Gestaltungssatzung der Stadt Wittmund

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Ortsrecht der Stadt Wittmund
2.13
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ÜBER
GESTALTUNG
IN DER STADT WITTMUND
(GESTALTUNGSSATZUNG)
Stadt Wittmund
Genehmigt
Nach § 97 der Nds. Bauordnung in der Fassung vom
06.06.1986 (Nds. GVBl. S. 157) in Verb. m. § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256,
3617) gem. Verfügung vom 28.11.1986 – 310.7-24001-62019mit Ausnahme der Bestimmung in § 5 Abs. 6, wonach „akustische“ Werbeanlagen unzulässig sind und mit der Maßgabe,
dass § 7 folgende Fassung erhält: „Die örtliche Bauvorschrift
tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft“.
Oldenburg, den 28. Nov. 1986
Bezirksregierung Weser-Ems
Im Auftrage
Bieger
Gestaltungssatzung der Stadt Wittmund
L. S.
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Ortsrecht der Stadt Wittmund
2.13
Inhaltsübersicht
Seite
Präambel
3
Verfahrensvermerke
4
Hinweis zur Stadtbildpflege und zum Bodendenkmalschutz
7
§
1
Geltungsbereich
8
§
2
Allgemeines
8
§
3
Anforderungen im gesamten Geltungsbereich
8
§
4
Erhöhte Anforderungen in besonderen Bereichen
12
§
5
Werbeanlagen
14
§
6
Ordnungswidrigkeiten
15
§
7
Inkrafttreten
15
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Ortsrecht der Stadt Wittmund
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Präambel
Aufgrund der §§ 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung
vom 06.06.1986 (Nds. GVBl. S. 157), § 10 Bundesbaugesetz (BBauG) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der
Fassung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229) zuletzt geändert durch Gesetz vom
10.05.1986 (Nds. GVBl. S. 140), hat der Rat der Stadt Wittmund in seiner Sitzung am
02.07.1986 folgende örtliche Bauvorschrift über Gestaltung als Satzung beschlossen.
Wittmund, den 28. Aug. 1986
Stadt Wittmund
L. S.
Schoon
Bürgermeister
Gestaltungssatzung der Stadt Wittmund
Dr. Uebelhoer
Stadtdirektor
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Ortsrecht der Stadt Wittmund
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VERFAHRENSVERMERKE
Der Rat der Stadt Wittmund hat in seiner Sitzung am 02.03.1982 die Aufstellung der Gestaltungssatzung der Stadt Wittmund beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2
Abs. 1 BBauG am 18.06.1982 ortsüblich bekannt gemacht.
Dr. Uebelhoer
Stadtdirektor
L. S.
Der Entwurf der Gestaltungssatzung wurde ausgearbeitet von der NILEG Niedersächsische
Landesentwicklungsgesellschaft mbH als Treuhänder der Stadt Wittmund.
Hannover den 07.11.1984
Matthies
Jarolim
Der Rat der Stadt Wittmund hat in seiner Sitzung am 10.10.1985 dem Entwurf der Gestaltungssatzung und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 2 a
Abs. 6 BBauG beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am
15.01.1986 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der Gestaltungssatzung und der Begründung haben vom 27.01.1986 bis 03.03.1986 gemäß § 2a Abs. 6 BBauG öffentlich ausgelegen.
Wittmund, den 28. Aug. 1986
Dr. Uebelhoer
Stadtdirektor
L. S.
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Ortsrecht der Stadt Wittmund
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Der Rat der Stadt Wittmund hat die Gestaltungssatzung nach Prüfung der Bedenken und
Anregungen gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG in seiner Sitzung am 02.07.1986 als Satzung (§ 10
BBauG) sowie die Begründung beschlossen.
Wittmund, den 28. Aug. 1986
Stadt Wittmund
L. S.
Schoon
Bürgermeister
Dr. Uebelhoer
Stadtdirektor
Genehmigt
nach § 97 der Nds. Bauordnung in der Fassung vom 06.06.1986 (Nds.
GVBl. S. 157) in Verb. m. § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256, 3617) gem. Verfügung vom
28.11.1986 -310.7-24001-62019- mit Ausnahme der Bestimmung in §
5 Abs. 6, wonach „akustische“ Werbeanlagen unzulässig sind und mit
der Maßgabe, dass § 7 folgende Fassung erhält: „Die örtliche Bauvorschrift tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft“.
Oldenburg, den 28. Nov. 1986
Bezirksregierung Weser-Ems
Im Auftrage
Bieger
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L. S.
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Der Rat der Stadt Wittmund ist den in der Genehmigungsverfügung vom 28. Nov. 1986 (Az.:
310.7-24001-) aufgeführten Auflagen/Maßgaben in seiner Sitzung am 16. Dez. 1986 beigetreten. 62019(6/86)
Wittmund, den 30. Dez. 1986
Dr. Uebelhoer
Stadtdirektor
Die Genehmigung der Gestaltungssatzung ist gemäß § 12 BBauG am 29. Dez. 1986 im
Amtsblatt des Landkreises Wittmund bekannt gemacht worden. Die Gestaltungssatzung ist
damit am 29. Dez. 86 rechtsverbindlich geworden.
Wittmund, den 30. Dez. 1986
Dr. Uebelhoer
Stadtdirektor
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Gestaltungssatzung ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen der Gestaltungssatzung nicht geltend gemacht worden.
Wittmund, den 30. Dez. 1987
Dr. Uebelhoer
Stadtdirektor
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HINWEIS zur Stadtbildpflege und zum Bodendenkmalschutz
(1)
Es wurde ein Verzeichnis aller erhaltenswerter Häuser, Fassaden und Fassadenteile
erstellt. Für die Erstellung des Verzeichnisses wurde eine Kommission gebildet. Vertreten sind Personen aus folgenden Institutionen:
Bauamt der Stadt, Bau- und Sanierungsausschuss, Sanierungsbeirat, Heimatverein,
Landschaft- und Denkmalpflege.
Das Verzeichnis ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil dieser Satzung. Dieses
Verzeichnis ergänzt bzw. ersetzt ein Verzeichnis im Sinne des Niedersächsischen
Denkmalschutzes nicht. Es dient der Stadtbildpflege, ohne die Belange und Aufgabenbereiche des Denkmalschutzes zu berühren. Eine Liste der Baudenkmale wurde
gesondert aufgestellt und dem Verzeichnis der erhaltenswerten Objekte beigefügt.
(2)
Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung werden archäologische Funde vermutet
(Bodendenkmale gemäß § 3 (4) des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes).
Gemäß § 13 ist deshalb dem Beauftragten der Denkmalschutzbehörde bzw. dem Archäologen der Ostfriesischen Landschaft rechtzeitig vor Beginn aller Erd- und Bauarbeiten einschließlich Erschließungsmaßnahmen ausreichend Gelegenheit zu geben,
nach Bodenfunden zu forschen und diese gegebenenfalls auszugraben. Eine vorherige Terminabsprache mit der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises/der
Stadt oder dem Archäologen der Ostfriesischen Landschaft ist deshalb erforderlich.
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§1
Geltungsbereich
(1)
Diese örtliche Bauvorschrift über Gestaltung gilt für den Bereich des Ortskerns der
Stadt Wittmund innerhalb der genehmigten und noch aufzustellenden Sanierungsbebauungspläne und des Erweiterungsgebietes (Mühlenstraße).
(2)
Für besondere Bereiche werden erhöhte Anforderungen gestellt. Die besonderen
Bereiche umfassen die Straßen "Brück-, Norder-, Kirch-, Burg- und Drostenstraße"
sowie "Am Markt" und die "Mühlenstraße" von der "Burgstraße" bis Einmündung
"Bahnhofstraße" und die "Klusforderstraße". Alle Fassaden der anliegenden Gebäude, die den Straßenraum begrenzen, und ihre Seitenfassaden, sofern und insoweit
sie vom Straßenraum aus eingesehen werden können, unterliegen den erhöhten Anforderungen.
(3)
Der Geltungsbereich und die besonderen Bereiche sind in einer Beikarte, die Bestandteil dieser örtlichen Bauvorschrift ist, dargestellt.
§2
Allgemeines
Zur Wahrung und Wiederherstellung der Eigenart des historischen Ortsbildes (Stadtbildes)
dürfen Baumaßnahmen und bauliche Anlagen im Geltungsbereich dieser Bauvorschrift nur
nach Maßgabe der Anforderungen dieser örtlichen Bauvorschrift durchgeführt werden.
§3
Anforderungen im gesamten Geltungsbereich
(1)
Die Dächer sind nur als Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit 35 - 50° Dachneigung zulässig. Bei giebelständiger Bauweise ist der Giebel mit gleichen Dachneigungen - zur Gebäudeachse symmetrisch - auszubilden. Für Nebengebäude gemäß
§ 14 BauNVO und Garagen bis zu einer Höhe von 3 m sind auch Flachdächer zulässig, wenn die Straßenfront einer Garage oder eines Nebengebäudes mindestens 5 m
hinter der straßenseitigen Hausflucht des dazugehörigen Hauptgebäudes liegt. Die
Höhe wird gemessen von der Oberkante Straßenkrone der öffentlichen Verkehrsfläche, von der das Grundstück erschlossen ist, bis zum höchsten Punkt des Daches.
Bei Grundstücken, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, liegt der Bemessungspunkt in der Mitte der Straßenfront, bei rückwärtigen Grundstücken in der Mitte
der Grundstückseinfahrt.
Alle Dachflächen eines Gebäudes dürfen nur einheitlich mit einem Material gedeckt
werden. Das Dachdeckungsmaterial - ausgenommen Baudenkmale - darf nur aus roten bis hellroten gebrannten, nichtglasierten Tonpfannen bestehen. Als rot bis hellrot
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gelten die Farben DIN RAL 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004. Anderes Dachdeckungsmaterial wird zugelassen, wenn die Form und die Farbe den Tonpfannen
gleicht. Die Pflicht zur Deckung mit Dachpfannen besteht nicht bei einer Erneuerung
von Dächern, die bei einer Dachneigung unter 22 bisher mit einem anderen Material
gedeckt waren. In diesem Fall ist ein der Konstruktion entsprechendes Material zu
verwenden. Bei Neueindeckungen von Dächern sind ausschließlich die mit dem RALFarben bezeichneten Tonpfannen oder entsprechendes anderes Dachdeckungsmaterial gemäß der o. a. Regelung zu verwenden.
DIN RAL Nr.:
(2)
An traufständigen Häusern sind Dächer ohne Dachüberstand unzulässig. Die Traufe
ist als Gesims auszubilden und muss einen Überstand zwischen 10 und 50 cm aufweisen.
(3)
Schornsteine dürfen vom First nicht weiter als 1,0 m entfernt - gemessen von Mitte
First bis Mitte Schornstein - liegen- Bei Walm- oder Krüppelwalmdächern sind
Schornsteine in der Walmfläche unzulässig.
(4)
Dachflächenfenster dürfen je eine Fläche bis zu 2,2 m² einnehmen. Der Abstand vom
Giebel, First und Traufe und der Dachfenster voneinander muss mindestens 1,0 m
betragen.
Sonnenkollektoren sind zulässig, wenn die Summe deren Flächen 50 v. H. der Dachfläche nicht übersteigt. Der Abstand vom Giebel, First und Traufe muss mindestens
1,0 m betragen.
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Dachflächenfenster
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Sonnenkollektoren
(5)
Die Dachgauben dürfen insgesamt nicht breiter als die Hälfte der dazugehörigen Gebäudeseite und einzeln nicht breiter als 2,0 m sein. Die Traufe einer Gaube darf nicht
höher als 1,5 m über der Dachfläche liegen. Die Vorderkante einer Gaube muss mindestens 0,15 m hinter der Außenwand des darunter liegenden Geschosses zurückliegen. Der Abstand vom Giebel muss eine Gaubenbreite, mindestens jedoch 1,0 m
betragen. Dachloggien sind nur in straßenabgewandten Dachflächen zulässig.
(6)
Antennen sind für jedes Gebäude nur eine - gegebenenfalls als Gemeinschaftsantenne - zugelassen. Die Kabel sind innerhalb des Gebäudes unterzubringen.
(7)
Die Außenfassaden der Neubauten sind in Putz, Glattputz mit Farbanstrich oder als
Ziegelfassaden zu erstellen. Bei Putzbauten sind die Fenster- und Türöffnungen mit
Umrahmungen von 10 - 15 cm Breite zu versehen, die sich in Farbe oder plastisch
oder im Material von der Wandfläche absetzen. Kombinationen der angegebenen Arten sind möglich. Für Anstrich an Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit verputzten
Fassaden sind Farben der DIN RAL Nr. 1000 - 1002, 1013 -1015 zu verwenden. Die
gleichen Farbtöne sind für Putz oder Fertigputz ohne Anstrich verbindlich. Bei Ziegelfassaden sind gebrannte rote bis rotbraune Ziegel zu verwenden. Als rot bis rotbraun
gelten die Farben DIN RAL Nr. 3000, 3002, 3011, 3013, 3016, 8004, 8012 und 8015.
(8)
Sichtbar bleibende Grenzwände (Brandmauern) müssen den übrigen Außenwänden
in Farbe und Material entsprechen.
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(9)
Die Herstellung oder Verkleidung von Wänden mit glänzenden Bauteilen, glasierten
Fliesen oder Platten sowie Verkleidungen der Wände aus Metall, Kunststoff, Asbestzement, Waschbeton und Mauerwerksimitationen sowie glänzende Anstriche von
Putz- und Mauerwerksflächen sind unzulässig. Glasbausteine dürfen nur in straßenabgewandten Fassaden verwendet werden. Als straßenabgewandte Fassaden gelten
parallel oder in einem Winkel bis 45° zur Straßenfront verlaufende rückwärtige Gebäudeseiten.
(10)
Gebäudefassaden müssen über alle Geschosse in vertikale Fassadenabschnitte gegliedert werden. Die Gliederung ist durch unterschiedliche Gestaltung der Fassadenabschnitte in Material oder Farbe oder durch Kombination von beiden vorzunehmen.
Bei giebelständiger Bauweise ist über jedem Fassadenabschnitt ein Giebeldach entsprechend § 3 (1) zu errichten.
Die Fassadenabschnitte bei giebelständigen Häusern müssen mindestens 6,0 m und
dürfen maximal 12,0 m breit sein. Bei traufständigen Häusern müssen die Fassadenabschnitte ebenfalls mindestens 6,0 m breit sein, die maximale Breite darf jedoch
18,0 m betragen. Vorhandene Parzellenbreiten unter 6,0 m sind bei der Gliederung
zu berücksichtigen. Hier ist die Parzellenbreite oder der unbebaute Parzellenteil für
die Gliederung maßgebend. Die Fassadenabschnitte sind zusätzlich durch vertikale
Rücksprünge von mindestens 24/24 cm voneinander zu trennen.
Giebelständige
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und
Traufständige Fassadenabschnitte
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§4
Erhöhte Anforderungen in den besonderen Bereichen
(1)
Wird aus mehreren Grundstücken ein neues Baugrundstück gebildet oder werden
mehrere benachbarte Grundstücke bebaut, so ist die Bebauung nach den ursprünglichen Parzellen in Fassadenabschnitte über alle Geschosse entsprechend § 3 (10) zu
gliedern. Als Grundlage ist die Zustimmung zum Entwurf durch den Rat vom
20.12.1983 maßgebend. Die Fassadenabschnitte sind durch vertikale Rücksprünge
von mindestens 24/24 cm voneinander zu trennen und die einzelnen Fassadenabschnitte sind unterschiedlich in Farbe oder Material oder Kombination von beiden zu
gestalten. Das gleiche gilt analog für ehemalige Traufgassen, auch hier muss die
Fassade in Breite der alten Traufgasse durch einen Rücksprung von mindestens 24
cm Tiefe über alle Geschosse gegliedert werden. Bei giebelständiger Bauweise ist
über jedem Fassadenabschnitt ein Giebeldach entsprechend § 3 (1) zu errichten.
(2)
Die Gesamtbreite der verglasten Flächen im Erdgeschoss darf höchstens 90 % der
Gesamtbreite des Hauses betragen (Rohbaumaß). Zwischen Schaufenstern konstruktiv erforderliche Pfeiler oder Wandflächen müssen mindestens 36,5 cm breit
sein. Die Schaufensterscheiben müssen mindestens 5 cm hinter die Vorderkante von
Wandflächen, Pfeilern und Stützen zurücktreten. Sämtliche Fassadenöffnungen der
Obergeschosse sind als stehende Rechtecke auszuführen, Fensterstürze sind mit
verschiedenen Stichmaßen als Bogen zulässig.
(3)
Horizontale Gliederung ist innerhalb der Fassadenbreiten mit Ausnahme eines maximal 0,65 m hohen Kragdaches oder Werbeträgers oberhalb von Schaufenstern nicht
zulässig. Das "Zusammenwachsen" von Objekten durch Kragdächer, Vordächer oder
Werbeanlagen ist nicht zulässig. Die Kragdächer sind in der Breite der Schaufenster
zu errichten, bei mehreren, nebeneinanderliegenden Schaufenstern muss im Kragdach eine optische Trennung in Form eines Einschnittes über der Achse der Trennpfeiler eingebaut werden. Die Breite und Tiefe der Einschnitte muss mindestens die
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Höhe (Stärke) der vorderen Sichtfläche des Kragdaches betragen.
ZULÄSSIGE HORIZONTALE GLIEDERUNG
NICHT ZULÄSSIGE HORIZONTALE GLIEDERUNG
(4)
Werden im Bereich der geschlossenen Bauweise unbebaute Grundstücke oder
Grundstücksteile zur öffentlichen Verkehrsfläche hin eingefriedet, so sind mindestens
1,8 m und höchstens 2,5 m hohe undurchsichtige Mauern mit sichtsperrenden Toren
und/oder Türen zu errichten. Die Wandflächen sind zu öffentlichen Räumen in Putz
oder als Ziegelmauer zu erstellen. Für die farbige Gestaltung sind nur die in § 3 (7)
genannten Farben zulässig. Die Einfriedungen sind in vertikale Wandabschnitte von
mindestens 6,0 m und höchstens 12,0 m Länge zu gliedern. Die Gliederung ist unter
Anwendung von § 3 (1O) Satz 2, 6 und 7 sowie § 4 (1) Satz 1 und 2 durchzuführen.
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§5
Werbeanlagen
(1)
Werbeanlagen sind nur an Betriebsgebäuden zulässig. Als Betriebsgebäude gilt das
Gebäude, in dem das Gewerbe ausgeübt wird.
(2)
Werbeanlagen dürfen nicht
a)
Giebelkanten und Fassadengliederungen verdecken oder überschneiden,
b)
auf Grün- oder Freiflächen oder an Einfriedungen, wie Mauern und Zäunen,
angebracht werden.
(3)
Die Oberkanten von horizontalen Werbeanlagen aller Art dürfen in der Höhe nur bis
60 cm über Oberkante Erdgeschossdecke angebracht werden. Die Fensterflächen
der Obergeschosse dürfen nicht für Werbezwecke verwendet werden. Ausnahmen
werden zugelassen, wenn sich im ersten Obergeschoss ein Gewerbebetrieb befindet,
der Anspruch auf eigene Werbeanlagen hat. Horizontale Werbeanlagen dürfen nicht
höher als 0,65 m und nicht länger als 3,0 m sein. Werbeschriften, die aus einzelnen
Buchstaben gebildet werden, können bis 90 % der Fassadenbreite einnehmen.
(4)
Rechtwinklig zur Gebäudefront angebrachte vollflächige Werbeanlagen (Ausleger)
dürfen nicht mehr als 0,8 m über die Gebäudefront hinausragen und nicht höher als
1,2 m und nicht dicker als 0,25 m sein. Nicht vollflächige Ausleger (Firmen- oder Warensymbole) dürfen bis zu 1,0 m über die Gebäudefront rausragen und ihre von einem Rechteck umschlossenen Fläche darf bis 1,0 qm betragen. Die Unterkante der
rechtwinklig zur Gebäudefront angebrachten Werbeanlagen (Ausleger) einschließlich
ihrer Tragkonstruktionen muss mindestens 2,5 m über der Oberkante Straße liegen.
Dabei ist die Fassadenmitte oder Mitte eines Fassadenabschnitts maßgebend. Größere Abstände sind möglich, wenn es der Straßenverkehr erfordert. Bestimmungen
über Sondernutzungen Nds. StrG (§ 16) werden hierdurch nicht aufgehoben.
(5)
Parallel zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen in Form geschlossener Werbeschaukästen dürfen nur in Erdgeschosshöhe angebracht werden. Ihre Ansichtsfläche darf nicht größer als 1,0 qm sein, ihre Ausladung darf, wenn sie in den Straßenraum hineinragen, 0,25 m nicht überschreiten. Die statische Funktion von Mauern
und Pfeilern des Gebäudes muss optisch klar erkennbar sein. Satz 2 und 3 ist auch
für Warenautomaten an öffentlichen Verkehrsflächen verbindlich.
(6)
Akustische und bewegliche sowie laufende Werbeanlagen, sowie Lichtwerbung mit
Wechselschaltung sind unzulässig.
(7)
An Schaufenstern sind Werbeanlagen unzulässig, wenn ihre Flächen 1/5 der Schaufensterfläche überschreiten. Maßgebend ist die Glasfläche und die Summe der Oberflächen aller Werbeanlagen. Das Bekleben und Bemalen von Fenstern zu Werbezwecken ist unzulässig.
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Werbeanlagen
Nicht zulässig
§6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 5 NBauO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder
Bauunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig eine Baumaßnahme durchführt oder durchführen lässt, die gegen die § 2 - 5 dieser Satzung verstößt.
§7
Inkrafttreten
Die örtliche Bauvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage 1
Begründung zur örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung in der Stadt Wittmund
(Gestaltungssatzung)
Allgemeines
Um bestimmte städtebauliche oder baugestalterische Absichten zu verwirklichen, können
gemäß § 56 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der zur Zeit gültigen Fassung
die Gemeinden durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebietes "besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden stellen; namentlich für die Gebäude- und Geschossgliederung, die Auswahl der Baustoffe und der Farben der von außen
sichtbaren Bauteile sowie für die Form und Neigung der Dächer einen Rahmen setzen. Weiterhin können "besondere Anforderungen an die Art, Gestaltung oder Einordnung von Werbeanlagen und Warenautomaten" gestellt werden. Sie können insbesondere "auf bestimmte
Gebäudeteile, auf bestimmte Arten, Größen, Formen und Farben" beschränkt werden "oder
in bestimmten Gebieten oder an bestimmten baulichen Anlagen" ausgeschlossen werden.
Die örtliche Bauvorschrift soll die rechtlichen Grundlagen schaffen, die Dachlandschaft des
Ortskerns, vorhandene Straßenzüge und Straßenbilder zu schützen und zu erhalten und
gleichzeitig Neubauten in den Bestand so einzugliedern, dass der Gesamteindruck nicht gestört wird.
Der Ortskern soll weiterhin den in Jahrhunderten entstandenen Charakter einer bunten Mischung von individuell gestalteten Einzelbauten verschiedener Zeitepochen und Stilrichtungen behalten, die durch grundsätzliche Übereinstimmungen in Maßstäblichkeit, Einordnung
und Rücksicht auf die Umgebung den Eindruck einer harmonischen Einheit hervorrufen.
Eine örtliche Bauvorschrift darf für die Gestaltung nur einen Rahmen setzen, d. h. sie kann
keine bestimmte Gestaltung vorschreiben. Sie muss diesen Rahmen jedoch hinreichend
konkret angeben, damit jeder Bürger direkt und ohne Auslegung durch die Verwaltung dieser
Satzung entnehmen kann, was erlaubt ist und was verboten ist. Allgemeine Aussagen sind
deshalb in den Festsetzungen der einzelnen §§ nicht zulässig.
Eine örtliche Bauvorschrift ist um so dauerhafter und praktikabler, je weniger unbestimmte
und damit unterschiedlich auslegbare Rechtsbegriffe sie enthält. Das führt dazu, den Gestaltungsrahmen mit Maß und Zahl derart abzugrenzen, dass einerseits die in der Begründung
genannten Gestaltungsziele erreicht werden und andererseits den zahlreichen Bauherren
und Entwurfsverfassern Raum für eigene Gestaltungsvorstellungen gelassen wird.
Die notwendige Rechtssicherheit für den Bürger schließt auch jede Soll-, Kann- und In-derRegel-Vorschrift aus. Entweder ist die Beschränkung der Gestaltungsfreiheit zur Erreichung
der Ziele erforderlich (Mussvorschrift) oder sie verbleibt im Bereich des lediglich Wünschenswerten und ist als Festsetzung unzulässig.
Testentwürfe für Einzelgebäude und Gebäudegruppen unter Zugrundelegung des Entwurfs
dieser örtlichen Bauvorschrift haben deutlich gemacht, wie groß der Spielraum für die Bauherren, Architekten und Werbeberater ist. Es können sehr unterschiedliche Gebäudefassaden entstehen, die lediglich darin übereinstimmen, dass sie sich in die Maßstäblichkeit der
vorhandenen Bebauung einfügen.
Diese örtliche Bauvorschrift soll sich nicht auf die Verhütung von Hässlichem oder Verunstaltendem beschränken, sondern soll eine positive Baupflege bewirken. Dazu sind die Gemeinden gemäß § 56 NBauO befugt. Es können Anforderungen an bauliche Anlagen gestellt
werden, die über die §§ 49, 53 und 54 NBauO hinausgehen.
Vor Inkrafttreten dieser örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung sind für vier Gebiete der InGestaltungssatzung der Stadt Wittmund
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nenstadt gestalterische Festsetzungen im Zuge der Bebauungspläne rechtsverbindlich geworden. Diese bleiben in Kraft, die übrigen §§ der Gestaltungssatzung gelten jedoch auch für
diese vier Gebiete.
Zu § 1
Der Ortskern von Wittmund stellt einen zusammenhängenden Siedlungsorganismus von
geschichtlicher, kultureller und städtebaulicher Bedeutung dar. Er ist weitgehend mit dem
Sanierungsgebiet der Stadt Wittmund und mit dem Erweiterungsgebiet identisch. Besondere
Bedeutung wird den in Absatz 3 genannten Straßenzügen beigemessen. Sie überliefern eine
wohlerhaltene Stadtstruktur, die die bauliche Entwicklung der Stadt in den vergangenen
Jahrhunderten dokumentiert.
Zu § 2
Der Ortskern von Wittmund gehört zu den wenigen Stadtkernen, die von Zerstörungen durch
die Kriege und die wirtschaftliche Entwicklung der Gründerzeit verschont geblieben sind. Der
Stadtgrundriss ist in seiner Geschlossenheit erhalten geblieben und das Stadtbild, geprägt
durch eine Fülle von Gebäuden unterschiedlicher Baustile in einheitlicher Maßstäblichkeit,
spiegelt ein Bild einer für die Region typischen Bauart einer Marktstadt wider.
Zu § 3
(1)
Die Eigenart des Ortskern von Wittmund ist durch eine geschichtlich überlieferte
Dachlandschaft mit einem Wechsel von Giebel- und Traufständigkeit geprägt. Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 35 - 50°, mit symmetrischer Giebelausbildung, Walmdach oder langgestrecktem Krüppelwalmdach bestimmen das Stadtbild.
Als geschichtlich überlieferte Dachdeckung überwiegen rote bis hellrote Dachpfannen, bei einzelnen Objekten aus dem Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts
(überwiegend öffentliche Gebäude - s. vorläufige Liste der denkmalgeschützten Gebäude im Ortskern) kommt Schieferdachdeckung vor. Schwarze Dachpfannen als
Modeerscheinung der Nachkriegszeit sind ortsfremd und stellen einen Stilbruch dar.
Zur Wahrung und Wiederherstellung des historischen Ortsbildes dürfen nur die in § 3
(1) genannten Dachformen, Dachneigungen und Dachdeckungen bei Neu- und Umbauten verwendet werden. Lediglich bei Erneuerung von Dächern, die bei einer
Dachneigung unter 22° (Mindestneigung für Dachpfannen ohne erhöhten technischen
und finanziellen Aufwand) mit anderem Material gedeckt waren, ist eine Ausnahme
zulässig, um eine Reparatur im Rahmen des Bestandsschutzes zu ermöglichen.
Für Nebengebäude und Garagen bis zu einer Höhe von 3,0 m sind Flachdächer zulässig. Das gilt unter der Voraussetzung, dass Nebengebäude die Größenordnung
gemäß § 14 BauNVO nicht überschreiten und dass ein Nebengebäude oder eine Garage 5,0 m hinter der straßenseitigen Hausflucht liegt und somit im Erscheinungsbild
des Straßenraumes zurücktritt. Bei Einhaltung dieser Anforderungen wird die architektonische Wirkung der Hauptgebäude im Straßenbild nicht beeinträchtigt und die
Erhaltung des vorhandenen Stadtbildes dadurch gesichert. Die maximale Höhe von 3
m wurde von der Höhe der vorhandenen Nebengebäude und Garagen - die sich der
städtebaulichen Struktur deutlich unterordnen - abgeleitet.
(2)
Bei traufständigen Gebäuden wird die Traufausbildung durch vorstehende Gesimse
oder Dachüberstände geprägt. Diese technisch bedingten gestalterischen Merkmale
sind bei Neubauten zu verfolgen, und Attikas mit verdeckten Traufen sind zu vermeiden. Die angegebenen Mindest- und Höchstmaße wurden von den vorhandenen ab-
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geleitet.
(3)
Die vorhandenen Dächer wirken ruhig und ausgewogen, ungegliederte Dachflächen
überwiegen. Die Schornsteine sitzen fast ausschließlich im Firstbereich. Für die Erhaltung der ausgewogenen Dachlandschaft ist die Einhaltung der Bestimmungen des
§ 3 (3) erforderlich.
(4)
Vorhandene Dachflächenfenster treten durch ihre Häufigkeit und Größe kaum in Erscheinung, die Dachflächen beherrschen das Ortsbild durch ihr Material und ihre
Farbe. Dachflächenfenster bei Neu- und Umbauten müssen sich ebenso der Dachfläche unterordnen, sie muss als dominierendes Element erhalten bleiben. Dafür ist
die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 (4) erforderlich. Die angegebene Fläche
von 2,2 qm ist ein Höchstmaß. Dachflächenfenster dieser Größenordnung unterordnen sich dem vorhandenen Stadtbild, die festgesetzte maximale Größe liegt deutlich
unter der maximalen Größe der Dachgauben, diese Unterschiede sind auch im vorhandenen Stadtbild ablesbar. Die Einhaltung des 1 m-Abstandes vom Giebel, First
und der Traufe sowie der Dachfenster voneinander ist als optisches Mindestmaß zur
Erhaltung der städtebaulichen Wirkung der Dachfläche zu beachten und ist vom vorhandenen Stadtbild abgeleitet.
Das gilt analog für die Sonnenkollektoren. Hier wird im Rahmen der Ortsbildpflege
dem technischen Fortschritt - hier einer alternativen Energiegewinnung - der notwendige Raum gegeben. Die Beschränkung der Fläche sowie die Einhaltung des 1 mAbstandes von Giebel, First und Traufe sind auch hier als optisches Mindestmaß zur
Erhaltung der städtebaulichen Wirkung der Dachfläche zu beachten.
(5)
Vorhandene Dachgauben unterordnen sich in Maßstab und Gestaltung der Architektur der Gebäude und sie nehmen höchstens eine Hälfte der dazugehörigen Gebäudeseite ein. Die Dachgauben bei Neu- und Umbauten müssen sich ebenso - im Sinne
der Ortsbildpflege - in Maßstab und Gestaltung dem vorhandenen Ortsbild unterordnen. Die vorgegebenen Maße sind dem vorhandenen architektonischen Detail entnommen und stützen die Wirkung der Dachflächen als ortsbildbeherrschendes Element.
(6)
Durch die Bestimmungen des § 3 (6) soll die Wirkung der Dachlandschaft und der
Architektur der einzelnen Gebäude gestützt werden.
(7)
Das Ortsbild von Wittmund wird durch einen Wechsel von Ziegel- und Putzbauten
geprägt. Ziegelfassaden dominieren als eine für die Region typische Bauart, der
Putzbau, überwiegend als Glattputz mit Farbanstrich, mit starker architektonischer
Gliederung, dokumentiert großenteils die einzelnen Bauepochen. Der vorhandene
Straßen- und Platzraum wirkt ausgewogen. Die vorhandene Einheit von Maßstab und
Material muss erhalten bleiben. Dafür ist die Einhaltung der für die Farbgestaltung
bestimmten Farben sowie die festgelegten Maße des architektonischen Details erforderlich. Die Farben sowie die Maße wurden von dem geschichtlich überlieferten
Stadtbild und architektonischen Detail abgeleitet.
(8)
Die Bestimmungen des § 3 (7) sind erforderlich, um die architektonische Einheit der
Gebäude und ihre Wirkung im Sinne der Ortsbildpflege zu gewährleisten.
(9)
Die Unzulässigkeit der unter § 3 (9) genannten Herstellung, Verkleidung sowie Behandlung der Fassaden durch Anstrich/Farbe dient der Erhaltung/Wiederherstellung
des historischen Stadtbildes, welches durch Ziegel- und Putzfassaden - ausschließlich unter Verwendung von Naturmaterialien - geprägt wird.
Die Verbannung von Glasbausteinen aus dem Straßenraum dient der Erhaltung der
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Wohnlichkeit und stützt die kommunikative Funktion der Fenster und Türen.
(10)
Die Maßstäblichkeit der Wittmunder Innenstadt ist durch die Aneinanderreihung von
Gebäuden bestimmt, deren Fassaden zu ca. 85 % unter 14,0 m breit sind. Neue Gebäude sollen sich an diese Gliederung anpassen. Das wird besonders dann wichtig,
wenn durch Zusammenkauf von mehreren Parzellen große Grundstücke entstehen
würden und einheitlich bebaut werden sollten. Über breite Parzellen durchgehend
ungegliederte Gebäude würden die Kleinteiligkeit des Straßenraumes zerstören. Die
Gliederung in einzelhausähnliche Abschnitte bezieht sich selbstverständlich nur auf
die Fassade und legt der funktionellen Einheit innerhalb des Gebäudes keine Beschränkungen auf.
In giebelständiger Bauweise ist die Errichtung eines Giebeldaches über jeden Fassadenabschnitt für die Erhaltung der Kleinteiligkeit des Straßenraumes und somit des
historischen Stadtbildes erforderlich.
Auch alte Parzellenbreiten unter 6,00 m Breite sollten hier berücksichtigt werden. Die
Fassadenbreiten bei giebelständigen Gebäuden bewegen sich überwiegend (ca. 95
%) zwischen 6 - 12 m, bei traufständigen - ausgenommen Baudenkmale - nehmen
bis zu 18,0 m der Straßenfront ein. Die einzuhaltenden Fassadenbreiten (Fassadenabschnitte) sind somit von dem historischen Straßenbild abgeleitet.
Die vorgeschriebene Trennung der Fassadenabschnitte durch vertikale Rücksprünge
von mindestens 24/24 cm stützt die gestalterische Absicht zur Erhaltung der geschichtlich überlieferten Maßstäblichkeit. Das Mindestmaß ist von dem Ziegelformat
abgeleitet. Es stellt das Minimum dar, welches optisch wahrgenommen werden kann.
Zu § 4
(1)
Das Straßenbild der Innenstadt prägt geschlossene Bebauung innerhalb vorwiegend
geringer Parzellenbreiten, wobei jede Hausfront einen in sich abgeschlossenen Bauabschnitt darstellt. Diese Vielfalt von Einzelbauwerken bildet abwechslungsreiche und
lebendige Straßenräume, die das Stadtbild der "gemütlichen Ostfriesenstadt" tragen
und in ihrem Erscheinungsbild als geschichtliches Erbe erhalten bleiben müssen. Die
vorgeschriebene Gliederung der Gebäude in Fassadenabschnitte nach den ursprünglichen Parzellen dient der Erhaltung der geschichtlich überlieferten städtebaulichen
Struktur. Der Rat der Stadt Wittmund hat in seiner Sitzung am 20.12.1983 den erforderlichen Beschluss gefasst. Die übrigen Anforderungen der Fassadengliederung
sind mit § 3 (10) identisch.
(2)
Die Gebäudefassaden der Innenstadt sind überwiegend senkrecht strukturiert. Es ist
von besonderer Bedeutung, dass diese Strukturelemente auch im Erdgeschoss vorhanden sind und die Obergeschosse direkt weiterführen. Das Erdgeschoss muss als
ein Bestandteil und als stützende Basis des Gebäudes empfunden werden, zur Sicherung dieser Anforderungen ist eine Steuerung des Verhältnisses der Breite der
konstruktiven Elemente zu der Breite der verglasten Flächen im Erdgeschoss erforderlich. Die festgesetzten 10 % Pfeiler/Wand zu 90 % verglasten Flächen ist aus der
Sicht der Ortsbildpflege als absolutes optisches Minimum zu betrachten. Die festgesetzte Mindestbreite der Pfeiler oder Wände zwischen den Schaufenstern von 36,5 m
ist von dem DIN-Ziegelformat abgeleitet und soll gewährleisten, dass die Pfeiler/Wände als tragende Elemente ihre statische Funktion übernehmen können und
auch optisch als konstruktive Elemente wirken.
Das vorgeschriebene Zurücktreten der Schaufenster um mindestens 5 cm soll die optische Wirkung der Pfeiler/Wände stützen und damit die erwünschte architektonische
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Gliederung der Fassade gewährleisten.
In der Innenstadt sind Gebäudefassaden in der Regel durch hochformatige Einzelfenster senkrecht gegliedert. Neubauten müssen sich in diese Maßstäblichkeit einordnen.
Hinweis:
Bei einer Modernisierung ist darauf zu achten, dass in gewissen Fällen das Fenster
und die Fassade eine Styleinheit bilden. Sollten in/an solchen Objekten, besonders
bei denen, die vor 1914 entstanden sind, Fenster und Fassade erneuert werden,
muss dieses stilecht erfolgen. Bei Denkmalen ist der Denkmalpfleger zu hören.
(3)
Das Straßenbild der Innenstadt wird durch vertikale Gliederung in einzelne verhältnismäßig schmale Fassaden geprägt. Aus der Sicht der Ortsbildpflege ist es erforderlich, diese gestalterischen Grundsätze durch die Festsetzungen des § 4 (3) zu stützen. Besonders bei
Neu- und Umbauten sowie bei Ladenerweiterungen über mehrere nebeneinanderstehende Gebäude muss die kleinteilige städtebauliche Struktur durch maßstabsgerechte Gestaltung der Schaufensterfront erhalten bleiben. Die mit 65 cm als Höchstmaß festgesetzte Höhe der Kragdächer oder Werbeträger über den Schaufenstern ist
von den meistverbreiteten und optisch gut wirkenden vorhandenen Kragdächern oder
Werbeträgern abgeleitet.
(4)
Die durch die Planung festgesetzten gestalterischen Ziele einer geschlossenen Bauweise in den wichtigsten Straßenzügen sollten bei einem Neu- oder Umbau eine Überbauung nicht bebauter Grundstücke oder Grundstücksteile bewirken. Wo das aus
baurechtlichen oder anderen Gründen zur Zeit nicht möglich ist, aber trotzdem eine
Einfriedung gewünscht wird, muss die Straßenfront durch eine undurchsichtige Mauer geschlossen werden. Diese Maßnahme soll das "städtische" in der Ortskerngestaltung stützen. Die Mindesthöhe ist mit 1,8 m festgesetzt, damit kein Einblick mehr in
die Hofräume möglich ist. Die maximale Höhe ist auf 2,5 m festgelegt, um sich gestalterisch an die Höhe eines Normalgeschosses anzupassen.
Zu § 5
In § 49 (2) NBauO ist allgemein geregelt, dass Werbeanlagen nicht erheblich belästigen dürfen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise. In
Misch- und Kerngebieten sind Werbeanlagen nicht weiter eingeschränkt. Einerseits handelt
es sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die zur Rechtssicherheit des Bürgers der
Konkretisierung bedürfen; andererseits sind zum Schutz der überwiegend historischen Gebäude und Straßenzüge detailliertere Aufforderungen dieser Gestaltungssatzung notwendig.
Die Berechtigung zu besonderen Anforderungen ergibt sich aus § 56 NBauO.
Der Wunsch nach Werbung und deren Notwendigkeit für den Handel werden grundsätzlich
anerkannt. Es wird angestrebt, Art und Ausmaß der Werbung mit den ebenso berechtigten
Wünschen der Bevölkerung nach Erhaltung und Schutz des Stadtbildes so in Einklang zu
bringen, dass beide Anliegen in gleichem Maße berücksichtigt werden. Dabei werden Abstriche auf beiden Seiten notwendig. In der Innenstadt lässt sich die Gestaltung der Gebäudefassaden nicht allein von architektonischen und stadtbildpflegerischen Gesichtspunkten abhängig machen, weil die Bedürfnisse der Wirtschaft derartig starke Beschränkungen nicht
zulassen. Andererseits sind Gebäude nicht als Reklameträger anzusehen, auf denen Werbung nach Art und Ausmaß beliebig angebracht werden kann. Der Trend, sich gegen die
übrigen Geschäfte abheben zu wollen, führt zu einem fortlaufenden Wettkampf mit ständig
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wachsenden und "aggressiveren" Werbeanlagen.
Dabei sind die Vorteile für den einen Geschäftsinhaber nur kurzfristiger Art und werden
durch die Anpassung der anderen rasch wieder ausgeglichen. Der Anpassungszwang an die
jeweils größte Werbeart steigert zwar das allgemeine Ausmaß der Werbung, nicht aber deren Wirksamkeit. Deshalb soll für die gesamte Innenstadt die Werbung auf ein für alle gleiches Ausmaß begrenzt und mehr auf Qualität, als auf Quantität gelenkt werden.
Das historische Ortsbild von Wittmund wird durch architektonisch wertvolle Einzelgebäude
und durch ein abwechslungsreiches und ausgewogenes Straßenbild geprägt. Für die Erhaltung der genannten Werte ist es erforderlich, die Werbung auf die Erdgeschosse zu konzentrieren.
Durch die Konzentration der Werbeanlagen auf die Erdgeschosszone und die Beschränkung
in den Obergeschossen lassen sich Werbung und Stadtbildpflege in ein ausgewogenes Verhältnis bringen.
Bei den hier aufgeführten Stellen, an denen Werbeanlagen nicht zulässig sind, handelt es
sich um besonders auffallende Bereiche. Das Verbot der in Absatz 6 genannten Werbeanlagen dient dem Schutze des historischen Ortsbildes.
Das Gebäude ist nicht als Werbeträger anzusehen, die Architektur des einzelnen Gebäudes
und die Wirkung des Straßenraumes soll voll zur Geltung kommen. Die Begrenzung der Höhen und Breiten der Werbeanlagen unterstützt die Erhaltung der Kleinteiligkeit der Baustruktur in der Gesamtheit und sichert ein ausgewogenes Verhältnis zu Maßstab und Gliederung
des Bauwerks. Sie sind jedoch so bemessen, dass Werbeanlagen auch noch aus im Innenstadtbereich möglichen größeren Entfernungen lesbar und somit werbewirksam sind. Die
vorgegebenen Maße sind von den vorhandenen und in ihrer Wirkung bewahrten Werbeanlagen im Innenstadtbereich abgeleitet. Das betrifft horizontale sowie parallel oder rechtwinklig
zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen (Ausleger). Die Festlegung der Lage der Ausleger über dem Bürgersteig dient der Verkehrssicherheit. Die Einbeziehung der Fläche 60
cm über Oberkante Erdgeschoss für horizontale Werbeanlagen ist in Anlehnung an § 4 (3)
von dem historischen Stadtbild abgeleitet und sichert der Brüstung des Obergeschosses den
optisch erforderlichen Wirkungsraum.
Das gilt analog für Werbeschriften, die aus einzelnen Buchstaben gebildet werden. Hier wird
die Kleingliedrigkeit der offenen Schrift berücksichtigt und deshalb eine Breite zugelassen,
die mit dem Höchstmaß der verglasten Flächen im Erdgeschoss gemäß § 4 (3) übereinstimmt. Die Beschränkung der Werbung an Schaufenstern sowie Unzulässigkeit der Benutzung der Fenster für Werbezwecke soll die Wohnlichkeit der Straßenräume stützen. Die historische Funktion der Fenster und "Schaufenster" muss erhalten bleiben. Die angegebene
maximale Fläche der Werbeanlagen an Schaufenstern ist von bewahrten und ortsbildfreundlichen Beispielen abgeleitet.
Werbung an Baudenkmalen (Hinweis)
An Baudenkmalen ist Werbung nur mit weitgehenden Einschränkungen zulässig. Es soll
gewährleistet werden, dass Werbeanlagen sich der Architektur des Gebäudes deutlich unterordnen. Das ist z. B. bei schmiedeeisernen Auslegern oder Schriftzügen der Fall, wie sie
in anderen Städten (z. B. Salzburg, Rotenburg o. T.) vorkommen. Sie stellen angemessene
Werbeanlagen für historische Gebäude dar und beleben das Straßenbild. Diese Art der
Werbung erweist sich besonders in Zentren kleinerer und mittelgroßer Städte als mindestens
ebenso wirksam und anziehend für Käufer wie z. B. große Leuchtschriftwerbung. Die Wirksamkeit von Werbeanlagen hängt mehr von deren Originalität und Qualität als von deren
Größe ab. Das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Institut für Denkmalpflege - Außenstelle Regierungsbezirk Oldenburg - ist in jedem Fall zu hören.
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Die Begründung hat mit der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung in der Stadt Wittmund
(Gestaltungssatzung) vom 27.01.1986 bis 03.03.1986 öffentlich ausgelegen und wurde vom
Rat der Stadt Wittmund in seiner Sitzung am 02.07.1986 beschlossen.
Wittmund, den 28. Aug. 1986
Stadt Wittmund
L. S.
Schoon
Bürgermeister
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Dr. Uebelhoer
Stadtdirektor
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