Gestaltungsleitfaden für eine attraktive Innenstadt Orientierungshilfe für kommunale und private Maßnahmen im Sanierungsgebiet Radevormwald Stadt auf der Höhe Impressum Herausgeber: Bearbeitung: Druck: Stadt Radevormwald Technisches Dezernat Hohenfuhrstr. 13 42477 Radevormwald Planungsgruppe MWM Städtebau | Verkehrsplanung | Tiefbau Auf der Hüls 128 52068 Aachen Lippert-Druck GmbH Alte Landstr. 20 42477 Radevormwald Telefon: 02195 / 606 - 161 Telefax: 02195 / 606 - 46163 Telefon: 0241 / 93866 - 0 Telefax: 0241 / 513525 Telefon: 02195 / 9174 - 0 Telefax: 02195 / 2083 Inhalt I GRUSSWORT...................................................................................................................................................................................................................................................................... 01 II II.1 II.2 ANLASS / ZIELSETZUNG / BETRACHTUNGSRAUM............................................................................................................................................................................................... Warum braucht Radevormwald einen Gestaltungsleitfaden?........................................................................................................................................................................ Betrachtungsraum und Anwendungsbereich....................................................................................................................................................................................................... 02 02 03 III III.1 III.2 III.3 III.4 III.5 RECHTLICHE GRUNDLAGEN......................................................................................................................................................................................................................................... Bebauungspläne der Innenstadt............................................................................................................................................................................................................................... Denkmalbereichssatzung und Denkmalschutz................................................................................................................................................................................................... Werbeleitsatzung............................................................................................................................................................................................................................................................ Sanierungsgebiet Innenstadt...................................................................................................................................................................................................................................... Sondernutzungssatzung ............................................................................................................................................................................................................................................. 06 06 08 09 10 11 IV STADTBILD - WAS MACHT DEN CHARAKTER DER INNENSTADT AUS? ......................................................................................................................................................... 12 V V.1 V.2 V.3 V.4 V.5 V.6 V.7 ÄUSSERE GESTALTUNG VON GEBÄUDEN UND BAULICHEN ANLAGEN........................................................................................................................................................ Dächer und Dachaufbauten........................................................................................................................................................................................................................................ Fassaden und Fassadengliederung........................................................................................................................................................................................................................... Haustüren, Fenster und Schaufenster...................................................................................................................................................................................................................... Materialien und Farbgestaltung................................................................................................................................................................................................................................ Fassadenbeleuchtung................................................................................................................................................................................................................................................... Vordächer, Markisen und Verdunklungsanlagen................................................................................................................................................................................................ Bepflanzung und Blumenschmuck ......................................................................................................................................................................................................................... 16 17 22 27 31 34 35 38 VI VI.1 VI.2 VI.3 WERBUNG UND WERBEANLAGEN............................................................................................................................................................................................................................. Schriftzüge (Flachwerbeanlagen).............................................................................................................................................................................................................................. Ausleger.............................................................................................................................................................................................................................................................................. Schaufenstergestaltung, - beleuchtung und -beklebung................................................................................................................................................................................ 40 43 45 47 VII VII.1 VII.2 SONDERNUTZUNGEN.................................................................................................................................................................................................................................................... Außengastronomie / Mobiliar..................................................................................................................................................................................................................................... Einzelhandel...................................................................................................................................................................................................................................................................... 49 49 53 VIII BODENBELÄGE UND BEPFLANZUNG VON PRIVATEN FREIFLÄCHEN............................................................................................................................................................. 56 IX KONTAKT UND ANTRAGSTELLUNG........................................................................................................................................................................................................................... 58 I Grußwort Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger! Wie wir alle wissen, bedeutet Stillstand Rückschritt. Als wir in Radevormwald im Jahr 2011 im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ den Startschuss für die Sanierung und Aufwertung der Innenstadt gaben, war unser schöner Stadtkern in die Jahre gekommen und konnte seine Funktion als Zentrum des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens nur noch eingeschränkt wahrnehmen. Durch die qualitative Aufwertung des Marktplatzes und der östlichen Kaiserstraße konnte die Innenstadt bis zum heutigen Tage bereits an Attraktivität für Sie, die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt, aber auch für unsere Gäste gewinnen. Die zahlreichen positiven Rückmeldungen zeigen uns, dass wir auf dem richtigen Weg, wenn auch noch lange nicht angekommen sind. Denn wir wollen unseren Stadtkern fit für die Zukunft machen, und zwar nicht nur in Bezug auf die öffentlichen Flächen, sondern ganzheitlich. Eine attraktive Innenstadt wird durch ihre Straßen und Plätze, genauso wie durch die architektonischen Ausdrucksformen der Gebäude, die Fassadengestaltung, Werbeanlagen und die Nutzung der öffentlichen Flächen durch Außengastronomie und Warenpräsentationen geprägt. Daran merken Sie: Das Erscheinungsbild der Innenstadt unterliegt vielfältigen Einflüssen und die öffentliche Hand kann die daraus erwachsenden Aufgaben nicht alleine stemmen. Um in dem immer stärker werdenden Wettberwerb der Innenstädte zu bestehen, müssen wir gemeinsam anpacken! Viele Immobilieneigentümer, Gastronomen und Einzelhändler, die einen wesentlichen Einfluss auf das Erscheinungsbild unseres Stadtkerns ausüben, haben dies erkannt und engagieren sich bereits verstärkt für unser Zentrum. Dieser Gestaltungsleitfaden soll dabei eine Hilfestellung geben: Er erklärt und bebildert bestehende rechtliche Vorschriften, welche die Gestaltung der Innenstadt betreffen. Zudem geht er aber auch darüber hinaus und zeigt Gestaltungstipps, gute Beispiele und Empfehlungen, die zwar wünschenswert, aber nicht durch das Radevormwalder Ortsrecht geregelt sind. Natürlich stehen Ihnen weiterhin auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung mit Rat und Tat zur Seite und beraten Sie gerne, nicht nur in Hinblick auf Genehmigungen. Nutzen Sie dieses Angebot! In diesem Sinne laden wir Sie herzlich ein, aktiv an der Gestaltung unseres Stadtkerns mitzuwirken. Ihr Dr. Josef Korsten Ihre Julia Gottlieb 01 II Anlass | Zielsetzung | Betrachtungsraum II ANLASS | ZIELSETZUNG | BETRACHTUNGSRAUM II.1 Warum braucht Radevormwald einen Gestaltungsleitfaden? Es ist das erklärte Ziel der Stadt Radevormwald, den Stadtkern attraktiv und vital zu erhalten, damit dieser gegenüber der Konkurrenz anderer Standorte dauerhaft bestehen kann. Dabei kommt der unverwechselbaren Identität und Atmosphäre der Innenstadt besondere Bedeutung zu. Die dazu notwendige Pflege und Entwicklung des Erscheinungsbildes der Gebäude und Freiräume will die Stadt u.a. mit diesem Gestaltungsleitfaden unterstützen. gentümern, Bauherren, interessierten Gewerbetreibenden und Bürgern durch die Stadtverwaltung. Letztlich sollen diese empfehlenden Gestaltungsleitlinien dazu beitragen, dass der Stadtkern von Radevormwald mit seinem unverwechselbaren Charakter erhalten und gestalterisch weiterentwickelt wird. Der Gestaltungsleitfaden bildet damit einen wichtigen Ergänzungsschritt zu den im „Sanierungsgebiet Innenstadt Radevormwald“ durchgeführten investiven Umgestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum. Aufbauend auf den charakteristischen Elementen der Radevormwalder Innenstadt werden in diesem Gestaltungsleitfaden Empfehlungen für die bauliche Gestaltung ausgesprochen. Welche Anforderungen sind bei einem Neubau wichtig? Was ist bei einer Fassadensanierung zu beachten? Welche Dachformen sind ortstypisch? Wie gestalte ich die Außenflächen (z.B. Sondernutzungsflächen, private Freiflächen)? Was ist bei Werbeanlagen zu berücksichtigen? Der Gestaltungsleitfaden bildet dabei als Orientierungsrahmen die Grundlage für die Beratung von privaten Grundstücks- und Immobilienei02 Bild 1: Neu gestalteter Radevormwalder Marktplatz mit evangelisch-reformierter Kirche im Hintergrund II.2 Betrachtungsraum und Anwendungsbereich In der denkmalpflegerischen Bewertung der Denkmalbereichsplanung „Historischer Stadtkern Radevormwald“ von 1991 heißt es: „Das Straßensystem mit seinen historisch geprägten Bestandteilen, Gliederungselementen und Raumbildungen ist in besonderem Maße geeignet, als authentisches Zeugnis den geschichtlichen Werdegang der Siedlungs- und Stadtentwicklung Radevormwald zu verdeutlichen. Es ist erheblich älter als die angrenzende Bebauung. Als aus dem Mittelalter überkommenes Grundgerüst wurde es im Vollzug der Wiederaufbauplanung nach den Stadtbränden von 1571 und 1802 nur in Führung und Raumprofil ‚geometrisch reguliert‘ und durch weitere Wegeführungen (so durch die Schützenstraße) ergänzt. Auch der Wiederaufbau nach dem letzten Kriege hat den geschichtlichen Anschauungswert des Straßennetzes in seinen prägenden Teilen nicht beeinträchtigt; es ist insoweit wesentlicher Teil des kulturellen Erbes der Stadt Radevormwald.“ Der „historische Stadtkern“ zeichnet sich deutlich im Innenstadtgefüge zwischen Hohenfuhrstraße und Grabenstraße ab und bildet mit der zentralen Achse Kaiserstraße sowie dem Mittelpunkt (Marktplatz) den so genannten„Rundling“. Städtebauliche Dominanten mit Fernwirkung sind die drei Kirchtürme der evangelischlutherischen Kirche, der katholischen Kirche St. Marien und der am deutlichsten über die Innenstadt hinausragende Kirchturm der evangelischreformierten Kirche am Marktplatz. Östlich an der Ülfestraße befindet sich die alt-lutherische Kirche, die das Gesamtbild der Innenstadt mit den vier Kirchtürmen und damit die „Stadtkrone“ komplettiert. Der historische Stadtkern ist städtebaulich zweigeteilt. Im Nordosten des „Rundlings“ befinden sich überwiegend stadtbildprägende und ortstypische bergische Altbauten mit Schieferverkleidung, die als Zeugen der Baugeschichte der Stadt historische Identität vermitteln. Der südwestliche Bereich hingegen ist eher geprägt durch Nachkriegsbebauung. Dies wird gewerblich entlang der Kaiserstraße/ SchlossmacherZentrum und entlang der Grabenstraße in Form von Wohnbauten deutlich. Diese Bebauung stellt sowohl architektonisch, von der Höhenentwicklung (bis zu 6 Geschosse) als auch von der Kubatur einen Maßstabsbruch gegenüber dem benachbarten, teilweise historischen Altbestand dar. Die ganz besondere und eigene Qualität der Innenstadt ist ihre attraktive Ausstrahlung mit einem in vielen Bereichen noch relativ intakten Stadtbild einer Kleinstadt des bergischen Lan- Vier Stadtkirchen mit ihren Türmen bilden die „Stadtkrone“ von Radevormwald Qualität und einzigartige Unverwechselbarkeit durch: § Kleinmaßstäblichkeit § Bergische Bauweise Historischen Stadtgrundriss § des. Kleinmaßstäblichkeit, die bergische Fachwerkbauweise mit Verschieferungen und die starke Handschrift eines historischen Stadtgrundrisses haben einen besonderen Charme und eine einzigartige Unverwechselbarkeit. Trotz auch hier anzutreffender Störwirkungen durch unpassende Materialverwendung, Gestaltungsbrüche in der Fassadenarchitektur oder Reizüberflutung infolge nicht integrierter Werbeanlagen konnten Maßstabsbrüche und schwerste Bausünden bisher weitestgehend vermieden werden. Infolge dessen bilden die vier Stadtkirchen mit ihren Türmen auch heute noch die überragende „Stadtkrone“ und sind unangefochtene Identitätsträger. Für die engere historische Innenstadt um den unverwechselbaren „Rundling“ besteht eine Denkmalbereichssatzung (siehe Kap. III.2), die als verbindliche Grundlage bei baulichen Maßnahmen in diesen historisch wichtigen Bereichen zu be- II Anlass | Zielsetzung | Betrachtungsraum achten ist (siehe Abb. 1, rot umgrenzte Fläche). Das bedeutet, dass bei der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen – auch wenn diese keine Baudenkmäler sind – eine denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Radevormwald erforderlich ist. Im Jahr 2010 wurde für einen weiter gefassten Bereich das „Sanierungsgebiet Innenstadt“ beschlossen (siehe Abb. 1, schwarz umgrenzte Fläche). Ziel ist hier aufgrund zunehmender Funktionsverluste (z.B. Einzelhandelsleerstände) und städtebaulicher Defizite durch geeignete Maßnahmen einen nachhaltigen Stabilisierungsund Aufwertungsprozess in Gang zu setzen (vgl. Kap. III.4). Der Gestaltungsleitfaden soll schwerpunktmäßig innerhalb der Abgrenzungen der beiden Planwerke Denkmalbereichssatzung und Sanierungsgebiet privaten Grund- und Immobilieneigentümern, Bauherren, interessierten Gewerbetreibenden und Bürgern an Hand von Positivbeispielen Perspektiven für eigene Baumaßnahmen und die private Nutzung des öffentlichen Raums aufzeigen. Durch plakative Negativbeispiele soll zudem ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, wie sich Fehlplanungen und unsensible Gestaltungselemente auf das gesamte Stadtbild auswirken können. 04 Bild 4: Bergische Fachwerkbauweise mit Verschieferung Bild 2: Wasserspiel am Marktplatz - Beispiel für eine investive Umgestaltungsmaßnahme in der Innenstadt Bild 3: Marktplatz mit Außengastronomie und Bücherschrank Bild 5: Marktplatz in den Abendstunden Abbildung 1: Betrachtungsraum / Anwendungsbereich / Satzungsgrenzen 05 III Rechtliche Grundlagen Wichtig! Bebauungspläne beinhalten verbindliche § Regelungen Bei baulichen Änderungen, Erweiterungen, § Nutzungsänderungen ist ein Bauantrag erforderlich Tipp: Beratungstermin vor Antragstellung bei der Stadtver? waltung wahrnehmen III RECHTLICHE GRUNDLAGEN III.1 Bebauungspläne der Innenstadt Die rechtswirksamen Bebauungspläne mit ihren textlichen und zeichnerischen Festsetzungen bilden verbindliche Regelungen, die es bei Bauvorhaben oder Änderungen einzuhalten gilt. Im Bereich der Innenstadt sind das folgende Bebauungspläne ( siehe Abb. 2): Bebauungsplan Nr. 42 A einschl. 2. Änderung im zentralen Innenstadtbereich: Dieser Bebauungsplan reicht von der Lindenstraße im Westen bis zum Bereich um die Ülfestraße bzw. Blumenstraße im Osten, vom Rathaus im Norden bis zur Bundesstraße im Süden. Er enthält neben Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung detaillierte Festsetzungen zur Baugestalt in Form von Geschossfestsetzungen, Trauf- und Firsthöhen. 06 Bebauungsplan Nr. 42 B einschl. 1. Änderung im Bereich Schlossmacher-Zentrum: Neben der Nutzungsart, Vollgeschossfestsetzungen etc. beinhaltet der Bebauungsplan detaillierte Regelungen zur äußeren Gestalt. Hierzu zählen Festsetzungen zur Fassadengestaltung, Dachform und Dachneigung, Dachdeckung, Stützmauern, Einfriedungen, Mülltonnen und Antennen. Bebauungsplan Nr. 17, 3. Änderung zwischen Carl-Diem-Straße, Kottenstraße, Hohenfuhrstraße und Telegrafenstraße: Auch hier definieren Geschossigkeit und teilweise Höhenfestsetzungen den äußeren Rahmen der Gebäude. Bebauungsplan Nr. 32 zwischen Carl-DiemStraße, Rathaus und Kottenstraße: Neben Regelungen zur Geschossigkeit enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zu Nebenanlagen, Außenantennen, Außenwerbung, Einfriedungen und Dachform, Dachneigung, Dachmaterial und Fassadenfarbe. Bebauungsplan Nr. 78, 1. Änderung zwischen Ülfe-, Wiesen-, Hohenfuhr- und Hochsteinstraße: U. a. bestimmen hier Vollgeschossfestsetzungen, Regelungen zu Dachform und -neigung sowie Dachaufbauten den Festsetzungskatalog zur äußeren Gestalt. Bebauungsplan Nr. 66 „Kaiserstraße zwischen Im Springel und Lindenstraße“: Als wesentliche Regelungen zur äußeren Gestalt der baulichen Anlagen sind Vollgeschosse und die Dachform festgesetzt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 „Stadtkern-Burgstraße“: Dieser Vorhabenbezogene Bebauungsplan südlich der Hohenfuhrstraße schuf die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein konkretes Bauvorhaben. Festgesetzt sind u.a. Firsthöhen als Höchstund Mindestmaß, die Firstrichtung und die Beschränkung der Dachform auf das Satteldach. Geplante Bauvorhaben müssen den jeweiligen Festsetzungen in den Bebauungsplangebieten entsprechen. Vor Baubeginn ist ein Bauantrag einzureichen und die Baugenehmigung abzuwarten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Kap. IX auf Seite 58. Bitte wenden Sie sich bei Fragen frühzeitig, am besten bereits vor Antragstellung, an die zuständigen Ansprechpartner bei der Stadt Radevormwald (Kap. IX, Seite 62). Abbildung 2: Übersicht der Bebauungspläne in der Innenstadt 07 III Rechtliche Grundlagen Wichtig! Rechtsverbindliche Denkmalbereichssatzung § beachten! die durch ihre Gestalt das schützenswerte Erscheinungsbild der Altstadt Radevormwald prägen. Baudenkmäler: Pflichten und Rechte beachten! § Jede Änderung von Baudenkmälern oder im Umfeld § von Baudenkmälern sowie Änderungen von baulichen Anlagen innerhalb der Denkmalbereichssatzung bedürfen einer Erlaubnis, denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen Tipp: Bei jeder baulichen Änderung oder Nutzungsände? rung frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung wahrnehmen Steuererleichterungen innerhalb der Denkmalbe? reichssatzung bei Vorliegen der denkmalrechtlichen Erlaubnis III.2 Denkmalbereichssatzung und Denkmalschutz Die Denkmalbereichssatzung aus dem Jahr 1992, in der Abbildung 1 auf Seite 5 rot umrandet, umfasst den inneren, historischen Stadtkern im Bereich Hohenfuhrstraße, Beginn der Ülfeund Blumenstraße sowie Kaiserstraße einschließlich der Bereiche um den Marktplatz („Rundling“). Ziel dieser Satzung ist die Wahrung des historischen Erscheinungsbildes. Schutzgegenstände sind der Stadtgrundriss, das Straßensystem, die Parzellierung, die Bauweise sowie Gestaltelemente der Bebauung und die Stadtsilhouette, 08 Die Denkmalbereichssatzung trifft gem. § 2 keine Gestaltungsvorschriften, sondern unterwirft lediglich den gesamten Bereich dem Erlaubnisvorbehalt des § 9 Denkmalschutzgesetz NW. D.h. für jede Veränderung, Beseitigung und Nutzungsänderung an Gebäuden innerhalb des Denkmalbereichs „Historischer Stadtkern“ ist die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde erforderlich, die wiederum das Einvernehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland herstellt. Als erlaubnispflichtige Maßnahmen gelten zum Beispiel die Änderung der Dacheindeckung, die Fassadensanierung, der Außenanstrich, die Fenstersanierung, der Fensteraustausch usw.. Innerhalb der Denkmalbereichssatzung existieren darüber hinaus Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanzen. Was unter einem Baudenkmal zu verstehen ist, ist in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NW) definiert. Der Rechtsstatus eines geschützten Denkmals tritt ein, wenn das Objekt nach einem bestimmten Verfahren mit Anhörungspflichten und Widerspruchsmöglichkeiten in die Denkmalliste eingetragen wird. Durch diesen öffentlichrechtlichen Denkmalstatus ergeben sich ver- schiedene Pflichten und Rechte, die im DSchG NW geregelt sind. Insbesondere bedarf entsprechend den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes jede Veränderung, Beseitigung, Verbringung (an einen anderen Ort) und Nutzungsänderung eines Denkmals aber auch in der näheren Umgebung eines Denkmals einer denkmalrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde, unter Mitwirkung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland. Im Geltungsbereich der oben aufgeführten Denkmalbereichssatzung kommt auch der erhaltenswerten Bausubstanz eine besondere Bedeutung zu (siehe hierzu u.a. § 25 DSchG NW und § 4 (4) der Denkmalbereichssatzung). Die Denkmalbereichssatzung finden Sie auch im Internet unter http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver waltung/ortsrecht_satzungen/ Welche Anträge wie zu stellen sind ist im Kap. IX Kontakt und Antragstellung beschrieben. III.3 Werbeleitsatzung - Satzung über Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern Radevormwald Für den historischen Stadtkern besteht zudem die Werbeleitsatzung aus dem Jahr 2009 (Satzung über Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern Radevormwald vom 08.01.2009, verkürzt Werbeleitsatzung genannt). Der räumliche Geltungsbereich der Satzung entspricht dem der Denkmalbereichssatzung (siehe Abb. 1, Seite 5). Ziel der Satzung ist es, durch geeignete Maßnahmen eine positive Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zu erreichen und somit eine Beeinträchtigung des charakteristischen Orts- und Straßenbildes zu vermeiden. lage ist ein Werbeantrag auszufüllen und bei der Stadt Radevormwald, Technisches Dezernat, einzureichen (vgl. Kap. IX, Seite 61). Je nach Umfang der Maßnahme entscheidet diese, ob hierfür eine Baugenehmigung erforderlich ist oder das Vorhaben einer Anzeige bedarf. Wichtig! § Werbeantrag erforderlich § Werbeleitsatzung im Geltungsbereich der Denkmal- bereichssatzung enthält Regelungen zu Außenwerbung und Warenautomaten Tipp: Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Gestaltungsempfehlungen zur Errichtung Ihrer Werbeanlage unter Beachtung dieser Satzung finden Sie im Kap. VI Werbung und Werbeanlagen. Die Werbeleitsatzung finden Sie auch im Internet unter http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver waltung/ortsrecht_satzungen/ Die Satzung findet ausschließlich Anwendung auf Werbeanlagen und Warenautomaten und beinhaltet Anforderungen hinsichtlich der Erscheinungsform, Anbringungsart und Anzahl der Anlagen. Zudem werden Ausnahmen geregelt, beispielsweise für zeitlich begrenzte Sonderverkäufe. Alle Werbeanlagen sind – soweit sie nicht nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind – nach § 5 der Satzung anzeigepflichtig. D.h. vor Anbringung einer Werbean09 III Rechtliche Grundlagen Tipp: ? Herstellungskosten im Sanierungsgebiet können steu- erlich geltend gemacht werden ? Beratungstermin bei der Stadtverwaltung wahrneh- men III.4 Sanierungsgebiet Innenstadt Im Jahr 2010 wurde für einen weiter gefassten Bereich das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ als Satzung festgelegt (siehe Abb. 1, Seite 5, schwarz umgrenzte Fläche). Ziel ist hier, aufgrund zunehmender Funktionsverluste (z.B. Einzelhandelsleerstände) und städtebaulicher Defizite, durch geeignete Maßnahmen einen nachhaltigen Stabilisierungs- und Aufwertungsprozess in Gang zu setzen. Innerhalb des Sanierungsgebietes können Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches steuerlich geltend gemacht werden (siehe § 7h Einkommenssteuergesetz). Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner bei der Stadt (vgl. Kap. IX Kontakt und Antragstellung auf Seite 59). Informationen zu evtl. Steuervergünstigungen können Sie am einfachsten vom zuständigen Finanzamt oder von einem Steuerberater erhalten. 10 Die Satzung der Stadt Radevormwald über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt finden Sie auch im Internet unter: http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver waltung/ortsrecht_satzungen/ III.5 Sondernutzungssatzung – Satzung über Erlaubnisse und Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Radevormwald Für alle Gemeindestraßen einschließlich der Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet ist die Sondernutzungssatzung anzuwenden. Die Satzung aus dem Jahr 2002 regelt die Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Die Benutzung bedarf der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Ausnahmen sind unter § 4 der Satzung aufgeführt. Ebenso sind hier erlaubnisfreie und anzeigepflichtige Sondernutzungen definiert. Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren erhoben. schäftshaus, finden Sie im Kap. VII. Bei baulichen Anlagen ist zudem ein Bauantrag erforderlich. Die Sondernutzungssatzung ist auch im Internet abrufbar unter http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver waltung/ortsrecht_satzungen/ Wichtig! § Die Nutzung des öffentlichen Raumes z.B. für Tische, Sitzgelegenheiten, Verkaufsstände bedarf einer Erlaubnis, Antrag auf Sondernutzungserlaubnis stellen Tipp: ? Beratungstermin bei der Stadtverwaltung wahrneh- men Der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis ist 14 Tage im Voraus schriftlich bei der Stadt zu stellen (Kap. IX Kontakt und Antragstellung, Seite 62). Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Stadt Radevormwald. Empfehlungen und Vorschläge zur Gestaltung Ihrer Sondernutzung, z.B. die Bestuhlung Ihrer Terrasse oder die Warenpräsentation vor Ihrem Ge- Bild 6: Sondernutzungen im öffentlichen Raum 11 IV Stadtbild - Was macht den Charakter der Innenstadt aus? Wichtig! Einfügen in den Straßenraum: Baumasse, Proportion, § Material und Farbgebung so wählen, dass die Bebauung sich in die Umgebung einfügt Rücksichtnahme auf / Berücksichtigung der ortstypi§ schen Bergischen Bauweise Festsetzungen der Bebauungspläne und Denkmal§ bereichssatzung beachten Bauantrag einreichen § Tipp: Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen IV STADTBILD - WAS MACHT DEN CHARAKTER DER INNENSTADT AUS? Das charakteristische Erscheinungsbild einer Stadt hängt entscheidend von der Ausprägung der Gebäude und baulichen Anlagen ab, aber auch die Zuordnung und Stellung der Gebäude untereinander und die durch Gebäude gebildeten Raumfolgen und Baufluchten sind prägend. Die Grundparameter Stellung, Maßstäblichkeit und Erscheinungsbild regeln eine harmonische Einfügung der Gebäude in das vorhandene Umfeld. Die in Kap. III.1 beschriebenen Bebauungspläne mit ihren Festsetzungen geben einen wichtigen Rahmen vor, so dass sich Neubaumaßnahmen harmonisch in die Radevormwalder Innenstadt einfügen. Darüber hinaus sollten bei Neubauten folgende Empfehlungen Beachtung finden: 12 Neubauten, Um- und Anbauten sollten in Baumasse, Proportion, Material und Farbgebung so gestaltet werden, dass sie sich nach Charakter und Maßstab in das Straßenbild des Stadtkerns einfügen. Beurteilungsmaßstab für die Ausbildung baulicher Anlagen, wie z.B. Gebäudehöhen, Baufluchten, Abstände, Dachausbildung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbgebung ist die spezifische Identität und das stadttypische Erscheinungsbild der näheren Umgebung. Darunter sind nicht allein die unmittelbaren Nachbargebäude, sondern die Gesamtheit der stadtbildprägenden Elemente im Stadtkern zu verstehen. Die Baukörperstellung und Gebäudemasse (Kubatur) sollte entsprechend der Umgebungsbebauung geplant werden. Hierbei kann die Gebäudestellung historisch belegbarer Bauten berücksichtigt werden. Die übliche historische, bergische Bauweise für den Stadtkern von Radevormwald ist eine überwiegend traufständige, geschlossene Baukörperstellung mit nicht mehr als drei Vollgeschossen und einem Schrägdach (vorwiegend Satteldächer) mit geschlossenem Charakter. Das Dachgeschoss ist in der Regel ausgebaut bzw. nachträglich ausgebaut. First-, Trauf- und in begrenztem Umfang Sockelhöhen der Gebäude sollten sich an die den jeweiligen Straßenzug prägenden Höhen anpassen, wobei in Radevormwald gerade auch kleinere Versprünge, z.B. der Traufen, typisch sind (Bilder 7 und 8). Allerdings sollten Extreme, wie in Bild 10 dargestellt, vermieden werden. Insbesondere bei diesem Thema sind die Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne zu beachten. Werden Gebäude über mehrere Bauparzellen neu errichtet bzw. durch Umbaumaßnahmen zusammengelegt, sollten Fassadenabschnitte sich an die durchschnittlichen Gebäudebreiten im Stadtkern anlehnen. Insgesamt überwiegt eine relativ kleinteilige Parzellenstruktur im Stadtkern. Bei der Zusammenlegung mehrerer kleinerer Grundstücke wurden gerade in den 60er bis 90er Jahren häufig die typischen Parzellenbreiten durch eine betont horizontale Fassadengliederung über mehrere Flurstücke verwischt, so dass vielerorts der für eine fußläufig attraktive und kleinteilige Innenstadtlage gebotene Abwechslungsreichtum abhanden gekommen ist. Durch eine entsprechende architektonische Gliederung, die durchaus der Funktion oder der Größe des umzubauenden oder neu zu errichtenden Gebäudes Rechnung tragen kann, ist dies zu vermeiden. Bild 7 : Typische Baukörperstellung im Stadtbild Bild 8 : Traufständige, geschlossene Gebäudestellung am Marktplatz Bild 9: Beispiel für einen Neubau als„Fremdkörper“ Bild 10: Extreme Höhenunterschiede bewirken ein unruhiges Erscheinungsbild 13 IV Stadtbild - Was macht den Charakter der Innenstadt aus? Wichtig! Bei Neubauten: Gliederung der Fassade entspre§ chend der durchschnittlichen Gebäudebreiten im Stadtkern Angleichung der Traufhöhe und Dachneigung an die § Nachbarbebauung Keine großen Dachüberstände § Verzicht auf nicht ortstypische Dachformen § Festsetzungen der Bebauungspläne beachten § Bild 11: Bestehende Baufluchten berücksichtigen, wie z.B. in der Weststraße Die den Straßenraum bildenden Baufluchten sind einzuhalten und sollten über die gesamte Fassadenlänge und -höhe aufgenommen werden. Das historisch entstandene Gefüge der Straßen und Gassen mit variierenden Baufluchten lässt eine Raumbildung entstehen, deren Lebendigkeit Straßenzügen eine individuelle ortstypi14 sche Note gibt. Eine fußgängerfreundliche, maßstäbliche und abwechslungsreiche Raumbildung ist ein wesentliches Element für eine hohe Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes. Dabei ist das Verhältnis von Traufhöhe zu Straßenbreite entscheidend für den stadträumlichen Eindruck. Gerade auch Dächer sind ein wesentliches und prägendes Gestaltelement der Bebauung. Daher ist der Gestaltung der Dächer in Bezug auf Dachform, -überstände, -aufbauten und Material besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Stadt Radevormwald verfügt im Stadtkern über eine noch weitgehend homogene Dachlandschaft mit geschlossenem Charakter. Die überwiegend traufständigen Satteldächer mit geringem bis mittlerem Überstand in Kombination mit teils sehr markanten Dachaufbauten (Zwerchhäuser mit Spitz- oder Schweifgiebel) vor allem bei historischen Gebäuden prägen das Stadtbild zusätzlich in besonderer Weise. Auf (nicht ortstypische) Dachformen wie z.B. Flachdächer sollte daher im Stadtkern verzichtet werden. Die Festsetzungen der entsprechenden Bebauungspläne sind zu beachten. Entsprechend dem Charakter der Radevormwalder Innenstadt sollten neue Gebäude mit traufständigen Satteldächern errichtet werden. Traufhöhe sowie Dachneigung sollten dabei auf die Nachbarbebauung abgestimmt sein. An stadträumlich bedeutsamen Stel- len wie z.B. an Ecksituationen sind auch Ausnahmen hiervon möglich. Traufe und Ortgang sind Bild 12 : Dachlandschaft „Rundling“ Radevormwald 15 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen Wichtig! Erhalt des historischen Erscheinungsbildes des Ge§ bäudes intensiven Einbindung der Bauhandwerker bündelt das Fachwissen und führt zu dem gewünschten Erfolg. Verzicht auf grellfarbige und glänzende Materialien § Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen § Bei z.B. Dachausbauten zusätzlich Bauantrag stellen § Tipp: Bei Baudenkmälern und erhaltenswerter ? Bausubstanz: Befreiung von ENEV möglich Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen V ÄUSSERE GESTALTUNG VON GEBÄUDEN UND BAULICHEN ANLAGEN Das äußere Erscheinungsbild jedes einzelnen Gebäudes ist geprägt vom persönlichen Geschmack ihres Hausbesitzers u. spiegelt dessen Handschrift in den öffentlichen Raum hinein. Um im Zusammenspiel der historischen Gebäude ein harmonisches Stadtbild zu gestalten und langfristig den Erhalt des Altstadtkerns zu sichern, wurden neben den Festsetzungen in Bebauungsplänen auch die Denkmalbereichssatzung und die Werbeleitsatzung erstellt. Der Erfolg dieser Regelwerke ist allerdings immer abhängig vom Engagement der Beteiligten und deren guter Zusammenarbeit. D.h. nur ein früher Austausch zwischen privaten Bauherren und der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Radevormwald, der Baufachleute und insbesondere einer 16 Bei den meisten baulichen Veränderungen handelt es sich in der Regel um Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und weniger um Neubauvorhaben. Oftmals stehen diese Arbeiten im Zeichen der Energieeinsparverordnung. Hier ist das besondere Fachwissen um Konstruktion und Materialzusammenstellung der historischen Baustoffe erforderlich (z.B. die Kombination von Holz und Lehmbaustoffen im Fachwerkhaus). Oftmals ist jedoch gerade bei Baudenkmälern eine herkömmliche Außendämmung problematisch und nicht mit dem Denkmalschutz vereinbar. Bei Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz ist daher eine Befreiung von den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (ENEV) möglich. Voraussetzung ist, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt und ein staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz entsprechende Nachweise erbringt. Falls Fördermöglichkeiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen werden sollen, muss der Sachverständige über eine zusätzliche Qualifikation für Baudenkmale und für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz verfügen („Energieberater für Baudenkmale“). Die nachfolgenden Kapitel konzentrieren sich darauf, einige Positiv- und Negativbeispiele von Gebäudesanierungen im direkten Vergleich nebeneinander zu stellen, um die Inhalte und Zielsetzung der geltenden Denkmalbereichssatzung im Bild zu verdeutlichen. Es ist mit dem Bildmaterial nicht beabsichtigt, Hauseigentümer an den “Pranger“ zu stellen. Die Beispiele sollen vielmehr den Blick für handwerklich gut ausgeführte und denkmalgerechte Sanierungslösungen schärfen. V.1 Dächer und Dachaufbauten Charakteristisch für das Erscheinungsbild der Radevormwalder Altstadt ist die vielansichtige Dachlandschaft bestehend aus folgenden Dachformen oder Kombinationen: das steile Satteldach (Bild 13), häufig mit Ausbildung eines Knicks am Dachfuß, das vielansichtige Walmdach, z.T. auch als Kopf- bzw. Krüppelwalmdach (Bild 14), das prägnante Mansarddach (Bild 15) mit steiler Neigung im unteren Teil des Daches und flacherer Neigung im oberen Teil. Ortstypisch und daher schützenswert ist auch die profilierte Ausbildung des Dach- bzw. Trauf- oder Hauptgesimses und die Ausschmückung der Gesimse mit verschiedenen Friesen. Belebt wird die Dachlandschaft durch folgende Dachaufbauten: Die bei traufständigen Gebäuden über dem Ein- Bild 13: Satteldach Bild 14: Walmdach (Kopf- bzw. Krüppelwalmdach) Bild 15: Mansarddach Bild 16: Lukarne (Dachhäuschen) Bild 17: Zwerchgiebel Bild 18: Zwerchhaus Wichtig! Ortstypische Dachformen verwenden (Neubau) oder § wiederherstellen (Sanierung) Anthrazitfarbene Ziegel oder Schiefer verwenden § Bei baulichen Veränderungen (z. B. Dachausbau) Bau§ antrag erforderlich Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen § Tipp: Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen 17 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen gang angeordneten schmalen Dachhäuschen (Lukarne, Bild 16), Zwerchhäuser (Bild 18), häufig mit vorgelagerten Erkern kombiniert, Zwerchgiebel (Bild 17) sowie die einzelnen stehenden Dachgauben mit senkrechten Seitenflächen, ausgebildet als Giebel- und Walmgauben oder mit segmentbogenförmig ausgeführter Verdachung. Auch Schleppgauben, insbesondere an Mansarddächern, kommen vor. Bild 19: Dachstuhl mit ehemaliger Lagernutzung Bild 22: Ziegeldeckung Bild 20: Dachstuhl mit ehemaliger Lagernutzung Bild 23: Schieferdeckung Bild 21: Dachstuhl ohne Nutzung Bild 24: Glasierte Dachflächen Schützenswert sind zudem die mit Schmuckelementen verzierten Giebel der Zwerchhäuser und sonstiger Dachbauten (siehe hierzu auch Denkmalbereichssatzung § 4 (5) ). Bei Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind diese historischen Besonderheiten zu erhalten. Über die mögliche Art der Dachbelichtung ist eine frühe Verständigung mit der Unteren Denkmalbehörde notwendig. Jedes Gebäude muss im Einzelfall betrachtet werden. 18 Je nach Baustil und Bauzeit sind drei unterschiedliche Dachtypen und Dachstühle in Radevormwald vorherrschend: Dachstuhl mit Lagernutzung, (Bilder 19 und 20), Dachstuhl mit Wohnnutzung (Bild 18, Seite 17) und Dachstuhl ohne Nutzung (Bild 21). Ist der Ausbau des Daches (z.B. von Speicher in Wohnen) vorgesehen, liegt eine Nutzungsänderung vor und neben der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist ein Bauantrag erforderlich. Bild 25: Die Verkröpfung ist entfallen, Traufkasten und Ortgang nicht ausgebildet Als Deckungsmaterial sind anthrazitfarbene Ziegel oder eine Schieferdeckung ortstypisch und daher zu verwenden (Bilder 22 und 23). Grellfarbige oder glasierte Materialien sind nicht denkmalverträglich und aufgrund ihrer Außenwirkung auch außerhalb der Denkmalbereichssatzung zu vermeiden (Bild 24). Ist nachträglich eine Aufdachdämmung vorgesehen, ist darauf zu achten, dass der Dachversatz nicht die Optik des durchlaufenden Traufkastens verändert. Grundsätzlich eignet sich die Aufdachdämmung nur bei unkomplizierten Dachausbildungen ohne Türmchen, Erker etc. (Bilder 25 - 29). Bild 26 und 27: Beispiel für eine Aufdachdämmung: Der Dachversatz verändert die Optik des durchlaufenden Traufkastens nicht Bild 28 und 29: Beispiele für eine gelungene Aufdachdämmung 19 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen Wichtig! Untergeordnete und sparsame Verwendung von § Dachaufbauten Dachlandschaft und somit das (städte-) bauliche Gesamterscheinungsbild nachhaltig gestört werden. Abstimmung auf Fassadengliederung, Material und § Farbe der Hauptfassade Einhalten eines Mindestabstandes zur Traufe, zum § First und zum Ortgang Anordnung der technischen Anlagen nur auf Gebäu§ derückseiten, Begrenzung der „Satellitenschüsseln“ Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen § Tipp: Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Dachaufbauten Beim denkmalgeschützten und stadtbildprägenden Gebäudealtbestand stehen traditionelle Dachaufbauten wie Zwerchhäuser und Gauben im maßstäblichen und formalen Einklang zur Fassadenarchitektur und bilden eine Gestaltungseinheit. Relevant sind Größe, Form, Anzahl, Abstände, Beachtung der Achsen und Zwischenachsen. Dachauf-/ einbauten sind allerdings vielerorts in den letzten Jahrzehnten oftmals maßstabsbrechend, in Form und Materialität unpassend und ohne Bezug zur Fassade errichtet worden. Dies hat nicht selten zur Folge, dass die ursprüngliche Dachform bis zur Unkenntlichkeit entstellt worden ist und das Dach als Fremdkörper wahrgenommen wird. Durch zahlreiche solcher Eingriffe kann eine ursprünglich intakte 20 Dachaufbauten von Neubauten oder nachträgliche Eingriffe in bestehende Dächer sind deshalb mit besonderer Rücksicht auf die Umgebungsbebauung zu planen. Der Bezug der Dachaufbauten zur Fassadengliederung sollte aufgenommen werden, alle Dachaufbauten sollten auf eine gemeinsame horizontale Linie ausgerichtet werden (siehe Abb. 3). Es sollte sowohl ein Mindestabstand zum Ortgang (siehe Abb. 3, Maß A) als auch zum First (siehe Abb. 3, Maß B) eingehalten werden. Insgesamt sollte die Summe aller Gaubenbreiten die Hälfte der Trauflänge des Gebäudes nicht übersteigen (siehe Abb. 3, Summe C < 1/2 Trauflänge). Im Allgemeinen ist ein kleinteiliger Umgang mit Dachgauben anzustreben. Grundsätzlich müssen sich Dachgauben der gesamten Dachfläche unterordnen. Das Material und die Farbe der Gaube sollten auf die Hauptfassade abgestimmt sein. Auch hier sind stehende Formate zu empfehlen und innerhalb einer Dachfläche sollten keine in Größe und Ausprägung unterschiedlichen Dachaufbauten verwendet werden. Das Format der Gaubenfenster sollte das der darunterliegenden Fenster nicht überschreiten. Bei der Planung von Dach- Bild 30: Maßstäbliche Anordnung der Gauben Bild 31: Auch moderne Gauben fügen sich ... Bild 32: ...in die Dachlandschaft ein, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind gauben sind die Festsetzungen der jeweiligen Bebauungspläne zu beachten. Nicht ortstypische Dachaufbauten und Dachelemente wie Dacheinschnitte, Glasdächer und aus der Dachfläche herausragende Dachflächenfenster sollten daher keine Verwendung finden oder sich zumindest auf die vom öffentlichen Straßenraum abgewandte bzw. von diesem aus nicht einsehbare Dachseite beschränken. Über die mögliche Art der Dachbelichtung ist eine frühe Verständigung mit der Unteren Denkmalbehörde notwendig. Jedes Gebäude muss im Einzelfall betrachtet werden. werden. Insbesondere die Häufung von Satellitenanlagen sollte vermieden werden (Bild 34). So- Bild 34: Die Häufung von Satellitenempfangsanlagen kann das Erscheinungsbild negativ beeinflussen Technische Anlagen (Antennen, Satellitenempfangsanlagen, Lüftungen) sollen auf der rückwärtigen Gebäudeseite bzw. außerhalb des Wahrnehmungsfeldes der Straße angebracht Bild 33: Beispiel für eine unmaßstäbliche Dachgaube Abbildung 3: Anordnung der Dachaufbauten unter Berücksichtigung der Fassadengliederung und Einhaltung entsprechender Mindestabstände und Größenvorgaben 21 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen Wichtig! Historische Fassaden erhalten § Einheit von Dachaufbauten und Fassadenaufbau be§ achten Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen § V.2 Fassaden und Fassadengliederung Die Fassade prägt das Erscheinungsbild des Stadtkerns und den Eindruck auf Besucher entscheidend. Dabei bilden Dachaufbauten und Fassadengliederung eine unlösbare Einheit. Typisch in Radevormwald ist die Bergische Bauweise: das Gebäude steht auf einem Bruchstein-Sockel, die Außenflächen sind meist mit dunkelgrauem Schiefer verkleidet, Türeinfassung und Fenster sind aus weiß gestrichenem Holzwerk, die Fensterläden sind in Grün gehalten (Bilder 35 und 37). Die Haustür ist grün gestrichen oder im Naturholzton gehalten. Das bergische Haus ist meist zwei- oder dreistöckig, oftmals mit einem Mansardengeschoss. Häufig kommen auch schlichte, zweigeschossige Fachwerkbauten (offener, verputzter oder verschieferter Fachwerkbau) mit unterschiedlicher Anzahl von Fensterachsen vor (Bilder 35, 37 und 40). Das Fachwerk gibt dabei konstruktiv die Fensteranordnung wieder (Bilder 38 und 40). 22 Bild 35: Ortsbildprägende Fassade mit 5 Fensterachsen Bild 36: Erker als Gestaltungselement, ausladendes Hauptgesims Bild 37: Ortsbildprägende Fassade mit 3 Fensterachsen Ortstypisch und daher schützenswert sind zudem folgende Vorbauten: Resalite (Zwerchhäuser, Bild 40), Erker – ein-oder mehrachsig – (Bild 36), Ausluchten, Altane und Freitreppen (z.B. Bild 35). Sie gliedern die Fassade und tragen zu deren Belebung bei. Zudem sind vielgestaltete Gesimse (insbesondere ausladende Haupt-/ Dach-, Gurt- und Fensterbankgesimse, siehe z.B. Bild 36) wesentliche Elemente der Fassaden (siehe auch Denkmalbereichssatzung § 4 (5)). Bild 38: Fenstergliederung anhand der Fachwerkaufteilung Bei der Instandsetzung von historisch bedeutenden Fassaden – Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz – ist das ursprüngliche Erscheinungsbild der Fassade zu bewahren. D.h. die Fassadengliederung, Vorbauten (Zwerchhäuser, Erker), Gesimse, Schlagläden, Sockel u. ähnliches sind erhaltens- und schützenswert. Bild 39: Das Fachwerkraster ist nicht mehr erkennbar Bild 40: Fachwerkgebäude mit Resalit 23 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen Auch bei nachträglicher Wärmedämmung der Fassade muss bezüglich der Dämmdicke auf die Denkmalverträglichkeit geachtet werden. Bei aneinander gereihten Häusern erfordern die Übergänge von gedämmter zu ungedämmter Fassade besondere Aufmerksamkeit. Nachfolgende Fotos verdeutlichen die Ausgestaltung. Wichtig! Beibehaltung oder Rekonstruktion der historischen § Gliederung Maximale Dämmdicken sind nicht immer denkmal§ verträglich Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen § Tipp: Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Der Dämmversatz wurde in den Bereich des Regenfallrohres gelegt (Bild 41), sodass der Versprung in der Fassade von vorne kaum wahrnehmbar ist (Bild 43). Die Dämmdicke wurde so gewählt, dass das Traufholz zum Nebenhaus optisch durchlaufend bleibt (Bild 42). Bild 41 und 42: Bespiele für Wärmedämmung unter der Verschieferung, der Versatz zum Nachbargebäude ist minimal Durch die nachträgliche Dämmmaßnahme sind die Laibungsprofile der Fenster verloren gegangen. Eine monotone Lochfassade ist entstanden (Bild 44 ). Auch Bild 56, Seite 29, zeigt die fehlende Laibungsausbildung eines neuen Fensters nach einer Dämmmaßnahme. Bild 43: Traufholz zum Nebenhaus ist durchlaufend 24 Bild 44: Dämmdicke unter dem Schiefer und fehlende Laibungsprofile bewirken monotone Lochfassaden (rechts) Neu- und Umbauten sollten sich in das ortstypische Erscheinungsbild des Ortskerns einfügen (Bild 45 und Bild 30, Seite 20). Dabei geht es nicht um eine detailgetreue Kopie historischer Fassaden. Auch zeitgemäße Architektur kann sich harmonisch in das Gesamtgefüge eingliedern, wenn nachfolgende Anregungen zur Unterteilung sowie Material- und Farbverwendung beachtet werden. Wesentlich ist hierbei, eine Mehrzahl der ortstypischen Gestaltungsmerkmale aufzugreifen bzw. zu kombinieren. Alle Gliederungselemente einer Fassade (z.B. Türen, Fenster, Pfeiler, Erker) sollten so ausgebildet werden, dass eine optische Einheit zwischen dem Erdgeschoss und den Obergeschossen erreicht wird. Eine isolierte oder nur geschäftsbezogene Gestaltung der Erdgeschosszonen ohne Rücksicht auf die Gestaltung der Obergeschossfassaden führt zu optischen Brüchen. Die häufig unter ausschließlich kommerziellen Aspekten gestalteten Ladenarchitekturen bewirken oft, dass die Gebäude ihren originären Erdgeschosssockel verlieren und quasi optisch „in der Luft hängen“ (Horizontalzäsur siehe Abb. 4, rechts). Dieses erzeugt starke gestalterische Brüche in den Fassaden, bewirkt einen Verlust an Identität und Authentizität der Architektur und erzeugt daher eher Langeweile als einen attraktiven Stadtraum. Entsprechend der typischen historischen Bauweise bis in die frühe Nachkriegszeit ist es wünschenswert, die vertikale Gliederung in der Fassade zu betonen. Dies ergibt sich aus einer in der Regel stehenden Fassadenproportion (d.h. Maß der Gebäudebreite kleiner als das der Gebäudehöhe), die in der Gliederung der Fassade aufgegriffen werden sollte und zugleich die gewünschte Kleinteiligkeit unterstützt. Wichtig! Einheitliche Gestaltung über alle Geschosse § Möglichst vertikale Gliederung der Fassade § Optische Einheit zwischen Erdgeschoss und Oberge§ schossen Erker, Vorbauten etc. dem Charakter des Gebäudes § anpassen Bei baulichen Veränderungen ist ein Bauantrag er§ forderlich Die Gliederung der Erdgeschosszone muss auf die Gestaltung der darüberliegenden Geschosse eingehen. Fassadenelemente und –teilungen der oberen Geschosse können z.B. bei der Gestaltung der Schaufensterzone einbezogen werden oder Fassadenpfeiler zur Gliederung genutzt werden. Insgesamt ist der vertikalen Fassadengliederung der Vorzug zu geben. Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen § Tipp: Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Die Gliederungselemente bei Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz sind zu erhalten bzw. entsprechend wiederherzustellen. Bei Neubauten sollten sich Zwerchhaus und Erker der Hauptfassade unterordnen. Auch bei Altbauten, die in der Vergangenheit unsachgemäß saniert wurden und somit heute den städtebaulichen und gestalterischen Vorgaben nicht entsprechen, besteht die Möglichkeit, die Gestaltungsmängel wieder zurück zu führen. So kann insbesondere bei Sanierungsmaßnahmen die Typik von Baudenkmälern wieder hergestellt werden. Bild 45: Neubauten sollten sich in das ortstypische Erscheinungsbild einfügen 25 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen Bild 46: Isolierte Gestaltung der Erdgeschosszone, OG „schwebt“ Abbildung 4: Gliederung der Erdgeschosszone; links: hier wird die Fassadengliederung berücksichtigt, das Obergeschoss „schwebt“ nicht. Rechts: isolierte Gestaltung der Erdgeschosszone ohne Rücksicht auf das Obergeschoss Bild 47: Gliederung der Erdgeschosszone berücksichtigt die Gliederung der Obergeschossfassade 26 V.3 Haustüren, Fenster und Schaufenster Fenster bestimmen die Wirkung des gesamten Gebäudes; sie sind ein wesentliches Gliederungselement der Fassade. Große Schaufensterflächen erzeugen meist eine zu sehr waagerecht orientierte Fassadengliederung. Die Erdgeschosszone wirkt hierdurch von den Obergeschossen getrennt, denen so das optische Fundament entzogen wird. Um die gestalterische Einheit der Gesamtfassade zu erhalten, sollten Schaufenster bestimmte Maße nicht überschreiten. Erdgeschossöffnungen (Ladeneingang und Schaufenster) sollten auf die Fassadengliederung abgestimmt werden. Auch hier sind stehende Formate zu bevorzugen. Ladeneingänge und Schaufenster sollten als eigenständige Wandöffnungen mit tragenden Wandelementen und Pfeilern voneinander abgesetzt werden, es sei denn sie bilden eine Einheit mit einer Schaufensteröffnung (Bild 48). Zur Gestaltung der Schaufenster siehe Kap. VI.3. Wichtig! Ausgewogenes Verhältnis von Wand und Fensterflä§ chen Gliederung von Schaufenster und Ladeneingängen § Stehende Fensterformate und -teilungen bevorzu§ gen Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen § Tipp: Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Fensteröffnungen und Türen sind in einem harmonischen Verhältnis zur Größe und Gestalt des Gebäudes anzuordnen. Ein harmonisches Gesamterscheinungsbild wird unterstützt, indem nur wenig unterschiedliche Fensterformate benutzt werden und insbesondere in den Obergeschossen der Anteil der Wandfläche gegenüber dem Fensteranteil überwiegt. Die Fenster in den Obergeschossen sollten als stehende Formate ausgeführt werden. Einige für Radevormwald ortsübliche Fenstertypen und -einteilungen sind in der nachfolgenden Abbildung 5 dargestellt. Die schützenswerte Fensterarchitektur der bergischen Bauweise ist zudem der Denkmalbereichssatzung § 4 (5) zu entnehmen. Bild 48: Schaufenster berücksichtigt bestehende Fassadengliederung Bild 49: Einheitliche Fensterformate bewirken harmonisches Gesamterscheinungsbild 27 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen Abbildung 5: Fenstertypen und Fensterteilungen Quelle: Denkmalbereichsplanung historischer Stadtkern Radevormwald, Planungsbüro Prof. Krause & Partner, Dortmund, Mai 1991, eigene Darstellung 28 Bild 50: Ortsübliche Fenstertypen und -einteilungen Bild 51: Ortsübliche Fenstertypen und -einteilungen Bild 56: Beispiel für nicht denkmalverträgliche Kunststofffenster und fehlender Laibungsausbildung Getönte, reflektierende oder gewölbte Glasflächen sowie Glasbausteine sind nicht denkmalverträglich und daher nicht zu verwenden. Bild 52: Neues Holzfenster entsprechend den alten Vorbildern Bild 53: Kunststofffenster haben konstruktionsbedingt breite Rahmen (links) Bild 54: Beispiel für nicht denkmalverträgliche Kunststofffenster mit Sprossengläsern Bild 55: Beispiel für nicht denkmalverträgliche Kunststofffenster (rechts) 29 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen Eingangsöffnungen sollten als eigenständiges Gestaltungselement der Fassade ablesbar sein. Türen haben sich der allgemeinen Fassadengliederung anzupassen. Bestehende ortstypische Türen sind zu erhalten oder denkmalgerecht zu ersetzen. Besonders die portalartig ausgebildeten Hauseingänge sind ein wesentliches Merkmal in Radevormwald und daher zu erhalten. Schüt- Bild 57 - 59: Ortstypische Haustüren 30 zenswert sind zudem die hölzernen, kräftig profilierten Türblätter mit vielgestaltigem Zierwerk und Fensteröffnung im Türblatt. Einzelne rahmenlose Glastüren, die nicht zu einer Schaufenster- oder Falttürkonstruktion gehören, stark getönte, spiegelnde oder hochglänzende Oberflächen oder grelle Farbtöne bei den Rahmen sollten vermieden werden. V.4 Materialien und Farbgestaltung Eine disziplinierte Farb- und Materialverwendung bei gleichzeitig unterschiedlicher Fassadenarchitektur und zurückhaltenden Farbkontrasten erreicht eine positive Wirkung für das Gesamtensemble des Stadtkerns, ohne monoton zu wirken. Im Stadtkern bestehen sowohl verputzte als auch mit Schiefer verkleidete stadtbildprägende Gebäude: Bei verputzen Fassaden kann eine dezente farbliche Absetzung des Sockelbereiches und der Fassadengesimse einen vorteilhaften Beitrag zum Gesamteindruck und der Gliederung der Fassade bilden. Für die Hauptwandflächen sind Weißtöne und lichte Farben zu bevorzugen (Bild 61), eine grelle Farbgebung und glänzende Oberflächen sind auszuschließen (Bild 60). Material und Farbe für Erd- und Obergeschosse sollten zueinander passend ausgeführt werden. Bei der Umgestaltung der Fassade lohnt sich auch ein Blick auf die angrenzende Bebauung und Fassadengestaltung. Denn ein Nebeneinander von abgestimmten Farb- und Materialkonzepten schafft einen harmonischen Gesamteindruck. Dabei bilden dann unterschiedliche, aber dennoch aufeinander abgestimmte Materialien und Farben die Vielfalt der gewachsenen Stadt. Im Allgemeinen sollte auf eine gute Fachbera- Wichtig! Farbgebung und Material in EG und OG sollten har§ monieren Materialvorschlag Putz / Schiefer § Dezente, zurückhaltende Farbigkeit der Hauptwand§ flächen statt grelle und glänzende Farben und Oberflächen Farbliche Absetzung von Gliederungs- und Gestalt§ elementen bei historischen Fassaden Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen § Tipp: Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Probeanstriche eines Fachbetriebes erleichtern die ? Farbauswahl tung und ausreichende Probeanstriche Wert gelegt werden. Zudem ist frühzeitig ein Beratungstermin bei der Stadtverwaltung wahrzunehmen. Bild 60: Grelle Farbgebung bei Putzfassaden vermeiden Für untergeordnete Fassadenelemente wie Pfeiler, Erker, Treppen und sonstige Schmuck- oder Gliederungselemente können auch andere Farben oder Materialien verwendet werden. Wichtig ist, dass diese anders gestalteten Elemente sich deutlich gegenüber der Gestaltung der Hauptfassade unterordnen (Bilder 62 und 63). Bild 61: Putzfassaden in lichten Farben aufeinander abgestimmt (hier Kaiserstraße West) Bild 62: Ortsbildprägende Putzfassade in dezenter Farbgebung 31 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen malbehörde der Stadt Radevormwald folgende Beschieferungsarten umzusetzen: Altdeutsche Deckung, Schuppendeckung oder Bogenschnittdeckung – Deutsche Deckung (Bilder 70 bis 72). Kunstschiefer ist nicht zulässig. Schützenswert und daher zu beachten ist auch die Farbfassung im sog. „bergischen Dreiklang“ (Bild 66, Abb. 6): dunkelgraue Wandbeschieferung, weiß gestrichenes Holzwerk der Fensterund Türrahmung sowie grün getönte Schlagläden (Schweinfurter Grün, RAL 6024) und dunkelgrüne Haustür (Kobaltgrün Mineralfarbe 1134) oder die Haustür in Eiche natur. Das Fallrohr ist im Farbton dem Fassadenuntergrund anzugleichen oder in Zink auszuführen. Die Rinnen und Metallabdeckungen der Verkröpfungen sind wie die Schlagläden in Schweinfurter Grün zu halten. Bei den Fachwerkbauten ist der offene Fach- werkbau (mit weißen Putzfeldern, schwarzen Anstrich für das Fachwerk, Bild 65), verschieferter Fachwerkbau (ungestrichener bzw. dunkelanthrazit gestrichener Schiefer, Fachwerk in schwarz gehalten), holzverschalter Fachwerkbau (Verschalung in lichten und freundlichen Tönen) oder verputzter Fachwerkbau (Putzflächen hellfarbig, Geschossbalken dunkel gestrichen) zu finden. Hier sind bei Instandsetzungsarbeiten handwerkliches Fachwissen und besondere Vorgaben zu beachten. Daher sollte frühzeitig ein Beratungstermin bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadtverwaltung wahrgenommen werden (vgl. Kap. IX, Seite 59). Bild 63: Ortsbildprägende Putzfassade in dezenter Farbgebung dunkelgraue Wandbeschieferung Die Verkleidung mit Schieferplatten ist bis heute charakteristisch für die Innenstadt Radevormwalds. Schützenswert gemäß Denkmalbereichssatzung sind die in alter Handwerkstechnik verschieferten Außenwände. Diese sind bei Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten sind nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Denk32 weiß gestrichene Fenster- und Türrahmung grün getönte Schlagläden (Schweinfurter Grün, RAL 6024) Haustür in Dunkelgrün (Kobaltgrün Mineralfarbe 1134 oder Eiche natur) Abbildung 6: Farbfassung im „bergischen Dreiklang“ Bild 64: Beispiel für eine Kombination aus Putz und Schiefer Bild 67: Nicht zu verwenden: gezogene Rechteckdeckung (im Denkmalbereich nicht zulässig) Bild 70: Schuppendeckung Bild 65: Offener Fachwerkbau mit weißen Putzfeldern und schwarzem Fachwerk Bild 68: Nicht zu verwenden: Universal-Deckung (im Denkmalbereich nicht zulässig) Bild 71: Altdeutsche Deckung Bild 66:„Bergischer Dreiklang“ Bild 69: Nicht denkmalgerecht ausgeführte Verschieferung Bild 72: Bogenschnittdeckung 33 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen Wichtig! Beleuchtung dezent einsetzen § Keine Verwendung von farbigem Licht § § Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen Tipp: ? Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung wahrnehmen V.5 Ein abgestimmtes Lichtkonzept macht nicht nur den Stadtgrundriss auch in den Abend- und Nachtstunden erlebbar, sondern fördert zudem Sicherheit und vermindert Vandalismus. Bild 73: Lichtkonzept am Radevormwalder Marktplatz Bild 74: Fassadenbeleuchtung betont die architektonische Gliederung der Fassade Fassadenbeleuchtung Grundsätzlich sollten nur Gebäude von hoher Fassadenqualität oder historisch bedeutsame Gebäude durch Beleuchtung hervorgehoben werden. Hierdurch wird erreicht, dass nur die wichtigsten und bedeutendsten Gebäude das Erscheinungsbild der Stadt am Abend bzw. in der Nacht prägen. Dieses Prinzip wurde im Rahmen des Lichtkonzeptes für den Stadtkern aufgegriffen und im Bereich des Marktplatzes und der östlichen Kaiserstraße bereits umgesetzt. Bei den übrigen Fassaden ist daher Zurückhaltung geboten, um ein Verwischen der baulichen Besonderheiten und eine Überfrachtung zu vermeiden. Die Fassadenbeleuchtung ist daher zurückhaltend einzusetzen. Sie soll die architektonische Gliederung der Fassade betonen und typische oder besondere Fassadenelemente und Strukturen nachzeichnen, jedoch auf keinen Fall so eingesetzt werden, dass die Struktur der Ge34 bäude untergeht. Eine Blendung für Passanten und Anwohner ist zu vermeiden. Die Leuchten und deren Abschirmung sind so anzuordnen, dass unerwünschtes Streulicht vermieden wird. Die Lichtfarbe sollte sich an dem zu beleuchtenden Objekt orientieren, der Einsatz von farbigem Licht ist unzulässig. Bild 75 und 76: Abgestimmtes Lichtkonzept macht den öffentlichen Raum auch in den Abend- und Nachtstunden erlebbar V.6 Vordächer, Markisen und Verdunklungsanlagen Aus funktionalen Gründen sind Markisen teilweise erforderlich. Damit sie aber das Fassadenbild durch „Verselbstständigung“ der Erdgeschosszone nicht negativ beeinflussen, sollten einige Grundregeln beachtet werden. Vordächer, Markisen und Verdunklungsanlagen (Schlagläden, Rollläden, Jalousien) sollten architektonisch in die Fassade eingebunden werden und markante Gestaltelemente der Fassade nicht überdecken. Bei denkmalgeschützten Gebäuden treten Markisen als historische Elemente auf. Markisen und Vordächer sollten in ihrer Breite der Schaufenstergliederung entsprechen (siehe Abb. 7) und farblich auf die Fassade abgestimmt sein. Filigrane Konstruktionen aus Stahl / Aluminium und Glas, dezentfarbene Stoffmarkisen sind zu bevorzugen. Eine seitliche Schließung der Markise und feststehende Markisen sind zu vermeiden. Im eingefahrenen Zustand sollten sie möglichst unauffällig sein. Wohltuend ist die Verwendung desselben Stoffes bei Markisen und sonstigen Elementen der Außengastronomie (z.B. Sonnenschirmen). Bild 77 und 78: Beispiele für Markisen unter Berücksichtigung der bestehenden Fassadengliederung Bild 79 und 80: Beispiele für Markisen unter Berücksichtigung der bestehenden Fassadengliederung Bild 81: Vordächer berücksichtigen Fassadengliederung Bild 82: Markise unterstützt die „Trennungswirkung“ zwischen EG und OG 35 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen Wichtig! § Markisen und Vordächer möglichst dezent ausbilden § Anpassung der Markisen und Vordächer an die Fens- teröffnungen § Verwendung von filigranen Konstruktionen, Glas oder dezente Stoffmarkisen Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen § Bei Vordächern und Markisen kann eine Sondernut§ zungserlaubnis erforderlich sein Tipp: Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Eine grelle Farbgebung und glänzende Oberflächen sind unerwünscht. Markisen und Vordächer sollten nicht mehr als 1,50 m auskragen (siehe Abb. 8). Dieses Maß ist ergänzend zu den Vorgaben aus der Sondernutzungssatzung aus städtebaulicher Sicht empfehlenswert. Ein Abstand der Markisen und Vordächer zu den seitlich angrenzenden Gebäuden ist wünschenswert. Kragdächer, insbesondere in Kombination mit einer Werbeanlage, nehmen meist die gesamte Hausbreite ein und haben z.T. eine Ansichtsfläche von 0,60 - 0,80 m. Als an sich untergeordnete Abbildung 7: Bei der Anordnung von Markisen und Vordächern ist die Gliederung der Fassade zu beachten 36 Architekturelemente dominieren sie dadurch die Fassade und trennen das Erdgeschoss optisch vom Obergeschoss. Um ihre Dominanz im Erscheinungsbild der Fassade zurückzunehmen, sollten sie in ihren Ansichtsflächen auf ein Mindestmaß reduziert werden (siehe Abb. 8, Empfehlung: max. 15 cm). Abbildung 8: Vordächer und Markisen sollten nicht zu weit auskragen, ihre Ansichtsfläche ist gering zu halten Überragen Markisen und Vordächer den öffentlichen Straßenraum (Geh- und Radweg oder Platzfläche), ist für die Überschreitung gewisser Maße eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich (siehe Satzung: 2,50 m Lichtraumprofil und 70 cm Abstand zur Fahrbahnkante; siehe hierzu auch Kap. III.5, Kap. XII und Kap. IX ). Die Genehmigung ist vom Einzelfall abhängig. Bei dem nachträglichen Einbau von Markisen ist die Maßstäblichkeit des Gebäudes einzuhalten. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, die architektonischen Gliederungselemente dürfen nicht verdeckt oder verfremdet werden. In jedem Einzelfall ist die Beratung und Rücksprache mit der Unteren Denkmalbehörde und dem LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland notwendig. Bild 85: Rolläden wirken oftmals abwehrend und sind vor allem in der Ladenzone zu vermeiden Verdunklungsanlagen Bild 83: Vordach aus Stahl-/ Glas- Kombination Bild 84: Beispiel für Markisen unter Berücksichtigung der bestehenden Fassadengliederung Bei historischen Fassaden, insbesondere bei Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz, sind Schlagläden zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Schützenswert nach Denkmalbereichssatzung sind als Element des sog. „bergischen Dreiklangs“ insbesondere grün getönte Schlagläden (siehe hierzu Kap. V.4). Der Einbau von Rollladenkästen sollte vermieden werden und kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung. Bild 86: Ortstypische Verdunklungsanlagen Bild 87: Schlagläden im EG und OG sollten einheitlich sein, wirken hier jedoch aufgrund der Farbgebung nicht störend 37 V Äussere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen Wichtig! Zurückhaltende Rankgerüste verwenden § Keine Verdeckung von historisch und ortstypisch ge§ staltenden Fassadenelementen durch Begrünung Vermeidung von Rankpflanzen unmittelbar an Fas§ saden von Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz Aus Gestaltungsgründen sollten Rankgerüste aus schmal profilierten Holzstäben, Stahlrohrstäben oder Spanndrähten verwendet werden. Auch ein Rankgerüst aus Seilen ist möglich (Bilder 94 und 95). Somit ordnet sich das Rankgerüst der Fassadengliederung unter. Tipp: Beratung in Gärtnereifachbetrieb oder durch einen ? Landschaftsarchitekten V.7 Bepflanzung und Blumenschmuck Blumenschmuck an der Fassade findet in Radevormwald leider kaum noch Verwendung. Nur vereinzelt findet man noch an historischen Fassaden Blumenschmuck in Form von bepflanzten Blumenkästen (Bild 90). Blumenschmuck und die Begrünung von Fassaden können allerdings die Fassade gestalterisch aufwerten und einen ästhetisch und klimatisch angenehmen Effekt bewirken, gerade im städtischen Bereich, wo Grünflächen oftmals fehlen. Als Fassadenbegrünung kommen Spaliere, hängende Berankungen und unselbstständige Kletterpflanzen (Rankhilfe erforderlich) in Frage. Gut gelungene Gestaltungsbeispiele sind den nachfolgenden Bildern (Bilder 91 bis 96) zu entnehmen. 38 Fassadenbegrünungen sind insbesondere an Brandwänden zur Gestaltung sinnvoll (Bild 89). Sie sind jedoch dort zu vermeiden, wo vor allem historische und ortstypisch gestaltete Fassaden verdeckt werden könnten. Bei Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz sind zudem Rankpflanzen unmittelbar an der Fassade unbedingt zu vermeiden. Hier sollte eine Bepflanzung nur mit Kletterhilfe und mit Abstand zur Fassade erfolgen. Denn Wurzelbildung und Staunässe führen langfristig zur Zerstörung des Putzes bzw. der Schieferfassade oder der Gebäudeteile. Zudem ist zu beachten, dass regelmäßig Pflege und Rückschnitt erforderlich sind. Balkonkastenbepflanzungen sind nicht als historisches Element anzusehen. Am jeweiligen Gebäude sollte jedoch auf Einheitlichkeit geachtet werden. Beratungen zur Pflanzenauswahl, Rankverhalten und Stammbildung können Interessierte in Gärtnereifachbetrieben oder von einem Landschaftsarchitekten erhalten. Bild 88: Selbstständige Kletterpflanzen wie z.B. Efeu führen langfristig zu Schäden an der Fassade Bild 91 - 93: Beispiele für Fassadenbegrünungen Bild 89: Fassadenbegrünung an einer Brandwand Bild 90: Blumenschmuck in Form von Blumenkästen im „Bergischen Dreiklang“ Bild 94 - 96: Beispiele für Fassadenbegrünungen (mit Rankhilfe) und für Balkonkastenbepflanzungen 39 VI Werbung und Werbeanlagen Wichtig! Für den Bereich der Denkmalbereichssatzung gilt § die Satzung über Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten vom 08.01.2009 Höchstens zwei Werbeanlagen pro Gewerbeeinheit § je Fassadenseite zulässig Empfehlung: Ein Schriftzug am Gebäude und eine Schaufensterbeklebung oder ein Ausleger (insgesamt 2 Werbeanlagen je Fassadenseite) § Bestehende Fassadengliederung beachten § Werbeanlagen nur deutlich unter der unteren Fenstereinfassung des 1. Obergeschosses § Keine grellen Leuchtkästen oder blinkende Werbeanlagen § Werbeantrag erforderlich Tipp: ? Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung wahrnehmen VI WERBUNG UND WERBEANLAGEN Für den historischen Stadtkern besteht die Werbeleitsatzung (Satzung über Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern Radevormwald vom 08.01.2009, siehe Kap. III.3, Seite 9). Die Satzung regelt Anzahl, Größe, Art, Farbe und Anbringungsort von Werbeanlagen und Warenautomaten. Zudem werden Ausnahmen geregelt, beispielsweise für zeitlich begrenzte Sonderverkäufe. Ziel der Satzung ist es, durch geeignete Maßnahmen eine positive Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zu erreichen und somit eine Beeinträchti40 gung des charakteristischen Stadt- und Straßenbildes zu vermeiden. beleitsatzung): § Der Abstand zwischen Werbeanlage und den Die üblichen Werbeanlagen, wie an der Fassade angebrachte Werbeträger (z.B. Schriftzug), Ausleger und Aufschriften auf Schaufenstern, prägen entscheidend das Erscheinungsbild der Fassade und sind wichtiger Bestandteil der Außendarstellung der Firmen. Eine attraktive Gestaltung und harmonische Einfügung in die Gebäudefassade ist wichtig, denn überdimensionierte und unsensible (grelles Licht oder Blinklicht) Werbeanlagen können einen äußerst negativen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines einzelnen Gebäudes oder auch ganzer Straßen- und Platzräume ausüben. Zudem kann bei einer Häufung von Werbung die Aufnahmefähigkeit der Passanten ins Gegenteil gekehrt werden. Ziel muss es sein, Werbeanlagen einerseits gut lesbar zu gestalten, andererseits aber durch eine harmonische Integration in die Fassadengestaltung hinsichtlich Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart das Erscheinungsbild des Gebäudes und der Umgebung nicht zu beeinträchtigen. Werbeanlagen, gleich welcher Art, dürfen die architektonische Gliederung baulicher Anlagen bzw. die einheitliche Gestaltung nicht stören. Hierfür sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten (hier verkürzt wiedergegeben, siehe auch § 6 ff der Wer- entsprechenden Gliederungselementen (Gesimse, Faschen, Lisenen) muss mindestens 0,10 m betragen. § Werbeanlagen dürfen nicht von einer Gebäudefassade auf die Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. § Für jedes ausgeübte Gewerbe bzw. Dienstleister innerhalb eines Gebäudes sind höchstens zwei Werbeanlagen auf der Fassadenseite (Schaufensterseite) zulässig. § Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind aufeinander abzustimmen. § Größenbeschränkung für Hinweisschilder auf Beruf und Wohnung. § Werbebanner und Werbefahnen sind, soweit sie nicht für besonders genehmigte Veranstaltungen, Schluss- und verkäufe für den Zeitraum ihrer Veranstaltung genehmigungsfrei sind, ausgeschlossen. § Zettel- und Bogenanschläge sind außerhalb der hierfür bestimmten Werbeträger ausgeschlossen. Abbildung 9: Die Werbeanlage ist überdimensional und nicht in die Fassadengestaltung integriert (links) Abbildung 10: Bei der Anordnung von Werbeanlagen sind bestimmte Gestaltungskriterien zu beachten wie Größe, Abstand und Höhe der Werbung, siehe § 6 ff Werbeleitsatzung (rechts) Abbildung 11: Ausleger sind zu dominant und entsprechen nicht den Vorgaben der Werbeleitsatzung, sie sind nur unterhalb der Brüstungshöhe des 1. OG anzubringen (links) Abbildung 12: Regelung zum Anbringungsort der Werbeanlagen (rechts) 41 VI Werbung und Werbeanlagen Regelungen zum Anbringungsort der Werbeanlage (§ 7 der Werbeleitsatzung): § Sie sind grundsätzlich nur an den Gebäudefas- saden zulässig, an denen sich Schaufenster befinden. § Werbeanlagen dürfen mit ihrer Oberkante nur Bild 97 und 98: Überdimensionierte und unsensible Werbungen überfordern das Auge Flachwerbeanlagen, d.h. Beschriftungen aus Einzelbuchstaben fügen sich besonders gut in die Fassade ein. Die Anforderungen hieran sind in § 8 der Werbeleitsatzung geregelt: Anbringungsort, Verhältnis Größe zur Wandfläche je nach Gebäudeart – erhaltenswerter Bausubstanz oder sonstige Bauten, Höhe der Schriftzüge, seitlicher Abstand zu Vorsprüngen der Fassade, Gebäudekanten und Gliederungselemente (siehe Abb. 10 ). Bild 99: Zurückhaltender, aber gut wahrnehmbarer Werbeschriftzug 42 bis 0,20 m unter der Unterkante der Fenstereinfassung oder Fenstersohlbank des 1. Obergeschosses (Brüstungsoberkante) reichen. Abweichungen davon sind im Einzelfall möglich und in § 7 (2) geregelt. Bild 100: Schaufenster und Werbeanlage harmonieren in Gliederung und Farbgebung mit der Fassade Der Umgang mit Beleuchtung und Farbe von Werbeanlagen ist in § 11 geregelt. Demnach sind grelle und fluoresziernde Farben sowie flächige Leuchtkästen nicht zulässig. Eine dezente Anstrahlung der Werbeanlagen ist möglich. Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel- und Blink- lichtern ist nicht zulässig. Die Farbgebung aller Werbeanlagen eines Gebäudes muss farblich aufeinander und auf die Fassade selbst abgestimmt sein. Die zulässigen Farben der Werbeanlagen und deren Beschriftungen sind entsprechend in der Werbeleitsatzung aufgeführt. Alle Werbeanlagen sind – soweit sie nicht nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind – nach § 5 der Satzung anzeigepflichtig. D.h. vor Anbringung einer Werbeanlage ist ein Werbeantrag auszufüllen und bei der Stadt Radevormwald, Technisches Dezernat, einzureichen (vgl. Kap. IX, Seite 58). Je nach Umfang entscheidet die Stadt, ob hierfür eine Baugenehmigung erforderlich ist oder das Vorhaben einer Anzeige bedarf. Für die gängigsten Werbeanlagen – Schriftzüge, Ausleger und Schaufenstergestaltung – sind im Folgenden die wesentlichen Gestaltungsanforderungen zusammenfassend aufgeführt: VI.1 Schriftzüge (Flachwerbeanlagen) Wichtig! Empfehlung: Pro Laden-/ Gewerbeeinheit nur ein § Schriftzüge der Gewerbeeinheiten sind wichtige Orientierungshilfen für die Passanten und wertvolle Werbung für das Geschäft. Aber auch hier gelten die oben aufgeführten Gestaltungsregeln zur harmonischen Integration in die Fassadengliederung. Zudem sollten die Schriftzüge nicht zu dominant erscheinen. Sie dürfen nach § 6 der Werbeleitsatzung nur waagerecht und einzeilig auf der Fassade angebracht werden. Auch für Schriftzüge sind zur harmonischen Integration in die Fassadengestaltung Höhen- und Längenbegrenzungen in der Satzung geregelt und die Farbauswahl begrenzt. Schriftzug Bestehende Fassadengliederung beachten § Schriftzug nur unterhalb der Brüstungshöhe des er§ sten Obergeschosses anbringen Einzelbuchstaben verwenden § Farbe des Schriftzuges sollte mit Fassadenfarbe har§ monieren Werbeantrag erforderlich § Tipp: ?Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Zu bevorzugen sind Schriftzüge als Einzelbuchstaben, auf flachen Konstruktionen oder Wandmalerei. Dabei wirken Einzelbuchstaben oft harmonischer, weil sie sich optimal in die Fassade integrieren lassen und keine optische Trennung zwischen Erdgeschosszone und Obergeschossen bewirken. Die Farbe sollte mit der Fassade harmonieren. Bild 101: Schriftzug aus Einzelbuchstaben 43 VI Werbung und Werbeanlagen Bild 104: Schriftzug aus Einzelbuchstaben Bild 102: Beschriftung auf transparenter Grundplatte Bild 105: Schriftzug aus Einzelbuchstaben Bild 103: Schriftzug aus Einzelbuchstaben 44 Bild 106: Schriftzug aus Einzelbuchstaben Bild 107: Werbung verdeckt die Gebäudefassade und das Gebäude ist überfrachtet VI.2 Ausleger Wichtig! Anbringungsort unterhalb der Brüstungshöhe des er§ sten Obergeschosses Auch Ausleger sind in Form, Höhe und Material-/ Farbwahl zu begrenzen, denn sie prägen unmittelbar den Straßenraum und rücken eher ins Blickfeld der Passanten (siehe Abb. 12, Seite 41 und Bilder 108 und 109). Begrenzung der Höhe und Tiefe § Abstände und Farbauswahl gem. Werbeleitsatzung § beachten Werbeantrag erforderlich § Tipp: Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Daher ist zur Sicherung des Gesamteindrucks des Straßenraumes, aber auch zur Vermeidung von Unübersichtlichkeit, Zurückhaltung geboten. Auch hier gelten die oben genannten Grundregeln, zusätzlich werden in § 9 der Werbeleitsatzung Anforderungen zum Anbringungsort und zu Abständen geregelt. Darüber hinaus ist die Ansichtsfläche auf 1,0 m² zu begrenzen, die Konstruktionsbautiefe darf 0,25 m nicht überschreiten. Dreidimensionale Körper wie z.B. Würfel, Pyramiden etc. sind unzulässig, ebenso Leuchtkästen. Eine Auslegerwerbung kann aus verschiedenen Teilen bestehen, wenn sie einheitlich gestaltet ist. Bild 108: Zurückhaltung bei der Anbringung von Auslegern ist geboten, Häufung führt zu Unübersichtlichkeit Bild 109: Dreidimensionale Körper und Leuchtkästen wirken störend auf das Gesamterscheinungsbild 45 VI Werbung und Werbeanlagen Bild 110 - 115: Individuell gestaltete Werbeausleger wirken übersichtlich und ordnen sich in die Architektur ein 46 VI.3 Schaufenstergestaltung, -beleuchtung und -beklebung Auch bei der Schaufenstergestaltung gilt es, bestimmte Gestaltungsregeln zu berücksichtigen. Hier können Überfrachtung, großformatige Drucke und grelle Farben schnell einen „billigen“ Gesamteindruck vermitteln und eher abstoßend auf die Kunden wirken. Die vollständige Beklebung der Scheiben mit Werbung ist nicht zulässig, denn die Schaufenster sollen als solches erlebbar bleiben. So darf nach § 10 der Werbeleitsatzung dauerhafte Produkt- und Firmenwerbung auf Fensterscheiben nur mit zurückhaltender Farbgebung und nur zu einem bestimmten Anteil der einzelnen Schaufensterscheibe angebracht werden. Ein Bekleben aus Anlass einer zeitlich auf 4 Wochen begrenzten Sonderaktion (Sonderverkauf, Jubiläum etc.) ist erlaubt. Um auch nach Geschäftsschluss in den dunkleren Jahreszeiten die Innenstadt erlebbar zu gestalten, sollte die Beleuchtung einheitlich bis 22 Uhr in Betrieb bleiben. Wichtig! Keine vollflächige Beklebung der Schaufenster § Zurückhaltende Verwendung während Sonderaktio§ nen Dezente Beleuchtung der Schaufenster § Werbeantrag erforderlich § Werbung in den Fenstern der Obergeschosse ist nicht zulässig. Tipp: Frühzeitig Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Bild 116: Dezente Schaufenstergestaltung Bild 118: Schaufenstergestaltung wirkt durch Überladung wenig ansprechend Bild 117: Zurückhaltendes Bekleben der Schaufenster bewirkt ansprechendes Erscheinungsbild Bild 119: Schaufenstergestaltung wirkt nicht einladend Stark beleuchtete Schaufenster, die störend in den Straßenraum hineinwirken, sind ebenso zu vermeiden wie Lichtwerbung in grellen Farben. Eine zurückhaltende Schaufensterbeleuchtung ermöglicht ein angenehmes Betrachten und Flanieren. 47 VI Werbung und Werbeanlagen Bild 120 - 127: Beispiele für gelungene Schaufenstergestaltungen - zurückhaltende Beklebung und Farbgebung, keine Überfrachtung. Schaufenster ist als solches erlebbar. 48 VII Sondernutzungen VII SONDERNUTZUNGEN VII.1 Außengastronomie / Mobiliar Wichtig! Die Nutzung des öffentlichen Raumes z.B. für Tische, § Außengastronomie und Warenauslagen sind heute wesentlicher Bestandteil des Erscheinungsbildes einer lebendigen Innenstadt. Oftmals ist jedoch der öffentliche Raum durch Dreiecksständer, Warenausleger sowie Tische und Stühle so zugestellt, dass die Laufbereiche und das Erscheinungsbild stark beeinträchtigt sind (Abb. 13, Seite 53). Dabei sind gerade auch bei diesen „Sondernutzungen“ gestalterische Rahmenbedingungen entscheidend, um ein attraktives und harmonisches Gesamterscheinungsbild auf Straßen- und Platzflächen zu erhalten. Für die Nutzung des öffentlichen Raumes durch diese Sondernutzungen ist die Sondernutzungssatzung anzuwenden (siehe Kap. III.5, Seite 11). Die Benutzung bedarf der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis ist 14 Tage im Voraus schriftlich bei der Stadt zu stellen. (vgl. Kap. IX Kontakt und Antragstellung, Seite 62). Bestuhlung Alle Elemente des jeweiligen Außenmobiliars (Stühle, Tische, Sonnenschirme) sollten aufeinander abgestimmt sein und in Material und Farbgestaltung eher zurückhaltend wirken. Die Möbel sollten so gestaltet und angeordnet werden, dass die dahinterliegende Fassade noch wahrgenommen werden kann und durchscheint. Sitzgelegenheiten, Verkaufsstände muss beantragt werden Zurückhaltende Material- und Farbgestaltung, vor§ zugsweise durch natürlich anmutende Materialien wie Rattan und Holz Sonnenschirme in hellen, natürlichen Farbtönen, im § Einzelfall auch im „bergischen Grün“ Verzicht auf Einfriedungen § Einheitliche Pflanzkübel je Ladeneinheit § Tipp: Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Für ein besseres Erscheinungsbild sollte das Außenmobiliar aus qualitätsvollen, natürlich anmutenden Materialien wie beispielsweise Rattan oder Weide, Flechtwerk aus Kunststoff in Naturund Rattanoptik, Kombinationen aus Metall, Holz, Natur- oder Kunststoffgeflecht und Kunststoffdesign bestehen. Mobiliar aus gepresstem Kunststoff und Biertischgarnituren sind zu vermeiden. Für die Außengastronomie ist neben der Sondernutzungserlaubnis, falls Alkohol ausgeschenkt wird, auch eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bild 128: Zurückhaltende Material- und Farbgestaltung bei der Möblierung 49 VII Sondernutzungen Bild 129 - 130: Bestuhlung in Holz- Metall- Kombination Bild 131: Auf Mobiliar aus gepresstem Kunststoff sollte verzichtet werden Bild 132: Außenmobiliar sollte ansprechend sein Bild 133 : Bestuhlungsbeispiel aus Rattan 50 Bild 134 und 135 : Bestuhlungsbeispiele aus Holz Schirme Bei der Wahl von Sonnenschirmen ist es ratsam auf einfarbige, zurückhaltende (helle) und neutrale Farbtöne, vorzugsweise mit Textilbezug, zurückzugreifen. Zu empfehlen sind für den Textilbezug die Farben natur, beige, sand und creme. Die Schirme sollten möglichst werbefrei sein oder höchstens zurückhaltende Eigenwerbung auf dem Volant aufweisen. Auch sind Textilbezüge im „bergischen Grün“ vorstellbar, wenn sich mehrere Gastronomen darauf einigen und ein stimmiges Bild entsteht. Bild 136: Unterschiedliche Farben und Werbung wirken unruhig Rechteckige oder quadratische Ausführungen schaffen klare räumliche Abgrenzungen / Regenschutz ohne Lücken und erzeugen einen geordneten Gesamteindruck, runde Schirmformen sind zu vermeiden. Das Gestell sollte möglichst aus naturholzfarbenen oder anthrazitfarbenen Materialien sein. Bodenhülsen zur Befestigung am Boden dürfen nur nach Rücksprache mit dem Technischen Dezernat der Stadt Radevormwald verwendet werden. Stolperfallen sind auf jeden Fall zu vermeiden. Bei der Standortwahl der Schirme ist darauf zu achten, dass das denkmalgeschützte Gebäude nicht verdeckt wird. Bild 137 - 140: Rechteckige Schirme in den Farben natur, beige, sand oder creme sind zu bevorzugen 51 VII Sondernutzungen Windschutz / Einfriedungen / Pflanzkübel Aus gestalterischer Sicht ist ein Verzicht auf Einfriedungen wünschenswert. Vorstellbar ist die Verwendung von markierenden Einzelobjekten (z.B. Pflanzcontainer, Pflanzgefäße mit Stauden), sodass keine durchgängige Barriere entsteht. Bei Pflanzcontainern ist ebenfalls auf eine qualitätsvolle Ausführung aus Keramik, Holz, Metall, Rattan, Polyrattan oder gestaltetem Kunststein zu achten (Bilder 143 und 144). Bild 141: Barrierewirkung durch Windschutz Bild 142: Falls Windschutz unverzichtbar, auf dezente Gestaltung achten Pro Gastronomiebetrieb ist ein einheitliches Design zu verwenden (Bilder 143 und 144). Grundsätzlich sollte auf einen„klassischen“ Windschutz aufgrund seiner Barrierewirkung verzichtet werden (Bild 141). Falls es im Einzelfall erforderlich ist, ist auf eine ansprechende und zurückhaltende Gestaltung zu achten (z. B. Glas- StahlKonstruktion, begrünte Elemente, Bild 142). Bild 143: Beispiel für einfache aber dennoch ansprechende Konstruktion aus Holz Auch Dreiecksständer können als Barriere wirken. Sie engen zudem oftmals den Laufbereich ein. Falls auf ihre Verwendung nicht verzichtet werden kann, sollten sie sparsam eingesetzt werden und auf eine qualitätsvolle Ausführung geachtet werden (Bild 145). 52 Bild 144: Einheitliches Design pro Gastronomiebetrieb bevorzugen Bild 145: Beispiel für einen Dreiecksständer in zurückhaltender Ausführung VII.2 Einzelhandel Wichtig! Die Nutzung des öffentlichen Raumes z.B. für Tische, § Sitzgelegenheiten, Verkaufsstände bedarf einer Erlaubnis, Antrag stellen Denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen § Kein Slalomlauf: einreihige Anordnung der Präsenta§ tionsfläche vor der Gebäudefassade Begrenzung auf 1 qm pro 1 m Ladenfront § Hochwertige Präsentationsmöbel § Keine Kundenstopper und Werbefahnen § Warenaufsteller und Warenpräsentation Warenauslagen vor Geschäften in der Fußgängerzone erhöhen den Reiz des Bummelns und Flanierens, animieren zum Kauf und steigern somit die Attraktivität der Innenstadt. Dennoch darf dies die Nutzung des öffentlichen Raumes nicht dominieren und gestalterisch negativ beeinflussen sowie andere, nicht kommerzielle Nutzungen in den Hintergrund drängen. Insbesondere dürfen Rettungswege und Lieferzonen nicht beeinträchtigt werden. Deshalb ist die Belegung des Straßenraumes durch Außenverkauf nur im begrenzten Umfang und unter Beachtung von Regeln möglich. Dazu gehört auch, dass die Waren in einer ansprechenden Art den Kunden präsentiert werden. Unabhängig von den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung (siehe hierzu Kap. III.5) sollte vor den Schaufenstern unter den Vordächern und Markisen immer eine Laufgasse freigehalten werden. Wünschenswert ist es deshalb, dass die Warenauslagen nur eine begrenzte Fläche im Straßenraum belegen: In der Regel 1 qm Gehweg je Meter Ladenfront, einreihig und unmittelbar vor der Gebäudefassade angeordnet. Um zu vermeiden, dass sich Auslage an Auslage reiht, sollte die Länge der Auslagen 75 % der Fassaden- Bild 146: Unterschiedliche Warenpräsentationen überfrachten das Auge, Laufzonen werden eingeengt Tipp: Beratungstermin bei der Stadtverwaltung ? wahrnehmen Bild 147: Kundenstopper versperren den Weg... Bild 148: ...und beeinträchtigen das Gesamterscheinungsbild Abbildung 13: Slalomlauf der Passanten vermeiden, Warenauslagen einreihig anordnen 53 VII Sondernutzungen front nicht überschreiten. Die Präsentationsfläche kann eine Tiefe von 1,00 m bis 2,00 m ab Gebäudekante einnehmen. In engen Straßenabschnitten sollte die Präsentationsfläche so bemessen werden, dass durchgehende Wege mit mindestens 2,00 m Breite erhalten bleiben (gem. Sondernutzungssatzung sind mind. 1,25 m erforderlich. Ist ausreichend Platz vorhanden, sind 2,00 m zu empfehlen). Die Höhe der Warenauslagen sollte 1,40 m nicht überschreiten. Einfache Kartons, Waschkörbe, Paletten, Container u.ä. sollten vermieden werden, ebenso Schilder, Dreiecksständer, Werbeträger und minderwertige Ware. In jedem Fall müssen Rettungswege freigehalten werden. Abbildung 14: Laufzone sollte freigehalten werden, Warenauslagen sind zu begrenzen Bild 149 und 150: Anmutende Warenpräsentationen erhöhen den Reiz des Bummelns 54 Die „Möbel“ zur Warenpräsentation sollten aufeinander abgestimmt sein. Je Ladeneinheit ist ein einheitliches Präsentationssystem zu verwenden. Auch hier empfiehlt sich die Verwendung hochwertiger und natürlich anmutender Materialien in zurückhaltendender Farbgebung (z.B. Metall, Holz, Glas). Abgrenzungen sind zu vermeiden. Auch auf Witterungsschutz aus separaten Elementen wie z.B. Sonnenschirme ist zu verzichten. Dreiecksständer/ Kundenstopper sollten auf ein Minimum reduziert werden, da diese das Straßenbild verunstalten, den Laufbereich zusätzlich einengen und oftmals „Stolperfallen“ darstellen. Kann hierauf nicht verzichtet werden, sollte auf eine ansprechende Gestaltung geachtet werden, beispielsweise Holzrahmen mit Schiefertafel (z.B. Bild 145 Seite 52). Pflanzkübel und Einfriedungen Auch bei der Auswahl von Pflanzkübeln ist weniger oft mehr. Sie können z.B. zur Betonung der Eingänge oder zur Gliederung der Geschäftsauslagen genutzt werden. Bei der Aufstellung vor den Eingängen ist darauf zu achten, dass der Abstand zueinander ausreichend dimensioniert ist, so dass auch Kinderwagen und Rollstühle passieren können und ein ausreichender Rettungsweg eingehalten wird. Bild 151 - 152: Einheitliche Pflanzkübel pro Betrieb verwenden Bei Pflanzkübeln ist ebenfalls auf eine qualitätsvolle Ausführung aus Keramik, Holz, Metall, Rattan, Polyrattan oder gestaltetem Kunststein zu achten. Pro Ladeneinheit ist ein einheitliches Design zu verwenden. Auf Einfriedungen und Abtrennungen sollte verzichtet werden. Bild 153- 154: Auf qualitätvolle Ausführung der Pflanzkübel ist zu achten 55 VIII Bodenbeläge und Bepflanzung von privaten Freiflächen Wichtig! Versiegelung sollte auf das unbedingt notwendige § Maß beschränkt werden Verwendung von vorzugsweise kleinformatigen Na§ turstein- oder Betonsteinpflaster Ortbeton, Asphalt oder Beläge auf Teer- und Bitu§ menbasis sind zu vermeiden Bei Freibereichen ist das Verlegen von Kunstrasen, § Teppichen und Podesten nicht wünschenswert Bei Bepflanzungen sind heimische Sträucher und § Bodenbeläge außerhalb der geschlossenen Gebäude in Hofeinfahrten, Innenhöfen und anderen unbebauten Flächen mit Anschluss an den öffentlichen Raum bzw. wenn sie vom öffentlichen Raum einsehbar sind, sind - falls erforderlich - vorzugsweise in kleinformatigem Natursteinpflaster oder ähnlichem Betonsteinpflaster zu befestigen. Auf Ortbeton, Asphalt oder Beläge auf Teer- und Bitumenbasis als Bodenbelag ist in diesen einsehbaren Bereichen zu verzichten. Empfehlenswert ist eine einheitliche Gestaltung und Materialwahl benachbarter Grundstücke. Ist eine befestigte Fläche aufgrund der Nutzung nicht erforderlich, sollte auf großflächige Versiegelung verzichtet werden. Dies dient nicht nur Bäume zu bevorzugen VIII BODENBELÄGE UND BEPFLANZUNG VON PRIVATEN FREIFLÄCHEN Das Erscheinungsbild einer lebendigen Innenstadt wird nicht allein durch die öffentlichen Straßen- und Platzräume sowie Gebäude geprägt. Gerade die an den öffentlichen Raum angrenzenden privaten Flächen tragen mit ihrer Gestaltung zum Gesamtensemble bei und fallen in das Blickfeld von Kunden, Besuchern und Bewohnern. Im Sinne eines ganzheitlichen Gestaltungskonzeptes gibt es auch hierfür einige Gestaltungsvorschläge: Vorhandene Natursteinbeläge sind zu erhalten oder, soweit erforderlich, aufzunehmen und umzupflastern. Bild 155 und 156: Einheitliche Gestaltung und Materialwahl auch bei privaten Freiflächen 56 der Aufwertung des Wohnumfeldes, sondern auch des Stadtklimas und ermöglicht eine Regenwasserversickerung. Bei Freibereichen der Außengastronomie wird der Boden durch das vorhandene Straßenniveau mit dem hier bestehenden Bodenmaterial gebildet. Das Verlegen von Kunstrasen, Teppichen o.ä. ist nicht zu empfehlen, ebenso sollten Podeste zur Schaffung einer ebenen Fläche nur im Einzelfall zum Einsatz kommen. Für die Bepflanzung sind heimische Sträucher und Bäume zu verwenden. Nadelgehölze/ Thujahecken sind zu vermeiden. Untypisch für Radevormwald sind auch reine Ziergärten. Bild 157: Natursteinpflaster im Bereich einer privaten Freifläche Bild 158: Natursteinpflaster im Innenhof 57 IX Kontakt und Antragstellung IX KONTAKT UND ANTRAGSTELLUNG Je nach Umfang der geplanten baulichen Maßnahmen sind unterschiedliche Genehmigungsverfahren durchzuführen – oftmals auch mehrere parallel. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu Ansprechpersonen sowie gebündelte Informationen zu Genehmigungsverfahren und zur erforderlichen Antragstellung. 1. Baugenehmigung Für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher sowie anderer Anlagen ist eine Baugenehmigung erforderlich. Hierfür ist ein Bauantrag einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind mit dem(r) zuständigen Ansprechpartner(in) im Vorfeld abzustimmen. Den Bauantragsvordruck finden Sie unter http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver waltung/formulare_infobroschueren/ Kontakt: Stadt Radevormwald Hohenfuhrstr. 13 42477 Radevormwald Technisches Dezernat Fachbereich Bauverwaltung Frau Irmhild Noss Telefon: 02195 / 606 - 170 Telefax: 02195 / 606 - 46163 E-Mail: [email protected] Zimmer: 2.12, 2. Etage Frau Helga Sander Telefon: 02195 / 606 - 169 Telefax: 02195 / 606 - 46163 E-Mail: [email protected] Zimmer: 2.10, 2. Etage Frau Dagmar Thiel Telefon: 02195 / 606 - 172 Telefax: 02195 / 606 - 46163 E-Mail: [email protected] Zimmer: 2.07, 2. Etage 58 Bild 159: Bei baulichen Veränderungen ist eine Baugenehmigung erforderlich 2. Antragstellung Baudenkmäler innerhalb der Denkmalbereichssatzung Jede Maßnahme an Baudenkmälern oder im Umfeld von Baudenkmälern sowie Bauvorhaben innerhalb der Denkmalbereichssatzung bedürfen einer Erlaubnis. Hierzu ist ein formloser denkmalrechtlicher Antrag zu stellen. Hierin sollten Sie Ihr Bauvorhaben beschreiben, evtl. Pläne oder Fotos und falls bereits vorhanden, einen Kostenvoranschlag mit Leistungsbeschreibung des ausführenden Betriebes beifügen. Mit der Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahme verbunden ist oftmals auch eine Verbesserung der Wärmedämmung. Bei Baudenkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz ist eine Befreiung von den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (ENEV) möglich und unter Umständen sinnvoll. Voraussetzung ist, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt und ein staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz entsprechende Nachweise führt. In schwierigen Fällen ist das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Sitz in Pulheim Ansprechpartner. Grundsätzlich wird das LVR-Amt für Denkmalpflege im Verfahren durch die Untere Denkmalbehörde beteiligt. Falls KfW-Mittel in Anspruch genommen werden sollen (KfW-Effizienzhaus Denkmal 160), muss der Fachgutachter zusätzlich auch Sachverständiger für Denkmalschutz sein (Energieberater im Baudenkmal). Denkmalförderung und Steuervergünstigung Für denkmalgerechte Maßnahmen konnten bisher bei der Bezirksregierung zusätzlich direkte Zuschüsse beantragt werden. Das System der nordrhein-westfälischen Denkmalförderung wird ab Oktober 2013 in weiten Bereichen von der klassischen Zuschuss-Förderung auf eine Kredit-Förderung umgestellt. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen hält auf seiner Internetseite hierzu aktuelle Informationen bereit: http://www.mbwsv.nrw.de/ Denkmaleigentümer haben die Möglichkeit, Steuervergünstigungen für die Pflege und Erhaltung von Baudenkmälern in Anspruch zu nehmen. Bild 160: Jede Maßnahme an Baudenkmälern bedarf einer Erlaubnis Nähere Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.mbwsv.nrw.de/stadtentwicklung/_ pdf_container/Brosch_SteuertippsDenkmal _09.pdf Nach Beendigung der steuervergünstigenden Maßnahmen kann Ihnen anhand vorgelegter Originalrechnungen und der Abnahme durch die Untere Denkmalbehörde eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke durch die Untere Denkmalbehörde ausgestellt werden. Voraussetzung für die Erlangung einer steuerlichen Vergünstigung ist die denkmalrechtliche Erlaubnis und die vorherige Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege. 59 IX Kontakt und Antragstellung Kontakt: Stadt Radevormwald Hohenfuhrstr. 13 42477 Radevormwald Technisches Dezernat Fachbereich Bauverwaltung / Untere Denkmalbehörde Frau Sylvia Mehlhorn Telefon: 02195 / 606 - 166 Telefax: 02195 / 606 - 46163 E-Mail: [email protected] Zimmer: 2.07, 2. Etage Frau Melanie Frohnert Telefon: 02195/ 606 - 168 Telefax: 02195 / 606 - 46163 E-Mail: [email protected] Zimmer: 2.02, 2. Etage Herr Stefan Rehborn Telefon: 02195/ 606 -167 Telefax: 02195 / 606 - 46163 E-Mail: [email protected] Zimmer: 2.02, 2. Etage 60 Frau Dagmar Thiel Telefon: 02195 / 606 - 172 Telefax: 02195 / 606 - 116 E-Mail: [email protected] Zimmer: 2.07, 2.Etage LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Abtei Brauweiler Ehrenfriedstr. 19 50259 Pulheim Telefon: 02234 / 9854 - 0 (Zentrale) Telefax: 02234 / 9854 - 325 Bild 161: Denkmaleigentümer haben die Möglichkeit, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen 3. Antragstellung Werbeanlagen Kontakt: Alle Werbeanlagen sind – soweit sie nicht nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind – nach § 5 der Werbeleitsatzung anzeigepflichtig. D.h. vor Anbringung einer Werbeanlage ist ein Antrag auf Genehmigung einer Werbeanlage auszufüllen und bei der Stadt Radevormwald, Technisches Dezernat, einzureichen. Empfehlenswert ist, den Antragsunterlagen auch eine Fotomontage der geplanten Werbeanlage beizufügen. Je nach Vorhaben entscheidet die Stadt, ob hierfür eine Baugenehmigung erforderlich ist. Stadt Radevormwald Hohenfuhrstr. 13 42477 Radevormwald Den Antrag für Werbeanlagen sowie die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver waltung/formulare_infobroschueren/ Es empfiehlt sich, vorab mit dem Fachbereich Bauverwaltung das Vorhaben abzustimmen. Technisches Dezernat Fachbereich Bauverwaltung Frau Irmhild Noss Telefon: 02195 / 606 - 170 Telefax: 02195 / 606 - 46163 E-Mail: [email protected] Zimmer: 2.12, 2. Etage Frau Helga Sander Telefon: 02195 / 606 - 169 Telefax: 02195 / 606 - 46163 E-Mail: [email protected] Zimmer: 2.10, 2. Etage Bild 162: Alle Werbeanlagen sind anzeigepflichtig Frau Dagmar Thiel Telefon: 02195 / 606 - 172 Telefax: 02195 / 606 - 46163 E-Mail: [email protected] Zimmer: 2.07, 2. Etage 61 IX Kontakt und Antragstellung 4. Sondernutzungserlaubnis 5. Beratung Bebauungsplan Kontakt: Die Nutzung des öffentlichen Raumes z.B. für Tische, Sitzgelegenheiten, Verkaufsstände bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu stellen. Entsprechende Lagepläne sind beizufügen. Ggf. muss zusätzlich zur Sondernutzungserlaubnis eine bauordnungsrechtliche Genehmigung beantragt werden (siehe Kontakt Baugenehmigung auf Seite 58). Bauvorhaben müssen den Festsetzungen des jeweils geltenden Bebauungsplanes entsprechen. Ein Bebauungsplan dient der Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und wird als für den Bürger unmittelbar verbindliche Ortssatzung erlassen. Ein Bebauungsplan trifft u.a. Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung (§§ 2 bis 14 Baunutzungsverordnung - BauNVO), das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 bis 21 BauNVO), z.B. die zulässige Grundfläche oder Höhe der Gebäude und zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO), also der Lage der Gebäude auf dem Grundstück. Im Einzelfall werden auch genauere Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude getroffen, z.B. Dachform oder Firstrichtung. Die näheren Einzelheiten über die Inhalte und Festsetzungen sind im Baugesetzbuch (BauBG), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und in der Planzeichenverordnung (Planz V) geregelt. Die Bebauungspläne können bei der Stadt Radevormwald eingesehen werden. Stadt Radevormwald Hohenfuhrstr. 13 42477 Radevormwald Den Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis finden Sie unter http://www.radevormwald.de/cms222/rat_ver waltung/formulare_infobroschueren/ Kontakt: Stadt Radevormwald Hohenfuhrstr. 13 42477 Radevormwald Fachbereich Soziales und Ordnung Telefon: 02195 / 606 - 308 Telefax: 02195 / 606 - 46301 E-Mail: [email protected] 1. Etage 62 Technisches Dezernat Fachbereich Stadtplanung und Umwelt Herr Schmalenbeck Telefon: 02195 / 606 - 165 Telefax: 02195 / 606 - 116 E-Mail: [email protected] Zimmer: A.08, Anbau, 1. Etage Bei darüber hinaus gehenden Fragen, wenden Sie sich bitte an: Stadt Radevormwald Hohenfuhrstr. 13 42477 Radevormwald Technisches Dezernat Fachbereich Bauverwaltung Telefon: 02195 / 606 - 161 FOTONACHWEIS Dagmar Thiel, Stadt Radevormwald Julia Gottlieb, Stadt Radevormwald Sabine Noack, Stadt Radevormwald Prof. Dr. Lorenz, Radevormwald Ramona Theis Fotografie, Radevormwald Rathscheck Schiefer, Mayen-Katzenberg Planungsgruppe MWM, Aachen 63 Notizen www.radevormwald.de Radevormwald Stadt auf der Höhe STÄDTEBAUFÖRDERUNG von Bund, Ländern und Gemeinden