Anlage A1 zu Ziffer 11 der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans „Hauptstraße“ Gestalterische Festsetzungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße“ (ohne Marktplatz) Stand: 09.09.2013 2 § 1 Aufgabe und Zielsetzung Leit- und Entwicklungsziele Diese Gestalterischen Festsetzungen werden für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße“ in Spaichingen aufgestellt, wobei für den Marktplatz gesonderte Festsetzungen gelten (siehe Anlage B2 zu Ziffer 12 der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans „Hauptstraße“) Sie sollen insbesondere konkrete Hilfestellungen und Vorgaben für eine angemessene und wirksame Werbung bzw. zulässige Werbeanlagen mit einer ansprechenden Freiraumausstattung mit Angaben zu Größen und die Ausführungsart im Bereich der Hauptstraße geben. Die Gestalterischen Festsetzungen sind als verbindliche Richtschnur im Sinne örtlicher Bauvorschriften anzusehen, von deren Vorgaben nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden soll. Die Einhaltung dieser Gestalterischen Festsetzungen ist daher auch Voraussetzung für die Vergabe von Sondernutzungsrechten an Freiflächen durch die Stadt. Für Wochenmärkte oder städt. Veranstaltungen (z. B. Flohmarkt, Frühlingsmarkt, Martinimarkt, u. a.) findet diese Richtlinie keine Anwendung. Zielsetzung dieser Gestalterischen Festsetzungen ist ein möglichst homogenes und anschauliches Erscheinungsbild der Stadt im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans zu erreichen. § 2 Inhalte und Abgrenzung (1) Räumlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Gestalterischen Festsetzungen gelten für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hauptstraße“ in Spaichingen; ausgenommen hiervon ist der Marktplatzbereich. (2) Sachlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Gestalterischen Festsetzungen gelten für - die Einrichtung, Erweiterung und sonstige nach außen wahrnehmbare Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen die Anbringung von Werbeanlagen und Werbeträgern an und vor den Gebäuden die Ausstattung und Möblierung der Freiräume das Herausstellen von Mülltonnen in den öffentlichen Straßenraum 3 § 3 Gebäude (1) Gestaltungsgrundsätze Die Gebäudefassaden dürfen nicht mit grellen/ Signalfarben gestrichen werden. Es dürfen hierbei keine glänzenden Metallfassaden oder ganzflächige Kunststoff- oder Holzverkleidungen der Fassaden ausgeführt werden. Eine überdimensionale oder wechselnd beleuchtete Lichtwerbung bzw. eine Werbung an den Gebäudefassaden ist unzulässig. Freistehende Werbeanlagen im Außenbereich sind nur im Rahmen der Festsetzungen dieser Richtlinie gestattet. Bei der Möblierung im Außenbereich dürfen insbesondere dauerhaft keine Bierfest-/ Biertischgarnituren oder Waldfestmöbel verwendet werden. Im Rahmen besonderer Verkaufsveranstaltungen, wie etwa verkaufsoffenen Sonntagen dürfen Biertische und Bierbänke für die Dauer der Veranstaltung aufgestellt werden. (2) Werbeanlagen an den Gebäuden Jedes Geschäft soll die Betriebsstätte durch Anbringen von Werbeschildern angemessen bewerben können. Angemessenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Grundstrukturen und die Fassadengestaltung der Gebäude respektiert werden und nicht verloren gehen und dass die Werbeanlagen an den Gebäuden vorgegebene Dimensionen und Maßstäbe einhalten und auch gegenseitig in einem abgestimmten Verhältnis zueinander stehen. Außenwerbung darf optisch nicht so dominant sein, dass die gestalterischen Qualitäten und Proportionen einer Gebäudefassade verloren gehen. Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung, der Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Zu den Werbeanlagen gehören auch Fahnen, Wimpel, Steckfahnen, Girlanden und Ähnliches. 2.1. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Als Stätte der Leistung gilt der, mit der gewerblichen Niederlassung räumlich verbundene Gebäudeanteil. Werbeanlagen dürfen räumlich nur dort angebracht werden, wo sich auch die Geschäftsräume des Leistungsangebots befinden. 2.2. Die Werbeanlage darf sich nur auf die Fassade des Gebäudes erstrecken, in dem sich der Geschäftsraum befindet. Als Werbeanlage gelten auch serienmäßig hergestellte Firmenwerbung einschließlich registrierter Ware mit Firmenzeichnung. 2.3. Schaufenster sind mindestens 50 % transparent zu halten. Die Schaufenster dürfen nicht vollständig beklebt sein. 2.4 Die Festlegungen gelten auch für Angebote in Betrieben in entsprechenden Teilbereichen der Obergeschosse der Gebäude. An den Gebäudefassaden sind drei Größen von Werbeflächen zulässig: Größe 1 (50 x 100 cm) Höhe x Breite 4 Größe 2 Größe 3 Größe 4 (75 x 150 cm) (100 x 200 cm) (150 x 200 cm) Höhe x Breite Höhe x Breite Höhe x Breite Pro Betriebsstätte darf entweder eine Werbeanlage der Größe 2, 3 oder 4 oder zwei Werbeanlagen der Größe 1 angebracht werden. Die Beschriftung der Werbeanlage darf nicht in Leucht- oder Signalfarben erfolgen. 2.5. Werbeanlagen mit Lichteffekten, Wechsellichtzeichen oder Neonfarben sind nicht zulässig. Die Werbung soll sich auf Grundplatten am Gebäude absetzen. Hierbei soll ein mattes Edelstahlmaterial oder ein hochwertiges Kunststoffmaterial verwendet werden. Zulässige Außenwerbungen dürfen das Grundkonstruktionsraster der Gebäude (z.B. Fensterflächen, Stützenstellungen u. a.) nicht verdecken. (3) Vordächer und Markisen Markisen sind nur in den Erdgeschossbereichen zulässig, wobei diese nicht bis an die Gebäudeaußenecke geführt werden dürfen. Die max. Ausladung von Markisen beträgt 2,50 m. Die Markisenlänge ist auf die Gesamtgestaltung des Gebäudes abzustimmen. Die Bespannung muss einfarbig sein, in der Farbskala elfenbein, sand, hellgelb, orange, rot, blau, gelb oder grün. Die Markisen dürfen nicht in Signalfarben oder Neonfarben ausgestaltet sein. Die Bespannung muss aus licht- und witterungsbeständigen, dauerhaftem Gewebe bestehen. Nicht gestattet sind: - Markisen in Tonnen- und Korbform oder mit wellen – bzw. zahnförmigen Randvolants sehr dunkle Farben z. B. schwarz oder anthrazitfarben mit Werbeaufschriften Markisen selbst dürfen keine Werbeaufschriften haben. § 4 Freiraumausstattung (1) Öffentliche und privat genutzte Bereiche Für die öffentlichen Teilbereiche vor den Gebäuden kann die Stadt Sondernutzungsrechte vergeben mit Bezug zur angrenzenden Erdgeschossnutzung der Gebäude. Grundlage dieser Sondernutzungsrechte ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gestalterischen Festsetzungen. Private Nutzungselemente und Freiraumausstattungen dürfen dauerhaft nur entsprechend den Bestimmungen dieser Gestalterischen Festsetzungen und nur innerhalb der ausgewiesenen Sondernutzungsbereiche aufgestellt werden. Gebäude- und Ladeneingänge müssen dabei in voller Breite freigehalten werden. Schaufenster sind auf mindestens 50% der Schaufensterlänge von Auslagen oder zusätzlichen Nutzungselementen freizuhalten. 5 Entsprechend des mit dieser Gestaltungsfestsetzung verfolgten Leitbildes eines zusammenhängenden öffentlichen Raumes dürfen Ausstattungselemente und Freiraummöblierungen Einzelbereiche nicht optisch abschotten, sondern sollen durchlässig und in den durchgehenden öffentlichen Raum eingestellt wirken. Erfordernisse der Verkehrssicherheit und insbesondere der Flucht- und Rettungswege bleiben hiervon unbeschadet, die entsprechenden Bestimmungen und Vorschriften sind zu beachten. (2) Privates Außenmobiliar (Tische, Stühle, Sonnenschirme, Abgrenzungen) Dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestelltes Außenmobiliar soll dem Charakter einer ästhetischen Gesamtgestaltung gerecht werden. Es trägt wesentlich zum Erscheinungsbild der Stadt bei und sollte daher in Material und Farbe angepasst bzw. aufeinander abgestimmt sein, im Sinne eines gestalteten Gesamtensembles. Biergarten- oder Waldfestmöblierungen sind nicht gestattet, mit Ausnahme der in § 3 Abs.1 genannten Fälle. Insbesondere ist die dauerhafte Aufstellung von Vollkunststoffstühlen und –tischen (Monoblock-Möbel) und Bierbankgarnituren nicht gestattet. Voraussetzung für die dauerhafte Aufstellung und Nutzung von Außenmobilarteilen ist die Einhaltung nachfolgender Ausführungs- und Gestaltungsalternativen. Innerhalb des genannten Spektrums der Alternativen bestehen die Spielräume für den Einzelnutzer, sein jeweiliges Mobiliar individuell auszuwählen und zu gestalten, um den eigenen Nutzungsbereich zu differenzieren und Abwechslungen zu schaffen. (2.1) Sitzmöbel und Stühle Sitzmöbel und Stühle müssen grundsätzlich Gestelle aus Metall oder Holz aufweisen. Zur Wahl stehen hierbei die Materialien Aluminium oder Edelstahl in polierter Ausführung sowie Stahl mit Verzinkung oder Lackierung in den Farben silbergrau, anthrazit, blau, rot oder braun. Die Sitzflächen können aus Holz sein. Holzstühle müssen oberflächenbearbeitet sein. Sie sind entweder naturbelassen, lackiert oder lassiert. Als Lackfarben sind die Farben anthrazit, blau, rot oder braun zulässig. Sitzflächen und –lehnen sollen aus Bespannungen bestehen aus Natur- oder dunklem Kunststoffgeflecht oder aus Textilbespannungen in Naturfarben oder dunklen Farbtönen (keine Signalfarben). Alternativ sind Sitzflächen und –lehnen möglich als Lattungen aus naturfarbenem Holz (naturbelassen, lassiert oder lackiert) oder aus anodisierten oder eloxierten Aluminiumlamellen –bzw. –lochblechen oder Streckmetall. Die Formgebung ist im Detail freigestellt. Einzelstühle sollten die Regelmöblierung darstellen, Zweisitzer sind nur in Ausnahmen einzusetzen. Drei- und Mehrsitzer werden nicht zugelassen. (2.2) Ess- und Stehtische 6 Die Gestelle von Ess- und Stehtischen müssen analog zu den verwendeten Stühlen aus Aluminium oder Edelstahl in polierter Ausführung bestehen bzw. aus verzinkten oder lackiertem Stahl (Farben wie Stühle). Tischplatten können in den Materialien Inox, Natur- bzw. Kunststein, Holz, Wezalit oder Metall (passend zum Gestell, auch Lochblech oder Streckmetall) ausgeführt sein. Die Formgebung ist im Detail freigestellt (rund oder eckig etc.). Im Regelfall sollen Zweier- bis Vierer-Tische zur Ausführung kommen, größere Tafeln nur als Ausnahme im Einzelfall. (2.3) Sonnenschirme und punktuelle Überdachungen Sonnenschirme sollen nur in Zusammenhang mit anderem Außenmobiliar aufgestellt werden. Ihre Verwendung alleine zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Die Grundkonstruktion von Sonnenschirmen zur Aufstellung im Geltungsbereich kann aus folgenden Materialien konstruiert sein: - Aluminium oder Edelstahl in gebürsteter Ausführung Stahl in emailartiger Einbrennung oder Pulverbeschichtung (weiß, elfenbein, grau, silbergrau oder anthrazit) Holz in naturfarbener Ausführung (lasiert oder lackiert). Die Bespannung von Sonnenschirmen muss aus licht- und witterungsbeständigen, lichtdurchlässigen, regendichten und waschbaren Geweben bestehen – beispielsweise: - Polyestergewebe - Segeltuch - Zeltstoff. Bei der Farbgebung stehen zur Verfügung: - natur - sand - elfenbein - weiß - blau - rot - grün Segmente mit oder mit teilweisen Werbeaufdrucken sind nicht zulässig. Sonnenschirme müssen von abgeflachter Form sein mit einem Durchmesser von ca. 2,0 – 4,0 Metern und schmalem Rand ohne breite Volants, Regenrinnen, Wellenoder Zackenränder. Die Ausführung in runder, quadratischer oder vieleckiger Form bleibt individuell freigestellt. 7 (2.4) Abgrenzungen Stark abtrennende Abgrenzungen wie mobile Zaunelemente, Windschutzsysteme, Drahtschotterbehälter o. ä. sind unzulässig, da beispielsweise Außenbewirtungen als Teil des öffentlichen Raumes wahrgenommen werden sollen und die Abtrennung der Sondernutzungen von den umgebenen Verkehrsflächen nicht erwünscht ist. Ausnahmen sind nur dann begründet, wenn besondere Belange der Verkehrssicherheit dies erfordern. Für untergeordnete und gestalterisch vertretbare Auszonungen von Teilbereichen können beispielsweise Werbeträger § 4 (3) oder Pflanz- und Grünelemente nach § 4 (4) dieser Richtlinie eingesetzt werden. (3) Warenauslagen und –automaten, Werbeträger, Mobile Werbeaufsteller Warenauslagen und Werbeträger dürfen nicht als Hindernis wahrgenommen werden. Sie sind nur zulässig, wenn sie den öffentlichen Raum bzw. die notwendige Verkehrfläche nicht verstellen. Warenauslagen dürfen nicht als Provisorien wirken (z. B. Lagerung auf Transportpaletten o. ä.) Die Massierung gleichartiger Waren ist ebenso unzulässig, wie die Auslage von Verbrauchsgütern, die für die Präsentation im öffentlichen Raum ungeeignet sind (z. B. Toilettenpapier o. Ä.). Warenauslagen sind als filigrane, aufgelöste Elemente mit Bodenabstand zu gestalten, beispielsweise aus Drahtgitter, Lochblech oder Naturgeflecht mit entsprechendem Untergestell. Dauerhafte Warenauslagen in rundum geschlossenen Kisten oder Kartons sind unzulässig. Warenauslagen sollen primär über die präsentierte Ware wirken, sie dürfen nicht zusätzlich durch Schriftzüge oder Schilder als Werbeträger genutzt werden. Die Maximalhöhe von Warenauslagen darf 120 cm nicht überschreiten, für Kleiderständer gilt eine Maximalhöhe von 160 cm. In der Regel dürfen die Einzelelemente eine Grundfläche von 80 x 80 cm oder eine vergleichbare Grundfläche anderer Proportion nicht überschreiten. Mobile Werbeaufsteller (sogenannte „Kundenstopper“) dürfen eine maximale Breite von 80 cm und eine maximale Höhe von 120 cm aufweisen. Ihre Anzahl wird auf maximal 1 Stück je Geschäftseinheit mit Aufstellung nur direkt an der Gebäudefassade begrenzt. Mobile Werbeaufsteller (sog. „Kundenstopper“) sind als gegliederte und leicht wirkende Elemente mit Bodenabstand (Rahmenkonstruktion mit Füßen o.ä.) auszuführen. Als Tafel- und Trägerelemente können beispielsweise Lochbleche, Metallgitter, Glas oder vergleichbare transparente Konstruktionen Anwendung finden. Ausnahmsweise können beispielsweise im Bereich der Gastronomie auch Schiefertafeln in entsprechender Rahmenkonstruktion aufgestellt werden. Holz-, Spanplatten oder Kunststofftafeln und Tafeln mit Plakaten in greller Farbgebung/ Signalfarben sind nicht zulässig. Frei aufgestellte Warenautomaten oder private mechanisierte Spielgeräte mit Geldeinwurf sind im öffentlichen Raum grundsätzlich nicht zulässig. Für die Aufstellung 8 bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis, die nur dann erteilt wird, wenn mit den Spielgeräten der Gesamteindruck der Stätte der Leistung nicht verfälscht wird. Banner aus Textildruck oder Kunststoff dürfen nur zu Sonderaktionen anlässlich von Firmenjubiläen und verkaufsoffenen Sonntagen an die Hausfassade der Stätte der betrieblichen Leistung angebracht werden. Sie dürfen maximal zwei Wochen vor dem Firmenjubiläum oder dem verkaufsoffenen Sonntag aufgehängt werden. Die Größe der Banner darf 4 qm nicht überschreiten. (4) Pflanz- und Grünelemente Pflanz- und Grünelemente (Blumenkübel) im öffentlichen Raum müssen aus „hochwertigem“ frostsicherem Material bestehen und sind standsicher auszuführen. Längliche Pflanzkübel mit versperrender Wirkung sind nicht gestattet, stattdessen sind einzelne Großgefäße in klarer und einfacher Form einzusetzen mit maximalem Durchmesser bzw. Kantenlängen von 75 cm bis max. 100 cm. Die Grundform (rund oder eckig) ist individuell freigestellt. Pflanzgefäße sollen als „hochwertiges“ Produkt in folgenden Materialien ausgeführt sein: - Terrakotta Ton (roter Naturton oder dunkelblaue Lasur) durchgefärbter Beton (roter Naturton) Blech (matte, nicht glänzende und nicht polierte Oberfläche, in dunklen Grauoder Blautönen beschichtet) (5) Werbeanlagen/ Außenwerbung vor/ neben den Gebäuden Eine gewünschte Außenwerbung vor/ neben den Gebäuden soll über einen einheitlich festgelegten, senkrecht stehenden Pylon mit einer Höhe von max. 2,00 m und einer Breite von max. 0,65 m und einer Dicke von max. 2,00 cm erfolgen. Zum Schutz der Beschriftung ist beidseitig Sicherheitsglas (ESG 6 mm dick) mit max. 8 Punkthalter für das Glas anzubringen. Die Werbung/ Werbeschrift darf nicht in grellen Farben / Signalfarben erfolgen. Sofern dieser Pylon auf öffentlichem Grund erstellt werden soll, ist zuvor bei der Stadt eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Pro Gebäude darf höchstens 1 Pylon errichtet werden. Die Sichtflächen des Werbepylons müssen regelmäßig geputzt oder gepflegt werden (siehe Anlage 2). Freistehende Werbeanlagen mit größeren Flächen oder anderen Abmessungen sind nur als Ausnahme und nur zeitlich befristet zur Aufstellung möglich. Als Befristung wird eine Maximaldauer von 14 Tagen festgelegt. (6) Fahrradparker, Fahnenmasten, Wertstoffbehälter, Mülltonnen und sonstige Ausstattungsgegenstände im öffentlichen Raum 6.1 Fahrradständer, Wertstoffbehälter und sonstige Ausstattungsgegenstände auf öffentlichem Grund werden grundsätzlich durch die Stadt nach der entsprechenden Gesamtplanung oder Gestaltungsabwägung errichtet. Sollten im Einzelfall bei Bedarf entsprechende ergänzende Gestaltungen von privater Seite dauerhaft in Sondernutzungsbereichen angebracht oder aufgestellt werden, so 9 muss dies zuvor mit der Stadt abgestimmt bzw. genehmigt sein. In Art und Form und Material müssen diese Gegenstände den von der Stadt vorgesehenen Ausstattungen bzw. diesen Gestalterischen Festsetzungen entsprechen. Fahrradständer und Wertstoffbehälter dürfen nicht als Werbeträger genutzt werden. Fahrradparker dürfen den Fußgängerverkehr nicht behindern oder beeinträchtigen. Die Verwendung von Fahnen oder Fahnenmastanlagen zu Werbezwecken ist verboten. Neben öffentlichen Fahnenmasten sind lediglich Fahnenmastanlagen zur Ankündigung öffentlicher Veranstaltungen zulässig. Bisher erteilte Sondernutzungserlaubnisse werden durch diese Vorschrift nicht berührt. Die Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes in den Dunkelstunden wird durch die Installation entsprechender Beleuchtungskörper durch die Stadt nach durchgängiger Gesamtplanung sichergestellt. Vorgesehen sind insbesondere Mastleuchten und Leuchtstelen. Freistehende Mülltonnenschränke ohne gestalterische Einbindungen sind verboten. 6.2. Das Aufstellen von Mülltonnen im öffentlichen Straßenraum ist nicht gestattet. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die auf seine Eigentumseinheit und ihr dienenden Müllgefäße mit zuordenbarem Hinweis zu versehen, so dass entweder der Eigentümer selbst oder ein hiervon abweichender Gebührenschuldner zu erkennen ist. 6.2.1 Müllgefäße dürfen lediglich an den Abfuhrtagen im öffentlichen Verkehrsraum stehen. Das Abstellen der Abfuhrgefäße ist frühestens um 17.00 Uhr vor dem Abfuhrtag erlaubt. Die geleerten Müllgefäße müssen am Abfuhrtag spätestens bis 17.00 Uhr vom öffentlichen Verkehrsraum entfernt sein. Ergänzend gelten die Bestimmungen der polizeilichen Umweltschutzverordnung. Die Regelungen der Landesbauordnung und sonstiger bauordnungsrechtlicher Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Soweit Werbeanlagen hiernach baugenehmigungspflichtig sind, ist vor deren Anbringung eine entsprechende Baugenehmigung einzuholen. § 5 Bestandteile der Gestalterischen Festsetzungen (1) Übersicht für zulässige Außenwerbung an Gebäuden (2) Pylon, Außenwerbung vor/neben den Gebäuden § 6 Ausnahmen 1.1 Von den Bestimmungen dieser Festsetzungen kann die Baurechtsbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Durchsetzung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, das Stadtbild 10 nicht beeinträchtigt wird und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 1.2 Zu besonderen Anlässen (Rabattverkäufe zum Sommerschluss, Winterschluss, Firmenjubiläen) kann von den Geschäftsinhabern das Aufstellen von Sonderplakaten beantragt werden. Der Sommerschlußverkauf wird von 1.07. bis 31.07. angesetzt. Der Winterschlußverkauf von 01.02. bis 28.02. In dieser Zeit ist deren Aufstellung auf einen maximalen Zeitraum von 14 Tagen beschränkt. Der Inhalt der „Sonderwerbung“ muss anlassbezogen sein. Werbung für andere Unternehmen – auch soweit sie mit dem Geschäftsinhaber in geschäftlichem Zusammenhang stehen, sind nicht erlaubt. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Gestalterischen Festsetzungen verstößt. Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 der Landesbauordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. § 8 Inkrafttreten Die Gestalterischen Festsetzungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans „Hauptstraße“ in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Werbeanlagen genießen Bestandsschutz, soweit für es sich hierbei nicht um Transparente handelt. Spaichingen, den Beate Hofmann Gestaltungsrichtlinie Hauptstraße § 3 (2) Außenwerbung an Gebäuden max. Werbeflächen / max. Größe Gestaltungsvorschlag / Beschriftungsmöglichkeit 5 cm frei 10 cm Schrift 5 cm frei 10 cm Schrift 5 cm frei 10 cm Schrift 5 cm frei 50 cm Größe 1 0,50 1,00 Größe 2 Gestaltungsvorschlag / Beschriftungsmöglichkeit 7,5 cm frei 15 cm Schrift 7,5 cm frei 15 cm Schrift 7,5 cm frei 15 cm Schrift 7,5 cm frei 75 cm 0,75 1,50 Größe 3 Gestaltungsvorschlag / Beschriftungsmöglichkeit 7 cm frei 22 cm Schrift 10 cm frei 22 cm Schrift 10 cm frei 22 cm Schrift 7 cm frei 100 cm 1,00 2,00