Novel Food – neuartige Lebensmittel

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Novel Food – neuartige Lebensmittel
Neuartige Lebensmittel („Novel Food“) sind Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die in
der EU vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr
verwendet wurden. Im Gegensatz zu „herkömmlichen“ Lebensmitteln, die grundsätzlich
keine Zulassung brauchen, unterliegt Novel Food besonderen Überprüfungs- und
Genehmigungsbestimmungen.
Die sogenannte Novel-Food Verordnung (EG) Nr. 258/97 enthält die näheren Bestimmungen
zum Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel:
Als Novel Food gelten vor allem folgende „neue“ Lebensmittel und Lebensmittelzutaten:
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mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur
die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden
sind
die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind
aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten
die in Europa unbekannte und exotische Pflanzen und Pflanzenteile enthalten oder
Lebensmittelzutaten, die aus Tieren isoliert wurden
die mit einem neuen, nicht üblichen Verfahren hergestellt wurden, das eine
Veränderung der Zusammensetzung oder Struktur bewirkt
Nicht erfasst von der Verordnung sind:
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Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswerten Umfang für den
menschlichen Verzehr bestimmt waren
Lebensmittelzusatzstoffe
Aromen
Extraktionslösungsmittel
gentechnisch veränderte Lebensmittel
Laut Novel Food VO gibt es ein Genehmigungsverfahren und ein Anmeldeverfahren
(Notifizierung).
Genehmigungsverfahren
Lebensmittel bedürfen einer Genehmigung, wenn sie unter die Definition der Novel Food VO
fallen.
Die zuständige nationale Behörde prüft, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt
und ob alle erforderlichen Daten vorhanden sind.
Basierend auf diesen Unterlagen erfolgt eine erste nationale Bewertung innerhalb von 90
Tagen. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung der Antragsunterlagen samt Bewertung an
die Europäische Kommission und alle anderen Mitgliedstaaten können binnen 60 Tagen
Anmerkungen dazu abgeben. Fällt die Bewertung positiv aus, darf das Produkt nach der
Entscheidung der Europäischen Kommission in Verkehr gebracht werden.
Falls es Einwände der Mitgliedstaaten gibt, erstellt die EFSA (Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit) eine Stellungnahme. In weiterer Folge entscheidet letztlich wieder
die Kommission, ob das neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden kann. Die
Kommission kann Bedingungen für die Verwendung und die Bezeichnung sowie spezielle
Kennzeichnungsanforderungen vorschreiben. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Die Genehmigung gilt nur für den jeweiligen
Antragsteller.
Anmeldeverfahren – Notifizierung
Gemäß Art 5 kommt bei Vorliegen einer „wesentlichen Gleichwertigkeit“ zu bestehenden
Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten (bereits genehmigte Novel Food) ein vereinfachtes
Verfahren für das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten
zur Anwendung. In Österreich ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
(AGES), Institut für Lebensmitteluntersuchung (Wien), für diese Bewertung zuständig.
Diese wesentliche Gleichwertigkeit betrifft
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Zusammensetzung
Nährwert
Stoffwechsel
Verwendungszweck und
Gehalt an unerwünschten Stoffen
Ist die wesentliche Gleichwertigkeit festgestellt, notifiziert der Antragsteller sein Produkt
direkt bei der Europäischen Kommission. Ab diesem Zeitpunkt kann das Produkt in der EU
in Verkehr gebracht werden. Wird keine Gleichwertigkeit festgestellt, ist ein Antrag an die
nationale Behörde (siehe Genehmigungsverfahren) zu richten.
Kennzeichnung
Novel Food Produkte bedürfen einer zusätzlichen Kennzeichnung (Art 8) hinsichtlich:
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aller Merkmale oder Ernährungseigenschaften (Zusammensetzung, Nährwert oder
nutritive Wirkungen, Verwendungszweck)
vorhandener Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht
vorhanden sind und die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflussen
oder
vorhandener Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht
vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte bestehen.
Den vollständigen Text der Novel Food Verordnung finden Sie hier.
In Österreich sind Anträge für das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und
Lebensmittelzutaten schriftlich an das Bundesministerium für Gesundheit,
Radetzkystraße 2, 1031 Wien zu stellen.
Weiterführende Informationen
Bundesministerium für Gesundheit
Radetzkystraße 2, 1031 Wien
Abteilung II B/14
01-71100-4617
AGES
Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien
Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien
05-0555-35107
Informationen der Europäischen Kommission
Beispiele
Noni- Saft (auch Indische Maulbeere oder Käsefrucht):Verschiedene Noni-Säfte wurden durch
eine Notifizierung auf den Markt gebracht.
Stevia (auch Süßkraut oder Honigkraut) unterliegt ebenfalls der Novel Food Verordnung. Ein
Antrag auf Zulassung der Pflanze als Lebensmittel wurde abgelehnt.
Aufgrund einer EU-Verordnung dürfen seit 2. Dezember 2011 bestimmte Lebensmittel, die mit
Steviolglycosiden gesüßt werden, in Verkehr gebracht werden.
Die Zulassung betrifft die Süßstoffe (Lebensmittelzusatzstoffe), nicht jedoch die Pflanze oder
deren Teile. Es dürfen nur begrenzte Mengen der Steviolglycoside verwendet werden. Wie für
andere Süßstoffe auch, sind allgemeine und besondere Verwendungsbedingungen einzuhalten.
Diese Zusammenstellung dient ausschließlich der Information. Es wird darauf hingewiesen, dass
nicht alle anzuwendenden Rechtsvorschriften aufgeführt wurden. Trotz sorgfältiger Prüfung
aller Inhalte sind Fehler nicht auszuschließen und sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Die aktuelle Version aller zitierten Rechtsvorschriften finden Sie auf www.ris.bka.gv.at bzw. auf
http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
Impressum: Mag. Christina Zwinger, Bundesgremium des Lebensmittelhandels,
Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, T 05 90 900-3001, E [email protected], W http://wko.at/h3
Stand: März 2013
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