Katholisch-Theologische PrivatUniversität Linz Lehrstuhl für

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Katholisch-Theologische PrivatUniversität
Linz
Lehrstuhl für Moraltheologie
Prof. Dr. Michael Rosenberger
Tierschutz in die Verfassung?
Theologisch-ethische Betrachtungen zu
einem juristischen Problem
1.1 Der Ist-Stand in der Schweiz
1973: Art. 25bis – heute Art. 80
„Tierschutz: (1) Der Bund erlässt Vorschriften über den
Schutz der Tiere. (2) Er regelt insbesondere: … (3) Für den
Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit
das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.“
 Rein formale Zuständigkeitsbestimmung
Gliederung der Verfassung:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-6)
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele (Art. 7-41)
3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden (Art. 42-135)
1992: Art. 24novies – heute Art. 120:
Gentechnologie im nichtmenschlichen Bereich
(2) „Der Bund… trägt dabei der Würde der Kreatur…
Rechnung...“  Was ist geschöpfliche Würde?
1.2 Der Ist-Stand in Deutschland
1993: Tierschutzgesetz § 1:
Tiere als Mitgeschöpfe achten + artgerecht behandeln
1994: Gemeinsame Verfassungskommission:
Art. 20a: Staatsziel Umweltschutz ja, Tierschutz nein
2002: Art. 20a neu:
„Der Staat schützt… die natürlichen Lebensgrundlagen und
die Tiere…“  inhaltlich, aber vage
Gliederung der Verfassung:
I. Die Grundrechte (Art. 1-19)
II. Der Bund und die Länder (Art. 20 – 37)
 Art. 20a = Staatsziel, kein Grundrecht/ -wert
Praxis der Rechtsprechung:
wenige Fälle des Rekurses (Tierversuche, Tierhaltung)
1.3 Der Ist-Stand in Österreich
2004: Bundesverfassungsgesetz Art 11 (1):
„Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die
Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(…) 8. Tierschutz…“
 Rein formale Zuständigkeitsbestimmung
Trotz Beteuerungen aller Parteien keine Nachbesserung
2.1 Die Tiere als BundegenossInnen
in der bibl. “Bundesverfassung”
Biblische Schöpfungserzählungen
- Gen 1: gleiche Lebensräume, Vermehrungssegen, Nahrung
- Gen 6-8: im selben Überlebensboot der Arche
- Gen 9: Tiere = BundesgenossInnen = Rechtssubjekte:
3x ausdrücklich gesagt
2.1 Die Tiere als BundegenossInnen
in der bibl. “Bundesverfassung”
Übersetzt: Tiere = TrägerInnen von “Würde”
- Würde  Unersetzbarkeit, Unbezahlbarkeit
schließt n aus, dass Würdenträger auch Preis haben!
- Würde =: nicht völlig verzwecken (Kant, kategor. Imperativ)
- Würde  skalar;  mehr oder weniger,  gleich viel
sondern: die qualitativ gleiche Würde
- Träger von Würde = Adressat der Gerechtigkeit:
 muss gerecht = fair behandelt werden
 seine Güter müssen abgewogen werden
2.2 Der Noachbund als
orientierende “Verfassung”
für den Korpus der Tora
Gesetzestexte der Tora
- Tiere haben ähnlichen Rechtsschutz wie Frauen, Kinder,
Witwen, Waisen, SklavInnen, AsylantInnen:
 wie alle rechtlich schwachen Menschen
- Architektur der Tora:
Gen 1 – 9
= “Verfassung”
Gen 10 – Dtn 34
= spezielle Rechtsvorschriften
- Die Bibel hat den Tierschutz in der Verfassung –
seit 2500 Jahren –
auch wenn sich das Christentum
(von der Stoa + Descartes beeinflusst)
nicht immer daran hielt…
3. Tierschutz in die Verfassung?
Arche Noah, Paris 1410
3. Tierschutz in die Verfassung?
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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