Amtsblatt Nr. 11 - 30. März 2013

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Amtsblatt für das
Land Vorarlberg
P.b.b.
02Z031540W
Verlagsort 6900 Bregenz
11
Samstag, 30. März 2013 | Jahrgang 68 / Nr.
Erscheint einmal wöchentlich Mittwoch oder Samstag
Redaktionsschluss: Montag, 10 Uhr bzw. Dienstag, 16 Uhr
Preis: Jährlich
12,- (Inland) bzw.
20,- (Ausland)
einschließlich Versand und Porto
INHALT:
Verordnungen – Gesetzesbeschluss des Landtages – Kundmachungen – Bescheid – Vorarlberger Freiheitliche - FPÖ Parteienförderung 2012 – Öffentliche Ausschreibung
Verordnung
der Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich „Pfeller“ in der Stadt Dornbirn
Aufgrund des § 42 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr.
39/1996, wird verordnet:
§1
Hinsichtlich der nachstehenden, in GB Dornbirn gelegenen Grundstücke wird das Umlegungsverfahren eingeleitet:
In EZ. 1412: Elke Hilbe 1/1, GST-NR. 10964
In EZ. 1581: Christoph Rusch 1/1, GST-NR. 10915
In EZ. 3084: Christiane Fink 1/2, Martin Fink 1/2, GST-NR. 10965, 19824
In EZ. 4000: Christiane Fink 1/2, Martin Fink 1/2, GST-NR. 10963
In EZ. 5155: Sonja Langer 1/4, Monika Thaler 1/4, Walter Maccani 1/8,
Herlinde Ketterle 1/8, Manfred Maccani 1/8,
Doris Maccani 1/8, GST-NR. 10984
In EZ. 13706: Waltraud Burtscher 7/12, Herbert Lenz 5/12, GST-NR.
10991
§2
Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dürfen im
Umlegungsgebiet - unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen
Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der
Landesregierung durchgeführt werden:
a) Teilungen von Grundstücken,
b) Einräumung von Bau- und Wegerechten,
c) Bauführungen, es sei denn, dass eine Baubewilligung vorliegt, die
vor Erlassung dieser Verordnung rechtskräftig geworden ist,
d) Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit
wesentlich beeinträchtigen.
§3
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im
Amtsblatt für das Land Vorarlberg in Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung
Der Landesstatthalter
Mag. Karlheinz Rüdisser
Verordnung
der Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich „Kobelmahd“ in der Gemeinde Koblach
Aufgrund des § 42 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr.
39/1996, wird verordnet:
§1
Hinsichtlich der nachstehenden, in GB Koblach gelegenen Grundstücke wird das Umlegungsverfahren eingeleitet:
In EZ. 303: Erich August Gisinger 1/1, GST-NR. 2314/1
In EZ. 1025: Irmgard Nothdurfter 1/2, Reinhilde Rothmund adopt
Ender geb. Flatz 1/2, GST-NR. 2342/1, 2342/2
In EZ. 3284: Alma Gächter-Egle geb. Heinzle 1/1, GST-NR. 2341/1
§2
Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dürfen im
Umlegungsgebiet - unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen
Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der
Landesregierung durchgeführt werden:
a) Teilungen von Grundstücken,
b) Einräumung von Bau- und Wegerechten,
c) Bauführungen, es sei denn, dass eine Baubewilligung vorliegt, die
vor Erlassung dieser Verordnung rechtskräftig geworden ist,
d) Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit
wesentlich beeinträchtigen.
§3
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im
Amtsblatt für das Land Vorarlberg in Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung
Der Landesstatthalter
Mag. Karlheinz Rüdisser
Gesetzesbeschluss des Landtages
PrsG-020.01
Kundmachung
eines Landtagsbeschlusses betreffend
ein Gesetz über das Landesverwaltungsgericht
(Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LVwG-G)
Der Landtag hat am 6. März 2013 ein Gesetz über das Landesverwaltungsgericht beschlossen. Dieser Beschluss wurde nicht für dringlich
erklärt. Er unterliegt daher der Volksabstimmung, wenn eine solche innerhalb von acht Wochen nach obigem Tag, das ist bis 1. Mai 2013,
verlangt wird (Art. 35 der Landesverfassung); ein solches Verlangen
kann gestellt werden:
a) unterschriftlich von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten oder
b) von wenigstens zehn Gemeinden aufgrund von Gemeindevertretungsbeschlüssen oder
c) unterschriftlich von der Mehrheit der Landtagsmitglieder.
Der Gesetzesbeschluss liegt für die Dauer der achtwöchigen Frist
während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden beim
Amt der Landesregierung, bei den Gemeindeämtern und bei den Bezirkshauptmannschaften zur allgemeinen Einsicht auf; er ist auch unter
der Internetadresse http://www.vorarlberg.at abrufbar.
Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag
Dr. Matthias Germann
Kundmachungen
Die Vorarlberger Illwerke AG, Bregenz, hat um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Absenkung des Speichers Lünersee,
für die Installation eines Messwerterfassungsgerätes und eines Messwertumformers in die Messstelle Seebarre und für die Erhöhung der
Kernmauer des Schüttdammes der Sattelmauer des Speichers Lünersee
um 1 m über die gesamte Länge von ca. 50 m in der Gemeinde Vandans
angesucht. Diese Maßnahmen werden im Rahmen der Werkssperre des
Lünerseewerks durchgeführt.
Über dieses Ansuchen wird hiermit die mündliche Augenscheinsverhandlung auf Montag, 8. April 2013, mit der Zusammenkunft der Ver-
handlungsteilnehmer um 14:00 Uhr, beim Rodundwerk I, in Vandans,
anberaumt.
Gemäß § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991, idF. BGBl.I Nr. 33/2013, und §
102 WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959, idF. BGBl.I Nr. 14/2011, sind neben
dem Antragsteller u.a. jene Personen Parteien des Verfahrens, die durch
das gegenständliche Vorhaben zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten und die Nutzungsberechtigten im
Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten sowie Gemeinden zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3
WRG 1959 zustehenden Anspruches.
Nach § 42 AVG können von den Parteien des Verfahrens bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden
beim Amt der Vorarlberger Landesregierung oder während der Verhandlung allfällige Einwendungen vorgebracht werden. Werden von einer
Partei bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der
Amtsstunden oder während der Verhandlung keine Einwendungen erhoben, so hat dies zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert.
Die Plan- und Beschreibungsunterlagen liegen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Bregenz, 3. Stock, Zimmer 312, und im Gemeindeamt Vandans während der Amtsstunden zur Einsicht durch die
Beteiligten auf.
Die Vertreter der beteiligten Privatpersonen haben Vollmachten vorzulegen, welche sie zur Abgabe vorbehaltloser Erklärungen ermächtigen.
Für den Landeshauptmann
im Auftrag
Mag. Elfriede Gerster
Bescheid
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. März 2013,
Zl. Ia-403/11, wurde die geänderte Satzung des Kuratoriums der Bruno
Nessler Stiftung – Brand vom 5. März 2013 gemäß § 12 Abs. 1 des Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl.Nr. 17/2003, genehmigt.
Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag
Dr. Gernot Längle
Vorarlberger Freiheitliche – FPÖ
Parteienförderung 2012
Die Vorarlberger Freiheitlichen-FPÖ haben dem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ing. Mag. Dr. Hubert Engstler, A-6774
Tschagguns, die Buchhaltungsunterlagen 2012 zur Prüfung übergeben.
Dr Engstler stellt wörtlich fest:
Ich habe die Aufzeichnungen und alle dazugehörenden Unterlagen
über die widmungsgemäße Verwendung der vom Land Vorarlberg der
Landespartei der „Vorarlberger Freiheitliche-FPÖ“ im Jahre 2012 zur Verfügung gestellten Fördermittel geprüft und bestätige die rechnerische
Richtigkeit und ihre widmungsgemäße Verwendung in Erfüllung der politischen Aufgaben.
Tschagguns, 25. März 2013 Dr. Hubert Engstler
Öffentliche Ausschreibung
Bekanntmachung: ab 1. Jänner 2013 elektronische
Vergabebekanntmachungsplattform
über eine Änderung bei der Bezirkswahlbehörde Bregenz
Gemäß § 19 der Nationalratswahlordnung 1992 wurde Herr Martin
Zambanini anstelle des ausgeschiedenen Ersatzbeisitzers KR Stephan
Hoch als neuer Ersatzbeisitzer in die Bezirkswahlbehörde Bregenz berufen.
Bekanntmachungen gemäß den Bundesvergabegesetzen 2006 sowie Verteidigung und Sicherheit 2012 werden ab 2013 nicht mehr im
Amtsblatt für das Land Vorarlberg, sondern über die Internetseite www.
vorarlberg.at veröffentlicht. Nähere Informationen zur Umstellung und
erforderlichen Registrierung der vergebenden Stellen finden Sie unter
www.vorarlberg.at/ausschreibungen.
Der Landeswahlleiter
Landeshauptmann
Mag. Markus Wallner
Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag
Ing. Mag. Dietmar Ender
Verleger und Herausgeber: Land Vorarlberg. Redaktion und Verwaltung: Amt der Vorarlberger Landesregierung, A-6901 Bregenz, Landhaus, Internet: www.vorarlberg.at,
E-Mail: [email protected], Hersteller: Typo Media Mäser, A-6971 Hard, Oberer Achdamm 2
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