Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Landwirtschaft E.7/2 Landwirtschaftliche Bauten Stand: Siehe auch Blätter Nr. 29.10.1998 A.1 / E.1 / E.6 Instanzen zuständig für das Objekt oder Projekt − Dienststelle für Landwirtschaft weitere beteiligte Stellen − − − − − − − zuständig für die Koordination − Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für Wald und Landschaft Dienststelle für Umweltschutz Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie Kantonale Baukommission Natur- und Heimatschutzkommission Betroffene Gemeinden Beschreibung Die Neuorientierung der Agrarpolitik stellt für die Landwirtschaft eine grosse Herausforderung dar und zieht einen bedeutenden Strukturwandel nach sich. Dieser Strukturwandel hat auch einen direkten Einfluss auf das Landschaftsbild. Wirtschaftlichkeitsüberlegungen erfordern, dass heute verstreute landwirtschaftliche Gebäude an einem einzigen Ort angesiedelt werden. Die Güterzusammenlegungen, die Wegebauten und die Modernisierung der Transportfahrzeuge begünstigen die Realisierung neuer zentraler Ökonomiegebäude. Die Gruppierung verschiedener Funktionen und die Integration namentlich von Stall, Scheune, Betriebsräumen und Maschinenpark im gleichen Gebäude führen oft zu einem bedeutenden Bauvolumen. Die neuen landwirtschaftlichen Bauten ermöglichen die Rationalisierung der Betriebe im Zusammenhang mit der verfügbaren Fläche und die Beachtung der Gesetzgebung des Schutzes der Tiere, der Umwelt und der Gewässer. Trotz ihrer grossen Volumen sind die neuen landwirtschaftlichen Bauten möglichst in die Landschaft und die bebaute Umgebung zu integrieren. 1 E.7/2 Landwirschaftliche Bauten Koordination Grundsätze Um den vom Grossen Rat beschlossenen Raumplanungszielen zu entsprechen und in Berücksichtigung aller vorhandener Interessen, sind bei der Erarbeitung landwirtschaftlicher Bauprojekte die folgende Grundsätze zu beachten: 1. Überprüfen, dass der Bau eines Ökonomiegebäudes einem Bedürfnis entspricht, eine rationelle Bodenbewirtschaftung ermöglicht und sich, a priori, in einer Landwirtschaftszone befindet. 2. Sicherstellen, dass die landwirtschaftlichen Neubauten funktionell sind und die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Raumplanung, der Landwirtschaft sowie des Tier-, Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Ortsbildschutzes einhalten. 3. Achten insbesondere auf den Standort und die Integration der Neubauten ins Landschafts- und Siedlungsbild. 4. Verwenden ortsüblicher Materialien, um eine befriedigende architektonische Qualität zu sichern, ohne dass dadurch unbedingt die Kosten erhöht werden. Vorgehen Für die Umsetzung der obengenannten Grundsätze ist folgendes Vorgehen zu beachten: 1. Bedürfnisnachweis Das Bedürfnis, die Zweckmässigkeit des Projektes sowie gegebenenfalls die Finanzierung sind durch die Dienststelle für Landwirtschaft aufgrund einer schriftlichen Anmeldung zu prüfen. 2. Räumliche Abstimmung und Lokalisierung Das Bauvorhaben ist bezüglich der Zonenkonformität zu überprüfen und mit den andern Interessen abzustimmen. Die Ermittlung der Konflikte mit anderen Interessen hat frühzeitig zu erfolgen, damit übereinstimmende Lösungen gefunden werden können. Die erforderlichen Grundlagen dazu sind ein Situationsplan und eine Projektskizze. Die Standortwahl ist zu begründen hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft, des Umweltschutzes, der Naturgefahren sowie des Gewässer-, Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes. 2 E.7/2 Landwirschaftliche Bauten 3. Baubewilligung Nachdem das Bedürfnis nachgewiesen und der Standort begründet ist, kann das Bauprojekt ausgearbeitet bzw. angepasst und das Baubewilligungsgesuch eingereicht werden. Beschluss Kategorie: Festsetzung Datum des Staatsratsentscheides: 30.03.1994 Datum der Genehmigung durch den Bund: 30.04.1996 (BRP) Dokumentation − Constructions agricoles, 1993 − Siebter Bericht über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes, 1992 − Beschluss des Grossen Rates vom 02.10.1992 über die Raumplanungsziele 3