Amtsblatt für das Land Vorarlberg P.b.b. 02Z031540W Verlagsort 6900 Bregenz 11 Samstag, 30. März 2013 | Jahrgang 68 / Nr. Erscheint einmal wöchentlich Mittwoch oder Samstag Redaktionsschluss: Montag, 10 Uhr bzw. Dienstag, 16 Uhr Preis: Jährlich 12,- (Inland) bzw. 20,- (Ausland) einschließlich Versand und Porto INHALT: Verordnungen – Gesetzesbeschluss des Landtages – Kundmachungen – Bescheid – Vorarlberger Freiheitliche - FPÖ Parteienförderung 2012 – Öffentliche Ausschreibung Verordnung der Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich „Pfeller“ in der Stadt Dornbirn Aufgrund des § 42 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet: §1 Hinsichtlich der nachstehenden, in GB Dornbirn gelegenen Grundstücke wird das Umlegungsverfahren eingeleitet: In EZ. 1412: Elke Hilbe 1/1, GST-NR. 10964 In EZ. 1581: Christoph Rusch 1/1, GST-NR. 10915 In EZ. 3084: Christiane Fink 1/2, Martin Fink 1/2, GST-NR. 10965, 19824 In EZ. 4000: Christiane Fink 1/2, Martin Fink 1/2, GST-NR. 10963 In EZ. 5155: Sonja Langer 1/4, Monika Thaler 1/4, Walter Maccani 1/8, Herlinde Ketterle 1/8, Manfred Maccani 1/8, Doris Maccani 1/8, GST-NR. 10984 In EZ. 13706: Waltraud Burtscher 7/12, Herbert Lenz 5/12, GST-NR. 10991 §2 Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dürfen im Umlegungsgebiet - unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden: a) Teilungen von Grundstücken, b) Einräumung von Bau- und Wegerechten, c) Bauführungen, es sei denn, dass eine Baubewilligung vorliegt, die vor Erlassung dieser Verordnung rechtskräftig geworden ist, d) Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen. §3 Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg in Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung Der Landesstatthalter Mag. Karlheinz Rüdisser Verordnung der Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Bereich „Kobelmahd“ in der Gemeinde Koblach Aufgrund des § 42 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet: §1 Hinsichtlich der nachstehenden, in GB Koblach gelegenen Grundstücke wird das Umlegungsverfahren eingeleitet: In EZ. 303: Erich August Gisinger 1/1, GST-NR. 2314/1 In EZ. 1025: Irmgard Nothdurfter 1/2, Reinhilde Rothmund adopt Ender geb. Flatz 1/2, GST-NR. 2342/1, 2342/2 In EZ. 3284: Alma Gächter-Egle geb. Heinzle 1/1, GST-NR. 2341/1 §2 Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dürfen im Umlegungsgebiet - unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden: a) Teilungen von Grundstücken, b) Einräumung von Bau- und Wegerechten, c) Bauführungen, es sei denn, dass eine Baubewilligung vorliegt, die vor Erlassung dieser Verordnung rechtskräftig geworden ist, d) Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen. §3 Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg in Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung Der Landesstatthalter Mag. Karlheinz Rüdisser Gesetzesbeschluss des Landtages PrsG-020.01 Kundmachung eines Landtagsbeschlusses betreffend ein Gesetz über das Landesverwaltungsgericht (Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LVwG-G) Der Landtag hat am 6. März 2013 ein Gesetz über das Landesverwaltungsgericht beschlossen. Dieser Beschluss wurde nicht für dringlich erklärt. Er unterliegt daher der Volksabstimmung, wenn eine solche innerhalb von acht Wochen nach obigem Tag, das ist bis 1. Mai 2013, verlangt wird (Art. 35 der Landesverfassung); ein solches Verlangen kann gestellt werden: a) unterschriftlich von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten oder b) von wenigstens zehn Gemeinden aufgrund von Gemeindevertretungsbeschlüssen oder c) unterschriftlich von der Mehrheit der Landtagsmitglieder. Der Gesetzesbeschluss liegt für die Dauer der achtwöchigen Frist während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden beim Amt der Landesregierung, bei den Gemeindeämtern und bei den Bezirkshauptmannschaften zur allgemeinen Einsicht auf; er ist auch unter der Internetadresse http://www.vorarlberg.at abrufbar. Für die Vorarlberger Landesregierung im Auftrag Dr. Matthias Germann Kundmachungen Die Vorarlberger Illwerke AG, Bregenz, hat um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Absenkung des Speichers Lünersee, für die Installation eines Messwerterfassungsgerätes und eines Messwertumformers in die Messstelle Seebarre und für die Erhöhung der Kernmauer des Schüttdammes der Sattelmauer des Speichers Lünersee um 1 m über die gesamte Länge von ca. 50 m in der Gemeinde Vandans angesucht. Diese Maßnahmen werden im Rahmen der Werkssperre des Lünerseewerks durchgeführt. Über dieses Ansuchen wird hiermit die mündliche Augenscheinsverhandlung auf Montag, 8. April 2013, mit der Zusammenkunft der Ver- handlungsteilnehmer um 14:00 Uhr, beim Rodundwerk I, in Vandans, anberaumt. Gemäß § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991, idF. BGBl.I Nr. 33/2013, und § 102 WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959, idF. BGBl.I Nr. 14/2011, sind neben dem Antragsteller u.a. jene Personen Parteien des Verfahrens, die durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten sowie Gemeinden zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 WRG 1959 zustehenden Anspruches. Nach § 42 AVG können von den Parteien des Verfahrens bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden beim Amt der Vorarlberger Landesregierung oder während der Verhandlung allfällige Einwendungen vorgebracht werden. Werden von einer Partei bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden oder während der Verhandlung keine Einwendungen erhoben, so hat dies zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert. Die Plan- und Beschreibungsunterlagen liegen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Bregenz, 3. Stock, Zimmer 312, und im Gemeindeamt Vandans während der Amtsstunden zur Einsicht durch die Beteiligten auf. Die Vertreter der beteiligten Privatpersonen haben Vollmachten vorzulegen, welche sie zur Abgabe vorbehaltloser Erklärungen ermächtigen. Für den Landeshauptmann im Auftrag Mag. Elfriede Gerster Bescheid Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. März 2013, Zl. Ia-403/11, wurde die geänderte Satzung des Kuratoriums der Bruno Nessler Stiftung – Brand vom 5. März 2013 gemäß § 12 Abs. 1 des Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl.Nr. 17/2003, genehmigt. Für die Vorarlberger Landesregierung im Auftrag Dr. Gernot Längle Vorarlberger Freiheitliche – FPÖ Parteienförderung 2012 Die Vorarlberger Freiheitlichen-FPÖ haben dem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ing. Mag. Dr. Hubert Engstler, A-6774 Tschagguns, die Buchhaltungsunterlagen 2012 zur Prüfung übergeben. Dr Engstler stellt wörtlich fest: Ich habe die Aufzeichnungen und alle dazugehörenden Unterlagen über die widmungsgemäße Verwendung der vom Land Vorarlberg der Landespartei der „Vorarlberger Freiheitliche-FPÖ“ im Jahre 2012 zur Verfügung gestellten Fördermittel geprüft und bestätige die rechnerische Richtigkeit und ihre widmungsgemäße Verwendung in Erfüllung der politischen Aufgaben. Tschagguns, 25. März 2013 Dr. Hubert Engstler Öffentliche Ausschreibung Bekanntmachung: ab 1. Jänner 2013 elektronische Vergabebekanntmachungsplattform über eine Änderung bei der Bezirkswahlbehörde Bregenz Gemäß § 19 der Nationalratswahlordnung 1992 wurde Herr Martin Zambanini anstelle des ausgeschiedenen Ersatzbeisitzers KR Stephan Hoch als neuer Ersatzbeisitzer in die Bezirkswahlbehörde Bregenz berufen. Bekanntmachungen gemäß den Bundesvergabegesetzen 2006 sowie Verteidigung und Sicherheit 2012 werden ab 2013 nicht mehr im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, sondern über die Internetseite www. vorarlberg.at veröffentlicht. Nähere Informationen zur Umstellung und erforderlichen Registrierung der vergebenden Stellen finden Sie unter www.vorarlberg.at/ausschreibungen. Der Landeswahlleiter Landeshauptmann Mag. Markus Wallner Für die Vorarlberger Landesregierung im Auftrag Ing. Mag. Dietmar Ender Verleger und Herausgeber: Land Vorarlberg. Redaktion und Verwaltung: Amt der Vorarlberger Landesregierung, A-6901 Bregenz, Landhaus, Internet: www.vorarlberg.at, E-Mail: [email protected], Hersteller: Typo Media Mäser, A-6971 Hard, Oberer Achdamm 2