Bau - Burg AG

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GEMEINDE BURG
Bau- und
Nutzungsordnung
Bau- und Nutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
§1
§2
Geltungsbereich
Übergeordnetes Recht
4
4
Verdichtung und Siedlungsqualität
Sondernutzungsplanung
4
4
2. Raumplanung
§3
§4
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Zonenübersicht, Tabelle
Dorfkernzone
Wohnzone W3
Wohnzone W2
Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht W2B
Wohn- und Gewerbezone WG3
Wohn- und Gewerbezone WG2
Gewerbezone G
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe
Grünzone GR
5
6
7
7
7
7
8
8
8
8
3.2 Landwirtschaftszone
§ 15
Landwirtschaftszone
§ 16
Bauten in der Landwirtschaftszone
9
9
3.3 Schutzzone
§ 17
9
Naturschutzzone „Burger Weiher“
3.4 überlagerte Schutzzonen
§ 18
Landschaftsschutzzone LS
§ 19
besonderer Waldstandort
§ 20
Quellschutzzone QS
10
10
10
3.5 Schutzobjekte
§ 21
Naturobjekte
§ 22
Geschützte Gebäude
§ 23
Ziehbrunnen
11
11
12
3.6 Unterhalt und Pflege
§ 24
Unterhalt und Pflege
12
4. Definitionen
4.1 Ausnützung
§ 25
§ 26
Ausnützungsziffer
Gewerbe
12
13
2
Bau- und Nutzungsordnung
4.2 Abgrabungen
§ 27
Abgrabungen bei Untergeschossen
13
4.3 Abstände
§ 28
§ 29
13
13
Abstand gegenüber Kulturland
Ungleichverteilung der Grenzabstände
4.4 Arealüberbauung
§ 30
Zonenzulässigkeit
13
5. Bauvorschriften
5.1 Baureife, Erschliessung
§ 31
Strassenbenennung; Benützung von Privateigentum
14
5.2 Technische Bauvorschriften
§ 32
Allgemeine Anforderungen
§ 33
Energiesparmassnahmen
14
14
5.3 Wohnhygiene
§ 34
Ausrichtung der Wohnungen
§ 35
Raummasse, Fenstergrossen, Nebenräume
§ 36
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
14
15
15
5.4 Ausstattung
§ 37
§ 38
§ 39
15
16
16
Velos, Kinderwagen
Spielplätze
Container- und Kompostplätze
6. Schutzvorschriften
6.1 Ortsbildschutz
§ 40
Allgemeine Anforderungen
§ 41
Dachgestaltung
§ 42
Aussenraumgestaltung
16
17
17
6.2 Umweltschutz
§ 43
Einwirkungen
§ 44
Lärmschutz
18
18
7. Vollzug und Verfahren
7.1 Zuständigkeit
§ 45
Zuständigkeit
19
7.2 Gebühren
§ 46
19
Gebührenreglement
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 47
Anhang I
Aufhebung bisherigen Rechts
19
Ortsbildschutzobjekte
21
3
Bau- und Nutzungsordnung
Die Einwohnergemeinde Burg erlässt, gestützt auf § 15 des Gesetzes über Raumplanung,
Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 die nachstehende
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
1. Geltungsbereich
§1
Geltungsbereich
1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
2
Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie
den Schutz des Bodens und gelten für das gesamte Gemeindegebiet.
§2
Übergeordnetes Recht
1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
2
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch
zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
§3
Verdichtung und Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug
von Fachleuten ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
§4
Sondernutzungsplanung
1
Die im Bauzonenplan bandierte Fläche "Weiermatte" darf nur erschlossen werden, wenn
ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
2
In der Zone W2B gilt generell eine Gestaltungsplanpflicht.
4
Bau- und Nutzungsordnung
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
§5
Zonenübersicht, Tabelle
1
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnützung
Gebäudehöhe
Grenzabstand
klein
gross
Dorfkernzone
D
braun
3
-
10 (c)
4 (c)
-
Empfindlichkeitsstufe
III
AZ Arealüberbauung
-
Zonenvorschriften
Wohnzone
dreigeschossig
W3
rot
3
0.6
11
4 (e)
6
II
0.7
§7
Wohnzone
zweigeschossig
W2
orange
2
0.4
8
4
-
II
0.5
§8
Wohnzone
zweigeschossig
mit Gestaltungsplanpflicht
Wohn- und
Gewerbezone
dreigeschossig
Wohn- und
Gewerbezone zweigeschossig
Gewerbezone
W2B
gelb
2
0.3
-
4
-
II
-
§9
WG3
rot
schraffiert
WG2
orange
schraffiert
G
violett
3
0.6 (b)
0.7
11
4 (e)
6
III
0.7 (b)
0.8
§ 10
2
0.4 (b)
0.5
8 (f)
4
-
III
0.5 (b)
0.6
§ 11
a
a
a / 11 (d)
a / 4 (d)
-
III
-
§ 12
Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
Grünzone
Oe
grau
a
-
a
a
-
II
-
§ 13
GR
grün
-
-
-
-
-
-
-
§ 14
§6
2
Die mit (a) bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen
privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
3
Die mit (b) bezeichneten Masse gelten bei ausschliesslicher Wohnnutzung.
4
Die mit (c) bezeichneten Masse gelten nur für Neubauten und Erweiterungen.
5
Die mit (d) bezeichneten Masse gelten am Rand der Gewerbezone als Richtlinie.
6
Bei den mit (e) bezeichneten Massen ist gegenüber der angrenzenden Wohnzone W2
beim Bau von dreigeschossigen Häusern ein Grenzabstand von 6 m einzuhalten.
7
Beim mit (f) bezeichneten Mass kann der Gemeinderat auf der Parzelle Nr. 449 eine Gebäudehöhe von 11 m gestatten, sofern das Bedürfnis nachgewiesen ist.
8
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone D dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse
eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
5
Bau- und Nutzungsordnung
§6
Dorfkernzone D
1
Die Dorfkernzone bezweckt die Erhaltung des Gesamtbildes des alten Dorfkerns.
2
In der Dorfkernzone sind Wohnbauten, Geschäfte, Läden und mässig störende Gewerbe
sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe zugelassen, soweit sie im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, übliche Arbeitszeiten während des Tages
beanspruchen und nur ein durchschnittliches Aufkommen von quartierfremdem Verkehr
verursachen (Beispiele: Werkstätten mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen,
Gaststätten, grössere Verkaufsläden, Geschäfts- und Bürobauten).
3
Bestehende Bauten dürfen unabhängig von den Vorschriften über Gebäudehöhe und
Abstände im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus umgebaut und erneuert werden,
sofern keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen (Feuerpolizei, Ortsbildschutz, Verkehrssicherheit entgegenstehen.
4
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der
Gemeinderat am Charakter der bestehenden Umgebung.
5
Die Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immissionen wie möglich einwirken.
6
Bei Hauptgebäuden sind nur Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig, wobei die Dachneigung mit jener der benachbarten Bauten harmonisieren soll. Klein- und Anbauten können ausnahmsweise mit einem Flachdach versehen werden.
7
Als Bedachungsmaterial sind Ziegel oder ziegelähnliche Produkte zu verwenden. Für
Ökonomiegebäude und gewerblich genutzte Gebäude können auch andere Dachmaterialien zugelassen werden, sofern ein guter Gesamteindruck mit den umgebenden Dächern erzielt werden kann.
8
Das Dach ist vorspringend und in herkömmlicher Weise zu gestalten.
9
Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
10
Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss und nur in Form von Schleppgauben oder
Giebellukarnen erlaubt. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden
Fassadenlänge sein. Sie müssen das gleiche Bedachungsmaterial wie das Hauptdach
aufweisen und angemessene Dachvorsprünge von maximal 30 cm haben. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise andere Dachaufbauten erlauben, wenn sie sich harmonisch ins
Ortsbild und in die Architektur des Gebäudes einfügen.
11
Schleppgauben müssen mindestens 20° Dachneigung aufweisen, wobei die Neigungsdifferenz zum Hauptdach höchstens 15° betragen darf. Ihre Fronthöhe (Schnittlinienabstand der Dachflächen mit der Gaubenfassade) darf 1.5 m nicht übersteigen.
12
Giebellukarnen dürfen höchstens 2.5 m² Frontfläche aufweisen.
6
Bau- und Nutzungsordnung
13
Einzelne Dachflächenfenster bis höchstens 0.5 m² Glasfläche sind zulässig.
14
Werden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil der Fassade in einem vertikalen
Verbund stehen.
15
Der Gemeinderat bietet die fachliche Beratung an und zieht soweit möglich Fachstellen
bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
§7
Wohnzone W3
Die Wohnzone W3 ist für den Bau von Mehrfamilienhäusern bestimmt. Einfamilienhäuser
sind höchstens auf Restparzellen zugelassen. Der Einbau von Räumen für ausgesprochen ruhige, in Wohngebiete passendes Gewerbe, Büros und Läden ist gestattet, wenn er
sich um einen Betrieb mit geringem Zubringerverkehr handelt.
§8
Wohnzone W2
Die Wohnzone W2 ist für den Bau von Einfamilienhäusern, Reiheneinfamilienhäusern,
Gruppenhäusern und kleinen Mehrfamilienhäusern bis zu 4 Wohnungen bestimmt. Der
Einbau von Räumen für ausgesprochen ruhige, in Wohngebiete passende Gewerbe, Büros und Läden ist gestattet, wenn es sich um einen Betrieb mit geringem Zubringerverkehr
handelt.
§9
Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht W2B
1
Die Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht W2B ist für den Bau von Einfamilienhäusern
bestimmt. Der Einbau von Räumen für ausgesprochen ruhige, in Wohngebiete passende
Betriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Büros und Ateliers ist gestattet.
2
Die maximale Dachneigung beträgt 30°.
§ 10 Wohn- und Gewerbezone WG3
In der Wohn- und Gewerbezone WG3 sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für
nur mässig störendes Gewerbe zugelassen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerksund Gewerbebetriebe bleiben, nur übliche Arbeitszeiten während des Tages beanspruchen und nur ein durchschnittliches Aufkommen von quartierfremdem Verkehr verursachen (Beispiele: Werkstätten mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen, Gaststätten, grössere Verkaufsläden, Geschäfts- und Bürobauten).
7
Bau- und Nutzungsordnung
§ 11 Wohn- und Gewerbezone WG2
In der Wohn- und Gewerbezone WG2 sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für
nur mässig störendes Gewerbe und bestehende Landwirtschaftsbetriebe zugelassen
(Beispiele: Werkstätten mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen, Gaststätten,
grössere Verkaufsläden, Geschäfts- und Bürobauten).
§ 12 Gewerbezone G
1
Die Gewerbezone ist für mässig störende Gewerbe- und Industriebetriebe zugelassen.
2
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3
Es sind Grünflächen mit einer Grünflächenziffer von 0.1 zu schaffen. Die Grünanlagen
sind so anzuordnen, dass
• sie als Trenngürtel gegenüber den Wohnbauten wirken
• die Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist.
§ 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe
1
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die
dem öffentlichen Interesse dienen.
2
Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
§ 14 Grünzone GR
1
Die Grünzone dient aus Gründen des Landschafts- und Gewässerschutzes als Trennfläche und Erholungsgebiet.
2
In der Grünzone sind Spazierwege, Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzonen notwendig sind, zugelassen. Andere Bauten sind
nicht erlaubt.
8
Bau- und Nutzungsordnung
3.2 Landwirtschaftszone
§ 15 Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den
produzierenden Gartenbau bestimmt.
2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich
nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
§ 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
1
Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung, Standort sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
2
Zwei Geschosse sind für Wohngebäude erlaubt und im übrigen werden Gebäudehöhen
und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt.
Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein
Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
4
Bei baulichen Vorhaben gelten die Bestimmungen für die Dorfkernzone sinngemäss.
3.3 Schutzzonen
§ 17 Naturschutzzone "Burger Weiher"
1
Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung,
Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln,
Aufforstung, Campieren, Feuer entfachen nicht gestattet.
3
Vom Eigentümer mit Einverständnis des Gemeinderates oder vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen sind gestattet.
9
Bau- und Nutzungsordnung
3.4 überlagerte Schutzzonen
§ 18 Landschaftsschutzzone LS
1
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften
der Grundnutzungszone sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen,
Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
2
Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1. Aufforstungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen und kleinflächig gestattet und müssen unbedingt eine Aufwertung des
bisherigen Landschaftsbildes bewirken. Intensivkulturen wie Baumschulen, Christbaumkulturen etc. sind nicht zulässig.
3
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die
der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze,
usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine
überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 19 besonderer Waldstandort
1
Die als besonderer Waldstandort bezeichnete Fläche soll als alt- und totholzreicher
Laubmischwald erhalten und genutzt werden. Die Verjüngung muss ausschliesslich mit
standortheimischen Baumarten und möglichst auf dem Weg der Naturverjüngung erfolgen.
2
Der Steilhang des "Gum" muss extensiv gepflegt werden. Eingriffe sind nur im Interesse
der Hangstabilität zugelassen.
§ 20 Quellschutzzone QS
1
Die der Trinkwasserversorgung dienenden Quellwasserfassungen mit den dazugehörenden rechtskräftigen Schutzzonen sind als Orientierungsinhalt im Plan eingetragen.
2
Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den Schutzzonenreglementen festgelegt. Im Übrigen gilt die Eidg. Gewässerschutzgesetzgebung mit den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.
3
Die rechtskräftigen Schutzzonenreglemente können auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
10
Bau- und Nutzungsordnung
3.5 Schutzobjekte
§ 21 Naturobjekte
1
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen
nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Hecken
Inventarnummer
3.2.1 bis 3.2.13
Bezeichnung im Plan
hellgrüne Signatur
Einzelbäume
3.3.1 bis 3.3.5
grüner Punkt
Aussichtspunkte
5.1.3
5.1.5
Symbol mit Richtungsangabe
Schutzziel
• Brut- und Nahrungsbiotop
• Gliederung der
Landschaft
• Trittstein, Vernetzungselement
• Windschutz
• vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland
• Artenreichtum
• Siedlungs- und landschaftsprägendes
Naturelement
•
Aussicht freihalten
Pflegemassnahme
• Struktur erhalten
• periodisch zurückschneiden und verjüngen
• im gleichen Jahr
nicht mehr als 1/3
auf den Stock setzen
• teilweise Artenzusammensetzung
verbessern
•
•
•
Pflege auf lange
Lebensdauer
freistehender Baum:
bei natürlichem Abgang ersetzen
keine aussichtsbehindernde Bauten
und bleibende
Pflanzungen
§ 22 Geschützte Gebäude
1
Die im Bauzonenplan mit "A" bezeichneten Bauten und Objekte stehen wegen ihres kulturhistorischen und/oder symbolischen Eigenwertes unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale) sind zu erhalten.
Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt oder geringfügig erweitert werden, sofern
das Schutzziel gewährt bleibt.
Die Umgebung kommunal geschützter Bauten ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten.
Abbruch ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Grund eines
neutralen Fachgutachtens.
2
Die im Bauzonenplan mit "B" bezeichneten Bauten und Objekte sind wegen ihrer Erscheinung im Orts- und Strassenbild wichtig.
Ihr Volumen (Lage, Stellung, Proportion) ist zu erhalten. Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt, geringfügig erweitert, um- oder neu gebaut werden, sofern das Schutzziel
gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist erst auf den Zeitpunkt des Baubeginns eines bewilligten
Ersatzprojektes möglich.
11
Bau- und Nutzungsordnung
3
Die im Bauzonenplan mit "C" bezeichneten Bauten und Objekte sind für das Strassenbild
mitbestimmend.
4
Die geschützten Gebäude sind im Anhang I aufgeführt.
§ 23 Ziehbrunnen
Der im Plan eingetragene Ziehbrunnen ist zu erhalten.
3.6 Unterhalt und Pflege
§ 24 Unterhalt und Pflege / Vollzugsrichtlinien
1
Schutzzonen und -objekte aus dem Bereich Naturschutz sollen wenn möglich aufgrund
von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern durch angepasste
land- und forstwirtschaftliche Nutzungen unterhalten und gepflegt werden.
Die Einzelheiten werden in diesen Vereinbarungen zwischen dem Gemeinderat bzw. dem
Kanton und dem Grundeigentümer bzw. dem Bewirtschafter festgelegt.
Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung,
wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine
Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat bzw. den Kanton angeordnete Nutzung zu
dulden.
2
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.
4. Definitionen
4.1 Ausnützung
§ 25 Ausnützungsziffer
Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer
nicht miteinbezogen.
12
Bau- und Nutzungsordnung
§ 26 Gewerbe
1
Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren
Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher
Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten
beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.2 Abgrabungen
§ 27 Abgrabungen bei Untergeschossen
Für Haus- und Kellereingänge sowie Garagezufahrten auf einer Breite von max. 7.00 m,
oder 1/3 der betreffenden Fassadenlänge, sind Abgrabungen bis 2.50 m zulässig.
4.3 Abstände
§ 28 Abstand gegenüber dem Kulturland
1
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten.
2
Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
§ 29 Ungleichverteilung der Grenzabstände
1
Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche
Vereinbarungen ungleich verteilt werden.
2
Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
4.4 Arealüberbauung
§ 30 Zonenzulässigkeit
Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare
Fläche mindestens 2000 m² aufweist.
13
Bau- und Nutzungsordnung
5. Bauvorschriften
5.1 Baureife, Erschliessung
§ 31 Strassenbenennung / Benützung von Privateigentum
1
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
2
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und
andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der
Privatgrundstücke gestellt werden.
3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften
§ 32 Allgemeine Anforderungen
1
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung
durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende
öffentliche Interessen dies erfordern.
§ 33 Energiesparmassnahmen
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn deswegen die Vorschriften über
die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
5.3 Wohnhygiene
§ 34 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
14
Bau- und Nutzungsordnung
§ 35 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
1
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume:
Mindestfläche
10 m²
Raumhöhe
- Vollgeschoss
- Dachgeschoss
mind. 2.30 m
mind. 2.30 m auf mind. 5 m² Fläche
Fensterfläche
1/10 der Bodenfläche, die Fenster müssen direkt ins
Freie führen
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:
Abstellraum
- pro Wohnung
mind. 4 m² (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss
wie die Wohnung)
Keller
- für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m²
- für jedes weitere Zimmer
1 m² zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
2
In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
§ 36 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn
das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen
oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung
§ 37 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare
Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
15
Bau- und Nutzungsordnung
§ 38 Spielplätze
1
Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 %
der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen, jedoch mindestens 100 m² pro
Spielplatz.
2
Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für
schulpflichtige Kinder zu trennen.
3
Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen
Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss
aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern
gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.
§ 39 Container- und Kompostplätze
Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Container- und Kompostplätze vorzusehen.
6. Schutzvorschriften
6.1 Ortsbildschutz
§ 40 Allgemeine Anforderungen
1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach
folgenden Kriterien:
a) Stellung (Firstrichtung)
b) Grösse der Baukuben
c) Wirkung im Strassenraum
d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
e) Dachform, Dachneigung
f)
Fassadengliederung
g) Materialwahl, Farbe
h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
16
Bau- und Nutzungsordnung
2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben
über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen.
b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten.
c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung
verlangen.
d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf
eine andere Weise vermieden werden kann.
§ 41 Dachgestaltung
1
Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der
Dachform ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
2
Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.
3
Der Dachvorsprung bei Kleinbauten darf maximal 50 cm betragen.
§ 42 Aussenraumgestaltung
1
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Nötigste zu
beschränken.
2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen
und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu
erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und zu bepflanzen.
3
Stütz- und Futtermauern bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen an die Grenze gestellt
werden. Höhere Stütz- und Futtermauern sowie Mauern ausserhalb des Baugebietes und
entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch
60 cm, von der Grenze zurückzusetzen und mit einer Schutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen. Zusätzlich ist eine Neigung (Anzug) von mindestens 10 : 1 einzuhalten.
17
Bau- und Nutzungsordnung
4
Wenn immer möglich, sind anstelle massiver Stütz- und Futtermauern aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendbaumethoden anzuwenden.
5
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat
erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
6
Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist besonders Rücksicht zu nehmen.
7
Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist besonders sorgfältig zu gestalten und
intensiv mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
6.2 Umweltschutz
§ 43 Einwirkungen
1
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim
Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der
Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm,
Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
3
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering
zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
§ 44 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bauten, die
Anordnung lärmempfindlicher Räume, die Schallschutzmassnahmen, selbst wenn die
Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit
lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe
zugeordnet sind.
18
Bau- und Nutzungsordnung
7. Vollzug und Verfahren
7.1 Zuständigkeit
§ 45 Zuständigkeit
1
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die
Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
2
Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarlich noch
öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren.
Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
3
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
7.2 Gebühren
§ 46 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe
Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 47 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Burg vom 5. März 1996
19
Bau- und Nutzungsordnung
Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindeversammlung Burg am
29. November 1996 beschlossen worden.
IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG BURG AG
Der Gemeindeammann:
Th. Wettstein
Der Gemeindeschreiber:
R. Huber
Genehmigt vom Grossen Rat an der Sitzung vom 16. September 1997.
20
Bau- und Nutzungsordnung
Anhang I (zu § 22 BNO)
Folgende Ortsbildschutzobjekte sind in den jeweiligen Gebäudekategorien unter Schutz
gestellt und im Bauzonenplan eingetragen:
Gebäudekategorie A:
Parzelle Nr.:
Gebäude
91
241
266
277
Schulhaus
Kleinbauernhaus
Bauernhaus
Speicher
Gebäudekategorie B:
Parzelle Nr.:
Gebäude
180
181
483; 578
Restaurant Rössli
Mehrfamilienhaus
Wohn- und Geschäftshaus
Gebäudekategorie C:
Parzelle Nr.:
Gebäude
16
64
67
Wohnhaus
Wohnhaus
Wohnhaus
21
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