Gemeinderatsvorlage 032/ 2012

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Gemeinderatsvorlage 032/ 2012
öffentlich
nichtöffentlich
Datum der Vorlage: 20.04.2012
Ansprechpartner: Andreas Herb
Aktenzeichen: 621.602; 022.31
Anlage/n: keine
Bauanträge, Bauanfragen
Beschlussvorschlag
Den beantragten Bauvorhaben wird zugestimmt.
Sachdarstellung:
Ortsteil Grunbach
1. Romy Dittes, Schönblickstraße 37
Erstellen eines Carports mit begrüntem Flachdach auf Flst. Nr. 195/5, Schönblickstraße 37
Die Bauherrin beabsichtigt die Errichtung eines Carports mit den Maßen 6,00 m x 3,50 m und einer Höhe von
3,00 m.
Nach den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans „Schönblickstraße“ muss der Abstand der Garagen
zur öffentlichen Verkehrsfläche mindestens 4,00 m betragen. Die Garage soll jedoch direkt an der Grundstücksgrenze zum Gehweg (über dem bestehenden Stellplatz) errichtet werden.
Von dieser Festsetzung wurden in der Vergangenheit bereits Befreiungen erteilt; der Abstand zur öffentlichen
Verkehrsfläche betrug jedoch in diesen Fällen mindestens 1,00 m. Daher könnte die Befreiung unter der Auflage erteilt werden, dass der Carport zum Gehweg einen Abstand von mindestens 1,00 m einhält.
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2. Mareike und Thomas Grom, Friedrich-Silcher-Weg 6, Neuenbürg
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf Flst. Nr. 889, Allmendweg
Kenntnisgabeverfahren
Die Bauherren beabsichtigen die Errichtung eines Wohnhauses im Neubaugebiet „Allmendweg“. Über das
Baugesuch wurde bereits beraten; wegen noch offener Fragen wurde die Beschlussfassung allerdings vertagt.
Die Traufhöhe des geplanten Gebäudes betrug ursprünglich 5,42 m, die Firsthöhe 6,80 m. Nach den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans „Allmendweg“ beträgt die maximal zulässige Traufhöhe für das
Grundstück 4,50 m, die maximal zulässige Firsthöhe 8,50 m. Der Höchstwert der Traufhöhe wurde daher um
bis zu 0,92 m überschritten. Begründet wurde diese Überschreitung mit der Hanglage und der Höhendifferenz
auf dem Grundstück. Aus diesem Grund wurde auch bereits für das Gebäude auf dem Nachbargrundstück eine
Befreiung von der maximal zulässigen Traufhöhe erteilt.
Das Gebäude soll mit einem Zeltdach ausgeführt werden. Wie der Bebauungsplaner und der Gemeinderat jedoch im Dezember 2005 die Regelung im Bebauungsplan ausgelegt haben, sind nach der entsprechenden
Festsetzung auf dem Grundstück nur Sattel- und Pultdächer zulässig.
Zwischenzeitlich fanden Gespräche mit dem Landratsamt Enzkreis statt. Demnach kann sich das Landratsamt Enzkreis eine Befreiung von der maximal zulässigen Traufhöhe vorstellen, allerdings nicht in dem beantragten Ausmaß. Eine Befreiung von der Dachform ist allerdings nicht möglich, da eine Befreiung gegen den
Grundzug der Festsetzung verstoßen würde.
Im Rahmen der Gespräche über das Bauvorhaben wurde vom Landratsamt angeregt, den gesamten Bebauungsplan einem sog. Monitoring zu unterziehen. Am 20.04.2012 fand ein Gespräch zu dem Thema statt;
über das Ergebnis wird bei der Sitzung berichtet (siehe auch separater Tagesordnungspunkt).
Bis zur Sitzung wird von den Bauherren ein überarbeitetes Baugesuch eingereicht. Im Gegensatz zur bisherigen Planung wird die Erdgeschossfußbodenhöhe heruntergenommen, also das Gebäude tiefer in den Boden
gesetzt, so dass die Traufhöhenüberschreitung um ca. 30 cm reduziert werden kann.
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Damit der Zugang zum Gebäude über das Untergeschoss hergestellt werden kann, sind zur Straße hin Abgrabungen bis zu 3,70 m vorgesehen. Durch die oben genannte Änderung der EFH wird dieser Wert noch um ca.
30 cm erhöht. Nach dem Bebauungsplan sind maximal 0,50 m zulässig.
-4Ortsteil Salmbach
1. Christina Gaag und Jens Theurer, Büchenbronner Str. 2
Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Flst. Nr. 127/1, Langenbrander Str. 2
Änderung der Planung
Die Bauherren möchten auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus errichten. Das Bauvorhaben wurde
schon zwei Mal im Gemeinderat beraten. Fraglich war noch die Höhenlage und die Entwässerung des Gebäudes.
Das nun geplante Gebäude soll eine Traufhöhe von 6,40 m und eine Firsthöhe von 9,75 m erhalten. Die Entwässerung erfolgt jetzt über das angrenzende Grundstück „Pforzheimer Straße 3“.
Von den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans „Langenbrander Straße Nord“ sind zwei Befreiungen
notwendig:
Der Kniestock des Gebäudes soll 1,00 m beantragen; nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch maximal 0,70 m zulässig. Eine Befreiung erscheint städtebaulich vertretbar.
Des Weiteren muss die Firstrichtung des Gebäudes nach den Festsetzungen des Bebauungsplans von SüdWest nach Nord-Ost verlaufen. Geplant ist jedoch eine um 90° gedrehte Firstrichtung. Da sich das Gebäude im
Kurvenverlauf der Langenbrander Straße / Pforzheimer Straße befindet, tritt die geänderte Firstrichtung nicht
störend in Erscheinung. Eine Befreiung erscheint daher städtebaulich vertretbar.
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2. Christof und Laura Reuther, Ebersteinstr. 9, Pforzheim und
Joachim und Julie Ehrmann, Calwer Straße 46/3
Neubau von zwei Doppelhaushälften mit je einem Carport auf Flst. Nr. 473 und 474, Waldhufenstraße 2 und 4
Kenntnisgabeverfahren
Die Bauherren möchten im Baugebiet „Schorren“ ein Doppelhaus errichten. Die Traufhöhe des Gebäudes beträgt 4,30 m, die Firsthöhe 8,90 m.
Von den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans „Schorren“ ist eine Ausnahme notwendig:
Auf der südlichen Dachseite ist je Doppelhaushälfte ein kleiner Quergiebel mit einem Flachdach vorgesehen.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind geneigte Dächer in Kombination mit untergeordneten
Flachdachanteilen ausnahmsweise zulässig.
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