 * log(ФPn/1000) 50 72,0 +3,0 * log(ФPn/1000) Baujahr 1978-1994 70 80,0 +2,0 * log(ФPn/1000) 50 75,0 +3,0 * log(ФPn/1000) Baujahr nach 1994 70 81,0 +2,0 * log(ФPn/1000) 50 77,0 +3,0 * log(ФPn/1000) Baujahr vor 1978 70 80,0 +2,0 * log(ФPn/1000) 50 75,0 +3,0 * log(ФPn/1000) Baujahr 1978-1986 70 82,0 +2,0 * log(ФPn/1000) 50 77,5 +3,0 * log(ФPn/1000) Baujahr 1986-1994 70 84,0 +2,0 * log(ФPn/1000) 50 80,0 +3,0 * log(ФPn/1000) Biomassekessel mit Naturzug Biomassekessel mit künstlichem Zug Baujahr nach 1994 70 85,0 +2,0 * log(ФPn/1000) (3) 81,5 +3,0 * log(ФPn/1000) (1) einschließlich Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe. Wassertemperatur im Kessel. (3) Wärmeleistung des Kessels bei Nenndruck.“ (2) § 19. An § 1 der Zusatzbestimmungen werden folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen: 1. Die Punkte 4, 5 und 6 werden wie folgt geändert: „4. „Nettoenergie“ ist die Energie, die dem klimatisierten Volumen zugeführt oder entnommen werden muss, um den normativen Parametern des inneren Mikroklimas zu entsprechen. 5. „Benötigte Energie“ ist die Energiemenge, die dem Gebäude und seinen technischen Systemen zugeführt werden muss, um die Einhaltung der normativen Parameter des Mikroklimas zu gewährleisten. „ 6. „Primärenergie“ ist die Energiemenge, die nicht Objekt eines Umwandlungs- und/oder Umformungsprozesses gewesen ist und keine Energie aus erneuerbaren Quellen beinhaltet.“ 2. Unter Punkt 20 wird der Ausdruck „Grundreparatur“ ersetzt durch „Grundreparatur im Sinne des ZEE“. 17 3. Hinzugefügt werden die Ziffern 26, 27, 28 und 29: „26. „Kategorien von Gebäuden“ bezeichnen Gebäudegruppen, die in Bezug auf Größe, Alter, Baumaterial, Nutzungsmuster, Klimazone oder sonstige Kriterien wie in Anhang Nr. I Absatz 5 der Richtlinie 2010/31/EU unterschieden werden. 27. „Energieeffizienz von Gebäuden“ bedeutet Sicherung und Gewährleistung des Mikroklimas in Gebäuden, ihrer Wärmeversorgung und der Wirtschaftlichkeit der im Gebäude genutzten Energieressourcen mit minimalem finanziellem Aufwand. 28. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ bezeichnet Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen: Wind, Sonne, in Form von Wärme gespeicherte Energie der Atmosphärenluft - aerothermische Energie, in Form von Wärme unter der Erdoberfläche gespeicherte Energie - geothermische Energie und in Form von Wärme unter der Wasseroberfläche gespeicherte Energie - hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas. 29. „Gebäude mit an Null grenzendem Energieverbrauch“ ist ein Gebäude, das folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: a) Der Energieverbrauch des Gebäudes an als Primärenergie bezeichneter Energie entspricht Klasse A der Energieverbrauchsskala für den entsprechen Gebäudetyp; b) mindestens 55 % der benötigten (zur Verfügung gestellten) Energie für Heizung, Kühlung, Lüftung, Brauchwarmwasser und Beleuchtung ist Energie aus erneuerbaren Energiequellen auf der Ebene des Gebäudes oder in seiner Nähe.“ § 20. In den Übergangs- und Schlussbestimmungen werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 6 wird der Ausdruck „Minister für regionale Entwicklung und Schaffung der Infrastruktur“ ersetzt durch „Minister für Investitionsplanung“. 2. Es wird § 7 geschaffen: § 7. 1.) Die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten werden durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission von 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81/18 vom 21.3.2012) bestimmt und angepasst. 18 2.) Die Ergebnisse und eingehenden Daten, die für die Berechnungen gemäß Absatz 1 genutzt werden, sind in regelmäßigen, höchstens 5jährigen Abständen der Europäischen Kommission in einem Bericht vorzulegen. 3.) Zeigen die Ergebnisse gemäß Absatz 1, dass die geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erheblich weniger energieeffizient sind als kostenoptimale Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, so ist dies in dem Bericht gemäß Absatz 2 schriftlich zu begründen. Kann diese Diskrepanz nicht gerechtfertigt werden, so ist der Bericht durch einen Plan zu ergänzen, der entsprechende Maßnahmen zur deutlichen Reduzierung bis zur Einhaltung der Mindestanforderungen an die Energieeffizienz beinhaltet.“ § 21. In Anhang Nr. 3 zu Artikel 5 „Methodik für die Berechnung der Indikatoren des Energieverbrauchs und die Energieeffizienz von Gebäuden“ werden folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen: 1. Punkt 3.1. „Allgemeines“ wird wie folgt geändert: „3.1. Die Berechnung des Energiebedarfs beruht auf der Energiebilanz des Gebäudes als integriertem System für den Zeitraum von einem Monat. Ein solches Herangehen erfordert ein Zusammenführen nichtstationärer und stationärer Komponenten der Energieströme im ganzen Trakt – vom Energieaustausch im beheizten und/oder gekühlten Raum, über das Übertragungsund Verteilungssystem bis zum Energiegenerator/ Umformer der Energie. Das erfordert einige spezifische Festlegungen zur Definition von Zwischengrenzen der Energiebilanz. Innerhalb des beheizten oder gekühlten Raums wird die für die Aufrechterhaltung der Parameter des Mikroklimas notwendige Energie „Nettoenergie“ genannt. Bei Energieverlusten aus Umwandlung, Übertragung und Verteilung in den technischen Systemen des Gebäudes oder beim Transport der Wärmeträger/ Kälteträger in diesen Systemen (Energie für Pumpen und Ventilatoren), ergibt sich die Energie, die bis an die Grenzen des Gebäudes zu liefern ist. Das ist der sogenannte „Bruttoenergiebedarf“ des Gebäudes. Die Bruttoenergiebedarf des Gebäudes entspricht dem Äquivalent der sogenannten „Primärenergie“. Das ist die Energiemenge, die sich als Summe aus der bereitgestellten Energie und den Verlusten aus der Erzeugung, Übertragung und Verteilung im Gebäude ergibt, d. h. die äquivalente Energiemenge, die Umformungsprozesses gewesen ist.“ nicht Objekt eines Umwandlungs- und/oder 19 2. Punkt 3.1.2 wird wie folgt geändert: „3.1.2. Eine Aufteilung in Wärmebereiche erfolgt, wenn die beheizte/ gekühlte Fläche des Gebäude in Bereiche mit unterschiedlicher Funktion, Wohnbereiche und unterschiedlicher technischer Parameter des Mikroklimas und eine Wärme- bzw. Kälteversorgung der Räume durch unterschiedliche technische Systeme aufgeteilt ist. 3.1.2.1. Kriterien für die Bestimmung der Wärmezonen Eine Wärmezone umfasst Räume, welche: a) die gleiche Funktion haben; b) dem gleichen Wohnbereich angehören; c) die gleiche Himmelsrichtung der Gebäudehülle haben (bei erforderlicher Kühlung); d) gleiche Parameter im Mikroklima im Heiz-/ und Kühlmodus, wobei der Temperaturunterschied zwischen den Räumen in einem Modus höchstens 4K beträgt; e) Wärme und/oder Kälteversorgung durch ein System. 3.1.2.2. Können die Bedingungen gemäß Punkt 3.1.2.1 nicht erfüllt werden, so hat eine „Wärmekopplung“ benachbarter Zonen, d.h. der Wärmeaustausch zwischen den Zonen, zu erfolgen. Die dafür erforderlichen Parameter sind: der Wärmedurchgangskoeffizient des inneren Grenzelements, seine Fläche, die Temperaturen der beiden benachbarten Zonen und der Luftaustausch zwischen ihnen. 3.1.2.3. Bei der Aufteilung eines Gebäudes in Wärmezonen sind folgende Richtlinien einzuhalten: a) Die beheizte/ gekühlte Fläche der Zone ist der Bodenbereich, bestimmt durch die äußeren Maße der an die Außenluft grenzenden Hüllenelementen und die Symmetrieachse der inneren vertikalen Grenzelemente; b) Die Fläche der inneren vertikalen Grenzelemente wird durch die Innenmaße bestimmt; c) Für die Heizperiode wird die mittlere Temperatur im Gebäude nach folgender Formel bestimmt: Vθ V s i,s,H θi,H s (3.1), s s wobei: θ i,s,H Lufttemperatur im beheizten Raum s in °С; Vs - Fläche des beheizten Raums s , bestimmt durch die Außenmaße, m3 . 20 Für die Kühlperiode wird die mittlere Temperatur im Gebäude nach folgender Formel bestimmt: s Vsθi,s,C (3.2), θi,C Vs s wobei: θ i,s,C projektierte Lufttemperatur im gekühlten Raum s in °С; Vs - Fläche des gekühlten Raums s , bestimmt durch die Außenmaße, m3 . 3. Unter Punkt 3.3. „Primärenergie“ wird Tabelle 1 wie folgt geändert: Koeffizient ер Koeffizienten des ökologischen Äquivalents fi - g СО2/KWh Industrielles Gasöl 1,1 267 Schweröl 1,1 279 Erdgas 1,1 202 Propan-Butan 1,1 227 Steinkohle 1,2 341 Lignit/Braunkohle 1,2 364 Anthrazitkohle 1,2 354 Briketts 1,25 351 Holzpellets 1,05 43 Wärme aus Fernwärme 1,3 290 Elektrizität 3,0 819 Art der Energieressource/ Energie § 22. Hinzugefügt werden die Anhänge Nr. 9, 10 und 11: 21 „Anhang Nr. 9 zu Art. 5 Abs. 3 Berechnung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Lebenszyklus von technischen Lösungen für die Energieeinsparung in Gebäuden 1. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz von technischen Lösungen für die Energieeinsparung in Gebäuden ist eine Folge der Berechnung der folgenden Kennzahlen: 1.1. Kosten für Entwicklung, Implementierung und Einsatz der technischen Lösung in ihrem Lebenszyklus. 1.2. Einnahmen durch Einsatz der technischen Lösung. 1.3. Einfache Amortisationszeit der Investitionen. 1.4. Laufzeit der Investitionen. 1.5. Kapitalwert. 1.6. Interne Rendite. 1.7. Index des Kapitalwerts. 2. Die Kosten für Entwicklung, Implementierung und Einsatz der technischen Lösung in ihrem Lebenszyklus beinhalten: 2.1. Kosten bis zum Beginn der Betriebsphase (I0): a) Kosten für die Projektierung; b) Kosten für die Koordinierung und Genehmigung des Investitionsvorhabens; c) Kosten für die Erteilung einer Baugenehmigung; d ) Kosten für Anschaffung, Montage/ Aufbau, Inbetriebnahme der Anlage; e) Kosten für die Inbetriebnahme. 2.2. Betriebsbereitschaftskosten: a) Kosten für Energie; b ) Sonstige Betriebsbereitschaftskosten: für Material; für Instandhaltung. 22 3. Die Nettoeinnahmen durch den Einsatz der technischen Lösung werden anhand der Formel berechnet: B Si Ei O & M i wobei: B- Jährliche Nettoeinnahmen in Leva/Jahr. Si - eingesparte Energie c des i-ten Energieträgers in einem Jahr in kWh/Jahr Еi - Preis des i-ten Energieträgers in Leva/kWh ∆O&M - Veränderung bei den Kosten für Betrieb und Wartung (+ oder -) durch die Implementierung der technischen Lösung Leva/Jahr. 4. Amortisationszeit (PB) Bei gleicher Ersparnis über die Dauer des Lebenszyklus wird die Amortisationszeit nach der Formel berechnet: I PB 0 B wobei: I0 Kosten bis zum Beginn der Betriebsphase in Leva; B - jährliche Nettoeinsparungen in Leva/Jahr. 5. Der Kapitalwert NPV wird anhand der Formel berechnet: n NPV 1 r i I0 Bi i 1 wobei: r Realzins in %; berechnet durch die Formel: n b r r ; 1 b - nr - Nominalzins in%; - b - jährliche Inflation in %; 23 Bi Nettoeinsparungen im i-ten Jahr des Lebenszyklus in Leva/Jahr; n – Lebenszyklus der technischen Lösung in Jahren, I0 – Ausgaben bis zum Beginn der Betriebsphase in Leva Das Projekt ist rentabel, wenn der Kapitalwert > 0 ist. Sind die Nettoeinsparungen über die Dauer des Lebenszyklus gleich, also wenn B1= B2= =B3=….= Bn, , , vereinfacht sich die obige Formel wie folgt: NPV B 1 1 r r n I0 6. Der Koeffizient des Kapitalwertes(NPVQ) wird anhand der Formel berechnet: NPVQ NPV . I0 7. Laufzeit (PO) und Interne Rendite (IRR) Die Laufzeit ist die tatsächliche Zeit , die für die Kapitalrendite der Investition benötigt wird, d.h. die Zeit, die notwendig ist, damit Kapitalwert gleich 0 (NPV = 0), unter Berücksichtigung des Realzins: NPV B 1 1 r r n I0 0 Die interne Rendite IRR ist der Wert des Realzins, bei dem NPV - 0. Anlage Nr. 10 zu Art. 6 Abs. 3 Skala der Energieverbrauchsklassen für Gebäudekategorien Skala der Energieverbrauchsklassen für Gebäudekategorien: 24 1. Wohngebäude* Клас EPmin, EPmax, kWh/m2 kWh/m2 А+ < 48 А 48 95 B 95 190 C 190 240 D 240 290 E 290 363 F 363 435 G > 435 Клас ЖИЛИЩНИ СГРАДИ ЖИЛИЩНИ СГРАДИ A+ A B C D E F G Klasse WOHNGEBÄUDE *Die Skala für Wohngebäude gilt auch für Wohnheime. 25 2. Gesellschaftsbauten: a) Verwaltungsgebäude Клас EPmin, EPmax, kWh/m2 kWh/m2 А+ < 70 А 70 140 B 140 280 C 280 340 D 340 400 E 400 500 F 500 600 G > 600 Клас АДМИНИСТРАТИВНИ АДМИНИСТРАТИВНИ A+ A B C D E F G Klasse VERWALTUNG 26 b) Gebäude für Bildung und Wissenschaft Schulen Клас Клас УЧИЛИЩА EPmin, EPmax, kWh/m2 kWh/m2 А+ < 25 А 25 50 B 50 100 C 100 125 D 125 150 E 150 188 F 188 225 G > 225 УЧИЛИЩА A+ A B C D E F G Klasse SCHULEN 27 Universitäten Клас EPmin, EPmax, kWh/m2 kWh/m2 А+ < 45 А 45 90 B 90 180 C 180 220 D 220 260 E 260 325 F 325 390 G > 390 Клас УНИВЕРСИТЕТИ УНИВЕРСИТЕТИ A+ A B C D E F G Klasse UNIVERSITÄTEN Kindergärten Клас EPmin, EPmax, kWh/m2 kWh/m2 А+ < 33 А 33 65 B 65 130 C 130 195 D 195 260 E 260 325 F 325 390 G > 390 ДЕТСКИ ГРАДИНИ A+ A B C D E F G 28 Клас ДЕТСКИ ГРАДИНИ Klasse KINDERGÄRTEN c) Krankenhäuser Клас EPmin, EPmax, kWh/m2 kWh/m2 А+ < 70 А 70 140 B 140 280 C 280 340 D 340 400 E 400 500 F 500 600 G > 600 Клас ЛЕЧЕБНИ ЗАВЕДЕНИЯ ЛЕЧЕБНИ ЗАВЕДЕНИЯ A+ A B C D E F G Klasse KRANKENHÄUSER 29 d) Gesellschaftsbauten im Beherbergungsgewerbe Клас EPmin, EPmax, kWh/m2 kWh/m2 А+ < 85 А 85 170 B 170 340 C 340 385 D 385 430 E 430 538 F 538 645 G > 645 Клас A+ A B C D E F G Klasse e) Handelsgebäude Клас Клас EPmin, EPmax, СГРАДИ ЗА ТЪРГОВИЯ kWh/m2 kWh/m2 А+ < 138 А 138 275 B 275 550 C 550 600 D 600 650 E 650 813 F 813 975 G > 975 A+ A B C D E F G Klasse 30 СГРАДИ НА ТЪРГОВИЯ HANDELSGEBÄUDE f) Sportgebäude Клас Клас СГРАДИ ЗА СПОРТ EPmin, EPmax, kWh/m2 kWh/m2 А+ < 78 А 78 155 B 155 310 C 310 370 D 370 430 E 430 538 F 538 645 G > 645 СГРАДИ ЗА СПОРТ A+ A B C D E F G Klasse SPORTGEBÄUDE 31 g) Gebäude für Kultur und Kunst Клас Клас EPmin, EPmax, kWh/m2 kWh/m2 А+ < 45 А 45 90 B 90 180 C 180 230 D 230 280 E 280 350 F 350 420 G > 420 A+ A B C D E F G Klasse 32 Anlage Nr. 11 zu Artikel 29 METHODE für die Berechnung der Wärmemenge durch Umwandlung von Sonnenenergie zur Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch 1. Die Energiebilanz der Anlage zur Warmwasserbereitung durch Sonnenenergie über einen Zeitraum von einem Monat kann in folgender Form beschrieben werden: Qu Q w E 0 1.), wobei: Qu Wärmemenge durch Umwandlung von Sonnenenergie zur Warmwasserbereitung in kWh; Qw - benötigte Energie für die Warmwasserbereitung in kWh; E - Menge der Energie aus einer der zusätzlichen Quelle in kWh. 2. Der Anteil der für die Warmwasserbereitung benötigten Energie durch Sonnenenergie wird wie folgt formuliert: f Q w E Qu Qw 2.), Qw 3. Der Anteil der benötigten Energie berechnet sich als eine Funktion der Systemparameter in Beziehung: f = 1.029.Y –0.065.X – 0.245.Y2 + 0.0018.X2 + 0.0215. Y3 (3) wobei 0<Y<3 и 0<Х<18, wobei: X = FR U L FR' / FR ref - e QAwc A Y = FR n FR' / FR / n H T N c Qw A Fläche der Sonnenkollektoren in m2; FR Koeffizient mit effektiver Wärmeabgabe aus dem Kollektor; FR' - Koeffizient mit effektiver Wärmeabgabe aus dem Kollektor unter Berücksichtigung des Einflusses der Zwischenwärmetauscher im Kollektorkreis; 33 UL –Koeffizient der Wärmeverluste des Kollektors W/m2K; τ – Anzahl der Sekunden pro Monat; ref =100 оС – Basistemperatur; e - Monatsdurchschnittstemperatur der Außenluft in oC; ( ) - monatliche durchschnittliche Aufnahmefähigkeit der Kollektoren; ()n - monatliche durchschnittliche Aufnahmefähigkeit der Kollektoren bei senkrechter Strahlung auf ihre Oberfläche; H t - durchschnittliche tägliche Sonneneinstrahlung auf die geneigte Oberfläche der Kollektoren J/m2; N - Anzahl der Tage im Monat; Qw – monatliche Wärmelast des Systems J. 4. Wenn der Akkumulationsbehälter des Systems ein anderes Volumen hat als 75 l/(m2 Kollektorfläche) wird der Komplex X nach der Beziehung korrigiert: Xc Vs X 75Ac wobei 0,25 , при 37,5 Vs 300 l / m2 , Ac Vs Volumen des Akkumulators, m3 . 5. Verfügt das System über keinen Zwischenwärmetauscher in der Kollektorschaltung, ist der Wert des Verhältnisses FR' / FR =1, wenn er vorhanden ist, wird die Beziehung wie folgt berechnet: Ac FR U L m cp 1 m c p FR m cp c FR' c 1 min 1 4.), wobei: - m c p c Wärmekapazität des Massestroms des Fluids durch die Sonnenkollektoren W/K; - - Effizienz der Zwischenwärmetauscher; - m cp min geringere Wärmekapazität des Massestroms des Fluids mit Zirkulation im Zwischenwärmetauscher W/K; 34 6. Sind die Kollektoren nach Süden ausgerichtet und der Neigungswinkel liegt im Bereich: 12 12 wobei: φ geographischer Breitengrad, kann mit ausreichender Genauigkeit angenommen werden, dass: - für Kollektoren mit einlagiger transparenter Beschichtung / n 0,95 ; - für Kollektoren mit zweilagiger transparenter Beschichtung Winter und / n 0,90 / n 0,93 im im Sommer. 7. Die durchschnittliche tägliche Sonnenstrahlung auf eine geneigte Oberfläche wird durch die Beziehung bestimmt: H T R H, J / m 2 ден 5.), wobei: - R ist Projektionskoeffizient; - H - durchschnittliche monatliche Sonnenstrahlung pro Tag auf eine horizontale Oberfläche J/m2 (Tag). siehe Tabelle 1. 8. Der Projektionskoeffizient R wird durch die Beziehung bestimmt: 6.), wobei: - H d durchschnittliche tägliche diffuse Strahlung auf eine horizontale Fläche J/m2; - R b - Verhältnis der durchschnittlichen direkten Sonnenstrahlung auf geneigte und horizontale Oberflächen; - Neigungswinkel der untersuchten Oberfläche in o ; - - Koeffizient des Umwelteinflusses. 35 9. Das Verhältnis Hd wird berechnet durch die Beziehung: H Hd 1,39 4, 03K T 5,53K T2 3,11K 3T H 7.), wobei: - K T Faktor der Bewölkung. siehe Tabelle 1. 10. Der Koeffizient R b wird berechnet nach der Formel: Rb cos - cos sin s' + /180 s' sin - sin cos cos sins + /180 s sin sin 8.), wobei: - Neigungswinkel der untersuchten Oberfläche in o ; - - Deklination der Sonne, o . Bestimmt für 21 Tage im Monat in Beziehung: = 23,45. sin [ 360. (284+n)/365], (9), n – fortlaufendes Datum pro Jahr. - s - Stundenwinkel der Sonne auf einer horizontalen Oberfläche o. Bestimmt für 21 Tage im Monat in Beziehung: S arccos tg tg 10.), - 's - Stundenwinkel der Sonne auf einer geneigten Oberfläche o. Bestimmt für 21 Tage im Monat in Beziehung: S' min S ;arccos tg tg 11.)“ Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23. 1.) Für die Anwendung der Skala der Energieverbrauchsklassen der verschiedenen Gebäudekategorien gilt eine zweijährige Übergangsfrist vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung. 2.) Für Gebäude, bei denen innerhalb der Übergangszeit festgestellt wird, dass sie den Anforderungen der entsprechenden Energieverbrauchsklasse nicht gerecht werden können, wird der Energieverbrauch durch die in Anhang Nr. 3 beschriebene Berechnungsmethodik für die Referenzwerte EPmax,s und EPmax,r für das konkrete Gebäude bestimmt. 36 § 24. 1.) Diese Verordnung gilt für Investitionsvorhaben, für die das Verfahren der Billigung und Erteilung der Baugenehmigung nach dem 1. Januar 2015 beginnt. 2) Als begonnenes Verfahren zur Genehmigung eines Investitionsvorhabens und Erteilung der Baugenehmigung gilt das Datum der Einreichung des Investitionsvorhabens zur Billigung durch die zuständige Behörde. Als begonnenes Verfahren gilt auch das Vorhandensein einer abgestimmten Konzeption des Investitionsvorhabens. 3.) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude, die vor dem Verfahren zur Inbetriebnahme stehen. 4.) Als begonnenes Verfahren zur Inbetriebnahme gilt das Datum des Antrags bei der zuständigen Behörde gemäß ZUT. 5) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude, für die Dokumente gemäß Artikel 18 vom Auftraggeber/ Eigentümer des Gebäudes gemäß Verordnung Nr. 16-1594/2013 über Energieeffizienz, Zertifizierung und Bewertung von Energieeinsparungen in Gebäuden hinterlegt wurden.