Gestaltungssatzung der Gemeinde Helgoland über Werbeanlagen für das Gebiet der Gemeinde Helgoland einschließlich Düne vom 30.04.1997 (Inkrafttreten am 03.05.1997) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) in Verbindung mit § 92 Abs. 1und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO 1994) in der Fassung vom 11.07.1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom 21.04.1997 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Pinneberg als allgemeine untere Landesbehörde vom 28.04.1997 folgende Satzung erlassen: §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Helgoland einschließlich der Düne. §2 Rechtsgrundlagen (1) Für Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Warenautomaten gilt § 15 Landesbauordnung (LBO 1994). (2) Die Regelungsinhalte dieser Satzung gelten für alle Werbeanlagen gem. § 15 LBO 1994, die fest oder beweglich auf privaten oder öffentlichen Grundstücken angebracht oder aufgestellt werden. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für die nach § 69 LBO 1994 genehmigungsfreien Werbeanlagen. Im Geltungsbereich werden aufgrund der städtebaulichen Bedeutung der Gesamtanlage an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen besondere Anforderungen gestellt (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 LBO 1994). Gemäß § 92 Abs. 2 LBO 1994 sind auch diese Werbeanlagen genehmigungspflichtig. (4) Eigennamen, wie z.B. auch Hausnamen, sind keine Werbeanlagen, dennoch gelten bezüglich ihrer Anbringungshöhe und Länge die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 und 4. (5) Für förmlich eingetragene Kulturdenkmale (§ 5 Denkmalschutzgesetz) gelten zusätzlich die denkmalrechtlichen Bestimmungen des § 9 Denkmalschutzgesetz. §3 Genehmigung (1) Bei Veränderung der Werbeanlage ist eine erneute Genehmigung einzuholen. (2) Für jede Werbeanlage ist bei der Baugenehmigungsbehörde über die Gemeinde (Gemeindebauamt) ein Antrag in dreifacher Ausfertigung einzureichen. (3) Der Antrag ist durch Zeichnungen und Lichtbilder so zu erläutern, daß eine ausreichende Beurteilung sowohl der Werbeanlage als auch der Örtlichkeit 1 der Aufstellung oder Anbringung möglich ist. Hierzu sind insbesondere erforderlich: a) Eine maßstäblich farbgerechte Zeichnung oder ein Lichtbild des Musters der Werbeanlage mit Darstellung oder Angabe der Beschriftung und Farbgebung. b) Eine maßstäbliche Darstellung und ein Lichtbild der Örtlichkeit der Werbestätte, woraus die nähere Umgebung einschließlich schon vorhandener Werbeanlagen erkennbar ist. §4 Anforderungen (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis 0,90 m über Fußbodenhöhe des ersten Obergeschosses zulässig. (2) Die von Werbeanlagen überdeckte Fläche einer Gebäudeseite darf 10 % von deren erdgeschoßaußenfläche nicht überschreiten. (3) Werbeanlagen auf rechtwinklig zur Straßenfront vorspringenden Wandflächen sind nur bei einer Mindestbreite der Fläche von 1,20 m und bis zu 2/3 dieser Breite zulässig. Die Größe der Werbeanlage darf hier nicht mehr als 15 % von deren Erdgeschoßaußenfläche betragen. (4) Die Breite einer einzelnen Werbeanlage darf maximal 5,00 m betrage. Nebeneinander sind nur zwei Werbeanlagen mit einer Gesamtlänge von maximal 6,00 m zulässig. Beschriftungen sind nur in waagerechter Anordnung zulässig. In der Werbeanlage sind beliebig viele Textzeilen der Beschriftung übereinander möglich, die Höhe der Werbeanlage darf jedoch 0,50 m nicht übersteigen. Die festgesetzten maximalen Abmessungen können ausnahmsweise im Einvernehmen mit der Gemeinde 20 % überschritten werden. (5) Werbeanlagen sind nur parallel zur Gebäudewand mit Ausnahme der Anlagen gem. Absatz 6 zulässig; sie dürfen insgesamt nicht mehr als 20 cm vor der Wandoberfläche vorkragen. (6) Rechtwinklig zur Wand angebrachte, in den Straßenraum ragende Werbeanlagen (Steckschilder, Ausleger) sind grundsätzlich zulässig, sofern Absatz 1 eingehalten wird. Hierbei der Grundsatz nach Absatz 4 (pro Hauswand nur zwei Werbeanlagen zulässig) seine Gültigkeit. Die Abmessungen der rechtwinklig zur Wand angebrachten Werbeanlagen dürfen eine maximale Höhe von 90 cm, eine maximale Breite von 80 cm und eine maximale Tiefe von 20 cm nicht überschreiten. (7) Werbeanlagen in greller Farbgebung sind unzulässig; dies gilt insbesondere für folgende Farbspektren: RAL 1016 (Schwefelgelb), RAL 1026 (Leuchtgelb), RAL 2005 (Leuchtorange), RAL 2007 (Leuchthellorange), RAL 3024 (Leuchtrot), RAL 3026 (Leuchthellrot). Selbstleuchtende Werbeträger, Wechsellicht und Blinklicht sind unzulässig. Werbeanlagen, die vor Wandflächen montiert sind, können weiß hinterleuchtet werden. 2 (8) Werbeanlagen sind unzulässig auf Dachflächen und Dachgauben, auf festgesetzten privaten und öffentlichen Grün- und Freiflächen sowie an Ruhebänken und Papierkörben. (9) Alle außen- und innenliegende Werbung auf Schaufenstern ist unzulässig. (10) Die Aufstellung mobiler Werbeanlagen, z.B. beschriftete Tafeln (auch Speiseangebote), kann nach den Vorschriften über die Sondernutzung von Straßen, Wegen und Plätzen für jeweils ein Schild pro Betrieb genehmigt werden. (11) Werbung auf Markisen ist nur auf deren Stirnseiten zulässig. Die Werbung darf nicht breiter als insgesamt 2,00 m sein. Die Schrift darf nicht größer als 12 cm sein. Der Grundsatz des Absatzes 4, nachdem nur zwei Werbeanlagen pro Hauswand gestattet sind, gilt für die Werbung auf Markisen nicht, d.h. sie darf zusätzlich angebracht werden. §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1994 handelt, wer vorsätzlich fahrlässig ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung oder abweichend davon Werbeanlagenerrichtet, ändert oder benutzt. (2) Ordnungswidrig gem. § 90 Abs. 2 LBO 1994 handelt auch, wer wider besseren Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu erwirken oder zu verhindern. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 90 Abs. 3 LBO 1994 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. §6 Inkrafttreten Die Satzung tritt für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne IV – Leuchtturmstraße -, VI – Oberland – und VII – Unterland – jeweils an dem Tage in Kraft, an dem die Teile C (textliche Festsetzungen über die Gestaltung von Werbeanlagen) dieser Satzungen rechtskräftig aufgehoben worden sind. Für das übrige Gemeindegebiet tritt die Satzung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Helgoland, den 30. April 1997 - Der Bürgermeister Franz-Josef Baumann Aushang vom 02.05.1997 bis 21.05.1997 3