ICCJV International Common Law Court of Justice

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ICCJV
International Common Law Court of Justice Viena
1. Wer ist der ICCJV?
2. Wofür steht der ICCJV?
3. Ziele des ICCJV
4. Vorteile des ICCJV
Der ICCJV ist ein nach dem Common Law Prinzip aufgebauter Gerichtshof
für Naturrecht, Völkerrecht, Menschenrecht und allgemeingültiger Rechtsprechung
und ist vom Aufbau und Charakter ein Rechtsorgan der Menschen und international vertreten.
Common Law Prinzip:
Die Bezeichnung common law hat ihren Ursprung in dem französisch geprägten Begriff comune ley
(lateinisch communis lex). Damit war, in Abgrenzung zu den bis ins hohe Mittelalter existierenden
unterschiedlichen Rechten der einzelnen germanischen Stämme (Angeln, Sachsen, Jüten usw.), das
englische, auf ungeschriebenen Gewohnheiten beruhende, durch richterliche Entscheidungen
fortgebildete gemeine Recht gemeint. Es ist als Ursprung dem Tingrecht der germanischen Stämme
zuzuordnen. Dort entschieden die stimmberechtigten Mitglieder der Stämme (Dorfgemeinden) über
ihre Rechtsprechung. In dieser Bedeutung bildet es den Gegensatz zum sogenannten Civil Law der
kontinentaleuropäischen Länder, das auf von den jeweiligen Gesetzgebern kodifizierten Gesetzen
basiert. Da diese Gesetzgebung in der heutigen Zeit dem Finanz und Wirtschaftsmonopol unterstellt
ist, ist wahre Rechtsprechung ausgeschlossen. Bei den Verhandlungen des ICCJV wird aber kein
richterlicher Beschluss und kein richterliches Urteil gefällt, sondern durch eine 12 köpfige Jury,
bestehend aus Männer und Frauen, die sich bereit erklärt haben, diese verantwortungsbewusste
Tätigkeit im Dienste der Gerechtigkeit auszuführen.
Gründung des ICCJV
Am 19. Juni 2014 wurde das Internationale Common Law
Gericht nach Naturrecht, Menschenrecht, Völkerrecht und
Allgemeingültiger Rechtsprechung in Wien etabliert.
Die Etablierung basiert auf der Unterzeichnung der
Common Law Charta, dem späteren Völkerrechtlichen
Gründungsvertrag und dem Wiener Statut des
International Common Law Court of Justice Vienna.
Am 02. Oktober 2015 wurde zwischen Österreich,
Deutschland und der Schweiz der D-A-CH Verband
gebildet und so durch ein internationales Abkommen in
Form eines Völkerrechtsvertrages eine überregionale
internationale Körperschaft des öffentlichen Rechts
geschaffen.
Seit her sind in vielen Nationen Gerichtshöfe des ICCJV
gebildet und etabliert worden.
Dazu zählen: Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien,
Estland, Slowakei, Tschechien, Frankreich.
Weitere Menschen aus anderen Nationen haben bereits
Vorgespräche geführt. Innerhalb der Nationen werden
regionale Gerichtshöfe gegründet.
Wofür steht der ICCJV?
Der ICCJV steht für die Herstellung von Gerechtigkeit und Durchsetzung des Menschen- und Völkerrechts unter
Beachtung des allgemeingültigen Rechts der jeweiligen Regionen.
Unser Gerichtshof signalisiert auch das Anbrechen einer neuen Form in der Ausübung von Gerechtigkeit: eine Form
der Gerechtigkeit, die vom Volk selbst bestimmt wird, insbesondere von Denjenigen, die im Laufe der Justiz des Finanz
und Wirtschaftsmonopols zum Opfer gefallen sind. Unser Anliegen ist nicht nur die Verurteilung der Täter, sondern
auch die Herbeiführung einer neuen politischen und spirituellen Einrichtung, welche imstande ist, Systeme zu
überwinden, die für Verbrechen gegen die Menschheit verantwortlich sind, welche von einer Generation in die
Nächste übergreifend fortwuchern.
Die freien Gemeinden als kleinste Einheit im Subsidiaritätsprinzips sind Teil einer wachsenden Bewegung, die innerhalb
einer alten Hülse eine neue, befreite Gesellschaft schaffen möchte. Diese Bewegung erlaubt, dass das Gesetz für alle
wirkt und nicht nur für eine Clique von Rechtsspezialisten und deren Freunde. Jedes mutige Handeln und jede integre
Haltung bewirkt, dass diese Gesellschaft immer mehr an Form gewinnt - durch uns, die wir wissen, was auf dem Spiel
steht: unsere Kinder und die Zukunft der menschlichen Spezies.
Ein natürliches Prinzip, das über alles Existierende waltet, besagt, dass jedes Kind, das geboren wird, mit
unveräußerlichen Freiheiten ausgestattet ist, die keine Autorität, kein Gesetz, keine Religion oder Regierung
einschränken oder aberkennen kann. Jede Macht, die dies anstrebt, ist tyrannisch und gesetzeswidrig, auch wenn
eigene Gesetze diese Macht schützen - denn eine solche Tyrannei kommt einer Leugnung der kosmischen Gesetze
gleich und ist als Aggression gegen die Natur und den Menschheit anzusehen.
Recht und Gerechtigkeit
Gerechtigkeit ist das zeitlos gültige Maß richtigen Verhaltens. Es soll im jeweils geltenden positiven Recht verwirklicht
werden. Dies gelingt aber stets nur verhältnismäßig und damit unvollkommen. Nach dem antik-griechischen
Philosophen Aristoteles wird zwischen ausgleichender Gerechtigkeit ([lat.] iustitia [F.] commutativa) und austeilender
Gerechtigkeit ([lat.] iustitia [F.] distributiva) unterschieden. Die ausgleichende Gerechtigkeit gilt vor allem im Verhältnis
der Einzelnen zueinander und fordert mengenmäßige Gleichheit (z. B. Ersatz des vollen Schadens). Die austeilende
Gerechtigkeit gilt vor allem für das Verhältnis des Einzelnen zum Ganzen und fordert nur eine den unterschiedlichen
Verhältnissen angepasste Gleichheit (Zuteilung an jeden nach seinen Fähigkeiten oder Leistungen). Quelle: Köbler
„Juristisches Wörterbuch“
Recht
Das objektive R. unterscheidet sich von der →Sittlichkeit dadurch, dass es sich auf das äußere Verhalten, nicht
(nur) auf die Gesinnung bezieht. Von der →Sitte als den in der Gesellschaft geübten Gebräuchen trennt das Recht seine
rechtliche Geltungsanforderung, die notfalls mit staatlichem →Zwang verwirklicht wird. II. Subjektives Recht ist
demgegenüber der von der Rechtsordnung – d. h. dem objektiven Recht – einem →Rechtssubjekt
verliehene rechtliche Herrschaftsbereich gegenüber andern Rechtssubjekten oder →Rechtsobjekten, die individuelle
Befugnis, das einzelne Recht (z. B. →Eigentum an einer Sache, →Anspruch gegenüber einer Person). Soweit sich das
subjektive R. gegen einen Träger hoheitlicher →Gewalt als solchen richtet, ist es subjektives öffentliches Recht. Es
erfordert eine Rechtsnorm, die das Interesse des Einzelnen nicht nur objektiv schützt, sondern diesen Schutz auch als
Ziel bezweckt. Quelle: Köbler „Juristisches Wörterbuch“
Verhältnis positives Recht zu überpositivem Recht
Das objektive R. kann weiter positives, von Menschen gemachtes Recht oder
überpositives, dem Menschen (von außen) vorgegebenes Recht (→Naturrecht) sein. Quelle: Köbler „Juristisches
Wörterbuch“ .
Was gehört zum Naturrecht?
Was die Inhalte der lex naturalis betrifft, so geht sie vom allgemeinen und doch nicht inhaltsleeren Gebot aus: „Tue
das Gute, meide das Böse!“ Pflichten gegenüber sich selbst gehören mit hinein wie auch die gegenüber Gott. „Erhalte
dich selbst, pflanze dich fort!“, „Bilde dich!“, „Erhalte deine Ehre!“, „Gründe die …… Gemeinschaft und erhalte sie!“,
„Pacta sunt servanda!“ Quelle: Brieskorn „Naturrecht“.
Naturrecht ist also Recht, welches für alle gilt, unabhängig vom Stand, der politischen, religiösen oder sonstigen
Anschauung, des Geschlechts der Sprache, der Hautfarbe oder der Tätigkeit, die er ausführt. Es gilt also universell.
Naturrecht und dessen Beachtung:
Die Naturrechtstheorie richtete an vorgefundene oder geplante Herrschaft die Botschaft, dass es gemessen an Gottes
Willen gutes und schlechtes Regieren gebe, und dass das schlechte Regieren zu Widerstand berechtige. Niemand dürfe
rechtmäßig von seinesgleichen gezwungen werden, untertänig zu sein. Gott richte die Herrschaften ein, nur sein Wille
legitimiere die dazu nötige Unterordnung, und nur in begrenztem Rahmen dürfen Menschen sich durch Vertrag
unterordnen. Zitat Brieskorn „Naturrecht“
Rechtsgrundlagen des ICCJV
Welche Rechtsgrundlagen hat der ICCJV:
• Das allgemeingültige Gewohnheitsrecht. Dieses Recht ist seit Entstehung der menschlichen Gemeinschaften
gewachsenes und stetig weiter entwickeltes Recht der Sittlichkeit, Moral, Ethik und des allgemeinen
Umgangs der Menschen innerhalb der Gemeinschaften. Dazu zählen beispielsweise Ehen und deren
Anerkennung, Handschlaggeschäfte, Tauschmittelnutzung (Geld), Kultur, allgemeiner Umgang im Alltag,
Unterschriftsleistung bei Rechtsgeschäften, Vertragsrecht… u.s.w. Der ICCJV anerkennt das allgemeine
Gewohnheitsrecht. Dazu werden in der Urteilsfindung die regionalen Gepflogenheiten berücksichtigt und
einbezogen.
• Völkerrecht Das Völkerrecht lässt sich definieren als die Gesamtheit der rechtlichen Regeln über die
(hoheitlichen) Beziehungen von Gebietskörperschaften (Staaten, Gemeinden), internationalen
Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten untereinander einschließlich der für die
Völkergemeinschaft (oder Teile hiervon) relevanten Rechte oder Pflichten Einzelner. Der ICCJV anerkennt die
allgemeinen Regeln des Völkerrechts, welch im Umkehrschluss im Völkerstrafgesetz verankert sind.
• Menschenrecht Der ICCJV hat eine eigene Erklärung der Rechte und Pflichten der Gemeinschaft der
Menschen proklamiert. Sie gelten universell und sind im Naturrecht begründet. Zusätzlich besteht eine
Verfassung der Menschen, die als Grundlage des Menschen und Völkerrechts durch den ICCJV ratifiziert
wurde.
Der ICCJV ist also durch die Anwendung der zuvor beschriebenen rechtlichen Grundsätze
bestrebt, Gerechtigkeit für jedermann herzustellen. Dies gilt für alle, ob in den
Gemeinschaften,
in
den
„Behörden“,
den
Firmen,
Religionsoder
Weltanschauungsgemeinschaften, den Regierungen und allen sonstigen Entitäten, die
durch die Menschen gegründet oder etabliert wurden. Keiner kann sich den Grundsätzen,
die letztendlich als überpositives Recht bezeichnet werden, dadurch entziehen, das
gesetztes kodifiziertes Recht sich dem überpositiven Recht konträr verhält.
Wenn Recht dazu benutzt wird die Egalität unter den Menschen abzuschaffen und
spezielles Recht für Einzelne oder besondere Gruppen zu schaffen, so ist das
Egalitätsprinzip verletzt und das Recht in seinem Grundsatz, der Herstellung von
Gerechtigkeit unwirksam. Diesen Grundsatz zu wahren und die Rechtsprechung
dahingehen wirken zu lassen, dass für alle das gleiche Recht greift, ist das oberste Ziel des
ICCJV. Wer, wenn nicht die Menschen selbst in ihrem angeborenen und von der Natur
geprägten Sinn für Recht und Gerechtigkeit kann ein gesundes Maß schaffen, dass das
Recht für alle gilt. Die Einzelrichterentscheidungen der Rechtssysteme, die existieren,
arbeiten nach dem Abstraktionsprinzip aus dem kodifizierten Recht. Alles weitere gilt als
nicht oder nur mangelhaft anwendbar.
Welche Vorteile bieten sich für den Einzelnen als auch für Gruppen von Menschen
Wenn man sich die Statuten der bestehenden internationalen Gerichtshöfe anschaut, wird man schnell auf
Passagen stoßen, die die Klagefähigkeit beschränkt. So ist im Statut des Internationalen Gerichtshofes für
Menschenrechte in Straßburg verankert, dass erst nach Durchlaufen der innerstaatlichen Instanzen eine Klage
möglich ist. Was bedeutet dies: entweder man ist bettelarm, oder an Altersschwäche verstorben. Vergessen
wir nicht, dass die Legislative, Judikative und Exekutive in sich selbst eine Schutzfunktion aufgebaut haben, und
ihr eigenes Recht erschufen, das nur für die Angehörigen dieser Einrichtungen gilt. Das ist die Verletzung des
Grundsatzes „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Wenn Recht zu Unrecht wird, gewachsenes
Gewohnheitsrecht, Menschenrecht und Völkerrecht durch dieses Rechtssystem unbeachtet bleiben, kann eine
wirksame Klage wegen Verletzung dieser Rechte nicht greifen und wird von Beginn an als nicht klagefähig
eingestuft.
Die Möglichkeit der Einzelklagen beim ICCJV ist gegeben. Wenn nachweislich eine willkürliche Verletzung der
rechtlichen Grundsätze der Gemeinschaft der Menschen nachgewiesen werden, wird durch den ICCJV und die
Menschen in den Gerichtsverhandlungen die Gerechtigkeit hergestellt.
Der ICCJV bietet den einzelnen Menschen, als auch Gruppen von Menschen die Möglichkeit des
Vertragsschlusses an. Hierbei wird durch den Vertrag die erstinstanzliche Zuständigkeit des ICCJV in allen
rechtlichen Belangen, ob an den Vertragspartner eingehend oder von ihm ausgehend geregelt.
Durch die Urteilsfindung der Jury wird zugleich die Möglichkeit der Verletzung des Rechts durch die willkürliche
Auslegung von Einzelrichtern, die meist parteilich entscheiden, verhindert. Die Entscheidungen der Jury sind
objektiver und unabhängiger.
ZUSAMMENFASSUNG
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