Gestaltungsleitfaden

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Gestaltungsleitfaden
für eine attraktive Innenstadt
Orientierungshilfe für kommunale und private
Maßnahmen im Sanierungsgebiet
Radevormwald
Stadt auf der Höhe
Impressum
Herausgeber:
Bearbeitung:
Druck:
Stadt Radevormwald
Technisches Dezernat
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
Planungsgruppe MWM
Städtebau | Verkehrsplanung | Tiefbau
Auf der Hüls 128
52068 Aachen
Lippert-Druck GmbH
Alte Landstr. 20
42477 Radevormwald
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Telefon: 02195 / 9174 - 0
Telefax: 02195 / 2083
Inhalt
I
GRUSSWORT......................................................................................................................................................................................................................................................................
01
II
II.1
II.2
ANLASS / ZIELSETZUNG / BETRACHTUNGSRAUM...............................................................................................................................................................................................
Warum braucht Radevormwald einen Gestaltungsleitfaden?........................................................................................................................................................................
Betrachtungsraum und Anwendungsbereich.......................................................................................................................................................................................................
02
02
03
III
III.1
III.2
III.3
III.4
III.5
RECHTLICHE GRUNDLAGEN.........................................................................................................................................................................................................................................
Bebauungspläne der Innenstadt...............................................................................................................................................................................................................................
Denkmalbereichssatzung und Denkmalschutz...................................................................................................................................................................................................
Werbeleitsatzung............................................................................................................................................................................................................................................................
Sanierungsgebiet Innenstadt......................................................................................................................................................................................................................................
Sondernutzungssatzung .............................................................................................................................................................................................................................................
06
06
08
09
10
11
IV
STADTBILD - WAS MACHT DEN CHARAKTER DER INNENSTADT AUS? .........................................................................................................................................................
12
V
V.1
V.2
V.3
V.4
V.5
V.6
V.7
ÄUSSERE GESTALTUNG VON GEBÄUDEN UND BAULICHEN ANLAGEN........................................................................................................................................................
Dächer und Dachaufbauten........................................................................................................................................................................................................................................
Fassaden und Fassadengliederung...........................................................................................................................................................................................................................
Haustüren, Fenster und Schaufenster......................................................................................................................................................................................................................
Materialien und Farbgestaltung................................................................................................................................................................................................................................
Fassadenbeleuchtung...................................................................................................................................................................................................................................................
Vordächer, Markisen und Verdunklungsanlagen................................................................................................................................................................................................
Bepflanzung und Blumenschmuck .........................................................................................................................................................................................................................
16
17
22
27
31
34
35
38
VI
VI.1
VI.2
VI.3
WERBUNG UND WERBEANLAGEN.............................................................................................................................................................................................................................
Schriftzüge (Flachwerbeanlagen)..............................................................................................................................................................................................................................
Ausleger..............................................................................................................................................................................................................................................................................
Schaufenstergestaltung, - beleuchtung und -beklebung................................................................................................................................................................................
40
43
45
47
VII
VII.1
VII.2
SONDERNUTZUNGEN....................................................................................................................................................................................................................................................
Außengastronomie / Mobiliar.....................................................................................................................................................................................................................................
Einzelhandel......................................................................................................................................................................................................................................................................
49
49
53
VIII
BODENBELÄGE UND BEPFLANZUNG VON PRIVATEN FREIFLÄCHEN.............................................................................................................................................................
56
IX
KONTAKT UND ANTRAGSTELLUNG...........................................................................................................................................................................................................................
58
I Grußwort
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!
Wie wir alle wissen, bedeutet Stillstand Rückschritt. Als wir in Radevormwald im Jahr 2011 im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Aktive Stadt- und
Ortsteilzentren“ den Startschuss für die Sanierung und Aufwertung der Innenstadt gaben, war unser schöner Stadtkern in die Jahre gekommen und konnte seine
Funktion als Zentrum des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens nur noch eingeschränkt wahrnehmen. Durch die qualitative Aufwertung
des Marktplatzes und der östlichen Kaiserstraße konnte die Innenstadt bis zum heutigen Tage bereits an Attraktivität für Sie, die Bürgerinnen und Bürger unserer
Stadt, aber auch für unsere Gäste gewinnen.
Die zahlreichen positiven Rückmeldungen zeigen uns, dass wir auf dem richtigen Weg, wenn auch noch lange nicht angekommen sind. Denn wir wollen unseren
Stadtkern fit für die Zukunft machen, und zwar nicht nur in Bezug auf die öffentlichen Flächen, sondern ganzheitlich. Eine attraktive Innenstadt wird durch ihre
Straßen und Plätze, genauso wie durch die architektonischen Ausdrucksformen der Gebäude, die Fassadengestaltung, Werbeanlagen und die Nutzung der
öffentlichen Flächen durch Außengastronomie und Warenpräsentationen geprägt. Daran merken Sie: Das Erscheinungsbild der Innenstadt unterliegt
vielfältigen Einflüssen und die öffentliche Hand kann die daraus erwachsenden Aufgaben nicht alleine stemmen.
Um in dem immer stärker werdenden Wettberwerb der Innenstädte zu bestehen, müssen wir gemeinsam anpacken! Viele Immobilieneigentümer, Gastronomen
und Einzelhändler, die einen wesentlichen Einfluss auf das Erscheinungsbild unseres Stadtkerns ausüben, haben dies erkannt und engagieren sich bereits
verstärkt für unser Zentrum.
Dieser Gestaltungsleitfaden soll dabei eine Hilfestellung geben: Er erklärt und bebildert bestehende rechtliche Vorschriften, welche die Gestaltung der
Innenstadt betreffen. Zudem geht er aber auch darüber hinaus und zeigt Gestaltungstipps, gute Beispiele und Empfehlungen, die zwar wünschenswert, aber
nicht durch das Radevormwalder Ortsrecht geregelt sind.
Natürlich stehen Ihnen weiterhin auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung mit Rat und Tat zur Seite und beraten Sie gerne, nicht nur in
Hinblick auf Genehmigungen. Nutzen Sie dieses Angebot!
In diesem Sinne laden wir Sie herzlich ein, aktiv an der Gestaltung unseres Stadtkerns mitzuwirken.
Ihr Dr. Josef Korsten
Ihre Julia Gottlieb
01
II Anlass | Zielsetzung | Betrachtungsraum
II
ANLASS | ZIELSETZUNG |
BETRACHTUNGSRAUM
II.1
Warum braucht Radevormwald einen
Gestaltungsleitfaden?
Es ist das erklärte Ziel der Stadt Radevormwald,
den Stadtkern attraktiv und vital zu erhalten, damit dieser gegenüber der Konkurrenz anderer
Standorte dauerhaft bestehen kann. Dabei
kommt der unverwechselbaren Identität und Atmosphäre der Innenstadt besondere Bedeutung
zu. Die dazu notwendige Pflege und Entwicklung des Erscheinungsbildes der Gebäude und
Freiräume will die Stadt u.a. mit diesem Gestaltungsleitfaden unterstützen.
gentümern, Bauherren, interessierten Gewerbetreibenden und Bürgern durch die Stadtverwaltung.
Letztlich sollen diese empfehlenden Gestaltungsleitlinien dazu beitragen, dass der Stadtkern von Radevormwald mit seinem unverwechselbaren Charakter erhalten und gestalterisch
weiterentwickelt wird.
Der Gestaltungsleitfaden bildet damit einen
wichtigen Ergänzungsschritt zu den im „Sanierungsgebiet Innenstadt Radevormwald“ durchgeführten investiven Umgestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum.
Aufbauend auf den charakteristischen Elementen der Radevormwalder Innenstadt werden in
diesem Gestaltungsleitfaden Empfehlungen für
die bauliche Gestaltung ausgesprochen. Welche
Anforderungen sind bei einem Neubau wichtig?
Was ist bei einer Fassadensanierung zu beachten? Welche Dachformen sind ortstypisch? Wie
gestalte ich die Außenflächen (z.B. Sondernutzungsflächen, private Freiflächen)? Was ist bei
Werbeanlagen zu berücksichtigen?
Der Gestaltungsleitfaden bildet dabei als Orientierungsrahmen die Grundlage für die Beratung
von privaten Grundstücks- und Immobilienei02
Bild 1: Neu gestalteter Radevormwalder Marktplatz mit evangelisch-reformierter Kirche im Hintergrund
II.2
Betrachtungsraum und Anwendungsbereich
In der denkmalpflegerischen Bewertung der
Denkmalbereichsplanung „Historischer Stadtkern Radevormwald“ von 1991 heißt es:
„Das Straßensystem mit seinen historisch geprägten Bestandteilen, Gliederungselementen
und Raumbildungen ist in besonderem Maße geeignet, als authentisches Zeugnis den geschichtlichen Werdegang der Siedlungs- und Stadtentwicklung Radevormwald zu verdeutlichen. Es ist
erheblich älter als die angrenzende Bebauung.
Als aus dem Mittelalter überkommenes Grundgerüst wurde es im Vollzug der Wiederaufbauplanung nach den Stadtbränden von 1571 und
1802 nur in Führung und Raumprofil ‚geometrisch reguliert‘ und durch weitere Wegeführungen (so durch die Schützenstraße) ergänzt. Auch
der Wiederaufbau nach dem letzten Kriege hat
den geschichtlichen Anschauungswert des Straßennetzes in seinen prägenden Teilen nicht beeinträchtigt; es ist insoweit wesentlicher Teil des
kulturellen Erbes der Stadt Radevormwald.“
Der „historische Stadtkern“ zeichnet sich deutlich im Innenstadtgefüge zwischen Hohenfuhrstraße und Grabenstraße ab und bildet mit der
zentralen Achse Kaiserstraße sowie dem Mittelpunkt (Marktplatz) den so genannten„Rundling“.
Städtebauliche Dominanten mit Fernwirkung
sind die drei Kirchtürme der evangelischlutherischen Kirche, der katholischen Kirche St.
Marien und der am deutlichsten über die Innenstadt hinausragende Kirchturm der evangelischreformierten Kirche am Marktplatz. Östlich an
der Ülfestraße befindet sich die alt-lutherische
Kirche, die das Gesamtbild der Innenstadt mit
den vier Kirchtürmen und damit die „Stadtkrone“ komplettiert.
Der historische Stadtkern ist städtebaulich zweigeteilt. Im Nordosten des „Rundlings“ befinden
sich überwiegend stadtbildprägende und ortstypische bergische Altbauten mit Schieferverkleidung, die als Zeugen der Baugeschichte der
Stadt historische Identität vermitteln. Der südwestliche Bereich hingegen ist eher geprägt
durch Nachkriegsbebauung. Dies wird gewerblich entlang der Kaiserstraße/ SchlossmacherZentrum und entlang der Grabenstraße in Form
von Wohnbauten deutlich. Diese Bebauung
stellt sowohl architektonisch, von der Höhenentwicklung (bis zu 6 Geschosse) als auch von der Kubatur einen Maßstabsbruch gegenüber dem benachbarten, teilweise historischen Altbestand
dar.
Die ganz besondere und eigene Qualität der Innenstadt ist ihre attraktive Ausstrahlung mit einem in vielen Bereichen noch relativ intakten
Stadtbild einer Kleinstadt des bergischen Lan-
Vier Stadtkirchen mit ihren Türmen bilden die
„Stadtkrone“ von Radevormwald
Qualität und einzigartige Unverwechselbarkeit durch:
§
Kleinmaßstäblichkeit
§
Bergische Bauweise
Historischen Stadtgrundriss
§
des. Kleinmaßstäblichkeit, die bergische Fachwerkbauweise mit Verschieferungen und die starke Handschrift eines historischen Stadtgrundrisses haben einen besonderen Charme und eine
einzigartige Unverwechselbarkeit.
Trotz auch hier anzutreffender Störwirkungen
durch unpassende Materialverwendung, Gestaltungsbrüche in der Fassadenarchitektur oder
Reizüberflutung infolge nicht integrierter Werbeanlagen konnten Maßstabsbrüche und
schwerste Bausünden bisher weitestgehend vermieden werden. Infolge dessen bilden die vier
Stadtkirchen mit ihren Türmen auch heute noch
die überragende „Stadtkrone“ und sind unangefochtene Identitätsträger.
Für die engere historische Innenstadt um den unverwechselbaren „Rundling“ besteht eine Denkmalbereichssatzung (siehe Kap. III.2), die als verbindliche Grundlage bei baulichen Maßnahmen
in diesen historisch wichtigen Bereichen zu be-
II Anlass | Zielsetzung | Betrachtungsraum
achten ist (siehe Abb. 1, rot umgrenzte Fläche).
Das bedeutet, dass bei der Errichtung, Änderung
oder Beseitigung von baulichen Anlagen – auch
wenn diese keine Baudenkmäler sind – eine
denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Radevormwald erforderlich ist.
Im Jahr 2010 wurde für einen weiter gefassten Bereich das „Sanierungsgebiet Innenstadt“ beschlossen (siehe Abb. 1, schwarz umgrenzte Fläche). Ziel ist hier aufgrund zunehmender Funktionsverluste (z.B. Einzelhandelsleerstände) und
städtebaulicher Defizite durch geeignete Maßnahmen einen nachhaltigen Stabilisierungsund Aufwertungsprozess in Gang zu setzen (vgl.
Kap. III.4).
Der Gestaltungsleitfaden soll schwerpunktmäßig innerhalb der Abgrenzungen der beiden
Planwerke Denkmalbereichssatzung und Sanierungsgebiet privaten Grund- und Immobilieneigentümern, Bauherren, interessierten Gewerbetreibenden und Bürgern an Hand von Positivbeispielen Perspektiven für eigene Baumaßnahmen
und die private Nutzung des öffentlichen Raums
aufzeigen. Durch plakative Negativbeispiele soll
zudem ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, wie sich Fehlplanungen und unsensible Gestaltungselemente auf das gesamte Stadtbild
auswirken können.
04
Bild 4: Bergische Fachwerkbauweise mit Verschieferung
Bild 2: Wasserspiel am Marktplatz - Beispiel für eine
investive Umgestaltungsmaßnahme in der Innenstadt
Bild 3: Marktplatz mit Außengastronomie und Bücherschrank
Bild 5: Marktplatz in den Abendstunden
Abbildung 1: Betrachtungsraum / Anwendungsbereich / Satzungsgrenzen
05
III Rechtliche Grundlagen
Wichtig!
Bebauungspläne beinhalten verbindliche
§
Regelungen
Bei baulichen Änderungen, Erweiterungen,
§
Nutzungsänderungen ist ein Bauantrag erforderlich
Tipp:
Beratungstermin vor Antragstellung bei der Stadtver?
waltung wahrnehmen
III
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
III.1
Bebauungspläne der Innenstadt
Die rechtswirksamen Bebauungspläne mit ihren
textlichen und zeichnerischen Festsetzungen bilden verbindliche Regelungen, die es bei Bauvorhaben oder Änderungen einzuhalten gilt. Im Bereich der Innenstadt sind das folgende Bebauungspläne ( siehe Abb. 2):
Bebauungsplan Nr. 42 A einschl. 2. Änderung
im zentralen Innenstadtbereich: Dieser Bebauungsplan reicht von der Lindenstraße im
Westen bis zum Bereich um die Ülfestraße
bzw. Blumenstraße im Osten, vom Rathaus im
Norden bis zur Bundesstraße im Süden. Er enthält neben Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung detaillierte Festsetzungen zur
Baugestalt in Form von Geschossfestsetzungen, Trauf- und Firsthöhen.
06
Bebauungsplan Nr. 42 B einschl. 1. Änderung
im Bereich Schlossmacher-Zentrum: Neben
der Nutzungsart, Vollgeschossfestsetzungen
etc. beinhaltet der Bebauungsplan detaillierte
Regelungen zur äußeren Gestalt. Hierzu zählen Festsetzungen zur Fassadengestaltung,
Dachform und Dachneigung, Dachdeckung,
Stützmauern, Einfriedungen, Mülltonnen und
Antennen.
Bebauungsplan Nr. 17, 3. Änderung zwischen
Carl-Diem-Straße, Kottenstraße, Hohenfuhrstraße und Telegrafenstraße: Auch hier definieren Geschossigkeit und teilweise Höhenfestsetzungen den äußeren Rahmen der Gebäude.
Bebauungsplan Nr. 32 zwischen Carl-DiemStraße, Rathaus und Kottenstraße: Neben Regelungen zur Geschossigkeit enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zu Nebenanlagen, Außenantennen, Außenwerbung, Einfriedungen und Dachform, Dachneigung,
Dachmaterial und Fassadenfarbe.
Bebauungsplan Nr. 78, 1. Änderung zwischen
Ülfe-, Wiesen-, Hohenfuhr- und Hochsteinstraße: U. a. bestimmen hier Vollgeschossfestsetzungen, Regelungen zu Dachform und
-neigung sowie Dachaufbauten den Festsetzungskatalog zur äußeren Gestalt.
Bebauungsplan Nr. 66 „Kaiserstraße zwischen
Im Springel und Lindenstraße“: Als wesentliche Regelungen zur äußeren Gestalt der baulichen Anlagen sind Vollgeschosse und die
Dachform festgesetzt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3
„Stadtkern-Burgstraße“: Dieser Vorhabenbezogene Bebauungsplan südlich der Hohenfuhrstraße schuf die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein konkretes Bauvorhaben.
Festgesetzt sind u.a. Firsthöhen als Höchstund Mindestmaß, die Firstrichtung und die Beschränkung der Dachform auf das Satteldach.
Geplante Bauvorhaben müssen den jeweiligen
Festsetzungen in den Bebauungsplangebieten
entsprechen. Vor Baubeginn ist ein Bauantrag
einzureichen und die Baugenehmigung abzuwarten. Weitere Informationen hierzu finden Sie
unter Kap. IX auf Seite 58.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen frühzeitig, am
besten bereits vor Antragstellung, an die zuständigen Ansprechpartner bei der Stadt Radevormwald (Kap. IX, Seite 62).
Abbildung 2: Übersicht der Bebauungspläne in der Innenstadt
07
III Rechtliche Grundlagen
Wichtig!
Rechtsverbindliche Denkmalbereichssatzung
§
beachten!
die durch ihre Gestalt das schützenswerte Erscheinungsbild der Altstadt Radevormwald
prägen.
Baudenkmäler: Pflichten und Rechte beachten!
§
Jede Änderung von Baudenkmälern oder im Umfeld
§
von Baudenkmälern sowie Änderungen von baulichen Anlagen innerhalb der Denkmalbereichssatzung bedürfen einer Erlaubnis, denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
Tipp:
Bei jeder baulichen Änderung oder Nutzungsände?
rung frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung wahrnehmen
Steuererleichterungen innerhalb der Denkmalbe?
reichssatzung bei Vorliegen der denkmalrechtlichen
Erlaubnis
III.2
Denkmalbereichssatzung und Denkmalschutz
Die Denkmalbereichssatzung aus dem Jahr
1992, in der Abbildung 1 auf Seite 5 rot umrandet, umfasst den inneren, historischen Stadtkern
im Bereich Hohenfuhrstraße, Beginn der Ülfeund Blumenstraße sowie Kaiserstraße einschließlich der Bereiche um den Marktplatz
(„Rundling“).
Ziel dieser Satzung ist die Wahrung des historischen Erscheinungsbildes. Schutzgegenstände
sind der Stadtgrundriss, das Straßensystem, die
Parzellierung, die Bauweise sowie Gestaltelemente der Bebauung und die Stadtsilhouette,
08
Die Denkmalbereichssatzung trifft gem. § 2 keine Gestaltungsvorschriften, sondern unterwirft
lediglich den gesamten Bereich dem Erlaubnisvorbehalt des § 9 Denkmalschutzgesetz NW. D.h.
für jede Veränderung, Beseitigung und Nutzungsänderung an Gebäuden innerhalb des
Denkmalbereichs „Historischer Stadtkern“ ist die
Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde erforderlich, die wiederum das Einvernehmen mit
dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
herstellt. Als erlaubnispflichtige Maßnahmen gelten zum Beispiel die Änderung der Dacheindeckung, die Fassadensanierung, der Außenanstrich, die Fenstersanierung, der Fensteraustausch usw..
Innerhalb der Denkmalbereichssatzung existieren darüber hinaus Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanzen. Was unter einem Baudenkmal zu verstehen ist, ist in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NW) definiert.
Der Rechtsstatus eines geschützten Denkmals
tritt ein, wenn das Objekt nach einem bestimmten Verfahren mit Anhörungspflichten und Widerspruchsmöglichkeiten in die Denkmalliste
eingetragen wird. Durch diesen öffentlichrechtlichen Denkmalstatus ergeben sich ver-
schiedene Pflichten und Rechte, die im DSchG
NW geregelt sind. Insbesondere bedarf entsprechend den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes jede Veränderung, Beseitigung, Verbringung (an einen anderen Ort) und Nutzungsänderung eines Denkmals aber auch in der näheren Umgebung eines Denkmals einer denkmalrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde, unter Mitwirkung des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland.
Im Geltungsbereich der oben aufgeführten
Denkmalbereichssatzung kommt auch der erhaltenswerten Bausubstanz eine besondere Bedeutung zu (siehe hierzu u.a. § 25 DSchG NW und
§ 4 (4) der Denkmalbereichssatzung).
Die Denkmalbereichssatzung finden Sie auch im
Internet unter
http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver
waltung/ortsrecht_satzungen/
Welche Anträge wie zu stellen sind ist im Kap. IX
Kontakt und Antragstellung beschrieben.
III.3
Werbeleitsatzung - Satzung über Anlagen
zur Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern Radevormwald
Für den historischen Stadtkern besteht zudem
die Werbeleitsatzung aus dem Jahr 2009 (Satzung über Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern Radevormwald vom 08.01.2009, verkürzt Werbeleitsatzung genannt). Der räumliche Geltungsbereich der Satzung entspricht dem der Denkmalbereichssatzung (siehe Abb. 1, Seite 5). Ziel der
Satzung ist es, durch geeignete Maßnahmen eine positive Gestaltung von Werbeanlagen und
Warenautomaten zu erreichen und somit eine Beeinträchtigung des charakteristischen Orts- und
Straßenbildes zu vermeiden.
lage ist ein Werbeantrag auszufüllen und bei der
Stadt Radevormwald, Technisches Dezernat, einzureichen (vgl. Kap. IX, Seite 61). Je nach Umfang
der Maßnahme entscheidet diese, ob hierfür eine Baugenehmigung erforderlich ist oder das
Vorhaben einer Anzeige bedarf.
Wichtig!
§
Werbeantrag erforderlich
§
Werbeleitsatzung im Geltungsbereich der Denkmal-
bereichssatzung enthält Regelungen zu Außenwerbung und Warenautomaten
Tipp:
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Gestaltungsempfehlungen zur Errichtung Ihrer
Werbeanlage unter Beachtung dieser Satzung
finden Sie im Kap. VI Werbung und Werbeanlagen.
Die Werbeleitsatzung finden Sie auch im Internet
unter
http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver
waltung/ortsrecht_satzungen/
Die Satzung findet ausschließlich Anwendung
auf Werbeanlagen und Warenautomaten und
beinhaltet Anforderungen hinsichtlich der Erscheinungsform, Anbringungsart und Anzahl
der Anlagen. Zudem werden Ausnahmen geregelt, beispielsweise für zeitlich begrenzte Sonderverkäufe.
Alle Werbeanlagen sind – soweit sie nicht nach
bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind – nach § 5 der Satzung anzeigepflichtig. D.h. vor Anbringung einer Werbean09
III Rechtliche Grundlagen
Tipp:
?
Herstellungskosten im Sanierungsgebiet können steu-
erlich geltend gemacht werden
?
Beratungstermin bei der Stadtverwaltung wahrneh-
men
III.4
Sanierungsgebiet Innenstadt
Im Jahr 2010 wurde für einen weiter gefassten Bereich das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ als Satzung festgelegt (siehe Abb. 1, Seite 5, schwarz
umgrenzte Fläche). Ziel ist hier, aufgrund zunehmender Funktionsverluste (z.B. Einzelhandelsleerstände) und städtebaulicher Defizite, durch
geeignete Maßnahmen einen nachhaltigen Stabilisierungs- und Aufwertungsprozess in Gang
zu setzen.
Innerhalb des Sanierungsgebietes können Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177
des Baugesetzbuches steuerlich geltend gemacht werden (siehe § 7h Einkommenssteuergesetz). Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte
an die Ansprechpartner bei der Stadt (vgl. Kap. IX
Kontakt und Antragstellung auf Seite 59).
Informationen zu evtl. Steuervergünstigungen
können Sie am einfachsten vom zuständigen Finanzamt oder von einem Steuerberater erhalten.
10
Die Satzung der Stadt Radevormwald über die
förmliche Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt finden Sie auch im
Internet unter:
http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver
waltung/ortsrecht_satzungen/
III.5
Sondernutzungssatzung – Satzung über
Erlaubnisse und Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in
der Stadt Radevormwald
Für alle Gemeindestraßen einschließlich der Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im
Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im
Stadtgebiet ist die Sondernutzungssatzung anzuwenden. Die Satzung aus dem Jahr 2002 regelt
die Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die
Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt
oder beeinträchtigen kann. Die Benutzung bedarf der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Ausnahmen sind unter § 4 der Satzung aufgeführt. Ebenso sind hier erlaubnisfreie und anzeigepflichtige
Sondernutzungen definiert. Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren
erhoben.
schäftshaus, finden Sie im Kap. VII. Bei baulichen
Anlagen ist zudem ein Bauantrag erforderlich.
Die Sondernutzungssatzung ist auch im Internet
abrufbar unter
http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver
waltung/ortsrecht_satzungen/
Wichtig!
§
Die Nutzung des öffentlichen Raumes z.B. für Tische,
Sitzgelegenheiten, Verkaufsstände bedarf einer Erlaubnis, Antrag auf Sondernutzungserlaubnis stellen
Tipp:
?
Beratungstermin bei der Stadtverwaltung wahrneh-
men
Der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis ist 14
Tage im Voraus schriftlich bei der Stadt zu stellen
(Kap. IX Kontakt und Antragstellung, Seite 62).
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die
Stadt Radevormwald.
Empfehlungen und Vorschläge zur Gestaltung Ihrer Sondernutzung, z.B. die Bestuhlung Ihrer Terrasse oder die Warenpräsentation vor Ihrem Ge-
Bild 6: Sondernutzungen im öffentlichen Raum
11
IV Stadtbild - Was macht den Charakter der Innenstadt aus?
Wichtig!
Einfügen in den Straßenraum: Baumasse, Proportion,
§
Material und Farbgebung so wählen, dass die Bebauung sich in die Umgebung einfügt
Rücksichtnahme auf / Berücksichtigung der ortstypi§
schen Bergischen Bauweise
Festsetzungen der Bebauungspläne und Denkmal§
bereichssatzung beachten
Bauantrag einreichen
§
Tipp:
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
IV
STADTBILD - WAS MACHT DEN
CHARAKTER DER INNENSTADT AUS?
Das charakteristische Erscheinungsbild einer
Stadt hängt entscheidend von der Ausprägung
der Gebäude und baulichen Anlagen ab, aber
auch die Zuordnung und Stellung der Gebäude
untereinander und die durch Gebäude gebildeten Raumfolgen und Baufluchten sind prägend.
Die Grundparameter Stellung, Maßstäblichkeit
und Erscheinungsbild regeln eine harmonische
Einfügung der Gebäude in das vorhandene Umfeld. Die in Kap. III.1 beschriebenen Bebauungspläne mit ihren Festsetzungen geben einen wichtigen Rahmen vor, so dass sich Neubaumaßnahmen harmonisch in die Radevormwalder Innenstadt einfügen. Darüber hinaus sollten bei Neubauten folgende Empfehlungen Beachtung finden:
12
Neubauten, Um- und Anbauten sollten in Baumasse, Proportion, Material und Farbgebung so
gestaltet werden, dass sie sich nach Charakter
und Maßstab in das Straßenbild des Stadtkerns
einfügen.
Beurteilungsmaßstab für die Ausbildung baulicher Anlagen, wie z.B. Gebäudehöhen, Baufluchten, Abstände, Dachausbildung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbgebung ist die spezifische Identität und das stadttypische Erscheinungsbild der näheren Umgebung. Darunter
sind nicht allein die unmittelbaren Nachbargebäude, sondern die Gesamtheit der stadtbildprägenden Elemente im Stadtkern zu verstehen.
Die Baukörperstellung und Gebäudemasse (Kubatur) sollte entsprechend der Umgebungsbebauung geplant werden. Hierbei kann die Gebäudestellung historisch belegbarer Bauten berücksichtigt werden.
Die übliche historische, bergische Bauweise für
den Stadtkern von Radevormwald ist eine überwiegend traufständige, geschlossene Baukörperstellung mit nicht mehr als drei Vollgeschossen und einem Schrägdach (vorwiegend Satteldächer) mit geschlossenem Charakter. Das Dachgeschoss ist in der Regel ausgebaut bzw. nachträglich ausgebaut.
First-, Trauf- und in begrenztem Umfang Sockelhöhen der Gebäude sollten sich an die den jeweiligen Straßenzug prägenden Höhen anpassen,
wobei in Radevormwald gerade auch kleinere
Versprünge, z.B. der Traufen, typisch sind (Bilder
7 und 8). Allerdings sollten Extreme, wie in Bild
10 dargestellt, vermieden werden. Insbesondere
bei diesem Thema sind die Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne zu beachten.
Werden Gebäude über mehrere Bauparzellen
neu errichtet bzw. durch Umbaumaßnahmen zusammengelegt, sollten Fassadenabschnitte sich
an die durchschnittlichen Gebäudebreiten im
Stadtkern anlehnen. Insgesamt überwiegt eine
relativ kleinteilige Parzellenstruktur im Stadtkern.
Bei der Zusammenlegung mehrerer kleinerer
Grundstücke wurden gerade in den 60er bis 90er
Jahren häufig die typischen Parzellenbreiten
durch eine betont horizontale Fassadengliederung über mehrere Flurstücke verwischt, so dass
vielerorts der für eine fußläufig attraktive und
kleinteilige Innenstadtlage gebotene Abwechslungsreichtum abhanden gekommen ist. Durch
eine entsprechende architektonische Gliederung, die durchaus der Funktion oder der Größe
des umzubauenden oder neu zu errichtenden
Gebäudes Rechnung tragen kann, ist dies zu vermeiden.
Bild 7 : Typische Baukörperstellung im Stadtbild
Bild 8 : Traufständige, geschlossene Gebäudestellung am Marktplatz
Bild 9: Beispiel für einen Neubau als„Fremdkörper“
Bild 10: Extreme Höhenunterschiede bewirken ein unruhiges Erscheinungsbild
13
IV Stadtbild - Was macht den Charakter der Innenstadt aus?
Wichtig!
Bei Neubauten: Gliederung der Fassade entspre§
chend der durchschnittlichen Gebäudebreiten im
Stadtkern
Angleichung der Traufhöhe und Dachneigung an die
§
Nachbarbebauung
Keine großen Dachüberstände
§
Verzicht auf nicht ortstypische Dachformen
§
Festsetzungen der Bebauungspläne beachten
§
Bild 11: Bestehende Baufluchten berücksichtigen, wie z.B. in
der Weststraße
Die den Straßenraum bildenden Baufluchten
sind einzuhalten und sollten über die gesamte
Fassadenlänge und -höhe aufgenommen werden. Das historisch entstandene Gefüge der Straßen und Gassen mit variierenden Baufluchten
lässt eine Raumbildung entstehen, deren Lebendigkeit Straßenzügen eine individuelle ortstypi14
sche Note gibt. Eine fußgängerfreundliche,
maßstäbliche und abwechslungsreiche Raumbildung ist ein wesentliches Element für eine hohe Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes.
Dabei ist das Verhältnis von Traufhöhe zu Straßenbreite entscheidend für den stadträumlichen Eindruck.
Gerade auch Dächer sind ein wesentliches und
prägendes Gestaltelement der Bebauung. Daher
ist der Gestaltung der Dächer in Bezug auf Dachform, -überstände, -aufbauten und Material besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Stadt
Radevormwald verfügt im Stadtkern über eine
noch weitgehend homogene Dachlandschaft
mit geschlossenem Charakter. Die überwiegend
traufständigen Satteldächer mit geringem bis
mittlerem Überstand in Kombination mit teils
sehr markanten Dachaufbauten (Zwerchhäuser
mit Spitz- oder Schweifgiebel) vor allem bei historischen Gebäuden prägen das Stadtbild zusätzlich in besonderer Weise. Auf (nicht ortstypische) Dachformen wie z.B. Flachdächer sollte daher im Stadtkern verzichtet werden. Die Festsetzungen der entsprechenden Bebauungspläne
sind zu beachten. Entsprechend dem Charakter
der Radevormwalder Innenstadt sollten neue Gebäude mit traufständigen Satteldächern errichtet werden. Traufhöhe sowie Dachneigung sollten dabei auf die Nachbarbebauung abgestimmt sein. An stadträumlich bedeutsamen Stel-
len wie z.B. an Ecksituationen sind auch Ausnahmen hiervon möglich. Traufe und Ortgang sind
Bild 12 : Dachlandschaft „Rundling“ Radevormwald
15
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Wichtig!
Erhalt des historischen Erscheinungsbildes des Ge§
bäudes
intensiven Einbindung der Bauhandwerker bündelt das Fachwissen und führt zu dem gewünschten Erfolg.
Verzicht auf grellfarbige und glänzende Materialien
§
Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
§
Bei z.B. Dachausbauten zusätzlich Bauantrag stellen
§
Tipp:
Bei Baudenkmälern und erhaltenswerter
?
Bausubstanz: Befreiung von ENEV möglich
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
V
ÄUSSERE GESTALTUNG VON GEBÄUDEN
UND BAULICHEN ANLAGEN
Das äußere Erscheinungsbild jedes einzelnen Gebäudes ist geprägt vom persönlichen Geschmack ihres Hausbesitzers u. spiegelt dessen
Handschrift in den öffentlichen Raum hinein. Um
im Zusammenspiel der historischen Gebäude
ein harmonisches Stadtbild zu gestalten und
langfristig den Erhalt des Altstadtkerns zu sichern, wurden neben den Festsetzungen in Bebauungsplänen auch die Denkmalbereichssatzung und die Werbeleitsatzung erstellt. Der Erfolg dieser Regelwerke ist allerdings immer abhängig vom Engagement der Beteiligten und deren guter Zusammenarbeit. D.h. nur ein früher
Austausch zwischen privaten Bauherren und der
Unteren Denkmalbehörde der Stadt Radevormwald, der Baufachleute und insbesondere einer
16
Bei den meisten baulichen Veränderungen handelt es sich in der Regel um Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und weniger um
Neubauvorhaben. Oftmals stehen diese Arbeiten im Zeichen der Energieeinsparverordnung.
Hier ist das besondere Fachwissen um Konstruktion und Materialzusammenstellung der historischen Baustoffe erforderlich (z.B. die Kombination von Holz und Lehmbaustoffen im Fachwerkhaus). Oftmals ist jedoch gerade bei Baudenkmälern eine herkömmliche Außendämmung
problematisch und nicht mit dem Denkmalschutz vereinbar. Bei Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz ist daher eine Befreiung
von den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (ENEV) möglich. Voraussetzung ist,
dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt
und ein staatlich anerkannter Sachverständiger
für Schall- und Wärmeschutz entsprechende
Nachweise erbringt. Falls Fördermöglichkeiten
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen werden sollen, muss der
Sachverständige über eine zusätzliche Qualifikation für Baudenkmale und für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz verfügen
(„Energieberater für Baudenkmale“).
Die nachfolgenden Kapitel konzentrieren sich darauf, einige Positiv- und Negativbeispiele von Gebäudesanierungen im direkten Vergleich nebeneinander zu stellen, um die Inhalte und Zielsetzung der geltenden Denkmalbereichssatzung
im Bild zu verdeutlichen. Es ist mit dem Bildmaterial nicht beabsichtigt, Hauseigentümer an den
“Pranger“ zu stellen. Die Beispiele sollen vielmehr den Blick für handwerklich gut ausgeführte und denkmalgerechte Sanierungslösungen
schärfen.
V.1
Dächer und Dachaufbauten
Charakteristisch für das Erscheinungsbild der Radevormwalder Altstadt ist die vielansichtige
Dachlandschaft bestehend aus folgenden Dachformen oder Kombinationen: das steile Satteldach (Bild 13), häufig mit Ausbildung eines
Knicks am Dachfuß, das vielansichtige Walmdach, z.T. auch als Kopf- bzw. Krüppelwalmdach
(Bild 14), das prägnante Mansarddach (Bild 15)
mit steiler Neigung im unteren Teil des Daches
und flacherer Neigung im oberen Teil. Ortstypisch und daher schützenswert ist auch die profilierte Ausbildung des Dach- bzw. Trauf- oder
Hauptgesimses und die Ausschmückung der Gesimse mit verschiedenen Friesen. Belebt wird die
Dachlandschaft durch folgende Dachaufbauten:
Die bei traufständigen Gebäuden über dem Ein-
Bild 13: Satteldach
Bild 14: Walmdach (Kopf- bzw. Krüppelwalmdach)
Bild 15: Mansarddach
Bild 16: Lukarne (Dachhäuschen)
Bild 17: Zwerchgiebel
Bild 18: Zwerchhaus
Wichtig!
Ortstypische Dachformen verwenden (Neubau) oder
§
wiederherstellen (Sanierung)
Anthrazitfarbene Ziegel oder Schiefer verwenden
§
Bei baulichen Veränderungen (z. B. Dachausbau) Bau§
antrag erforderlich
Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
§
Tipp:
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
17
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
gang angeordneten schmalen Dachhäuschen
(Lukarne, Bild 16), Zwerchhäuser (Bild 18), häufig
mit vorgelagerten Erkern kombiniert, Zwerchgiebel (Bild 17) sowie die einzelnen stehenden
Dachgauben mit senkrechten Seitenflächen, ausgebildet als Giebel- und Walmgauben oder mit
segmentbogenförmig ausgeführter Verdachung. Auch Schleppgauben, insbesondere an
Mansarddächern, kommen vor.
Bild 19: Dachstuhl mit ehemaliger Lagernutzung
Bild 22: Ziegeldeckung
Bild 20: Dachstuhl mit ehemaliger Lagernutzung
Bild 23: Schieferdeckung
Bild 21: Dachstuhl ohne Nutzung
Bild 24: Glasierte Dachflächen
Schützenswert sind zudem die mit Schmuckelementen verzierten Giebel der Zwerchhäuser und
sonstiger Dachbauten (siehe hierzu auch Denkmalbereichssatzung § 4 (5) ). Bei Sanierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen sind diese historischen Besonderheiten zu erhalten.
Über die mögliche Art der Dachbelichtung ist eine frühe Verständigung mit der Unteren Denkmalbehörde notwendig. Jedes Gebäude muss
im Einzelfall betrachtet werden.
18
Je nach Baustil und Bauzeit sind drei unterschiedliche Dachtypen und Dachstühle in Radevormwald vorherrschend: Dachstuhl mit Lagernutzung, (Bilder 19 und 20), Dachstuhl mit Wohnnutzung (Bild 18, Seite 17) und Dachstuhl ohne
Nutzung (Bild 21). Ist der Ausbau des Daches (z.B.
von Speicher in Wohnen) vorgesehen, liegt eine
Nutzungsänderung vor und neben der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist ein Bauantrag erforderlich.
Bild 25: Die Verkröpfung ist entfallen, Traufkasten und Ortgang nicht ausgebildet
Als Deckungsmaterial sind anthrazitfarbene Ziegel oder eine Schieferdeckung ortstypisch und
daher zu verwenden (Bilder 22 und 23). Grellfarbige oder glasierte Materialien sind nicht denkmalverträglich und aufgrund ihrer Außenwirkung auch außerhalb der Denkmalbereichssatzung zu vermeiden (Bild 24).
Ist nachträglich eine Aufdachdämmung vorgesehen, ist darauf zu achten, dass der Dachversatz
nicht die Optik des durchlaufenden Traufkastens
verändert. Grundsätzlich eignet sich die Aufdachdämmung nur bei unkomplizierten Dachausbildungen ohne Türmchen, Erker etc. (Bilder
25 - 29).
Bild 26 und 27: Beispiel für eine Aufdachdämmung: Der Dachversatz verändert die Optik des durchlaufenden Traufkastens nicht
Bild 28 und 29: Beispiele für eine gelungene Aufdachdämmung
19
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Wichtig!
Untergeordnete und sparsame Verwendung von
§
Dachaufbauten
Dachlandschaft und somit das (städte-) bauliche
Gesamterscheinungsbild nachhaltig gestört werden.
Abstimmung auf Fassadengliederung, Material und
§
Farbe der Hauptfassade
Einhalten eines Mindestabstandes zur Traufe, zum
§
First und zum Ortgang
Anordnung der technischen Anlagen nur auf Gebäu§
derückseiten, Begrenzung der „Satellitenschüsseln“
Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
§
Tipp:
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Dachaufbauten
Beim denkmalgeschützten und stadtbildprägenden Gebäudealtbestand stehen traditionelle
Dachaufbauten wie Zwerchhäuser und Gauben
im maßstäblichen und formalen Einklang zur Fassadenarchitektur und bilden eine Gestaltungseinheit. Relevant sind Größe, Form, Anzahl, Abstände, Beachtung der Achsen und Zwischenachsen. Dachauf-/ einbauten sind allerdings vielerorts in den letzten Jahrzehnten oftmals
maßstabsbrechend, in Form und Materialität unpassend und ohne Bezug zur Fassade errichtet
worden. Dies hat nicht selten zur Folge, dass die
ursprüngliche Dachform bis zur Unkenntlichkeit
entstellt worden ist und das Dach als Fremdkörper wahrgenommen wird. Durch zahlreiche solcher Eingriffe kann eine ursprünglich intakte
20
Dachaufbauten von Neubauten oder nachträgliche Eingriffe in bestehende Dächer sind deshalb
mit besonderer Rücksicht auf die Umgebungsbebauung zu planen. Der Bezug der Dachaufbauten zur Fassadengliederung sollte aufgenommen werden, alle Dachaufbauten sollten
auf eine gemeinsame horizontale Linie ausgerichtet werden (siehe Abb. 3). Es sollte sowohl ein
Mindestabstand zum Ortgang (siehe Abb. 3,
Maß A) als auch zum First (siehe Abb. 3, Maß B)
eingehalten werden. Insgesamt sollte die Summe aller Gaubenbreiten die Hälfte der Trauflänge des Gebäudes nicht übersteigen (siehe
Abb. 3, Summe C < 1/2 Trauflänge). Im Allgemeinen ist ein kleinteiliger Umgang mit Dachgauben anzustreben. Grundsätzlich müssen sich
Dachgauben der gesamten Dachfläche unterordnen.
Das Material und die Farbe der Gaube sollten auf
die Hauptfassade abgestimmt sein. Auch hier
sind stehende Formate zu empfehlen und innerhalb einer Dachfläche sollten keine in Größe und
Ausprägung unterschiedlichen Dachaufbauten
verwendet werden. Das Format der Gaubenfenster sollte das der darunterliegenden Fenster
nicht überschreiten. Bei der Planung von Dach-
Bild 30: Maßstäbliche Anordnung der Gauben
Bild 31: Auch moderne Gauben fügen sich ...
Bild 32: ...in die Dachlandschaft ein, wenn bestimmte
Kriterien erfüllt sind
gauben sind die Festsetzungen der jeweiligen Bebauungspläne zu beachten. Nicht ortstypische
Dachaufbauten und Dachelemente wie Dacheinschnitte, Glasdächer und aus der Dachfläche
herausragende Dachflächenfenster sollten daher keine Verwendung finden oder sich zumindest auf die vom öffentlichen Straßenraum abgewandte bzw. von diesem aus nicht einsehbare
Dachseite beschränken. Über die mögliche Art
der Dachbelichtung ist eine frühe Verständigung
mit der Unteren Denkmalbehörde notwendig. Jedes Gebäude muss im Einzelfall betrachtet werden.
werden. Insbesondere die Häufung von Satellitenanlagen sollte vermieden werden (Bild 34). So-
Bild 34: Die Häufung von Satellitenempfangsanlagen kann
das Erscheinungsbild negativ beeinflussen
Technische Anlagen (Antennen, Satellitenempfangsanlagen, Lüftungen) sollen auf der
rückwärtigen Gebäudeseite bzw. außerhalb des
Wahrnehmungsfeldes der Straße angebracht
Bild 33: Beispiel für eine unmaßstäbliche Dachgaube
Abbildung 3: Anordnung der Dachaufbauten unter Berücksichtigung der Fassadengliederung und Einhaltung entsprechender Mindestabstände und Größenvorgaben
21
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Wichtig!
Historische Fassaden erhalten
§
Einheit von Dachaufbauten und Fassadenaufbau be§
achten
Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
§
V.2
Fassaden und Fassadengliederung
Die Fassade prägt das Erscheinungsbild des
Stadtkerns und den Eindruck auf Besucher entscheidend. Dabei bilden Dachaufbauten und Fassadengliederung eine unlösbare Einheit. Typisch
in Radevormwald ist die Bergische Bauweise: das
Gebäude steht auf einem Bruchstein-Sockel, die
Außenflächen sind meist mit dunkelgrauem
Schiefer verkleidet, Türeinfassung und Fenster
sind aus weiß gestrichenem Holzwerk, die Fensterläden sind in Grün gehalten (Bilder 35 und 37).
Die Haustür ist grün gestrichen oder im Naturholzton gehalten. Das bergische Haus ist meist
zwei- oder dreistöckig, oftmals mit einem Mansardengeschoss. Häufig kommen auch schlichte,
zweigeschossige Fachwerkbauten (offener, verputzter oder verschieferter Fachwerkbau) mit unterschiedlicher Anzahl von Fensterachsen vor
(Bilder 35, 37 und 40). Das Fachwerk gibt dabei
konstruktiv die Fensteranordnung wieder (Bilder
38 und 40).
22
Bild 35: Ortsbildprägende Fassade mit 5 Fensterachsen
Bild 36: Erker als Gestaltungselement, ausladendes
Hauptgesims
Bild 37: Ortsbildprägende Fassade mit 3 Fensterachsen
Ortstypisch und daher schützenswert sind zudem folgende Vorbauten: Resalite (Zwerchhäuser, Bild 40), Erker – ein-oder mehrachsig – (Bild
36), Ausluchten, Altane und Freitreppen (z.B. Bild
35). Sie gliedern die Fassade und tragen zu deren
Belebung bei. Zudem sind vielgestaltete Gesimse (insbesondere ausladende Haupt-/ Dach-,
Gurt- und Fensterbankgesimse, siehe z.B. Bild 36)
wesentliche Elemente der Fassaden (siehe auch
Denkmalbereichssatzung § 4 (5)).
Bild 38: Fenstergliederung anhand der Fachwerkaufteilung
Bei der Instandsetzung von historisch bedeutenden Fassaden – Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz – ist das ursprüngliche Erscheinungsbild der Fassade zu bewahren. D.h.
die Fassadengliederung, Vorbauten (Zwerchhäuser, Erker), Gesimse, Schlagläden, Sockel u.
ähnliches sind erhaltens- und schützenswert.
Bild 39: Das Fachwerkraster ist nicht mehr erkennbar
Bild 40: Fachwerkgebäude mit Resalit
23
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Auch bei nachträglicher Wärmedämmung der
Fassade muss bezüglich der Dämmdicke auf die
Denkmalverträglichkeit geachtet werden. Bei aneinander gereihten Häusern erfordern die Übergänge von gedämmter zu ungedämmter Fassade besondere Aufmerksamkeit. Nachfolgende
Fotos verdeutlichen die Ausgestaltung.
Wichtig!
Beibehaltung oder Rekonstruktion der historischen
§
Gliederung
Maximale Dämmdicken sind nicht immer denkmal§
verträglich
Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
§
Tipp:
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Der Dämmversatz wurde in den Bereich des Regenfallrohres gelegt (Bild 41), sodass der Versprung in der Fassade von vorne kaum wahrnehmbar ist (Bild 43).
Die Dämmdicke wurde so gewählt, dass das
Traufholz zum Nebenhaus optisch durchlaufend
bleibt (Bild 42).
Bild 41 und 42: Bespiele für Wärmedämmung unter der Verschieferung, der Versatz zum Nachbargebäude ist minimal
Durch die nachträgliche Dämmmaßnahme sind
die Laibungsprofile der Fenster verloren gegangen. Eine monotone Lochfassade ist entstanden
(Bild 44 ).
Auch Bild 56, Seite 29, zeigt die fehlende Laibungsausbildung eines neuen Fensters nach einer Dämmmaßnahme.
Bild 43: Traufholz zum Nebenhaus ist durchlaufend
24
Bild 44: Dämmdicke unter dem Schiefer und fehlende Laibungsprofile bewirken monotone Lochfassaden (rechts)
Neu- und Umbauten sollten sich in das ortstypische Erscheinungsbild des Ortskerns einfügen
(Bild 45 und Bild 30, Seite 20). Dabei geht es nicht
um eine detailgetreue Kopie historischer Fassaden. Auch zeitgemäße Architektur kann sich harmonisch in das Gesamtgefüge eingliedern,
wenn nachfolgende Anregungen zur Unterteilung sowie Material- und Farbverwendung beachtet werden. Wesentlich ist hierbei, eine Mehrzahl der ortstypischen Gestaltungsmerkmale aufzugreifen bzw. zu kombinieren.
Alle Gliederungselemente einer Fassade (z.B. Türen, Fenster, Pfeiler, Erker) sollten so ausgebildet
werden, dass eine optische Einheit zwischen
dem Erdgeschoss und den Obergeschossen erreicht wird. Eine isolierte oder nur geschäftsbezogene Gestaltung der Erdgeschosszonen ohne
Rücksicht auf die Gestaltung der Obergeschossfassaden führt zu optischen Brüchen. Die häufig
unter ausschließlich kommerziellen Aspekten gestalteten Ladenarchitekturen bewirken oft, dass
die Gebäude ihren originären Erdgeschosssockel verlieren und quasi optisch „in der Luft hängen“ (Horizontalzäsur siehe Abb. 4, rechts). Dieses erzeugt starke gestalterische Brüche in den
Fassaden, bewirkt einen Verlust an Identität und
Authentizität der Architektur und erzeugt daher
eher Langeweile als einen attraktiven Stadtraum. Entsprechend der typischen historischen
Bauweise bis in die frühe Nachkriegszeit ist es
wünschenswert, die vertikale Gliederung in der
Fassade zu betonen. Dies ergibt sich aus einer in
der Regel stehenden Fassadenproportion (d.h.
Maß der Gebäudebreite kleiner als das der Gebäudehöhe), die in der Gliederung der Fassade
aufgegriffen werden sollte und zugleich die gewünschte Kleinteiligkeit unterstützt.
Wichtig!
Einheitliche Gestaltung über alle Geschosse
§
Möglichst vertikale Gliederung der Fassade
§
Optische Einheit zwischen Erdgeschoss und Oberge§
schossen
Erker, Vorbauten etc. dem Charakter des Gebäudes
§
anpassen
Bei baulichen Veränderungen ist ein Bauantrag er§
forderlich
Die Gliederung der Erdgeschosszone muss auf
die Gestaltung der darüberliegenden Geschosse
eingehen. Fassadenelemente und –teilungen
der oberen Geschosse können z.B. bei der Gestaltung der Schaufensterzone einbezogen werden
oder Fassadenpfeiler zur Gliederung genutzt werden. Insgesamt ist der vertikalen Fassadengliederung der Vorzug zu geben.
Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
§
Tipp:
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Die Gliederungselemente bei Baudenkmälern
und erhaltenswerter Bausubstanz sind zu erhalten bzw. entsprechend wiederherzustellen. Bei
Neubauten sollten sich Zwerchhaus und Erker
der Hauptfassade unterordnen.
Auch bei Altbauten, die in der Vergangenheit unsachgemäß saniert wurden und somit heute den
städtebaulichen und gestalterischen Vorgaben
nicht entsprechen, besteht die Möglichkeit, die
Gestaltungsmängel wieder zurück zu führen. So
kann insbesondere bei Sanierungsmaßnahmen
die Typik von Baudenkmälern wieder hergestellt
werden.
Bild 45: Neubauten sollten sich in das ortstypische Erscheinungsbild einfügen
25
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Bild 46: Isolierte Gestaltung der Erdgeschosszone, OG
„schwebt“
Abbildung 4: Gliederung der Erdgeschosszone; links: hier wird die Fassadengliederung berücksichtigt, das Obergeschoss
„schwebt“ nicht. Rechts: isolierte Gestaltung der Erdgeschosszone ohne Rücksicht auf das Obergeschoss
Bild 47: Gliederung der Erdgeschosszone berücksichtigt die
Gliederung der Obergeschossfassade
26
V.3
Haustüren, Fenster und Schaufenster
Fenster bestimmen die Wirkung des gesamten
Gebäudes; sie sind ein wesentliches Gliederungselement der Fassade. Große Schaufensterflächen erzeugen meist eine zu sehr waagerecht
orientierte Fassadengliederung. Die Erdgeschosszone wirkt hierdurch von den Obergeschossen getrennt, denen so das optische Fundament entzogen wird. Um die gestalterische
Einheit der Gesamtfassade zu erhalten, sollten
Schaufenster bestimmte Maße nicht überschreiten.
Erdgeschossöffnungen (Ladeneingang und
Schaufenster) sollten auf die Fassadengliederung abgestimmt werden. Auch hier sind stehende Formate zu bevorzugen. Ladeneingänge
und Schaufenster sollten als eigenständige
Wandöffnungen mit tragenden Wandelementen und Pfeilern voneinander abgesetzt werden,
es sei denn sie bilden eine Einheit mit einer
Schaufensteröffnung (Bild 48). Zur Gestaltung
der Schaufenster siehe Kap. VI.3.
Wichtig!
Ausgewogenes Verhältnis von Wand und Fensterflä§
chen
Gliederung von Schaufenster und Ladeneingängen
§
Stehende Fensterformate und -teilungen bevorzu§
gen
Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
§
Tipp:
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Fensteröffnungen und Türen sind in einem harmonischen Verhältnis zur Größe und Gestalt des
Gebäudes anzuordnen. Ein harmonisches Gesamterscheinungsbild wird unterstützt, indem
nur wenig unterschiedliche Fensterformate benutzt werden und insbesondere in den Obergeschossen der Anteil der Wandfläche gegenüber
dem Fensteranteil überwiegt. Die Fenster in den
Obergeschossen sollten als stehende Formate
ausgeführt werden. Einige für Radevormwald
ortsübliche Fenstertypen und -einteilungen sind
in der nachfolgenden Abbildung 5 dargestellt.
Die schützenswerte Fensterarchitektur der bergischen Bauweise ist zudem der Denkmalbereichssatzung § 4 (5) zu entnehmen.
Bild 48: Schaufenster berücksichtigt bestehende Fassadengliederung
Bild 49: Einheitliche Fensterformate bewirken harmonisches
Gesamterscheinungsbild
27
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Abbildung 5: Fenstertypen und Fensterteilungen
Quelle: Denkmalbereichsplanung historischer Stadtkern
Radevormwald, Planungsbüro Prof. Krause & Partner, Dortmund, Mai 1991, eigene Darstellung
28
Bild 50: Ortsübliche Fenstertypen und -einteilungen
Bild 51: Ortsübliche Fenstertypen und -einteilungen
Bild 56: Beispiel für nicht denkmalverträgliche Kunststofffenster und fehlender Laibungsausbildung
Getönte, reflektierende oder gewölbte Glasflächen sowie Glasbausteine sind nicht denkmalverträglich und daher nicht zu verwenden.
Bild 52: Neues Holzfenster entsprechend den alten
Vorbildern
Bild 53: Kunststofffenster haben konstruktionsbedingt breite
Rahmen (links)
Bild 54: Beispiel für nicht denkmalverträgliche Kunststofffenster mit Sprossengläsern
Bild 55: Beispiel für nicht denkmalverträgliche Kunststofffenster (rechts)
29
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Eingangsöffnungen sollten als eigenständiges
Gestaltungselement der Fassade ablesbar sein.
Türen haben sich der allgemeinen Fassadengliederung anzupassen. Bestehende ortstypische Türen sind zu erhalten oder denkmalgerecht zu ersetzen. Besonders die portalartig ausgebildeten
Hauseingänge sind ein wesentliches Merkmal in
Radevormwald und daher zu erhalten. Schüt-
Bild 57 - 59: Ortstypische Haustüren
30
zenswert sind zudem die hölzernen, kräftig profilierten Türblätter mit vielgestaltigem Zierwerk
und Fensteröffnung im Türblatt.
Einzelne rahmenlose Glastüren, die nicht zu einer Schaufenster- oder Falttürkonstruktion gehören, stark getönte, spiegelnde oder hochglänzende Oberflächen oder grelle Farbtöne bei den
Rahmen sollten vermieden werden.
V.4
Materialien und Farbgestaltung
Eine disziplinierte Farb- und Materialverwendung bei gleichzeitig unterschiedlicher Fassadenarchitektur und zurückhaltenden Farbkontrasten erreicht eine positive Wirkung für das Gesamtensemble des Stadtkerns, ohne monoton
zu wirken.
Im Stadtkern bestehen sowohl verputzte als
auch mit Schiefer verkleidete stadtbildprägende
Gebäude: Bei verputzen Fassaden kann eine dezente farbliche Absetzung des Sockelbereiches
und der Fassadengesimse einen vorteilhaften
Beitrag zum Gesamteindruck und der Gliederung der Fassade bilden. Für die Hauptwandflächen sind Weißtöne und lichte Farben zu bevorzugen (Bild 61), eine grelle Farbgebung und glänzende Oberflächen sind auszuschließen (Bild
60). Material und Farbe für Erd- und Obergeschosse sollten zueinander passend ausgeführt
werden.
Bei der Umgestaltung der Fassade lohnt sich
auch ein Blick auf die angrenzende Bebauung
und Fassadengestaltung. Denn ein Nebeneinander von abgestimmten Farb- und Materialkonzepten schafft einen harmonischen Gesamteindruck. Dabei bilden dann unterschiedliche, aber
dennoch aufeinander abgestimmte Materialien
und Farben die Vielfalt der gewachsenen Stadt.
Im Allgemeinen sollte auf eine gute Fachbera-
Wichtig!
Farbgebung und Material in EG und OG sollten har§
monieren
Materialvorschlag Putz / Schiefer
§
Dezente, zurückhaltende Farbigkeit der Hauptwand§
flächen statt grelle und glänzende Farben und Oberflächen
Farbliche Absetzung von Gliederungs- und Gestalt§
elementen bei historischen Fassaden
Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
§
Tipp:
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Probeanstriche eines Fachbetriebes erleichtern die
?
Farbauswahl
tung und ausreichende Probeanstriche Wert gelegt werden. Zudem ist frühzeitig ein Beratungstermin bei der Stadtverwaltung wahrzunehmen.
Bild 60: Grelle Farbgebung bei Putzfassaden vermeiden
Für untergeordnete Fassadenelemente wie Pfeiler, Erker, Treppen und sonstige Schmuck- oder
Gliederungselemente können auch andere Farben oder Materialien verwendet werden. Wichtig ist, dass diese anders gestalteten Elemente
sich deutlich gegenüber der Gestaltung der
Hauptfassade unterordnen (Bilder 62 und 63).
Bild 61: Putzfassaden in lichten Farben aufeinander abgestimmt (hier Kaiserstraße West)
Bild 62: Ortsbildprägende Putzfassade in dezenter
Farbgebung
31
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
malbehörde der Stadt Radevormwald folgende
Beschieferungsarten umzusetzen: Altdeutsche
Deckung, Schuppendeckung oder Bogenschnittdeckung – Deutsche Deckung (Bilder 70
bis 72). Kunstschiefer ist nicht zulässig.
Schützenswert und daher zu beachten ist auch
die Farbfassung im sog. „bergischen Dreiklang“
(Bild 66, Abb. 6): dunkelgraue Wandbeschieferung, weiß gestrichenes Holzwerk der Fensterund Türrahmung sowie grün getönte Schlagläden (Schweinfurter Grün, RAL 6024) und dunkelgrüne Haustür (Kobaltgrün Mineralfarbe 1134)
oder die Haustür in Eiche natur. Das Fallrohr ist im
Farbton dem Fassadenuntergrund anzugleichen
oder in Zink auszuführen. Die Rinnen und Metallabdeckungen der Verkröpfungen sind wie die
Schlagläden in Schweinfurter Grün zu halten.
Bei den Fachwerkbauten ist der offene Fach-
werkbau (mit weißen Putzfeldern, schwarzen Anstrich für das Fachwerk, Bild 65), verschieferter
Fachwerkbau (ungestrichener bzw. dunkelanthrazit gestrichener Schiefer, Fachwerk in
schwarz gehalten), holzverschalter Fachwerkbau (Verschalung in lichten und freundlichen Tönen) oder verputzter Fachwerkbau (Putzflächen
hellfarbig, Geschossbalken dunkel gestrichen)
zu finden. Hier sind bei Instandsetzungsarbeiten
handwerkliches Fachwissen und besondere Vorgaben zu beachten. Daher sollte frühzeitig ein Beratungstermin bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadtverwaltung wahrgenommen werden (vgl. Kap. IX, Seite 59).
Bild 63: Ortsbildprägende Putzfassade in dezenter
Farbgebung
dunkelgraue Wandbeschieferung
Die Verkleidung mit Schieferplatten ist bis heute
charakteristisch für die Innenstadt Radevormwalds. Schützenswert gemäß Denkmalbereichssatzung sind die in alter Handwerkstechnik verschieferten Außenwände. Diese sind bei Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz
zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten sind nach
vorheriger Abstimmung mit der Unteren Denk32
weiß gestrichene Fenster- und Türrahmung
grün getönte Schlagläden
(Schweinfurter Grün, RAL 6024)
Haustür in Dunkelgrün
(Kobaltgrün Mineralfarbe 1134 oder Eiche natur)
Abbildung 6: Farbfassung im „bergischen Dreiklang“
Bild 64: Beispiel für eine Kombination aus Putz und Schiefer
Bild 67: Nicht zu verwenden: gezogene Rechteckdeckung (im
Denkmalbereich nicht zulässig)
Bild 70: Schuppendeckung
Bild 65: Offener Fachwerkbau mit weißen Putzfeldern und
schwarzem Fachwerk
Bild 68: Nicht zu verwenden: Universal-Deckung (im Denkmalbereich nicht zulässig)
Bild 71: Altdeutsche Deckung
Bild 66:„Bergischer Dreiklang“
Bild 69: Nicht denkmalgerecht ausgeführte Verschieferung
Bild 72: Bogenschnittdeckung
33
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Wichtig!
Beleuchtung dezent einsetzen
§
Keine Verwendung von farbigem Licht
§
§
Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
Tipp:
?
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
wahrnehmen
V.5
Ein abgestimmtes Lichtkonzept macht nicht nur
den Stadtgrundriss auch in den Abend- und
Nachtstunden erlebbar, sondern fördert zudem
Sicherheit und vermindert Vandalismus.
Bild 73: Lichtkonzept am Radevormwalder Marktplatz
Bild 74: Fassadenbeleuchtung betont die architektonische
Gliederung der Fassade
Fassadenbeleuchtung
Grundsätzlich sollten nur Gebäude von hoher
Fassadenqualität oder historisch bedeutsame
Gebäude durch Beleuchtung hervorgehoben
werden. Hierdurch wird erreicht, dass nur die
wichtigsten und bedeutendsten Gebäude das Erscheinungsbild der Stadt am Abend bzw. in der
Nacht prägen. Dieses Prinzip wurde im Rahmen
des Lichtkonzeptes für den Stadtkern aufgegriffen und im Bereich des Marktplatzes und der östlichen Kaiserstraße bereits umgesetzt.
Bei den übrigen Fassaden ist daher Zurückhaltung geboten, um ein Verwischen der baulichen
Besonderheiten und eine Überfrachtung zu vermeiden. Die Fassadenbeleuchtung ist daher zurückhaltend einzusetzen. Sie soll die architektonische Gliederung der Fassade betonen und typische oder besondere Fassadenelemente und
Strukturen nachzeichnen, jedoch auf keinen Fall
so eingesetzt werden, dass die Struktur der Ge34
bäude untergeht. Eine Blendung für Passanten
und Anwohner ist zu vermeiden. Die Leuchten
und deren Abschirmung sind so anzuordnen,
dass unerwünschtes Streulicht vermieden wird.
Die Lichtfarbe sollte sich an dem zu beleuchtenden Objekt orientieren, der Einsatz von farbigem
Licht ist unzulässig.
Bild 75 und 76: Abgestimmtes Lichtkonzept macht den öffentlichen Raum auch in den Abend- und Nachtstunden erlebbar
V.6
Vordächer, Markisen und Verdunklungsanlagen
Aus funktionalen Gründen sind Markisen teilweise erforderlich. Damit sie aber das Fassadenbild
durch „Verselbstständigung“ der Erdgeschosszone nicht negativ beeinflussen, sollten einige
Grundregeln beachtet werden.
Vordächer, Markisen und Verdunklungsanlagen
(Schlagläden, Rollläden, Jalousien) sollten architektonisch in die Fassade eingebunden werden
und markante Gestaltelemente der Fassade
nicht überdecken. Bei denkmalgeschützten Gebäuden treten Markisen als historische Elemente
auf.
Markisen und Vordächer sollten in ihrer Breite
der Schaufenstergliederung entsprechen (siehe
Abb. 7) und farblich auf die Fassade abgestimmt
sein. Filigrane Konstruktionen aus Stahl / Aluminium und Glas, dezentfarbene Stoffmarkisen
sind zu bevorzugen. Eine seitliche Schließung
der Markise und feststehende Markisen sind zu
vermeiden. Im eingefahrenen Zustand sollten
sie möglichst unauffällig sein. Wohltuend ist die
Verwendung desselben Stoffes bei Markisen
und sonstigen Elementen der Außengastronomie (z.B. Sonnenschirmen).
Bild 77 und 78: Beispiele für Markisen unter Berücksichtigung der bestehenden Fassadengliederung
Bild 79 und 80: Beispiele für Markisen unter Berücksichtigung der bestehenden Fassadengliederung
Bild 81: Vordächer berücksichtigen Fassadengliederung
Bild 82: Markise unterstützt die „Trennungswirkung“
zwischen EG und OG
35
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Wichtig!
§
Markisen und Vordächer möglichst dezent ausbilden
§
Anpassung der Markisen und Vordächer an die Fens-
teröffnungen
§
Verwendung von filigranen Konstruktionen, Glas
oder dezente Stoffmarkisen
Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
§
Bei Vordächern und Markisen kann eine Sondernut§
zungserlaubnis erforderlich sein
Tipp:
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Eine grelle Farbgebung und glänzende Oberflächen sind unerwünscht. Markisen und Vordächer sollten nicht mehr als 1,50 m auskragen (siehe Abb. 8). Dieses Maß ist ergänzend zu den Vorgaben aus der Sondernutzungssatzung aus städtebaulicher Sicht empfehlenswert. Ein Abstand
der Markisen und Vordächer zu den seitlich angrenzenden Gebäuden ist wünschenswert.
Kragdächer, insbesondere in Kombination mit einer Werbeanlage, nehmen meist die gesamte
Hausbreite ein und haben z.T. eine Ansichtsfläche von 0,60 - 0,80 m. Als an sich untergeordnete
Abbildung 7: Bei der Anordnung von Markisen und Vordächern ist die Gliederung der Fassade zu beachten
36
Architekturelemente dominieren sie dadurch
die Fassade und trennen das Erdgeschoss optisch vom Obergeschoss. Um ihre Dominanz im
Erscheinungsbild der Fassade zurückzunehmen,
sollten sie in ihren Ansichtsflächen auf ein Mindestmaß reduziert werden (siehe Abb. 8, Empfehlung: max. 15 cm).
Abbildung 8: Vordächer und Markisen sollten nicht zu weit
auskragen, ihre Ansichtsfläche ist gering zu halten
Überragen Markisen und Vordächer den öffentlichen Straßenraum (Geh- und Radweg oder Platzfläche), ist für die Überschreitung gewisser Maße
eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich (siehe Satzung: 2,50 m Lichtraumprofil und 70 cm Abstand zur Fahrbahnkante; siehe hierzu auch Kap.
III.5, Kap. XII und Kap. IX ). Die Genehmigung ist
vom Einzelfall abhängig.
Bei dem nachträglichen Einbau von Markisen ist
die Maßstäblichkeit des Gebäudes einzuhalten.
Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, die architektonischen Gliederungselemente dürfen nicht verdeckt oder verfremdet werden. In jedem Einzelfall ist die Beratung und Rücksprache mit der Unteren Denkmalbehörde und
dem LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland
notwendig.
Bild 85: Rolläden wirken oftmals abwehrend und sind vor
allem in der Ladenzone zu vermeiden
Verdunklungsanlagen
Bild 83: Vordach aus Stahl-/ Glas- Kombination
Bild 84: Beispiel für Markisen unter Berücksichtigung der bestehenden Fassadengliederung
Bei historischen Fassaden, insbesondere bei Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz,
sind Schlagläden zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Schützenswert nach Denkmalbereichssatzung sind als Element des sog. „bergischen
Dreiklangs“ insbesondere grün getönte Schlagläden (siehe hierzu Kap. V.4). Der Einbau von Rollladenkästen sollte vermieden werden und
kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung.
Bild 86: Ortstypische Verdunklungsanlagen
Bild 87: Schlagläden im EG und OG sollten einheitlich sein,
wirken hier jedoch aufgrund der Farbgebung nicht störend
37
V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Wichtig!
Zurückhaltende Rankgerüste verwenden
§
Keine Verdeckung von historisch und ortstypisch ge§
staltenden Fassadenelementen durch Begrünung
Vermeidung von Rankpflanzen unmittelbar an Fas§
saden von Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz
Aus Gestaltungsgründen sollten Rankgerüste
aus schmal profilierten Holzstäben, Stahlrohrstäben oder Spanndrähten verwendet werden.
Auch ein Rankgerüst aus Seilen ist möglich (Bilder 94 und 95). Somit ordnet sich das Rankgerüst
der Fassadengliederung unter.
Tipp:
Beratung in Gärtnereifachbetrieb oder durch einen
?
Landschaftsarchitekten
V.7
Bepflanzung und Blumenschmuck
Blumenschmuck an der Fassade findet in Radevormwald leider kaum noch Verwendung. Nur
vereinzelt findet man noch an historischen Fassaden Blumenschmuck in Form von bepflanzten
Blumenkästen (Bild 90).
Blumenschmuck und die Begrünung von Fassaden können allerdings die Fassade gestalterisch
aufwerten und einen ästhetisch und klimatisch
angenehmen Effekt bewirken, gerade im städtischen Bereich, wo Grünflächen oftmals fehlen.
Als Fassadenbegrünung kommen Spaliere, hängende Berankungen und unselbstständige Kletterpflanzen (Rankhilfe erforderlich) in Frage. Gut
gelungene Gestaltungsbeispiele sind den nachfolgenden Bildern (Bilder 91 bis 96) zu entnehmen.
38
Fassadenbegrünungen sind insbesondere an
Brandwänden zur Gestaltung sinnvoll (Bild 89).
Sie sind jedoch dort zu vermeiden, wo vor allem
historische und ortstypisch gestaltete Fassaden
verdeckt werden könnten. Bei Baudenkmälern
und erhaltenswerter Bausubstanz sind zudem
Rankpflanzen unmittelbar an der Fassade unbedingt zu vermeiden. Hier sollte eine Bepflanzung
nur mit Kletterhilfe und mit Abstand zur Fassade
erfolgen. Denn Wurzelbildung und Staunässe
führen langfristig zur Zerstörung des Putzes bzw.
der Schieferfassade oder der Gebäudeteile. Zudem ist zu beachten, dass regelmäßig Pflege und
Rückschnitt erforderlich sind. Balkonkastenbepflanzungen sind nicht als historisches Element
anzusehen. Am jeweiligen Gebäude sollte jedoch auf Einheitlichkeit geachtet werden.
Beratungen zur Pflanzenauswahl, Rankverhalten
und Stammbildung können Interessierte in Gärtnereifachbetrieben oder von einem Landschaftsarchitekten erhalten.
Bild 88: Selbstständige Kletterpflanzen wie z.B. Efeu führen
langfristig zu Schäden an der Fassade
Bild 91 - 93: Beispiele für Fassadenbegrünungen
Bild 89: Fassadenbegrünung an einer Brandwand
Bild 90: Blumenschmuck in Form von Blumenkästen im „Bergischen Dreiklang“
Bild 94 - 96: Beispiele für Fassadenbegrünungen (mit Rankhilfe) und für Balkonkastenbepflanzungen
39
VI Werbung und Werbeanlagen
Wichtig!
Für den Bereich der Denkmalbereichssatzung gilt
§
die Satzung über Anlagen zur Außenwerbung und
Warenautomaten vom 08.01.2009
Höchstens zwei Werbeanlagen pro Gewerbeeinheit
§
je Fassadenseite zulässig
Empfehlung: Ein Schriftzug am Gebäude und eine
Schaufensterbeklebung oder ein Ausleger (insgesamt 2 Werbeanlagen je Fassadenseite)
§
Bestehende Fassadengliederung beachten
§
Werbeanlagen nur deutlich unter der unteren
Fenstereinfassung des 1. Obergeschosses
§
Keine grellen Leuchtkästen oder blinkende
Werbeanlagen
§
Werbeantrag erforderlich
Tipp:
?
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
wahrnehmen
VI
WERBUNG UND WERBEANLAGEN
Für den historischen Stadtkern besteht die Werbeleitsatzung (Satzung über Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten im historischen
Stadtkern Radevormwald vom 08.01.2009, siehe
Kap. III.3, Seite 9). Die Satzung regelt Anzahl, Größe, Art, Farbe und Anbringungsort von Werbeanlagen und Warenautomaten. Zudem werden Ausnahmen geregelt, beispielsweise für zeitlich begrenzte Sonderverkäufe. Ziel der Satzung ist es,
durch geeignete Maßnahmen eine positive Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zu erreichen und somit eine Beeinträchti40
gung des charakteristischen Stadt- und Straßenbildes zu vermeiden.
beleitsatzung):
§
Der Abstand zwischen Werbeanlage und den
Die üblichen Werbeanlagen, wie an der Fassade
angebrachte Werbeträger (z.B. Schriftzug), Ausleger und Aufschriften auf Schaufenstern, prägen entscheidend das Erscheinungsbild der Fassade und sind wichtiger Bestandteil der Außendarstellung der Firmen. Eine attraktive Gestaltung und harmonische Einfügung in die Gebäudefassade ist wichtig, denn überdimensionierte
und unsensible (grelles Licht oder Blinklicht) Werbeanlagen können einen äußerst negativen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines einzelnen
Gebäudes oder auch ganzer Straßen- und Platzräume ausüben. Zudem kann bei einer Häufung
von Werbung die Aufnahmefähigkeit der Passanten ins Gegenteil gekehrt werden.
Ziel muss es sein, Werbeanlagen einerseits gut
lesbar zu gestalten, andererseits aber durch eine
harmonische Integration in die Fassadengestaltung hinsichtlich Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart das Erscheinungsbild des Gebäudes und der Umgebung
nicht zu beeinträchtigen. Werbeanlagen, gleich
welcher Art, dürfen die architektonische Gliederung baulicher Anlagen bzw. die einheitliche Gestaltung nicht stören. Hierfür sind insbesondere
folgende Anforderungen zu beachten (hier verkürzt wiedergegeben, siehe auch § 6 ff der Wer-
entsprechenden Gliederungselementen (Gesimse, Faschen, Lisenen) muss mindestens
0,10 m betragen.
§
Werbeanlagen dürfen nicht von einer Gebäudefassade auf die Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
§
Für jedes ausgeübte Gewerbe bzw. Dienstleister innerhalb eines Gebäudes sind höchstens
zwei Werbeanlagen auf der Fassadenseite
(Schaufensterseite) zulässig.
§
Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude
sind aufeinander abzustimmen.
§
Größenbeschränkung für Hinweisschilder auf
Beruf und Wohnung.
§
Werbebanner und Werbefahnen sind, soweit
sie nicht für besonders genehmigte Veranstaltungen, Schluss- und verkäufe für den Zeitraum ihrer Veranstaltung genehmigungsfrei
sind, ausgeschlossen.
§
Zettel- und Bogenanschläge sind außerhalb
der hierfür bestimmten Werbeträger ausgeschlossen.
Abbildung 9: Die Werbeanlage ist überdimensional und
nicht in die Fassadengestaltung integriert (links)
Abbildung 10: Bei der Anordnung von Werbeanlagen
sind bestimmte Gestaltungskriterien zu beachten wie
Größe, Abstand und Höhe der Werbung, siehe § 6 ff Werbeleitsatzung (rechts)
Abbildung 11: Ausleger sind zu dominant und entsprechen nicht den Vorgaben der Werbeleitsatzung, sie sind
nur unterhalb der Brüstungshöhe des 1. OG anzubringen
(links)
Abbildung 12: Regelung zum Anbringungsort der Werbeanlagen (rechts)
41
VI Werbung und Werbeanlagen
Regelungen zum Anbringungsort der Werbeanlage (§ 7 der Werbeleitsatzung):
§
Sie sind grundsätzlich nur an den Gebäudefas-
saden zulässig, an denen sich Schaufenster befinden.
§
Werbeanlagen dürfen mit ihrer Oberkante nur
Bild 97 und 98: Überdimensionierte und unsensible Werbungen überfordern das Auge
Flachwerbeanlagen, d.h. Beschriftungen aus Einzelbuchstaben fügen sich besonders gut in die
Fassade ein. Die Anforderungen hieran sind in
§ 8 der Werbeleitsatzung geregelt: Anbringungsort, Verhältnis Größe zur Wandfläche je nach Gebäudeart – erhaltenswerter Bausubstanz oder
sonstige Bauten, Höhe der Schriftzüge, seitlicher
Abstand zu Vorsprüngen der Fassade, Gebäudekanten und Gliederungselemente (siehe
Abb. 10 ).
Bild 99: Zurückhaltender, aber gut wahrnehmbarer Werbeschriftzug
42
bis 0,20 m unter der Unterkante der Fenstereinfassung oder Fenstersohlbank des 1. Obergeschosses (Brüstungsoberkante) reichen. Abweichungen davon sind im Einzelfall möglich
und in § 7 (2) geregelt.
Bild 100: Schaufenster und Werbeanlage harmonieren in Gliederung und Farbgebung mit der Fassade
Der Umgang mit Beleuchtung und Farbe von
Werbeanlagen ist in § 11 geregelt. Demnach sind
grelle und fluoresziernde Farben sowie flächige
Leuchtkästen nicht zulässig. Eine dezente Anstrahlung der Werbeanlagen ist möglich. Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel- und Blink-
lichtern ist nicht zulässig. Die Farbgebung aller
Werbeanlagen eines Gebäudes muss farblich aufeinander und auf die Fassade selbst abgestimmt
sein. Die zulässigen Farben der Werbeanlagen
und deren Beschriftungen sind entsprechend in
der Werbeleitsatzung aufgeführt.
Alle Werbeanlagen sind – soweit sie nicht nach
bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind – nach § 5 der Satzung anzeigepflichtig. D.h. vor Anbringung einer Werbeanlage ist ein Werbeantrag auszufüllen und bei der
Stadt Radevormwald, Technisches Dezernat, einzureichen (vgl. Kap. IX, Seite 58). Je nach Umfang
entscheidet die Stadt, ob hierfür eine Baugenehmigung erforderlich ist oder das Vorhaben einer
Anzeige bedarf.
Für die gängigsten Werbeanlagen – Schriftzüge,
Ausleger und Schaufenstergestaltung – sind im
Folgenden die wesentlichen Gestaltungsanforderungen zusammenfassend aufgeführt:
VI.1
Schriftzüge (Flachwerbeanlagen)
Wichtig!
Empfehlung: Pro Laden-/ Gewerbeeinheit nur ein
§
Schriftzüge der Gewerbeeinheiten sind wichtige
Orientierungshilfen für die Passanten und wertvolle Werbung für das Geschäft. Aber auch hier
gelten die oben aufgeführten Gestaltungsregeln zur harmonischen Integration in die Fassadengliederung.
Zudem sollten die Schriftzüge nicht zu dominant erscheinen. Sie dürfen nach § 6 der Werbeleitsatzung nur waagerecht und einzeilig auf der
Fassade angebracht werden. Auch für Schriftzüge sind zur harmonischen Integration in die Fassadengestaltung Höhen- und Längenbegrenzungen in der Satzung geregelt und die Farbauswahl begrenzt.
Schriftzug
Bestehende Fassadengliederung beachten
§
Schriftzug nur unterhalb der Brüstungshöhe des er§
sten Obergeschosses anbringen
Einzelbuchstaben verwenden
§
Farbe des Schriftzuges sollte mit Fassadenfarbe har§
monieren
Werbeantrag erforderlich
§
Tipp:
?Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Zu bevorzugen sind Schriftzüge als Einzelbuchstaben, auf flachen Konstruktionen oder Wandmalerei. Dabei wirken Einzelbuchstaben oft harmonischer, weil sie sich optimal in die Fassade integrieren lassen und keine optische Trennung
zwischen Erdgeschosszone und Obergeschossen bewirken. Die Farbe sollte mit der Fassade
harmonieren.
Bild 101: Schriftzug aus Einzelbuchstaben
43
VI Werbung und Werbeanlagen
Bild 104: Schriftzug aus Einzelbuchstaben
Bild 102: Beschriftung auf transparenter Grundplatte
Bild 105: Schriftzug aus Einzelbuchstaben
Bild 103: Schriftzug aus Einzelbuchstaben
44
Bild 106: Schriftzug aus Einzelbuchstaben
Bild 107: Werbung verdeckt die Gebäudefassade und das Gebäude ist überfrachtet
VI.2
Ausleger
Wichtig!
Anbringungsort unterhalb der Brüstungshöhe des er§
sten Obergeschosses
Auch Ausleger sind in Form, Höhe und Material-/
Farbwahl zu begrenzen, denn sie prägen unmittelbar den Straßenraum und rücken eher ins
Blickfeld der Passanten (siehe Abb. 12, Seite 41
und Bilder 108 und 109).
Begrenzung der Höhe und Tiefe
§
Abstände und Farbauswahl gem. Werbeleitsatzung
§
beachten
Werbeantrag erforderlich
§
Tipp:
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Daher ist zur Sicherung des Gesamteindrucks
des Straßenraumes, aber auch zur Vermeidung
von Unübersichtlichkeit, Zurückhaltung geboten. Auch hier gelten die oben genannten
Grundregeln, zusätzlich werden in § 9 der Werbeleitsatzung Anforderungen zum Anbringungsort und zu Abständen geregelt.
Darüber hinaus ist die Ansichtsfläche auf 1,0 m²
zu begrenzen, die Konstruktionsbautiefe darf
0,25 m nicht überschreiten. Dreidimensionale
Körper wie z.B. Würfel, Pyramiden etc. sind unzulässig, ebenso Leuchtkästen.
Eine Auslegerwerbung kann aus verschiedenen
Teilen bestehen, wenn sie einheitlich gestaltet
ist.
Bild 108: Zurückhaltung bei der Anbringung von Auslegern
ist geboten, Häufung führt zu Unübersichtlichkeit
Bild 109: Dreidimensionale Körper und Leuchtkästen wirken
störend auf das Gesamterscheinungsbild
45
VI Werbung und Werbeanlagen
Bild 110 - 115: Individuell gestaltete Werbeausleger wirken übersichtlich und ordnen sich in die Architektur ein
46
VI.3
Schaufenstergestaltung, -beleuchtung
und -beklebung
Auch bei der Schaufenstergestaltung gilt es, bestimmte Gestaltungsregeln zu berücksichtigen.
Hier können Überfrachtung, großformatige Drucke und grelle Farben schnell einen „billigen“ Gesamteindruck vermitteln und eher abstoßend
auf die Kunden wirken.
Die vollständige Beklebung der Scheiben mit
Werbung ist nicht zulässig, denn die Schaufenster sollen als solches erlebbar bleiben. So darf
nach § 10 der Werbeleitsatzung dauerhafte Produkt- und Firmenwerbung auf Fensterscheiben
nur mit zurückhaltender Farbgebung und nur zu
einem bestimmten Anteil der einzelnen Schaufensterscheibe angebracht werden. Ein Bekleben aus Anlass einer zeitlich auf 4 Wochen begrenzten Sonderaktion (Sonderverkauf, Jubiläum etc.) ist erlaubt.
Um auch nach Geschäftsschluss in den dunkleren Jahreszeiten die Innenstadt erlebbar zu gestalten, sollte die Beleuchtung einheitlich bis 22
Uhr in Betrieb bleiben.
Wichtig!
Keine vollflächige Beklebung der Schaufenster
§
Zurückhaltende Verwendung während Sonderaktio§
nen
Dezente Beleuchtung der Schaufenster
§
Werbeantrag erforderlich
§
Werbung in den Fenstern der Obergeschosse
ist nicht zulässig.
Tipp:
Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Bild 116: Dezente Schaufenstergestaltung
Bild 118: Schaufenstergestaltung wirkt durch Überladung wenig ansprechend
Bild 117: Zurückhaltendes Bekleben der Schaufenster bewirkt ansprechendes Erscheinungsbild
Bild 119: Schaufenstergestaltung wirkt nicht einladend
Stark beleuchtete Schaufenster, die störend in
den Straßenraum hineinwirken, sind ebenso zu
vermeiden wie Lichtwerbung in grellen Farben.
Eine zurückhaltende Schaufensterbeleuchtung
ermöglicht ein angenehmes Betrachten und Flanieren.
47
VI Werbung und Werbeanlagen
Bild 120 - 127: Beispiele für gelungene Schaufenstergestaltungen - zurückhaltende Beklebung und Farbgebung, keine Überfrachtung. Schaufenster ist als solches erlebbar.
48
VII Sondernutzungen
VII
SONDERNUTZUNGEN
VII.1
Außengastronomie / Mobiliar
Wichtig!
Die Nutzung des öffentlichen Raumes z.B. für Tische,
§
Außengastronomie und Warenauslagen sind
heute wesentlicher Bestandteil des Erscheinungsbildes einer lebendigen Innenstadt. Oftmals ist jedoch der öffentliche Raum durch Dreiecksständer, Warenausleger sowie Tische und
Stühle so zugestellt, dass die Laufbereiche und
das Erscheinungsbild stark beeinträchtigt sind
(Abb. 13, Seite 53). Dabei sind gerade auch bei
diesen „Sondernutzungen“ gestalterische Rahmenbedingungen entscheidend, um ein attraktives und harmonisches Gesamterscheinungsbild auf Straßen- und Platzflächen zu erhalten.
Für die Nutzung des öffentlichen Raumes durch
diese Sondernutzungen ist die Sondernutzungssatzung anzuwenden (siehe Kap. III.5, Seite 11).
Die Benutzung bedarf der vorherigen Erlaubnis
der Stadt. Der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis ist 14 Tage im Voraus schriftlich bei der
Stadt zu stellen. (vgl. Kap. IX Kontakt und Antragstellung, Seite 62).
Bestuhlung
Alle Elemente des jeweiligen Außenmobiliars
(Stühle, Tische, Sonnenschirme) sollten aufeinander abgestimmt sein und in Material und
Farbgestaltung eher zurückhaltend wirken. Die
Möbel sollten so gestaltet und angeordnet werden, dass die dahinterliegende Fassade noch
wahrgenommen werden kann und durchscheint.
Sitzgelegenheiten, Verkaufsstände muss beantragt
werden
Zurückhaltende Material- und Farbgestaltung, vor§
zugsweise durch natürlich anmutende Materialien
wie Rattan und Holz
Sonnenschirme in hellen, natürlichen Farbtönen, im
§
Einzelfall auch im „bergischen Grün“
Verzicht auf Einfriedungen
§
Einheitliche Pflanzkübel je Ladeneinheit
§
Tipp:
Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Für ein besseres Erscheinungsbild sollte das Außenmobiliar aus qualitätsvollen, natürlich anmutenden Materialien wie beispielsweise Rattan
oder Weide, Flechtwerk aus Kunststoff in Naturund Rattanoptik, Kombinationen aus Metall,
Holz, Natur- oder Kunststoffgeflecht und Kunststoffdesign bestehen. Mobiliar aus gepresstem
Kunststoff und Biertischgarnituren sind zu vermeiden.
Für die Außengastronomie ist neben der Sondernutzungserlaubnis, falls Alkohol ausgeschenkt
wird, auch eine gaststättenrechtliche Erlaubnis
erforderlich.
Bild 128: Zurückhaltende Material- und Farbgestaltung bei
der Möblierung
49
VII Sondernutzungen
Bild 129 - 130: Bestuhlung in Holz- Metall- Kombination
Bild 131: Auf Mobiliar aus gepresstem Kunststoff sollte verzichtet werden
Bild 132: Außenmobiliar sollte ansprechend sein
Bild 133 : Bestuhlungsbeispiel aus Rattan
50
Bild 134 und 135 : Bestuhlungsbeispiele aus Holz
Schirme
Bei der Wahl von Sonnenschirmen ist es ratsam
auf einfarbige, zurückhaltende (helle) und neutrale Farbtöne, vorzugsweise mit Textilbezug, zurückzugreifen. Zu empfehlen sind für den Textilbezug die Farben natur, beige, sand und creme.
Die Schirme sollten möglichst werbefrei sein
oder höchstens zurückhaltende Eigenwerbung
auf dem Volant aufweisen. Auch sind Textilbezüge im „bergischen Grün“ vorstellbar, wenn sich
mehrere Gastronomen darauf einigen und ein
stimmiges Bild entsteht.
Bild 136: Unterschiedliche Farben und Werbung wirken
unruhig
Rechteckige oder quadratische Ausführungen
schaffen klare räumliche Abgrenzungen / Regenschutz ohne Lücken und erzeugen einen geordneten Gesamteindruck, runde Schirmformen
sind zu vermeiden. Das Gestell sollte möglichst
aus naturholzfarbenen oder anthrazitfarbenen
Materialien sein. Bodenhülsen zur Befestigung
am Boden dürfen nur nach Rücksprache mit dem
Technischen Dezernat der Stadt Radevormwald
verwendet werden. Stolperfallen sind auf jeden
Fall zu vermeiden.
Bei der Standortwahl der Schirme ist darauf zu
achten, dass das denkmalgeschützte Gebäude
nicht verdeckt wird.
Bild 137 - 140: Rechteckige Schirme in den Farben natur, beige, sand oder creme sind zu bevorzugen
51
VII Sondernutzungen
Windschutz / Einfriedungen / Pflanzkübel
Aus gestalterischer Sicht ist ein Verzicht auf Einfriedungen wünschenswert. Vorstellbar ist die
Verwendung von markierenden Einzelobjekten
(z.B. Pflanzcontainer, Pflanzgefäße mit Stauden),
sodass keine durchgängige Barriere entsteht.
Bei Pflanzcontainern ist ebenfalls auf eine qualitätsvolle Ausführung aus Keramik, Holz, Metall,
Rattan, Polyrattan oder gestaltetem Kunststein
zu achten (Bilder 143 und 144).
Bild 141: Barrierewirkung durch Windschutz
Bild 142: Falls Windschutz unverzichtbar, auf dezente Gestaltung achten
Pro Gastronomiebetrieb ist ein einheitliches Design zu verwenden (Bilder 143 und 144).
Grundsätzlich sollte auf einen„klassischen“ Windschutz aufgrund seiner Barrierewirkung verzichtet werden (Bild 141). Falls es im Einzelfall erforderlich ist, ist auf eine ansprechende und zurückhaltende Gestaltung zu achten (z. B. Glas- StahlKonstruktion, begrünte Elemente, Bild 142).
Bild 143: Beispiel für einfache aber dennoch ansprechende
Konstruktion aus Holz
Auch Dreiecksständer können als Barriere wirken. Sie engen zudem oftmals den Laufbereich
ein. Falls auf ihre Verwendung nicht verzichtet
werden kann, sollten sie sparsam eingesetzt werden und auf eine qualitätsvolle Ausführung geachtet werden (Bild 145).
52
Bild 144: Einheitliches Design pro Gastronomiebetrieb bevorzugen
Bild 145: Beispiel für einen Dreiecksständer in zurückhaltender Ausführung
VII.2
Einzelhandel
Wichtig!
Die Nutzung des öffentlichen Raumes z.B. für Tische,
§
Sitzgelegenheiten, Verkaufsstände bedarf einer Erlaubnis, Antrag stellen
Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen
§
Kein Slalomlauf: einreihige Anordnung der Präsenta§
tionsfläche vor der Gebäudefassade
Begrenzung auf 1 qm pro 1 m Ladenfront
§
Hochwertige Präsentationsmöbel
§
Keine Kundenstopper und Werbefahnen
§
Warenaufsteller und Warenpräsentation
Warenauslagen vor Geschäften in der Fußgängerzone erhöhen den Reiz des Bummelns und
Flanierens, animieren zum Kauf und steigern somit die Attraktivität der Innenstadt. Dennoch
darf dies die Nutzung des öffentlichen Raumes
nicht dominieren und gestalterisch negativ beeinflussen sowie andere, nicht kommerzielle Nutzungen in den Hintergrund drängen. Insbesondere dürfen Rettungswege und Lieferzonen
nicht beeinträchtigt werden. Deshalb ist die Belegung des Straßenraumes durch Außenverkauf
nur im begrenzten Umfang und unter Beachtung von Regeln möglich. Dazu gehört auch,
dass die Waren in einer ansprechenden Art den
Kunden präsentiert werden.
Unabhängig von den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung (siehe hierzu Kap. III.5) sollte vor den Schaufenstern unter den Vordächern
und Markisen immer eine Laufgasse freigehalten
werden. Wünschenswert ist es deshalb, dass die
Warenauslagen nur eine begrenzte Fläche im
Straßenraum belegen: In der Regel 1 qm Gehweg je Meter Ladenfront, einreihig und unmittelbar vor der Gebäudefassade angeordnet. Um zu
vermeiden, dass sich Auslage an Auslage reiht,
sollte die Länge der Auslagen 75 % der Fassaden-
Bild 146: Unterschiedliche Warenpräsentationen überfrachten das Auge, Laufzonen werden eingeengt
Tipp:
Beratungstermin bei der Stadtverwaltung
?
wahrnehmen
Bild 147: Kundenstopper versperren den Weg...
Bild 148: ...und beeinträchtigen das Gesamterscheinungsbild
Abbildung 13: Slalomlauf der Passanten vermeiden, Warenauslagen einreihig anordnen
53
VII Sondernutzungen
front nicht überschreiten. Die Präsentationsfläche kann eine Tiefe von 1,00 m bis 2,00 m ab Gebäudekante einnehmen. In engen Straßenabschnitten sollte die Präsentationsfläche so bemessen werden, dass durchgehende Wege mit
mindestens 2,00 m Breite erhalten bleiben (gem.
Sondernutzungssatzung sind mind. 1,25 m erforderlich. Ist ausreichend Platz vorhanden, sind
2,00 m zu empfehlen). Die Höhe der Warenauslagen sollte 1,40 m nicht überschreiten. Einfache
Kartons, Waschkörbe, Paletten, Container u.ä.
sollten vermieden werden, ebenso Schilder, Dreiecksständer, Werbeträger und minderwertige
Ware. In jedem Fall müssen Rettungswege freigehalten werden.
Abbildung 14: Laufzone sollte freigehalten werden, Warenauslagen sind zu begrenzen
Bild 149 und 150: Anmutende Warenpräsentationen erhöhen den Reiz des Bummelns
54
Die „Möbel“ zur Warenpräsentation sollten aufeinander abgestimmt sein. Je Ladeneinheit ist
ein einheitliches Präsentationssystem zu verwenden. Auch hier empfiehlt sich die Verwendung hochwertiger und natürlich anmutender
Materialien in zurückhaltendender Farbgebung
(z.B. Metall, Holz, Glas). Abgrenzungen sind zu
vermeiden. Auch auf Witterungsschutz aus separaten Elementen wie z.B. Sonnenschirme ist zu
verzichten.
Dreiecksständer/ Kundenstopper sollten auf ein
Minimum reduziert werden, da diese das Straßenbild verunstalten, den Laufbereich zusätzlich
einengen und oftmals „Stolperfallen“ darstellen.
Kann hierauf nicht verzichtet werden, sollte auf
eine ansprechende Gestaltung geachtet werden, beispielsweise Holzrahmen mit Schiefertafel (z.B. Bild 145 Seite 52).
Pflanzkübel und Einfriedungen
Auch bei der Auswahl von Pflanzkübeln ist weniger oft mehr. Sie können z.B. zur Betonung der
Eingänge oder zur Gliederung der Geschäftsauslagen genutzt werden. Bei der Aufstellung vor
den Eingängen ist darauf zu achten, dass der Abstand zueinander ausreichend dimensioniert ist,
so dass auch Kinderwagen und Rollstühle passieren können und ein ausreichender Rettungsweg eingehalten wird.
Bild 151 - 152: Einheitliche Pflanzkübel pro Betrieb
verwenden
Bei Pflanzkübeln ist ebenfalls auf eine qualitätsvolle Ausführung aus Keramik, Holz, Metall, Rattan, Polyrattan oder gestaltetem Kunststein zu
achten. Pro Ladeneinheit ist ein einheitliches Design zu verwenden.
Auf Einfriedungen und Abtrennungen sollte verzichtet werden.
Bild 153- 154: Auf qualitätvolle Ausführung der Pflanzkübel ist zu achten
55
VIII Bodenbeläge und Bepflanzung von privaten Freiflächen
Wichtig!
Versiegelung sollte auf das unbedingt notwendige
§
Maß beschränkt werden
Verwendung von vorzugsweise kleinformatigen Na§
turstein- oder Betonsteinpflaster
Ortbeton, Asphalt oder Beläge auf Teer- und Bitu§
menbasis sind zu vermeiden
Bei Freibereichen ist das Verlegen von Kunstrasen,
§
Teppichen und Podesten nicht wünschenswert
Bei Bepflanzungen sind heimische Sträucher und
§
Bodenbeläge außerhalb der geschlossenen Gebäude in Hofeinfahrten, Innenhöfen und anderen unbebauten Flächen mit Anschluss an den öffentlichen Raum bzw. wenn sie vom öffentlichen
Raum einsehbar sind, sind - falls erforderlich - vorzugsweise in kleinformatigem Natursteinpflaster oder ähnlichem Betonsteinpflaster zu befestigen. Auf Ortbeton, Asphalt oder Beläge auf Teer-
und Bitumenbasis als Bodenbelag ist in diesen
einsehbaren Bereichen zu verzichten. Empfehlenswert ist eine einheitliche Gestaltung und
Materialwahl benachbarter Grundstücke.
Ist eine befestigte Fläche aufgrund der Nutzung
nicht erforderlich, sollte auf großflächige Versiegelung verzichtet werden. Dies dient nicht nur
Bäume zu bevorzugen
VIII
BODENBELÄGE UND BEPFLANZUNG VON
PRIVATEN FREIFLÄCHEN
Das Erscheinungsbild einer lebendigen Innenstadt wird nicht allein durch die öffentlichen Straßen- und Platzräume sowie Gebäude geprägt.
Gerade die an den öffentlichen Raum angrenzenden privaten Flächen tragen mit ihrer Gestaltung zum Gesamtensemble bei und fallen in das
Blickfeld von Kunden, Besuchern und Bewohnern. Im Sinne eines ganzheitlichen Gestaltungskonzeptes gibt es auch hierfür einige Gestaltungsvorschläge:
Vorhandene Natursteinbeläge sind zu erhalten
oder, soweit erforderlich, aufzunehmen und umzupflastern.
Bild 155 und 156: Einheitliche Gestaltung und Materialwahl auch bei privaten Freiflächen
56
der Aufwertung des Wohnumfeldes, sondern
auch des Stadtklimas und ermöglicht eine Regenwasserversickerung.
Bei Freibereichen der Außengastronomie wird
der Boden durch das vorhandene Straßenniveau
mit dem hier bestehenden Bodenmaterial gebildet. Das Verlegen von Kunstrasen, Teppichen o.ä.
ist nicht zu empfehlen, ebenso sollten Podeste
zur Schaffung einer ebenen Fläche nur im Einzelfall zum Einsatz kommen.
Für die Bepflanzung sind heimische Sträucher
und Bäume zu verwenden. Nadelgehölze/ Thujahecken sind zu vermeiden. Untypisch für Radevormwald sind auch reine Ziergärten.
Bild 157: Natursteinpflaster im Bereich einer privaten
Freifläche
Bild 158: Natursteinpflaster im Innenhof
57
IX Kontakt und Antragstellung
IX
KONTAKT UND ANTRAGSTELLUNG
Je nach Umfang der geplanten baulichen Maßnahmen sind unterschiedliche Genehmigungsverfahren durchzuführen – oftmals auch mehrere parallel. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu Ansprechpersonen sowie gebündelte Informationen zu Genehmigungsverfahren und
zur erforderlichen Antragstellung.
1. Baugenehmigung
Für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher sowie anderer
Anlagen ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Hierfür ist ein Bauantrag einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind mit dem(r) zuständigen Ansprechpartner(in) im Vorfeld abzustimmen. Den Bauantragsvordruck finden Sie unter
http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver
waltung/formulare_infobroschueren/
Kontakt:
Stadt Radevormwald
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
Technisches Dezernat
Fachbereich Bauverwaltung
Frau Irmhild Noss
Telefon: 02195 / 606 - 170
Telefax: 02195 / 606 - 46163
E-Mail: [email protected]
Zimmer: 2.12, 2. Etage
Frau Helga Sander
Telefon: 02195 / 606 - 169
Telefax: 02195 / 606 - 46163
E-Mail: [email protected]
Zimmer: 2.10, 2. Etage
Frau Dagmar Thiel
Telefon: 02195 / 606 - 172
Telefax: 02195 / 606 - 46163
E-Mail: [email protected]
Zimmer: 2.07, 2. Etage
58
Bild 159: Bei baulichen Veränderungen ist eine Baugenehmigung erforderlich
2. Antragstellung Baudenkmäler innerhalb der
Denkmalbereichssatzung
Jede Maßnahme an Baudenkmälern oder im Umfeld von Baudenkmälern sowie Bauvorhaben innerhalb der Denkmalbereichssatzung bedürfen
einer Erlaubnis. Hierzu ist ein formloser denkmalrechtlicher Antrag zu stellen. Hierin sollten
Sie Ihr Bauvorhaben beschreiben, evtl. Pläne
oder Fotos und falls bereits vorhanden, einen
Kostenvoranschlag mit Leistungsbeschreibung
des ausführenden Betriebes beifügen.
Mit der Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahme verbunden ist oftmals auch eine Verbesserung der Wärmedämmung. Bei Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz ist eine Befreiung von den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (ENEV) möglich und unter Umständen sinnvoll. Voraussetzung ist, dass eine
denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt und ein
staatlich anerkannter Sachverständiger für
Schall- und Wärmeschutz entsprechende Nachweise führt. In schwierigen Fällen ist das LVR-Amt
für Denkmalpflege im Rheinland mit Sitz in Pulheim Ansprechpartner. Grundsätzlich wird das
LVR-Amt für Denkmalpflege im Verfahren durch
die Untere Denkmalbehörde beteiligt.
Falls KfW-Mittel in Anspruch genommen werden
sollen (KfW-Effizienzhaus Denkmal 160), muss
der Fachgutachter zusätzlich auch Sachverständiger für Denkmalschutz sein (Energieberater im
Baudenkmal).
Denkmalförderung und Steuervergünstigung
Für denkmalgerechte Maßnahmen konnten bisher bei der Bezirksregierung zusätzlich direkte
Zuschüsse beantragt werden.
Das System der nordrhein-westfälischen Denkmalförderung wird ab Oktober 2013 in weiten Bereichen von der klassischen Zuschuss-Förderung
auf eine Kredit-Förderung umgestellt.
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen hält auf seiner Internetseite hierzu aktuelle Informationen bereit:
http://www.mbwsv.nrw.de/
Denkmaleigentümer haben die Möglichkeit,
Steuervergünstigungen für die Pflege und Erhaltung von Baudenkmälern in Anspruch zu nehmen.
Bild 160: Jede Maßnahme an Baudenkmälern bedarf einer Erlaubnis
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter:
http://www.mbwsv.nrw.de/stadtentwicklung/_
pdf_container/Brosch_SteuertippsDenkmal
_09.pdf
Nach Beendigung der steuervergünstigenden
Maßnahmen kann Ihnen anhand vorgelegter Originalrechnungen und der Abnahme durch die
Untere Denkmalbehörde eine Bescheinigung für
steuerliche Zwecke durch die Untere Denkmalbehörde ausgestellt werden. Voraussetzung für
die Erlangung einer steuerlichen Vergünstigung
ist die denkmalrechtliche Erlaubnis und die vorherige Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Rheinischen
Amt für Denkmalpflege.
59
IX Kontakt und Antragstellung
Kontakt:
Stadt Radevormwald
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
Technisches Dezernat
Fachbereich Bauverwaltung /
Untere Denkmalbehörde
Frau Sylvia Mehlhorn
Telefon: 02195 / 606 - 166
Telefax: 02195 / 606 - 46163
E-Mail: [email protected]
Zimmer: 2.07, 2. Etage
Frau Melanie Frohnert
Telefon: 02195/ 606 - 168
Telefax: 02195 / 606 - 46163
E-Mail: [email protected]
Zimmer: 2.02, 2. Etage
Herr Stefan Rehborn
Telefon: 02195/ 606 -167
Telefax: 02195 / 606 - 46163
E-Mail: [email protected]
Zimmer: 2.02, 2. Etage
60
Frau Dagmar Thiel
Telefon: 02195 / 606 - 172
Telefax: 02195 / 606 - 116
E-Mail: [email protected]
Zimmer: 2.07, 2.Etage
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Abtei Brauweiler
Ehrenfriedstr. 19
50259 Pulheim
Telefon: 02234 / 9854 - 0 (Zentrale)
Telefax: 02234 / 9854 - 325
Bild 161: Denkmaleigentümer haben die Möglichkeit, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen
3. Antragstellung Werbeanlagen
Kontakt:
Alle Werbeanlagen sind – soweit sie nicht nach
bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind – nach § 5 der Werbeleitsatzung anzeigepflichtig. D.h. vor Anbringung einer
Werbeanlage ist ein Antrag auf Genehmigung einer Werbeanlage auszufüllen und bei der Stadt
Radevormwald, Technisches Dezernat, einzureichen. Empfehlenswert ist, den Antragsunterlagen auch eine Fotomontage der geplanten Werbeanlage beizufügen. Je nach Vorhaben entscheidet die Stadt, ob hierfür eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Stadt Radevormwald
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
Den Antrag für Werbeanlagen sowie die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter
http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver
waltung/formulare_infobroschueren/
Es empfiehlt sich, vorab mit dem Fachbereich
Bauverwaltung das Vorhaben abzustimmen.
Technisches Dezernat
Fachbereich Bauverwaltung
Frau Irmhild Noss
Telefon: 02195 / 606 - 170
Telefax: 02195 / 606 - 46163
E-Mail: [email protected]
Zimmer: 2.12, 2. Etage
Frau Helga Sander
Telefon: 02195 / 606 - 169
Telefax: 02195 / 606 - 46163
E-Mail: [email protected]
Zimmer: 2.10, 2. Etage
Bild 162: Alle Werbeanlagen sind anzeigepflichtig
Frau Dagmar Thiel
Telefon: 02195 / 606 - 172
Telefax: 02195 / 606 - 46163
E-Mail: [email protected]
Zimmer: 2.07, 2. Etage
61
IX Kontakt und Antragstellung
4. Sondernutzungserlaubnis
5. Beratung Bebauungsplan
Kontakt:
Die Nutzung des öffentlichen Raumes z.B. für Tische, Sitzgelegenheiten, Verkaufsstände bedarf
einer Sondernutzungserlaubnis. Der Antrag auf
Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich bei der
Stadt zu stellen. Entsprechende Lagepläne sind
beizufügen. Ggf. muss zusätzlich zur Sondernutzungserlaubnis eine bauordnungsrechtliche Genehmigung beantragt werden (siehe Kontakt
Baugenehmigung auf Seite 58).
Bauvorhaben müssen den Festsetzungen des jeweils geltenden Bebauungsplanes entsprechen.
Ein Bebauungsplan dient der Sicherstellung der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und
wird als für den Bürger unmittelbar verbindliche
Ortssatzung erlassen. Ein Bebauungsplan trifft
u.a. Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung (§§ 2 bis 14 Baunutzungsverordnung - BauNVO), das Maß der baulichen Nutzung
(§§ 16 bis 21 BauNVO), z.B. die zulässige Grundfläche oder Höhe der Gebäude und zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO), also der
Lage der Gebäude auf dem Grundstück. Im Einzelfall werden auch genauere Festsetzungen zur
Gestaltung der Gebäude getroffen, z.B. Dachform oder Firstrichtung. Die näheren Einzelheiten über die Inhalte und Festsetzungen sind im
Baugesetzbuch (BauBG), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und in der Planzeichenverordnung (Planz V) geregelt. Die Bebauungspläne
können bei der Stadt Radevormwald eingesehen werden.
Stadt Radevormwald
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
Den Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis
finden Sie unter
http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver
waltung/formulare_infobroschueren/
Kontakt:
Stadt Radevormwald
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
Fachbereich Soziales und Ordnung
Telefon: 02195 / 606 - 308
Telefax: 02195 / 606 - 46301
E-Mail: [email protected]
1. Etage
62
Technisches Dezernat
Fachbereich Stadtplanung und Umwelt
Herr Schmalenbeck
Telefon: 02195 / 606 - 165
Telefax: 02195 / 606 - 116
E-Mail:
[email protected]
Zimmer: A.08, Anbau, 1. Etage
Bei darüber hinaus gehenden Fragen, wenden
Sie sich bitte an:
Stadt Radevormwald
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
Technisches Dezernat
Fachbereich Bauverwaltung
Telefon: 02195 / 606 - 161
FOTONACHWEIS
Dagmar Thiel, Stadt Radevormwald
Julia Gottlieb, Stadt Radevormwald
Sabine Noack, Stadt Radevormwald
Prof. Dr. Lorenz, Radevormwald
Ramona Theis Fotografie, Radevormwald
Rathscheck Schiefer, Mayen-Katzenberg
Planungsgruppe MWM, Aachen
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Notizen
www.radevormwald.de
Radevormwald
Stadt auf der Höhe
STÄDTEBAUFÖRDERUNG
von Bund, Ländern und
Gemeinden
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