Ethisches Spannungsfeld zwischen neuem

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Institut Dialog Ethik
Ethisches Spannungsfeld
zwischen neuem
Erwachsenenschutzrecht,
persönlicher Haltung und dem
Klima einer Organisation
Dr. theol. Ruth Baumann-Hölzle
Leiterin Institut Dialog Ethik
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Institut Dialog Ethik
Übersicht
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Expliziter und impliziter Werterahmen
Gesellschaftliches Werteparadigma
Wertevakuum der Moderne
Auswirkungen auf die Organisation
Spannungsfeld Therapieentscheide
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Expliziter und impliziter Werterahmen
• Kultur einer Gesellschaft: Zusammenspiel von
explizitem und implizitem Wertrahmen
• Kindes- und Erwachsenenschutzrecht als
expliziter Werterahmen einer Gesellschaft
• Standesrichtlinien, etc.
• Moralisches Klima einer Gesellschaft als
impliziter Werterahmen einer Gesellschaft
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Explizite und impliziter Werterahmen
einer Organisation
• Zusammenspiel
• Expliziter Werterahmen:
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–
–
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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
KVG
DRG
Standesrichtlinien
Leitbild
• Impliziter Werterahmen:
– Organisationskultur
– Persönlicher Haltung der einzelnen Personen
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Organisationale
Verantwortungsdimensionen
Persönlicher Verantwortungsraum:
Individuelle Moral, Lebensentwurf;
Recht auf Leben und Abwehrrecht
Organisationale Bereichsverantwortung
Organisationale Gesamtverantwortung
GESELLSCHAFT:
KULTUR (Menschenwürde, Menschenrechte, Gesellschaftsklima, Sitten, Gesetze, Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, Respekt gegenüber dem Abwehrrecht – Pflichten gegenüber dem
Lebensschutz - Fürsorgeverpflichtungen)
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Interpretationsspielraum
• Interpretation des expliziten Werterahmens
durch
– Organisationsklima (Tugendethik der
Organisation)
– Haltung (Tugendethik)
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Gesellschaftliches Werteparadigma
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Modernes Autonomieparadigma
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Nürnberger Kodex 1948
Abwehrrechte
Nicht bloss Mittel zum Zweck
Basis der modernen Demokratie
Rechtsetzung
Einforderung der Abwehrrechte
Anspruch auf den eigenen Lebensentwurf
Freiheit zur Selbstschädigung
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Autonomieanspruch
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Zweierlei Selbstbestimmung
• Abwehrrechte: Eindeutig
• Einforderungsrechte: ?
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Allgemeinverbindliche
Einforderungsrechte
• Menschenwürde und Menschenrechte als
Abwehrrecht eindeutig
• Keine allgemeinverbindlichen
Einforderungsrechte, da nicht gesagt ist, was der
Mensch eigentlich ist.
• Problem: Es gibt bis auf die Nothilfe weltweit
keine grundsätzlich verbindlichen
Einforderungsrechte, für das, was einem
Menschen zusteht.
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Wertevakuum der Moderne
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Menschenbild?
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Menschenbild?
patient u pflege 2
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Impliziter Werterahmen
Implizites dominantes Menschenbild
Tabu „Abhängigkeiten“
Unabhängiges, rationales, starkes Individuum
Ausblendung und Tabuisierung menschlicher
Bedürftigkeit
• Funktionalität und Effizienz als dominante
Grundansprüche an den Menschen
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Schweizerische Bundesverfassung
Sozialziele Artikel 41
§
Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und
privater Initiative dafür ein, dass: a.jede Person an der sozialen Sicherheit
teilhat;b.jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;c.Familien
als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert
werden;d.Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen
Bedingungen bestreiten können;e.Wohnungssuchende für sich und ihre Familie
eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;f.Kinder
und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren
Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;g.Kinder und Jugendliche in
ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen
gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt
werden.2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,
Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.3 Sie streben die
Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer
verfügbaren Mittel an.4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren
Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
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Sozialleistungen – Spielball
demokratischer Prozesse
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Autonomieparadigma
• Gegenüber als Gegner
• Beziehungsgestaltung
• Care-Ethik
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Abwehrrecht - Beziehung
• Abwehrrechte – Handlungbegrenzend
– Spannungsfelder zwischen den Akteuren
– Entscheidungsfindungsmuster: Kompromiss
• Beziehungen – Handlungermöglichend
– Kooperation zwischen den Akteuren
– Entscheidungsfindungsmuster: Konsens
– Shared-Decsion-Making
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Grenze des Erwachsenenschutzrechtes
• Keine Anleitung für die Beziehungsgestaltung
• Keine Angaben des Masses
• Keine Anleitung für den Umgang mit
ethischen Dilemmatsituationen
• Keine Anleitung für den Umgang mit
Gewissenskonflikten
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Auswirkungen auf die Organisation
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Klima der Organisation - Haltungen
• Geprägt vom impliziten Werterahmen der
Gesellschaft
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Spannungsfeld
• Autonomie – Beziehung
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Massarbeit
• An ihre Stelle soll als einheitliches Rechtsinstitut die
Beistandschaft (Art. 390–425) treten, wenn eine Person
wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen
Störung oder eines ähnlichen Schwächezustands ihre
Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann und die
Unterstützung durch Angehörige oder private oder
öffentliche Dienste nicht ausreicht. Statt der Anordnung
standardisierter Massnahmen ist künftig von den Behörden
Massarbeit gefordert, damit im Einzelfall nur so viel
staatliche Betreuung erfolgt, wie wirklich nötig ist.
(Botschaft S. 7203)
• Nach welchem Mass?
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Grenze des Erwachsenenschutzrechtes
• Keine Anleitung für die Beziehungsgestaltung
• Keine Angaben des persönlichen Masses
– Einzelfallgerechtigkeit: Jedem das Seine
– Verteilungsgerechtigkeit: Allen das Gleiche
• Keine Anleitung für den Umgang mit
ethischen Dilemmasituationen
• Keine Anleitung für den Umgang mit
Gewissenskonflikten
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Spannungsfeld Therapieentscheide
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Masseinheiten
• K-V-G: Wirksam – Zweckmässig Wirtschaftlich
• DRG
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Erwachsenenschutzgesetz 2013
• Nach Artikel 6 des Europäischen Übereinkommens über Menschenrechte
und Biomedizin, das die Schweiz ratifizieren will, ist es nicht zulässig, den
Angehörigen lediglich ein Anhörungsrecht zu geben und die Ärzteschaft
oder deren Hilfspersonen ausser in dringlichen Fällen für ihre Patientin
oder ihren Patienten selber entscheiden zu lassen, wie gewisse kantonale
Gesetze dies heute vorsehen.
• Artikel 377 stellt einem Wunsch aus Ärztekreisen in der Vernehmlassung
Rech- nung tragend klar, dass die Ärztin oder der Arzt für die
angemessene Behandlung die Verantwortung trägt und unter Beizug der
zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person den
Behandlungsplan erstellt, der der laufenden Entwicklung angepasst wird
(Abs. 1 und 4). Soweit möglich wird auch die urteilsun- fähige Person in
die Entscheidfindung einbezogen (Abs. 3). Der Behandlungsplan muss
nicht schriftlich festgelegt werden. Ein unnötiger Formalismus ist zu
vermei- den.
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Welcher Behandlungsplan?
• Behandlungsplan des behandelnden Arztes,
der behandelnden Ärztin
• InformedConsent des Patienten/der Patientin
oder Stellvertretung
• Was kann eingefordert werden?
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Institut Dialog Ethik
Ethisches Kernproblem
• Staatliche Verpflichtung gegenüber dem
Abwehrrecht – Verpflichtung zum
Lebensschutz
• Einforderung der Lebenserhaltung durch
Angehörige – ausser in Situationen, in denen
Lebenserhaltung gar nicht möglich ist –
stärker als der Behandlungsplan?
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Ethische Dilemma
Situationen
Lebensschutz
Fürsorgeverpflichtungen?
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Abwehrrechte
Einforderungsrechte?
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Autonomieanspruch - Beziehungsanspruch
• Autonomieanspruch als rechtliche
Grenzziehung
• Beziehungsanspruch als ethische
Herausforderung
• Erhöhter Ethikbedarf
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Gutes Leben oder Einbahnstrasse?
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Zuwendung statt Abwehr
• Am Anfang des menschlichen Lebens und der
Personwerdung stehen Liebe und Zuwendung
• Ohne Zuwendung kein Menschsein
• Ohne Liebe keine Lebendigkeit
• Und trotzdem ist das Abwehrrecht prioritär
gegenüber dem Anspruch auf Liebe und Zuwendung
• Verteilungs- und Solidargerechtigkeit hinsichtlich
Unterstützung und Pflichten
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Autonomie und Beziehung
Voraussetzung für Gutes Leben und Gutes
Sterben
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Institut Dialog Ethik
Sich einsetzen für Ethik im Gesundheits- und Sozialwesen
Auf dem Laufenden bleiben, sich für Ethik engagieren und von diversen
Dienstleistungen profitieren: Mit einer Mitgliedschaft beim Förderverein
Dialog Ethik. Bewegen Sie mit!
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26.03.2012
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Referent
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