Stadt Langewiesen Gestaltungsfibel

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Stadt Langewiesen
Gestaltungsfibel
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die Stadt Langewiesen hat in ihrer über 800jährigen Geschichte eine Vielzahl
bemerkenswerter Zeugnisse städtebaulichen Wirkens hervorgebracht, die zum
Glück noch heute zum größten Teil erkennbar sind.
Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes der Innenstadt von
Langewiesen ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen
von hohem Rang und steht im Interesse der Allgemeinheit.
Hauptziel der Bautätigkeit soll dabei die Erhaltung der Bausubstanz und der von
ihr umschlossenen städtischen Räume sein.
Wie Sanierungs-, Neubau oder Umbaumaßnahmen in der Innenstadt von
Langewiesen zu erfolgen haben, welche Materialien verwendet werden dürfen,
welche Bauformen, Fassadengestaltungen und –gliederungen zulässig sind,
werden durch die durch den Stadtrat beschlossene und im Amtsblatt
veröffentlichte und rechtskräftige Gestaltungssatzung für das Sanierungsgebiet Innenstadt Langewiesen geregelt.
Mit der Gestaltungsfibel möchten wir sanierungswilligen Hauseigentümern bei der Gestaltung ihrer Häuser
unterstützend und beratend zur Seite stehen. Denn manchmal wird durch Baumarktmentalität die historische
Bausubstanz unwiederbringlich vernichtet und das Flair der Innenstadt als erlebbare Geschichte nachhaltig
zerstört.
Der Wortlaut der Bestimmungen der Gestaltungssatzung ist nachfolgend abgedruckt und anschaulich durch
weitere Ausführungen und anhand von Beispielfotos und Skizzen erläutert.
Diese Gestaltungsfibel soll helfen, Bauherren, ihre Architekten und Handwerker für eine altstadtgerechte
Gestaltung ihrer Häuser zu sensibilisieren.
Ihr Bürgermeister
Horst Brandt
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
Seite 1-2
§ 2 Parzellenstruktur
Seite 3
§ 3 Gebäudestellung / Gebäudeflucht
Seite 4
§ 4 Gestalt und Abmessungen des Baukörpers
Seite 5
§ 5 Dachgestalt
Seite 6-8
§ 6 Dacheindeckung
Seite 9
§ 7 Dachaufbauten / Dachöffnungen
Seite 10-11
§ 8 Fassadengliederung und Fassadenzonen
Seite 12-13
§ 9 Fassadenoberflächen, Material und Verarbeitung
Seite 14-15
§ 10 Farbgebung
Seite 16
§ 11 Öffnungen
Seite 17-21
§ 12 Besondere Bauteile
Seite 22-24
§ 13 Werbeanlagen und Warenautomaten
Seite 25-26
§ 14 Freiflächen und Einfriedungen
Seite 27
§ 15 Nebengebäude und sonstige Anlagen
Seite 28
§ 16 Fassadenbegrünung
Seite 29
§ 17 Ausnahmen und Befreiungen
Seite 30
§ 18 Bauantrag / einzureichende Unterlagen
Seite 30
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Seite 30
§ 20 Inkrafttreten
Seite 30
Erläuterungen zur Satzung
Seite 31
Antragsformulare
Seite 32
§1
§1
Geltungsbereich
(1)
1
Der räumliche Geltungsbereich dieser
Satzung umfasst das Sanierungsgebiet
„Innenstadt Langewiesen“ und ist als
besonders schutzwürdiges Gebiet der Stadt
Langewiesen festgelegt.
Die Festlegung erfolgt zum Schutz der
Innenstadt wegen ihrer geschichtlichen und
städtebaulichen Bedeutung sowie ihrer
gegenüber
dem
übrigen
Stadtgebiet
besonders hervortretenden und erhaltenswerten bauhistorischen Strukturen. Das
Gebiet wird umgrenzt
im Norden
durch die Nordgrenze des Felsenkellerparks, die Südgrenze der Goethestraße und
der Straße In den Folgen;
Süden
durch die Südgrenze des Oberwegs u. der
R.-Breitscheid-Straße,
die
südlichen
Grenzen der südlich der Randstraße
liegenden Grundstücke, die Südgrenzen der
Gehrener Straße, des Ziegeleiweges und
des Ilmparks;
Osten
durch die Westgrenze der Wümbacher
Straße, des E.-Thälmann-Platzes sowie des
Gewerbegebietes „In den Folgen III“;
Westen
durch die Westgrenze des Felsenkellerparks.
(2)
Folgende
Lagebezeichnungen
werden
definiert:
Vorderseite
Seiten
bzw.
Ansichtsflächen
der
Grundstücke und Gebäude zu der jeweils
anliegenden, die Lagebezeichnung des
Grundstückes definierenden öffentlichen
Verkehrs- oder Freianlage;
Rückseite
von
der
Vorderseite
abgewandte
Grundstücks- und Gebäudeseiten bzw. –
ansichtsflächen;
seitlich
Seiten bzw. Ansichtsflächen, die mehr als
45° zur Vorder- bzw. Rückseite gerichtet
sind.
(3)
Diese Satzung gilt für alle Grundstücke,
baulichen
Anlagen,
Werbeanlagen,
Warenautomaten und sonstigen Anlagen,
die innerhalb des in Abs. 1 näher
bezeichneten Stadtgebietes liegen und für
die Festsetzungen in dieser Satzung
getroffen sind.
(4)
Diese Satzung gilt für alle nach der ThürBO
genehmigungsbedürftigen
Vorhaben,
genehmigungsfreien Bauvorhaben und
Vorhaben,
die
der
Genehmigungsfreistellung unterliegen.
Dies gilt aber nur insoweit, als diese die
Grundstücke,
bauliche
Anlagen,
Werbeanlagen,
Warenautomaten
und
sonstigen Einrichtungen nach (3) betreffen.
(5)
Für die sich im Geltungsbereich der
Gestaltungssatzung
und
des
Sanierungsgebietes
befindenden
Grundstücke, die als Einzeldenkmale bzw.
Denkmalensembles ausgewiesen sind,
bleiben die Festsetzungen und Regelungen
des Thüringer Denkmalschutzgesetzes von
dieser Satzung unberührt.
2
§2
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§2
Parzellenstruktur
(1)
Die zum Zeitpunkt des Satzungserlasses
vorhandene Parzellenteilung muss an den
Proportionen der Gebäude, der Farb-/
Materialwahl der Fassaden und / oder
Dächer und an den Einfriedungen ablesbar
sein.
historische Aufnahme der Hauptstraße
Parzellenteilung erkennbar an Gliederungselementen
(2)
Farb-/ Materialwechsel
Schmale Hauszwischenräume (Winkel- und
Traufgassen)
zwischen
vorhandenen
Gebäuden sind zu erhalten.
Traufgassen in der Hauptstraße
3
§3
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§3
Gebäudestellung und
Gebäudeflucht
(1)
Neubauten, Ersatz- oder Umbauten sind
traufständig zur Vorderseite zu errichten.
(2)
Zur Erhaltung der das Straßenbild
prägenden Bauflucht dürfen Fassadenvoroder -rücksprünge an Parzellengrenzen 15
cm Tiefe nicht überschreiten. Ausnahmen
sind zulässig, wenn die Notwendigkeit
aufgrund des Straßenverlaufes besteht.
historische Aufnahmen der Hauptstraße
unzulässiger Rücksprung
Straßenbild prägende Baufluchten
unzulässiger Vorbau
4
§4
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§4
Gestalt und Abmessungen
des Baukörpers
(1)
Bei Neu- und Umbaumaßnahmen sind die
Gebäude in ihrer Kubatur, Dachausbildung
und Gliederung entsprechend der in ihrer
Umgebung
vorhandenen
Maße
und
Gestaltungsmerkmale auszuführen. Um die
Vielfalt der Baugestaltung zu bewahren, ist
darauf zu achten, dass durch Fassadenveränderungen und Neubauten keine
Uniformität des Straßenbildes entsteht.
(2)
Vorhandene Bautiefen der Vorderhäuser
sollen beibehalten werden.
(3)
Die Höhe von Nebengebäuden soll sich
dem Vorderhaus hierarchisch unterordnen.
Dabei darf die Traufhöhe von Nebengebäuden nicht die des Vorderhauses
übersteigen.
(4)
Bei Neu- und Umbaumaßnahmen muss in
der Regel die ursprüngliche Traufhöhe
erhalten werden. Im Ausnahmefall darf die
Traufhöhe neuer Gebäude am Straßenraum
die der benachbarten Bebauung um
höchstens ein halbes Geschoss über- oder
ein ganzes Geschoss unterschreiten. In der
Regel sind zwei Geschosse zulässig.
(5)
In gleichgeschossigen Bereichen darf die
Traufhöhe eines Neu- oder Umbaus die der
Nachbargebäude nicht mehr als 5 % überbzw. unterschreiten.
(6)
Die Bestimmungen (4) und (5) gelten
sinngemäß auch für die Firsthöhen.
historische Aufnahme der Hauptstraße
einheitliche Traufhöhen
Stadtbild prägende
einheitliche Traufhöhen
unzulässige Überschreitung der Traufhöhe
in gleichgeschossigen Bereichen
5
§5
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§5
Dachgestalt
(1)
(2)
Als Dachformen sind im Normfall
Satteldächer, in Einzelfällen Walm-,
Krüppelwalmund
Mansarddächer
zulässig.
50°
35°
Die Dachneigung der Hauptgebäude muss
zwischen 35 Grad und 50 Grad betragen.
Bei Nebengebäuden sind Sattel- und
Pultdächer zulässig.
Dachneigung
zulässige Dachformen
zulässige Dachneigung der Hauptgebäude
unzulässige Dachformen und -neigungen
6
§5
Satzung
(3)
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
Der Dachüberstand an der Traufe soll 60
cm nicht überschreiten. Die Sparrenköpfe
sind mit einem gegebenenfalls profilierten
Traufgesims
abzuschließen.
Von
öffentlichen Flächen aus sichtbare Pfetten
und Sparrenköpfe (außer an Gaupentraufen) sind nur im Ausnahmefall
zulässig.
unzulässige Dachüberstände an
Ortgang und Traufe
(4)
7
Ortgänge
sind
entsprechend
dem
historischen Bestand der Umgebung
auszubilden. Der Dachüberstand soll 15
cm nicht überschreiten. Bei freistehenden
Gebäuden kann ein maximaler Dachüberstand von 30 cm ausnahmsweise
zugelassen werden.
§5
Satzung
(5)
Von öffentlichen Flächen aus sichtbare
Ortgangziegel
sind
unzulässig.
Bei
Neubauten
können
Ortgangziegel
ausnahmsweise zugelassen werden.
(6)
Alle sichtbaren Teile des Dachabschlusses
(Ortgang,
Traufbretter,
Schalungsunterseiten, Sparrenköpfe) sind farblich
auf die Fassadengestaltung abzustimmen
(Farbberatung durch Sanierungsbeirat).
Verwahrungen, Traufen und Dachrinnen
sind
aus
Zink-,
Aluminiumoder
Kupferblech auszubilden.
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
unzulässige Ortgangziegel
(7)
zulässiger Ortgang
Die Einläufe und Dachrinnen sind in
unmittelbarer Nähe der Gebäudekanten
anzubringen.
unzulässige Anordnung der Einläufe
8
§6
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§6
Dacheindeckung
(1)
Als Material für die Eindeckung der
Hauptdächer sind Tondachziegel und
Naturschiefer sowie Materialien, die in
Form,
Farbe,
Materialstärke
und
Eindeckung Naturschiefer entsprechen,
zulässig. Es sind antrazith- oder
schieferfarbige, bei Tondachziegeln rote
oder graue Farbtöne zu verwenden.
(2)
Alle Dachflächen eines Gebäudes müssen
dasselbe Eindeckungsmaterial aufweisen.
Ausnahmen können für Vordächer und für
vorhandene Erker, Dachgaupen sowie
Dachnebenflächen,
die
nicht
von
öffentlichen Flächen aus sichtbar sind,
zugelassen werden.
(3)
zulässige Tondachziegel
Dachkehlen sind mit dem Eindeckungsmaterial auszudecken oder mit diesem so
dicht
zu
schließen,
dass
Blechverwahrungen
nicht
mehr
als
unvermeidbar sichtbar sind.
unzulässige Bitumenschindeln
9
§7
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§7
Dachaufbauten und
Dachöffnungen
(1)
Dachaufbauten sind nach Anzahl, Art,
Maß und Anordnung an dem Bestand des
umliegenden Bereiches auszurichten. Ihre
Lage muss auf die Fassadengliederung
Bezug nehmen.
(2)
Gaupen sind als Schlepp- oder stehende
Gaupen auszuführen. Die Breite aller
Gaupenvorderseiten darf nicht mehr als
die Hälfte der Gesamtbreite des Daches
betragen. Sie sollen nicht breiter als ein
Sparrenabstand sein. Der Abstand zum
First bzw. zur Traufe darf, auf der
Oberfläche der Dachhaut gemessen, 75
cm nicht unterschreiten.
(3)
Werden auf einem Dach mehrere Gaupen
angeordnet, müssen diese jeweils die
gleiche Größe, ihre Trauf- und Firstlinien
die gleiche Höhendifferenz zum First des
Hauptdaches, und alle untereinander
denselben
Seitenabstand
haben.
Abweichungen können hier im Einzelfall
zugelassen werden.
(4)
Die Gaupen sind in gleicher Art wie das
Hauptdach einzudecken.
zulässige Satteldachgaupe
zulässige Schleppgaupe
unzulässige Dachgaupe
Formel: ld/2 > lg1+lg2+lg3+lg4
(5)
Liegende Dachfenster sind nur in
Dachflächen zulässig, die von öffentlichen
Flächen nicht sichtbar sind.
unzulässige
Dachflächenfenster
10
§7
Satzung
(6)
Zwerchhäuser
sollen
sich
als
untergeordnete
Teile
in
das
Gesamtgebäude einfügen. Sie sind wie das
Hauptdach einzudecken.
(7)
Dacheinschnitte sind zulässig, soweit sie
von öffentlichen Flächen nicht sichtbar sind.
(8)
Schneefangeinrichtungen sind in der Farbe
der zugehörigen Dachdeckung oder in Zink
oder Kupfer auszuführen und in einem
Abstand von mindestens 50 cm oberhalb
der Traufe anzubringen.
(9)
Antennenanlagen sind im Dachraum oder
so an der Fassade anzubringen, dass sie
von den angrenzenden öffentlichen Flächen
aus nicht einzusehen sind.
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
unzulässiges Zwerchhaus,
da nicht untergeordnet
(10) Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie
sind zulässig, soweit sie von öffentlichen
Flächen nicht sichtbar sind. In begründeten
Fällen können Ausnahmen auf Vorderseiten
zugelassen werden, sofern sich diese
Anlagen in die Dachhaut einfügen.
(11) Kamine sind am First oder in dessen Nähe
über Dach zu führen. Sie sind in
Klinkermauerwerk herzustellen oder mit
Schiefer zu verkleiden. Nachträglich dürfen
Kamine an der Außenwand errichtet
werden, wenn sie von öffentlichen Flächen
nicht sichtbar sind.
(12) Technisch
notwendige
Aufbauten
(Dachausstiege,
Aufzugsschächte,
Lüfteranlagen o.ä.) sind in der gleichen
Farbe wie die Dachfläche auszuführen
unzulässige Solarenergieanlagen, da vom öffentlichen Straßenraum sichtbar
11
§8
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§8
Fassadengliederung und Fassadenzonen
(1)
Die Fassaden der Vorderseiten und von
öffentlichen Flächen aus einsehbarer
weiterer Gebäudeseiten sind horizontal in
eine untere Abschlusszone (Sockel), eine
Normalzone und eine obere Abschlusszone
(Traufe, Dach, Giebel) zu gliedern. Jede
Fassade
soll
horizontale
Gliederungselemente (Sockel, Gesimse)
und
vertikale
Gliederungselemente
(Fenster-, Türachsen) besitzen.
(2)
Die
Gebäude
horizontale
aufweisen.
(3)
Bei Fassadenerneuerungen sind die
vorhandenen
Gliederungselemente
zu
erhalten bzw. verlorengegangene oder
früher
beseitigte
Elemente
wieder
herzustellen.
(4)
Die Fassadengliederung von Neubauten
soll sich an der plastischen Gliederung der
ortsbildprägenden Fassaden orientieren.
(5)
Die Reihung gleicher Fassaden ist zu
vermeiden.
(6)
Bei
Neuund
Umbauten
sind
Gebäudesockel vorzusehen. Diese dürfen
nur bis zur Oberkante des Erdgeschossfußbodens reichen. Ausnahmen sind bei
starkem Straßengefälle möglich. Gebäudesockel müssen plastisch vor die Fassade
treten oder zurückspringen.
Ausnahmsweise können sie auch bündig
mit der Fassadenoberfläche abschließen.
sollen vertikale
und
Gliederungselemente
historische Fassadengliederung
12
§8
Satzung
(7)
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
Erker, Balkone, Loggien, Austritte oder
andere Vorbauten sind nur zulässig auf den
von öffentlichen Flächen nicht sichtbaren
Seiten. Auf Vorderseiten sind sie zulässig,
wenn deren Länge ein Viertel der
Gesamtgebäudelänge nicht überschreitet
und sie sich dem Hauptgebäude in Form
und
Farbe
(Beratung
durch
den
Sanierungsbeirat) gestalterisch anpassen.
unzulässige Vorbauten
unzulässiger Balkon
13
unzulässiger Erker
§9
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§9
Fassadenoberflächen
Material und Verarbeitung
(1)
Der Sockel ist aus massivem Naturstein,
nicht polierten Natursteinplatten oder
feinkörnigem, richtungslos verriebenem
Verputz (maximal 2 mm-Körnung) ohne
Verwendung reflektierender Bestandteile
herzustellen
zulässige Sockel
unzulässige Sockel
14
§9
Satzung
(2)
Fassadenbekleidungen
oberhalb
des
Sockels sind an den Vorderseiten und den
von öffentlichen Flächen aus einsehbaren
weiteren Gebäudeseiten in feinkörnigem,
richtungslos
verriebenem
Verputz
(maximal
2
mm-Körnung)
ohne
Verwendung reflektierender Bestandteile,
in Naturschiefer und in Holz herzustellen.
Bei
Schieferbekleidungen
sind
Gliederungselemente bzw. Zierdeckungen
erwünscht.
(3)
Vorhandene Schieferbekleidungen sind zu
erhalten, wieder herzustellen oder in
Ausnahmefällen durch Kunstschiefer zu
ersetzen.
(4)
Vorhandenes Sichtfachwerk soll erhalten
werden. Gefache sind bündig zu den
Hölzern mit feinkörnigem, möglichst
mineralischem, richtungslos verriebenem
Verputz (maximal 2 mm-Körnung) ohne
Verwendung reflektierender Bestandteile
zu versehen. Vorhandene Klinkergefache
sind zu erhalten. Bei Neubau ist
Sichtfachwerk unzulässig.
(5)
Glasbausteine
und
ähnliche
Fassadenbauelemente sind nur zulässig,
soweit sie von öffentlichen Flächen aus
nicht sichtbar sind.
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
unzulässige Fassadenverkleidung
15
§ 10
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§ 10
Farbgebung
(1)
Bei Farbgebungen an Neubauten, nach
Renovierungen und bei Pflege vorhandener
Gebäude ist besondere Rücksicht zu
nehmen auf die Gesamtwirkung des
Straßen- und Platzraumes und dessen
Lichtverhältnisse, dominierende Gebäude
und Nachbarhäuser sowie auf einzelne
Architekturteile. Teilanstriche, die nicht auf
die Farbgebung der übrigen Fassadenteile
abgestimmt
sind,
sind
unzulässig.
Unzulässig
sind
auch
grelle
oder
Leuchtfarben sowie Anstrichstoffe, die eine
glänzende Oberfläche ergeben (Beratung
durch den Sanierungsbeirat).
(2)
Erd- und Obergeschosszonen sowie
Gebäudevorder- und -seitenflächen sind
farblich
als
Einheit
zu
gestalten.
Nebeneinanderstehende Gebäude dürfen
nicht im gleichen Farbton geputzt oder
angestrichen werden. Ausnahmen sind bei
der Bekleidung mit Naturschiefer zulässig.
In diesem Fall sollten sich die Fassaden
benachbarter
Gebäude
durch
die
Eindeckung unterscheiden.
(3)
Hölzerne
Fassadenteile
sind
mit
offenporigen, lasierenden Anstrichstoffen zu
behandeln.
(4)
Die Farbe der Fenster, Türen und Tore ist
auf
die
Farbigkeit
der
Fassade
abzustimmen
(Beratung
durch
den
Sanierungsbeirat). Grelle oder dunkle
Farbtöne sind zu vermeiden.
zulässige Farbbeispiele
16
§ 11
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§ 11
Öffnungen
(1)
Bei Neu- und Umbauten muss das
ortstypische Verhältnis von offenen zu
geschlossenen Fassadenflächen gewahrt
bleiben, d.h. der Anteil an geschlossener
Fassadenfläche hat zu überwiegen.
(2)
Die
Anzahl
und
die
Größe
von
Wandöffnungen sowie ihre Anordnung
sollen sich an dem Vorbild der überlieferten
Fassadengestaltung orientieren.
(3)
Fensterund
Türumrahmungen
an
bestehenden Gebäuden sind zu erhalten.
Das Gestaltungsprinzip, Fenster- und
Türöffnungen
durch
Umrahmungen
gegenüber
den
Wandflächen
hervorzuheben, ist auch bei Neubauten
anzuwenden.
Die
Verwendung
von
Riemchen ist unzulässig.
(4)
unzulässige Fensterformate
Fenster sind hochrechteckig auszubilden.
Vorhandene Segmentbögen als obere
Abschlüsse der Fensteröffnungen sind zu
erhalten. Die Fenster müssen sich in ihrer
Konstruktion und Abmessung dem Bogen
anpassen.
typische Fenster
17
§ 11
Satzung
(5)
(6)
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
5,5 cm
Mittelpfosten
Historische Fenster und ihre Teilung sind zu
erhalten. Wenn bei Umbauten die
vorhandenen
Öffnungsmaße
einen
originalgetreuen
Nachbau
historischer
Fenster nicht zulassen, sind Unterteilungen
vorzusehen, die den Proportionen der
Gesamtfassade
entsprechen.
Ausnahmsweise
kann
bei
lichten
Fensteröffnungen unter 0,5 x 0,7 m auf
Unterteilungen verzichtet werden.
Ab einer Öffnungsbreite (Rohbaulichtmaß)
von 1,00 m sind Fenster konstruktiv
mehrflüglig
auszuführen.
Ab
einer
Öffnungshöhe von 1,45 m ist ein Kämpfer
auszubilden. „Französische Fenster“ (ohne
Brüstung) sind an Vorderseiten in
Obergeschossen unzulässig.
7,5 cm
Kämpfer
≥ 145 cm
27 mm
Sprosse
≥ 100 cm
(7)
historische Aufnahme
Rahmen und Sprossen sind annähernd wie
die
überlieferten
Vorbilder
zu
dimensionieren und zu profilieren. Sprossen
dürfen nicht in Scheibenzwischenräume
eingearbeitet werden.
unzulässige Sprossen
unzulässige „Französische Fenster“
18
§ 11
Satzung
(8)
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und
nicht als Eckschaufenster zulässig. Sie sind
hochrechteckig auszubilden. Achsen und
Teilungen müssen der Konstruktion des
Gebäudes und der Proportion der Fassade
entsprechen. Die verbleibende Wandbreite
soll ein Sechstel der Gebäudebreite nicht
unterschreiten. Die Pfeilerbreiten müssen
mindestens 50 cm in Randlage bzw. 24 cm
in Mittellage betragen. Schaufenster sind
mit mindestens 50 cm hoher Brüstung
auszubilden. Sie müssen die gleiche
Leibungstiefe wie die übrigen Fenster im
Erdgeschoss haben.
typisches Schaufenster
50 cm
19
24 cm
24 cm
50 cm
historisches Aufnahme
unzulässiges Schaufenster
§ 11
Satzung
(9)
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
Garageneinfahrten in Vorderhäusern sind
zulässig, wenn sie sich in die Proportion der
Gesamtfassade einfügen.
(10) Fenster und Schaufenster sind in Holz
auszuführen, soweit sie von öffentlichen
Flächen aus sichtbar sind. Dies gilt auch für
Türen und Tore, wobei die Formensprache
und die Gliederung der noch vorhandenen
historischen Türen und Tore in der
Umgebung als Leitfaden für eine neue
handwerkliche Ausführung dienen sollen.
Ausnahmsweise können auch Kunststoffoder Aluminiumfenster eingesetzt werden,
sofern sie der Konstruktion und Gestaltung
(Proportionen und Profilierung) eines
Holzfensters entsprechen.
typische Tore
unzulässige Tore
20
§ 11
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
(11) In Fassaden der Vorderseiten und von
öffentlichen Flächen aus einsehbarer
weiterer Gebäudeseiten sind Glasbausteine,
strukturierte, gewölbte und farbige Gläser,
Fensterbänder
und
Eckfenster
mit
durchgehender Glasfläche unzulässig.
(12) Eingangstüren von Läden dürfen je Türblatt
einen Glasanteil von höchstens 60 %, alle
übrigen
Eingangstüren
einen
max.
Glasanteil von 30 % aufweisen. Oberlichter
sind erwünscht.
(13) Fensterbänke sind im Fachwerksbau aus
nicht
glänzendem
Blech
und
im
Mauerwerksbau aus nicht glänzendem
Blech oder Naturstein zulässig. Die
Dimensionen der Fensterbänke sind auf die
Proportionen der Fassade abzustimmen.
Glänzende oder polierte Steinplatten sind
nur auf den von öffentlichen Flächen nicht
einsehbaren Seiten zulässig.
unzulässige gewölbte Gläser
21
typische Eingangstüren
unzulässige Eingangstüren
§ 12
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§ 12
Besondere Bauteile
(1)
Bauteile von kulturhistorischem Wert, wie
für das charakteristische Gepräge des
Stadtbildes
eigentümliche
oder
handwerklich wertvolle alte Türen und Tore,
Türdrücker, Beschläge, Gitter, Geländer,
Freitreppen, Bruchsteinmauern, Schilder,
Lampen,
historische
Zeichen
und
Inschriften, Ausleger und dergleichen sollen
an Ort und Stelle erhalten werden.
historische Zeichen
(2)
Freitreppen an Vorderseiten und von
öffentlichen Flächen aus einsehbaren
weiteren Gebäudeseiten sind massiv aus
nicht
poliertem
Naturstein
allseitig
geschlossen
auszuführen.
Bei
Wohngebäuden müssen die Freitreppen
mind. 1 m Breite aufweisen bei einer max.
Breite 0,2 m über der zugehörigen
Türbreite.
Die
Verkleidung
der
Treppenwangen ist gemäß § 9 Abs. 1
auszuführen.
(3)
Ist
aus
Sicherheitsgründen
ein
Treppengeländer notwendig, so ist dieses
in Form eines Handlaufes aus Stahl
und/oder Holz an der Gebäudefassade zu
befestigen.
Anderenfalls
ist
das
Treppengeländer in Stahl mit vertikalen
Stäben und einem Handlauf aus Stahl
oder Holz auszuführen. Kunststoffgeländer
und –handläufe sind unzulässig.
historische Fenstergitter
unzulässige Treppen
22
§ 12
Satzung
(4)
Eine
Außenbeleuchtung
ist
als
Wandleuchte mit weißem Licht und einer
max. Größe von 0,2 x 0,2 m oder als
Einbau-Deckenleuchte in ein Vordach
zulässig.
(5)
Als Sonnenschutz sind nur bewegliche
Markisen
zulässig,
die
auf
die
Fenstergröße
bezogen
und
mit
nichtglänzendem
textilem
Material
bespannt
sind.
Korbformen
sind
unzulässig.
Sie
dürfen
Gesimse,
Verzierungen oder Umrahmungen nicht
überdecken.
(6)
Markisen müssen in geöffnetem Zustand
an Gehwegen eine lichte Durchgangshöhe
von mindestens 2,20 m aufweisen und
dürfen max. 1,50 m vor die Fassade
vorspringen. Die Vorderkante muss
mindestens 0,70 m vom Bordstein entfernt
sein.
(7)
Die Farbgebung der Markisen ist auf die
Fassade abzustimmen (Beratung durch
den Sanierungsbeirat).
(8)
Vorhandene Fensterläden aus Holz
(Klappläden)
sind
zu
erhalten.
Ursprünglich vorhandene Läden sollten
wiederhergestellt werden.
(9
Das Anbringen von Jalousien, Jalousetten
oder Rollläden ist zulässig, wenn die
Kästen nicht über die Fassadenoberfläche
vorstehen oder die Höhe und Form der
Fensteröffnung nicht beeinträchtigen. Die
Farbgebung
ist
auf
die
Fassade
abzustimmen
(Beratung
durch den
Sanierungsbeirat).
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
unzulässige Korbmarkise
unzulässige Rollladenkästen
23
§ 12
Satzung
(10)
Eingangsüberdachungen als Wetterschutz
sind mittig zu den zu überdeckenden
Türöffnungen anzuordnen und dürfen
seitlich jeweils maximal 0,2 m überstehen.
Die Auskragung darf höchstens die Breite
des Vordaches betragen. Vordächer
müssen an Gehwegen eine lichte
Durchgangshöhe von mindestens 2,20 m
aufweisen.
Die
Vorderkante
muss
mindestens 0,70 m vom Bordstein entfernt
sein.
(11)
Vordächer sind in dem Material des
Hauptdaches
einzudecken.
Bei
verschieferten Fassaden soll das Vordach
mit
Schiefer
eingedeckt
werden.
Ausnahmsweise sind Glasüberdachungen
zulässig.
(12)
Die Farbgebung der Konstruktionen ist auf
die
zugehörige
Gebäudefassade
abzustimmen.
(13)
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
zulässige Vordächer
Kragplatten sind unzulässig.
unzulässige Vordächer
24
§ 13
Satzung
§ 13
Werbeanlagen und
Warenautomaten
(1)
(2)
Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr
als 0,2 m² und ortsfeste Warenautomaten,
die länger als 1 Woche angebracht werden
und die nach § 63 Abs. 1 Nr. 9 ThürBO nicht
baugenehmigungspflichtig sind, bedürfen
einer Genehmigung nach dieser Satzung.
Werbeanlagen sind nur zulässig:
-an der Stätte der Leistung,
-im Erdgeschoss,
-in
der
Brüstungszone
des
ersten
Obergeschosses, wenn im Erdgeschoss
eine sonst nach dieser Satzung zulässige
Werbung nicht möglich ist.
(3)
Eine Anlage darf sich nicht auf mehr als ein
Gebäude erstrecken.
(4)
Werbeanlagen sind nur in Form von
Einzelbuchstaben oder in Schriftzügen
zulässig:
-als
gemaltes
Schriftband
oder
Einzelbuchstaben direkt auf der Hauswand,
-angebracht auf Schriftträger (Schilder aus
Holz oder Metall) in einem maximalen
Abstand von 5 cm zur Hauswand,
-als Einzelbuchstaben aus Metall direkt auf
der Hauswand.
-als hinterleuchtete Einzelbuchstaben aus
Metall mit einem maximalen Abstand von 5
cm zur Hauswand.
(5)
Ausnahmen können im Geltungsbereich der
Satzung für handwerklich gearbeitete und
künstlerisch
wertvolle
Berufszeichen,
Stechschilder und Ausleger zugelassen
werden. Zu bevorzugen sind Ausleger mit
Zunftzeichen.
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
1,00 m
1,50 m
Vorschlag zur Gestaltung eines Auslegers
historische Aufnahme
zulässige Werbeanlagen
25
§ 13
Satzung
(6)
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
Bei Werbeanlagen sind folgende Maße
einzuhalten:
-Höhe von Schriften, Zeichen und Symbolen
höchstens 0,35 m; einzelne Buchstaben
oder Zeichen können hierbei bis 0,45 m
hoch sein.
-Flache Ausleger sind bis zu einer Stärke
von 0,1 m zulässig, sofern sie nicht weiter
als 1 m über die Fassadenebene
hinausragen und ein Höhenmaß von
maximal
1,50m
sowie
eine
lichte
Durchgangshöhe von mindestens 2,20 m
aufweisen.
-Andere als in Absatz 1 und 2 genannte
Werbung darf nicht weiter als 0,2 m über die
Fassadenebene hinausragen.
-Max.
Länge
von
2/3
des
Fassadenabschnittes, jedoch nicht mehr als
6,0 m
-Hinweis- und Werbeschilder sind bis 0,2 m²
Einzelfläche zulässig.
(7)
Warenautomaten und Schaukästen sind nur
in Gebäudenischen und Durchgängen sowie
als Bestandteile von Schaufensteranlagen
zulässig. Sie dürfen nicht in den öffentlichen
Verkehrsraum hineinragen.
(8)
Einfriedungen, Türen und Tore, Vordächer,
Vorbauten,
Markisen,
Dächer
und
Stützmauern dürfen nicht mit Werbeanlagen
versehen werden.
unzulässige Werbeanlagen
unzulässige Anbringung von Warenautomaten
unzulässige Anbringung von Schaukasten
26
§ 14
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§ 14
Freiflächen und
Einfriedungen
(1)
Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten und
nicht als Arbeits- oder Lagerflächen zu
nutzen.
(2)
Private Stellplätze in Seiten- oder
rückwärtigen Bereichen sind durch Hecken
oder Sträucher einzugrünen oder mit
Pergolen einzuhausen.
(3)
Befestigungen von Grund-stückszu- undeinfahrten sollen in Pflaster- oder
Plattenbelag
aus
Naturoder
Betonwerkstein (grau, gelbgrau, anthrazit)
oder mit wassergebundener Decke
hergestellt werden.
(4)
Zur Grundstückseinfriedung sind Staketenund
Bretterzäune,
Mauern,
schmiedeeiserne Zäune mit senkrechten
Stäben und geschnittene Hecken zulässig.
(5)
Draht- und Stabgitterzäune sind an
Vorderseiten nur innerhalb einer Hecke
zulässig.
(6)
Die Höhe der Einfriedung darf an
Vorderseiten und seitlich bis zu 1,20 m, an
Rückseiten dagegen bis zu 2,00 m
betragen.
(7)
Sockel,
Pfeiler
von
Zäunen,
Natursteinmauern richten sich in ihrer
Gestaltung nach § 9 (1).
zulässige Einfriedungen
unzulässige Einfriedungen
27
§ 15
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§ 15
Nebengebäude und
sonstige Anlagen
(1)
Nebengebäude, Garagen, Geräteschuppen
o.ä. sollen in Konstruktion, Material und
Farbe auf das Hauptgebäude abgestimmt
sein.
(2)
Standorte
für
Abfallbehälter
und
oberirdische Tanks sind so zu gestalten,
dass die Behälter selbst von öffentlichen
Verkehrsflächen aus nicht sichtbar sind.
(3)
Stadtmöbel, Trafostationen, Telefonzellen,
Wartehallen,
Verteilerkästen,
Altstofferfassungsbehälter u.ä. sind mit der
Stadtverwaltung
vor
der
Aufstellung
abzustimmen. Sie haben sich in ihrem
äußeren
Erscheinungsbild
in
ihre
Umgebung unterordnend einzufügen.
(4)
Briefkästen an historischen, handwerklich
wertvollen Türen und Toren sowie
Natursteinmauern sind unzulässig. Sie sind
an der Fassade verdeckt anzubringen oder
in die Fassade einzubinden sowie in der
Material- und Farbgestaltung auf die
Fassade abzustimmen. Briefschlitze in
Hauseingangstüren sind zulässig.
Beispiel für richtige Gestaltung
Standort Abfallbehälter
unzulässige Gestaltung Abfallbehälterstandort
unzulässige
Briefkastenanbringung
28
§ 16
Satzung
Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen
§ 16
Fassadenbegrünung
(1)
Bei
Neuund
Umbauten
sollen
Fassadenbegrünungen auf Höfen und an
freistehenden
Giebelflächen
zur
Verbesserung des städtischen Mikroklimas
durchgeführt werden.
(2)
Im
Straßenraum
sind
Fassadenbegrünungen zulässig, soweit
Verkehrsflächen
nicht
unzulässig
eingeschränkt werden.
(3)
Notwendige Kletter- und Rankhilfen sind in
ihrer Gestaltung dem Gebäude anzupassen.
Dabei dürfen gliedernde oder schmückende
Fassadenteile nicht überdeckt werden.
historische Aufnahme
(4)
Blumenkästen sind in der Breite der Fenster
auszuführen, Halterungen sollen verdeckt
angebracht werden.
zulässige Blumenkastenanbringung
29
Beispiel einer wünschenswerte
Fassadenbegrünung
unzulässige Blumenkastenanbringung
§ 17
§ 17
Ausnahmen und
Befreiungen
(1)
(2)
(3)
Von Vorschriften dieser Satzung, die als
Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt sind
oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind,
können Ausnahmen bzw. Befreiungen
gewährt werden,
-wenn der zu schützende Aussagewert im
Wesentlichen erhalten bleibt,
-bei Sicherungsmaßnahmen, wenn sie der
Erhaltung von baulichen Anlagen dienen,
-wenn besondere öffentliche Belange im
Einzelfall höher zu bewerten sind als die
Bedeutung der einzelnen baulichen Anlagen
für die Gestaltung des Orts- und
Straßenbildes.
Die Ausnahmen bzw. Befreiungen können
mit Auflagen und Bedingungen verbunden
und befristet erteilt werden. Die Anträge
sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
Über Ausnahmen und Befreiungen bei
genehmigungsbedürftigen
Vorhaben
entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit der Stadt Langewiesen.
Über Ausnahmen und Befreiungen bei
verfahrensfreien
Bauvorhaben
und
Vorhaben,
die
der
Genehmigungsfreistellung
unterliegen,
entscheidet die Stadt Langewiesen.
§ 18
Bauantrag / einzureichende Unterlagen
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Die
Durchführung
von
baulichen
Maßnahmen und die Errichtung von
Anlagen im Sinne des § 1 dieser örtlichen
Bauvorschrift sind, sofern es sich um
genehmigungsbedürftige Vorhaben handelt,
beim Landkreis Ilm-Kreis zu beantragen.
(1)
(2)
Die
Durchführung
von
baulichen
Maßnahmen und die Errichtung von
Anlagen im Sinne des § 1 dieser örtlichen
Bauvorschrift sind, sofern es sich um
verfahrensfreie
Bauvorhaben
und
Vorhaben,
die
der
Genehmigungsfreistellung unterliegen, bei
der Stadt Langewiesen zu beantragen.
Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 Nr. 1
ThürBO handelt
-wer
vorsätzlich
oder
fahrlässig
Baumaßnahmen oder Vorhaben entgegen
den Bestimmungen der §§ 2 – 16 dieser
Satzung durchführt oder wider besseres
Wissens unrichtige Angaben macht oder
unrichtige Unterlagen vorlegt, um einen
Verwaltungsakt zu erwirken oder zu
verhindern;
-wer einer aufgrund dieser Satzung
ergangenen
vollziehbaren
schriftlichen
Anordnung der Bauaufsichtsbehörde oder
der Stadt zuwider handelt.
(2)
(3)
Den Anträgen auf Genehmigung sind
hinreichend
aussagefähige
Skizzen,
Zeichnungen und Fotos beizufügen. Sie
sind durch Erläuterungstexte zu ergänzen,
aus denen Funktionalität, Material und
Verarbeitung eindeutig hervorgehen.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 81
Abs. 3 ThürBO mit einer Geldbuße bis zu
500.000 Euro geahndet werden.
§ 20
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Sie gilt nicht für Maßnahmen, die
nachweislich
vor
dem
Inkrafttreten
begonnen oder in Auftrag gegeben wurden.
30
Rechtsinstrumente
Mit Rechtskraft der Sanierungssatzung, die durch Veröffentlichung im Amtsblatt eintritt, sind zur Sicherung der
Sanierungsziele folgende Vorgänge und Rechtsakte gesondert genehmigungspflichtig:
¾
¾
¾
¾
¾
¾
alle Bauvorhaben und alle wesentlichen Änderungen an Grundstücken und baulichen
Anlagen, auch wenn diese sonst nicht baugenehmigungspflichtig sind
Grundstücksverkehr (Verkauf, Tausch, Erbpacht …)
Bestellung von grundstücksbelastenden Rechten (Grundschuld/ Hypothek, Dienstbarkeit …)
Dauerschuldverhältnisse > 1 Jahr Laufzeit (Miete, Pacht …)
Baulasten (Abstände, Öffnungen, Grenzüberbauungen …)
Grundstücksteilungen
Für die einzelnen Vorgänge sind die nebenstehenden Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung zu stellen.
Formulare dafür sind bei der Stadt im Bau- und Ordnungsamt erhältlich oder im Internet als Download verfügbar. Den
Anträgen sollten zur schnelleren Bearbeitung bereits möglichst aussagekräftige Unterlagen (Zeichnungen, Fotos,
Beschreibungen …) beigefügt werden.
Die Zustimmung oder Ablehnung des beantragten Vorhabens erfolgt innerhalb eines Monats, im Einzelfall ist eine
Fristverlängerung um bis zu 3 Monate möglich.
Es wird daher empfohlen, in jedem Falle vor Beginn eines Vorhabens die Beratungsangebote zu nutzen, um die
Genehmigungs- wie die Förderfähigkeit eines Vorhabens so bald als möglich klären und ggf. dafür notwendige Änderungen
bzw. Anpassungen vornehmen zu können. Für Fragen steht Ihnen Frau Zorn von der LEG Thüringen in der
Sanierungssprechstunde zur Verfügung, welche immer am ersten Dienstag im Monat im Rathaus der Stadt Langewiesen
stattfindet.
Für Rückfragen oder eine Terminvereinbarung verwenden Sie bitte die Telefonnummern auf der letzten Seite.
31
Voraussichtliche Kosten der geplanten Maßnahme:
Antrag
Voraussichtlicher Beginn der Arbeiten:
auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung
Nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB)
Vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414)
An die
Stadt Langewiesen
Ratsstraße 2
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Im Rahmen der Städtebauförderung
Ja
(nach Thüringer Städtebauförderrichtlinie vom 01.01.2005)
Nein
Diesem Antrag sind, soweit erforderlich, folgende Unterlagen beigefügt:
98704 Langewiesen
Objekt:
Datum
Vorplanung oder Entwurfsplanung gem. § 15 (2) und § 15 (3) HOAI
Straße, Hausnummer
Kostenschätzung oder Kostenberechnung gem. DIN 276
Baubeschreibung
Gemarkung; Flur, Flurstück
Finanzierungsplan
Antragsteller:
Berechnung der Wohnflächen und der gewerblich genutzten Flächen
Name, Vorname
Sonstiges
Straße, Hausnummer, Plz., Ort
vorgesehene Miethöhe für Wohnraum pro m²
Telefon
vorgesehene Miethöhe für Gewerberaum pro m²
Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl, Geldinstitut)
Hinweis:
Eigentümer des Gebäudes
Antragsteller ist:
Vor Bewilligung der Fördermittel und Abschluss einer Vereinbarung mit der Stadt
Langewiesen darf die Maßnahme nicht begonnen werden.
Dem Genehmigungsantrag ist ein Foto des Gebäudes bzw. eine skizzenhafte
Darstellung der vorgesehenen Veränderung und Beschreibung der Maßnahme und der
Materialwahl beizufügen.
Miteigentümer des Gebäudes
nicht Eigentümer des Gebäudes
Langewiesen, den
Eigentümer:
(falls nicht
Antragsteller)
Name, Vorname
Straße, Hausnummer, Plz., Ort, Ortsteil
Telefon
Beabsichtigte Maßnahmen (kurze Beschreibung des Vorhabens)
Der Antragsteller
Nicht vom Antragsteller auszufüllen
Stellungnahme der LEG:
Zustimmung:
sanierungsrechtliche Genehmigung
Gewährung von Städtebaufördermitteln
Ablehnung:
sanierungsrechtliche Genehmigung
Gewährung von Städtebaufördermitteln
Begründung / Hinweise / Auflagen:
32
Stadt Langewiesen
Bau- und Ordnungsamt
Jens Thiele
Amtsleiter Bau- und Ordnungsamt
Ratsstraße 2
98704 Langewiesen
www.langewiesen.de
[email protected]
03677/807740
L 03677/807777
Stadt Langewiesen
Sanierungsbeirat
Katrin Springsguth
Thomas Hartung
Dieter Pitterling
Ralf Kopplin
Rita Zorn
Projektleiterin
Mainzerhofstraße 12
99084 Erfurt
LEG Thüringen
Sanierungsträger der Stadt Langewiesen
www.leg-thueringen.de
[email protected]
0361/5603-270
L 0361/5603-336
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