Branchenkunde - Regelbauvorschriften [Kompatibilitätsmodus] - v-ost

Werbung
Bauvorschriften
Sicherheit
• Bauten und Anlagen müssen gemäss den
Regeln der Baukunde den Erfordernissen
der Sicherheit entsprechen
• während Erstellung und Dauer des
Bestandes
Wohnhygiene
• gesundheitspolizeiliche Erfordernisse
• Raum- und Fenstergrössen
• Besonnung, Belichtung, Trockenheit
• Entsprechende Vorschriften sind im BauR
aufzunehmen
Abstandsvorschriften
• Grenzabstand
– regelt maximale Nutzungsdichte
– gesundheitspolizeiliche und brandschutztechnische Gründe (Wohnhygiene)
– ästhetische Gründe (nicht zu dicht bauen)
– „nachbarschützende“ Funktion
Abstandsvorschriften
• Grenzabstand
– grosser Grenzabstand nach Süden oder
Westen
– Gruppenarbeit Grenzabstand
Abstandsvorschriften
• Gruppenarbeit Grenzabstand
(1:500: 1,0 m = 2 mm)
Abstandsvorschriften
• Gruppenarbeit Grenzabstand (Lösung)
Abstandsvorschriften
• Messweise Grenzabstand
– kürzeste Entfernung zwischen Fassade und
Grenze
– es wird im Grundriss gemessen
Abstandsvorschriften
• Grenzabstandsverpflichtung
– ungleiche Verteilung Grenzabstand auf zwei
Parzellen möglich
– keine Unterschreitung Gebäudeabstand
– Anmerkung im Grundbuch notwendig
Abstandsvorschriften
• Gebäudeabstand
– kürzeste Entfernung zwischen zwei
Fassaden
– Summe der massgeblichen Grenzabstände
oder abweichende Regelung BauR
Abstandsvorschriften
• Messweise Gebäudeabstand
Abstandsvorschriften
• Waldabstand
– 5,0 m für Strassen
– 15,0 m für Bauten und Anlagen
– Schutz vor Windwurf, Schatten und
Feuchtigkeit
– kein zu schroffer Übergang von Wohn- und
Waldlandschaft
Abstandsvorschriften
• Messweise Waldabstand
15,0 m
Abstandsvorschriften
• Messweise Waldabstand
– ab Stockgrenze 15,0 m
– ab Waldsaum 13,0 m
– innerhalb Bauzonen ist der Wald im Kanton
St.Gallen definiert (statischer Waldbegriff)
– ausserhalb Bauzonen gilt die massgebende
Stockgrenze im Zeitpunkt Baugesuch
(dynamischer Waldbegriff)
Abstandsvorschriften
• Gewässerabstände
– Schaffung Gewässerräume nach eidg.
Gewässerschutzverordnung
– bis spätestens 31.12.2018
– bis dahin Übergangsbestimmungen
– kant. Regelung subsidiär anwendbar
(sofern grössere Abstände festgelegt)
Abstandsvorschriften
• Gewässerabstände
(GSB = bestehende Gerinnesohle)
Abstandsvorschriften
• Gewässerabstände
Abstandsvorschriften
• Strassenabstand (Bauten und Anlagen)
– Mindestabstand zu Strassen und Wegen
– geht Grenzabstand grundsätzlich vor
– Abstände im BauR
– subsidiär StrG:
4 m an Kantonsstrassen
3 m an Gemeindestrassen
– Messweise: Gebäudefassade bis Trottoiroder Strassengrenze
Abstandsvorschriften
• Übung Strassenabstand (1:500: 1,0 m = 2 mm)
Exkurs: Bestandesgarantie
• verfassungsmässige Eigentumsgarantie
• unter altem Recht rechtmässig erstellte
Bauten und Anlagen bleiben in ihrem
Bestand geschützt, auch wenn sie nach
neuem Recht baurechtswidrig sind
Abstandsvorschriften
• Übung Strassenabstand (Lösung)
– Ist der Abstand vom Wohnhaus Röschstrasse 4 zur Krontal- und Röschstrasse
eingehalten?:
• Abstand zur Röschstrasse mit 5 m eingehalten
• Abstand zur Krontalstrasse mit knapp 3 m nicht eingehalten
– Was ist mit der Treppe?
• Treppe hält gegenüber Röschstrasse 3,5 m und gegenüber
Krontalstrasse ca. 2,5 m Abstand ein.
Abstandsvorschriften
• Übung Strassenabstand (Lösung)
– Müssen Gebäude und Treppe nun
abgebrochen werden?
• Nein, sie geniessen die Bestandesgarantie im Sinne
von Art. 77bis BauG
Vorschriften über Nutzungsdichte
• Gebäudehöhe / Firsthöhe
– Gebäudehöhe
Abstand zwischen Niveaupunkt und
Schnittpunkt Fassade/Dachoberkante
– Firsthöhe
Abstand zwischen Niveaupunkt und
höchster Punkt Schrägdach
– Niveaupunkt
Schwerpunkt des Gebäudes
Vorschriften über Nutzungsdichte
• Skizzen Gebäudehöhe
Vorschriften über Nutzungsdichte
• Skizzen Gebäudehöhe
Vorschriften über Nutzungsdichte
• Geschosszahl
– ist im BauG nicht definiert
– BauR enthalten in der Regel entsprechende
Vorschriften
– Definition Untergeschoss, Vollgeschoss,
Dachgeschoss (evtl. Sockelgeschoss)
Vorschriften über Nutzungsdichte
• Gebäudelänge / Gebäudetiefe
– sind in der Regel im BauR definiert
– stellt eine Alternative zur Ausnützungsziffer
dar
Vorschriften über Nutzungsdichte
• Skizzen Geschosse Stadt St.Gallen
Vorschriften über Nutzungsdichte
• Skizzen Gebäudelängen und –tiefen
Stadt St.Gallen
Vorschriften über Nutzungsdichte
• Ausnützungsziffer
– Definition der höchst zulässigen Überbauung
– Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren
Parzellenfläche
– anrechenbare Flächen =
nutzbare Geschossflächen
– nicht anrechenbar z.B. Keller/Estrich, Liftschächte, offene Dachterrassen etc.
gestalterische Vorschriften
• Umgebungsgestaltung
– ansprechende Gestaltung
– kindergerechte Gestaltung (z.B. keine
giftigen Pflanzen!)
gestalterische Vorschriften
• Umgebungsgestaltung
– Was ist ansprechend?
gestalterische Vorschriften
• Umgebungsgestaltung
– Was ist ansprechend?
gestalterische Vorschriften
• Verunstaltungsverbot als minimale
Gestaltungsanforderung
– Gestaltung muss eine hässliche oder
ärgerliche Wirkung ausüben
– ästhetisch ansprechbaren Durchschnittsbürger
Hindernisfreies Bauen
• Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
• Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr
Wohnungen (kantonal)
• Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten (Bund)
• Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätze
(Bund)
Hindernisfreies Bauen
• Wenn Beseitigung von Benachteiligungen verlangt wird, hat eine
Interessenabwägung zu erfolgen:
– finanzieller Mehraufwand zumutbar?
– Interessen Natur- und Heimatschutz
gewahrt?
– Übungsbeispiel Kosten (Gruppenarbeit)
Hindernisfreies Bauen
• Übung BehiG Kosten (Lösung)
– Untersteht der Umbau bzw. die Erweiterung
dem BehiG?
• Der Umbau bzw. die Erweiterung untersteht klar dem BehiG.
Es handelt sich um eine öffentlich zugängliche Baute
– Welcher Wert ist für die Berechnung der
Kosten massgebend? Der Neuwert von Fr.
1,2 Mio. oder die Umbaukosten von Fr. 1,3
Mio.?
• Massgebliche ist der tiefere Wert und damit der Neuwert von
Fr. 1,2 Mio.
Hindernisfreies Bauen
• Übung BehiG Kosten (Lösung)
– Wie hoch dürfen die Umbaukosten nach
BehiG sein, um in wirtschaftlicher Hinsicht
als verhältnismässig zu gelten?
• 5% des Neuwerts, d.h. von Fr. 1,2 Mio. = Fr. 60‘000.--
Keine Regel ohne Ausnahme!
• Baurecht ist stark durchnormiert
• Ausnahmebewilligungen sind systemnotwendig
• Ausnahmen sind grundsätzlich sehr
zurückhaltend zu gewähren
Keine Regel ohne Ausnahme!
• Ausnahmegründe:
– offensichtliche Härte
– Zweckbestimmung einer Baute oder Anlage
kann ohne Ausnahme nicht erfüllt werden
– bessere als nach massgeblichen
Vorschriften mögliche Überbauung
– Umbau, Erneuerung od. Erweiterung
erhaltungswürdiger zonenkonformer
Altbauten
Herunterladen