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Neuakquise und Datenschutz
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ein Vortrag von
RA Ralf C. Funke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
©
Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des
Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
Kundenwerbung, aber wie?
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• Telefonwerbung
• Emailwerbung
• Schriftliche Werbung
• Persönliche Ansprache
© RA Ralf C. Funke
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Kundenwerbung, aber
gesetzeskonform?
• Problem: Werbung kann eine „unzumutbare
Belästigung“ im Sinne des § 7 UWG darstellen.
• Mögliche Folgen:
- Unterlassung (§ 8 UWG)
- Schadensersatz (§ 9 UWG)
- Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG)
- Abmahnung und strafbewährte
Unterlassungserklärung
- Honorarschaden der Rechtsanwaltskosten
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§1
Telefonwerbung
Gesetzestext: § 7 Abs.2 Nr.2 UWG
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Eine unzumutbaren Belästigung ist stets
anzunehmen…
…
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber
einem Verbraucher ohne dessen ausdrücklichen
Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen
Marktteilnehmer ohne dessen zumindest
mutmaßlichen Einwilligung.
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Verbraucher?
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• Unternehmer können sowohl Verbraucher
(Privatbereich; § 13 UWG) als auch Unternehmer im
eigentlichen Sinn (Berufsbereich; § 14 UWG) sein.
• Beispiel: Arzt A ist ihr Kunde. Möchten Sie für eine
Hausratversicherung werben, ist er Verbraucher.
Möchten Sie für eine Betriebsinhaltsversicherung
werben, ist er Unternehmer.
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Einwilligung
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• Definition: Einwilligung ist die vorherige
Zustimmung (§ 183 BGB)
• Also: Wird der Angerufene im Telefongespräch
gefragt, ob er mit dem Telefonanruf einverstanden
ist, wäre eine Bejahung höchstens eine nachträgliche
Genehmigung (§ 184 BGB) und § 7 UWG verletzt
(vgl. LG Leipzig Urteil vom 09.10.2009 – Az.: 5 O
3424/09).
• Beweislast: Makler muss die Einwilligung des
Kunden beweisen (Vgl. LG Hamburg Urteil vom
23.12.2008 – Az.: 312 O 362/08)
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Bestandskunden
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• Ausdrückliche Einwilligung im Maklervertrag
• Konkludente Einwilligung durch Angabe der
Telefonnummer im Maklervertrag?
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Konkludente Einwilligung:
vgl. OLG Frankfurt – Az.: 6 U 175/04
• Man darf seiner Vertragspartner grundsätzlich zum
Maklervertrag kontaktieren. Auch zu den
bestehenden Versicherungsverträgen kann der
Kunde kontaktiert werden (z.B.
Schadensbearbeitung).
• Ein Anruf zur Erweitungen oder Verlängerung des
Versicherungsvertrages wäre unzulässig.
• Problem: Konkurrenz mit der Betreuungspflicht
des Maklers?
• Weitergehende Werbung ist erst Recht unzulässig.
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Konkludente Einwilligung:
Stornobekämpfung
• Darf der Vermittler den Kunden anrufen, um nach
erfolgten Widerruf (oder Kündigung) des
Versicherungsvertrages diesen zu retten
(Stornobearbeitung)?
• Nachbearbeitung bei Widerruf ist nicht vom
mutmaßlichen Einverständnis des Kunden erfasst
(OLG Stuttgart Urteil vom 22.03.2007 – Az.: 2 U
159/06).
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Neukundengewinnung: Tippgeber
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• Einwilligung in den Anruf durch den Tippgeber?
• Vertretung ist grundsätzlich möglich.
• Wurde der Tippgeber durch den Interessenten auch
zur Weitergabe der Telefonnummer an Dritte
ermächtigt?
 Anruf ist zulässig!
• Weitere Alternative: Tippgeber veranlasst den
Empfohlenen zuerst beim Makler anzurufen.
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Mutmaßliche Einwilligung
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• Mutmaßlichkeit erfordert eine Prognose des Maklers.
• Erkennbare äußere Umstände
• Angabe der Telefonnummer im Maklervertrag dürfte
anders als beim Verbraucher als mutmaßliche
Einwilligung genügen.
• Aber: Angabe der Telefonnummer im Branchenbuch
reicht nicht aus (LG Münster Urteil vom 04.02.2005 –
Az.: 23 O 3/05).
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§2
Emailwerbung
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Gesetzestext: § 7 Abs.2 Nr.3, Abs.3
UWG
• Abs. 2 Nr.3: Einwilligung
• Abs.3:
- Erlangung der Emailadresse im
Zusammenhang mit einer Dienstleistung
- Adressverwendung zur Werbung für
ähnliche Dienstleistungen
- Kein Widerspruch des Kunden
- Hinweis auf das Widerspruchsrecht
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Emailwerbung durch den Makler ist
zulässig, wenn…
• der Makler die Emailadresse vom Kunden im
Rahmen seiner Maklertätigkeit erlangt hat,
• der Makler nur für Versicherungen wirbt,
• der Kunde nicht widersprochen hat
und
• die Email des Maklers den Kunden auf sein
Widerspruchsrecht hinweist.
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§3
Anschreiben
Gesetzestext: § 7 Abs.2 Nr. 4 UWG
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• Identität des Versenders muss erkennbar sein.
• Gültige Adresse muss angegeben sein.
• Fax: Einwilligung des Empfängers ist zusätzlich
erforderlich (§ 7 Abs.2 Nr.3 UWG)
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Einwurfwerbung
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• Beispiel: Schild auf dem Postfach: „Bitte keine
Werbung“
• Unzumutbare Belästigung des Verbrauchers
(LG Düsseldorf Urteil vom 02.01.2009 – Az.: 38 O
116/05)
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§4
Persönliche Ansprache
Mögliches Beispiel:
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Neulich in der Fußgängerzone:
• Hallo, mein Name ist …. Ich bin
Versicherungsmakler. Haben Sie Interesse an einer
persönlichen, unabhängigen und kostenlosen
Beratung?
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BGH Urteil vom 09.09.2004 –
Az.: I ZR 93/02
• Ansprachen im öffentlichen Raum stellen eine
unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs.1
UWG dar,
• es sei denn, der Werbende ist für den Interessenten
deutlich als solcher erkennbar.
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Lösung:
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„Wer Schreibt der bleibt“
Ergänzen Sie folgendes in Ihrem Maklervertrag:
„Der Mandant willigt darin ein, dass seine Daten, Personalien und
Kontoverbindungen vom Makler zum Zweck der Kundenbetreuung
gespeichert werden. Der Makler darf die so überlassenden Daten
verwenden, um den Kunden weiterführend auch in anderen
Produktsparten zu beraten, kontaktieren um ihm weitere
Produktvorschläge zu unterbreiten. Der Mandant willigt ausdrücklich
ein, dass ihn der Makler mittels sämtlicher Medien (z.B. Brief, Telefon,
Fax, E-Mail) kontaktieren und ihn, auch über bestehende
Geschäftsbeziehungen hinausreichend, informieren darf, z.B. über den
Abschluss neuer Verträge und über inhaltliche Änderungen von
bestehenden Verträgen, insbesondere deren Verlängerung,
Ausweitung und Ergänzung.“
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Gesetzestext: § 28 Abs. 4 BDSG
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Widerspricht der Betroffene der verantwortlichen Stelle der
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten zum Zwecke der
Werbung (…) ist eine Verarbeitung oder Nutzung für diese Zwecke
unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zwecke der
Werbung (…) über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu
unterrichten.
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OLG Köln, Urteil v. 14.08.2009 Az. 6 O 70/09)
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Eine Kontaktaufnahme zum Zwecke der Werbung, auch per normalen
Brief, unter Benennung der Anschrift ist auch zum Zwecke der
Rückgewinnung der Kundschaft nur legitim, wenn auf das
Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG hingewiesen wurde.
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Fazit:
Ergänzung des Textes im Maklervertrag
„Die Einwilligung zur Nutzung der Daten in
Werbeform können jederzeit, unabhängig
vom Maklervertrag, widerrufen werden.“
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RA Michaelis LL.M.
RA Dr. Freitag
RA Funke
RAin Loest
RAin Pagel
RA Wedekind
RAin Jahnke LL.M.
RA Cyrus
Mittelweg 14
20148 Hamburg
Tel: (040) 888 88-777
Fax: (040) 888 88-737
www.Kanzlei-Michaelis.de
Ich bedanke mich für Ihre
Aufmerksamkeit und stehe
Ihnen für weitere Fragen gern
zur Verfügung.
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