Energieberatung als BAFA-Vor-Ort-Beratung Zweck / Ziel: Ziel jeder Energieberatung ist es den Energieverbrauch eines Gebäudes für Heizung und Warmwasser zu verringern bzw. den CO2-Ausstoß zu reduzieren. In Zeiten steigender Öl- und Gaspreise ist dies nicht nur für „grüne Ideologen“, sondern auch für kühle Rechner interessant. Begriffe: PBS Olaf Gößwein Dipl.-Bauingenieur (FH) Zur Ballersleite 9 90556 Cadolzburg Tel.: 09103 / 71 33 79 0 Fax: 09103 / 71 33 79 1 [email protected] www.pbs-goesswein.de BAFA steht für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dieses liegt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und bildet das staatliche Kompetenzzentrum für Außenwirtschaft, Wirtschaftsförderung und Energie. Unter der BAFA Vor-Ort-Beratung versteht man eine staatlich geförderte Gebäudeenergieberatung durch einen hierfür zugelassenen Energieberater. Das BAFA stellt sowohl an den Berater als auch an Form und Inhalt des Energieberaterberichtes hohe Anforderungen. Als Qualitätsnachweis dient der Beraterbericht, er ist nach Abschluss der Arbeiten einzureichen und wird von der Behörde überprüft. Umfang der Förderung: Die Förderung beträgt 60 % der Gesamtkosten für die Energieberatung bis zu einem Höchstbetrag von 800 € bei Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. 1.100 € für Gebäude mit mindestens 3 Wohneinheiten. Die zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung wird zu 100 % bis maximal 500 € bezuschusst. Die Förderung wird direkt an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt, der Beratungsempfänger muß die Förderung nicht vorstrecken / auslegen. Seite 1 von 4 Voraussetzungen des Beratungsempfängers: Eigentümer und Eigentümergemeinschaften aber auch Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen. Hierbei ist egal, ob es sich um eine natürliche Person, ein rechtlich selbständige Unternehmen (keine Großunternehmen mit mehr als 250 Angestellten oder 50 Mio € Umsatz, bei Betrieben des Agrarbereichs liegt die Umsatzgrenze bei 1 Mio. €) oder eine juristische Person handelt. Wohnungseigentümer können eine Beratung dann in Anspruch nehmen, wenn sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht und die notwendigen Daten zum Gebäude und zur Heizungsanlage erhoben werden können. Voraussetzungen des Beratungsgegenstands (Gebäude): Gegenstand der Beratung sind Wohngebäude, die sich im Bundesgebiet befinden. Voraussetzung ist, dass der Bauantrag oder die Bauanzeige bis zum 31. Januar 2002 gestellt bzw. erstattet worden ist und der umbaute Raum des Gebäudes seitdem nicht zu mehr als 50 Prozent verändert wurde. Die Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen; eine beabsichtigte Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden (Umwidmung) ist möglich. Ferner darf das Gebäude in den letzten vier Jahren nicht Gegenstand einer Beratung nach Förderrichtlinien des Bundes zur Vor-Ort-Beratung gewesen sein, ohne dass sich der Eigentümer des Beratungsobjekts geändert hat. Anforderungen an den Berater: Der Energieberater muss Antragsberechtigt nach der Förderrichtlinien des Bundes zur VorOrt-Beratung, d.h. vom BAFA zugelassen sein. Diese Zulassung ist neben der Qualifikation Erfahrung und Weiterbildung auch an die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beraters geknüpft. Eine Liste aller zugelassen „BAFA-Energieberater“ liegt leider (nicht mehr) vor. Die meisten Berater haben sich jedoch in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de registriert. Hier finden Sie auch Informationen über die Zulassung der Energieberater zu KfW-Programmen, … Berücksichtigung von Mischgebäude: Bei ausschließlicher Wohnnutzung muss sich die Beratung auf das gesamte Gebäude beziehen. Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohn- und Nichtwohnanteil) kann die Beratung entweder nur auf den Wohnanteil oder aber auf das Gesamtgebäude bezogen werden. Seite 2 von 4 Ablauf einer Energieberatung: Schritt 1: Bei der Gebäudeenergieberatung wird zunächst der Ist-Zustand der Hüllflächen und der Anlagentechnik (Heizungsanlage) Ihres Hauses Im Rahmen einer Begehung vor Ort aufgenommen bzw. vom Antragsteller abgefragt: Allgemeine Angaben zum Gebäude: Eigentümer, Anschrift des Gebäudes, Baujahr, Angaben zum Zeitpunkt und Umfang von Sanierungsarbeiten und Umbauten. Planunterlagen: Grundrisse der Geschosse mit Mauerstärken, Schnitt durchs Gebäude, Ansichten, Angaben zu Fenstergrößen und Ausrichtung, Unterscheidung zwischen beheizten und unbeheizten Räumen/Gebäudeteilen. Liegen diese Pläne nicht vor, können die notwendigen Daten vor Ort aufgemessen werden. Angaben zum Aufbau des Gebäudes: Schichtenaufbau aller Bauteile die beheizte Gebäudeteile von unbeheizten bzw. der Außenluft oder Erdreich abtrennen. Kann der Eigentümer hierzu keine Angaben machen und bei der Datenaufnahme keine Erkenntnisse gewonnen werden, werden der Berechnung Tabellenwerte zugrunde gelegt. Angaben zur Anlagentechnik (Heizung, Warmwasser, Lüftung): Komponenten und Funktionsweise der Gesamtanlage. Verbrauchsdaten der letzten Jahre Mit den aufgenommenen Daten wird eine Energie-Bedarfsberechung erstellt. Diese zeigt, wo bei Ihrem Haus die energetischen Stärken und Schwächen liegen. – Verlieren Sie viel Energie über die Außenwand und das Dach oder ist Ihr Haus bereits ausreichend gedämmt und verschwendet Energie durch eine veraltete Heizungsanlage? Schritt 2: Der Beratungsempfänger kann zwischen einer Sanierung des Wohngebäudes (zeitlich zusammenhängend) zum KfW-Effizienzhaus (Komplettsanierung) oder eine umfassende energetische Sanierung in Schritten mit aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen (Sanierungsfahrplan) wählen. Es werden anbieter- und produktunabhängige Sanierungsvorschläge hinsichtlich Wärmedämmung und Heizungsanlage entwickelt und mit dem Einsparungspotential, geschätzten Kosten und Amortisationsberechnungen hinterlegt. Es wird deutlich, welche Sanierungsmaßnahmen bzw. Maßnahmenkombinationen für Ihr Gebäude geeignet sind und wann diese sich durch die Einsparungen bezahlt machen werden. Besonderes Augenmerk wird dabei auf das Erreichen eines KfW-Effizienzhaus-Standards gelegt. Der fertige Energieberatungsbericht wird zusammen mit der Rechnung für Kontrollzwecke an das BAFA übersandt. Schritt 3: In einem Übergabegespräch – der Energieberatung – wird dem Kunden der Energieberaterbericht ausgehändigt und erläutert. Diese Zusammenfassung enthält alle Angaben zum Ist-Zustand Ihres Gebäudes und gibt die erarbeiteten Sanierungsvorschläge mit Wirtschaftlichkeitsberechnung detailliert wieder. Hierzu gehören auch die Hinweise auf staatliche Zuschüsse und Kredite durch BAFA und KfW. Die Erstellung der hierfür notwendigen Antragsformulare gehört nicht zur Energieberatung. Sie wird jedoch als Ergänzung angeboten und u.U. ebenfalls gefördert. Seite 3 von 4 Energieausweis: Der Energie-Bedarfsausweis ist bei der Energieberatung eine Art „Abfallprodukt“ und wird Ihnen bei uns kostenlos mitgeliefert. Pflichten: Aus der Energieberatung bzw. der gewährten Förderung ergibt sich keine Verpflichtung für den Beratungsempfänger. Ob die entwickelten Sanierungsvorschläge umgesetzt werden liegt allein in der Entscheidung des Eigentümers. Grundsätzlich besteht für Bestandsgebäude gemäß Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in bestimmten Situationen eine Nachrüstungsverpflichtung an der Gebäudehülle bzw. der Analgentechnik. In der Energieberatung wird Ihr Gebäude bezüglich dieser Kriterien überprüft und auf eine eventuelle Nachrüstungsverpflichtung hingewiesen. Diese Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sollten dennoch Fehler vorliegen oder Unklarheiten aufkommen bitte ich um entsprechende Rückinformation. Weitere Informationen, Beispiele und Referenzen, sowie unsere Preislisten finden Sie auf unserer Internetseite www.pbs-goesswein.de. Cadolzburg, den 19.05.2015 Dipl.-Ing.(FH) Olaf Gößwein Seite 4 von 4