Werbeanlagenverordnung Werbeanlagen, die dem Baugesetz unterliegen mÜssen neben den Bestimmungen dieser Verordnung auch den Vorschriften des Baugesetzes einhalten. Insbesonders ist zu prÜfen, ob eine Werbeanlage nach 17 Baugesetz - Ortsbildschutz - genehmigungsfÄhig ist. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt fÜr alle Werbeanlagen. Ausgenommen sind a) Werbeanlagen in Bereichen, fÜr die in einem Bebauungsplan Festlegungen Über die Art, Lage und Gestaltung von Werbeanlagen enthalten sind. b) Hinweisschilder zur Verkehrslenkung, diese unterliegen der Verordnung der Stadt Hohenems Über das Verkehrsleitsystem. c) Werbeanlagen fÜr vorÜbergehende Zwecke, die einmalig fÜr maximal drei Monate aufgestellt werden. d) AnkÜndigungen und Werbeanlagen au¿erhalb des bebauten Bereichs gemÄ¿ der Definition im Gesetz Über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. e) Werbeanlagen auf beweglichen VerkaufsstÄnden und Ähnlichen Einrichtungen, sofern sie zum bestimmungsgemÄ¿en Gebrauch auf MÄrkten, Messen, Ausstellungen u. dgl. aufgestellt werden. f) Gesetzlich gebotene BetriebsstÄttenbezeichnungen bis zu einer GrÖ¿e von 1m g) AnkÜndigungen und Werbeanlagen von WÄhlergruppen, die sich an der Werbung fÜr Wahlen zu den allgemeinen VertretungskÖrpern oder zu den satzungsgebenden Organen (VertretungskÖrpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen beteiligen, sofern sie frÜhestens sechs Wochen vor der Wahl angebracht werden; dies gilt sinngemÄ¿ bei der Wahl des BundesprÄsidenten sowie Volksabstimmungen. Volksbefragungen, aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften. h) AnkÜndigungen und Werbeanlagen fÜr vorÜbergehende Zwecke im Rahmen einzelner Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art oder fÜr gemeinnÜtzige Zwecke. i) Andere Werbeanlagen, die keine Baubewilligung nach dem Baugesetz i.d.g.F. benÖtigen. 2 Begriffsbestimmung 1) Bebauter Bereich: Der bebaute Bereich ist jener Bereich, der entweder im FlÄchenwidmungsplan als BauflÄche gewidmet oder durch mindestens fÜnf WohngebÄude oder nicht land- oder forstwirtschaftliche BetriebsgebÄude zusammenhÄngend bebaut ist; bei einem Abstand von hÖchstens 50m zwischen zwei GebÄuden gilt der Zusammenhang noch nicht als gebrochen. 2) Eigenwerbung: Zur Eigenwerbung dienen Werbeanlagen von Betrieben, Vereinen etc. die diese Anlage ausschlie¿lich zur eigenen Werbung nutzen. Die Werbeanlage muss dabei in einem engen rÄumlichen NahverhÄltnis zum Betrieb, Vereinslokal etc. stehen. Es ist auch mÖglich, dass mehrere Betriebe gemeinsam eine Werbeanlage nutzen. 3) Schutzzone: Schutzzonen sind Bereiche, die in dieser Verordnung festgelegt werden, in denen aus GrÜnden des Ortsbildschutzes besondere Festlegungen fÜr Werbeanlagen notwendig sind. 3 Material 1) Sichtbare Teile von Werbeanlagen dÜrfen nicht auch nur teilweise aus Sperrholz, Karton oder Papier bestehen. 2) Werbeanlagen, die auch nur teilweise aus den in Abs. 1 angefÜhrten Materialien bestehen, kÖnnen auf ein Jahr befristet genehmigt werden, wenn sie den sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und den Bestimmungen von 17 – Ortsbildschutz - Baugesetz entsprechen. Eine VerlÄngerung ist nur mÖglich, wenn die Instandhaltungspflicht gemÄ¿ 45 Baugesetz wÄhrend des gesamten Bewilligungszeitraums eingehalten worden ist. 4 GrÖ¿e und Lage 1) Allgemeine Bestimmungen: a) Werbeanlagen dÜrfen das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeintrÄchtigen und die Einteilung der Fassade nicht Ändern. b) Die widmungskonforme Nutzung eines GrundstÜcks darf durch eine Werbeanlage nicht beeintrÄchtigt werden. c) Ist durch die bestehende Bebauung entlang einer Stra¿e eine gro¿teils einheitliche Bauflucht vorhanden, dÜrfen Werbeanlagen maximal 2m vor dieser Bauflucht errichtet werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Stra¿enraums nicht beeintrÄchtigt wird. d) Werbeanlagen auf GebÄuden dÜrfen die Trauf- bzw. die GesimsehÖhe des GebÄudes, an dem sie angebracht sind, nicht Überschreiten. 2) Bestimmungen fÜr Werbeanlagen au¿erhalb von Schutzzonen: a) Werbeanlagen zur Eigenwerbung auf GebÄude au¿erhalb von Schutzzonen dÜrfen nicht mehr als 10% einer Fassaden bedecken, nicht eine GrÖ¿e von 25m pro Fassade und insgesamt pro GebÄude von 60m Übersteigen. b) Werbeanlagen auf GebÄude, die nicht der Eigenwerbung dienen, au¿erhalb von Schutzzonen dÜrfen nicht mehr als 10% einer Fassaden bedecken und nicht eine GrÖ¿e von 12m pro Fassade Übersteigen. c) Freistehende Werbeanlagen au¿erhalb von Schutzzonen dÜrfen die durchschnittliche TraufhÖhe der GebÄude auf den AnrainergrundstÜcken nicht Übersteigen. Die maximale GrÖ¿e der WerbeflÄche betrÄgt 12m. 5 Bestandsregelung RechtmÄ¿ig bestehende Werbeanlagen dÜrfen erneuert bzw. durch neue Anlagen ersetzt werden, wenn durch die neue Werbeanlage keine Verschlechterung in Bezug auf Lage, Gestaltung und GrÖ¿e gegenÜber dem bewilligten Bestand entsteht. 6 Schutzzone I 1) Die Schutzzone I betrifft alle auch nur teilweise als BauflÄche-Kerngebiet gewidmeten GrundstÜcke und deren AnrainergrundstÜcke und alle als FreiflÄche gewidmeten FlÄchen. Au¿erdem fallen alle FlÄchen von GrundstÜcken in die Schutzzone I, die in direkter Sichtbeziehung zu einem denkmalgeschÜtzten GebÄude liegen. 2) In der Schutzzone I dÜrfen nur Werbeanlagen zur Eigenwerbung errichtet werden. Die Werbeanlagen dÜrfen nicht freistehend errichtet werden, sondern mÜssen direkt an GebÄuden bzw. bestehenden Bauwerken angebracht sein. Die Oberkante der Werbeanlage darf nicht mehr als sechs Meter Über dem angrenzenden GelÄnde liegen. 3) Die GrÖ¿e einer Werbeanlage darf 6m nicht Überschreiten. 7 Schutzzone II 1) Die Schutzzone II umfasst alle als BauflÄche-Wohngebiet oder BauflÄche-Mischgebiet gewidmeten GrundstÜcke, die nicht in der Schutzzone I liegen. 2) Die Oberkante von freistehenden Werbeanlagen darf nicht mehr als 9 Meter Über dem angrenzenden GelÄnde liegen. 3) Die GrÖ¿e einer Werbeanlage darf 12m nicht Überschreiten. 8 Ausnahmen Der Stadtrat kann von den Bestimmungen dieser Verordnung eine Ausnahme bewilligen, wenn dies den Zielen des Ortsbildschutzes, der Stadtentwicklung und der Raumplanung nicht entgegenlÄuft. Der BÜrgermeister ErlÄuterung zur Werbeanlagenverordnung In den letzten Jahren und Jahrzehnten kam es in bestimmten Bereichen zu einem Wildwuchs an meist nicht bewilligten Werbeanlagen. Beispiel dafÜr sind der Bereich rund um die beiden Kreisverkehre bei der Autobahnausfahrt, das Betriebsgebiet-Nord und die Stadteinfahrten. Werbeanlagen bedÜrfen mit einigen wenigen Ausnahme einer Baubewilligung. Dies ist vielen Gewerbetreibenden und BÜrgern nicht bekannt. So ist auch etwa fÜr Fahnen, SchaukÄsten oder Plakate etc. eine Baubewilligung notwendig. Vor Erteilung einer Baubewilligung muss gemÄ¿ 17 Baugesetz die Auswirkungen auf das Ortsbild beurteilt werden. Besonders gro¿e freistehende Werbeanlagen, wie etwa die WerbewÄnde, stellen fast Überall eine BeeintrÄchtigung des Ortbildes dar. Im Rahmen des Bauverfahren ist daher die Erstellung eines Ortsbildgutachtens mit einer entsprechenden VerzÖgerung notwendig. Auch bei der Entfernung nicht genehmigter Werbeanlagen ist dies der Fall. Der Gesetzgeber hat in 17 Abs. 4 Baugesetz fÜr die Gemeinden die MÖglichkeit geschaffen eine Verordnung zu erlassen, in der die Gestaltung und Lage von Werbeanlagen festgelegt werden kann. 1 Geltungsbereich: In Lit. a ist festgelegt, dass im Geltungsbereich von BebauungsplÄnen diese Verordnung nicht gilt. Dies ist sinnvoll, da in den BebauungsplÄnen selbst Festlegungen zu Werbeanlagen beinhaltet sind und bei der Erstellung eines Bebauungsplans detaillierter auf die Rahmenbedingungen und BedÜrfnisse eines Stadtteils eingegangen werden kann. Lit. b bezieht sich auf die Verkehrsleitsystem der Stadt Hohenems, das ebenfalls eine Verordnung der Stadtvertretung darstellt, in der die Errichtung von Hinweisschildern geregelt wird. Lit. c schafft die MÖglichkeit, dass fÜr besonders AnlÄsse, wie etwa GeschÄftserÖffnung, Aktionen, AbverkÄufe, ProdukteinfÜhrungen etc. befristet Werbeanlagen errichtet werden kÖnnen, die nicht dieser Verordnung entsprechen. Auf Grund der Befristung sind dennoch keine nachhaltigen negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu erwaten. Lit. d bis i sind Ausnahme, die dem Baugesetz entliehen sind. Dadurch wird festgelegt, dass diese Verordnung nur fÜr Werbeanlagen gilt, die nach dem Baugesetz genehmigungspflichtig sind. GrundsÄtzlich wÄre es mÖglich, dass auch Werbeanlagen in diese Verordnung einbezogen werden, die nicht bewilligungspflichtig sind. Dies wÜrde aber zu einem Verwaltungsmehraufwand fÜhren und wÄre fÜr die BÜrger und Gewebetreibenden nicht nachvollziehbar. Die Vollziehung dieser Verordnung erfolgt daher im Rahmen des Bauverfahrens. 2 Begriffsbestimmung: Die Begriffsbestimmung des bebauten Bereichs stammt aus Baugesetz. Der Begriff "Bebauter Bereich" wird in 1 verwendet, da Werbeanlagen au¿erhalb des bebauten Bereichs nicht nach dem Baugesetz, sondern nach dem Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig sind. BehÖrde ist im Naturschutzverfahren die BH-Dornbirn. Die Verordnung unterscheidet zwei Arten der Werbung - die Eigenwerbung, die ein Betrieb am Firmenstandort errichtet um fÜr sich selbst zu werben und andere Werbeanlagen, die entweder nicht am Firmenstandort errichtet werden oder an andere Firmen vermietet werden. GrundsÄtzlich gelten fÜr Werbeanlagen fÜr die Eigenwerbung weniger strenge Regelungen, da die Eigenwerbung eine wirtschaftliche Notwendigkeit darstellt und der Standort der Werbeanlagen durch den Betriebsstandort vorgegeben ist. In der Verordnung sind in 6 und 7 Schutzzonen festgelegt worden, in denen gegenÜber Gebieten au¿erhalb der Schutzzone strengere Bestimmungen in Bezug auf GrÖ¿e und Lage von Werbeanlagen gelten. 3 Material: : Durch diese Festlegung sollen nur mehr Werbeanlagen aus witterungsbestÄndigem Material mÖglich sein. Bei der Verwendung von minderwertigem Materialien, die nicht wasserbestÄndig sind verfielen einige Werbeanlagen regelrecht mit der Zeit. 4 GrÖ¿e und Lage: Die Bestimmung in Abs.1 gelten fÜr alle Werbeanlagen, die den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. GemÄ¿ der Festlegung in Lit. a dÜrfen Werbeanlagen das Erscheinungsbild einer Fassade nicht nachhaltig dominieren, in dem etwa Fensterachsen oder Fassadenteilungen bzw. Untergeordnete Bauwerke verdeckt werden. Bisher wurde freistehende Werbeanlagen oft so auf GrundstÜcken platziert, dass ihre Bebauung eingeschrÄnkt wurde oder die Zufahrt eingeschrÄnkt worden ist. Dies soll durch die Regelung in Lit. c zukÜnftig verhindert werden. Dies ist etwa durch eine Befristung der Werbeanlage oder eine dementsprechende Situierung mÖglich. Die Regelung in Lit. d soll verhindern, dass die einheitliche bestehende Bauflucht an vielen Hohenemser Stra¿enzÜgen (z.B. Lustenauer Stra¿e) durch Werbeanlagen, die unmittelbar am Stra¿enrand errichtet werden sollen, zerstÖrt wird. Die Festlegung in Lit. e dient dazu, dass Werbeanlagen nicht Über der TraufhÖhe, also auf dem Dach, errichtet werden, da solche Werbeanlagen das Erscheinungsbild von GebÄuden sehr stark dominieren und aus Sicht des Ortsbilds generell abzulehnen sind. Die Bestimmung in Abs.2 betreffen lediglich Werbeanlagen au¿erhalb von Schutzzonen, also in der Widmung BB I und BB II. Durch diese Regelungen sollen gro¿e Werbeanlagen, die den ortsÜblichen Rahmen sprengen verhindert werden. Eigenwerbung an GebÄuden ist grundsÄtzlich in einem grÖ¿eren Ausma¿ mÖglich, als Fremdwerbung. Die GrÖ¿e von 12m entspricht etwa der GrÖ¿e der Werbeanlagen der WTS. Derzeit bestehen nur sehr wenige Werbeanlagen (z.B. Walser, McDonalds) die diesen Bestimmungen nicht entsprechen wÜrden. 5 Bestandsregelung: Durch die Bestandsregelung werden rechtmÄ¿ig bestehende Werbeanlagen gesichert. Insbesonders soll durch die Bestandsregelung verhindert werden, dass beschÄdigte oder unansehnlich gewordene Werbeanlagen nicht mehr erneuert bzw. ausgetauscht werden. 6 Schutzzone I: Die Schutzzone I ist jene Zone mit dem hÖchsten SchutzbedÜrfnis. Um eine mÖglichst klare Abgrenzung der Schutzzonen zu erhalten wurde die Schutzzonen an Hand der FlÄchenwidmung eingeteilt. Die einzige Ausnahme sind FlÄchen in unmittelbarer NÄhe von denkmalgeschÜtzten GebÄuden, von denen aus auch eine unmittelbare Sichtbeziehung besteht. In der Schutzzone I liegt ein Gro¿teil des unmittelbaren Innenstadtbereichs und gewidmete FreiflÄchen im bebauten Bereich (z.B. Schillerallee). In der Schutzzone I ist nur Eigen- und keine Fremdwerbung zulÄssig. Die Werbeanlagen kÖnnen etwa die halbe GrÖ¿e, die im Betriebsgebiet mÖglich ist, erreichen. 7 Schutzzone Schutzzone II: In der Schutzzone II ist Fremdwerbung mÖglich. Die GrÖ¿e der Werbeanlagen entspricht weitgehend der mÖglichen GrÖ¿e im Betriebsgebiet (mit Ausnahme der Werbung an GebÄuden, die im Betriebsgebiet bis zu 25m erreichen kann). Die HÖhe ist allerdings auf 9m reduziert. Diese Festlegungen tragen der im Durchschnitt kleineren GebÄudekubatur Rechnung. 8 Ausnahmen: Die MÖglichkeit einer Ausnahmebewilligung ist bei jeder Verordnung sinnvoll und wichtig, da niemals alle EventualitÄten bei der Erlassung einer Verordnung berÜcksichtigt werden kÖnnen.