Gestaltungskriterien

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grünSelbeck
Wohnen mit der Natur
Gestaltungshinweise für
Bauherren und Investoren
grünSelbeck
Gestaltungshinweise
grünSelbeck – Wohnen mit der Natur
Die Lage
grünSelbeck, das neue attraktive Wohngebiet in Heiligenhaus entsteht am westlichen Rand des Stadtgebietes in einem Umfeld, das
sich durch gute Verkehrsanbindung und die relative Nähe zum gut
erreichbaren Stadtzentrum genauso auszeichnet, wie durch die Lage
unmittelbar angrenzend an ausgedehnte Freiflächen.
grünSelbeck weist eine nach Süden und Westen orientierte Hanglage mit weitreichenden Blickbeziehungen auf. Wer nach grünSelbeck
kommt, entscheidet im doppelten Sinne „mit Weitblick“.
Der Bebauungsplan
grünSelbeck entsteht in einem Teilbereich des größten Neubaugebietes der Stadt Heiligenhaus zwischen Höseler Straße und Selbecker Straße angrenzend an den Quellbereich des Selbecker Baches.
Es werden hier neben dem Wohngebiet auch wichtige Wohnfolgeeinrichtungen wie ein Kindergarten und ein Nahversorgungszentrum
(Baubeginn im Sommer 2008) entstehen. Ein Mischgebiet mit Wohnbebauung und nicht störendem Gewerbe schirmt die Wohnbauflächen von der Höseler Straße ab und wird durch attraktive und
innovative Gebäude eine wertvolle Ergänzung des Baugebietes darstellen.
Das städtebauliche Konzept
Das städtebauliche Konzept von grünSelbeck greift die topographischen Gegebenheiten mit einer sich nach Südwesten öffnenden und
durch „grüne Finger“ gegliederten Anordnung der Gebäude und
Baufelder auf. Die innere Gliederung des Baugebietes ermöglicht die
Entwicklung von Teilbereichen mit jeweils eigenem Charakter. Unterschiedliche Bauformen und Grundstücksgrößen von mindestens
350 m² werden allen Neubürgern Raum zur Entfaltung ihrer persönlichen Bedürfnisse bieten.
Das städtebauliche Ziel ist die Errichtung einer zukunftsweisenden
Siedlung, in der ökologische und gestalterische Belange in besonderer Weise berücksichtigt werden. Die Stadt Heiligenhaus entspricht
diesem Ziel durch eine hochwertige Gestaltung des öffentlichen
Raumes und setzt hinsichtlich des privaten Raumes auf das Engagement seiner neuen Bürger.
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Die Gebietsstruktur
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Der Zweck der „Gestaltungshinweise“
Ziel ist es, in den öffentlichen wie den privaten Bereichen ein hochwertig gestaltetes, offenes und freundliches Wohngebiet zu verwirklichen,
in dem sich die Bewohnerinnen und Bewohner wie auch ihre Besucher
wohlfühlen.
Um das zu erreichen, wird die Entwicklung so gesteuert, dass die neue
Ortslage eine städtebauliche und gestalterische Einheit darstellt. Die
Freiheiten der architektonischen Gestaltung sollen aber nicht über das
unbedingt notwendige Maß hinaus eingeschränkt werden. Architektonische Vielfalt und Individualität sind erklärte Ziele der Planung.
Festsetzung
im Bebauungsplan
Regel
!
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Empfehlung
Zur Gewährleistung der städtebaulichen und gestalterischen Ziele dienen zuvorderst die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Um den
durch die Topographie bedingten Anforderungen des Baugebietes
Rechnung zu tragen, wurden im Bebauungsplan nur wenige rahmengebende Aspekte ausdrücklich festgesetzt. Dazu gehören die Lage der
öffentlichen Grünflächen und die Grundanforderungen an die Gestaltung des Straßenraumes, ebenso wie die Zahl der Vollgeschosse. Die
endgültige Ausbildung gestalterischer Details soll aber im Wechselspiel
mit den zukünftigen Bauherren stattfinden und deren Ideen zur Architektur und Freiflächengestaltung aufnehmen.
Die Gestaltungshinweise sollen Bauherren und Investoren dazu motivieren, an einer qualitätsvollen Entwicklung mitzuwirken und ihre architektonischen und gestalterischen Freiheiten so weit wie erforderlich in den
Dienst der gemeinsamen Sache zu stellen. Sie enthalten Regeln und
Empfehlungen ergänzend zu den zwingend einzuhaltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes. Es ist vorgesehen, die nachfolgend formulierten Regeln privatrechtlich in den einzelnen Grundstückskaufverträgen zu verankern. Sie werden also eine vergleichbare Verbindlichkeit
erlangen wie die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Demgegenüber
sind die Empfehlungen nur als Vorschläge zu verstehen, ein gut gestaltetes Wohnumfeld zu schaffen, an dem sich alle erfreuen können.
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Der öffentliche Raum
Anforderungen
Ausgangspunkt aller Gestaltungsanstrengungen ist der öffentliche
Raum, also Straßen und Wege, der Spielplatz und die sonstigen Aufenthaltsbereiche. Auf diese Flächen und auf die dem öffentlichen Raum
zugewandten Teile der Privatflächen richten sich die Gestaltungshinweise in erster Linie.
Die Gestaltung der Straßen orientiert sich an ihrer jeweiligen Funktion:
die Haupterschließungsstraße im Norden dient der Erschließung
von Wohn- und Mischgebietsflächen und benötigt dementsprechend
größere Querschnitte,
die Sammelstraße, die das Wohngebiet von Norden nach Süden erschließt, soll durch ihrer Gestaltung als Mischverkehrsfläche die Lage
in einem Wohngebiet verdeutlichen und so helfen, „sportliche“
Fahrweisen und die Nutzung als Abkürzung zu verhindern,
den nachgeordneten Wohnstraßen kommt in Teilen eine erhöhte
Aufenthaltsfunktion zu. Gerade Kinder sollen in den Endbereichen
der Wohnstraßen sicheren Raum für unbeschwertes Spiel finden „Nachbarschaft“ soll auch im öffentlichen Raum stattfinden können.
Diesen Anforderungen soll im Straßenraum durch die Verwendung
wechselnder Beläge und durch ergänzende Gestaltungselemente
(Sitzmauern, Hochbord etc.) Rechnung getragen werden. Alle Straßen
werden umfangreich begrünt. Vorgesehen ist, den einzelnen Straßen
jeweils eigene, charakteristische Baumart zuzuordnen und so ein Stück
Identität zu stiften.
Für Besucher stehen je 2 Wohneinheiten ein Stellplatz im öffentlichen
Raum zur Verfügung, so dass eine komfortable Ausstattung mit Stellplätzen sichergestellt ist.
Die Haupterschließungsstraße im Norden
Die Haupterschließung von der Höseler Straße aus wird als einzige im
Entwicklungsgebiet nicht gepflastert ausgeführt. Damit wird der Funktion als Hauptzufahrt des Entwicklungsgebietes (darunter auch für Teile
des Mischgebietes sowie für den Kindergarten) Rechnung getragen.
Beim Übergang in das eigentliche Wohngebiet fällt der Wechsel in eine
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gepflasterte Fahrbahn mit Bänderung aber umso deutlicher aus und
macht klar: hier ändern sich Funktion und Sicherheitsanspruch.
Gestalterisch fällt die
Haupterschließung
durch eine doppelte
Baumreihe auf ihrer
Nordseite auf.
Zusammen mit den für
eine Einfriedung der
Vorgärten auf der
Südseite zulässigen
Materialien wird es
gelingen, die Gebäude der gewerblich genutzten Flächen und das
Wohngebiet harmonisch zueinander zu führen.
Die Sammelstraße
Die das gesamte Wohngebiet durchziehende Sammelstraße wird als
Mischverkehrsfläche gestaltet. Der Straßenquerschnitt soll durch gestalterische Elemente gegliedert und in der Fahrdynamik entschärft werden. Dabei ist insbesondere an kurze Mauerabschnitte, Hochbeete,
Bäume zwischen den Fahrbahnen u.ä. zu denken.
Ein Baumtor am südlichen Zugang in das Wohngebiet signalisiert –
vergleichbar dem Belagswechsel im Norden - die Änderung in der
Funktion der Straße und sagt aus: ab hier steht die Wohnfunktion im
Mittelpunkt.
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Der folgende beispielhafte Gestaltungsquerschnitt durch die Sammelstraße verdeutlicht bereits für eine Teilfläche mit mittlerem Gefälle, welches gestalterische Potenzial, aber auch welche gestalterische Aufgabe
das Gefälle auf einigen Grundstücken mit sich bringt.
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Die Wohnstraßen
Die Wohnstraßen sind als kurze Sackgassen geplant und festgesetzt.
Die Bündelung von Stellplätzen an dafür besonders geeigneten Stellen
im Eingangsbereich sorgt dafür, dass den Bereichen jeweils nahe dem
Wendehammer eine besondere Aufenthaltsqualität zuwächst – eine
Qualität, die sonst vielfach dem Flächenanspruch des ruhenden Verkehrs zum Opfer fällt und hier dem gefahrlosen Kinderspiel wie auch
gelebter Nachbarschaft ihren Raum gibt.
„Grüne Grenzen“ in Form von Hecken dienen der Raumbildung, geben
dem Straßenraum seine Fassung und tragen zur Bildung eines vielfältigen und dennoch harmonischen Erscheinungsbildes bei.
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Die Sorgfaltszonen
An der Gestaltung des Übergangs zwischen den öffentlichen und den
privaten Flächen entscheidet sich die gestalterische Qualität eines Baugebietes. Erfahrungsgemäß entwickelt sich gerade in topographisch
bewegtem Gelände oft eine bunte und nur selten harmonische Mischung sehr unterschiedlicher Gestaltelemente, wenn gestalterische
Vorgaben und Vorschläge fehlen.
Dennoch wurden für grünSelbeck nur wenige Festsetzungen getroffen,
um individuelle Wünsche berücksichtigen zu können. Durch konkrete
Regeln werden diese Festsetzungen nunmehr ergänzt.
Unterschieden werden insbesondere hinsichtlich der Einfriedungen und
der Errichtung von Stützelementen sogenannten „Sorgfaltszonen“ im
Bereich der öffentichen Verkehrsstraßen und der öffentlichen Grünflächen mit Aufenthaltsfunktion.
Gesonderte Regelungen betreffen vornehmlich die besonders steilen
Lagen im südöstlichen Entwicklungsgebiet.
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Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen
Der Name grünSelbeck formuliert Ziel und Anspruch im gesamten Entwicklungsgebiet. Auf die Bildung von Nachbarschaften wird großer Wert
gelegt. Daher sollen die Grenzbereiche zum öffentlichen Raum offen
gestaltet und auf hohe Zäune und Hecken bewußt verzichtet werden.
Dies auch zu verwirklichen, dienen die klaren Vorgaben des Bebauungsplanes zur ausschließlichen bzw. überwiegenden Verwendung von
natürlichen Elementen für die Einfriedung und die Vorgartenzonen.
Festsetzungen zur Vorgartengestaltung
Vorgärten sind unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Davon ausgenommen sind notwendige Zuwegungen und
Zufahrten. Befestigte Flächen dürfen insgesamt 50 % der Vorgartenbereiche nicht überschreiten
Festsetzungen zu Einfriedungen
Einfriedungen sind nur als lebende freiwachsende Hecken oder
geschnittene Hecken aus heimischen Arten zulässig. Begleitend
zu Heckenpflanzungen sind Zäune bis zu 1,2 m Höhe zulässig.
Von diesen Festsetzungen sind Einfriedungen von Terrassen, die
unmittelbar an die Wohngebäude anschließen bis zu einer Tiefe
von 3,5 m ausgenommen.
Regel zur Verwendung von ergänzenden Elementen
bei Einfriedungen
Einfriedungen aus lebenden Hecken dürfen grundsätzlich auch
durch Stein- und Mauerelemente ergänzt werden, soweit diese
nicht die Funktion der Einfriedung übernehmen, sondern untergeordnete gestalterische Elemente sind. In der Regel ist dies
gewährleistet, wenn diese Elemente nicht mehr als 2 m lang
sind. Die Materialien für ergänzene gestalterische Elemente sind
mit dem Materialien des Gebäudes und gegebenenfalls erforderlicher Stützmauern abzugleichen. Es empfiehlt sich, dies
frühzeitig mitzuplanen.
Ausgeschlossen ist die Verwendung von solchen Elementen in
den Vorgartenbereichen südlich angrenzend an die Sammelstraße. Dort sind ausschließlich Hecken als Einfriedung zulässig.
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Empfehlungen zur Materialwahl von Zäunen und Sichtschutzanlagen
Zäune und Sichtschutzanlagen sollten sich in Material und
Farbwahl auf das Gebäude beziehen. Daher empfiehlt es sich,
diese bereits bei der Planung der Fassade mitzuplanen. Natürliche Materialien tragen zum gewünschten offenen Charakter der
Siedlung bei und sollten daher bevorzugt vor Stahlgitterzäunen
u.ä. verwandt werden.
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Die Hanglage stellt gerade im südöstlichen Teil des Neubaugebietes
eine Herausforderung dar, die ergänzender verbindlicher Regelungen
bedarf. Zu vermeiden ist das Entstehen einer durchgehenden „Stadtmauer“, bestehend aus Gebäuden, Garagen und Stützmauern. Die
Vorgartenbereiche sollen im gesamten Gebiet als optische Erweiterungen der öffentlichen Straßenräume erfahrbar bleiben. Daher werden folgende Regelungen getroffen:
Regeln zur Geländemodellierung
Innerhalb einer 3 m breiten Vorgartenzone (gemessen von der
hinteren Bordsteinkante der öffentlichen Verkehrsflächen) sind
Geländemodellierungen nur so weit zulässig, dass das Gelände
in der Vorgartenzone nicht mehr als 1 m über dem Niveau der
Straße liegt. Erst mehr als 3 m entfernt von der Verkehrsfläche ist
ein weiteres Stützelement zulässig. Alle Stützelemente gemeinsam dürfen nicht mehr als 2 m über das Straßennivau herausragen.
Regeln zur Materialwahl bei Stützmauern
Grundstücksübergreifende aneinanderstoßende Stützmauern
oder Einfriedungsmauern sowie hintereinander gestaffelte
Stützmauern auf einem Grundstück müssen hinsichtlich Material
und Farbgestaltung gleich sein.
Zulässig ist lagenhaftes, durch Fugen strukturiertes Voll- und
Verblendmauerwerk (z.B. Trockenmauern) - Steine mit maximal
80 cm Länge und 30 cm Höhe. Nicht zulässig sind glänzende
oder glasierte Materialien, Marmor- oder Keramikplatten, Sichtoder Waschbeton und Hangflorsteine/Pflanzsteine.
Die Regelung zur Geländemodellierung wird durch die folgende Abbildung verdeutlicht. Anregungen zum konkreten Umgang mit den sich
aus der Regel ergebenden Konsequenzen geben die folgenden Schnitte durch das Baugebiet an seinen steilsten Lagen.
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Dachbegrünung
Die Dachbegrünung stellt gerade in Hanglagen eine gute Möglichkeit
dar, Siedlungsflächen in die Landschaft einzufügen. Gut ausgeführt steigern begrünte Dächer zudem die Wohnqualität ganz erheblich.
Es sind zwei Formen der Dachbegrünung zu unterscheiden: die intensive und die extensive. Die extensive Dachbegrünung ist bereits mit einem dünnen Substrataufbau von wenigen Zentimetern Stärke einfach
und kostengünstig umsetzbar.
Dachbegrünung hat viele Vorteile:
sie verlängert die Lebensdauer von Dacheindeckungen
sie verringert und puffert den Regenwasserabfluss in den Kanal und
entlastet so Naturhaushalt und öffentliche Haushalte
sie bindet Staub, dämpft Lärm und verbessert das Mikroklima
sie verringert die Gebäudeaufheizung im Sommer und die Auskühlung im Winter
Festsetzungen zur Dachbegrünung
Die Flachdächer von Garagen und Carports sowie für eingeschossige Anbauten sind mindestens extensiv zu begrünen. Die
Mindeststärke der Drän-, Filter- und Vegetationstragschicht beträgt 6 cm. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
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Empfehlungen zur Dachbegrünung
Wegen der vielen Vorteile der Dachbegrünung wird allen Bauinteressenten empfohlen, auch für weitere Teile der Dachflächen
eine Begrünung vorzusehen.
Fassadenbegrünung
Vergleichbar der Dachbegrünung wirkt auch eine Fassadenbegrünung
positiv auf die Wohnqualität und stellt eine wirksame und kostengünstige Maßnahme zur landschaftlichen Einbindung des Baugebietes dar.
Ein Bedarf an einer speziellen Regelung wird angesichts des Gefälles
für Garagen gesehen, die deutlich aus dem Gelände herausragen. Hier
wird folgende Regelung getroffen:
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Regeln zur Fassadenbegrünung von Nebenanlagen
Öffnungslose Fassaden von Garagen und sonstigen Nebenanlagen, die mehr als 2,7 m über das Umgebungsgelände hinausragen, sind flächig zu begrünen.
Folgende Pflanzen werden beispielhaft zur Begrünung empfohlen: Clematis, Knöterich, Blauregen, Wilder Wein, Efeu, Passionsblume.
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Empfehlungen zur Fassadenbegrünung
Wegen der vielen Vorteile wird allen Bauinteressenten empfohlen, Giebelwände, die einen Fensteranteil von weniger als 20 %
aufweisen zu begrünen.
Nebenanlagen und sonstige befestigte Flächen
Auch Nebengebäude prägen das Gesamtbild des Wohngebietes wesentlich mit. Deshalb dürfen sie nur in bestimmten Bereichen des
Grundstücks gebaut werden. Sie sollen in ihrer Gestaltung an die Häuser angepasst werden. Große Nebengebäude vertragen sich nicht mit
den gestalterischen Zielen des Bebauungsplanes, der daher auch keine
solchen Flächen festsetzt.
Festsetzungen zur Begrünung von Müllbehältern
Boxen zur Unterbringung von Müllbehältern sind zu begrünen.
Festsetzungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen
Stellplätze, Carports und Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstückflächen sowie der für Nebenanlagen festgesetzten Flächen nicht zulässig.
Festsetzungen zur Befestigung
Soweit wasserrechtliche Belange nicht entgegenstehen, sind offene Stellplätze so herzustellen, dass eine Versickerung von
Oberflächenwasser gewährleistet ist. Dabei darf ein Abflußbeiwert von 0,5 nicht überschritten werden.
Die Anforderung ist zum Beispiel durch offenporiges Pflaster
oder Pflaster mit breiterer Fuge und einen entsprechenden Unterbau sicherzustellen.
Empfehlungen zur Gestaltung von Nebenanlagen
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Nebenanlagen sollten bereits im Entwurf mitgeplant und auf die
Gestaltung des Gebäudes abgestimmt werden.
Müllgebinde sind auf dem Grundstück so zu positionieren, dass
sie vor Einblick aus dem öffentlichen Raum geschützt werden.
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Die Gebäude
Um ein harmonisches Erscheinungsbild zu gewährleisten, sieht der Bebauungsplan besondere Gestaltungsregeln für die zu verwendenden
Hauptmaterialien für Gebäudefassaden vor. Danach sind grundsätzlich
Putz-, Sicht- und Verblendmauerwerk möglich. Andere Fassadenmaterialien sind zulässig, wenn sie sich der Gestaltung der Hauptfassaden
unterordnen.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Gestaltungsrahmens sieht der
Bebauungsplan außerdem Festsetzungen zur Dachneigung (mit Ausnahme von Pultdächern) und der Ausgestaltung der Dachflächen
(Dachaufbauten und –einschnitte) vor.
Festsetzungen zum Material von Fassaden
Fassaden sind grundsätzlich als Putzfassaden beziehungsweise
mit Verblend- oder Sichtschutzmauerwerk als Hauptmaterialien
auszuführen. Ausnahmen sind unter der Vorraussetzung zulässig, dass städtebaulich zusammenhängende Baugruppen einheitlich mit anderen Materialien ausgeführt werden. Andersartige
Fassadenteile sind erlaubt, wenn sie sich dem Baukörper gestalterisch unterordnen. Für Doppelhäuser sind einheitliche Fassadenmaterialien zu verwenden.
Gestalterische Festsetzungen zu Dächern
Für die Hauptbaukörper sind – mit Ausnahme von Gebäuden mit
Pultdächern von 8° bis 15° – nur geneigte Dächer mit einer
Dachneigung zwischen 35° und 45 ° zulässig. Bei der Eindeckung der geneigten Dächer sind nur schwarze/anthrazitfarbene
oder braune/rotbraune, nicht glänzende Materialien zulässig.
Baulich zusammenhängende Hauptbaukörper sind mit der gleichen Dachneigung und Hauptfirstrichtung auszuführen. Wird an
ein bestehende Wohngebäude angebaut, so ist dessen Dachform und –neigung zu übernehmen. Eingeschossige Anbauten,
Garagen und überdachte Stellplätze können auch mit einem
Flachdach ausgeführt werden. Die Flachdächer sind extensiv zu
begrünen.
Dachaufbauten oder Dacheinschnitte sind zulässig, allerdings je
Hausseite nur in einer Form (Gaube oder Einschnitt). Brüstungen
von Gauben und Einschnitten sind in der Dachschräge unterzubringen.
Empfehlungen zur Gestaltung von Fassaden
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Es wird empfohlen, die Fassaden so wie regional verbreitet hell
zu verputzen. Kombinationen mit anderen Werkstoffen wie Holz
oder Klinker sind möglich. Dabei sollten bei diesen Fassadenmaterialien helle Farben gewählt werden.
Glänzende, stark reflektierende Materialien, mit Ausnahme von
Glas für Fenster und Türen, sollten wegen möglicher Spiegelungen in die freie Landschaft keine Anwendung finden.
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Empfehlungen zur Gestaltung von Gauben und Dacheinschnitten
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Dachgauben und Dacheinschnitte sollen in ihrer Einzel- oder
Gesamtlänge max. 2/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten,
wobei ein Abstand von mind. 1 m von den Giebeltrennwänden
einer Einheit und der Giebelseite des Hauptbaukörpers eingehalten werden soll.
Die Ansichtsflächen von Gauben sind Vollflächig als Fenster auszuführen. Dachgauben zur Wohnflächenerweiterung und mit geringem Fensterflächenanteil sind nicht erwünscht.
Empfehlungen zu Antennenanlagen
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Parabolantennen sollten, soweit technisch möglich, auf der der
Landschaft abgewandten Seite des Hauses angebracht werden
und die Antennenoberkante sollte unbedingt unterhalb der Firstlinie des Daches liegen.
Parabolantennen sind in Ihrer Farbigkeit den unmittelbar angrenzenden Gebäudeteilen anzupassen.
Für mehrere aneinander angrenzende Gebäude wird eine Gemeinschaftsantenne empfohlen.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass im Baugebiet der
Fernsehempfang mit mehr als 30 Sendern über einen DVBTReceiver möglich ist, so dass sich eine Überdach- Antenne erübrigt.
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