GEMEINDE BURG Bau- und Nutzungsordnung Bau- und Nutzungsordnung Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich §1 §2 Geltungsbereich Übergeordnetes Recht 4 4 Verdichtung und Siedlungsqualität Sondernutzungsplanung 4 4 2. Raumplanung §3 §4 3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 Zonenübersicht, Tabelle Dorfkernzone Wohnzone W3 Wohnzone W2 Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht W2B Wohn- und Gewerbezone WG3 Wohn- und Gewerbezone WG2 Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe Grünzone GR 5 6 7 7 7 7 8 8 8 8 3.2 Landwirtschaftszone § 15 Landwirtschaftszone § 16 Bauten in der Landwirtschaftszone 9 9 3.3 Schutzzone § 17 9 Naturschutzzone „Burger Weiher“ 3.4 überlagerte Schutzzonen § 18 Landschaftsschutzzone LS § 19 besonderer Waldstandort § 20 Quellschutzzone QS 10 10 10 3.5 Schutzobjekte § 21 Naturobjekte § 22 Geschützte Gebäude § 23 Ziehbrunnen 11 11 12 3.6 Unterhalt und Pflege § 24 Unterhalt und Pflege 12 4. Definitionen 4.1 Ausnützung § 25 § 26 Ausnützungsziffer Gewerbe 12 13 2 Bau- und Nutzungsordnung 4.2 Abgrabungen § 27 Abgrabungen bei Untergeschossen 13 4.3 Abstände § 28 § 29 13 13 Abstand gegenüber Kulturland Ungleichverteilung der Grenzabstände 4.4 Arealüberbauung § 30 Zonenzulässigkeit 13 5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung § 31 Strassenbenennung; Benützung von Privateigentum 14 5.2 Technische Bauvorschriften § 32 Allgemeine Anforderungen § 33 Energiesparmassnahmen 14 14 5.3 Wohnhygiene § 34 Ausrichtung der Wohnungen § 35 Raummasse, Fenstergrossen, Nebenräume § 36 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 14 15 15 5.4 Ausstattung § 37 § 38 § 39 15 16 16 Velos, Kinderwagen Spielplätze Container- und Kompostplätze 6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz § 40 Allgemeine Anforderungen § 41 Dachgestaltung § 42 Aussenraumgestaltung 16 17 17 6.2 Umweltschutz § 43 Einwirkungen § 44 Lärmschutz 18 18 7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit § 45 Zuständigkeit 19 7.2 Gebühren § 46 19 Gebührenreglement 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 47 Anhang I Aufhebung bisherigen Rechts 19 Ortsbildschutzobjekte 21 3 Bau- und Nutzungsordnung Die Einwohnergemeinde Burg erlässt, gestützt auf § 15 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 die nachstehende Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 1. Geltungsbereich §1 Geltungsbereich 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens und gelten für das gesamte Gemeindegebiet. §2 Übergeordnetes Recht 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2. Raumplanung §3 Verdichtung und Siedlungserneuerung Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete. §4 Sondernutzungsplanung 1 Die im Bauzonenplan bandierte Fläche "Weiermatte" darf nur erschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2 In der Zone W2B gilt generell eine Gestaltungsplanpflicht. 4 Bau- und Nutzungsordnung 3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen §5 Zonenübersicht, Tabelle 1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen Vollgeschosse Ausnützung Gebäudehöhe Grenzabstand klein gross Dorfkernzone D braun 3 - 10 (c) 4 (c) - Empfindlichkeitsstufe III AZ Arealüberbauung - Zonenvorschriften Wohnzone dreigeschossig W3 rot 3 0.6 11 4 (e) 6 II 0.7 §7 Wohnzone zweigeschossig W2 orange 2 0.4 8 4 - II 0.5 §8 Wohnzone zweigeschossig mit Gestaltungsplanpflicht Wohn- und Gewerbezone dreigeschossig Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig Gewerbezone W2B gelb 2 0.3 - 4 - II - §9 WG3 rot schraffiert WG2 orange schraffiert G violett 3 0.6 (b) 0.7 11 4 (e) 6 III 0.7 (b) 0.8 § 10 2 0.4 (b) 0.5 8 (f) 4 - III 0.5 (b) 0.6 § 11 a a a / 11 (d) a / 4 (d) - III - § 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone Oe grau a - a a - II - § 13 GR grün - - - - - - - § 14 §6 2 Die mit (a) bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Die mit (b) bezeichneten Masse gelten bei ausschliesslicher Wohnnutzung. 4 Die mit (c) bezeichneten Masse gelten nur für Neubauten und Erweiterungen. 5 Die mit (d) bezeichneten Masse gelten am Rand der Gewerbezone als Richtlinie. 6 Bei den mit (e) bezeichneten Massen ist gegenüber der angrenzenden Wohnzone W2 beim Bau von dreigeschossigen Häusern ein Grenzabstand von 6 m einzuhalten. 7 Beim mit (f) bezeichneten Mass kann der Gemeinderat auf der Parzelle Nr. 449 eine Gebäudehöhe von 11 m gestatten, sofern das Bedürfnis nachgewiesen ist. 8 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone D dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 5 Bau- und Nutzungsordnung §6 Dorfkernzone D 1 Die Dorfkernzone bezweckt die Erhaltung des Gesamtbildes des alten Dorfkerns. 2 In der Dorfkernzone sind Wohnbauten, Geschäfte, Läden und mässig störende Gewerbe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe zugelassen, soweit sie im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, übliche Arbeitszeiten während des Tages beanspruchen und nur ein durchschnittliches Aufkommen von quartierfremdem Verkehr verursachen (Beispiele: Werkstätten mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen, Gaststätten, grössere Verkaufsläden, Geschäfts- und Bürobauten). 3 Bestehende Bauten dürfen unabhängig von den Vorschriften über Gebäudehöhe und Abstände im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus umgebaut und erneuert werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen (Feuerpolizei, Ortsbildschutz, Verkehrssicherheit entgegenstehen. 4 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Umgebung. 5 Die Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immissionen wie möglich einwirken. 6 Bei Hauptgebäuden sind nur Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig, wobei die Dachneigung mit jener der benachbarten Bauten harmonisieren soll. Klein- und Anbauten können ausnahmsweise mit einem Flachdach versehen werden. 7 Als Bedachungsmaterial sind Ziegel oder ziegelähnliche Produkte zu verwenden. Für Ökonomiegebäude und gewerblich genutzte Gebäude können auch andere Dachmaterialien zugelassen werden, sofern ein guter Gesamteindruck mit den umgebenden Dächern erzielt werden kann. 8 Das Dach ist vorspringend und in herkömmlicher Weise zu gestalten. 9 Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 10 Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss und nur in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen erlaubt. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Sie müssen das gleiche Bedachungsmaterial wie das Hauptdach aufweisen und angemessene Dachvorsprünge von maximal 30 cm haben. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise andere Dachaufbauten erlauben, wenn sie sich harmonisch ins Ortsbild und in die Architektur des Gebäudes einfügen. 11 Schleppgauben müssen mindestens 20° Dachneigung aufweisen, wobei die Neigungsdifferenz zum Hauptdach höchstens 15° betragen darf. Ihre Fronthöhe (Schnittlinienabstand der Dachflächen mit der Gaubenfassade) darf 1.5 m nicht übersteigen. 12 Giebellukarnen dürfen höchstens 2.5 m² Frontfläche aufweisen. 6 Bau- und Nutzungsordnung 13 Einzelne Dachflächenfenster bis höchstens 0.5 m² Glasfläche sind zulässig. 14 Werden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil der Fassade in einem vertikalen Verbund stehen. 15 Der Gemeinderat bietet die fachliche Beratung an und zieht soweit möglich Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. §7 Wohnzone W3 Die Wohnzone W3 ist für den Bau von Mehrfamilienhäusern bestimmt. Einfamilienhäuser sind höchstens auf Restparzellen zugelassen. Der Einbau von Räumen für ausgesprochen ruhige, in Wohngebiete passendes Gewerbe, Büros und Läden ist gestattet, wenn er sich um einen Betrieb mit geringem Zubringerverkehr handelt. §8 Wohnzone W2 Die Wohnzone W2 ist für den Bau von Einfamilienhäusern, Reiheneinfamilienhäusern, Gruppenhäusern und kleinen Mehrfamilienhäusern bis zu 4 Wohnungen bestimmt. Der Einbau von Räumen für ausgesprochen ruhige, in Wohngebiete passende Gewerbe, Büros und Läden ist gestattet, wenn es sich um einen Betrieb mit geringem Zubringerverkehr handelt. §9 Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht W2B 1 Die Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht W2B ist für den Bau von Einfamilienhäusern bestimmt. Der Einbau von Räumen für ausgesprochen ruhige, in Wohngebiete passende Betriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Büros und Ateliers ist gestattet. 2 Die maximale Dachneigung beträgt 30°. § 10 Wohn- und Gewerbezone WG3 In der Wohn- und Gewerbezone WG3 sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für nur mässig störendes Gewerbe zugelassen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerksund Gewerbebetriebe bleiben, nur übliche Arbeitszeiten während des Tages beanspruchen und nur ein durchschnittliches Aufkommen von quartierfremdem Verkehr verursachen (Beispiele: Werkstätten mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen, Gaststätten, grössere Verkaufsläden, Geschäfts- und Bürobauten). 7 Bau- und Nutzungsordnung § 11 Wohn- und Gewerbezone WG2 In der Wohn- und Gewerbezone WG2 sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für nur mässig störendes Gewerbe und bestehende Landwirtschaftsbetriebe zugelassen (Beispiele: Werkstätten mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen, Gaststätten, grössere Verkaufsläden, Geschäfts- und Bürobauten). § 12 Gewerbezone G 1 Die Gewerbezone ist für mässig störende Gewerbe- und Industriebetriebe zugelassen. 2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3 Es sind Grünflächen mit einer Grünflächenziffer von 0.1 zu schaffen. Die Grünanlagen sind so anzuordnen, dass • sie als Trenngürtel gegenüber den Wohnbauten wirken • die Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist. § 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. § 14 Grünzone GR 1 Die Grünzone dient aus Gründen des Landschafts- und Gewässerschutzes als Trennfläche und Erholungsgebiet. 2 In der Grünzone sind Spazierwege, Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzonen notwendig sind, zugelassen. Andere Bauten sind nicht erlaubt. 8 Bau- und Nutzungsordnung 3.2 Landwirtschaftszone § 15 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. § 16 Bauten in der Landwirtschaftszone 1 Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung, Standort sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Zwei Geschosse sind für Wohngebäude erlaubt und im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 Bei baulichen Vorhaben gelten die Bestimmungen für die Dorfkernzone sinngemäss. 3.3 Schutzzonen § 17 Naturschutzzone "Burger Weiher" 1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung, Campieren, Feuer entfachen nicht gestattet. 3 Vom Eigentümer mit Einverständnis des Gemeinderates oder vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen sind gestattet. 9 Bau- und Nutzungsordnung 3.4 überlagerte Schutzzonen § 18 Landschaftsschutzzone LS 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1. Aufforstungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen und kleinflächig gestattet und müssen unbedingt eine Aufwertung des bisherigen Landschaftsbildes bewirken. Intensivkulturen wie Baumschulen, Christbaumkulturen etc. sind nicht zulässig. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 19 besonderer Waldstandort 1 Die als besonderer Waldstandort bezeichnete Fläche soll als alt- und totholzreicher Laubmischwald erhalten und genutzt werden. Die Verjüngung muss ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten und möglichst auf dem Weg der Naturverjüngung erfolgen. 2 Der Steilhang des "Gum" muss extensiv gepflegt werden. Eingriffe sind nur im Interesse der Hangstabilität zugelassen. § 20 Quellschutzzone QS 1 Die der Trinkwasserversorgung dienenden Quellwasserfassungen mit den dazugehörenden rechtskräftigen Schutzzonen sind als Orientierungsinhalt im Plan eingetragen. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den Schutzzonenreglementen festgelegt. Im Übrigen gilt die Eidg. Gewässerschutzgesetzgebung mit den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. 3 Die rechtskräftigen Schutzzonenreglemente können auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. 10 Bau- und Nutzungsordnung 3.5 Schutzobjekte § 21 Naturobjekte 1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte Hecken Inventarnummer 3.2.1 bis 3.2.13 Bezeichnung im Plan hellgrüne Signatur Einzelbäume 3.3.1 bis 3.3.5 grüner Punkt Aussichtspunkte 5.1.3 5.1.5 Symbol mit Richtungsangabe Schutzziel • Brut- und Nahrungsbiotop • Gliederung der Landschaft • Trittstein, Vernetzungselement • Windschutz • vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland • Artenreichtum • Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement • Aussicht freihalten Pflegemassnahme • Struktur erhalten • periodisch zurückschneiden und verjüngen • im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen • teilweise Artenzusammensetzung verbessern • • • Pflege auf lange Lebensdauer freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen § 22 Geschützte Gebäude 1 Die im Bauzonenplan mit "A" bezeichneten Bauten und Objekte stehen wegen ihres kulturhistorischen und/oder symbolischen Eigenwertes unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale) sind zu erhalten. Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt oder geringfügig erweitert werden, sofern das Schutzziel gewährt bleibt. Die Umgebung kommunal geschützter Bauten ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten. Abbruch ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Grund eines neutralen Fachgutachtens. 2 Die im Bauzonenplan mit "B" bezeichneten Bauten und Objekte sind wegen ihrer Erscheinung im Orts- und Strassenbild wichtig. Ihr Volumen (Lage, Stellung, Proportion) ist zu erhalten. Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt, geringfügig erweitert, um- oder neu gebaut werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist erst auf den Zeitpunkt des Baubeginns eines bewilligten Ersatzprojektes möglich. 11 Bau- und Nutzungsordnung 3 Die im Bauzonenplan mit "C" bezeichneten Bauten und Objekte sind für das Strassenbild mitbestimmend. 4 Die geschützten Gebäude sind im Anhang I aufgeführt. § 23 Ziehbrunnen Der im Plan eingetragene Ziehbrunnen ist zu erhalten. 3.6 Unterhalt und Pflege § 24 Unterhalt und Pflege / Vollzugsrichtlinien 1 Schutzzonen und -objekte aus dem Bereich Naturschutz sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzungen unterhalten und gepflegt werden. Die Einzelheiten werden in diesen Vereinbarungen zwischen dem Gemeinderat bzw. dem Kanton und dem Grundeigentümer bzw. dem Bewirtschafter festgelegt. Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat bzw. den Kanton angeordnete Nutzung zu dulden. 2 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz. 4. Definitionen 4.1 Ausnützung § 25 Ausnützungsziffer Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen. 12 Bau- und Nutzungsordnung § 26 Gewerbe 1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 4.2 Abgrabungen § 27 Abgrabungen bei Untergeschossen Für Haus- und Kellereingänge sowie Garagezufahrten auf einer Breite von max. 7.00 m, oder 1/3 der betreffenden Fassadenlänge, sind Abgrabungen bis 2.50 m zulässig. 4.3 Abstände § 28 Abstand gegenüber dem Kulturland 1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. § 29 Ungleichverteilung der Grenzabstände 1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarungen ungleich verteilt werden. 2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen. 4.4 Arealüberbauung § 30 Zonenzulässigkeit Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Fläche mindestens 2000 m² aufweist. 13 Bau- und Nutzungsordnung 5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung § 31 Strassenbenennung / Benützung von Privateigentum 1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften § 32 Allgemeine Anforderungen 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. § 33 Energiesparmassnahmen Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. 5.3 Wohnhygiene § 34 Ausrichtung der Wohnungen Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. 14 Bau- und Nutzungsordnung § 35 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume 1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Mindestfläche 10 m² Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m² Fläche Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche, die Fenster müssen direkt ins Freie führen Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum - pro Wohnung mind. 4 m² (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m² - für jedes weitere Zimmer 1 m² zusätzlich Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 2 In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. § 36 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 5.4 Ausstattung § 37 Velos, Kinderwagen In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. 15 Bau- und Nutzungsordnung § 38 Spielplätze 1 Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen, jedoch mindestens 100 m² pro Spielplatz. 2 Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen. 3 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen. § 39 Container- und Kompostplätze Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Container- und Kompostplätze vorzusehen. 6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz § 40 Allgemeine Anforderungen 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 16 Bau- und Nutzungsordnung 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen. b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten. c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen. d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf eine andere Weise vermieden werden kann. § 41 Dachgestaltung 1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2 Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden. 3 Der Dachvorsprung bei Kleinbauten darf maximal 50 cm betragen. § 42 Aussenraumgestaltung 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Nötigste zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und zu bepflanzen. 3 Stütz- und Futtermauern bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stütz- und Futtermauern sowie Mauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von der Grenze zurückzusetzen und mit einer Schutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen. Zusätzlich ist eine Neigung (Anzug) von mindestens 10 : 1 einzuhalten. 17 Bau- und Nutzungsordnung 4 Wenn immer möglich, sind anstelle massiver Stütz- und Futtermauern aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendbaumethoden anzuwenden. 5 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 6 Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist besonders Rücksicht zu nehmen. 7 Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist besonders sorgfältig zu gestalten und intensiv mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. 6.2 Umweltschutz § 43 Einwirkungen 1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. § 44 Lärmschutz Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bauten, die Anordnung lärmempfindlicher Räume, die Schallschutzmassnahmen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind. 18 Bau- und Nutzungsordnung 7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit § 45 Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarlich noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 7.2 Gebühren § 46 Gebührenreglement Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 47 Aufhebung bisherigen Rechts Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Burg vom 5. März 1996 19 Bau- und Nutzungsordnung Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindeversammlung Burg am 29. November 1996 beschlossen worden. IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG BURG AG Der Gemeindeammann: Th. Wettstein Der Gemeindeschreiber: R. Huber Genehmigt vom Grossen Rat an der Sitzung vom 16. September 1997. 20 Bau- und Nutzungsordnung Anhang I (zu § 22 BNO) Folgende Ortsbildschutzobjekte sind in den jeweiligen Gebäudekategorien unter Schutz gestellt und im Bauzonenplan eingetragen: Gebäudekategorie A: Parzelle Nr.: Gebäude 91 241 266 277 Schulhaus Kleinbauernhaus Bauernhaus Speicher Gebäudekategorie B: Parzelle Nr.: Gebäude 180 181 483; 578 Restaurant Rössli Mehrfamilienhaus Wohn- und Geschäftshaus Gebäudekategorie C: Parzelle Nr.: Gebäude 16 64 67 Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus 21