Werbeanlagenverordnung Werbeanlagenverordnung

Werbung
Werbeanlagenverordnung
Werbeanlagen, die dem Baugesetz unterliegen mÜssen neben den Bestimmungen dieser
Verordnung auch den Vorschriften des Baugesetzes einhalten. Insbesonders ist zu prÜfen, ob
eine Werbeanlage nach ‡17 Baugesetz - Ortsbildschutz - genehmigungsfÄhig ist.
‡1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fÜr alle Werbeanlagen. Ausgenommen sind
a) Werbeanlagen in Bereichen, fÜr die in einem Bebauungsplan Festlegungen Über die
Art, Lage und Gestaltung von Werbeanlagen enthalten sind.
b) Hinweisschilder zur Verkehrslenkung, diese unterliegen der Verordnung der Stadt
Hohenems Über das Verkehrsleitsystem.
c) Werbeanlagen fÜr vorÜbergehende Zwecke, die einmalig fÜr maximal drei Monate
aufgestellt werden.
d) AnkÜndigungen und Werbeanlagen au¿erhalb des bebauten Bereichs gemÄ¿ der
Definition im Gesetz Über Naturschutz und Landschaftsentwicklung.
e) Werbeanlagen auf beweglichen VerkaufsstÄnden und Ähnlichen Einrichtungen,
sofern sie zum bestimmungsgemÄ¿en Gebrauch auf MÄrkten, Messen, Ausstellungen
u. dgl. aufgestellt werden.
f) Gesetzlich gebotene BetriebsstÄttenbezeichnungen bis zu einer GrÖ¿e von 1m’
g) AnkÜndigungen und Werbeanlagen von WÄhlergruppen, die sich an der Werbung fÜr
Wahlen zu den allgemeinen VertretungskÖrpern oder zu den satzungsgebenden
Organen (VertretungskÖrpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen beteiligen,
sofern sie frÜhestens sechs Wochen vor der Wahl angebracht werden; dies gilt
sinngemÄ¿ bei der Wahl des BundesprÄsidenten sowie Volksabstimmungen.
Volksbefragungen, aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften.
h) AnkÜndigungen und Werbeanlagen fÜr vorÜbergehende Zwecke im Rahmen
einzelner Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art oder fÜr gemeinnÜtzige
Zwecke.
i) Andere Werbeanlagen, die keine Baubewilligung nach dem Baugesetz i.d.g.F.
benÖtigen.
‡2
Begriffsbestimmung
1) Bebauter Bereich: Der bebaute Bereich ist jener Bereich, der entweder im
FlÄchenwidmungsplan als BauflÄche gewidmet oder durch mindestens fÜnf
WohngebÄude oder nicht land- oder forstwirtschaftliche BetriebsgebÄude
zusammenhÄngend bebaut ist; bei einem Abstand von hÖchstens 50m zwischen zwei
GebÄuden gilt der Zusammenhang noch nicht als gebrochen.
2) Eigenwerbung: Zur Eigenwerbung dienen Werbeanlagen von Betrieben, Vereinen etc. die
diese Anlage ausschlie¿lich zur eigenen Werbung nutzen. Die Werbeanlage muss dabei in
einem engen rÄumlichen NahverhÄltnis zum Betrieb, Vereinslokal etc. stehen. Es ist auch
mÖglich, dass mehrere Betriebe gemeinsam eine Werbeanlage nutzen.
3) Schutzzone: Schutzzonen sind Bereiche, die in dieser Verordnung festgelegt werden, in
denen aus GrÜnden des Ortsbildschutzes besondere Festlegungen fÜr Werbeanlagen
notwendig sind.
‡3
Material
1) Sichtbare Teile von Werbeanlagen dÜrfen nicht auch nur teilweise aus Sperrholz,
Karton oder Papier bestehen.
2) Werbeanlagen, die auch nur teilweise aus den in Abs. 1 angefÜhrten Materialien
bestehen, kÖnnen auf ein Jahr befristet genehmigt werden, wenn sie den sonstigen
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und den Bestimmungen von ‡17 –
Ortsbildschutz - Baugesetz entsprechen. Eine VerlÄngerung ist nur mÖglich, wenn die
Instandhaltungspflicht gemÄ¿ ‡45 Baugesetz wÄhrend des gesamten
Bewilligungszeitraums eingehalten worden ist.
‡4
GrÖ¿e und Lage
1) Allgemeine Bestimmungen:
a) Werbeanlagen dÜrfen das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeintrÄchtigen und die
Einteilung der Fassade nicht Ändern.
b) Die widmungskonforme Nutzung eines GrundstÜcks darf durch eine Werbeanlage
nicht beeintrÄchtigt werden.
c) Ist durch die bestehende Bebauung entlang einer Stra¿e eine gro¿teils einheitliche
Bauflucht vorhanden, dÜrfen Werbeanlagen maximal 2m vor dieser Bauflucht
errichtet werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Stra¿enraums nicht
beeintrÄchtigt wird.
d) Werbeanlagen auf GebÄuden dÜrfen die Trauf- bzw. die GesimsehÖhe des GebÄudes,
an dem sie angebracht sind, nicht Überschreiten.
2) Bestimmungen fÜr Werbeanlagen au¿erhalb von Schutzzonen:
a) Werbeanlagen zur Eigenwerbung auf GebÄude au¿erhalb von Schutzzonen dÜrfen
nicht mehr als 10% einer Fassaden bedecken, nicht eine GrÖ¿e von 25m’ pro
Fassade und insgesamt pro GebÄude von 60m’ Übersteigen.
b) Werbeanlagen auf GebÄude, die nicht der Eigenwerbung dienen, au¿erhalb von
Schutzzonen dÜrfen nicht mehr als 10% einer Fassaden bedecken und nicht eine
GrÖ¿e von 12m’ pro Fassade Übersteigen.
c) Freistehende Werbeanlagen au¿erhalb von Schutzzonen dÜrfen die durchschnittliche
TraufhÖhe der GebÄude auf den AnrainergrundstÜcken nicht Übersteigen. Die
maximale GrÖ¿e der WerbeflÄche betrÄgt 12m’.
‡5
Bestandsregelung
RechtmÄ¿ig bestehende Werbeanlagen dÜrfen erneuert bzw. durch neue Anlagen ersetzt
werden, wenn durch die neue Werbeanlage keine Verschlechterung in Bezug auf Lage,
Gestaltung und GrÖ¿e gegenÜber dem bewilligten Bestand entsteht.
‡6
Schutzzone I
1) Die Schutzzone I betrifft alle auch nur teilweise als BauflÄche-Kerngebiet gewidmeten
GrundstÜcke und deren AnrainergrundstÜcke und alle als FreiflÄche gewidmeten FlÄchen.
Au¿erdem fallen alle FlÄchen von GrundstÜcken in die Schutzzone I, die in direkter
Sichtbeziehung zu einem denkmalgeschÜtzten GebÄude liegen.
2) In der Schutzzone I dÜrfen nur Werbeanlagen zur Eigenwerbung errichtet werden. Die
Werbeanlagen dÜrfen nicht freistehend errichtet werden, sondern mÜssen direkt an
GebÄuden bzw. bestehenden Bauwerken angebracht sein. Die Oberkante der
Werbeanlage darf nicht mehr als sechs Meter Über dem angrenzenden GelÄnde liegen.
3) Die GrÖ¿e einer Werbeanlage darf 6m’ nicht Überschreiten.
‡7
Schutzzone II
1) Die Schutzzone II umfasst alle als BauflÄche-Wohngebiet oder BauflÄche-Mischgebiet
gewidmeten GrundstÜcke, die nicht in der Schutzzone I liegen.
2) Die Oberkante von freistehenden Werbeanlagen darf nicht mehr als 9 Meter Über dem
angrenzenden GelÄnde liegen.
3) Die GrÖ¿e einer Werbeanlage darf 12m’ nicht Überschreiten.
‡8
Ausnahmen
Der Stadtrat kann von den Bestimmungen dieser Verordnung eine Ausnahme bewilligen,
wenn dies den Zielen des Ortsbildschutzes, der Stadtentwicklung und der Raumplanung
nicht entgegenlÄuft.
Der BÜrgermeister
ErlÄuterung zur Werbeanlagenverordnung
In den letzten Jahren und Jahrzehnten kam es in bestimmten Bereichen zu einem Wildwuchs
an meist nicht bewilligten Werbeanlagen. Beispiel dafÜr sind der Bereich rund um die beiden
Kreisverkehre bei der Autobahnausfahrt, das Betriebsgebiet-Nord und die Stadteinfahrten.
Werbeanlagen bedÜrfen mit einigen wenigen Ausnahme einer Baubewilligung. Dies ist vielen
Gewerbetreibenden und BÜrgern nicht bekannt. So ist auch etwa fÜr Fahnen, SchaukÄsten
oder Plakate etc. eine Baubewilligung notwendig.
Vor Erteilung einer Baubewilligung muss gemÄ¿ ‡17 Baugesetz die Auswirkungen auf das
Ortsbild beurteilt werden. Besonders gro¿e freistehende Werbeanlagen, wie etwa die
WerbewÄnde, stellen fast Überall eine BeeintrÄchtigung des Ortbildes dar. Im Rahmen des
Bauverfahren ist daher die Erstellung eines Ortsbildgutachtens mit einer entsprechenden
VerzÖgerung notwendig. Auch bei der Entfernung nicht genehmigter Werbeanlagen ist dies
der Fall.
Der Gesetzgeber hat in ‡17 Abs. 4 Baugesetz fÜr die Gemeinden die MÖglichkeit geschaffen
eine Verordnung zu erlassen, in der die Gestaltung und Lage von Werbeanlagen festgelegt
werden kann.
‡1 Geltungsbereich:
In Lit. a ist festgelegt, dass im Geltungsbereich von BebauungsplÄnen diese Verordnung
nicht gilt. Dies ist sinnvoll, da in den BebauungsplÄnen selbst Festlegungen zu
Werbeanlagen beinhaltet sind und bei der Erstellung eines Bebauungsplans detaillierter auf
die Rahmenbedingungen und BedÜrfnisse eines Stadtteils eingegangen werden kann.
Lit. b bezieht sich auf die Verkehrsleitsystem der Stadt Hohenems, das ebenfalls eine
Verordnung der Stadtvertretung darstellt, in der die Errichtung von Hinweisschildern
geregelt wird.
Lit. c schafft die MÖglichkeit, dass fÜr besonders AnlÄsse, wie etwa GeschÄftserÖffnung,
Aktionen, AbverkÄufe, ProdukteinfÜhrungen etc. befristet Werbeanlagen errichtet werden
kÖnnen, die nicht dieser Verordnung entsprechen. Auf Grund der Befristung sind dennoch
keine nachhaltigen negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu erwaten.
Lit. d bis i sind Ausnahme, die dem Baugesetz entliehen sind. Dadurch wird festgelegt, dass
diese Verordnung nur fÜr Werbeanlagen gilt, die nach dem Baugesetz
genehmigungspflichtig sind. GrundsÄtzlich wÄre es mÖglich, dass auch Werbeanlagen in
diese Verordnung einbezogen werden, die nicht bewilligungspflichtig sind.
Dies wÜrde aber zu einem Verwaltungsmehraufwand fÜhren und wÄre fÜr die BÜrger und
Gewebetreibenden nicht nachvollziehbar. Die Vollziehung dieser Verordnung erfolgt daher
im Rahmen des Bauverfahrens.
‡2 Begriffsbestimmung:
Die Begriffsbestimmung des bebauten Bereichs stammt aus Baugesetz. Der Begriff "Bebauter
Bereich" wird in ‡1 verwendet, da Werbeanlagen au¿erhalb des bebauten Bereichs nicht
nach dem Baugesetz, sondern nach dem Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig sind.
BehÖrde ist im Naturschutzverfahren die BH-Dornbirn.
Die Verordnung unterscheidet zwei Arten der Werbung - die Eigenwerbung, die ein Betrieb
am Firmenstandort errichtet um fÜr sich selbst zu werben und andere Werbeanlagen, die
entweder nicht am Firmenstandort errichtet werden oder an andere Firmen vermietet
werden. GrundsÄtzlich gelten fÜr Werbeanlagen fÜr die Eigenwerbung weniger strenge
Regelungen, da die Eigenwerbung eine wirtschaftliche Notwendigkeit darstellt und der
Standort der Werbeanlagen durch den Betriebsstandort vorgegeben ist.
In der Verordnung sind in ‡6 und 7 Schutzzonen festgelegt worden, in denen gegenÜber
Gebieten au¿erhalb der Schutzzone strengere Bestimmungen in Bezug auf GrÖ¿e und Lage
von Werbeanlagen gelten.
‡3 Material:
:
Durch diese Festlegung sollen nur mehr Werbeanlagen aus witterungsbestÄndigem Material
mÖglich sein. Bei der Verwendung von minderwertigem Materialien, die nicht
wasserbestÄndig sind verfielen einige Werbeanlagen regelrecht mit der Zeit.
‡4 GrÖ¿e und Lage:
Die Bestimmung in Abs.1 gelten fÜr alle Werbeanlagen, die den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallen.
GemÄ¿ der Festlegung in Lit. a dÜrfen Werbeanlagen das Erscheinungsbild einer Fassade
nicht nachhaltig dominieren, in dem etwa Fensterachsen oder Fassadenteilungen bzw.
Untergeordnete Bauwerke verdeckt werden.
Bisher wurde freistehende Werbeanlagen oft so auf GrundstÜcken platziert, dass ihre
Bebauung eingeschrÄnkt wurde oder die Zufahrt eingeschrÄnkt worden ist. Dies soll durch
die Regelung in Lit. c zukÜnftig verhindert werden. Dies ist etwa durch eine Befristung der
Werbeanlage oder eine dementsprechende Situierung mÖglich.
Die Regelung in Lit. d soll verhindern, dass die einheitliche bestehende Bauflucht an vielen
Hohenemser Stra¿enzÜgen (z.B. Lustenauer Stra¿e) durch Werbeanlagen, die unmittelbar
am Stra¿enrand errichtet werden sollen, zerstÖrt wird.
Die Festlegung in Lit. e dient dazu, dass Werbeanlagen nicht Über der TraufhÖhe, also auf
dem Dach, errichtet werden, da solche Werbeanlagen das Erscheinungsbild von GebÄuden
sehr stark dominieren und aus Sicht des Ortsbilds generell abzulehnen sind.
Die Bestimmung in Abs.2 betreffen lediglich Werbeanlagen au¿erhalb von Schutzzonen, also
in der Widmung BB I und BB II. Durch diese Regelungen sollen gro¿e Werbeanlagen, die den
ortsÜblichen Rahmen sprengen verhindert werden. Eigenwerbung an GebÄuden ist
grundsÄtzlich in einem grÖ¿eren Ausma¿ mÖglich, als Fremdwerbung. Die GrÖ¿e von 12m’
entspricht etwa der GrÖ¿e der Werbeanlagen der WTS. Derzeit bestehen nur sehr wenige
Werbeanlagen (z.B. Walser, McDonalds) die diesen Bestimmungen nicht entsprechen
wÜrden.
‡5 Bestandsregelung:
Durch die Bestandsregelung werden rechtmĿig bestehende Werbeanlagen gesichert.
Insbesonders soll durch die Bestandsregelung verhindert werden, dass beschÄdigte oder
unansehnlich gewordene Werbeanlagen nicht mehr erneuert bzw. ausgetauscht werden.
‡6 Schutzzone I:
Die Schutzzone I ist jene Zone mit dem hÖchsten SchutzbedÜrfnis. Um eine mÖglichst klare
Abgrenzung der Schutzzonen zu erhalten wurde die Schutzzonen an Hand der
FlÄchenwidmung eingeteilt. Die einzige Ausnahme sind FlÄchen in unmittelbarer NÄhe von
denkmalgeschÜtzten GebÄuden, von denen aus auch eine unmittelbare Sichtbeziehung
besteht.
In der Schutzzone I liegt ein Gro¿teil des unmittelbaren Innenstadtbereichs und gewidmete
FreiflÄchen im bebauten Bereich (z.B. Schillerallee).
In der Schutzzone I ist nur Eigen- und keine Fremdwerbung zulÄssig. Die Werbeanlagen
kÖnnen etwa die halbe GrÖ¿e, die im Betriebsgebiet mÖglich ist, erreichen.
‡7 Schutzzone
Schutzzone II:
In der Schutzzone II ist Fremdwerbung mÖglich. Die GrÖ¿e der Werbeanlagen entspricht
weitgehend der mÖglichen GrÖ¿e im Betriebsgebiet (mit Ausnahme der Werbung an
GebÄuden, die im Betriebsgebiet bis zu 25m’ erreichen kann). Die HÖhe ist allerdings auf 9m
reduziert. Diese Festlegungen tragen der im Durchschnitt kleineren GebÄudekubatur
Rechnung.
‡8 Ausnahmen:
Die MÖglichkeit einer Ausnahmebewilligung ist bei jeder Verordnung sinnvoll und wichtig,
da niemals alle EventualitÄten bei der Erlassung einer Verordnung berÜcksichtigt werden
kÖnnen.
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