Die Energieeinsparverordnung - EnEV 2014 Was ist die EnEV? Die Energieeinsparverordnung kurz EnEV, entstand 2002 aus dem Zusammenschluss der damals gültigen Heizungsanlagenverordnung (HzAnlV) und der Wärmeschutzverordnung (WSchV). Die EnEV dient der Energieeffizienz im Gebäudebereich und gilt für den Neubau wie auch für Bestandsgebäude. Das Ziel der EnEV ist, den Energieverbrauch im Gebäudebestand zu senken. Was bedeutet das für Sie? Seit 01.Mai dieses Jahres gilt die neue EnEV 2014. Sie betrifft nicht nur Bauherren von Neubauten und Sanierungswillige, sondern auch Eigentümer und öffentliche Gebäude. Demnach gilt für Sie die EnEV wenn: 1. Sie neu bauen wollen 2. Sie Ihr bestehendes Gebäude sanieren wollen und dies mehr wie 10% des Bauteils betrifft 3. Sie noch eine alte Heizung mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 kW besitzen, die vor dem 01.01.1985 eingebaut wurde 4. Sie Ihr Haus oder Wohnung vermieten oder verkaufen Das Wichtigste im Überblick Neubau Als Bauherren verpflichtet Sie die EnEV, das neue Haus energieeffizient zu erbauen. Demnach darf ein bestimmter Primärenergiebedarf nicht überschritten werden und die maximal zulässigen Wärmeverluste der äußeren Hülle des Hauses müssen eingehalten werden. Baubestand Im Baubestand gibt es ebenfalls einiges zu beachten: Wollen Sie eine neue Heizung installieren, Ihr Fassade sanieren, um- oder anbauen? Dann müssen Sie je nach Größe und Umfang der angestrebten Sanierungsmaßnahme ebenfalls einen Nachweis der aktuell geltenden EnEV erbringen. Betreiben Sie eine alte Heizungsanlage sind sie auch ggf. verpflichtet diese auszutauschen. Das Wichtigste zur Energie-Einspar-Verordnung im Überblick: Anlagentechnik Wenn Sie in Ihrem Haus die Heizungsanlage austauschen, müssen Sie die Anforderungen der EnEV erfüllen und auch die Heizungs- und Warmwasserrohre nach deren Vorgaben dämmen. Öl- oder Gaskessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 kW, die vor dem 01.01.1985 eingebaut wurden, dürfen ab 01.01.2015 nicht mehr betrieben werden. Achtung: Neben den gesetzlichen Vorgaben der EnEV ist auch das ErneuerbarenEnergien-Wärme- Gesetz für Neubauvorhaben und das Erneuerbare-WärmeGesetz (EWärmeG) für Bestandsgebäude zu beachten. Diese verpflichten den Eigentümer ein Teil der Wärmeerzeugung durch regenerative Energien bereit zu stellen. Informationen zum EWärmeG und EEWärmeG finden Sie auf unserer Homepage. Energieausweis Der Energieausweis soll Transparenz bei der Beurteilung der Energieeffizienz von Gebäuden schaffen. Deshalb wurden die Anforderungen in diesem Bereich durch die neue EnEV 2014 nochmals verschärft. Ist Ihr Neubau fertiggestellt müssen Sie sich nun durch einen entsprechenden Fachmann einen Energieausweis erstellen lassen. Dasselbe gilt für eine Neuvermietung oder der Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung. Informationen zum Energieausweis finden Sie auf unserer Homepage. Erneuerung einzelner Bauteile Sie wollen Ihr Eigenheim sanieren, d.h. alte Fenster erneuern oder die die Fassade nachträglich dämmen? Dann müssen Sie wie oben beschrieben die Anforderungen der aktuellen EnEV erfüllen, wenn mehr als 10% des Bauteils verändert wird. Welche Wärmedurchgangskoeffizienten dabei zu beachten sind, können Sie dem nachfolgendem Schema entnehmen: Keller 0,3 Dach 0,24 Gegen unbeheizte Räume Geschoss-decken Gegen Außenluft 0,24 Fenster 1,3 Türen 2,9 (1,80*) Fenster und Türen Fläche des zu ändernden Bauteiles > 10 % der gesamten Bauteilfläche des Gebäudes? Keine Anwendung der EnEV Außendämmung Keine Anwendung der EnEV Außenputz neu? Mindestwärmeschutz Bauteil (U ~ 0,9 W/m²K) erfüllt? Gegen Außenluft Innen-dämmung 0,35 0,24 Wände Gegen Erdreich 0,3 Flach 0,2 Dach Maximal mögliche Dämmstärke einbauen (ʎ=0,04 W/m²K) Steil Dämmdicke begrenzt? 0,24 Abbildung: Übersicht der Wärmedurchgangskoeffizienten (rot) der verschiedenen Bauteile (blau) nach EnEV 2014 Bsp.: Werden mehr als 10% der Fensterfläche ausgetauscht, dürfen die neuen Fenster einen maximalen Wärmedurchgangskoeffizient von maximal 1,3 kWh/(m²*K) besitzen (EnEV Tabelle 1 Zeile 2). Die Geschossdecken, Wände und das Dach müssen bei dieser Maßnahme nach EnEV ertüchtigt werden. Bitte beachten Sie: Die vorliegenden Erläuterungen können ggf. durch Neuerungen oder gesetzliche Änderungen abweichen. Die Zusammenfassung ist beispielhaft genannt und entspricht nicht dem Umfang aller geltender Gesetzte, Verordnungen und Normen die für ein Sanierungsprojekt eventuell in Betracht gezogen werden müssen.