Landwirtschaftliche Bauten

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Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt
Landwirtschaft
E.7/2
Landwirtschaftliche Bauten
Stand:
Siehe auch Blätter Nr.
29.10.1998
A.1 / E.1 / E.6
Instanzen
zuständig für das
Objekt oder Projekt
− Dienststelle für Landwirtschaft
weitere beteiligte
Stellen
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−
−
−
−
−
−
zuständig für
die Koordination
− Dienststelle für Raumplanung
Dienststelle für Raumplanung
Dienststelle für Wald und Landschaft
Dienststelle für Umweltschutz
Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie
Kantonale Baukommission
Natur- und Heimatschutzkommission
Betroffene Gemeinden
Beschreibung
Die Neuorientierung der Agrarpolitik stellt für die Landwirtschaft eine grosse
Herausforderung dar und zieht einen bedeutenden Strukturwandel nach sich.
Dieser Strukturwandel hat auch einen direkten Einfluss auf das Landschaftsbild.
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen erfordern, dass heute verstreute landwirtschaftliche Gebäude an einem einzigen Ort angesiedelt werden. Die Güterzusammenlegungen, die Wegebauten und die Modernisierung der Transportfahrzeuge begünstigen die Realisierung neuer zentraler Ökonomiegebäude. Die
Gruppierung verschiedener Funktionen und die Integration namentlich von Stall,
Scheune, Betriebsräumen und Maschinenpark im gleichen Gebäude führen oft
zu einem bedeutenden Bauvolumen.
Die neuen landwirtschaftlichen Bauten ermöglichen die Rationalisierung der
Betriebe im Zusammenhang mit der verfügbaren Fläche und die Beachtung der
Gesetzgebung des Schutzes der Tiere, der Umwelt und der Gewässer.
Trotz ihrer grossen Volumen sind die neuen landwirtschaftlichen Bauten möglichst in die Landschaft und die bebaute Umgebung zu integrieren.
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E.7/2
Landwirschaftliche Bauten
Koordination
Grundsätze
Um den vom Grossen Rat beschlossenen Raumplanungszielen zu entsprechen
und in Berücksichtigung aller vorhandener Interessen, sind bei der Erarbeitung
landwirtschaftlicher Bauprojekte die folgende Grundsätze zu beachten:
1. Überprüfen, dass der Bau eines Ökonomiegebäudes einem Bedürfnis entspricht, eine rationelle Bodenbewirtschaftung ermöglicht und sich, a priori,
in einer Landwirtschaftszone befindet.
2. Sicherstellen, dass die landwirtschaftlichen Neubauten funktionell sind und
die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Raumplanung, der
Landwirtschaft sowie des Tier-, Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Ortsbildschutzes einhalten.
3. Achten insbesondere auf den Standort und die Integration der Neubauten
ins Landschafts- und Siedlungsbild.
4. Verwenden ortsüblicher Materialien, um eine befriedigende architektonische
Qualität zu sichern, ohne dass dadurch unbedingt die Kosten erhöht werden.
Vorgehen
Für die Umsetzung der obengenannten Grundsätze ist folgendes Vorgehen zu
beachten:
1. Bedürfnisnachweis
Das Bedürfnis, die Zweckmässigkeit des Projektes sowie gegebenenfalls
die Finanzierung sind durch die Dienststelle für Landwirtschaft aufgrund
einer schriftlichen Anmeldung zu prüfen.
2. Räumliche Abstimmung und Lokalisierung
Das Bauvorhaben ist bezüglich der Zonenkonformität zu überprüfen und mit
den andern Interessen abzustimmen. Die Ermittlung der Konflikte mit anderen Interessen hat frühzeitig zu erfolgen, damit übereinstimmende Lösungen
gefunden werden können. Die erforderlichen Grundlagen dazu sind ein Situationsplan und eine Projektskizze. Die Standortwahl ist zu begründen hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft, des Umweltschutzes, der Naturgefahren sowie des Gewässer-, Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes.
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Landwirschaftliche Bauten
3. Baubewilligung
Nachdem das Bedürfnis nachgewiesen und der Standort begründet ist,
kann das Bauprojekt ausgearbeitet bzw. angepasst und das Baubewilligungsgesuch eingereicht werden.
Beschluss
Kategorie: Festsetzung
Datum des Staatsratsentscheides: 30.03.1994
Datum der Genehmigung durch den Bund: 30.04.1996 (BRP)
Dokumentation
− Constructions agricoles, 1993
− Siebter Bericht über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die
Agrarpolitik des Bundes, 1992
− Beschluss des Grossen Rates vom 02.10.1992 über die Raumplanungsziele
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