recklinghausen süd - stand 15.04.2015 gestaltleitlinien für

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RECKLINGHAUSEN SÜD - STAND 15.04.2015
GESTALTLEITLINIEN FÜR WERBEANLAGEN UND WARENPRÄSENTATION IM ÖFFENTLICHEN RAUM
INHALTSVERZEICHNIS
1 Anlass und Zielsetzung
2
2 Geltungsbereich der Gestaltleitlinien
3
3 Prägende Architektur in der Bochumer Straße
4
3.1 Gebäude aus der Gründerzeit
5
3.2 Gebäude aus späteren Dekaden
6
4 Gestaltungsleitlinien
7
4.1 Horizontal angebrachte Werbeanlagen
8
4.2 Vertikal angebrachte Werbeanlagen / Werbeausleger
9
4.3 Logos, Embleme, Zunftzeichen, Piktogramme
10
4.4 Plakatwände, Tafeln und Schilder
11
4.5 Übermalen und Verkleben von Schaufenstern
12
4.6 Sonstige Werbeanlagen
13
5. Sondernutzungen im öffentlichen Raum
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5.1 Stelen, Pylone, Fahnen und sonstige Werbetürme
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5.2 Mobile Werbeträger, Werbestopper
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5.3 Warenauslagen
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6. Flächen für Werbeanlagen und Warenpräsentationen
18
6.1 Ideenskizze Bochumer Straße
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ANLASS UND ZIELSETZUNG
Die Recklinghäuser Südstadt liegt im südlichen Stadtgebiet zwischen der Autobahn A 2 im Norden und dem RheinHerne-Kanal im Süden. Entlang der Bochumer Straße befindet sich das Nebenzentrum Recklinghausen Süd, das
durch eine vergleichsweise hohe bauliche Dichte sowie durch eine städtische Nutzungsmischung geprägt ist. Hier
findet sich auch eine große Angebotsvielfalt an Einzelhandels-, Dienstleistungs- sowie gastronomischen Nutzungen.
Vor allem der Kernbereich des Nebenzentrums sowie der Bereich des Neumarktes weisen zahlreiche städtebauliche
Qualitäten und Potentiale auf. Zudem wurde der Neumarkt im Jahr 2013 nach den Plänen eines städtebaulichen
Wettbewerbes neu hergerichtet und gestalterisch aufgewertet.
Wie in anderen vergleichbaren Nebenzentren des Ruhrgebietes hat sich jedoch in den letzten Jahren vor allem in
den Randlagen die Leerstandsquote deutlich erhöht, was zu einer hohen Fluktuation in den betroffenen Ladenlokalen und nachfolgend auch zu gestalterischen Defiziten im Straßenbild des Nebenzentrums geführt hat. Teilweise
sind diese gestalterischen Defizite durch ausbleibende Investitionen in den Gebäudebestand verursacht, zum Teil
jedoch auch durch nicht sehr hochwertige und unmaßstäbliche Werbeanlagen an den Gebäuden.
Da Werbeanlagen und Warenpräsentation im öffentlichen Raum die Gestaltqualität entscheidend mitprägen, hat
die Stadt Recklinghausen deshalb im Jahr 1997 für die Südstadt eine Werbesatzung im Hinblick auf besondere
Anforderungen an Werbeanlagen sowie über deren äußere Gestaltung gem. § 86 Abs. 1 BauO NRW beschlossen.
Anhand der Vorgaben der Satzung sollen die vorhandenen Potentiale erhalten und gestalterisch aufgewertet sowie
unangemessene Eingriffe in den Bestand verhindert werden.
Da bei der Analyse der vorhandenen Werbeanlagen und Warenpräsentationen im Sommer 2013 verschiedene
Abweichungen von den Vorgaben der Werbesatzung festgestellt wurden, sollen mit der Erarbeitung von Gestaltleitlinien für Werbeanlagen und Warenpräsentationen die Kernaussagen der Werbesatzung anhand anschaulicher
Leitsätze, Skizzen und Photos verdeutlicht werden.
ANLASS UND ZIELSETZUNG
1
Die vorliegenden Gestaltleitlinien sollen ergänzend zu den verbindlichen Vorgaben der Werbesatzung den Eigentümern, Pächtern und Mietern wichtige Informationen und Anregungen für eine ansprechende und hochwertige
Gestaltung der Werbeanlagen und der Warenpräsentation im öffentlichen Raum geben. Indem die städtebaulichen
und architektonischen Qualitäten herausgestellt und Ideen zur Beseitigung offenkundiger gestalterischer Mängel
aufgezeigt werden, soll langfristig die Aufenthaltsqualität für die Eigentümer, Bewohner und Besucher der Bochumer Straße gesteigert und so die Identifikation mit dem Nebenzentrum Recklinghausen-Süd gefördert werden.
Des Weiteren wird allen Eigentümern, Pächtern und Mietern empfohlen, bereits in einer frühen Planungsphase das
bestehende Beratungsangebot der Stadt Recklinghausen (FB 61 Planen, Umwelt, Bauen, Abteilung Bauordnung,
Denkmalpflege und Werbeanlagen, Herr Aulke, Tel. 02361 / 50 - 2368) zu nutzen und die Planungen mit den zuständigen städtischen Fachbereichen frühzeitig abzustimmen.
2
2
GELTUNGSBEREICH DER GESTALTLEITLINIEN
GELTUNGSBEREICH
Die Gestaltleitlinien gelten analog des Geltungsbereichs
der derzeit gültigen Werbesatzung für den Kernbereich
der Recklinghäuser Südstadt beiderseits der Bochumer
Straße von der Rheinstraße im Norden bis zur Dunantstraße im Süden sowie der einmündenden Straßen.
Lageplan Recklinghausen Süd
3
PRÄGENDE ARCHITEKTUR IN DER BOCHUMER STRASSE
In der Bochumer Straße finden sich vielseitig genutzte
Gebäude aus verschiedenen Bauepochen. Prägend für
den Straßenraum sind vor allem die Gebäude aus der
Gründerzeit (ca. 1890 - 1920) und die in den 1950er
und 1960er Jahren errichteten Gebäude. Letztere
wurden zum Teil anstelle der alten Gründerzeitgebäude
errichtet, die u. a. während des 2. Weltkrieges beschädigt oder zerstört wurden. Jede dieser Bauepochen
wird durch eine eigenständige Architektur mit charakteristischen Materialien, Formen, Dachneigungen und
-ausgestaltungen, Fensterformaten und Fassadenelementen geprägt.
Vor Baumaßnahmen im Fassadenbereich und vor dem
Anbringen von öffentlichkeitswirksamen Werbeanlagen
sollten deshalb die für die jeweilige Entstehungszeit
der Gebäude typischen Gestaltungsmerkmale analysiert
und bei der baulichen Planung sowie beim Anbringen
der Werbeanlagen beachtet werden.
Gebäude aus der Gründerzeit in der Bochumer Straße
Zu berücksichtigen sind die Symmetrien und Proportionen der Fassaden. Dabei sind Erd- und Obergeschosse
im Zusammenhang zu betrachten.
GESTALTUNGSGRUNDLAGEN
3
Generell gilt, dass Werbeanlagen an Gebäuden optisch
nicht so dominant sein sollen, dass die gestalterische
Qualität einer Fassade oder eines baulichen Ensembles
verloren geht. Deshalb ist es erforderlich, Grösse, Lage
und Proportion einer Werbeanlage der Fassaden des
Gebäudes anzupassen.
Werden die typischen Gestaltungsmerkmale der Gebäude bereits in der Frühphase der jeweiligen Planung
berücksichtigt, können spätere Gestaltungsmängel
kostengünstig und ohne Zeitverlust vermieden bzw.
behoben werden.
Gebäude aus den 1950er / 1960er Jahren in der Bochumer Straße
4
3.1
GEBÄUDE AUS DER GRÜNDERZEIT
Exemplarische Gestaltungsmängel bei Gebäuden aus
der Gründerzeit
• Überdeckung der Pilaster (in die Fassade eingearbeitete Wandpfeiler) durch flächige Werbetafeln.
• Keine Anpassung der Werbeanlage an die axiale
Fassadenstruktur.
• Unbefriedigende Gestaltung der Ladenzone durch
zu tief angebrachte Werbeanlagen und nicht mit der
sonstigen Fassade harmonierende Fensterformate.
Gestaltungsmangel bei Gründerzeitgebäuden: Keine
Berücksichtigung der axialen Fassadenstruktur - die
Werbeanlage verzerrt das Fassadenbild.
Gestalterische Empfehlungen
• Aufnahme der vertikalen Fassadengliederung durch
Fortführung der Pilaster im Bereich des Ladenlokales
(vgl. nebenstehende Skizze).
• Statt flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen sind Schriftzüge aus Einzelbuchstaben oberhalb
der Schaufenster eine elegante Lösung.
GESTALTUNGSGRUNDLAGEN
• Hierdurch Beeinträchigung der vertikalen Fassadengliederung.
• Integration der Parallelwerbeanlagen in die axiale
Fassadenstruktur. Hierdurch entsteht ein stimmiges
Gesamtbild:
• Abstimmen der Fensterformate auf die sonstige
Fassadenstruktur. Hilfreich ist hier oft ein Blick in die
originalen Baupläne und Ansichten - falls vorhanden.
besser: Gestaltung der Obergeschosse und des Erdgeschosses nehmen Bezug aufeinander. Die Werbeanlage
fügt sich in die Fassadenstruktur ein.
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3.2
GEBÄUDE AUS SPÄTEREN DEKADEN
Exemplarische Gestaltungsmängel bei Gebäuden aus
den 1950er und 1960er Jahren
• Auf bzw. vor der Kragplatte (aus der Fassade auskragendes Dach über dem Ladenlokal) angeordnete flächige Parallelwerbeanlagen und Leuchtkästen verändern
das Fassadenbild.
• Unbefriedigende Gestaltung der Ladenzone, keine
Integration der Parallelwerbeanlagen sowie der Fenster
in die axiale Fassadenstruktur.
Exemplarischer Gestaltungsmangel bei Gebäuden aus
den 1950er / 1960er Jahren: Keine Berücksichtigung
der axialen Fassadenstruktur - die Werbeanlage verzerrt
das Fassadenbild.
Gestalterische Empfehlungen
• Integration der Parallelwerbeanlagen in die axiale
Fassadenstruktur.
• Keine Werbeanlagen auf oder vor der Kragplatte.
• Vorzugsweise Verwendung von horizontal an der
GESTALTUNGSGRUNDLAGEN
• Sehr hoch angebrachte und zudem großflächige
Auslegerwerbeanlage.
Fassade angebrachter Einzelbuchstaben.
• Verwendung kleinflächiger Auslegerwerbeanlagen,
nicht über die Oberkante der Fensteröffnungen des
zweiten Obergeschosses hinausgehend.
• Anordnung der Auslegerwerbeanlagen im Bereich
der Gebäudeaussenkanten.
• Integration der Fenster in der Ladenzone in die axiale Fassadenstruktur.
besser: Aufeinander abgestimmte Fassadengliederung
und dezente Werbeanlagen
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4
GESTALTUNGSLEITLINIEN
Bei der Analyse vorhandener Werbeanlagen und Warenpräsentationen im Juli 2013 wurden verschiedene
Abweichungen vom Satzungstext festgestellt. Deshalb
sollen anhand von Gestaltleitlinien für Werbeanlagen
und Warenpräsentationen die Kernaussagen der Werbesatzung mit Hilfe anschaulicher Leitsätze, Skizzen und
Photos verdeutlicht werden.
Die Gestaltleitlinien sollen ergänzend zu den Vorgaben der Werbesatzung den Eigentümern, Pächtern und
Mietern weitere Anregungen für eine ansprechende
und hochwertige Gestaltung der Werbeanlagen und der
Warenpräsentation im öffentlichen Raum geben.
... hier wurde § 3 Abs. 1 der Werbesatzung bei den Werbeanlagen
weitgehend berücksichtigt
GESTALTUNGSLEITLINIEN
Die Gestaltung und Anordnung der Werbeanlagen sowie
Warenpräsentationen haben direkte Auswirkungen auf
das Straßenbild und auf das Kundenverhalten. Um die
gestalterische Qualität der Werbeanlagen zu verbessern, wurde für Recklinghausen Süd eine Werbesatzung
aufgestellt. Ziel ist der Erhalt und die Aufwertung
vorhandener Potentiale und die Vermeidung verunstaltender Eingriffe in den Gebäudebestand.
In vorherigen Kapitel wurden Gestaltungsregeln zu den
in der Bochumer Straße prägenden Gebäudetypen und
den anzubringenden Werbeanlagen erläutert. Anhand
des Textes der Werbesatzung sollen die Inhalte der
Satzung nun aufgezeigt und verdeutlicht werden:
§ 3 (1) der Werbesatzung vom 12.02.1997
„Das Überdecken oder Überschneiden von Giebelflächen, Erkern, Balkonen, tragenden Bauteilen oder
architektonischen Gliederungselementen durch
Werbeanlagen ist unzulässig. Werbeanlagen benachbarter Hausfassaden dürfen nicht zu einer durchlaufenden Einheit zusammengezogen werden.“
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4.1
HORIZONTAL ANGEBRACHTE WERBEANLAGEN
„Horizontal angebrachte Werbeanlagen sind nur in
der Erdgeschosszone und im Brüstungsbereich des
ersten Obergeschosses zulässig. Bei horizontal angebrachten Anlagen darf die Gesamthöhe das Maß von
70 cm nicht überschreiten. Horizontal angebrachte
Werbeanlagen dürfen die Fassadengliederung nicht
beeinträchtigen. Mehrere horizontal übereinanderliegende Werbeanlagen innerhalb einer Geschossfassade sind unzulässig.“
Definition
Horizontal angebrachte Werbeanlagen werden flächig
oder als Einzelbuchstaben auf und parallel zur Gebäudefassade angebracht und werden deshalb häufig auch
als Parallelwerbeanlagen bezeichnet.
Zurückhaltende, gelungene Werbeanlage aus Einzelbuchstaben
Gestalterische Empfehlungen
• Je Fassadenansicht eines Ladenlokals soll nur eine
Parallelwerbeanlage angebracht werden.
GESTALTUNGSLEITLINIEN
§ 3 (2) der Werbesatzung vom 12.02.1997
• Werden mehrere Parallelwerbeanlagen an einem
Gebäude angebracht, sind diese farblich und von der
Dimension aufeinander abzustimmen.
• Die Gesamtbreite der Werbeanlagen soll 60 % der
Gebäudebreite nicht überschreiten.
• Zur Gebäudeaußenkante ist ein Mindestabstand von
50 cm einzuhalten.
• Die gestalterische Integration flächiger Werbeanlagen und/ oder Leuchtkästen ist schwierig. Parallelwerbeanlagen aus Einzelbuchstaben wirken hochwertiger.
Standort und Höhe der Werbeanlagen sind stimmig. Die Integration in
die Fassadenstruktur könnte noch etwas optimiert werden
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VERTIKAL ANGEBRACHTE WERBEANLAGEN / WERBEAUSLEGER
§ 3 (3) der Werbesatzung vom 12.02.1997
„Bei vertikal angebrachten Werbeanlagen darf die
Breite der Anlage inklusive Ausleger das Maß von
70 cm nicht überschreiten. Vertikal angebrachte
Anlagen sind nur im Bereich der Gebäudeaußenkanten zulässig. Sie dürfen über die Oberkante
der Fensteröffnung im zweiten Obergeschoss nicht
hinausragen.“
Definition
Vertikal angebrachte Werbeanlagen und Werbeausleger
sind senkrecht an der Fassade angebrachte Werbelemente, die in den Straßenraum auskragen. Dazu zählen
u. a. auch an der Fassade befestigte Werbefahnen.
Gestalterische Empfehlungen
• Je Ladenlokal soll nur ein Werbeausleger oder eine
Werbefahne angebracht werden. Zur Gebäudeaußenkante ist ein Mindestabstand von 50 cm und ein Maximalabstand von 1,0 m (vgl. Skizze) einzuhalten.
Der Werbesatzung entsprechender Werbeausleger
GESTALTUNGSLEITLINIEN
4.2
• Bei Leuchtkästen soll der Rahmen an der Schmalseite lichtundurchlässig ausgeführt werden, damit die
Werbeanlage nicht diffus in den Straßenraum strahlt.
• Werbeausleger und -fahnen müssen eine Mindesthöhe von 2.5 m über dem Gehweg (Lichtraumprofil)
einhalten. Von der Fassade aus gemessen dürfen sie
höchstens 70 cm in den Straßenraum hineinragen.
• Werden mehrere Werbeausleger an einem Gebäude
angebracht, sind diese farblich und von der Dimension
aufeinander abzustimmen.
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4.3
LOGOS, EMBLEME, ZUNFTZEICHEN, PIKOGRAMME
§ 3 (4) der Werbesatzung vom 12.02.1997
Definition
Logos, Embleme, Zunftzeichen und Piktogramme
werden in der Regel von Unternehmen, Geschäften,
Parteien, Vereinen oder sonstigen Gruppierungen als
Teil der eigenen „corporate identity“ verwendet. Zu
Werbeauslegern vgl. auch Ziff. 4.2
Dieses Logo ist eindeutig größer als 1 m x 1 m (vgl. Satzungstext)
Gestalterische Empfehlungen
• Je Ladenlokal soll nur ein Logo, ein Emblem, ein
Zunftzeichen oder ein Piktogramm angebracht werden.
GESTALTUNGSLEITLINIEN
„Einzelne Logos, Embleme, Zunftzeichen und Piktogramme dürfen abweichend von den Absätzen (2)
und (3) eine maximale Größe von 1 m x 1 m aufweisen und auf der gesamten Fassadenfläche angebracht werden. Ausleger dürfen über die Oberkante
der Fensteröffnung im zweiten Obergeschoss nicht
hinausragen.“
• Zur jeweiligen Gebäudeaußenkante ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten.
• Logos, Embleme, Zunftzeichen oder Piktogrammedürfen analog zu den in der Werbesatzung erwähnten
Werbeauslegern nicht oberhalb der Oberkante der Fensteröffnungen des zweiten Obergeschosses angebracht
werden (vgl. auch Skizzen auf Seite 9).
Firmenlogo mit Schriftzug mit direktem Bezug zum Ladenlokal
10
4.4
PLAKATWÄNDE, TAFELN UND SCHILDER
§ 3 (5) der Werbesatzung vom 12.02.1997
Definition
Als großflächige Werbeanlagen werden z. B. Plakatwände, Tafeln und Schilder mit einer Fläche > 10 m² bezeichnet. Typisch Beispiele hierfür sind Aktionsplakate
des Einzelhandels auf Plakatwänden, Litfaßsäulen oder
auch auf zugänglichen Brandgiebeln (vgl. Photos)
Gestalterische Empfehlungen
• Großflächige Werbeanlagen dürfen eine maximale
Größe von 20 m² nicht überschreiten.
Ob sich diese großflächige Werbeanlagen (Plakatwänd) auf einem
Brandgiebel befindet ist zumindest diskussionswürdig
• Außerhalb von Brandgiebeln sind großflächige Werbeanlagen zu vermeiden. Dies gilt auch für fensterlose
Fassadenabschnitte.
GESTALTUNGSLEITLINIEN
„Großflächige Werbeanlagen ab 10 m² (Plakatwände, Tafeln, Schilder) dürfen nur auf den Brandgiebeln angebracht werden und über die Oberkante
der Fensteröffnung im zweiten Obergeschoss nicht
hinausragen.“
• Großflächige Werbeanlagen dürfen in den Nachtstunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nicht angestrahlt
werden.
Diese Plakatwand ragt nicht über die Oberkante der Fensteröffnung
im zweiten Obergeschoss hinaus
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4.5
ÜBERMALEN UND VERKLEBEN VON (SCHAU)FENSTERN
§ 3 (6) der Werbesatzung vom 12.02.1997
Definition
Das Verkleben von Fensterflächen erfolgt in der Regel
durch das Aufbringen von transparenten bzw. undurchsichtigen Klebefolien und dient zumeist Werbezwecken.
Teilweise sollen aber auch Einblicke in das Ladenlokal
(z. B. bei Wettbüros) verhindert werden. Das Übermalen
von Fensterflächen findet sich ab und an bei leerstehenden Ladenlokalen.
Diese Schaufensterbeklebung harmoniert nicht mit den Vorgaben der
Werbesatzung.
Gestalterische Empfehlungen
• Geklebte Schriftzüge sind auf Fenstern und Schaufenstern zulässig, wenn der Hintergruind des Schriftzuges als farblose, transparente oder opake Folie
ausgeführt ist und eine Schrifthöhe von 40 cm nicht
überschritten wird.
GESTALTUNGSLEITLINIEN
„Das Übermalen von Fenstern und Schaufenstern für
dauernde Werbezwecke oder das ständige Verkleben
von Schaufenstern und Fassaden mit Plakaten und
Anschlägen ist nicht zulässig“.
• Je Fensterfläche ist nur ein farbloser, transparenter
oder opaker Folienschriftzug zulässig.
• Aufgrund der aus gestalterischer Sicht angestrebten
Tiefenwirkung von Schaufenstern soll das Verstellen
von Fenstern und Schaufenstern durch innenliegende
Vorhänge oder Stellwände vermieden werden.
• Ausgenommen hiervon sind temporär begrenzte
Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen, Sonderaktionen)
mit einer Dauer von maximal 4 Wochen.
Beispiel für innenliegende Stellwände und der mit damit einhergehenden fehlenden Tiefenwirkung der Schaufenster.
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4.6
SONSTIGE WERBEANLAGEN WIE LICHTWERBUNG
§ 3 (7) der Werbesatzung vom 12.02.1997
Definition
Lichtwerbung ist eine Form der Außenwerbung, bei
der elektrisches Licht in unterschiedlichen Farben und
Effekten zur textlichen und bildlichen Darstellung von
Firmennamen, Logos und/ oder von aktuell beworbenen
Produkten verwendet wird. Auch Leuchtbuchstaben
sind eine Form der Lichtwerbung.
Gestalterische Empfehlungen
• Lichtwerbeanlagen und Leuchtbuchstaben sind in
zurückhaltenden (nicht grellen) Farben ohne zusätzliche Blink-, Blend- und Leuchtreflexe auszuführen.
Diese Lichtwerbung in Quedlinburg überzeugt durch eine gute
Gestaltung und fügt sich zudem in die Fassade ein
• Je Ladenlokal soll nur ein Schriftzug aus Leuchtbuchstaben angebracht werden.
GESTALTUNGSLEITLINIEN
„Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung und Lichtwerbung in grellen Farben sind
unzulässig.“
• Die Gesamtbreite des Schriftzuges soll 60 % der
Breite eines Ladenlokals nicht überschreiten. Ideal ist
ein in den Nachtstunden beleuchteter Schriftzug über
dem Eingangsbereich.
• Zu Gebäudeaußenkanten ist ein Mindestabstand von
50 cm einzuhalten.
Beleuchteter Schriftzug am Bahnhof in Wetter / Ruhr
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5
SONDERNUTZUNGEN IM ÖFFENTLICHEN RAUM
• Sondernutzungen zu Werbezwecken außerhalb von
politischer Werbung (Wirtschafts- und Veranstaltungswerbenutzungen). Diese werden im Stadtgebiet von
Recklinghausen mit Ausnahme der Regelung in Satz 2
nur den jeweiligen Stadtwerbevertragspartnern nach
Maßgabe der entsprechenden Werbenutzungsverträge
gestattet.
• Werbenutzungen zu gewerblichen Zwecken können
vor dem eigenen Geschäftslokal in Frontbreite des
Geschäfts zugelassen werden.
• Ambulante Verkaufseinrichtungen - mit Ausnahme
von Weihnachtsbaumverkauf sowie Verkauf von Grabschmuck zu Totengedenktagen -, Ausstellungen von
Waren sowie das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten im Zusammenhang mit Außengastronomien
sind ebenfalls nur vor dem eigenen Geschäftslokal in
dessen Frontbreite erlaubnisfähig.
... Beispiele für Sondernutzungen im öffentlichen Raum in der Bochumer Straße.
GESTALTUNGSLEITLINIEN
Nach § 2 der aktuell gültigen Sondernutzungssatzung
bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Stadt Recklinghausen.
Sondernutzungen sind u. a.:
• Des Weiteren können ambulante Verkaufseinrichtungen im Zusammenhang mit festgesetzten Märkten und
ähnlichen Veranstaltungen zugelassen werden. Kinderspielgeräte dürfen nur im Bereich der Frontbreite von
Spielwarenfachgeschäften oder anderen Geschäften mit
Spielwarenabteilung aufgestellt werden.
• Etwaige vom Rat der Stadt Recklinghausen oder
einem insoweit ermächtigten Ausschuss beschlossene
Gestaltungsrichtlinien sind zu beachten.
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5.1
STELEN, PYLONE, FAHNEN, WERBETÜRME, AKUSTISCHE WERBUNG
Zu diesen Anlagen findet sich keine Aussage in der
Werbesatzung vom 12.02.1997, da die Anlagen in der
Regel im öffentlichen Raum stehen.
Definition
Stelen, Pylone, Fahnen und sonstige Werbetürme stehen in der Regel im öffentlichen Raum, teilweise aber
auch privaten Flächen und sollen die Aufmerksamkeit
potenzieller Kunden auf ein bestimmtes Ladenlokal,
Restaurant oder auch eine Agglomeration von Ladenlokalen lenken. Dies gilt auch für akustische Werbung.
Beispiel für eine Glasstele in Ettlingen bei Karlsruhe
Gestalterische Empfehlungen
• Bei Stelen sind vorzugsweise transparente Materialien wie Glas oder auch angeraute Metalloberflächen
(vgl. nebenstehende Beispiele) zu verwenden.
GESTALTUNGSLEITLINIEN
Ebenfalls keine Aussage findet sich für Anlagen auf
privaten Grundstücken. Ggf. bietet sich hier eine
Ergänzung der Satzung an.
• Nicht aufgestellt werden sollten freistehende Werbeanlagen wie z. B. Pylone, Werbetürme oder bewegte
Plakate.
Empfehlung bzgl. akustischer Werbung
• Die dauerhafte Beschallung des öffentlichen Raums
zu Werbezwecken sollte insbesondere vor dem Hintergrund des ohnehin hohen Lärmpegels an der Bochumer
Straße ausgeschlossen werden.
Beispiel für eine Metallstelle in Herdecke / Ruhr
15
5.2
MOBILE WERBETRÄGER, WERBESTOPPER
Keine Aussage in der Werbesatzung vom 12.02.1997
Gestalterische Empfehlungen
• Werden mobile Werbeträger in zu grosser Anzahl
aufgestellt, stellen sie ein gestalterisches Problem im
Straßenraum dar, behindern Fussgänger und Radfahrer
und nötigen in vielen Fällen zum „Slalomlaufen“.
• Je Ladenlokal sollte maximal ein mobiler Werbeständer aufgestelt werden. Damit ein eindeutiger Bezug
zwischen Ladenlokal und mobilem Werbeträger hergestellt werden kann, sollten mobile Werbeträger lediglich vor dem eigenen Ladenlokal aufgestellt werden.
In zu grosser Anzahl aufgestellte Werbestopper nötigen zum „Slalomlaufen“.
GESTALTUNGSLEITLINIEN
Definition
Mobile Werbeträger oder Werbestopper sind Stellwände im öffentlichen Raum, die die Aufmerksamkeit der
potentiellen Kunden auf eine bestimmtes Ladenlokal
lenken und den potentiellen Kunden zum Betreten des
Ladenlokals animieren sollen.
• Die Werbeständer sollten eine Grundfläche von 1.0
x 1.0 m und eine maximale Höhe von 1.20 m nicht
überschreiten.
• Werbeständer sind in einer maximal 1.20 m tiefen
Zone vor der Gebäudefassade (Traufstreifen) aufzustellen, um eine möglichst breite Laufzone freizuhalten.
• Sonderformen von mobilen Werbeträgern wie z. B.
überdimensionierte Eis- und Pommestüten etc. sollten
keine Verwendung finden.
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5.3
WARENAUSLAGEN
Keine Aussage in der Werbesatzung vom 12.02.1997
GESTALTUNGSLEITLINIEN
Definition
Warenauslagen dienen der Präsentation von Produkten im öffentlichen Raum und sollen den Kunden zum
Betreten des Ladenlokals animieren. Hierdurch erfolgt
zudem eine Erweiterung der Verkaufsfläche in den
öffentlichen Raum.
Gestalterische Empfehlungen
• Die Breite der Warenständer (und Auslagen) soll eine
maximale Tiefe von 1,20 m nicht überschreiten. Die
Höhe der Warenständer ist auf 1.20 m zu begrenzen.
• Die Summe der Warenständer darf maximal 50 %
der Breite der zugeordneten Schaufensterfront betragen.
• Grossformatige Waren (z. B. Möbel, Matratzen) sowie
Verbrauchsgüter wie Toilettenpapier und Hygieneartikel
sollten nicht im öffentlichen Raum präsentiert werden.
• Für kleinteilige Waren sind Regalsysteme, für Textilien Längs- und Rundständer und für Kleintextilien Körbe
zu verwenden. (Wühl)tische sind zu vermeiden.
• Die Präsentation von Waren auf Paletten oder in
Kartons wirkt provisorisch und ist aus gestalterischer
Sicht unzureichend.
• Für Obst und Gemüse kann die Präsentation in kleinen Transportkisten aus Holz oder Kunststoff auf dafür
vorgesehenen Regalsystemen erfolgen.
Nicht den gestalterischen Empfehlungen entsprechende Warenpräsentation.
Aufgrund ihrer provisorischen Wirkung gestalterisch eher mäßige
Präsentation von Waren auf Euro-Paletten
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FLÄCHEN FÜR WERBEANLAGEN UND WARENPRÄSENTATIONEN
Wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen, kann
vor den Ladenlokalen im öffentlichen Straßenraum
eine Zone für das Aufstellen von Werbeanlagen und
sonstige Warenpräsentationen (Traufstreifen) optisch
hervorgehoben werden. Ideal ist die Verwendung unterschiedlicher Materialien (z. B. Pflaster) und Farben zur
optischen Markierung des Traufstreifens.
Der Traufstreifen kann neben den genannten Sondernutzungen auch von gastronomischen Einrichtungen
wie Cafés und Restaurants zum Aufstellen von Tischen
und Stühlen genutzt werden, was regelmäßig zu einer
Belebung des Straßenraumes führt. Voraussetzung
hierfür ist, dass neben den erforderlichen räumlichen
Verhältnissen auch eine ansprechend gestaltete Umgebung den Wunsch nach einem längeren Aufenthalt im
öffentlichen Raum aufkommen lässt.
GESTALTUNGSLEITLINIEN
6
Der Straßenquerschnitt der Bochumer Straße läßt heute nur wenig
Raum für die Warenpräsentation im Traufstreifen
Die derzeitigen Platzverhältnisse engen in der Bochumer Straße den Raum für Sondernutzungen aus mehreren Gründen stark ein. Ausschlaggebend hierfür ist vor
allem das Verhältnis der Fahrbahnbreite zur Breite der
Gehwegbereiche, das Führen des beidseitigen Radweges im Gehwegbereich und in Teilbereichen auch die
Summe der im Verlauf der Jahre erfolgten Möblierung
der öffentlichen Räume mit Schildern, Pfosten, Abfallbehältern etc., die zu einer zusätzlichen Verengung der
z. T. schon sehr kanpp bemessenen Geh- und Radwegzone führt.
... Radfahrer werden heute gemeinsam mit dem Fußgängern im Gehwegbereich geführt und durch die vorhandene Möblierung eingeengt
...
... hier sind Konflikte zwischen Verkehrsteilnehemern absehbar ...
18
6.1
IDEENSKIZZE BOCHUMER STRASSE
Sollten diese Überlegungen weiterverfolgt werden, ist
hierfür neben der Prüfung der Finanzierungsmöglichkeiten sowie der verkehrlichen Anforderungen eine
ausführliche Diskussion der Vor- und Nachteile mit der
betroffenen Öffentlichkeit, den Geschäftsleuten, den
zuständigen Fachbereichen der Stadtverwaltung und
den politischen Gremien erforderlich.
Folgende Mindestbreite sind bei einer Neuordnung des
ca. 21,50 m breiten Straßenraumes einzuhalten:
Gemäß dieser Ideenskizze können die Gehwege (Laufzone) verbreitert (vgl. linke Spalte) und der Radweg in die Fahrbahn integriert
werden
Fahrbahnbereich:
• Fahrbahn für den Kfz-Verkehr 4,50 m
• überfahrbarer Radstreifen 2 x 1,20 m
• Pflasterrinne 2 x 0,30 m
GESTALTUNGSLEITLINIEN
In der Bochumer Straße könnte nach einer Neuordnung des Straßenraumes eine den Bedürfnissen der
Geschäftsleute und Anwohner ensprechende Umgestaltung erfolgen, weshalb versuchsweise erste unverbindliche Vorüberlegungen und Ideenskizzen erarbeitet
wurden. Diese ersetzen keine qualifizierte Planung und
sind lediglich als erste, unverbindliche Anregungen im
Hinblick auf mögliche Veränderungen im Straßenraum
zu sehen.
Laufzone:
• Laufzone 2 x 3,10 m
• Grünstreifen und Parkplätze 2 x 2,60 m
Flächen für die Warenausstellung und Außengastronomie
• Traufstreifen 2 x 1,20 m
Erste Ideenskizze bzgl. der mögliche Aufteilung des Straßenraums der
Bochumer Straße, pp a|s, 2013
Durch eine Pflasterung können die Laufzonen attraktiv gestaltet
werden
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Recklinghausen Süd
Gestaltleitlinien für Werbeanlagen und Warenpräsentation im öffentlichen Raum
Auftraggeber:
Stadt Recklinghausen
FB 61 Planen, Umwelt, Bauen
Auftragnehmer:
pp a|s
pesch partner architekten stadtplaner
herdecke | stuttgart
Bearbeitung:
Horst Schönweitz
Thomas Arnold
Martina Mauthe
Bildnachweis:
Luftbild Seite 4:
Zur Verfügung gestellt von der Stadt Recklinghausen,
Quelle unbekannt
Photos Seite 11 und 18:
Frau Dipl.-Ing. Birgit Kohlhaas
Herdecke, 15. April 2015
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