71-00 Baugesetz der Gemeinde Malans

Werbung
71-00
Baugesetz der Gemeinde Malans
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeines
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
II.
Planung
Art.
10
Zweck
Überprüfung
Geltungsbereich
Besitzstandsgarantie (Hofstattrecht)
Baubehörde
Bauberatung
Ausnahmen
Baureife
Planungszone (Bausperre)
Planungsmittel
a) Richtpläne
Art.
11
Begriff und Zuständigkeit
b) Pläne der Grundordnung
Art.
Art.
Art.
12
13
14
Zonenpläne
Genereller Erschliessungsplan
Verfahren
III.
ZONENVORSCHRIFTEN
a) Allgemeines
Art.
Art.
15
16
Bauzone, Etappierung
Zonenschema
b) Zonen der Grundnutzung
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
17
18
19
20
20bis
21
Dorfkernzone
Übergangszone
Wohnzonen
Wohn-Gewerbezone A
Wohn-Gewerbezone B
Gewerbezone
Seite 1
71-00
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
22
23
24
25
26
27
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
aufgehoben
Grünzone
Landwirtschaftszone 1 und 2
Forstwirtschaftszone
Übriges Gemeindegebiet
c) Zonen der überlagerten Nutzung
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
28
29
30
31
31bis
31ter
Gefahrenzonen
Landschaftsschutzzone
Naturschutzzone
Gewässerschutzzone
Abbauzone
Deponiezone
d) Gestaltungselemente
Art.
Art.
32
32bis
IV.
BAUVORSCHRIFTEN
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
33
34
35
36
37
38
39
40
V.
Art.
Art.
Art.
Art.
Gestaltungsvorschriften
41
Siedlungsinventar
42
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
43
Dachvorschriften
44
Antennen, Sonnenenergieanlagen, Reklamen
und Hinweistafeln
45
Böschungen und Mauern
Art.
Vl.
Art.
Art.
Quartierplanpflicht
Archäologische Funde
Ausnützungsziffer
Gebäude- und Firsthöhe
Grenz- und Gebäudeabstände
aufgehoben
Verteilung der Grenzabstände
Grenzbaurecht
Abstand von Wald und Gewässern
Gebäudelängen
Öffentliche Sicherheit und Gesundheit
46
47
Ausführung der Bauten
Unterhalt der Bauten
Seite 2
71-00
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
VII.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
VIII.
Art.
48
49
50
51
52
53
Energiesparmassnahmen
Spielplätze und Nebenräume
Immissionen
Landwirtschaftliche Bauten und Tierhaltung
Lagerplätze
Bauarbeiten
Bau-, Gestaltungs- und Niveaulinien
54
55
56
57
58
Baulinien
Bestehende Gebäude
Gestaltungslinien
Niveaulinien
Verfahren
QUARTIERPLANUNG
59
Begriff und Zweck
a) Quartiergestaltung
Art.
Art.
60
61
Begriff
Anwendbare Bauvorschriften
b) Quartiererschliessung
Art.
62
Begriff
c) Baulandumlegung
Art.
Art.
Art.
63
64
65
Voraussetzung
Abzüge für Gemeinbedarf
Neuzuteilung, Wertausgleich
d) Verfahren
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
66
67
68
69
70
71
72
Einleitung
Erstellen des Quartierplanes
Private Vereinbarungen
Verfahrenskosten
Auflage
Genehmigung
Anmerkung im Grundbuch
Seite 3
71-00
IX.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
X.
Öffentlicher und privater Grund
73
74
75
76
77
78
Benützung des öffentlichen Grundes
Benützung des öffentlichen Luftraumes
Vorübergehende Benützung
Dachwasser und Schneeräumung
Zäune und Einfriedungen
Benützung des Privatbodens
Verkehrsanlagen
Art.
Art.
79
80
XI.
Bewilligungsvefahren
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
XII.
Art.
Art.
Art.
Art.
Parkplätze
Zu- und Ausfahrten
Bewilligungspflicht
Pläne und Beilagen
Baugespann
Vereinfachtes Verfahren
Auflagen und Einsprachen
Baubescheid
Baubeginn
Geltungsdauer
Vorentscheid
Baukontrolle und Bauabnahme
Gebühren
Vollzug und Rechtsmittel
92
93
94
95
Verantwortlichkeit
Strafbestimmungen
Wiederherstellung
Rechtsmittel
XIII.
Übergangsbestimmungen
Art.
96
Inkrafttreten
Seite 4
71-00
I. ALLGEMEINES
Art. 1 Zweck
Die Bauvorschriften dienen dazu:
- den Boden haushälterisch zu nutzen;
- die geordnete, bauliche und wirtschaftliche Entwicklung in der Gemeinde zu
gewährleisten;
- das Baugebiet zweckmässig zu erschliessen;
- die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu wahren;
- das Orts- und Landschaftsbild sowie schützenswerte Lebens räume zu erhalten und
- das Wohl, die Sicherheit und Gesundheit aller Einwohner zu
wahren.
Art. 2 Überprüfung
Der Gemeindevorstand hat das Baugesetz und die dazugehörigen Planungsmittel regelmässig, spätestens alle zehn Jahre, auf seine Zweckmässigkeit zu
überprüfen und der Gemeindeversammlung Antrag zu stellen.
Art. 3 Geltungsbereich
Das Baugesetz gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Malans. Es ist anwendbar auf sämtliche baulichen Massnahmen.
Art.4 Besitzstandsgarantie (Hofstattrecht)
Bestehende Bauten, die mit den neuen Vorschriften in Widerspruch stehen,
dürfen weiterhin wie bisher genutzt und unterhalten werden. Zweckänderungen sind in allen Bauzonen nach Massgaben der Zonenvorschriften zulässig.
Wird eine Baute abgerissen oder zerstört, so darf sie innert zwei Jahren im
bisherigen Umfang und mit der gleichen Zweckbestimmung wiederhergestellt
werden. Davon ausgenommen sind die Gefahrenzone mit hoher Gefahr und
die Naturschutzzone.
Bei Gebäuden mit Wohnanteil ist der Wiederaufbau nur zulässig, wenn mindestens der abgebrochene Wohnraum in Form von Familienwohnungen, d.h.
mindestens 3-Zimmer-Wohnungen, ersetzt wird.
Quartier- und Baulinienpläne sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über Bauten ausserhalb der Bauzonen bleiben vorbehalten.
Seite 5
71-00
Ein Anspruch auf das Hofstattrecht besteht nur, wenn die Gebäudemasse des
Altbaues vor dem Abbruch bzw. innert zwei Monaten seit der Zerstörung im
Einverständnis mit der Gemeinde durch Pläne festgehalten wurden. Die Pläne
sind bei der Gemeinde zu deponieren.
Art. 5 Baubehörde
Der Vollzug des Baugesetzes obliegt grundsätzlich dem Gemeindevorstand
als Baubehörde. Dem Gemeindevorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die
im Baugesetz nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen werden.
Der Gemeindevorstand wählt als beratendes Organ eine Baukommission von
drei Mitgliedern. Er kann dieser Kommission Vollzugsaufgaben delegieren,
insbesondere die Behandlung und den autonomen Entscheid über Baugesuche und Baueinsprachen. Entscheide der Baukommission sind mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen und können im Sinne von Art. 20 der Gemeindeverfassung binnen 20 Tagen an den Gemeindevorstand weitergezogen
werden.
Art. 6 Bauberatung
Der Gemeindevorstand bezeichnet eine ausgewiesene Fachperson als Bauberater. Diese darf nicht in Malans wohnhaft sein und hier während ihrer
Amtsdauer keine Projektierungs- und Bauaufträge ausführen.
Die Baukommission kann den Bauberater, nach Rücksprache mit der Bauherrschaft, beiziehen für die Information und Beratung von Bauherrn und Architekten in bezug auf die Gestaltung von Neu- und Umbauten, insbesondere
in der Dorfkernzone und der Übergangszone. Er hat jedoch kein Entscheidungsrecht. Die Gemeinde beteiligt sich mit 50 % an den Kosten der Beratung, jedoch höchstens mit Fr. 1'000.--.
Art. 7 Ausnahmen
Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann der
Gemeindevorstand Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn
dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft,
befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich die
Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet,
auf Verlangen des Gemeindevorstandes unverzüglich den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen. Diese Vepflichtung ist auf Kosten des Bauherrn im
Grundbuch anzumerken.
Seite 6
71-00
Art. 8 Baureife
Baubewilligungen dürfen nur für Bauten und Anlagen auf baureifen Grundstücken erteilt werden.
Als baureif gilt ein Grundstück, wenn
- die Versorgung mit Wasser und Energie gewährleistet ist;
- das Abwasser nach den gesetzlichen Vorschriften beseitigt wird;
- eine ausreichende und den Verhältnissen angepasste Zufahrt sichergestellt
ist;
- die allfällig erforderlichen Zufahrten zu Kantons- oder Gemeindestrassen
bewilligt sind;
- seine Form und Grösse eine zonengemässe Ueberbauung gestattet und eine
im Gebiet notwendige Baulandumlegung nicht beeinträchtigt wird.
Art. 9 Planungszone (Bausperre)
Der Gemeindevorstand kann eine generelle oder auf Teilgebiete beschränkte
Planungszone erlassen bei:
a)
Revision des Baugesetzes, der Zonenpläne sowie der generellen
Erschliessungspläne;
b)
Erlass von generellen Gestaltungsplänen;
c)
Erlass oder Aenderung von Quartierplänen;
d)
Erlass oder Aenderung von Bau-, Gestaltungs- und Niveaulinien.
Die Planungszone ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekanntzugeben.
Während der Planungszone dürfen keine Neubauten oder baulichen Veränderungen bewilligt werden, die den vorgesehenen neuen Vorschriften widersprechen oder die Ausführung der Pläne beeinträchtigen könnten.
Die Planungszone kann für längstens ein Jahr angeordnet und mit Zustimmung des zuständigen Departementes angemessen verlängert werden.
II. PLANUNG
Seite 7
71-00
Art. 10 Planungsmittel
Zur Ergänzung des Baugesetzes dienen folgende Planungsmittel:
-
Der Richtplan
Die Zonenpläne mit Gestaltungselementen 1:2000
Der Zonenplan 1:10 000
Der generelle Erschliessungsplan
Die Bau-, Gestaltungs- und Niveaulinien
Der Quartierplan
a) Richtpläne
Art. 11 Begriff und Zuständigkeit
In den Richtplänen werden die Grundzüge festgelegt, nach denen das Gemeindegebiet im Hinblick auf die künftige Entwicklung genutzt, erschlossen
und besiedelt werden soll. Sie sind für die Behörden, nicht aber für die Grundeigentümer verbindlich.
Die Richtpläne werden durch den Gemeindevorstand erlassen.
b) Pläne der Grundordnung
Art. 12 Zonenpläne
Die Zonen sowie die Elemente des generellen Gestaltungsplanes sind in den
Zonenplänen 1:2000 und 1:10'000 dargestellt.
In den Zonenplänen wird das Gemeindegebiet wie folgt eingeteilt:
1. Grundnutzung
-
Dorfkernzone
Wohnzone A, B und C
Wohn-Gewerbezonen A und B
Gewerbezone
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Bauzone Mühle
Grünzone
Landwirtschaftszone 1 und 2
Forstwirtschaftszone
Übriges Gemeindegebiet
2. Überlagerte Nutzung
Gefahrenzonen
Landschaftsschutzzone
Naturschutzzone
Seite 8
71-00
-
Gewässerschutzzone
Deponiezone
3. Gestaltungselemente
Quartierplanpflicht
Die Vorschriften der überlagerten Nutzung und der Gestaltungselemente gelten neben jenen der Grundnutzung.
Art. 13 Genereller Erschliessungsplan
Der generelle Erschliessungsplan legt die Grund- und Groberschliessung inkl.
Versorgung und Entsorgung fest.
Die Anschlusspunkte für die Erschliessungsstrassen bezeichnen das engere
Gebiet, von welchem die Erschliessung aufgrund eines Quartierplanes zu
erfolgen hat.
Art. 14 Verfahren
Der Erlass und die Abänderung des Baugesetzes und der Pläne der Grundordnung unterliegen der Abstimmung in der Gemeindeversammlung. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Regierung und treten mit dem Genehmigungsbeschluss in Kraft.
Sie sind vor der Abstimmung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die
Auflage ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Während der Auflagefrist
können Interessierte Wünsche und Anträge an den Gemeindevorstand einreichen. Dieser entscheidet über die Eingaben und verabschiedet die Pläne zuhanden der Gemeindeversammlung. Die Stimmberechtigten sind vor der Abstimmung zu orientieren.
Wer durch Bauvorschriften, Zonenpläne, generelle Erschliessungs- und generelle Gestaltungspläne berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Aenderung zu haben glaubt, kann innert 20 Tagen seit der
öffentlichen Bekanntgabe des Erlasses bei der Regierung Beschwerde erheben.
III. ZONENVORSCHRIFTEN
a) Allgemeines
Art. 15 Bauzone, Etappierung
Die Bauzone der Gemeinde ist im Zonenplan in Erschliessungsetappen eingeteilt.
Seite 9
71-00
In der ersten Erschliessungsetappe ist die Grunderschliessung mit Strassen,
Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung vorhanden oder
geplant. Die Gemeinde sorgt nach Massgabe der genehmigten Kredite für den
Ausbau der Grunderschliessung. Die Grundeigentümer haben an die Erschliessungskosten angemessene Beiträge zu leisten.
In der zweiten Erschliessungsetappe erstellt die Gemeinde keine Erschliessungswerke. Baubewilligungen werden nur erteilt, wenn die Erschliessung
nach den Plänen der Gemeinde auf Kosten des Bauherrn sichergestellt ist.
Die von Privaten errichteten Strassen können bei der Umteilung in die erste
Etappe von der Gemeinde übernommen werden, ohne dass diese zur Leistung von Beiträgen an die Erstellungskosten vepflichtet ist.
Die Gemeindeversammlung teilt die Gebiete der zweiten Etappe nach Bedarf
in die erste Etappe um.
Art. 16 Zonenschema
In den einzelnen Zonen gelten folgende Bauvorschriften:
Zonenart
AZ
M inimaler Grenzabst and
klein
gross
M aximale
M aximale
M aximale Empfindlich-
Gebäudelänge Gebäudehöhe Firsthöhe
Dorfkernzone
— 2.5 m
3.5 m
25.0 m
10.0 m
14.0 m
Übergangszone
0.5 3.0 m
7.0 m
25.0 m
8.5 m
12.0 m
Wohnzone A
0.4 3.0 m
7.0 m
25.0 m
7.0 m
10.0 m
Wohnzone B
0.6 4.0 m
8.0 m
25.0 m
7.5 m
11.0 m
Wohnzone C
0.8 4.0 m
9.0 m
30.0 m
10.0 m
14.0 m
Wohn- Gew erbezonen0.6 4.0 m
6.0 m
25.0 m
10.0 m
14.0 m
— 4.0 m
— Art.22
ZöBA
Landw irtschaftszonen — 3.0 m
Übr. Gemeindegebiet — —
4.0 m
—
13.0 m
16.0 m
Art.22
—
—
—
—
—
—
—
Gew erbezone
3.0 m
—
—
—
keit sstufe
III
II
II
II
II
III
III
II
III
III
b) Zonen der Grundnutzung
Art. 17 Dorfkernzone
Die Dorfkernzone bezweckt die Erhaltung des baulich wertvollen Ortsbildes
von nationaler Bedeutung.
Die bestehende Bausubstanz und ihre Umgebung, insbesondere zur traditionellen Bauweise gehörende Gärten und Höfe, soll möglichst erhalten bleiben.
Für die in das Siedlungsinventar aufgenommenen Bauten und Bauteile gilt Art.
41.
Seite 10
71-00
Zulässig sind neben Wohnbauten auch Bauten für Geschäfte, die Landwirtschaft und das Gastgewerbe sowie mässig störendes Kleingewerbe gemäss
Art. 50 lit b.
Neu- und Umbauten sind in Bezug auf Stellung, Baukörper, Bauabstände,
Materialgestaltung und Farbe in die Umgebung einzuordnen.
Umbauten, Renovationen usw., die keine Vergrösserung des umbauten Raumes (Gebäudekubatur) zur Folge haben, sind ohne Rücksicht auf die Vorschriften über Grenzabstände oder Gebäudehöhe zulässig.
Art. 18 Übergangszone
Die Übergangszone bezweckt eine harmonische Anpassung der Bausubstanz
an den Dorfkern. Zulässig sind neben Wohnbauten auch kleine, nicht störende
Betriebe gemäss Art. 50 lit a.
Art. 19 Wohnzonen
Die Wohnzonen sind vorwiegend für Wohnbauten bestimmt. Kleine nicht störende Betriebe gemäss Art. 50 lit. a sind zulässig, sofern sie nach aussen
nicht anders in Erscheinung treten als Wohnbauten und keinen zusätzlichen
Erschliessungsaufwand erfordern.
Art. 20 Wohn-Gewerbezone A
In der Wohn-Gewerbezone sind neben Wohnbauten auch Bauten für das
Gastgewerbe sowie mässig störende Gewerbebetriebe gemäss Art. 50 lit. b
zulässig.
Es können maximal 70 % der jeweiligen Bruttogeschossfläche für Wohnzwecke genutzt werden. Bei mindestens 40 % Gewerbeanteil kann die Baukommission eine Erhöhung der zulässigen Ausnützung um höchstens 0.1 bewilligen.
Für gewerblich genutzte Bauten kann die Baukommission im Rahmen einer
Quartierplanung von der max. Gebäudelänge abweichen, wobei sie eine Reduktion der Gebäude- und Firsthöhe vorschreiben kann.
Art. 20 bis Wohn-Gewerbezone B
In der Wohn-Gewerbezone B sind neben Wohnbauten auch mässig störende
Gewerbebetriebe, insbesondere solche für den Gartenbau, gemäss Art. 50, lit.
b, zulässig.
Erweiterungen bestehender Gartenbaubetriebe sind nur im Rahmen von Quartierplänen möglich. Dabei können die Gebäudelängen bis auf max. 65 m vergrössert und die internen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werSeite 11
71-00
den. Für derartige Bauten gilt jedoch eine um je 5 m reduzierte Gebäude- und
Firsthöhe. Gegenüber benachbarten Zonen gelten die vorgeschriebenen
Grenzabstände.
Bei Zweckänderung bestehender Gartenbaubetriebe sind mindestens wiederum 40 % der jeweiligen Ausnützungsziffer für Gewerbebetriebe vorzusehen.
Art. 21 Gewerbezone
Die Gewerbezone ist für grössere industrielle und gewerbliche Anlagen und
Bauten bestimmt. Wohnbauten sind nur zulässig, sofern sie mit dem Gewerbebetrieb eine bauliche und wirtschaftliche Einheit bilden.
Art. 22 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Diese Zone ist für Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand oder von Trägerschaften bestimmt, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenzabstände.
Im Rahmen der Zweckbestimmung des Gebäudes ist eine Anpassung an die
übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Gebiete anzustreben.
Gegenüber der Landwirtschaftszone und dem übrigen Gemeindegebiet gilt ein
Grenzabstand von 2.5 m.
Art. 23 Bauzone Mühle
aufgehoben
Art. 24 Grünzone
Die Grünzone dient dem Schutz des Ortsbildes. Hochbauten und oberirdisch
in Erscheinung tretende Tiefbauten sind untersagt. Zulässig sind Kleinbauten,
die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Zone stehe.' wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw., die folgende Masse nicht überschreiten:
- Grundfläche
- Gebäudehöhe
- Firsthöhe
15.0 m²
2.5 m
4.0 m
Ausnahmen von diesen Höchstmassen können für landwirtschaftliche Ökonomiebauten (u.a. Selbstkelterei) bewilligt werden, die in direktem Zusammenhang mit einem in einer angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb erstellt
werden. Bei Baugesuchen ist der Bauberater anzuhören.
Art. 25 Landwirtschaftszone 1 und 2
Die Landwirtschaftszonen 1 und 2 umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung, den Reb- oder den Gartenbau eignet und für diese NutSeite 12
71-00
zung erhalten werden soll.
Bauten und Anlagen dürfen bewilligt werden, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind oder den Wohnbedürfnissen der
bäuerlichen Bevölkerung und ihren Mitarbeitern sowie der Sicherung existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe dienen. Davon ausgeschlossen sind Rebsiedlungen sowie bodenunabhängige Tierhaltungsbetriebe.
Die Erstellung von gewerblich genutzten Treibhäusern ist nur in der Landwirtschaftszone 2 gestattet.
Art. 26 Forstwirtschaftszone
Die Forstwirtschaftszone umfasst Wald und Weidwald (bestockte Weide) im
Sinne der Forstgesetzgebung.
Darin dürfen nur Bauten erstellt werden, welche der Nutzung des Waldes oder
des Weidwaldes dienen. Im Weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
Art. 27 Übriges Gemeindegebiet
Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen,
für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist.
Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind
unzulässig.
c) Zonen der überlagerten Nutzung
Art. 28 Gefahrenzonen
Die Gefahrenzonen bezeichnen die durch Lawinen, Steinschläge, Wildbäche,
Rüfen, Rutschungen und Hochwasser gefährdeten Gebiete.
In der Zone hoher Gefahr dürfen weder Bauten erstellt noch wieder aufgebaut
werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen oder sich hierzu
eignen oder regelmässig besuchte Arbeitsstätten enthalten.
In der Zone geringer Gefahr verfügt die Baukommission bei der Erteilung von
Baubewilligungen die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen, wobei sie sich
an die Richtlinien der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt zu halten hat.
Art.29 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des
Orts- und Landschaftsbildes, zur Freihaltung von Aussichtslagen Gewässerufern und Waldrändern und zur Erhaltung von Freiflächen mit einem dauernden Bauverbot belegt sind. Bei Zerstörung ist die Besitzstandsgarantie geSeite 13
71-00
mäss Art. 4 BG gewährleistet. Ausnahmen bilden Wingerthäuschen mit den
Massen gemäss Art. 24.
Art. 30 Naturschutzzone
Die Naturschutzzonen sind in ihrem heutigen Bestand mit ihrer Pflanzen- und
Tierwelt zu erhalten. Jegliche Ueberbauung ist untersagt. Der Gemeindevorstand kann Bestimmungen über Pflege und Wartung, Pflanzen- und Tierschutz, Betretungsverbote etc. erlassen oder solche Massnahmen vereinbaren.
Art. 31 Gewässerschutzzone
Die Gewässerschutzzone umfasst die Quell- und Grundwassergebiete mit
Umgebung.
Der Gemeindevorstand kann für diese Gebiete Nutzungsbeschränkungen
erlassen.
Art. 31 bis Abbauzone
Der Abbau von Kies und Sand ist nur in der Abbauzone zulässig. Vor Erteilen
der Bewilligung ist, soweit erforderlich, ein Landumlegungsverfahren durchzuführen, das die Interessen der von der Umlegung betroffenen Grundeigentümer berücksichtigt.
Es werden nur Bauten bewilligt, die in direktem Zusammenhang mit der Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung stehen. Abbaubewilligungen und damit
zusammenhängende Bauten sind zeitlich zu begrenzen, und es sind Vorschriften über die Rekultivierung zu erlassen. Darin ist die Sicherstellung der Rekultivierung zu gewährleisten. Im Weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
Art. 31 ter Deponiezone
Die Deponie (Auffüllung) von Aushubmaterial und Bauschutt ist nur in der Deponiezone zulässig.
Es werden nur Bauten bewilligt, die in direktem Zusammenhang mit der Deponie stehen. Deponiebewilligungen und damit zusammenhängende Bauten sind
zeitlich zu begrenzen, und es sind Vorschriften über die Rekultivierung zu
erlassen. Darin ist die Sicherstellung der Rekultivierung zu gewährleisten. Im
Weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
Seite 14
71-00
d) Gestaltungselemente
Art. 32 Quartierplanpflicht
In Gebieten mit Quartierplanpflicht dürfen Baubewilligungen nur aufgrund genehmigter Quartierpläne gemäss Art. 59 ff erteilt werden. Dies gilt auch für
Umbauten, welche über den reinen Unterhalt hinausgehen oder eine Zweckänderung zur Folge haben.
Art. 32bis Archäologische Funde
In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten dürfen ohne Einwilligung des
archäologischen Dienstes des Kantons Graubünden keine Bodeneingriffe
vorgenommen werden.
IV. BAUVORSCHRIFTEN
Art. 33 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Summe der anrechenbaren Brutto-Geschossflächen der Gebäude und der anrechenbaren
Grundstückfläche.
Ausnützungsziffer AZ =
anrechenbare Geschossfläche
anrechenbare Grundstückfläche
Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten mit
Ausnahme des Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30
cm. Übersteigt die Höhe der Geschosse bei Gewerbebauten, Hallen u.ä. 5.0
m, so wird pro 3 m Gebäudehöhe sowie für Bruchteile über 2.0 m ein Geschoss berechnet.
Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.80 m überschreitet. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.30 m wird pro 2.70 m
Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Bruttogeschossfläche ermittelt.
Seite 15
71-00
Nicht angerechnet werden alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen, insbesondere:
a)
Zu Wohnungen gehörende Keller- und Trockenräume sowie Waschküchen, Heiz- und Tankräume
b)
Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare
Räume erschliessen
c)
Maschinenräume für Lift-, Ventialtions- und Klimaanlagen
d)
Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge
usw.
e)
Korridore, Laubengänge, Treppen und Lifte in Mehrfamilienhäusern, die
jederzeit allen Bewohnern zugänglich sind
f)
Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterassen
g)
Offene ein- und vorspringende Balkone
h)
Gemeinschaftsräume (z.B. Bastelräume) in Mehrfamilienhäusern mit drei
und
mehr Wohnungen, die allen Bewohnern zugänglich sind. Die Benützung
ist durch
Anmerkung im Grundbuch oder auf andere Weise rechtlich sicherzustellen.
Verglaste Balkone und Wintergärten bis 20 m2 Grundfläche werden nicht angerechnet, grössere nur zu 50%. Dabei sind sie energetisch sinnvoll anzuordnen, dürfen nicht künstlich beheizt werden und baulich muss eine klare Trennung vorliegen. Gewerblich genutzte Gewächshäuser sind nur zu 75% anzurechnen.
Als Grundstücksfläche wird das in der Bauzone liegende und von der Baueingabe erfasste sowie baulich noch nicht ausgenützte Land angerechnet. Wald,
im öffentlichen Eigentum stehende und jedermann zugängliche Fahrbahn- und
Trottoirflächen sowie für solche Anlagen reservierte Grundstückteile, sofern
Seite 16
71-00
sie durch Baulinien gesichert sind, werden abgezogen.
Grundstücke, die an die Bauparzelle unmittelbar angrenzen oder lediglich
durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt sind, können mit Zustimmung des
Eigentümers für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden. Dabei darf das zonengemässe Erscheinungsbild des Quartiers nicht beeinträchtigt werden.
Wird von einem überbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue
Parzelle nur soweit überbaut werden, dass die Ausnützung über das Ganze
gemessen eingehalten ist.
Die Beanspruchung einer Parzelle zur Berechnung der Ausnützungsziffer
muss im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 34 Gebäude- und Firsthöhe
Als Gebäudehöhe gilt das Mittel der Höhe aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Wo das
Terrain abgegraben wird, ist die Gebäudehöhe vom neugestalteten Terrain
aus zu bemessen.
Zur Ermittlung der Firsthöhe wird die Höhe ab Niveaupunkt bis Oberkant First
gemessen.
Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper
einzeln ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens 3 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht.
Geringfügige Überschreitungen der Gebäudehöhe an bestehenden Gebäuden, infolge nachträglicher Dachisolation und dergleichen, sind bis 15 cm gestattet.
Art. 35 Grenz- und Gebäudeabstände
Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, haben die im Zonenschema festgelegten Grenzabstände einzuhalten. Bei eingeschossigen (von höchsSeite 17
71-00
tens 3m Gebäude- und 4m Firsthöhe) An- und Nebenbauten, die bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, beträgt jedoch der
Grenzabstand in allen Bauzonen 2.50 m. Als Grenzabstand gilt die kürzeste,
waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze.
Die Grenzabstände können von Nachbarinnen bzw. Nachbarn mit Zustimmung der Baukommission durch Vertrag herabgesetzt werden, wenn keine
öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Vertrag ist von der Baukommission zu genehmigen und im Grundbuch anzumerken.
Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ohne An- und Nebenbauten gemäss Abs. 1 ist der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste waagrecht gemessene Entfernung zwischen den Umfassungswänden der Gebäude. Die Baukommission
kann geringere Abstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Erker, Vordächer, Vortreppen
usw. dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Ihre Gesamtlänge darf 2/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten.
Art. 36 Grenz- und Gebäudeabstände bei An- und Nebenbauten
Aufgehoben, da in Art. 35 Baugesetz integriert.
Art. 37 Verteilung der Grenzabstände
Die Grenzabstände auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken können
im Einvernehmen der Eigentümer ungleich verteilt werden, wenn die Einhaltung des Gebäudeabstandes gwährleistet ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
Gegenüber Parzellen mit altrechtlichen Bauten ist nur der Grenzabstand einzuhalten.
Art. 38 Grenzbaurecht
Das Zusammenbauen von Gebäuden über die Grenze hinaus bis zur maximaSeite 18
71-00
len Gebäudelänge ist gestattet, sofern:
a) An eine bestehende Brandmauer angebaut oder die für den Grenzbau vorgesehenen Gebäude gleichzeitig erstellt werden.
b) Bei einseitigem Grenzbau die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt und dieser sich verpflichtet, bei einer Ueberbauung deines Grundstückes an die Brandmauer anzubauen. Beides ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Die Brandmauer darf nicht verunstaltend wirken oder nur
als Übergangstadium sichtbar sein. Andernfalls ist sie als ordentliche Fassade auszubilden.
c) Die feuerpolizeilichen Bedingungen erfüllt werden.
Art. 39 Abstand von Wald und Gewässern
Gegenüber Hochwald ist ein Abstand von 15 m, gegenüber Niederwald ein
Abstand von 10 m ab Waldgrenze einzuhalten. Wald und Waldgrenze werden
nach den Richtlinien des kantonalen Forstinspektorates ermittelt.
Gegenüber öffentlichen Gewässern ist ein Abstand von 10 m einzuhalten. Der
Gewässerabstand bemisst sich bei vermarkten Gewässern ab Parzellengrenze, bei nicht vermarkten Gewässern vom Schnittpunkt des mittleren Sommerwasserstandes mit der Uferböschung.
Vorbehalten bleiben besondere Wald- und Gewässerabstandslinien gemäss
Zonenplan.
Art. 40 Gebäudelängen
Als Gebäudelänge gilt die längste waagrechte Fassadenabmessung. Bei unregelmässigen Grundrissen wird sie als grösste Ausdehnung des kleinsten
das Gebäude begrenzenden Rechtecks gemessen.
Anbauten gemäss Art. 35 werden mitberechnet, sofern sie nicht mindestens
1m zurückversetzt sind.
Seite 19
71-00
V. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 41 Siedlungsinventar
Bestehende Bauten und Bauteile von künstlerischem oder historischem Wert
dürfen nicht abgebrochen werden. Bei Umbauten ist ihr Charakter zu erhalten.
Der Gemeindevorstand erlässt ein Siedlungsinventar, in welchem erhaltenswerte Gebäudegruppen, Bauten und Bauteile sowie Anlagen wie Gärten,
Mauern usw. als geschützt und erhaltenswert bezeichnet werden.
Im Inventar als geschützt bezeichnete Bauten, Bauteile und Anlagen dürfen
nicht abgebrochen werden und sind in ihrem historischen Zustand möglichst
zu erhalten.
Die als erhaltenswert bezeichneten Gebäudegruppen, Bauten und Anlagen
sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bei Umbauten ist auf die Bausubstanz
Rücksicht zu nehmen. Ein Abbruch kann ganz oder teilweise gestattet werden,
wenn öffentliche Interessen es erfordern, eine ausserordentliche Härte vorliegt
oder ein Neubau bezüglich Einpassung in die Umgebung und architektonischer Qualität besonders hohe Anforderungen erfüllt.
Das Siedlungsinventar wird öffentlich aufgelegt. Den Eigentümern der darin
aufgenommenen Bauten wird die Auflage schriftlich bekanntgegeben. Innert
20 Tagen kann beim Gemeindevorstand schriftlich gegen das Inventar Einsprache erhoben werden. Bis zum Einbezug in das Siedlungsinventar entscheidet der Gemeindevorstand augrund von Abs. 1.
Bei Bauvorhaben an geschützten oder erhaltenswerten Bauten ist die Bauabsicht vor der Ausarbeitung des Projektes der Baukommission mitzuteilen.
Diese kann Richtlinien für die Projektierung erteilen.
Art. 42 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
a) Allgemeines
Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich in das Orts-,
Strassen- und Landschaftsbild einordnen.
Landschaftselemente wie Wingertmauern, Hecken usw. sind sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Bauzone weitmöglichst zu erhalten.
Veränderungen am bestehenden Terrain, von Mauern, Gruben usw. sind nur
zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Dabei
ist der Charakter des natürlichen Terrains zu erhalten. Die Bepflanzung ist
dem Charakter der umgebenden Landschaft anzupassen.
Seite 20
71-00
Wohnbauten ab 20m Gebäudelänge sind aufgelockert zu gestalten, z.B. mittels Balkonen oder anderen Vorbauten, Staffelung oder ansprechender Gestaltung der Umgebung.
Die Baukommission kann Baubewilligungen mit Auflagen über Umgebung und
Bepflanzung verbinden, sofern dies im Interesse des Natur- und Heimatschutzes oder aus ästhetischen Gründen erforderlich erscheint. Entsprechende
Verfügungen können auch für bestehende Bauten und Bepflanzungen erlassen werden.
b) Dorfkernzone/Übergangszone
Neu- und Umbauten sind in bezug auf Stellung, Baukörper mit Proportionen
und Dachgestaltung sowie Materialwahl in die Umgebung einzuordnen. Die
Fassaden sind entsprechend dem Orts- und Strassenbild zu gestalten.
Die Farbgebung ist so zu wählen, dass zusammen mit den umliegenden Gebäuden eine harmonische Einheit entsteht. Zur Beurteilung müssen am Bau
Farbmuster angebracht werden.
c) aufgehoben
d) aufgehoben
Art. 43 Dachvorschriften
Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen.
In der Dorfkern- und Übergangszone sind nur Giebel- und Walmdächer zulässig, deren Neigung jener der das Bauvorhaben umgebenden Gebäude angepasst ist. Ausnahmsweise sind für kleine An- und Nebenbauten Pultdächer
und Terrassen möglich.
Dachöffnungen zur Belichtung von Dachräumen sind in der Regel als bescheidene Nebenlichtquellen in Form von Dachflächenfenstern bis maximal 1
m2 Fensterfläche pro Fenster oder Schleppgauben auszugestalten.
Weitere kleine Dachdurchbrüche können in begründeten Fällen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie eine durch andere Massnahmen nicht zu
erreichende, wesentliche Verbesserungen der inneren räumlichen Nutzung
und Wohngestaltung bewirken und sich in die Dachlandschaft einfügen. In
ihrem Ausmass haben solche Dachdurchbrüche je ein architektonisch ausgewogenes Verhältnis zur betreffenden Dachfläche zu wahren.
In der Gewerbezone sind Flach- und Pultdächer zulässig.
Seite 21
71-00
Ausserhalb der Dorfkern- und Übergangszone sind andere Dachformen zulässig, wenn die Dachgestaltung dem Objekt und der Umgebung angemessen ist
und keine Nachteile für das Quartier entstehen.
Art. 44 Antennen, Sonnenenergieanlagen und Hinweistafeln
Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so
zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
Der Gemeindevorstand kann bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder
Erweiterungen innerhalb der Ortsbildschutzzone die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen.
Sonnenenergieanlagen sind nur zulässig, sofern sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und bündig mit dem Dacheindeckungsmaterial eingebaut sind. Der Abstand dem Ort entlang, sowie dem Giebel und der
Traufe hat mindestens 30 cm zu betragen. Die Gesamtfläche der Energiezellen darf höchstens 40 % der Gesamtdachfläche betragen. Wandkollektoren
sind nur als vollintegrierte Konstruktionen zulässig. Die Anlagen sind als integrierender Bestandteil der Umgebungsanlage zu gestalten. Bei Erdkollektoren
und Erdsonden ist ein Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten.
Reklamen dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Stellen sowie
an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte
oder Dienstleistungen angebracht werden.
Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie
die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Art. 45 Böschungen und Mauern
Böschungen und Mauern dürfen bis auf eine Höhe von 1.50 Meter an die
Nachbargrenze gestellt werden. Für höhere Böschungen und Mauern gilt der
Grenzabstand von An- und Nebenbauten.
VI. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 46 Ausführung der Bauten
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde in der
nötigen Sicherheit und Festigkeit zu erstellen. Sie müssen den geltenden gesundheits-, feuer-, gewerbepolizeilichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften
genügen, namentlich in Bezug auf sanitäre Einrichtungen, Raum- und Fenstergrösse, Besonnung, Belüftung, Trockenheit, Wärme- und Schallschutz sowie Feuer- und Unfallsicherheit. Wohn- und Arbeitsräume im Keller oder Erdgeschoss müssen im Mittel um mindestens 1/3 der Raumhöhe über den Erdboden hinausragen.
Seite 22
71-00
Für Wohn- und Arbeitsräume bei Neubauten gelten folgende Mindestmasse:
- Lichte Höhe 2.30 m, in Dachzimmern 2.10 m
- Bei Dachzimmern muss die Höhe von 2.10 m für 2/5 der Grundfläche,
mindestens jedoch 6 m2, eingehalten werden.
Bei Umbauten sind diese Mindestmasse soweit möglich anzustreben.
Art. 47 Unterhalt der Bauten
Gebäude und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu erhalten. Gefährdet ein
Bauwerk infolge mangelhaften Unterhaltes Menschen, Tiere oder fremdes
Eigentum oder verunstaltet es das Orts- oder Landschaftsbild, so kann der
Eigentümer zur Ausführung der erforderlichen Sicherungsmassnahmen verpflichtet werden. Kommt er dieser Weisung nicht nach, so werden die Arbeiten
auf seine Kosten durch die Gemeinde angeordnet.
Art. 48 Energiesparmassnahmen
Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu projektieren und auszuführen, dass
zu deren Betrieb ein möglichst geringer Energiebedarf ausreicht. Bei der Sanierung bestehender Bauten und Anlagen sind Massnahmen zur Optimierung
des Energiebedarfs zu treffen.
Die Baukommission kann die Einhaltung bestimmter Normen und Empfehlungen anerkannter Fachvereinigungen als verbindlich erklären und regelt allfällige Abweichungen. Im weiteren gelten die Vorschriften des kantonalen Energiegesetzes.
Art. 49 Kinderspielplätze und Nebenräume
Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Dorfkernzone sind auf
privatem Grund besonnte und vor Verkehr und Wind geschützte Kinderspielplätze von ausreichender Grösse, in der Regel 15 - 20 % der gesamten BruttoGeschossfläche, zu erstellen und ihrem Zwecke dauernd zu erhalten.
Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern sind mindestens 10% der gesamten
Nettowohnfläche als Estrich, Keller, Bastel- und allgemeine Nebenräume ausserhalb der Wohnung bereitzustellen.
Art. 50 Immissionen
Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie den geltenden Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung genügen. Ihr Zulässigkeit in den
verschiedenen Zonen richtet sich nach dem Mass der von ihnen erzeugten
Emmissionen. Bei der Beurteilung der Emmissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen.
Seite 23
71-00
Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe unterschieden.
a) Als nicht störend gelten Bauvorhaben, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Sie haben die Bedingungen der, Lärmempfindlichkeitsstufe 11
zu erfüllen.
b) Als mässig störend gelten Bauvorhaben mit Auswirkungen, die im Rahmen
herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die
üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen.
c) Bauvorhaben mit weitergehenden Emmissionen gelten als stark störend.
Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu erfüllen.
Bestehende Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht genügen, unterliegen der Sanierungspflicht nach der Umweltschutzgesetzgebung.
Allfällige Abweichungen bei der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgen
im Zonenplan.
Art. 51 Landwirtschaftliche Bauten und Tierhaltung
In den Wohnzonen dürfen keine neuen Grossvieh- und Schweineställe sowie
Bauten für gewerbliche Geflügelhaltung errichtet werden. Der Ersatz bestehender Anlagen ohne Zweckänderung ist zulässig.
Der Gemeindevorstand kann einschränkende Vorschriften für die gewerbliche
Tierhaltung (Schweinemästereien, Hühnerfarmen usw.), sowie für die Hobbytierhaltung (Pferde, Hundezwinger usw.) erlassen.
Art. 52 Lagerplätze
Lagerplätze dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, keine
Nachteile für die Öffentlichkeit und keine Gefährdung der Gewässer mit sich
bringen.
Art. 53 Bauarbeiten
Bei der Ausführung von Bauten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter,
Anwohner und Strassenbenützer und zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs
notwendigen Massnahmen zu treffen. Der Gemeindevorstand ist befugt, bei
Bauarbeiten, die Lärm, Staub oder lästige Gerüche verursachen, zum Schutze
der Wohnbevölkerung die Bauzeiten zu bestimmen.
Seite 24
71-00
VII. BAU-, GESTALTUNGS- UND NIVEAULINIEN
Art. 54 Baulinien
Für öffentliche und private Strassen, Wege und Plätze sowie längs Gewässern
und Waldrändern können Baulinien erlassen werden. Ausserdem können sie
den Standort von Gebäuden festlegen. Der vor der Baulinie liegende Teil des
Grundstückes darf nicht überbaut werden. Einzelne Vorsprünge wie Vordächer
oder Balkone dürfen höchstens 1.50 m über die Baulinie hinausragen.
Weitere Bauten und Bauteile aller Art werden im Bauliniengebiet nur gegen
Revers bewilligt.
Art. 55 Bestehende Gebäude
Wird ein bestehendes, von der Baulinie angeschnittenes Gebäude ganz abgebrochen oder zerstört, so muss der Neubau auf die Baulinie zurückversetzt
werden.
Werden an Bauten, die über die Baulinie hinausragen, über den normalen
Unterhalt hinausgehende Veränderungen durchgeführt, so ist der dadurch
entstandene Mehrwert im Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfalle nicht vergütet.
Art. 56 Gestaltungslinien
Zur Erhaltung des Dorfbildes oder einzelner Strassenzüge können Gestaltungslinien gezogen werden. Sie bestimmen zwingend die genaue Lage und
eventuell die Höhe von Gebäuden oder Gebäudeseiten.
Art. 57 Niveaulinien
Die Niveaulinien dienen dazu, die Grundeigentümer über die Höhenlage projektierter Strassen zu orientieren. Einfahrten, Eingänge usw. sind an die Niveaulinien anzupassen.
Art. 58 Verfahren
Bau-, Gestaltungs- und Niveaulinien werden durch den Gemeindevorstand
erlassen.
Die Pläne sind während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist auf
ortsübliche Weise zu publizieren und nicht in der Gemeinde wohnhaften Eigentümern schriftlich bekanntzugeben.
Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeindevorstand zu richten.
Seite 25
71-00
VIII. QUARTIERPLANUNG
Art. 59 Begriff und Zweck
Durch die Quartierplanung wird im Rahmen der Grundordnung die Erschliessung und Ueberbauung bestimmter umgrenzter Gebiete im Einzelnen geregelt.
Die Quartierplanung ist insbesondere anzuwenden, wenn nicht oder nur teilweise erschlossenes Gebiet überbaut werden soll.
In den im Zonenplan besonders bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund von
Quartierplänen gebaut werden, in denen die Erschliessung und die Gestaltung
bestimmt werden.
a) Quartiergestaltung
Art. 60 Begriff
Der Quartiergestaltungsplan ist ein notwendiger Bestandteil des Quartierplanes.
Er bezweckt eine wohnhygienisch, architektonisch und baulich gute Nutzung
des Quartierplangebietes, in Übereinstimmung mit dem Baugesetz und dem
Zonenplan.
Er kann insbesondere Angaben über die baulich nutzbaren und freizuhaltenden Flächen (Nutzungskonzentration), über Lage, Grösse und Gestaltung der
Bauten, ihre Nutzung, die Abstellflächen, die Umgebungsgestaltung und allfällige Bauetappen enthalten.
Art. 61 Anwendbare Bauvorschriften
Grundsätzlich gelten die Zonenvorschriften sowie die allgemeinen Bauvorschriften.
Bietet der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine Ueberbauung mit überdurchschnittlich guter Gestaltung, eine Bauweise, die sich harmonisch ins
Orts- und Landschaftsbild einfügt, sowie eine benützerfreundliche Umgebungsgestaltung, so können folgende Abweichungen von den Zonenvorschriften bewilligt werden:
a) die Ausnützungsziffer darf um höchstens 15 % erhöht werden;
b) die quartierinternen Gebäude- und Grenzabstände können unterschritten
werden;
c) die Nutzungsverlagerung und Nutzungskonzentration innerhalb des Quartierplangebietes.
Seite 26
71-00
Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände.
b) Quartiererschliessung
Art. 62 Begriff
Durch die Quartiererschliessungspläne wird die Erschliessung eines bestimmten Gebietes durch Strassen und Werkleitungen verbindlich geregelt. Der
Quartiererschliessungsplan enthält in der Regel Bau- und Niveaulinien sowie
Vorschriften über Lage und Dimensionierung von Verkehrsanlagen und Werkleitungen.
In den Quartiererschliessungsplänen kann verbindlich geregelt werden, wo die
Zufahrt und die Leitungen zu den einzelnen Grundstücken anzulegen sind.
Die Erschliessungskosten können im Quartiererschliessungsplan auf die
Grundeigentümer verteilt werden.
c) Baulandumlegung
Art. 63 Voraussetzungen
Der Gemeindevorstand kann im Quartierplanverfahren die Durchführung einer
Landumlegung beschliessen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der
interessierten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des Umlegungsgebietes gehört, verlangt.
Art. 64 Abzüge für den Gemeinbedarf
Von den in die Umlegung einbezogenen Grundstücken ist für die notwendige
Erschliessung ein entsprechender Flächenanteil unentgeltlich in Abzug zu
bringen.
Für die Abtretung von Rechten zu weiteren öffentlichen Zwecken ist, wenn
keine Einigung erzielt werden kann, die Entschädigung nach Vorschriften des
Enteignungsgesetzes festzusetzen.
Art.65 Neuzuteilung, Wertausgleich
Nach dem Abzug des Landes für den Gemeinbedarf muss jedem beteiligten
Grundeigentümer der Anteil an der Verteilungsmasse zugewiesen werden, der
wertmässig dem in die Umlegung eingebrachten Land entspricht.
Mehr- oder Minderzuteilungen sind in Geld auszugleichen.
Wer ein Grundstück eingeworfen hat, auf welchem wegen zu geringer Gesamtfläche die Erstellung eines Gebäudes mit einer Bruttogeschossfläche (Art.
33) von mindestens 100 m2 nicht möglich gewesen wäre, kann gegen volle
Seite 27
71-00
Entschädigung (ohne Abzug für Verkehrsanlagen) ausgekauft werden.
d) Verfahren
Art. 66 Einleitung
Das Quartierplanverfahren wird nach Orientierung der Grundeigentümer durch
Beschluss des Gemeindevorstandes eingeleitet, wenn:
a) es die Mehrheit der Grundeigentümer mit der Mehrheit der Fläche eines
Gebietes
verlangt oder,
b) es aus Gründen der öffentlichen Planung notwendig erscheint.
Der Entscheid mit Angabe über die Abgrenzung und den Inhalt des Quartierplanes ist zu publizieren und den Eigentümern der im Quartierplangebiet liegenden sowie den Eigentümern der direkt daran anstossenden Grundstücke
mitzuteilen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Gemeindevorstand
schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
Art. 67 Erstellen des Quartierplanes
Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan durch Fachleute ausarbeiten. Die betroffenen
Grundeigentümer sind dabei angemessen zu informieren.
Auf Antrag der Quartierplanbeteiligten kann das Erstellen des Quartierplanes
auch den von Beteiligten beauftragten Fachleuten überlassen werden.
Der Gemeindevorstand kann Quartierpläne, die von den Beteiligten selbst
erstellt werden, auf deren Kosten durch eigene Fachleute beurteilen lassen.
Art. 68 Private Vereinbarungen
Private Vereinbarungen zwischen den in das Quartierplanverfahren einbezogenen Grundeigentümern, wie z.B. die Einräumung oder Löschung von
Dienstbarkeiten, können auf Antrag der Parteien in den Quartierplan aufgenommen werden und erlangen mit der Genehmigung des Quartierplanes die
gleiche Wirkung wie dieser.
Art. 69 Verfahrenskosten
Die Kosten der Quartierplanung einschliesslich der Kosten einer allfälligen
Grenzbereinigung oder Baulandumlegung gehen vollumfänglich zu Lasten der
Quartierplanbeteiligten. Die Kosten sind im Verhältnis der einbezogenen
Grundstückflächen sowie nach Massgabe der erzielten Vorteile auf die einzelSeite 28
71-00
nen Grundeigentümer zu verteilen.
Die Quartierplanbeteiligten, insbesondere die bauwilligen Grundeigentümer,
können vom Gemeindevorstand zur Leistung von angemessenen Kostenvorschüssen an die Planungskosten verpflichtet werden.
Art. 70 Auflage
Nach Abschluss der Quartierplanung ist diese in ortsüblicher Weise zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Der Gemeindevorstand
kann zusätzlich eine Sprechstunde anordnen. Die Auflage hat mindestens
folgende Unterlagen zu enthalten.
- Situation mit altem Besitzstand und einer Bestandesaunahme;
- Quartiergestaltungsplan mit den Angaben gemäss Art. 61
- Quartiererschliessungsplan
- Quartierplanvorschriften
- Kostenverteilung für Verfahrens-, Projektierungs- und Baukosten
- Quartierplanbericht
Unmittelbar betroffene Grundeigentümer sind mit der Publikation schriftlich zu
benachrichtigen.
Während der Auflagefrist kann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
Bei Vorliegen konkreter Überbauungsprojekte im Rahmen des Quartierplanverfahrens sind diese während der Auflagefrist zu profilieren.
Art. 71 Genehmigung
Nach Ablauf der Auflagefrist entscheidet der Gemeindevorstand über die eingegangenen Einsprachen und die Genehmigung des Quartierplanes.
Wird der Quartierplan aufgrund von Einsprachen geändert, ist die öffentliche
Auflage zu wiederholen. Betreffen die Aenderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so ist nur diesen Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von
20 Tagen zu geben.
Nach Eingang der Einsprachen oder Ablauf der zweiten Auflage entscheidet
der Gemeindevorstand endgültig über die Genehmigung des Quartierplanes.
Ablehnende Einspracheentscheide können mittels Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 72 Anmerkung im Grundbuch
Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch
anzumerken.
Seite 29
71-00
Weitere sich aus dem Quartierplan ergebende Rechtsveränderungen und
Eigentumsbeschränkungen werden nach Abschluss des Verfahrens ebenfalls
grundbuchamtlich geregelt.
IX. ÖFFENTLICHER UND PRIVATER GRUND
Art. 73 Benützung des öffentlichen Grundes
Eine über den normalen Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des
öffentlichen Grundes ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig. Das gilt insbesondere für Langerplätze und Abstellplätze für Motorfahrzeuge.
Die Benützung öffentlichen Grundes kann gestattet werden für Fundamentsvorsprünge geringen Ausmasses, für Notausgänge von Luftschutzbauten und
für andere Anlagen, sofern sie den bestimmungsgemässen Gebrauch des
öffentlichen Grundes nicht beeinträchtigen.
Art. 74 Benützung des öffentlichen Luftraumes
Sofern das Orts- und Landschaftsbild oder die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, kann die Benützung des öffentlichen Luftraumes gestattet werden für:
Ausladende Gebäudeteile, wenn sie mindestens 3 m über dem Trottoir oder
4.5 m über der Niveaulinie angebracht werden und nicht mehr als 1.20 m Ausladung aufweisen. Davon ausgenommen sind die Fensterläden in der Dorfkernzone.
Art. 75 Vorübergehende Benützung
Wenn öffentlicher Grund oder Luftraum vorübergehend benutzt werden, insbesondere für Bauarbeiten und Lagerplätze, ordnet die Baukommission folgende Massnahmen an:
a) Verkehrsanlagen und Durchgänge sind in passierbarem Zustand zu halten, abzusichern und nachts ausreichend zu beleuchten.
b)
Wasserleitungsschieber, Hydranten, Künetten, Abzugsschächte und
Grenzsteine sind zu schützen und stets frei zu halten.
c) Gegen herabfallende Materialien sind zweckdienliche Schutzvorrichtungen
zu treffen.
d) Nach der Beanspruchung ist der öffentliche Grund wieder in den früheren
Zustand zu versetzen.
Seite 30
71-00
Art. 76 Dachwasser und Schneeräumung
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken auf
öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten.
Wenn es die Untergrundverhältnisse erlauben, ist das Dachwasser versickern
zu lassen. Andernfalls ist es durch Dachrinnen in Abfallrohre und durch diese
direkt ins Entwässerungssystem einzuleiten.
Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete
Massnahmen dafür zu sorgen, dass es zu keiner Beeinträchtigung des öffentlichen Grundes kommt.
Bei Bauten, deren Dachfläche zur Strasse hin orientiert sind, ist durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf den öffentlichen Grund verhindert werden. Ist die Beanspruchung des öffentlichen Grundes für die Schneeräumung privater Dachflächen unumgänglich, so hat der
Eigentümer den Schnee unverzüglich zu entfernen.
Art. 77 Zäune und Einfriedungen
Pflanzen, Zäune und Einfriedungen längs der Strasse sind so zu gestalten,
dass die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird. An Strassen, die dem
Motorfahrzeugverkehr offen stehen, müssen sie einen Abstand von mindestens 30 cm aufweisen. Für Bäume gelten die Vorschriften der kantonalen Polizeiverordnung. In den Bauzonen sind Stacheldrahtzäune untersagt.
Die Baukommission kann die Anpassung oder Entfernung bestehender Pflanzen und Anlagen anordnen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen.
Art. 78 Benützung des Privatbodens
Die Gemeinde ist befugt, im öffentlichen Interesse auf Privatgrundstücken
Verkehrsschilder, Beleuchtungskörper, Hausnummern, Hydranten usw. entschädigungslos anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer
ist Rechnung zu tragen.
Für öffentliche Leitungen kann die Gemeinde gegen Entschädigung ein dauerndes Durchleitungsrecht erwerben und im Grundbuch eintragen lassen.
X. VERKEHRSANLAGEN
Art. 79 Parkplätze
Bei Neubauten sowie Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in
angemessener Nähe gemäss Verordnung für die Befreiung von der Pflicht zur
Erstellung von Parkplätzen während des ganzen Jahres zugängliche AbstellSeite 31
71-00
plätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten:
-
Wohnbauten: Ein Platz pro Wohnung bis 120 m2 Bruttogeschossfläche,
darüber zwei Plätze
-
Verkaufslokale: Ein Platz pro 20 m2 Ladenfläche
-
Pensionen, Hotels: 1 Platz pro 5 Fremdenbetten
-
Restaurants: 1 Platz pro 10 Sitzplätze (ohne Hotelspeisesäle)
-
Bürobauten: Ein Platz pro 20 m2 Bürofläche
-
Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baukommission die Anzahl
der nötigen Abstellplätze, wobei sie sich an die Normen der VSS halten
kann.
Garagevorplätze gelten nicht als Pflichtparkplatz.
Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohnungen ist mindestens ein Parkplatz pro
Wohnung als gedeckter Abstellplatz zu erstellen. Zusätzlich sind 10 % der
Pflichtparkplätze als Besucher-Parkplätze erforderlich und müssen entsprechend markiert werden. Garagevorplätze können als Besucher-Parkplätze
angerechnet werden.
Werden bestehende Bauten, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, erweitert, so sind die für das gesamte Gebäude erforderlichen Parkplätze zu schaffen.
Ist das Erstellen von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, so kann
die Baukommission die Grundeigentümer zur Leistung von einer Ersatzabgabe an den Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort verpflichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Gemeindeversammlung in einer
Gebührenverordnung bestimmt.
Art. 80 Zu- und Ausfahrten
Anlagen, Zufahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätzen dürfen nicht zu
einer Behinderung des Verkehrs führen. Garagen mit direkter Ausfahrt auf die
Strasse müssen mindestens 5 m von der Parzellengrenze entfernt sein. Rampen dürfen maximal 12 % Gefälle aufweisen. Zwischen der Strassengrenze
und dem Beginn der Rampe muss ein ebener Vorplatz von mindestens 3 m
mit maximal 3 % Gefälle vorhanden sein.
Die freie Sicht auf die Strasse soll mindestens 3.50 m von der Fahrbahngreno
ze aus unter einem Winkel von 45 a.T. gewährleistet sein. Zudem sind die
Ausfahrten mit Radien von 3.50 m auszurunden. Aus ästhetischen Gründen
kann von den Mindestmassen abgewichen werden.
Seite 32
71-00
Ausnahmen sind in der Dorfkernzone zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften nicht möglich ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonalen Strassengesetzes.
Bei einspurigen Strassen dürfen die Zu- und Ausfahrten nicht abgeschlossen
werden.
XI. BEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 81 Bewilligungspflicht
Für alle Neubauten, baulichen Veränderungen und Abbrüche ist vor Beginn
der Bauarbeiten ein Baugesuch einzureichen. Die Bewilligungspflicht gilt insbesondere für:
a)
Neubauten;
b)
An- und Aufbauten an bestehende Gebäude;
c)
Umbauten von Gebäuden wie z.B. Aenderung von Fundamenten, Fassaden und Dächern;
d)
Aenderung der Zweckbestimmung bestehender Räume und Bauten;
e)
feuerpolizeilich bewilligungspflichtige Einrichtungen und Bauten gemäss
den Vorschriften der kantonalen Feuerpolizeiverordnung, Anlagen und
Einrichtungen für die Lagerung und den Umschlag von wassergefährdenden Stoffen gemäss den Vorschriften über den Gewässerschutz;
f)
Wasserleitungen, Kanalisationen und Kläranlagen;
g)
Geflügel- und Kleinviehställe, Bienenstände und sonstige Kleinbauten;
h)
Einfriedungen längs Strassen;
i)
Anbringen von festen und beweglichen Firmentafeln, Schaukästen und
Lichtreklamen;
Seite 33
71-00
k)
Erneuerung des Farbanstriches;
l)
provisorische Bauten;
m) Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als eine Woche pro Jahr am
gleichen Ort stationiert werden und als Ersatz für feste Bauten dienen;
n)
Anlage und Betrieb von Campingplätzen, Steinbrüchen, Kiesgruben, Ablagerungsplätzen und ähnliche Anlagen;
o)
private Verkehrsanlagen mit Einschluss touristischer Beförderungsanlagen;
p)
wesentliche Terrainveränderungen sowie Stütz- und Futtermauern;
q)
Freileitungen aller Art, ausgenommen Telefon;
r)
Aussenantennen und Sonnenkollektoren;
s)
Reklameanlagen und Hinweistafeln.
Projektänderungen an genehmigten Plänen sind vor der Ausführung anzuzeigen. Die Baukommission entscheidet, ob eine neue Publikation zu erfolgen
hat.
Art. 82 Pläne und Beilagen
Für sämtliche gemäss Art. 81 der Bewilligungspflicht unterliegenden baulichen
Massnahmen ist ein Baugesuch in doppelter Ausfertigung im Format A4 einzureichen. Es hat, soweit erforderlich, zu enthalten:
a) Grundbuchauszug und Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000
(Katasterkopie) enthaltend: Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien,
Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenfixpunkte.
b)
Grundrisse sämtlicher Stockwerke einschliesslich Keller und Dachstock
im Massstab 1:100 oder 1:50 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, Treppenmass sowie
der Zweckbestimmung der Räume. Im EG-Grundriss ist die Umgebungsgestaltung mit Stützmauern, Parkplätzen, Einfriedungen, Terraingestaltung usw. einzuzeichnen.
c)
Pläne sämtlicher Fassaden im Massstab 1:100 oder 1:50 inkl. gewachsenem und umgestaltetem Terrain und Höhenfixpunkt. Bei den Hauptgebäudeecken ist jeweils die Meereshöhe des gewachsenen Terrains anzugeben.
d)
Schnitte durch das Gebäude im Massstab 1:100 oder 1:50 mit eingeschriebenen Stockwerkshöhen, Angaben über Strassen-, gewachsene
und umgestaltete Terrainhöhe inkl. Höhenfixpunkt. Die Höhe des Firstes,
des Niveaupunktes sowie die für die Gebäudehöhe massgebenden
Seite 34
71-00
Schnittpunkte der Fassade mit der Dachhaut sind mit Angabe der Meereshöhe zu bezeichnen.
e)
Kanalisationsplan im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Kanalisations-, Wasser-, Elektro- und Telefonanschluss.
f)
Baubeschrieb auf amtlichem Formular mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, approximative Baukosten usw.
g)
Berechnung der Ausnützungsziffer und der Abstellplätze.
h)
Nachweis der vorgesehenen Energiesparmassnahmen.
i)
Unterlagen für Anlagen, die der feuerpolizeilichen Bewilligung unterstellt
sind.
k)
Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften.
l)
Photographien des bestehenden Gebäudes bei Um- und Anbauten, Aussenrenovationen sowie bei Abbrüchen.
m) Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauvorhaben in der
Gefahrenzone.
n)
allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern.
Bei Umbauten soll aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor
und nach dem Umbau ersichtlich sein (bestehend grau oder schwarz, Abbruch
gelb und neu rot).
Die Baukommission kann zusätzliche Unterlagen wie statische Berechnungen,
Modelle, Pläne betreffend Gestaltung der Umgebung usw. verlangen.
Die Baukommission kann bei einfachen Bauvorhaben auf nicht notwendige
Unterlagen verzichten.
Das Baugesuch ist vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Projektverfasser zu unterzeichnen. Nicht vollständige oder offensichtlich mangelhafte
Baugesuche werden zurückgewiesen.
Art. 83 Baugespann
Zugleich mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauten, die nach aussen in Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen, das die Gestaltung
und Höhe des Baues sowie den Niveaupunkt klar erkennen lässt. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 1 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren.
Die Erdgeschosshöhe ist, soweit möglich, an den Profilen zu markieren. Das
Baugespann ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches, jedoch
während mindestens 30 Tagen stehenzulassen. Nach Eintritt der Rechtskraft
des Baubescheides ist das Baugespann umgehend zu entfernen.
Seite 35
71-00
Bei Baugesuchen, die auf einem profilierten und rechtskräftigen Quartierplan
beruhen, kann auf eine erneute Profilierung verzichtet werden, sofern keine
Aenderung der Aussenmasse vorgesehen ist.
Art. 84 Vereinfachtes Verfahren
Kleinstbauten und geringfügige Aenderungen innerhalb der Bauzone sind der
Baukommission anzumelden. Diese entscheidet, ob das ordentliche Baubewilligungsverfahren erforderlich ist.
Wenn die geplanten Bauarbeiten nur geringe Veränderungen des Gebäudes
oder seiner Zweckbestimmung mit sich bringen ist die Profilierung und Publikation nicht erforderlich.
Art. 85 Auflage und Einsprachen
Die Baugesuche werden öffentlich aufgelegt und auf ortsübliche Weise bekanntgegeben. Innert 20 Tagen seit der Publikation können beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur
eingereicht werden.
Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Art. 86 Baubescheid
Nach Ablauf der Einsprachefrist erlässt die Baukommission in der Regel innert
einem Monat zugleich mit dem Entscheid über allfällige Einsprachen den Baubescheid. Dieser ist dem Gesuchsteller und allfälligen Einsprechern schriftlich
mitzuteilen.
Ablehnende Entscheide sind zu begründen.
Art. 87 Baubeginn
Vor der Erteilung der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen
werden.
Art. 88 Geltungsdauer
Eine Baubewilligung erlischt, wenn der Bau nicht innert eines Jahres nach
ihrer Rechtskraft begonnen und ohne wesentlichen Unterbruch zu Ende geführt wird.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Baukommission diese Fristen angemessen erstrecken.
Wird der Bau nicht vollendet, so sind unvollendete Bauteile zu entfernen, die
Baugrube ist auszuplanieren und der vorherige Zustand wiederherzustellen.
Seite 36
71-00
Art. 89 Vorentscheid
Die Baukommission kann vor Einreichung eines Baugesuches um Durchführung eines Vorentscheidverfahrens über bestimmte, vom Gesuchsteller genau
zu umschreibende Fragen wie Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den
Nutzungsvorschriften, Baureife des Grundstückes, Gestaltung usw. ersucht
werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Durchführung dieses Verfahrens.
Art. 90 Baukontrolle und Bauabnahme
Die Ausführung der Bauarbeiten wird durch die Baukommission kontrolliert. Im
Baubescheid wird dem Bauherrn mitgeteilt, in welchem Stadium er jeweils
Anzeige zu erstatten hat, damit die Baukontrolle erfolgen kann.
Für jeden Bau ist ein Schnurgerüst zu erstellen, das von der Baukommission
auf Kosten der Bauherrschaft kontrolliert wird. Dabei muss der Höhenfixpunkt
des Baugesuches ersichtlich und dauernd überprüfbar sein. Nach Vollendung
nimmt die Baukommission den Bau ab. Vorher dürfen Neubauten nicht bezogen werden.
Den vom Gemeindevorstand bezeichneten Aufsichtspersonen ist der Zutritt
zum Baugrundstück und zur Baustelle sowie zur Bauabnahme jederzeit zu
gestatten.
Art. 91 Gebühren
Für das Baubewilligungsverfahren, die Baukontrolle und die Bauabnahme
erhebt die Gemeinde eine Gebühr, welche ihre Aufwendungen deckt. Die Höhe und die Berechnung der Gebühren ist im Gebührenreglement geregelt.
XII. VOLLZUG UND RECHTSMITTEL
Art. 92 Verantwortlichkeit
Für die Befolgung der baupolizeilichen Vorschriften, die Übereinstimmung mit
den genehmigten Plänen und die Erfüllung der an eine Baubewilligung geknüpften Auflagen und Bedingungen sind der Bauherr, der Bauleiter und der
Unternehmer verantwortlich.
Die Gemeinde übernimmt durch die Bewilligung und die Ausübung der Kontrolle keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der ausgeführten Gebäude.
Art. 93 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse
Seite 37
71-00
und Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu Fr. 30 000.-- bestraft. Handelt
der Täter aus Gewinnsucht, kann dieses Mass überschritten werden. Ist die
Widerhandlung durch eine juristische Person, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eine Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit begangen worden, sind die Strafmassnahmen auf die Personen anwendbar, die in
deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und
Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.
Bevor eine Busse verfügt wird, sind die Betroffenen anzuhören.
Art. 94 Wiederherstellung
Wird ein Bau entgegen den Vorschriften des Baugesetzes oder der Baubewilligung erstellt, so kann der Gemeindevorstand die erforderlichen Aenderungen
oder den Abbruch anordnen. Wenn der Pflichtige dieser Aufforderung nicht
nachkommt, so kann der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnahmen
auf seine Kosten durch Dritte vornehmen lassen. Für diese Kosten steht der
Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht zu.
Art. 95 Rechtsmittel
Entscheide des Gemeindevorstandes aufgrund dieses Gesetzes können innert
20 Tagen seit der Mitteilung durch Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden.
Gegen Rechnungen für Beiträge und Gebühren aufgrund dieses Gesetzes
oder darauf beruhender Erlasse kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeindevorstand erhoben werden.
Verfügungen und Rechnungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
XIII. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 96 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der
Genehmigung der Regierung in Kraft. Alle früheren und alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bauvorschriften werden aufgehoben, insbesondere das Baugesetz von 1965/75.
Dieses Baugesetz ist auf alle noch nicht bewilligten Baugesuche, Baulinien
und Quartierpläne anzuwenden.
Von der Gemeindeversammlung angenommen am: 18. März 1988
Seite 38
71-00
Der Gemeindepräsident: sig. Christian Lori
Der Gemeindeschreiber: sig. Christian Candrian
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 30.01.89 Nr. 223
Der Präsident: sig. Dr. Mengiardi
Der Kanzleidirektor: sig. Dr. Caviezel
Von der Gemeindeversammlung angenommen am:17.12.92/20.01.93
Der Gemeindepräsident: sig. Christian Lori
Der Gemeindeschreiber: sig. Christian Candrian
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 13.07.93 Nr. 1751
Der Präsident: sig. Dr. A. Maissen
zoni
Der Kanzleidirektor: sig. Dr. W. Friz-
Von der Gemeindeversammlung angenommen am: 26. Oktober 1999
Der Gemeindepräsident: sig. Martin Liesch
Der Gemeindeschreiber: sig. Robert Heeb
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 08.02.00 Nr. 166
Der Präsident: sig. Dr. P. Aliesch
Der Kanzleidirektor: sig. Dr. C. Riesen
ANHANG 1
Stichwortregister zum Baugesetz
Stichwort
Artikel Nr.
Abbauzone
Abfallplätze
Abstellplätze
Anbauten
Anmerkung im Grundbuch
Antennen
Archäologische Funde
Auflagefristen
Ausführung der Bauten
Ausnahmen
Ausnützungsziffer
31bis
52
73, 79
36, 40
7, 33, 37, 38, 55, 72
44
32bis
14, 58, 70, 71, 85, 89
46
7
33, 61
Bauabnahme
Bauarbeiten
Baubeginn
Baubehörde
90
53
87
5
Seite 39
71-00
Bauberatung
Baubescheid
Baubewilligungsverfahren
Baugespann
Baugesuch
Baukommission
Baukontrolle
Baulandumlegung
Baulinien
Baureife
Bausperre
Bauzone
Benützung des öffentlichen Grundes
Benützung des öffentlichen Luftraumes
Benützung des Privatbodens
Bepflanzung
Besitzstandsgarantie
Bewilligungspflicht
Böschungen
Dachvorschriften
Dachwasser
Deponiezone
Dienstbarkeiten
Dorfkernzone
6
86
81 ff
83
82
9
90
63 ff
54, 55, 58
8
9
15
73, 75
74, 75
78
42
4
81
45
43
76
31ter
78, 68
17, 42
Einfriedungen
Einsprachefristen
Eintrag im Grundbuch
Energiesparmassnahmen
Etappierung
77
14, 58, 70, 71, 85, 89, 95
68, 72, 78
48
15
Firsthöhe
Forstwirtschaftszone
34
26
Gebäudeabstand
Gebäudehöhe
Gebäudelänge
Gebühren
Gefahrenzonen
Geltungsbereich
Geltungsdauer
Gemeinbedarf
Genereller Erschliessungsplan
Gestaltungselemente
35, 61
34
40
91
28
3
88
64
13
12, 32 ff
Seite 40
71-00
Gestaltungsvorschriften
Gestaltungslinien
Gewässerabstand
Gewässerschutzzone
Gewerbezone
Grenzabstand
Grenzbaurecht
Grundnutzungen
Grünzone
41 ff
56, 58
39
31
21
35, 37, 61
38
12, 17 ff
24, 42
Hecken
Hinweistafeln
42
44
Immissionen
Inkrafttreten
50
96
Kinderspielplätze
49
Lagerplätze
Landschaftsschutzzone
Landwirtschaftszone
52
29
25, 42
Mauern
45
Naturschutzzone
Nebenbauten
Nebenräume
Neuzuteilung
Niveaulinien
Nutzungsverlegung
30
36
49
65
57, 58
61
Öffentliche Auflage
Ortsbildschutz
14, 58, 70, 71, 85,89
42
Parkplätze Planungsmittel Planungszone
Planungsmittel
Planungszone
Private Vereinbarungen
Profilierung
89
10
9
68
71, 83
Quartiererschliessung
Quartiergestaltung
Quartierplanung
62
60, 61
59 ff
Seite 41
71-00
Quartierplanpflicht
Quartierplanverfahren
32, 59, 66
66 ff
Rechtsmittel
Reklamen
Reverse
Richtpläne
95
44
7, 54, 55
11
Schneeräumungen
Schnurgerüst
Siedlungsinventar
Sonnenenergieanlagen
Strafbestimmungen
76
90
41
44
93
Terrainveränderungen
72
Übergangszone
Überlagerte Nutzungen
Übriges Gemeindegebiet
Unterhalt der Bauten
18, 42
12, 28 ff
27
47
Verantwortlichkeit
Vereinfachtes Verfahren
Verfahren
Verkehrsanlagen
Vorentscheid
Vorübergehende Benützung
92
84
14, 58, 66 ff
79, 80
89
75
Waldabstand
Wertausgleich
Wiederherstellung
Wingertmauern
Wohn-Gewerbezone
Wohnzonen
39
65
94
42
20
19
Zäune und Einfriedungen
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Zonenplan
Zonenschema
Zu- und Ausfahrten
Zuständigkeit
Zweck
77
22
12
16
80
5,11
1
Seite 42
Herunterladen