Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 9 Ausgegeben in Lüdenscheid am 25.02.2015 Jahrgang 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Menden (Sauerland) mit Bekanntmachungsanordnung vom 11.02.2015……………………………...….218 11.02.2015 Stadt Menden (Sauerland) 11.02.2015 Stadt Plettenberg Auslegung des Beteiligungsbericht der Stadt Plettenberg für das Jahr 2013……………………………………………..226 16.02.2015 Stadt Altena (Westf.) 2. Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Altena (Westf.) am 25.02.2015………………………………………226 17.02.2015 Stadt Altena (Westf.) Anmeldung zur Klasse 10 des Burggymnasiums der Stadt Altena (Westf.)…………………………………………227 25.02.2015 Stadt Altena (Westf.) 17.02.2015 Stadt Menden (Sauerland) 16.02.2015 Stadt Plettenberg 17.02.2015 Stadt Lüdenscheid 17.02.2015 Stadt Menden (Sauerland) Gültigkeit der Wiederholungswahl der Wahl der Vertreter der Stadt in dem Wahlbezirk Evangelisches Gemeindezentrum Mühlendorf vom 16.11.2014 ……………………...227 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 der ehem. Gemeinde Bösperde „Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ der Stadt Menden (Sauerland)….228 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Plettenberg am 13. September 2015………………..229 Tagesordnung der Sitzung des Rates der Stadt Lüdenscheid am 02.03.2015………………………………………..232 Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ortskern Lendringsen“ der Stadt Menden (Sauerland) mit Bekanntmachungsanordnung vom 17.02.15…...232 217 gen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage1). Der räumliche Geltungsbereich ist begrenzt durch den Kernbereich der Innenstadt entlang der Straße Nordwall, Ostwall und Walramstraße sowie der beidseitig straßenbegleitenden Bebauung entlang der Straßen Westwall, Südwall und Lohmühle. Bekanntmachung der Stadt Menden (Sauerland) Zusätzlich werden die Unnaer Straße und die Kolpingstraße mit ihrer beidseitigen Bebauung einbezogen. I. 1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Menden (Sauerland) mit Bekanntmachungsanordnung vom 11.02.2015 2. 1. Präambel Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 10.02.2015 aufgrund des § 86 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) sowie aufgrund des §18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) und des § 7 und des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) in der jeweils zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung, die 1. Änderung der folgenden Satzung beschlossen: 2. Ziel der Satzung ist es, für den im Geltungsbereich vorhandenen Bestand an Gebäuden und Freiflächen sowie bei entsprechenden Neu- und Umbaumaßnahmen die gestalterische Entwicklung zu steuern. Sachlicher Geltungsbereich Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gilt diese Satzung für jede Maßnahme mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum. Hierzu zählen insbesondere alle Neubaumaßnahmen, sämtliche An- oder Umbauten an Gebäuden, Fassadengestaltungen, Werbeanlagen und Nutzungen des öffentlichen Raumes. Die durch § 65 Abs. 2 Nr. 2. der Bauordnung festgelegten genehmigungsfreien Vorhaben und die unter § 4 und § 5 Nr. 1 dieser Satzung genannten Maßnahmen bedürfen einer Anzeige bei der Stadt Menden (Sauerland), Abteilung Planung und Bauordnung. Demnach ist jede Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern, Türen, Markisen und Vordächern, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen nach Inkrafttreten dieser Satzung anzeigepflichtig, ebenso wie alle Werbeanlagen gem. § 4 dieser Satzung sowie Maßnahmen zur Befestigung und Versiegelung von privaten Freiflächen gemäß § 5 Nr. 1 dieser Satzung. Der Anzeige sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der Unterlagen begonnen werden, wenn die Stadt Menden (Sauerland) der Bauherrin oder dem Bauherrn nicht vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass das Vorhaben nicht durchgeführt werden darf. 3. Sonstiges Unberührt bleiben durch diese Gestaltungssatzung die Vorschriften des Denkmalschutzes und die Regelungen, nach denen die Sondernutzungen an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einer Genehmigung bedürfen. Die Satzung der Stadt Menden (Sauerland) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und die 1. Satzung der Stadt Menden (Sauerland) über die Erhaltung baulicher Anlagen in der jeweils gültigen Fassung bleiben anwendbar. Die uneingeschränkte Nutzbarkeit der öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere auch als Rettungswege und mit einer jeweiligen Mindestdurchgangshöhe von 2,25 m gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06) ist unabhängig von dieser Satzung weiterhin sicherzustellen. Notwendige bauliche Veränderungen zur Verbesserung der Bausubstanz, des Wohnwertes und der Nutzung für Einzelhandel, Dienstleistungen und Büronutzungen sollen gefördert und ermöglicht werden. Die 1. Änderung dieser Satzung dient der Anpassung an die Nutzung von erneuerbaren Energien, der Konkretisierung von vorhandenen Regelungen und der Fortschreibung aufgrund aktueller Entwicklungen in der Innenstadt. Besonderer Wert wird dabei auf die gestalterische Steuerung von Werbung gelegt. § 1 Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist dem anliegenden Übersichtsplan zu entnehmen. Der Geltungsbereich gilt für die Gebäude und die unbebauten Freiflächen, die innerhalb der Umgrenzung lie- § 2 Grundsätze der Gestaltung 1. „Das Gebäude als Einheit“ Die Regelungen dieser Satzung sollen dazu führen, dass die einzelnen Gebäude wieder als Einheit 218 wahrgenommen werden können und die Erdgeschosse und die darüberliegenden Geschosse wieder zusammenwirken. Die Trennung der Erdgeschosse von den Obergeschossen soll aufgehoben werden. Die Gebäude können somit wieder von ganz unten bis hinauf ins Dach den Straßenraum einrahmen, ihn aufweiten und ihn dadurch deutlich aufwerten. terkanten oder Achsmaße als Bezugspunkt aufzunehmen. 6. Bei Umbaumaßnahmen sind die historisch wertvollen, charakteristischen Fassadengliederungselemente wie Erker, Risalite, Quaderungen, Sockelzonen, Lisenen, Gesimsbänder sowie Schmuckelemente wie Fensterverdachungen, Vergiebelungen, Umrahmungen und Friese zu erhalten oder entsprechend zu ersetzen. 7. Die Betonung der jeweils vorhanden horizontalen oder vertikalen Gebäudegestalt muss wieder erkennbar gemacht werden. 8. Bei der Errichtung eines Neubaus über mehrere Flurstücke sind die Fassaden plastisch zu gliedern. Die Gliederung hat in Anlehnung an die benachbarte Bebauung zu erfolgen. 9. Die Fassadenfläche und -farbe eines Zwerchhauses ist bis zu dessen Giebel fortzuführen. 10. Klimageräte und sonstige technische Anbauten (z. B. Rohrleitungen) sind ausschließlich an vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Bereichen anzubringen. 2. „Modernes Leben in der Altstadt“ Eine zeitgemäße Entwicklung erfordert oftmals Anpassungen an moderne Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufgrund von Nutzerwechseln, Wohnraumerweiterungen usw. Damit verbunden sind zahlreiche Anbauten, großzügige Dachgeschossausbauten sowie Veränderungen der Fassadenstrukturen der Gebäude. Auch Werbung ist in jeder Handelslage ein notwendiges Mittel, Passanten und Kunden auf einzelne Geschäfte und Nutzungen aufmerksam zu machen. Zu viel Werbung erreicht aber genau das Gegenteil. Hier ist es erforderlich, die gewünschten Veränderungen zu ermöglichen, aber gleichzeitig durch entsprechende Regelungen Einfluss auf die gestalterische Qualität zu nehmen. So kann die vorhandene städtebauliche Struktur angemessen ergänzt und verändert werden, diese Veränderungen erfolgen jedoch gesteuert und maßvoll. Vorhandene Blickbeziehungen und Sichtachsen sind zu berücksichtigen, zu erhalten und zu stärken. 2. 1. 2. 3. Freiflächen Zum einen lassen sich im Geltungsbereich dieser Satzung selbst einige grüne Inseln und wertvolle Einzelgehölze ausmachen, zum anderen steht dieser Bereich im Einfluss von angrenzenden, großflächigen Wald- und Grünbereichen. Freiflächen sind so zu gestalten, dass vorhandene, stadtbildprägende Bäume und Gehölzgruppen in ihrer Gestalt erhalten bleiben können. 3. 4. 5. § 3 Gestalterische Vorschriften für Gebäude 6. 1. Fassaden Als Fassade wird jede einzelne Außenwand eines Gebäudes einschließlich aller Anbauten angesehen, d. h. sowohl die Straßenseite, die Giebelwand als auch die Straßen abgewandte Seite eines Gebäudes werden jeweils als Fassade bezeichnet. 1. 2. 3. 4. 5. 7. 8. Bei Eingriffen in bestehende Fassaden eines Gebäudes müssen die gebäudetypischen Maßverhältnisse, Materialien und Farben eine Einheit bilden. Bei Fachwerkhäusern sind tragende Konstruktionen, massive Sockel und Schwellen zu erhalten. Erker an von öffentlichen Verkehrsflächen berührten, einsehbaren Fassaden dürfen maximal über 1/3 der Fassadenbreite geführt werden und höchstens 1,00 m auskragen. Rücksprünge in einer Gebäudeflucht sind auf maximal 0,75 m zu begrenzen und dürfen maximal über 1/3 der Fassade geführt werden. Rücksprünge im Eingangsbereich von Geschäften sind auf maximal 1,50 m zu begrenzen. Bei Umbauten im Bestand sind gebäudespezifische Merkmale, wie z. B. Pfeilermaß, Fens- 3. 1. 2. 3. 219 Fenster und Wandöffnungen Die übergeordnete, vertikale Gliederung der Fassadenflächen ist zu übernehmen. Fensterrahmen und Türen sollten in der Farbgebung so gewählt werden, dass sie sich harmonisch in den Gesamtzusammenhang der Fassade bzw. des Straßenbildes einfügen. Die Verwendung von Leuchtfarben sowie reflektierenden Farben ist unzulässig. (s. Farbliste, Anlage 2) Innenliegende Sprossen sind unzulässig. Klapp- und Schiebeläden sind zu erhalten oder entsprechend zu ersetzen. Die Summe der tragenden Konstruktionen bzw. der geschlossenen Fassadenelemente jeder Nutzungseinheit muss mindestens 15 % der Fassadenbreite betragen. Bei historischen Fassaden sind Fenster, Türen und Sprosseneinteilungen zu erhalten oder entsprechend zu ersetzen. An den von öffentlichen Verkehrsflächen berührten Fassaden sind Rolltore unzulässig. Rollgitter sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Rollladenkonstruktionen sind dann zulässig, wenn vorhandene Fensteröffnungen nicht verändert werden. Dächer Bei Neubauten sind Dachüberstände maximal auf a) 0,50 m an der Traufe b) 0,30 m am Ortgang zu begrenzen. Bei Neubauten, Baulückenschließungen und Aufstockungen ist mindestens die niedrigere der angrenzenden Traufhöhen zu übernehmen. Dachgauben, Zwerchhäuser und Dachflächenfenster sind zur Belichtung von Dachräumen zulässig; Dacheinschnitte sind jedoch nicht zulässig. In den Fällen, in denen die Öffnungen auch als Rettungsweg dienen, sind zusätzlich die Vorgaben gem. § 40 Abs. 4 BauO NRW bindend. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 4. 1. Gauben, Dachflächenfenster und Zwerchhäuser dürfen maximal über die Hälfte der Fassadenbreite geführt werden. In einer durchgehenden Dachfläche sind übereinander gestaffelte Gauben und Dachflächenfenster unzulässig. Der Abstand der Gauben und Dachflächenfenster von der seitlichen Außenwand (Ortgang) muss mindestens 1,25 m betragen. Gauben müssen zur Traufe eine Dachfläche in der Tiefe von mindestens drei Dachpfannen oder 1,00 m aufweisen. Bei der Errichtung von Gauben im Bestand sind gebäudespezifische Merkmale, wie z.B. Pfeilermaß, Fensterkanten oder Achsmaße der darunter liegenden Fassade als Bezugspunkt aufzunehmen. Fledermaus- und Trapezgauben sind unzulässig. Die Fassadenfläche und -farbe von Zwerchhäusern ist bis zu dessen Giebel fortzuführen. Geneigte Dächer von Gebäuden (Neigung größer 10°) sind nur einheitlich farbig (nicht changierend) aus nicht glänzenden, unglasierten und blendfreien Dacheindeckungen in anthrazit, schwarz, dunkelbraun, rotbraun oder rot auszubilden. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind zulässig, wenn sie sich in ihrer Größe und Form dem Gebäude insgesamt, der Dachfläche und der Umgebung unterordnen. Flächige Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie müssen einen Abstand von mind. 1,00 m von den Dachrändern und eine rechteckförmige Grundfläche aufweisen. Das Material sowie die Oberflächen- und Farbgestaltung der Solar- und FotovoltaikElemente ist so zu wählen, dass eine Blendwirkung für den Straßenverkehr als auch für die vorhandene wie zukünftige Bebauung vermieden wird. Die Solar- oder Fotovoltaikanlage darf die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs, z. B. durch ihre Blendwirkung bzw. Reflexionen, nicht gefährden. Sollten sich nach abschließender Fertigstellung Missstände heraus stellen, sind Maßnahmen zur Abstellung der Mängel durchzuführen. Kleinwindanlagen sind zulässig, wenn sie sich in Größe und Form dem Gebäude insgesamt, der Dachfläche und der Umgebung unterordnen. Sie sollten nur angebracht werden, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingesehen werden können. 2. 3. g) Verspiegeltes Glas h) Gewölbtes Glas und Butzenscheiben Die Farbgebung der Gebäude ist unter Anwendung der Farbliste, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 2), vorzunehmen. Hiervon abweichende Farben sind unter Berücksichtigung historischer Befunde und der Farbgebung in der jeweiligen Nachbarschaft möglich, aber in jeden Fall mit der Bauaufsichtsbehörde und ggf. der Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Menden (Sauerland) abzustimmen. Fassadendetails als Elemente, die in besonderem Maße die Eigenart von Gebäuden betonen, sollen – möglichst entsprechend historischen Befunden - farblich hervorgehoben werden. 5. Kragplatten, Vordächer und Markisen an öffentlichen Verkehrsflächen 1. Kragplatten und feststehende Markisen sind nicht zulässig. 2. Vordächer sind ausschließlich in Glas auszuführen, dabei sind spiegelnde Gläser nicht zulässig. 3. Vordächer und Markisen dürfen nicht über die gesamte Fassadenbreite geführt werden. Sie dürfen maximal 85% der Fassadenbreite einnehmen. Bei bestehenden Schaufenstern, die bereits heute mehr als 85 % der Fassadenbreite einnehmen, dürfen die Vordächer und Markisen entsprechend angepasst werden. 4. Die Breite einer Markise hat der Breite eines Schaufensters zu entsprechen. 5. Vordächer und Markisen dürfen gliedernde und ornamentartige Fassadenelemente wie Lisenen, Gesimse, Pfeiler, Fensterverdachungen, etc. nicht überschneiden. 6. Vordächer und Markisen sind unterhalb der darüberliegenden Fensterbrüstung anzubringen, jedoch nicht mehr als 1,00 m über der Oberkante der Erdgeschossdecke. 7. Die Auskragung von Vordächern darf maximal 1,00 m betragen. 8. Markisen dürfen 2,00 m auskragen. Beschriftungen auf Markisen dürfen nicht höher als 0,20 m sein. 9. Markisen sind als bewegliche Installationen auszuführen. Die Höhe von Markisenblenden darf maximal 0,25 m betragen. Heruntergelassene Seitenflächen sind unzulässig. 10. Markisen sind farblich auf die Fassade abzustimmen. Glänzende Textilbezugsstoffe oder eine im Erscheinungsbild ähnliche Bespannung sind nicht zulässig. Leuchtfarben und reflektierende Farben sind nicht zulässig. (s. Farbliste, Anlage 2) 11. Kombinationen von Kragplatten, Vordächern und Markisen sind nicht zulässig. 12. Gem. RASt 06 ist im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen überall eine Mindestdurchgangshöhe von 2,25 m sicherzustellen. Materialien und Farben Nicht zulässig sind folgende Materialien: a) Imitatverkleidungen an Fassaden- und Dachflächen sowie Dachgauben und Zwerchhäusern wie z.B. Teerpappe, Kunstschiefer, Kunststoffplatten, Riemchen und Fachwerkimitat b) Baustoffe mit glasierten Oberflächen wie z.B. Keramik c) Gefärbte und glasierte Klinker d) Waschbeton e) Kunststoffe (außer Kunststofffenster und türen) f) Glänzende, glasierte oder blendende Dachpfannen 6. 1. 220 Balkone und Loggien an öffentlichen Verkehrsflächen Balkone und Loggien an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen maximal 1/3 der Fassadenbreite oder zwei Fensterbreiten eines Gebäudes einnehmen und in einer Tiefe von höchstens 1,20 m auskragen. Die erforderlichen Flucht- 2. 7. 1. 2. und Rettungswege sind in jedem Einzelfall nachzuweisen. Rücksprünge von Loggien dürfen maximal 1,50 m hinter der Fassadenebene liegen. halb wird die Länge der Werbeanlagen je Nutzungseinheit für jede Fassade zur öffentlichen Verkehrsfläche hin festgelegt. Unter einer Nutzungseinheit ist die Stätte der Leistung innerhalb eines Gebäudes zu verstehen. Abschrägungen einer Fassade werden in ihrer Länge einer der Fassadenseiten hinzugerechnet. Eine Teilung der maximalen Gesamtlänge der Werbeanlage in mehrere Teile ist zulässig. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf maximal 60 cm betragen: Fassadenlänge je Nutzungseinheit ≤ 10,00 m: Gesamtlänge der Werbeanlagen maximal 3,00 m, Fassadenlänge je Nutzungseinheit ab 10,00 m bis 15,00 m: Gesamtlänge der Werbeanlagen maximal 4,00 m, Fassadenlänge je Nutzungseinheit ab 15,00 m bis 20,00 m: Gesamtlänge der Werbeanlagen maximal 5,00 m, Fassadenlänge je Nutzungseinheit ab 20,00 m bis 25,00 m: Gesamtlänge der Werbeanlagen maximal 6,00 m, Fassadenlänge je Nutzungseinheit über 25,00 m: Gesamtlänge der Werbeanlagen maximal 7,00 m. Für Fremdwerbung gilt, dass die maximale Gesamtlänge der Werbeanlagen für das jeweilige Gebäude nicht überschritten werden darf. 6. Senkrecht untereinander gesetzte Schriftzeichen oder Symbole als Ausleger dürfen maximal 1,00 m auskragen. Dabei darf die Konstruktion zur Anbringung der Werbeanlage nicht mehr als 25 cm vor der Fassade ausgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass die gesamte Werbeanlage in einem Abstand von maximal 1,25 m vor der Fassade errichtet werden darf. Die Höhe ist auf maximal 1,00 m zu begrenzen. Durchsichtige und durchbrochene Ausleger werden empfohlen. 7. Das Bekleben, Beschriften, Verhängen oder Streichen von Fenster- und Schaufensterscheiben ist bis zu 25 % bei vollflächiger Abdeckung und bis zu 30 % bei Abdeckung mit Einzelbuchstaben der einzelnen Fensterfläche zulässig. Bei der Flächenermittlung einer Abdeckung aus Einzelbuchstaben wird eine geometrische Form um die Beschriftung gelegt. 8. Beschriftungsteile und -elemente über der Ansichtsfläche von bestehenden Kragplatten sind nicht zulässig. Beschriftungsteile und elemente vor der Ansichtsfläche von bestehenden Kragplatten dürfen nicht höher sein als die Kragplatte selbst, jedoch maximal 50 cm. 9. Bei gastronomischen Betrieben sind zusätzlich im Eingangsbereich maximal zwei Schaukästen und zwei Außenleuchten mit Hinweisen auf die Vertriebsmarke möglich, jedoch ist die Werbung auf maximal zwei Vertriebsmarken zu beschränken. 10. Werbeanlagen sind unterhalb der Fensterbrüstung anzubringen, die sich über der Stätte der Leistung befindet. Bei darüberliegenden bo- Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen In Gebäuden mit mehreren Parteien sollten Gemeinschaftsanlagen angebracht werden. Fernseh- und Funkantennen, Überdachantennen und Parabolspiegel sowie die dazugehörigen Leitungen sollten nur angebracht werden, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingesehen werden können. Das gilt nicht, soweit wegen gegebener Örtlichkeit die in Artikel 5 Grundgesetz garantierte Informationsfreiheit eingegrenzt wird. In diesem Fall sind Parabolspiegel auf Dächern zulässig und im Farbton der angrenzenden Dachdeckung anzupassen. § 4 Vorschriften für Werbeanlagen 1. 1. 2. 3. 4. 5. Werbeanlagen Die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist gem. § 65 (1) Nr. 33b genehmigungsfrei und bedarf gem. § 1 Abs. 2 dieser Satzung lediglich einer Anzeige bei der Stadt Menden (Sauerland), Abteilung Planung und Bauordnung. Der Anzeige sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit der Errichtung oder Änderung der Werbeanlage darf einen Monat nach Eingang der Unterlagen begonnen werden, wenn die Stadt Menden (Sauerland) der Bauherrin oder dem Bauherrn nicht vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass das Vorhaben nicht durchgeführt werden darf. Sollten die Vorschriften für Werbeanlagen nicht eingehalten werden, ist dies gem. § 8 dieser Satzung als Ordnungswidrigkeit anzusehen und kann mit dem Erlass von Geldbußen geahndet werden. Werbeanlagen sind ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierunter fallen sowohl Werbeanlagen an der Stätte der Leistung als auch Werbeanlagen für Fremdwerbung. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Ebenfalls anzeigepflichtig gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind Werbefolien an Schaufenstern sowie Hinweisschilder für Veranstaltungen an der Stätte der Leistung für die Dauer von maximal einem Monat vor der Veranstaltung bis zum Veranstaltungsende. Werbeanlagen dürfen gliedernde und ornamentartige Fassadenelemente wie Lisenen, Gesimse, Pfeiler, Fensterverdachungen etc. nicht verdecken oder in ihrer Wirkung beeinträchtigen. Werbeanlagen müssen sich hinsichtlich der Gestaltung und der Maßstäblichkeit in die Architektur des Gebäudes und in das Stadtbild einfügen. Sie müssen sich nach Größe und Gestaltung den Bauwerken unterordnen. Des- 221 dentiefen Fenstern ist als Fensterbrüstung eine maximale Höhe von 1,00 m über der darüberliegenden Fußbodenhöhe anzunehmen. Nutzungseinheiten unterhalb des Erdgeschosses sind hiervon ausgenommen. 11. Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der Nutzung zu entfernen. 12. Die Verwendung von Leuchtfarben sowie reflektierenden Farben ist unzulässig. (s. Farbliste, Anlage 2) 13. Haben mehrere Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Eingang (z.B. Passagen), so ist im Eingangsbereich zusätzlich eine einheitlich gestaltete Werbeanlage für alle Nutzungseinheiten zulässig. Die Größe und Gestaltung dieser Gemeinschaftswerbeanlage muss sich dem Gesamtgebäude unterordnen. Diese Gemeinschaftswerbeanlage darf aus mehreren Einzelwerbeanlagen für jede Nutzungseinheit in einer maximalen Größe von 0,5 m² und einer gemeinsamen Werbeanlage mit einer maximalen Höhe von 60 cm und einer maximalen Länge wie unter Punkt 6. bestehen. 2. 1. 2. 3. 4. 3. 1. 2. derherzustellen und zu pflegen. Hecken aus nicht heimischen Gehölzen (z. B. Kirschlorbeer, Lebensbaum) sind nicht zulässig. § 6 Inanspruchnahme des öffentlichen Raums durch Private 1. 2. Warenpräsentationen, Außengastronomie und andere Nutzungen im öffentlichen Raum bedürfen einer ordnungsrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung. Das Aufstellen von Mülltonnen im öffentlichen Raum ist außer an Tagen der Leerung nicht zulässig. § 7 Abweichungen – Ausnahmegenehmigungen Von den Vorschriften dieser Satzung kann nur auf Antrag und in begründeten Einzelfällen gemäß § 73 und § 86 Abs. 5 BauO NRW durch die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Menden (Sauerland) und mit Zustimmung des Ausschusses für Umwelt, Planen und Bauen - soweit erforderlich unter Beteiligung der Denkmalbehörde - eine Abweichung erteilt werden, wenn durch sie die Grundzüge dieser Satzung nicht berührt werden und wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Beleuchtung von Werbeanlagen Werbeanlagen der Nutzungen im Erdgeschoss dürfen beleuchtet und selbstleuchtend sein. Zwei an demselben Gebäude geplante selbstleuchtende oder beleuchtete Werbeanlagen verschiedener Geschäfte sollten gestalterisch aufeinander abgestimmt werden. Die Verwendung von Bildschirmwerbung, Blinkwerbung, Wechsellichtanlagen, laufenden Schriftbändern und Leitlichtanlagen an Fassaden sind nicht zulässig. Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Die Sondernutzungen im Sinne des § 18 StrWG NRW i. V. m. den §§ 1 bis 6 dieser Gestaltungssatzung sind ausnahmslos genehmigungsbedürftig. § 8 Ordnungswidrigkeiten 1. Warenautomaten Warenautomaten sind nur bis zu einer Ansichtsfläche von 1,00 m² und 0,30 m Tiefe zulässig. Je Gebäude ist maximal ein Warenautomat anzubringen. Dieser darf keine Lichtwerbung aufweisen. Die Verwendung von Leuchtfarben und reflektierenden Farben bei Warenautomaten ist nicht zulässig. (s. Farbliste, Anlage 2) 2. Ordnungswidrig gemäß § 84 Abs.1 Nr. 20 und § 85 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen die §§ 1 bis 6 dieser Satzung Maßnahmen durchführt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000.-- Euro geahndet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, Sondernutzungserlaubnisse zu widerrufen. § 9 Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Satzung nicht. § 5 Gestaltung privater Freiflächen und deren Einfriedungen Für die den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Grundstücksteile gilt: 1. Die Befestigung und Versiegelung bislang unbefestigter Flächen, auch durch Bebauung mit baulichen Anlagen, die gemäß § 65 Abs. 1 Bauordnung NRW genehmigungsfrei sind, ist anzeigepflichtig. Vorhandener Baumbewuchs sollte, soweit wie möglich, erhalten werden. 2. Einfriedungen sind bei historischer Begründung als Mauern aus Bruchsteinen, behauenen Steinen, in verputzter Ausführung oder als Sichtbeton auszuführen. Daneben sind Holzzäune, schmiedeeiserne Zäune oder Laubhecken zulässig. Vorhandene historische Einfriedungen (Metallgitter oder Hecken) sind in ihrer ursprünglichen Form zu gestalten bzw. wie- § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung der Gestaltungssatzung vom 04.07.2013 außer Kraft. Menden, den 11.02.2015 Anlagen 1. Übersichtsplan zum Geltungsbereich 2. Farbliste 222 Anlage 1 Anlage 2 Verbindliche Farbliste Die hier aufgeführten Farben sind innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung zulässig. 223 Hiervon abweichende Farben sind gem. § 3 Abs. 4. Nr. 2 dieser Satzung unter Berücksichtigung historischer Befunde und der Farbgebung in der jeweiligen Nachbarschaft möglich, aber in jeden Fall mit der Bauaufsichtsbehörde und ggf. der Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Menden (Sauerland) abzustimmen. Fassadenfarben nach dem RAL-Farbsystem Mischungen dieser RAL-Farben als Grundfarbe mit „weiß“ sind zulässig RAL-Nr. RAL-Bezeichnung 1000 grünbeige 1001 beige 1002 sandgelb 1013 perlweiß 1014 elfenbein 1015 hellelfenbein 1016 schwefelgelb 1017 safrangelb 1018 zinkgelb 3012 beigerot 5024 pastellblau 6019 weissgrün 6034 pastelltürkis 7035 lichtgrau 7038 achatgrau 7044 seidengrau 7047 telegrau 4 9001 cremeweiß 9002 grauweiß 9010 reinweiß 224 Farbmuster (unverbindlich) 9016 verkehrsweiß 9022 perlgrau Die Farbliste gibt für die Farbgestaltung von Fassaden eine Vielzahl von Farben vor, die auf dem anerkannten RAL-Farbsystem beruhen. Sämtliche Fassadenfarben liegen im hellen Farbbereich und harmonieren miteinander, so dass für jedes Gebäude eine freie Farbwahl innerhalb der vorgegebenen Farben besteht. Mischungen dieser RAL-Farben mit „weiß“ sind zudem zulässig, so dass weitere Variationsmöglichkeiten für jede Gebäudefassade hinzukommen. Nicht zulässig innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung sind die folgenden Farben: RAL-Nr. RAL-Bezeichnung 1026 leuchtgelb 2005 leuchtorange 2007 leuchthellorange 3024 leuchtrot 3026 leuchthellrot 4000 violett 4006 verkehrspurpur 4008 signalviolett 4010 telemagenta 5015 himmelblau 5021 wasserblau 6037 reingrün 6038 leuchtgrün 225 Farbmuster (unverbindlich) II. Zimmer 248/249/250 öffentlich aus und kann von jedermann eingesehen werden. Bekanntmachungsanordnung vom 11.02.2015: Eine entsprechende Veröffentlichung wird auch auf der Homepage der Stadt Plettenberg, unter www.plettenberg.de, zur Verfügung gestellt. Die vorstehende 1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Menden (Sauerland) ist ordnungsgemäß zustande gekommen und der Wortlaut stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 10.02.2015 überein. Plettenberg, 11.02.2015 Der Bürgermeister Müller Die vorstehende 1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Menden (Sauerland) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Menden (Sauerland) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) b) c) d) Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 2. Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Altena (Westf.) am Mittwoch, dem 25.02.2015, 17:00 Uhr, großer Sitzungssaal, Zi. 62. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil Menden (Sauerland), den 11.02.2015 1. Genehmigung der Niederschrift des Jugendhilfeausschusses vom 12.11.2014 2. Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz) Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2015/2016 gez. Fleige Bürgermeister Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Menden (Sauerland) unter „www.menden.de - Leben in Menden - Bürgerservice & Politik - Verwaltung - Rathaus“ veröffentlicht. 3. Mitteilungen 4. Anfragen II. Nichtöffentlicher Teil 1. 2. Genehmigung der Niederschrift des Jugendhilfeausschusses vom 12.11.2014 Personalangelegenheit 3. Mitteilungen 4. Anfragen Bekanntmachung der Stadt Plettenberg Altena (Westf.) 16.02.2015 Der Beteiligungsbericht der Stadt Plettenberg für das Jahr 2013 liegt gemäß § 117 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 25.02.2015 von Mo - Do 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr ( Do bis 17.00 Uhr), Fr 8.00 12.00 Uhr, im Rathaus in Plettenberg, Grünestr. 12, Kober Vorsitzender 226 Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) Anmeldung zur Klasse 10 des Burggymnasiums der Stadt Gültigkeit der Wiederholungswahl der Wahl der Vertreter der Stadt in dem Wahlbezirk Evangelisches Gemeindezentrum Mühlendorf vom 16.11.2014 Das Burggymnasium nimmt die Anmeldung für die Klasse 10 (differenzierte Oberstufe) zum Schuljahresbeginn 2015/2016 wie folgt entgegen: Donnerstag, Der Rat der Stadt Altena (Westf.) hat in seiner Sitzung am 09.02.2015 die Wiederholungswahl vom 16.11.2014 in dem Wahlbezirk Evangelisches Gemeindezentrum Mühlendorf für gültig erklärt. 05.03.2015 von 14.00 bis 18.00 Uhr Die Anmeldungen werden im Sekretariat des Burggymnasiums der Stadt Altena (Westf.), Bismarckstraße 10, entgegengenommen. Es wurde folgender Beschluss gefasst: Es wird festgestellt, dass die Wiederholungswahl der Vertretung der Stadt Altena im Wahlbezirk 030 Gemeindezentrum Mühlendorf am 16.11.2014 in Altena nach dem Bestimmungen des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW: S. 564), - SGV. NRW. 1112 und der Kommunalwahlordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KWahlO NRW) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), - SGV. NRW. 1112 – ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Bei der Anmeldung sind das Familienstammbuch, die letzten beiden Zeugnisse, ggf. gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen, das Anmeldeformular ab Klasse 10 und ggf. der Fahrkartenantrag ab Klasse 10 vorzulegen. Im Downloadbereich auf der Homepage des Burggymnasiums Altena (www.burggymnasiumaltena.de) erhalten Sie weitere Informationen. Dieser Termin gilt für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 10 der Hauptschule, Realschule und Gesamtschule, die in die Einführungsphase des Gymnasiums eintreten möchten. Die Anmeldung wird unter dem Vorbehalt entgegengenommen, dass am Ende des Schuljahres der Qualifikationsvermerk erteilt wird. Daher wird vom Rat der Stadt Altena (Westf.) die am 16.11.2014 stattgefundene Wiederholungswahl der Vertretung der Stadt Altena gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG NRW für gültig erklärt. Über den Aufbau und das Angebot der Schule gibt der Schulleiter Auskunft. Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 41 KWahlG NRW binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Arnsberg erhoben werden. Evtl. bestehende Unklarheiten können in der Abteilung 2 - Schulen und Sport - der Stadt Altena (Westf.), Lüdenscheider Str. 27, Telefon 209 345, geklärt werden. Altena (Westf.), 25.02.2015 Altena (Westf.), 17.02.2015 In Vertretung Dr. Hollstein Bürgermeister Stefan Kemper Wahlleiter 227 Bekanntmachung der Stadt Menden (Sauerland) 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 der ehem. Gemeinde Bösperde „Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ der Stadt Menden (Sauerland) - Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt Menden (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2015 den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 der ehem. Gemeinde Bösperde „Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ gefasst. 228 Vor dem Hintergrund von zwei eingereichten Bauvoranfragen, die beide zu einer erheblichen Ausweitung des bestehenden Einzelhandelangebotes insbesondere mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten führen würden, besteht die Notwendigkeit, die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 der ehem. Gemeinde Bösperde „Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ zu verbessern. Die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen sollen so ergänzt werden, dass in den festgesetzten Industrie- und Gewerbegebieten künftig nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig sind. Dies entspricht auch der Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Menden, das den Standort „Holzener Straße-Nord“ als Sonderstandort definiert, der die Innenstadt in ihrer Versorgungsfunktion jedoch nicht schädigen darf. Eine Fehlentwicklung im Hinblick auf die angebotenen Warensortimente kann nun durch die geplante 4. Änderung des Bebauungsplanes verhindert werden. Damit soll eine Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben bzw. eine Erweiterung von vorhandenen Betrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den hier festgesetzten Industrie- und Gewerbegebieten ausgeschlossen werden. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit diesen Sortimenten genießen jedoch weiterhin Bestandsschutz. Der Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 der ehem. Gemeinde Bösperde „Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Menden (Sauerland) unter „www.menden.de Leben in Menden - Bürgerservice und Politik - Verwaltung - Rathaus“ veröffentlicht. Menden (Sauerland), den 17. Februar 2015 Der Bürgermeister gez. (Fleige) Bürgermeister Bekanntmachung der Stadt Plettenberg Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Plettenberg am 13. September 2015 Gemäß § 75b Abs. 1 Satz 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967 / SGV.NRW.1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.12.2013 (GV. NRW. S. 730 / SGV. NRW. 1112), fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Plettenberg auf. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden. Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 17 sowie der §§ 46b und 46d Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70 / SGV.NRW.1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV.NRW S. 564 / SGV. NRW. 1112), und der §§ 75a und 75b KWahlO weise ich hin. 1. Allgemeines Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Staatsangehörige der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 229 1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerbern) eingereicht werden. Als Bewerberin / Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerberinnen / Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Die Bewerberinnen / Bewerber sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberin / des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin / des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreterinnen / Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiterin / der Leiter der Versammlung und zwei von dieser / diesem bestimmte Teilnehmerinnen / Teilnehmer gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin / des Bewerbers für das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters in geheimer Abstimmung erfolgt ist. 1.2 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt Plettenberg, im Kreistag des Märkischen Kreises, im Landtag Nordrhein-Westfalen oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land Nordrhein-Westfalen im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, hat das Innenministerium öffentlich bekannt gemacht. 2. Wahlvorschläge 2.1. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin / einen Bewerber enthalten. 2.2. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten: den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht, bei gemeinsam Wahlvorschlägen die Namen und ggf. die Kurzbezeichnungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden; Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. 2.3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner im Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Wer für das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen (Einzelbewerberin / Einzelbewerber). 2.4. Wahlvorschläge der unter Nummer 1.2 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 180 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt grundsätzlich auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die Nummer 1.2 genannten Parteien oder Wählergruppen fallen. 2.5. Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 180 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten: 230 Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei gemeinsamen Wahlvorschlägen sämtliche beteiligen Parteien oder Wählergruppen, bei Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, die Vornamen und Wohnort anzugeben. Diese Angaben werden durch den Wahlleiter im Kopf der Formblätter vermerkt. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin / des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden. Für jede Unterzeichnung ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass sie / er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Wahlberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin / den Bewerber ist zulässig, wenn diese / dieser in der Stadt Plettenberg wahlberechtigt ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin / des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 2.6. Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen: Die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat die Bewerberin / der Bewerber zu versichern, dass sie / er für keine andere gleichzeitig stattfindende Wahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister oder Landrätin / Landrat kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags. Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberin / des Bewerbers (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt über die geheime Abstimmung (Anlage 10c zur KWahlO). Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags. 3. Einreichungsfrist und Vordrucke Die Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Plettenberg sind spätestens bis zum 27. Juli 2015, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Stadt Plettenberg, Grünestraße 12 in 58840 Plettenberg einzureichen. Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die im Rathaus der Stadt Plettenberg, Grünestraße 12 in 58840 Plettenberg, Zimmer 119 / 120 zur Verfügung gestellt werden. Für Rückfragen und weitere Auskünfte steht das Wahlamt unter der Tel. 02391/923-110 oder -112 zur Verfügung. Plettenberg, 16.02.2015 Der Bürgermeister als Wahlleiter -Müller- 231 Berichtswesen; hier: mündlicher Bericht zum 13. integrierten Handlungskonzept Altstadt Bekanntgaben, Beantwortung von Anfragen 14. und Anfragen Bekanntmachung der Stadt Lüdenscheid Tagesordnung der öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Lüdenscheid, am Montag, dem 02.03.2015, 17:00 Uhr, im Ratssaal 4. Festlegung der zur Veröffentlichung freizugebenden Punkte der Tagesordnung Entwurf des Jahresabschlusses 2013 Vorlage: 025/2015 - wird nachgereicht - 5. Bekanntgaben, Beantwortung von Anfragen und Anfragen Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO Vorlage: 028/2015 - wird nachgereicht - Lüdenscheid, den 17.02.2015 1. Öffentliche Fragestunde 2. 3. Der Bürgermeister Dieter Dzewas Unterbringung von Asylbewerbern Vorlage: 019/2015 5. Bebauungsplan Nr. 827 "Jahnsportplatz"; Entscheidung über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und über die während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise; Satzungsbeschluss Vorlage: 006/2015 6. Umbenennung eines Teilstücks der "GustavAdolf-Straße" in "Phänomenta-Weg" Vorlage: 012/2015 7. Umbenennung des "Duisbergweg" in "Christine-Schnur-Weg" Vorlage: 021/2015 9. 1. Grundstücksangelegenheiten - 2. Berichtswesen Öffentliche Sitzung 8. Nicht öffentliche Sitzung 3. A) 4. B) Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter www.luedenscheid.de in der Rubrik „Aktuelles / Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden. Bekanntmachung der Stadt Menden (Sauerland) Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ortskern Lendringsen“ der Stadt Menden (Sauerland) mit Bekanntmachungsanordnung vom 17.02.2015 Aufhebung der Satzung über die Verkündung von Viehseuchenverordnungen vom 10.09.1964 Vorlage: 002/2015 I. Übertragung der Befugnis zur Festsetzung der Versorgungsbezüge auf die Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) Vorlage: 024/2015 Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 10.02.2015 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ortskern Lendringsen“ bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung im Verfahren gem. § 13a BauGB beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt. Der Beschluss erfolgt aufgrund folgender Rechtsgrundlagen: Benennung von städt. Vertreterin10. nen/Vertretern in erweiterten Schulkonferenzen Vorlage: 009/2015 Änderung der Vertretung der Stadt Lüden11. scheid in Organen von Verbänden und Beteiligungsgesellschaften Vorlage: 029/2015 - wird nachgereicht - • § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung, • §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Bewilligung von außerplanmäßigen Mitteln HJ 12. 2015 hier: Gutachterkosten Störfallbetriebe Vorlage: 030/2015 - wird nachgereicht - 232 September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung • i. V. m. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung. 4. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ortskern Lendringsen“ ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich. II. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ortskern Lendringsen“ ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Er liegt mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Rathaus, Neumarkt 5, Abteilung Planung und Bauordnung, 3. OG, Flurzone C, Zimmer C 336 bereit. Hinweise: 1. 2. 3. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) der Bebauungsplan als Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die fristgerechte Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche in Folge der Festsetzungen dieses Bebauungsplans wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Menden (Sauerland), Neumarkt 5, 58706 Menden (Sauerland), zu beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. 233 Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Menden (Sauerland) unter „www.menden.de Leben in Menden - Bürgerservice und Politik - Verwaltung - Rathaus“ veröffentlicht. Menden (Sauerland), den 17.02.2015 Der Bürgermeister gez. (Fleige) Bürgermeister Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lüdenscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wöchentlich. 234