2. Nachweis des „Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit

Werbung
1. ------IND- 2010 0509 F-- DE- ------ 20100817 --- --- PROJET
FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Ministerium für Ökologie, Energie,
nachhaltige Entwicklung und
Meeresfragen, zuständig für grüne
Technologien und Klimaverhandlungen
NORNummer:
Verordnung
über die Wärmeeigenschaften und die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz von
Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden
Der Staatsminister, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und
Meeresfragen, zuständig für grüne Technologien und Klimaverhandlungen,
gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neuauflage);
gestützt auf die Richtlinie Nr. 89/106/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte;
gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;
gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, insbesondere Artikel 13;
gestützt auf den geänderten Erlass Nr. 92-647 vom 8. Juli 1992 über die
Gebrauchstauglichkeit von Bauprodukten;
gestützt auf den Erlass Nr. 95-21 vom 9. Januar 1995 über die Klassifizierung der
Infrastrukturen des Landverkehrs und die Änderung der Städtebauordnung und der Bau- und
Wohnungsordnung;
gestützt auf die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 111-20;
gestützt auf die Verordnung vom 30. Mai 1996 über die Klassifizierung der Infrastrukturen
des Landverkehrs und den Lärmschutz für Wohngebäude in Bereichen mit Lärmbelastung;
gestützt auf die Verordnung vom 3. Mai 2007 über den Inhalt und die Bedingungen für die
Erteilung des Zeichens „Hohe Energieeffizienz“;
gestützt auf den Erlass Nr. XXX vom XX XX XXXX über die Wärmeeigenschaften und die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
ERLASSEN DIE FOLGENDE VERORDNUNG:
TITEL I: ALLGEMEINES
Kapitel 1: Anwendungsbereich
Artikel 1
Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die
Vorschriften gemäß Artikel R. 111-20 der Bau- und Wohnungsordnung.
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten für Gebäude, die beheizt oder
gekühlt werden, um die Behaglichkeit der Bewohner unter den festgelegten Bedingungen zu
gewährleisten.
Sie gelten für Bürogebäude, Unterrichtsgebäude, Gebäude für Einrichtungen zur Betreuung
von Kindern im Vorschulalter und Wohngebäude.
Sie gelten nicht für:







provisorische Bauwerke, bei denen eine Nutzungsdauer von weniger als zwei Jahren
geplant ist,
Gebäude und Gebäudeteile, bei denen die normale Nutzungstemperatur maximal 12°C
beträgt,
Gebäude oder Gebäudeteile, die dafür bestimmt sind, im gewöhnlichen Betrieb nach
außen hin geöffnet zu bleiben,
Gebäude oder Gebäudeteile, in denen auf Grund von spezifischen Zwängen im
Zusammenhang mit ihrer Nutzung besondere Bedingungen in Bezug auf Temperatur,
Luftfeuchte oder Luftqualität garantiert werden müssen und die daher besondere
Vorschriften erfordern,
Gebäude oder Gebäudeteile, die zur speziellen Nutzung im Rahmen eines
Industrieverfahrens beheizt oder gekühlt werden,
Landwirtschafts- oder Tierzuchtgebäude,
Gebäude in den Übersee-Departements.
Kapitel 2: Begriffsbestimmungen
Artikel 2
In Anhang I der vorliegenden Verordnung werden acht klimatische Zonen H1a, H1b, H1c,
H2a, H2a, H2b, H2c, H2d und H3 definiert.
Gemäß den Bedingungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden drei Klassen für
die Lärmbelästigung durch die Verkehrsinfrastruktur BR1, BR2 und BR3 definiert und
festgelegt.
Artikel 3
In Anhang III werden die Begriffe erläutert, die für das Verständnis der vorliegenden
Verordnung erforderlich sind.
Artikel 4
Der konventionelle Energieverbrauch eines Gebäudes für Heizung, Kühlung,
Warmwasserbereitung, künstliche Beleuchtung der Räume und Hilfseinrichtungen für
Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung und Lüftung, abzüglich des vor Ort erzeugten
Stroms, wird durch den in kWh/(m2a) ausgedrückten Primärenergiekennwert mit der
Bezeichnung Cep angegeben.
Die in Betracht gezogene Fläche entspricht der Nettogeschossfläche SHONRT gemäß der
Wärmeschutzverordnung (Réglementation Thermique, RT).
Der Kennwert Cep wird für ein Jahr unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für
die jeweilige Klimazone nach den Modalitäten der Berechnungsmethode Th-BCE 2012,
genehmigt durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers sowie des
Energieministers, ermittelt.
Durch die vorliegende Verordnung werden sämtliche Konventionen festgelegt, die die
Berechnung des Kennwerts Cep gestatten.
Artikel 5
Der konventionelle Bioenergiebedarf eines Gebäudes für Heizung, Kühlung und künstliche
Beleuchtung wird durch einen Kennwert mit der Bezeichnung Bbio angegeben. Dieser
Kennwert ist dimensionslos und wird als Punktezahl ausgedrückt.
Dieser Kennwert wird für ein Jahr unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die
jeweilige Klimazone nach den Modalitäten der Berechnungsmethode Th-BCE 2012,
genehmigt durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers sowie des
Energieministers, ermittelt.
Die Konventionen, die die Bestimmung des Kennwerts Bbio erlauben, werden ebenfalls durch
die vorliegende Verordnung definiert.
Artikel 6
Die konventionelle Innentemperatur eines Raums, die im Sommer erreicht wird, mit der
Bezeichnung Tic entspricht dem stündlichen Höchstwert der Betriebstemperatur während der
Nutzungsperiode. Bei Wohngebäuden wird der gesamte Tag als Nutzungsperiode in Betracht
gezogen.
Die Berechnungsmodalitäten für den Wert Tic werden durch die Berechnungsmethode ThBCE 2012, genehmigt durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers sowie des
Energieministers, definiert. Der Wert wird unter Einbeziehung der konventionellen
Klimadaten für die jeweilige Klimazone errechnet.
Kapitel 3: Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und Wärmeeigenschaften
Artikel 7
I – Jeder Neubau, bei dem der Bauherr nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind, gilt als der gegenwärtigen Wärmeschutzverordnung (RT)
entsprechend:
1° Der Kennwert Cep des Gebäudes ist kleiner oder gleich dem maximalen Kennwert
Cepmax, der nach den Modalitäten gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung ermittelt
wird.
2° Der Kennwert Bbio des Gebäudes ist kleiner oder gleich dem maximalen Kennwert
Bbiomax, wobei Bbiomax nach den Modalitäten gemäß Titel II der vorliegenden
Verordnung ermittelt wird.
3° Für Zonen oder Teile von Zonen der Kategorie CE1 sowie für jede der Gebäudezonen
wird je nach Nutzung die Anforderung im Hinblick auf die sommerliche Behaglichkeit
wie folgt ausgedrückt: Tic ist kleiner oder gleich der konventionellen ReferenzInnentemperatur Ticréf der Zone, die nach den Modalitäten gemäß Titel II der
vorliegenden Verordnung ermittelt wird. Diese Anforderung kann auch unter
Berücksichtung der einzelnen Teile der Gebäudezonen, für die Tic und Ticréf
nacheinander berechnet werden, erfüllt werden.
Diese Anforderung gilt nicht für Zonen oder Teile von Zonen, die sich nur aus Räumen
der Kategorie CE2 zusammensetzen.
4° Die Wärmeeigenschaften des Gebäudes entsprechen den Anforderungen an Maßnahmen,
die in Titel III der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
II – Gebäude, bei denen die Bauprodukte und deren Einsatz den vereinfachten
Anwendungsarten, die unter den Bedingungen gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung
genehmigt wurden, entsprechen, gelten als vorschriftsgemäß.
Artikel 8
Der Bauherr weist jeden Kennwert, der in die Berechnung der Kennwerte Cep, Bbio und Tic
eingeflossen ist, wie folgt nach:


Wenn Produkte unter den Erlass Nr. 92-647 vom 8. Juli 1992 über die
Gebrauchstauglichkeit von Bauprodukten fallen, werden sie in diesem Fall durch
Anbringung der CE-Kennzeichnung identifiziert, und sofern die Wärmeeigenschaften
darin eingeschlossen sind, wird dieser Wert durch Verweis auf die harmonisierten
Normen oder europäischen technischen Zulassungen nachgewiesen;
Im gegenteiligen Fall werden die Eigenschaften der Produkte durch Verweis auf
französische Normen oder technische Gutachten oder eine gleichwertige einzelstaatliche
Norm, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des
EWR-Abkommens akzeptiert wurde, nachgewiesen und von einer unabhängigen
Drittorganisation, die gemäß der Richtlinie 89/106 durch einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder eine Vertragspartei des EWR-Abkommens benannt und
anerkannt wurde, bestätigt. Diese Bestimmung gilt nur während des Zeitraums, die der
Anwendung einer harmonisierten europäischen Norm oder europäischen technischen
Zulassung vorangeht.
Für Einfamilienhäuser wird der Wert der Luftdurchlässigkeit des Gebäudes entweder gemäß
der Norm NF EN 13829 und den zugehörigen Anwendungsdokumenten oder durch
Anwendung eines Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und
gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen nach den Modalitäten gemäß Anhang VII
nachgewiesen.
Bei Mehrfamilienhäusern wird der Wert der Luftdurchlässigkeit des Gebäudes entweder
gemäß der Norm NF EN 13829 und den zugehörigen Anwendungsdokumenten oder, sofern
es sich um Gebäude handelt, die ab 1. Januar 2015 einem Genehmigungsantrag oder einer
Vorabmeldung unterliegen, durch Anwendung eines Qualitätsansatzes zum Erreichen der
Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen nach den
Modalitäten gemäß Anhang VII nachgewiesen.
Der Wert der Luftdurchlässigkeit der Lüftungsanlage des Gebäudes kann durch Anwendung
eines Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der
raumlufttechnischen Anlagen nach den Modalitäten gemäß Anhang VII nachgewiesen
werden.
In sonstigen Fällen, in denen ein Kennwert nicht nach diesen Modalitäten nachgewiesen
werden kann, entspricht der zu verwendende Wert dem Standardwert, der durch die
Berechnungsmethode Th-BCE 2012, genehmigt durch eine Verordnung des Bau- und
Wohnungsministers sowie des Energieministers, ermittelt wird. Hiervon ausgenommen ist der
Standardwert für die nutzbare Wärmeleitfähigkeit von biologischen Dämmstoffen gemäß
Anhang IX der vorliegenden Verordnung.
Artikel 9
Um die Anwendung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung nachweisen zu können,
legt der Bauherr spätestens bei Fertigstellung der Arbeiten eine standardisierte
Zusammenfassung der thermischen Analyse in elektronischer Form vor.
Der Inhalt und das Format der zu erstellenden standardisierten Zusammenfassung der
thermischen Analyse werden in Anhang VI beschrieben. Hiervon ausgenommen sind
Gebäude, bei denen die Bauprodukte und deren Einsatz den genehmigten vereinfachten
Anwendungsarten entsprechen.
Falls die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nach einer genehmigten vereinfachten
Anwendungsart angewandt werden, werden in der vereinfachten Anwendungsart der Inhalt
und das Format der zu erstellenden standardisierten Zusammenfassung der thermischen
Analyse angegeben.
Der Bauherr stellt diese Zusammenfassung während fünf Jahren nach Fertigstellung der
Arbeiten jedem Käufer, jeder für die Erstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der
Wärmeschutzverordnung zuständigen Person, jeder für die Prüfung der Konformität mit
einem Zeichen gemäß Artikel R.111-20 der Bau- und Wohnungsordnung zuständigen Person
sowie jeder für die Erstellung einer Diagnose der Gesamtenergieeffizienz zuständigen Person
zur Verfügung, sofern das Gebäude Artikel L.134-2 der Bau- und Wohnungsordnung
unterliegt.
Auf Anfrage wird diese Zusammenfassung den gemäß Artikel L.151-1 der Bau- und
Wohnungsordnung ermächtigten Personen übergeben.
Artikel 10
Spätestens ab 1. Januar 2013 muss die Software, die für die Berechnung von Cep, Bbio und
Tic verwendet wird, vom Bau- und Wohnungsminister sowie vom Energieminister gemäß
dem in Anhang X festgelegten Verfahren bewertet werden.
TITEL II: BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN AN DIE
GESAMTENERGIEEFFIZIENZ
Artikel 11
Für sämtliche Gebäude wird nach dem Datum des Inkrafttretens des Erlasses Nr. XXX vom
XX XX XXXX über die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von
Bauwerken, mit Ausnahme von Mehrfamilienhäusern, die Gegenstand eines vor dem 31.
Dezember 2014 eingereichten Genehmigungsantrags oder einer vor diesem Datum
eingereichten Vorabmeldung sind, der konventionelle maximale Primärenergieverbrauch des
Gebäude oder Gebäudeteils Cepmax wie folgt bestimmt:
Cepmax = 50 * Mctype * (Mcgéo + Mcalt + Mcsurf + McGES)
Wobei gilt:





Mctype: Modulationskoeffizient je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen
Kategorie CE1/CE2;
Mcgéo: Modulationskoeffizient je nach geographischer Lage;
Mcalt: Modulationskoeffizient je nach Höhe;
Mcsurf: für Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden Modulationskoeffizient je nach
durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil;
McGES: Modulationskoeffizient je nach Treibhausgasemissionen der verbrauchten
Energien.
Die Werte der Modulationskoeffizienten werden in Anhang VIII definiert.
Für Gebäude mit mehreren Zonen, die je nach Nutzung definiert sind, wird der Kennwert
Cepmax des Gebäudes im Verhältnis der Flächen jeder Zone zu Cepmax der verschiedenen
Zonen errechnet.
Artikel 12
Für Mehrfamilienhäuser, die Gegenstand eines zwischen dem Datum des Inkrafttretens des
Erlasses Nr. XXX vom XX XX XXXX über die Wärmeeigenschaften und die
Gesamtenergieeffizienz von Bauwerken und dem 31. Dezember 2014 eingereichten
Genehmigungsantrags oder einer in diesem Zeitraum eingereichten Vorabmeldung sind, wird
der konventionelle maximale Primärenergieverbrauch des Gebäude oder Gebäudeteils Cepmax
wie folgt bestimmt:
Cepmax = 57,5 * Mctype * (Mcgéo + Mcalt + Mcsurf + McGES)
Wobei gilt:





Mctype: Modulationskoeffizient je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen
Kategorie CE1/CE2;
Mcgéo: Modulationskoeffizient je nach geographischer Lage;
Mcalt: Modulationskoeffizient je nach Höhe;
Mcsurf: für Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden Modulationskoeffizient je nach
durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil;
McGES: Modulationskoeffizient je nach Treibhausgasemissionen der verbrauchten
Energien.
Die Werte der Modulationskoeffizienten werden in Anhang VIII definiert.
Für Gebäude mit mehreren Zonen, die je nach Nutzung definiert sind, wird der Kennwert
Cepmax des Gebäudes im Verhältnis der Flächen jeder Zone zu Cepmax der verschiedenen
Zonen errechnet.
Artikel 13
Der Kennwert Bbiomax des Gebäudes oder Gebäudeteils wird wie folgt bestimmt:
Bbiomax = Bbiomaxmoyen * (Mbgéo + Mbalt + Mbsurf)
Wobei gilt:




Bbiomaxmoyen: Durchschnittswert von Bbiomax, definiert je nach Nutzungsart des Gebäudes
oder Gebäudeteils und je nach Kategorie CE1/CE2;
Mbgéo: Modulationskoeffizient je nach geographischer Lage;
Mbalt: Modulationskoeffizient je nach Höhe;
Mbsurf: für Einfamilienhäuser (verbunden oder nicht) Modulationskoeffizient je nach
Fläche;
Die Werte von Bbiomaxmoyen und der Modulationskoeffizienten werden in Anhang VIII
definiert.
Für Gebäude mit mehreren Zonen, die je nach Nutzung definiert sind, wird der Kennwert
Bbiomax des Gebäudes im Verhältnis der Flächen jeder Zone zu Bbiomax der verschiedenen
Zonen errechnet.
Artikel 14
Die Berechnungsmodalitäten für den Wert Ticréf werden durch die Berechnungsmethode ThBCE 2012, genehmigt durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers sowie des
Energieministers, definiert.
Für die Berechnung von Ticréf werden die zu berücksichtigenden Parameter in Anhang XI
definiert.
Artikel 15
Die Kennwerte für die Umwandlung von Endenergie in Primärenergie werden per
Konvention wie folgt angenommen:


2,58 für den Verbrauch und die Erzeugung von Elektrizität.
1 für sonstigen Verbrauch.
TITEL III: WÄRMEEIGENSCHAFTEN UND ANFORDERUNGEN AN
MASSNAHMEN
Kapitel I: Erneuerbare Energien
Artikel 16
Jedes Einfamilienhaus greift auf eine erneuerbare Energiequelle zurück.
Der Bauherr muss sich für eine der folgenden Lösungen für erneuerbare Energien
entscheiden:



Warmwasserbereitung durch eine solare Warmwasserbereitungsanlage, ausgestattet mit
Sonnenkollektoren mit CSTBat-Zertifizierung oder Solar Keymark oder einer
gleichwertigen Zertifizierung. Die Wohnung ist mit mindestens 2 m² Sonnenkollektoren
ausgestattet, die die Warmwasserbereitung, die Ausrichtung nach Süden und die Neigung
zwischen 20° und 60° gewährleisten;
Anschluss an ein Wärmenetz, bei dem mindestens 50 % aus erneuerbarer Energie oder
Wärmerückgewinnung stammen;
Nachweis, dass der Beitrag der erneuerbaren Energien am Cep des Gebäudes, angegeben
durch den Kennwert AEPENR, der nach der durch eine Verordnung des Bau- und
Wohnungsministers und des Energieministers genehmigten Methode Th-BCE 2012
ermittelt wird, mindestens 5 kWhEP/(m²a) beträgt.
Alternativ zu den Lösungen, die in den drei vorangehenden Absätzen des vorliegenden
Artikels beschrieben werden, kann der Bauherr folgende Maßnahmen wählen:


Rückgriff auf Warmwasserbereitung über ein individuelles Elektrogerät zur
thermodynamischen Warmwasserbereitung mit einem Energieeffizienzkoeffizienten
größer 2 nach dem Bezugssystem der Prüfnorm EN 255-3;
Rückgriff auf Heizung und/oder Warmwasserbereitung über eine mit Flüssigbrennstoff
oder Gas betriebene Mikro-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, deren Wirkungsgrad bei
Volllast mehr als 90 % und bei Teillast 90 % und deren Stromausbeute mehr als 10 %
beträgt. Die jeweilige Wärmeausbeute wird unter den gleichen Bedingungen wie in den
einschlägigen Normen für Brennwertkessel vorgesehen gemessen (gasdichte Heizkessel:
EN 483 und EN 677, nicht gasdichte Heizkessel: EN 297 und EN 677, heizöldichte
Heizkessel: XPD 35430 und EN 15035, nicht heizöldichte Heizkessel: XPD 35340 und
EN 303).
Der Stromausbeute wird in einem Betriebszyklus von 30 Minuten (Start/Stopp) bei einer
durchschnittlichen Wassertemperatur von 40°C gemessen, worin der Stromverbrauch des
Heizkessels (ohne Pumpe) eingeschlossen ist.
Kapitel II: Luftdichtheit der Gebäudehülle
Artikel 17
Bei Ein- und Mehrfamilienhäusern beträgt die Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle bei 4 Pa
Q4Pa-surf höchstens:

0,60 m3/(hm²) an
Einfamilienhäusern,
verlustreichen
Wänden,
ausgenommen
Böden,
in

1,00 m3/(hm²) an
Mehrfamilienhäusern.
verlustreichen
Wänden,
ausgenommen
Böden,
in
Kapitel III: Wärmedämmung
Artikel 18
Die Wände zur Abtrennung von ständig genutzten Gebäudeteilen von nicht ständig genutzten
Gebäudeteilen müssen einen Wärmedurchgangskoeffizienten U (wie in der Methode Th-BCE
2012 festgelegt) von durchschnittlich maximal 0,36 W/(m²K) aufweisen.
Artikel 19
Der allgemeine mittlere längenbezogene Wärmedurchgangskoeffizient  der Wärmebrücken
des Gebäudes beträgt maximal 0,28 W/(m²SHONRTK).
Dieses
Verhältnis
entspricht
der
Summe
der
längenbezogenen
Wärmedurchgangskoeffizienten multipliziert mit den jeweiligen Längen bezogen auf
sämtliche linearen Wärmebrücken des Gebäudes aufgrund der Verbindung von mindestens
zwei Wänden, davon mindestens eine Außenwand oder eine Wand zu einem nicht beheizten
Raum.
Nach schriftlicher Begründung des Bauherrn kann dieses maximale Verhältnis auf 0,5
W/(m²SHONRTK) erhöht werden, sofern die Anwendung von Artikel R112-1 oder Artikel
R121-1 bis R123-55 der Bau- und Wohnungsordnung dazu führen würde, dass keine Technik
zur Behandlung der Wärmebrücken an Böden und/oder Zwischendecken verfügbar wäre.
Der mittlere längenbezogene Wärmedurchgangskoeffizient der Verbindungen zwischen
Zwischendecken und Außenwänden oder Wänden mit Anbindung an einen nicht beheizten
Raum g beträgt maximal 0,6 W/(mlK).
Kapitel IV: Zugang zu natürlicher Beleuchtung
Artikel 20
Bei Ein- und Mehrfamilienhäusern beträgt die Gesamtfläche der Öffnungen (gemessen an der
Laibung) mindestens 1/6 der Wohnfläche gemäß Artikel *R.111-2 der Bau- und
Wohnungsordnung.
Kapitel V: Sommerliche Behaglichkeit
Artikel 21
Die Öffnungen sämtlicher Schlafräume sowie Räume der Kategorie CE1 werden mit
beweglichem Sonnenschutz ausgestattet, sodass der Sonnenfaktor der Öffnungen kleiner oder
gleich dem Sonnenfaktor gemäß nachfolgender Tabelle ist:
Alle Höhen
Zonen H1a und H2a
Höhe
> 400 m
Höhe
> 800 m
Höhe
< oder = 400 m
Höhe
Zonen H1c und H2c
< oder = 800 m
Höhe
Höhe
Zonen H2d und H3
> 400 m
< oder = 400 m
1 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR1, ausgenommen sporadisch genutzte Räume
Zonen H1b und H2b
Senkrechte Öffnung nach Norden
0,65
0,45
0,25
Senkrechte Öffnung außer nach Norden
0,45
0,25
0,15
Waagerechte Öffnung
0,25
0,15
0,10
2 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR2 oder BR3, ausgenommen sporadisch genutzte Räume
Senkrechte Öffnung nach Norden
0,45
0,25
0,25
Senkrechte Öffnung außer nach Norden
0,25
0,15
0,15
Waagerechte Öffnung
0,15
0,10
3 – Öffnungen in sporadisch genutzten Räumen
Senkrechte Öffnung
0,65
0,65
0,10
Waagerechte Öffnung
0,45
0,45
0,45
0,45
Artikel 22
Außer wenn es die Hygiene- oder Sicherheitsvorschriften verbieten, lassen sich die
Öffnungen eines Raums, ausgenommen sporadisch genutzte Räume oder Räume der
Kategorie CE1, auf mindestens 30 % ihrer Gesamtfläche öffnen.
Dieser Grenzwert wird im Fall von Räumen, bei denen der Höhenunterschied zwischen dem
niedrigsten Punkt der niedrigsten Öffnung und dem höchsten Punkt der höchsten Öffnung 4 m
oder mehr beträgt, auf 10 % verringert.
Kapitel VI: Verschiedene Maßnahmen in Wohngebäuden
Artikel 23
Wohngebäude oder Wohngebäudeteile werden mit Systemen ausgestattet, mit denen der
Energieverbrauch jeder Wohnung gemessen oder geschätzt werden kann. Hiervon
ausgenommen ist der Verbrauch von individuellen Holzfeuerungsanlagen in
Einfamilienhäusern.
Bei kollektiver Energieerzeugung versteht man unter dem Energieverbrauch pro Wohnung
den Teil des Gesamtenergieverbrauchs, der gemäß einem Verteilungsschlüssel, der vom
Bauherrn bei der Errichtung des Gebäudes festzulegen ist, auf diese Wohnung entfällt.
Durch diese Systeme können die
Energieverbrauch informiert werden.
Bewohner
mindestens
monatlich
über
ihren
Diese Informationen werden für den bewohnbaren Rauminhalt je Energietyp mindestens mit
der folgenden Aufschlüsselung bereitgestellt:





Heizung,
Kühlung,
Warmwasserbereitung,
Steckdosennetz,
Sonstige.
Im Fall eines Bauherrn, der auch der zukünftige Eigentümer und Vermieter des errichteten
Gebäudes ist, insbesondere Bauherren von Sozialmietwohnungen, können diese
Informationen den Bewohnern jedoch auch auf elektronischem oder postalischem Weg
(mindestens monatsweise) übermittelt werden und müssen nicht direkt im bewohnbaren
Rauminhalt bereitgestellt werden.
Diese Aufschlüsselung kann entweder auf den gemessenen Daten oder auf Daten, die
ausgehend von einer vorab festgelegten Parametrisierung geschätzt wurden, basieren.
Artikel 24
Der vorliegende Artikel gilt für Flure und Treppenhäuser und gemeinschaftliche senkrechte
und waagerechte Innenbereiche von Wohngebäuden.
Jeder Raum enthält eine automatische Vorrichtung, über die die Lichtquellen bei
Nichtnutzung des Raums ausgeschaltet werden oder die Beleuchtung auf ein gesetzlich
zulässiges Mindestmaß zurückgedreht wird.
Wenn der Raum ferner Zugang zu natürlicher Beleuchtung hat, ist darin eine Vorrichtung
eingebaut, über die das Beleuchtungssystem automatisch ausgeschaltet werden kann, sobald
die natürliche Beleuchtung ausreichend ist.
Eine Vorrichtung versorgt höchstens:


eine maximale Fläche von 100 m² und ein einziges Stockwerk im Fall von Fluren und
gemeinschaftlichen Innenbereichen,
drei Stockwerke im Fall von Treppenhäusern.
Artikel 25
In Wohngebäuden verfügen abgedeckte und halb abgedeckte Parkplätze über:


entweder eine automatische Vorrichtung, über die künstliche Lichtquellen während
Nichtnutzungsperioden ausgeschaltet werden können,
oder eine Vorrichtung, über die die Beleuchtung während Nichtnutzungsperioden auf ein
gesetzlich zulässiges Mindestmaß zurückgedreht werden kann.
Eine solche Vorrichtung versorgt nur ein einziges Stockwerk und höchstens eine Fläche von
500 m².
Artikel 26
Bei Wohngebäuden beträgt der konventionelle Primärenergieverbrauch des Gebäudes für
Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung, künstliche Beleuchtung der Räume und
Hilfseinrichtungen für Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung und Lüftung, abzüglich der
vor Ort erzeugten Elektrizität, höchstens Cepmax + 12 kWh/(m²a).
Kapitel VII: Verschiedene Maßnahmen in Nichtwohngebäuden
Artikel 27
Nichtwohngebäude oder Teile von Nichtwohngebäuden werden mit Systemen ausgestattet,
mit denen der folgende Energieverbrauch gemessen oder berechnet werden kann:







Für Heizung: je Teilbereich von 500 m² betroffener Fläche oder je Schalttafel oder je
Etage oder je Direktabgang;
Für Kühlung: je Teilbereich von 500 m² betroffener Fläche oder je Schalttafel oder je
Etage oder je Direktabgang;
Für Warmwasserbereitung.
Für Beleuchtung: je Teilbereich von 500 m² betroffener Fläche oder je Schalttafel oder je
Etage;
Für Steckdosennetz: je Teilbereich von 500 m² betroffener Fläche oder je Schalttafel oder
je Etage;
Für Lüftungsanlagen: je Anlage;
Je Direktabgang von mehr als 80 A.
Artikel 28
Im Fall eines Nichtwohngebäudes muss die Lüftung von Räumen oder Gruppen von Räumen,
die eine völlig andere Nutzung aufweisen, durch unabhängige Systeme gewährleistet werden.
Artikel 29
Im Fall eines Nichtwohngebäudes, das mit spezifischen mechanisierten Lüftungssystemen
ausgestattet ist, wird jede Vorrichtung zur manuellen Einstellung der Luftdurchflussraten
eines Raums zeitgesteuert.
Artikel 30
Im Fall eines Nichtwohngebäudes verfügt eine Heizungsanlage je angebundenem Raum über
eine oder mehrere Vorrichtungen zur manuellen Abschaltung oder automatischen Regelung in
Abhängigkeit von der Innentemperatur dieses Raumes.
Wenn jedoch die Heizung durch eine Niedertemperatur-Fußbodenheizung, durch
Lufteinblasung oder durch eine eigenständige Holzheizung vervollständigt wird, kann diese
Vorrichtung mehrere Räume mit einer Gesamtfläche von maximal 100 m2 versorgen.
Artikel 31
Im Fall eines Nichtwohngebäudes verfügt jede Heizungsanlage, die nicht ständig genutzte
Räume versorgt, über eine Vorrichtung zur manuellen Regelung und automatischen
Programmierung mit Zeituhr, sodass Folgendes gewährleistet wird:


Wärmelieferung nach den vier folgenden Betriebsarten: Behaglichkeit, Absenkung,
Frostschutz und Abschaltung;
automatische Umschaltung zwischen diesen Betriebsarten.
Bei der Umschaltung zwischen zwei Betriebsarten ist die Heizleistung gleich null oder
maximal, um die Dauer der Übergangsphasen minimal zu halten.
Eine solche Vorrichtung kann nur Räume mit vergleichbaren Nutzungsstunden versorgen.
Eine Vorrichtung dieser Art kann höchstens eine Fläche von 5 000 m2 versorgen.
Artikel 32
Im Fall eines Nichtwohngebäudes werden die Wasserverteilungsnetze mit einer
Ausgleichsvorrichtung am Fuß jeder Steigleitung ausgestattet.
Die Pumpen der Heizungs- und Kühlsysteme werden mit einer Abstellvorrichtung
ausgerüstet.
Artikel 33
In Nichtwohngebäuden wird jeder Raum mit einer Vorrichtung zum manuellen oder
automatischen Ein- und Ausschalten der Beleuchtung je nach Anwesenheit ausgestattet.
Artikel 34
In Nichtwohngebäuden wird jeder Raum, bei denen die Steuerung der Beleuchtung sogar
während Nutzungsperioden dem Verwaltungspersonal obliegt, mit einer Vorrichtung zum
Ein- und Ausschalten der Beleuchtung ausgestattet. Wenn diese Vorrichtung nicht in dem
betreffenden Raum angeordnet ist, kann der Status der Beleuchtung in diesem Raum am Ort
der Steuerung angezeigt werden.
Artikel 35
Der vorliegende Artikel gilt für Flure und Treppenhäuser und gemeinschaftliche senkrechte
und waagerechte Innenbereiche in Nichtwohngebäuden.
Jeder Raum enthält eine automatische Vorrichtung, über die die Lichtquellen bei
Nichtnutzung des Raums ausgeschaltet werden oder die Beleuchtung auf ein gesetzlich
zulässiges Mindestmaß zurückgedreht wird.
Wenn der Raum ferner Zugang zu natürlicher Beleuchtung hat, ist darin eine Vorrichtung
eingebaut, über die das Beleuchtungssystem automatisch ausgeschaltet werden kann, sobald
die natürliche Beleuchtung ausreichend ist.
Eine Vorrichtung versorgt höchstens:


eine maximale Fläche von 100 m² und ein einziges Stockwerk im Fall von Fluren und
gemeinschaftlichen Innenbereichen,
drei Stockwerke im Fall von Treppenhäusern.
Artikel 36
In Nichtwohngebäuden verfügen abgedeckte und halb abgedeckte Parkplätze über:

entweder eine automatische Vorrichtung, über die künstliche Lichtquellen während
Nichtnutzungsperioden ausgeschaltet werden können,
 oder eine Vorrichtung, über die die Beleuchtung während Nichtnutzungsperioden auf ein
gesetzlich zulässiges Mindestmaß zurückgedreht werden kann.
Eine solche Vorrichtung versorgt nur ein einziges Stockwerk und höchstens eine Fläche von
500 m².
Artikel 37
In einem Raum werden die künstlich beleuchteten Punkte, die mindestens 5 Meter von einer
Öffnung entfernt sind, getrennt von den anderen Beleuchtungspunkten gesteuert, sobald die
an jedem dieser Punkte installierte Gesamtleistung mehr als 200 W beträgt.
Artikel 38
In Nichtwohngebäuden werden die gekühlten Räume mit spezifischen Lüftungsvorrichtungen
ausgestattet.
Artikel 39
Die Zugangstüren zu einem gekühlten Nichtwohnbereich werden mit einer Vorrichtung
ausgestattet, über die das Schließen dieser Türen nach dem Durchgang gewährleistet wird.
Artikel 40
Im Fall von Nichtwohngebäuden verfügt eine Kühlanlage je angebundenem Raum über eine
oder mehrere Vorrichtungen zum manuellen Abschalten und automatischen Regeln der
Kältelieferung in Abhängigkeit von der Innentemperatur.
Es gilt jedoch:



Wenn die Kälte über ein System mit variablem Luftdurchsatz geliefert wird, können
dieser Vorrichtung mehrere Räume mit einer Gesamtfläche von maximal 100 m2
zugeordnet werden, sofern die Regelung des eingeblasenen Gesamtdurchsatzes ohne
Erhöhung des Druckverlusts erfolgt.
Wenn die Kälte über eine Bodenkühlung geliefert wird, können dieser Vorrichtung
mehrere Räume mit einer Gesamtfläche von maximal 100 m2 zugeordnet werden.
Bei Gebläsekonvektoren mit zwei Leitungen (nur Kühlen) gilt die Anforderung gemäß
Absatz 1 als erfüllt, wenn jedes Gebläse von der Innentemperatur abhängig ist und für

Erzeugung und Verteilung der Kaltluft eine Vorrichtung vorgesehen wird, die deren
Programmierung gestattet.
Bei Wohn- und Hotelgebäuden, die durch Kühlung der Frischluft ohne Anstieg der
behandelten Durchsatzmengen über das Doppelte des Hygienebedarfs hinaus gekühlt
werden, gilt die Anforderung gemäß Absatz 1 als erfüllt, wenn die Kältelieferung
einerseits mindestens in Abhängigkeit von der Luftrückströmtemperatur und der
Außentemperatur geregelt wird und andererseits in der Heizungsperiode verboten ist.
Artikel 41
Im Fall von Nichtwohngebäuden wird die Luft vor der endgültigen Abgabe in den Raum,
außer wenn die Heizung durch Wärmerückgewinnung aus der Kälteerzeugung erfolgt, nicht
über Energie verbrauchende Vorrichtungen, die für die Heizung oder Kühlung der Luft
bestimmt sind, aufgeheizt und dann abgekühlt oder gekühlt und aufgeheizt.
TITEL IV
GENEHMIGUNG VON VEREINFACHTEN ANWENDUNGSARTEN IN EINFAMILIENHÄUSERN
Artikel 42
Eine vereinfachte Anwendungsart ist eine Kombination aus architektonischen Eigenschaften
und Wärmeleistungen von Anlagen und Geräten in Verbindung mit einer definierten Familie
von Einfamilienhäusern, die vom Bau- und Wohnungsminister sowie vom Energieminister
zugelassen wurde und anerkanntermaßen die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Titel I bis
III der vorliegenden Verordnung bei sämtlichen Gebäuden dieser Familie gewährleistet.
Der Rückgriff auf eine vereinfachte Anwendungsart ist jedoch nur zulässig, wenn sie
vollständig genutzt wird.
Die vereinfachten Anwendungsarten können sich entweder auf die Berechnung des
Energiebedarfs und -verbrauchs oder auf die sommerliche Behaglichkeit oder auf beide
Bereiche erstrecken.
Artikel 43
Der Antrag auf Genehmigung einer vereinfachten Anwendungsart wird an den Bau- und
Wohnungsminister sowie den Energieminister begleitet von Analyseunterlagen gemäß
Anhang IV gerichtet.
Ein Genehmigungsantrag unter Berufung auf eine bereits bestehende vereinfachte
Anwendungsart oder Teile davon erfordert die vorherige Zustimmung des Erstantragstellers.
Artikel 44
Der Bau- und Wohnungsminister sowie der Energieminister genehmigen die vereinfachte
Anwendungsart für eine Frist, die nach Stellungnahme einer zu diesem Zweck gebildeten
Sachverständigenkommission festgelegt wird.
Die Kommission gibt nach Prüfung der vorgeschlagenen vereinfachten Anwendungsart sowie
unter Berücksichtigung der folgenden Elemente eine Stellungnahme ab, die in einem
Protokoll festgehalten wird:








Definition der anvisierten Einfamilienhäuser;
Definition und Eignung der Probe, an der die Überprüfung der Zuverlässigkeit
vereinfachten Anwendungsart durchgeführt wird;
Definition der vereinfachten Anwendungsart;
Art der Verteilung der vereinfachten Anwendungsart unter den Fachkräften;
Einhaltung der Eigenschaften gemäß Titel III;
Änderung des Werts des Verhältnisses zwischen Bbio und Bbiomax an der für
Anwendungsbereich repräsentativen Probe;
Änderung des Werts des Verhältnisses zwischen Cep und Cepmax bei der für
Anwendungsbereich repräsentativen Probe;
Änderung des Werts des Unterschieds zwischen Tic und Ticréf bei der für
Anwendungsbereich repräsentativen Probe.
der
den
den
den
TITEL V
SONDERFÄLLE
Artikel 45
Falls in der Berechnungsmethode Th-BCE 2012 nicht die Eigenarten eines Systems, eines
Bauprojekts oder eines Wärme- oder Kältenetzes berücksichtigt werden, muss sowohl an den
Bau- und Wohnungsminister als auch an den Energieminister ein Antrag auf Genehmigung
des Projekts oder der Methode zum Nachweis der Leistung des Systems oder Wärme- oder
Kältenetzes gerichtet werden. Diesem Antrag werden die Analyseunterlagen gemäß Anlage V
beigefügt, worin insbesondere dargelegt wird, inwiefern in der Berechnungsmethode Th-BCE
2012 die Eigenarten des Systems, des Bauprojekts oder des Wärme- oder Kältenetzes nicht
berücksichtigt werden.
Artikel 46
Der Bau- und Wohnungsminister sowie der Energieminister genehmigen den Vorschlag nach
Stellungnahme einer zu diesem Zweck gebildeten Sachverständigenkommission.
Die Kommission gibt nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise in Bezug auf die
Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 8 eine Stellungnahme ab, die in einem
Protokoll festgehalten wird.
TITEL VI
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 47
Wird ein Nichtwohngebäude oder ein Teil eines Nichtwohngebäudes, das von Personen
genutzt und beheizt werden soll, ohne Heizungssystem geliefert, können lediglich die
Anforderungen an Maßnahmen gemäß Titel III sowie die Anforderung gemäß Artikel 7 Punkt
I.2 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
Artikel 48
Die vorliegende Verordnung gilt für Aufstockungen oder Anbauten an bestehende Gebäude.
Wenn die Aufstockung oder der Anbau eine Nettogeschossfläche SHONRT von weniger als
150 m2 und 30 % der Fläche der bestehenden Räume aufweist, unterliegt dies lediglich den
Anforderungen gemäß Artikel R.131-28 der Bau- und Wohnungsordnung.
Artikel 49
Die Einhaltung der Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung entspricht der
Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vom 3. Mai 2007 über den
Inhalt und die Bedingungen für die Erteilung des Zeichens „Hohe Energieeffizienz“.
Artikel 50
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dürfen keine geltenden gesetzlichen und
rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Gesundheit, Hygiene und Sicherheit beeinträchtigen.
Artikel 51
Der Generaldirektor für Raumordnung, Wohnen und Natur und der Generaldirektor für
Energie und Klima werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung der
vorliegenden Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt der Französischen Republik
veröffentlicht wird.
Geschehen zu Paris, den
ANHANG I
DEPARTEMENT
01 – Ain
02 – Aisne
03 – Allier
04 – Alpes-de-Haute-Provence
05 – Hautes-Alpes
06 – Alpes-Maritimes
07 – Ardèche
08 – Ardennes
09 – Ariège
10 – Aube
11 – Aude
12 – Aveyron
13 – Bouches-du-Rhône
14 – Calvados
15 – Cantal
16 – Charente
17 – Charente-Maritime
18 – Teuer
19 – Corrèze
2A – Corse-du-Sud
2B – Haute-Corse
21 – Côtes-d’Or
22 – Côtes-d’Armor
23 – Creuse
24 – Dordogne
25 – Doubs
26 – Drôme
27 – Eure
28 – Eure-et-Loire
29 – Finistère
30 – Gard
31 – Haute-Garonne
32 – Gers
33 – Gironde
34 – Hérault
35 – Ille-et-Vilaine
36 – Indre
37 – Indre-et-Loire
38 – Isère
39 – Jura
40 – Landes
41 – Loir-et-Cher
42 – Loire
43 – Haute-Loire
44 – Loire-Atlantique
45 – Loiret
46 – Lot
47 – Lot-et-Garonne
48 – Lozère
49 – Maine-et-Loire
50 – Manche
H1
H1
H1
H2
H1
H3
H2
H1
H2
H1
H3
H2
H3
H1
H1
H2
H2
H2
H1
H3
H3
H1
H2
H1
H2
H1
H2
H1
H1
H2
H3
H2
H2
H2
H3
H2
H2
H2
H1
H1
H2
H2
H1
H1
H2
H1
H2
H2
H2
H2
H2
-c
-a
-c
-d
-c
-d
-b
-c
-b
-c
-a
-c
-b
-b
-b
-c
-c
-a
-c
-c
-c
-d
-a
-a
-a
-c
-c
-c
-a
-b
-b
-c
-c
-c
-b
-c
-c
-b
-b
-c
-c
-d
-b
-a
51 – Marne
52 – Haute-Marne
53 – Mayenne
54 – Meurthe-et-Moselle
55 – Meuse
56 – Morbihan
57 – Moselle
58 – Nièvre
59 – Nord
60 – Oise
61 – Orne
62 – Pas-de-Calais
63 – Puy-de Dôme
64 – Pyrénées-Atlantiques
65 – Hautes-Pyrénées
66 – Pyrénées-Orientales
67 – Bas-Rhin
68 – Haut-Rhin
69 – Rhône
70 – Haute-Saône
71 – Saône-et-Loire
72 – Sarthe
73 – Savoie
74 – Haute-Savoie
75 – Paris
76 – Seine-Maritime
77 – Seine-et-Marne
78 – Yvelines
79 – Deux-Sèvres
80 – Somme
81 – Tarn
82 – Tarn-et-Garonne
83 – Var
84 – Vaucluse
85 – Vendée
86 – Vienne
87 – Haute-Vienne
88 – Vosges
89 – Yonne
90 – Territoire de Belfort
91 – Essonne
92 – Hauts-de-Seine
93 – Seine-Saint-Denis
94 – Val-de-Marne
95 – Val-d’Oise
H1
H1
H2
H1
H1
H2
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H2
H2
H3
H1
H1
H1
H1
H1
H2
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H2
H1
H2
H2
H3
H2
H2
H2
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H1
-b
-b
-b
-b
-b
-a
-b
-b
-a
-a
-a
-a
-c
-c
-c
-b
-b
-c
-b
-c
-b
-c
-c
-a
-a
-a
-a
-b
-a
-c
-c
-d
-b
-b
-c
-b
-b
-b
-a
-a
-a
-a
-a
ANHANG II
DEFINITION UND FESTLEGUNG DER LÄRMEXPOSITIONSKLASSEN VON ÖFFNUNGEN
BEZOGEN AUF VERKEHRSINFRASTRUKTURLÄRM
Die Lärmexpositionsklasse einer Öffnung bezogen auf den von einer Infrastruktur ausgehenden
Lärm ist abhängig von:
- Einstufung der Landverkehrsinfrastruktur in der Nähe des Gebäudes in eine Kategorie
durch eine Verordnung des Präfekten gemäß Artikel R 571-38 des Umweltgesetzbuchs,
- Lage der Öffnung im Verhältnis zu dieser Infrastruktur,
- Lage des Gebäudes im Verhältnis zu den Zonen A, B, C oder D der Lärmkarte (Plan
d’Exposition au Bruit, PEB) des Flughafens, genehmigt durch eine Verordnung des
Präfekten gemäß Artikel R 147-5 bis R 147-11 der Städtebauordnung,
nach den folgenden Modalitäten und Konventionen.
Definition eines „stark schützenden“ und „wenig schützenden“ Hindernisses gegenüber
Lärmbelästigung
Ein Lärmhindernis ist ein Schutz gegenüber der Lärmausbreitung (Gebäude, Schallwand,
Erdhügel...)
Ein Hindernis ist „stark schützend“, wenn es sich oberhalb oder auf gleicher Höhe wie die
betreffende exponierte Etage befindet.
Ein Hindernis ist „wenig schützend“, wenn es sich unterhalb der betreffenden Etage befindet,
jedoch Sichtschutz gegenüber der Infrastruktur bietet.
Wenn das Hindernis mehr als 250 Meter von der betreffenden Öffnung entfernt ist und um den
Kurveneffekt der Lärmausbreitung (nächtliche Temperaturinversion) in Betracht zu ziehen, werden
10 Meter zur erforderlichen Mindesthöhe bei der Berücksichtigung des Hindernisses für
Wohnräume hinzuaddiert.
Definition der Sichtlinie von einer Öffnung zur Infrastruktur
Die Sichtlinie von einer Öffnung zur Infrastruktur ist wie folgt definiert:
Unter einer direkten Sichtlinie versteht man eine gerade Sichtlinie zur Infrastruktur von über 90
Grad nach Abzug von stark schützenden Lärmhindernissen. Dies ist der Fall bei den Seitenwänden
eines Gebäudes ohne Schutz.
Unter einer partiellen Sichtlinie versteht man eine horizontale Sichtlinie zur Infrastruktur von unter
90 Grad nach Abzug von stark schützenden Lärmhindernissen.
Es besteht eine geschützte Sichtlinie zur Infrastruktur, wenn die Infrastruktur unter
Berücksichtigung der Lärmhindernisse von der Öffnung aus nicht gesehen werden kann. Diese
Hindernisse können entsprechend der Definition eines „stark schützenden“ oder „wenig
schützenden“ Lärmhindernisses „stark schützend“ oder „wenig schützend“ sein.
Unter rückwärtiger Sichtlinie versteht man die Fassade hinter dem Gebäude im Verhältnis zur
Infrastruktur.
Festlegung der Lärmexpositionsklasse einer Öffnung in einem Gebäude
1.
Je nach Kategorie der Infrastruktur, in deren Nähe das Gebäude oder der Gebäudeteil gebaut
wird, und soweit sich dieses Gebäude in einer Entfernung befindet, die größer als die maximale
Entfernung zur Berücksichtigung der nachfolgend angegebenen Verkehrsinfrastrukturen ist,
entsprechen alle Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR1.
Kategorie der
1
Landverkehrsinfrastruktur 2
3
4
5
Flugplatz
Lage des Gebäudes für die Einstufung dieser
Öffnungen in BR1
Entfernung größer als 700 m
Entfernung größer als 500 m
Entfernung größer als 250 m
Entfernung größer als 100 m
Entfernung größer als 30 m
Außerhalb der Lärmkartenzone
2.
In sonstigen Fällen wird die Lärmexpositionsklasse der Öffnung anhand der nachfolgenden
Tabellen festgelegt, und zwar einerseits basierend auf den Zonen, die in der Lärmkarte des
Flugplatzes für den Flugverkehrslärm definiert wurden, und andererseits basierend auf der
Kategorie der Infrastruktur, der Entfernung von der Infrastruktur zur Fassade und dem Winkel der
Sichtlinie von der Öffnung zur Infrastruktur (bei Landverkehrsinfrastrukturen).
Im Fall von mehreren Infrastrukturen wird die ungünstigste Lärmexpositionsklasse gewählt.
3.
Falls keine ausführliche Bestimmung vorliegt, entspricht die BR-Klasse einer Öffnung in
einer Fassade der höchsten Klasse für Öffnungen in dieser Fassade.
Entfernung der Öffnung von der Landverkehrsinfrastruktur
Kategorie der
Infrastruktur:
Kategorie 1
0-65 m
Kategorie 2
0-30 m
Kategorie 3
Kategorie 4
Kategorie 5
Sichtlinie von der
Öffnung
zur
Infrastruktur:
Direkte Sichtlinie
Partielle Sichtlinie
oder
geschützte
Sichtlinie
durch
wenig
schützende
Hindernisse
Geschützte Sichtlinie
durch
stark
schützende
Hindernisse
Rückwärtige
Sichtlinie
65-125 125-250 250-400
m
m
m
30-65 m 65-125 125-250
m
m
0-25 m 25-50 m 50-100 m
0-15 m
15-30 m
0-10 m
400-550
m
250-370
m
100-160
m
30-60 m
10-20 m
550-700
m
370-500
m
160-250
m
60-100 m
20-30 m
> 700 m
> 500 m
> 250 m
> 100 m
> 30 m
BR3
BR3
BR3
BR3
BR3
BR3
BR3
BR2
BR2
BR2
BR2
BR1
BR1
BR1
BR3
BR3
BR2
BR2
BR1
BR1
BR1
BR3
BR2
BR2
BR1
BR1
BR1
BR1
Lage des Gebäudes auf der Lärmkarte des Flugplatzes
Zone A
Zone B
Zone C
Zone D
Außerhalb der Zone
Alle Sichtlinien
BR3
BR3
BR3
BR2
BR1
ANHANG III
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Höhe
Als Höhe eines Gebäudes wird die Höhe der entsprechenden Haupteingangstür angenommen.
Öffnung
Eine Öffnung ist eine Öffnung in einer Außenwand, die der Beleuchtung, dem Durchgang oder der
Lüftung dient. Eine durchsichtige oder lichtdurchlässige Wand gilt als Öffnung.
Verbundene Gebäude
Zwei Gebäude werden als verbunden bezeichnet, wenn sie über Wände miteinander verbunden
sind, d. h. wenn die beiden Wände an beheizte Räume von mindestens 15 Quadratmetern bei
Einfamilienhäusern und 50 Quadratmetern bei sonstigen Gebäuden angrenzen.
Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten verbundene Gebäude als ein einziges Gebäude.
Kategorien CE1 und CE2
Ein Raum entspricht der Kategorie CE2, wenn er mit einem Kühlsystem ausgerüstet ist und sofern
eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
 Der Raum befindet sich in einem Wohngebiet, seine Öffnungen sind Lärm der Kategorie
BR2 oder BR3 ausgesetzt und das Gebäude wurde in der Klimazone H2d oder H3 in einer
Höhe von weniger als 400 m gebaut;
 Der Raum befindet sich in einem Gebiet mit Bildungseinrichtungen, seine Öffnungen sind
Lärm der Kategorie BR2 oder BR3 ausgesetzt und das Gebäude wurde in der Klimazone
H2d oder H3 in einer Höhe von weniger als 400 m gebaut;
 Der Raum befindet sich in einem Bürogebiet und seine Öffnungen sind Lärm der Kategorie
BR2 oder BR3 ausgesetzt oder können in Anwendung sonstiger Vorschriften nicht geöffnet
werden;
 Der Raum befindet sich in einem Bürogebiet und das Gebäude wurde entweder in der
Klimazone H1c oder H2c in einer Höhe von weniger als 400 m oder in der Klimazone H2d
oder H3 in einer Höhe von weniger als 800 m gebaut;
Die anderen Räume entsprechen der Kategorie CE1.
Eine Zone oder ein Zonenteil entspricht der Kategorie CE2, wenn sämtliche darin enthaltenen
Räume, abgesehen von sporadisch genutzten Räumen, der Kategorie CE2 entsprechen. In sonstigen
Fällen entspricht die Zone oder der Zonenteil der Kategorie CE1.
Allgemeine Beleuchtung
Die allgemeine Beleuchtung ist eine gleichförmige Beleuchtung eines Raums, ohne dass den
besonderen Erfordernissen an gewissen Orten Rechnung getragen wird.
Verschluss
Ausgenommen Vorrichtungen, die nicht zur Verringerung der Verluste beitragen, wie Gitter,
Gitterstäbe, Vorhänge in Ladengeschäften, ist ein Verschluss jede bewegliche Vorrichtung, die
gewöhnlich als Fensterladen oder Jalousie bezeichnet wird und dazu dient, den Zugang zu einem
Fenster, einer Terrassentür oder einer Tür von außen zu verschließen.
Tägliche Trägheit
Anhand der täglichen Trägheit wird die Dämpfung der Innentemperaturen über einen Zeitraum von
24 Stunden berechnet.
Sequenzielle Trägheit
Die sequenzielle Trägheit wird für die sommerliche Behaglichkeit herangezogen, um die Dämpfung
der Innentemperaturen über einen Zeitraum von 12 Tagen zu ermitteln.
Raum
Ein Raum ist ein Volumen, das durch waagerechte und senkrechte fest angebrachte oder bewegliche
Wände vollständig von der Außenumgebung oder von anderen Volumen abgetrennt ist.
Beheizter Raum
Ein Raum wird als beheizt bezeichnet, wenn seine normale Temperatur in der Nutzungsperiode
mehr als 12oC beträgt.
Zeitweilig von Personen genutzte Räume
Ein Raum wird als zeitweilig von Personen genutzter Raum bezeichnet, wenn die
Nutzungsmodalitäten des Raums bezüglich der Nutzung oder Nichtnutzung sowie bezüglich der
Anzahl der Nutzer zufallsbedingt sind. Versammlungsräume in Bürogebäuden und öffentliche
Versammlungsräume gelten als dieser Kategorie zugehörig. Zuschauerräume, Großraumbüros und
Restauranträume fallen hingegen nicht in diese Kategorie.
Wohnung mit zwei Himmelsrichtungen
Eine Wohnung gilt als Wohnung mit zwei Himmelsrichtungen, wenn für jede Ausrichtung
(nördliche Vertikale, östliche Vertikale, südliche Vertikale, westliche Vertikale, Horizontale) die
Fläche der Öffnungen weniger als 75 % der Gesamtfläche der Öffnungen der Wohnung beträgt.
Einfamilienhaus
Ein Einfamilienhaus ist ein Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen.
Naher Schutz
Ein naher Schutz ist ein architektonisches Hindernis gegenüber der Sonneneinstrahlung, das mit
dem betrachteten Gebäude verbunden ist, wie Laibungen an Öffnungen, Dachüberstände oder
seitliche Überhänge.
Zeitweilige Nutzung, ständige Nutzung
Ein Gebäude oder ein Gebäudeteil wird als zur zeitweiligen Nutzung bestimmt bezeichnet, wenn
die beiden folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:


Das Gebäude oder der Gebäudeteil ist nicht für die Unterbringung von Personen bestimmt.
Die normale Nutzungstemperatur kann nicht täglich über eine fortlaufende Dauer von
mindestens 10 Stunden gehalten werden.
Gebäudeteile oder Gebäude, die diese beiden Bedingungen nicht erfüllen, gelten als zur ständigen
Nutzung bestimmt.
Sporadische Nutzung eines Raums
Ein sporadisch genutzter Raum ist ein Raum, bei dem bestimmungsgemäß nicht vorgesehen ist,
dass sich ein Nutzer länger als eine halbe Stunde darin aufhält.
Dies ist beispielsweise der Fall bei Fluren und Treppenhäusern, Badezimmern, Duschräumen und
Toilettenräumen. Hingegen gilt eine Küche oder eine Halle, in der sich ein Arbeitsplatz befindet,
nicht als sporadisch genutzter Raum.
Ausrichtungen
Die Nordausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Norden bis
Nordwesten, einschließlich Nordosten und Nordwesten.
Die Ostausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Osten bis Südosten,
jedoch ausschließlich Nordosten und Südosten.
Die Südausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Südosten über Süden bis Südwesten,
einschließlich Südosten und Südwesten.
Die Westausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Südosten über Westen bis Südwesten,
jedoch ausschließlich Südwesten und Nordwesten.
Senkrechte oder waagerechte Wand
Eine Wand wird als senkrecht bezeichnet, wenn der Winkel dieser Wand mit der Horizontalen
gleich oder größer 60 Grad ist, sie wird als horizontal bezeichnet, wenn dieser Winkel kleiner 60
Grad ist.
Wärmegedämmte opake Wand
Eine opake Wand wird als wärmegedämmt bezeichnet, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient U
nicht größer als 0,50 W/m2K ist.
Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wand
Eine Wand wird als durchsichtig oder lichtdurchlässig bezeichnet, wenn der Lichttransmissionsgrad
(außer bei eventuellem beweglichem Schutz) mindestens 0,05 beträgt. Im gegensätzlichen Fall wird
sie als opak bezeichnet.
Boden
Ein Boden ist ein waagerechtes Bauteil, bei dem lediglich die Oberseite mit einem beheizten Raum
verbunden ist.
Decke
Eine Decke ist ein waagerechtes Bauteil, bei dem lediglich die Unterseite mit einem beheizten
Raum verbunden ist.
Eine Decke unter einem nicht ausgebauten Dachboden oder ein Flachdach sind beispielsweise
Decken.
Zwischendecke
Eine Zwischendecke ist ein waagerechtes Bauteil, bei dem Unter- und Oberseite mit einem
beheizten Raum verbunden sind.
Erneuerbare Energiequellen
Erneuerbare Energiequellen werden in Artikel 19 des Programmierungsgesetzes Nr. 2009-967 vom
3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes sowie zur Änderung von Artikel
29 des Programmgesetztes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik
definiert.
Nettogeschossfläche eines Gebäudes gemäß RT, SHONRT
Die Nettogeschossfläche eines Gebäudes gemäß RT, SHONRT, entspricht der Bruttogeschossfläche
dieses Gebäudes gemäß Artikel R.112-2 Absatz 1 der Städtebauordnung, abzüglich folgender
Flächen:
a) Geschossflächen von Dach- und Kellergeschossen, die nicht ausbaubar sind oder nicht als
Wohnung oder für berufliche, handwerkliche, industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten eingerichtet
sind;
b) Geschossflächen von Flachdächern, Balkonen, Loggien, unbeheizten Veranden sowie nicht
umschlossene Flächen im Erdgeschoss oder auf höheren Stockwerken;
c) Geschossflächen von Gebäuden oder Gebäudeteilen zum Parken von Fahrzeugen;
d) In landwirtschaftlichen Betrieben Bodenflächen von Gewächshäusern für die Produktion,
Räumen zur Unterbringung von Ernte und Tieren, Räumen zum Abstellen und Warten von
landwirtschaftlichen Geräten, Räume für die Produktion und Lagerung von in der Landwirtschaft
verwendeten Produkten sowie Räumen zur Weiterverarbeitung und Verpackung von Produkten, die
aus dem Betrieb stammen.
Wohnfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils
Diese Fläche wird für jedes Wohngebäude oder jeden zu Wohnzwecken dienenden Gebäudeteil
festgelegt.
Die Wohnfläche einer Wohnung wird durch Artikel *R.111-2 der Bau- und Wohnungsordnung
festgelegt.
Die Wohnfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils ist die Summe der Wohnflächen der darin
befindlichen Wohnungen.
Nutzfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils, SURT
Diese Fläche wird für jedes Nichtwohngebäude oder jeden zu anderen Zwecken als Wohnzwecken
dienenden Gebäudeteil festgelegt.
Die Nutzfläche eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils gemäß Wärmeschutzverordnung, SURT,
entspricht der bebauten Bodenfläche von Räumen, die der Wärmeschutzverordnung unterliegen,
abzüglich der folgenden Flächen:

Flächen, die von Mauern, einschließlich der Wärmedämmung, eingenommen wird








Fest eingebaute Trennwände, die in den Plänen vorgesehen sind
Pfosten
Stufen und Treppenhäuser
Kanäle
Laibungen an Türen und Fenstern
Teile von Räumen mit einer Höhe unter 1,80 Meter
Teile des Untergeschosses, die als Fläche für eine Treppe oder Zugangsrampe dienen, oder
Teile des Untergeschosses, in denen Aufzüge, Lastenaufzüge, Rauch- oder Lüftungskanäle
enden.
Technikräume, die ausschließlich dem allgemeinen Betrieb des Gebäudes zugewiesen sind
und sporadisch genutzt werden.
Kühlsystem
Ein „Kühlsystem“ ist eine Anlage zur Kälteerzeugung in Verbindung mit Kälte abgebenden
Vorrichtungen, die der Behaglichkeit von Personen dient.
Innentemperatur
Die Innentemperatur für die Berechnung des Kennwerts Cep, des Kennwerts Bbio sowie von Tic ist
die Betriebstemperatur.
Betriebstemperatur
Die Temperatur gemäß Artikel R.111-6 der Bau- und Wohnungsordnung ist die wie folgt definierte
Betriebstemperatur:
Dies ist der Durchschnitt zwischen der mittleren Strahlungstemperatur und der Lufttemperatur der
betrachteten Zone, die als gleichförmig erachtet wird.
Die mittlere Strahlungstemperatur entspricht dem Durchschnitt, der gemäß den Wand- und
Deckenflächen und den Innenflächentemperaturen der Wände und Decken, die in der betrachteten
Zone mit der Luft in Berührung kommen, gewichtet wird.
ANHANG IV
ANALYSEUNTERLAGEN FÜR DEN VORSCHLAG
VON VEREINFACHTEN ANWENDUNGSARTEN IN EINFAMILIENHÄUSERN
1. Gegenstand
Der vorliegende Anhang beschreibt den Inhalt der Analyseunterlagen, die zur Unterstützung einer
vereinfachten Anwendungsart in Einfamilienhäusern zu erstellen sind und dem Bau- und
Wohnungsminister sowie dem Energieminister zur Genehmigung vorgelegt werden.
2. Vom Antragsteller vorzulegende Elemente
Der Antragsteller legt Folgendes vor:





Beschreibung der vereinfachten Anwendungsart in der für die Verbreitung vorgesehenen
Form;
Anwendungsbereich, der für die vereinfachte Anwendungsart vorgesehen ist: insbesondere
können die Rauminhaltsgrenzen von Einfamilienhäusern, das Verhältnis der Öffnungen, die
Klimazonen, die klimatischen Zonen, die Lärmexpositionsbedingungen sowie die Systeme für
Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung näher beschrieben werden;
Elemente, mit denen sichergestellt werden kann, dass der Benutzer einer vereinfachten
Anwendungsart diese problemlos und ohne Fehlergefahr anwenden kann;
Elemente, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Anwendung der vereinfachten
Anwendungsart die Einhaltung der in Titel III der vorliegenden Verordnung beschriebenen
Anforderungen gestattet;
Berechnungsunterlagen gemäß Absatz 6, um die geforderten Effizienzniveaus für die
vereinfachte Anwendungsart in Bezug auf die vollständige oder teilweise Einhaltung der
Anforderungen gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung nachzuweisen.
3. Variante in Bezug auf eine bereits zugelassene vereinfachte Anwendungsart
Falls eine vereinfachte Anwendungsart eine Variante einer bereits zugelassenen vereinfachten
Anwendungsart ist, nimmt der Antragssteller darauf Bezug und muss lediglich ergänzende
Elemente zu den beim vorhergehenden Antrag auf Zulassung eingereichten Elementen vorlegen.
Die Form der Variante (Layout, Typographie usw.) und ihre Struktur müssen mit derjenigen der
bereits zugelassenen vereinfachten Anwendungsart übereinstimmen, um bei der Nutzung der
Variante jegliche Verwechslungsgefahr zu vermeiden.
Falls die Variante von einem anderen Autor verfasst wurde als die bereits zugelassene vereinfachte
Anwendungsart, wird die schriftliche Zustimmung des ursprünglichen Autors beigefügt.
4. Zusammensetzung der Berechnungsunterlagen
Die Berechnungsunterlagen beinhalten für jede vorgeschlagene vereinfachte Anwendungsart:




Wärmeeigenschaften, die für die verschiedenen Bestandteile, aus denen sich die vereinfachte
Anwendungsart wie beschrieben zusammensetzt, nachgewiesen wurden.
Standardwerte, die bei den Berechnungen herangezogen wurden.
Kennwerte gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung für eine Serie von Einfamilienhäusern,
die für die Anwendungsbereiche, für die die vereinfachte Anwendungsart vorgesehen ist,
repräsentativ sind.
Minimale und maximale Durchschnittswerte der ermittelten Kennwerte.

Histogramm, auf dessen Abszisse die ermittelten Kennwerte und auf dessen Ordinate die
Anzahl der Gebäude, bei denen dieses Effizienzniveau typisch ist, angegeben sind.
ANHANG V
ANALYSEUNTERLAGEN FÜR SONDERFÄLLE
1. Gegenstand
Der vorliegende Anhang beschreibt den Inhalt der Analyseunterlagen für Systeme oder
Bauprojekte, bei denen die Berechnungsmethode Th-BCE 2012 nicht anwendbar ist, oder für
Wärme- oder Kältenetze, bei denen Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006 über
die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland
zum Verkauf angeboten werden, nicht anwendbar ist, welche zur Unterstützung des
Genehmigungsantrags beim Bau- und Wohnungsminister sowie beim Energieminister
vorgelegt werden.
Bei Wärme- oder Kältenetzen, bei denen Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006
über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen
Mutterland zum Verkauf angeboten werden, nicht anwendbar ist, erstrecken sich die
Genehmigungsanträge ausschließlich auf die Genehmigung eines vorläufigen Werts des CO2Gehalts der von diesen Unterwerken gelieferten Energie in kWh. Der Wert wird für einen
begrenzten Zeitraum von maximal 3 Jahren genehmigt.
Gemäß der vorliegenden Verordnung wird Anhang 7 der Verordnung vom 15. September
2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen
Mutterland zum Verkauf angeboten werden, ausschließlich in folgenden Fällen als nicht
anwendbar betrachtet:


Einrichtung eines Wärme- oder Kältenetzes,
Weiterentwicklung der Energiemischung durch Aufwertung von erneuerbaren Energieoder Rückgewinnungsquellen.
2. Vom Antragsteller vorzulegende Unterlagen
Der Antrag kann entweder für ein spezielles Bauprojekt, für die Berücksichtigung eines
besonderen Systems in mehreren Bauprojekten oder für die Berücksichtigung eines Wärmeoder Kältenetzes (neu oder Gegenstand umfangreicher Arbeiten zur Verbesserung der
Treibhausgasemissionen) gestellt werden.
2.1.Antrag für ein spezielles Bauprojekt
Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen:






Beschreibung des betroffenen Bauprojekts, eventuell mit den zugehörigen Plänen;
Liste der Eingangsdaten für den anwendbaren Teil der Berechnungsmethode;
ausführliche Beschreibung der Gründe, warum die Berechnungsmethode für die anderen
Teile nicht anwendbar ist;
standardisierte Zusammenfassung der thermischen Analyse unter Erfassung des Gebäudes
in entsprechend degradierter Form bei den Teilen, bei denen die Berechnungsmethode
nicht anwendbar ist;
Erklärung der Art und Weise, wie die nicht modellierbaren Elemente des Projekts in der
Anwendungssoftware für die Wärmeschutzverordnung in entsprechend degradierter Form
erfasst wurden;
ausführliche Begründung der Aufwertung und der erwarteten Effizienz für die nicht
modellierbaren Teile.
In den Unterlagen wird das vorgebliche Effizienzniveau des Vorgangs nachgewiesen, d. h. die
Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Vorschriften sowohl im Hinblick auf die
allgemeinen Effizienzanforderungen als auch in Bezug auf die Anforderungen an
Maßnahmen.
2.2.Antrag für ein besonderes Systems, das in mehreren Bauprojekten verwendbar ist
Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen:





Beschreibung des betreffenden Systems, begleitet von Unterlagen, die die Bewertung
seiner Wärmeleistungen, insbesondere im Hinblick auf die spätere Integration dieses
Systems in die Berechnungsmethoden, gestatten;
Beschreibung des Anwendungsbereichs dieses Systems;
Liste der Eingangsdaten für die anwendbaren Teile der Berechnungsmethode;
ausführliche Beschreibung der Gründe, warum die Berechnungsmethode für die anderen
Teile nicht anwendbar ist;
Vorschlag zur Anpassung der Berechnungsmethode, der die Behandlung des betreffenden
Systems gestattet, begleitet von mindestens einem numerischen Anwendungsbeispiel.
2.3.Antrag für ein Wärme- oder Kältenetz
Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen:


Beschreibung des betreffenden Wärme- oder Kältenetzes, begleitet von Unterlagen, die
eine Bewertung der Gesamtenergieeffizienz und Umweltverträglichkeit anfänglich und
auf Dauer, insbesondere aufgrund der Bereitstellung von Energie, der Leistung der
Generatoren, der Leistung der Verteilung und des Verbrauchs der Hilfseinrichtungen,
gestatten;
Vorschlag in Bezug auf den CO2-Gehalt der an die Unterwerke des Netzes gelieferten
Energie in kWh basierend auf der gleichen Berechnungsart wie derjenigen, die zur
Umsetzung von Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose
der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf
angeboten werden, verwendet wird.
ANHANG VI
STANDARDISIERTE ZUSAMMENFASSUNG DER THERMISCHEN ANALYSE
1) Für jedes Gebäude, das Gegenstand eines Nachweises nach den Modalitäten von Artikel 8
Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist, handelt es sich bei der standardisierten
Zusammenfassung um eine elektronische Datei im Format XML bestehend aus den folgenden
Elementen:
o
Kapitel 1: Verwaltungstechnische Daten des Gebäudes
o
Kapitel 2: Anforderungen an die konventionellen Ergebnisse gemäß Titel II und
Anforderungen an Maßnahmen gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung. Dies
umfasst:
- Werte von Bbio, Bbiomax, Cep und Cepmax des Gebäudes in kWh Primärenergie pro m²
SHONRT;
- Wert der Fläche SHONRT des Gebäudes, der in die Berechnungen eingeflossen ist;
- für Zonen oder Zonenteile der Kategorie CE1 und für jede nach ihrem Nutzungszweck
definierte Zone des Gebäudes die Werte von Tic und Ticréf;
- Status des Bauprojekts gegenüber den einzelnen Anforderungen an Maßnahmen
gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung, denen das Projekt unterliegt
o
Kapitel 3: Instruktionsindikatoren zur Darstellung (u. a. in grafischer Form) der
Zusammensetzung des Bioenergiebedarfs Bbio, des konventionellen Energieverbrauchs
Cep und der konventionellen Innentemperatur Tic des Gebäudes;
o
Kapitel 4: Einzelheiten der Eingangs- und Ausgangsdaten der vorschriftsmäßigen
Berechnungen, insbesondere:
- Zusammensetzung der Eigenschaften der Gebäudehülle je Wandkategorie (Flächen,
Ausrichtungen, energetische Eigenschaften usw.)
- Zusammensetzung der Eigenschaften der energetischen Systeme des Gebäudes
- Zusammensetzung des Bedarfs, des Verbrauchs und der Erzeugung der Energie für
das Gebäude, u. a. nach Nutzungsart und Energietyp
- Für jedes Projekt oder Gebäude sowie für sämtliche Zonen, Gruppen oder Räume
Gesamtheit der Eigenschaften wie in der Methode Th-BCE 2012 definiert.
o
Kapitel 5 (optional berechnet): Auswirkung von verschiedenen Parametern auf die
konventionellen Ergebnisse (Bbio, Cep und Tic):
- Zu Instruktionszwecken für Planer Empfindlichkeiten der Berechnungsergebnisse
gegenüber Veränderungen der technischen Eigenschaften des Gebäudes
- Zu Instruktionszwecken für zukünftige Nutzer bei Wohngebäuden Empfindlichkeiten
der Berechnungsergebnisse gegenüber anderen Verhaltensweisen im Vergleich zu
konventionellen Verhaltensweisen, die als Basis bei der vorschriftsmäßigen
Berechnung dienen.
2) Für jedes Gebäude, das Gegenstand eines Nachweises durch eine vereinfachte
Anwendungsart nach den Modalitäten von Artikel 6 Absatz II der vorliegenden Verordnung
ist, müssen in der standardisierten Zusammenfassung der thermischen Analyse sämtliche
verwendeten Daten sowie die erzielten Ergebnisse angegeben werden, um die Einhaltung der
vereinfachten Anwendungsart sowohl aus Sicht des Anwendungsbereichs als auch in Bezug
auf die technischen und architektonischen Maßnahmen, die zu ergreifen sind, nachweisen zu
können.
ANHANG VII
QUALITÄTSMASSNAHMEN ZUM ERREICHEN DER LUFTDICHTHEIT DES
GEBÄUDES UND GEGEBENENFALLS DER RAUMLUFTTECHNISCHEN ANLAGEN
1. Gegenstand
In diesem Anhang wird Folgendes beschrieben:
- Modalitäten für den Nachweis des „Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des
Gebäudes und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen“
- Inhalt der zu erstellenden Analyseunterlagen zur Unterstützung eines Antrags auf
Bewertung des „Qualitätsbezugssystems zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes
und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen“.
2. Nachweis des „Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und
gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen“
Der Bauherr muss vor der Umsetzung des Projekts die Umsetzung des Ansatzes durch
Vorlage der technischen Bedingungen für Bauaufträge oder Bauwerkverträge nachweisen.
Die architektonischen, baulichen und organisatorischen Maßnahmen, die im Rahmen des
Projekts und dessen Umsetzung ergriffen werden, müssen einem „Bezugssystem“
entsprechen, das vom Bauminister nach Stellungnahme einer zu diesem Zweck gebildeten
Sachverständigenkommission für eine bestimmte Frist genehmigt wird.
3. Analyseunterlagen für einen Antrag auf Genehmigung eines „Qualitätsbezugssystems
zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der
raumlufttechnischen Anlagen“
Der Antragsteller ist jede juristische oder natürliche Person, die mit Baustellen befasst ist und
eine einzige rechtliche Entität vertritt.
a. Vom Antragsteller vorzulegende Unterlagen
Der Antragsteller gibt Folgendes an:


Anwendungsbereich des Qualitätsansatzes unter Angabe des Gebäudetyps, der Bauweise,
der Rauminhaltsgrenzen und gegebenenfalls der ausgeschlossenen Gebäudeelemente.
Garantierte maximale Luftdurchlässigkeit für die Gebäudehülle bei Anwendung des
Ansatzes ohne systematische Messung. Diese Durchlässigkeit wird als „Niveau des
Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes gemäß dem zugelassenen
Bezugssystem“ bezeichnet. Dieses Niveau liegt bei Einfamilienhäusern unter 0,6 m3/(hm²)
bei 4 Pa, bei Mehrfamilienhäusern unter 1 m3/(hm²) bei 4 Pa und ist ein Vielfaches von
0,1. Das Niveau darf nicht unter 0,3 m3/(hm²) bei 4 Pa liegen.
Optional kann der Antragsteller Folgendes angeben:

Garantierte maximale Luftdurchlässigkeit für die raumlufttechnischen Anlagen bei
Anwendung des Ansatzes ohne systematische Messung. Diese Durchlässigkeit wird als
„Niveau des Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit der raumlufttechnischen
Anlagen gemäß dem zugelassenen Bezugssystem“ bezeichnet. Dieses Niveau wird je
Klasse gemäß den Normen NF EN 12237 und NF EN 1507 angegeben, ausgenommen
Klasse D.
Der Antragsteller gibt die Kontaktdaten der Organisation an, die sein Bezugssystem überprüft
hat. Diese Organisation muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das durch eine
nach der Norm NF EN 45012 akkreditierte Zertifizierungsorganisation nach ISO 9001
zertifiziert wurde.
Der Antragsteller legt die Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen vor, die zu
folgendem Zweck eingerichtet wurden:












Sicherstellung, dass die angestrebte Luftdichtheit bei der Konsultation der Unternehmen
sowie in den Zuliefererverträgen angegeben wird;
Angabe der empfindlichen Verbindungen und Vorschlag einer Behandlung, die an das
gewählte Bauprinzip und gegebenenfalls an die raumlufttechnische Anlage angepasst ist;
Sensibilisierung der Fachkräfte, die auf der Baustelle tätig sind;
Aufklärung der auf der Baustelle tätigen Fachkräfte über die Art und Weise, wie
empfindliche Verbindungen behandelt werden müssen;
Planung der Zwischenpunkte, um das korrekte Verlegen der Baustoffe, Dichtungsmittel
und -produkte im Laufe der Bauarbeiten, insbesondere gemäß den baulichen Details, zu
überprüfen;
Dokumentation der Überprüfung der behandelten Punkte bei den Unterbrechungspunkten
sowie allgemein bei den Besichtigungen der Baustelle;
Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen infolge von Abweichungen, die auf der
Baustelle festgestellt wurden;
Bezugnahme auf die Gesamtheit der Gebäude, bei denen dieser Ansatz angewandt wurde
oder wird, sowie die Ergebnisse der Luftdichtheitsprüfungen;
Nachweis, dass die technischen und architektonischen Maßnahmen den einschlägigen
Normen entsprechen;
Anweisung der Umsetzung von Maßnahmen durch ein oder mehrere unabhängige
Organisationen an einem Teil der Jahresproduktion an Gebäuden, die mit dem
Bezugssystem gemäß Absatz 4 des vorliegenden Anhangs ausgearbeitet wurden;
Anweisung der Überprüfung gemäß der Norm NF EN ISO 19011 in Bezug auf die
Anwendung des Bezugssystems durch eine oder mehrere vom Antragsteller unabhängige
Organisationen, die über ein Qualitätssicherungssystem, das durch eine nach der Norm
NF EN 45012 akkreditierte Zertifizierungsorganisation nach ISO 9001 zertifiziert wurde,
verfügen.
Nachweis vor dem 31. Januar jedes Jahres in Bezug auf die Weiterverfolgung des
Ansatzes gegenüber dem Bau- und Wohnungsministerium gemäß Absatz 4 des
vorliegenden Anhangs.
Außerdem muss der Antragsteller Folgendes beifügen:



Organisatorisches Bezugssystem zur Strukturierung des Qualitätsansatzes zum Erreichen
der Luftdichtheit eines Gebäudes und optional der raumlufttechnischen Anlagen sowie
mindestens zur Einhaltung der oben genannten Punkte;
Liste der Gesamtheit der Gebäude, auf die dieser Ansatz angewandt wurde;
Messunterlagen gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs für eine
Mindestzahl von Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen sowie mit
dem Anwendungsbereich übereinstimmenden Baugenehmigungen. Die Mindestzahl der
geprüften Gebäude und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen wird in
Abhängigkeit von der Jahresproduktion an Gebäuden, bei denen die Anwendung des
Ansatzes geplant ist, errechnet. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:
Für Einfamilienhäuser:


Wenn Nprod <= 500 Gebäude: Ntests = 5 + 10 % Nprod
Wenn Nprod > 500 Gebäude: Ntests = 55 + 5 % (Nprod – 500)
Für Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude:


Wenn Nprod <= 50 Gebäude: Ntests = 30 % Nprod
Wenn Nprod > 50 Gebäude: Ntests = 15 + 15 % (Nprod – 50)
Wobei gilt: Nprod ist die mittlere Jahresproduktion von Gebäuden, die von dem Antrag
betroffen sind, und Ntests die Mindestzahl der geprüften Gebäude.
Die Zahl der den geprüften Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen
entsprechenden Baugenehmigungen muss größer als die Hälfte der Zahl der geprüften
Gebäude sein.
b. Zusammensetzung der Messunterlagen in Bezug auf die Luftdurchlässigkeit von
Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen, die nach dem
Bezugssystem ausgearbeitet wurden.
Die Messunterlagen in Bezug auf die Luftdurchlässigkeit von geprüften Gebäuden umfassen
wie folgt:





Organisatorische Eigenschaften, die bei der Planung, Umsetzung und Inbetriebnahme der
geprüften Gebäude berücksichtigt wurden, und insbesondere Qualifikationen der auf der
Baustelle tätigen Personen sowie Vertragsbedingungen, Aufklärung der Unternehmen,
Baustellenüberwachungsdokumente und ergriffene Maßnahmen im Falle von
Nichtkonformitäten, Schulung, Verwaltung und Weiterentwicklung des Ansatzes zur
Planung und Überprüfung der Luftdurchlässigkeit.
Messwerte gemäß den Anwendungsdokumenten der Norm NF EN 13829. Diese
Messungen müssen von Personen, die vom Bau- und Wohnungsminister als zuständig
anerkannt wurden und vom Antragsteller unabhängig sind, oder von Organisationen, die
im Bereich der Bauausführung oder Bauherrenschaft bei den betreffenden Gebäuden tätig
sind, für die in Absatz a angegebenen Mindestzahlen durchgeführt werden. In den
Unterlagen wird die gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen,
dass eine verzerrte Stichprobe ausgewählt wird.
Wenn der Qualitätsansatz die raumlufttechnischen Anlagen umfasst, Messwerte gemäß
den Normen NF EN 12237 und NF EN 1507 oder als Nachweis das verwendete
Messprotokoll, wenn diese Normen nicht anwendbar sind. Diese Messungen müssen von
Personen, die vom Antragsteller unabhängig sind, oder von Organisationen, die im
Bereich der Bauausführung oder Bauherrenschaft bei den betreffenden Gebäuden tätig
sind, für die in Absatz a angegebenen Mindestzahlen durchgeführt werden. In den
Unterlagen wird die gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen,
dass eine verzerrte Stichprobe ausgewählt wird.
Histogramm, auf dessen Abszisse und je Klasse von 0,1 m³/(hm²) bei 4 Pa die Messwerte
für die Luftdurchlässigkeit und auf der Ordinate die Zahl der Gebäude, die diesen
Luftdurchlässigkeitsgrad aufweisen, angegeben sind.
Histogramm, auf dessen Abszisse die Dichtheitsklassen der Anlagen gemäß der Prüfnorm
und auf dessen Ordinate die Anzahl der Anlagen, die dieser Klasse entsprechen,
angegeben
sind.
Jeder der gemessenen Luftdurchlässigkeitsgrade der Gebäude muss unter den folgenden
Werten liegen:


Niveau „Qualitätsansatz zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes gemäß dem
zugelassenen Bezugssystem“;
Standardwert, falls vorhanden, wobei dieser Grenzwert je nach Nutzung des Gebäudes in
der Berechnungsmethode Th-BCE 2012, die durch eine Verordnung des Bauministers
genehmigt wurde, definiert wird.
Jeder der gemessenen Luftdurchlässigkeitsgrade der raumlufttechnischen Anlagen muss unter
den folgenden Werten liegen:


Niveau „Qualitätsansatz zum Erreichen der Luftdichtheit der raumlufttechnischen
Anlagen gemäß dem zugelassenen Bezugssystem“;
Standardwert, falls vorhanden, wobei dieser Grenzwert je nach Nutzung der
raumlufttechnischen Anlage in der Berechnungsmethode Th-BCE 2012, die durch eine
Verordnung des Bauministers genehmigt wurde, definiert wird.
4. Weiterverfolgung des Ansatzes
Die Zulassung wird für eine stillschweigend verlängerbare Frist von einem Jahr erteilt und
ausgesetzt, falls der Antragsteller vor dem 31. Januar jedes Jahres nach dem ersten Jahrestag
der Zulassung Weiterverfolgungsunterlagen mit folgendem Inhalt vorlegt:





Liste der Gebäude und raumlufttechnischen Anlagen, bei denen der Ansatz im
abgelaufenen Jahr angewandt wurde,
Werte der an den Gebäuden durchgeführten Messungen. In den Unterlagen wird die
gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen, dass eine verzerrte
Stichprobe ausgewählt wird. Diese Messungen müssen von Personen, die vom Bau- und
Wohnungsminister als zuständig anerkannt wurden und vom Antragsteller unabhängig
sind, oder von Organisationen, die im Bereich der Bauausführung oder Bauherrenschaft
bei den betreffenden Gebäuden tätig sind, durchgeführt werden. Eine Mindestzahl von
Gebäuden, auf die der Qualitätsansatz zum Erreichen der Luftdichtheit angewandt wurde,
muss einer Luftdurchlässigkeitsmessung unterzogen werden. Diese Mindestzahl wird
standardmäßig auf dieselbe Art und Weise bestimmt wie für die Antragsunterlagen (vgl.
Absatz 3 Buchstabe a);
Werte der an den raumlufttechnischen Anlagen durchgeführten Messungen. In den
Unterlagen wird die gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen,
dass eine verzerrte Stichprobe ausgewählt wird. Diese Messungen müssen von Personen,
die vom Antragsteller unabhängig sind, oder von Organisationen, die im Bereich der
Bauausführung oder Bauherrenschaft bei den betreffenden Gebäuden tätig sind,
durchgeführt werden. Eine Mindestzahl von raumlufttechnischen Anlagen, auf die der
Qualitätsansatz zum Erreichen der Luftdichtheit angewandt wurde, muss einer
Luftdurchlässigkeitsmessung unterzogen werden. Diese Mindestzahl wird standardmäßig
auf dieselbe Art und Weise bestimmt wie für die Antragsunterlagen (siehe Absatz 3
Buchstabe a des vorliegenden Anhangs);
Maßnahmen, die im Falle der Nichtkonformität der Messergebnisse mit dem
Bezugssystem ergriffen wurden;
Überprüfung gemäß der Norm NF EN ISO 19011 in Bezug auf die Anwendung des
Bezugssystems durch eine oder mehrere vom Antragsteller unabhängige Organisationen,
die über ein Qualitätssicherungssystem, das durch eine nach der Norm NF EN 45012
akkreditierte Zertifizierungsorganisation nach ISO 9001 zertifiziert wurde, verfügen.
Außer bei den ersten Weiterverfolgungsunterlagen kann der Antragsteller Folgendes
vorschlagen, vorbehaltlich des Nachweises durch erzielte Ergebnisse:


entweder eine Luftdurchlässigkeit des Gebäudes oder, falls zutreffend, der
raumlufttechnischen Anlagen, die durch einen anderen Qualitätsansatz als dem anfänglich
zugelassenen garantiert wird;
oder eine Anzahl von geprüften Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen
Anlagen unter den in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Anhangs angegebenen
Mengen. Diese Zahl darf nicht niedriger als die Hälfte der in Absatz 3 Buchstabe a des
vorliegenden Anhangs angegebenen Mengen sein.
Der Bauminister kann die Qualität der Messungen und Berichte durch seine Dienststellen
oder eine externe Organisation bewerten lassen. Der Inhaber der Zulassung muss in vollem
Umfang bei diesen Bewertungen kooperieren und alle für deren reibungslosen Ablauf
notwendigen Unterlagen bereitstellen. Die Bewertungen erfolgen teilweise zufällig und
teilweise gezielt, insbesondere entsprechend den übermittelten Ergebnissen.
Wird die Nichteinhaltung des zugelassenen Ansatzes festgelegt, entzieht der Bauminister die
Zulassung.
ANHANG VIII
MODULATIONSKOEFFIZIENTEN DER ALLGEMEINEN ANFORDERUNGEN
Der CO2-Gehalt von Wärme- und Kältenetzen wird in Anhang 7 der Verordnung vom
15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im
französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden, angegeben. Ist der CO2-Gehalt
eines Wärme- oder Kältenetzes nicht in Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006
über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen
Mutterland zum Verkauf angeboten werden, enthalten, ist der Modulationskoeffzient McGES
bezogen auf den CO2-Gehalt von Wärme- und Kältenetzen in dem Fall, dass dieses Gebäude
an dieses Wärme- oder Kältenetz angeschlossen ist, gleich 0.
I. Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden
1) Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Bbiomaxmoyen
Kategorie CE1
60
Kategorie CE2
80
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,4
1,2
1,1
1
0,9
0,8
0,7
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mbalt
0 bis 400 m
0
401 bis 800 m
0,2
801 m und mehr
0,4
Bei Einfamilienhäusern nimmt der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche
folgende Werte an, wobei NL der Zahl der Wohnungen des Gebäudes entspricht:
SHON RT
 120 m² :
NL
M bsurf 
30 - 0.25  SHON RT
Bbio maxmoyen
NL
 Wenn
 Wenn 120 m² 
SHON RT
 140 m² :
NL
SHON RT
140 m² 
 200 m² :
NL
Mbsurf = 0
M bsurf
70 - SHON RT
3
6  NL

Bbio maxmoyen
 Wenn
10
SHON RT
 200 m² : M bsurf  Bbio maxmoyen
NL
 Wenn
Bei Mehrfamilienhäusern wird der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche
als 0 angenommen.
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
1
Mctype
Kategorie CE2
1,2
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1.
1,3
1,2
1,1
1
0,9
0,9
0,8
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mcalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,4
Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt einen
der folgenden Werte an:
 Im Fall einer lokalen Holzenergienutzung:
Lokale Holzenergienutzung
Hauptenergie, die für Heizung und/oder
Warmwasserbereitung genutzt wird
Sonstige
Fälle
0,3
0
McGES
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz
angebunden ist:
M cGES 
M cGESchaud  M cGESfroid
2
Wobei gilt:
CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh
McGESchaud
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh
McGESfroid
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz
angebunden ist:
CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh
McGES
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
Bei Einfamilienhäusern nimmt der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach
durchschnittlicher Fläche der Wohnungen folgende Werte an, wobei NL der Anzahl der
Wohnungen in dem Gebäude entspricht:
SHON RT
 120 m² :
NL
120 m² 
M csurf 
SHON RT
 140 m² :
NL
0.6  0.005  SHON RT
M ctype
 Wenn Mcsurf = 0
NL
 Wenn
SHON RT
140 m² 
 200 m² :
NL
7
M csurf 
15
 SHON RT
M ctype
 Wenn
SHON RT
0.2
 200 m² : M csurf  NL
M ctype
300  N L
 Wenn
Bei Mehrfamilienhäusern nimmt der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach
durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil folgende Werte
an, wobei NL der Anzahl der Wohnungen in dem Gebäude entspricht:
31
SHON RT
 40 m² :
NL
M csurf 
SHON RT
40 m² 
 80 m² :
NL
25
- SHON RT
40  N L
 Wenn
M ctype
M csurf 
740 - 3  SHON RT
NL
1
NL
1
500  M ctype
 Wenn
80 m² 
SHON
NL
RT
 100 m² :
SHON RT
100 m² 
 150 m² :
NL
 Wenn
SHON RT
 150 m² :
NL
 Wenn Mcsurf = 0
M csurf 
M csurf  -
0.2
M ctype
2) Jungarbeiter- und Studentenwohnheime
350 - SHON RT
250  M ctype
 Wenn
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Bbiomaxmoyen
Kategorie CE1
60
Kategorie CE2
90
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
1,20
H1b
1,40
H1c
1,20
H2a
1,10
H2b
1,00
H2c
1,10
H2d
1,00
H3
0,80
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
1,00
H1b
1,20
H1c
1,20
H2a
0,90
H2b
1,00
H2c
1,00
H2d
1,20
H3
1,10
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
0
Mbalt
401 bis 800 m
0,2
801 m und mehr
0,4
Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen.
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
1,8
2,1
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,20
1,30
1,20
1,10
1,00
1,00
0,90
0,80
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,10
1,20
1,10
1,10
1,00
0,90
0,90
0,80
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mcalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,4
Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt
folgenden Wert an:
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz
angebunden ist:
M cGES 
M cGESchaud  M cGESfroid
2
Wobei gilt:
CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh
McGESchaud
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh
McGESfroid
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz
angebunden ist:
CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh
McGES
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der
Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen.
II. Bürogebäude oder Teile von Bürogebäuden
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Bbiomaxmoyen
Kategorie CE1
60
Kategorie CE2
120
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
1,1
H1b
1,2
H1c
1,1
H2a
1,1
H2b
1
H2c
0,9
H2d
0,8
H3
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
1
H1b
1
H1c
1
H2a
1
H2b
1
H2c
1
H2d
1,2
H3
1,2
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
0
Mbalt
401 bis 800 m
0,1
801 m und mehr
0,2
Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen.
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
1,2
2
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
0,9
0,8
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1
1
1
1
1
1,2
1,2
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mcalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt
folgenden Wert an:
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz
angebunden ist:
M cGES 
M cGESchaud  M cGESfroid
2
Wobei gilt:
CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh
McGESchaud
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh
McGESfroid
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz
angebunden ist:
CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh
McGES
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der
Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen.
III.
Gebäude oder Teile von Gebäuden für Sekundarunterricht (Tagesteil)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
40
50
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
1,10
H1b
1,40
H1c
1,10
H2a
1,10
H2b
1,00
H2c
0,90
H2d
0,90
H3
0,80
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
1,10
H1b
1,30
H1c
1,20
H2a
1,00
H2b
1,00
H2c
1,20
H2d
1,40
H3
1,50
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
0
Mbalt
401 bis 800 m
0,1
801 m und mehr
0,2
Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen.
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype:
Kategorie CE1
1,1
Kategorie CE2
1,4
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
H1a
1,10
Mcgéo
H1b
1,20
H1c
1,10
H2a
1,00
H2b
1,00
H2c
0,90
H2d
0,90
H3
0,80
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
H1a
1,10
Mcgéo
H1b
1,10
H1c
1,10
H2a
1,00
H2b
1,00
H2c
1,00
H2d
1,10
H3
1,20
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
0
Mcalt
401 bis 800 m
0,1
801 m und mehr
0,2
Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt
folgenden Wert an:
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz
angebunden ist:
M cGES 
M cGESchaud  M cGESfroid
2
Wobei gilt:
CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh
McGESchaud
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh
McGESfroid
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz
angebunden ist:
CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh
McGES
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der
Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen.
IV.
Gebäude oder Teile von Gebäuden für Sekundarunterricht (Nachtteil)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Bbiomaxmoyen
Kategorie CE1
60
Kategorie CE2
90
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
1,20
H1b
1,40
H1c
1,20
H2a
1,10
H2b
1,00
H2c
1,10
H2d
1,00
H3
0,80
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
1,00
H1b
1,20
H1c
1,20
H2a
0,90
H2b
1,00
H2c
1,00
H2d
1,20
H3
1,10
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
0
Mbalt
401 bis 800 m
0,2
801 m und mehr
0,4
Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen.
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
1,8
2,1
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,20
1,30
1,20
1,10
1,00
1,00
0,90
0,80
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,10
1,20
1,10
1,10
1,00
0,90
0,90
0,80
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mcalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,4
Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt
folgenden Wert an:
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz
angebunden ist:
M cGES 
M cGESchaud  M cGESfroid
2
Wobei gilt:
CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh
McGESchaud
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh
McGESfroid
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz
angebunden ist:
CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh
McGES
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der
Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen.
V.
Gebäude oder Teile von Gebäuden für Elementarunterricht
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
70
95
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
1,10
H1b
1,30
H1c
1,10
H2a
1,10
H2b
1,00
H2c
0,90
H2d
0,90
H3
0,70
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
1,00
H1b
1,20
H1c
1,20
H2a
1,10
H2b
1,00
H2c
1,00
H2d
1,40
H3
1,10
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
0
Mbalt
401 bis 800 m
0,1
801 m und mehr
0,2
Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen.
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype:
Kategorie CE1
1,9
Kategorie CE2
2,6
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
H1a
1,10
Mcgéo
H1b
1,20
H1c
1,00
H2a
1,10
H2b
1,00
H2c
1,00
H2d
0,90
H3
0,80
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
H1a
1,00
Mcgéo
H1b
1,10
H1c
1,10
H2a
1,00
H2b
1,00
H2c
1,00
H2d
1,20
H3
1,10
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
0
Mcalt
401 bis 800 m
0,1
801 m und mehr
0,2
Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt
folgenden Wert an:
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz
angebunden ist:
M cGES 
M cGESchaud  M cGESfroid
2
Wobei gilt:
CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh
McGESchaud
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh
McGESfroid
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz
angebunden ist:
CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh
McGES
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der
Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen.
VI.
Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen zur Betreuung von
Kindern im Vorschulalter (Krippe, Kindergarten)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
90
125
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
1,10
H1b
1,20
H1c
1,10
H2a
1,10
H2b
1,00
H2c
1,00
H2d
0,90
H3
0,80
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
1,10
H1b
1,20
H1c
1,20
H2a
1,00
H2b
1,00
H2c
1,00
H2d
1,20
H3
1,10
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
0
Mbalt
401 bis 800 m
0,1
801 m und mehr
0,2
Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen.
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype:
Kategorie CE1
1,7
Kategorie CE2
2
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
H1a
1,10
Mcgéo
H1b
1,20
H1c
1,10
H2a
1,10
H2b
1,00
H2c
1,00
H2d
0,90
H3
0,90
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
H1a
1,10
Mcgéo
H1b
1,20
H1c
1,10
H2a
1,10
H2b
1,00
H2c
1,00
H2d
1,10
H3
1,00
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
0
Mcalt
401 bis 800 m
0,1
801 m und mehr
0,2
Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt
folgenden Wert an:
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz
angebunden ist:
M cGES 
M cGESchaud  M cGESfroid
2
Wobei gilt:
CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh
McGESchaud
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh
McGESfroid
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz
angebunden ist:
CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh
McGES
CO2-Gehalt ≤ 50
50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100
100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150
CO2-Gehalt ≥ 150
0,3
0,2
0,1
0
Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der
Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen.
ANHANG IX
STANDARDENERGIEEFFIZIENZ VON BIOLOGISCHEN DÄMMSTOFFEN
Falls der Wert der nutzbaren Wärmeleitfähigkeit eines biologischen Dämmstoffs nicht nach
den Modalitäten gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung nachgewiesen werden kann,
entspricht der zu verwendende Wert dem in der nachfolgenden Tabelle definierten
Standardwert:
Dämmstofftyp
Kork gemäß der Norm NF B 57000
- Gepresst
- Reinexpandiert gemäß der
Norm NF EN 13170 (ICB)
- Expandiert und mit Balsamharz
oder Kunstharzen gebunden
Dämmstoffe aus
Holz
Nutzbare
Trockendichte (ρ)
Wärmeleitfähigkeit
in kg/m3
(λ) in W/(mK)
ρ ≤ 500
0,10
100 ≤ ρ ≤ 150
0,049
100 ≤ ρ < 150
0,049
150 ≤ ρ ≤ 250
0,055
750 ≤ ρ ≤ 1 000
0,20
550 ≤ ρ ≤ 750
0,18
350 ≤ ρ ≤ 550
0,14
200 ≤ ρ ≤ 350
0,10
ρ ≤ 200
0,07
Holzwolleplatten
- Hydraulisch gebundene
Holzwolleplatten gemäß der
Norm NF EN 13168
- Gebundene Holzwolleplatten
350 ≤ ρ ≤ 450
0,10
30 ≤ ρ ≤ 350
0,08
450 ≤ ρ ≤ 600
0,10
Zellulose
20 ≤ ρ ≤ 100
0,049
Holzfaserplatten
gemäß der Norm NF EN 316
Hanf und Flachs
- Gebundene Fasern
- Lose Fasern (Schüttdämmstoff,
nicht gebundene Fasern)
Dämmstoffe auf
Pflanzenfaserbasis Verdichtetes Stroh
- Quer liegende Halme
- Längs liegende Halme
Sonstige Dämmstoffe auf
Pflanzenfaserbasis
0,048
20 ≤ ρ ≤ 200
0,056
0,052
80 ≤ ρ ≤ 120
0,080
20 ≤ ρ < 40
0,065
40 ≤ ρ < 60
0,060
Schafwolle
Dämmstoffe auf
Tierfaserbasis
Sonstige Dämmstoffe auf
Tierfaserbasis
60 ≤ ρ < 200
0,065
10 ≤ ρ < 100
0,046
10 ≤ ρ < 20
0,065
20 ≤ ρ < 50
0,060
50 ≤ ρ < 100
0,050
ANHANG X
VERFAHREN ZUR BEWERTUNG VON ANWENDUNGSSOFTWARE FÜR DIE
WÄRMESCHUTZVERORDNUNG
1. Begriffsbestimmung
Die Bewertung ist ein Verfahren, durch das die Herausgeber von Anwendungssoftware für die
Wärmeschutzverordnung sowie die Benutzer solcher Software die technische Qualität von
Anwendungssoftware für die Wärmeschutzverordnung objektiv und transparent bewerten
können.
2. Formulierung eines Bewertungsantrags durch einen Softwareherausgeber
Die Bewertungsanträge sind an den Bau- und Wohnungsminister zu richten.
Die Antragsunterlagen beinhalten mindestens die folgenden Elemente:




Informationsbogen mit Angaben zum Antragsteller sowie zur Anwendungssoftware für
die Wärmeschutzverordnung, die Gegenstand des Bewertungsantrags ist;
genauer Einsatzbereich der Software in Bezug auf die Nutzungsart der Gebäude und
Systeme, die damit simuliert werden können;
fünf Exemplare der zu bewertenden Software;
Ergebnisse der zulässigen Fälle, die in Form einer standardisierten Zusammenfassung der
thermischen Analyse gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung dargestellt werden.
Die Beschreibung der zulässigen Fälle sowie des Betriebsmodus für deren Simulation
werden auf Anfrage von der zu diesem Zweck durch den Bau- und Wohnungsminister
benannten Organisation bereitgestellt.
3. Bearbeitung von Bewertungsanträgen
Der Bau- und Wohnungsminister bewertet die Zulässigkeit des Antrags angesichts der
Vollständigkeit der Antragsunterlagen und der Eignung der Ergebnisse, die bei den zulässigen
Fällen im Vergleich zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen
erzielt wurden.
Der Bau- und Wohnungsminister leitet die zulässigen Unterlagen an einen zu diesem Zweck
gebildeten Bewertungsausschuss zur Bewertung weiter.
Der Bau- und Wohnungsminister erstellt den Bewertungsbericht über die Software nach
Stellungnahme des zu diesem Zweck zusammengetretenen Bewertungsausschusses.
4. Verbreitung des Bewertungsberichts
Der Bewertungsbericht wird dem Antragsteller übermittelt und auf einer vom Bau- und
Wohnungsminister festgelegten Website frei zugänglich gemacht.
5. Weiterverfolgung und Antrag auf jährliche Aktualisierung der Bewertung
Im Laufe des ersten Monats jedes Jahres nach der Verbreitung des ersten Bewertungsberichts
legt der Herausgeber einer bewerteten Software dem Bau- und Wohnungsminister einen
Antrag auf Aktualisierung der Bewertung unter Angabe von Änderungen, die an der
Anwendungssoftware für die Wärmeschutzverordnung vorgenommen wurden, insbesondere
in folgender Hinsicht, vor:


Elemente, die im vorhergehenden Bewertungsbericht hervorgehoben wurden,
Ergänzungen oder Änderungen an den Verordnungen zur Festlegung der Anforderungen
der Wärmeschutzverordnung und der Berechnungsmethode Th-BCE 2012.
Die Bearbeitung des Antrags auf jährliche Aktualisierung des Bewertungsberichts und die
Verbreitung dieses Berichts stimmen mit der Vorgehensweise beim Erstantrag überein.
ANHANG XI
ZU BERÜCKSICHTIGENDE EIGENSCHAFTEN BEI DER BERECHNUNG VON Ticréf
Die konventionelle Referenz-Innentemperatur, die im Sommer erreicht wird, bezeichnet als
Ticréf, entspricht dem maximalen stündlichen Wert der Betriebstemperatur während der
Nutzungsperiode, der für das Referenzgebäude errechnet wurde. Bei Wohngebäuden wird der
gesamte Tag als Nutzungsperiode in Betracht gezogen. Der Wert wird unter Einbeziehung der
konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone errechnet.
Der Wert Ticréf wird für das Referenzgebäude nach der Berechnungsmethode Th-BCE 2012,
die durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers genehmigt wurde, ermittelt.
Die Eigenschaften des Referenzgebäudes sind diejenigen, die für die Berechnung von Bbio
des Gebäudeprojekts herangezogen wurden, mit Ausnahme der folgenden Eigenschaften:









Der nahe Schutz im Referenzfall ist null.
Die tägliche Trägheit im Referenzfall entspricht einer mittleren Trägheit im Sinne der
Berechnungsmethode Th-BCE 2012.
Die sequenzielle Trägheit im Referenzfall entspricht einer sehr geringen Trägheit im
Sinne der Berechnungsmethode Th-BCE 2012.
Bei Wohnräumen der Kategorie CE1 in Lärmzonen BR3 entspricht der Referenzfall
einer Wohnung mit zwei Himmelsrichtungen gemäß Anhang III.
Die Handhabung der Öffnungen im Hinblick auf den Wärmekomfort erfolgt im
Referenzfall durch Handbetätigung, wie in der Berechnungsmethode Th-BCE 2012
für Sommerbedingungen beschrieben.
Die Handhabung der beweglichen Schutzvorrichtungen sowie der Öffnungen im
Hinblick auf den Wärmekomfort erfolgt im Referenzfall durch Handbetätigung, wie in
der Berechnungsmethode Th-BCE 2012 für Sommerbedingungen beschrieben.
Der Sonnenfaktor beträgt im Referenzfall für die opaken Wände und die
Verbindungen zu Außenwänden 0,02.
Der Referenz-Lichttransmissionsgrad ist gleich dem Referenz-Sonnenfaktor.
Der Referenz-Sonnenfaktor der Öffnungen wird in der nachfolgenden Tabelle in
Abhängigkeit von Lärmexposition, Ausrichtung und Neigung sowie von Klimazone
und Höhe definiert.
Zonen H1a und
Alle
H2a
Höhen
Zonen
H1b
Höhe
Höhe
und H2b
> 400 m < oder = 400 m
Zonen H1c und
Höhe
Höhe
H2c
> 800 m < oder = 800 m
Zonen
H2d
Höhe
Höhe
und H3
> 400 m
< oder = 400 m
1 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR1, ausgenommen
sporadisch genutzte Räume
Senkrechte
0,65
0,45
0,25
Öffnung nach
Norden
Senkrechte
0,45
0,25
0,15
Öffnung außer
nach Norden
Waagerechte
0,25
0,15
0,10
Öffnung
2 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR2 oder BR3, ausgenommen sporadisch genutzte
Räume
Senkrechte
0,45
0,25
0,25
Öffnung nach
Norden
Senkrechte
0,25
0,15
0,15
Öffnung außer
nach Norden
Waagerechte
0,15
0,10
0,0
Öffnung
3 – Öffnungen in sporadisch genutzten Räumen
Senkrechte
0,65
0,65
0,45
Öffnung
Waagerechte
0,45
0,45
0,45
Öffnung
Bei Öffnungen, die mit beweglichen Schutzvorrichtungen ausgestattet sind, entspricht
oben angegebene Sonnenfaktor dem Sonnenfaktor und Lichttransmissionsgrad
eingerichteten Schutzes der Öffnung. In diesem Fall entsprechen der Sonnenfaktor
Öffnung und der Lichttransmissionsgrad bei nicht eingerichtetem Schutz denjenigen
Projekts.
der
des
der
des
Herunterladen