1. ------IND- 2010 0509 F-- DE- ------ 20100817 --- --- PROJET FRANZÖSISCHE REPUBLIK Ministerium für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Meeresfragen, zuständig für grüne Technologien und Klimaverhandlungen NORNummer: Verordnung über die Wärmeeigenschaften und die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden Der Staatsminister, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Meeresfragen, zuständig für grüne Technologien und Klimaverhandlungen, gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neuauflage); gestützt auf die Richtlinie Nr. 89/106/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte; gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, insbesondere Artikel 13; gestützt auf den geänderten Erlass Nr. 92-647 vom 8. Juli 1992 über die Gebrauchstauglichkeit von Bauprodukten; gestützt auf den Erlass Nr. 95-21 vom 9. Januar 1995 über die Klassifizierung der Infrastrukturen des Landverkehrs und die Änderung der Städtebauordnung und der Bau- und Wohnungsordnung; gestützt auf die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 111-20; gestützt auf die Verordnung vom 30. Mai 1996 über die Klassifizierung der Infrastrukturen des Landverkehrs und den Lärmschutz für Wohngebäude in Bereichen mit Lärmbelastung; gestützt auf die Verordnung vom 3. Mai 2007 über den Inhalt und die Bedingungen für die Erteilung des Zeichens „Hohe Energieeffizienz“; gestützt auf den Erlass Nr. XXX vom XX XX XXXX über die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; ERLASSEN DIE FOLGENDE VERORDNUNG: TITEL I: ALLGEMEINES Kapitel 1: Anwendungsbereich Artikel 1 Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Vorschriften gemäß Artikel R. 111-20 der Bau- und Wohnungsordnung. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten für Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden, um die Behaglichkeit der Bewohner unter den festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Sie gelten für Bürogebäude, Unterrichtsgebäude, Gebäude für Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter und Wohngebäude. Sie gelten nicht für: provisorische Bauwerke, bei denen eine Nutzungsdauer von weniger als zwei Jahren geplant ist, Gebäude und Gebäudeteile, bei denen die normale Nutzungstemperatur maximal 12°C beträgt, Gebäude oder Gebäudeteile, die dafür bestimmt sind, im gewöhnlichen Betrieb nach außen hin geöffnet zu bleiben, Gebäude oder Gebäudeteile, in denen auf Grund von spezifischen Zwängen im Zusammenhang mit ihrer Nutzung besondere Bedingungen in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchte oder Luftqualität garantiert werden müssen und die daher besondere Vorschriften erfordern, Gebäude oder Gebäudeteile, die zur speziellen Nutzung im Rahmen eines Industrieverfahrens beheizt oder gekühlt werden, Landwirtschafts- oder Tierzuchtgebäude, Gebäude in den Übersee-Departements. Kapitel 2: Begriffsbestimmungen Artikel 2 In Anhang I der vorliegenden Verordnung werden acht klimatische Zonen H1a, H1b, H1c, H2a, H2a, H2b, H2c, H2d und H3 definiert. Gemäß den Bedingungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden drei Klassen für die Lärmbelästigung durch die Verkehrsinfrastruktur BR1, BR2 und BR3 definiert und festgelegt. Artikel 3 In Anhang III werden die Begriffe erläutert, die für das Verständnis der vorliegenden Verordnung erforderlich sind. Artikel 4 Der konventionelle Energieverbrauch eines Gebäudes für Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung, künstliche Beleuchtung der Räume und Hilfseinrichtungen für Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung und Lüftung, abzüglich des vor Ort erzeugten Stroms, wird durch den in kWh/(m2a) ausgedrückten Primärenergiekennwert mit der Bezeichnung Cep angegeben. Die in Betracht gezogene Fläche entspricht der Nettogeschossfläche SHONRT gemäß der Wärmeschutzverordnung (Réglementation Thermique, RT). Der Kennwert Cep wird für ein Jahr unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone nach den Modalitäten der Berechnungsmethode Th-BCE 2012, genehmigt durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers sowie des Energieministers, ermittelt. Durch die vorliegende Verordnung werden sämtliche Konventionen festgelegt, die die Berechnung des Kennwerts Cep gestatten. Artikel 5 Der konventionelle Bioenergiebedarf eines Gebäudes für Heizung, Kühlung und künstliche Beleuchtung wird durch einen Kennwert mit der Bezeichnung Bbio angegeben. Dieser Kennwert ist dimensionslos und wird als Punktezahl ausgedrückt. Dieser Kennwert wird für ein Jahr unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone nach den Modalitäten der Berechnungsmethode Th-BCE 2012, genehmigt durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers sowie des Energieministers, ermittelt. Die Konventionen, die die Bestimmung des Kennwerts Bbio erlauben, werden ebenfalls durch die vorliegende Verordnung definiert. Artikel 6 Die konventionelle Innentemperatur eines Raums, die im Sommer erreicht wird, mit der Bezeichnung Tic entspricht dem stündlichen Höchstwert der Betriebstemperatur während der Nutzungsperiode. Bei Wohngebäuden wird der gesamte Tag als Nutzungsperiode in Betracht gezogen. Die Berechnungsmodalitäten für den Wert Tic werden durch die Berechnungsmethode ThBCE 2012, genehmigt durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers sowie des Energieministers, definiert. Der Wert wird unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone errechnet. Kapitel 3: Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und Wärmeeigenschaften Artikel 7 I – Jeder Neubau, bei dem der Bauherr nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, gilt als der gegenwärtigen Wärmeschutzverordnung (RT) entsprechend: 1° Der Kennwert Cep des Gebäudes ist kleiner oder gleich dem maximalen Kennwert Cepmax, der nach den Modalitäten gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung ermittelt wird. 2° Der Kennwert Bbio des Gebäudes ist kleiner oder gleich dem maximalen Kennwert Bbiomax, wobei Bbiomax nach den Modalitäten gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung ermittelt wird. 3° Für Zonen oder Teile von Zonen der Kategorie CE1 sowie für jede der Gebäudezonen wird je nach Nutzung die Anforderung im Hinblick auf die sommerliche Behaglichkeit wie folgt ausgedrückt: Tic ist kleiner oder gleich der konventionellen ReferenzInnentemperatur Ticréf der Zone, die nach den Modalitäten gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung ermittelt wird. Diese Anforderung kann auch unter Berücksichtung der einzelnen Teile der Gebäudezonen, für die Tic und Ticréf nacheinander berechnet werden, erfüllt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Zonen oder Teile von Zonen, die sich nur aus Räumen der Kategorie CE2 zusammensetzen. 4° Die Wärmeeigenschaften des Gebäudes entsprechen den Anforderungen an Maßnahmen, die in Titel III der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. II – Gebäude, bei denen die Bauprodukte und deren Einsatz den vereinfachten Anwendungsarten, die unter den Bedingungen gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden, entsprechen, gelten als vorschriftsgemäß. Artikel 8 Der Bauherr weist jeden Kennwert, der in die Berechnung der Kennwerte Cep, Bbio und Tic eingeflossen ist, wie folgt nach: Wenn Produkte unter den Erlass Nr. 92-647 vom 8. Juli 1992 über die Gebrauchstauglichkeit von Bauprodukten fallen, werden sie in diesem Fall durch Anbringung der CE-Kennzeichnung identifiziert, und sofern die Wärmeeigenschaften darin eingeschlossen sind, wird dieser Wert durch Verweis auf die harmonisierten Normen oder europäischen technischen Zulassungen nachgewiesen; Im gegenteiligen Fall werden die Eigenschaften der Produkte durch Verweis auf französische Normen oder technische Gutachten oder eine gleichwertige einzelstaatliche Norm, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens akzeptiert wurde, nachgewiesen und von einer unabhängigen Drittorganisation, die gemäß der Richtlinie 89/106 durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine Vertragspartei des EWR-Abkommens benannt und anerkannt wurde, bestätigt. Diese Bestimmung gilt nur während des Zeitraums, die der Anwendung einer harmonisierten europäischen Norm oder europäischen technischen Zulassung vorangeht. Für Einfamilienhäuser wird der Wert der Luftdurchlässigkeit des Gebäudes entweder gemäß der Norm NF EN 13829 und den zugehörigen Anwendungsdokumenten oder durch Anwendung eines Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen nach den Modalitäten gemäß Anhang VII nachgewiesen. Bei Mehrfamilienhäusern wird der Wert der Luftdurchlässigkeit des Gebäudes entweder gemäß der Norm NF EN 13829 und den zugehörigen Anwendungsdokumenten oder, sofern es sich um Gebäude handelt, die ab 1. Januar 2015 einem Genehmigungsantrag oder einer Vorabmeldung unterliegen, durch Anwendung eines Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen nach den Modalitäten gemäß Anhang VII nachgewiesen. Der Wert der Luftdurchlässigkeit der Lüftungsanlage des Gebäudes kann durch Anwendung eines Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen nach den Modalitäten gemäß Anhang VII nachgewiesen werden. In sonstigen Fällen, in denen ein Kennwert nicht nach diesen Modalitäten nachgewiesen werden kann, entspricht der zu verwendende Wert dem Standardwert, der durch die Berechnungsmethode Th-BCE 2012, genehmigt durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers sowie des Energieministers, ermittelt wird. Hiervon ausgenommen ist der Standardwert für die nutzbare Wärmeleitfähigkeit von biologischen Dämmstoffen gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung. Artikel 9 Um die Anwendung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung nachweisen zu können, legt der Bauherr spätestens bei Fertigstellung der Arbeiten eine standardisierte Zusammenfassung der thermischen Analyse in elektronischer Form vor. Der Inhalt und das Format der zu erstellenden standardisierten Zusammenfassung der thermischen Analyse werden in Anhang VI beschrieben. Hiervon ausgenommen sind Gebäude, bei denen die Bauprodukte und deren Einsatz den genehmigten vereinfachten Anwendungsarten entsprechen. Falls die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nach einer genehmigten vereinfachten Anwendungsart angewandt werden, werden in der vereinfachten Anwendungsart der Inhalt und das Format der zu erstellenden standardisierten Zusammenfassung der thermischen Analyse angegeben. Der Bauherr stellt diese Zusammenfassung während fünf Jahren nach Fertigstellung der Arbeiten jedem Käufer, jeder für die Erstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Wärmeschutzverordnung zuständigen Person, jeder für die Prüfung der Konformität mit einem Zeichen gemäß Artikel R.111-20 der Bau- und Wohnungsordnung zuständigen Person sowie jeder für die Erstellung einer Diagnose der Gesamtenergieeffizienz zuständigen Person zur Verfügung, sofern das Gebäude Artikel L.134-2 der Bau- und Wohnungsordnung unterliegt. Auf Anfrage wird diese Zusammenfassung den gemäß Artikel L.151-1 der Bau- und Wohnungsordnung ermächtigten Personen übergeben. Artikel 10 Spätestens ab 1. Januar 2013 muss die Software, die für die Berechnung von Cep, Bbio und Tic verwendet wird, vom Bau- und Wohnungsminister sowie vom Energieminister gemäß dem in Anhang X festgelegten Verfahren bewertet werden. TITEL II: BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN AN DIE GESAMTENERGIEEFFIZIENZ Artikel 11 Für sämtliche Gebäude wird nach dem Datum des Inkrafttretens des Erlasses Nr. XXX vom XX XX XXXX über die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von Bauwerken, mit Ausnahme von Mehrfamilienhäusern, die Gegenstand eines vor dem 31. Dezember 2014 eingereichten Genehmigungsantrags oder einer vor diesem Datum eingereichten Vorabmeldung sind, der konventionelle maximale Primärenergieverbrauch des Gebäude oder Gebäudeteils Cepmax wie folgt bestimmt: Cepmax = 50 * Mctype * (Mcgéo + Mcalt + Mcsurf + McGES) Wobei gilt: Mctype: Modulationskoeffizient je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen Kategorie CE1/CE2; Mcgéo: Modulationskoeffizient je nach geographischer Lage; Mcalt: Modulationskoeffizient je nach Höhe; Mcsurf: für Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden Modulationskoeffizient je nach durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil; McGES: Modulationskoeffizient je nach Treibhausgasemissionen der verbrauchten Energien. Die Werte der Modulationskoeffizienten werden in Anhang VIII definiert. Für Gebäude mit mehreren Zonen, die je nach Nutzung definiert sind, wird der Kennwert Cepmax des Gebäudes im Verhältnis der Flächen jeder Zone zu Cepmax der verschiedenen Zonen errechnet. Artikel 12 Für Mehrfamilienhäuser, die Gegenstand eines zwischen dem Datum des Inkrafttretens des Erlasses Nr. XXX vom XX XX XXXX über die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von Bauwerken und dem 31. Dezember 2014 eingereichten Genehmigungsantrags oder einer in diesem Zeitraum eingereichten Vorabmeldung sind, wird der konventionelle maximale Primärenergieverbrauch des Gebäude oder Gebäudeteils Cepmax wie folgt bestimmt: Cepmax = 57,5 * Mctype * (Mcgéo + Mcalt + Mcsurf + McGES) Wobei gilt: Mctype: Modulationskoeffizient je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen Kategorie CE1/CE2; Mcgéo: Modulationskoeffizient je nach geographischer Lage; Mcalt: Modulationskoeffizient je nach Höhe; Mcsurf: für Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden Modulationskoeffizient je nach durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil; McGES: Modulationskoeffizient je nach Treibhausgasemissionen der verbrauchten Energien. Die Werte der Modulationskoeffizienten werden in Anhang VIII definiert. Für Gebäude mit mehreren Zonen, die je nach Nutzung definiert sind, wird der Kennwert Cepmax des Gebäudes im Verhältnis der Flächen jeder Zone zu Cepmax der verschiedenen Zonen errechnet. Artikel 13 Der Kennwert Bbiomax des Gebäudes oder Gebäudeteils wird wie folgt bestimmt: Bbiomax = Bbiomaxmoyen * (Mbgéo + Mbalt + Mbsurf) Wobei gilt: Bbiomaxmoyen: Durchschnittswert von Bbiomax, definiert je nach Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je nach Kategorie CE1/CE2; Mbgéo: Modulationskoeffizient je nach geographischer Lage; Mbalt: Modulationskoeffizient je nach Höhe; Mbsurf: für Einfamilienhäuser (verbunden oder nicht) Modulationskoeffizient je nach Fläche; Die Werte von Bbiomaxmoyen und der Modulationskoeffizienten werden in Anhang VIII definiert. Für Gebäude mit mehreren Zonen, die je nach Nutzung definiert sind, wird der Kennwert Bbiomax des Gebäudes im Verhältnis der Flächen jeder Zone zu Bbiomax der verschiedenen Zonen errechnet. Artikel 14 Die Berechnungsmodalitäten für den Wert Ticréf werden durch die Berechnungsmethode ThBCE 2012, genehmigt durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers sowie des Energieministers, definiert. Für die Berechnung von Ticréf werden die zu berücksichtigenden Parameter in Anhang XI definiert. Artikel 15 Die Kennwerte für die Umwandlung von Endenergie in Primärenergie werden per Konvention wie folgt angenommen: 2,58 für den Verbrauch und die Erzeugung von Elektrizität. 1 für sonstigen Verbrauch. TITEL III: WÄRMEEIGENSCHAFTEN UND ANFORDERUNGEN AN MASSNAHMEN Kapitel I: Erneuerbare Energien Artikel 16 Jedes Einfamilienhaus greift auf eine erneuerbare Energiequelle zurück. Der Bauherr muss sich für eine der folgenden Lösungen für erneuerbare Energien entscheiden: Warmwasserbereitung durch eine solare Warmwasserbereitungsanlage, ausgestattet mit Sonnenkollektoren mit CSTBat-Zertifizierung oder Solar Keymark oder einer gleichwertigen Zertifizierung. Die Wohnung ist mit mindestens 2 m² Sonnenkollektoren ausgestattet, die die Warmwasserbereitung, die Ausrichtung nach Süden und die Neigung zwischen 20° und 60° gewährleisten; Anschluss an ein Wärmenetz, bei dem mindestens 50 % aus erneuerbarer Energie oder Wärmerückgewinnung stammen; Nachweis, dass der Beitrag der erneuerbaren Energien am Cep des Gebäudes, angegeben durch den Kennwert AEPENR, der nach der durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers und des Energieministers genehmigten Methode Th-BCE 2012 ermittelt wird, mindestens 5 kWhEP/(m²a) beträgt. Alternativ zu den Lösungen, die in den drei vorangehenden Absätzen des vorliegenden Artikels beschrieben werden, kann der Bauherr folgende Maßnahmen wählen: Rückgriff auf Warmwasserbereitung über ein individuelles Elektrogerät zur thermodynamischen Warmwasserbereitung mit einem Energieeffizienzkoeffizienten größer 2 nach dem Bezugssystem der Prüfnorm EN 255-3; Rückgriff auf Heizung und/oder Warmwasserbereitung über eine mit Flüssigbrennstoff oder Gas betriebene Mikro-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, deren Wirkungsgrad bei Volllast mehr als 90 % und bei Teillast 90 % und deren Stromausbeute mehr als 10 % beträgt. Die jeweilige Wärmeausbeute wird unter den gleichen Bedingungen wie in den einschlägigen Normen für Brennwertkessel vorgesehen gemessen (gasdichte Heizkessel: EN 483 und EN 677, nicht gasdichte Heizkessel: EN 297 und EN 677, heizöldichte Heizkessel: XPD 35430 und EN 15035, nicht heizöldichte Heizkessel: XPD 35340 und EN 303). Der Stromausbeute wird in einem Betriebszyklus von 30 Minuten (Start/Stopp) bei einer durchschnittlichen Wassertemperatur von 40°C gemessen, worin der Stromverbrauch des Heizkessels (ohne Pumpe) eingeschlossen ist. Kapitel II: Luftdichtheit der Gebäudehülle Artikel 17 Bei Ein- und Mehrfamilienhäusern beträgt die Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle bei 4 Pa Q4Pa-surf höchstens: 0,60 m3/(hm²) an Einfamilienhäusern, verlustreichen Wänden, ausgenommen Böden, in 1,00 m3/(hm²) an Mehrfamilienhäusern. verlustreichen Wänden, ausgenommen Böden, in Kapitel III: Wärmedämmung Artikel 18 Die Wände zur Abtrennung von ständig genutzten Gebäudeteilen von nicht ständig genutzten Gebäudeteilen müssen einen Wärmedurchgangskoeffizienten U (wie in der Methode Th-BCE 2012 festgelegt) von durchschnittlich maximal 0,36 W/(m²K) aufweisen. Artikel 19 Der allgemeine mittlere längenbezogene Wärmedurchgangskoeffizient der Wärmebrücken des Gebäudes beträgt maximal 0,28 W/(m²SHONRTK). Dieses Verhältnis entspricht der Summe der längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten multipliziert mit den jeweiligen Längen bezogen auf sämtliche linearen Wärmebrücken des Gebäudes aufgrund der Verbindung von mindestens zwei Wänden, davon mindestens eine Außenwand oder eine Wand zu einem nicht beheizten Raum. Nach schriftlicher Begründung des Bauherrn kann dieses maximale Verhältnis auf 0,5 W/(m²SHONRTK) erhöht werden, sofern die Anwendung von Artikel R112-1 oder Artikel R121-1 bis R123-55 der Bau- und Wohnungsordnung dazu führen würde, dass keine Technik zur Behandlung der Wärmebrücken an Böden und/oder Zwischendecken verfügbar wäre. Der mittlere längenbezogene Wärmedurchgangskoeffizient der Verbindungen zwischen Zwischendecken und Außenwänden oder Wänden mit Anbindung an einen nicht beheizten Raum g beträgt maximal 0,6 W/(mlK). Kapitel IV: Zugang zu natürlicher Beleuchtung Artikel 20 Bei Ein- und Mehrfamilienhäusern beträgt die Gesamtfläche der Öffnungen (gemessen an der Laibung) mindestens 1/6 der Wohnfläche gemäß Artikel *R.111-2 der Bau- und Wohnungsordnung. Kapitel V: Sommerliche Behaglichkeit Artikel 21 Die Öffnungen sämtlicher Schlafräume sowie Räume der Kategorie CE1 werden mit beweglichem Sonnenschutz ausgestattet, sodass der Sonnenfaktor der Öffnungen kleiner oder gleich dem Sonnenfaktor gemäß nachfolgender Tabelle ist: Alle Höhen Zonen H1a und H2a Höhe > 400 m Höhe > 800 m Höhe < oder = 400 m Höhe Zonen H1c und H2c < oder = 800 m Höhe Höhe Zonen H2d und H3 > 400 m < oder = 400 m 1 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR1, ausgenommen sporadisch genutzte Räume Zonen H1b und H2b Senkrechte Öffnung nach Norden 0,65 0,45 0,25 Senkrechte Öffnung außer nach Norden 0,45 0,25 0,15 Waagerechte Öffnung 0,25 0,15 0,10 2 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR2 oder BR3, ausgenommen sporadisch genutzte Räume Senkrechte Öffnung nach Norden 0,45 0,25 0,25 Senkrechte Öffnung außer nach Norden 0,25 0,15 0,15 Waagerechte Öffnung 0,15 0,10 3 – Öffnungen in sporadisch genutzten Räumen Senkrechte Öffnung 0,65 0,65 0,10 Waagerechte Öffnung 0,45 0,45 0,45 0,45 Artikel 22 Außer wenn es die Hygiene- oder Sicherheitsvorschriften verbieten, lassen sich die Öffnungen eines Raums, ausgenommen sporadisch genutzte Räume oder Räume der Kategorie CE1, auf mindestens 30 % ihrer Gesamtfläche öffnen. Dieser Grenzwert wird im Fall von Räumen, bei denen der Höhenunterschied zwischen dem niedrigsten Punkt der niedrigsten Öffnung und dem höchsten Punkt der höchsten Öffnung 4 m oder mehr beträgt, auf 10 % verringert. Kapitel VI: Verschiedene Maßnahmen in Wohngebäuden Artikel 23 Wohngebäude oder Wohngebäudeteile werden mit Systemen ausgestattet, mit denen der Energieverbrauch jeder Wohnung gemessen oder geschätzt werden kann. Hiervon ausgenommen ist der Verbrauch von individuellen Holzfeuerungsanlagen in Einfamilienhäusern. Bei kollektiver Energieerzeugung versteht man unter dem Energieverbrauch pro Wohnung den Teil des Gesamtenergieverbrauchs, der gemäß einem Verteilungsschlüssel, der vom Bauherrn bei der Errichtung des Gebäudes festzulegen ist, auf diese Wohnung entfällt. Durch diese Systeme können die Energieverbrauch informiert werden. Bewohner mindestens monatlich über ihren Diese Informationen werden für den bewohnbaren Rauminhalt je Energietyp mindestens mit der folgenden Aufschlüsselung bereitgestellt: Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung, Steckdosennetz, Sonstige. Im Fall eines Bauherrn, der auch der zukünftige Eigentümer und Vermieter des errichteten Gebäudes ist, insbesondere Bauherren von Sozialmietwohnungen, können diese Informationen den Bewohnern jedoch auch auf elektronischem oder postalischem Weg (mindestens monatsweise) übermittelt werden und müssen nicht direkt im bewohnbaren Rauminhalt bereitgestellt werden. Diese Aufschlüsselung kann entweder auf den gemessenen Daten oder auf Daten, die ausgehend von einer vorab festgelegten Parametrisierung geschätzt wurden, basieren. Artikel 24 Der vorliegende Artikel gilt für Flure und Treppenhäuser und gemeinschaftliche senkrechte und waagerechte Innenbereiche von Wohngebäuden. Jeder Raum enthält eine automatische Vorrichtung, über die die Lichtquellen bei Nichtnutzung des Raums ausgeschaltet werden oder die Beleuchtung auf ein gesetzlich zulässiges Mindestmaß zurückgedreht wird. Wenn der Raum ferner Zugang zu natürlicher Beleuchtung hat, ist darin eine Vorrichtung eingebaut, über die das Beleuchtungssystem automatisch ausgeschaltet werden kann, sobald die natürliche Beleuchtung ausreichend ist. Eine Vorrichtung versorgt höchstens: eine maximale Fläche von 100 m² und ein einziges Stockwerk im Fall von Fluren und gemeinschaftlichen Innenbereichen, drei Stockwerke im Fall von Treppenhäusern. Artikel 25 In Wohngebäuden verfügen abgedeckte und halb abgedeckte Parkplätze über: entweder eine automatische Vorrichtung, über die künstliche Lichtquellen während Nichtnutzungsperioden ausgeschaltet werden können, oder eine Vorrichtung, über die die Beleuchtung während Nichtnutzungsperioden auf ein gesetzlich zulässiges Mindestmaß zurückgedreht werden kann. Eine solche Vorrichtung versorgt nur ein einziges Stockwerk und höchstens eine Fläche von 500 m². Artikel 26 Bei Wohngebäuden beträgt der konventionelle Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung, künstliche Beleuchtung der Räume und Hilfseinrichtungen für Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung und Lüftung, abzüglich der vor Ort erzeugten Elektrizität, höchstens Cepmax + 12 kWh/(m²a). Kapitel VII: Verschiedene Maßnahmen in Nichtwohngebäuden Artikel 27 Nichtwohngebäude oder Teile von Nichtwohngebäuden werden mit Systemen ausgestattet, mit denen der folgende Energieverbrauch gemessen oder berechnet werden kann: Für Heizung: je Teilbereich von 500 m² betroffener Fläche oder je Schalttafel oder je Etage oder je Direktabgang; Für Kühlung: je Teilbereich von 500 m² betroffener Fläche oder je Schalttafel oder je Etage oder je Direktabgang; Für Warmwasserbereitung. Für Beleuchtung: je Teilbereich von 500 m² betroffener Fläche oder je Schalttafel oder je Etage; Für Steckdosennetz: je Teilbereich von 500 m² betroffener Fläche oder je Schalttafel oder je Etage; Für Lüftungsanlagen: je Anlage; Je Direktabgang von mehr als 80 A. Artikel 28 Im Fall eines Nichtwohngebäudes muss die Lüftung von Räumen oder Gruppen von Räumen, die eine völlig andere Nutzung aufweisen, durch unabhängige Systeme gewährleistet werden. Artikel 29 Im Fall eines Nichtwohngebäudes, das mit spezifischen mechanisierten Lüftungssystemen ausgestattet ist, wird jede Vorrichtung zur manuellen Einstellung der Luftdurchflussraten eines Raums zeitgesteuert. Artikel 30 Im Fall eines Nichtwohngebäudes verfügt eine Heizungsanlage je angebundenem Raum über eine oder mehrere Vorrichtungen zur manuellen Abschaltung oder automatischen Regelung in Abhängigkeit von der Innentemperatur dieses Raumes. Wenn jedoch die Heizung durch eine Niedertemperatur-Fußbodenheizung, durch Lufteinblasung oder durch eine eigenständige Holzheizung vervollständigt wird, kann diese Vorrichtung mehrere Räume mit einer Gesamtfläche von maximal 100 m2 versorgen. Artikel 31 Im Fall eines Nichtwohngebäudes verfügt jede Heizungsanlage, die nicht ständig genutzte Räume versorgt, über eine Vorrichtung zur manuellen Regelung und automatischen Programmierung mit Zeituhr, sodass Folgendes gewährleistet wird: Wärmelieferung nach den vier folgenden Betriebsarten: Behaglichkeit, Absenkung, Frostschutz und Abschaltung; automatische Umschaltung zwischen diesen Betriebsarten. Bei der Umschaltung zwischen zwei Betriebsarten ist die Heizleistung gleich null oder maximal, um die Dauer der Übergangsphasen minimal zu halten. Eine solche Vorrichtung kann nur Räume mit vergleichbaren Nutzungsstunden versorgen. Eine Vorrichtung dieser Art kann höchstens eine Fläche von 5 000 m2 versorgen. Artikel 32 Im Fall eines Nichtwohngebäudes werden die Wasserverteilungsnetze mit einer Ausgleichsvorrichtung am Fuß jeder Steigleitung ausgestattet. Die Pumpen der Heizungs- und Kühlsysteme werden mit einer Abstellvorrichtung ausgerüstet. Artikel 33 In Nichtwohngebäuden wird jeder Raum mit einer Vorrichtung zum manuellen oder automatischen Ein- und Ausschalten der Beleuchtung je nach Anwesenheit ausgestattet. Artikel 34 In Nichtwohngebäuden wird jeder Raum, bei denen die Steuerung der Beleuchtung sogar während Nutzungsperioden dem Verwaltungspersonal obliegt, mit einer Vorrichtung zum Ein- und Ausschalten der Beleuchtung ausgestattet. Wenn diese Vorrichtung nicht in dem betreffenden Raum angeordnet ist, kann der Status der Beleuchtung in diesem Raum am Ort der Steuerung angezeigt werden. Artikel 35 Der vorliegende Artikel gilt für Flure und Treppenhäuser und gemeinschaftliche senkrechte und waagerechte Innenbereiche in Nichtwohngebäuden. Jeder Raum enthält eine automatische Vorrichtung, über die die Lichtquellen bei Nichtnutzung des Raums ausgeschaltet werden oder die Beleuchtung auf ein gesetzlich zulässiges Mindestmaß zurückgedreht wird. Wenn der Raum ferner Zugang zu natürlicher Beleuchtung hat, ist darin eine Vorrichtung eingebaut, über die das Beleuchtungssystem automatisch ausgeschaltet werden kann, sobald die natürliche Beleuchtung ausreichend ist. Eine Vorrichtung versorgt höchstens: eine maximale Fläche von 100 m² und ein einziges Stockwerk im Fall von Fluren und gemeinschaftlichen Innenbereichen, drei Stockwerke im Fall von Treppenhäusern. Artikel 36 In Nichtwohngebäuden verfügen abgedeckte und halb abgedeckte Parkplätze über: entweder eine automatische Vorrichtung, über die künstliche Lichtquellen während Nichtnutzungsperioden ausgeschaltet werden können, oder eine Vorrichtung, über die die Beleuchtung während Nichtnutzungsperioden auf ein gesetzlich zulässiges Mindestmaß zurückgedreht werden kann. Eine solche Vorrichtung versorgt nur ein einziges Stockwerk und höchstens eine Fläche von 500 m². Artikel 37 In einem Raum werden die künstlich beleuchteten Punkte, die mindestens 5 Meter von einer Öffnung entfernt sind, getrennt von den anderen Beleuchtungspunkten gesteuert, sobald die an jedem dieser Punkte installierte Gesamtleistung mehr als 200 W beträgt. Artikel 38 In Nichtwohngebäuden werden die gekühlten Räume mit spezifischen Lüftungsvorrichtungen ausgestattet. Artikel 39 Die Zugangstüren zu einem gekühlten Nichtwohnbereich werden mit einer Vorrichtung ausgestattet, über die das Schließen dieser Türen nach dem Durchgang gewährleistet wird. Artikel 40 Im Fall von Nichtwohngebäuden verfügt eine Kühlanlage je angebundenem Raum über eine oder mehrere Vorrichtungen zum manuellen Abschalten und automatischen Regeln der Kältelieferung in Abhängigkeit von der Innentemperatur. Es gilt jedoch: Wenn die Kälte über ein System mit variablem Luftdurchsatz geliefert wird, können dieser Vorrichtung mehrere Räume mit einer Gesamtfläche von maximal 100 m2 zugeordnet werden, sofern die Regelung des eingeblasenen Gesamtdurchsatzes ohne Erhöhung des Druckverlusts erfolgt. Wenn die Kälte über eine Bodenkühlung geliefert wird, können dieser Vorrichtung mehrere Räume mit einer Gesamtfläche von maximal 100 m2 zugeordnet werden. Bei Gebläsekonvektoren mit zwei Leitungen (nur Kühlen) gilt die Anforderung gemäß Absatz 1 als erfüllt, wenn jedes Gebläse von der Innentemperatur abhängig ist und für Erzeugung und Verteilung der Kaltluft eine Vorrichtung vorgesehen wird, die deren Programmierung gestattet. Bei Wohn- und Hotelgebäuden, die durch Kühlung der Frischluft ohne Anstieg der behandelten Durchsatzmengen über das Doppelte des Hygienebedarfs hinaus gekühlt werden, gilt die Anforderung gemäß Absatz 1 als erfüllt, wenn die Kältelieferung einerseits mindestens in Abhängigkeit von der Luftrückströmtemperatur und der Außentemperatur geregelt wird und andererseits in der Heizungsperiode verboten ist. Artikel 41 Im Fall von Nichtwohngebäuden wird die Luft vor der endgültigen Abgabe in den Raum, außer wenn die Heizung durch Wärmerückgewinnung aus der Kälteerzeugung erfolgt, nicht über Energie verbrauchende Vorrichtungen, die für die Heizung oder Kühlung der Luft bestimmt sind, aufgeheizt und dann abgekühlt oder gekühlt und aufgeheizt. TITEL IV GENEHMIGUNG VON VEREINFACHTEN ANWENDUNGSARTEN IN EINFAMILIENHÄUSERN Artikel 42 Eine vereinfachte Anwendungsart ist eine Kombination aus architektonischen Eigenschaften und Wärmeleistungen von Anlagen und Geräten in Verbindung mit einer definierten Familie von Einfamilienhäusern, die vom Bau- und Wohnungsminister sowie vom Energieminister zugelassen wurde und anerkanntermaßen die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Titel I bis III der vorliegenden Verordnung bei sämtlichen Gebäuden dieser Familie gewährleistet. Der Rückgriff auf eine vereinfachte Anwendungsart ist jedoch nur zulässig, wenn sie vollständig genutzt wird. Die vereinfachten Anwendungsarten können sich entweder auf die Berechnung des Energiebedarfs und -verbrauchs oder auf die sommerliche Behaglichkeit oder auf beide Bereiche erstrecken. Artikel 43 Der Antrag auf Genehmigung einer vereinfachten Anwendungsart wird an den Bau- und Wohnungsminister sowie den Energieminister begleitet von Analyseunterlagen gemäß Anhang IV gerichtet. Ein Genehmigungsantrag unter Berufung auf eine bereits bestehende vereinfachte Anwendungsart oder Teile davon erfordert die vorherige Zustimmung des Erstantragstellers. Artikel 44 Der Bau- und Wohnungsminister sowie der Energieminister genehmigen die vereinfachte Anwendungsart für eine Frist, die nach Stellungnahme einer zu diesem Zweck gebildeten Sachverständigenkommission festgelegt wird. Die Kommission gibt nach Prüfung der vorgeschlagenen vereinfachten Anwendungsart sowie unter Berücksichtigung der folgenden Elemente eine Stellungnahme ab, die in einem Protokoll festgehalten wird: Definition der anvisierten Einfamilienhäuser; Definition und Eignung der Probe, an der die Überprüfung der Zuverlässigkeit vereinfachten Anwendungsart durchgeführt wird; Definition der vereinfachten Anwendungsart; Art der Verteilung der vereinfachten Anwendungsart unter den Fachkräften; Einhaltung der Eigenschaften gemäß Titel III; Änderung des Werts des Verhältnisses zwischen Bbio und Bbiomax an der für Anwendungsbereich repräsentativen Probe; Änderung des Werts des Verhältnisses zwischen Cep und Cepmax bei der für Anwendungsbereich repräsentativen Probe; Änderung des Werts des Unterschieds zwischen Tic und Ticréf bei der für Anwendungsbereich repräsentativen Probe. der den den den TITEL V SONDERFÄLLE Artikel 45 Falls in der Berechnungsmethode Th-BCE 2012 nicht die Eigenarten eines Systems, eines Bauprojekts oder eines Wärme- oder Kältenetzes berücksichtigt werden, muss sowohl an den Bau- und Wohnungsminister als auch an den Energieminister ein Antrag auf Genehmigung des Projekts oder der Methode zum Nachweis der Leistung des Systems oder Wärme- oder Kältenetzes gerichtet werden. Diesem Antrag werden die Analyseunterlagen gemäß Anlage V beigefügt, worin insbesondere dargelegt wird, inwiefern in der Berechnungsmethode Th-BCE 2012 die Eigenarten des Systems, des Bauprojekts oder des Wärme- oder Kältenetzes nicht berücksichtigt werden. Artikel 46 Der Bau- und Wohnungsminister sowie der Energieminister genehmigen den Vorschlag nach Stellungnahme einer zu diesem Zweck gebildeten Sachverständigenkommission. Die Kommission gibt nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 8 eine Stellungnahme ab, die in einem Protokoll festgehalten wird. TITEL VI VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Artikel 47 Wird ein Nichtwohngebäude oder ein Teil eines Nichtwohngebäudes, das von Personen genutzt und beheizt werden soll, ohne Heizungssystem geliefert, können lediglich die Anforderungen an Maßnahmen gemäß Titel III sowie die Anforderung gemäß Artikel 7 Punkt I.2 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. Artikel 48 Die vorliegende Verordnung gilt für Aufstockungen oder Anbauten an bestehende Gebäude. Wenn die Aufstockung oder der Anbau eine Nettogeschossfläche SHONRT von weniger als 150 m2 und 30 % der Fläche der bestehenden Räume aufweist, unterliegt dies lediglich den Anforderungen gemäß Artikel R.131-28 der Bau- und Wohnungsordnung. Artikel 49 Die Einhaltung der Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung entspricht der Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vom 3. Mai 2007 über den Inhalt und die Bedingungen für die Erteilung des Zeichens „Hohe Energieeffizienz“. Artikel 50 Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dürfen keine geltenden gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Gesundheit, Hygiene und Sicherheit beeinträchtigen. Artikel 51 Der Generaldirektor für Raumordnung, Wohnen und Natur und der Generaldirektor für Energie und Klima werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird. Geschehen zu Paris, den ANHANG I DEPARTEMENT 01 – Ain 02 – Aisne 03 – Allier 04 – Alpes-de-Haute-Provence 05 – Hautes-Alpes 06 – Alpes-Maritimes 07 – Ardèche 08 – Ardennes 09 – Ariège 10 – Aube 11 – Aude 12 – Aveyron 13 – Bouches-du-Rhône 14 – Calvados 15 – Cantal 16 – Charente 17 – Charente-Maritime 18 – Teuer 19 – Corrèze 2A – Corse-du-Sud 2B – Haute-Corse 21 – Côtes-d’Or 22 – Côtes-d’Armor 23 – Creuse 24 – Dordogne 25 – Doubs 26 – Drôme 27 – Eure 28 – Eure-et-Loire 29 – Finistère 30 – Gard 31 – Haute-Garonne 32 – Gers 33 – Gironde 34 – Hérault 35 – Ille-et-Vilaine 36 – Indre 37 – Indre-et-Loire 38 – Isère 39 – Jura 40 – Landes 41 – Loir-et-Cher 42 – Loire 43 – Haute-Loire 44 – Loire-Atlantique 45 – Loiret 46 – Lot 47 – Lot-et-Garonne 48 – Lozère 49 – Maine-et-Loire 50 – Manche H1 H1 H1 H2 H1 H3 H2 H1 H2 H1 H3 H2 H3 H1 H1 H2 H2 H2 H1 H3 H3 H1 H2 H1 H2 H1 H2 H1 H1 H2 H3 H2 H2 H2 H3 H2 H2 H2 H1 H1 H2 H2 H1 H1 H2 H1 H2 H2 H2 H2 H2 -c -a -c -d -c -d -b -c -b -c -a -c -b -b -b -c -c -a -c -c -c -d -a -a -a -c -c -c -a -b -b -c -c -c -b -c -c -b -b -c -c -d -b -a 51 – Marne 52 – Haute-Marne 53 – Mayenne 54 – Meurthe-et-Moselle 55 – Meuse 56 – Morbihan 57 – Moselle 58 – Nièvre 59 – Nord 60 – Oise 61 – Orne 62 – Pas-de-Calais 63 – Puy-de Dôme 64 – Pyrénées-Atlantiques 65 – Hautes-Pyrénées 66 – Pyrénées-Orientales 67 – Bas-Rhin 68 – Haut-Rhin 69 – Rhône 70 – Haute-Saône 71 – Saône-et-Loire 72 – Sarthe 73 – Savoie 74 – Haute-Savoie 75 – Paris 76 – Seine-Maritime 77 – Seine-et-Marne 78 – Yvelines 79 – Deux-Sèvres 80 – Somme 81 – Tarn 82 – Tarn-et-Garonne 83 – Var 84 – Vaucluse 85 – Vendée 86 – Vienne 87 – Haute-Vienne 88 – Vosges 89 – Yonne 90 – Territoire de Belfort 91 – Essonne 92 – Hauts-de-Seine 93 – Seine-Saint-Denis 94 – Val-de-Marne 95 – Val-d’Oise H1 H1 H2 H1 H1 H2 H1 H1 H1 H1 H1 H1 H1 H2 H2 H3 H1 H1 H1 H1 H1 H2 H1 H1 H1 H1 H1 H1 H2 H1 H2 H2 H3 H2 H2 H2 H1 H1 H1 H1 H1 H1 H1 H1 H1 -b -b -b -b -b -a -b -b -a -a -a -a -c -c -c -b -b -c -b -c -b -c -c -a -a -a -a -b -a -c -c -d -b -b -c -b -b -b -a -a -a -a -a ANHANG II DEFINITION UND FESTLEGUNG DER LÄRMEXPOSITIONSKLASSEN VON ÖFFNUNGEN BEZOGEN AUF VERKEHRSINFRASTRUKTURLÄRM Die Lärmexpositionsklasse einer Öffnung bezogen auf den von einer Infrastruktur ausgehenden Lärm ist abhängig von: - Einstufung der Landverkehrsinfrastruktur in der Nähe des Gebäudes in eine Kategorie durch eine Verordnung des Präfekten gemäß Artikel R 571-38 des Umweltgesetzbuchs, - Lage der Öffnung im Verhältnis zu dieser Infrastruktur, - Lage des Gebäudes im Verhältnis zu den Zonen A, B, C oder D der Lärmkarte (Plan d’Exposition au Bruit, PEB) des Flughafens, genehmigt durch eine Verordnung des Präfekten gemäß Artikel R 147-5 bis R 147-11 der Städtebauordnung, nach den folgenden Modalitäten und Konventionen. Definition eines „stark schützenden“ und „wenig schützenden“ Hindernisses gegenüber Lärmbelästigung Ein Lärmhindernis ist ein Schutz gegenüber der Lärmausbreitung (Gebäude, Schallwand, Erdhügel...) Ein Hindernis ist „stark schützend“, wenn es sich oberhalb oder auf gleicher Höhe wie die betreffende exponierte Etage befindet. Ein Hindernis ist „wenig schützend“, wenn es sich unterhalb der betreffenden Etage befindet, jedoch Sichtschutz gegenüber der Infrastruktur bietet. Wenn das Hindernis mehr als 250 Meter von der betreffenden Öffnung entfernt ist und um den Kurveneffekt der Lärmausbreitung (nächtliche Temperaturinversion) in Betracht zu ziehen, werden 10 Meter zur erforderlichen Mindesthöhe bei der Berücksichtigung des Hindernisses für Wohnräume hinzuaddiert. Definition der Sichtlinie von einer Öffnung zur Infrastruktur Die Sichtlinie von einer Öffnung zur Infrastruktur ist wie folgt definiert: Unter einer direkten Sichtlinie versteht man eine gerade Sichtlinie zur Infrastruktur von über 90 Grad nach Abzug von stark schützenden Lärmhindernissen. Dies ist der Fall bei den Seitenwänden eines Gebäudes ohne Schutz. Unter einer partiellen Sichtlinie versteht man eine horizontale Sichtlinie zur Infrastruktur von unter 90 Grad nach Abzug von stark schützenden Lärmhindernissen. Es besteht eine geschützte Sichtlinie zur Infrastruktur, wenn die Infrastruktur unter Berücksichtigung der Lärmhindernisse von der Öffnung aus nicht gesehen werden kann. Diese Hindernisse können entsprechend der Definition eines „stark schützenden“ oder „wenig schützenden“ Lärmhindernisses „stark schützend“ oder „wenig schützend“ sein. Unter rückwärtiger Sichtlinie versteht man die Fassade hinter dem Gebäude im Verhältnis zur Infrastruktur. Festlegung der Lärmexpositionsklasse einer Öffnung in einem Gebäude 1. Je nach Kategorie der Infrastruktur, in deren Nähe das Gebäude oder der Gebäudeteil gebaut wird, und soweit sich dieses Gebäude in einer Entfernung befindet, die größer als die maximale Entfernung zur Berücksichtigung der nachfolgend angegebenen Verkehrsinfrastrukturen ist, entsprechen alle Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR1. Kategorie der 1 Landverkehrsinfrastruktur 2 3 4 5 Flugplatz Lage des Gebäudes für die Einstufung dieser Öffnungen in BR1 Entfernung größer als 700 m Entfernung größer als 500 m Entfernung größer als 250 m Entfernung größer als 100 m Entfernung größer als 30 m Außerhalb der Lärmkartenzone 2. In sonstigen Fällen wird die Lärmexpositionsklasse der Öffnung anhand der nachfolgenden Tabellen festgelegt, und zwar einerseits basierend auf den Zonen, die in der Lärmkarte des Flugplatzes für den Flugverkehrslärm definiert wurden, und andererseits basierend auf der Kategorie der Infrastruktur, der Entfernung von der Infrastruktur zur Fassade und dem Winkel der Sichtlinie von der Öffnung zur Infrastruktur (bei Landverkehrsinfrastrukturen). Im Fall von mehreren Infrastrukturen wird die ungünstigste Lärmexpositionsklasse gewählt. 3. Falls keine ausführliche Bestimmung vorliegt, entspricht die BR-Klasse einer Öffnung in einer Fassade der höchsten Klasse für Öffnungen in dieser Fassade. Entfernung der Öffnung von der Landverkehrsinfrastruktur Kategorie der Infrastruktur: Kategorie 1 0-65 m Kategorie 2 0-30 m Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5 Sichtlinie von der Öffnung zur Infrastruktur: Direkte Sichtlinie Partielle Sichtlinie oder geschützte Sichtlinie durch wenig schützende Hindernisse Geschützte Sichtlinie durch stark schützende Hindernisse Rückwärtige Sichtlinie 65-125 125-250 250-400 m m m 30-65 m 65-125 125-250 m m 0-25 m 25-50 m 50-100 m 0-15 m 15-30 m 0-10 m 400-550 m 250-370 m 100-160 m 30-60 m 10-20 m 550-700 m 370-500 m 160-250 m 60-100 m 20-30 m > 700 m > 500 m > 250 m > 100 m > 30 m BR3 BR3 BR3 BR3 BR3 BR3 BR3 BR2 BR2 BR2 BR2 BR1 BR1 BR1 BR3 BR3 BR2 BR2 BR1 BR1 BR1 BR3 BR2 BR2 BR1 BR1 BR1 BR1 Lage des Gebäudes auf der Lärmkarte des Flugplatzes Zone A Zone B Zone C Zone D Außerhalb der Zone Alle Sichtlinien BR3 BR3 BR3 BR2 BR1 ANHANG III BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Höhe Als Höhe eines Gebäudes wird die Höhe der entsprechenden Haupteingangstür angenommen. Öffnung Eine Öffnung ist eine Öffnung in einer Außenwand, die der Beleuchtung, dem Durchgang oder der Lüftung dient. Eine durchsichtige oder lichtdurchlässige Wand gilt als Öffnung. Verbundene Gebäude Zwei Gebäude werden als verbunden bezeichnet, wenn sie über Wände miteinander verbunden sind, d. h. wenn die beiden Wände an beheizte Räume von mindestens 15 Quadratmetern bei Einfamilienhäusern und 50 Quadratmetern bei sonstigen Gebäuden angrenzen. Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten verbundene Gebäude als ein einziges Gebäude. Kategorien CE1 und CE2 Ein Raum entspricht der Kategorie CE2, wenn er mit einem Kühlsystem ausgerüstet ist und sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Der Raum befindet sich in einem Wohngebiet, seine Öffnungen sind Lärm der Kategorie BR2 oder BR3 ausgesetzt und das Gebäude wurde in der Klimazone H2d oder H3 in einer Höhe von weniger als 400 m gebaut; Der Raum befindet sich in einem Gebiet mit Bildungseinrichtungen, seine Öffnungen sind Lärm der Kategorie BR2 oder BR3 ausgesetzt und das Gebäude wurde in der Klimazone H2d oder H3 in einer Höhe von weniger als 400 m gebaut; Der Raum befindet sich in einem Bürogebiet und seine Öffnungen sind Lärm der Kategorie BR2 oder BR3 ausgesetzt oder können in Anwendung sonstiger Vorschriften nicht geöffnet werden; Der Raum befindet sich in einem Bürogebiet und das Gebäude wurde entweder in der Klimazone H1c oder H2c in einer Höhe von weniger als 400 m oder in der Klimazone H2d oder H3 in einer Höhe von weniger als 800 m gebaut; Die anderen Räume entsprechen der Kategorie CE1. Eine Zone oder ein Zonenteil entspricht der Kategorie CE2, wenn sämtliche darin enthaltenen Räume, abgesehen von sporadisch genutzten Räumen, der Kategorie CE2 entsprechen. In sonstigen Fällen entspricht die Zone oder der Zonenteil der Kategorie CE1. Allgemeine Beleuchtung Die allgemeine Beleuchtung ist eine gleichförmige Beleuchtung eines Raums, ohne dass den besonderen Erfordernissen an gewissen Orten Rechnung getragen wird. Verschluss Ausgenommen Vorrichtungen, die nicht zur Verringerung der Verluste beitragen, wie Gitter, Gitterstäbe, Vorhänge in Ladengeschäften, ist ein Verschluss jede bewegliche Vorrichtung, die gewöhnlich als Fensterladen oder Jalousie bezeichnet wird und dazu dient, den Zugang zu einem Fenster, einer Terrassentür oder einer Tür von außen zu verschließen. Tägliche Trägheit Anhand der täglichen Trägheit wird die Dämpfung der Innentemperaturen über einen Zeitraum von 24 Stunden berechnet. Sequenzielle Trägheit Die sequenzielle Trägheit wird für die sommerliche Behaglichkeit herangezogen, um die Dämpfung der Innentemperaturen über einen Zeitraum von 12 Tagen zu ermitteln. Raum Ein Raum ist ein Volumen, das durch waagerechte und senkrechte fest angebrachte oder bewegliche Wände vollständig von der Außenumgebung oder von anderen Volumen abgetrennt ist. Beheizter Raum Ein Raum wird als beheizt bezeichnet, wenn seine normale Temperatur in der Nutzungsperiode mehr als 12oC beträgt. Zeitweilig von Personen genutzte Räume Ein Raum wird als zeitweilig von Personen genutzter Raum bezeichnet, wenn die Nutzungsmodalitäten des Raums bezüglich der Nutzung oder Nichtnutzung sowie bezüglich der Anzahl der Nutzer zufallsbedingt sind. Versammlungsräume in Bürogebäuden und öffentliche Versammlungsräume gelten als dieser Kategorie zugehörig. Zuschauerräume, Großraumbüros und Restauranträume fallen hingegen nicht in diese Kategorie. Wohnung mit zwei Himmelsrichtungen Eine Wohnung gilt als Wohnung mit zwei Himmelsrichtungen, wenn für jede Ausrichtung (nördliche Vertikale, östliche Vertikale, südliche Vertikale, westliche Vertikale, Horizontale) die Fläche der Öffnungen weniger als 75 % der Gesamtfläche der Öffnungen der Wohnung beträgt. Einfamilienhaus Ein Einfamilienhaus ist ein Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen. Naher Schutz Ein naher Schutz ist ein architektonisches Hindernis gegenüber der Sonneneinstrahlung, das mit dem betrachteten Gebäude verbunden ist, wie Laibungen an Öffnungen, Dachüberstände oder seitliche Überhänge. Zeitweilige Nutzung, ständige Nutzung Ein Gebäude oder ein Gebäudeteil wird als zur zeitweiligen Nutzung bestimmt bezeichnet, wenn die beiden folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Das Gebäude oder der Gebäudeteil ist nicht für die Unterbringung von Personen bestimmt. Die normale Nutzungstemperatur kann nicht täglich über eine fortlaufende Dauer von mindestens 10 Stunden gehalten werden. Gebäudeteile oder Gebäude, die diese beiden Bedingungen nicht erfüllen, gelten als zur ständigen Nutzung bestimmt. Sporadische Nutzung eines Raums Ein sporadisch genutzter Raum ist ein Raum, bei dem bestimmungsgemäß nicht vorgesehen ist, dass sich ein Nutzer länger als eine halbe Stunde darin aufhält. Dies ist beispielsweise der Fall bei Fluren und Treppenhäusern, Badezimmern, Duschräumen und Toilettenräumen. Hingegen gilt eine Küche oder eine Halle, in der sich ein Arbeitsplatz befindet, nicht als sporadisch genutzter Raum. Ausrichtungen Die Nordausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Norden bis Nordwesten, einschließlich Nordosten und Nordwesten. Die Ostausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Osten bis Südosten, jedoch ausschließlich Nordosten und Südosten. Die Südausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Südosten über Süden bis Südwesten, einschließlich Südosten und Südwesten. Die Westausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Südosten über Westen bis Südwesten, jedoch ausschließlich Südwesten und Nordwesten. Senkrechte oder waagerechte Wand Eine Wand wird als senkrecht bezeichnet, wenn der Winkel dieser Wand mit der Horizontalen gleich oder größer 60 Grad ist, sie wird als horizontal bezeichnet, wenn dieser Winkel kleiner 60 Grad ist. Wärmegedämmte opake Wand Eine opake Wand wird als wärmegedämmt bezeichnet, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient U nicht größer als 0,50 W/m2K ist. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wand Eine Wand wird als durchsichtig oder lichtdurchlässig bezeichnet, wenn der Lichttransmissionsgrad (außer bei eventuellem beweglichem Schutz) mindestens 0,05 beträgt. Im gegensätzlichen Fall wird sie als opak bezeichnet. Boden Ein Boden ist ein waagerechtes Bauteil, bei dem lediglich die Oberseite mit einem beheizten Raum verbunden ist. Decke Eine Decke ist ein waagerechtes Bauteil, bei dem lediglich die Unterseite mit einem beheizten Raum verbunden ist. Eine Decke unter einem nicht ausgebauten Dachboden oder ein Flachdach sind beispielsweise Decken. Zwischendecke Eine Zwischendecke ist ein waagerechtes Bauteil, bei dem Unter- und Oberseite mit einem beheizten Raum verbunden sind. Erneuerbare Energiequellen Erneuerbare Energiequellen werden in Artikel 19 des Programmierungsgesetzes Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes sowie zur Änderung von Artikel 29 des Programmgesetztes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert. Nettogeschossfläche eines Gebäudes gemäß RT, SHONRT Die Nettogeschossfläche eines Gebäudes gemäß RT, SHONRT, entspricht der Bruttogeschossfläche dieses Gebäudes gemäß Artikel R.112-2 Absatz 1 der Städtebauordnung, abzüglich folgender Flächen: a) Geschossflächen von Dach- und Kellergeschossen, die nicht ausbaubar sind oder nicht als Wohnung oder für berufliche, handwerkliche, industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten eingerichtet sind; b) Geschossflächen von Flachdächern, Balkonen, Loggien, unbeheizten Veranden sowie nicht umschlossene Flächen im Erdgeschoss oder auf höheren Stockwerken; c) Geschossflächen von Gebäuden oder Gebäudeteilen zum Parken von Fahrzeugen; d) In landwirtschaftlichen Betrieben Bodenflächen von Gewächshäusern für die Produktion, Räumen zur Unterbringung von Ernte und Tieren, Räumen zum Abstellen und Warten von landwirtschaftlichen Geräten, Räume für die Produktion und Lagerung von in der Landwirtschaft verwendeten Produkten sowie Räumen zur Weiterverarbeitung und Verpackung von Produkten, die aus dem Betrieb stammen. Wohnfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils Diese Fläche wird für jedes Wohngebäude oder jeden zu Wohnzwecken dienenden Gebäudeteil festgelegt. Die Wohnfläche einer Wohnung wird durch Artikel *R.111-2 der Bau- und Wohnungsordnung festgelegt. Die Wohnfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils ist die Summe der Wohnflächen der darin befindlichen Wohnungen. Nutzfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils, SURT Diese Fläche wird für jedes Nichtwohngebäude oder jeden zu anderen Zwecken als Wohnzwecken dienenden Gebäudeteil festgelegt. Die Nutzfläche eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils gemäß Wärmeschutzverordnung, SURT, entspricht der bebauten Bodenfläche von Räumen, die der Wärmeschutzverordnung unterliegen, abzüglich der folgenden Flächen: Flächen, die von Mauern, einschließlich der Wärmedämmung, eingenommen wird Fest eingebaute Trennwände, die in den Plänen vorgesehen sind Pfosten Stufen und Treppenhäuser Kanäle Laibungen an Türen und Fenstern Teile von Räumen mit einer Höhe unter 1,80 Meter Teile des Untergeschosses, die als Fläche für eine Treppe oder Zugangsrampe dienen, oder Teile des Untergeschosses, in denen Aufzüge, Lastenaufzüge, Rauch- oder Lüftungskanäle enden. Technikräume, die ausschließlich dem allgemeinen Betrieb des Gebäudes zugewiesen sind und sporadisch genutzt werden. Kühlsystem Ein „Kühlsystem“ ist eine Anlage zur Kälteerzeugung in Verbindung mit Kälte abgebenden Vorrichtungen, die der Behaglichkeit von Personen dient. Innentemperatur Die Innentemperatur für die Berechnung des Kennwerts Cep, des Kennwerts Bbio sowie von Tic ist die Betriebstemperatur. Betriebstemperatur Die Temperatur gemäß Artikel R.111-6 der Bau- und Wohnungsordnung ist die wie folgt definierte Betriebstemperatur: Dies ist der Durchschnitt zwischen der mittleren Strahlungstemperatur und der Lufttemperatur der betrachteten Zone, die als gleichförmig erachtet wird. Die mittlere Strahlungstemperatur entspricht dem Durchschnitt, der gemäß den Wand- und Deckenflächen und den Innenflächentemperaturen der Wände und Decken, die in der betrachteten Zone mit der Luft in Berührung kommen, gewichtet wird. ANHANG IV ANALYSEUNTERLAGEN FÜR DEN VORSCHLAG VON VEREINFACHTEN ANWENDUNGSARTEN IN EINFAMILIENHÄUSERN 1. Gegenstand Der vorliegende Anhang beschreibt den Inhalt der Analyseunterlagen, die zur Unterstützung einer vereinfachten Anwendungsart in Einfamilienhäusern zu erstellen sind und dem Bau- und Wohnungsminister sowie dem Energieminister zur Genehmigung vorgelegt werden. 2. Vom Antragsteller vorzulegende Elemente Der Antragsteller legt Folgendes vor: Beschreibung der vereinfachten Anwendungsart in der für die Verbreitung vorgesehenen Form; Anwendungsbereich, der für die vereinfachte Anwendungsart vorgesehen ist: insbesondere können die Rauminhaltsgrenzen von Einfamilienhäusern, das Verhältnis der Öffnungen, die Klimazonen, die klimatischen Zonen, die Lärmexpositionsbedingungen sowie die Systeme für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung näher beschrieben werden; Elemente, mit denen sichergestellt werden kann, dass der Benutzer einer vereinfachten Anwendungsart diese problemlos und ohne Fehlergefahr anwenden kann; Elemente, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Anwendung der vereinfachten Anwendungsart die Einhaltung der in Titel III der vorliegenden Verordnung beschriebenen Anforderungen gestattet; Berechnungsunterlagen gemäß Absatz 6, um die geforderten Effizienzniveaus für die vereinfachte Anwendungsart in Bezug auf die vollständige oder teilweise Einhaltung der Anforderungen gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung nachzuweisen. 3. Variante in Bezug auf eine bereits zugelassene vereinfachte Anwendungsart Falls eine vereinfachte Anwendungsart eine Variante einer bereits zugelassenen vereinfachten Anwendungsart ist, nimmt der Antragssteller darauf Bezug und muss lediglich ergänzende Elemente zu den beim vorhergehenden Antrag auf Zulassung eingereichten Elementen vorlegen. Die Form der Variante (Layout, Typographie usw.) und ihre Struktur müssen mit derjenigen der bereits zugelassenen vereinfachten Anwendungsart übereinstimmen, um bei der Nutzung der Variante jegliche Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Falls die Variante von einem anderen Autor verfasst wurde als die bereits zugelassene vereinfachte Anwendungsart, wird die schriftliche Zustimmung des ursprünglichen Autors beigefügt. 4. Zusammensetzung der Berechnungsunterlagen Die Berechnungsunterlagen beinhalten für jede vorgeschlagene vereinfachte Anwendungsart: Wärmeeigenschaften, die für die verschiedenen Bestandteile, aus denen sich die vereinfachte Anwendungsart wie beschrieben zusammensetzt, nachgewiesen wurden. Standardwerte, die bei den Berechnungen herangezogen wurden. Kennwerte gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung für eine Serie von Einfamilienhäusern, die für die Anwendungsbereiche, für die die vereinfachte Anwendungsart vorgesehen ist, repräsentativ sind. Minimale und maximale Durchschnittswerte der ermittelten Kennwerte. Histogramm, auf dessen Abszisse die ermittelten Kennwerte und auf dessen Ordinate die Anzahl der Gebäude, bei denen dieses Effizienzniveau typisch ist, angegeben sind. ANHANG V ANALYSEUNTERLAGEN FÜR SONDERFÄLLE 1. Gegenstand Der vorliegende Anhang beschreibt den Inhalt der Analyseunterlagen für Systeme oder Bauprojekte, bei denen die Berechnungsmethode Th-BCE 2012 nicht anwendbar ist, oder für Wärme- oder Kältenetze, bei denen Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden, nicht anwendbar ist, welche zur Unterstützung des Genehmigungsantrags beim Bau- und Wohnungsminister sowie beim Energieminister vorgelegt werden. Bei Wärme- oder Kältenetzen, bei denen Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden, nicht anwendbar ist, erstrecken sich die Genehmigungsanträge ausschließlich auf die Genehmigung eines vorläufigen Werts des CO2Gehalts der von diesen Unterwerken gelieferten Energie in kWh. Der Wert wird für einen begrenzten Zeitraum von maximal 3 Jahren genehmigt. Gemäß der vorliegenden Verordnung wird Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden, ausschließlich in folgenden Fällen als nicht anwendbar betrachtet: Einrichtung eines Wärme- oder Kältenetzes, Weiterentwicklung der Energiemischung durch Aufwertung von erneuerbaren Energieoder Rückgewinnungsquellen. 2. Vom Antragsteller vorzulegende Unterlagen Der Antrag kann entweder für ein spezielles Bauprojekt, für die Berücksichtigung eines besonderen Systems in mehreren Bauprojekten oder für die Berücksichtigung eines Wärmeoder Kältenetzes (neu oder Gegenstand umfangreicher Arbeiten zur Verbesserung der Treibhausgasemissionen) gestellt werden. 2.1.Antrag für ein spezielles Bauprojekt Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen: Beschreibung des betroffenen Bauprojekts, eventuell mit den zugehörigen Plänen; Liste der Eingangsdaten für den anwendbaren Teil der Berechnungsmethode; ausführliche Beschreibung der Gründe, warum die Berechnungsmethode für die anderen Teile nicht anwendbar ist; standardisierte Zusammenfassung der thermischen Analyse unter Erfassung des Gebäudes in entsprechend degradierter Form bei den Teilen, bei denen die Berechnungsmethode nicht anwendbar ist; Erklärung der Art und Weise, wie die nicht modellierbaren Elemente des Projekts in der Anwendungssoftware für die Wärmeschutzverordnung in entsprechend degradierter Form erfasst wurden; ausführliche Begründung der Aufwertung und der erwarteten Effizienz für die nicht modellierbaren Teile. In den Unterlagen wird das vorgebliche Effizienzniveau des Vorgangs nachgewiesen, d. h. die Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Vorschriften sowohl im Hinblick auf die allgemeinen Effizienzanforderungen als auch in Bezug auf die Anforderungen an Maßnahmen. 2.2.Antrag für ein besonderes Systems, das in mehreren Bauprojekten verwendbar ist Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen: Beschreibung des betreffenden Systems, begleitet von Unterlagen, die die Bewertung seiner Wärmeleistungen, insbesondere im Hinblick auf die spätere Integration dieses Systems in die Berechnungsmethoden, gestatten; Beschreibung des Anwendungsbereichs dieses Systems; Liste der Eingangsdaten für die anwendbaren Teile der Berechnungsmethode; ausführliche Beschreibung der Gründe, warum die Berechnungsmethode für die anderen Teile nicht anwendbar ist; Vorschlag zur Anpassung der Berechnungsmethode, der die Behandlung des betreffenden Systems gestattet, begleitet von mindestens einem numerischen Anwendungsbeispiel. 2.3.Antrag für ein Wärme- oder Kältenetz Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen: Beschreibung des betreffenden Wärme- oder Kältenetzes, begleitet von Unterlagen, die eine Bewertung der Gesamtenergieeffizienz und Umweltverträglichkeit anfänglich und auf Dauer, insbesondere aufgrund der Bereitstellung von Energie, der Leistung der Generatoren, der Leistung der Verteilung und des Verbrauchs der Hilfseinrichtungen, gestatten; Vorschlag in Bezug auf den CO2-Gehalt der an die Unterwerke des Netzes gelieferten Energie in kWh basierend auf der gleichen Berechnungsart wie derjenigen, die zur Umsetzung von Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden, verwendet wird. ANHANG VI STANDARDISIERTE ZUSAMMENFASSUNG DER THERMISCHEN ANALYSE 1) Für jedes Gebäude, das Gegenstand eines Nachweises nach den Modalitäten von Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist, handelt es sich bei der standardisierten Zusammenfassung um eine elektronische Datei im Format XML bestehend aus den folgenden Elementen: o Kapitel 1: Verwaltungstechnische Daten des Gebäudes o Kapitel 2: Anforderungen an die konventionellen Ergebnisse gemäß Titel II und Anforderungen an Maßnahmen gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung. Dies umfasst: - Werte von Bbio, Bbiomax, Cep und Cepmax des Gebäudes in kWh Primärenergie pro m² SHONRT; - Wert der Fläche SHONRT des Gebäudes, der in die Berechnungen eingeflossen ist; - für Zonen oder Zonenteile der Kategorie CE1 und für jede nach ihrem Nutzungszweck definierte Zone des Gebäudes die Werte von Tic und Ticréf; - Status des Bauprojekts gegenüber den einzelnen Anforderungen an Maßnahmen gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung, denen das Projekt unterliegt o Kapitel 3: Instruktionsindikatoren zur Darstellung (u. a. in grafischer Form) der Zusammensetzung des Bioenergiebedarfs Bbio, des konventionellen Energieverbrauchs Cep und der konventionellen Innentemperatur Tic des Gebäudes; o Kapitel 4: Einzelheiten der Eingangs- und Ausgangsdaten der vorschriftsmäßigen Berechnungen, insbesondere: - Zusammensetzung der Eigenschaften der Gebäudehülle je Wandkategorie (Flächen, Ausrichtungen, energetische Eigenschaften usw.) - Zusammensetzung der Eigenschaften der energetischen Systeme des Gebäudes - Zusammensetzung des Bedarfs, des Verbrauchs und der Erzeugung der Energie für das Gebäude, u. a. nach Nutzungsart und Energietyp - Für jedes Projekt oder Gebäude sowie für sämtliche Zonen, Gruppen oder Räume Gesamtheit der Eigenschaften wie in der Methode Th-BCE 2012 definiert. o Kapitel 5 (optional berechnet): Auswirkung von verschiedenen Parametern auf die konventionellen Ergebnisse (Bbio, Cep und Tic): - Zu Instruktionszwecken für Planer Empfindlichkeiten der Berechnungsergebnisse gegenüber Veränderungen der technischen Eigenschaften des Gebäudes - Zu Instruktionszwecken für zukünftige Nutzer bei Wohngebäuden Empfindlichkeiten der Berechnungsergebnisse gegenüber anderen Verhaltensweisen im Vergleich zu konventionellen Verhaltensweisen, die als Basis bei der vorschriftsmäßigen Berechnung dienen. 2) Für jedes Gebäude, das Gegenstand eines Nachweises durch eine vereinfachte Anwendungsart nach den Modalitäten von Artikel 6 Absatz II der vorliegenden Verordnung ist, müssen in der standardisierten Zusammenfassung der thermischen Analyse sämtliche verwendeten Daten sowie die erzielten Ergebnisse angegeben werden, um die Einhaltung der vereinfachten Anwendungsart sowohl aus Sicht des Anwendungsbereichs als auch in Bezug auf die technischen und architektonischen Maßnahmen, die zu ergreifen sind, nachweisen zu können. ANHANG VII QUALITÄTSMASSNAHMEN ZUM ERREICHEN DER LUFTDICHTHEIT DES GEBÄUDES UND GEGEBENENFALLS DER RAUMLUFTTECHNISCHEN ANLAGEN 1. Gegenstand In diesem Anhang wird Folgendes beschrieben: - Modalitäten für den Nachweis des „Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen“ - Inhalt der zu erstellenden Analyseunterlagen zur Unterstützung eines Antrags auf Bewertung des „Qualitätsbezugssystems zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen“. 2. Nachweis des „Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen“ Der Bauherr muss vor der Umsetzung des Projekts die Umsetzung des Ansatzes durch Vorlage der technischen Bedingungen für Bauaufträge oder Bauwerkverträge nachweisen. Die architektonischen, baulichen und organisatorischen Maßnahmen, die im Rahmen des Projekts und dessen Umsetzung ergriffen werden, müssen einem „Bezugssystem“ entsprechen, das vom Bauminister nach Stellungnahme einer zu diesem Zweck gebildeten Sachverständigenkommission für eine bestimmte Frist genehmigt wird. 3. Analyseunterlagen für einen Antrag auf Genehmigung eines „Qualitätsbezugssystems zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen“ Der Antragsteller ist jede juristische oder natürliche Person, die mit Baustellen befasst ist und eine einzige rechtliche Entität vertritt. a. Vom Antragsteller vorzulegende Unterlagen Der Antragsteller gibt Folgendes an: Anwendungsbereich des Qualitätsansatzes unter Angabe des Gebäudetyps, der Bauweise, der Rauminhaltsgrenzen und gegebenenfalls der ausgeschlossenen Gebäudeelemente. Garantierte maximale Luftdurchlässigkeit für die Gebäudehülle bei Anwendung des Ansatzes ohne systematische Messung. Diese Durchlässigkeit wird als „Niveau des Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes gemäß dem zugelassenen Bezugssystem“ bezeichnet. Dieses Niveau liegt bei Einfamilienhäusern unter 0,6 m3/(hm²) bei 4 Pa, bei Mehrfamilienhäusern unter 1 m3/(hm²) bei 4 Pa und ist ein Vielfaches von 0,1. Das Niveau darf nicht unter 0,3 m3/(hm²) bei 4 Pa liegen. Optional kann der Antragsteller Folgendes angeben: Garantierte maximale Luftdurchlässigkeit für die raumlufttechnischen Anlagen bei Anwendung des Ansatzes ohne systematische Messung. Diese Durchlässigkeit wird als „Niveau des Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit der raumlufttechnischen Anlagen gemäß dem zugelassenen Bezugssystem“ bezeichnet. Dieses Niveau wird je Klasse gemäß den Normen NF EN 12237 und NF EN 1507 angegeben, ausgenommen Klasse D. Der Antragsteller gibt die Kontaktdaten der Organisation an, die sein Bezugssystem überprüft hat. Diese Organisation muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das durch eine nach der Norm NF EN 45012 akkreditierte Zertifizierungsorganisation nach ISO 9001 zertifiziert wurde. Der Antragsteller legt die Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen vor, die zu folgendem Zweck eingerichtet wurden: Sicherstellung, dass die angestrebte Luftdichtheit bei der Konsultation der Unternehmen sowie in den Zuliefererverträgen angegeben wird; Angabe der empfindlichen Verbindungen und Vorschlag einer Behandlung, die an das gewählte Bauprinzip und gegebenenfalls an die raumlufttechnische Anlage angepasst ist; Sensibilisierung der Fachkräfte, die auf der Baustelle tätig sind; Aufklärung der auf der Baustelle tätigen Fachkräfte über die Art und Weise, wie empfindliche Verbindungen behandelt werden müssen; Planung der Zwischenpunkte, um das korrekte Verlegen der Baustoffe, Dichtungsmittel und -produkte im Laufe der Bauarbeiten, insbesondere gemäß den baulichen Details, zu überprüfen; Dokumentation der Überprüfung der behandelten Punkte bei den Unterbrechungspunkten sowie allgemein bei den Besichtigungen der Baustelle; Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen infolge von Abweichungen, die auf der Baustelle festgestellt wurden; Bezugnahme auf die Gesamtheit der Gebäude, bei denen dieser Ansatz angewandt wurde oder wird, sowie die Ergebnisse der Luftdichtheitsprüfungen; Nachweis, dass die technischen und architektonischen Maßnahmen den einschlägigen Normen entsprechen; Anweisung der Umsetzung von Maßnahmen durch ein oder mehrere unabhängige Organisationen an einem Teil der Jahresproduktion an Gebäuden, die mit dem Bezugssystem gemäß Absatz 4 des vorliegenden Anhangs ausgearbeitet wurden; Anweisung der Überprüfung gemäß der Norm NF EN ISO 19011 in Bezug auf die Anwendung des Bezugssystems durch eine oder mehrere vom Antragsteller unabhängige Organisationen, die über ein Qualitätssicherungssystem, das durch eine nach der Norm NF EN 45012 akkreditierte Zertifizierungsorganisation nach ISO 9001 zertifiziert wurde, verfügen. Nachweis vor dem 31. Januar jedes Jahres in Bezug auf die Weiterverfolgung des Ansatzes gegenüber dem Bau- und Wohnungsministerium gemäß Absatz 4 des vorliegenden Anhangs. Außerdem muss der Antragsteller Folgendes beifügen: Organisatorisches Bezugssystem zur Strukturierung des Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit eines Gebäudes und optional der raumlufttechnischen Anlagen sowie mindestens zur Einhaltung der oben genannten Punkte; Liste der Gesamtheit der Gebäude, auf die dieser Ansatz angewandt wurde; Messunterlagen gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs für eine Mindestzahl von Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen sowie mit dem Anwendungsbereich übereinstimmenden Baugenehmigungen. Die Mindestzahl der geprüften Gebäude und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen wird in Abhängigkeit von der Jahresproduktion an Gebäuden, bei denen die Anwendung des Ansatzes geplant ist, errechnet. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel: Für Einfamilienhäuser: Wenn Nprod <= 500 Gebäude: Ntests = 5 + 10 % Nprod Wenn Nprod > 500 Gebäude: Ntests = 55 + 5 % (Nprod – 500) Für Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude: Wenn Nprod <= 50 Gebäude: Ntests = 30 % Nprod Wenn Nprod > 50 Gebäude: Ntests = 15 + 15 % (Nprod – 50) Wobei gilt: Nprod ist die mittlere Jahresproduktion von Gebäuden, die von dem Antrag betroffen sind, und Ntests die Mindestzahl der geprüften Gebäude. Die Zahl der den geprüften Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen entsprechenden Baugenehmigungen muss größer als die Hälfte der Zahl der geprüften Gebäude sein. b. Zusammensetzung der Messunterlagen in Bezug auf die Luftdurchlässigkeit von Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen, die nach dem Bezugssystem ausgearbeitet wurden. Die Messunterlagen in Bezug auf die Luftdurchlässigkeit von geprüften Gebäuden umfassen wie folgt: Organisatorische Eigenschaften, die bei der Planung, Umsetzung und Inbetriebnahme der geprüften Gebäude berücksichtigt wurden, und insbesondere Qualifikationen der auf der Baustelle tätigen Personen sowie Vertragsbedingungen, Aufklärung der Unternehmen, Baustellenüberwachungsdokumente und ergriffene Maßnahmen im Falle von Nichtkonformitäten, Schulung, Verwaltung und Weiterentwicklung des Ansatzes zur Planung und Überprüfung der Luftdurchlässigkeit. Messwerte gemäß den Anwendungsdokumenten der Norm NF EN 13829. Diese Messungen müssen von Personen, die vom Bau- und Wohnungsminister als zuständig anerkannt wurden und vom Antragsteller unabhängig sind, oder von Organisationen, die im Bereich der Bauausführung oder Bauherrenschaft bei den betreffenden Gebäuden tätig sind, für die in Absatz a angegebenen Mindestzahlen durchgeführt werden. In den Unterlagen wird die gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen, dass eine verzerrte Stichprobe ausgewählt wird. Wenn der Qualitätsansatz die raumlufttechnischen Anlagen umfasst, Messwerte gemäß den Normen NF EN 12237 und NF EN 1507 oder als Nachweis das verwendete Messprotokoll, wenn diese Normen nicht anwendbar sind. Diese Messungen müssen von Personen, die vom Antragsteller unabhängig sind, oder von Organisationen, die im Bereich der Bauausführung oder Bauherrenschaft bei den betreffenden Gebäuden tätig sind, für die in Absatz a angegebenen Mindestzahlen durchgeführt werden. In den Unterlagen wird die gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen, dass eine verzerrte Stichprobe ausgewählt wird. Histogramm, auf dessen Abszisse und je Klasse von 0,1 m³/(hm²) bei 4 Pa die Messwerte für die Luftdurchlässigkeit und auf der Ordinate die Zahl der Gebäude, die diesen Luftdurchlässigkeitsgrad aufweisen, angegeben sind. Histogramm, auf dessen Abszisse die Dichtheitsklassen der Anlagen gemäß der Prüfnorm und auf dessen Ordinate die Anzahl der Anlagen, die dieser Klasse entsprechen, angegeben sind. Jeder der gemessenen Luftdurchlässigkeitsgrade der Gebäude muss unter den folgenden Werten liegen: Niveau „Qualitätsansatz zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes gemäß dem zugelassenen Bezugssystem“; Standardwert, falls vorhanden, wobei dieser Grenzwert je nach Nutzung des Gebäudes in der Berechnungsmethode Th-BCE 2012, die durch eine Verordnung des Bauministers genehmigt wurde, definiert wird. Jeder der gemessenen Luftdurchlässigkeitsgrade der raumlufttechnischen Anlagen muss unter den folgenden Werten liegen: Niveau „Qualitätsansatz zum Erreichen der Luftdichtheit der raumlufttechnischen Anlagen gemäß dem zugelassenen Bezugssystem“; Standardwert, falls vorhanden, wobei dieser Grenzwert je nach Nutzung der raumlufttechnischen Anlage in der Berechnungsmethode Th-BCE 2012, die durch eine Verordnung des Bauministers genehmigt wurde, definiert wird. 4. Weiterverfolgung des Ansatzes Die Zulassung wird für eine stillschweigend verlängerbare Frist von einem Jahr erteilt und ausgesetzt, falls der Antragsteller vor dem 31. Januar jedes Jahres nach dem ersten Jahrestag der Zulassung Weiterverfolgungsunterlagen mit folgendem Inhalt vorlegt: Liste der Gebäude und raumlufttechnischen Anlagen, bei denen der Ansatz im abgelaufenen Jahr angewandt wurde, Werte der an den Gebäuden durchgeführten Messungen. In den Unterlagen wird die gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen, dass eine verzerrte Stichprobe ausgewählt wird. Diese Messungen müssen von Personen, die vom Bau- und Wohnungsminister als zuständig anerkannt wurden und vom Antragsteller unabhängig sind, oder von Organisationen, die im Bereich der Bauausführung oder Bauherrenschaft bei den betreffenden Gebäuden tätig sind, durchgeführt werden. Eine Mindestzahl von Gebäuden, auf die der Qualitätsansatz zum Erreichen der Luftdichtheit angewandt wurde, muss einer Luftdurchlässigkeitsmessung unterzogen werden. Diese Mindestzahl wird standardmäßig auf dieselbe Art und Weise bestimmt wie für die Antragsunterlagen (vgl. Absatz 3 Buchstabe a); Werte der an den raumlufttechnischen Anlagen durchgeführten Messungen. In den Unterlagen wird die gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen, dass eine verzerrte Stichprobe ausgewählt wird. Diese Messungen müssen von Personen, die vom Antragsteller unabhängig sind, oder von Organisationen, die im Bereich der Bauausführung oder Bauherrenschaft bei den betreffenden Gebäuden tätig sind, durchgeführt werden. Eine Mindestzahl von raumlufttechnischen Anlagen, auf die der Qualitätsansatz zum Erreichen der Luftdichtheit angewandt wurde, muss einer Luftdurchlässigkeitsmessung unterzogen werden. Diese Mindestzahl wird standardmäßig auf dieselbe Art und Weise bestimmt wie für die Antragsunterlagen (siehe Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Anhangs); Maßnahmen, die im Falle der Nichtkonformität der Messergebnisse mit dem Bezugssystem ergriffen wurden; Überprüfung gemäß der Norm NF EN ISO 19011 in Bezug auf die Anwendung des Bezugssystems durch eine oder mehrere vom Antragsteller unabhängige Organisationen, die über ein Qualitätssicherungssystem, das durch eine nach der Norm NF EN 45012 akkreditierte Zertifizierungsorganisation nach ISO 9001 zertifiziert wurde, verfügen. Außer bei den ersten Weiterverfolgungsunterlagen kann der Antragsteller Folgendes vorschlagen, vorbehaltlich des Nachweises durch erzielte Ergebnisse: entweder eine Luftdurchlässigkeit des Gebäudes oder, falls zutreffend, der raumlufttechnischen Anlagen, die durch einen anderen Qualitätsansatz als dem anfänglich zugelassenen garantiert wird; oder eine Anzahl von geprüften Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen unter den in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Anhangs angegebenen Mengen. Diese Zahl darf nicht niedriger als die Hälfte der in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Anhangs angegebenen Mengen sein. Der Bauminister kann die Qualität der Messungen und Berichte durch seine Dienststellen oder eine externe Organisation bewerten lassen. Der Inhaber der Zulassung muss in vollem Umfang bei diesen Bewertungen kooperieren und alle für deren reibungslosen Ablauf notwendigen Unterlagen bereitstellen. Die Bewertungen erfolgen teilweise zufällig und teilweise gezielt, insbesondere entsprechend den übermittelten Ergebnissen. Wird die Nichteinhaltung des zugelassenen Ansatzes festgelegt, entzieht der Bauminister die Zulassung. ANHANG VIII MODULATIONSKOEFFIZIENTEN DER ALLGEMEINEN ANFORDERUNGEN Der CO2-Gehalt von Wärme- und Kältenetzen wird in Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden, angegeben. Ist der CO2-Gehalt eines Wärme- oder Kältenetzes nicht in Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden, enthalten, ist der Modulationskoeffzient McGES bezogen auf den CO2-Gehalt von Wärme- und Kältenetzen in dem Fall, dass dieses Gebäude an dieses Wärme- oder Kältenetz angeschlossen ist, gleich 0. I. Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden 1) Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser 1. Modulationen von Bbiomax Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an: Bbiomaxmoyen Kategorie CE1 60 Kategorie CE2 80 Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Mbgéo H1a H1b H1c H2a H2b H2c H2d H3 1,2 1,4 1,2 1,1 1 0,9 0,8 0,7 Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: Mbalt 0 bis 400 m 0 401 bis 800 m 0,2 801 m und mehr 0,4 Bei Einfamilienhäusern nimmt der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche folgende Werte an, wobei NL der Zahl der Wohnungen des Gebäudes entspricht: SHON RT 120 m² : NL M bsurf 30 - 0.25 SHON RT Bbio maxmoyen NL Wenn Wenn 120 m² SHON RT 140 m² : NL SHON RT 140 m² 200 m² : NL Mbsurf = 0 M bsurf 70 - SHON RT 3 6 NL Bbio maxmoyen Wenn 10 SHON RT 200 m² : M bsurf Bbio maxmoyen NL Wenn Bei Mehrfamilienhäusern wird der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche als 0 angenommen. 2. Modulationen von Cepmax Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an: Kategorie CE1 1 Mctype Kategorie CE2 1,2 Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Mcgéo H1a H1b H1c H2a H2b H2c H2d H3 1. 1,3 1,2 1,1 1 0,9 0,9 0,8 Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: Mcalt 0 bis 400 m 401 bis 800 m 801 m und mehr 0 0,2 0,4 Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt einen der folgenden Werte an: Im Fall einer lokalen Holzenergienutzung: Lokale Holzenergienutzung Hauptenergie, die für Heizung und/oder Warmwasserbereitung genutzt wird Sonstige Fälle 0,3 0 McGES Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz angebunden ist: M cGES M cGESchaud M cGESfroid 2 Wobei gilt: CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh McGESchaud CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh McGESfroid CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz angebunden ist: CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh McGES CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Bei Einfamilienhäusern nimmt der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der Wohnungen folgende Werte an, wobei NL der Anzahl der Wohnungen in dem Gebäude entspricht: SHON RT 120 m² : NL 120 m² M csurf SHON RT 140 m² : NL 0.6 0.005 SHON RT M ctype Wenn Mcsurf = 0 NL Wenn SHON RT 140 m² 200 m² : NL 7 M csurf 15 SHON RT M ctype Wenn SHON RT 0.2 200 m² : M csurf NL M ctype 300 N L Wenn Bei Mehrfamilienhäusern nimmt der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil folgende Werte an, wobei NL der Anzahl der Wohnungen in dem Gebäude entspricht: 31 SHON RT 40 m² : NL M csurf SHON RT 40 m² 80 m² : NL 25 - SHON RT 40 N L Wenn M ctype M csurf 740 - 3 SHON RT NL 1 NL 1 500 M ctype Wenn 80 m² SHON NL RT 100 m² : SHON RT 100 m² 150 m² : NL Wenn SHON RT 150 m² : NL Wenn Mcsurf = 0 M csurf M csurf - 0.2 M ctype 2) Jungarbeiter- und Studentenwohnheime 350 - SHON RT 250 M ctype Wenn 1. Modulationen von Bbiomax Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an: Bbiomaxmoyen Kategorie CE1 60 Kategorie CE2 90 Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht: Mbgéo H1a 1,20 H1b 1,40 H1c 1,20 H2a 1,10 H2b 1,00 H2c 1,10 H2d 1,00 H3 0,80 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: Mbgéo H1a 1,00 H1b 1,20 H1c 1,20 H2a 0,90 H2b 1,00 H2c 1,00 H2d 1,20 H3 1,10 Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: 0 bis 400 m 0 Mbalt 401 bis 800 m 0,2 801 m und mehr 0,4 Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen. 2. Modulationen von Cepmax Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an: Mctype Kategorie CE1 Kategorie CE2 1,8 2,1 Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht: Mcgéo H1a H1b H1c H2a H2b H2c H2d H3 1,20 1,30 1,20 1,10 1,00 1,00 0,90 0,80 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: Mcgéo H1a H1b H1c H2a H2b H2c H2d H3 1,10 1,20 1,10 1,10 1,00 0,90 0,90 0,80 Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: Mcalt 0 bis 400 m 401 bis 800 m 801 m und mehr 0 0,2 0,4 Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt folgenden Wert an: Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz angebunden ist: M cGES M cGESchaud M cGESfroid 2 Wobei gilt: CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh McGESchaud CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh McGESfroid CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz angebunden ist: CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh McGES CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen. II. Bürogebäude oder Teile von Bürogebäuden 1. Modulationen von Bbiomax Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an: Bbiomaxmoyen Kategorie CE1 60 Kategorie CE2 120 Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht: Mbgéo H1a 1,1 H1b 1,2 H1c 1,1 H2a 1,1 H2b 1 H2c 0,9 H2d 0,8 H3 0,8 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: Mbgéo H1a 1 H1b 1 H1c 1 H2a 1 H2b 1 H2c 1 H2d 1,2 H3 1,2 Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: 0 bis 400 m 0 Mbalt 401 bis 800 m 0,1 801 m und mehr 0,2 Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen. 2. Modulationen von Cepmax Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an: Mctype Kategorie CE1 Kategorie CE2 1,2 2 Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht: Mcgéo H1a H1b H1c H2a H2b H2c H2d H3 1,1 1,2 1,1 1,1 1 0,9 0,8 0,8 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: Mcgéo H1a H1b H1c H2a H2b H2c H2d H3 1 1 1 1 1 1 1,2 1,2 Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: Mcalt 0 bis 400 m 401 bis 800 m 801 m und mehr 0 0,1 0,2 Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt folgenden Wert an: Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz angebunden ist: M cGES M cGESchaud M cGESfroid 2 Wobei gilt: CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh McGESchaud CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh McGESfroid CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz angebunden ist: CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh McGES CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen. III. Gebäude oder Teile von Gebäuden für Sekundarunterricht (Tagesteil) 1. Modulationen von Bbiomax Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an: Kategorie CE1 Kategorie CE2 40 50 Bbiomaxmoyen Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht: Mbgéo H1a 1,10 H1b 1,40 H1c 1,10 H2a 1,10 H2b 1,00 H2c 0,90 H2d 0,90 H3 0,80 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: Mbgéo H1a 1,10 H1b 1,30 H1c 1,20 H2a 1,00 H2b 1,00 H2c 1,20 H2d 1,40 H3 1,50 Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: 0 bis 400 m 0 Mbalt 401 bis 800 m 0,1 801 m und mehr 0,2 Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen. 2. Modulationen von Cepmax Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an: Mctype: Kategorie CE1 1,1 Kategorie CE2 1,4 Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht: H1a 1,10 Mcgéo H1b 1,20 H1c 1,10 H2a 1,00 H2b 1,00 H2c 0,90 H2d 0,90 H3 0,80 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: H1a 1,10 Mcgéo H1b 1,10 H1c 1,10 H2a 1,00 H2b 1,00 H2c 1,00 H2d 1,10 H3 1,20 Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: 0 bis 400 m 0 Mcalt 401 bis 800 m 0,1 801 m und mehr 0,2 Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt folgenden Wert an: Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz angebunden ist: M cGES M cGESchaud M cGESfroid 2 Wobei gilt: CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh McGESchaud CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh McGESfroid CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz angebunden ist: CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh McGES CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen. IV. Gebäude oder Teile von Gebäuden für Sekundarunterricht (Nachtteil) 1. Modulationen von Bbiomax Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an: Bbiomaxmoyen Kategorie CE1 60 Kategorie CE2 90 Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht: Mbgéo H1a 1,20 H1b 1,40 H1c 1,20 H2a 1,10 H2b 1,00 H2c 1,10 H2d 1,00 H3 0,80 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: Mbgéo H1a 1,00 H1b 1,20 H1c 1,20 H2a 0,90 H2b 1,00 H2c 1,00 H2d 1,20 H3 1,10 Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: 0 bis 400 m 0 Mbalt 401 bis 800 m 0,2 801 m und mehr 0,4 Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen. 2. Modulationen von Cepmax Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an: Mctype Kategorie CE1 Kategorie CE2 1,8 2,1 Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht: Mcgéo H1a H1b H1c H2a H2b H2c H2d H3 1,20 1,30 1,20 1,10 1,00 1,00 0,90 0,80 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: Mcgéo H1a H1b H1c H2a H2b H2c H2d H3 1,10 1,20 1,10 1,10 1,00 0,90 0,90 0,80 Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: Mcalt 0 bis 400 m 401 bis 800 m 801 m und mehr 0 0,2 0,4 Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt folgenden Wert an: Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz angebunden ist: M cGES M cGESchaud M cGESfroid 2 Wobei gilt: CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh McGESchaud CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh McGESfroid CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz angebunden ist: CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh McGES CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen. V. Gebäude oder Teile von Gebäuden für Elementarunterricht 1. Modulationen von Bbiomax Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an: Kategorie CE1 Kategorie CE2 70 95 Bbiomaxmoyen Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht: Mbgéo H1a 1,10 H1b 1,30 H1c 1,10 H2a 1,10 H2b 1,00 H2c 0,90 H2d 0,90 H3 0,70 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: Mbgéo H1a 1,00 H1b 1,20 H1c 1,20 H2a 1,10 H2b 1,00 H2c 1,00 H2d 1,40 H3 1,10 Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: 0 bis 400 m 0 Mbalt 401 bis 800 m 0,1 801 m und mehr 0,2 Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen. 2. Modulationen von Cepmax Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an: Mctype: Kategorie CE1 1,9 Kategorie CE2 2,6 Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht: H1a 1,10 Mcgéo H1b 1,20 H1c 1,00 H2a 1,10 H2b 1,00 H2c 1,00 H2d 0,90 H3 0,80 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: H1a 1,00 Mcgéo H1b 1,10 H1c 1,10 H2a 1,00 H2b 1,00 H2c 1,00 H2d 1,20 H3 1,10 Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: 0 bis 400 m 0 Mcalt 401 bis 800 m 0,1 801 m und mehr 0,2 Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt folgenden Wert an: Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz angebunden ist: M cGES M cGESchaud M cGESfroid 2 Wobei gilt: CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh McGESchaud CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh McGESfroid CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz angebunden ist: CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh McGES CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen. VI. Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter (Krippe, Kindergarten) 1. Modulationen von Bbiomax Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an: Kategorie CE1 Kategorie CE2 90 125 Bbiomaxmoyen Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil Kategorie CE1 entspricht: Mbgéo H1a 1,10 H1b 1,20 H1c 1,10 H2a 1,10 H2b 1,00 H2c 1,00 H2d 0,90 H3 0,80 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: Mbgéo H1a 1,10 H1b 1,20 H1c 1,20 H2a 1,00 H2b 1,00 H2c 1,00 H2d 1,20 H3 1,10 Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: 0 bis 400 m 0 Mbalt 401 bis 800 m 0,1 801 m und mehr 0,2 Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche wird als 0 angenommen. 2. Modulationen von Cepmax Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an: Mctype: Kategorie CE1 1,7 Kategorie CE2 2 Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende Werte an: Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht: H1a 1,10 Mcgéo H1b 1,20 H1c 1,10 H2a 1,10 H2b 1,00 H2c 1,00 H2d 0,90 H3 0,90 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht: H1a 1,10 Mcgéo H1b 1,20 H1c 1,10 H2a 1,10 H2b 1,00 H2c 1,00 H2d 1,10 H3 1,00 Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an: 0 bis 400 m 0 Mcalt 401 bis 800 m 0,1 801 m und mehr 0,2 Der Modulationskoeffizient McGES von Cepmax je nach Treibhausgasemissionen nimmt folgenden Wert an: Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil gleichzeitig an ein Wärme- und Kältenetz angebunden ist: M cGES M cGESchaud M cGESfroid 2 Wobei gilt: CO2-Gehalt der Wärmenetze in g/kWh McGESchaud CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 CO2-Gehalt der Kältenetze in g/kWh McGESfroid CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil an ein Wärme- oder ein Kältenetz angebunden ist: CO2-Gehalt des Wärme- oder Kältenetzes in g/kWh McGES CO2-Gehalt ≤ 50 50 ≤ CO2-Gehalt ≤ 100 100 ≤ CO2-Gehalt ≤ 150 CO2-Gehalt ≥ 150 0,3 0,2 0,1 0 Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach durchschnittlicher Fläche der Wohnungen in dem Gebäude oder Gebäudeteil wird als 0 angenommen. ANHANG IX STANDARDENERGIEEFFIZIENZ VON BIOLOGISCHEN DÄMMSTOFFEN Falls der Wert der nutzbaren Wärmeleitfähigkeit eines biologischen Dämmstoffs nicht nach den Modalitäten gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung nachgewiesen werden kann, entspricht der zu verwendende Wert dem in der nachfolgenden Tabelle definierten Standardwert: Dämmstofftyp Kork gemäß der Norm NF B 57000 - Gepresst - Reinexpandiert gemäß der Norm NF EN 13170 (ICB) - Expandiert und mit Balsamharz oder Kunstharzen gebunden Dämmstoffe aus Holz Nutzbare Trockendichte (ρ) Wärmeleitfähigkeit in kg/m3 (λ) in W/(mK) ρ ≤ 500 0,10 100 ≤ ρ ≤ 150 0,049 100 ≤ ρ < 150 0,049 150 ≤ ρ ≤ 250 0,055 750 ≤ ρ ≤ 1 000 0,20 550 ≤ ρ ≤ 750 0,18 350 ≤ ρ ≤ 550 0,14 200 ≤ ρ ≤ 350 0,10 ρ ≤ 200 0,07 Holzwolleplatten - Hydraulisch gebundene Holzwolleplatten gemäß der Norm NF EN 13168 - Gebundene Holzwolleplatten 350 ≤ ρ ≤ 450 0,10 30 ≤ ρ ≤ 350 0,08 450 ≤ ρ ≤ 600 0,10 Zellulose 20 ≤ ρ ≤ 100 0,049 Holzfaserplatten gemäß der Norm NF EN 316 Hanf und Flachs - Gebundene Fasern - Lose Fasern (Schüttdämmstoff, nicht gebundene Fasern) Dämmstoffe auf Pflanzenfaserbasis Verdichtetes Stroh - Quer liegende Halme - Längs liegende Halme Sonstige Dämmstoffe auf Pflanzenfaserbasis 0,048 20 ≤ ρ ≤ 200 0,056 0,052 80 ≤ ρ ≤ 120 0,080 20 ≤ ρ < 40 0,065 40 ≤ ρ < 60 0,060 Schafwolle Dämmstoffe auf Tierfaserbasis Sonstige Dämmstoffe auf Tierfaserbasis 60 ≤ ρ < 200 0,065 10 ≤ ρ < 100 0,046 10 ≤ ρ < 20 0,065 20 ≤ ρ < 50 0,060 50 ≤ ρ < 100 0,050 ANHANG X VERFAHREN ZUR BEWERTUNG VON ANWENDUNGSSOFTWARE FÜR DIE WÄRMESCHUTZVERORDNUNG 1. Begriffsbestimmung Die Bewertung ist ein Verfahren, durch das die Herausgeber von Anwendungssoftware für die Wärmeschutzverordnung sowie die Benutzer solcher Software die technische Qualität von Anwendungssoftware für die Wärmeschutzverordnung objektiv und transparent bewerten können. 2. Formulierung eines Bewertungsantrags durch einen Softwareherausgeber Die Bewertungsanträge sind an den Bau- und Wohnungsminister zu richten. Die Antragsunterlagen beinhalten mindestens die folgenden Elemente: Informationsbogen mit Angaben zum Antragsteller sowie zur Anwendungssoftware für die Wärmeschutzverordnung, die Gegenstand des Bewertungsantrags ist; genauer Einsatzbereich der Software in Bezug auf die Nutzungsart der Gebäude und Systeme, die damit simuliert werden können; fünf Exemplare der zu bewertenden Software; Ergebnisse der zulässigen Fälle, die in Form einer standardisierten Zusammenfassung der thermischen Analyse gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung dargestellt werden. Die Beschreibung der zulässigen Fälle sowie des Betriebsmodus für deren Simulation werden auf Anfrage von der zu diesem Zweck durch den Bau- und Wohnungsminister benannten Organisation bereitgestellt. 3. Bearbeitung von Bewertungsanträgen Der Bau- und Wohnungsminister bewertet die Zulässigkeit des Antrags angesichts der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und der Eignung der Ergebnisse, die bei den zulässigen Fällen im Vergleich zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erzielt wurden. Der Bau- und Wohnungsminister leitet die zulässigen Unterlagen an einen zu diesem Zweck gebildeten Bewertungsausschuss zur Bewertung weiter. Der Bau- und Wohnungsminister erstellt den Bewertungsbericht über die Software nach Stellungnahme des zu diesem Zweck zusammengetretenen Bewertungsausschusses. 4. Verbreitung des Bewertungsberichts Der Bewertungsbericht wird dem Antragsteller übermittelt und auf einer vom Bau- und Wohnungsminister festgelegten Website frei zugänglich gemacht. 5. Weiterverfolgung und Antrag auf jährliche Aktualisierung der Bewertung Im Laufe des ersten Monats jedes Jahres nach der Verbreitung des ersten Bewertungsberichts legt der Herausgeber einer bewerteten Software dem Bau- und Wohnungsminister einen Antrag auf Aktualisierung der Bewertung unter Angabe von Änderungen, die an der Anwendungssoftware für die Wärmeschutzverordnung vorgenommen wurden, insbesondere in folgender Hinsicht, vor: Elemente, die im vorhergehenden Bewertungsbericht hervorgehoben wurden, Ergänzungen oder Änderungen an den Verordnungen zur Festlegung der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung und der Berechnungsmethode Th-BCE 2012. Die Bearbeitung des Antrags auf jährliche Aktualisierung des Bewertungsberichts und die Verbreitung dieses Berichts stimmen mit der Vorgehensweise beim Erstantrag überein. ANHANG XI ZU BERÜCKSICHTIGENDE EIGENSCHAFTEN BEI DER BERECHNUNG VON Ticréf Die konventionelle Referenz-Innentemperatur, die im Sommer erreicht wird, bezeichnet als Ticréf, entspricht dem maximalen stündlichen Wert der Betriebstemperatur während der Nutzungsperiode, der für das Referenzgebäude errechnet wurde. Bei Wohngebäuden wird der gesamte Tag als Nutzungsperiode in Betracht gezogen. Der Wert wird unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone errechnet. Der Wert Ticréf wird für das Referenzgebäude nach der Berechnungsmethode Th-BCE 2012, die durch eine Verordnung des Bau- und Wohnungsministers genehmigt wurde, ermittelt. Die Eigenschaften des Referenzgebäudes sind diejenigen, die für die Berechnung von Bbio des Gebäudeprojekts herangezogen wurden, mit Ausnahme der folgenden Eigenschaften: Der nahe Schutz im Referenzfall ist null. Die tägliche Trägheit im Referenzfall entspricht einer mittleren Trägheit im Sinne der Berechnungsmethode Th-BCE 2012. Die sequenzielle Trägheit im Referenzfall entspricht einer sehr geringen Trägheit im Sinne der Berechnungsmethode Th-BCE 2012. Bei Wohnräumen der Kategorie CE1 in Lärmzonen BR3 entspricht der Referenzfall einer Wohnung mit zwei Himmelsrichtungen gemäß Anhang III. Die Handhabung der Öffnungen im Hinblick auf den Wärmekomfort erfolgt im Referenzfall durch Handbetätigung, wie in der Berechnungsmethode Th-BCE 2012 für Sommerbedingungen beschrieben. Die Handhabung der beweglichen Schutzvorrichtungen sowie der Öffnungen im Hinblick auf den Wärmekomfort erfolgt im Referenzfall durch Handbetätigung, wie in der Berechnungsmethode Th-BCE 2012 für Sommerbedingungen beschrieben. Der Sonnenfaktor beträgt im Referenzfall für die opaken Wände und die Verbindungen zu Außenwänden 0,02. Der Referenz-Lichttransmissionsgrad ist gleich dem Referenz-Sonnenfaktor. Der Referenz-Sonnenfaktor der Öffnungen wird in der nachfolgenden Tabelle in Abhängigkeit von Lärmexposition, Ausrichtung und Neigung sowie von Klimazone und Höhe definiert. Zonen H1a und Alle H2a Höhen Zonen H1b Höhe Höhe und H2b > 400 m < oder = 400 m Zonen H1c und Höhe Höhe H2c > 800 m < oder = 800 m Zonen H2d Höhe Höhe und H3 > 400 m < oder = 400 m 1 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR1, ausgenommen sporadisch genutzte Räume Senkrechte 0,65 0,45 0,25 Öffnung nach Norden Senkrechte 0,45 0,25 0,15 Öffnung außer nach Norden Waagerechte 0,25 0,15 0,10 Öffnung 2 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR2 oder BR3, ausgenommen sporadisch genutzte Räume Senkrechte 0,45 0,25 0,25 Öffnung nach Norden Senkrechte 0,25 0,15 0,15 Öffnung außer nach Norden Waagerechte 0,15 0,10 0,0 Öffnung 3 – Öffnungen in sporadisch genutzten Räumen Senkrechte 0,65 0,65 0,45 Öffnung Waagerechte 0,45 0,45 0,45 Öffnung Bei Öffnungen, die mit beweglichen Schutzvorrichtungen ausgestattet sind, entspricht oben angegebene Sonnenfaktor dem Sonnenfaktor und Lichttransmissionsgrad eingerichteten Schutzes der Öffnung. In diesem Fall entsprechen der Sonnenfaktor Öffnung und der Lichttransmissionsgrad bei nicht eingerichtetem Schutz denjenigen Projekts. der des der des