Amtliches Bekanntmachungsblatt

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Amtliches
Bekanntmachungsblatt
- Amtsblatt des Märkischen Kreises-
Nr. 9
Ausgegeben in Lüdenscheid am 25.02.2015
Jahrgang 2015
Inhaltsverzeichnis
1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt
der Stadt Menden (Sauerland) mit Bekanntmachungsanordnung vom 11.02.2015……………………………...….218
11.02.2015
Stadt Menden (Sauerland)
11.02.2015
Stadt Plettenberg
Auslegung des Beteiligungsbericht der Stadt Plettenberg
für das Jahr 2013……………………………………………..226
16.02.2015
Stadt Altena (Westf.)
2. Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Altena
(Westf.) am 25.02.2015………………………………………226
17.02.2015
Stadt Altena (Westf.)
Anmeldung zur Klasse 10 des Burggymnasiums der
Stadt Altena (Westf.)…………………………………………227
25.02.2015
Stadt Altena (Westf.)
17.02.2015
Stadt Menden (Sauerland)
16.02.2015
Stadt Plettenberg
17.02.2015
Stadt Lüdenscheid
17.02.2015
Stadt Menden (Sauerland)
Gültigkeit der Wiederholungswahl der Wahl der Vertreter
der Stadt in dem Wahlbezirk Evangelisches Gemeindezentrum Mühlendorf vom 16.11.2014 ……………………...227
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 der ehem.
Gemeinde Bösperde „Gelände am Stuckener Weg
(neu Holzener Straße)“ der Stadt Menden (Sauerland)….228
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für
die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der
Stadt Plettenberg am 13. September 2015………………..229
Tagesordnung der Sitzung des Rates der Stadt Lüdenscheid am 02.03.2015………………………………………..232
Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 6 „Ortskern Lendringsen“ der Stadt Menden (Sauerland) mit Bekanntmachungsanordnung vom 17.02.15…...232
217
gen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage1).
Der räumliche Geltungsbereich ist begrenzt durch
den Kernbereich der Innenstadt entlang der Straße
Nordwall, Ostwall und Walramstraße sowie der
beidseitig straßenbegleitenden Bebauung entlang
der Straßen Westwall, Südwall und Lohmühle.
Bekanntmachung der Stadt Menden (Sauerland)
Zusätzlich werden die Unnaer Straße und die Kolpingstraße mit ihrer beidseitigen Bebauung einbezogen.
I.
1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt
der Stadt Menden (Sauerland)
mit Bekanntmachungsanordnung vom
11.02.2015
2.
1.
Präambel
Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) hat in seiner
Sitzung am 10.02.2015 aufgrund des § 86 Abs. 1
Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 5 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000
(GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) sowie aufgrund des §18 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
23. September 1995 (GV. NW. S. 1028), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) und des § 7 und
des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom
14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1
des
Gesetzes
vom
19. Dezember 2013
(GV. NRW. S. 878) in der jeweils zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses geltenden Fassung, die 1.
Änderung der folgenden Satzung beschlossen:
2.
Ziel der Satzung ist es, für den im Geltungsbereich
vorhandenen Bestand an Gebäuden und Freiflächen sowie bei entsprechenden Neu- und Umbaumaßnahmen die gestalterische Entwicklung zu
steuern.
Sachlicher Geltungsbereich
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gilt
diese Satzung für jede Maßnahme mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum. Hierzu
zählen insbesondere alle Neubaumaßnahmen,
sämtliche An- oder Umbauten an Gebäuden,
Fassadengestaltungen, Werbeanlagen und
Nutzungen des öffentlichen Raumes.
Die durch § 65 Abs. 2 Nr. 2. der Bauordnung
festgelegten genehmigungsfreien Vorhaben
und die unter § 4 und § 5 Nr. 1 dieser Satzung
genannten Maßnahmen bedürfen einer Anzeige bei der Stadt Menden (Sauerland), Abteilung Planung und Bauordnung.
Demnach ist jede Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung,
Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau
oder Austausch von Fenstern, Türen, Markisen
und Vordächern, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen nach Inkrafttreten dieser Satzung anzeigepflichtig, ebenso wie alle Werbeanlagen
gem. § 4 dieser Satzung sowie Maßnahmen
zur Befestigung und Versiegelung von privaten
Freiflächen gemäß § 5 Nr. 1 dieser Satzung.
Der Anzeige sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem
Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der
Unterlagen begonnen werden, wenn die Stadt
Menden (Sauerland) der Bauherrin oder dem
Bauherrn nicht vor Ablauf der Frist schriftlich
mitteilt, dass das Vorhaben nicht durchgeführt
werden darf.
3.
Sonstiges
Unberührt bleiben durch diese Gestaltungssatzung
die Vorschriften des Denkmalschutzes und die Regelungen, nach denen die Sondernutzungen an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einer Genehmigung bedürfen. Die Satzung der Stadt Menden (Sauerland) über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und die 1.
Satzung der Stadt Menden (Sauerland) über die Erhaltung baulicher Anlagen in der jeweils gültigen
Fassung bleiben anwendbar. Die uneingeschränkte
Nutzbarkeit der öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere auch als Rettungswege und mit einer jeweiligen Mindestdurchgangshöhe von 2,25 m gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06) ist unabhängig von
dieser Satzung weiterhin sicherzustellen.
Notwendige bauliche Veränderungen zur Verbesserung der Bausubstanz, des Wohnwertes und der
Nutzung für Einzelhandel, Dienstleistungen und Büronutzungen sollen gefördert und ermöglicht werden.
Die 1. Änderung dieser Satzung dient der Anpassung an die Nutzung von erneuerbaren Energien,
der Konkretisierung von vorhandenen Regelungen
und der Fortschreibung aufgrund aktueller Entwicklungen in der Innenstadt. Besonderer Wert wird dabei auf die gestalterische Steuerung von Werbung
gelegt.
§ 1 Geltungsbereich
1.
Räumlicher Geltungsbereich
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist dem anliegenden Übersichtsplan zu entnehmen. Der Geltungsbereich gilt für die Gebäude und die unbebauten Freiflächen, die innerhalb der Umgrenzung lie-
§ 2 Grundsätze der Gestaltung
1.
„Das Gebäude als Einheit“
Die Regelungen dieser Satzung sollen dazu führen,
dass die einzelnen Gebäude wieder als Einheit
218
wahrgenommen werden können und die Erdgeschosse und die darüberliegenden Geschosse wieder zusammenwirken. Die Trennung der Erdgeschosse von den Obergeschossen soll aufgehoben
werden. Die Gebäude können somit wieder von
ganz unten bis hinauf ins Dach den Straßenraum
einrahmen, ihn aufweiten und ihn dadurch deutlich
aufwerten.
terkanten oder Achsmaße als Bezugspunkt
aufzunehmen.
6. Bei Umbaumaßnahmen sind die historisch
wertvollen, charakteristischen Fassadengliederungselemente wie Erker, Risalite, Quaderungen, Sockelzonen, Lisenen, Gesimsbänder
sowie Schmuckelemente wie Fensterverdachungen, Vergiebelungen, Umrahmungen und
Friese zu erhalten oder entsprechend zu ersetzen.
7. Die Betonung der jeweils vorhanden horizontalen oder vertikalen Gebäudegestalt muss wieder erkennbar gemacht werden.
8. Bei der Errichtung eines Neubaus über mehrere Flurstücke sind die Fassaden plastisch zu
gliedern. Die Gliederung hat in Anlehnung an
die benachbarte Bebauung zu erfolgen.
9. Die Fassadenfläche und -farbe eines Zwerchhauses ist bis zu dessen Giebel fortzuführen.
10. Klimageräte und sonstige technische Anbauten (z. B. Rohrleitungen) sind ausschließlich
an vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren
Bereichen anzubringen.
2.
„Modernes Leben in der Altstadt“
Eine zeitgemäße Entwicklung erfordert oftmals Anpassungen an moderne Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufgrund von Nutzerwechseln, Wohnraumerweiterungen usw. Damit verbunden sind zahlreiche
Anbauten, großzügige Dachgeschossausbauten
sowie Veränderungen der Fassadenstrukturen der
Gebäude. Auch Werbung ist in jeder Handelslage
ein notwendiges Mittel, Passanten und Kunden auf
einzelne Geschäfte und Nutzungen aufmerksam zu
machen. Zu viel Werbung erreicht aber genau das
Gegenteil. Hier ist es erforderlich, die gewünschten
Veränderungen zu ermöglichen, aber gleichzeitig
durch entsprechende Regelungen Einfluss auf die
gestalterische Qualität zu nehmen. So kann die vorhandene städtebauliche Struktur angemessen ergänzt und verändert werden, diese Veränderungen
erfolgen jedoch gesteuert und maßvoll. Vorhandene
Blickbeziehungen und Sichtachsen sind zu berücksichtigen, zu erhalten und zu stärken.
2.
1.
2.
3.
Freiflächen
Zum einen lassen sich im Geltungsbereich dieser
Satzung selbst einige grüne Inseln und wertvolle
Einzelgehölze ausmachen, zum anderen steht dieser Bereich im Einfluss von angrenzenden, großflächigen Wald- und Grünbereichen. Freiflächen sind
so zu gestalten, dass vorhandene, stadtbildprägende Bäume und Gehölzgruppen in ihrer Gestalt erhalten bleiben können.
3.
4.
5.
§ 3 Gestalterische Vorschriften für Gebäude
6.
1.
Fassaden
Als Fassade wird jede einzelne Außenwand eines
Gebäudes einschließlich aller Anbauten angesehen,
d. h. sowohl die Straßenseite, die Giebelwand als
auch die Straßen abgewandte Seite eines Gebäudes werden jeweils als Fassade bezeichnet.
1.
2.
3.
4.
5.
7.
8.
Bei Eingriffen in bestehende Fassaden eines
Gebäudes müssen die gebäudetypischen
Maßverhältnisse, Materialien und Farben eine
Einheit bilden.
Bei Fachwerkhäusern sind tragende Konstruktionen, massive Sockel und Schwellen zu erhalten.
Erker an von öffentlichen Verkehrsflächen berührten, einsehbaren Fassaden dürfen maximal über 1/3 der Fassadenbreite geführt werden und höchstens 1,00 m auskragen.
Rücksprünge in einer Gebäudeflucht sind auf
maximal 0,75 m zu begrenzen und dürfen maximal über 1/3 der Fassade geführt werden.
Rücksprünge im Eingangsbereich von Geschäften sind auf maximal 1,50 m zu begrenzen.
Bei Umbauten im Bestand sind gebäudespezifische Merkmale, wie z. B. Pfeilermaß, Fens-
3.
1.
2.
3.
219
Fenster und Wandöffnungen
Die übergeordnete, vertikale Gliederung der
Fassadenflächen ist zu übernehmen.
Fensterrahmen und Türen sollten in der Farbgebung so gewählt werden, dass sie sich harmonisch in den Gesamtzusammenhang der
Fassade bzw. des Straßenbildes einfügen. Die
Verwendung von Leuchtfarben sowie reflektierenden Farben ist unzulässig. (s. Farbliste, Anlage 2)
Innenliegende Sprossen sind unzulässig.
Klapp- und Schiebeläden sind zu erhalten oder
entsprechend zu ersetzen.
Die Summe der tragenden Konstruktionen
bzw. der geschlossenen Fassadenelemente
jeder Nutzungseinheit muss mindestens 15 %
der Fassadenbreite betragen.
Bei historischen Fassaden sind Fenster, Türen
und Sprosseneinteilungen zu erhalten oder
entsprechend zu ersetzen.
An den von öffentlichen Verkehrsflächen berührten Fassaden sind Rolltore unzulässig.
Rollgitter sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
Rollladenkonstruktionen sind dann zulässig,
wenn vorhandene Fensteröffnungen nicht verändert werden.
Dächer
Bei Neubauten sind Dachüberstände maximal
auf
a) 0,50 m an der Traufe
b) 0,30 m am Ortgang
zu begrenzen.
Bei Neubauten, Baulückenschließungen und
Aufstockungen ist mindestens die niedrigere
der angrenzenden Traufhöhen zu übernehmen.
Dachgauben, Zwerchhäuser und Dachflächenfenster sind zur Belichtung von Dachräumen
zulässig; Dacheinschnitte sind jedoch nicht zulässig. In den Fällen, in denen die Öffnungen
auch als Rettungsweg dienen, sind zusätzlich
die Vorgaben gem. § 40 Abs. 4 BauO NRW
bindend.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
4.
1.
Gauben, Dachflächenfenster und Zwerchhäuser dürfen maximal über die Hälfte der Fassadenbreite geführt werden.
In einer durchgehenden Dachfläche sind übereinander gestaffelte Gauben und Dachflächenfenster unzulässig.
Der Abstand der Gauben und Dachflächenfenster von der seitlichen Außenwand (Ortgang) muss mindestens 1,25 m betragen.
Gauben müssen zur Traufe eine Dachfläche in
der Tiefe von mindestens drei Dachpfannen
oder 1,00 m aufweisen.
Bei der Errichtung von Gauben im Bestand
sind gebäudespezifische Merkmale, wie z.B.
Pfeilermaß, Fensterkanten oder Achsmaße der
darunter liegenden Fassade als Bezugspunkt
aufzunehmen.
Fledermaus- und Trapezgauben sind unzulässig.
Die Fassadenfläche und -farbe von Zwerchhäusern ist bis zu dessen Giebel fortzuführen.
Geneigte Dächer von Gebäuden (Neigung
größer 10°) sind nur einheitlich farbig (nicht
changierend) aus nicht glänzenden, unglasierten und blendfreien Dacheindeckungen in
anthrazit, schwarz, dunkelbraun, rotbraun oder
rot auszubilden.
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind
zulässig, wenn sie sich in ihrer Größe und
Form dem Gebäude insgesamt, der Dachfläche und der Umgebung unterordnen. Flächige
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie müssen einen Abstand von mind. 1,00 m von den
Dachrändern und eine rechteckförmige Grundfläche aufweisen.
Das Material sowie die Oberflächen- und
Farbgestaltung der Solar- und FotovoltaikElemente ist so zu wählen, dass eine Blendwirkung für den Straßenverkehr als auch für
die vorhandene wie zukünftige Bebauung vermieden wird. Die Solar- oder Fotovoltaikanlage
darf die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs, z. B. durch ihre Blendwirkung
bzw. Reflexionen, nicht gefährden. Sollten sich
nach abschließender Fertigstellung Missstände heraus stellen, sind Maßnahmen zur Abstellung der Mängel durchzuführen.
Kleinwindanlagen sind zulässig, wenn sie sich
in Größe und Form dem Gebäude insgesamt,
der Dachfläche und der Umgebung unterordnen. Sie sollten nur angebracht werden, soweit
sie von öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingesehen werden können.
2.
3.
g) Verspiegeltes Glas
h) Gewölbtes Glas und Butzenscheiben
Die Farbgebung der Gebäude ist unter Anwendung der Farbliste, die Bestandteil dieser
Satzung ist (Anlage 2), vorzunehmen. Hiervon
abweichende Farben sind unter Berücksichtigung historischer Befunde und der Farbgebung in der jeweiligen Nachbarschaft möglich,
aber in jeden Fall mit der Bauaufsichtsbehörde
und ggf. der Denkmalschutzbehörde bei der
Stadt Menden (Sauerland) abzustimmen.
Fassadendetails als Elemente, die in besonderem Maße die Eigenart von Gebäuden betonen, sollen – möglichst entsprechend historischen Befunden - farblich hervorgehoben werden.
5.
Kragplatten, Vordächer und Markisen an öffentlichen Verkehrsflächen
1. Kragplatten und feststehende Markisen sind
nicht zulässig.
2. Vordächer sind ausschließlich in Glas auszuführen, dabei sind spiegelnde Gläser nicht zulässig.
3. Vordächer und Markisen dürfen nicht über die
gesamte Fassadenbreite geführt werden. Sie
dürfen maximal 85% der Fassadenbreite einnehmen. Bei bestehenden Schaufenstern, die
bereits heute mehr als 85 % der Fassadenbreite einnehmen, dürfen die Vordächer und Markisen entsprechend angepasst werden.
4. Die Breite einer Markise hat der Breite eines
Schaufensters zu entsprechen.
5. Vordächer und Markisen dürfen gliedernde
und ornamentartige Fassadenelemente wie
Lisenen, Gesimse, Pfeiler, Fensterverdachungen, etc. nicht überschneiden.
6. Vordächer und Markisen sind unterhalb der
darüberliegenden Fensterbrüstung anzubringen, jedoch nicht mehr als 1,00 m über der
Oberkante der Erdgeschossdecke.
7. Die Auskragung von Vordächern darf maximal
1,00 m betragen.
8. Markisen dürfen 2,00 m auskragen. Beschriftungen auf Markisen dürfen nicht höher als
0,20 m sein.
9. Markisen sind als bewegliche Installationen
auszuführen. Die Höhe von Markisenblenden
darf maximal 0,25 m betragen. Heruntergelassene Seitenflächen sind unzulässig.
10. Markisen sind farblich auf die Fassade abzustimmen. Glänzende Textilbezugsstoffe oder
eine im Erscheinungsbild ähnliche Bespannung sind nicht zulässig. Leuchtfarben und reflektierende Farben sind nicht zulässig. (s.
Farbliste, Anlage 2)
11. Kombinationen von Kragplatten, Vordächern
und Markisen sind nicht zulässig.
12. Gem. RASt 06 ist im Bereich der öffentlichen
Verkehrsflächen überall eine Mindestdurchgangshöhe von 2,25 m sicherzustellen.
Materialien und Farben
Nicht zulässig sind folgende Materialien:
a) Imitatverkleidungen an Fassaden- und
Dachflächen sowie Dachgauben und
Zwerchhäusern wie z.B. Teerpappe,
Kunstschiefer, Kunststoffplatten, Riemchen
und Fachwerkimitat
b) Baustoffe mit glasierten Oberflächen
wie z.B. Keramik
c) Gefärbte und glasierte Klinker
d) Waschbeton
e) Kunststoffe (außer Kunststofffenster und türen)
f) Glänzende, glasierte oder blendende
Dachpfannen
6.
1.
220
Balkone und Loggien an öffentlichen Verkehrsflächen
Balkone und Loggien an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen maximal 1/3 der Fassadenbreite oder zwei Fensterbreiten eines Gebäudes
einnehmen und in einer Tiefe von höchstens
1,20 m auskragen. Die erforderlichen Flucht-
2.
7.
1.
2.
und Rettungswege sind in jedem Einzelfall
nachzuweisen.
Rücksprünge von Loggien dürfen maximal
1,50 m hinter der Fassadenebene liegen.
halb wird die Länge der Werbeanlagen je Nutzungseinheit für jede Fassade zur öffentlichen
Verkehrsfläche hin festgelegt. Unter einer Nutzungseinheit ist die Stätte der Leistung innerhalb eines Gebäudes zu verstehen. Abschrägungen einer Fassade werden in ihrer Länge
einer der Fassadenseiten hinzugerechnet. Eine Teilung der maximalen Gesamtlänge der
Werbeanlage in mehrere Teile ist zulässig. Die
Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf maximal 60 cm betragen:
 Fassadenlänge je Nutzungseinheit ≤ 10,00
m:
Gesamtlänge der Werbeanlagen maximal
3,00 m,
 Fassadenlänge je Nutzungseinheit ab
10,00 m bis 15,00 m:
Gesamtlänge der Werbeanlagen maximal
4,00 m,
 Fassadenlänge je Nutzungseinheit ab
15,00 m bis 20,00 m:
Gesamtlänge der Werbeanlagen maximal
5,00 m,
 Fassadenlänge je Nutzungseinheit ab
20,00 m bis 25,00 m:
Gesamtlänge der Werbeanlagen maximal
6,00 m,
 Fassadenlänge je Nutzungseinheit über
25,00 m:
Gesamtlänge der Werbeanlagen maximal
7,00 m.
Für Fremdwerbung gilt, dass die maximale
Gesamtlänge der Werbeanlagen für das jeweilige Gebäude nicht überschritten werden darf.
6. Senkrecht untereinander gesetzte Schriftzeichen oder Symbole als Ausleger dürfen maximal 1,00 m auskragen. Dabei darf die Konstruktion zur Anbringung der Werbeanlage
nicht mehr als 25 cm vor der Fassade ausgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass die gesamte Werbeanlage in einem Abstand von
maximal 1,25 m vor der Fassade errichtet
werden darf. Die Höhe ist auf maximal 1,00 m
zu begrenzen. Durchsichtige und durchbrochene Ausleger werden empfohlen.
7. Das Bekleben, Beschriften, Verhängen oder
Streichen von Fenster- und Schaufensterscheiben ist bis zu 25 % bei vollflächiger Abdeckung und bis zu 30 % bei Abdeckung mit
Einzelbuchstaben der einzelnen Fensterfläche
zulässig. Bei der Flächenermittlung einer Abdeckung aus Einzelbuchstaben wird eine geometrische Form um die Beschriftung gelegt.
8. Beschriftungsteile und -elemente über der Ansichtsfläche von bestehenden Kragplatten sind
nicht zulässig. Beschriftungsteile und elemente vor der Ansichtsfläche von bestehenden Kragplatten dürfen nicht höher sein als
die Kragplatte selbst, jedoch maximal 50 cm.
9. Bei gastronomischen Betrieben sind zusätzlich
im Eingangsbereich maximal zwei Schaukästen und zwei Außenleuchten mit Hinweisen auf
die Vertriebsmarke möglich, jedoch ist die
Werbung auf maximal zwei Vertriebsmarken
zu beschränken.
10. Werbeanlagen sind unterhalb der Fensterbrüstung anzubringen, die sich über der Stätte der
Leistung befindet. Bei darüberliegenden bo-
Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen
In Gebäuden mit mehreren Parteien sollten
Gemeinschaftsanlagen angebracht werden.
Fernseh- und Funkantennen, Überdachantennen und Parabolspiegel sowie die dazugehörigen Leitungen sollten nur angebracht werden,
soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen
nicht eingesehen werden können. Das gilt
nicht, soweit wegen gegebener Örtlichkeit die
in Artikel 5 Grundgesetz garantierte Informationsfreiheit eingegrenzt wird. In diesem Fall
sind Parabolspiegel auf Dächern zulässig und
im Farbton der angrenzenden Dachdeckung
anzupassen.
§ 4 Vorschriften für Werbeanlagen
1.
1.
2.
3.
4.
5.
Werbeanlagen
Die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist
gem. § 65 (1) Nr. 33b genehmigungsfrei und
bedarf gem. § 1 Abs. 2 dieser Satzung lediglich einer Anzeige bei der Stadt Menden
(Sauerland), Abteilung Planung und Bauordnung. Der Anzeige sind alle für die Beurteilung
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit der
Errichtung oder Änderung der Werbeanlage
darf einen Monat nach Eingang der Unterlagen
begonnen werden, wenn die Stadt Menden
(Sauerland) der Bauherrin oder dem Bauherrn
nicht vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt,
dass das Vorhaben nicht durchgeführt werden
darf. Sollten die Vorschriften für Werbeanlagen
nicht eingehalten werden, ist dies gem. § 8
dieser Satzung als Ordnungswidrigkeit anzusehen und kann mit dem Erlass von Geldbußen geahndet werden.
Werbeanlagen sind ortsfeste Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung oder als
Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und
vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar
sind. Hierunter fallen sowohl Werbeanlagen an
der Stätte der Leistung als auch Werbeanlagen für Fremdwerbung. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für
Zettelanschläge oder Lichtwerbung bestimmte
Säulen, Tafeln und Flächen.
Ebenfalls anzeigepflichtig gemäß § 1 Abs. 2
dieser Satzung sind Werbefolien an Schaufenstern sowie Hinweisschilder für Veranstaltungen an der Stätte der Leistung für die Dauer von maximal einem Monat vor der Veranstaltung bis zum Veranstaltungsende.
Werbeanlagen dürfen gliedernde und ornamentartige Fassadenelemente wie Lisenen,
Gesimse, Pfeiler, Fensterverdachungen etc.
nicht verdecken oder in ihrer Wirkung beeinträchtigen.
Werbeanlagen müssen sich hinsichtlich der
Gestaltung und der Maßstäblichkeit in die Architektur des Gebäudes und in das Stadtbild
einfügen. Sie müssen sich nach Größe und
Gestaltung den Bauwerken unterordnen. Des-
221
dentiefen Fenstern ist als Fensterbrüstung eine maximale Höhe von 1,00 m über der darüberliegenden Fußbodenhöhe anzunehmen.
Nutzungseinheiten unterhalb des Erdgeschosses sind hiervon ausgenommen.
11. Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung
nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile innerhalb von drei Monaten
nach Aufgabe der Nutzung zu entfernen.
12. Die Verwendung von Leuchtfarben sowie reflektierenden Farben ist unzulässig. (s. Farbliste, Anlage 2)
13. Haben mehrere Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Eingang (z.B. Passagen), so ist im
Eingangsbereich zusätzlich eine einheitlich
gestaltete Werbeanlage für alle Nutzungseinheiten zulässig. Die Größe und Gestaltung
dieser Gemeinschaftswerbeanlage muss sich
dem Gesamtgebäude unterordnen. Diese Gemeinschaftswerbeanlage darf aus mehreren
Einzelwerbeanlagen für jede Nutzungseinheit
in einer maximalen Größe von 0,5 m² und einer gemeinsamen Werbeanlage mit einer maximalen Höhe von 60 cm und einer maximalen
Länge wie unter Punkt 6. bestehen.
2.
1.
2.
3.
4.
3.
1.
2.
derherzustellen und zu pflegen. Hecken aus
nicht heimischen Gehölzen (z. B. Kirschlorbeer, Lebensbaum) sind nicht zulässig.
§ 6 Inanspruchnahme des öffentlichen Raums
durch Private
1.
2.
Warenpräsentationen, Außengastronomie und
andere Nutzungen im öffentlichen Raum bedürfen einer ordnungsrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung.
Das Aufstellen von Mülltonnen im öffentlichen
Raum ist außer an Tagen der Leerung nicht
zulässig.
§ 7 Abweichungen – Ausnahmegenehmigungen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann nur auf
Antrag und in begründeten Einzelfällen gemäß § 73
und § 86 Abs. 5 BauO NRW durch die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Menden (Sauerland) und
mit Zustimmung des Ausschusses für Umwelt, Planen und Bauen - soweit erforderlich unter Beteiligung der Denkmalbehörde - eine Abweichung erteilt werden, wenn durch sie die Grundzüge dieser
Satzung nicht berührt werden und wenn sie unter
Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Beleuchtung von Werbeanlagen
Werbeanlagen der Nutzungen im Erdgeschoss
dürfen beleuchtet und selbstleuchtend sein.
Zwei an demselben Gebäude geplante selbstleuchtende oder beleuchtete Werbeanlagen
verschiedener Geschäfte sollten gestalterisch
aufeinander abgestimmt werden.
Die Verwendung von Bildschirmwerbung,
Blinkwerbung, Wechsellichtanlagen, laufenden
Schriftbändern und Leitlichtanlagen an Fassaden sind nicht zulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss
blendfrei sein.
Die Sondernutzungen im Sinne des § 18 StrWG
NRW i. V. m. den §§ 1 bis 6 dieser Gestaltungssatzung sind ausnahmslos genehmigungsbedürftig.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
1.
Warenautomaten
Warenautomaten sind nur bis zu einer Ansichtsfläche von 1,00 m² und 0,30 m Tiefe zulässig. Je Gebäude ist maximal ein Warenautomat anzubringen. Dieser darf keine Lichtwerbung aufweisen.
Die Verwendung von Leuchtfarben und reflektierenden Farben bei Warenautomaten ist nicht
zulässig. (s. Farbliste, Anlage 2)
2.
Ordnungswidrig gemäß § 84 Abs.1 Nr. 20 und
§ 85 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen die §§ 1 bis 6 dieser Satzung Maßnahmen durchführt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer
Geldbuße bis zu 50.000.-- Euro geahndet werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit, Sondernutzungserlaubnisse zu widerrufen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt
die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser
Satzung nicht.
§ 5 Gestaltung privater Freiflächen und deren Einfriedungen
Für die den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Grundstücksteile gilt:
1. Die Befestigung und Versiegelung bislang unbefestigter Flächen, auch durch Bebauung mit
baulichen Anlagen, die gemäß § 65 Abs. 1
Bauordnung NRW genehmigungsfrei sind, ist
anzeigepflichtig. Vorhandener Baumbewuchs
sollte, soweit wie möglich, erhalten werden.
2. Einfriedungen sind bei historischer Begründung als Mauern aus Bruchsteinen, behauenen Steinen, in verputzter Ausführung oder als
Sichtbeton auszuführen. Daneben sind Holzzäune, schmiedeeiserne Zäune oder Laubhecken zulässig. Vorhandene historische Einfriedungen (Metallgitter oder Hecken) sind in ihrer
ursprünglichen Form zu gestalten bzw. wie-
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung der Gestaltungssatzung vom 04.07.2013
außer Kraft.
Menden, den 11.02.2015
Anlagen
1.
Übersichtsplan zum Geltungsbereich
2.
Farbliste
222
Anlage 1
Anlage 2
Verbindliche Farbliste
Die hier aufgeführten Farben sind innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung zulässig.
223
Hiervon abweichende Farben sind gem. § 3 Abs. 4. Nr. 2 dieser Satzung unter Berücksichtigung historischer Befunde und der Farbgebung in der jeweiligen Nachbarschaft möglich, aber in jeden Fall mit der Bauaufsichtsbehörde und ggf. der Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Menden (Sauerland) abzustimmen.
Fassadenfarben
nach dem RAL-Farbsystem
Mischungen dieser RAL-Farben als Grundfarbe mit „weiß“ sind zulässig
RAL-Nr.
RAL-Bezeichnung
1000
grünbeige
1001
beige
1002
sandgelb
1013
perlweiß
1014
elfenbein
1015
hellelfenbein
1016
schwefelgelb
1017
safrangelb
1018
zinkgelb
3012
beigerot
5024
pastellblau
6019
weissgrün
6034
pastelltürkis
7035
lichtgrau
7038
achatgrau
7044
seidengrau
7047
telegrau 4
9001
cremeweiß
9002
grauweiß
9010
reinweiß
224
Farbmuster (unverbindlich)
9016
verkehrsweiß
9022
perlgrau
Die Farbliste gibt für die Farbgestaltung von Fassaden eine Vielzahl von Farben vor, die auf dem anerkannten
RAL-Farbsystem beruhen. Sämtliche Fassadenfarben liegen im hellen Farbbereich und harmonieren miteinander,
so dass für jedes Gebäude eine freie Farbwahl innerhalb der vorgegebenen Farben besteht. Mischungen dieser
RAL-Farben mit „weiß“ sind zudem zulässig, so dass weitere Variationsmöglichkeiten für jede Gebäudefassade
hinzukommen.
Nicht zulässig innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung
sind die folgenden Farben:
RAL-Nr.
RAL-Bezeichnung
1026
leuchtgelb
2005
leuchtorange
2007
leuchthellorange
3024
leuchtrot
3026
leuchthellrot
4000
violett
4006
verkehrspurpur
4008
signalviolett
4010
telemagenta
5015
himmelblau
5021
wasserblau
6037
reingrün
6038
leuchtgrün
225
Farbmuster (unverbindlich)
II.
Zimmer 248/249/250 öffentlich aus und kann von
jedermann eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung vom 11.02.2015:
Eine entsprechende Veröffentlichung wird auch auf
der Homepage der Stadt Plettenberg, unter
www.plettenberg.de, zur Verfügung gestellt.
Die vorstehende 1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Menden (Sauerland) ist ordnungsgemäß zustande gekommen und
der Wortlaut stimmt mit dem Ratsbeschluss vom
10.02.2015 überein.
Plettenberg, 11.02.2015
Der Bürgermeister
Müller
Die vorstehende 1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Menden (Sauerland) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die 1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Menden (Sauerland) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss
vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
2. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
der Stadt Altena (Westf.)
am Mittwoch, dem 25.02.2015, 17:00 Uhr, großer
Sitzungssaal, Zi. 62.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
Menden (Sauerland), den 11.02.2015
1.
Genehmigung der Niederschrift des Jugendhilfeausschusses vom 12.11.2014
2.
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz)
Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2015/2016
gez. Fleige
Bürgermeister
Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Menden (Sauerland) unter
„www.menden.de - Leben in Menden - Bürgerservice & Politik - Verwaltung - Rathaus“ veröffentlicht.
3.
Mitteilungen
4.
Anfragen
II. Nichtöffentlicher Teil
1.
2.
Genehmigung der Niederschrift des Jugendhilfeausschusses vom 12.11.2014
Personalangelegenheit
3.
Mitteilungen
4.
Anfragen
Bekanntmachung der Stadt Plettenberg
Altena (Westf.) 16.02.2015
Der Beteiligungsbericht der Stadt Plettenberg für
das Jahr 2013 liegt gemäß § 117 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
ab dem 25.02.2015 von Mo - Do 8.00 - 12.00 Uhr
und 14.00 - 16.00 Uhr ( Do bis 17.00 Uhr), Fr 8.00 12.00 Uhr, im Rathaus in Plettenberg, Grünestr. 12,
Kober
Vorsitzender
226
Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.)
Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.)
Anmeldung zur Klasse 10
des Burggymnasiums der Stadt
Gültigkeit der Wiederholungswahl der Wahl
der Vertreter der Stadt in dem Wahlbezirk
Evangelisches Gemeindezentrum Mühlendorf
vom 16.11.2014
Das Burggymnasium nimmt die Anmeldung für die
Klasse 10 (differenzierte Oberstufe) zum Schuljahresbeginn 2015/2016 wie folgt entgegen:
Donnerstag,
Der Rat der Stadt Altena (Westf.) hat in seiner Sitzung am 09.02.2015 die Wiederholungswahl vom
16.11.2014 in dem Wahlbezirk Evangelisches Gemeindezentrum Mühlendorf für gültig erklärt.
05.03.2015
von 14.00 bis 18.00 Uhr
Die Anmeldungen werden im Sekretariat des Burggymnasiums der Stadt Altena (Westf.), Bismarckstraße 10, entgegengenommen.
Es wurde folgender Beschluss gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Wiederholungswahl
der Vertretung der Stadt Altena im Wahlbezirk 030
Gemeindezentrum Mühlendorf am 16.11.2014 in
Altena nach dem Bestimmungen des Gesetzes über
die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen
(KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S.
509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW: S. 564), - SGV.
NRW. 1112 und der Kommunalwahlordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen (KWahlO NRW) vom
31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), - SGV. NRW.
1112 – ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Bei der Anmeldung sind das Familienstammbuch,
die letzten beiden Zeugnisse, ggf. gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen, das Anmeldeformular ab
Klasse 10 und ggf. der Fahrkartenantrag ab Klasse
10 vorzulegen.
Im Downloadbereich auf der Homepage des Burggymnasiums
Altena
(www.burggymnasiumaltena.de) erhalten Sie weitere Informationen.
Dieser Termin gilt für die Schülerinnen und Schüler
der Klassen 10 der Hauptschule, Realschule und
Gesamtschule, die in die Einführungsphase des
Gymnasiums eintreten möchten. Die Anmeldung
wird unter dem Vorbehalt entgegengenommen,
dass am Ende des Schuljahres der Qualifikationsvermerk erteilt wird.
Daher wird vom Rat der Stadt Altena (Westf.) die
am 16.11.2014 stattgefundene Wiederholungswahl
der Vertretung der Stadt Altena gemäß § 40 Abs. 1
KWahlG NRW für gültig erklärt.
Über den Aufbau und das Angebot der Schule gibt
der Schulleiter Auskunft.
Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 41 KWahlG
NRW binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Arnsberg erhoben
werden.
Evtl. bestehende Unklarheiten können in der Abteilung 2 - Schulen und Sport - der Stadt Altena
(Westf.), Lüdenscheider Str. 27, Telefon 209 345,
geklärt werden.
Altena (Westf.), 25.02.2015
Altena (Westf.), 17.02.2015
In Vertretung
Dr. Hollstein
Bürgermeister
Stefan Kemper
Wahlleiter
227
Bekanntmachung der Stadt Menden (Sauerland)
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 der ehem. Gemeinde Bösperde
„Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ der Stadt Menden (Sauerland)
-
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB
Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt Menden (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 5. Februar
2015 den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 der ehem. Gemeinde Bösperde
„Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ gefasst.
228
Vor dem Hintergrund von zwei eingereichten Bauvoranfragen, die beide zu einer erheblichen Ausweitung des bestehenden Einzelhandelangebotes insbesondere mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten führen
würden, besteht die Notwendigkeit, die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 der ehem. Gemeinde Bösperde „Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ zu verbessern. Die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen sollen so ergänzt werden, dass in den
festgesetzten Industrie- und Gewerbegebieten künftig nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig sind. Dies entspricht auch der Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Menden, das den Standort „Holzener Straße-Nord“ als Sonderstandort definiert, der die Innenstadt in ihrer Versorgungsfunktion jedoch nicht schädigen darf.
Eine Fehlentwicklung im Hinblick auf die angebotenen Warensortimente kann nun durch die geplante 4. Änderung des Bebauungsplanes verhindert werden. Damit soll eine Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben bzw.
eine Erweiterung von vorhandenen Betrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den
hier festgesetzten Industrie- und Gewerbegebieten ausgeschlossen werden. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit diesen Sortimenten genießen jedoch weiterhin Bestandsschutz.
Der Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 der ehem. Gemeinde Bösperde „Gelände am Stuckener Weg (neu Holzener Straße)“ wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Menden (Sauerland) unter „www.menden.de Leben in Menden - Bürgerservice und Politik - Verwaltung - Rathaus“ veröffentlicht.
Menden (Sauerland), den 17. Februar 2015
Der Bürgermeister
gez.
(Fleige)
Bürgermeister
Bekanntmachung der Stadt Plettenberg
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des
Bürgermeisters der Stadt Plettenberg am 13. September 2015
Gemäß § 75b Abs. 1 Satz 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S.
967 / SGV.NRW.1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.12.2013 (GV. NRW. S. 730 / SGV. NRW.
1112), fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Plettenberg auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden.
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 17 sowie der §§ 46b und 46d Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes
(KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70 /
SGV.NRW.1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV.NRW S. 564 / SGV. NRW. 1112), und der
§§ 75a und 75b KWahlO weise ich hin.
1. Allgemeines
Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und die
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Staatsangehörige der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland wohnen, sind unter
den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
229
1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von
Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerberinnen/
Einzelbewerbern) eingereicht werden. Als Bewerberin / Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in
einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet
hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerberinnen / Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Die Bewerberinnen / Bewerber sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer
Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu
wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über
das Verfahren für die Wahl der Bewerberin / des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre
Satzungen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin / des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit
der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreterinnen / Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiterin / der
Leiter der Versammlung und zwei von dieser / diesem bestimmte Teilnehmerinnen / Teilnehmer gegenüber der
Wahlleiterin / dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin / des Bewerbers für das
Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
1.2 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt Plettenberg, im Kreistag des Märkischen Kreises, im Landtag Nordrhein-Westfalen
oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land Nordrhein-Westfalen im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage
der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden
können, hat das Innenministerium öffentlich bekannt gemacht.
2. Wahlvorschläge
2.1. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin / einen Bewerber enthalten.
2.2. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
 den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht, bei gemeinsam Wahlvorschlägen die Namen und ggf. die Kurzbezeichnungen aller beteiligten
Wahlvorschlagsträger; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers
gekennzeichnet werden;
 Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie
Staatsangehörigkeit des Bewerbers.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
2.3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung
unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für
das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen
Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner im Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Wer für das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen (Einzelbewerberin / Einzelbewerber).
2.4. Wahlvorschläge der unter Nummer 1.2 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 180 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt grundsätzlich auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis
kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die Nummer 1.2 genannten Parteien oder Wählergruppen fallen.
2.5. Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 180 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften
auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
230






Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind
der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei gemeinsamen Wahlvorschlägen sämtliche beteiligen Parteien oder Wählergruppen, bei
Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, die Vornamen und Wohnort anzugeben. Diese Angaben werden durch den Wahlleiter im Kopf der Formblätter vermerkt.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt
und zur Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin / des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
Für jede Unterzeichnung ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde
nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass sie / er im Wahlgebiet wahlberechtigt
ist.
Wahlberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge
unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin / den Bewerber ist zulässig, wenn diese
/ dieser in der Stadt Plettenberg wahlberechtigt ist.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin / des
Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete
Unterschriften sind ungültig.

2.6. Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:



Die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf
dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat die
Bewerberin / der Bewerber zu versichern, dass sie / er für keine andere gleichzeitig stattfindende Wahl
zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister oder Landrätin / Landrat kandidiert. Die ordnungsgemäße
Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung
kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.
Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die
Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberin / des Bewerbers (Anlage
9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt
über die geheime Abstimmung (Anlage 10c zur KWahlO). Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.
3. Einreichungsfrist und Vordrucke
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Plettenberg sind spätestens bis zum 27. Juli 2015, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Stadt Plettenberg, Grünestraße
12 in 58840 Plettenberg einzureichen.
Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die im Rathaus der Stadt Plettenberg, Grünestraße 12 in 58840 Plettenberg, Zimmer 119 / 120 zur Verfügung gestellt werden.
Für Rückfragen und weitere Auskünfte steht das Wahlamt unter der Tel. 02391/923-110 oder -112 zur Verfügung.
Plettenberg, 16.02.2015
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
-Müller-
231
Berichtswesen; hier: mündlicher Bericht zum
13. integrierten Handlungskonzept Altstadt
Bekanntgaben, Beantwortung von Anfragen
14. und Anfragen
Bekanntmachung der Stadt Lüdenscheid
Tagesordnung
der öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung des
Rates der Stadt Lüdenscheid,
am Montag, dem 02.03.2015, 17:00 Uhr,
im Ratssaal
4.
Festlegung der zur Veröffentlichung freizugebenden Punkte der Tagesordnung
Entwurf des Jahresabschlusses 2013
Vorlage: 025/2015 - wird nachgereicht -
5.
Bekanntgaben, Beantwortung von Anfragen
und Anfragen
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22
GemHVO
Vorlage: 028/2015 - wird nachgereicht -
Lüdenscheid, den 17.02.2015
1.
Öffentliche Fragestunde
2.
3.
Der Bürgermeister
Dieter Dzewas
Unterbringung von Asylbewerbern
Vorlage: 019/2015
5.
Bebauungsplan Nr. 827 "Jahnsportplatz"; Entscheidung über die während der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung und über die während der öffentlichen Auslegung abgegebenen
Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise;
Satzungsbeschluss
Vorlage: 006/2015
6.
Umbenennung eines Teilstücks der "GustavAdolf-Straße" in "Phänomenta-Weg"
Vorlage: 012/2015
7.
Umbenennung des "Duisbergweg" in "Christine-Schnur-Weg"
Vorlage: 021/2015
9.
1. Grundstücksangelegenheiten
- 2.
Berichtswesen
Öffentliche Sitzung
8.
Nicht öffentliche Sitzung
3.
A)
4.
B)
Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter
www.luedenscheid.de in der Rubrik „Aktuelles / Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.
Bekanntmachung der Stadt Menden (Sauerland)
Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ortskern Lendringsen“
der Stadt Menden (Sauerland) mit Bekanntmachungsanordnung vom 17.02.2015
Aufhebung der Satzung über die Verkündung
von Viehseuchenverordnungen vom
10.09.1964
Vorlage: 002/2015
I.
Übertragung der Befugnis zur Festsetzung der
Versorgungsbezüge auf die Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)
Vorlage: 024/2015
Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) hat in seiner
Sitzung am 10.02.2015 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ortskern Lendringsen“ bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen als Satzung im Verfahren gem. §
13a BauGB beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt. Der Beschluss erfolgt aufgrund
folgender Rechtsgrundlagen:
Benennung von städt. Vertreterin10. nen/Vertretern in erweiterten Schulkonferenzen
Vorlage: 009/2015
Änderung der Vertretung der Stadt Lüden11. scheid in Organen von Verbänden und Beteiligungsgesellschaften
Vorlage: 029/2015 - wird nachgereicht -
• § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW
S. 878) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung,
• §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Bewilligung von außerplanmäßigen Mitteln HJ
12. 2015
hier: Gutachterkosten Störfallbetriebe
Vorlage: 030/2015 - wird nachgereicht -
232
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
November 2014 (BGBl. I S. 1748) in der zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden
Fassung
• i. V. m. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in
der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
geltenden Fassung.
4.
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ortskern Lendringsen“ ist aus
dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich.
II.
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ortskern Lendringsen“ ist aus
dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft. Er liegt mit Begründung
und zusammenfassender Erklärung ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im
Rathaus, Neumarkt 5, Abteilung Planung und Bauordnung, 3. OG, Flurzone C, Zimmer C 336 bereit.
Hinweise:
1.
2.
3.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen der Satzung kann
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan als Satzung ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze
1 und 2 BauGB über die fristgerechte Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche in Folge der Festsetzungen dieses
Bebauungsplans wird hingewiesen. Die
Leistung der Entschädigung ist schriftlich
bei der Stadt Menden (Sauerland), Neumarkt 5, 58706 Menden (Sauerland), zu
beantragen. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn
er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44
Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
schriftlich gegenüber der Stadt geltend
gemacht worden sind. Der Sachverhalt,
der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich
sind.
233
Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Menden (Sauerland) unter „www.menden.de Leben in Menden - Bürgerservice und Politik - Verwaltung - Rathaus“ veröffentlicht.
Menden (Sauerland), den 17.02.2015
Der Bürgermeister
gez.
(Fleige)
Bürgermeister
Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den
Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lüdenscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de
kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wöchentlich.
234
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