RECKLINGHAUSEN SÜD - STAND 15.04.2015 GESTALTLEITLINIEN FÜR WERBEANLAGEN UND WARENPRÄSENTATION IM ÖFFENTLICHEN RAUM INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass und Zielsetzung 2 2 Geltungsbereich der Gestaltleitlinien 3 3 Prägende Architektur in der Bochumer Straße 4 3.1 Gebäude aus der Gründerzeit 5 3.2 Gebäude aus späteren Dekaden 6 4 Gestaltungsleitlinien 7 4.1 Horizontal angebrachte Werbeanlagen 8 4.2 Vertikal angebrachte Werbeanlagen / Werbeausleger 9 4.3 Logos, Embleme, Zunftzeichen, Piktogramme 10 4.4 Plakatwände, Tafeln und Schilder 11 4.5 Übermalen und Verkleben von Schaufenstern 12 4.6 Sonstige Werbeanlagen 13 5. Sondernutzungen im öffentlichen Raum 14 5.1 Stelen, Pylone, Fahnen und sonstige Werbetürme 16 5.2 Mobile Werbeträger, Werbestopper 17 5.3 Warenauslagen 18 6. Flächen für Werbeanlagen und Warenpräsentationen 18 6.1 Ideenskizze Bochumer Straße 19 ANLASS UND ZIELSETZUNG Die Recklinghäuser Südstadt liegt im südlichen Stadtgebiet zwischen der Autobahn A 2 im Norden und dem RheinHerne-Kanal im Süden. Entlang der Bochumer Straße befindet sich das Nebenzentrum Recklinghausen Süd, das durch eine vergleichsweise hohe bauliche Dichte sowie durch eine städtische Nutzungsmischung geprägt ist. Hier findet sich auch eine große Angebotsvielfalt an Einzelhandels-, Dienstleistungs- sowie gastronomischen Nutzungen. Vor allem der Kernbereich des Nebenzentrums sowie der Bereich des Neumarktes weisen zahlreiche städtebauliche Qualitäten und Potentiale auf. Zudem wurde der Neumarkt im Jahr 2013 nach den Plänen eines städtebaulichen Wettbewerbes neu hergerichtet und gestalterisch aufgewertet. Wie in anderen vergleichbaren Nebenzentren des Ruhrgebietes hat sich jedoch in den letzten Jahren vor allem in den Randlagen die Leerstandsquote deutlich erhöht, was zu einer hohen Fluktuation in den betroffenen Ladenlokalen und nachfolgend auch zu gestalterischen Defiziten im Straßenbild des Nebenzentrums geführt hat. Teilweise sind diese gestalterischen Defizite durch ausbleibende Investitionen in den Gebäudebestand verursacht, zum Teil jedoch auch durch nicht sehr hochwertige und unmaßstäbliche Werbeanlagen an den Gebäuden. Da Werbeanlagen und Warenpräsentation im öffentlichen Raum die Gestaltqualität entscheidend mitprägen, hat die Stadt Recklinghausen deshalb im Jahr 1997 für die Südstadt eine Werbesatzung im Hinblick auf besondere Anforderungen an Werbeanlagen sowie über deren äußere Gestaltung gem. § 86 Abs. 1 BauO NRW beschlossen. Anhand der Vorgaben der Satzung sollen die vorhandenen Potentiale erhalten und gestalterisch aufgewertet sowie unangemessene Eingriffe in den Bestand verhindert werden. Da bei der Analyse der vorhandenen Werbeanlagen und Warenpräsentationen im Sommer 2013 verschiedene Abweichungen von den Vorgaben der Werbesatzung festgestellt wurden, sollen mit der Erarbeitung von Gestaltleitlinien für Werbeanlagen und Warenpräsentationen die Kernaussagen der Werbesatzung anhand anschaulicher Leitsätze, Skizzen und Photos verdeutlicht werden. ANLASS UND ZIELSETZUNG 1 Die vorliegenden Gestaltleitlinien sollen ergänzend zu den verbindlichen Vorgaben der Werbesatzung den Eigentümern, Pächtern und Mietern wichtige Informationen und Anregungen für eine ansprechende und hochwertige Gestaltung der Werbeanlagen und der Warenpräsentation im öffentlichen Raum geben. Indem die städtebaulichen und architektonischen Qualitäten herausgestellt und Ideen zur Beseitigung offenkundiger gestalterischer Mängel aufgezeigt werden, soll langfristig die Aufenthaltsqualität für die Eigentümer, Bewohner und Besucher der Bochumer Straße gesteigert und so die Identifikation mit dem Nebenzentrum Recklinghausen-Süd gefördert werden. Des Weiteren wird allen Eigentümern, Pächtern und Mietern empfohlen, bereits in einer frühen Planungsphase das bestehende Beratungsangebot der Stadt Recklinghausen (FB 61 Planen, Umwelt, Bauen, Abteilung Bauordnung, Denkmalpflege und Werbeanlagen, Herr Aulke, Tel. 02361 / 50 - 2368) zu nutzen und die Planungen mit den zuständigen städtischen Fachbereichen frühzeitig abzustimmen. 2 2 GELTUNGSBEREICH DER GESTALTLEITLINIEN GELTUNGSBEREICH Die Gestaltleitlinien gelten analog des Geltungsbereichs der derzeit gültigen Werbesatzung für den Kernbereich der Recklinghäuser Südstadt beiderseits der Bochumer Straße von der Rheinstraße im Norden bis zur Dunantstraße im Süden sowie der einmündenden Straßen. Lageplan Recklinghausen Süd 3 PRÄGENDE ARCHITEKTUR IN DER BOCHUMER STRASSE In der Bochumer Straße finden sich vielseitig genutzte Gebäude aus verschiedenen Bauepochen. Prägend für den Straßenraum sind vor allem die Gebäude aus der Gründerzeit (ca. 1890 - 1920) und die in den 1950er und 1960er Jahren errichteten Gebäude. Letztere wurden zum Teil anstelle der alten Gründerzeitgebäude errichtet, die u. a. während des 2. Weltkrieges beschädigt oder zerstört wurden. Jede dieser Bauepochen wird durch eine eigenständige Architektur mit charakteristischen Materialien, Formen, Dachneigungen und -ausgestaltungen, Fensterformaten und Fassadenelementen geprägt. Vor Baumaßnahmen im Fassadenbereich und vor dem Anbringen von öffentlichkeitswirksamen Werbeanlagen sollten deshalb die für die jeweilige Entstehungszeit der Gebäude typischen Gestaltungsmerkmale analysiert und bei der baulichen Planung sowie beim Anbringen der Werbeanlagen beachtet werden. Gebäude aus der Gründerzeit in der Bochumer Straße Zu berücksichtigen sind die Symmetrien und Proportionen der Fassaden. Dabei sind Erd- und Obergeschosse im Zusammenhang zu betrachten. GESTALTUNGSGRUNDLAGEN 3 Generell gilt, dass Werbeanlagen an Gebäuden optisch nicht so dominant sein sollen, dass die gestalterische Qualität einer Fassade oder eines baulichen Ensembles verloren geht. Deshalb ist es erforderlich, Grösse, Lage und Proportion einer Werbeanlage der Fassaden des Gebäudes anzupassen. Werden die typischen Gestaltungsmerkmale der Gebäude bereits in der Frühphase der jeweiligen Planung berücksichtigt, können spätere Gestaltungsmängel kostengünstig und ohne Zeitverlust vermieden bzw. behoben werden. Gebäude aus den 1950er / 1960er Jahren in der Bochumer Straße 4 3.1 GEBÄUDE AUS DER GRÜNDERZEIT Exemplarische Gestaltungsmängel bei Gebäuden aus der Gründerzeit • Überdeckung der Pilaster (in die Fassade eingearbeitete Wandpfeiler) durch flächige Werbetafeln. • Keine Anpassung der Werbeanlage an die axiale Fassadenstruktur. • Unbefriedigende Gestaltung der Ladenzone durch zu tief angebrachte Werbeanlagen und nicht mit der sonstigen Fassade harmonierende Fensterformate. Gestaltungsmangel bei Gründerzeitgebäuden: Keine Berücksichtigung der axialen Fassadenstruktur - die Werbeanlage verzerrt das Fassadenbild. Gestalterische Empfehlungen • Aufnahme der vertikalen Fassadengliederung durch Fortführung der Pilaster im Bereich des Ladenlokales (vgl. nebenstehende Skizze). • Statt flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen sind Schriftzüge aus Einzelbuchstaben oberhalb der Schaufenster eine elegante Lösung. GESTALTUNGSGRUNDLAGEN • Hierdurch Beeinträchigung der vertikalen Fassadengliederung. • Integration der Parallelwerbeanlagen in die axiale Fassadenstruktur. Hierdurch entsteht ein stimmiges Gesamtbild: • Abstimmen der Fensterformate auf die sonstige Fassadenstruktur. Hilfreich ist hier oft ein Blick in die originalen Baupläne und Ansichten - falls vorhanden. besser: Gestaltung der Obergeschosse und des Erdgeschosses nehmen Bezug aufeinander. Die Werbeanlage fügt sich in die Fassadenstruktur ein. 5 3.2 GEBÄUDE AUS SPÄTEREN DEKADEN Exemplarische Gestaltungsmängel bei Gebäuden aus den 1950er und 1960er Jahren • Auf bzw. vor der Kragplatte (aus der Fassade auskragendes Dach über dem Ladenlokal) angeordnete flächige Parallelwerbeanlagen und Leuchtkästen verändern das Fassadenbild. • Unbefriedigende Gestaltung der Ladenzone, keine Integration der Parallelwerbeanlagen sowie der Fenster in die axiale Fassadenstruktur. Exemplarischer Gestaltungsmangel bei Gebäuden aus den 1950er / 1960er Jahren: Keine Berücksichtigung der axialen Fassadenstruktur - die Werbeanlage verzerrt das Fassadenbild. Gestalterische Empfehlungen • Integration der Parallelwerbeanlagen in die axiale Fassadenstruktur. • Keine Werbeanlagen auf oder vor der Kragplatte. • Vorzugsweise Verwendung von horizontal an der GESTALTUNGSGRUNDLAGEN • Sehr hoch angebrachte und zudem großflächige Auslegerwerbeanlage. Fassade angebrachter Einzelbuchstaben. • Verwendung kleinflächiger Auslegerwerbeanlagen, nicht über die Oberkante der Fensteröffnungen des zweiten Obergeschosses hinausgehend. • Anordnung der Auslegerwerbeanlagen im Bereich der Gebäudeaussenkanten. • Integration der Fenster in der Ladenzone in die axiale Fassadenstruktur. besser: Aufeinander abgestimmte Fassadengliederung und dezente Werbeanlagen 6 4 GESTALTUNGSLEITLINIEN Bei der Analyse vorhandener Werbeanlagen und Warenpräsentationen im Juli 2013 wurden verschiedene Abweichungen vom Satzungstext festgestellt. Deshalb sollen anhand von Gestaltleitlinien für Werbeanlagen und Warenpräsentationen die Kernaussagen der Werbesatzung mit Hilfe anschaulicher Leitsätze, Skizzen und Photos verdeutlicht werden. Die Gestaltleitlinien sollen ergänzend zu den Vorgaben der Werbesatzung den Eigentümern, Pächtern und Mietern weitere Anregungen für eine ansprechende und hochwertige Gestaltung der Werbeanlagen und der Warenpräsentation im öffentlichen Raum geben. ... hier wurde § 3 Abs. 1 der Werbesatzung bei den Werbeanlagen weitgehend berücksichtigt GESTALTUNGSLEITLINIEN Die Gestaltung und Anordnung der Werbeanlagen sowie Warenpräsentationen haben direkte Auswirkungen auf das Straßenbild und auf das Kundenverhalten. Um die gestalterische Qualität der Werbeanlagen zu verbessern, wurde für Recklinghausen Süd eine Werbesatzung aufgestellt. Ziel ist der Erhalt und die Aufwertung vorhandener Potentiale und die Vermeidung verunstaltender Eingriffe in den Gebäudebestand. In vorherigen Kapitel wurden Gestaltungsregeln zu den in der Bochumer Straße prägenden Gebäudetypen und den anzubringenden Werbeanlagen erläutert. Anhand des Textes der Werbesatzung sollen die Inhalte der Satzung nun aufgezeigt und verdeutlicht werden: § 3 (1) der Werbesatzung vom 12.02.1997 „Das Überdecken oder Überschneiden von Giebelflächen, Erkern, Balkonen, tragenden Bauteilen oder architektonischen Gliederungselementen durch Werbeanlagen ist unzulässig. Werbeanlagen benachbarter Hausfassaden dürfen nicht zu einer durchlaufenden Einheit zusammengezogen werden.“ 7 4.1 HORIZONTAL ANGEBRACHTE WERBEANLAGEN „Horizontal angebrachte Werbeanlagen sind nur in der Erdgeschosszone und im Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses zulässig. Bei horizontal angebrachten Anlagen darf die Gesamthöhe das Maß von 70 cm nicht überschreiten. Horizontal angebrachte Werbeanlagen dürfen die Fassadengliederung nicht beeinträchtigen. Mehrere horizontal übereinanderliegende Werbeanlagen innerhalb einer Geschossfassade sind unzulässig.“ Definition Horizontal angebrachte Werbeanlagen werden flächig oder als Einzelbuchstaben auf und parallel zur Gebäudefassade angebracht und werden deshalb häufig auch als Parallelwerbeanlagen bezeichnet. Zurückhaltende, gelungene Werbeanlage aus Einzelbuchstaben Gestalterische Empfehlungen • Je Fassadenansicht eines Ladenlokals soll nur eine Parallelwerbeanlage angebracht werden. GESTALTUNGSLEITLINIEN § 3 (2) der Werbesatzung vom 12.02.1997 • Werden mehrere Parallelwerbeanlagen an einem Gebäude angebracht, sind diese farblich und von der Dimension aufeinander abzustimmen. • Die Gesamtbreite der Werbeanlagen soll 60 % der Gebäudebreite nicht überschreiten. • Zur Gebäudeaußenkante ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. • Die gestalterische Integration flächiger Werbeanlagen und/ oder Leuchtkästen ist schwierig. Parallelwerbeanlagen aus Einzelbuchstaben wirken hochwertiger. Standort und Höhe der Werbeanlagen sind stimmig. Die Integration in die Fassadenstruktur könnte noch etwas optimiert werden 8 VERTIKAL ANGEBRACHTE WERBEANLAGEN / WERBEAUSLEGER § 3 (3) der Werbesatzung vom 12.02.1997 „Bei vertikal angebrachten Werbeanlagen darf die Breite der Anlage inklusive Ausleger das Maß von 70 cm nicht überschreiten. Vertikal angebrachte Anlagen sind nur im Bereich der Gebäudeaußenkanten zulässig. Sie dürfen über die Oberkante der Fensteröffnung im zweiten Obergeschoss nicht hinausragen.“ Definition Vertikal angebrachte Werbeanlagen und Werbeausleger sind senkrecht an der Fassade angebrachte Werbelemente, die in den Straßenraum auskragen. Dazu zählen u. a. auch an der Fassade befestigte Werbefahnen. Gestalterische Empfehlungen • Je Ladenlokal soll nur ein Werbeausleger oder eine Werbefahne angebracht werden. Zur Gebäudeaußenkante ist ein Mindestabstand von 50 cm und ein Maximalabstand von 1,0 m (vgl. Skizze) einzuhalten. Der Werbesatzung entsprechender Werbeausleger GESTALTUNGSLEITLINIEN 4.2 • Bei Leuchtkästen soll der Rahmen an der Schmalseite lichtundurchlässig ausgeführt werden, damit die Werbeanlage nicht diffus in den Straßenraum strahlt. • Werbeausleger und -fahnen müssen eine Mindesthöhe von 2.5 m über dem Gehweg (Lichtraumprofil) einhalten. Von der Fassade aus gemessen dürfen sie höchstens 70 cm in den Straßenraum hineinragen. • Werden mehrere Werbeausleger an einem Gebäude angebracht, sind diese farblich und von der Dimension aufeinander abzustimmen. 9 4.3 LOGOS, EMBLEME, ZUNFTZEICHEN, PIKOGRAMME § 3 (4) der Werbesatzung vom 12.02.1997 Definition Logos, Embleme, Zunftzeichen und Piktogramme werden in der Regel von Unternehmen, Geschäften, Parteien, Vereinen oder sonstigen Gruppierungen als Teil der eigenen „corporate identity“ verwendet. Zu Werbeauslegern vgl. auch Ziff. 4.2 Dieses Logo ist eindeutig größer als 1 m x 1 m (vgl. Satzungstext) Gestalterische Empfehlungen • Je Ladenlokal soll nur ein Logo, ein Emblem, ein Zunftzeichen oder ein Piktogramm angebracht werden. GESTALTUNGSLEITLINIEN „Einzelne Logos, Embleme, Zunftzeichen und Piktogramme dürfen abweichend von den Absätzen (2) und (3) eine maximale Größe von 1 m x 1 m aufweisen und auf der gesamten Fassadenfläche angebracht werden. Ausleger dürfen über die Oberkante der Fensteröffnung im zweiten Obergeschoss nicht hinausragen.“ • Zur jeweiligen Gebäudeaußenkante ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. • Logos, Embleme, Zunftzeichen oder Piktogrammedürfen analog zu den in der Werbesatzung erwähnten Werbeauslegern nicht oberhalb der Oberkante der Fensteröffnungen des zweiten Obergeschosses angebracht werden (vgl. auch Skizzen auf Seite 9). Firmenlogo mit Schriftzug mit direktem Bezug zum Ladenlokal 10 4.4 PLAKATWÄNDE, TAFELN UND SCHILDER § 3 (5) der Werbesatzung vom 12.02.1997 Definition Als großflächige Werbeanlagen werden z. B. Plakatwände, Tafeln und Schilder mit einer Fläche > 10 m² bezeichnet. Typisch Beispiele hierfür sind Aktionsplakate des Einzelhandels auf Plakatwänden, Litfaßsäulen oder auch auf zugänglichen Brandgiebeln (vgl. Photos) Gestalterische Empfehlungen • Großflächige Werbeanlagen dürfen eine maximale Größe von 20 m² nicht überschreiten. Ob sich diese großflächige Werbeanlagen (Plakatwänd) auf einem Brandgiebel befindet ist zumindest diskussionswürdig • Außerhalb von Brandgiebeln sind großflächige Werbeanlagen zu vermeiden. Dies gilt auch für fensterlose Fassadenabschnitte. GESTALTUNGSLEITLINIEN „Großflächige Werbeanlagen ab 10 m² (Plakatwände, Tafeln, Schilder) dürfen nur auf den Brandgiebeln angebracht werden und über die Oberkante der Fensteröffnung im zweiten Obergeschoss nicht hinausragen.“ • Großflächige Werbeanlagen dürfen in den Nachtstunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nicht angestrahlt werden. Diese Plakatwand ragt nicht über die Oberkante der Fensteröffnung im zweiten Obergeschoss hinaus 11 4.5 ÜBERMALEN UND VERKLEBEN VON (SCHAU)FENSTERN § 3 (6) der Werbesatzung vom 12.02.1997 Definition Das Verkleben von Fensterflächen erfolgt in der Regel durch das Aufbringen von transparenten bzw. undurchsichtigen Klebefolien und dient zumeist Werbezwecken. Teilweise sollen aber auch Einblicke in das Ladenlokal (z. B. bei Wettbüros) verhindert werden. Das Übermalen von Fensterflächen findet sich ab und an bei leerstehenden Ladenlokalen. Diese Schaufensterbeklebung harmoniert nicht mit den Vorgaben der Werbesatzung. Gestalterische Empfehlungen • Geklebte Schriftzüge sind auf Fenstern und Schaufenstern zulässig, wenn der Hintergruind des Schriftzuges als farblose, transparente oder opake Folie ausgeführt ist und eine Schrifthöhe von 40 cm nicht überschritten wird. GESTALTUNGSLEITLINIEN „Das Übermalen von Fenstern und Schaufenstern für dauernde Werbezwecke oder das ständige Verkleben von Schaufenstern und Fassaden mit Plakaten und Anschlägen ist nicht zulässig“. • Je Fensterfläche ist nur ein farbloser, transparenter oder opaker Folienschriftzug zulässig. • Aufgrund der aus gestalterischer Sicht angestrebten Tiefenwirkung von Schaufenstern soll das Verstellen von Fenstern und Schaufenstern durch innenliegende Vorhänge oder Stellwände vermieden werden. • Ausgenommen hiervon sind temporär begrenzte Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen, Sonderaktionen) mit einer Dauer von maximal 4 Wochen. Beispiel für innenliegende Stellwände und der mit damit einhergehenden fehlenden Tiefenwirkung der Schaufenster. 12 4.6 SONSTIGE WERBEANLAGEN WIE LICHTWERBUNG § 3 (7) der Werbesatzung vom 12.02.1997 Definition Lichtwerbung ist eine Form der Außenwerbung, bei der elektrisches Licht in unterschiedlichen Farben und Effekten zur textlichen und bildlichen Darstellung von Firmennamen, Logos und/ oder von aktuell beworbenen Produkten verwendet wird. Auch Leuchtbuchstaben sind eine Form der Lichtwerbung. Gestalterische Empfehlungen • Lichtwerbeanlagen und Leuchtbuchstaben sind in zurückhaltenden (nicht grellen) Farben ohne zusätzliche Blink-, Blend- und Leuchtreflexe auszuführen. Diese Lichtwerbung in Quedlinburg überzeugt durch eine gute Gestaltung und fügt sich zudem in die Fassade ein • Je Ladenlokal soll nur ein Schriftzug aus Leuchtbuchstaben angebracht werden. GESTALTUNGSLEITLINIEN „Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung und Lichtwerbung in grellen Farben sind unzulässig.“ • Die Gesamtbreite des Schriftzuges soll 60 % der Breite eines Ladenlokals nicht überschreiten. Ideal ist ein in den Nachtstunden beleuchteter Schriftzug über dem Eingangsbereich. • Zu Gebäudeaußenkanten ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Beleuchteter Schriftzug am Bahnhof in Wetter / Ruhr 13 5 SONDERNUTZUNGEN IM ÖFFENTLICHEN RAUM • Sondernutzungen zu Werbezwecken außerhalb von politischer Werbung (Wirtschafts- und Veranstaltungswerbenutzungen). Diese werden im Stadtgebiet von Recklinghausen mit Ausnahme der Regelung in Satz 2 nur den jeweiligen Stadtwerbevertragspartnern nach Maßgabe der entsprechenden Werbenutzungsverträge gestattet. • Werbenutzungen zu gewerblichen Zwecken können vor dem eigenen Geschäftslokal in Frontbreite des Geschäfts zugelassen werden. • Ambulante Verkaufseinrichtungen - mit Ausnahme von Weihnachtsbaumverkauf sowie Verkauf von Grabschmuck zu Totengedenktagen -, Ausstellungen von Waren sowie das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten im Zusammenhang mit Außengastronomien sind ebenfalls nur vor dem eigenen Geschäftslokal in dessen Frontbreite erlaubnisfähig. ... Beispiele für Sondernutzungen im öffentlichen Raum in der Bochumer Straße. GESTALTUNGSLEITLINIEN Nach § 2 der aktuell gültigen Sondernutzungssatzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Stadt Recklinghausen. Sondernutzungen sind u. a.: • Des Weiteren können ambulante Verkaufseinrichtungen im Zusammenhang mit festgesetzten Märkten und ähnlichen Veranstaltungen zugelassen werden. Kinderspielgeräte dürfen nur im Bereich der Frontbreite von Spielwarenfachgeschäften oder anderen Geschäften mit Spielwarenabteilung aufgestellt werden. • Etwaige vom Rat der Stadt Recklinghausen oder einem insoweit ermächtigten Ausschuss beschlossene Gestaltungsrichtlinien sind zu beachten. 14 5.1 STELEN, PYLONE, FAHNEN, WERBETÜRME, AKUSTISCHE WERBUNG Zu diesen Anlagen findet sich keine Aussage in der Werbesatzung vom 12.02.1997, da die Anlagen in der Regel im öffentlichen Raum stehen. Definition Stelen, Pylone, Fahnen und sonstige Werbetürme stehen in der Regel im öffentlichen Raum, teilweise aber auch privaten Flächen und sollen die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf ein bestimmtes Ladenlokal, Restaurant oder auch eine Agglomeration von Ladenlokalen lenken. Dies gilt auch für akustische Werbung. Beispiel für eine Glasstele in Ettlingen bei Karlsruhe Gestalterische Empfehlungen • Bei Stelen sind vorzugsweise transparente Materialien wie Glas oder auch angeraute Metalloberflächen (vgl. nebenstehende Beispiele) zu verwenden. GESTALTUNGSLEITLINIEN Ebenfalls keine Aussage findet sich für Anlagen auf privaten Grundstücken. Ggf. bietet sich hier eine Ergänzung der Satzung an. • Nicht aufgestellt werden sollten freistehende Werbeanlagen wie z. B. Pylone, Werbetürme oder bewegte Plakate. Empfehlung bzgl. akustischer Werbung • Die dauerhafte Beschallung des öffentlichen Raums zu Werbezwecken sollte insbesondere vor dem Hintergrund des ohnehin hohen Lärmpegels an der Bochumer Straße ausgeschlossen werden. Beispiel für eine Metallstelle in Herdecke / Ruhr 15 5.2 MOBILE WERBETRÄGER, WERBESTOPPER Keine Aussage in der Werbesatzung vom 12.02.1997 Gestalterische Empfehlungen • Werden mobile Werbeträger in zu grosser Anzahl aufgestellt, stellen sie ein gestalterisches Problem im Straßenraum dar, behindern Fussgänger und Radfahrer und nötigen in vielen Fällen zum „Slalomlaufen“. • Je Ladenlokal sollte maximal ein mobiler Werbeständer aufgestelt werden. Damit ein eindeutiger Bezug zwischen Ladenlokal und mobilem Werbeträger hergestellt werden kann, sollten mobile Werbeträger lediglich vor dem eigenen Ladenlokal aufgestellt werden. In zu grosser Anzahl aufgestellte Werbestopper nötigen zum „Slalomlaufen“. GESTALTUNGSLEITLINIEN Definition Mobile Werbeträger oder Werbestopper sind Stellwände im öffentlichen Raum, die die Aufmerksamkeit der potentiellen Kunden auf eine bestimmtes Ladenlokal lenken und den potentiellen Kunden zum Betreten des Ladenlokals animieren sollen. • Die Werbeständer sollten eine Grundfläche von 1.0 x 1.0 m und eine maximale Höhe von 1.20 m nicht überschreiten. • Werbeständer sind in einer maximal 1.20 m tiefen Zone vor der Gebäudefassade (Traufstreifen) aufzustellen, um eine möglichst breite Laufzone freizuhalten. • Sonderformen von mobilen Werbeträgern wie z. B. überdimensionierte Eis- und Pommestüten etc. sollten keine Verwendung finden. 16 5.3 WARENAUSLAGEN Keine Aussage in der Werbesatzung vom 12.02.1997 GESTALTUNGSLEITLINIEN Definition Warenauslagen dienen der Präsentation von Produkten im öffentlichen Raum und sollen den Kunden zum Betreten des Ladenlokals animieren. Hierdurch erfolgt zudem eine Erweiterung der Verkaufsfläche in den öffentlichen Raum. Gestalterische Empfehlungen • Die Breite der Warenständer (und Auslagen) soll eine maximale Tiefe von 1,20 m nicht überschreiten. Die Höhe der Warenständer ist auf 1.20 m zu begrenzen. • Die Summe der Warenständer darf maximal 50 % der Breite der zugeordneten Schaufensterfront betragen. • Grossformatige Waren (z. B. Möbel, Matratzen) sowie Verbrauchsgüter wie Toilettenpapier und Hygieneartikel sollten nicht im öffentlichen Raum präsentiert werden. • Für kleinteilige Waren sind Regalsysteme, für Textilien Längs- und Rundständer und für Kleintextilien Körbe zu verwenden. (Wühl)tische sind zu vermeiden. • Die Präsentation von Waren auf Paletten oder in Kartons wirkt provisorisch und ist aus gestalterischer Sicht unzureichend. • Für Obst und Gemüse kann die Präsentation in kleinen Transportkisten aus Holz oder Kunststoff auf dafür vorgesehenen Regalsystemen erfolgen. Nicht den gestalterischen Empfehlungen entsprechende Warenpräsentation. Aufgrund ihrer provisorischen Wirkung gestalterisch eher mäßige Präsentation von Waren auf Euro-Paletten 17 FLÄCHEN FÜR WERBEANLAGEN UND WARENPRÄSENTATIONEN Wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen, kann vor den Ladenlokalen im öffentlichen Straßenraum eine Zone für das Aufstellen von Werbeanlagen und sonstige Warenpräsentationen (Traufstreifen) optisch hervorgehoben werden. Ideal ist die Verwendung unterschiedlicher Materialien (z. B. Pflaster) und Farben zur optischen Markierung des Traufstreifens. Der Traufstreifen kann neben den genannten Sondernutzungen auch von gastronomischen Einrichtungen wie Cafés und Restaurants zum Aufstellen von Tischen und Stühlen genutzt werden, was regelmäßig zu einer Belebung des Straßenraumes führt. Voraussetzung hierfür ist, dass neben den erforderlichen räumlichen Verhältnissen auch eine ansprechend gestaltete Umgebung den Wunsch nach einem längeren Aufenthalt im öffentlichen Raum aufkommen lässt. GESTALTUNGSLEITLINIEN 6 Der Straßenquerschnitt der Bochumer Straße läßt heute nur wenig Raum für die Warenpräsentation im Traufstreifen Die derzeitigen Platzverhältnisse engen in der Bochumer Straße den Raum für Sondernutzungen aus mehreren Gründen stark ein. Ausschlaggebend hierfür ist vor allem das Verhältnis der Fahrbahnbreite zur Breite der Gehwegbereiche, das Führen des beidseitigen Radweges im Gehwegbereich und in Teilbereichen auch die Summe der im Verlauf der Jahre erfolgten Möblierung der öffentlichen Räume mit Schildern, Pfosten, Abfallbehältern etc., die zu einer zusätzlichen Verengung der z. T. schon sehr kanpp bemessenen Geh- und Radwegzone führt. ... Radfahrer werden heute gemeinsam mit dem Fußgängern im Gehwegbereich geführt und durch die vorhandene Möblierung eingeengt ... ... hier sind Konflikte zwischen Verkehrsteilnehemern absehbar ... 18 6.1 IDEENSKIZZE BOCHUMER STRASSE Sollten diese Überlegungen weiterverfolgt werden, ist hierfür neben der Prüfung der Finanzierungsmöglichkeiten sowie der verkehrlichen Anforderungen eine ausführliche Diskussion der Vor- und Nachteile mit der betroffenen Öffentlichkeit, den Geschäftsleuten, den zuständigen Fachbereichen der Stadtverwaltung und den politischen Gremien erforderlich. Folgende Mindestbreite sind bei einer Neuordnung des ca. 21,50 m breiten Straßenraumes einzuhalten: Gemäß dieser Ideenskizze können die Gehwege (Laufzone) verbreitert (vgl. linke Spalte) und der Radweg in die Fahrbahn integriert werden Fahrbahnbereich: • Fahrbahn für den Kfz-Verkehr 4,50 m • überfahrbarer Radstreifen 2 x 1,20 m • Pflasterrinne 2 x 0,30 m GESTALTUNGSLEITLINIEN In der Bochumer Straße könnte nach einer Neuordnung des Straßenraumes eine den Bedürfnissen der Geschäftsleute und Anwohner ensprechende Umgestaltung erfolgen, weshalb versuchsweise erste unverbindliche Vorüberlegungen und Ideenskizzen erarbeitet wurden. Diese ersetzen keine qualifizierte Planung und sind lediglich als erste, unverbindliche Anregungen im Hinblick auf mögliche Veränderungen im Straßenraum zu sehen. Laufzone: • Laufzone 2 x 3,10 m • Grünstreifen und Parkplätze 2 x 2,60 m Flächen für die Warenausstellung und Außengastronomie • Traufstreifen 2 x 1,20 m Erste Ideenskizze bzgl. der mögliche Aufteilung des Straßenraums der Bochumer Straße, pp a|s, 2013 Durch eine Pflasterung können die Laufzonen attraktiv gestaltet werden 19 Recklinghausen Süd Gestaltleitlinien für Werbeanlagen und Warenpräsentation im öffentlichen Raum Auftraggeber: Stadt Recklinghausen FB 61 Planen, Umwelt, Bauen Auftragnehmer: pp a|s pesch partner architekten stadtplaner herdecke | stuttgart Bearbeitung: Horst Schönweitz Thomas Arnold Martina Mauthe Bildnachweis: Luftbild Seite 4: Zur Verfügung gestellt von der Stadt Recklinghausen, Quelle unbekannt Photos Seite 11 und 18: Frau Dipl.-Ing. Birgit Kohlhaas Herdecke, 15. April 2015