1 Gestaltungssatzung der Gemeinde Helgoland über Werbeanlagen

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Gestaltungssatzung
der Gemeinde Helgoland über Werbeanlagen
für das Gebiet der Gemeinde Helgoland einschließlich Düne
vom 30.04.1997 (Inkrafttreten am 03.05.1997)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18.03.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) in Verbindung mit § 92
Abs. 1und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO 1994) in der
Fassung vom 11.07.1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom 21.04.1997 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Pinneberg als allgemeine untere Landesbehörde vom 28.04.1997 folgende Satzung erlassen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Helgoland einschließlich der Düne.
§2
Rechtsgrundlagen
(1) Für Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Warenautomaten gilt §
15 Landesbauordnung (LBO 1994).
(2) Die Regelungsinhalte dieser Satzung gelten für alle Werbeanlagen gem. § 15
LBO 1994, die fest oder beweglich auf privaten oder öffentlichen Grundstücken angebracht oder aufgestellt werden.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für die nach § 69 LBO 1994 genehmigungsfreien Werbeanlagen. Im Geltungsbereich werden aufgrund der
städtebaulichen Bedeutung der Gesamtanlage an die äußere Gestaltung
von Werbeanlagen besondere Anforderungen gestellt (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 LBO
1994). Gemäß § 92 Abs. 2 LBO 1994 sind auch diese Werbeanlagen genehmigungspflichtig.
(4) Eigennamen, wie z.B. auch Hausnamen, sind keine Werbeanlagen, dennoch
gelten bezüglich ihrer Anbringungshöhe und Länge die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 und 4.
(5) Für förmlich eingetragene Kulturdenkmale (§ 5 Denkmalschutzgesetz) gelten
zusätzlich die denkmalrechtlichen Bestimmungen des § 9 Denkmalschutzgesetz.
§3
Genehmigung
(1) Bei Veränderung der Werbeanlage ist eine erneute Genehmigung einzuholen.
(2) Für jede Werbeanlage ist bei der Baugenehmigungsbehörde über die Gemeinde (Gemeindebauamt) ein Antrag in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Der Antrag ist durch Zeichnungen und Lichtbilder so zu erläutern, daß eine
ausreichende Beurteilung sowohl der Werbeanlage als auch der Örtlichkeit
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der Aufstellung oder Anbringung möglich ist. Hierzu sind insbesondere erforderlich:
a) Eine maßstäblich farbgerechte Zeichnung oder ein Lichtbild des Musters der Werbeanlage mit Darstellung oder Angabe der Beschriftung
und Farbgebung.
b) Eine maßstäbliche Darstellung und ein Lichtbild der Örtlichkeit der Werbestätte, woraus die nähere Umgebung einschließlich schon vorhandener Werbeanlagen erkennbar ist.
§4
Anforderungen
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis 0,90 m über
Fußbodenhöhe des ersten Obergeschosses zulässig.
(2) Die von Werbeanlagen überdeckte Fläche einer Gebäudeseite darf 10 % von
deren erdgeschoßaußenfläche nicht überschreiten.
(3) Werbeanlagen auf rechtwinklig zur Straßenfront vorspringenden Wandflächen
sind nur bei einer Mindestbreite der Fläche von 1,20 m und bis zu 2/3 dieser
Breite zulässig. Die Größe der Werbeanlage darf hier nicht mehr als 15 % von
deren Erdgeschoßaußenfläche betragen.
(4) Die Breite einer einzelnen Werbeanlage darf maximal 5,00 m betrage. Nebeneinander sind nur zwei Werbeanlagen mit einer Gesamtlänge von maximal 6,00 m zulässig. Beschriftungen sind nur in waagerechter Anordnung zulässig. In der Werbeanlage sind beliebig viele Textzeilen der Beschriftung übereinander möglich, die Höhe der Werbeanlage darf jedoch 0,50 m nicht übersteigen. Die festgesetzten maximalen Abmessungen können ausnahmsweise
im Einvernehmen mit der Gemeinde 20 % überschritten werden.
(5) Werbeanlagen sind nur parallel zur Gebäudewand mit Ausnahme der Anlagen gem. Absatz 6 zulässig; sie dürfen insgesamt nicht mehr als 20 cm vor der
Wandoberfläche vorkragen.
(6) Rechtwinklig zur Wand angebrachte, in den Straßenraum ragende Werbeanlagen (Steckschilder, Ausleger) sind grundsätzlich zulässig, sofern Absatz 1 eingehalten wird. Hierbei der Grundsatz nach Absatz 4 (pro Hauswand nur zwei
Werbeanlagen zulässig) seine Gültigkeit. Die Abmessungen der rechtwinklig
zur Wand angebrachten Werbeanlagen dürfen eine maximale Höhe von 90
cm, eine maximale Breite von 80 cm und eine maximale Tiefe von 20 cm nicht
überschreiten.
(7) Werbeanlagen in greller Farbgebung sind unzulässig; dies gilt insbesondere für
folgende Farbspektren:
RAL 1016 (Schwefelgelb),
RAL 1026 (Leuchtgelb),
RAL 2005 (Leuchtorange),
RAL 2007 (Leuchthellorange),
RAL 3024 (Leuchtrot),
RAL 3026 (Leuchthellrot).
Selbstleuchtende Werbeträger, Wechsellicht und Blinklicht sind unzulässig.
Werbeanlagen, die vor Wandflächen montiert sind, können weiß hinterleuchtet werden.
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(8) Werbeanlagen sind unzulässig auf Dachflächen und Dachgauben, auf festgesetzten privaten und öffentlichen Grün- und Freiflächen sowie an Ruhebänken
und Papierkörben.
(9) Alle außen- und innenliegende Werbung auf Schaufenstern ist unzulässig.
(10)
Die Aufstellung mobiler Werbeanlagen, z.B. beschriftete Tafeln (auch
Speiseangebote), kann nach den Vorschriften über die Sondernutzung von
Straßen, Wegen und Plätzen für jeweils ein Schild pro Betrieb genehmigt werden.
(11)
Werbung auf Markisen ist nur auf deren Stirnseiten zulässig. Die Werbung
darf nicht breiter als insgesamt 2,00 m sein. Die Schrift darf nicht größer als 12
cm sein. Der Grundsatz des Absatzes 4, nachdem nur zwei Werbeanlagen pro
Hauswand gestattet sind, gilt für die Werbung auf Markisen nicht, d.h. sie darf
zusätzlich angebracht werden.
§5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1994 handelt, wer vorsätzlich fahrlässig ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung oder abweichend davon Werbeanlagenerrichtet, ändert oder benutzt.
(2) Ordnungswidrig gem. § 90 Abs. 2 LBO 1994 handelt auch, wer wider besseren
Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen
vorlegt, um eine nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu erwirken
oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 90 Abs. 3 LBO 1994 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne IV – Leuchtturmstraße
-, VI – Oberland – und VII – Unterland – jeweils an dem Tage in Kraft, an dem die Teile
C (textliche Festsetzungen über die Gestaltung von Werbeanlagen) dieser Satzungen rechtskräftig aufgehoben worden sind. Für das übrige Gemeindegebiet tritt die
Satzung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Helgoland, den 30. April 1997
- Der Bürgermeister Franz-Josef Baumann
Aushang vom 02.05.1997 bis 21.05.1997
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