Planungs- und Baureglement

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Kanton Freiburg
Gemeinde Jeuss
Ortsplanung
Planungs- und Baureglement
Genehmigungsdossier
Für die Anwendung ist mit der
Gemeinde Murten, Bauverwaltung,
Konakt aufzunehmen
Juni 2015
Bearbeitet von: Ernst Heldstab
urbaplan fribourg
09128-PBR-150611.doc-EHE
lausanne
fribourg
genève
neuchâtel
av. de montchoisi 21
rue pierre-aeby 17
rue de berne 32
rue du seyon 10
1006 lausanne
1700 fribourg
cp 2265 - 1211 genève 1
cp 3211 - 2001 neuchâtel
t 021 619 90 90 f 021 619 90 99
t 026 322 26 01 f 026 323 11 88
t 022 716 33 66 f 022 716 33 60
t 032 729 89 89 f 032 729 89 80
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
INHALT
I.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
II.
IV.
V.
Zweck
Rechtliche Grundlagen
Verbindlichkeit
Anwendungsbereich
Abweichungen
ZONENVORSCHRIFTEN
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
III.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Ortsbildschutzperimeter
Geschützte Gebäude und Kulturobjekte
Solaranlagen
Archäologische Perimeter
Naturobjekte
Fliessgewässer
Naturgefahren
Abstände
Dorfzone (DZ)
Wohnzone schwacher Dichte (WS)
Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)
Landwirtschaftszone (LZ)
4
4
4
4
4
4
5
5
6
6
7
7
8
9
9
10
11
12
12
ANDERE VORSCHRIFTEN
13
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
13
13
13
14
14
14
18
19
20
21
22
23
Parkierung
Mauern, Einfriedungen, Geländeänderungen
Dachaufbauten, Kollektoren, Parabolantennen, Mobilfunkanlagen, u.ä.
Baugesuche
Expertisen und Gebühren
Übertretungen
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15
Artikel 24 Aufgehobene Dokumente
Artikel 25 Inkrafttreten
15
15
GENEHMIGUNG
16
ANHANG
Anhang 1 Liste der geschützten Bauten
Anhang 2 Vorschriften für bauliche Eingriffe an geschützten Bauten
I.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Zweck
Das vorliegende Planungs- und Baureglement legt die Nutzung des Gemeindegebietes
und die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Gebäuden und
Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelle und harmonische Entwicklung der Gemeinde
unter Berücksichtigung der übergeordneten Gesetzgebung.
Artikel 2
1. Übergeordnete Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen dieses Reglements bilden :
> das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) und seine Verordnung (RPV),
> das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) und sein Ausführungsreglement (RPBR),
> das kantonale Strassengesetz (StrG) und sein Ausführungsregelement (ARStrG),
> das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) und sein Ausführungsreglement (ARKGSG),
> sowie alle übrigen einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze und
Beschlüsse, welche mit der kommunalen Raumplanung in Verbindung stehen.
2. Lokale Grundlagen
Die Ortsplanung setzt sich zusammen aus:
> dem Richtplan Bodennutzung - Verkehr- Landschaft / Erschliessungsprogramm
> dem Zonennutzungsplan und dem Planungs- und Baureglement
> der Übersicht über den Stand der Erschliessung
> dem Planungsbericht und den Anhängen.
Artikel 3
1. Nutzungsplan
Verbindlichkeit
Das vorliegende Reglement und der Zonennutzungsplan sind für Behörden und Private
verbindlich.
2. Richtplan
Die Gemeinderichtpläne sind für Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich.
Artikel 4
Anwendungsbereich
Die vorliegenden Vorschriften haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie
sind anwendbar für alle Bauten und Anlagen sowie Nutzungen und Nutzungsänderungen im Sinne des RPBG.
Artikel 5
Abweichungen
Abweichungen von Plänen und dazugehörenden Vorschriften können durch die jeweils
zuständigen Baubewilligungsbehörden unter Einhaltung der vorgesehenen Verfahren
gemäss RPBG und RPBR zugelassen werden.
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4
II.
ZONENVORSCHRIFTEN
A. ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN
Artikel 6
1. Perimeter
Ortsbildschutzperimeter
Im Zonennutzungsplan sind die Gebiete festgelegt, welche in ihrer Gesamterscheinung
gemäss kantonalem Richtplan zu erhalten sind und für welche. nachstehende Schutzvor-schriften gelten. Diese wirken überlagernd zu den spezifischen Zonenvorschriften
und sind für Neu- und Ausbauten innerhalb des Perimeters anwendbar.
2. Vorprüfung
Die Vorprüfung gemäss RPBG ist für alle Bauvorhaben obligatorisch.
3. Spezialvorschirften
Eventuelle Neu-, An- und Ausbauvorhaben innerhalb des Schutzperimeters haben
Rücksicht zu nehmen auf die geschützten und für das Ortsbild charakteristischen
Nachbarsbauten, insbesondere betreffend
Volumen und Höhen
Die Gesamt- und Fassadenhöhen dürfen jene der ortsbildtypischen oder geschützten
Nachbarsbauten nicht überragen;
Fassadengestaltung
Die Anordnung der Öffnungen soll sich jenen der geschützten Bauten oder ortstypischen Nachbarsbauten anpassen, namentlich in Bezug auf die Dimensionen,
Proportionen und ihr Verhältnis zur Mauerfläche;
Dachformen und Aufbauten
Für Bedachungen sind traditionelle Dachformen zu verwenden; die Firstrichtung sowie
die Dachaufbauten und -öffenungen haben sich an die der bestehenden Bauten
anzupassen;
Materialien und Farbwahl
Sie sollen im Einklang mit den geschützten oder ortstypischen Nachbarbauten zu
wählen.
Kleinere Bauten und Bauteile, die nicht dem Wohnen oder Arbeiten dienen (siehe
RPBR: verringerter Grenzabstand), sind zugelassen, sofern sie sich in ihrer Stellung und
Gestaltung in die bestehende Überbauung integrieren.
4. Umgebungsgestaltung
Das natürliche Gelände darf nur geringfügig verändert werden, vor allem müssen die
charakteristischen Merkmale wie Mauern, Pflasterungen, Bäume sowie Obstgärten
erhalten bleiben. Der Anteil der Grünfläche (Wiesen, Gärten) ist ebenfalls zu erhalten,
bei Neugestaltungen sind einheimische Pflanzen und Sträucher zu verwenden
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5
Artikel 7
1. Vorprüfung
Geschützte Gebäude und Kulturobjekte
Für alle Bau- und Renovationsarbeiten ist die Vorprüfung gemäss RPBG obligatorisch.
Das Amt für Kulturgüter ist berechtigt Sondierungen am Baukörper zu veranlassen, die
Kosten gehen zu seinen Lasten.
2. Schutz
Die für die geschützten Gebäude und Kulturobjekte anwendbaren Schutzkategorien sind
im Zonennutzungsplan angegeben. Die Liste der geschützten Objekte, sowie eine
Zusammenstellung der Vorschriften für bauliche Eingriffe an diesen, befinden sich im
Anhang.
Der Schutz umfasst je nach Schutzkategorie folgende Gebäudeteile:
Kategorie 3
Der Schutz umfasst:
- die Gebäudehülle (Fassade, Dach);
- die innere Tragstruktur und die allgemeine Anordnung des Grundrisses.
Kategorie 2
Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 3:
- die Dekorelemente der Fassade; insbesondere Natursteine, alte Fenster und Türen,
Schilder sowie künstlerische Schreiner-, Maler- und Schmiedearbeiten;
- die allgemeine Raumaufteilung und die repräsentativsten Elemente der Innenausstattung (Täferungen, Decken und Fussböden).
Kategorie 1
Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2:
- Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen, Öfen und Cheminees, die kunsthandwerklich oder kunsthistorisch
von Bedeutung sind.
3. Aussengestaltung
Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des
Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang gemäss Artikel 22
KGSG unabhängig von der Schutzkategorie ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der
Umgebungsgestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern etc.) aus.
4. Informationspflicht
Entdeckungen von historisch oder künstlerisch wertvollen Kulturgütern (Malereien,
Stuckaturen, Öfen, Decken, Böden, Mauern usw.) müssen vom Eigentümer oder
Entdecker unverzüglich dem Amt für Kulturgüter gemeldet werden.
Artikel 8
1. Vorprüfung
Solaranlagen
Für Solaranlagen auf gemäss den Artikeln 6 und 7 unter Schutz gestellten Gebäuden ist
die Vorprüfung obligatorisch.
2. Regeln
Solaranlagen sind wo möglich auf den Dächern von An- oder Nebenbauten zu
realisieren; ist dies nicht möglich, sind generell folgende Regeln zu beachten:
>
die Kollektoren sind als zusammenhängende Fläche zu planen und sind vorzugsweise am unteren Dachrand oder als Band, das in einem harmonischen Verhältnis
zur Dachfläche steht, vorzusehen;
>
die Kollektorenränder verlaufen parallel zu jenen des Daches, die Neigung ihrer
Oberfläche ist identisch mit jener des Daches und soll möglichst bündig in die
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6
Dachoberfläche eingebaut werden;
>
die Farbe der Kollektorenumrahmungen ist jener der Kollektoren ähnlich.
Auf für den Denkmalschutz besonders wichtigen geschützten Gebäuden oder auf jenen
die einen exponierten Platz im Ortsbildschutzperimeter einnehmen, können Solaranlagen verboten werden.
Artikel 9
Archäologische Perimeter
1. Perimeter
Im Zonennutzungsplan sind die inventarisierten archäologischen Gebiete übertragen.
2. Vorprüfung
Für sämtliche Bauvorhaben, Änderungen an bestehenden Gebäuden sowie des bestehenden Geländezustands ist die Vorprüfung gemäss RPBG obligatorisch.
3. Sondierungs- und Grabarbeiten
Das Amt für Archäologie (AAFR) ist berechtigt, notwendige Untersuchungen und
Grabungen gemäss den Artikeln 37 bis 40 KGSG durchzuführen. Im Weiteren bleiben
bestimmte Vorschriften vorbehalten, insbesondere jene der Art. 35 KGSG und 72 –
76 RPBG.
4. Meldepflicht
Wird ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle
gemeldet werden (Art. 34 KGSG).
Artikel 10 Naturobjekte
1. Schutzziel
Die im Zonennutzungsplan aufgeführten Naturobjekte wie Hecken, Gebüsche, Feld- und
Ufergehölze sowie Einzelbäume und Baumreihen sind in ihrer reichhaltigen Artenzusammensetzung als belebende Landschaftselemente und Lebensräume für Pflanzen
und Tiere zu erhalten.
2. Pflegepflicht
Die geschützten Objekte sind durch die Grundeigentümer zu pflegen. Die Hecken,
Gebüsche, Feld- und Ufergehölze sind unter Beachtung des Schutzziels gelegentlich
abschnittsweise und selektiv bzw. periodisch zurückzuschneiden oder zu durchforsten.
3. Beseitigungsverbot
Verboten sind alle Massnahmen, welche die Schutzobjekte in ihrer Existenz gefährden.
Ihre Beseitigung durch Abbrennen, Giftanwendung sowie Beschädigung der Wurzeln
durch Beweidung und zu nahes Umpflügen ist verboten, ebenso das Pflanzen von
standortfremden Bäumen und Sträuchern.
4. Ersatz eines Schutzobjekts
Das Beseitigen eines Naturobjektes, im Falle von Krankheitsbefall, Sicherheitsrisiken
oder übergeordneten Interessen, untersteht der Genehmigung der Gemeinde, respektive
der zuständigen kantonalen Behörde (Ufergehölz). In dieser wird sein Ersatz an einer
geeigneten Stelle, möglichst in einem Renaturierungsperimeter (siehe Richtplan), festgelegt. Die Kosten gehen zu Lasten des Besitzers oder des Verursachers.
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Artikel 11 Fliessgewässer
1. Raumbedarf
Im Zonennutzungsplan ist der ab der Gewässermitte einzuhaltende Bauabstand (Raumbedarf plus Mindestabstand von 4 m für Bauten und Anlagen) für die einzelnen
Abschnitte der Fliessgewässer festgelegt, welcher für den Schutz vor Hochwasser und
die Gewährleistung der natürlichen Funktionen, respektive ihrer Wiederherstellung,
sowie für die Zugänglichkeit, insbesondere für Unterhaltsarbeiten, notwendig ist.
2. Staufläche
In der im Zonennutzungsplan festgelegten Staufläche (geplantes RegenwasserRückhaltebeckens) sind keine Bauten zugelassen, die nicht periodisch überschwemmt
werden dürfen.
3. Eingriffe
Innerhalb dieses Raumbedarfs können, ausser Unterhalts- und Pflegearbeiten sowie
Offenlegungen von eingedolten Gewässern, keine Bauten und Anlagen bewilligt werden
(Änderungen am natürlichen Gelände, Erschliessungsvorhaben, Umzäunungen, Materialdeponien usw.).
4. Fliessgewässer ohne festgeleg- Für im Zonenplan nicht oder ohne Raumbedarf erfasste Fliessgewässer ist für Bauten
tem Raumbedarf
und Anlagen, sowie Materialdeponien und Geländeänderungen, ein Bauabstand von
mindestens 20 m ab dem mittleren Hochwasserstand einzuhalten. Die zuständige
Behörde kann diesen erhöhen, wenn dies auf Grund der Art des Gewässers oder seines
Uferbereiches notwendig erscheint.
Auf eingedolten, ohne Raumbedarf im Zonen- oder Detailbebauungsplan erfassten
Fliessgewässern darf nicht gebaut werden. Bei der Bau- und Anlageplanung ist
genügend Raum für ihre spätere Freilegung zu gewährleisten. Die zuständige Behörde
kann ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs namentlich
betreffend Abflusskapazitäten, Belastung usw., verlangen.
5. Bauvorhaben in der Nähe von Das Niveau des Erdgeschosses oder der Anlage muss über jenem des vorgesehenen
Fliessgewässern
Hochwassers angelegt werden. Die zuständige Behörde kann in Ergänzung zur Gefahrenkarte Hochwasser und zum Raumbedarf Detailuntersuchungen anfordern. Bei Detailbebauungsplänen sind die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festzulegen.
Bei Ableitung von Regenwasser aus Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen
usw.) in das Gewässer sind die Rücklaufrisiken zu prüfen und gegebenenfalls Sicherheitsmassnahmen zu treffen (z.B. Rücklaufklappe, Pumpenentwässerung).
6. Bestehende Bauten
Beim Wiederaufbau bestehender Gebäude muss die Möglichkeit einer Anpassung des
Erdgeschossniveaus oder einer Bauversetzung über, respektive ausserhalb dem Hochwassergefahrenbereich geprüft werden.
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Artikel 12 Naturgefahren
1. Gefahrenhinweisgebiete
Die gemäss den Gefahrenhinweiskarten gefährdeten Gebiete sind im Zonennutzungsplan für folgende Ereignisse übertragen:
>
Rutsch- und Sturzgefahr,
>
Überschwemmungen (Hochwasser).
Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Vorschriften zu den jeweiligen Arten der
Naturgefahren, sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten.
2. Vorprüfung
Für alle Bauvorhaben innerhalb und in der Nähe dieser Gebiete ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss RPBG einzureichen.
3. Massnahmen
In diesen Gebieten sind bei Bauprojekten Objektschutzmassnahmen vorzusehen.
Je nach Gefahrensituation kann die Gemeinde, das Bau- und Raumplanungsamt, die
Naturgefahrenkommission oder die Sektion Gewässer des Tiefbauamtes folgende Expertisen zu Lasten des Gesuchstellers verlangen:
>
Definition unerlässlicher Bau- und Schutzmassnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit von Personen und Sachwerten,
>
Nachweis der Bebaubarkeit eines Grundstückes ausserhalb der Bauzone.
Je nach dem Umfang des Gebietes und den Umständen (Art der Gefahr, Bebauungszustand), können die für Einzelgebäude umzusetzenden Massnahmen im Rahmen einer,
von der Gemeinde koordinierten Gesamtstudie festgelegt werden.
Artikel 13 Abstände
1. Strassen
Sind keine speziellen Strassenbaulinien festgelegt, so gelten die minimalen Abstände
gemäss Strassengesetz.
2. Wald
Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20m, sofern der Zonennutzungs- oder ein Detailbebauugsplan keinen anderen Abstand vorsieht.
3. Hecken, Bäume
Sofern der Zonennutzungs- oder Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand festlegt,
beträgt der minimale Abstand eines Gebäudes zu Stammmitte des am nächsten gelegenen Strauches oder Baumes einer :
> Hecke min. 5m (Bauzonen), respektive min. 10m (Landwirtschaftszone);
> Baumgruppe in der Regel 8m, jedoch mindestens die halbe Kronenbreite plus 2 m.
4. Fliessgewässer
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Siehe Artikel 11
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B. SPEZIELLE ZONENVORSCHRIFTEN
Artikel 14 Dorfzone (DZ)
1. Nutzung
Diese Zone ist für das Wohnen, das Kleingewerbe und Dienstleistungen sowie für
bestehende Landwirtschaftgebäude bestimmt.
2. Lärmempfindlichkeitsstufe
ES III
3. Bauweise
offen
4. Geschossflächenziffer (GFZ)
maximal 1.3, Zuschlag für eventuelle unterirdische Garagen + 0.2;
bestehende landwirtschaftliche Gebäude mit Wohnanteil können unabhängig von der
GFZ im Rahmen des bestehenden Volumens ausgebaut werden.
5. Überbauungsziffer (UZ)
maximal 0.6; für bestehende landwirtschaftliche Gebäude mit Wohnanteil ist allenfalls
die heute schon überbaute Gebäudefläche massgebend.
6. Gesamthöhen (h)
maximal 10 m / für bestehende landwirtschaftliche Gebäude 13 m;
Fassadenhöhe (Fh Schnittpunkt der Fassade und der Oberkante des Daches): max. 7 m.
7. Grenzabstand
½ h, mindestens 4 m; Ausnahmen für nicht dem Wohnen oder Arbeiten dienenden
Bauten können gemäss Ausführungsreglement RPBR bewilligt werden.
8. Dachgestaltung
Die Hauptgebäude sind mit einer Ziegelabdeckungen zu versehen, deren Farbe sich den
umliegenden Dächern anzupassen hat; sie weist beidseitig die gleiche Neigung von
mindestens 30° und maximal 50° und einen Dachvorsprung von mindestens 1 m auf.
Für eingeschossige An- und Nebenbauten sind andere Dachmaterialien sowie Flachdächer erlaubt, sofern sie sich farblich und architektonisch eingliedern.
Für geschützte Gebäude und Gebäude im Ortsbildschutzperimeter sind die Bestimmungen respektive der Artikel 6 und 7 einzuhalten.
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Artikel 15 Wohnzone schwacher Dichte (WS)
1. Nutzung
Diese Zone ist für freistehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser bestimmt.
Dienstleistungs- und Handelsbetriebe sind zugelassen (z.B. Büros, Praxen, Salons
usw.).
2. Lärmempfindlichkeitsstufe
ES II
3. Bauweise
offen
4. Geschossflächenziffer (GFZ)
für freistehende Gebäude maximal 0.8 / für zusammengebaute Gebäude maximal 1.0,
Zuschlag für eventuelle kollektive unterirdische Garagen + 0.2.
5. Überbauungsziffer (UZ)
für freistehende Gebäude maximal 0.5 / für zusammengebaute Gebäude maximal 0.6
6. Gesamthöhen (h)
maximal 9 m,
Fassadenhöhe (Fh Schnittpunkt der Fassade und der Oberkante des Daches): max. 7 m.
7. Grenzabstand
½ h, mindestens 4 m; Ausnahmen für nicht dem Wohnen oder Arbeiten dienenden
Bauten können gemäss Ausführungsreglement RPBR bewilligt werden.
8. Dachgestaltung
Die Hauptgebäude sind mit einer Ziegelabdeckung zu versehen, deren Farbe sich den
umliegenden Dächern anzupassen hat; sie weist eine Neigung von mindestens 18° und
maximal 50° sowie einen Dachvorsprung von mindestens 0.60 m auf.
Für eingeschossige An- und Nebenbauten sind andere Dachmaterialien und Flachdächer
erlaubt, sofern sie sich farblich und architektonisch eingliedern.
9. Spezialvorschriften
Für die im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebiete gelten folgende Spezialvorschriften:
-
Eichenweg / Amselweg: der Dachfirst ist parallel oder rechtwinklig zum Hang
anzuordnen, die Material- und Farbwahl soll eine gute Einordnung in die Umgebung gewährleisten.
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Artikel 16 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)
1. Nutzung
Die Zonen von allgemeinem Interesse sind für öffentliche Bauten und Anlagen (A) oder
private Bauten und Anlagen von öffentlichem Interessen (B) bestimmt.
In den Zonen A sind Dienstwohnungen sowie Mietwohnungen zugelassen, sofern
mindestens ein Stockwerk für öffentliche Aufgaben genutzt wird.
In der Zone B (Pflegeheim) können die bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude
weiter als solche genutzt, umgebaut und mit Nebengebäuden ergänzt werden. Für diese
gelten die Bestimmungen des Artikels 17 Landwirtschaftszone. Nicht mehr benötigte
landwirt-schaftliche Gebäude können in ihrem Volumen für zonenkonforme Nutzungen
um- und ausgebaut werden. Bei Abbruch und Wiederaufbau gelten die nachstehenden
Bestimmungen.
2. Lärmempfindlichkeitsstufe
ES III
3. Bauweise
offen
4. Geschossflächenziffer (GFZ)
maximal 1.3, Zuschlag für eventuelle unterirdische Garagen + 0.2
5. Überbauungsziffer (UZ)
maximal 0.6
6. Gesamthöhe (h)
maximal 12 m
7. Granzabstand
½ h, mindestens 4 m; Ausnahmen für nicht dem Wohnen, Arbeiten oder dem Sport
dienende Bauten können gemäss Ausführungsreglement RPBR bewilligt werden.
Artikel 17 Landwirtschaftszone (LZ)
1. Nutzung
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen
Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder im Gesamtinteressen landwirtschaftlich
genutzt werden soll.
2. Lärmempfindlichkeitsstufe
ES III
3. Zonenkonforme Bauten und
Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft bewilligt werden können, wird
Anlagen
4. Verfahren
abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.
Ausser für geringfügige Bauten bedarf jedes Bau-, Erweiterungs- und Umbauprojekt
einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD).
Das Einreichen eines Vorprüfungsgesuches wird empfohlen.
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III. ANDERE VORSCHRIFTEN
Artikel 18 Parkierung
1. Zufahrten
Die Zufahrten sind gemäss den gültigen Normen der Vereinigung Schweizerischer
Strassenfachleute VSS auszuführen; Parkfelder und Garagen haben generell einen
Abstand von 5 m zum Rand der Fahrbahn oder des Trottoirs einzuhalten und das
Gefälle darf in diesem Bereich 5 % nicht übersteigen. Zufahrten und Vorplätze von
Garage können nicht als Parkplätze angerechnet werden.
2. Parkplätze
Bei jedem Neu-, Um- und Anbau sowie bei Nutzungsänderungen ist für Wohnungen auf
privatem Grund 1 Parkfelder pro 100 m2 BGF vorzusehen, mindestens jedoch 1 Parkfeld pro Wohnung, zusätzlich 10 % für Besucherparkplätze. Die sich ergebenden Werte
werden aufgerundet.
Für andere Nutzungen ist die Berechnung gemäss den gültigen Normen der Vereinigung
Schweizerischer Strassenfachleute VSS durchzuführen.
Artikel 19 Mauern, Einfriedungen, Geländeänderungen
1. Mauern, Einfriedungen
Für das Erstellen von Mauern und Einfriedungen gelten die Bestimmungen respektive
des Strassengesetzes (SG) und des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch (EGzZGB).
2. Geländeänderungen
Grundsätzlich sind nur geringfügige Änderungen des natürlichen Geländes zugelassen,
die sich der Topographie des Geländes anpassen und mit jenem der Nachbarparzellen
harmonieren. Abweichungen können im Rahmen der Bestimmungen des RPBR, mit der
schriftlichen Zustimmung der betroffenen Nachbarn, vom Gemeinderat bewilligt
werden.
Artikel 20 Dachaufbauten, Kollektoren, Parabolantennen, Mobilfunkanlagen,
u.ä.
Dachaufbauten, Kollektoren, Parabolantennen und ähnlichen Anlagen, wie Mobilfunkanlagen, sind bewilligungspflichtig. Sie sind so anzuordnen, dass sie sich ins Gebäude
und/oder die Umgebung integrieren, sie dürfen namentlich den Dachfirst nicht
überragen.
Vorbehalten sind zudem die Bestimmungen des Artikels 8.
Mobilfunkanlagen sind innerhalb der Bauzonen nur zulässig wenn sich aus technischen
Gründen kein anderer Standort finden lässt. Sie sind in erster Linie am Rande der
Bauzone vorzusehen und haben grösstmögliche Rücksicht auf die Umgebung und die
bestehenden Bauten zu nehmen. Im Ortsbildschutzperimeter (Art. 6 PBR) und in der
Umgebung geschützter Gebäude (Art. 7 PBR) dürfen keine Mobilfunkanlagen aufgestellt werden.
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Artikel 21 Baugesuche
Ein Gesuch gilt als eingereicht, wenn alle Unterlagen vollständig ausgefüllt in 5 Exemplaren, respektive für geringfügige Bauten in 3 Exemplaren, bei der Behörde vorliegen
und die Profile erstellt sind.
Artikel 22 Expertisen und Gebühren
Der Gemeinderat ist berechtigt Spezialisten beizuziehen zur Überprüfung und
Begleitung von Baugesuchen, Detailbebauungsplänen, Ortsplanungsänderungen oder
anderen planerischen Fragen.
Die Kosten werden auf der Grundlage des Reglements über die Verwaltungsgebühren
und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen der Gemeinde Jeuss berechnet
und gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Dieser ist durch den Gemeinderat vorgängig zu
orientieren.
Artikel 23 Übertretungen
Übertretungen dieses Reglements werden nach den Bestimmungen RPBG geahndet.
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IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 Aufgehobene Dokumente
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle Bestimmungen des bestehenden
Zonennutzungsplanes und seinem Reglement vom 24. Januar 1996 aufgehoben.
Artikel 25 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und
Baudirektion in Kraft.
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V.
GENEHMIGUNG
1. Erste öffentliche Auflage durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 50
vom: 13. Dezember 2013
Zweite öffentliche Auflage durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 42
vom: 17. Oktober 2014
2. Angenommen vom Gemeinderat von Jeuss
am:
Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber
3. Genehmigt von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion
am:
Der Staatsrat, Direktor:
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ANHANG
Anhang 1 Liste der geschützten Bauten
Anhang 2 Vorschriften für bauliche Eingriffe an geschützten Bauten
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ANHANG 1
Liste der geschützten Bauten
Strasse
Geb. Nr.
ParzNr.
Objekt
Fol.
Verzeichnis
Schutzkategorie
Dorfstrasse
24
53
Bauernhaus
2
B
2
Dorfstrasse
25
35
Wirtshaus zum Jäger
1
B
2
Dorfstrasse
28
57
2
C
2
Bauernhaus und
Postablage
Dorfstrasse
32
58
Bauernhaus
2
B
2
Dorfstrasse
37
33
Schmiede
1
C
3
Dorfstrasse
51
12
Bauernhaus
1
B
2
Dorfstrasse
58
46
Bauernhaus
1
C
3
Dorfstrasse
86
99
Bauernhaus
3
C
3
Galmguetweg
1
138
Galmguet
6
C
3
Galmguetweg
2A
139
Ofenhaus
6
B
2
Schulhausweg
2
38
Primarschulhaus
1
B
2
urbaplan–09128-PBR-150611.doc
ANHANG 2
Vorschriften für bauliche Eingriffe an geschützten Bauten
Schutzkategorie
1
1
2
3
Vorprüfung
Die Bauvorhaben sind wie folgt zu dokumentieren:
-
2
Planaufnahmen der wichtigsten Grund- und Aufrisse sowie Schnitte in einem dem Bauvorhaben
angemessenem Massstab;
Fotografien der vom Eingriff betroffenen Elemente;
Beschreibung des Erhaltungszustandes und der vorgesehenen Massnahmen der vom Eingriff
betroffenen Elemente.
Tragkonstruktion, Grundriss
Die Tragstruktur des Gebäudes und der bestehende Grundriss sind zu erhalten (Mauern, Holzkonstruktion, Balkenlage und Dachstuhl) und bei Umbauten zu berücksichtigen.
Muss aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden, ist sie in gleichen oder
in der Entstehungszeit üblichen Materialien und Formen auszuführen.
3
Volumen
Es werden nur massvolle, eingeschossige, talseitig bis zweigeschossige Erweiterungen der geschützten Gebäude bewilligt, die auf seinen Charakter (Architektur, Volumen, Materialien, Farbe, etc.)
und das Ortsbild Rücksicht nehmen, seine Verbindung mit der Umgebung nicht beeinträchtigen
und funktionell mit ihm verbunden sind. Aufstockungen sind nicht zulässig.
4
Fassaden
Die Hauptelemente und der Charakter der Fassadengestaltung (Materialien; Formen), wo möglich
auch alte Türen und Fenster, sind zu erhalten. Müssen sie aus Gründen des Erhaltungszustandes
ersetzt werden, sind traditionelle Materialien, Formen und Farben, die denjenigen der Entstehungszeit des Gebäudes ähnlich sind, zu verwenden.
Neue Mauerdurchbrüche sind möglichst zu vermieden. Falls erforderlich, sind für die Belichtung
der Räume in erster Linie alte zugemauerte Öffnungen zu verwenden ;..neue sind so zu wählen,
dass der Charakter der Fassade bewahrt bleibt. Ihre Anordnung und Proportionen haben sich der
bestehenden Fassadengliederung unterzuordnen; zudem sollen sie sich von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, dass sie das Gebäude als geschichtliches Dokument nicht verfälschen.
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Dächer
Die Dachform (Gliederung, Neigung, Auskragungen) ist zu bewahren. Der Ausbau des Dachgeschosses kann gestattet werden, sofern die notwendigen Öffnungen für Belichtung und Belüftung den
Charakter des Daches nicht übermässig beeinträchtigen und keine Veränderung des Dachstuhles
zur Folge haben. Die Öffnungen sind vorrangig in der Giebelfassade anzubringen.
Reichen diese nicht aus, können Dachöffnungen (Aufbauten, Dachflächenfenster) bewilligt werden;
sie sind regelmässig anzuordnen und haben sich an den traditionellen Formen aus der Entstehungszeit zu orientieren. Fehlen solche, können alternativ auch Dachflächenfenster zur Anwendung
kommen.
Die Dachöffnungen dürfen folgende Dimensionen nicht überschreiten:
-
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Summe der Frontflächen: maximal 1/10 der Dachfläche (Vertikalaufriss);
Gesamtbreite: maximal 1/4 der darunter liegenden Fassadenbreite.
Störende Bauteile
Hinzugefügte Bauteile, die störend auf den historischen Charakter des Gebäudes wirken, dürfen nur
unterhalten werden, Umbauten oder Nutzungsänderungen sind nicht erlaubt.
Unter Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, kann bei Umbauten das Beseitigen von an der
Fassade oder am Dach hinzugefügten Bauteilen verlangt werden, welche keinen entwicklungsgeschichtlichen Bezug zum Gebäude haben. Die Bewertung dieser Elemente erfolgt durch das Kulturgüteramt.
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Elemente des Aussenschmucks - repräsentative Elemente des Innenausbaus
Müssen aus Gründen des Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden, sind sie nach dem
Vorbild des Originals auszuführen.
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Innendekoration, Verkleidungen
Müssen aus Gründen des Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden, sind sie nach dem
Vorbild des Originals auszuführen.
Die Schutzkategorie und somit der Schutzumfang kann aufgrund der Resultate der Sondierungen und während der Arbeiten geändert werden.
urbaplan–09128-PBR-150611.doc
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