Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 Begründung gemäß § 9 (8) BauGB Teil A - Städtebauliche Aspekte zum Bebauungsplan Nr. 5579/061 - Hochhaus Mercedesstraße (Fishman Tower) Stadtbezirk 2 1. Örtliche Verhältnisse 1.1 Bestand Stadtteil Düsseltal Das Plangebiet umfasst ein Grundstück südwestlich der Mercedesstraße, am Kreuzungsbereich zur Münsterstraße. Es handelt sich um die Flurstücke 295 und 306, Gemarkung Derendorf, Flur 9, mit einer Gesamtfläche von ca. 4.930 m² und einer mittleren Geländehöhe von 38,7 m ü. NN. Das Gelände ist unbebaut. Die Flächen werden zurzeit von einem Autohändler als Abstellflächen für PKW genutzt. Das Plangebiet wird begrenzt im Nordosten durch die Mercedesstraße, im Norden durch ein mit einem Wohn- und Geschäftsgebäude bebautes Grundstück, im Westen durch ein überwiegend mit einem Hotel bebauten Grundstück und im Südosten durch Grundstücke an der Münsterstraße mit gemischter Nutzung (Wohnen und Dienstleistung). 1.2 Umgebung des Plangebietes Nordöstlich des Plangebietes, jenseits der Mercedesstraße, befindet sich die Niederlassung eines Automobilkonzerns, an die sich Richtung Nordosten eine Brachfläche anschließt. Hier soll nach den Zielen des Bebauungsplanes Nr. 5579/54 der Stadtplatz Ost entstehen. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 -2Östlich des geplanten Platzes an der Kreuzung Münsterstraße/Grashofstraße steht das ARAG-Hochhaus, das einen der drei Hochpunkte des geplanten Stadteinganges von Norden in die Düsseldorfer Innenstadt bildet. Südöstlich des Plangebietes entlang der Münsterstraße befindet sich eine Nutzungsmischung aus Wohnen und Dienstleistung, westlich angrenzend ein Hotel und ein Wohnhaus. Weiter im Westen - anschließend an das Hotel - entlang der Maybachstraße besteht eine Wohnsiedlung aus den 1920er Jahren, die durch eine Erhaltungssatzung geschützt ist. Nördlich des Plangebietes, an der Ecke Liststraße / Mercedesstraße, grenzt ein Wohnund Geschäftshaus an. 1.3 Verkehr Das Plangebiet liegt unmittelbar an der Mercedesstraße, südlich des „Mörsenbroicher Eis”. Das „Mörsenbroicher Ei“ gilt als einer der verkehrsreichsten Knotenpunkte Düsseldorfs. Wichtige Erschließungsadern werden hier zusammengeführt: - der Autobahnzubringer zur A 52, - die Grashofstraße (B 7, B 8) aus Richtung Derendorf-Nord, Nordfriedhof und Theodor-Heuss-Brücke, - die Münsterstraße aus Richtung Innenstadt, - die Brehmstraße (B 8) aus den östlichen Stadtkernrandgebieten Düsseltal und Flingern, - die Heinrichstraße (B 7) aus Grafenberg und den nordöstlichen Vororten, - die Franziskusstraße aus Richtung Ratingen und die Münsterstraße aus Richtung Düsseldorf-Rath. Der Bedeutung als Knoten des Straßennetzes entspricht auch die Anzahl von Linien des öffentlichen Nahverkehrs, die hier verknüpft werden: - Straßenbahnlinien 701, 711 auf der Münsterstraße und die 708 auf der Brehmstraße mit Endhaltepunkt (derzeitige Wendeschleife um das ARAGGebäude). - Buslinien 733, 752, 754, 756, 758, 776, 834 und SB 55 mit der Haltestelle „Heinrichstraße“. Die mittlere Gehwegentfernung zur Haltestelle beträgt ca. 200 m. - Auf der Höhe zwischen Münsterstraße und Liststraße liegt an der Trasse der Deutschen Bahn AG der S-Bahnhof Düsseldorf-Derendorf. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 -3Die südlichen und nördlichen Zugänge liegen in einer Entfernung von jeweils ca. 400 m zum Plangebiet. Über den S-Bahnhof, an dem die S-Bahnlinien S1, S6 und S11 verkehren, sind Flughafen und Hauptbahnhof in wenigen Minuten direkt erreichbar. Das Plangebiet ist somit sowohl vom motorisierten Individualverkehr (MIV) als auch vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) hervorragend erschlossen. 2. Bisheriges Planungsrecht 2.1 Flächennutzungsplan (FNP) Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf (FNP) wird das Plangebiet als Kerngebiet dargestellt, bei dem es sich um einen integrierten Teil einer größeren zusammenhängenden Kerngebietsfläche um den Bereich des „Mörsenbroicher Ei´s“ handelt. Alle angrenzenden Grundstücke werden ebenfalls als Kerngebiet dargestellt. 2.2 Rechtsverbindliche Bebauungspläne Für den Bereich des Plangebietes gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Die Bebaubarkeit des Plangebietes ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. 2.3 Luftverkehrsrecht Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Es liegt außerhalb der Anflugsektoren im sog. 6-kmKreis ca. 4,4 km vom Flughafenbezugspunkt entfernt. Die genehmigungs- und zustimmungsfreie Höhe beträgt an diesem Standort 92,00 m über NN. Das geplante Bauvorhaben soll jedoch eine Höhe von 158,7 m über NN (120 m über Grund) erreichen. Das Plangebiet liegt zudem im Anlagenschutzbereich gemäß § 18 LuftVG der Radaranlage Düsseldorf-Süd des Verkehrsflughafens Düsseldorf. Gemäß §§ 12, 14 und 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist deshalb eine Zustimmung der Luftfahrtbehörden im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 -4Bei Überschreiten der Gebäudehöhe von 92,00 m ü. NN muss gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV; NfL I-1 143/07 vom 24.05.2007) zudem das Gebäude mit Tages- und Nachtkennzeichen versehen und im Luftfahrthandbuch als Luftfahrthindernis veröffentlicht werden. 3. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes 3.1 Generelle Ziele (Stadtentwicklungskonzept „Düsseldorf 2020+“ - STEK) Am 30. April 2009 hat der Rat der Stadt Düsseldorf das Stadtentwicklungskonzept „Düsseldorf 2020+“ (STEK) beschlossen. Der darin enthaltene Demografiebericht Düsseldorf 2020 prognostiziert von 2006 bis 2020 ein Anwachsen der Bevölkerung um 4,2% von 577.416 auf 601.385 Einwohner. Damit gehört Düsseldorf zu den wenigen deutschen Wachstumsstädten. Als Voraussetzung für die Fortsetzung dieses positiven Trends sieht das STEK allerdings eine weiterhin starke wirtschaftliche Entwicklung. Deshalb soll Düsseldorf als lebenswerter Wohnort und attraktiver Arbeitsstandort konsequent weiter entwickelt werden. Die strategische Ausrichtung der Stadtentwicklung ruht auf drei Säulen: - Steigerung der Wohn und Lebensqualität, - Förderung von Kultur, Wirtschaft und Sport sowie insbesondere - Stärkung des Wirtschaftsstandortes mit denen Zuwanderung und damit einhergehend Bevölkerungswachstum erzielt werden sollen. Der eigentliche Wachstumsbereich bleibt weiterhin das Dienstleistungsgewerbe und hier insbesondere die unternehmensbezogenen Dienstleistungen. Für die Umsetzung einer zukunftsgerichteten ausreichendes zugeschnittenes und Büro- kommunalen qualitativ und auf die Wirtschaftspolitik ist unterschiedlichen Gewerbeflächenangebot, ein quantitativ Nutzerbedürfnisse insbesondere durch die Entwicklung weiterer interessanter Bürostandorte unumgängliche Voraussetzung. Daneben ist auch der Tourismusstandort Düsseldorf ausbaufähig. Als Stadt mit einem deutlichen Bevölkerungswachstum und einer zunehmenden Zahl von Arbeitsplätzen, wächst im Innenbereich der Druck einer weiteren baulichen Entwicklung der verfügbaren Flächenpotenziale. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 -5Das erklärte Ziel der Düsseldorfer Stadtentwicklung ist es jedoch, die Freiflächen im Außenbereich zu schützen und die Nutzung der Flächenpotenziale im Innenbereich zu optimieren (Leitbild: innerstädtischen „Innen- vor Außenentwicklung“). Umstrukturierungsgebiete als Deshalb wesentliches gilt es, Potenzial die der Düsseldorfer Stadtentwicklung zu nutzen. In diesem Zusammenhang werden südlich der Innenstadttangente Johannstraße/ Heinrich-Erhardt-Straße/Grashofstraße (B 7/B 8) große Flächen überplant und mit einer neuen Nutzung belegt. Das Plangebiet ist Teil dieser Flächen. 3.2 Rahmenplan „Hochhausentwicklung in Düsseldorf“ Der Rahmenplan „Hochhausentwicklung in Düsseldorf“, beschlossen durch den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (APS) in seiner Sitzung am 14. 01. 2004, ist Grundlage der städtebaulichen Rahmenbedingungen für die gesamtstädtische Hochhausentwicklung. Dabei berücksichtigt er gewachsene und identitätsbildende Strukturen und begrenzt nachteilige städtebauliche Auswirkungen auf die Stadt. Insbesondere sollen sensible Bereiche der Innenstadt durch Bauhöhenbeschränkungen geschützt und die in der Vergangenheit eher disperse Verteilung von Hochhausstandorten begrenzt werden sowie die durch intensive Nutzungen hervorgerufenen Verkehrsbelastungen aus innerstädtischen Lagen ferngehalten werden. Der Rahmenplan definiert vier Zonen im Stadtgebiet (Z 1 bis 4), in denen entweder gar keine (Z 1) oder Hochhäuser mit jeweils spezifischen Restriktionen (Z 2 bis 4) zulässig sind. Aus der Notwendigkeit heraus, die Innenstadt zu entlasten, weist Zone 4 (Bürobauschwerpunkte) mehrere stark zu verdichtende Standorte am Stadt- und am Innenstadtrand aus. Dabei handelt es sich zum großen Teil um Gebiete, in denen bereits Hochhausprojekte entstanden sind. Einer davon ist der Standort Münsterstraße, an dem schon das ca. 120 m hohe ARAG-Hochhaus existiert. Durch die hervorragende Erschließungssituation ist die Eignung für eine bauliche Verdichtung und die Ansiedlung von Arbeitsplätzen an diesem Standort gegeben. Der gesamtstädtischen Zielsetzung des Hochhausrahmenplanes entspricht auch der Rahmenplan „Münsterstraße“ von 1994: Am Standort um den Verkehrsknoten „Mörsenbroicher Ei“ soll ein neues, stark verdichtetes Stadtviertel entstehen. Ein Ensemble aus drei Hochhäusern markiert, aus Richtung Norden weithin sichtbar, sowohl dieses neue Quartier als auch den Stadteingang für Düsseldorf. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 -6Für den nördlichen Teil des Rahmenplanes Münsterstraße haben die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 5579/47 (ARAG-Hochhaus) mit dem bereits errichteten ARAGHochhaus und Nr. 5579/54 „Mercedesstraße“ mit dem geplanten Hochhaus an der Grashofstraße diese städtebaulichen Zielsetzungen schon konkretisiert und festgesetzt. Dieses Bebauungsplanverfahren soll mit der planungsrechtlichen Sicherung des dritten Hochhauses die o. g. städtebaulichen Planungen vervollständigen. 3.3 Beschränktes, konkurrierendes Gutachterverfahren Vom 5. Juni bis zum 18. September 2008 wurde in enger Kooperation mit der Stadt Düsseldorf ein beschränktes, konkurrierendes Gutachterverfahren in Form einer Mehrfachbeauftragung von sechs renommierten Architekturbüros durchgeführt. Ziel war die Entwicklung eines hochwertigen Entwurfskonzeptes für ein maximal 120 m hohes Gebäude, ergänzt um einen Flachbau, der auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft Bezug nimmt. Entscheidende Kriterien waren ein architektonisch anspruchsvolles Konzept mit ausgeprägtem Wiedererkennungswert bei Tag und bei Nacht sowie eine hohe Flexibilität im Hinblick auf sich wandelnde Nutzungsanforderungen. Energieeinsparrichtlinien Weiterhin ein war unter Gesamtkonzept zu Berücksichtigung entwickeln, bei aktueller dem der Energiebedarf deutlich niedriger als bei vergleichbaren bestehenden Gebäuden liegt. Ziel war es, auf Basis des neuesten Erkenntnisstandes Umwelt und natürliche Ressourcen zu schonen und ein Gebäude mit gesunden Lebens- und Arbeitsbedingungen zu entwickeln. Aus dem Gutachterverfahren ist der Entwurf des Architekturbüros sauerbruch hutton, Berlin, im September 2008 als Sieger hervorgegangen. Der entsprechend der Empfehlung des Obergutachtergremiums überarbeitete Entwurf dient als Grundlage für dieses Bebauungsplanverfahren. 3.4 Städtebaulicher Entwurf Städtebaulich-architektonisches Konzept Das geplante Hochhaus ist auf dem südöstlichen Teil des Grundstücks als 66,9 m lange, 16,7 m tiefe und 120 m hohe Scheibe parallel zur Münsterstraße und zum ARAG-Hochhaus konzipiert. Durch die gewählte Gebäudestellung sollen die beiden Hochhäuser aus der Ferne als Zwillingspaar, aus der Münsterstraße als nördliches Stadteingangstor gelesen werden. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 -7Ein viergeschossiger Flachbau neben der Hochhausscheibe dient der Schließung des Blockrandes und korrespondiert in seiner Kubatur mit der umgebenden Bebauung. Als Fuge zwischen glasüberdachtes Flachbau Foyer und Hochhausscheibe beabsichtigt. Um eine ist ein Vorfahrt dreigeschossiges, (Vorplatz) auf dem Baugrundstück zu ermöglichen, ist der Flachbau um ca. 18 m von der Mercedesstraße abgerückt. Im Hochhaus ist eine Nutzungsmischung aus Hotel, inkl. Apartment-Servicewohnen, und Büros vorgesehen. Die Apartmentwohnungen (auch als Boarding-House bezeichnet) sind Beherbergungsformen, die als möblierte Apartments alternativ zu den üblichen Hotelzimmern Gästen nebst dem üblichen Hotelservice gewerblich vermietet und durch das Hotel bewirtschaftet werden. Für den Flachbau sind ebenfalls Büronutzungen sowie Flächen für Konferenz und Fitness/Wellness vorgesehen. Für die Erdgeschosszone bieten sich vor allem Einzelhandelsnutzungen, Läden und Gastronomie an. Die Verteilung und Anordnung der einzelnen Nutzungen soll in Hinblick auf die jeweils aktuelle Nachfragesituation grundsätzlich flexibel bleiben. Grundstücks- und Gebäudedaten: Grundstücksfläche/Plangebiet: ca. 4.930 m² Gebäudestruktur: Hochhausscheibe mit angeschlossenem Flachbau Max. Gebäudehöhe Hochhaus: 158,7 m ü. NN (entspricht 120 m über Grund). Geschosszahl Flachbau: IV Geschossflächen und GFZ: Der überarbeitete Siegerentwurf des beschränkten, konkurrierenden Gutachterverfahrens sieht für das Hochhaus bisher 34 Geschosse vor. Auf dieser Grundlage ergäben sich für das gesamte Bauvorhaben Geschossflächen von ca. 41.600 m² und damit eine GFZ von ca. 8,4. Vor dem Hintergrund der angestrebten Nutzungsflexibilität soll die Anzahl der Geschosse des Hochhauses bei gleich bleibender Höhe und Kubatur - variabel bleiben. Anzahl der Stellplätze: ca. 480 Stellplätze in 3-4 Untergeschossen (Tiefgarage) Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 -8Grundstückserschließung: Das Grundstück wird über die Mercedesstraße erschlossen. Sowohl das Hochhaus als auch der Flachbau sollen mit drei bis vier Untergeschossen unterbaut werden, in denen u. a. die Tiefgarage sowie die Anlieferungszone untergebracht sind. Die Zufahrt zur Tiefgarage/Anlieferungszone befindet sich am nördlichen Randbereich des Grundstückes und wird über den in der Mercedesstraße vorhandenen Kreisverkehr erschlossen. Vor dem Flachbau ist eine Vorfahrt für PKW, Busse und Taxen vorgesehen. Hier können ggf. auch einige wenige private Besucher-/Behindertenstellplätze untergebracht werden. Die Feuerwehrzufahrt in den Blockinnenbereich erfolgt an der südöstlichen Grundstücksgrenze von der Mercedesstraße aus. Klima- und Energiekonzept: Dem Entwurf liegt ein innovatives Klima- und Energiekonzept zu Grunde. Die erforderliche Grundklimatisierung der Büros soll im Sommer durch direkte Grundwasserkühlung über ein Saug- und Schluckbrunnensystem und hieran angeschlossener Bauteilkühlung in den Geschossdecken erfolgen. Die Räume sollen über Konvektoren, die Fensterbrüstungsbereichen Klimatisierung der in die integriert Hotelzimmer soll dezentralen sind, Lüftungsgeräte individuell ausschließlich beheizt über die an werden. den Die dezentralen Lüftungsgeräte im Frischluft- bzw. Umluftbetrieb erfolgen. In das mechanische Abluftsystem des Gebäudes soll eine Wärmerückgewinnung über Wasser-Luft-Wärmeübertrager integriert werden, aus dem die Lüftungsabwärme über eine Abluftwärmepumpe auf Nutztemperaturniveau für die Warmwasserbereitung der Hotelzimmer bzw. zusätzlich für direkte Zulufterwärmung in den dezentralen Lüftungsgeräten angehoben wird. Das Klima- und Energiekonzept sieht vor, dass die dezentralen Lüftungsgeräte gegenüber der Außenhaut des Hochhauses vorstehen, so dass diese auch eine fassadengestalterische Wirkung besitzen. Das Gebäude soll einen Anschluss an das Fernwärmesystem der Stadt Düsseldorf erhalten. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 -9Lichtkonzept: Der Lichtmasterplan Düsseldorf (2003) formuliert als eines der sieben Leitthemen die Weitsicht: Mit differenzierten lichtplanerischen Mitteln soll die Rhythmik der städtebaulichen Dominanten der Stadt Düsseldorf gestützt und ins Nachtbild übertragen werden. Dieser Empfehlung folgt das Lichtkonzept für das geplante Hochhaus. Seine Fassaden sollen nachts mit Planflächenstrahlern beleuchtet werden, die auf dem Dach des Flachbaus und vor dem Gebäude auf Pfosten montiert sind. 4. Inhalt des Bebauungsplanes 4.1 Art der baulichen Nutzung 4.1.1 Abwägung der geeigneten Nutzungsart a) Das Ausgangssituation im Vorfeld dieser Bauleitplanung im Rahmen des konkurrierenden Gutachterverfahrens im Sinne eines städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens entwickelte Nutzungskonzept des Hochhauses sieht insbesondere eine Büro- sowie eine Hotelnutzung mit angeschlossenem Apartment-Servicewohnen vor, ergänzt um weitere Dienstleitungs- und Einzelhandelsnutzungen (vgl. Pkt. 3.4). Der gültige Flächennutzungsplan (vgl. Pkt. 2.1) stellt das Plangebiet und die unmittelbar angrenzenden Bereiche als Kerngebiet dar. Die bestehenden angrenzenden Nutzungen sind ebenfalls als kerngebietstypisch einzustufen: Mischung von Büro-, Hotel-, Wohn- und Einzelhandelsnutzungen sowie eine hohe bauliche Dichte auf den westlich und südöstlich angrenzenden Grundstücken. Das Plangebiet befindet sich außerhalb eines festgelegten zentralen Versorgungsbereiches im Sinne des § 24a des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro). b) Gebietskategorie Kerngebiet (§ 7 BauNVO) Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebotes des § 8 Abs. 2 BauGB, der geplanten Bau- und Nutzungsstruktur sowie der Vorprägung des städtebaulichen Umfeldes wäre aus dem zur Verfügung stehenden Nutzungskatalog der Baunutzungsverordnung das Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO als die angemessene und standortgerechte Nutzungsart auszuwählen. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 10 Strittig ist jedoch, ob die aus der bauplanungsrechtlichen Situation abgeleitete Nutzungskategorie Kerngebiet in Konflikt steht mit den Bestimmungen des § 24a LEPro, der seit 2007 der Steuerung der Einzelhandels- und Zentrenentwicklung bezüglich des großflächigen Einzelhandels dient. Gemäß § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro dürfen Kerngebiete nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Kerngebiete sind gemäß ihrer regelmäßigen Nutzungsausrichtung dazu prädestiniert, zentrentypische Nutzungen aufzunehmen. Hierzu gehören gemäß Nutzungskatalog des § 7 BauNVO Einzelhandelsbetriebe aller Arten, wozu auch großflächiger Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zählt. Der Standort gehört jedoch nicht zu einem zentralen Versorgungsbereich. Vor dem Hintergrund des beschriebenen Zielkonfliktes wurde geprüft, inwieweit für die planerisch beabsichtigte Bau- und Nutzungsstruktur an diesem Standort alternativ auch eine andere Gebietskategorie in Frage kommen könnte. c) Alternative Gebietskategorie eingeschränktes Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) Gewerbegebiete im Sinne des § 8 BauNVO (GE-Gebiet) dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Gewerbegebiete sind nicht auf zentrentypische Nutzungen ausgerichtet, decken aber hinsichtlich der hier regelmäßig möglichen baulichen Dichte, der erhöhten Zumutbarkeit von Störungen sowie einiger Nutzungskategorien kerngebietstypische Nutzungsmöglichkeiten in Teilen mit ab. Hierzu gehören Gewerbebetriebe aller Art (hierunter fallen auch Einzelhandelsbetriebe und Hotels) sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Die zulässigen Obergrenzen zum Maß der baulichen Nutzung sind etwas geringer als im Kerngebiet, jedoch deutlich höher als in den übrigen Gebietskategorien. Entsprechende Einschränkungen der zulässigen Nutzungen im Hinblick auf ihren Störungsgrad und damit die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes ermöglichen nach gültiger Rechtsprechung die Integration auch in ein schutzbedürftiges städtebauliches Umfeld. Aus den genannten Gründen bietet sich in einigen Fällen diese Gebietsausweisung als Alternative zum Kerngebiet an. Im Hinblick auf die hier geplante Bau- und Nutzungsstruktur „Büro-/Hotelhochhaus“ und die Standortsituation ist folgendes zu konstatieren (vgl. Pkt. 3.4): - Die Vorgaben des Flächennutzungsplanes werden nicht erfüllt. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 11 - Die beabsichtigten Büro-, Dienstleistungs-, Hotel- und Einzelhandelsnutzungen sind realisierbar. - Großflächiger Einzelhandel kann nach gültigem Planungsrecht ausgeschlossen werden, so dass hier kein Widerspruch zum § 24a LEPro besteht. - Die beabsichtigten hotelorientierten gewerblichen Nutzungskonzepte BoardingHouse bzw. Apartment-Servicewohnen gelten nach gültiger planungs- und baurechtlicher Rechtsprechung im Einzelfall als Wohnen und sind im GE-Gebiet grundsätzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die Möglichkeit anderer Wohnkonzepte, wie sie in Hinblick auf eine langfristige und nachhaltige Nutzungsflexibilität des Hochhausgebäudes und aus städtebaulichen Gründen offen gehalten werden soll. Bewertung: Ein Teil der geplanten kerngebietstypischen Nutzungen sind auch in einem eingeschränkten Gewerbegebiet realisierbar. Bezüglich des Themas großflächiger Einzelhandel gibt es keine Konflikte. Die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes widerspricht jedoch den Vorgaben des Flächennutzungsplanes sowie dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB. Die vom Hotel gewerblich zu betreibenden Boarding-Houses bzw. Apartment-Servicewohnungen (vgl. Pkt. 3.4) sind nicht realisierbar. Die langfristige Nutzungsflexibilität ist eingeschränkt. Dies stellt für das beabsichtigte Nutzungskonzept eine entscheidende Einschränkung sowie einen erheblichen Wettbewerbsnachteil im Hotelgewerbe dar, was den Standort hierfür in Frage stellen würde. d) Alternative Gebietskategorie Mischgebiet (§ 6 BauNVO) Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO (MI-Gebiet) übernehmen in untergeordneten Zentren häufig kerngebietstypische Funktionen. Mischgebiete dienen regelmäßig in gleichem Maße dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Nutzungskatalog lässt alle hier planerisch beabsichtigten Nutzungen zu. Gemäß dem gültigen Planungsrecht sind großflächige Einzelhandelsbetriebe in Mischgebieten nicht zulässig. Im Hinblick auf die hier geplante Bau- und Nutzungsstruktur „Büro-/Hotelhochhaus“ und die Standortsituation ist folgendes zu konstatieren: - Die Vorgaben des Flächennutzungsplanes werden nicht erfüllt. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 12 - Die beabsichtigten Büro-, Dienstleistungs-, Hotel- und Einzelhandelsnutzungen sind realisierbar. - Großflächiger Einzelhandel ist nach gültigem Planungsrecht nicht zulässig, so dass hier kein Widerspruch zum § 24a LEPro besteht. - Der hohe Wohnanteil, der regelmäßig in einem Mischgebiet vorzusehen ist, wird vom geplanten Nutzungskonzept bei weitem nicht erfüllt. Es sind lediglich Boarding-Houses bzw. Apartment-Servicewohnen als Teil des Hotelbetriebes vorgesehen (vgl. Pkt. 3.4). - Durch die Höhenfestsetzungen wird die in § 17 BauNVO aufgeführte GFZObergrenze für Mischgebiete von 1,2 - bei einer nach derzeitigem Entwurfsstand angenommenen GFZ von ca. 8,4 - deutlich überschritten. Bewertung: Die geplanten kerngebietstypischen Nutzungen sind alle in einem Mischgebiet realisierbar. Bezüglich des Themas großflächiger Einzelhandel gibt es keine Konflikte. Die Ausweisung eines Mischgebietes widerspricht jedoch den Vorgaben des Flächennutzungsplanes sowie dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB. Der in einem Mischgebiet regelmäßig geforderte Umfang an Wohnen widerspricht zudem dem geplanten Nutzungskonzept sowie der geforderten langfristigen Nutzungsflexibilität. e) Alternative Gebietskategorie Sondergebiet (§ 11 BauNVO) Sondergebiete im Sinne des § 11 BauNVO (SO-Gebiet) sind gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO nur dann festzusetzen, wenn sie sich von den übrigen Baugebieten nach BauNVO wesentlich unterscheiden. Da hier fast ausschließlich kerngebietstypisches kerngebietstypische Nutzungsspektrum/-flexibilität Nutzungen vorgesehen sowie sind, ist ein die planungsrechtliche Voraussetzung zur Festsetzung eines Sondergebietes nicht gegeben. f) Abwägung der Ergebnisse und Fazit Es ist festzustellen, dass alle alternativ zum Kerngebiet untersuchten Gebietskategorien von den Vorgaben des Flächennutzungsplanes abweichen. Die Prüfung der Gebietskategorien Eingeschränktes Gewerbegebiet, Mischgebiet und Sondergebiet hat weiterhin ergeben, dass hier zwar keine Konflikte hinsichtlich des Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 13 Aspektes großflächiger Einzelhandel zu erwarten sind (was Anlass der Untersuchung war), jedoch in keiner der untersuchten Gebietsarten das geplante und im Vorfeld städtebaulich qualifizierte Bau- und Nutzungskonzept in vollem Umfang realisierbar wäre. Bei einer Gewerbegebietsausweisung wird das als Teil des Hotelbetriebes zukunftsorientierte Angebot wie Boarding-Houses bzw. Apartment-Servicewohnen (vgl. Pkt. 3.4) ausgeschlossen. Eine aus städtebaulicher Sicht langfristige und nachhaltige Nutzungsflexibilität, insbesondere auch hinsichtlich wohnähnlicher Nutzungen und Wohnen, besteht nicht. Die Mischgebietsausweisung fordert demgegenüber einen vergleichsweise hohen Anteil an Wohnen, der in dem geplanten Konzept nicht vorgesehen und an diesem Standort wirtschaftlich nicht umsetzbar ist. Weiterhin bildet der zwingende Wohnanteil eine deutliche Einschränkung hinsichtlich der beabsichtigten und für ein Hochhaus in der geplanten Größe gebotenen langfristigen Nutzungsflexibilität. Die Ausweisung als Sondergebiet ist im vorliegenden Falle planungsrechtlich nicht möglich, da die vorgesehene Planung im Wesentlichen dem Nutzungskatalog anderer Gebietstypen entspricht. Vor dem Hintergrund der planerisch beabsichtigten Bau- und Nutzungsstruktur sowie der vorhandenen Bestandssituation bilden angesichts der erheblichen Nutzungseinschränkungen und anderer o. a. planungsrechtlicher Probleme die untersuchten Gebietsarten keine adäquate Alternative zu einer Festsetzung als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO. Um den Zielkonflikt zu lösen, einerseits einen kerngebietstypischen Standort mit entsprechender planungsrechtlich planerisch adäquat beabsichtigter zu sichern, Bau- und andererseits Nutzungsstruktur aber auch der Einzelhandelssteuerung des § 24a LEPro zu entsprechen, soll Einzelhandel in einem Teil des Plangebietes (MK 1) generell großflächige Einzelhandel und in einem weiteren Teil (MK 2) der ausgeschlossen werden. Die Festsetzung eines Kerngebietes außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs kollidiert nicht mit § 24a LEPro, weil in dem Bebauungsplan die Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels aus besonderen städtebaulichen Gründen wirksam ausgeschlossen wird und damit dem mit § 24a LEPro verfolgten Schutzzweck entsprochen wird. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 14 - Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 15 4.1.2 Kerngebiete gemäß § 7 BauNVO Generell entsprechen die Kerngebietsausweisungen im Plangebiet der Vorgabe des Flächennutzungsplanes, der vorhandenen Gebietsprägung und der planungsrechtlichen Situation im unmittelbaren nördlichen und westlichen Umfeld. Die Zulässigkeit der Arten baulicher Nutzungen orientiert sich am Zulässigkeitskatalog des § 7 Abs. 2 BauNVO für Kerngebiete. Für das Plangebiet werden zwei Kerngebiete mit differenzierten Festsetzungen ausgewiesen: MK 1 (Bereich Hochhaus): Allgemein zulässig sind hier: - Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude, - Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses soweit die Summe ihrer Geschossflächen 20% der insgesamt errichteten oberirdischen Geschossflächen im MK 1 nicht überschreitet. Ausnahmsweise zulässig sind: - Vergnügungsstätten gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Unzulässig sind: - Einzelhandelsbetriebe, - Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen - sonstige Tankstellen, - Vergnügungsstätten, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfanges nur in Kerngebieten zulässig sind, - Bordelle und bordellartige Betriebe, - Wohnungen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. MK 2 (Bereich Flachbau): Allgemein zulässig sind hier: - Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude, Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 16 - Einzelhandelsbetriebe (mit Ausnahme von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauNVO und Einzelhandelsbetrieben, die Waren und Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses. Ausnahmsweise zulässig sind: - Vergnügungsstätten gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Unzulässig sind: - Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO, - Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - sonstige Tankstellen, - Vergnügungsstätten, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfanges nur in Kerngebieten zulässig sind, - Einzelhandelsbetriebe, die Waren und Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten, Bordelle und bordellartige Betriebe, - Wohnungen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die zulässigen Nutzungen beider Teilgebiete sind überwiegend bereits im angrenzenden oder benachbarten Umfeld zu finden, berücksichtigen die geplante Bau- und Nutzungsstruktur „Büro-/Hotelhochhaus“ und sollen im Sinne langfristig flexibler kerngebietstypischer Nutzungsmöglichkeiten auch im Plangebiet grundsätzlich zulässig sein. Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sollen im MK 1 (Bereich Hochhaus) Einzelhandelsbetriebe generell und im MK 2 (Bereich Flachbau) großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen werden, da sich das Plangebiet nicht innerhalb eines festgelegten zentralen Versorgungsbereiches befindet und um benachbarte zentrale Versorgungsbereiche Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 17 durch Zentren schädigende Entwicklungen, wie sie großflächiger Einzelhandel darstellt, nicht zu beeinträchtigen. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 18 Der Standort entspricht nicht den Anforderungen für großflächigen Einzelhandel hinsichtlich seiner städtebaulichen Integrationsfähigkeit und seinem Flächenbedarf. Mit dem Ausschluss des Einzelhandels im Hochhaus (MK 1) – bedingt durch Gebäudeabmessungen, erforderliche Verkehrs- und Foyerflächen im Erdgeschoss – und des großflächigen Einzelhandels im Flachbau (MK 2) wird dem städtischen Einzelhandels- und Zentrenkonzept Rechnung getragen und damit den Steuerungsbelangen des § 24a LEPro entsprochen (vgl. Pkt. 4.1.1). Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie sonstige Tankstellen werden gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO ausgeschlossen, da diese Nutzungsformen sowie deren Flächenbedarf für die geplante Bau- und Nutzungsstruktur „Büro-/Hotelhochhaus“ untypisch und mit dieser nicht verträglich sind. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten soll gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO über die Ausnahmeregelung auf solche beschränkt werden, die auch in einem besonderen Wohngebiet gemäß § 4a BauNVO zulässig wären. Vergnügungsstätten, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfanges in der Regel nur in Kerngebieten zulässig sind, sollten in Bereichen der Stadt angesiedelt werden, in denen Infrastruktur (Verkehrserschließung, Stellplätze) und vorhandenes Umfeld (Gaststätten, keine sensiblen Nutzungen) eine Integration solcher Nutzungen ermöglichen. Diese Voraussetzungen (insbesondere unter Berücksichtigung der angrenzenden Nutzungen) für einen Bereich in der Stadt, der zur Versorgung überörtlich zentrale Funktionen wahrnimmt, sind im Plangebiet nicht gegeben und sollen planerisch auch nicht geschaffen werden. Die Einschränkung der Zulässigkeit erfolgt aufgrund der geplanten Bau- und Nutzungsstruktur Wohnbebauung „Büro-/Hotelhochhaus“ und deren und Schutzbedürfnis der gegen Nähe zu angrenzender insbesondere nächtliche Ruhestörung. Die Unzulässigkeit gilt gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO insbesondere auch für Einzelhandelsbetriebe die Waren und Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten sowie für Bordelle und bordellartige Betriebe. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 19 Im Hinblick auf die beabsichtigte Hotelnutzung sollen zukunftsorientierte, ergänzende Konzepte wie Boarding-Houses bzw. Apartmentwohnen mit Hotelservice (vgl. Pkt. 3.4) grundsätzlich in den Obergeschossen des Hochhauses möglich sein. Wohnungen sollen in eingeschränkter Form im Plangebiet zulässig sein. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden zugelassen, da es bei einem Hochhaus dieser Größenordnung aus betrieblichen bzw. organisatorischen Gründen erforderlich sein kann, derartige Unterkünfte vor Ort unterzubringen. Zur Stützung des Gebietscharakters des Umfeldes und zur Gewährleistung einer langfristigen und nachhaltigen Nutzungsflexibilität des Gebäudes sollen sonstige Wohnungen zulässig sein. Sie werden aber nur oberhalb des Erdgeschosses zugelassen, da die Erdgeschosszone ausschließlich dem tertiären Sektor (Dienstleistungssektor) vorbehalten bleiben soll. Um dem Kerngebietscharakter mit seiner Nutzungsvielfalt zu entsprechen, werden diese sonstigen Wohnungen im MK 1 auf 20% der dort insgesamt möglichen Geschossfläche begrenzt. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung für das Plangebiet orientiert sich an dem gemäß der Empfehlung Siegerentwurf des Obergutachtergremiums des beschränkten, vom 18.09.2008 konkurrierenden überarbeiteten Gutachterverfahrens (städtebauliches Qualifizierungsverfahren). Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Fall durch Festsetzungen der Grundflächenzahl (GRZ), von Baulinien und Baugrenzen sowie der Höhe baulicher Anlagen ausreichend bestimmt. Grundflächenzahl (GRZ) Für notwendige Stellplätze, Anlieferzonen und technische Anlagen soll das Plangebiet fast vollflächig unterbaut werden können. Daher wird für das Plangebiet eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Höhe baulicher Anlagen Für das Hochhaus werden zwingende Wandhöhen von 158,7 m ü. NN festgesetzt. Bezogen auf eine mittlere Geländehöhe von 38,7 m ü. NN entspricht dies einer Höhe von 120,0 m über Grund. Die Höhe des benachbarten ARAG-Hochhauses (heute ca. 124 m über Grund) dient hierbei als Orientierungspunkt und soll nicht überschritten werden. Die im Vorfeld Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 20 dieses Planverfahrens durchgeführten Prüfungen der maximal möglichen Bauhöhe im Hinblick auf die notwendige Hindernisfreiheit im Anflugbereich des Flughafens ergaben eine Höhenbeschränkung auf 162,7 m ü. NN (ca. 124 m über Grund). Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 21 Im Zusammenhang mit dem 2008 durchgeführten beschränkten, konkurrierenden Gutachterverfahren wurde die Bauhöhe für den Standort Mercedesstraße auf 120 m über Grund festgelegt, um die luftfahrtrechtlichen Rahmenvorgaben einzuhalten. Die zwingende Höhenfestsetzung mit 120,0 m über Grund ist somit aus den übergeordneten städtebaulichen Zielen der Stadt- und Hochhausentwicklung in Verbindung mit den flugsicherheitstechnischen Rahmenvorgaben heraus entwickelt. Für den Bereich des Flachbaus werden maximal zulässige Höhen der Außenwände von 57,3 m ü. NN sowie Flachdächer festgesetzt (vgl. Pkt. 4.10). Bezogen auf eine mittlere Geländehöhe von 38,7 m ü. NN entspricht dies einer maximalen Gebäudehöhe von 18,6 m über Grund. Das dieser Bauleitplanung zu Grunde liegende städtebauliche Konzept sieht hier einen überwiegend viergeschossigen Baukörper vor, der auf die Höhenentwicklung benachbarter Gebäude Bezug nimmt und zwischen den drei- bis sechsgeschossigen Gebäuden im unmittelbaren Umfeld vermittelt. Die im Westen festgesetzte geringere Höhe berücksichtigt die Abtreppung des Flachbaus um ein Geschoss und damit die abstandsrechtlichen Anforderungen zu den westlich benachbarten Grundstücken. Darüber hinaus berücksichtigen die Höhenfestsetzungen, dass eine mögliche Verschattung der Nachbargebäude auf ein zumutbares Mindestmaß reduziert wird. Im Bereich des bestehenden Kreisverkehrs an der Mercedesstraße sieht das städtebauliche Konzept aus verkehrstechnischen Gründen die Tiefgaragenzufahrt vor. Für die hierbei aus Schallschutzgründen erforderliche Einhausung wird eine maximale Oberkante von 43,4 m ü. NN festgesetzt. Bezogen auf eine mittlere Geländehöhe von 38,7 m ü. NN entspricht dies einer maximalen Höhe von 4,7 m über Grund. Im Weiteren werden entlang der westlichen Grundstücksgrenze analog dem Höhenverlauf der Tiefgaragenrampe Wandhöhen zwingend festgesetzt, um hier mit Blick auf die abstandsrechtlichen Rahmenbedingungen die erforderliche Einhausung der Tiefgaragenzufahrt und deren städtebaulich wie gebäudeorganisatorisch sinnvolle Anordnung entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze zu gewährleisten. Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO Auch wenn keine Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt wird, sind die Bestimmungen des § 17 BauNVO in Bezug auf die zulässigen Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu beachten. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 22 Auf der Grundlage des vorliegenden Hochhausentwurfes und der getroffenen Festsetzungen ist eine theoretische Geschossflächenzahl hinreichend ableitbar. Die solchermaßen ermittelte theoretische Geschossflächenzahl bezogen auf das Baugrundstück beträgt ca. 8,4. Die aus § 17 Abs. 1 BauNVO für ein Kerngebiet vorgegebene Obergrenze (GFZ 3,0) wird somit um das 2,8-fache überschritten. Gemäß § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO erfordern folgende besondere städtebauliche Gründe diese Überschreitung und die stadträumlich gebotene Verdichtung: - Um einerseits den Druck von gewachsenen und identitätsbildenden Strukturen in der Innenstadt zu nehmen und anderseits eine Zersiedlung des Außenbereiches zu vermeiden, sollen gemäß STEK insbesondere Umstrukturierungsgebiete als wesentliches Potenzial der Stadtentwicklung genutzt werden. Das Gelände südlich der Grashofstraße (ehem. Rheinbahndepot) ist in einem entsprechenden Übersichtsplan mit Stand 12/2006 als ein solches dargestellt. - Vor dem Hintergrund steigender Bevölkerungs- und Arbeitsplatzzahlen sollen gemäß dem Stadtentwicklungskonzept „Düsseldorf 2020+“ (STEK) (vgl. Pkt. 3.1) zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes, insbesondere für den Dienstleistungsbereich, weitere attraktive Bürostandorte in Düsseldorf entwickelt werden. - Durch seine Lage an einem bedeutenden Verkehrsknoten und am Kreuzungspunkt von leistungsfähigen Ring- und Radialstraßen verfügt der Standort über Individualverkehr eine hervorragende (MIV) (vgl. Punkt Anbindung 1.3). Dies an den betrifft motorisierten nicht nur den innerstädtischen, sondern auch den überörtlichen Verkehr über den Nördlichen Zubringer. Dadurch wird ein großer Teil des durch dieses und benachbarte weitere Bauvorhaben durch Einpendler erzeugten Verkehrs aus der Innenstadt ferngehalten. Dies trägt dazu bei, dass die starke Belastung des innerstädtischen Straßennetzes nicht noch mehr zunehmen wird. Außerdem befindet sich der Standort in verkehrsgünstiger Nähe zum Flughafen und zur Messe. Er ist zudem auch durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) hervorragend erschlossen (vgl. Punkt 1.3). Diese verkehrlichen Ressourcen müssen genutzt werden. Deshalb eignet sich das „Mörsenbroicher Ei“, vor allem vor dem Hintergrund der Flächenknappheit in der Innenstadt, hervorragend als ein städtebaulicher Verdichtungsschwerpunkt. Die in den Obergeschossen geplanten Nutzungen (Büroarbeitsplätze, Hotelzimmer und Apartment- Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 23 Servicewohnen als Teil des Hotelbetriebes, (vgl. Pkt. 3.4) sind für eine verdichtete Bauweise besonders geeignet. - Durch das bereits bestehende ARAG-Hochhaus ist die Konzentration von Hochhäusern an diesem Standort eine sinnfällige und im Hinblick auf die Ziele des Stadtentwicklungskonzeptes folgerichtige und konsequente städtebauliche Maßnahme. Der Abstand des geplanten Hochhauses zum ARAG-Hochhaus, und damit sein Standort an der Mercedesstraße ergibt sich aus dem Erfordernis der Radarverträglichkeit des Ensembles: Hierzu ist es notwendig, zwischen den Hochhäusern „Fenster“ offen zu halten und in der Projektion aus Richtung des Radars Überschneidungen der Gebäude zu vermeiden, um keine Riegelwirkung zu erzeugen. Dadurch begründet sich der vergleichsweise weit südlich des ARAG-Hochhauses im südlich an die Mercedesstraße angrenzenden Baublock gewählte Standort für das neue Hochhaus. - Zusammen mit dem ARAG-Hochhaus und einem weiteren geplanten Hochhaus markiert das geplante Hochhaus weithin sichtbar aus Richtung Norden einen wichtigen Stadteingang Düsseldorfs. Zur städtebaulich prägnanten Ausformung der Torsituation wurde für das geplante Hochhaus in etwa die gleiche Höhe (120 m über Grund), eine ähnliche Silhouette und die gleiche Ausrichtung der Hochhausscheibe im Stadtgrundriss wie für das ARAG-Hochhaus gewählt. Durch diese „Doppelung“ werden die beiden Hochhäuser von der Bahn und von der Autobahn sofort als Zwillingspaar und aus der Münsterstraße als Tor wahrgenommen. Mit dem aus dem beschränkten, konkurrierenden Gutachterverfahren hervorgegangenen Architektenentwurf für das geplante Hochhaus wird sichergestellt, dass hier ein Ensemble von hoher architektonischer und städtebaulicher Qualität mit gesamtstädtischer Bedeutung und Prägnanz entsteht. Besonderes Augenmerk soll bei der Entwicklung der „Landmarke“ entsprechend dem Lichtmasterplan Düsseldorf auf die nächtliche Außenwirkung des neuen Hochhauses gerichtet werden. - Der Rahmenplan „Hochhausentwicklung in Düsseldorf“ (vgl. Pkt. 3.2) weist das Plangebiet als einen Hochhausstandort am Bürobauschwerpunkt (Zone 4) „Mörsenroicher Ei“ aus. Insofern ist das Projekt ein erforderlicher Baustein für eine städtebauliche Verdichtung mit gesamtstädtischer Bedeutung. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 24 - Die Entwicklung des Plangebietes fügt sich in einen großräumigen Aufwertungsprozess der nördlichen Innenstadtrandbereiche in Derendorf, Düsseltal und Mörsenbroich ein. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 25 Im Umkreis von nur 2 km vom Plangebiet sollen verschiedene ehemals gewerblich, bahntechnisch oder militärisch und heute extensiv genutzte Flächen neu entwickelt werden. Dazu gehören Grashofstraße die Umstrukturierungs- (ehem. und Rheinbahndepot), Entwicklungsgebiete nördlich Tannenstraße südlich (ehem. Polizeikaserne), südlich Heinrich-Erhard-Straße (ehem. Rheinmetall, Schlachthof und Schlösserbrauerei), Güterbahnhof Derendorf (ehem. Bahngelände) und westlich Lenaustraße (ehem. Reitzensteinkaserne). - Der Standort südlich der Grashofstraße präsentiert sich heute, einschließlich des Plangebietes, überwiegend als Brachfläche, stellt somit einen städtebaulichen Missstand dar und muss eine städtebauliche Aufwertung erfahren. Die geplante Schließung des Blockrandes südlich der Mercedesstraße ist hierbei ein wesentliches Element. Folgende Maßnahmen und Umstände sind geeignet, die Dichteüberhöhung auszugleichen, so dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden: - Das Plangebiet ist derzeit überwiegend versiegelt und fast ohne Vegetation. Aufgrund der Gebäudeform eines Hochhauses und der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage verbleiben noch Freiflächen für eine qualitativ hochwertige Begrünung innerhalb des Planungsgebietes. Erdüberdeckungen der Tiefgarage, Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie Dachbegrünung werden textlich festgesetzt. Daraus ergeben sich kleinklimatische und ökologische Verbesserungen für das Plangebiet und die Umgebung. Dies entspricht auch den Planungszielen der Klimaanalyse der Stadt Düsseldorf von 1995. - Vor dem geplanten Gebäude (Flachbau) soll entlang der Mercedesstraße ein ca. 700 m² großer öffentlich zugänglicher Vorplatz zur Aufnahme von gastronomischen Einrichtungen entstehen. - Neben den Freiflächen auf dem Grundstück stehen öffentliche und öffentlich zugängliche Freiflächen in der Umgebung zur Verfügung: - Die bestehende und im Bebauungsplan 5579/47 festgesetzte private, öffentlich zugängliche Grünfläche südlich des ARAG-Hochhauses. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 26 - Der im Bebauungsplan 5579/54 -Mercedesstraße- geplante und festgesetzte „Stadtplatz Ost“. - Zusammen mit dem ARAG-Hochhaus und den geplanten Bauvorhaben im Bereich des nördlich angrenzenden B-Planes 5579/54 soll eine klare nördliche Innenstadtkante mit einer prägnanten Torsituation geschaffen werden. Durch das geplante Hochhaus, als Teil eines architektonisch und städtebaulich hochwertigen Ensembles, erfährt die Umgebung eine Imageaufwertung. Die weithin sichtbare markante und qualitätvolle Architektur des Hochhauses und des städtebaulichen Hochhausensembles führt somit auch zu einer positiven Adressbildung für die Nachbarschaft. - Es entsteht durch die Neubebauung im Zusammenhang mit den geplanten und den vorhandenen, angrenzenden Nutzungen ein Quartier mit hochwertiger Mischnutzung (Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einzelhandel), das im besonderen Maße Nachhaltigkeitskriterien (kurze Wege, Minimierung des Verkehrsaufkommens usw.) genügt. Davon profitieren in besonderem Maße Bewohner, Besucher und Beschäftigte im Umfeld. - Fast sämtliche Stellplätze des Bauvorhabens werden immissionsschützend in einer Tiefgarage angeordnet. - Es wurde gutachterlich nachgewiesen, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hinsichtlich des Windkomforts, der Lufthygiene, der Schallausbreitung und der Besonnung weitestgehend vermieden werden. - Das innovative Klima- und Energiekonzept des Bauvorhabens lässt einen Energieverbrauch erwarten, der die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) unterschreitet. Dadurch werden nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt minimiert. Sonstige öffentliche Belange stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen. Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Aspekte: - Rücksichtnahme auf das Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 BauGB: Trotz der beabsichtigten besonderen städtebaulichen Situation soll mit dem Bauvorhaben eine möglichst große städtebauliche Plausibilität im Zusammenhang mit dem Bestand hergestellt werden: Die Entscheidung, dem neuen Hochhaus die gleiche Silhouette und die gleiche Ausrichtung wie die des ARAG-Hochhauses zu geben, zielt darauf ab, im Makromaßstab ein Höchstmaß an Wiedererkennbarkeit herzustellen (Zwillingspaar). An der Mercedesstraße Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 27 selbst (Mikromaßstab) komplettiert der Flachbau neben der Hochhausscheibe den bisher fragmentarischen Baublock. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 28 An der Nahtstelle zwischen der südlich angrenzenden Blockrandbebauung und dem nördlich anschließenden neu zu ordnenden Gebiet übernimmt das geplante Bauvorhaben somit eine zwischen beiden Bereichen städtebaulich vermittelnde Funktion. - Bau- und Bodendenkmäler sind nicht betroffen. - Laut Klimaanalyse der Stadt Düsseldorf von 1995 zählt das Plangebiet zum Lastraum aus Industrie- und Gewerbeflächen (vgl. Teil B, Pkt. 4.6). Die Ausschöpfung des Begrünungspotenzials im Plangebiet im Rahmen des Bauvorhabens trägt hier jedoch zur klimatischen Verbesserung bei. Insbesondere wird dadurch der thermischen Aufheizung des Gebietes entgegen gewirkt. - Das Plangebiet liegt zwar im Bauschutzbereich des Verkehrsfughafens Düsseldorf; ein Radargutachten weist Radarreflexionsdämpfungsanforderungen aber durch nach, dass die entsprechende Fassadenbauweisen und Verglasungen gut erfüllbar sind (vgl. Pkt. 2.3 und 4.11). 4.3 Baugrenzen, Baulinien, überbaubare Grundstücksfläche Hochhaus Die Kubatur des beabsichtigten Hochhauses wird, entsprechend der Empfehlung aus dem beschränkten, konkurrierenden Gutachterverfahren (Qualifizierungsverfahren), durch Baulinien, kombiniert mit zwingenden Wandhöhen, definiert (vgl. Pkt. 4.2). Die Festsetzung von Baulinien wird erforderlich, um die städtebaulich geordnete Entwicklung des Hochhausbaukörpers in der im Qualifizierungsverfahren geforderten Qualität planungsrechtlich zu sichern. Die in diesem Zusammenhang gewährte Überschreitungsmöglichkeit der Baulinien für gebäudetechnische Anlagen um bis zu 50 cm berücksichtigt die dem städtebaulichen Entwurf zu Grunde liegende besondere und innovative gebäudetechnische Klima- und Energiekonzeption, welche hier außen in die Fassade integrierte dezentrale Lüftungselemente vorsieht (vgl. Pkt. 3.4). Gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt im Kerngebiet der Regelabstand des Hochhauses zur Mercedesstraße 30 m (= 0,25 H) und zu den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken 60 m (= 0,5 H). Durch die planungsrechtlich festgesetzten Gebäudeabmessungen für das Hochhaus können die Abstandflächen zu einigen Nachbargrundstücken nicht eingehalten werden. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 29 Es wurde deshalb geprüft, ob durch die städtebaulich gewünschte Reduzierung der Abstandflächen gesunde Lebens- und Arbeitsverhältnisse auf den betroffenen Nachbargrundstücken gewährleistet bleiben. Dazu wird der Schutz vor möglichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft insgesamt nach folgenden Kriterien betrachtet: - Brandschutz, - Lärmschutz, - Schutz vor Luftverunreinigungen, - Stadtklima/Windschutz. - Gestaltung des städtebaulichen Raumes. Folgende weitere Schutzbelange werden differenziert nach einzelnen Nachbarschaftsbereichen geprüft: - Ausblick, - Abwehr von unerwünschtem Einblick (Sozialabstand) sowie - Besonnung. Die Kriterienprüfung ergab im Einzelnen: - Brandschutz: Belange des Brandschutzes werden durch die reduzierten Abstandflächen nicht berührt. - Lärmschutz: Straßenverkehrslärm: Zwar wird es auf der Mercedesstraße zwischen Münsterstraße und Kreisverkehr sowie an den Wohngebäuden Liststraße 37 b bis d sowie Mercedesstraße zu deutlichen Pegelerhöhungen des Verkehrslärms kommen; jedoch werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1 nicht überschritten. Demgegenüber erreichen die Beurteilungspegel an der Münsterstraße gegenüber der Einmündung Mercedesstraße Werte von bis zu 73/66 dB(A) und im weiteren Verlauf der Münsterstraße in Richtung Entlastungsstraße von bis zu 72/65 dB(A) tags/nachts. Diese sind mit einer maximalen Pegeldifferenz von 0,3 bzw. 0,4 dB(A) für tags/nachts aber nur zu einem ganz geringen Teil auf den durch das Hochhaus erzeugten Verkehr, sondern hauptsächlich auf den vorhandenen Verkehr zurückzuführen. Für die Wohngebäude (Liststraße 37 b bis d sowie Mercedesstraße 4) werden die Grenzwerte deutlich unterschritten. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 30 Verkehrslärm Tiefgarage: Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage wird zum Schutz der angrenzenden Wohnnutzungen komplett eingehaust. Dadurch unterschreiten die ermittelten Beurteilungspegel dort deutlich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm. Gewerbelärm: Für den Blockinnenbereich wird im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt, dass evtl. Gewerbelärmemissionen, z. B. von klima- und lüftungstechnischen Anlagen und einem Fitnesscenter, zu keiner Überschreitung der Immissionswerte der TA Lärm an der Wohnnutzung führen können. - Schutz vor Luftverunreinigungen: Ein kritischer Schadstoffstau im Blockinnenbereich und damit für alle unmittelbar angrenzenden Nachbarschaftsbereiche ist gemäß einem erarbeiteten Gutachten nicht zu erwarten. - Stadtklima / Windschutz: Bereiche temporär unbefriedigenden Windkomforts finden sich lediglich an der Nord- und Südspitze des Hochhauses. Davon sind das Baugrundstück selbst und ein kleiner Teil des Straßenraumes der Mercedesstraße betroffen. An keinem der Nachbargebäude muss jedoch mit einem unbefriedigenden Windkomfort gerechnet werden. - Gestaltung des städtebaulichen Raumes: Das Plangebiet stellt sich derzeit als vegetationslose Brachfläche dar. Durch das Projekt erfährt nicht nur das Plangebiet selbst, sondern auch die unmittelbare Umgebung eine Aufwertung. Das geplante Ensemble aus drei Hochhäusern markiert einen wichtigen Stadteingang Düsseldorfs und ist somit von gesamtstädtischer Bedeutung. Es schafft eine neue Identität und eine positive Adressbildung für das Quartier am Mörsenbroicher Ei. Zudem wird der Vegetationsanteil im Blockinnenbereich erhöht. - Ausblick, Abwehr von unerwünschtem Einblick (Sozialabstand) sowie Besonnung differenziert nach Nachbarschaftsbereichen: Mercedesstraße 1 (Autohaus): Mit 30 m überschreitet die Regelabstandfläche zwar die Mitte der Straßenverkehrsfläche Mercedesstraße, liegt aber noch auf öffentlichem Straßenland. Der absolute Abstand zum Autohaus beträgt minimal ca. 38 m Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 31 (rechtwinklig bezogen auf die halbkreisförmige Schmalseite des geplanten Hochhauses). Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 32 Bei maximal zulässigen vier Geschossen des Autohauses, findet eine Überlagerung der Abstandflächen somit nicht statt. Da das Hochhaus dem Autohaus gegenüber der Mercedesstraße die Schmalseite zuwendet, wird dessen Ausblick nur geringfügig beeinträchtigt. Aufgrund der rein gewerblichen Nutzung des benachbarten Gebäudes kann auch die Frage des Sozialabstandes vernachlässigt werden. Die Anforderungen an die Mindestbesonnung nach DIN 5034, Teil 1, werden erfüllt. Die Verschattung des Gebäudes ist als geringfügig zu betrachten und somit hinnehmbar, zumal die DIN 5034, Teil 1 nur auf Wohngebäude anzuwenden ist. Münsterstraße 246-248 (Büro- und Geschäftshaus): Gegenüber der Rückseite des südöstlich gelegenen Büro- und Geschäftshauses beträgt der absolute Abstand, ungefähr parallel zur Hochhausscheibe, minimal ca. 23 m zu den Gebäudevorsprüngen mit Nebenräumen und Erschließung, ansonsten ca. 25 m. Der Blick aus dem Gebäude Richtung Nordwesten trifft zwar auf die Längsseite der Hochhausfassade, es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass ca. 50 % der Nordwestfassadenfläche lediglich mit Fenstern für Nebenräume und Erschließung ausgestattet ist. Die Hauptausrichtung der Belichtung des Bürogebäudes erfolgt nach Nordosten zur Mercedesstraße und nach Südosten zur Münsterstraße. Aufgrund der rein gewerblichen Nutzung des Gebäudes Münsterstraße 246-248 kann die Frage des Sozialabstandes vernachlässigt werden. Mit einer beginnenden Verschattung der Nordwestfassade muss erst gegen 16.00 Uhr im März und gegen 15.00 im Juni Uhr gerechnet werden. Die nach Nordosten und nach Südosten gerichteten Hauptfassaden des Gebäudes sind von einer Verschattung durch das Hochhaus nicht betroffen. Es kann also nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung gesprochen werden, zumal die DIN 5034, Teil 1 nur auf Wohngebäude anzuwenden ist. Münsterstraße 240 bis 244 (Wohnhäuser): Gegenüber den rückwärtigen Anbauten der südlich gelegen drei Wohnhäuser an der Münsterstraße beträgt der absolute Abstand minimal ca. 16 m (bezogen auf Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 33 die halbkreisförmige Schmalseite des geplanten Hochhauses). Deren zum Hochhaus gerichtete Fassaden sind jedoch nicht mit Fenstern versehen. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 34 Der dreigeschossige Seitenflügel des Wohnhauses Münsterstraße 240 orientiert sich ausschließlich nach Westen, und steht somit in keiner Blickbeziehung zum Hochhaus. Der rückwärtige eingeschossige Anbau des Wohnhauses Münsterstraße 242 wird gewerblich genutzt. Zu den Vorderhäusern der drei Wohngebäude, und damit zu den mit Fenstern versehenen Fassaden, beträgt der rückwärtige Abstand zum Hochhaus minimal 27 m (Münsterstraße 244) bis maximal 37 m (Münsterstraße 240). Die Häuser Münsterstraße 242 und 244 sind an ihrer Nordnordwestfassade mit Balkonen versehen. Dabei trifft lediglich der Blick aus dem Gebäude Münsterstraße 244 rechtwinklig auf die Hochhausfassade; der Blick aus dem Gebäude Münsterstraße 242 geht rechtwinklig weitgehend an der Südwestspitze des Hochhauses vorbei und wird eher durch die Brandwand des Seitenflügels Münsterstraße 240 eingeschränkt. Der Ausblick aus der nicht mit Balkonen versehenen Nordnordwestfassade des Vorderhauses Münsterstraße 240 geht ebenfalls an der südwestlichen Hochhausspitze vorbei. Der Blick aus dessen Seitenflügel ist nach Westen gerichtet und kann das Hochhaus überhaupt nicht erfassen. Zumindest die Fenster der rückwärtigen Fassaden der Gebäude Münsterstraße 242 und 244 sind aus dem Hochhaus heraus einsehbar. Dies betrifft bei der Münsterstrasse 242 sechs und bei der Münsterstraße 244 vierzehn Wohnungen. Bei einer etwa sechsgeschossigen Bebauung nach § 34 BauGB wäre die Einsehbarkeit allerdings ebenfalls gegeben und für innerstädtisches Wohnen in einem städtebaulichen Verdichtungsraum als hinnehmbar zu betrachten. Die Einsehbarkeit vom Hochhaus nimmt jedoch infolge der auskragenden bzw. vorgeständerten Balkone der betroffenen Fassaden mit zunehmender Höhe des Hochhauses ab. Alle drei Gebäude sind vom Schattenwurf des Hochhauses nicht betroffen. Münsterstraße 234 (Hotel): Gegenüber den Rückseiten der westlich gelegenen Hotelnutzung beträgt der absolute Abstand zur halbkreisförmigen Schmalseite des geplanten Hochhauses minimal ca. 21 m (rechtwinklig bezogen auf die halbkreisförmige Schmalseite des geplanten Hochhauses). Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 35 Der nach § 6 Abs. 5 BauO NRW erforderliche Abstand von 0,5 H = ca. 10,20 m wird durch das auf dem westlich angrenzenden Grundstück befindliche Hotel nicht eingehalten. Die rechnerische Abstandfläche überlappt die westliche Grenze des Projektgrundstückes in voller Länge um ca. 4,20 m. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5579 / 53 „Münsterstraße/Astronhotel“ ist der dortige Gebäudekörper durch Baulinien festgesetzt worden. Dies wird dort sowohl mit dem städtebaulichen Konzept des Rahmenplanes Münsterstraße als auch mit der Zumutbarkeit eines gegenseitigen Heranrückens von Hotel und damals schon geplantem Hochhaus begründet. Da es sich bei dem Hotel um eine gewerbliche Nutzung handelt und das Hochhaus, mit ebenfalls überwiegend gewerblicher Nutzung, ihm die Schmalseite zuwendet, kann die Frage des Ausblicks und der Abwehr von unerwünschten Einblicken (Sozialabstand) vernachlässigt werden. Die Ostfassade des Hotels auf dem westlich angrenzenden Grundstück erfährt zwar durch das Hochhaus eine zeitweise Verschattung, es konnte jedoch gutachterlich nachgewiesen werden, dass die erforderliche Mindestbesonnung nach DIN 5034, Teil 1 eingehalten wird. Liststraße 37b bis 37d (Wohnhaus): Gegenüber dem nördlich an das Hotel angrenzenden, nordwestlich vom Hochhaus gelegenen Wohnhaus beträgt der absolute Abstand minimal ca. 43 m und maximal ca. 67 m. Dieses Wohnhaus liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5579 / 53 „Münsterstraße/Astronhotel“ und erzeugt eine rechnerische Abstandflächenüberlappung von ca. 3,80 m auf dem Projektgrundstück. Auch hier wurde der Gebäudekörper durch Baulinien festgesetzt. Um Beeinträchtigungen der Wohnungen durch die Nähe des damals geplanten Hochhauses zu vermeiden, wurden die Hauptwohnräume zur westlichen Seite ausgerichtet, an der auch die Balkone liegen. Eine Beeinträchtigung des Ausblicks ist auch deshalb nicht gegeben, weil der rechtwinkelig zur Fassade ostwärts gerichtete Blick am Hochhaus vorbei geht. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 36 Aufgrund der Ausrichtung der Hauptwohnräume nach Westen ist die Einsehbarkeit lediglich nebengeordneter Wohnräume aus dem Hochhaus hinnehmbar. Es wurde gutachterlich festgestellt, dass das Hochhaus die Ostfassade des Wohnhauses jeweils am 17. Januar bis 10.10 Uhr zwar vollständig, bis 11.00 Uhr teilweise und danach überhaupt nicht mehr verschattet. Da die Besonnung der Hauptwohnräume nach Westen überhaupt nicht beeinträchtigt wird, handelt es sich hierbei um eine geringfügige und hinnehmbare Beeinträchtigung des Gebäudes. Mercedesstraße 4 (Wohn- und Geschäftshaus): Gegenüber diesem Wohn- und Geschäftshaus beträgt der absolute Abstand minimal ca. 65 m. Der Abstand des Hochhauses bis zur Straßenmitte des südwestlichen Abzweigs der Mercedesstraße beträgt minimal 52 m. Der nach § 6 Abs. 5 BauO NRW erforderliche Mindestabstand von 0,25 H = 30 m bis zur Straßenmitte wird somit eingehalten. Insofern ist dieses Grundstück von der Reduzierung der Abstandflächen nicht betroffen. Als Fazit kann festgestellt werden, dass gesunde Lebens- und Arbeitsverhältnisse allgemein gewährleistet bleiben und punktuelle Einschränkungen hinnehmbar sind. Flachbau Für den Bereich des Flachbaus sowie der Tiefgaragenzufahrt im Norden werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt. Die Lage der Baugrenzen orientiert sich hierbei an dem dieser Bauleitplanung zu Grunde liegenden Entwurfskonzept. Für den Bereich Grundstücksgrenze der eine Tiefgaragenrampe Baulinie wird festgesetzt, entlang die der mit westlichen zwingenden Wandhöhenfestsetzungen kombiniert wird (vgl. Pkt. 4.2), um hier mit Blick auf die abstandsrechtlichen Rahmenbedingungen die erforderliche Tiefgaragenzufahrt und deren städtebaulich wie gebäudeorganisatorisch sinnvolle Anordnung entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze zu gewährleisten. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 37 Um die schalltechnisch erforderliche Einhausung der Tiefgaragenrampe an der westlichen Grundstücksgrenze ohne eigene Abstandflächen ausreichend zu sichern, wird eine Festsetzungskombination von zwingenden Wandhöhen und Baulinie erforderlich. Aufgrund der vergleichsweise geringen Wandhöhen, die nach Süden hin von 4,7 m auf 0,1 m abfallen, und eines fast 6 m tiefen Grenzabstandes der Nachbargebäude bleiben durch diese Festsetzung eine ausreichende Belichtung und Besonnung der angrenzenden Gebäude gewährleistet. 4.5 Stellplätze und Garagen Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sollen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden, weil sonst erheblicher Parksuchverkehr und entsprechender Parkdruck in den umliegenden Gebieten zu erwarten wäre. Um dies zu gewährleisten, wird eine Tiefgarage mit drei bis vier Geschossen notwendig, mit der das Plangebiet fast vollständig unterbaut wird. Die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über die Mercedesstraße (mit zwingender Verortung) nordwestlich des Grundstückes und wird aus schalltechnischen Gründen eingehaust. Stellplätze sind nur in unterirdischen Anlagen (Tiefgarage) zulässig, um das angrenzende Umfeld vor Emissionen zu schützen und den nicht überbauten Bereich für Begrünungen zur Verfügung stellen zu können. 4.6 Verkehr 4.6.1 Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Mercedesstraße. Diese ist bereits im Hinblick auf den Hochhausstandort und unter Berücksichtigung der Lage der Tiefgaragenzufahrt (Kreisverkehr) ausgebaut. 4.6.2 Verkehrstechnische Untersuchung Zu Auswirkungen des Bauvorhabens auf den motorisierten Individualverkehr liegt die „Verkehrstechnische Untersuchung“ der Ingenieurgesellschaft NTS, Münster, vom 16.04.2009 vor. Die Verkehrserzeugung wurde auf Basis zweier möglicher Nutzungskonzepte ermittelt. Als Worst-Case-Szenario, welches den weiteren Berechnungen zu Grunde gelegt Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 38 wurde, ergab sich die reine Büronutzung des Hochhauses mit 3.360 zu erwartenden Kfz-Fahrten pro Tag und einem Bedarf von ca. 714 Stellplätzen. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 39 Die Verteilung des Neuverkehrs wurde in Anlehnung an das Verkehrsmodell der Stadt Düsseldorf vorgenommen. Unter Beachtung vier verschiedener Belastungsfälle, - Bestand, - Bestand + Neuverkehr, - Planfall 1 (Entlastungsstraße Derendorf bis Münsterstraße) + Neuverkehr - Planfall 2 (Entlastungsstraße Derendorf bis Grashofstraße) + Neuverkehr wurden folgende Knotenpunkte untersucht: - Kreisverkehrsplatz Mercedesstraße, - Münsterstraße/Mercedesstraße, - Grashofstraße/Münsterstraße/Heinrichstraße sowie - Grashofstraße/Mercedesstraße. Es konnte festgestellt werden, dass alle Knotenpunkte unter Anwendung der bestehenden Signalprogramme weiterhin leistungsfähig betrieben werden können. Die empfohlene geringfügige Erhöhung der Freigabezeit für Linksabbieger aus der Mercedesstraße in die Münsterstraße erfordert keine Änderung der Signalprogramme. Diese enthalten bereits eine verkehrsabhängige Modifikation der Grünzeit. Die Entlastungsstraße Derendorf ist planungsrechtlich in Gänze bis zur Grashofstraße gesichert (Planfall 1). Für den Fall einer zeitversetzten Freigabe von Straßenabschnitten (Planfall 2) sollten die Verkehrsverhältnisse am Knotenpunkt Grashofstraße/ Heinrichstraße/ Münsterstraße genau beobachtet werden, da dann, neben dem heute bereits an der Kapazitätsgrenze betriebenen Fahrstrom, der Fahrstrom Richtung Rath ebenfalls an seine Kapazitätsgrenze stoßen wird und Rückstaus zu erwarten sind. Diese Belastungsverhältnisse stellen sich aber nur vorübergehend aufgrund der zwischenzeitlich an der Münsterstraße endenden „Entlastungsstraße“ Derendorf ein und sind nicht verursacht durch das Hochhaus. Für diesen Fall empfiehlt sich hier, nach festgestellter Einstellung der prognostizierten Verkehrsbelastungen, ebenfalls die Anpassung der Grünzeiten. Auch der Kreisverkehrsplatz Mercedesstraße kann die zukünftig zu erwartenden Verkehrsströme sehr gut abwickeln. Hier sind keine Verkehrsbehinderungen zu erwarten. Für das geplante Vorhaben sind somit keine verkehrstechnischen Änderungen erforderlich. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 40 4.6.3 Flächen für Geh- und Fahrrecht Das im nördlichen Randbereich (Plangebietsspitze) ausgewiesene Geh- und Fahrrecht für die Feuerwehr dient der planungsrechtlichen Sicherung der Feuerwehrzufahrt für die Nachbargrundstücke Gemarkung Derendorf, Flur 9, Flurstücke Nr. 43, 44, 45, 46, 47 und 352. Für den festgesetzten Bereich gibt es bereits eine entsprechende Eintragung im Baulastenverzeichnis der Stadt Düsseldorf. 4.7 Ver- und Entsorgung Versorgung Leitungen für die Versorgung mit Wasser, Strom und Fernwärme sind in der Mercedesstraße vorhanden. Gasleitungen befinden sich in der Münsterstraße und der Liststraße. Straßenseitig wird ggf. eine Netzumspannstelle im 1. Untergeschoss zur Sicherstellung der Versorgung des Neubaus erforderlich. Zur Sicherung der Netzumspannstelle ist zwischen dem Bauherrn und der Stadtwerke Düsseldorf AG ein Vertrag über die Errichtung der Netzumspannstelle abzuschließen. Darüber hinaus sind für die Netzumspannstelle und die zugehörigen Zu- und Ableitungen Dienstbarkeiten zugunsten der Stadtwerke Düsseldorf AG einzutragen. Details hierzu sind im Baugenehmigungsverfahren abzustimmen. Die Anordnung einer solchen Netzumspannstelle sollte nicht in unmittelbarer Nähe sensibler Nutzungen (z.B. Wohnungen) angeordnet werden. In dem Plangebiet können maximal 1.600 l/min Trinkwasser (aus der Summe der vorhandenen Hydranten im Umkreis von 300 m) zu Löschwasserzwecken des umliegenden Gebietes als Grundschutz zur Verfügung gestellt werden. Weitergehende Erfordernisse an die Verfügbarkeit von Löschwasser bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Entwässerung Das Plangebiet ist entwässerungstechnisch erschlossen. Gemäß § 3 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf (Abwassersatzung) vom 30.03.2007 ist sämtliches Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Da das Plangebiet vor dem 01.01.1996 bereits erstmals bebaut und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen war, finden die Bestimmungen des § 51a LWG NW keine Anwendung. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 41 Die vorhandene Kanalisation ist ausreichend leistungsfähig, um die anfallenden Abwässer aufzunehmen. Das Plangebiet ist kanaltechnisch dem Klärwerk DüsseldorfNord zugeordnet; es wird im Mischverfahren entwässert. Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung erfolgt unterirdisch über die geplante Tiefgarage. 4.8 Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen 4.8.1 Verkehrslärm Im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Hierbei wurde u. a. die Einwirkung des zukünftigen Verkehrslärmes - unter Einbeziehung der planungsbedingten Zusatzverkehre - auf die geplante Bebauung ermittelt. Die maximalen gutachterlich ermittelten Beurteilungspegel liegen in unmittelbarer Nähe zur Mercedesstraße im Erdgeschoss bei bis zu 67 dB(A) am Tag und bei 60 dB(A) in der Nacht. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 Beiblatt 1 für ein MK-Gebiet von 65/55 dB(A) für tags/nachts werden somit im Erdgeschoss (EG) tags bis zum 3. Obergeschoss und nachts bis zum 22. Obergeschoss (OG) an der Gebäudeschmalseite zur Mercedesstraße überschritten. Ab dem 23. OG ergeben sich keine Überschreitungen mehr. Die Untersuchung kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass punktuell im Plangebiet Maßnahmen gegen Verkehrslärmimmissionen getroffen werden müssen. Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Wälle oder Wände sind aus städtebaulichen Gründen, aufgrund der innerstädtischen Lage und der beabsichtigten hochwertigen verdichteten Bebauung nicht realisierbar. Daher wird der Einsatz passiver Schallschutzmaßnahmen in Form bestimmter Schalldämmmaße für Gebäudefassaden vorgeschrieben. Entsprechend der in der Untersuchung berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel und der hieraus resultierenden Lärmpegelbereiche ergeben sich Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude entsprechend Lärmpegelbereich I (zurückliegende/straßenabgewandte Gebäudefassaden) bis Lärmpegelbereich IV (Nahbereich Mercedesstraße). Aufgrund der Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet liegen somit Anforderungen von punktuell maximal Lärmpegelbereich IV vor. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 42 Bei Wohn- und Übernachtungsräumen mit notwendigen Fenstern im Lärmpegelbereich IV ist zudem der Einbau von Lüftungsanlagen festgesetzt, so dass auch bei geschlossenen Fenstern und Türen eine ausreichende Lüftung der Aufenthaltsräume ermöglicht wird. Somit wird durch bautechnische Maßnahmen ein ausreichender passiver Schallschutz auch für Wohn- und Schlafräume gewährleistet. Für alle Fassaden, die nicht im Lärmpegelbereich IV liegen, ist im Bebauungsplan die Einhaltung der Anforderungen des Lärmpegelbereiches III als Mindestanforderung festgesetzt. Diese Festsetzung bietet für das geplante Gebäude ausreichend Schutz vor Verkehrslärm. Die Anforderungen des Lärmpegelbereiches III sind mit den heute üblichen Bauweisen und Baumaterialien, d.h. mit dem aktuellen Stand der Technik, in der Regel ohne Mehraufwand zu erreichen, so dass die Festsetzung dieser Anforderung als Mindeststandard vertretbar und zumutbar ist. Obwohl es im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes auf der Mercedesstraße zwischen Münsterstraße und Kreisverkehr zu Pegelerhöhungen von bis zu 6,4 dB(A) – die Spitze liegt hier im Bereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt – kommt, liegen die Beurteilungspegel noch deutlich unter den schalltechnischen Orientierungswerten sowie den Grenzwerten der 16. BlmSchV für Kern- (MK) und Mischgebiete (MI). Im weiteren Umfeld, z. B. an der Münsterstraße gegenüber der Einmündung der Mercedesstraße, wird mit den Beurteilungspegeln von 73 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts schon heute die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, die für Mischnutzung ab 72 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts beginnt, insbesondere nachts deutlich überschritten. An der Bebauung mit Mischnutzung in der Grashofstraße betragen die Beurteilungspegel heute schon 77 dB(A) tags und 70 dB(A) nachts. Die prognostizierten Pegelerhöhungen durch die Planumsetzung bewegen sich im Bereich der Münsterstraße von maximal 0,3 dB(A)/0,3 dB(A) tags/nachts und an der Grashofstraße von maximal 0,1 dB(A) und sind somit kaum wahrnehmbar. In diesen Bereichen müssen Wohnungen ohnehin durch effektive Lärmschutzmaßnahmen geschützt werden. 4.8.2 Gewerbelärm Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 43 Im Rahmen der o. a. schalltechnischen Untersuchung wurden die potenziellen vom Plangebiet ausgehenden Gewerbelärmimmissionen im unmittelbaren Umfeld untersucht. Die geplante Tiefgarage, in der ebenfalls die Anlieferung vorgesehen ist, gilt hierbei als maßgebliche „gewerbliche“ Emissionsquelle. Die Berechnungsergebnisse der Gewerbelärmimmissionen an den nächstgelegenen maßgeblichen schützenswerten Nutzungen zeigen, dass die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zum Tages- und Nachtzeitraum eingehalten werden. Die untersuchte Konzeption ist somit aus schalltechnischer Sicht bei Beachtung der Richtwerte der TA Lärm umsetzbar. Die einzelnen konstruktiven Details, auch unter Berücksichtigung der haustechnischen Anlagen, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festzulegen. 4.8.3 Luftreinhaltung Bei ca. 480 Tiefgaragenstellplätzen besteht bei ebenerdiger Entlüftung die Gefahr der Nichteinhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte. Es ist daher eine Entlüftung über Dach des Flachbaus erforderlich. Ein lufthygienisches Ausbreitungsgutachten hat deshalb untersucht, ob ein kritischer Schadstoffstau vor der Hochhausfassade bzw. im Blockinnenbereich zu befürchten ist. Hierbei wurden zwei Alternativen mit unterschiedlicher Anordnung der Abluftöffnungen skizziert. Ihre Untersuchung erfolgte für die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol; eine Bewertung der Ergebnisse wurde anhand der Grenzwerte der 22. BImSchV vorgenommen. Die Ergebnisse zeigen für beide Alternativen eine deutliche Unterschreitung der Jahresmittelwerte von Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol; sowohl für den Prognose-Nullfall als auch für den Planfall an allen neun untersuchten Immissionsorten. Von einer Einhaltung der Kurzzeitkriterien für Feinstaub und Stickstoffdioxid ist ebenfalls für den Prognose-Nullfall sowie für den Planfall an allen neun untersuchten Immissionsorten auszugehen. Ein kritischer Schadstoffstau vor der Hochhausfassade bzw. im Blockinnenbereich ist demnach in beiden untersuchten Fällen nicht zu befürchten. Hieraus ergibt sich, dass die Lage der Abluftöffnungen im weiteren Planungsverfahren frei gewählt werden kann. Hinsichtlich der Lage der Ansaugöffnungen gilt Gleiches; zu Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 44 beachten ist jedoch, dass sie einen Mindestabstand von 10 Metern zu Abluftöffnungen nicht unterschreiten sollten. Aus Gründen der Luftreinhaltung und des Schallschutzes wird die Tiefgaragenzufahrt eingehaust. 4.8.4 Windeinwirkung Um die Qualität der Windeinwirkung auf den ebenerdigen Nahbereich des geplanten Hochhauses ermitteln und beurteilen zu können, wurde eine Windkomfortuntersuchung mittels Windkanalmessungen durchgeführt. Hierbei wurde untersucht, ob und wo möglicherweise Personen (insbesondere Fußgänger und Radfahrer), die sich im Nahbereich des Bauvorhabens aufhalten, durch Windeinwirkungen (z.B. Fallwinde) gefährdet oder beeinträchtigt werden könnten. Da eine deutsche bzw. europäische Norm nicht existiert, erfolgte die Beurteilung des Windkomforts und möglicher Windgefahren gemäß der Niederländischen Norm NEN 8100. Durch das Hochhaus ergibt sich naturgemäß eine Minderung des Windkomforts im Planungsgebiet. Insbesondere an den Stirnseiten des Hochhauses ist stellenweise mit einem unbefriedigenden Windklima zu rechnen. Windkanalmessungen auf Grundlage der Windstatistik der Jahre 1970 bis 1979 zeigen hier zwar an einigen Messpunkten Risiken zur Überschreitung des Gefahrenkriteriums; Messungen auf Grundlage der Windstatistik für die Jahre 1995 bis 2004 zeigen diese Risiken jedoch an keinem der Messpunkte. Die zwei geprüften Varianten von Windschutzvordächern verbessern den Windkomfort an den Stirnseiten des Hochhauses an einigen Punkten nur unwesentlich. Durch die Vordächer ergeben sich stattdessen sogar in beiden Varianten und auf Basis beider Windstatistiken an anderen Punkten Risiken von Windgefahr. Die geprüften Windschutzvordächer ragen zudem sowohl an der Nord- als auch an der Südspitze über die südöstliche Grundstücksgrenze, - und an der Nordspitze auch über die Fahrbahn des öffentlichen Straßenlandes -, hinaus. Auch aus gestalterischen Gründen bleibt die Vordachlösung unbefriedigend. Aus diesen Gründen soll auf die Windschutzvordächer verzichtet werden. Die betroffenen Flächen könnten stattdessen, soweit möglich, als nicht begehbar ausgebildet oder durch höhere, dichte Bepflanzungen (z. B. Hecken) und/oder Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 45 Windschutzwände vor schlechten Windverhältnissen abgeschirmt werden. Dieser Schutz könnte z. B. durch Windschutzpflanzungen mit einer Höhe von 2,5 bis 3 Metern im Bereich der nordöstlichen Stirnfläche des Hochhauses entlang der Straße sowie durch Hecken oder halbdurchlässige Windschutzwände entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze erfolgen. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 46 Ob dadurch signifikante Verbesserungen erreicht werden können, bleibt offen. Aus stadtgestalterischen Gründen (Aufnahme der Gebäudeflucht des Eckgebäudes) wird auch diese Lösung in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt. An den unmittelbar benachbarten Gebäuden ergeben sich gegenüber der gegenwärtigen Situation zwar Minderungen des Windkomforts, die aber nicht in die Kategorie unbefriedigend fallen. Auf weiter entfernt liegende Bereiche haben ggf. auftretende Fallwinde keine Auswirkungen mehr auf die dortige Bebauung. 4.9 Bepflanzung Zu den Planungszielen der Klimaanalyse der Stadt Düsseldorf (1995) für den Lastraum der verdichteten Innenstadtrandgebiete gehört die Erhöhung des Vegetationsanteils. Um der thermischen Aufheizung entgegen zu wirken, soll das Begrünungspotenzial so weit wie möglich ausgeschöpft werden. Mit Hilfe der Festsetzungen zur Bepflanzung soll zudem eine attraktive Gestaltung der Freiräume der innerstädtischen dichten Bebauung gesichert werden. Ziel ist es, sowohl einen angenehmen Aufenthalt im Freiraumbereich für die Nutzer des neuen Gebäudes als auch eine attraktive Aufsicht aus den höher gelegenen Etagen des Hochhauses zu erreichen. Hiervon profitieren ebenfalls die angrenzenden Büros und Wohnungen sowie die Nutzer des Hotels. Es wird festgesetzt, die nicht überbauten Grundstücksflächen, die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sowie Flachdächer und flach geneigte Dächer auf ein- bis sechsgeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen, - die ihrem Zwecke nach üblicherweise versiegelt sind (z.B. Erschließung, Stellplätze, Wege), - die zur Belichtung (z.B. Fenster, Glasdächer) dienen, - die spezifische technische Anforderungen erfüllen müssen (z.B. technische Aufbauten), - deren beschränkte Größe einen vergleichsweise geringen ökologischen Nutzen mit sich bringen würde (unter 2 qm). Ergänzt wird das Begrünungsgebot durch die Festsetzung einer Mindestanzahl von Bäumen (min. 4 Laubbäume) sowie eines Mindestanteiles von Sträuchern (min. 10%) innerhalb der nicht überbauten Grundstücksfläche. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 47 Vorbehaltlich einer zu erzielenden Vereinbarung mit dem Eigentümer des betreffenden Nachbargrundstücks soll auch die Einhausungswand der Tiefgaragenzufahrt an der westlichen Grundstücksgrenze begrünt werden. Andernfalls soll diese Wand der architektonischen Ausbildung der Fassaden des Gesamtgebäudes gemäß gestalterisch behandelt werden. Die Bepflanzung soll eine angemessene ökologische und kleinklimatische Aufwertung der heutigen Situation bewirken und Fallwinde, die am Hochhaus entstehen können, zugunsten der Aufenthaltsqualität im Sockelbereich mindern. 4.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Dachform Mit dem Ziel einer hochhaustypischen baulichen Gestaltung und um Flächen für ökologisch wirksame Dachbegrünungen zu erhalten, ist die vom Umfeld einsehbare Dachfläche des Flachbaus zwingend als Flachdach auszuführen. Werbeanlagen Aus gestalterischen Gründen werden Festsetzungen zu Werbeanlagen getroffen. Das architektonische Erscheinungsbild des Gebäudekomplexes soll durch die Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden. Dazu gehört auch das Ziel, die Fassaden des Hochhauses weitgehend freizuhalten. Die Werbeanlagen sollen sich in ihrer Größe, Form, Material und Lichtwirkung dem Erscheinungsbild der Fassade unterordnen. Sie sind ausschließlich an der Mercedesstraße oder an den zum Vorplatz gelegenen Gebäudeseiten zulässig und dürfen nur bis zu einer Höhe von 0,30 m unterhalb der Fensterbank im 1. Obergeschoss angebracht werden. Ausnahmsweise ist oberhalb dieses Bereichs je eine Werbeanlage an den Längsseiten des Hochhauses im MK 1 zulässig, sofern sie nicht mehr als eine Fassadenfläche von jeweils 25 m² belegen. Damit ist gewährleistet, dass die Werbeanlagen nur eine untergeordnete Funktion übernehmen. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 48 Einfriedungen Der Vorplatz des Gesamtgebäudes soll städtebaulich offen und einsehbar gestaltet werden. Darum sind Einfriedungen innerhalb um die in der Planzeichnung mit B1 bis B4 gekennzeichneten Fläche (Vorplatz) nicht zulässig. 4.11 Radarverträglichkeit / Hindernisfreiheit im Anflugbereich des Flughafens Im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wurde eine radartechnische (signaturtechnische) Untersuchung (Phase I) gemäß den Auflagen der Luftfahrtbehörden erstellt. Hierin wird festgestellt, dass das Hochhaus durch die Radaranlagenstandorte der DFS am Flughafen Düsseldorf auf seiner Nordwestfassade reflexionswirksam erfasst wird. Durch Oberflächenreflexionen in nordwestlicher Richtung werden Bahnen der westlichen Anflugrichtungen sowie der weiter entfernte Luftraum in nordwestlichen Richtungen berührt. Reflexionswirksam ist aber lediglich der nicht gekrümmte Teil der Nordwestfassade des Hochhauses ab einer Höhe von 30 m über Grund. Die starke Profilierung der Fassade, die im vorliegenden Entwurf durch die vor die Brüstungen vortretenden Lüftungsaggregate erzeugt wird, trägt wesentlich zur Radarreflexionsdämpfung bei. Somit werden die Dämpfungsanforderungen an die einzelnen Bauteile erheblich gemindert. Das Gutachten weist nach, dass die Radarreflexionsdämpfungsanforderungen in diesem Bereich durch entsprechende Fassadenbauweisen und Verglasungen grundsätzlich gut erfüllbar sind. In Phase II des Gutachtens sollen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens konkrete konstruktive Lösungen zur Erfüllung der Dämpfungsanforderungen erarbeitet und mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden. Da das Plangebiet im Bauschutzbereich des Flughafens liegt und das geplante Hochhaus die genehmigungsfreien Höhen überschreitet, ist gemäß den §§ 12, 14 und 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) die Zustimmung der Luftfahrtbehörden im Baugenehmigungsverfahren zwingend erforderlich. In diesem Zusammenhang wird auch die Wehrbereichsverwaltung West von der Bezirksregierung Düsseldorf am Verfahren beteiligt. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 49 Bei den planerischen Überlegungen im zeitlichen Vorlauf des Bebauungsplanverfahrens wurde die notwendige Hindernisfreiheit bei einer Höhe von 162,7 m ü. NN ermittelt und mit den zuständigen Luftfahrtbehörden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgestimmt. Die zwingend festgesetzte Höhe des geplanten Hochhauses liegt mit 158,7 m ü. NN einige Meter unter diesem Wert. Das benachbarte ARAG-Hochhaus erreicht mit 162,5 m ü. NN in etwa die gleiche Höhe. Somit wird die erforderliche Hindernisfreiheit nicht beeinträchtigt. 5. Soziale Maßnahmen Zur Umsetzung der Planung ist keine Verlagerung von Nutzungen oder der Abriss von Gebäuden erforderlich. Soziale Maßnahmen sind somit nicht erforderlich. 6. Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Maßnahmen sind im Plangebiet nicht erforderlich. 7. Kosten für die Gemeinde Der Stadt Düsseldorf entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Kosten. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 50 - Teil B - Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zum Bebauungsplan Nr. 5579/061 - Hochhaus Mercedesstraße (Fishman Tower) Stadtbezirk 2 Stadtteil Düsseltal 1. Zusammenfassung Durch den Abstand des Plangebietes von Hauptverkehrsstraßen ist es nur mäßigen Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt. Diesbezüglich sind nach der Realisierung auch im näheren Umfeld, insbesondere durch die Einhausung der Tiefgaragenrampe, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Im weiteren Umfeld sind allerdings Erhöhungen der Verkehrs- damit der – ohnehin schon hohen Lärmbelastungen hinzunehmen. Die vom Hochhaus ausgelösten Verschattungen führen an fünf benachbarten Wohnungen zu Verschlechterungen der Besonnung im Winter. Dies würde in derartigem Umfang aber auch bei einer niedrigeren Bebauung eintreten. Beeinträchtigungen hinsichtlich des Windkomforts werden für beide Stirnseiten des geplanten Hochhauses prognostiziert. An der nordöstlichen Stirnseite kann das Risiko einer punktuellen Windgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Die geringe Größe des Grundstücks und die an diesem Standort sinnvolle Intensität der geplanten Nutzung ermöglichen nur einen geringen Anteil an Begrünung und daraus resultierend einen weiterhin hohen Grad an Versiegelung. Die im Plangebiet befindlichen drei Altstandorte sind so weit saniert, dass bei der Realisierung des Vorhabens nur die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs besonderen Anforderungen unterliegt. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 51 2. Beschreibung des Vorhabens Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben sowie des Plangebietes und seiner Umgebung: Die Fläche wird zurzeit als Kfz-Abstellplatz für ein benachbartes Autohaus genutzt. Die Flächen sind vollflächig mit Asphaltdecken versiegelt bzw. mit Splitt abgedeckt. und daher vegetationsfrei. Mit dem Bebauungsplan werden ein Hochhaus mit (zwingender) Wandhöhe von 120 m über Grund, ein viergeschossiger Flachbau und eine Tiefgarage mit ca. 480 Stellplätzen in drei bis vier Untergeschossen ermöglicht. In den Gebäuden soll eine Nutzungsmischung aus Hotel (inkl. Apartment-Servicewohnen), Büros, Fitness/Wellness und in der Erdgeschosszone Einzelhandel und Gastronomie untergebracht werden. 3. Ziele von Umweltfachplanungen im Gebiet Fachlich relevante Planungen gibt es auf den Gebieten Luftreinhaltung und Stadtklima. Die Aussagen der „Klimaanalyse Düsseldorf“ sind im Abschnitt „Stadtklima“ wieder gegeben. Der Luftreinhalteplan Düsseldorf umfasst das gesamte Stadtgebiet. In ihm sind zahlreiche Maßnahmen beschrieben, die geeignet sind, die Luftqualität insbesondere im hoch verdichteten Innenbereich der Stadt zu verbessern. Die Maßnahmen betreffen überwiegend nicht die Bauleitplanung. Mit der Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage wird angestrebt, zumindest das heute wenig mit Luftschadstoffimmissionen belastete unmittelbare Umfeld des Plangebietes nicht weiter zu belasten. 4. Schutzgutbetrachtung Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut beschrieben und werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 52 - 4.1 Auswirkungen auf den Menschen 4.1.1 Lärm Verkehrslärm Das Plangebiet wird durch die Verkehrslärmemissionen der Münsterstraße, des „Mörsenbroicher Eis“ bzw. der Grashofstraße und geringfügig durch die Mercedesstraße sowie durch den Schienenverkehrslärm der Straßenbahn und der Eisenbahntrasse Düsseldorf - Duisburg belastet. Die maximalen gutachterlich ermittelten Beurteilungspegel liegen in unmittelbarer Nähe zur Mercedesstraße im Erdgeschoss bei bis zu 67 dB(A) am Tag und bei 60 dB(A) in der Nacht. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 Beiblatt 1 für ein MKGebiet von 65/55 dB(A) für tags/nachts werden somit im Erdgeschoss (EG) bis zum 22. Obergeschoss (OG) überschritten. Ab dem 23. OG ergeben sich keine Überschreitungen mehr. Im Nahbereich der Tiefgaragenzufahrt ergeben sich am geplanten Objekt Überschreitungen um bis zu 2 dB(A) in der Nacht im EG. Entsprechend dem Vorschlag des schalltechnischen Gutachtens wurden erhöhte Anforderungen an den baulichen Schallschutz bis Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 (Hochhaus EG bis 22. OG, Nebengebäude EG und 1. OG) festgesetzt. Aufgrund der nächtlichen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Übernachtungsräume notwendig und wurden festgesetzt. Die Orientierungswerte werden an der Stirnseite des Gebäudes (IO14) um bis zu 1,7 dB(A) am Tag und 4,6 dB(A) in der Nacht im Erdgeschoss – sowie bis zum 22. Geschoss kontinuierlich abnehmend – überschritten. Es wird daher empfohlen, die Nutzung an der Stirnseite des Gebäudes bis zum 22. OG auf den Tag zu beschränken (z. B. durch Büronutzung) Die Untersuchung der planbedingten Auswirkungen der Verkehrslärmsituation auf das unmittelbare Umfeld zeigt, dass es primär auf der Mercedesstraße zwischen Münsterstraße und Kreisverkehr zu deutlichen Pegelerhöhungen um bis zu 5 dB(A) kommt. Im Bereich der Anbindung des Plangebietes an die Tiefgaragenzufahrt ergeben sich ebenfalls sehr deutliche Pegelerhöhungen um bis zu 6,4 dB(A) am gegenüberliegenden Wohn- und Geschäftsgebäude (Mercedesstraße 4). Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 53 Am Gebäude Liststraße 37c und d ergeben sich durch die Planung Erhöhungen um max. 3 dB(A) tagsüber und 2,5 dB(A) nachts. Es handelt sich zwar um eine Verschlechterung der jetzigen Situation für die dort ansässige Wohnbevölkerung, jedoch liegen die Beurteilungspegel nach Umsetzung des Bebauungsplanes noch unter den schalltechnischen Orientierungswerten sowie unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV für Kern- (MK) bzw. Mischgebiete (MI). Im weiteren Umfeld Pegelerhöhungen an des Plangebietes Wohnnutzungen sind zu durch erwarten: die Planung stadteinwärts ebenfalls an der Münsterstraße bis zur Entlastungsstraße betragen sie bis zu 0,4 dB(A). Die Beurteilungspegel erreichen schon im Bestand Werte von bis zu 72/65 dB(A) für Tag/Nacht und liegen somit bereits heute im Bereich von Beurteilungspegeln, bei denen eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (über 70/60 dB(A) für Tag/Nacht). Westlich der Entlastungsstraße werden keine deutlichen Pegelerhöhungen mehr erwartet. An den bestehenden Gebäuden gegenüber der Einmündung Mercedesstraße ergeben sich Pegelerhöhungen von bis zu 0,3 dB(A). Die Beurteilungspegel erreichen hier im Bestand Werte von bis zu 73/66 dB(A) für Tag/Nacht. Da dort nach bestehendem Planungsrecht Mischnutzung zulässig ist, muss für die vorhandenen Gebäude mit Wohnnutzung von dem Erreichen der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ab 72/62 dB(A) für Tag/Nacht ausgegangen werden. Stadtauswärts an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Grashofstraße) liegen die Beurteilungspegel bereits im Bestand bei bis zu 77/70 dB(A) für Tag/Nacht. Nach Planumsetzung werden dort Pegelerhöhungen von bis zu 0,1 dB(A) erreicht. Das Gebiet ist nach § 34 als Mischgebiet einzustufen. Hier ist die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ab 72/62 dB(A) für Tag/Nacht bereits heute weit überschritten. Angesichts der sehr hohen Lärmvorbelastung müssen die Wohnungen ohnehin durch effektive Lärmschutzmaßnahmen geschützt sein. Gewerbelärm Da das Plangebiet als Kerngebiet ausgewiesen wird und im direkten Umfeld des Plangebietes Kerngebiete oder Gebiete nach § 34 BauGB mit einer Kerngebietsstruktur vorhanden sind, sind schädliche Schalleinwirkungen in das Plangebiet nicht anzunehmen. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 54 Im Baugenehmigungsverfahren kann sichergestellt werden, dass die Gewerbelärmemissionen, die innerhalb des Plangebietes, z.B. von klima- und lüftungstechnischen Anlagen und einem Fitness-Center, verursacht werden, nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) an der Wohnnutzung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes führen werden. Die Lärmemissionen der Tiefgaragen-Ein-/Ausfahrt wurden im Hinblick auf die außerhalb des Plangebietes gelegene Wohnnutzung gutachterlich untersucht. Entsprechend der getroffenen Festsetzung wurde davon ausgegangen, dass die Tiefgaragen-Ein-/Ausfahrt komplett eingehaust wird. Unter diesen Voraussetzungen unterschreiten die ermittelten Beurteilungspegel von tags 52 dB(A) und nachts 43 dB(A) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm. 4.1.2 Elektromagnetische Felder (EMF) Im Plangebiet und dem unmittelbaren Umfeld sind keine Quellen starker elektromagnetischer Felder bekannt. Falls Trafostationen zur Nahversorgung notwendig werden, sollten diese nicht in der unmittelbaren Nähe sensibler Nutzungen (z.B. Wohnungen) angeordnet werden. Insbesondere ist auch eine Anordnung in Kellerräumen von Gebäuden mit sensiblen Nutzungen zu vermeiden. Bei Berücksichtigung der Vorgaben nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zum Bundes- Immissionsschutzgesetz), des Abstandserlasses NRW von 2007 sowie gemäß den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau als auch beim Heranrücken schützenswerter Nutzungen an bestehende Anlagen sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen. Eine über diese Vorgaben hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen ist aus gesundheitlicher Sicht jedoch empfehlenswert. 4.1.3 Licht / Besonnung Lichtimmissionen Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 55 Das architektonische Konzept sieht vor, die Fassade nachts zu beleuchten. Rechtlich zählt Licht zu den Emissionen und Immissionen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von 1974. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 56 Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn sie "[...] nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen" (§ 3 BImSchG). Die Beurteilung der Belästigungswirkung, die insbesondere von gewerblichen künstlichen Beleuchtungsanlagen ausgeht, erfolgt auf der Grundlage der „LichtRichtlinie“ des Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI), die in NordrheinWestfalen durch einen Erlass eingeführt wurde (Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung, gemäß Runderlass des MUNLV, des MWMEV und des MSWKS vom 13.09.2000, Ministerialblatt NRW Nr. 64 vom 2.11.2000). Die Beurteilung der Belästigungswirkung an einem Immissionsort, z. B einem Wohnraum, durch eine Beleuchtungsanlage erfolgt über die von ihr verursachte Raumaufhellung und die Blendwirkung. Die hierfür gültigen Immissionswerte ergeben sich in Abhängigkeit vom Gebietscharakter und der Tageszeit. Aus gesundheitspräventiver Sicht sollte das Beleuchtungskonzept für das Hochhaus folgende Aspekte berücksichtigen: - anteiliger Verzicht auf eine Gebäudeanstrahlung, z. B. der Sockelgebäude, - Optimierung des Beleuchtungskonzeptes: schädliche Einwirkungen durch Licht sollten bereits im Vorfeld der lichttechnischen Planung berücksichtigt werden, z. B. durch die Wahl geeigneter Leuchten und deren Standorte. - die Beleuchtungsstärke sollte sinnvoll dem anzustrahlenden Material (helle Fassaden benötigen weniger Licht) angepasst werden (oft ist eine Leuchtdichte von 1 cd/m2 bzw. eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux ausreichend), - Begrenzung der Beleuchtungsdauer (beispielsweise bis 22 oder 23 Uhr), da sie dann nur noch von einem kleinen Personenkreis wahrgenommen wird und von Anwohnern bzw. Bewohnern als besonders störend empfunden werden könnte. Mögliche Auswirkungen der Fassadenbeleuchtung auf die Bewohner des Fishman Towers und vor allem auf die angrenzende Wohnbebauung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 57 Besonnung Gemäß DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen) ist für Wohnräume ein Mindestmaß an Besonnung ein wichtiges Qualitätsmerkmal. Ein Wohnraum gilt dann als ausreichend besonnt, wenn seine Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde beträgt. Eine Wohnung gilt als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausreichend besonnt wird. Auf Grundlage der vorgesehenen Architektur wurde eine Verschattungsstudie erstellt, um die Einhaltung der Anforderungen nach DIN 5034 zu prüfen. Das Gutachten weist nach, dass im Umfeld des geplanten Vorhabens die o. g. Anforderungen mit Ausnahme von fünf Wohnungen im Gebäude Mercedesstraße 4 eine an der Südfassade, vier an der Ostfassade - eingehalten werden können. In einem nächsten Schritt wurde ermittelt, ab welchem Datum die ausreichende Besonnung sichergestellt werden kann. Da diese für die Wohnung an der Südfassade der Mercedesstraße 4 bereits am 21. Januar nachgewiesen werden konnte, kann dies als geringfügige Umweltauswirkung betrachtet werden und erfordert keine weitergehenden Maßnahmen. Für die Wohnungen an der Ostfassade des Gebäudes Mercedesstraße 4 ist die Mindestbesonnung erst ab dem 5. Februar (eine Wohnung) bzw. 10. Februar (drei Wohnungen) sichergestellt. Zum Vergleich wurde an Stelle des Hochhauskörpers eine gemäß § 34 BauGB zulässige 25 m hohe Blockrandbebauung angenommen und deren Auswirkungen auf die Besonnung der Wohnungen simuliert. Dabei ergeben sich keine relevanten Unterschiede für die Besonnung der vier Wohnungen, so dass die Beeinträchtigung als hinnehmbar einzuordnen ist. 4.1.4 Kinderfreundlichkeit Dauerhafte Wohnnutzungen für Familien sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Kinderund jugendrechtliche Aspekte sind somit in Bezug auf die Realisierung der Planung nicht erkennbar. 4.1.5 Städtebauliche Kriminalprävention Mit dem Bebauungsplan werden keine neuen öffentlichen Räume geschaffen. Die Hotelnutzung bringt eine stärkere Frequentierung des Vorplatzes und eine Überwachung des Grundstücks inkl. Tiefgarage mit sich. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 58 Weitere Aspekte baulicher Kriminalprävention wie die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Tiefgaragen werden in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geregelt. 4.2 Natur und Freiraum 4.2.1 Freirauminformations-System (FIS) Das Freirauminformations-System Düsseldorf ordnet dem Plangebiet keine Freiraumfunktion zu. Nach der Systematik des FIS können solche Flächen grundsätzlich einer baulichen Nutzung zugeführt werden. 4.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft Fachspezifische rechtliche Situation und vorhandene Gutachten Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans der Stadt Düsseldorf. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete sind nicht festgesetzt. Im Plangebiet und dessen Umgebung liegen keine gemeldeten und von der EUKommission ausgewiesenen FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete. Beschreibung des Plangebietes Die Fläche ist nicht für Erholungszwecke geeignet und ohne Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Die Umgebung des Plangebiets ist durch die innerstädtische Bebauung geprägt. Schutzgut Pflanzen Das gesamte Plangebiet ist ohne jegliche Vegetation. Die Fläche wird fast vollständig durch die geplante Bebauung und Unterbauung mit einer Tiefgarage in Anspruch genommen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden begrünt. Die Baumreihen entlang der Mercedesstraße prägen den öffentlichen Straßenraum und werden durch die Planung nicht nachteilig berührt. Baumschutzsatzung Innerhalb des Plangebietes Baumschutzsatzung der Stadt befinden sich Düsseldorf keine geschützt Bäume, sind. die Die nach der vorhandenen Straßenbäume entlang der Mercedesstraße sind zu erhalten und insbesondere während der Bauphase zu schützen. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 59 Schutzgut Tiere Das Plangebiet ist frei von jeglicher Vegetation und stellt auf Grund der innerstädtischen Lage im dicht bebauten Umfeld keine geeigneten Lebensräume für planungsrelevante Arten dar. Das gilt auch für die angrenzenden Flächen. Erholungsraum Aufgrund der aktuell mangelnden Bedeutung des Plangebietes für die Erholung sind hier keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Eingriffs- und Ausgleichsbilanz Derzeit wird die Bebaubarkeit des Projektgrundstücks nach § 34 BauGB beurteilt. Aufgrund dessen ist die Eingriffsregelung hier nicht anzuwenden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Durch die geplante Bebauung wird das Grundstück fast vollständig über- und unterbaut. Damit ist eine hohe Versiegelungsrate verbunden. Durch die geplanten Maßnahmen zur Durchgrünung werden kleinflächige Vegetationsbestände, mit einem Anteil von Bäumen und Sträuchern, geschaffen. Grünordnerische Maßnahmen Die folgenden grünordnerischen Maßnahmen fördern die Durchgrünung des Plangebietes und werden daher entsprechend festgesetzt: - Auf Tiefgaragendecken oder unterirdischen Gebäudeteilen ist eine Vegetationsfläche bestehend aus einer 80 cm starken Bodensubstratschicht (zuzüglich Drainschicht) fachgerecht aufzubauen. Von dieser Regelung ausgenommen sind die notwendigen Flächen für die Erschließung. Für Baumpflanzungen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 120 cm (zuzüglich Drainschicht) zu erhöhen; das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 50 cbm je Baumstandort betragen. - Die nicht überbaute Grundstücksfläche ist zu begrünen. Von dieser Regelung ausgenommen sind die notwendigen Flächen für die Erschließung. Mindestens 10 % der Fläche sind mit Sträuchern, z. B. Hainbuche, Liguster, zu bepflanzen. Es sind mindestens 4 Laubbäume (StU 20 - 25 cm, gemessen in 1 m Höhe), z. B. Ahorn, Eiche, zu pflanzen. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 60 - Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 15° Dachneigung auf ein- bis sechsgeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen sind extensiv zu begrünen. Sie sind mit einer Vegetationstragschicht von mindestens 10 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainageschicht) zu überdecken. In der Dachfläche vorhandene notwendige Fensteröffnungen, untergeordnete technische Aufbauten sowie Flächen mit einer Größe von weniger als 2 m² sind von der Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen, wobei jedoch ein Begrünungsanteil von mindestens 70 % erreicht werden muss. Diese Ausnahme von der Verpflichtung zur Begrünung gilt nicht für Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energie. Die Fläche von Glasdächern ist von der Begrünungsverpflichtung sowie von der Bezugsgröße ausgenommen. - Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Substrate für die Tiefgaragen- und Dachbegrünung sind gemäß der aktuellen FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen auszuführen (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn). 4.3 Boden 4.3.1 Maß der baulichen Nutzung: Verdichtung und Versiegelung Das Plangebiet ist zurzeit unbebaut und wird als Abstellfläche für Pkw eines Autohauses genutzt. Die Flächen sind vollflächig versiegelt. Da eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgesetzt wurde, muss im ungünstigsten Fall davon ausgegangen werden, dass die Fläche zu fast 100 % versiegelt wird. Die Begrünungsfestsetzungen greifen nur, wenn die Tiefgaragendecken und sonstigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht für die notwendige Erschließung (auch Vorfahrten), die Anlage von Stellplätzen etc. in Anspruch genommen und Feuerwehrbewegungsflächen sowie Terrassen nur teilversiegelt werden. Deshalb wird angenommen, dass nur eine kleinflächige Pflanzfläche auf der Tiefgaragendecke realisiert wird. Aufgrund der sehr guten Anbindung an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs und das überörtliche Straßenverkehrsnetz ist eine hohe Flächenausnutzung an dieser Stelle in Zukunft sinnvoll. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 61 Versiegelungsbilanz: versiegelt % teilversieg (m²) % unversieg elt (m²) % Summe elt (m²) (m²) Bestand 5.000 100 0 0 0 0 5.000 Planung 4.600 92 400 8 0 0 5.000 %-Bilanz -8 +8 +/- 0 4.3.2 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die Altablagerungen mit den Kataster-Nrn. 117, 147, 167 und die kleinräumigen Verfüllungen mit den Kataster-Nrn. 268 und 269. Aufgrund vorliegender Erkenntnisse aus dem Bodenluftmessprogramm und der Verfüllmaterialien sind Auswirkungen durch Gasmigration nicht zu besorgen. 4.3.3 Altablagerungen im Plangebiet Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen. 4.3.4 Altstandorte im Plangebiet Im Plangebiet befindet sich der Altstandort mit der Kataster-Nr. 5681 und Teilbereiche der Altstandorte mit den Kataster-Nrn. 5657 und 5659. Altstandorte 5657, 5659 und 5681 Im Rahmen der Nutzungsrecherche und Gefährdungsabschätzung für die o.g. Altstandorte wurden vereinzelte, lokale Kohlenwasserstoffverunreinigungen im Boden und eine Verunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen in der Bodenluft festgestellt. Die ermittelten Boden- und Bodenluftverunreinigungen wurden im Zuge einer Abbruchmaßnahme saniert. Die weiterhin angetroffene Auffüllung zeigte Mächtigkeiten bis zu 2 m, die überwiegend aus Bodenaushub mit Bauschutt besteht. Relevante Schadstoffgehalte in der Auffüllung wurden nicht ermittelt. Im Rahmen von zukünftigen Baugenehmigungsverfahren sind teilweise weitere Maßnahmen (Verwertungs- und Entsorgungskonzept Begleitung) für erforderlich, bautechnisch die durch bedingten Aushub, entsprechende fachgutachterliche Nebenbestimmungen rechtsverbindlich im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 62 Dadurch werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die sonstigen Belange des Umweltschutzes gewährleistet. 4.4 Wasser 4.4.1 Grundwasser Entsprechend der dem Umweltamt vorliegenden Erkenntnisse liegen die höchsten gemessenen Grundwasserstände für das Plangebiet bei ca. 31,0 m ü. NN (HGW 1988 - höchster periodisch wiederkehrender Grundwasserstand). Die höchsten ermittelten Grundwasserstände für das Plangebiet liegen bei 33,0 m ü. NN (HHGW 1926 - höchster dem Umweltamt bekannter Grundwasserstand). Eine systematische Auswertung der seit 1945 im Stadtgebiet gemessenen Grundwasserstände zeigt für den überwiegenden zentralen Bereich des Plangebietes einen minimalen Grundwasserflurabstand von > 5 m. Bei einer Geländehöhe von ca. 38 m. ü. NN liegen demnach die höchsten Grundwasserstände bei ca. 33,0 m ü. NN. Die Grundwassertemperatur liegt im Umfeld bei rund 13,6 °C. Die Grundwasserbeschaffenheit Mineralölkohlenwasserstoffen, ist bis auf lokale Auffälligkeiten (Aromaten, Schwermetallen) im Zustrom zum Plangebiet weitgehend unauffällig. Für geplante Grundwasserbenutzungen im Plangebiet (z.B. Wasserhaltungsmaßnahmen während der Baumaßnahme, Geothermieanlagen, etc.) ist in jedem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Umweltamt zu beantragen. Der Umfang des jeweiligen Wasserrechtsantrages sollte frühzeitig mit der Unteren Umweltschutzbehörde abgestimmt werden. Im Rahmen des Wasserrechtsantrages für eine Bauwasserhaltung oder eine sonstige Grundwassernutzung ist der Nachweis zu erbringen, dass durch die Grundwassernutzung nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu besorgen sind oder erforderlichenfalls durch zusätzliche Maßnahmen vermieden werden können. Außerdem ist die schadlose Ableitung des geförderten und genutzten Grundwassers darzustellen. 4.4.2 Niederschlags- und Abwasserbeseitigung Da das Plangebiet nicht erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, finden die Bestimmungen des § 51a Landeswassergesetz (LWG NRW) keine Anwendung. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 63 Aufgrund der Lage des Plangebietes im Bereich der Altstandorte ist eine ortsnahe Beseitigung des auf befestigten Flächen anfallenden gesammelten Niederschlagswassers durch Versickerung nicht erlaubnisfähig. Das auf befestigten Flächen anfallende gesammelte Niederschlagswasser ist in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten. 4.4.3 Oberflächengewässer Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 4.5 Luft 4.5.1 Lufthygiene Im Plangebiet werden die Zielwerte bzw. die Zahl der zulässigen Überschreitungen gemäß 22. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) für die Luftschadstoffe Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid (NO2) und Benzol (C6H6) - nicht zuletzt aufgrund des Abstandes zu den Hauptverkehrsstraßen - gegenwärtig eingehalten. Bei ca. 480 Tiefgaragenstellplätzen besteht bei ebenerdiger Entlüftung die Gefahr der Nichteinhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte. Es ist daher eine Entlüftung über Dach des Flachbaus erforderlich. Unter dieser Voraussetzung wurde ein lufthygienisches Ausbreitungsgutachten erstellt, welches sich mit der Frage beschäftigt, ob ein kritischer Schadstoffstau vor der Hochhausfassade bzw. im Blockinnenbereich zu befürchten ist. Hierbei wurden zwei Alternativen mit unterschiedlicher Anordnung der Abluftöffnungen skizziert. Ihre Untersuchung erfolgte für die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol; eine Bewertung der Ergebnisse wurde anhand der Grenzwerte der 22. BImSchV vorgenommen. Die Ergebnisse zeigen für beide Alternativen eine deutliche Einhaltung der Jahresmittelwerte von Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol; sowohl für den Prognose-Nullfall als auch für den Planfall an allen neun untersuchten Immissionsorten. Von einer Einhaltung der Kurzzeitkriterien für Feinstaub und Stickstoffdioxid ist ebenfalls für den Prognose-Nullfall sowie für den Planfall an allen neun untersuchten Immissionsorten auszugehen. Ein kritischer Schadstoffstau vor der Hochhausfassade bzw. im Blockinnenbereich ist demnach in beiden untersuchten Fällen nicht zu befürchten. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 64 - Hieraus ergibt sich, dass die Lage der Abluftöffnungen im weiteren Planungsverfahren frei gewählt werden kann. Hinsichtlich der Lage der Ansaugöffnungen gilt Gleiches; zu beachten ist jedoch, dass sie einen Mindestabstand von 10 Metern zu Abluftöffnungen nicht unterschreiten sollten. Aus Gründen der Luftreinhaltung und des Schallschutzes wird die Tiefgaragenzufahrt eingehaust. 4.5.2 Umweltfreundliche Mobilität Das Plangebiet ist durch drei Straßenbahn- und sieben Buslinien über die Haltestelle Heinrichstraße überdurchschnittlich gut an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs angeschlossen, wenn man die allgemeine Dichte des ÖPNVNetzes in Düsseldorf zu Grunde legt. Fahrradwege existieren entlang der Mercedesstraße und der Münsterstraße, über welche auch das in ruhigen Nebenstraßen verlaufende Hauptroutennetz (Liststraße, Buscherstraße) erreichbar sind. Die Anlage von Fahrradabstellplätzen oberirdisch und in der Tiefgarage wird empfohlen. Des Weiteren ist vom Plangebiet aus die Liststraße über zwei verschiedene Fußwege zu erreichen. 4.5.3 Energie Die im Folgenden aufgeführten planerischen Grundsätze sollten berücksichtigt werden, um den zukünftigen Energiebedarf des Plangebietes zu minimieren: - Eine über die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) hinausgehende Wärmedämmung der Gebäudehülle ist aus energetischer Sicht empfehlenswert und im Sinne einer Gesamtkostenrechnung auch wirtschaftlich. Das Fassadenkonzept des Wettbewerbsbeitrags lässt einen geringen Energieverbrauch erwarten. - Zur Erzeugung von Wärmeenergie sollten möglichst effiziente Technologien eingesetzt werden. Die Verwendung regenerativer Energieträger wie Sonne oder Erdwärme über die Mindestvorgaben des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG) Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 65 hinaus ist anzustreben. Das Plangebiet verfügt über ein gutes geothermisches Potential, so dass hier eine rationelle Nutzung von Erdwärme möglich ist. Der Wettbewerbsbeitrag beinhaltet ein positiv bewertetes Energiekonzept, welches auf der Nutzung von Grundwasser basiert. Alternativ sollte die Verwendung von ErdreichWärmepumpen geprüft werden. Die wasserrechtlichen Hinweise sind dem Kapitel 4.4.1 zu entnehmen. In der Mercedesstraße verläuft eine Fernwärmeleitung, sodass ein Anschluss an das Netz möglich wäre. 4.6 Stadtklima Laut der Klimaanalyse der Stadt Düsseldorf (1995) zählt das Plangebiet zum Lastraum aus Industrie- und Gewerbeflächen. Westlich und südöstlich wird das Gelände vom Lastraum der verdichteten Innenstadtrandgebiete umschlossen. Blockinnenhofentkernung, eine Erhöhung des Vegetationsanteils (u. a. durch Dachund Fassadenbegrünungen) sowie ein Öffnen von Blockinnenhöfen in Wohnstraßen sind nach der Klimaanalyse die grundsätzlich anzustrebenden Planungsziele für diesen Bereich. Die Plangebietsfläche, welche von 4- bis 6-geschossiger Blockrandbebauung umschlossen wird, wird zukünftig nahezu vollflächig versiegelt. Zusätzlich wird - auch durch die großen Fassadenflächen des Hochhauses in der Vertikalen - die thermische Belastung für die angrenzende Randbebauung weiter erhöht, was den Empfehlungen der Klimaanalyse grundsätzlich widerspricht. Um der thermischen Aufheizung entgegen zu wirken, ist das Begrünungspotenzial der Fläche so weit wie möglich auszuschöpfen. Dazu gehört eine flächenhafte, mindestens extensive Dachbegrünung des Sockelanbaus. Diese ist geeignet, die biound mikroklimatische Situation für die Randbebauung sowie für den geplanten Hochhauskomplex zu verbessern. Weiterhin sind die nicht überbauten Flächen und Tiefgaragendecken weitestgehend zu begrünen. Beides wird entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB textlich festgesetzt. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 66 In einem windklimatischen Gutachten wurden die Auswirkungen der geplanten Neubebauung auf das bodennahe Windfeld in der näheren Umgebung und im Nahbereich des geplanten Gebäudes beschrieben und beurteilt. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 67 Dazu wurde eine Windkomfortuntersuchung mittels Windkanalmessungen durchgeführt. Hierbei wurde auch untersucht, ob und wo möglicherweise Personen (insbesondere Fußgänger und Radfahrer), die sich im Nahbereich des Bauvorhabens aufhalten, durch Windeinwirkung (z.B. Fallwinde) beeinträchtigt oder gefährdet werden. Da eine deutsche bzw. europäische Norm noch nicht existiert, erfolgte die Beurteilung des Windkomforts und möglicher Windgefährdung gemäß der Niederländischen Norm NEN 8100. Durch das Hochhaus ergibt sich demnach eine Verschlechterung des Windkomforts im Plangebiet, welche durch lokal entstehende Fallwinde verursacht wird. Insbesondere an den Stirnseiten des Hochhauses ist stellenweise mit einem ungünstigen Windklima für Fußgänger (>5 m/s an mehr als 20 % der Jahresstunden) zu rechnen. Auch das Risiko einer Windgefährdung besteht – auf Grundlage der Windstatistik von 1970-1979 - vor allem für den Bereich der nördlichen Stirnseite. Hier ist punktuell mit für Fußgänger gefährlichen Windgeschwindigkeiten von >15 m/s an 0,3 % der Jahresstunden oder mehr zu rechnen. Unter Zugrundelegung der Windstatistik von 1995-2004 wurde ein Überschreiten des Gefahrenkriteriums nicht nachgewiesen. Vor dem Hintergrund der Klimaprognosen aufgrund des globalen Klimawandels ist jedoch eher mit einer Zunahme von windbedingten Extremwetterereignissen zu rechnen. Die als Minderungsmaßnahmen vom Gutachter vorgeschlagenen Vordächer führen nicht zu einer erheblichen Verbesserung des Windkomforts. Auch das Risiko einer Windgefährdung besteht weiterhin. Vordächer können – bei dem vorliegenden baulichen Konzept - demnach nicht als geeignete Minderungsmaßnahme betrachtet werden. Vom Gutachter wurden weitere Möglichkeiten zur Minderung der Windgefährdung aufgezeigt. Zum Einen könnte durch gestalterische Maßnahmen angestrebt werden, ein Begehen durch Fußgänger an den Stirnseiten des Hochhauses zu vermeiden. Da die Bereiche an der Gebäudenordostseite jedoch den öffentlichen Bürgersteig und Teile der Mercedesstraße umfassen, erscheint dieser Minderungsvorschlag nicht praktikabel. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 68 Alternativ wäre eine halbdurchlässige Wand (50%) bzw. eine entsprechende Heckenbepflanzung mit einer Höhe von ca. 3 m an der nordöstlichen Stirnseite denkbar. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 69 An der kritischen Stirnseite ist jedoch für eine derartige Windschutzbepflanzung bzw. – wand kein Platz, da das geplante Gebäude dort bis an die Grundstücksgrenze ragt. Deshalb erscheinen auch diese Minderungsvorschläge nicht praktikabel. Ohne Modifikationen des geplanten Baukörpers bzw. der Baukörperstellung ist die Umsetzung geeigneter Windschutzmaßnahmen kaum realisierbar. Unter diesen Umständen kann ein unbefriedigender Windkomfort oder das Risiko einer punktuellen Windgefährdung nicht ausgeschlossen werden. 4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Es liegen keine schutzwürdigen Kultur- oder Sachgüter vor. 5. Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten Für das Gebiet wurde ein städtebauliches Gutachterverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mehrere Entwürfe einer Umwelt-Erstbewertung unterzogen. Der vorliegende Entwurf zeichnete sich dabei im Vergleich durch einen guten Lärmschutz für die Tiefgaragenzufahrt aus, bei gleichzeitig ungünstigerem Windkomfort und stärkerer Verschattung der nördlich benachbarten Wohnbebauung. Aus städtebaulichen Gründen wurde allein das diesem Bebauungsplan zu Grunde liegende Konzept weiter geführt und einer vertieften Umweltprüfung unterzogen. 6. Nullvariante Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde § 34 BauGB fort gelten, d.h. es wäre eine Bebauung, die sich in die Umgebung einfügt (ca. 25 m hoch), möglich. Auf Grund der geringeren Nutzungsintensität wäre die Lärm-, Luftschadstoff- und ggf. Lichtbelastung im Umfeld geringer. Die geringere Gebäudehöhe würde zwar die Windentstehung verringern, nachgewiesenermaßen aber nicht die Besonnungseinschränkungen an der Nachbarbebauung. Für die Begrünung und Versiegelung wären nur geringfügig bessere Ergebnisse zu erwarten. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010 - 70 7. Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der Luftschadstoffbelastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen Luftgüteüberwachung ausreichend ist. Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Abweichungen zu überprüfen. Die nicht versiegelte Fläche ist festzustellen und mit der Versiegelungsprognose zu vergleichen. Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß § 4c Baugesetzbuch können für das Schutzgut Wasser im Rahmen der regelmäßigen Grundwassergüteund Oberflächengewässerüberwachung erkannt werden. Nachteilige Veränderungen können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien verursacht werden. Sollten bei den Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben unvorhergesehene Bodenverunreinigungen erkannt werden, so können diese, falls erforderlich, dann über ein spezielles Monitoring (z.B. gutachterliche Begleitung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. Auch Auswertungen der Beschwerdedatenbanken der Bezirksregierung und des kommunalen Umweltamtes sind für das Monitoring heranzuziehen, um unerwartete Umweltauswirkungen zu ermitteln. Das Monitoring beginnt 5 Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in einem 5-Jahres Turnus regelmäßig durchzuführen. 5 Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen. 8. Weitere Angaben Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der Schutzgut bezogenen Auswirkungen sind gegebenenfalls in den jeweiligen Fachkapiteln bzw. in den zugrunde liegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können gegebenenfalls den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen werden. Technische Lücken und fehlende Kenntnisse sind im vorliegenden Bebauungsplan nicht bekannt. Stand:30.08.2010, Anlage zur Vorlage Nr. 61/79/2010