Novel Food – neuartige Lebensmittel Neuartige Lebensmittel („Novel Food“) sind Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die in der EU vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Im Gegensatz zu „herkömmlichen“ Lebensmitteln, die grundsätzlich keine Zulassung brauchen, unterliegt Novel Food besonderen Überprüfungs- und Genehmigungsbestimmungen. Die sogenannte Novel-Food Verordnung (EG) Nr. 258/97 enthält die näheren Bestimmungen zum Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel: Als Novel Food gelten vor allem folgende „neue“ Lebensmittel und Lebensmittelzutaten: mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten die in Europa unbekannte und exotische Pflanzen und Pflanzenteile enthalten oder Lebensmittelzutaten, die aus Tieren isoliert wurden die mit einem neuen, nicht üblichen Verfahren hergestellt wurden, das eine Veränderung der Zusammensetzung oder Struktur bewirkt Nicht erfasst von der Verordnung sind: Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr bestimmt waren Lebensmittelzusatzstoffe Aromen Extraktionslösungsmittel gentechnisch veränderte Lebensmittel Laut Novel Food VO gibt es ein Genehmigungsverfahren und ein Anmeldeverfahren (Notifizierung). Genehmigungsverfahren Lebensmittel bedürfen einer Genehmigung, wenn sie unter die Definition der Novel Food VO fallen. Die zuständige nationale Behörde prüft, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt und ob alle erforderlichen Daten vorhanden sind. Basierend auf diesen Unterlagen erfolgt eine erste nationale Bewertung innerhalb von 90 Tagen. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung der Antragsunterlagen samt Bewertung an die Europäische Kommission und alle anderen Mitgliedstaaten können binnen 60 Tagen Anmerkungen dazu abgeben. Fällt die Bewertung positiv aus, darf das Produkt nach der Entscheidung der Europäischen Kommission in Verkehr gebracht werden. Falls es Einwände der Mitgliedstaaten gibt, erstellt die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) eine Stellungnahme. In weiterer Folge entscheidet letztlich wieder die Kommission, ob das neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden kann. Die Kommission kann Bedingungen für die Verwendung und die Bezeichnung sowie spezielle Kennzeichnungsanforderungen vorschreiben. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Genehmigung gilt nur für den jeweiligen Antragsteller. Anmeldeverfahren – Notifizierung Gemäß Art 5 kommt bei Vorliegen einer „wesentlichen Gleichwertigkeit“ zu bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten (bereits genehmigte Novel Food) ein vereinfachtes Verfahren für das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zur Anwendung. In Österreich ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Institut für Lebensmitteluntersuchung (Wien), für diese Bewertung zuständig. Diese wesentliche Gleichwertigkeit betrifft Zusammensetzung Nährwert Stoffwechsel Verwendungszweck und Gehalt an unerwünschten Stoffen Ist die wesentliche Gleichwertigkeit festgestellt, notifiziert der Antragsteller sein Produkt direkt bei der Europäischen Kommission. Ab diesem Zeitpunkt kann das Produkt in der EU in Verkehr gebracht werden. Wird keine Gleichwertigkeit festgestellt, ist ein Antrag an die nationale Behörde (siehe Genehmigungsverfahren) zu richten. Kennzeichnung Novel Food Produkte bedürfen einer zusätzlichen Kennzeichnung (Art 8) hinsichtlich: aller Merkmale oder Ernährungseigenschaften (Zusammensetzung, Nährwert oder nutritive Wirkungen, Verwendungszweck) vorhandener Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflussen oder vorhandener Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte bestehen. Den vollständigen Text der Novel Food Verordnung finden Sie hier. In Österreich sind Anträge für das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten schriftlich an das Bundesministerium für Gesundheit, Radetzkystraße 2, 1031 Wien zu stellen. Weiterführende Informationen Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2, 1031 Wien Abteilung II B/14 01-71100-4617 AGES Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien 05-0555-35107 Informationen der Europäischen Kommission Beispiele Noni- Saft (auch Indische Maulbeere oder Käsefrucht):Verschiedene Noni-Säfte wurden durch eine Notifizierung auf den Markt gebracht. Stevia (auch Süßkraut oder Honigkraut) unterliegt ebenfalls der Novel Food Verordnung. Ein Antrag auf Zulassung der Pflanze als Lebensmittel wurde abgelehnt. Aufgrund einer EU-Verordnung dürfen seit 2. Dezember 2011 bestimmte Lebensmittel, die mit Steviolglycosiden gesüßt werden, in Verkehr gebracht werden. Die Zulassung betrifft die Süßstoffe (Lebensmittelzusatzstoffe), nicht jedoch die Pflanze oder deren Teile. Es dürfen nur begrenzte Mengen der Steviolglycoside verwendet werden. Wie für andere Süßstoffe auch, sind allgemeine und besondere Verwendungsbedingungen einzuhalten. Diese Zusammenstellung dient ausschließlich der Information. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht alle anzuwendenden Rechtsvorschriften aufgeführt wurden. Trotz sorgfältiger Prüfung aller Inhalte sind Fehler nicht auszuschließen und sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr. Die aktuelle Version aller zitierten Rechtsvorschriften finden Sie auf www.ris.bka.gv.at bzw. auf http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Impressum: Mag. Christina Zwinger, Bundesgremium des Lebensmittelhandels, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, T 05 90 900-3001, E [email protected], W http://wko.at/h3 Stand: März 2013