Anlage 2 zur Drucksache Nr. 21 Satzungsentwurf über die Neufassung von örtlichen Bauvorschriften für die Ortslage Löhnen - „Gestaltungssatzung Löhnen“ Begründung Die über 20 Jahre alte Gestaltungssatzung Löhnen, die zusammen mit dem Bebauungsplan Nr. 48 „Löhnen“ aufgestellt wurde, dient in Zusammenhang mit diesem Bebauungsplan der Erhaltung des historisch gewachsenen Charakters dieses Rheindorfes. Auf Wunsch vieler Bürger wurde sie nun hinsichtlich der Berücksichtigung neuer Entwicklungen bei den Baumaterialien und neuer Anforderungen beim Bau sowie unter Einbezug bisheriger Erfahrungen mit der Gestaltungssatzung überarbeitet. Die Neufassung der Gestaltungssatzung wurde, unter Beachtung des Hauptziels der Erhaltung des prägenden Ortsbildes, in Zusammenarbeit der Verwaltung mit einem Beratungsteam, das sich aus Architekten und Löhnener Bürgern zusammensetzte, erarbeitet und mit der Einwohnerschaft diskutiert. Bei einer behutsamen, weiteren Entwicklung für den Eigenbedarf dieser alten Bauernschaft Löhnen, welches auch Ziel des Bebauungsplans Nr. 48 einschließlich der 1. Ergänzung und 1. Änderung „Bonneviestraße“ sowie der in Aufstellung befindlichen 2. Ergänzung und 2. Änderung des Bebauungsplans ist, sollen die baugestalterischen Elemente, die wesentlich den Charakter der Ortschaft prägen auch für eine Neubebauung gelten. Dadurch sollen sich die Neubauten harmonisch in das bestehende Ortsbild einfügen. Dabei bezieht sich diese Satzung mit allgemeinen Vorschriften auf alle Gebäude und Baumöglichkeiten, deren Gestaltung sich auf den Charakter der Ortslage auswirkt (§ 1 Abs. 1). Dieser Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (GS) wurde über die Neufassung durch den Einbezug von 2 Grundstücken an der Bonneviestraße (1. Änderung des Bebauungsplans) verändert. Die Flächen der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplans werden bereits vom rechtskräftigen Geltungsbereich der GS erfasst. Die GS berücksichtigt, dass es, aufgrund Neubautätigkeit vor Rechtskraft der GS und des Bebauungsplans Nr. 48 „Löhnen“, Bereiche mit unterschiedlichen gestalterischen Qualitäten gibt. Dies kommt in einem differenzierten Geltungsbereich zum Ausdruck (§ 1 Abs. 2). Eine Reihe engerer Gestaltungsvorschriften gelten nur in dem historisch noch gut erhaltenen Kernbereich des Dorfes. Schließlich ist es an einigen Stellen erforderlich, dass sich eine, aufgrund der Bauleitplanung zulässige, Neubebauung an eine ganz bestimmte, auf dem jeweiligen Grundstück vorhandene Situation anpasst. In diesem Fall ist die konkrete gestalterische Festsetzung in der Planzeichnung des Bebauungsplans enthalten (§ 1 Abs. 3 und 4). Anl 2 DS 0021 Begründung 1.11.09.doc -1- Anlage 2 zur Drucksache Nr. 21 Bei der erstmaligen Erarbeitung der Gestaltungssatzung war es zunächst erforderlich, die historischen Elemente, die landschaftstypischen Materialien und die örtlichen Besonderheiten zu analysieren, die für den Charakter der Ortslage bestimmend sind. Bei der Überarbeitung der GS wurde die Vereinbarkeit dieser Elemente mit den heutigen Anforderungen an Bau- und Wohnqualität, bezüglich neuer Baumaterialien und der über 20 jährigen Erfahrungen sowie der Verhältnismäßigkeit der durch die gestalterischen Anforderungen hervorgerufenen Kosten überprüft. So ergab sich insbesondere die wesentliche Änderung, dass geringere Gestaltungsanforderungen für von der Straße nicht einsehbare Bereiche bei grundsätzlicher Ortsbildverträglichkeit, die über eine harmonische, dem Ortsbild angepasste Bauart und -weise erreicht werden kann, zu fordern sind (§ 11). Dieser Leitsatz berücksichtigt die Einhaltung der Festsetzungen in den ortsbildprägenden, einsehbaren Bereichen und bringt gleichzeitig die individuellen Wünsche beim Bauen und die Wirkungen des Baus auf die Anderen - auf das Dorf - in Übereinstimmung. Fremdkörper, wie z.B. teilweise Reeddacheindeckung oder sichtbares Fachwerk sollten selbst zum Gartenbereich hin als Fremdkörper, d.h. geschichtlich nicht hier verwendete Materialien selbst zum Garten hin, abgelehnt werden. Nachfolgend werden Änderungen und Ergänzungen der einzelnen allgemeinen Festsetzungen zumeist in Verbindung mit den engeren Festsetzungen des Kernbereichs erläutert, da diese in sachlichem Zusammenhang stehen. Zu § 2 i.V.m. § 6 - Außenwände: Ortstypisches Bauelement ist vorrangig der Tonziegel, sowohl als Dachziegel als auch als Mauerwerksziegel. In der Vergangenheit wurden die Mauerwerksziegel dabei an Ort und Stelle auf dem Feld gebrannt. Der Farbton dieser „Feldbrandsteine“ ist für weite Teile des alten Dorfbereichs bestimmend. Dennoch – dies mag als örtliche Besonderheit gelten- sind eine Reihe alter Gebäude weiß verputzt worden, so dass diese Gestaltung ebenfalls zulässig ist. Aufgrund der neuen allgemeinen Ausnahmeregelung ist insgesamt mehr Gestaltungsspielraum gegeben, so dass bei rückwärtigen Bereichen die zehnprozentige Begrenzung der Verwendung anderweitiger Materialien überschritten werden können. Diese Vorschrift stellte sich als von den Bürgern gut angenommen dar. § 3 i.V.m. § 7 Dächer und Gauben: Die Fassade und das Dach wirken bei einem Gebäude auf den ersten Blick. D.h. bunte Fassaden (z.B. rot oder Grün) stechen ebenso ins Auge wie z.B. ein blaues Dach oder eine unsymmetrische Dachform. In Löhnen, das aus vielen landwirtschaftlich betriebenen Höfen, die oft große Nebengebäude aufweisen, entstanden ist, sind insbesondere die roten, braunen oder dunkelgrauen, großen Dachflächen meist als Anl 2 DS 0021 Begründung 1.11.09.doc -2- Anlage 2 zur Drucksache Nr. 21 Sattel oder Krüppelwalmdach im Dorf prägend. Die derzeit ruhigen, d.h. meist nicht unterbrochenen und nicht reflektierenden, symmetrischen Dachflächen sowie die Fassaden in Feldbrandstein oder rotem Ziegelmauerwerk und auch weißfarbigem Außenputz dominieren die Gebäudegestaltung des Dorfes. Dies soll wie seit langer Zeit das Dorfbild prägen und somit nach wie vor so bleiben, so dass Änderungen bezüglich der Fassadengestaltung oder -farben, der Dachfarben oder -neigungen nicht vorgesehen sind. Die Festsetzung, das auf Gebäuden nur ein Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdach erlaubt ist wurde insofern konkretisiert, dass dies nur für Gebäude mit mehr als 4 m Breite gilt, da sie erst dann, aufgrund ihrer Größe, als den Raum gestaltendes Element wirken. Ebenso wurde, aufgrund der heute möglichen glasierten Ziegel und gewünschten Solaranlagen, reflektierende Ziegel- oder im Satzungsentwurf Betondachsteine verdeutlicht, und Solaranlagen das mit nur nicht gedeckten Materialien verwendet werden dürfen, um die ruhige Dachlandschaft in Löhnen zu erhalten. Moderne, reflektierende Dachziegel und Rahmen von Solaranlagen würden insbesondere bei großen Dachflächen eine wesentliche Änderung der Ortsansicht und Herausstechen einzelner Dächer bewirken Das Erscheinungsbild des Daches wird neben der Farbe wesentlich von Dachneigung, Dachaufbauten und -überständen bestimmt Die Begrenzung der Dachgaubenbreite auf 1/5 der Dachbreite löste in der Vergangenheit oftmals Diskussionen aus, da insbesondere die Belichtung als nicht ausreichend für das Dachgeschoss angesehen wurde. Dagegen stand dass breite Dachgauben nicht dem Dach zugehörig, sondern eher als weiteres Geschoss wirken und die ruhige Dachlandschaft bei oft großen Dachflächen, die Löhnen prägt, erheblich gestört würde. Da mit der Neufassung der Gestaltungssatzung für von der Straße nicht einsichtige Bereiche eine breitere Dachgaube nach der allgemeinen Ausnahmeregelung möglich ist und zudem auch immer die Möglichkeit besteht über ein breiteres Zwerchhaus Licht und Luft in den Dachbereich zu bringen, wurde die 20 % Regelung also die Begrenzung der Dachgaubenbreite auf 1/5 der Dachbreite beibehalten. Diese 20 % Regelung gilt auch in den anderen Rheindörfern. Ebenso soll ein Dachgaubenfirst bei Dächern mit einer Dachneigung kleiner als 40 Grad nach wie vor gefordert werden, da eine Dachgaube bei gering geneigten Dächern aus Straßensicht eher wie ein zusätzliches Geschoss empfunden wird, denn man sieht das Dach nicht oder nur wenig. Über die immer möglichen Zwerchhäuser wird nicht nur die bessere Belichtung und Nutzung gewährleistet, sondern auch in ortstypischer T-Hausform gebaut und breite Dachgauben, die wie ein zusätzliches Geschoss wirken können, sind dann nicht mehr erforderlich. Somit kann auch bei heutigen Ansprüchen an die Belichtung des Dachraumes das Dach ortsbildtypisch ausgebildet werden. In Löhnen sind keine oder nur ein geringer Dachüberstände an den Giebelseiten Anl 2 DS 0021 Begründung 1.11.09.doc -3- Anlage 2 zur Drucksache Nr. 21 vorherrschend, wie auch insgesamt am Niederrhein. Diese ortstypische Baugestaltung führte in der GS zur Begrenzung des Dachüberstandes auf 10 cm, denn durch große Dachüberstände können Gebäude eher wie ein Schwarzwaldhäuschen bzw. Dach und Gebäude nicht als Einheit wirken. Der Dachüberstand an den Giebelseiten ist mitbestimmend für den Gesamteindruck des Gebäudes. Mit der Neufassung der GS wird nun ein Kompromiss angestrebt, der einen häufig gewünschten, etwas größerer Dachüberstand an den Giebelseiten zulässt, jedoch mit dem Ortsbild noch verträglich ist. So sollen künftig bis zu 30 cm Dachüberstand statt bisher nur 10 cm möglich sein. § 4 und § 10 Einfriedungen und einzelne störende Elemente: Gelockert wurde die GS bei den Festsetzungen zu Einfriedungen, die ortstypisch häufig aus Weißdornhecken, teilweise auch aus Mauern bestehen. Einfriedungen sollen künftig nur im öffentlichkeitswirksamen Bereich näher bestimmt werden, so dass hier die offene Gestaltungsart der Straßenräume und damit das Ortsbild erhalten bleibt, während im Privatbereich auch sichtbehindernde Einfriedungen zulässig sein sollen. Die Festsetzungen, dass einzelne, das Ortsbild störende Elemente wie Werbetafeln, sichtbares Fachwerk, verkleidete Dachrinnen oder außenliegende Rolllädenkästen nicht erlaubt sind, wurden dagegen beibehalten. Diese Elemente sind untypisch für Löhnen. § 5 Warften: Zu den ortstypischen Materialien mit hoher historischer Bedeutung muss jedoch die Anordnung der alten Gebäude auf sog. Warften gerechnet werden, die dem Schutz vor dem regelmäßig auftretenden Rheinhochwässer dienten. Löhnen ist ein Warftendorf, da Geländeerhöhungen aufgrund Überflutungen Rheins des der und lange den Zeit vom hier Rhein regelmäßig stattfindenden beeinflussten, oft hohen Grundwasserständen für den Gebäudeschutz notwendig waren. Diese zahlreichen Warften prägen den Ort. Die Erhaltung der alten Warften soll nach wie vor über die Gestaltungssatzung gewährleistet werden, während neu angelegte Warften nicht mehr geschützt sein sollen, da die Erhaltenspflicht der über den Bebauungsplan herzustellenden Warften über den Bebauungsplan selbst gesichert sind. § 8 Fenster- und Türfront: Neben dem Dach wird ein Haus enorm durch seine Fassadenöffnungen bestimmt. Öffnungen in der Fassade geben dem Haus ein Gesicht, welches in Zusammenhang mit der Fassadenfarbe und der Dachgestaltung ausschlaggebend für die Gesamtwirkung eines Gebäudes ist. In Löhnen sind hochformatige Fenster und mit Ausnahme von Toröffnungen, schmale Tür- und Fensteröffnungen vorherrschend, da man früher Stürze für Maueröffnungen mauern musste und dies nur bis etwa 1,2 m Breite möglich war (altes Maurermaß). Aufgrund des alten Gebäudebestandes in Löhnen und damit dieser ortstypisch stehenden Fensterformate bei größenbegrenzten Maueröffnungen, setzte die Gestaltungssatzung hochsenkrechte Formate für Tür- und Fensteröffnungen in maximal 1,2 m Breite fest. Diese Festsetzung für hochformatige Fensterformate soll durch die neue GS aufgehoben werden. - Anl 2 DS 0021 Begründung 1.11.09.doc -4- Nicht jedoch die Begrenzung der Anlage 2 zur Drucksache Nr. 21 Maueröffnungsbreite, die aufgrund der von Bürgern angeregten Anpassung an standardisierte Maurermaße (n x 12,5 cm + 1), auf 1,26 m festgesetzt wird. Dadurch werden die heute möglichen, sehr breiten Fensterformate oder auch ineinander übergehende Fenster und Türöffnungen, die befremdlich im Ort wirken würden, noch nach wie vor ausgeschlossen. Die bis zu 1,26 m breiten Öffnungen sind für den Lichteinfall auf jeden Fall ausreichend, zudem auch nebeneinander stehende Fensteröffnungen mit gemauertem Pfeiler möglich sind. Die Begrenzung auf 1,26 m breite Maueröffnungen stellt keine wesentliche Einschränkung der Gestaltung und Belichtung dar, stärkt jedoch das alte Dorfbild. Bei maximal 1,26 m breiten Maueröffnungen wirken auch querformatige Fenster i.d.R. nicht störend im Ortsbild. Zudem ist auch bei den Maueröffnungen wiederum eine allgemeine Ausnahme gemäß § 11 der neuen GS möglich ist, wenn es sich um einen von der Straße nicht einsehbaren Gebäudebereich handelt. Da Glasbausteine nicht mehr modern sind, wurde zudem das Verbot Glasbausteine zu nutzen gestrichen. § 9 Türen: Zur Fassade und Gesamtbild des Hauses gehört auch die Gestaltung der Haustür. In der alten Fassung der GS wurde festgesetzt, dass diese aus Holz herzustellen ist. Da es heutzutage Baumaterialien gibt, denen man nicht ansieht, ob sie aus Kunststoff oder Holz sind, konnte die Gestaltungsatzung hier gelockert werden. Das Ziel, nämlich ortstypische Holztüren, die dörflich wirken, statt z.B. verglaster Aluminiumtüren, die wohngebietstypisch wirken, kann durch die Eröffnung der Möglichkeit auch Türen aus Material mit Wirkung wie Holz zu verwenden, erreicht werden. Auch der Glasanteil in den Haustüren wurde in der alten GS aus obigem Grund auf 25 % begrenzt. Auch hier wurde die GS gelockert, so dass jetzt 50 % Glasanteil zugelassen werden sollen. Dies stellt einen Kompromiss dar, der die Wünsche der Bürger aufgreift und dabei noch mit dem Ortsbild vereinbar ist. Auf die Festsetzung einer selbständigen Anordnung der Türen, so dass nicht Tür und Fenster direkt nebeneinander liegen, konnte ebenso unter dem Vorbehalt der Begrenzung der Maueröffnungen auf 1,26 m Breite verzichtet werden, da wie bei den Fensterformaten erst bei größeren Breiten der Maueröffnungen Störungen des Dorfbildes zu erwarten sind. § 10 a Abstandsflächen bei Nebenanlagen an der Grenze Aufgrund der seit 1.01.2007 geltenden neuen Regelungen des § 6 Abs. 11 der Landesbauordnung (BauO NRW), ist bei Nebenanlagen, die eine Dachneigung > 30 Grad aufweisen die volle Dachhöhe in die Berechnung der mittleren Wandhöhe einzubeziehen. Dadurch sind diese Nebenanlagen i.d.R. nicht mehr wie bisher an der Grenze oder in der Abstandsfläche eines Gebäudes zulässig, sondern müssen, wenn kein Einverständnis des Nachbarn vorliegt, einen Mindestabstand von Nachbargrenze einhalten. Anl 2 DS 0021 Begründung 1.11.09.doc -5- 3,0 m zur Anlage 2 zur Drucksache Nr. 21 Da diese Gestaltungssatzung (GS) für den Kernbereich Löhnens eine Mindestdachneigung von 35 Grad festsetzt (vgl. § 3 i.V.m. § 7 GS) und auch der mit dieser GS in Verbindung stehende Bebauungsplan Nr. 48 „Löhnen“ Garagenflächen mit Mindestdachneigung von 35 Grad festsetzt, soll über den neuen § 10 a ein geringerer Mindestabstand als 3,0 m zur Nachbargrenze, nämlich bis zu nur 0,7 m ermöglicht werden. Dabei soll Voraussetzung sein, dass diese Nebenanlagen ansonsten die nachbarschützenden Bedingungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW, die für grenzständige bzw. grenznahe Bebauung mit Dachneigung bis 30 Grad gilt, einhalten. Über den § 10 a kann somit eine ortstypische Dachneigung und relativ grenznahe Ausrichtung der Nebenanlagen und damit die bauhistorische Bedeutung der Ortschaft, deren Erhaltung gerade in den Kernbereichen Löhnens auch Ziel der GS ist, gewahrt werden. Gleichzeitig Benachteiligung wird für eine nicht zulässige, Grundstückseigentümer, durch sowie die auch GS ausgelöste eine bessere Grundstücksausnutzung gewährleistet als es bei einem durch § 7 der GS ausgelösten Mindestgrenzabstand von 3 m der Fall wäre. So kann den bei der Aufstellung von Satzungen zu beachtenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gerechtigkeit genüge getan werden. Der Mindestabstand von 0,7 m zur Grenze berücksichtigt dabei eine bei dieser Breite noch mögliche Bewirtschaftung der Abstandsfläche, die durchschnittlich sehr große Baugrundstücksgröße in Löhnen und das Ziel, das vorhandene bauhistorische Ortsbild durch eine möglichst grenznahe und damit die einer grenzständigen Nebenanlagenbebauung nahekommende Baustruktur, zu wahren. Die Beachtung der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter ist u.a. aufgrund der einzuhaltenden Bedingungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW für grenzständige Nebenanlagen, die auch für die nach § 10 a grenznahen Nebenanlagen gelten sollen, gewährleistet. Dabei lassen die 10 Grad Unterschied in der Dachneigung dieser Nebenanlagen, die zudem noch einen Mindestabstand von 0,7 m zur Grenze hervorrufen und die bis Ende 2006 noch ohne Bedenken an der Grenze zulässig waren, keine wesentlichen Beeinträchtigungen abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter befürchten. Jedoch können über diese Festsetzung, die wesentlich das Ortsbild prägenden Dachneigungen, die in Löhnen vorherrschend zwischen etwa 35 und 45 Grad liegen und von den Festsetzungen der GS aufgegriffen wurden, für die künftige Bautätigkeit beibehalten werden. Auch die im Bebauungsplan festgesetzten Garagenflächen, für die oft eine Mindestdachneigung von 35 Grad festgesetzt ist, können mit geringerer Einschränkung als bei einem Mindestabstand von 3,0 m genutzt werden. Da sich bei Nebenanlagen mit über 40 Grad Dachneigung das Dach immer wandähnlicher darstellt und bei einer gem. § 10 a GS möglichen Dachneigung bis 40 Grad, die in der GS für den Kernbereich geforderte Mindestdachneigung von 35 Grad zur Erhaltung des Ortsbildes bereits um 5 Grad überschritten ist, sollen insbesondere im Interesse des Nachbarschutzes noch höhere Dachneigungen nicht mehr unter die Vorschrift des § 10 a GS Löhnen fallen. Ein noch geringerer Abstand zur Grenze als 0,7 Anl 2 DS 0021 Begründung 1.11.09.doc -6- Anlage 2 zur Drucksache Nr. 21 m ließe nicht oder schwer zu pflegende, schmale Dreckecken entstehen, während sich ein Nullabstand aus der Ermächtigung des § 86 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW nicht ableiten lässt. Ein Höchstmaß für die Abstandsfläche ist nicht erforderlich, da der o.g. Bebauungsplan in sensiblen Bereichen bereits Garagenstandorte festsetzt, der § 10 a der GS Löhnen eine bisher gebräuchliche, grenznahe Ausrichtung von Nebenanlagen ermöglicht und eine unübliche Anordnung von Garagen, verbunden mit einer schlechteren Ausnutzbarkeit des Grundstücks, eher unwahrscheinlich ist. §§ 11 und 12 Ausnahmen Eine generelle Ausnahmeregelung wird der Tatsache gerecht, dass eine allgemeine Vorschrift niemals alle konkreten Besonderheiten abdecken kann. Die gestalterischen Festsetzungen können ferner u.U. den Erfordernissen eines landwirtschaftlichen Betriebes zuwiderlaufen oder für wirtschaftlich unzumutbar sein. Bis auf den o.g. Leitsatz der Sichbarkeitsvoraussetzung bleiben die Ausnahmevorschriften deswegen unverändert. Voerde, den ...... Anl 2 DS 0021 Begründung 1.11.09.doc -7-