Bauvorschriften Sicherheit • Bauten und Anlagen müssen gemäss den Regeln der Baukunde den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen • während Erstellung und Dauer des Bestandes Wohnhygiene • gesundheitspolizeiliche Erfordernisse • Raum- und Fenstergrössen • Besonnung, Belichtung, Trockenheit • Entsprechende Vorschriften sind im BauR aufzunehmen Abstandsvorschriften • Grenzabstand – regelt maximale Nutzungsdichte – gesundheitspolizeiliche und brandschutztechnische Gründe (Wohnhygiene) – ästhetische Gründe (nicht zu dicht bauen) – „nachbarschützende“ Funktion Abstandsvorschriften • Grenzabstand – grosser Grenzabstand nach Süden oder Westen – Gruppenarbeit Grenzabstand Abstandsvorschriften • Gruppenarbeit Grenzabstand (1:500: 1,0 m = 2 mm) Abstandsvorschriften • Gruppenarbeit Grenzabstand (Lösung) Abstandsvorschriften • Messweise Grenzabstand – kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Grenze – es wird im Grundriss gemessen Abstandsvorschriften • Grenzabstandsverpflichtung – ungleiche Verteilung Grenzabstand auf zwei Parzellen möglich – keine Unterschreitung Gebäudeabstand – Anmerkung im Grundbuch notwendig Abstandsvorschriften • Gebäudeabstand – kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden – Summe der massgeblichen Grenzabstände oder abweichende Regelung BauR Abstandsvorschriften • Messweise Gebäudeabstand Abstandsvorschriften • Waldabstand – 5,0 m für Strassen – 15,0 m für Bauten und Anlagen – Schutz vor Windwurf, Schatten und Feuchtigkeit – kein zu schroffer Übergang von Wohn- und Waldlandschaft Abstandsvorschriften • Messweise Waldabstand 15,0 m Abstandsvorschriften • Messweise Waldabstand – ab Stockgrenze 15,0 m – ab Waldsaum 13,0 m – innerhalb Bauzonen ist der Wald im Kanton St.Gallen definiert (statischer Waldbegriff) – ausserhalb Bauzonen gilt die massgebende Stockgrenze im Zeitpunkt Baugesuch (dynamischer Waldbegriff) Abstandsvorschriften • Gewässerabstände – Schaffung Gewässerräume nach eidg. Gewässerschutzverordnung – bis spätestens 31.12.2018 – bis dahin Übergangsbestimmungen – kant. Regelung subsidiär anwendbar (sofern grössere Abstände festgelegt) Abstandsvorschriften • Gewässerabstände (GSB = bestehende Gerinnesohle) Abstandsvorschriften • Gewässerabstände Abstandsvorschriften • Strassenabstand (Bauten und Anlagen) – Mindestabstand zu Strassen und Wegen – geht Grenzabstand grundsätzlich vor – Abstände im BauR – subsidiär StrG: 4 m an Kantonsstrassen 3 m an Gemeindestrassen – Messweise: Gebäudefassade bis Trottoiroder Strassengrenze Abstandsvorschriften • Übung Strassenabstand (1:500: 1,0 m = 2 mm) Exkurs: Bestandesgarantie • verfassungsmässige Eigentumsgarantie • unter altem Recht rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen bleiben in ihrem Bestand geschützt, auch wenn sie nach neuem Recht baurechtswidrig sind Abstandsvorschriften • Übung Strassenabstand (Lösung) – Ist der Abstand vom Wohnhaus Röschstrasse 4 zur Krontal- und Röschstrasse eingehalten?: • Abstand zur Röschstrasse mit 5 m eingehalten • Abstand zur Krontalstrasse mit knapp 3 m nicht eingehalten – Was ist mit der Treppe? • Treppe hält gegenüber Röschstrasse 3,5 m und gegenüber Krontalstrasse ca. 2,5 m Abstand ein. Abstandsvorschriften • Übung Strassenabstand (Lösung) – Müssen Gebäude und Treppe nun abgebrochen werden? • Nein, sie geniessen die Bestandesgarantie im Sinne von Art. 77bis BauG Vorschriften über Nutzungsdichte • Gebäudehöhe / Firsthöhe – Gebäudehöhe Abstand zwischen Niveaupunkt und Schnittpunkt Fassade/Dachoberkante – Firsthöhe Abstand zwischen Niveaupunkt und höchster Punkt Schrägdach – Niveaupunkt Schwerpunkt des Gebäudes Vorschriften über Nutzungsdichte • Skizzen Gebäudehöhe Vorschriften über Nutzungsdichte • Skizzen Gebäudehöhe Vorschriften über Nutzungsdichte • Geschosszahl – ist im BauG nicht definiert – BauR enthalten in der Regel entsprechende Vorschriften – Definition Untergeschoss, Vollgeschoss, Dachgeschoss (evtl. Sockelgeschoss) Vorschriften über Nutzungsdichte • Gebäudelänge / Gebäudetiefe – sind in der Regel im BauR definiert – stellt eine Alternative zur Ausnützungsziffer dar Vorschriften über Nutzungsdichte • Skizzen Geschosse Stadt St.Gallen Vorschriften über Nutzungsdichte • Skizzen Gebäudelängen und –tiefen Stadt St.Gallen Vorschriften über Nutzungsdichte • Ausnützungsziffer – Definition der höchst zulässigen Überbauung – Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Parzellenfläche – anrechenbare Flächen = nutzbare Geschossflächen – nicht anrechenbar z.B. Keller/Estrich, Liftschächte, offene Dachterrassen etc. gestalterische Vorschriften • Umgebungsgestaltung – ansprechende Gestaltung – kindergerechte Gestaltung (z.B. keine giftigen Pflanzen!) gestalterische Vorschriften • Umgebungsgestaltung – Was ist ansprechend? gestalterische Vorschriften • Umgebungsgestaltung – Was ist ansprechend? gestalterische Vorschriften • Verunstaltungsverbot als minimale Gestaltungsanforderung – Gestaltung muss eine hässliche oder ärgerliche Wirkung ausüben – ästhetisch ansprechbaren Durchschnittsbürger Hindernisfreies Bauen • Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr • Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Wohnungen (kantonal) • Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten (Bund) • Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätze (Bund) Hindernisfreies Bauen • Wenn Beseitigung von Benachteiligungen verlangt wird, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen: – finanzieller Mehraufwand zumutbar? – Interessen Natur- und Heimatschutz gewahrt? – Übungsbeispiel Kosten (Gruppenarbeit) Hindernisfreies Bauen • Übung BehiG Kosten (Lösung) – Untersteht der Umbau bzw. die Erweiterung dem BehiG? • Der Umbau bzw. die Erweiterung untersteht klar dem BehiG. Es handelt sich um eine öffentlich zugängliche Baute – Welcher Wert ist für die Berechnung der Kosten massgebend? Der Neuwert von Fr. 1,2 Mio. oder die Umbaukosten von Fr. 1,3 Mio.? • Massgebliche ist der tiefere Wert und damit der Neuwert von Fr. 1,2 Mio. Hindernisfreies Bauen • Übung BehiG Kosten (Lösung) – Wie hoch dürfen die Umbaukosten nach BehiG sein, um in wirtschaftlicher Hinsicht als verhältnismässig zu gelten? • 5% des Neuwerts, d.h. von Fr. 1,2 Mio. = Fr. 60‘000.-- Keine Regel ohne Ausnahme! • Baurecht ist stark durchnormiert • Ausnahmebewilligungen sind systemnotwendig • Ausnahmen sind grundsätzlich sehr zurückhaltend zu gewähren Keine Regel ohne Ausnahme! • Ausnahmegründe: – offensichtliche Härte – Zweckbestimmung einer Baute oder Anlage kann ohne Ausnahme nicht erfüllt werden – bessere als nach massgeblichen Vorschriften mögliche Überbauung – Umbau, Erneuerung od. Erweiterung erhaltungswürdiger zonenkonformer Altbauten