Stadt Langewiesen Gestaltungsfibel Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Stadt Langewiesen hat in ihrer über 800jährigen Geschichte eine Vielzahl bemerkenswerter Zeugnisse städtebaulichen Wirkens hervorgebracht, die zum Glück noch heute zum größten Teil erkennbar sind. Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes der Innenstadt von Langewiesen ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang und steht im Interesse der Allgemeinheit. Hauptziel der Bautätigkeit soll dabei die Erhaltung der Bausubstanz und der von ihr umschlossenen städtischen Räume sein. Wie Sanierungs-, Neubau oder Umbaumaßnahmen in der Innenstadt von Langewiesen zu erfolgen haben, welche Materialien verwendet werden dürfen, welche Bauformen, Fassadengestaltungen und –gliederungen zulässig sind, werden durch die durch den Stadtrat beschlossene und im Amtsblatt veröffentlichte und rechtskräftige Gestaltungssatzung für das Sanierungsgebiet Innenstadt Langewiesen geregelt. Mit der Gestaltungsfibel möchten wir sanierungswilligen Hauseigentümern bei der Gestaltung ihrer Häuser unterstützend und beratend zur Seite stehen. Denn manchmal wird durch Baumarktmentalität die historische Bausubstanz unwiederbringlich vernichtet und das Flair der Innenstadt als erlebbare Geschichte nachhaltig zerstört. Der Wortlaut der Bestimmungen der Gestaltungssatzung ist nachfolgend abgedruckt und anschaulich durch weitere Ausführungen und anhand von Beispielfotos und Skizzen erläutert. Diese Gestaltungsfibel soll helfen, Bauherren, ihre Architekten und Handwerker für eine altstadtgerechte Gestaltung ihrer Häuser zu sensibilisieren. Ihr Bürgermeister Horst Brandt Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich Seite 1-2 § 2 Parzellenstruktur Seite 3 § 3 Gebäudestellung / Gebäudeflucht Seite 4 § 4 Gestalt und Abmessungen des Baukörpers Seite 5 § 5 Dachgestalt Seite 6-8 § 6 Dacheindeckung Seite 9 § 7 Dachaufbauten / Dachöffnungen Seite 10-11 § 8 Fassadengliederung und Fassadenzonen Seite 12-13 § 9 Fassadenoberflächen, Material und Verarbeitung Seite 14-15 § 10 Farbgebung Seite 16 § 11 Öffnungen Seite 17-21 § 12 Besondere Bauteile Seite 22-24 § 13 Werbeanlagen und Warenautomaten Seite 25-26 § 14 Freiflächen und Einfriedungen Seite 27 § 15 Nebengebäude und sonstige Anlagen Seite 28 § 16 Fassadenbegrünung Seite 29 § 17 Ausnahmen und Befreiungen Seite 30 § 18 Bauantrag / einzureichende Unterlagen Seite 30 § 19 Ordnungswidrigkeiten Seite 30 § 20 Inkrafttreten Seite 30 Erläuterungen zur Satzung Seite 31 Antragsformulare Seite 32 §1 §1 Geltungsbereich (1) 1 Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Sanierungsgebiet „Innenstadt Langewiesen“ und ist als besonders schutzwürdiges Gebiet der Stadt Langewiesen festgelegt. Die Festlegung erfolgt zum Schutz der Innenstadt wegen ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung sowie ihrer gegenüber dem übrigen Stadtgebiet besonders hervortretenden und erhaltenswerten bauhistorischen Strukturen. Das Gebiet wird umgrenzt im Norden durch die Nordgrenze des Felsenkellerparks, die Südgrenze der Goethestraße und der Straße In den Folgen; Süden durch die Südgrenze des Oberwegs u. der R.-Breitscheid-Straße, die südlichen Grenzen der südlich der Randstraße liegenden Grundstücke, die Südgrenzen der Gehrener Straße, des Ziegeleiweges und des Ilmparks; Osten durch die Westgrenze der Wümbacher Straße, des E.-Thälmann-Platzes sowie des Gewerbegebietes „In den Folgen III“; Westen durch die Westgrenze des Felsenkellerparks. (2) Folgende Lagebezeichnungen werden definiert: Vorderseite Seiten bzw. Ansichtsflächen der Grundstücke und Gebäude zu der jeweils anliegenden, die Lagebezeichnung des Grundstückes definierenden öffentlichen Verkehrs- oder Freianlage; Rückseite von der Vorderseite abgewandte Grundstücks- und Gebäudeseiten bzw. – ansichtsflächen; seitlich Seiten bzw. Ansichtsflächen, die mehr als 45° zur Vorder- bzw. Rückseite gerichtet sind. (3) Diese Satzung gilt für alle Grundstücke, baulichen Anlagen, Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstigen Anlagen, die innerhalb des in Abs. 1 näher bezeichneten Stadtgebietes liegen und für die Festsetzungen in dieser Satzung getroffen sind. (4) Diese Satzung gilt für alle nach der ThürBO genehmigungsbedürftigen Vorhaben, genehmigungsfreien Bauvorhaben und Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen. Dies gilt aber nur insoweit, als diese die Grundstücke, bauliche Anlagen, Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstigen Einrichtungen nach (3) betreffen. (5) Für die sich im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung und des Sanierungsgebietes befindenden Grundstücke, die als Einzeldenkmale bzw. Denkmalensembles ausgewiesen sind, bleiben die Festsetzungen und Regelungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes von dieser Satzung unberührt. 2 §2 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen §2 Parzellenstruktur (1) Die zum Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhandene Parzellenteilung muss an den Proportionen der Gebäude, der Farb-/ Materialwahl der Fassaden und / oder Dächer und an den Einfriedungen ablesbar sein. historische Aufnahme der Hauptstraße Parzellenteilung erkennbar an Gliederungselementen (2) Farb-/ Materialwechsel Schmale Hauszwischenräume (Winkel- und Traufgassen) zwischen vorhandenen Gebäuden sind zu erhalten. Traufgassen in der Hauptstraße 3 §3 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen §3 Gebäudestellung und Gebäudeflucht (1) Neubauten, Ersatz- oder Umbauten sind traufständig zur Vorderseite zu errichten. (2) Zur Erhaltung der das Straßenbild prägenden Bauflucht dürfen Fassadenvoroder -rücksprünge an Parzellengrenzen 15 cm Tiefe nicht überschreiten. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Notwendigkeit aufgrund des Straßenverlaufes besteht. historische Aufnahmen der Hauptstraße unzulässiger Rücksprung Straßenbild prägende Baufluchten unzulässiger Vorbau 4 §4 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen §4 Gestalt und Abmessungen des Baukörpers (1) Bei Neu- und Umbaumaßnahmen sind die Gebäude in ihrer Kubatur, Dachausbildung und Gliederung entsprechend der in ihrer Umgebung vorhandenen Maße und Gestaltungsmerkmale auszuführen. Um die Vielfalt der Baugestaltung zu bewahren, ist darauf zu achten, dass durch Fassadenveränderungen und Neubauten keine Uniformität des Straßenbildes entsteht. (2) Vorhandene Bautiefen der Vorderhäuser sollen beibehalten werden. (3) Die Höhe von Nebengebäuden soll sich dem Vorderhaus hierarchisch unterordnen. Dabei darf die Traufhöhe von Nebengebäuden nicht die des Vorderhauses übersteigen. (4) Bei Neu- und Umbaumaßnahmen muss in der Regel die ursprüngliche Traufhöhe erhalten werden. Im Ausnahmefall darf die Traufhöhe neuer Gebäude am Straßenraum die der benachbarten Bebauung um höchstens ein halbes Geschoss über- oder ein ganzes Geschoss unterschreiten. In der Regel sind zwei Geschosse zulässig. (5) In gleichgeschossigen Bereichen darf die Traufhöhe eines Neu- oder Umbaus die der Nachbargebäude nicht mehr als 5 % überbzw. unterschreiten. (6) Die Bestimmungen (4) und (5) gelten sinngemäß auch für die Firsthöhen. historische Aufnahme der Hauptstraße einheitliche Traufhöhen Stadtbild prägende einheitliche Traufhöhen unzulässige Überschreitung der Traufhöhe in gleichgeschossigen Bereichen 5 §5 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen §5 Dachgestalt (1) (2) Als Dachformen sind im Normfall Satteldächer, in Einzelfällen Walm-, Krüppelwalmund Mansarddächer zulässig. 50° 35° Die Dachneigung der Hauptgebäude muss zwischen 35 Grad und 50 Grad betragen. Bei Nebengebäuden sind Sattel- und Pultdächer zulässig. Dachneigung zulässige Dachformen zulässige Dachneigung der Hauptgebäude unzulässige Dachformen und -neigungen 6 §5 Satzung (3) Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen Der Dachüberstand an der Traufe soll 60 cm nicht überschreiten. Die Sparrenköpfe sind mit einem gegebenenfalls profilierten Traufgesims abzuschließen. Von öffentlichen Flächen aus sichtbare Pfetten und Sparrenköpfe (außer an Gaupentraufen) sind nur im Ausnahmefall zulässig. unzulässige Dachüberstände an Ortgang und Traufe (4) 7 Ortgänge sind entsprechend dem historischen Bestand der Umgebung auszubilden. Der Dachüberstand soll 15 cm nicht überschreiten. Bei freistehenden Gebäuden kann ein maximaler Dachüberstand von 30 cm ausnahmsweise zugelassen werden. §5 Satzung (5) Von öffentlichen Flächen aus sichtbare Ortgangziegel sind unzulässig. Bei Neubauten können Ortgangziegel ausnahmsweise zugelassen werden. (6) Alle sichtbaren Teile des Dachabschlusses (Ortgang, Traufbretter, Schalungsunterseiten, Sparrenköpfe) sind farblich auf die Fassadengestaltung abzustimmen (Farbberatung durch Sanierungsbeirat). Verwahrungen, Traufen und Dachrinnen sind aus Zink-, Aluminiumoder Kupferblech auszubilden. Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen unzulässige Ortgangziegel (7) zulässiger Ortgang Die Einläufe und Dachrinnen sind in unmittelbarer Nähe der Gebäudekanten anzubringen. unzulässige Anordnung der Einläufe 8 §6 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen §6 Dacheindeckung (1) Als Material für die Eindeckung der Hauptdächer sind Tondachziegel und Naturschiefer sowie Materialien, die in Form, Farbe, Materialstärke und Eindeckung Naturschiefer entsprechen, zulässig. Es sind antrazith- oder schieferfarbige, bei Tondachziegeln rote oder graue Farbtöne zu verwenden. (2) Alle Dachflächen eines Gebäudes müssen dasselbe Eindeckungsmaterial aufweisen. Ausnahmen können für Vordächer und für vorhandene Erker, Dachgaupen sowie Dachnebenflächen, die nicht von öffentlichen Flächen aus sichtbar sind, zugelassen werden. (3) zulässige Tondachziegel Dachkehlen sind mit dem Eindeckungsmaterial auszudecken oder mit diesem so dicht zu schließen, dass Blechverwahrungen nicht mehr als unvermeidbar sichtbar sind. unzulässige Bitumenschindeln 9 §7 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen §7 Dachaufbauten und Dachöffnungen (1) Dachaufbauten sind nach Anzahl, Art, Maß und Anordnung an dem Bestand des umliegenden Bereiches auszurichten. Ihre Lage muss auf die Fassadengliederung Bezug nehmen. (2) Gaupen sind als Schlepp- oder stehende Gaupen auszuführen. Die Breite aller Gaupenvorderseiten darf nicht mehr als die Hälfte der Gesamtbreite des Daches betragen. Sie sollen nicht breiter als ein Sparrenabstand sein. Der Abstand zum First bzw. zur Traufe darf, auf der Oberfläche der Dachhaut gemessen, 75 cm nicht unterschreiten. (3) Werden auf einem Dach mehrere Gaupen angeordnet, müssen diese jeweils die gleiche Größe, ihre Trauf- und Firstlinien die gleiche Höhendifferenz zum First des Hauptdaches, und alle untereinander denselben Seitenabstand haben. Abweichungen können hier im Einzelfall zugelassen werden. (4) Die Gaupen sind in gleicher Art wie das Hauptdach einzudecken. zulässige Satteldachgaupe zulässige Schleppgaupe unzulässige Dachgaupe Formel: ld/2 > lg1+lg2+lg3+lg4 (5) Liegende Dachfenster sind nur in Dachflächen zulässig, die von öffentlichen Flächen nicht sichtbar sind. unzulässige Dachflächenfenster 10 §7 Satzung (6) Zwerchhäuser sollen sich als untergeordnete Teile in das Gesamtgebäude einfügen. Sie sind wie das Hauptdach einzudecken. (7) Dacheinschnitte sind zulässig, soweit sie von öffentlichen Flächen nicht sichtbar sind. (8) Schneefangeinrichtungen sind in der Farbe der zugehörigen Dachdeckung oder in Zink oder Kupfer auszuführen und in einem Abstand von mindestens 50 cm oberhalb der Traufe anzubringen. (9) Antennenanlagen sind im Dachraum oder so an der Fassade anzubringen, dass sie von den angrenzenden öffentlichen Flächen aus nicht einzusehen sind. Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen unzulässiges Zwerchhaus, da nicht untergeordnet (10) Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind zulässig, soweit sie von öffentlichen Flächen nicht sichtbar sind. In begründeten Fällen können Ausnahmen auf Vorderseiten zugelassen werden, sofern sich diese Anlagen in die Dachhaut einfügen. (11) Kamine sind am First oder in dessen Nähe über Dach zu führen. Sie sind in Klinkermauerwerk herzustellen oder mit Schiefer zu verkleiden. Nachträglich dürfen Kamine an der Außenwand errichtet werden, wenn sie von öffentlichen Flächen nicht sichtbar sind. (12) Technisch notwendige Aufbauten (Dachausstiege, Aufzugsschächte, Lüfteranlagen o.ä.) sind in der gleichen Farbe wie die Dachfläche auszuführen unzulässige Solarenergieanlagen, da vom öffentlichen Straßenraum sichtbar 11 §8 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen §8 Fassadengliederung und Fassadenzonen (1) Die Fassaden der Vorderseiten und von öffentlichen Flächen aus einsehbarer weiterer Gebäudeseiten sind horizontal in eine untere Abschlusszone (Sockel), eine Normalzone und eine obere Abschlusszone (Traufe, Dach, Giebel) zu gliedern. Jede Fassade soll horizontale Gliederungselemente (Sockel, Gesimse) und vertikale Gliederungselemente (Fenster-, Türachsen) besitzen. (2) Die Gebäude horizontale aufweisen. (3) Bei Fassadenerneuerungen sind die vorhandenen Gliederungselemente zu erhalten bzw. verlorengegangene oder früher beseitigte Elemente wieder herzustellen. (4) Die Fassadengliederung von Neubauten soll sich an der plastischen Gliederung der ortsbildprägenden Fassaden orientieren. (5) Die Reihung gleicher Fassaden ist zu vermeiden. (6) Bei Neuund Umbauten sind Gebäudesockel vorzusehen. Diese dürfen nur bis zur Oberkante des Erdgeschossfußbodens reichen. Ausnahmen sind bei starkem Straßengefälle möglich. Gebäudesockel müssen plastisch vor die Fassade treten oder zurückspringen. Ausnahmsweise können sie auch bündig mit der Fassadenoberfläche abschließen. sollen vertikale und Gliederungselemente historische Fassadengliederung 12 §8 Satzung (7) Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen Erker, Balkone, Loggien, Austritte oder andere Vorbauten sind nur zulässig auf den von öffentlichen Flächen nicht sichtbaren Seiten. Auf Vorderseiten sind sie zulässig, wenn deren Länge ein Viertel der Gesamtgebäudelänge nicht überschreitet und sie sich dem Hauptgebäude in Form und Farbe (Beratung durch den Sanierungsbeirat) gestalterisch anpassen. unzulässige Vorbauten unzulässiger Balkon 13 unzulässiger Erker §9 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen §9 Fassadenoberflächen Material und Verarbeitung (1) Der Sockel ist aus massivem Naturstein, nicht polierten Natursteinplatten oder feinkörnigem, richtungslos verriebenem Verputz (maximal 2 mm-Körnung) ohne Verwendung reflektierender Bestandteile herzustellen zulässige Sockel unzulässige Sockel 14 §9 Satzung (2) Fassadenbekleidungen oberhalb des Sockels sind an den Vorderseiten und den von öffentlichen Flächen aus einsehbaren weiteren Gebäudeseiten in feinkörnigem, richtungslos verriebenem Verputz (maximal 2 mm-Körnung) ohne Verwendung reflektierender Bestandteile, in Naturschiefer und in Holz herzustellen. Bei Schieferbekleidungen sind Gliederungselemente bzw. Zierdeckungen erwünscht. (3) Vorhandene Schieferbekleidungen sind zu erhalten, wieder herzustellen oder in Ausnahmefällen durch Kunstschiefer zu ersetzen. (4) Vorhandenes Sichtfachwerk soll erhalten werden. Gefache sind bündig zu den Hölzern mit feinkörnigem, möglichst mineralischem, richtungslos verriebenem Verputz (maximal 2 mm-Körnung) ohne Verwendung reflektierender Bestandteile zu versehen. Vorhandene Klinkergefache sind zu erhalten. Bei Neubau ist Sichtfachwerk unzulässig. (5) Glasbausteine und ähnliche Fassadenbauelemente sind nur zulässig, soweit sie von öffentlichen Flächen aus nicht sichtbar sind. Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen unzulässige Fassadenverkleidung 15 § 10 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen § 10 Farbgebung (1) Bei Farbgebungen an Neubauten, nach Renovierungen und bei Pflege vorhandener Gebäude ist besondere Rücksicht zu nehmen auf die Gesamtwirkung des Straßen- und Platzraumes und dessen Lichtverhältnisse, dominierende Gebäude und Nachbarhäuser sowie auf einzelne Architekturteile. Teilanstriche, die nicht auf die Farbgebung der übrigen Fassadenteile abgestimmt sind, sind unzulässig. Unzulässig sind auch grelle oder Leuchtfarben sowie Anstrichstoffe, die eine glänzende Oberfläche ergeben (Beratung durch den Sanierungsbeirat). (2) Erd- und Obergeschosszonen sowie Gebäudevorder- und -seitenflächen sind farblich als Einheit zu gestalten. Nebeneinanderstehende Gebäude dürfen nicht im gleichen Farbton geputzt oder angestrichen werden. Ausnahmen sind bei der Bekleidung mit Naturschiefer zulässig. In diesem Fall sollten sich die Fassaden benachbarter Gebäude durch die Eindeckung unterscheiden. (3) Hölzerne Fassadenteile sind mit offenporigen, lasierenden Anstrichstoffen zu behandeln. (4) Die Farbe der Fenster, Türen und Tore ist auf die Farbigkeit der Fassade abzustimmen (Beratung durch den Sanierungsbeirat). Grelle oder dunkle Farbtöne sind zu vermeiden. zulässige Farbbeispiele 16 § 11 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen § 11 Öffnungen (1) Bei Neu- und Umbauten muss das ortstypische Verhältnis von offenen zu geschlossenen Fassadenflächen gewahrt bleiben, d.h. der Anteil an geschlossener Fassadenfläche hat zu überwiegen. (2) Die Anzahl und die Größe von Wandöffnungen sowie ihre Anordnung sollen sich an dem Vorbild der überlieferten Fassadengestaltung orientieren. (3) Fensterund Türumrahmungen an bestehenden Gebäuden sind zu erhalten. Das Gestaltungsprinzip, Fenster- und Türöffnungen durch Umrahmungen gegenüber den Wandflächen hervorzuheben, ist auch bei Neubauten anzuwenden. Die Verwendung von Riemchen ist unzulässig. (4) unzulässige Fensterformate Fenster sind hochrechteckig auszubilden. Vorhandene Segmentbögen als obere Abschlüsse der Fensteröffnungen sind zu erhalten. Die Fenster müssen sich in ihrer Konstruktion und Abmessung dem Bogen anpassen. typische Fenster 17 § 11 Satzung (5) (6) Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen 5,5 cm Mittelpfosten Historische Fenster und ihre Teilung sind zu erhalten. Wenn bei Umbauten die vorhandenen Öffnungsmaße einen originalgetreuen Nachbau historischer Fenster nicht zulassen, sind Unterteilungen vorzusehen, die den Proportionen der Gesamtfassade entsprechen. Ausnahmsweise kann bei lichten Fensteröffnungen unter 0,5 x 0,7 m auf Unterteilungen verzichtet werden. Ab einer Öffnungsbreite (Rohbaulichtmaß) von 1,00 m sind Fenster konstruktiv mehrflüglig auszuführen. Ab einer Öffnungshöhe von 1,45 m ist ein Kämpfer auszubilden. „Französische Fenster“ (ohne Brüstung) sind an Vorderseiten in Obergeschossen unzulässig. 7,5 cm Kämpfer ≥ 145 cm 27 mm Sprosse ≥ 100 cm (7) historische Aufnahme Rahmen und Sprossen sind annähernd wie die überlieferten Vorbilder zu dimensionieren und zu profilieren. Sprossen dürfen nicht in Scheibenzwischenräume eingearbeitet werden. unzulässige Sprossen unzulässige „Französische Fenster“ 18 § 11 Satzung (8) Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und nicht als Eckschaufenster zulässig. Sie sind hochrechteckig auszubilden. Achsen und Teilungen müssen der Konstruktion des Gebäudes und der Proportion der Fassade entsprechen. Die verbleibende Wandbreite soll ein Sechstel der Gebäudebreite nicht unterschreiten. Die Pfeilerbreiten müssen mindestens 50 cm in Randlage bzw. 24 cm in Mittellage betragen. Schaufenster sind mit mindestens 50 cm hoher Brüstung auszubilden. Sie müssen die gleiche Leibungstiefe wie die übrigen Fenster im Erdgeschoss haben. typisches Schaufenster 50 cm 19 24 cm 24 cm 50 cm historisches Aufnahme unzulässiges Schaufenster § 11 Satzung (9) Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen Garageneinfahrten in Vorderhäusern sind zulässig, wenn sie sich in die Proportion der Gesamtfassade einfügen. (10) Fenster und Schaufenster sind in Holz auszuführen, soweit sie von öffentlichen Flächen aus sichtbar sind. Dies gilt auch für Türen und Tore, wobei die Formensprache und die Gliederung der noch vorhandenen historischen Türen und Tore in der Umgebung als Leitfaden für eine neue handwerkliche Ausführung dienen sollen. Ausnahmsweise können auch Kunststoffoder Aluminiumfenster eingesetzt werden, sofern sie der Konstruktion und Gestaltung (Proportionen und Profilierung) eines Holzfensters entsprechen. typische Tore unzulässige Tore 20 § 11 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen (11) In Fassaden der Vorderseiten und von öffentlichen Flächen aus einsehbarer weiterer Gebäudeseiten sind Glasbausteine, strukturierte, gewölbte und farbige Gläser, Fensterbänder und Eckfenster mit durchgehender Glasfläche unzulässig. (12) Eingangstüren von Läden dürfen je Türblatt einen Glasanteil von höchstens 60 %, alle übrigen Eingangstüren einen max. Glasanteil von 30 % aufweisen. Oberlichter sind erwünscht. (13) Fensterbänke sind im Fachwerksbau aus nicht glänzendem Blech und im Mauerwerksbau aus nicht glänzendem Blech oder Naturstein zulässig. Die Dimensionen der Fensterbänke sind auf die Proportionen der Fassade abzustimmen. Glänzende oder polierte Steinplatten sind nur auf den von öffentlichen Flächen nicht einsehbaren Seiten zulässig. unzulässige gewölbte Gläser 21 typische Eingangstüren unzulässige Eingangstüren § 12 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen § 12 Besondere Bauteile (1) Bauteile von kulturhistorischem Wert, wie für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes eigentümliche oder handwerklich wertvolle alte Türen und Tore, Türdrücker, Beschläge, Gitter, Geländer, Freitreppen, Bruchsteinmauern, Schilder, Lampen, historische Zeichen und Inschriften, Ausleger und dergleichen sollen an Ort und Stelle erhalten werden. historische Zeichen (2) Freitreppen an Vorderseiten und von öffentlichen Flächen aus einsehbaren weiteren Gebäudeseiten sind massiv aus nicht poliertem Naturstein allseitig geschlossen auszuführen. Bei Wohngebäuden müssen die Freitreppen mind. 1 m Breite aufweisen bei einer max. Breite 0,2 m über der zugehörigen Türbreite. Die Verkleidung der Treppenwangen ist gemäß § 9 Abs. 1 auszuführen. (3) Ist aus Sicherheitsgründen ein Treppengeländer notwendig, so ist dieses in Form eines Handlaufes aus Stahl und/oder Holz an der Gebäudefassade zu befestigen. Anderenfalls ist das Treppengeländer in Stahl mit vertikalen Stäben und einem Handlauf aus Stahl oder Holz auszuführen. Kunststoffgeländer und –handläufe sind unzulässig. historische Fenstergitter unzulässige Treppen 22 § 12 Satzung (4) Eine Außenbeleuchtung ist als Wandleuchte mit weißem Licht und einer max. Größe von 0,2 x 0,2 m oder als Einbau-Deckenleuchte in ein Vordach zulässig. (5) Als Sonnenschutz sind nur bewegliche Markisen zulässig, die auf die Fenstergröße bezogen und mit nichtglänzendem textilem Material bespannt sind. Korbformen sind unzulässig. Sie dürfen Gesimse, Verzierungen oder Umrahmungen nicht überdecken. (6) Markisen müssen in geöffnetem Zustand an Gehwegen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,20 m aufweisen und dürfen max. 1,50 m vor die Fassade vorspringen. Die Vorderkante muss mindestens 0,70 m vom Bordstein entfernt sein. (7) Die Farbgebung der Markisen ist auf die Fassade abzustimmen (Beratung durch den Sanierungsbeirat). (8) Vorhandene Fensterläden aus Holz (Klappläden) sind zu erhalten. Ursprünglich vorhandene Läden sollten wiederhergestellt werden. (9 Das Anbringen von Jalousien, Jalousetten oder Rollläden ist zulässig, wenn die Kästen nicht über die Fassadenoberfläche vorstehen oder die Höhe und Form der Fensteröffnung nicht beeinträchtigen. Die Farbgebung ist auf die Fassade abzustimmen (Beratung durch den Sanierungsbeirat). Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen unzulässige Korbmarkise unzulässige Rollladenkästen 23 § 12 Satzung (10) Eingangsüberdachungen als Wetterschutz sind mittig zu den zu überdeckenden Türöffnungen anzuordnen und dürfen seitlich jeweils maximal 0,2 m überstehen. Die Auskragung darf höchstens die Breite des Vordaches betragen. Vordächer müssen an Gehwegen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,20 m aufweisen. Die Vorderkante muss mindestens 0,70 m vom Bordstein entfernt sein. (11) Vordächer sind in dem Material des Hauptdaches einzudecken. Bei verschieferten Fassaden soll das Vordach mit Schiefer eingedeckt werden. Ausnahmsweise sind Glasüberdachungen zulässig. (12) Die Farbgebung der Konstruktionen ist auf die zugehörige Gebäudefassade abzustimmen. (13) Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen zulässige Vordächer Kragplatten sind unzulässig. unzulässige Vordächer 24 § 13 Satzung § 13 Werbeanlagen und Warenautomaten (1) (2) Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 0,2 m² und ortsfeste Warenautomaten, die länger als 1 Woche angebracht werden und die nach § 63 Abs. 1 Nr. 9 ThürBO nicht baugenehmigungspflichtig sind, bedürfen einer Genehmigung nach dieser Satzung. Werbeanlagen sind nur zulässig: -an der Stätte der Leistung, -im Erdgeschoss, -in der Brüstungszone des ersten Obergeschosses, wenn im Erdgeschoss eine sonst nach dieser Satzung zulässige Werbung nicht möglich ist. (3) Eine Anlage darf sich nicht auf mehr als ein Gebäude erstrecken. (4) Werbeanlagen sind nur in Form von Einzelbuchstaben oder in Schriftzügen zulässig: -als gemaltes Schriftband oder Einzelbuchstaben direkt auf der Hauswand, -angebracht auf Schriftträger (Schilder aus Holz oder Metall) in einem maximalen Abstand von 5 cm zur Hauswand, -als Einzelbuchstaben aus Metall direkt auf der Hauswand. -als hinterleuchtete Einzelbuchstaben aus Metall mit einem maximalen Abstand von 5 cm zur Hauswand. (5) Ausnahmen können im Geltungsbereich der Satzung für handwerklich gearbeitete und künstlerisch wertvolle Berufszeichen, Stechschilder und Ausleger zugelassen werden. Zu bevorzugen sind Ausleger mit Zunftzeichen. Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen 1,00 m 1,50 m Vorschlag zur Gestaltung eines Auslegers historische Aufnahme zulässige Werbeanlagen 25 § 13 Satzung (6) Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen Bei Werbeanlagen sind folgende Maße einzuhalten: -Höhe von Schriften, Zeichen und Symbolen höchstens 0,35 m; einzelne Buchstaben oder Zeichen können hierbei bis 0,45 m hoch sein. -Flache Ausleger sind bis zu einer Stärke von 0,1 m zulässig, sofern sie nicht weiter als 1 m über die Fassadenebene hinausragen und ein Höhenmaß von maximal 1,50m sowie eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,20 m aufweisen. -Andere als in Absatz 1 und 2 genannte Werbung darf nicht weiter als 0,2 m über die Fassadenebene hinausragen. -Max. Länge von 2/3 des Fassadenabschnittes, jedoch nicht mehr als 6,0 m -Hinweis- und Werbeschilder sind bis 0,2 m² Einzelfläche zulässig. (7) Warenautomaten und Schaukästen sind nur in Gebäudenischen und Durchgängen sowie als Bestandteile von Schaufensteranlagen zulässig. Sie dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. (8) Einfriedungen, Türen und Tore, Vordächer, Vorbauten, Markisen, Dächer und Stützmauern dürfen nicht mit Werbeanlagen versehen werden. unzulässige Werbeanlagen unzulässige Anbringung von Warenautomaten unzulässige Anbringung von Schaukasten 26 § 14 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen § 14 Freiflächen und Einfriedungen (1) Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten und nicht als Arbeits- oder Lagerflächen zu nutzen. (2) Private Stellplätze in Seiten- oder rückwärtigen Bereichen sind durch Hecken oder Sträucher einzugrünen oder mit Pergolen einzuhausen. (3) Befestigungen von Grund-stückszu- undeinfahrten sollen in Pflaster- oder Plattenbelag aus Naturoder Betonwerkstein (grau, gelbgrau, anthrazit) oder mit wassergebundener Decke hergestellt werden. (4) Zur Grundstückseinfriedung sind Staketenund Bretterzäune, Mauern, schmiedeeiserne Zäune mit senkrechten Stäben und geschnittene Hecken zulässig. (5) Draht- und Stabgitterzäune sind an Vorderseiten nur innerhalb einer Hecke zulässig. (6) Die Höhe der Einfriedung darf an Vorderseiten und seitlich bis zu 1,20 m, an Rückseiten dagegen bis zu 2,00 m betragen. (7) Sockel, Pfeiler von Zäunen, Natursteinmauern richten sich in ihrer Gestaltung nach § 9 (1). zulässige Einfriedungen unzulässige Einfriedungen 27 § 15 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen § 15 Nebengebäude und sonstige Anlagen (1) Nebengebäude, Garagen, Geräteschuppen o.ä. sollen in Konstruktion, Material und Farbe auf das Hauptgebäude abgestimmt sein. (2) Standorte für Abfallbehälter und oberirdische Tanks sind so zu gestalten, dass die Behälter selbst von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht sichtbar sind. (3) Stadtmöbel, Trafostationen, Telefonzellen, Wartehallen, Verteilerkästen, Altstofferfassungsbehälter u.ä. sind mit der Stadtverwaltung vor der Aufstellung abzustimmen. Sie haben sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild in ihre Umgebung unterordnend einzufügen. (4) Briefkästen an historischen, handwerklich wertvollen Türen und Toren sowie Natursteinmauern sind unzulässig. Sie sind an der Fassade verdeckt anzubringen oder in die Fassade einzubinden sowie in der Material- und Farbgestaltung auf die Fassade abzustimmen. Briefschlitze in Hauseingangstüren sind zulässig. Beispiel für richtige Gestaltung Standort Abfallbehälter unzulässige Gestaltung Abfallbehälterstandort unzulässige Briefkastenanbringung 28 § 16 Satzung Beispiele, Illustrationen und Erläuterungen § 16 Fassadenbegrünung (1) Bei Neuund Umbauten sollen Fassadenbegrünungen auf Höfen und an freistehenden Giebelflächen zur Verbesserung des städtischen Mikroklimas durchgeführt werden. (2) Im Straßenraum sind Fassadenbegrünungen zulässig, soweit Verkehrsflächen nicht unzulässig eingeschränkt werden. (3) Notwendige Kletter- und Rankhilfen sind in ihrer Gestaltung dem Gebäude anzupassen. Dabei dürfen gliedernde oder schmückende Fassadenteile nicht überdeckt werden. historische Aufnahme (4) Blumenkästen sind in der Breite der Fenster auszuführen, Halterungen sollen verdeckt angebracht werden. zulässige Blumenkastenanbringung 29 Beispiel einer wünschenswerte Fassadenbegrünung unzulässige Blumenkastenanbringung § 17 § 17 Ausnahmen und Befreiungen (1) (2) (3) Von Vorschriften dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind, können Ausnahmen bzw. Befreiungen gewährt werden, -wenn der zu schützende Aussagewert im Wesentlichen erhalten bleibt, -bei Sicherungsmaßnahmen, wenn sie der Erhaltung von baulichen Anlagen dienen, -wenn besondere öffentliche Belange im Einzelfall höher zu bewerten sind als die Bedeutung der einzelnen baulichen Anlagen für die Gestaltung des Orts- und Straßenbildes. Die Ausnahmen bzw. Befreiungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet erteilt werden. Die Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Über Ausnahmen und Befreiungen bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Langewiesen. Über Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben und Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen, entscheidet die Stadt Langewiesen. § 18 Bauantrag / einzureichende Unterlagen § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Die Durchführung von baulichen Maßnahmen und die Errichtung von Anlagen im Sinne des § 1 dieser örtlichen Bauvorschrift sind, sofern es sich um genehmigungsbedürftige Vorhaben handelt, beim Landkreis Ilm-Kreis zu beantragen. (1) (2) Die Durchführung von baulichen Maßnahmen und die Errichtung von Anlagen im Sinne des § 1 dieser örtlichen Bauvorschrift sind, sofern es sich um verfahrensfreie Bauvorhaben und Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen, bei der Stadt Langewiesen zu beantragen. Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO handelt -wer vorsätzlich oder fahrlässig Baumaßnahmen oder Vorhaben entgegen den Bestimmungen der §§ 2 – 16 dieser Satzung durchführt oder wider besseres Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern; -wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde oder der Stadt zuwider handelt. (2) (3) Den Anträgen auf Genehmigung sind hinreichend aussagefähige Skizzen, Zeichnungen und Fotos beizufügen. Sie sind durch Erläuterungstexte zu ergänzen, aus denen Funktionalität, Material und Verarbeitung eindeutig hervorgehen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 81 Abs. 3 ThürBO mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. § 20 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Sie gilt nicht für Maßnahmen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten begonnen oder in Auftrag gegeben wurden. 30 Rechtsinstrumente Mit Rechtskraft der Sanierungssatzung, die durch Veröffentlichung im Amtsblatt eintritt, sind zur Sicherung der Sanierungsziele folgende Vorgänge und Rechtsakte gesondert genehmigungspflichtig: ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ alle Bauvorhaben und alle wesentlichen Änderungen an Grundstücken und baulichen Anlagen, auch wenn diese sonst nicht baugenehmigungspflichtig sind Grundstücksverkehr (Verkauf, Tausch, Erbpacht …) Bestellung von grundstücksbelastenden Rechten (Grundschuld/ Hypothek, Dienstbarkeit …) Dauerschuldverhältnisse > 1 Jahr Laufzeit (Miete, Pacht …) Baulasten (Abstände, Öffnungen, Grenzüberbauungen …) Grundstücksteilungen Für die einzelnen Vorgänge sind die nebenstehenden Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung zu stellen. Formulare dafür sind bei der Stadt im Bau- und Ordnungsamt erhältlich oder im Internet als Download verfügbar. Den Anträgen sollten zur schnelleren Bearbeitung bereits möglichst aussagekräftige Unterlagen (Zeichnungen, Fotos, Beschreibungen …) beigefügt werden. Die Zustimmung oder Ablehnung des beantragten Vorhabens erfolgt innerhalb eines Monats, im Einzelfall ist eine Fristverlängerung um bis zu 3 Monate möglich. Es wird daher empfohlen, in jedem Falle vor Beginn eines Vorhabens die Beratungsangebote zu nutzen, um die Genehmigungs- wie die Förderfähigkeit eines Vorhabens so bald als möglich klären und ggf. dafür notwendige Änderungen bzw. Anpassungen vornehmen zu können. Für Fragen steht Ihnen Frau Zorn von der LEG Thüringen in der Sanierungssprechstunde zur Verfügung, welche immer am ersten Dienstag im Monat im Rathaus der Stadt Langewiesen stattfindet. Für Rückfragen oder eine Terminvereinbarung verwenden Sie bitte die Telefonnummern auf der letzten Seite. 31 Voraussichtliche Kosten der geplanten Maßnahme: Antrag Voraussichtlicher Beginn der Arbeiten: auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung Nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB) Vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) An die Stadt Langewiesen Ratsstraße 2 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung Im Rahmen der Städtebauförderung Ja (nach Thüringer Städtebauförderrichtlinie vom 01.01.2005) Nein Diesem Antrag sind, soweit erforderlich, folgende Unterlagen beigefügt: 98704 Langewiesen Objekt: Datum Vorplanung oder Entwurfsplanung gem. § 15 (2) und § 15 (3) HOAI Straße, Hausnummer Kostenschätzung oder Kostenberechnung gem. DIN 276 Baubeschreibung Gemarkung; Flur, Flurstück Finanzierungsplan Antragsteller: Berechnung der Wohnflächen und der gewerblich genutzten Flächen Name, Vorname Sonstiges Straße, Hausnummer, Plz., Ort vorgesehene Miethöhe für Wohnraum pro m² Telefon vorgesehene Miethöhe für Gewerberaum pro m² Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl, Geldinstitut) Hinweis: Eigentümer des Gebäudes Antragsteller ist: Vor Bewilligung der Fördermittel und Abschluss einer Vereinbarung mit der Stadt Langewiesen darf die Maßnahme nicht begonnen werden. Dem Genehmigungsantrag ist ein Foto des Gebäudes bzw. eine skizzenhafte Darstellung der vorgesehenen Veränderung und Beschreibung der Maßnahme und der Materialwahl beizufügen. Miteigentümer des Gebäudes nicht Eigentümer des Gebäudes Langewiesen, den Eigentümer: (falls nicht Antragsteller) Name, Vorname Straße, Hausnummer, Plz., Ort, Ortsteil Telefon Beabsichtigte Maßnahmen (kurze Beschreibung des Vorhabens) Der Antragsteller Nicht vom Antragsteller auszufüllen Stellungnahme der LEG: Zustimmung: sanierungsrechtliche Genehmigung Gewährung von Städtebaufördermitteln Ablehnung: sanierungsrechtliche Genehmigung Gewährung von Städtebaufördermitteln Begründung / Hinweise / Auflagen: 32 Stadt Langewiesen Bau- und Ordnungsamt Jens Thiele Amtsleiter Bau- und Ordnungsamt Ratsstraße 2 98704 Langewiesen www.langewiesen.de [email protected] 03677/807740 L 03677/807777 Stadt Langewiesen Sanierungsbeirat Katrin Springsguth Thomas Hartung Dieter Pitterling Ralf Kopplin Rita Zorn Projektleiterin Mainzerhofstraße 12 99084 Erfurt LEG Thüringen Sanierungsträger der Stadt Langewiesen www.leg-thueringen.de [email protected] 0361/5603-270 L 0361/5603-336