71-00 Baugesetz der Gemeinde Malans Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 II. Planung Art. 10 Zweck Überprüfung Geltungsbereich Besitzstandsgarantie (Hofstattrecht) Baubehörde Bauberatung Ausnahmen Baureife Planungszone (Bausperre) Planungsmittel a) Richtpläne Art. 11 Begriff und Zuständigkeit b) Pläne der Grundordnung Art. Art. Art. 12 13 14 Zonenpläne Genereller Erschliessungsplan Verfahren III. ZONENVORSCHRIFTEN a) Allgemeines Art. Art. 15 16 Bauzone, Etappierung Zonenschema b) Zonen der Grundnutzung Art. Art. Art. Art. Art. Art. 17 18 19 20 20bis 21 Dorfkernzone Übergangszone Wohnzonen Wohn-Gewerbezone A Wohn-Gewerbezone B Gewerbezone Seite 1 71-00 Art. Art. Art. Art. Art. Art. 22 23 24 25 26 27 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen aufgehoben Grünzone Landwirtschaftszone 1 und 2 Forstwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet c) Zonen der überlagerten Nutzung Art. Art. Art. Art. Art. Art. 28 29 30 31 31bis 31ter Gefahrenzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Gewässerschutzzone Abbauzone Deponiezone d) Gestaltungselemente Art. Art. 32 32bis IV. BAUVORSCHRIFTEN Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 33 34 35 36 37 38 39 40 V. Art. Art. Art. Art. Gestaltungsvorschriften 41 Siedlungsinventar 42 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 43 Dachvorschriften 44 Antennen, Sonnenenergieanlagen, Reklamen und Hinweistafeln 45 Böschungen und Mauern Art. Vl. Art. Art. Quartierplanpflicht Archäologische Funde Ausnützungsziffer Gebäude- und Firsthöhe Grenz- und Gebäudeabstände aufgehoben Verteilung der Grenzabstände Grenzbaurecht Abstand von Wald und Gewässern Gebäudelängen Öffentliche Sicherheit und Gesundheit 46 47 Ausführung der Bauten Unterhalt der Bauten Seite 2 71-00 Art. Art. Art. Art. Art. Art. VII. Art. Art. Art. Art. Art. VIII. Art. 48 49 50 51 52 53 Energiesparmassnahmen Spielplätze und Nebenräume Immissionen Landwirtschaftliche Bauten und Tierhaltung Lagerplätze Bauarbeiten Bau-, Gestaltungs- und Niveaulinien 54 55 56 57 58 Baulinien Bestehende Gebäude Gestaltungslinien Niveaulinien Verfahren QUARTIERPLANUNG 59 Begriff und Zweck a) Quartiergestaltung Art. Art. 60 61 Begriff Anwendbare Bauvorschriften b) Quartiererschliessung Art. 62 Begriff c) Baulandumlegung Art. Art. Art. 63 64 65 Voraussetzung Abzüge für Gemeinbedarf Neuzuteilung, Wertausgleich d) Verfahren Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 66 67 68 69 70 71 72 Einleitung Erstellen des Quartierplanes Private Vereinbarungen Verfahrenskosten Auflage Genehmigung Anmerkung im Grundbuch Seite 3 71-00 IX. Art. Art. Art. Art. Art. Art. X. Öffentlicher und privater Grund 73 74 75 76 77 78 Benützung des öffentlichen Grundes Benützung des öffentlichen Luftraumes Vorübergehende Benützung Dachwasser und Schneeräumung Zäune und Einfriedungen Benützung des Privatbodens Verkehrsanlagen Art. Art. 79 80 XI. Bewilligungsvefahren Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 XII. Art. Art. Art. Art. Parkplätze Zu- und Ausfahrten Bewilligungspflicht Pläne und Beilagen Baugespann Vereinfachtes Verfahren Auflagen und Einsprachen Baubescheid Baubeginn Geltungsdauer Vorentscheid Baukontrolle und Bauabnahme Gebühren Vollzug und Rechtsmittel 92 93 94 95 Verantwortlichkeit Strafbestimmungen Wiederherstellung Rechtsmittel XIII. Übergangsbestimmungen Art. 96 Inkrafttreten Seite 4 71-00 I. ALLGEMEINES Art. 1 Zweck Die Bauvorschriften dienen dazu: - den Boden haushälterisch zu nutzen; - die geordnete, bauliche und wirtschaftliche Entwicklung in der Gemeinde zu gewährleisten; - das Baugebiet zweckmässig zu erschliessen; - die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu wahren; - das Orts- und Landschaftsbild sowie schützenswerte Lebens räume zu erhalten und - das Wohl, die Sicherheit und Gesundheit aller Einwohner zu wahren. Art. 2 Überprüfung Der Gemeindevorstand hat das Baugesetz und die dazugehörigen Planungsmittel regelmässig, spätestens alle zehn Jahre, auf seine Zweckmässigkeit zu überprüfen und der Gemeindeversammlung Antrag zu stellen. Art. 3 Geltungsbereich Das Baugesetz gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Malans. Es ist anwendbar auf sämtliche baulichen Massnahmen. Art.4 Besitzstandsgarantie (Hofstattrecht) Bestehende Bauten, die mit den neuen Vorschriften in Widerspruch stehen, dürfen weiterhin wie bisher genutzt und unterhalten werden. Zweckänderungen sind in allen Bauzonen nach Massgaben der Zonenvorschriften zulässig. Wird eine Baute abgerissen oder zerstört, so darf sie innert zwei Jahren im bisherigen Umfang und mit der gleichen Zweckbestimmung wiederhergestellt werden. Davon ausgenommen sind die Gefahrenzone mit hoher Gefahr und die Naturschutzzone. Bei Gebäuden mit Wohnanteil ist der Wiederaufbau nur zulässig, wenn mindestens der abgebrochene Wohnraum in Form von Familienwohnungen, d.h. mindestens 3-Zimmer-Wohnungen, ersetzt wird. Quartier- und Baulinienpläne sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über Bauten ausserhalb der Bauzonen bleiben vorbehalten. Seite 5 71-00 Ein Anspruch auf das Hofstattrecht besteht nur, wenn die Gebäudemasse des Altbaues vor dem Abbruch bzw. innert zwei Monaten seit der Zerstörung im Einverständnis mit der Gemeinde durch Pläne festgehalten wurden. Die Pläne sind bei der Gemeinde zu deponieren. Art. 5 Baubehörde Der Vollzug des Baugesetzes obliegt grundsätzlich dem Gemeindevorstand als Baubehörde. Dem Gemeindevorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die im Baugesetz nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen werden. Der Gemeindevorstand wählt als beratendes Organ eine Baukommission von drei Mitgliedern. Er kann dieser Kommission Vollzugsaufgaben delegieren, insbesondere die Behandlung und den autonomen Entscheid über Baugesuche und Baueinsprachen. Entscheide der Baukommission sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und können im Sinne von Art. 20 der Gemeindeverfassung binnen 20 Tagen an den Gemeindevorstand weitergezogen werden. Art. 6 Bauberatung Der Gemeindevorstand bezeichnet eine ausgewiesene Fachperson als Bauberater. Diese darf nicht in Malans wohnhaft sein und hier während ihrer Amtsdauer keine Projektierungs- und Bauaufträge ausführen. Die Baukommission kann den Bauberater, nach Rücksprache mit der Bauherrschaft, beiziehen für die Information und Beratung von Bauherrn und Architekten in bezug auf die Gestaltung von Neu- und Umbauten, insbesondere in der Dorfkernzone und der Übergangszone. Er hat jedoch kein Entscheidungsrecht. Die Gemeinde beteiligt sich mit 50 % an den Kosten der Beratung, jedoch höchstens mit Fr. 1'000.--. Art. 7 Ausnahmen Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann der Gemeindevorstand Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen des Gemeindevorstandes unverzüglich den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen. Diese Vepflichtung ist auf Kosten des Bauherrn im Grundbuch anzumerken. Seite 6 71-00 Art. 8 Baureife Baubewilligungen dürfen nur für Bauten und Anlagen auf baureifen Grundstücken erteilt werden. Als baureif gilt ein Grundstück, wenn - die Versorgung mit Wasser und Energie gewährleistet ist; - das Abwasser nach den gesetzlichen Vorschriften beseitigt wird; - eine ausreichende und den Verhältnissen angepasste Zufahrt sichergestellt ist; - die allfällig erforderlichen Zufahrten zu Kantons- oder Gemeindestrassen bewilligt sind; - seine Form und Grösse eine zonengemässe Ueberbauung gestattet und eine im Gebiet notwendige Baulandumlegung nicht beeinträchtigt wird. Art. 9 Planungszone (Bausperre) Der Gemeindevorstand kann eine generelle oder auf Teilgebiete beschränkte Planungszone erlassen bei: a) Revision des Baugesetzes, der Zonenpläne sowie der generellen Erschliessungspläne; b) Erlass von generellen Gestaltungsplänen; c) Erlass oder Aenderung von Quartierplänen; d) Erlass oder Aenderung von Bau-, Gestaltungs- und Niveaulinien. Die Planungszone ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekanntzugeben. Während der Planungszone dürfen keine Neubauten oder baulichen Veränderungen bewilligt werden, die den vorgesehenen neuen Vorschriften widersprechen oder die Ausführung der Pläne beeinträchtigen könnten. Die Planungszone kann für längstens ein Jahr angeordnet und mit Zustimmung des zuständigen Departementes angemessen verlängert werden. II. PLANUNG Seite 7 71-00 Art. 10 Planungsmittel Zur Ergänzung des Baugesetzes dienen folgende Planungsmittel: - Der Richtplan Die Zonenpläne mit Gestaltungselementen 1:2000 Der Zonenplan 1:10 000 Der generelle Erschliessungsplan Die Bau-, Gestaltungs- und Niveaulinien Der Quartierplan a) Richtpläne Art. 11 Begriff und Zuständigkeit In den Richtplänen werden die Grundzüge festgelegt, nach denen das Gemeindegebiet im Hinblick auf die künftige Entwicklung genutzt, erschlossen und besiedelt werden soll. Sie sind für die Behörden, nicht aber für die Grundeigentümer verbindlich. Die Richtpläne werden durch den Gemeindevorstand erlassen. b) Pläne der Grundordnung Art. 12 Zonenpläne Die Zonen sowie die Elemente des generellen Gestaltungsplanes sind in den Zonenplänen 1:2000 und 1:10'000 dargestellt. In den Zonenplänen wird das Gemeindegebiet wie folgt eingeteilt: 1. Grundnutzung - Dorfkernzone Wohnzone A, B und C Wohn-Gewerbezonen A und B Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Bauzone Mühle Grünzone Landwirtschaftszone 1 und 2 Forstwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet 2. Überlagerte Nutzung Gefahrenzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Seite 8 71-00 - Gewässerschutzzone Deponiezone 3. Gestaltungselemente Quartierplanpflicht Die Vorschriften der überlagerten Nutzung und der Gestaltungselemente gelten neben jenen der Grundnutzung. Art. 13 Genereller Erschliessungsplan Der generelle Erschliessungsplan legt die Grund- und Groberschliessung inkl. Versorgung und Entsorgung fest. Die Anschlusspunkte für die Erschliessungsstrassen bezeichnen das engere Gebiet, von welchem die Erschliessung aufgrund eines Quartierplanes zu erfolgen hat. Art. 14 Verfahren Der Erlass und die Abänderung des Baugesetzes und der Pläne der Grundordnung unterliegen der Abstimmung in der Gemeindeversammlung. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Regierung und treten mit dem Genehmigungsbeschluss in Kraft. Sie sind vor der Abstimmung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Während der Auflagefrist können Interessierte Wünsche und Anträge an den Gemeindevorstand einreichen. Dieser entscheidet über die Eingaben und verabschiedet die Pläne zuhanden der Gemeindeversammlung. Die Stimmberechtigten sind vor der Abstimmung zu orientieren. Wer durch Bauvorschriften, Zonenpläne, generelle Erschliessungs- und generelle Gestaltungspläne berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Aenderung zu haben glaubt, kann innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe des Erlasses bei der Regierung Beschwerde erheben. III. ZONENVORSCHRIFTEN a) Allgemeines Art. 15 Bauzone, Etappierung Die Bauzone der Gemeinde ist im Zonenplan in Erschliessungsetappen eingeteilt. Seite 9 71-00 In der ersten Erschliessungsetappe ist die Grunderschliessung mit Strassen, Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung vorhanden oder geplant. Die Gemeinde sorgt nach Massgabe der genehmigten Kredite für den Ausbau der Grunderschliessung. Die Grundeigentümer haben an die Erschliessungskosten angemessene Beiträge zu leisten. In der zweiten Erschliessungsetappe erstellt die Gemeinde keine Erschliessungswerke. Baubewilligungen werden nur erteilt, wenn die Erschliessung nach den Plänen der Gemeinde auf Kosten des Bauherrn sichergestellt ist. Die von Privaten errichteten Strassen können bei der Umteilung in die erste Etappe von der Gemeinde übernommen werden, ohne dass diese zur Leistung von Beiträgen an die Erstellungskosten vepflichtet ist. Die Gemeindeversammlung teilt die Gebiete der zweiten Etappe nach Bedarf in die erste Etappe um. Art. 16 Zonenschema In den einzelnen Zonen gelten folgende Bauvorschriften: Zonenart AZ M inimaler Grenzabst and klein gross M aximale M aximale M aximale Empfindlich- Gebäudelänge Gebäudehöhe Firsthöhe Dorfkernzone — 2.5 m 3.5 m 25.0 m 10.0 m 14.0 m Übergangszone 0.5 3.0 m 7.0 m 25.0 m 8.5 m 12.0 m Wohnzone A 0.4 3.0 m 7.0 m 25.0 m 7.0 m 10.0 m Wohnzone B 0.6 4.0 m 8.0 m 25.0 m 7.5 m 11.0 m Wohnzone C 0.8 4.0 m 9.0 m 30.0 m 10.0 m 14.0 m Wohn- Gew erbezonen0.6 4.0 m 6.0 m 25.0 m 10.0 m 14.0 m — 4.0 m — Art.22 ZöBA Landw irtschaftszonen — 3.0 m Übr. Gemeindegebiet — — 4.0 m — 13.0 m 16.0 m Art.22 — — — — — — — Gew erbezone 3.0 m — — — keit sstufe III II II II II III III II III III b) Zonen der Grundnutzung Art. 17 Dorfkernzone Die Dorfkernzone bezweckt die Erhaltung des baulich wertvollen Ortsbildes von nationaler Bedeutung. Die bestehende Bausubstanz und ihre Umgebung, insbesondere zur traditionellen Bauweise gehörende Gärten und Höfe, soll möglichst erhalten bleiben. Für die in das Siedlungsinventar aufgenommenen Bauten und Bauteile gilt Art. 41. Seite 10 71-00 Zulässig sind neben Wohnbauten auch Bauten für Geschäfte, die Landwirtschaft und das Gastgewerbe sowie mässig störendes Kleingewerbe gemäss Art. 50 lit b. Neu- und Umbauten sind in Bezug auf Stellung, Baukörper, Bauabstände, Materialgestaltung und Farbe in die Umgebung einzuordnen. Umbauten, Renovationen usw., die keine Vergrösserung des umbauten Raumes (Gebäudekubatur) zur Folge haben, sind ohne Rücksicht auf die Vorschriften über Grenzabstände oder Gebäudehöhe zulässig. Art. 18 Übergangszone Die Übergangszone bezweckt eine harmonische Anpassung der Bausubstanz an den Dorfkern. Zulässig sind neben Wohnbauten auch kleine, nicht störende Betriebe gemäss Art. 50 lit a. Art. 19 Wohnzonen Die Wohnzonen sind vorwiegend für Wohnbauten bestimmt. Kleine nicht störende Betriebe gemäss Art. 50 lit. a sind zulässig, sofern sie nach aussen nicht anders in Erscheinung treten als Wohnbauten und keinen zusätzlichen Erschliessungsaufwand erfordern. Art. 20 Wohn-Gewerbezone A In der Wohn-Gewerbezone sind neben Wohnbauten auch Bauten für das Gastgewerbe sowie mässig störende Gewerbebetriebe gemäss Art. 50 lit. b zulässig. Es können maximal 70 % der jeweiligen Bruttogeschossfläche für Wohnzwecke genutzt werden. Bei mindestens 40 % Gewerbeanteil kann die Baukommission eine Erhöhung der zulässigen Ausnützung um höchstens 0.1 bewilligen. Für gewerblich genutzte Bauten kann die Baukommission im Rahmen einer Quartierplanung von der max. Gebäudelänge abweichen, wobei sie eine Reduktion der Gebäude- und Firsthöhe vorschreiben kann. Art. 20 bis Wohn-Gewerbezone B In der Wohn-Gewerbezone B sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe, insbesondere solche für den Gartenbau, gemäss Art. 50, lit. b, zulässig. Erweiterungen bestehender Gartenbaubetriebe sind nur im Rahmen von Quartierplänen möglich. Dabei können die Gebäudelängen bis auf max. 65 m vergrössert und die internen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werSeite 11 71-00 den. Für derartige Bauten gilt jedoch eine um je 5 m reduzierte Gebäude- und Firsthöhe. Gegenüber benachbarten Zonen gelten die vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Zweckänderung bestehender Gartenbaubetriebe sind mindestens wiederum 40 % der jeweiligen Ausnützungsziffer für Gewerbebetriebe vorzusehen. Art. 21 Gewerbezone Die Gewerbezone ist für grössere industrielle und gewerbliche Anlagen und Bauten bestimmt. Wohnbauten sind nur zulässig, sofern sie mit dem Gewerbebetrieb eine bauliche und wirtschaftliche Einheit bilden. Art. 22 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Diese Zone ist für Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand oder von Trägerschaften bestimmt, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenzabstände. Im Rahmen der Zweckbestimmung des Gebäudes ist eine Anpassung an die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Gebiete anzustreben. Gegenüber der Landwirtschaftszone und dem übrigen Gemeindegebiet gilt ein Grenzabstand von 2.5 m. Art. 23 Bauzone Mühle aufgehoben Art. 24 Grünzone Die Grünzone dient dem Schutz des Ortsbildes. Hochbauten und oberirdisch in Erscheinung tretende Tiefbauten sind untersagt. Zulässig sind Kleinbauten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Zone stehe.' wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw., die folgende Masse nicht überschreiten: - Grundfläche - Gebäudehöhe - Firsthöhe 15.0 m² 2.5 m 4.0 m Ausnahmen von diesen Höchstmassen können für landwirtschaftliche Ökonomiebauten (u.a. Selbstkelterei) bewilligt werden, die in direktem Zusammenhang mit einem in einer angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb erstellt werden. Bei Baugesuchen ist der Bauberater anzuhören. Art. 25 Landwirtschaftszone 1 und 2 Die Landwirtschaftszonen 1 und 2 umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung, den Reb- oder den Gartenbau eignet und für diese NutSeite 12 71-00 zung erhalten werden soll. Bauten und Anlagen dürfen bewilligt werden, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihren Mitarbeitern sowie der Sicherung existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe dienen. Davon ausgeschlossen sind Rebsiedlungen sowie bodenunabhängige Tierhaltungsbetriebe. Die Erstellung von gewerblich genutzten Treibhäusern ist nur in der Landwirtschaftszone 2 gestattet. Art. 26 Forstwirtschaftszone Die Forstwirtschaftszone umfasst Wald und Weidwald (bestockte Weide) im Sinne der Forstgesetzgebung. Darin dürfen nur Bauten erstellt werden, welche der Nutzung des Waldes oder des Weidwaldes dienen. Im Weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Art. 27 Übriges Gemeindegebiet Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist. Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind unzulässig. c) Zonen der überlagerten Nutzung Art. 28 Gefahrenzonen Die Gefahrenzonen bezeichnen die durch Lawinen, Steinschläge, Wildbäche, Rüfen, Rutschungen und Hochwasser gefährdeten Gebiete. In der Zone hoher Gefahr dürfen weder Bauten erstellt noch wieder aufgebaut werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen oder sich hierzu eignen oder regelmässig besuchte Arbeitsstätten enthalten. In der Zone geringer Gefahr verfügt die Baukommission bei der Erteilung von Baubewilligungen die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen, wobei sie sich an die Richtlinien der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt zu halten hat. Art.29 Landschaftsschutzzone Die Landschaftsschutzzone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, zur Freihaltung von Aussichtslagen Gewässerufern und Waldrändern und zur Erhaltung von Freiflächen mit einem dauernden Bauverbot belegt sind. Bei Zerstörung ist die Besitzstandsgarantie geSeite 13 71-00 mäss Art. 4 BG gewährleistet. Ausnahmen bilden Wingerthäuschen mit den Massen gemäss Art. 24. Art. 30 Naturschutzzone Die Naturschutzzonen sind in ihrem heutigen Bestand mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten. Jegliche Ueberbauung ist untersagt. Der Gemeindevorstand kann Bestimmungen über Pflege und Wartung, Pflanzen- und Tierschutz, Betretungsverbote etc. erlassen oder solche Massnahmen vereinbaren. Art. 31 Gewässerschutzzone Die Gewässerschutzzone umfasst die Quell- und Grundwassergebiete mit Umgebung. Der Gemeindevorstand kann für diese Gebiete Nutzungsbeschränkungen erlassen. Art. 31 bis Abbauzone Der Abbau von Kies und Sand ist nur in der Abbauzone zulässig. Vor Erteilen der Bewilligung ist, soweit erforderlich, ein Landumlegungsverfahren durchzuführen, das die Interessen der von der Umlegung betroffenen Grundeigentümer berücksichtigt. Es werden nur Bauten bewilligt, die in direktem Zusammenhang mit der Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung stehen. Abbaubewilligungen und damit zusammenhängende Bauten sind zeitlich zu begrenzen, und es sind Vorschriften über die Rekultivierung zu erlassen. Darin ist die Sicherstellung der Rekultivierung zu gewährleisten. Im Weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Art. 31 ter Deponiezone Die Deponie (Auffüllung) von Aushubmaterial und Bauschutt ist nur in der Deponiezone zulässig. Es werden nur Bauten bewilligt, die in direktem Zusammenhang mit der Deponie stehen. Deponiebewilligungen und damit zusammenhängende Bauten sind zeitlich zu begrenzen, und es sind Vorschriften über die Rekultivierung zu erlassen. Darin ist die Sicherstellung der Rekultivierung zu gewährleisten. Im Weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Seite 14 71-00 d) Gestaltungselemente Art. 32 Quartierplanpflicht In Gebieten mit Quartierplanpflicht dürfen Baubewilligungen nur aufgrund genehmigter Quartierpläne gemäss Art. 59 ff erteilt werden. Dies gilt auch für Umbauten, welche über den reinen Unterhalt hinausgehen oder eine Zweckänderung zur Folge haben. Art. 32bis Archäologische Funde In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten dürfen ohne Einwilligung des archäologischen Dienstes des Kantons Graubünden keine Bodeneingriffe vorgenommen werden. IV. BAUVORSCHRIFTEN Art. 33 Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Summe der anrechenbaren Brutto-Geschossflächen der Gebäude und der anrechenbaren Grundstückfläche. Ausnützungsziffer AZ = anrechenbare Geschossfläche anrechenbare Grundstückfläche Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten mit Ausnahme des Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 cm. Übersteigt die Höhe der Geschosse bei Gewerbebauten, Hallen u.ä. 5.0 m, so wird pro 3 m Gebäudehöhe sowie für Bruchteile über 2.0 m ein Geschoss berechnet. Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.80 m überschreitet. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.30 m wird pro 2.70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Bruttogeschossfläche ermittelt. Seite 15 71-00 Nicht angerechnet werden alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen, insbesondere: a) Zu Wohnungen gehörende Keller- und Trockenräume sowie Waschküchen, Heiz- und Tankräume b) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen c) Maschinenräume für Lift-, Ventialtions- und Klimaanlagen d) Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge usw. e) Korridore, Laubengänge, Treppen und Lifte in Mehrfamilienhäusern, die jederzeit allen Bewohnern zugänglich sind f) Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterassen g) Offene ein- und vorspringende Balkone h) Gemeinschaftsräume (z.B. Bastelräume) in Mehrfamilienhäusern mit drei und mehr Wohnungen, die allen Bewohnern zugänglich sind. Die Benützung ist durch Anmerkung im Grundbuch oder auf andere Weise rechtlich sicherzustellen. Verglaste Balkone und Wintergärten bis 20 m2 Grundfläche werden nicht angerechnet, grössere nur zu 50%. Dabei sind sie energetisch sinnvoll anzuordnen, dürfen nicht künstlich beheizt werden und baulich muss eine klare Trennung vorliegen. Gewerblich genutzte Gewächshäuser sind nur zu 75% anzurechnen. Als Grundstücksfläche wird das in der Bauzone liegende und von der Baueingabe erfasste sowie baulich noch nicht ausgenützte Land angerechnet. Wald, im öffentlichen Eigentum stehende und jedermann zugängliche Fahrbahn- und Trottoirflächen sowie für solche Anlagen reservierte Grundstückteile, sofern Seite 16 71-00 sie durch Baulinien gesichert sind, werden abgezogen. Grundstücke, die an die Bauparzelle unmittelbar angrenzen oder lediglich durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt sind, können mit Zustimmung des Eigentümers für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden. Dabei darf das zonengemässe Erscheinungsbild des Quartiers nicht beeinträchtigt werden. Wird von einem überbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, dass die Ausnützung über das Ganze gemessen eingehalten ist. Die Beanspruchung einer Parzelle zur Berechnung der Ausnützungsziffer muss im Grundbuch angemerkt werden. Art. 34 Gebäude- und Firsthöhe Als Gebäudehöhe gilt das Mittel der Höhe aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Wo das Terrain abgegraben wird, ist die Gebäudehöhe vom neugestalteten Terrain aus zu bemessen. Zur Ermittlung der Firsthöhe wird die Höhe ab Niveaupunkt bis Oberkant First gemessen. Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper einzeln ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens 3 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht. Geringfügige Überschreitungen der Gebäudehöhe an bestehenden Gebäuden, infolge nachträglicher Dachisolation und dergleichen, sind bis 15 cm gestattet. Art. 35 Grenz- und Gebäudeabstände Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, haben die im Zonenschema festgelegten Grenzabstände einzuhalten. Bei eingeschossigen (von höchsSeite 17 71-00 tens 3m Gebäude- und 4m Firsthöhe) An- und Nebenbauten, die bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, beträgt jedoch der Grenzabstand in allen Bauzonen 2.50 m. Als Grenzabstand gilt die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. Die Grenzabstände können von Nachbarinnen bzw. Nachbarn mit Zustimmung der Baukommission durch Vertrag herabgesetzt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Vertrag ist von der Baukommission zu genehmigen und im Grundbuch anzumerken. Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ohne An- und Nebenbauten gemäss Abs. 1 ist der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste waagrecht gemessene Entfernung zwischen den Umfassungswänden der Gebäude. Die Baukommission kann geringere Abstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Erker, Vordächer, Vortreppen usw. dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Ihre Gesamtlänge darf 2/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Art. 36 Grenz- und Gebäudeabstände bei An- und Nebenbauten Aufgehoben, da in Art. 35 Baugesetz integriert. Art. 37 Verteilung der Grenzabstände Die Grenzabstände auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken können im Einvernehmen der Eigentümer ungleich verteilt werden, wenn die Einhaltung des Gebäudeabstandes gwährleistet ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Gegenüber Parzellen mit altrechtlichen Bauten ist nur der Grenzabstand einzuhalten. Art. 38 Grenzbaurecht Das Zusammenbauen von Gebäuden über die Grenze hinaus bis zur maximaSeite 18 71-00 len Gebäudelänge ist gestattet, sofern: a) An eine bestehende Brandmauer angebaut oder die für den Grenzbau vorgesehenen Gebäude gleichzeitig erstellt werden. b) Bei einseitigem Grenzbau die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt und dieser sich verpflichtet, bei einer Ueberbauung deines Grundstückes an die Brandmauer anzubauen. Beides ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Die Brandmauer darf nicht verunstaltend wirken oder nur als Übergangstadium sichtbar sein. Andernfalls ist sie als ordentliche Fassade auszubilden. c) Die feuerpolizeilichen Bedingungen erfüllt werden. Art. 39 Abstand von Wald und Gewässern Gegenüber Hochwald ist ein Abstand von 15 m, gegenüber Niederwald ein Abstand von 10 m ab Waldgrenze einzuhalten. Wald und Waldgrenze werden nach den Richtlinien des kantonalen Forstinspektorates ermittelt. Gegenüber öffentlichen Gewässern ist ein Abstand von 10 m einzuhalten. Der Gewässerabstand bemisst sich bei vermarkten Gewässern ab Parzellengrenze, bei nicht vermarkten Gewässern vom Schnittpunkt des mittleren Sommerwasserstandes mit der Uferböschung. Vorbehalten bleiben besondere Wald- und Gewässerabstandslinien gemäss Zonenplan. Art. 40 Gebäudelängen Als Gebäudelänge gilt die längste waagrechte Fassadenabmessung. Bei unregelmässigen Grundrissen wird sie als grösste Ausdehnung des kleinsten das Gebäude begrenzenden Rechtecks gemessen. Anbauten gemäss Art. 35 werden mitberechnet, sofern sie nicht mindestens 1m zurückversetzt sind. Seite 19 71-00 V. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Art. 41 Siedlungsinventar Bestehende Bauten und Bauteile von künstlerischem oder historischem Wert dürfen nicht abgebrochen werden. Bei Umbauten ist ihr Charakter zu erhalten. Der Gemeindevorstand erlässt ein Siedlungsinventar, in welchem erhaltenswerte Gebäudegruppen, Bauten und Bauteile sowie Anlagen wie Gärten, Mauern usw. als geschützt und erhaltenswert bezeichnet werden. Im Inventar als geschützt bezeichnete Bauten, Bauteile und Anlagen dürfen nicht abgebrochen werden und sind in ihrem historischen Zustand möglichst zu erhalten. Die als erhaltenswert bezeichneten Gebäudegruppen, Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bei Umbauten ist auf die Bausubstanz Rücksicht zu nehmen. Ein Abbruch kann ganz oder teilweise gestattet werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern, eine ausserordentliche Härte vorliegt oder ein Neubau bezüglich Einpassung in die Umgebung und architektonischer Qualität besonders hohe Anforderungen erfüllt. Das Siedlungsinventar wird öffentlich aufgelegt. Den Eigentümern der darin aufgenommenen Bauten wird die Auflage schriftlich bekanntgegeben. Innert 20 Tagen kann beim Gemeindevorstand schriftlich gegen das Inventar Einsprache erhoben werden. Bis zum Einbezug in das Siedlungsinventar entscheidet der Gemeindevorstand augrund von Abs. 1. Bei Bauvorhaben an geschützten oder erhaltenswerten Bauten ist die Bauabsicht vor der Ausarbeitung des Projektes der Baukommission mitzuteilen. Diese kann Richtlinien für die Projektierung erteilen. Art. 42 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes a) Allgemeines Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einordnen. Landschaftselemente wie Wingertmauern, Hecken usw. sind sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Bauzone weitmöglichst zu erhalten. Veränderungen am bestehenden Terrain, von Mauern, Gruben usw. sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Dabei ist der Charakter des natürlichen Terrains zu erhalten. Die Bepflanzung ist dem Charakter der umgebenden Landschaft anzupassen. Seite 20 71-00 Wohnbauten ab 20m Gebäudelänge sind aufgelockert zu gestalten, z.B. mittels Balkonen oder anderen Vorbauten, Staffelung oder ansprechender Gestaltung der Umgebung. Die Baukommission kann Baubewilligungen mit Auflagen über Umgebung und Bepflanzung verbinden, sofern dies im Interesse des Natur- und Heimatschutzes oder aus ästhetischen Gründen erforderlich erscheint. Entsprechende Verfügungen können auch für bestehende Bauten und Bepflanzungen erlassen werden. b) Dorfkernzone/Übergangszone Neu- und Umbauten sind in bezug auf Stellung, Baukörper mit Proportionen und Dachgestaltung sowie Materialwahl in die Umgebung einzuordnen. Die Fassaden sind entsprechend dem Orts- und Strassenbild zu gestalten. Die Farbgebung ist so zu wählen, dass zusammen mit den umliegenden Gebäuden eine harmonische Einheit entsteht. Zur Beurteilung müssen am Bau Farbmuster angebracht werden. c) aufgehoben d) aufgehoben Art. 43 Dachvorschriften Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. In der Dorfkern- und Übergangszone sind nur Giebel- und Walmdächer zulässig, deren Neigung jener der das Bauvorhaben umgebenden Gebäude angepasst ist. Ausnahmsweise sind für kleine An- und Nebenbauten Pultdächer und Terrassen möglich. Dachöffnungen zur Belichtung von Dachräumen sind in der Regel als bescheidene Nebenlichtquellen in Form von Dachflächenfenstern bis maximal 1 m2 Fensterfläche pro Fenster oder Schleppgauben auszugestalten. Weitere kleine Dachdurchbrüche können in begründeten Fällen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie eine durch andere Massnahmen nicht zu erreichende, wesentliche Verbesserungen der inneren räumlichen Nutzung und Wohngestaltung bewirken und sich in die Dachlandschaft einfügen. In ihrem Ausmass haben solche Dachdurchbrüche je ein architektonisch ausgewogenes Verhältnis zur betreffenden Dachfläche zu wahren. In der Gewerbezone sind Flach- und Pultdächer zulässig. Seite 21 71-00 Ausserhalb der Dorfkern- und Übergangszone sind andere Dachformen zulässig, wenn die Dachgestaltung dem Objekt und der Umgebung angemessen ist und keine Nachteile für das Quartier entstehen. Art. 44 Antennen, Sonnenenergieanlagen und Hinweistafeln Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Der Gemeindevorstand kann bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen innerhalb der Ortsbildschutzzone die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen. Sonnenenergieanlagen sind nur zulässig, sofern sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und bündig mit dem Dacheindeckungsmaterial eingebaut sind. Der Abstand dem Ort entlang, sowie dem Giebel und der Traufe hat mindestens 30 cm zu betragen. Die Gesamtfläche der Energiezellen darf höchstens 40 % der Gesamtdachfläche betragen. Wandkollektoren sind nur als vollintegrierte Konstruktionen zulässig. Die Anlagen sind als integrierender Bestandteil der Umgebungsanlage zu gestalten. Bei Erdkollektoren und Erdsonden ist ein Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten. Reklamen dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Stellen sowie an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder Dienstleistungen angebracht werden. Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Art. 45 Böschungen und Mauern Böschungen und Mauern dürfen bis auf eine Höhe von 1.50 Meter an die Nachbargrenze gestellt werden. Für höhere Böschungen und Mauern gilt der Grenzabstand von An- und Nebenbauten. VI. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND GESUNDHEIT Art. 46 Ausführung der Bauten Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde in der nötigen Sicherheit und Festigkeit zu erstellen. Sie müssen den geltenden gesundheits-, feuer-, gewerbepolizeilichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften genügen, namentlich in Bezug auf sanitäre Einrichtungen, Raum- und Fenstergrösse, Besonnung, Belüftung, Trockenheit, Wärme- und Schallschutz sowie Feuer- und Unfallsicherheit. Wohn- und Arbeitsräume im Keller oder Erdgeschoss müssen im Mittel um mindestens 1/3 der Raumhöhe über den Erdboden hinausragen. Seite 22 71-00 Für Wohn- und Arbeitsräume bei Neubauten gelten folgende Mindestmasse: - Lichte Höhe 2.30 m, in Dachzimmern 2.10 m - Bei Dachzimmern muss die Höhe von 2.10 m für 2/5 der Grundfläche, mindestens jedoch 6 m2, eingehalten werden. Bei Umbauten sind diese Mindestmasse soweit möglich anzustreben. Art. 47 Unterhalt der Bauten Gebäude und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu erhalten. Gefährdet ein Bauwerk infolge mangelhaften Unterhaltes Menschen, Tiere oder fremdes Eigentum oder verunstaltet es das Orts- oder Landschaftsbild, so kann der Eigentümer zur Ausführung der erforderlichen Sicherungsmassnahmen verpflichtet werden. Kommt er dieser Weisung nicht nach, so werden die Arbeiten auf seine Kosten durch die Gemeinde angeordnet. Art. 48 Energiesparmassnahmen Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu projektieren und auszuführen, dass zu deren Betrieb ein möglichst geringer Energiebedarf ausreicht. Bei der Sanierung bestehender Bauten und Anlagen sind Massnahmen zur Optimierung des Energiebedarfs zu treffen. Die Baukommission kann die Einhaltung bestimmter Normen und Empfehlungen anerkannter Fachvereinigungen als verbindlich erklären und regelt allfällige Abweichungen. Im weiteren gelten die Vorschriften des kantonalen Energiegesetzes. Art. 49 Kinderspielplätze und Nebenräume Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Dorfkernzone sind auf privatem Grund besonnte und vor Verkehr und Wind geschützte Kinderspielplätze von ausreichender Grösse, in der Regel 15 - 20 % der gesamten BruttoGeschossfläche, zu erstellen und ihrem Zwecke dauernd zu erhalten. Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern sind mindestens 10% der gesamten Nettowohnfläche als Estrich, Keller, Bastel- und allgemeine Nebenräume ausserhalb der Wohnung bereitzustellen. Art. 50 Immissionen Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie den geltenden Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung genügen. Ihr Zulässigkeit in den verschiedenen Zonen richtet sich nach dem Mass der von ihnen erzeugten Emmissionen. Bei der Beurteilung der Emmissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen. Seite 23 71-00 Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe unterschieden. a) Als nicht störend gelten Bauvorhaben, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Sie haben die Bedingungen der, Lärmempfindlichkeitsstufe 11 zu erfüllen. b) Als mässig störend gelten Bauvorhaben mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen. c) Bauvorhaben mit weitergehenden Emmissionen gelten als stark störend. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu erfüllen. Bestehende Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht genügen, unterliegen der Sanierungspflicht nach der Umweltschutzgesetzgebung. Allfällige Abweichungen bei der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgen im Zonenplan. Art. 51 Landwirtschaftliche Bauten und Tierhaltung In den Wohnzonen dürfen keine neuen Grossvieh- und Schweineställe sowie Bauten für gewerbliche Geflügelhaltung errichtet werden. Der Ersatz bestehender Anlagen ohne Zweckänderung ist zulässig. Der Gemeindevorstand kann einschränkende Vorschriften für die gewerbliche Tierhaltung (Schweinemästereien, Hühnerfarmen usw.), sowie für die Hobbytierhaltung (Pferde, Hundezwinger usw.) erlassen. Art. 52 Lagerplätze Lagerplätze dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, keine Nachteile für die Öffentlichkeit und keine Gefährdung der Gewässer mit sich bringen. Art. 53 Bauarbeiten Bei der Ausführung von Bauten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, Anwohner und Strassenbenützer und zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs notwendigen Massnahmen zu treffen. Der Gemeindevorstand ist befugt, bei Bauarbeiten, die Lärm, Staub oder lästige Gerüche verursachen, zum Schutze der Wohnbevölkerung die Bauzeiten zu bestimmen. Seite 24 71-00 VII. BAU-, GESTALTUNGS- UND NIVEAULINIEN Art. 54 Baulinien Für öffentliche und private Strassen, Wege und Plätze sowie längs Gewässern und Waldrändern können Baulinien erlassen werden. Ausserdem können sie den Standort von Gebäuden festlegen. Der vor der Baulinie liegende Teil des Grundstückes darf nicht überbaut werden. Einzelne Vorsprünge wie Vordächer oder Balkone dürfen höchstens 1.50 m über die Baulinie hinausragen. Weitere Bauten und Bauteile aller Art werden im Bauliniengebiet nur gegen Revers bewilligt. Art. 55 Bestehende Gebäude Wird ein bestehendes, von der Baulinie angeschnittenes Gebäude ganz abgebrochen oder zerstört, so muss der Neubau auf die Baulinie zurückversetzt werden. Werden an Bauten, die über die Baulinie hinausragen, über den normalen Unterhalt hinausgehende Veränderungen durchgeführt, so ist der dadurch entstandene Mehrwert im Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfalle nicht vergütet. Art. 56 Gestaltungslinien Zur Erhaltung des Dorfbildes oder einzelner Strassenzüge können Gestaltungslinien gezogen werden. Sie bestimmen zwingend die genaue Lage und eventuell die Höhe von Gebäuden oder Gebäudeseiten. Art. 57 Niveaulinien Die Niveaulinien dienen dazu, die Grundeigentümer über die Höhenlage projektierter Strassen zu orientieren. Einfahrten, Eingänge usw. sind an die Niveaulinien anzupassen. Art. 58 Verfahren Bau-, Gestaltungs- und Niveaulinien werden durch den Gemeindevorstand erlassen. Die Pläne sind während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist auf ortsübliche Weise zu publizieren und nicht in der Gemeinde wohnhaften Eigentümern schriftlich bekanntzugeben. Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeindevorstand zu richten. Seite 25 71-00 VIII. QUARTIERPLANUNG Art. 59 Begriff und Zweck Durch die Quartierplanung wird im Rahmen der Grundordnung die Erschliessung und Ueberbauung bestimmter umgrenzter Gebiete im Einzelnen geregelt. Die Quartierplanung ist insbesondere anzuwenden, wenn nicht oder nur teilweise erschlossenes Gebiet überbaut werden soll. In den im Zonenplan besonders bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund von Quartierplänen gebaut werden, in denen die Erschliessung und die Gestaltung bestimmt werden. a) Quartiergestaltung Art. 60 Begriff Der Quartiergestaltungsplan ist ein notwendiger Bestandteil des Quartierplanes. Er bezweckt eine wohnhygienisch, architektonisch und baulich gute Nutzung des Quartierplangebietes, in Übereinstimmung mit dem Baugesetz und dem Zonenplan. Er kann insbesondere Angaben über die baulich nutzbaren und freizuhaltenden Flächen (Nutzungskonzentration), über Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, ihre Nutzung, die Abstellflächen, die Umgebungsgestaltung und allfällige Bauetappen enthalten. Art. 61 Anwendbare Bauvorschriften Grundsätzlich gelten die Zonenvorschriften sowie die allgemeinen Bauvorschriften. Bietet der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine Ueberbauung mit überdurchschnittlich guter Gestaltung, eine Bauweise, die sich harmonisch ins Orts- und Landschaftsbild einfügt, sowie eine benützerfreundliche Umgebungsgestaltung, so können folgende Abweichungen von den Zonenvorschriften bewilligt werden: a) die Ausnützungsziffer darf um höchstens 15 % erhöht werden; b) die quartierinternen Gebäude- und Grenzabstände können unterschritten werden; c) die Nutzungsverlagerung und Nutzungskonzentration innerhalb des Quartierplangebietes. Seite 26 71-00 Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände. b) Quartiererschliessung Art. 62 Begriff Durch die Quartiererschliessungspläne wird die Erschliessung eines bestimmten Gebietes durch Strassen und Werkleitungen verbindlich geregelt. Der Quartiererschliessungsplan enthält in der Regel Bau- und Niveaulinien sowie Vorschriften über Lage und Dimensionierung von Verkehrsanlagen und Werkleitungen. In den Quartiererschliessungsplänen kann verbindlich geregelt werden, wo die Zufahrt und die Leitungen zu den einzelnen Grundstücken anzulegen sind. Die Erschliessungskosten können im Quartiererschliessungsplan auf die Grundeigentümer verteilt werden. c) Baulandumlegung Art. 63 Voraussetzungen Der Gemeindevorstand kann im Quartierplanverfahren die Durchführung einer Landumlegung beschliessen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des Umlegungsgebietes gehört, verlangt. Art. 64 Abzüge für den Gemeinbedarf Von den in die Umlegung einbezogenen Grundstücken ist für die notwendige Erschliessung ein entsprechender Flächenanteil unentgeltlich in Abzug zu bringen. Für die Abtretung von Rechten zu weiteren öffentlichen Zwecken ist, wenn keine Einigung erzielt werden kann, die Entschädigung nach Vorschriften des Enteignungsgesetzes festzusetzen. Art.65 Neuzuteilung, Wertausgleich Nach dem Abzug des Landes für den Gemeinbedarf muss jedem beteiligten Grundeigentümer der Anteil an der Verteilungsmasse zugewiesen werden, der wertmässig dem in die Umlegung eingebrachten Land entspricht. Mehr- oder Minderzuteilungen sind in Geld auszugleichen. Wer ein Grundstück eingeworfen hat, auf welchem wegen zu geringer Gesamtfläche die Erstellung eines Gebäudes mit einer Bruttogeschossfläche (Art. 33) von mindestens 100 m2 nicht möglich gewesen wäre, kann gegen volle Seite 27 71-00 Entschädigung (ohne Abzug für Verkehrsanlagen) ausgekauft werden. d) Verfahren Art. 66 Einleitung Das Quartierplanverfahren wird nach Orientierung der Grundeigentümer durch Beschluss des Gemeindevorstandes eingeleitet, wenn: a) es die Mehrheit der Grundeigentümer mit der Mehrheit der Fläche eines Gebietes verlangt oder, b) es aus Gründen der öffentlichen Planung notwendig erscheint. Der Entscheid mit Angabe über die Abgrenzung und den Inhalt des Quartierplanes ist zu publizieren und den Eigentümern der im Quartierplangebiet liegenden sowie den Eigentümern der direkt daran anstossenden Grundstücke mitzuteilen. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Art. 67 Erstellen des Quartierplanes Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan durch Fachleute ausarbeiten. Die betroffenen Grundeigentümer sind dabei angemessen zu informieren. Auf Antrag der Quartierplanbeteiligten kann das Erstellen des Quartierplanes auch den von Beteiligten beauftragten Fachleuten überlassen werden. Der Gemeindevorstand kann Quartierpläne, die von den Beteiligten selbst erstellt werden, auf deren Kosten durch eigene Fachleute beurteilen lassen. Art. 68 Private Vereinbarungen Private Vereinbarungen zwischen den in das Quartierplanverfahren einbezogenen Grundeigentümern, wie z.B. die Einräumung oder Löschung von Dienstbarkeiten, können auf Antrag der Parteien in den Quartierplan aufgenommen werden und erlangen mit der Genehmigung des Quartierplanes die gleiche Wirkung wie dieser. Art. 69 Verfahrenskosten Die Kosten der Quartierplanung einschliesslich der Kosten einer allfälligen Grenzbereinigung oder Baulandumlegung gehen vollumfänglich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Die Kosten sind im Verhältnis der einbezogenen Grundstückflächen sowie nach Massgabe der erzielten Vorteile auf die einzelSeite 28 71-00 nen Grundeigentümer zu verteilen. Die Quartierplanbeteiligten, insbesondere die bauwilligen Grundeigentümer, können vom Gemeindevorstand zur Leistung von angemessenen Kostenvorschüssen an die Planungskosten verpflichtet werden. Art. 70 Auflage Nach Abschluss der Quartierplanung ist diese in ortsüblicher Weise zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Der Gemeindevorstand kann zusätzlich eine Sprechstunde anordnen. Die Auflage hat mindestens folgende Unterlagen zu enthalten. - Situation mit altem Besitzstand und einer Bestandesaunahme; - Quartiergestaltungsplan mit den Angaben gemäss Art. 61 - Quartiererschliessungsplan - Quartierplanvorschriften - Kostenverteilung für Verfahrens-, Projektierungs- und Baukosten - Quartierplanbericht Unmittelbar betroffene Grundeigentümer sind mit der Publikation schriftlich zu benachrichtigen. Während der Auflagefrist kann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Bei Vorliegen konkreter Überbauungsprojekte im Rahmen des Quartierplanverfahrens sind diese während der Auflagefrist zu profilieren. Art. 71 Genehmigung Nach Ablauf der Auflagefrist entscheidet der Gemeindevorstand über die eingegangenen Einsprachen und die Genehmigung des Quartierplanes. Wird der Quartierplan aufgrund von Einsprachen geändert, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen. Betreffen die Aenderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so ist nur diesen Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 20 Tagen zu geben. Nach Eingang der Einsprachen oder Ablauf der zweiten Auflage entscheidet der Gemeindevorstand endgültig über die Genehmigung des Quartierplanes. Ablehnende Einspracheentscheide können mittels Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Art. 72 Anmerkung im Grundbuch Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumerken. Seite 29 71-00 Weitere sich aus dem Quartierplan ergebende Rechtsveränderungen und Eigentumsbeschränkungen werden nach Abschluss des Verfahrens ebenfalls grundbuchamtlich geregelt. IX. ÖFFENTLICHER UND PRIVATER GRUND Art. 73 Benützung des öffentlichen Grundes Eine über den normalen Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig. Das gilt insbesondere für Langerplätze und Abstellplätze für Motorfahrzeuge. Die Benützung öffentlichen Grundes kann gestattet werden für Fundamentsvorsprünge geringen Ausmasses, für Notausgänge von Luftschutzbauten und für andere Anlagen, sofern sie den bestimmungsgemässen Gebrauch des öffentlichen Grundes nicht beeinträchtigen. Art. 74 Benützung des öffentlichen Luftraumes Sofern das Orts- und Landschaftsbild oder die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, kann die Benützung des öffentlichen Luftraumes gestattet werden für: Ausladende Gebäudeteile, wenn sie mindestens 3 m über dem Trottoir oder 4.5 m über der Niveaulinie angebracht werden und nicht mehr als 1.20 m Ausladung aufweisen. Davon ausgenommen sind die Fensterläden in der Dorfkernzone. Art. 75 Vorübergehende Benützung Wenn öffentlicher Grund oder Luftraum vorübergehend benutzt werden, insbesondere für Bauarbeiten und Lagerplätze, ordnet die Baukommission folgende Massnahmen an: a) Verkehrsanlagen und Durchgänge sind in passierbarem Zustand zu halten, abzusichern und nachts ausreichend zu beleuchten. b) Wasserleitungsschieber, Hydranten, Künetten, Abzugsschächte und Grenzsteine sind zu schützen und stets frei zu halten. c) Gegen herabfallende Materialien sind zweckdienliche Schutzvorrichtungen zu treffen. d) Nach der Beanspruchung ist der öffentliche Grund wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Seite 30 71-00 Art. 76 Dachwasser und Schneeräumung Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten. Wenn es die Untergrundverhältnisse erlauben, ist das Dachwasser versickern zu lassen. Andernfalls ist es durch Dachrinnen in Abfallrohre und durch diese direkt ins Entwässerungssystem einzuleiten. Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass es zu keiner Beeinträchtigung des öffentlichen Grundes kommt. Bei Bauten, deren Dachfläche zur Strasse hin orientiert sind, ist durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf den öffentlichen Grund verhindert werden. Ist die Beanspruchung des öffentlichen Grundes für die Schneeräumung privater Dachflächen unumgänglich, so hat der Eigentümer den Schnee unverzüglich zu entfernen. Art. 77 Zäune und Einfriedungen Pflanzen, Zäune und Einfriedungen längs der Strasse sind so zu gestalten, dass die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird. An Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr offen stehen, müssen sie einen Abstand von mindestens 30 cm aufweisen. Für Bäume gelten die Vorschriften der kantonalen Polizeiverordnung. In den Bauzonen sind Stacheldrahtzäune untersagt. Die Baukommission kann die Anpassung oder Entfernung bestehender Pflanzen und Anlagen anordnen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen. Art. 78 Benützung des Privatbodens Die Gemeinde ist befugt, im öffentlichen Interesse auf Privatgrundstücken Verkehrsschilder, Beleuchtungskörper, Hausnummern, Hydranten usw. entschädigungslos anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen. Für öffentliche Leitungen kann die Gemeinde gegen Entschädigung ein dauerndes Durchleitungsrecht erwerben und im Grundbuch eintragen lassen. X. VERKEHRSANLAGEN Art. 79 Parkplätze Bei Neubauten sowie Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in angemessener Nähe gemäss Verordnung für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen während des ganzen Jahres zugängliche AbstellSeite 31 71-00 plätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten: - Wohnbauten: Ein Platz pro Wohnung bis 120 m2 Bruttogeschossfläche, darüber zwei Plätze - Verkaufslokale: Ein Platz pro 20 m2 Ladenfläche - Pensionen, Hotels: 1 Platz pro 5 Fremdenbetten - Restaurants: 1 Platz pro 10 Sitzplätze (ohne Hotelspeisesäle) - Bürobauten: Ein Platz pro 20 m2 Bürofläche - Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baukommission die Anzahl der nötigen Abstellplätze, wobei sie sich an die Normen der VSS halten kann. Garagevorplätze gelten nicht als Pflichtparkplatz. Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohnungen ist mindestens ein Parkplatz pro Wohnung als gedeckter Abstellplatz zu erstellen. Zusätzlich sind 10 % der Pflichtparkplätze als Besucher-Parkplätze erforderlich und müssen entsprechend markiert werden. Garagevorplätze können als Besucher-Parkplätze angerechnet werden. Werden bestehende Bauten, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, erweitert, so sind die für das gesamte Gebäude erforderlichen Parkplätze zu schaffen. Ist das Erstellen von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, so kann die Baukommission die Grundeigentümer zur Leistung von einer Ersatzabgabe an den Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort verpflichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Gemeindeversammlung in einer Gebührenverordnung bestimmt. Art. 80 Zu- und Ausfahrten Anlagen, Zufahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätzen dürfen nicht zu einer Behinderung des Verkehrs führen. Garagen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse müssen mindestens 5 m von der Parzellengrenze entfernt sein. Rampen dürfen maximal 12 % Gefälle aufweisen. Zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Rampe muss ein ebener Vorplatz von mindestens 3 m mit maximal 3 % Gefälle vorhanden sein. Die freie Sicht auf die Strasse soll mindestens 3.50 m von der Fahrbahngreno ze aus unter einem Winkel von 45 a.T. gewährleistet sein. Zudem sind die Ausfahrten mit Radien von 3.50 m auszurunden. Aus ästhetischen Gründen kann von den Mindestmassen abgewichen werden. Seite 32 71-00 Ausnahmen sind in der Dorfkernzone zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften nicht möglich ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonalen Strassengesetzes. Bei einspurigen Strassen dürfen die Zu- und Ausfahrten nicht abgeschlossen werden. XI. BEWILLIGUNGSVERFAHREN Art. 81 Bewilligungspflicht Für alle Neubauten, baulichen Veränderungen und Abbrüche ist vor Beginn der Bauarbeiten ein Baugesuch einzureichen. Die Bewilligungspflicht gilt insbesondere für: a) Neubauten; b) An- und Aufbauten an bestehende Gebäude; c) Umbauten von Gebäuden wie z.B. Aenderung von Fundamenten, Fassaden und Dächern; d) Aenderung der Zweckbestimmung bestehender Räume und Bauten; e) feuerpolizeilich bewilligungspflichtige Einrichtungen und Bauten gemäss den Vorschriften der kantonalen Feuerpolizeiverordnung, Anlagen und Einrichtungen für die Lagerung und den Umschlag von wassergefährdenden Stoffen gemäss den Vorschriften über den Gewässerschutz; f) Wasserleitungen, Kanalisationen und Kläranlagen; g) Geflügel- und Kleinviehställe, Bienenstände und sonstige Kleinbauten; h) Einfriedungen längs Strassen; i) Anbringen von festen und beweglichen Firmentafeln, Schaukästen und Lichtreklamen; Seite 33 71-00 k) Erneuerung des Farbanstriches; l) provisorische Bauten; m) Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als eine Woche pro Jahr am gleichen Ort stationiert werden und als Ersatz für feste Bauten dienen; n) Anlage und Betrieb von Campingplätzen, Steinbrüchen, Kiesgruben, Ablagerungsplätzen und ähnliche Anlagen; o) private Verkehrsanlagen mit Einschluss touristischer Beförderungsanlagen; p) wesentliche Terrainveränderungen sowie Stütz- und Futtermauern; q) Freileitungen aller Art, ausgenommen Telefon; r) Aussenantennen und Sonnenkollektoren; s) Reklameanlagen und Hinweistafeln. Projektänderungen an genehmigten Plänen sind vor der Ausführung anzuzeigen. Die Baukommission entscheidet, ob eine neue Publikation zu erfolgen hat. Art. 82 Pläne und Beilagen Für sämtliche gemäss Art. 81 der Bewilligungspflicht unterliegenden baulichen Massnahmen ist ein Baugesuch in doppelter Ausfertigung im Format A4 einzureichen. Es hat, soweit erforderlich, zu enthalten: a) Grundbuchauszug und Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenfixpunkte. b) Grundrisse sämtlicher Stockwerke einschliesslich Keller und Dachstock im Massstab 1:100 oder 1:50 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, Treppenmass sowie der Zweckbestimmung der Räume. Im EG-Grundriss ist die Umgebungsgestaltung mit Stützmauern, Parkplätzen, Einfriedungen, Terraingestaltung usw. einzuzeichnen. c) Pläne sämtlicher Fassaden im Massstab 1:100 oder 1:50 inkl. gewachsenem und umgestaltetem Terrain und Höhenfixpunkt. Bei den Hauptgebäudeecken ist jeweils die Meereshöhe des gewachsenen Terrains anzugeben. d) Schnitte durch das Gebäude im Massstab 1:100 oder 1:50 mit eingeschriebenen Stockwerkshöhen, Angaben über Strassen-, gewachsene und umgestaltete Terrainhöhe inkl. Höhenfixpunkt. Die Höhe des Firstes, des Niveaupunktes sowie die für die Gebäudehöhe massgebenden Seite 34 71-00 Schnittpunkte der Fassade mit der Dachhaut sind mit Angabe der Meereshöhe zu bezeichnen. e) Kanalisationsplan im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Kanalisations-, Wasser-, Elektro- und Telefonanschluss. f) Baubeschrieb auf amtlichem Formular mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, approximative Baukosten usw. g) Berechnung der Ausnützungsziffer und der Abstellplätze. h) Nachweis der vorgesehenen Energiesparmassnahmen. i) Unterlagen für Anlagen, die der feuerpolizeilichen Bewilligung unterstellt sind. k) Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. l) Photographien des bestehenden Gebäudes bei Um- und Anbauten, Aussenrenovationen sowie bei Abbrüchen. m) Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauvorhaben in der Gefahrenzone. n) allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern. Bei Umbauten soll aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau ersichtlich sein (bestehend grau oder schwarz, Abbruch gelb und neu rot). Die Baukommission kann zusätzliche Unterlagen wie statische Berechnungen, Modelle, Pläne betreffend Gestaltung der Umgebung usw. verlangen. Die Baukommission kann bei einfachen Bauvorhaben auf nicht notwendige Unterlagen verzichten. Das Baugesuch ist vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Projektverfasser zu unterzeichnen. Nicht vollständige oder offensichtlich mangelhafte Baugesuche werden zurückgewiesen. Art. 83 Baugespann Zugleich mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauten, die nach aussen in Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen, das die Gestaltung und Höhe des Baues sowie den Niveaupunkt klar erkennen lässt. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 1 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren. Die Erdgeschosshöhe ist, soweit möglich, an den Profilen zu markieren. Das Baugespann ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches, jedoch während mindestens 30 Tagen stehenzulassen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides ist das Baugespann umgehend zu entfernen. Seite 35 71-00 Bei Baugesuchen, die auf einem profilierten und rechtskräftigen Quartierplan beruhen, kann auf eine erneute Profilierung verzichtet werden, sofern keine Aenderung der Aussenmasse vorgesehen ist. Art. 84 Vereinfachtes Verfahren Kleinstbauten und geringfügige Aenderungen innerhalb der Bauzone sind der Baukommission anzumelden. Diese entscheidet, ob das ordentliche Baubewilligungsverfahren erforderlich ist. Wenn die geplanten Bauarbeiten nur geringe Veränderungen des Gebäudes oder seiner Zweckbestimmung mit sich bringen ist die Profilierung und Publikation nicht erforderlich. Art. 85 Auflage und Einsprachen Die Baugesuche werden öffentlich aufgelegt und auf ortsübliche Weise bekanntgegeben. Innert 20 Tagen seit der Publikation können beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur eingereicht werden. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivilweg verwiesen. Art. 86 Baubescheid Nach Ablauf der Einsprachefrist erlässt die Baukommission in der Regel innert einem Monat zugleich mit dem Entscheid über allfällige Einsprachen den Baubescheid. Dieser ist dem Gesuchsteller und allfälligen Einsprechern schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheide sind zu begründen. Art. 87 Baubeginn Vor der Erteilung der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Art. 88 Geltungsdauer Eine Baubewilligung erlischt, wenn der Bau nicht innert eines Jahres nach ihrer Rechtskraft begonnen und ohne wesentlichen Unterbruch zu Ende geführt wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Baukommission diese Fristen angemessen erstrecken. Wird der Bau nicht vollendet, so sind unvollendete Bauteile zu entfernen, die Baugrube ist auszuplanieren und der vorherige Zustand wiederherzustellen. Seite 36 71-00 Art. 89 Vorentscheid Die Baukommission kann vor Einreichung eines Baugesuches um Durchführung eines Vorentscheidverfahrens über bestimmte, vom Gesuchsteller genau zu umschreibende Fragen wie Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den Nutzungsvorschriften, Baureife des Grundstückes, Gestaltung usw. ersucht werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Durchführung dieses Verfahrens. Art. 90 Baukontrolle und Bauabnahme Die Ausführung der Bauarbeiten wird durch die Baukommission kontrolliert. Im Baubescheid wird dem Bauherrn mitgeteilt, in welchem Stadium er jeweils Anzeige zu erstatten hat, damit die Baukontrolle erfolgen kann. Für jeden Bau ist ein Schnurgerüst zu erstellen, das von der Baukommission auf Kosten der Bauherrschaft kontrolliert wird. Dabei muss der Höhenfixpunkt des Baugesuches ersichtlich und dauernd überprüfbar sein. Nach Vollendung nimmt die Baukommission den Bau ab. Vorher dürfen Neubauten nicht bezogen werden. Den vom Gemeindevorstand bezeichneten Aufsichtspersonen ist der Zutritt zum Baugrundstück und zur Baustelle sowie zur Bauabnahme jederzeit zu gestatten. Art. 91 Gebühren Für das Baubewilligungsverfahren, die Baukontrolle und die Bauabnahme erhebt die Gemeinde eine Gebühr, welche ihre Aufwendungen deckt. Die Höhe und die Berechnung der Gebühren ist im Gebührenreglement geregelt. XII. VOLLZUG UND RECHTSMITTEL Art. 92 Verantwortlichkeit Für die Befolgung der baupolizeilichen Vorschriften, die Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und die Erfüllung der an eine Baubewilligung geknüpften Auflagen und Bedingungen sind der Bauherr, der Bauleiter und der Unternehmer verantwortlich. Die Gemeinde übernimmt durch die Bewilligung und die Ausübung der Kontrolle keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der ausgeführten Gebäude. Art. 93 Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse Seite 37 71-00 und Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu Fr. 30 000.-- bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann dieses Mass überschritten werden. Ist die Widerhandlung durch eine juristische Person, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eine Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit begangen worden, sind die Strafmassnahmen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. Bevor eine Busse verfügt wird, sind die Betroffenen anzuhören. Art. 94 Wiederherstellung Wird ein Bau entgegen den Vorschriften des Baugesetzes oder der Baubewilligung erstellt, so kann der Gemeindevorstand die erforderlichen Aenderungen oder den Abbruch anordnen. Wenn der Pflichtige dieser Aufforderung nicht nachkommt, so kann der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnahmen auf seine Kosten durch Dritte vornehmen lassen. Für diese Kosten steht der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht zu. Art. 95 Rechtsmittel Entscheide des Gemeindevorstandes aufgrund dieses Gesetzes können innert 20 Tagen seit der Mitteilung durch Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Gegen Rechnungen für Beiträge und Gebühren aufgrund dieses Gesetzes oder darauf beruhender Erlasse kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeindevorstand erhoben werden. Verfügungen und Rechnungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. XIII. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 96 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung der Regierung in Kraft. Alle früheren und alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bauvorschriften werden aufgehoben, insbesondere das Baugesetz von 1965/75. Dieses Baugesetz ist auf alle noch nicht bewilligten Baugesuche, Baulinien und Quartierpläne anzuwenden. Von der Gemeindeversammlung angenommen am: 18. März 1988 Seite 38 71-00 Der Gemeindepräsident: sig. Christian Lori Der Gemeindeschreiber: sig. Christian Candrian Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 30.01.89 Nr. 223 Der Präsident: sig. Dr. Mengiardi Der Kanzleidirektor: sig. Dr. Caviezel Von der Gemeindeversammlung angenommen am:17.12.92/20.01.93 Der Gemeindepräsident: sig. Christian Lori Der Gemeindeschreiber: sig. Christian Candrian Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 13.07.93 Nr. 1751 Der Präsident: sig. Dr. A. Maissen zoni Der Kanzleidirektor: sig. Dr. W. Friz- Von der Gemeindeversammlung angenommen am: 26. Oktober 1999 Der Gemeindepräsident: sig. Martin Liesch Der Gemeindeschreiber: sig. Robert Heeb Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 08.02.00 Nr. 166 Der Präsident: sig. Dr. P. Aliesch Der Kanzleidirektor: sig. Dr. C. Riesen ANHANG 1 Stichwortregister zum Baugesetz Stichwort Artikel Nr. Abbauzone Abfallplätze Abstellplätze Anbauten Anmerkung im Grundbuch Antennen Archäologische Funde Auflagefristen Ausführung der Bauten Ausnahmen Ausnützungsziffer 31bis 52 73, 79 36, 40 7, 33, 37, 38, 55, 72 44 32bis 14, 58, 70, 71, 85, 89 46 7 33, 61 Bauabnahme Bauarbeiten Baubeginn Baubehörde 90 53 87 5 Seite 39 71-00 Bauberatung Baubescheid Baubewilligungsverfahren Baugespann Baugesuch Baukommission Baukontrolle Baulandumlegung Baulinien Baureife Bausperre Bauzone Benützung des öffentlichen Grundes Benützung des öffentlichen Luftraumes Benützung des Privatbodens Bepflanzung Besitzstandsgarantie Bewilligungspflicht Böschungen Dachvorschriften Dachwasser Deponiezone Dienstbarkeiten Dorfkernzone 6 86 81 ff 83 82 9 90 63 ff 54, 55, 58 8 9 15 73, 75 74, 75 78 42 4 81 45 43 76 31ter 78, 68 17, 42 Einfriedungen Einsprachefristen Eintrag im Grundbuch Energiesparmassnahmen Etappierung 77 14, 58, 70, 71, 85, 89, 95 68, 72, 78 48 15 Firsthöhe Forstwirtschaftszone 34 26 Gebäudeabstand Gebäudehöhe Gebäudelänge Gebühren Gefahrenzonen Geltungsbereich Geltungsdauer Gemeinbedarf Genereller Erschliessungsplan Gestaltungselemente 35, 61 34 40 91 28 3 88 64 13 12, 32 ff Seite 40 71-00 Gestaltungsvorschriften Gestaltungslinien Gewässerabstand Gewässerschutzzone Gewerbezone Grenzabstand Grenzbaurecht Grundnutzungen Grünzone 41 ff 56, 58 39 31 21 35, 37, 61 38 12, 17 ff 24, 42 Hecken Hinweistafeln 42 44 Immissionen Inkrafttreten 50 96 Kinderspielplätze 49 Lagerplätze Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone 52 29 25, 42 Mauern 45 Naturschutzzone Nebenbauten Nebenräume Neuzuteilung Niveaulinien Nutzungsverlegung 30 36 49 65 57, 58 61 Öffentliche Auflage Ortsbildschutz 14, 58, 70, 71, 85,89 42 Parkplätze Planungsmittel Planungszone Planungsmittel Planungszone Private Vereinbarungen Profilierung 89 10 9 68 71, 83 Quartiererschliessung Quartiergestaltung Quartierplanung 62 60, 61 59 ff Seite 41 71-00 Quartierplanpflicht Quartierplanverfahren 32, 59, 66 66 ff Rechtsmittel Reklamen Reverse Richtpläne 95 44 7, 54, 55 11 Schneeräumungen Schnurgerüst Siedlungsinventar Sonnenenergieanlagen Strafbestimmungen 76 90 41 44 93 Terrainveränderungen 72 Übergangszone Überlagerte Nutzungen Übriges Gemeindegebiet Unterhalt der Bauten 18, 42 12, 28 ff 27 47 Verantwortlichkeit Vereinfachtes Verfahren Verfahren Verkehrsanlagen Vorentscheid Vorübergehende Benützung 92 84 14, 58, 66 ff 79, 80 89 75 Waldabstand Wertausgleich Wiederherstellung Wingertmauern Wohn-Gewerbezone Wohnzonen 39 65 94 42 20 19 Zäune und Einfriedungen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zonenplan Zonenschema Zu- und Ausfahrten Zuständigkeit Zweck 77 22 12 16 80 5,11 1 Seite 42