Abweichung von einer Satzung hinsichtlich der

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VG München, Urteil v. 27.04.2016 – M 9 K 15.5779
Titel:
Abweichung von einer Satzung hinsichtlich der Farbe der Dacheindeckung
Normenkette:
BayBO Art. 63 Abs. 1, Abs. 3, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Wenn eine beabsichtigte Dacheindeckung mit ihrem dunklen Erscheinungsbild deutlich von dem
nach einer Gestaltungssatzung gewollten Erscheinungsbild abweicht und in einer durch Rottöne
geprägten Dachlandschaft als Fremdkörper wahrgenommen wird, liegt keine atypische
Fallgestaltung vor, die eine Abweichung rechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Isolierte Abweichung, Gestaltungssatzung, Dachfarbe, Abweichung, Atypik, Fassade, Ortsbild
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger begehren die Erteilung einer Abweichung von der Satzung der Beklagten „Örtliche Bauvorschrift
zur Ortsgestalt“ vom 26. Juli 2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27. November 2014 (OGS)
für die Farbe der Dacheindeckung und der Fassade.
2
Nach B.6.2 Satz 1 OGS sind bei geneigten Dächern „Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von
naturroten bis rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden“. Gemäß B.8.1 OGS sind
Putzflächen „in Weißtönen zu streichen.“
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Den Klägern wurde mit Bescheid vom … Mai 2013 die Baugenehmigung zur Errichtung zweier
Doppelhaushälften auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, …straße ... in …- … (Baugrundstück)
erteilt. Das Baugrundstück liegt in dem Gemeindebereich, für den Teil B der OGS gilt.
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Nach Errichtung des Bauvorhabens forderte das Landratsamt München die Kläger mit Schreiben vom 14.
Mai 2014 auf, die Dacheindeckung und den Fassadenanstrich des Hauses in Übereinstimmung mit der
OGS zu bringen. Die Dacheindeckung sei mit dunkelbraun-/anthrazitfarbenen Ziegeln vorgenommen
worden. Die Fassade des Hauses sei in einem Gelbton gestrichen worden.
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Die Kläger beantragten daraufhin am 21. Juni 2014 bei der Beklagten die Erteilung einer Abweichung von
der OGS hinsichtlich der Farbe der Dachziegel und der Fassadenfarbe. Zur Begründung führten die Kläger
aus, dass die Dachziegel als rotbraun bestellt worden seien, sich dann jedoch als braun erwiesen hätten. Im
Frühjahr 2012 sei den Klägern von einem Gemeindemitarbeiter erklärt worden, dass ein gelber
Fassadenanstrich möglich sei. Es gebe im Ort zahlreiche andere gelbe Häuser.
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Mit streitgegenständlichen Bescheid vom … November 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung einer
isolierten Abweichung von der OGS hinsichtlich der Dachziegel und des Farbanstrichs der Außenfassade
ab. Die Gestaltung des streitgegenständlichen Anwesens widerspreche dem Grundkonzept der OGS. Es
gebe zwar noch ältere Häuser, die eine dunkle Dacheindeckung oder einen gelben Farbanstrich hätten. Bei
Um- und Neubauten sowie der Neugestaltung von Gebäudefassaden müssten sich diese Gebäude indes an
die OGS halten. Schon bei der Behandlung des Bauantrags sei dem Planer der Kläger der Inhalt der
neuesten OGS bekannt gewesen, da er die Planung diesen Vorgaben angepasst habe. Mögliche Kosten
der Dacheindeckung und der Änderung der Fassadenfarbe würden grundsätzlich keine Rolle spielen, da die
Bauherren das Risiko einer Abweichung von den Bauvorschriften selbst zu tragen hätten.
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Mit Telefax vom 21. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen die Beklagte erhoben.
8
Er beantragt,
unter Aufhebung von Nr. 1. und 2. des Bescheides der Beklagten vom … November 2015 die Beklagte zu
verpflichten, den Klägern eine Abweichung von der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der
Dacheindeckung mit braunen anstelle von naturroten bis rotbraunen Dachziegeln und hinsichtlich eines
hellgelben Farbanstrichs anstelle eines weißen Farbanstrichs zu erteilen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gebäude der Kläger den allgemeinen Satzungszweck nach
Bewahrung eines lokalen Baustils erfülle. Eine einheitliche Farbgebung und Dacheindeckung entspreche
nicht dem gewachsenen Ortsbild. Das Ziel der Regelung in der Ortsgestaltungssatzung sei nicht erreichbar.
In der unmittelbaren Nachbarschaft seien dunkle Dachziegel und gelbe Anstriche vorhanden (Darlegung
von Beispielsfällen: Anlage K2 und K7 zur Klagebegründung vom 21. März 2016) An der Durchsetzung der
streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen bestehe deshalb ein geringeres Interesse. Darüber hinaus
würden auch Solaranlagen dunkle Dächer verursachen. Nicht zuletzt würde ein Umstreichen bzw.
Auswechseln der Dachziegel Kosten über 30.000,00 Euro verursachen.
10
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen.
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Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten isolierten Abweichung. An der Wirksamkeit
der OGS bestehe kein Zweifel. Das Ortsbild des Ortsteils …, für den die Regelung gelte, sei durch
überwiegende Satteldachbebauungen mit naturroten bis rotbraunen Dacheindeckungen geprägt. Es gäbe
noch ältere Bestandsgebäude mit abweichenden Dacheindeckungen, die zwischen 1962 und 1994 erbaut
worden seien. Die örtlichen Bauvorschriften der Beklagten würden seit 1996 rote Dacheindeckungen
festlegen. Auch die Außenwandfarbe solle eine einheitliche und homogene Struktur des Gebiets
gewährleisten. Die Kläger hätten sich schon vor Einreichung des Bauantrags und vor Errichtung des
Gebäudes über die jeweiligen Ortsgestaltungsregelungen informieren können und müssen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Zum Ergebnis des Augenscheins
wird auf die Niederschrift vom 27. April 2016 Bezug genommen. Zum weiteren Vorbringen der Parteien und
zu den übrigen Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
14
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer isolierten Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 1 BayBO. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Die hier in Streit stehenden Bestimmungen B.6.2 OGS und B.8.1 OGS sind wirksam (1.). Die von den
Klägern gewählte Dacheindeckung sowie die Fassadenfarbe bedürfen einer Abweichung von der OGS (2.).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung sind nicht gegeben, da keine atypischen
Verhältnisse vorliegen (3.).
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1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung
über die begehrte isolierte Abweichung, da B.6.2 OGS und B.8.1 OGS eine wirksame Rechtsgrundlage für
die von der Beklagten geforderte Dach- und Fassadengestaltung darstellen.
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Gemäß B.6.2 OGS sind bei geneigten Dächern Eindeckungen mit dem Erscheinungsbild von naturroten bis
rotbraunen Tonziegeln oder Betondachsteinen zu verwenden. Dies gilt nicht für untergeordnete Bauteile
gemäß Art. 6 Abs. 8 BayBO. Unzulässig sind hochglänzend beschichtete Eindeckungen. Gemäß B.8.1
OGS sind Putzflächen „in Weißtönen zu streichen.“
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Die Beklagte konnte diese Regelungen auch bei Berücksichtigung des im Ortsteil … vorhandenen
Baubestands treffen, ohne den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 BayBO zu überschreiten.
Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über
besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von
Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind deshalb nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen
beschränkt, sondern haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben
(BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20). Sie haben einen beträchtlichen gestalterischen
Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen
Maßstab anlegen (BayVGH a.a.O.). Auch wenn im Ortsteil … bereits eine größere Zahl von Gebäuden mit
dunkler Dacheindeckung und farbigen Fassaden vorhanden sind, hindert das die Beklagte somit nicht
daran, im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums auch auf eine positive Gestaltung durch eine sukzessive
Herstellung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft und der Fassaden hinzuwirken (BayVGH, B.v.
10.11.2014 - 2 ZB 13.2429 - juris Rn. 3). Dies gilt hier umso mehr, als die Dachlandschaft nach dem dem
Gericht vorliegenden aktuellen Luftbild eindeutig durch ziegelrote Dächer geprägt wird und eine Entwicklung
zu einer einheitlichen Dachlandschaft angesichts des geringen Anteils dunkler Dacheindeckungen ohne
weiteres möglich ist.
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Gleiches gilt für die Fassadenfarbe. Beim gerichtlichen Augenschein war festzustellen, dass Fassaden mit
weißen Putzflächen deutlich überwiegen. Die von den Klägern dargelegten Fälle, bei denen eine
abweichende Gestaltung im Bestand festzustellen ist, stehen der Verwirklichung der Satzungsregelung
nicht entgegen, da eine sukzessive Veränderung und Vereinheitlichung der Gestaltung absehbar und
möglich ist.
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Die Bestimmung B.6.2 OGS ist auch nicht aufgrund der für die Farbgebung gewählten Formulierung
unbestimmt und damit unwirksam. Durch die Regelung „ziegelrot bis rotbraun“ hat die Beklagte ein
Spektrum an Farbtönen vorgeben wollen, in denen der Rotanteil mitprägend in Erscheinung tritt. In dieser
Form trägt die Formulierung dem Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Rechnung. Der Wille des
Normgebers ist bei Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ohne weiteres zu erschließen (BayVGH, U.v.
12.5.2005 - 26 B 03.2454 - juris Rn. 29). Auch die farbliche Gestaltung von Putzflächen mit „Weißtönen“ ist
hinreichend bestimmt in diesem Sinne.
21
2. Nach dem Ergebnis des Augenscheins widersprechen die von den Klägern gewählten Farben B.6.2 OGS
und B.8.1 OGS. Zur unveränderten Beibehaltung des Farbtons der Dacheindeckung der Kläger ist eine
Abweichung von der OGS gemäß Art. 63 BayBO i.V.m. B.15.1 OGS erforderlich. Wie die Kläger selbst mit
ihrer Antragstellung einräumen, ist die bestehende Dacheindeckung dunkelbraun. Die Putzfassade ist nach
dem Ergebnis des Augenscheins in einem kräftigem Gelb gestrichen.
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3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von B.6.2 OGS und B.8.1 OGS. Der
Bescheid der Beklagten vom … November 2015 ist rechtmäßig.
23
Nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BayBO kann die Gemeinde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften
zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung
der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit öffentlichen Belangen, insbesondere den
Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Eine Abweichung verlangt einen von der Regel
abweichenden Sonderfall und eine atypische Situation (VG München, U.v. 8.8.2012 - M 9 K 10.5497 - juris
Rn. 32). Eine solche Atypik setzt einen Unterschied des zu entscheidenden Falles vom normativen Regelfall
voraus (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris). Demgegenüber kann sich die Atypik nicht aus
vergleichbaren Fällen in der Umgebung ergeben (BayVGH a.a.O.).
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Eine atypische Fallgestaltung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um den
normativen Regelfall. Die Dacheindeckung des klägerischen Anwesens weicht mit ihrem dunklen
Erscheinungsbild deutlich von dem nach der Satzung gewollten Erscheinungsbild ab. In einer durch Rottöne
geprägten Dachlandschaft wird das Dach als Fremdkörper wahrgenommen. Selbst in dem Luftbild, das dem
Gericht vorliegt, ist die Dachfläche des klägerischen Hauses aufgrund seiner abweichenden
Dacheindeckung deutlich zu erkennen, obwohl der gesamte Ortsteil abgebildet ist. Dies gilt umso mehr, als
die Dachgestalt für das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist. Die Dachfarbe ist wegen der geringen Höhe
des Hauses der Kläger und aufgrund seiner Lage an einer größeren Straße im Umfeld besonders deutlich
wahrzunehmen. Aufgrund der großen Fläche von Dächern wirkt die Farbgebung dort besonders stark auf
das Ortsbild.
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Ähnliches gilt auch für die Fassadenfarbe. Die gewählte Farbgebung ist der gewünschten weißen
Außenwandgestaltung diametral entgegengesetzt. Eine atypische Fallgestaltung liegt nicht vor. Die
Farbgebung wirkt wegen der Lage an der Straße auf ein weites Umfeld.
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Das Fehlen atypischer Verhältnisse lässt sich nicht durch den Verweis auf bestehende Gebäude ähnlicher
Gestaltung begründen. Wie unter 1. bereits ausgeführt, wird der Ortsteil durch rote Dächer und weiße
Fassaden geprägt. Das Vorhandensein älterer Gebäude, für die die heutigen Gestaltungsanforderungen bei
Errichtung nicht galten, zwingt die Beklagte nicht, durch Erteilung von Abweichungen faktisch auf die ihr
durch Art. 81 BayBO zugestandene positive Gestaltungspflege zu verzichten. Würde die Beklagte im Fall
der Kläger von der Anforderung einer rötlich geprägten Dacheindeckung oder einer weißen Fassade
abweichen, so wäre sie gezwungen, dies in jedem beliebigen anderen Fall ebenso zu tun. Die Einhaltung
der Bestimmungen könnte nicht mehr durchgesetzt werden.
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In gleicher Weise können die den Klägern für die Umgestaltung des Gebäudes möglicherweise
entstehenden Kosten nicht zur Begründung atypischer Verhältnisse herangezogen werden.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein die Zulassung einer abweichenden Gestaltung, nicht
die erst noch zu erwartende Beseitigungsanordnung. Selbst bei der Beseitigungsanordnung können die
Kosten derselben nicht zu einer ermessensbindenden Unverhältnismäßigkeit führen (Decker in
Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 76 Rn. 245 mit zahlreichen Nachweisen).
Erst recht lässt sich aus diesem Umstand kein Anspruch auf Gewährung einer Abweichung ableiten.
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Die Möglichkeit, eine in Teilen dunkle Dacheindeckung durch die Installation einer Solaranlage
entsprechend B.14.1 OGS zu realisieren, bleibt den Klägern unbenommen, zwingt die Beklagte indes nicht,
gleichsam vorauseilend eine dunkle Dacheindeckung zuzulassen. Die angesichts der Dachausrichtung
wenig nachvollziehbare Behauptung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, er werde 70% des
Daches mit Solaranlagen versehen, kann im Rahmen der Ausnahmeregelung des B.14.1 OGS
berücksichtigt werden. Die Beklagte ist wegen der Möglichkeit von Ausnahmen nicht gezwungen, von einer
regelmäßigen Dachfarbgebung abzuweichen.
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Die von den Klägern genannten Bezugsfälle können den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht
begründen. Die Kläger können insoweit keine Gleichbehandlung beanspruchen. Es handelt sich nach der
unwidersprochenen Darstellung der Beklagten um Häuser, die nicht durch die Erteilung einer Abweichung
entstanden sind.
30
Ebensowenig lässt sich mit der behaupteten Unkenntnis der Kläger über die Bestimmungen der OGS ein
Anspruch auf Abweichung begründen. Selbst für einen juristischen Laien dürfte nachvollziehbar sein, dass
die Unkenntnis einer Vorschrift nicht zu einem Anspruch auf Suspendierung von derselben führen kann.
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Die Beklagte hat die Erteilung einer Abweichung zu Recht wegen des Fehlens besonderer atypischer
Umstände abgelehnt.
32
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
33
Die Kläger haben gemäß § 154 Abs. 1, § 159 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu
tragen.
34
Der Beigeladene trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er sich nicht
durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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