Gestalterische Festsetzungen für den Geltungsbereich des

Werbung
Anlage A1
zu Ziffer 11 der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans „Hauptstraße“
Gestalterische Festsetzungen
für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans „Hauptstraße“
(ohne Marktplatz)
Stand: 09.09.2013
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§ 1 Aufgabe und Zielsetzung
Leit- und Entwicklungsziele
Diese Gestalterischen Festsetzungen werden für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans „Hauptstraße“ in Spaichingen aufgestellt, wobei für den Marktplatz
gesonderte Festsetzungen gelten (siehe Anlage B2 zu Ziffer 12 der örtlichen
Bauvorschriften des Bebauungsplans „Hauptstraße“)
Sie sollen insbesondere konkrete Hilfestellungen und Vorgaben für eine
angemessene und wirksame Werbung bzw. zulässige Werbeanlagen mit einer
ansprechenden Freiraumausstattung mit Angaben zu Größen und die Ausführungsart im Bereich der Hauptstraße geben.
Die Gestalterischen Festsetzungen sind als verbindliche Richtschnur im Sinne örtlicher Bauvorschriften anzusehen, von deren Vorgaben nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden soll. Die Einhaltung dieser Gestalterischen Festsetzungen ist
daher auch Voraussetzung für die Vergabe von Sondernutzungsrechten an Freiflächen durch die Stadt.
Für Wochenmärkte oder städt. Veranstaltungen (z. B. Flohmarkt, Frühlingsmarkt,
Martinimarkt, u. a.) findet diese Richtlinie keine Anwendung. Zielsetzung dieser Gestalterischen Festsetzungen ist ein möglichst homogenes und anschauliches Erscheinungsbild der Stadt im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans zu
erreichen.
§ 2 Inhalte und Abgrenzung
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Gestalterischen Festsetzungen gelten für den
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
„Hauptstraße“
in
Spaichingen;
ausgenommen hiervon ist der Marktplatzbereich.
(2) Sachlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Gestalterischen Festsetzungen gelten für
-
die Einrichtung, Erweiterung und sonstige nach außen wahrnehmbare
Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
die Anbringung von Werbeanlagen und Werbeträgern an und
vor den Gebäuden
die Ausstattung und Möblierung der Freiräume
das Herausstellen von Mülltonnen in den öffentlichen Straßenraum
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§ 3 Gebäude
(1) Gestaltungsgrundsätze
Die Gebäudefassaden dürfen nicht mit grellen/ Signalfarben gestrichen werden. Es
dürfen hierbei keine glänzenden Metallfassaden oder ganzflächige Kunststoff- oder
Holzverkleidungen der Fassaden ausgeführt werden. Eine überdimensionale oder
wechselnd beleuchtete Lichtwerbung bzw. eine Werbung an den Gebäudefassaden
ist unzulässig. Freistehende Werbeanlagen im Außenbereich sind nur im Rahmen
der Festsetzungen dieser Richtlinie gestattet. Bei der Möblierung im Außenbereich
dürfen insbesondere dauerhaft keine Bierfest-/ Biertischgarnituren oder
Waldfestmöbel verwendet werden. Im Rahmen besonderer Verkaufsveranstaltungen,
wie etwa verkaufsoffenen Sonntagen dürfen Biertische und Bierbänke für die Dauer
der Veranstaltung aufgestellt werden.
(2) Werbeanlagen an den Gebäuden
Jedes Geschäft soll die Betriebsstätte durch Anbringen von Werbeschildern
angemessen bewerben können. Angemessenheit bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass die Grundstrukturen und die Fassadengestaltung der
Gebäude respektiert werden und nicht verloren gehen und dass die Werbeanlagen
an den Gebäuden vorgegebene Dimensionen und Maßstäbe einhalten und auch
gegenseitig in einem abgestimmten Verhältnis zueinander stehen. Außenwerbung
darf optisch nicht so dominant sein, dass die gestalterischen Qualitäten und
Proportionen einer Gebäudefassade verloren gehen.
Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung, der
Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar sind. Zu den Werbeanlagen gehören auch Fahnen, Wimpel, Steckfahnen, Girlanden und Ähnliches.
2.1.
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Als Stätte der
Leistung gilt der, mit der gewerblichen Niederlassung räumlich verbundene
Gebäudeanteil. Werbeanlagen dürfen räumlich nur dort angebracht werden,
wo sich auch die Geschäftsräume des Leistungsangebots befinden.
2.2.
Die Werbeanlage darf sich nur auf die Fassade des Gebäudes erstrecken, in
dem sich der Geschäftsraum befindet. Als Werbeanlage gelten auch serienmäßig hergestellte Firmenwerbung einschließlich registrierter Ware mit Firmenzeichnung.
2.3. Schaufenster sind mindestens 50 % transparent zu halten. Die Schaufenster
dürfen nicht vollständig beklebt sein.
2.4
Die Festlegungen gelten auch für Angebote in Betrieben in entsprechenden
Teilbereichen der Obergeschosse der Gebäude.
An den Gebäudefassaden sind drei Größen von Werbeflächen zulässig:
Größe 1
(50 x 100 cm)
Höhe x Breite
4
Größe 2
Größe 3
Größe 4
(75 x 150 cm)
(100 x 200 cm)
(150 x 200 cm)
Höhe x Breite
Höhe x Breite
Höhe x Breite
Pro Betriebsstätte darf entweder eine Werbeanlage der Größe 2, 3 oder 4
oder zwei Werbeanlagen der Größe 1 angebracht werden. Die Beschriftung
der Werbeanlage darf nicht in Leucht- oder Signalfarben erfolgen.
2.5.
Werbeanlagen mit Lichteffekten, Wechsellichtzeichen oder Neonfarben sind
nicht zulässig.
Die Werbung soll sich auf Grundplatten am Gebäude absetzen. Hierbei soll ein mattes Edelstahlmaterial oder ein hochwertiges Kunststoffmaterial verwendet werden.
Zulässige Außenwerbungen dürfen das Grundkonstruktionsraster der Gebäude (z.B.
Fensterflächen, Stützenstellungen u. a.) nicht verdecken.
(3) Vordächer und Markisen
Markisen sind nur in den Erdgeschossbereichen zulässig, wobei diese nicht bis an
die Gebäudeaußenecke geführt werden dürfen. Die max. Ausladung von Markisen
beträgt 2,50 m. Die Markisenlänge ist auf die Gesamtgestaltung des Gebäudes abzustimmen. Die Bespannung muss einfarbig sein, in der Farbskala elfenbein, sand,
hellgelb, orange, rot, blau, gelb oder grün. Die Markisen dürfen nicht in Signalfarben
oder Neonfarben ausgestaltet sein. Die Bespannung muss aus licht- und witterungsbeständigen, dauerhaftem Gewebe bestehen.
Nicht gestattet sind:
-
Markisen in Tonnen- und Korbform oder mit wellen – bzw. zahnförmigen
Randvolants
sehr dunkle Farben z. B. schwarz oder anthrazitfarben mit Werbeaufschriften
Markisen selbst dürfen keine Werbeaufschriften haben.
§ 4 Freiraumausstattung
(1) Öffentliche und privat genutzte Bereiche
Für die öffentlichen Teilbereiche vor den Gebäuden kann die Stadt Sondernutzungsrechte vergeben mit Bezug zur angrenzenden Erdgeschossnutzung der Gebäude.
Grundlage dieser Sondernutzungsrechte ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Gestalterischen Festsetzungen.
Private Nutzungselemente und Freiraumausstattungen dürfen dauerhaft nur entsprechend den Bestimmungen dieser Gestalterischen Festsetzungen und nur innerhalb
der ausgewiesenen Sondernutzungsbereiche aufgestellt werden. Gebäude- und Ladeneingänge müssen dabei in voller Breite freigehalten werden. Schaufenster sind
auf mindestens 50% der Schaufensterlänge von Auslagen oder zusätzlichen Nutzungselementen freizuhalten.
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Entsprechend des mit dieser Gestaltungsfestsetzung verfolgten Leitbildes eines
zusammenhängenden öffentlichen Raumes dürfen Ausstattungselemente und
Freiraummöblierungen Einzelbereiche nicht optisch abschotten, sondern sollen
durchlässig und in den durchgehenden öffentlichen Raum eingestellt wirken.
Erfordernisse der Verkehrssicherheit und insbesondere der Flucht- und Rettungswege bleiben hiervon unbeschadet, die entsprechenden Bestimmungen und Vorschriften sind zu beachten.
(2) Privates Außenmobiliar (Tische, Stühle, Sonnenschirme, Abgrenzungen)
Dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestelltes Außenmobiliar soll dem Charakter einer ästhetischen Gesamtgestaltung gerecht werden. Es trägt wesentlich zum Erscheinungsbild der Stadt bei und sollte daher in Material und Farbe angepasst bzw.
aufeinander abgestimmt sein, im Sinne eines gestalteten Gesamtensembles. Biergarten- oder Waldfestmöblierungen sind nicht gestattet, mit Ausnahme der in § 3
Abs.1 genannten Fälle. Insbesondere ist die dauerhafte Aufstellung von
Vollkunststoffstühlen und –tischen (Monoblock-Möbel) und Bierbankgarnituren nicht
gestattet.
Voraussetzung für die dauerhafte Aufstellung und Nutzung von Außenmobilarteilen
ist die Einhaltung nachfolgender Ausführungs- und Gestaltungsalternativen.
Innerhalb des genannten Spektrums der Alternativen bestehen die Spielräume für
den Einzelnutzer, sein jeweiliges Mobiliar individuell auszuwählen und zu gestalten,
um den eigenen Nutzungsbereich zu differenzieren und Abwechslungen zu schaffen.
(2.1) Sitzmöbel und Stühle
Sitzmöbel und Stühle müssen grundsätzlich Gestelle aus Metall oder Holz aufweisen.
Zur Wahl stehen hierbei die Materialien Aluminium oder Edelstahl in polierter
Ausführung sowie Stahl mit Verzinkung oder Lackierung in den Farben silbergrau,
anthrazit, blau, rot oder braun. Die Sitzflächen können aus Holz sein.
Holzstühle müssen oberflächenbearbeitet sein. Sie sind entweder naturbelassen,
lackiert oder lassiert. Als Lackfarben sind die Farben anthrazit, blau, rot oder braun
zulässig.
Sitzflächen und –lehnen sollen aus Bespannungen bestehen aus Natur- oder dunklem Kunststoffgeflecht oder aus Textilbespannungen in Naturfarben oder dunklen
Farbtönen (keine Signalfarben). Alternativ sind Sitzflächen und –lehnen möglich als
Lattungen aus naturfarbenem Holz (naturbelassen, lassiert oder lackiert) oder aus
anodisierten oder eloxierten Aluminiumlamellen –bzw. –lochblechen oder Streckmetall.
Die Formgebung ist im Detail freigestellt. Einzelstühle sollten die Regelmöblierung
darstellen, Zweisitzer sind nur in Ausnahmen einzusetzen. Drei- und Mehrsitzer werden nicht zugelassen.
(2.2) Ess- und Stehtische
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Die Gestelle von Ess- und Stehtischen müssen analog zu den verwendeten Stühlen
aus Aluminium oder Edelstahl in polierter Ausführung bestehen bzw. aus verzinkten
oder lackiertem Stahl (Farben wie Stühle).
Tischplatten können in den Materialien Inox, Natur- bzw. Kunststein, Holz, Wezalit
oder Metall (passend zum Gestell, auch Lochblech oder Streckmetall) ausgeführt
sein.
Die Formgebung ist im Detail freigestellt (rund oder eckig etc.). Im Regelfall sollen
Zweier- bis Vierer-Tische zur Ausführung kommen, größere Tafeln nur als Ausnahme
im Einzelfall.
(2.3) Sonnenschirme und punktuelle Überdachungen
Sonnenschirme sollen nur in Zusammenhang mit anderem Außenmobiliar aufgestellt
werden. Ihre Verwendung alleine zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
Die Grundkonstruktion von Sonnenschirmen zur Aufstellung im Geltungsbereich
kann aus folgenden Materialien konstruiert sein:
-
Aluminium oder Edelstahl in gebürsteter Ausführung
Stahl in emailartiger Einbrennung oder
Pulverbeschichtung (weiß, elfenbein, grau, silbergrau oder anthrazit)
Holz in naturfarbener Ausführung (lasiert oder lackiert).
Die Bespannung von Sonnenschirmen muss aus licht- und witterungsbeständigen,
lichtdurchlässigen, regendichten und waschbaren Geweben bestehen – beispielsweise:
- Polyestergewebe
- Segeltuch
- Zeltstoff.
Bei der Farbgebung stehen zur Verfügung:
- natur
- sand
- elfenbein
- weiß
- blau
- rot
- grün
Segmente mit oder mit teilweisen Werbeaufdrucken sind nicht zulässig.
Sonnenschirme müssen von abgeflachter Form sein mit einem Durchmesser von
ca. 2,0 – 4,0 Metern und schmalem Rand ohne breite Volants, Regenrinnen, Wellenoder Zackenränder.
Die Ausführung in runder, quadratischer oder vieleckiger Form bleibt individuell freigestellt.
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(2.4) Abgrenzungen
Stark abtrennende Abgrenzungen wie mobile Zaunelemente, Windschutzsysteme,
Drahtschotterbehälter o. ä. sind unzulässig, da beispielsweise Außenbewirtungen als
Teil des öffentlichen Raumes wahrgenommen werden sollen und die Abtrennung der
Sondernutzungen von den umgebenen Verkehrsflächen nicht erwünscht ist. Ausnahmen sind nur dann begründet, wenn besondere Belange der Verkehrssicherheit
dies erfordern.
Für untergeordnete und gestalterisch vertretbare Auszonungen von Teilbereichen
können beispielsweise Werbeträger § 4 (3) oder Pflanz- und Grünelemente nach
§ 4 (4) dieser Richtlinie eingesetzt werden.
(3) Warenauslagen und –automaten, Werbeträger, Mobile Werbeaufsteller
Warenauslagen und Werbeträger dürfen nicht als Hindernis wahrgenommen werden.
Sie sind nur zulässig, wenn sie den öffentlichen Raum bzw. die notwendige Verkehrfläche nicht verstellen. Warenauslagen dürfen nicht als Provisorien wirken
(z. B. Lagerung auf Transportpaletten o. ä.) Die Massierung gleichartiger Waren ist
ebenso unzulässig, wie die Auslage von Verbrauchsgütern, die für die Präsentation
im öffentlichen Raum ungeeignet sind (z. B. Toilettenpapier o. Ä.).
Warenauslagen sind als filigrane, aufgelöste Elemente mit Bodenabstand zu gestalten, beispielsweise aus Drahtgitter, Lochblech oder Naturgeflecht mit entsprechendem Untergestell. Dauerhafte Warenauslagen in rundum geschlossenen Kisten oder
Kartons sind unzulässig. Warenauslagen sollen primär über die präsentierte Ware
wirken, sie dürfen nicht zusätzlich durch Schriftzüge oder Schilder als Werbeträger
genutzt werden.
Die Maximalhöhe von Warenauslagen darf 120 cm nicht überschreiten, für Kleiderständer gilt eine Maximalhöhe von 160 cm. In der Regel dürfen die Einzelelemente
eine Grundfläche von 80 x 80 cm oder eine vergleichbare Grundfläche anderer Proportion nicht überschreiten.
Mobile Werbeaufsteller (sogenannte „Kundenstopper“) dürfen eine maximale Breite
von 80 cm und eine maximale Höhe von 120 cm aufweisen. Ihre Anzahl wird auf maximal 1 Stück je Geschäftseinheit mit Aufstellung nur direkt an der Gebäudefassade
begrenzt.
Mobile Werbeaufsteller (sog. „Kundenstopper“) sind als gegliederte und leicht wirkende Elemente mit Bodenabstand (Rahmenkonstruktion mit Füßen o.ä.) auszuführen. Als Tafel- und Trägerelemente können beispielsweise Lochbleche, Metallgitter,
Glas oder vergleichbare transparente Konstruktionen Anwendung finden. Ausnahmsweise können beispielsweise im Bereich der Gastronomie auch Schiefertafeln
in entsprechender Rahmenkonstruktion aufgestellt werden. Holz-, Spanplatten oder
Kunststofftafeln und Tafeln mit Plakaten in greller Farbgebung/ Signalfarben sind
nicht zulässig.
Frei aufgestellte Warenautomaten oder private mechanisierte Spielgeräte mit Geldeinwurf sind im öffentlichen Raum grundsätzlich nicht zulässig. Für die Aufstellung
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bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis, die nur dann erteilt wird, wenn mit den
Spielgeräten der Gesamteindruck der Stätte der Leistung nicht verfälscht wird.
Banner aus Textildruck oder Kunststoff dürfen nur zu Sonderaktionen anlässlich von
Firmenjubiläen und verkaufsoffenen Sonntagen an die Hausfassade der Stätte der
betrieblichen Leistung angebracht werden. Sie dürfen maximal zwei Wochen vor dem
Firmenjubiläum oder dem verkaufsoffenen Sonntag aufgehängt werden. Die Größe
der Banner darf 4 qm nicht überschreiten.
(4) Pflanz- und Grünelemente
Pflanz- und Grünelemente (Blumenkübel) im öffentlichen Raum müssen aus „hochwertigem“ frostsicherem Material bestehen und sind standsicher auszuführen.
Längliche Pflanzkübel mit versperrender Wirkung sind nicht gestattet, stattdessen
sind einzelne Großgefäße in klarer und einfacher Form einzusetzen mit maximalem
Durchmesser bzw. Kantenlängen von 75 cm bis max. 100 cm. Die Grundform (rund
oder eckig) ist individuell freigestellt.
Pflanzgefäße sollen als „hochwertiges“ Produkt in folgenden Materialien ausgeführt
sein:
-
Terrakotta
Ton (roter Naturton oder dunkelblaue Lasur)
durchgefärbter Beton (roter Naturton)
Blech (matte, nicht glänzende und nicht polierte Oberfläche, in dunklen Grauoder Blautönen beschichtet)
(5) Werbeanlagen/ Außenwerbung vor/ neben den Gebäuden
Eine gewünschte Außenwerbung vor/ neben den Gebäuden soll über einen einheitlich festgelegten, senkrecht stehenden Pylon mit einer Höhe von max. 2,00 m und
einer Breite von max. 0,65 m und einer Dicke von max. 2,00 cm erfolgen. Zum
Schutz der Beschriftung ist beidseitig Sicherheitsglas (ESG 6 mm dick) mit max. 8
Punkthalter für das Glas anzubringen. Die Werbung/ Werbeschrift darf nicht in grellen
Farben / Signalfarben erfolgen. Sofern dieser Pylon auf öffentlichem Grund erstellt
werden soll, ist zuvor bei der Stadt eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Pro Gebäude darf höchstens 1 Pylon errichtet werden. Die Sichtflächen des
Werbepylons müssen regelmäßig geputzt oder gepflegt werden (siehe Anlage 2).
Freistehende Werbeanlagen mit größeren Flächen oder anderen Abmessungen sind
nur als Ausnahme und nur zeitlich befristet zur Aufstellung möglich. Als Befristung
wird eine Maximaldauer von 14 Tagen festgelegt.
(6) Fahrradparker, Fahnenmasten, Wertstoffbehälter, Mülltonnen und sonstige
Ausstattungsgegenstände im öffentlichen Raum
6.1
Fahrradständer, Wertstoffbehälter und sonstige Ausstattungsgegenstände auf
öffentlichem Grund werden grundsätzlich durch die Stadt nach der entsprechenden Gesamtplanung oder Gestaltungsabwägung errichtet. Sollten im Einzelfall bei Bedarf entsprechende ergänzende Gestaltungen von privater Seite
dauerhaft in Sondernutzungsbereichen angebracht oder aufgestellt werden, so
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muss dies zuvor mit der Stadt abgestimmt bzw. genehmigt sein. In Art und
Form und Material müssen diese Gegenstände den von der Stadt vorgesehenen Ausstattungen bzw. diesen Gestalterischen Festsetzungen entsprechen.
Fahrradständer und Wertstoffbehälter dürfen nicht als Werbeträger genutzt
werden. Fahrradparker dürfen den Fußgängerverkehr nicht behindern oder
beeinträchtigen.
Die Verwendung von Fahnen oder Fahnenmastanlagen zu Werbezwecken ist
verboten. Neben öffentlichen Fahnenmasten sind lediglich Fahnenmastanlagen zur Ankündigung öffentlicher Veranstaltungen zulässig. Bisher erteilte
Sondernutzungserlaubnisse werden durch diese Vorschrift nicht berührt.
Die Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes in den Dunkelstunden wird
durch die Installation entsprechender Beleuchtungskörper durch die Stadt
nach durchgängiger Gesamtplanung sichergestellt. Vorgesehen sind insbesondere Mastleuchten und Leuchtstelen.
Freistehende Mülltonnenschränke ohne gestalterische Einbindungen sind verboten.
6.2.
Das Aufstellen von Mülltonnen im öffentlichen Straßenraum ist nicht gestattet.
Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die auf seine Eigentumseinheit und ihr dienenden Müllgefäße mit zuordenbarem Hinweis zu versehen, so dass entweder
der Eigentümer selbst oder ein hiervon abweichender Gebührenschuldner zu
erkennen ist.
6.2.1 Müllgefäße dürfen lediglich an den Abfuhrtagen im öffentlichen Verkehrsraum
stehen. Das Abstellen der Abfuhrgefäße ist frühestens um 17.00 Uhr vor dem
Abfuhrtag erlaubt. Die geleerten Müllgefäße müssen am Abfuhrtag spätestens
bis 17.00 Uhr vom öffentlichen Verkehrsraum entfernt sein. Ergänzend gelten
die Bestimmungen der polizeilichen Umweltschutzverordnung.
Die Regelungen der Landesbauordnung und sonstiger bauordnungsrechtlicher
Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Soweit Werbeanlagen hiernach baugenehmigungspflichtig sind, ist vor deren Anbringung eine entsprechende
Baugenehmigung einzuholen.
§ 5 Bestandteile der Gestalterischen Festsetzungen
(1) Übersicht für zulässige Außenwerbung an Gebäuden
(2) Pylon, Außenwerbung vor/neben den Gebäuden
§ 6 Ausnahmen
1.1
Von den Bestimmungen dieser Festsetzungen kann die Baurechtsbehörde auf
Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Durchsetzung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, das Stadtbild
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nicht beeinträchtigt wird und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
1.2
Zu besonderen Anlässen (Rabattverkäufe zum Sommerschluss, Winterschluss, Firmenjubiläen) kann von den Geschäftsinhabern das Aufstellen von
Sonderplakaten beantragt werden.
Der Sommerschlußverkauf wird von 1.07. bis 31.07. angesetzt.
Der Winterschlußverkauf von 01.02. bis 28.02.
In dieser Zeit ist deren Aufstellung auf einen maximalen Zeitraum von 14
Tagen beschränkt. Der Inhalt der „Sonderwerbung“ muss anlassbezogen sein.
Werbung für andere Unternehmen – auch soweit sie mit dem
Geschäftsinhaber in geschäftlichem Zusammenhang stehen, sind nicht
erlaubt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Gestalterischen
Festsetzungen verstößt. Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Satzung
können gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 der Landesbauordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Gestalterischen Festsetzungen treten am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung des Bebauungsplans „Hauptstraße“ in Kraft.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Werbeanlagen genießen
Bestandsschutz, soweit für es sich hierbei nicht um Transparente handelt.
Spaichingen, den
Beate Hofmann
Gestaltungsrichtlinie Hauptstraße
§ 3 (2) Außenwerbung an Gebäuden
max. Werbeflächen / max. Größe
Gestaltungsvorschlag / Beschriftungsmöglichkeit
5 cm
frei
10 cm
Schrift
5 cm
frei
10 cm
Schrift
5 cm
frei
10 cm
Schrift
5 cm
frei
50 cm
Größe 1
0,50
1,00
Größe 2
Gestaltungsvorschlag / Beschriftungsmöglichkeit
7,5 cm
frei
15 cm
Schrift
7,5 cm
frei
15 cm
Schrift
7,5 cm
frei
15 cm
Schrift
7,5 cm
frei
75 cm
0,75
1,50
Größe 3
Gestaltungsvorschlag / Beschriftungsmöglichkeit
7 cm
frei
22 cm
Schrift
10 cm
frei
22 cm
Schrift
10 cm
frei
22 cm
Schrift
7 cm
frei
100 cm
1,00
2,00
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