Bau und Boden

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Bau und Boden
Grundlagen, Erfordernisse und
Maßnahmen des Bodenschutzes
Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades einer
Diplom-Umweltwissenschaftlerin
an der Universität Koblenz-Landau
Fachbereich 3: Mathematik / Naturwissenschaften
vorgelegt
am
30.09.2010
von
Bettina Stock
geb.
am 24.08.1964
Referent:
Prof. Dr. Armin Skowronek
Korreferent:
Prof. Dr. Jörg Rinklebe
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
2
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Dank
Mein besonderer Dank gilt meinem Referenten, Herrn Prof. Dr. Armin Skowronek, Universität
Bonn, sowie meinem Korreferenten Prof. Dr. Jörg Rinklebe, Bergische Universität Wuppertal.
Beide haben im Dienst der Sache Bodenschutz spontan die Betreuung meiner Arbeit
zugesagt. Unkompliziert und in äußerst angenehmer Weise haben mir beide weitreichende
Unterstützungen zukommen lassen.
An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön.
3
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
4
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Inhalt
1
2
Einleitung ......................................................................................... 9
Globale und nationale Bodennutzung.......................................... 13
2.1
2.2
2.3
2.4
Bodenpotential in Bezug zur Weltbevölkerung.................................................................13
Flächeninanspruchnahme in Deutschland ........................................................................15
Bodenschutz im Bereich SuV .............................................................................................17
Aktueller Sachstand in Deutschland ..................................................................................17
Teil A Grundlagen
3
Bodenkundliche Grundlagen........................................................ 21
3.1
Einleitung ..............................................................................................................................21
3.2
Bodenzusammensetzung ....................................................................................................22
3.2.1 Mineralische Anteile ...........................................................................................................22
3.2.2 Organische Anteile.............................................................................................................30
3.2.3 Weitere Bodenanteile.........................................................................................................34
3.2.4 Wechselwirkungen der Anteile...........................................................................................40
3.3
Lebensraum Boden (Edaphon) ...........................................................................................42
3.4
Systematik, Verbreitung und Bewertung ...........................................................................44
3.5
Gefährdung der Bodenfunktionen......................................................................................45
3.5.1 Einleitung............................................................................................................................45
3.5.2 Stoffliche Gefährdung ........................................................................................................46
3.5.3 Nichtstoffliche Gefährdung.................................................................................................54
3.6
Bodenkundliche Erfordernisse ...........................................................................................57
4
Rechtliche Grundlagen ................................................................. 59
4.1
Einleitung ..............................................................................................................................59
4.1.1 Bodenschutzrechtliche Grundlage auf EU-Ebene .............................................................59
4.1.2 Vorgaben durch das Grundgesetz (GG) ............................................................................60
4.1.3 Verhältnismäßigkeit des BBodSchG zu anderen Gesetzen ..............................................60
4.2
Gesetzliche Regelungen des mittelbaren Bodenschutzes ..............................................62
4.2.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ..........................................................62
4.2.2 Wasserrecht (WHG)...........................................................................................................64
4.2.3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) .............................................................................65
4.2.4 Raumordnungsgesetz (ROG) ............................................................................................67
4.2.5 Baugesetzbuch (BauGB) ...................................................................................................68
4.2.6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)...................................................69
4.2.7 Haftungs- und Strafrecht ....................................................................................................69
4.2.8 Musterbauordnung (MBO) .................................................................................................72
4.2.9 Abgrabungsgesetz .............................................................................................................73
4.3
Gesetzliche Regelungen des unmittelbaren Bodenschutzes ..........................................73
4.3.1 Begriffe und Grundlagen (BBodSchG)...............................................................................73
4.3.2 Materieller Maßstab (BBodschV) .......................................................................................76
4.3.3 Ersatzbaustoffverordnung ..................................................................................................80
4.3.4 Landeswassergesetz - NRW..............................................................................................82
4.4
Untergesetzliche Regelungen .............................................................................................82
4.4.1 Einleitung............................................................................................................................82
4.4.2 Umweltministerkonferenz (UMK) .......................................................................................82
4.4.3 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR)............................................90
4.4.4 Deutsches Institut für Normung (DIN) ................................................................................91
4.4.5 Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) ............................98
4.4.6 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV).................................101
4.4.7 Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)............................................................................103
4.4.8 Weitere Organisationseinheiten, Verbände .....................................................................103
4.4.9 Öffentliche Verwaltung .....................................................................................................105
4.5
Beispiel Schweiz.................................................................................................................107
4.5.1 Beurteilungsmethode .......................................................................................................107
4.5.2 Gegenüberstellung von Beurteilungsvorschlägen ...........................................................111
4.6
Rechtliche Erfordernisse ...................................................................................................112
5
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
5
Geo- und bautechnische Grundlagen ........................................ 115
5.1
Einleitung ............................................................................................................................115
5.2
Bodenmechanik..................................................................................................................116
5.2.1 Baugrunderkundung.........................................................................................................116
5.2.2 Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Böden .............................................121
5.3
Grundbau ............................................................................................................................137
5.4
Erdbau .................................................................................................................................138
5.4.1 Einführung ........................................................................................................................138
5.4.2 Grundlagen ......................................................................................................................139
5.4.3 Lösen und Laden .............................................................................................................144
5.4.4 Fördern bzw. Transportieren............................................................................................144
5.4.5 Einbauen ..........................................................................................................................145
5.5
Garten- und Landschaftsbau ............................................................................................145
5.6
Erfordernisse ......................................................................................................................145
Teil B: Maßnahmen
6
Bodenschutz in der baulichen Praxis ........................................ 151
6.1
Einleitung ............................................................................................................................151
6.2
Grundsätze..........................................................................................................................153
6.3
Raumordnung, Bauleitplanung.........................................................................................155
6.4
Grundlagenermittlung, Projektvorbereitung ...................................................................156
6.5
Entwurfsplanung ................................................................................................................157
6.6
Ausführungsplanung .........................................................................................................158
6.7
Vergabe ...............................................................................................................................160
6.8
Ausführung .........................................................................................................................161
6.8.1 Einleitung..........................................................................................................................161
6.8.2 Grundsätze.......................................................................................................................162
6.8.3 Baufeldfreimachung / -vorbereitung.................................................................................163
6.8.4 Baustelleneinrichtung.......................................................................................................163
6.8.5 Abfälle ..............................................................................................................................166
6.8.6 Baustoffe ..........................................................................................................................167
6.8.7 Umgang mit Bau- und Bauhilfsstoffen .............................................................................167
6.8.8 Erdarbeiten.......................................................................................................................168
6.8.9 Ansaat ..............................................................................................................................173
6.9
Sonderthemen ....................................................................................................................174
6.9.1 Versiegelung ....................................................................................................................174
6.9.2 Erdverlegte Abwasserleitungen .......................................................................................175
6.9.3 Kampfmittelräumung ........................................................................................................175
6.9.4 Regenerative Energie ......................................................................................................176
Teil C: Erfordernisse
7
Handlungsbedarf ......................................................................... 183
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
8
9
Zusammenfassung und Ausblick............................................... 195
Verzeichnisse............................................................................... 199
9.1
9.2
9.3
9.4
6
Einleitung ............................................................................................................................183
Ordnungsrechtliche Instrumente......................................................................................185
Ökonomische Instrumente ................................................................................................187
Suasorische Instrumente ..................................................................................................189
Zusammenfassung.............................................................................................................193
Abkürzungsverzeichnis .....................................................................................................199
Bildverzeichnis ...................................................................................................................201
Tabellenverzeichnis ...........................................................................................................202
Literaturverzeichnis ...........................................................................................................203
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Anhang
Anhang 1:
Weltkarte „Soil Production Index“
Anhang 2:
Typische Landböden Deutschlands
Anhang 3:
Böden in den Bodenregionen Deutschlands
Anhang 4:
Arbeitshilfe für die Bodenansprache, Datenblatt
Anhang 5:
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke (Auszug aus DIN 18196)
7
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
1 Einleitung
Boden bietet neben Wasser und Luft als drittes Umweltmedium die wesentliche Grundlage
unseres Lebens. Die Notwendigkeit des Schutzes der Naturgüter Wasser und Luft hat in der
Zwischenzeit den Weg in unser aller Bewusstsein und zum Großteil auch in unseren Alltag
gefunden. Wir fordern saubere Luft und wir investieren nicht unwesentlich z. B. in der
Abgasüberwachung dafür. Wir reagieren verunsichert auf Verunreinigungen unserer
Trinkwasserquellen und die Behörden werden beim Auftreten von solchen umgehend tätig.
Für das Medium Boden ist dieses Bewusstsein noch nicht sehr ausgeprägt. Es zu stärken ist
sicher kein leichtes Vorhaben in Zeiten, in denen der wörtlich zu nehmende Bodenkontakt
immer mehr verloren geht.
Boden erfüllt als Naturkörper vielfältige Funktionen im Naturkreislauf. Neben den
vordergründigen
biologischen
Funktionen
als
Medium
für
Pflanzenwachstum
und
Lebensraum für Tiere und andere Organismen wirkt er abiotisch als Filter und Puffer, als
Transformator, aber auch als Speicher und Quelle. Als offenes System tritt er in
Wechselwirkung zu Luft (Gasen) und Wasser (Flüssigkeiten)1. Er wird durch Klima und
Mechanik beeinflusst. Viele Wechselwirkungen sind lebensnotwendig für die Umwelt, viele
auch für den Boden selbst. Boden in seiner Gesamtheit ist mit einem lebendigen Organismus
vergleichbar.
Boden reagiert als hoch komplexes Medium1 auf jeden noch so kleinen Einfluss, sei er positiv
oder negativ. Durch die Pufferwirkung des Bodens wird eine Schädigung häufig erst
offensichtlich, wenn eine oder mehrere Bodenfunktionen oder der ganze Boden
unwiederbringlich zerstört sind. Hält man sich dagegen vor Augen, dass die Bildung eines
Meters Boden 20.000 bis 200.000 Jahre dauert2, so kann man erahnen, welche (Für-)Sorge
wir auch diesem Medium dringend entgegen bringen sollten.
Bodenschutz ist in Deutschland seit dem 1. März 1999 im „Gesetz zum Schutz vor
schädlichen
Bodenveränderungen
und
zur
Sanierung
von
Altlasten
(Bundes-
Bodenschutzgesetz – BBodSchG)“ gesetzlich verankert. In der Folge haben sich
nachgeordnete Normen und Regelwerke aus unterschiedlichster Veranlassung etabliert.
Manches wurde durch jüngere Rechtssprechung auch in Frage gestellt (vgl. 4.4.2 unter
„Mitteilung M 20“). Die betroffenen Akteure sind dadurch verunsichert. Der Gesetzgeber ist
aktuell aufgefordert für Klarheit zu sorgen.
Die bestehenden Regelungen beziehen sich im Schwerpunkt auf die Vorbeugung und
Beseitigung von stofflichen Verunreinigungen des Bodens. Darüber hinaus besteht aber
9
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
weiterer Informations- und Regelbedarf. So wurde in der Land- und Forstwirtschaft die
flächenhafte Degradierung der Böden durch ihre Bewirtschaftung – gerade im nichtstofflichen*
Bereich – erkannt und man ist um Gegenmaßnahmen bemüht. (z. B. mit Hilfe der so
genannten Cross Compliance Vereinbarungen).3,4 Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
sind vergleichbare Bemühungen nur in Ansätzen erkennbar. Diese, beim Beschäftigen mit
dem Thema Bodenschutz gemachten Beobachtungen zeigen, dass der Schutz des Mediums
Boden – im Vergleich zu anderen Umweltmedien – noch in den Kinderschuhen steckt.
Boden wird u. a. als Baugrund für Siedlung und Verkehr (SuV) genutzt. Einerseits werden
heute bereits wichtige Diskussionen über das Maß der sogenannten „Flächeninanspruchnahme“ geführt.5 Anderseits wird eine solche aber auch in Zukunft nicht völlig vermeidbar
sein. Durch Baumaßnahmen werden diese „in Anspruch genommenen“ Böden grundlegend
beeinflusst, in unterschiedlichem Maß negativ verändert oder völlig zerstört. Aber Teilbereiche
dieser SuV-Flächen können und sollen im Nachhinein wieder natürliche Funktionen
übernehmen. Nicht selten liegt die Ursache der Zerstörung in der Unkenntnis der Beteiligten
über Bodenfunktionen, deren Schutzwürdigkeit und Schutzmöglichkeiten. Die Praxis zeigt,
dass die Umsetzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes mit all seinen Möglichkeiten noch
nicht in allen Bereichen – eben auch nicht im Bereich von Baumaßnahmen – Realität
geworden ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Bundes-Bodenschutzgesetz
inklusive der aktuellen Rechtsauslegungen bereits als Optimum der Möglichkeiten gesehen
werden soll. Ein Blick über die Grenze, z. B. in die Schweiz oder nach Großbritannien zeigt,
dass mehr möglich ist.
Die Diskussionen in Deutschland über Sinn und Möglichkeiten sowie das Maß vorbeugender
Bodenschutzmaßnahmen, gerade im nichtstofflichen Bereich, sind noch relativ jung. Eine
Erkenntnissteigerung bezüglich bodenrelevanter Zusammenhänge und eine Entwicklung des
Bewusstseins für Boden und Bodenschutz wird daher – gerade auch im Baubereich – für
dringend notwendig erachtet. Ein Hemmnis für ein gesteigertes Bewusstsein wird in der
Abgegrenztheit der Fachbereiche (bodenkundlich - rechtlich - planerisch - bautechnisch), dem
daraus hervorgehenden abgegrenztem Spezialwissen Einzelner und den darauf bezogenen
unterschiedlichen Beurteilungskriterien für das Gut Boden gesehen.
Diese Arbeit versteht sich als Grundlage zur Vermittlung dieses bodenkundlichen,
rechtlichen, planerischen und bautechnischen Basiswissens bezüglich Bodeneingriffe
im Zuge von Baumaßnahmen mit dem Blick auf vorbeugenden Bodenschutz sowohl
gegenüber stofflich als auch nichtstofflich bedingten möglichen Schädigungen. Dabei
*
nichtstofflich: Bodenschädigungen bzw. Degradierung, die nicht durch stoffliche Einträge bedingt sind
sondern z. B. physikalisch durch Verdichtung.
10
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
wird das Ziel verfolgt, die vorhandenen Wissenslücken zu schließen und ein
Querschnittsdenken im Sinn der Umweltwissenschaft zu fördern. Der Schwerpunkt der
Ausführungen soll in der Vorbeugung gegen Gefügeschäden des Bodens (verursacht
z. B. durch Umschichtung und Verdichtung) liegen.
Allen Beteiligten soll damit ein Einblick in die jeweils anderen Fachdisziplinen gewährt
werden, um eine Grundlage für gegenseitiges Verständnis und konstruktive Diskussion zu
schaffen. Denn nur bei konsequenter Zielverfolgung in gegenseitiger Toleranz der Beteiligten
wird ein dem Boden dienendes, optimales Ergebnis zu erreichen sein, welches dem Zweck
des baulichen Eingriffes nicht widerspricht. Im Folgenden sollen hierfür die Grundlagen
zusammengestellt und bewertet sowie Anstoß für weitere Diskussionen geliefert werden. Bei
den Ausführungen ist der Blick auf baurelevante Aspekte fokussiert.
Im Einzelnen wird nach einer einleitenden Darstellung der Bodenbedeutung für den globalen
und nationalen Nutzen (Kap. 2) zunächst der Boden aus naturwissenschaftlicher Sicht mit
seinen relevanten Wechselwirkungen betrachtet (Kap. 3). Nach diesem Kapitel folgt eine
Aufzählung
und
Einschätzung
der
aktuellen
bodenbezogenen
rechtlichen
Rahmenbedingungen in Deutschland (Kap. 4). In Kapitel 5 wird die Sicht der Geo- und
Bautechnik auf den Boden beschrieben. Die bis hierhin zusammengestellten Erkenntnisse
werden anhand des Ablaufes baulicher Projekte auf die Praxis bezogen (Kap. 6) und
mögliche Maßnahmen zur Sicherstellung eines vorbeugenden Bodenschutzes im Zuge einer
Baumaßnahme vorgestellt. In den genannten Kapiteln werden jeweils themenbezogen
Erfordernisse zur Weiterentwicklung einer bodenschonenden Bauabwicklung formuliert.
Abschließend (Kap. 7) gilt es, sowohl politische als auch privatwirtschaftliche und private
Handlungsmöglichkeiten
zu
identifizieren,
um
dem
Bodenschutz
im
Zuge
von
Baumaßnahmen für die Zukunft auch in Deutschland den notwendigen Stellenwert zu geben.
Grundsätzlich ist einleitend anzumerken, dass durch die Betrachtung des Themas „Bau und
Boden“ aus unterschiedlichen fachlichen Blickwinkeln eine Informationsfülle beinhaltet,
welche im Rahmen dieser Arbeit nicht abschließend behandelt werden kann. Wesentliches
Ziel ist daher, Randbedingungen und Einflüsse zu benennen und auf Problematiken
hinzuweisen. Im Einzelnen muss auf Fachliteratur (vgl. Literaturverzeichnis) verwiesen
werden. Für die Praxis wird die Hinzuziehung entsprechender Fachkräfte empfohlen.
11
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
2 Globale und nationale Bodennutzung
2.1
Bodenpotential in Bezug zur Weltbevölkerung
Nur 29,1 %6 der Erdoberfläche (510,072 Mio. km²) sind nicht mit Wasser bedeckt. Das sind
148.94 Mio. km². Lediglich 11,61 %6 dieser Landfläche werden landwirtschaftlich genutzt. Mit
17,29 Mio. km² sind das gerade 3,34 % der gesamten Erdoberfläche. Die übrigen 88.38 %
(Mio. km²) dieser Landfläche sind mit Weide- und Grasland, mit Forst und (Ur-) Wald oder mit
Gebäuden und Verkehrswegen bedeckt oder sie sind unfruchtbares Ödland.6
Mrd. km²
%
Erde
Wasser
Land
Andere als
Ertragsflächen
Ertragsfläche
510,072
361,132
148,94
131,65
17,29
100
70,9
29,1
25,76
3,34
Tabelle 1: Erdoberflächen und deren Nutzung in Flächen- und Prozentanteile
6
11,62%
Ertragsfläche
29,10%
Land
70,90%
Wasser
Bild 1: Wasser- und Landanteil an der
Erdoberfläche
6
88,38%
andere
Flächen
Bild
2:
Anteil
Landfläche
der
Ertragsfläche
an
der
6
13
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Im Jahr 2000 mussten 6,8 Mrd. Menschen7, auf dieser Erde ernährt werden, und ihre Zahl wächst
weiter. Die “Food and Agriculture Organization of the United Nation” (FAO) schätzte, dass
1,02 Mrd. Menschen8 im Jahr 2009 an Unterernährung litten, das wäre fast jeder siebte Bewohner
dieser Erde.
10
9
Mrd. Menschen
8
7
6
5
4
3
2
1
0
1810
1860
1910
1960
2010
2060
Jahr
6
Bild 3: bisherige Wachstum der Weltbevölkerung sowie Prognose bis 2050
7
Auch wenn man berücksichtigt, dass diese Zahlen nur Näherungswerte sein können, machen sie
dennoch die Dimensionen und damit die Problematik deutlich: mit nicht einmal 3,5 % der
Erdoberfläche sollen bis zum Jahr 2025 über 8 Mrd.7 Menschen mit Agrarprodukten ernährt
werden! Der Zusatzfaktor Klimawandel ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt. Bereits 1974
wurde durch die FAO bei der Suche nach Reserven für Ackerflächen festgestellt, dass es keine
solchen Reserven gibt1 (S.298). Sicher gibt es viele Ansatzmöglichkeiten die Versorgung zu
optimieren oder gar künstliche Ersatzflächen zu schaffen.* Aber auch wenn diese hier nicht im
Einzelnen mit ihren Potentialen und Nachteilen diskutiert werden können, wird in der Konsequenz
offensichtlich,
dass
gerade
wir
in
Deutschland
mit
einem
hohen
bis
sehr
hohen
Bodenproduktionspotenzial es uns nicht mehr leisten können mit der Ressource Boden beliebig
umzugehen. (s. Anhang 1: Weltkarte “Soil Production Index“).9
*
zur Vollständigkeit sei an dieser Stelle auf die jüngsten Entwicklungen verwiesen, landwirtschaftliche
Produktionsstätten auf Basis künstlicher Substrate in Etagen übereinander zu legen. Diese ermöglichen
zwar pflanzliche Nahrungsmittelproduktion, haben aber mit natürlichen Bodenfunktionen nichts gemein.
14
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
2.2
Flächeninanspruchnahme in Deutschland
Deutschland liegt in einem geologisch, klimatisch und daher pedologisch günstigen Bereich. Hier
wird die Bodenproduktivität im weltweiten Vergleich – ohne Berücksichtigung der Intensität der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung – in mittel bis maximal eingestuft.9 Dennoch erlauben wir uns
weiterhin, fruchtbarste Ackerböden für Siedlung und Verkehr (SuV) über das absolut notwendige
Maß hinaus zu nutzen und mit Gebäuden und Straßen zu überbauen. In der Konsequenz werden
natürlichen Funktionen dieses Bodens geschädigt oder der Boden völlig zerstört.
2%
0,5%
1%
13%
Wasserfläche
Abbauland
Andere Flächen
53,5%
SuV
30%
Waldfläche
Landwirtschaftliche Fläche
Bild 4: Flächennutzungsanteile in Deutschland im Jahr 2008
10
Der Begriff „Siedlung und Verkehr“ ist definiert als die Summe der Flächen für „Gebäude- und
Freiflächen, Betriebsflächen (ohne Abbauland), Erholungsflächen, Verkehrsflächen, Friedhöfe“10.
Die Fläche ist also nicht gleich zu setzen mit „versiegelter Fläche“.* 10 Nicht enthalten sind
bergbauliche Abbauflächen (Tagebau). In Deutschland werden über 50 % der Gesamtfläche
landwirtschaftlich genutzt. Auf Siedlung und Verkehr (SuV) entfallen ca. 13 % der Fläche.10
Bodenfläche davon
insgesamt
Siedlungs- und davon
Verkehrsfläche Gebäude- und Freiflächen
Betriebsfläche Erholungsfläche
Verkehrsfläche
Friedhof
zusammen darunter
zusammen darunter
zusammen darunter
Wohnen Gewerbe,
Grünanlage
Straßen
Industrie
Wege
Plätze
357 111
47 137
24 416
11 732
3 229
787
3 787
2 491
17 790
15 683
357
100 %
13,2
6,8
3,3
0,9
0,2
1,1
0,7
5,0
4,4
0,1
Tabelle 2: Flächenverteilung der SuV-Flächen in Deutschland im Jahr 2008 in km²
*
10
überbaute oder befestigte Fläche (z. B. mit Teer oder Pflaster)
15
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Die Umnutzung von „Boden in seinen ökologischen Funktionen“5 (naturbelassene oder
landwirtschaftlich genutzte Flächen) für Siedlung und Verkehr (SuV) bezeichnet man als
„Flächeninanspruchnahme“.5 Häufig wird auch der nicht korrekte Begriff „Flächenverbrauch“
verwendet. In Deutschland geht die stetig fortschreitende Flächenumnutzung in SuV in den
meisten Fällen zu Lasten landwirtschaftlich genutzter Fläche.11 (S 32)
11
Quelle:
Bild 5: Tägliche Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland = zusätzliche tägl.
Flächeninanspruchnahme.
Rückblickend haben sich die SuV in den letzten sechzig Jahren mehr als verdoppelt.12 Aus der
Grafik ist ersichtlich, dass die Flächeninanspruchnahme, errechnet als Vierjahresmittel, seit der
Jahrhundertwende stetig, aber langsam sinkt. Für das Jahr 2008 liegt der Einzelwert bei
95,08 ha/Tag.(errechnet aus 10) Ziel der Bundesregierung ist die Verminderung der Flächeninanspruchnahme für SuV auf 30 ha/Tag im Jahr 2020.13
Vergleichende Betrachtungen des Faktors „Flächeninanspruchnahme“ mit anderen Ländern sind
nicht direkt möglich, da die Randbedingungen wie Bevölkerungsdichte, Bevölkerungswachstum,
Klimata und Bodenverhältnisse aber auch Wirtschaftsentwicklungsfaktoren des Landes mit zu
berücksichtigen sind. Dennoch kann für Deutschland bei rückgängigem Bevölkerungswachstum
und unter Berücksichtigung der übrigen Faktoren auch 30 Hektar pro Tag Neuinanspruchnahme
noch
immer
als
großzügig
betrachtet
Berechnungsverfahren zu diskutieren,
Neuinanspruchnahme stellen.
16
werden.
In
diesem
Zusammenhang
wären
welche renaturierte SuV-Flächen in Abzug zur
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
2.3
Bodenschutz im Bereich SuV
Zunächst muss deutlich gemacht werden, dass mit dem Begriff „Fläche“ lediglich eine
theoretische, mathematische Größe betrachtet wird. Hierbei wird nicht berücksichtigt, dass dieser
Fläche in der Natur bereits Funktionen zugeordnet sind. Im Fall der Neugewinnung von SuV dient
diese Fläche in der Regel vorher der Landwirtschaft und repräsentiert in der Realität Boden mit
mindestens durchschnittlicher Qualität. Die Fläche wird im Fall der Nutzung in SuV zwar in
Anspruch genommen, der dort vorhandene Boden in der Regel allerdings degradiert bis zerstört.
Konsequenterweise ist das als Bodenverbrauch zu bezeichnen.
Nach Berechnungen des Umweltbundesamts (UBA)11 entfallen rund 90 % der neu beanspruchten
SuV auf Neubesiedlung. Diese beinhalten neben den Gebäuden Erholungsflächen und Friedhöfe
sowie die Hälfte der statistisch ausgewiesenen Verkehrsflächen, nämlich den Anteil, welcher für
Erschließungszwecke genutzt wird.14 Nur ca. 50 % des vorhandenen Bodens werden – im
Allgemeinen nach Abtrag der obersten Schichten – tatsächlich überbaut.11 (S. 32) Die anderen 50 %
des in Anspruch genommenen Bodens, in den letzten Jahren ca. 50 Hektar/Tag, werden zwar der
SuV zugerechnet, sind faktisch aber weiter frei zugänglicher Boden (Erdreich) und werden in der
Regel als Garten-, Grün- und Erholungsfläche genutzt. Der Boden dieser SuV-Flächen sollte
trotz Baumaßnahme für die Erfüllung seiner ökologischen Funktionen so weit wie möglich
erhalten bleiben. Darüber hinaus werden durch Baubetrieb Flächen beansprucht, welche nach
Abschluss der Baumaßnahme nicht den SuV zugerechnet werden, sondern meist der
landwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt werden. Diese Flächen werden während der
Arbeiten für Bauverkehr und Lagerfläche benötigt oder auch für unterirdische Bauten (offener
Leitungsbau). Sie werden anschließend für eine landwirtschaftliche Nutzung wieder hergestellt.
Es lohnt sich also – alleine mengenmäßig – diese und die vorgenannten, nicht überbauten SuVFlächenanteile zum Erhalt der natürlichen Bodenfunktionen zu schützen. Diesem Ziel soll diese
Arbeit dienen.
2.4
Aktueller Sachstand in Deutschland
Bereits heute regeln verschiedenste Normen (Gesetze, Verordnungen, Regelwerke) den Umgang
mit (Mutter-) Boden, Erdbewegungen und Boden(wieder)verwendung. Jedoch besteht die
berechtigte Vermutung (vgl. Schweiz), dass für den Bodenschutz im Zuge von Baumaßnahmen
mehr getan werden kann. Durch die Betrachtung der unterschiedlichen Aspekte einer
Baumaßnahme – von den ersten Vorüberlegungen über die Planung, die Durchführung bis zur
Nachsorge – mit den Augen eines Bodenkundlers können so mögliche weitere Ansatzpunkte für
Verbesserungen identifiziert werden.
17
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Einige Bundesländer und Kommunen haben diesen Sachverhalt erkannt und sind bereits bemüht,
den Boden im Zuge von Baumaßnahmen vermehrt zu schützen. Es wurden Hinweise formuliert,
Kriterien bestimmt und Regeln aufgestellt, welche über Merkblätter und Web-Auftritte
kommuniziert werden.
Der Bundesverband Boden (BVB) möchte dieses Problem grundlegend angehen und hat 2009
einen Arbeitskreis „Bodenkundliche Baubegleitung“ ins Leben gerufen. Der Arbeitskreis hat sich
zum Ziel gesetzt, ein Informationspapier für am Bau Beteiligte zu erstellen und fordert einen
Bodenkundlichen Baubegleiter nach Schweizer Vorbild. Im Rahmen dieser Gremienarbeit hat die
Autorin Interessensvertreter der Bauplaner und Bauausführenden aufgerufen, ihr Wissen in die
Arbeit einzubringen und eigene Anliegen zu vertreten.
Zusammengefasst wird aber im Ergebnis durch die Antworten bestätigt, dass unter den
Bauplanern und Ausführenden, also den Personen, welche das Maß des Eingriffes in den Boden
bei Baumaßnahmen wesentlich mitbestimmen, mit Stand 2009 in der Regeln nicht die
Notwendigkeit gesehen wird, das Thema Bodenschutz im Zuge von Baumaßnahmen zu
diskutieren. Es herrscht die Überzeugung, mit dem Einhalt der bestehenden Regelungen und der
üblichen Praxis sei alles Notwendige getan.
Dieser Betrachtungsweise scheint auch die Bundesregierung zu folgen, so vermittelt es der
„Zweiten Bodenschutzbericht der Bundesregierung“.28 Während Entwicklungsmöglichkeiten zum
vorbeugenden Bodenschutz im nicht stofflichen Bereich in der Land- und Forstwirtschaft genannt
werden, fehlt Vergleichbares im Baubereich. Im Grundansatz wird zwar eine nachhaltige
Siedlungsentwicklung angestrebt, diese ist aber „darauf angelegt, Eingriffe in Natur und
Landschaft zu vermeiden oder auszugleichen.“28 Im Siedlungsbereich selbst ist Bodenschutz im
Sinn dieser Arbeit jedoch kein Thema. Darüber hinaus ist Begriff „Ausgleich“ nur juristisch und
nicht pedologisch zu verstehen.
Speziell das Schadbild „Verdichtung“ wird in Kapitel 4.1.5.2 des Bodenschutzberichtes wiederum
auf die Bereiche Land- und Forstwirtschaft bezogen. Hierzu hat das Umweltbundesamt
umfangreiche Forschungen betrieben, welche jedoch noch nicht die Reife zur Aufnahme in die
BBodSchV erlangt haben.28, Seite 30
18
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Teil A: Grundlagen
19
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
20
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
3 Bodenkundliche Grundlagen
3.1
Einleitung
„Nur was man kennt schützt man.“ Dieser so oder in Varianten, gerade von Umweltschützern viel
zitierte Satz, ist nicht zu bestreiten. Die Basis jedes Verstehens ist das Wissen. Im Folgenden
werden daher die Grundlagen bodenkundlichen Wissens in Kurzform und zum Teil ausschnitthaft
dargestellt, um einen Einblick in die Zusammensetzung, Funktionen und Wechselwirkungen des
Bodens zu geben. Durch die Darstellung soll nachvollziehbar werden, durch welche Handlungen
bei Baumaßnahmen Bodenschädigungen geschehen und wie diese vermieden werden können.
Boden ist nicht schlicht ein Gemenge aus verschieden großen mineralischen und organischen
Partikeln
in
unterschiedlichen
Anteilen.
Durch
ein
systembildendes
Zusammenspiel
physikalischer, chemischer und biologischer Vorgänge in Wechselwirkung mit umgebenden
Milieus entsteht ein hoch komplexer aber auch sensibler Naturkörper mit seinem eigenen, aber
nicht unabhängigen Ökosystem. Von besonderer Wichtigkeit erscheint die innere Struktur- und
Gefügebildung in den unterschiedlichsten Maßstäben (von molekular bis sichtbar). Durch deren
Bildung werden viele Vorgänge im Ökosystem Boden erst ermöglicht. Aufgrund ihrer
Empfindlichkeit können sie durch Belastung und Erdbewegungen aber allzu leicht zerstört
werden.
Daher erscheint es zunächst notwendig, die Bestandteile des Bodens vorzustellen und auf dieser
Basis die physikalischen, chemischen und biologischen strukturbildenden Vorgänge zu
beschreiben. Begonnen wird mit den mineralischen Anteilen, deren Aufbau, Einteilung und
Klassifizierung sowie den sich daraus entwickelnden speziellen, für viele Bodeneigenschaften
verantwortlichen, besonderen Strukturen (Tonminerale). Es folgt die Beschreibung der
organischen Bodenanteile und deren besondere Komplexbildung in Verbindung mit den
mineralischen Anteilen (Ton-Humus-Komplex) sowie deren Bedeutung. Die Beschreibung der
weiteren Bodenanteile wie Wasser und Gase und den, mit diesen einhergehenden
Wechselwirkungen vervollständigen die Übersicht. Nach einer kurzen Vorstellung der
Bodenorganismen aber auch der Bodensystematik, Verbreitung und Bewertung von Böden wird
auf Basis des bisher Dargestellten auf die möglichen Gefährdungen des Bodens durch
Baumaßnahmen eingegangen.
21
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
3.2
Bodenzusammensetzung
3.2.1 Mineralische Anteile
Die mineralischen Bestandteile eines Bodens
sind sein wesentliches Grundgerüst.15
auch für ff
Sie bilden sich in Folge von Umwandlungsprozessen
(Verwitterung)
aus
lokal
zur
Verfügung stehenden Gesteinen. Je nach
Entstehungsgeschichte des Gesteines – ob
magmatisch
(Erstarrung
aus
einer
Gesteinsschmelze), metamorphos (Umwandlung durch hohe Druck- und Hitzeeinwirkung)
oder
sedimentär
Verfestigung
(Ablagerung
durch
und
Diagenese
=
Verfestigung unter niederer Druck- und
Temperatureinwirkung) – bestimmen diese
entsprechend
ihrer
Zusammensetzung
im
mineralischen
Wesentlichen
die
Zusammensetzung und damit die physika-
Bild 6: Kreislauf der Gesteinsumwandlung mit
Einordnung der Böden.
lischen und chemischen Eigenschaften des
mineralischen Bodenanteils.
Diese
mineralischen
Bodenbestandteile
können
wieder
in
gesteinsbildende
Vorgänge
eingebunden werden und erneut zu magmatischem, matamorphem oder sedimentärem Gestein
umgestaltet werden. Auf Basis dieser erdgeschichtlichen Prozesse erklärt sich die Charakteristik
der Böden in Abhängigkeit von den lokal vorzufindenden Gesteinen und umgekehrt.
Verwitterung der Gesteine
Gesteine sind natürliche Mineralgemenge aus unterschiedlichen Anteilen. Durch den Kontakt der
Lithosphäre mit der Erdoberfläche und ihrer Wechselwirkung (offenes System) mit Luft
(Atmosphäre), Wasser (Hydrosphäre) und Organismen (Biosphäre) werden umfassende
physikalische, chemische und biotische Prozesse in Gang gesetzt. Die Gesteine werden von der
Oberfläche her zersetzt, sie verwittern. Neben der Humifizierung (s. u.) ist die Verwitterung der
wesentlichste bodenbildende Vorgang.
Durch physikalische Vorgänge entstehen Spannungen im Gestein, die diese mechanisch
zerkleinern.
22
Auslöser
sind
im
wesentlichen
Wurzeldruck,
Temperaturunterschiede,
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Volumenzunahme von gefrierendem Wasser und bei Trockenheit auskristallisierende Salze. Aber
auch mechanische Bewegung durch Wind, Wasser, Eis oder Schwerkraft bewirken weitere
Zerkleinerung.
Je kleiner das Gesteinskorn bereits ist, desto flächiger können chemische Prozesse angreifen.
Sauerstoff oxidiert Mineralienbestandteile (vgl. Oxidation von Eisen zu Eisenoxid), Wasser löst
Ionen aus dem Gefüge (Hydration). Im Einzelnen bewirken OH-- und H+-Ionen chemische
Reaktionen mit Ionen der Mineralienoberflächen. Die Mineralien werden in kleinere Bestandteile
zerlegt und chemisch umgebaut (eventuell nach Transport an andere Lokalität unter veränderten
Umgebungsbedingungen, das bedeutet in verändertem chemischem Milieu). Saure oder basische
Umgebung und Temperaturerhöhungen wirken in der Regel beschleunigend. Auch Organismen
wirken zersetzend, indem sie z. B. schwache organische Säuren (z. B. Oxalsäure von Flechten)
produzieren oder oxidativ wirken (z. B Mikroben). Diese Bedeutung der katalytischen Wirkung
biotischer Vorgänge verdeutlicht die Darstellung von Versuchesergebnissen in folgender Tabelle.
Eisen, Fe [mg] Aluminium, Al [mg]
Mangan, Mn [mg]
Komplexe
Bodenmikroflora
160
100
220
steril
0,2
0,5
10
Versuch unter sterilen und natürlichen Bedingungen: aus 1 kg Granitgesteinsstücken wurden in 30 Tagen u. a.
15, Seite 42
die Metalle Fe, Al und Mn gelöst. Quelle:
.
Tabelle 3: Ergebnis eines vergleichenden Versuches
So bewirken z. B. gezielte Wurzelausscheidungen die Lösung von Fe[III]-Oxid im umgebenden
Boden und sichern dadurch die Eisenversorgung der Pflanze.
Zusammensetzung der mineralische Anteile
Um die wesentlichen Vorgänge, Wechselwirkungen und deren Bedeutung im Boden im
Grundsatz zu verstehen, ist es notwendig die kleinsten Einheiten des Bodens zu betrachten:
seine Moleküle. Die Gesteinsmassen der Erdkruste setzen sich nahezu zur Hälfte aus Sauerstoff,
zu einem Viertel aus Silizium (Si) und im Übrigen aus Aluminium (Al), Eisen (Fe), Magnesium
(Mg), Kalzium (Ca), Natrium (Na) und Kalium (K) zusammen. Die übrigen Neben- und
Spurenelemente verteilen sich auf nur 2 Masse-%. Die Silikate, aufgebaut auf dem Basiselement
Silizium, stellen damit den bedeutendsten Anteil der Minerale.
23
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Mg
Ca 2%
5%
Na K
2% 2%
Sonstige
2%
O
Si
Fe
5%
Al
O
47%
Al
8%
Fe
Ca
Mg
Na
K
Sonstige
Si
27%
Bild 7: Anteile der Elemente an der Erdkruste in Masse-% (ca.-Angaben)
Silikate
In der Grundform besteht ein Silikat aus einem zentralen Silizium-Ion [Si4-] um welches sich vier
Sauerstoff-Ionen [O-] positionieren. Das Siliziummolekül [SiO4]4- bildet die Form eines Tetraeders,
die Basisform eines Silikates.
Durch Aneinanderreihung solcher Tetraeder (Inselsilikat) über molekulare Verbindungen
gemeinsam verwendeter O-Atome bilden sich Ketten (Kettensilikate). Die Ketten addieren sich zu
Bändern (Bandsilikate) diese zu Schichten, welche sich zu dreidimensionale Stapel aufaddieren
(Schicht- oder Blattsilikate). Sind die Tetraeder direkt dreidimensional mit weiteren Tetraedern
vernetzt, bezeichnet man diese als Gerüstsilikate.
Bild 8: links: Kettensilikat; Mitte: Bandsilikat; rechts Schichtsilikat
24
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Das Si4+-Ion im Kern des Tetraeder-Moleküls kann z. B. auch durch eine Al3+-Ion ausgetauscht
werden. Es entstehen neue Grundstrukturen wie z. B. Oktaeder. Zum Ausgleich anteilig fehlender
Ladungen werden weitere Kationen in die Strukturen eingebaut, welche in der Reihenfolge ihrer
Bindungskraft austauschbar sind. Im Wesentlichen sind daran K+, Na+, Al3+, Fe2+, Fe3+, Mg2+ und
Ca2+ beteiligt, es können aber auch Molekülgruppen angelagert werden. Dadurch ist eine Vielfalt
an dreidimensionalen Strukturen möglich.
In sich ladungsausgeglichene Schicht- und Blattsilikat-Schichten haften auch über sogenannte
„van der Waal´sche Kräfte“ mit geringerer Bindungswirkung aneinander. Zwischen den Schichten
können sich aber auch Kationen- oder Hydroxid-Schichten einlagern. Letztendlich bilden sich
durch immer weiteres Aufaddieren nach dieser Systematik Minerale, welche jeweils exakt
definierbare, regelmäßige Strukturen besitzen und bekannte Kristallformen bedingen. Die im
Folgenden beispielhaft genannten Minerale werden dem Hobby-Mineraliensammler nicht
unbekannt sein.
·
Primäre* Silikate
o
Feldspäte
(schwach
gefärbte
Na-K-Ca-AL-Silikate,
gute
Spaltbarkeit,
Gerüstsilikate; z. B. Orthoklas, Albit)
o
Glimmer und Chloride (blättchenförmig ausgebildete K-Mg-Fe-Al-Silikate, sehr gute
Spaltbarkeit, u. a. Schicht- und Blattsilikat; z. B. Muskovit, Biotit)
·
Pyroxene, Amphibole, Olivine (Ketten- und Bandsilikate, parallel zu diesen spaltbar. Augit
und Hornblende zählen z.B. zu den Pyroxenen)
·
Seltene Silikate (auch Schwerminerale mit einer Dichte >2,9 g/cm³; z. B. Turmalin)
Tonminerale
Der Begriff „Tonminerale“ wird zum Teil unterschiedlich verwendet. Aus Sicht der Bodenkunde
versteht man darunter bestimmte Mineralanteile des Bodens der Korngröße <2 µm (Maßstab
entspricht der Tonfraktion**). Sie werden durch Eigenschaften ausgezeichnet, welche wichtige
Funktionen der Böden, in denen sie enthalten sind (tonige Böden) bedingen. Dies sind Plastizität,
Quellfähigkeit und das Vermögen Ionen und Moleküle zu sorbieren. Sie weisen dadurch eine
hohe Reaktionsfähigkeit auf. Die Teilchen der Tonminerale setzen sich aus den beschriebenen
Silikatstrukturen zusammen. Beispielhaft seien zwei Tonminerale aufgeführt. (Bild 9 und Bild 10)
Erkennbar sind die Silikat-Tetraeter bzw. Oktaeter, welche sich z. B. bei Smectit (Bild 10) zu 3Schicht Silikaten aufaddieren. Diese 3er-Schichten werden wiederum durch Kationenschichten
aneinander gebunden.
*
Bei gesteinsbildenden Prozessen direkt entstanden.
Die Tonfraktion setzt sich neben den Tonmineralien auch aus anderen Teilchen dieser Größe zusammen.
**
25
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bild 9: Zweischicht-Silikat Kaolinit. Die Kugeln
Bild
symbolisieren eingelagerte H+-Ionen.
symbolisieren austauschbare Kationen.
10:
Tonmineral
Smectit.
Die
Kugeln
Der innermolekulare Zusammenhalt der Tonminerale ist abhängig von diesen eingebundenen
Ionen. Die durch Ladung und Größe bedingten Bindungskräfte sind sehr unterschiedlich.
Kationen mit geringer Bindung werden durch solche stärkerer Bindungsfähigkeit im Laufe der
chemischen Bodenprozesse ausgetauscht. Besteht eine kontinuierliche Nachlieferung dieser
Ionen stärkerer Bindungsfähigkeit, wird das Tonmineral sukzessive umgebaut und es entsteht ein
neuer Komplex mit neuen Eigenschaften. Die Umwandlung beginnt vom Rand her, von wo die
Schichten der Tonminerale zunehmend aufgespaltet werden können, bis zur vollständigen
Trennung. So wird bei Verfügbarkeit von Kalium z. B. die Kationen-Zwischenschicht des
Tonminerals Vermiculit durch Kaliumionen, welche höhere Bindungskräfte als die vorhandenen
aufweisen, ausgetauscht. Der Abstand zwischen den Schichten verringert sich durch die stärkere
Anziehungskraft. Es entsteht das Tonmineral Illit. Die Folge ist, dass Kalium dem Boden entzogen
wird und für Pflanzen in dieser Form nicht mehr zur Verfügung steht, obwohl der Boden stark
kaliumhaltig ist oder sogar durch Düngung – in diesem Fall vergeblich – stetig mit Kalium versorgt
wird. Ähnlich diesem Beispiel sind unzählige Umbaumöglichkeiten denkbar.
Zwischen den Schichten der Silikate können auch Wassermoleküle, je nach Verfügbarkeit und
Silikatstruktur, in unterschiedlicher Menge eingelagert werden. So kann eine Zwischenschicht
eines Smectits* auf bis zu 2 nm durch Wassermoleküle aufgeweitet werden. In dieser Fähigkeit ist
die große Quellfähigkeit der Tonminerale begründet. Diese Prozesse werden z. B. beim
Austrocknen von Boden im Schrumpfen und daraus folgender Rissbildung des Bodens und der
erneuten Schließung der Risse bei Regen (hohe Wasserspeicherfähigkeit) deutlich sichtbar.
*
Smectite stellen einen großen Anteil im Bentonit und bewirken dessen thixotropes Verhalten mit.
26
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bild 11: Verdeutlichung der Bildungs- und Umbildungspfade der Tonminerale (M = Metallkation)
Die Tendenz, bestimmte Ionen anzulagern und zu binden oder wieder abzugeben wird vom
umgebenden Milieu (z. B. Acidität, Feuchtigkeit, zur Verfügung stehende Ionen) gesteuert. Die
Bedingungen im Boden werden auch durch Umwelt (Stoffeinträge) und Klima beeinflusst. Ein
Überangebot an fremden Einträgen kann so zu fortschreitender Umwandlung z. B in eine
Richtung der im Bild 11 dargestellten Umbildungspfade führen und damit – auch lokal vorhandene
– Bodeneigenschaften umwandeln. Dies kann sowohl in negativer Weise geschehen (stofflich
bedingte Bodenschädigung) oder aber gezielt eingesetzt werden (z. B. Kalkung, Düngung).
Die Ionenwanderungen und damit verbundene Wechselwirkungen sind ein stetiger Prozess.
Gerade durch externe Einflüsse können sie gestört werden, bis hin zum völligen Versagen von
notwendigen,
natürlichen
Prozessabläufen.
Die
dargestellten
Möglichkeiten
des
Ionenaustausches machen die breite Pufferwirkung von Böden verständlich. Die Folgen externer,
negativer Einflüsse sind zunächst nicht direkt erkennbar, werden aber durch ein plötzliches
Versagen des Systems wahrnehmbare. (z. B bei Durchschlagen des „Filters“ Boden, wenn
Grundwässer verunreinigt werden oder bei landwirtschaftlicher Nutzung, wenn unerwartete
Wachstumsstörungen auftreten).
Oxide und Hydroxide
Minerale, welche Hydroxyl (OH-)-Gruppen oder Sauerstsoff (Oxid) in ihre molekulare Struktur
einbauen, bilden ebenfalls typische Gefüge, die letztendlich in Reinform die sichtbaren und
bekannten Formen von Mineralien bilden. Sie werden der Gruppe der Oxide und Hydroxide
zugeordnet.
27
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Quarz (SiO2) ist mit 12 Vol.-%-Anteil an der Lithosphäre der wesentliche Vertreter der Oxide. Er
ist meist primär bei gesteinsbildenden Prozessen entstanden. Quarz weist eine große Härte auf
und verwittert daher nur bedingt.
Oxide und Hydroxide des Al, Fe und Mangan (Mn) und Anteile der Oxide von Silizium (Si) und
Titan (Ti) entstehen vor allem durch Verwitterung und sind daher weit in Böden und Sedimenten
verbreitet. Aufgrund des vorherrschenden Vorkommens der Eisenoxide in verschiedenen
Varianten haben unsere Böden ihre rotbraune bis braune Färbungen. Das Maß der anteiligen
Eisenoxidation am Gesamteisengehalt des primären Gesteins kann zur Beurteilung des
Verwitterungsgrades
des
Bodens
herangezogen
werden.
Die
vielfältigen
möglichen
Wechselreaktionen zwischen Oxidation und Reduktion verschiedener Wertigkeit, speziell des
Eisens, werden durch vorherrschende Randbedingungen (Feuchtigkeit, Temperatur, (an-)aerobes
Milieu, weitere Ionenverfügbarkeit mit unterschiedlich starken Affinitäten) gesteuert und haben
einen wesentlichen Anteil am (Entwicklungs-) Zustand der Böden.
Carbonate, Sulfate, Sulfide und Phosphate
CaCO3 als Calcit ist der Hauptvertreter der Carbonate, aber auch andere Varianten, wie z. B. der
Dolomit,* sind weit verbreitet. Anhydrit (CaSO4) und Gipsgestein (CaSO4 · 2H2O) sind als Vertreter der Sulfate zu nennen. Häufiger sind jedoch die Eisensulfide in den Varianten Pyrid und
Makasit (FeS2). Daneben gibt es weitere Vertreter von Eisensulfiden aber auch eine große Zahl
von Schwermetallsulfiden.
Phosphate schließlich (z. B. Apatit) sind bedeutend als Nährstofflieferant für Pflanzen.
Körnung
Augenscheinlich fallen die einzelnen Partikel (Körner) des Bodens in ihrer unterschiedlichen Form
und Größe auf. Sie sind ein wesentliches Merkmal zur Einteilung der Böden und für
geotechnische Beurteilungen, weswegen dieser Aspekt in Kapitel 5.2.2 ausführlich behandelt
wird. Körner können rein mineralische oder organische (Primär-) Teilchen sein, aber auch
Zusammenschlüsse aus diesen (siehe im Folgenden), die dann als größere Teilchen erscheinen.
Mit Hilfe normierter Siebverfahren werden die Anteile festgelegter Korngrößengruppen bestimmt
und Aufgrund ihres Häufigkeitsanteiles im Bodengemenge im Bereich des Feinbodens** in
Bodenarten eingeteilt. Diesen können aufgrund empirischer Untersuchungen bestimmte
Eigenschaften zugewiesen werden. (Häufig unter Berücksichtigung weiterer Randbedingungen
*
+
Bestimmter Mindestanteil an Mg im Mineral.
Feinboden setzt sich aus den Fraktionen Sand (0,06 – 2 mm), Schluff (0,002 – 0,06 mm) und Ton
(<0,002 mm) zusammen.
**
28
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
wie z. B. dem Wassergehalt). Umgekehrt kann Aufgrund bestimmter Eigenschaften wie
Plastizität,
Rollfähigkeit,
Schmierfähigkeit
und
Rauhigkeit
einer
feuchten
Probe
die
Kornzusammensetzung durch „Fingerprobe“ ermittelt werden.
16
Quelle:
nach KA 4
66 (hier jedoch 4. Auflage)
Bild 12: Dreiecksdiagramm der Bodenarten des Feinbodens
Nach Bild 12 können Feinböden eingeteilt werden, wobei die Kurzzeichen die Fraktionen
symbolisieren. Lehm bezeichnet dabei ein Gemenge aus den Kornfraktionen Sand, Schluff und
Ton. Eine andere Darstellung ist nur über Abszisse und Ordinate möglich, wie in Bild 13 zu sehen
ist.
Darüber hinaus werden vergleichbare Darstellungen, die aber im Detail abweichen, verwendet.
(z. B. DIN 422073, alte Version oder internationale Systeme). Dies führt immer wieder zu
Missverständnissen. Der Bezug einer Angabe ist daher immer genau zu prüfen, inklusive Datum
der Auflage.
29
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bild 13: Bodenarten des Feinbodens in einem 2-dimensionalen Koordinatendiagramm dargestellt
16 und 66
Im Laufe der Bodengenese hat ein Transport der Teilchen (Wasser, Wind), welcher zu einem
Gutteil für Fraktionierung sorgt, (z. B. Kleinteile werden am ehesten verweht) typische
Kornverteilungen bewirkt. Im Ergebnis sind die meisten Böden in Deutschland den Lehmen und
lehmigen Böden zuzuordnen.
3.2.2 Organische Anteile
Die organischen Anteile (auch Humus genannt) in und auf dem Boden setzen sich aus
abgestorbenen pflanzlichen und tierischen Substanzen (Streu) und deren Zersetzungsprodukten
zusammen. Organische Stoffe werden abgebaut, indem sie zum einen mineralisiert, also durch
Mikroorganismen in ihre anorganischen Bestandteile* zerlegt werden. Daneben werden Anteile zu
Huminstoffen (Makromoleküle wie Polysacharide und Proteine) humifiziert, welche im Boden so
gebunden werden, dass sie einer weiteren Mineralisierung dauerhaft wiederstehen.
Kohlenstoff
Den Hauptanteil an der organischen Substanz stellt der Kohlenstoff (C) bei einem mittleren
Gehalt von ca. 50 %. Er verursacht auch die Schwarzfärbung der oberen Bodenschicht und bietet
dadurch ein Mittel zur Profilansprache (Abgrenzung des Oberbodens). Dieser Kohlenstoff ist
durch die Humifizierung weitgehend fest im Boden gebunden. Ein in der Regel im Gleichgewicht
*
z. B. CO2, H2O und Pflanzennährelemente wie Mg, Fe, Stickstoff (N), Schwefel (S)
30
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
befindlicher Austausch mit der Atmosphäre erfolgt fast ausschließlich über die „Bodenatmung“
durch Umwandlungsprozesse der Mikroorganismen. Bei gleichbleibenden Standortverhältnissen
stellt sich ein konstanter C-Kreislauf zwischen Anreicherung und Abbau ein, wodurch typische
Humusgehalte eines Bodens entstehen. Folgende Tabelle listet einige typische Werte
verschiedener Böden am Gehalt organischen Kohlenstoffs (OC) auf.
Boden
Organischer Kohlenstoffgehalt
Hochmoore
bis 500 g/kg
Streu
400-450 g/kg
Dauergrünland
bis 150 g/kg
Wald- und Ackerböden
7,5 –29 g/kg
Unterboden
1-10 g/kg
Wüstenböden
0,2 bis 0,4 g/kg
Tabelle 4: Kohlenstoffgehalte im Boden
Auf Basis dieser Erkenntnisse kann man durch Umnutzung von Flächen (z. B. von Ackerboden in
Dauergrünland) den natürlichen Speichergehalt von OC des Bodens verändern. Auch Unterboden
mit relativ geringem OC-Gehalt darf, in der Summe betrachtet, nicht als OC-Speicher
vernachlässigt werden.
Im Einzelnen hängt der Gehalt an organischen Anteilen im Boden von der Bodenart, der
Lagerungsdichte und dem Skelettgehalt (Grobboden >2 mm) ab. Feinteiligere Böden speichern
wegen ihrer größeren inneren Oberfläche in der Regel größere organische Anteile und damit OC.
Bei deutschen Ackerböden rechnet man mit 100 – 200 t/ha Humusgehalt, in Schwarzerden kann
der Gehalt aber deutlich höher liegen.
Vor dem Hintergrund der Klimadiskussionen und der CO2-Konzentration in der Atmosphäre sind
aber auch Lachgas- (N2O) und Methan- (CH4) Freisetzungen zu betrachten, deren sogenanntes
Kohlendioxid-Äquivalent,* 17 also die prognostizierte klimaschädigende Wirkung, im Vergleich zu
CO2 bedeutend höher eingestuft wird. Eine Freisetzung der Gase wird grundsätzlich durch
intensive Bodenbearbeitung wegen der mechanischen Aufschließung und der damit verbundenen
gesteigerten Reaktivität begünstigt. Eine Beurteilung ist jedoch im Einzelfall vorzunehmen, da
weitere
Einflussfaktoren
wie
Bodenfeuchte,
Bodenart
sowie
Art
und
Menge
der
Streunachlieferung (Auflagerung neuer organischer Stoffe auf der Bodenoberfläche) zu
berücksichtigen sind.
*
Jedes Treibhausgas kann hinsichtlich seiner Treibhauswirkung zu Kohlendioxid (CO2) in Bezug gesetzt
werden. 1 kg Methan (CH4) entspricht zum Beispiel 21 kg CO2-Äquivalent.
31
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Ton-Humus-Komplex
Die Stabilisierung organischer Makromoleküle gegenüber weiterem Abbau und totaler
Mineralisierung wird wesentlich durch Wechselwirkungen und Reaktionen mit den unter Kapitel
3.2.1 beschriebenen Tonmineralen bewirkt. Beispielhaft zu nennen ist das Anlagern von OrganoMolekülen durch z. B. positive Ladung an die permanent negativ geladene Außenhaut eines
Tonminerals
wie
Smectit
(Kationenbrücke).
Auch
angehängte
Kationen
oder
ganze
Molekülgruppen können zwischen Organo-Molekül und Tonmineral ausgetauscht werden
(Kationenaustausch bzw. Ligandensubstitution) und zu jeweils in sich stabileren und
reaktionsärmeren Komplexen führen. Diese Fähigkeit kann mit der Kationenaustauschkapazität
(KAK-Wert) beziffert werden. Neben anderen, chemischen Reaktionen können auch molekulare
Bindungen durch Dipolcharakter oder über die genannten van-der-Waals-Kräfte entstehen. Häufig
sind die Abläufe abhängig vom pH-Wert und den damit zur Verfügung stehenden
Hydroxylgruppen (OH-). Die so entstehenden organisch-mineralischen Mischgefüge bezeichnet
man als Ton-Humus-Komplex oder auch Ton-Humus-Assoziate. Sie weisen eine besonders
große innere Stabilität auf, welche sich auch auf die gesamte Gefügestabilität auswirkt. Ein
Aufschluss des Komplexes kann wieder nur von der Oberfläche her erfolgen, da die inneren
humifizierten Anteile mit ihren anorganischen Elementen den Zersetzern (Mikroorganismen) und
damit den natürlichen Kreisläufen entzogen sind.
Aggregatbildung
Die Ton-Humus-Komlexe wiederum lagern sich aneinander an und verbinden sich zu
Mikroaggregate (20 – 250 mm). Diese finden sich zu Makroaggregate (>250 mm) zusammen unter
Einbindung vorhandener primärer Minerale. In den Dimensionen der Makroaggregate werden
stabile Verbindungen durch die Wirkung von Wurzeln, Pilzhyphen und anderen Pflanzenresten,
durch Absondern verklebenden Schleims aber auch den Aktivitäten von Lebewesen
hervorgebracht. Besonders hervorzuheben ist dabei der Regenwurm, der in seinem Darmtrakt
organo-mineraliche Aggregate in mit dem Auge erkennbarer Dimension produziert.
Das folgende Bild veranschaulicht in schematischer Darstellung die Aggregatzusammensetzungen abhängig von deren Größe und im Vergleich zu den Kornfraktionen.
32
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bild 14: Aggregatzusammensetzungen in Abhängigkeit ihrer Größe im Vergleich zu den Kornfraktionen
Die Makroaggregate tragen wesentlich zu einem stabilen Bodengefüge und damit der inneren
Stabilität des Bodens und schließlich zu einer möglichen höheren Belastbarkeit bei. Sie bilden
das Grundgefüge eines Bodens.
Aus dem Dargestellten wird verständlich, dass Gehalt und Zustand aber gerade auch stetige
Nachlieferung der Huminstoffe im Boden und besonders der Oberböden die Reaktionsfähigkeit
und damit den Charakter eines Bodens wesentlich beeinflusst. Ein an Tonmineralen armer Boden
(Sand- oder Lössboden) kann im Gegensatz kaum Aggregate in beschriebener Form aufbauen,
die entsprechenden Eigenschaften fehlen diesen Böden. Aber auch Huminstoffe alleine und die
Aktivitäten der Bodenlebewesen (Produktion von Kot und Schleim) können tonarme Böden
ebenfalls zu einem gewissen Maß stabilisieren.
Durch die Bildung der Ton-Humus-Aggregate werden zahlreiche Effekte der natürlichen
Bodenfunktionen verstärkt. Im Einzelnen sind das:
33
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
Adsorptionsvermögen von Nährstoffen infolge der Bindungs- und Austauschfähigkeit von
Kationen, gemessen an der Kationenaustauschfähigkeit (KAK).
·
Einlagerungsfähigkeit von Schadstoffen durch denselben Mechanismus und dadurch
Bindung im Boden oder Abpuffern des Durchsickerns. Insbesondere Schwermetalle
werden so der Pflanzenverfügbarkeit entzogen.
·
hoher organischer Anteil bedingt gerade auch durch die Aggregatbildung hohe Porosität
und geringe Lagerungsdichte des Bodens.
·
Huminstoffe wirken Wasserabweisend (hydrophob).
·
Humus kann das 3 bis 5-fache seines Eigengewichtes an Wasser speichern.
·
der Humusgehalt verschiebt die Konsistenzgrenzen in Richtung höheren Wassergehalts.
Die Böden bleiben also stabiler und sind länger bzw. stärker belastbar.
·
ausgebildete Makroaggregate wirken einer Erosion entgegen.
·
dunkle Huminstoffe bewirken eine Bodenerwärmung bei Sonneneinstrahlung.
·
die geringe Dichte der Auflage wirkt isolierend und puffert die Temperaturen im
Bodeninneren.
Eine reduzierte oder unterbundene Humuszufuhr führt im Gegenzug zum Abbau der Komplexe
und damit jeweils zu gegenlaufenden Entwicklungen.
3.2.3 Weitere Bodenanteile
Porenanteil
Durch die Lagerung der Körner entstehen Zwischenräume, die Poren, welche durch Kornform
und Kornlagerung bestimmt sind. So können plättchenförmige Teilchen bei flacher Schichtung
kaum Porenraum bilden aber bei Lagerung von Kante auf Fläche, gleich einem Kartenhaus,
relativ große Hohlräume schaffen. Die von diesen Primärteilchen gebildeten Hohlräume werden
als Primärporen bezeichnet.
Primärporen (Textur) weisen dabei eine größere Stabilität auf als die durch Frost- und
Trockenrisse, Wurzelkanäle und Wurmlöcher entstandenen Sekundärporen (Struktur).18 Die
Durchgängigkeit über Poren hinweg bezeichnet man als Porenkontinuität. Sie ist wesentlich für
die inneren Stoffwechselprozesse und Kreisläufe, insbesondere Gas- und Wasserbewegungen.
Die so entstehende „Lagerdichte“ (je enger die Teilchen lagern, desto größer die Bodendichte
oder Lagerdichte) ist damit ein Zeichen für Verdichtung und Verfestigung aber auch für die
Stabilität des Bodens.
Die Stabilität wird aber nicht nur durch den Kontakt von Korn zu Korn oder Aggregat zu Aggregat
und deren Festigkeit definiert. Eine Filmbildung zwischen den Körnern (z. B. Wasser) oder
34
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
chemische und organo-chemische Reaktionen können weitere stabilisierende Kräfte bewirken.
(siehe hierzu die folgenden Kapitel).
Der Porengesamtanteil nimmt in der Regel mit abnehmender Teilchengröße zu. Daher weisen
Tonböden einen größeren Porenanteil, größere Kontaktflächen zwischen Feststoff, Gas und
Wasser und im Ergebnis eine gesteigerte Reaktivität auf.
Man spricht von Porenvolumen (PV oder n) oder Porosität, wenn man den Porenanteil zum
Gesamtbodenvolumen im Verhältnis setzt. Die Porenziffer (PZ oder e) bezeichnet das Verhältnis
von Porenvolumen zu Feststoffvolumen. Folgende Tabelle zeigt die Schwankungsbereiche in
Böden.
Grob-
Mittel-
Fein-
poren
poren
poren
(%)
(%)
(%)
46 ± 10
30 ± 10
7±5
5±3
1,27 – 0,56
1,17 – 1,63
47 ± 9
15 ± 10
15 ± 7
15 ± 5
1,27 – 0,62
Lehme
1,20 – 2,00
30 – 55
–
–
–
1,22 – 0,43
Tone
0,93 – 1,72
50 ± 15
8±5
10 ± 5
25 ± 10
1,85 – 0,54
Lagerungsdichte
Porenvolumen
(g/cm³)
(%)
Sande
1,16 – 1,70
Schluffe
Tabelle 5: Schwankungsbereiche von Lagerungsdichten und Porenziffern (C-Gehalt bis 2 %)
Porenziffer
19
Die Tabelle macht die Besonderheiten unterschiedlicher Böden aufgrund ihrer Porenanteile
deutlich. Dabei ist zu beachten, dass Wurzeln nur in Grobporen (ab 10 µm) wachsen können,
welche auch für die Belüftung wesentlich sind. Das pflanzenverfügbare Wasser steht maximal in
den Mittelporen (0,2 bis ca. 50 µm) zur Verfügung, welche eine starke kapillare Wirkung
aufweisen und so Grundwasser nach oben transportieren können. Feinporen (<0,2 µm) enthalten
Restwasser, welches nicht für biologische oder physikalische Abläufe zur Verfügung steht. Sie
sind außerdem für Besiedlungen zu klein.
Durch natürliche Prozesse findet eine Veränderung der Lagerung der Körner zueinander statt. Als
wesentlich zu nennen sind Tonverlagerungen in tiefere Zonen durch Auswaschung,
Bodenverfrachtung durch Erosion an der Oberfläche und Umverteilung im Boden durch
Lebewesen (z. B. durch Aktivität des Regenwurms oder Maulwurfs). Eine Lagerungsveränderung
bewirkt auch immer eine Porenveränderung. So können durch Verlagerung der Tonfraktion Poren
verschlämmt und in der Folge Gas- und Wasseraustausch verhindert werden.
35
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Wasseranteil
Das Bodenwasser wird im Hauptanteil durch Niederschläge nachgeliefert. Es sickert ein und wird
an den Untergrund in Abhängigkeit der Bodenverhältnisse anteilig abgegeben. Überschusswasser an der Oberfläche fließt direkt ab und bewirkt Erosion und begünstigt Hochwasservorkommnisse. Der Abfluss ist bei verdichteten (versiegelten) Böden größer als bei
unverdichteten und bei Tonböden stärker als bei Sandböden
Das Sickerverhalten ist abhängig von Porengröße, Porenmenge und Porenkontinuität, aber auch
dem Gehalt der Luft, welche erst verdrängt werden muss. Ein Maß für die Durchlässigkeit eines
Bodens ist der Durchlässigkeitsbeiwert k in m/s.111 Weitere Einflussfaktoren sind:
·
die Strömung, welche Teilchen (z. B. Tonminerale) mitreißen und in der Folge den
Durchfluss verstärken.*
·
die Quellfähigkeit der Tonanteile (Änderung der Porengrößen)
·
der Salzgehalt in tonreichen Böden. Salzarmes Sickerwasser reichert sich beim
Perkolieren mit Ionen an. Infolgedessen nimmt die Fließgeschwindigkeit zu.
Bodenart
Durchlässigkeitsbeiwert k in m/s
Sande
4 × 10 bis 4 × 10
Schluffe
4 × 10 bis 5 × 10
Lehme
4 × 10 bis 1 × 10
Tone
4 × 10 bis 1 × 10
-3
-5
-3
-7
-3
-7
-3
-9
Bild 15: Beispiele häufiger Wasserleitfähigkeiten von wassergesättigten Böden nach
15
Zur Verdeutlichung folgt eine Darstellung der Werte nach ihrer Durchlässigkeitsbeurteilung.
Durchlässigkeitsbenennung
Durchlässigkeitsbeiwert k in m/s
sehr stark durchlässig
>10
stark durchlässig
>10 bis 10
durchlässig
>10 bis 10
schwach durchlässig
>10 bis 10
sehr schwach durchlässig
<10
-2
-4
-2
-6
-4
-8
-6
-8
Bild 16: Durchlässigkeitsbenennung der Durchlässigkeitswerte.
111
(nach DIN 18130-1)
Als Wassergehalt des Bodens (Bodenwasser) im ungesättigten Bereich wird der Anteil
bezeichnet, der bei 105°C über 16 Stunden im Ofen aus dem Boden gelöst werden kann.
*
Dies führt u. a. zu Tonverlagerung in den Untergrund (Braunerde entwickelt sich zu Parabraunerde).
36
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Darüber hinaus kann Wasser durch unterschiedliche zwischenmolekulare Kräfte gebunden sein.
Die wichtigsten Verhaltensweisen von Wasser im Boden sind:
·
Sickerwasser bewegt sich schwerkraftbedingt in die Tiefe.
·
Kapillarwasser wird durch die Wasserspannung (Bestreben des Wassers eine möglichst
kleine Oberfläche einzunehmen) in den Poren festgehalten und kann in Röhren entgegen
der Schwerkraft nach oben steigen. Je kleiner der Röhrenquerschnitt, desto höher die
Steigfähigkeit.19
·
Adsorptionswasser bleibt durch den Dipolcharakter des Wassermoleküls (hygroskopisches Wasser)15 an Bodenteilchen gegen die Schwerkraft haften.
Adsorptionswasser und Kapillarwasser bezeichnet man auch als Haftwasser. Es bleibt entgegen
der Schwerkraft haften. Je größer die porenbedingte innere Oberfläche des Bodens, desto größer
die Menge des Haftwassers. Die maximal aufnehmbare Haftwassermenge bezeichnet man als
Feldkapazität (FK). Sie entspricht bei Sanden ca. 10 Vol-%, bei Lehmen ca. 35 Vol-% und bei
Tonen ca. 45 Vol-%.19
Die Wasser- bzw. Saugspannung kann in bar oder cm Wassersäule (WS*) gemessen werden.
Aufgrund der großen messbaren Spanne verwendet man den negativen dekadischen
Logarithmus der Saugspannung in cm WS. Ihn bezeichnet man als pF-Wert.
Bei einem pF-Wert von ³ 4,2 (das entspricht einer Saugspannung von 15 bar oder 104,2 cm
Wassersäule)19 spricht man vom permanenten Welkepunkt (PWP) (auch nur Welkepunkt WP).
Ab diesem Wert sind Pflanzen in der Regel nicht mehr in der Lage das vorhandene Wasser selbst
aufzusaugen. Dieser Zustand herrscht auch in wassergefüllten Poren von 0,2 m Äquivalentgröße.
Weist die Wasserspannung einen pF-Wert < 2,5 auf (das entspricht einem Porendurchmesser
> 10 µm), kann das Wasser in den Poren nicht mehr gehalten werden und sickert in die Tiefe.
Während dieser Bewegung ist es pflanzenverfügbar.
So ist also nicht der absolute Wassergehalt eines Bodens sondern seine aktuelle Saugspannung
(pF-Wert) eine Kennzahl für die Wasserversorgung von Pflanzen aber auch für die
Wechselbeziehung zwischen Wassergehalt und Bodenkörnung bzw. Porenausstattung. Diese
Saugspannung kann aber indirekt auch als ein Maß für die Festigkeit des Bodens genutzt werden
(vergleiche Kapitel 4.5).
*
1 bar entspricht 1 000 cm WS
37
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bild 17 fasst die Beziehungen zusammen. So weist bei einem pF-Wert von ca. 3 ein sandiger
Boden einen Wassergehalt von unter 10 Vol.-% auf, während ein toniger Boden bei gleichem
Wert ca. 45 Vol.-% Wasser beinhaltet.
Bild 17: Wasserspannungskurven verschiedener Böden: Sand S, Lehm L, Ton T
20
Konsistenz des Bodens
Tonreiche Böden weisen die Besonderheit der plastischen Eigenschaften auf, die durch das
Verhalten des Wassers zwischen Einzelpartikeln bestimmt werden. Bei geringer Wasserverfügbarkeit entsteht ein Unterdruck zwischen den Partikeln, da das Wasser eine möglichst
geringe Oberfläche anstrebt. Es bildet sich durch Unterdruck (Saugspannung) ein konkaver
Meniskus
(links
im
Bild)
und
die
Einzelteilchen
werden
aneinander
gehalten.
Bei
Wasserüberschuss wächst der Meniskus (rechts im Bild), ein Überdruck entsteht und die Partikel
werden auseinandergedrückt, bis sie sich voneinander lösen und verfließen.
Bild 18: Schema der Meniskenwirkung
38
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Dieser Sachverhalt findet seinen Niederschlag in der Berücksichtigung der Konsistenz (fest, zäh
oder plastisch) in der Geotechnik (siehe Kap 5.2.2.3 „Plastische Eigenschaften“).
Die beschriebenen Wechselwirkungen erklären die Problematik tonreicher Böden, in denen
aufgrund der hohen Anzahl an kleinen Poren dieser Mechanismus besonders wirksam ist. Nach
Regen (Wasserzufuhr) nehmen der Unterdruck und damit die Bindung der Teilchen aneinander
ab. Die Folge ist eine schwindende Festigkeit des Bodens, er wird unter Belastung (Rad, Raupe)
verformt.
Dieser
Effekt
wird
potenziert,
indem
eine
Belastung
des
Bodens
eine
Zusammendrücken und dadurch eine Verringerung der Porenzwischenräume bewirkt. Der
Wassergehalt in den nun verkleinerten Poren steigt relativ an und erzeugt weiteren Überdruck,
wodurch ein Verfließen des Bodens beschleunigt wird. Das bisher vorhandene Gefüge wird
weitgehend zerstört. Die Bodenprozesse (chemische, physikalische und biologische) in der Folge
drastisch reduziert. Ein stabiles Gefüge muss durch die nun allerdings reduzierte Bodenaktivität
erst wieder aufgebaut werden.
Gasanteil
Der nicht mit Flüssigkeit gefüllte, obere Porenraum ist mit Gasen (Luft) gefüllt (bis zu 40 % des
Bodenvolumens). Bodenorganismen, höhere Bodenlebewesen und Pflanzen sind insbesondere
auf Sauerstoff angewiesen (aerob), der beim Abbau von Zucker zu Wasser und Kohlendioxid
abgebaut wird. Letzteres reichert sich im Boden stärker an (10 bis 100-fache im Vergleich zur
Atmosphäre), da die Gasbewegung und damit der Luftaustausch mit der Erdoberfläche
eingeschränkt ist. In der Folge nimmt der Sauerstoffgehalt in größeren Tiefen immer mehr ab.
Dem gegenüber steht der unterschiedliche Sauerstoffanspruch von z. B. flachwurzelnden Gräsern
(6-10 Vol.-%) oder Hackfrüchten als Starkatmer (20-25 Vol.-%).
Steht kein Sauerstoff zur Verfügung, so sind die meisten Organismen des Bodens inklusive der
Pflanzen nicht mehr lebensfähig. Einige anaerobe Organismen haben sich jedoch auf diese
Atmosphäre spezialisiert und atmen Methan (CH4)* und Schwefelwasserstoff (H2S) aus. Ein
anaerober Zustand fortgeschrittenen Stadiums lässt sich leicht durch eine Schwarzfärbung und
den typischen kanalähnlichen Geruch erkennen. Unter diesen Bedingungen wird der im NH4+
gebundene Stickstoff außerdem zu N2 denitrifiziert (reduziert), der in dieser Form nur
eingeschränkt weiterverarbeitet werden kann. Im Gegensatz dazu würde unter aeroben
Bedingungen der Stickstoff zu NO3- dem wichtigsten Stickstofflieferant für Pflanzen nitrifiziert
(oxidiert) werden.
Die relative Feuchte der Bodenluft beträgt um 95 %.
*
klimarelevant
39
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
3.2.4 Wechselwirkungen der Anteile
Prozessabläufe im Boden
Wie beschrieben finden im Boden chemische Abläufe statt, welche eng mit dem örtlichen
Umgebungsmilieu verbunden sind. Dabei wird ein stabiler Ionenausgleich angestrebt. Folgende
Grafik
stellt
beispielhaft
an
einer
Parabraunerde
die
Zusammenhänge
zwischen
Bodenzusammensetzung, pH-Wert und Kationenaustauschkapazität (KAK) sowie weiterer
ausgewählter Anteile dar.*
Bild 19: Eigenschaften einer Parabraunerde aus Geschiebemergel unter Laubwald
Die Parabraunerde ist gekennzeichnet durch eine Tonanteil-Auswaschung in den oberen
Dezimeter-Bereichen. Das Porenvolumen nimmt mit Abnahme der Organischen Stoffe (OS)
ebenfalls deutlich ab. Der niedere pH-Wert im oberen Bereich ist unter Wald typisch.
Entsprechend steigt – in diesem Fall – aufgrund des Kalkanteils (Kalziumkarbonat) der pH-Wert
erst ab einer Tiefe von ca. 80 cm auf über 5. Die hohe KAK in den obersten 10 cm korreliert mit
dem hohen Humusgehalt. Die Tonfraktion und der pH-Wert beeinflussen das Niveau der KAK
wesentlich mit. Kohlenstoff (C) und Stickstoff (N) werden in ihrer Menge ebenfalls durch die
Nachlieferung an organischen Anteilen bestimmt.
Dieses Beispiel verdeutlicht, wie beeinflussbar eine stabile, lokale Bodenchemie gegenüber
externen Störfaktoren (stofflich und nichtstofflich) ist.
*
SV: Substanzvolumen, (Sand, Schluff, Ton), X: Steine und Kies, PV: Porenvolumen (fein, mittel, grob),
OS: Organische Stoffe. Die ganz links verwendeten Buchstabenkombinationen bezeichnen die
Bodenhorizonte in Kurzform.
40
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Gefüge
Gerade
im
Zuge
von
Baumaßnahmen
treten
große
und
dauerhafte
mechanische
Bodenbelastungen auf. Ein Wissen um die Zusammenhänge bezüglich der Bodenstabilität ist
daher von grundlegender Bedeutung.
Die Stabilität des Bodens wird wesentlich durch das Wie der Aneinanderlagerung und der
Verbindung von Partikel und Aggregate bestimmt, welche durch die im Unterkapitel
„Aggregatbildung“ beschriebenen Vorgänge entstehen.
Grundsätzlich führen Neubildungen von Aggregaten zu einer Gefügestabilisierung. Gerade Im
Oberbodenbereich ist eine Stabilität wichtig als Widerstand gegen äußere Einflüsse (direkte
Nutzung, Natureinwirkung wie Regen, Frost), welche Wind- und Wassererosion, Verdichtung und
Verschlämmung nach sich ziehen. Aber gerade auch der Oberboden ist durch seine besondere
Bioaktivität in der Lage, umfangreiche Gefügestabilisierungen zu bewirken. Um so mehr man in
tiefere Bodenzonen kommt lässt diese Aktivität deutlich nach und eine Reparatur zerstörter
Gefüge mit allen Folgen ist nur sehr langfristig bis gar nicht mehr ohne menschliche
Unterstützung möglich. Dies ist der wesentliche Grund, weswegen Unterböden – gerade auch
durch Verdichtung – besonders gefährdet sind.
Auf der anderen Seite wird auch deutlich, dass ein reicher Porenanteil bis in kleinste Dimensionen
wesentlich für funktionierende biologische, physikalische und chemische Prozesse ist. Ein bloßes
Durchpflügen oder Aufreißen des Bodens, auch bis in größere Tiefen und in den
Unterbodenbereich hinein genügen daher in keiner Weise, um den Boden wieder in einen
ausreichend gelockerten Zustand mit gesundem Porengefüge zurück zu führen.
Bekannt und häufig genutzt ist auch die Stabilisierung des Gefüges durch Kalkung. Im pH-WertBereich von 6,5 – 7 lagern sich die Ca2+-Ionen an die in Lösung verteilten Tonsubstanzen
(Kolloide) an und fügen sich zu kartenhausähnlichen Gefügen zusammen (Flockung der
Tonpartikel). Daher müssen mindestens 10 % Tongehalt zur Verfügung stehen. Unterstützend
wirkt Ca-gesättigter Humus, denn der daraus entstehende Ton-Humus-Komplex ist besonders
stabil.19
Im Einzelnen bewirken/begünstigen folgende Faktoren ein dauerhaft stabiles Gefüge:
·
Tongehalt 10-25 %
·
mittlerer pH-Wert von 6,5 – 7
·
ausreichende Ca²+-Ionenverfügbarkeit
·
hoher Humusgehalt
41
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
hohe biologische Aktivität
·
Eisen- und Aluminiumoxide
Bodenstabilität gegenüber Verdichtung
Gegen große mechanische Belastungen sind neben Aggregatbildung und Faktoren, die diese
begünstigen, weitere Aspekte für ein stabiles Gefüge* wirksam:
·
große und raue Körnung
·
große Vorverdichtung
·
trockener Boden, d. h. kleine Saugspannung
·
große Wasserableitfähigkeit des Auspresswassers
·
geringe Quellfähigkeit der Tonminerale
Da die möglichen physikalischen Einflüsse so vielseitig sind, wird die Belastungsfähigkeit des
Bodens (besonders auch in der Geotechnik) über praktikable Kennwerte (z. B. Plastizität) und
Zusammenhänge (Drucksetzungskurve, vgl. Kapitel 5.2.1.2) beschrieben.
Die Normalverdichtung entspricht der vorhandenen Auflast. Eine weitere Belastung bewirkt eine
weitere Verformung, welche nach Entlastung durch Verschiebung der Bodenteilchen in der
eingenommenen Lage verbleibt. Erfolgt eine übermäßige Verdichtung (Überverdichtung) so kann
sich der Boden nach Entlastung im elastischen Bereich der Verformung zurück bewegen. Erneute
Belastungen über das bisherige Maß hinaus führen zu weiteren Verdichtungen. So führt eine
Verdichtung zwar zu einer größeren Belastbarkeit, bedeutet aber in der Regel in gleichem Maß
eine Schädigung des Bodens.
3.3
Lebensraum Boden (Edaphon)
Die Organismen des Bodens (Edaphon) werden unterteilt in Flora (Bakterien, Pilze, Algen) und
Fauna (Mikro-, Meso-, Makrofauna)19 (siehe Bild 20). Die im Boden vertretenen Organismen
bereiten die toten organischen Substanzen (siehe Kapitel 3.2.2) für die beschriebenen
bodenbildenden Prozessen vor:
·
sie bauen organische Substanz ab und um
·
sie produzieren dabei Huminstoffe
·
sie bauen dabei Bodengefüge auf und durchmischen auch das Erdreich im Bereich
unterschiedlichster Maßstäbe
*
Unverrückbarkeit der Bodenteilchen
42
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
sie wirken mit bei Redoxreaktionen
·
sie bauen Schadstoffe ab.
Bild 20: Bodenorganismen entsprechend ihrer Größe
Die Bodenorganismen bilden im Boden Lebensgemeinschaften, die sich gegenseitig positiv oder
negativ (bis zur Vernichtung) beeinflussen oder sich auch neutral gegenüber stehen können. Aber
auch durch ihr Umfeld wie Pflanzenwurzeln (Absonderungen), zur Verfügung stehende Stoffe
(Wasser, Sauerstoff, Nährstoffe, toxische Stoffe usw.) und die Umwelt (Temperatur, Klima, pHWert) geschieht wesentliche Beeinflussung. Die räumliche (großräumig und lokal) und zeitliche
Häufigkeit ist stark variabel und gerade in unseren Breiten auch durch die Jahreszeiten bedingt
(Temperaturabhängigkeit).
In der Regel herrscht ein Gleichgewicht der Abläufe im natürlichen Schwankungsbereich. Die
beschriebenen Zusammenhänge machen aber auch deutlich, dass jeder anthropogene Eingriff in
die natürlichen Abläufe des Bodens zu Verschiebungen im Artenbestand, bis zu deren
Vernichtung führen kann.
43
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Jedes Einzelne der in Bild 20 genannten Bodenlebewesen wirkt entsprechend seines Maßstabes
im System Boden mit. Dabei gilt grundsätzlich: je kleiner der Organismus, desto häufiger ist er
vertreten. Z. B. können unter einem m² Boden im Mittel 100 g und unter guten Bedingungen bis
zu 700 g Lebendmasse Bakterien vertreten sein. So steht die Mikrofauna für ca. 91 % der
gesamten Atmungsvorgänge im Boden.
3.4
Systematik, Verbreitung und Bewertung
Bodensystematik
In Folge der beschriebenen Verwitterungsprozesse entstehen im Laufe der Zeit aus den
mineralischen Anteilen des Untergrundes (Gestein) unsere Böden. Je nach Fortschritt des
Verwitterungsgrades verbleiben in der Sand- und Schlufffraktion eher die widerstandsfähigen
Anteile wie Quarz, Kalifeldspäte, Glimmer und Schwerminerale. In der Tonfraktion sind die
Tonminerale und Oxide aus den Ablagerungen und den pedogenen Umwandlungsprozessen
vertreten.
Die
Bodenentwicklungsprozesse
finden
auf
Basis
unterschiedlicher
Ausgangsmaterialien und unter externen Einflüssen (Flora und Fauna und Klima), gerade auch im
Wandel der Erdgeschichte und unter lokalen Ausprägungen statt. Sie können unterschiedliche
Entwicklungsstadien aufweisen. Dadurch wird die Entstehung sandiger, lehmiger, schluffiger
(Lösböden) oder toniger Böden in ihrem Variantenreichtum und ihrer lokalen Verbreitung
verständlich.
Entsprechend ihrer Genese, ihren typischen Eigenschaften und der Dauer der Entwicklung
können die Böden benannt, eingeteilt und systematisiert werden. Dies soll jedoch im Rahmen
dieser Arbeit nicht thematisiert werden. Beispielhaft sind in Anhang 2 typische deutsche
Landböden dargestellt.
Bodenverbreitung
Aufgrund der beschriebenen Randbedingungen, welche lokal durch weitere Faktoren wie Relief
und (Grund-) Wasserverhältnisse beeinflusst werden, entstehen die räumlich zuzuordnenden
Böden, welche untereinander in Bezug stehen (Vergesellschaftung). Die Unterscheidung kann
detailliert und räumlich sehr kleinteilig erfolgen (das sogenannte Pedon beschreibt z. B. eine
Fläche bis 100 m²) oder bis hin zu Bodenregionen zusammengefasst werden. Eine Karte in
Anhang 3 veranschaulicht deutsche Bodenregionen.
Bodenverbreitungskarten geben dem Pedologen wichtige Basishinweise u. a. zur Beurteilung der
Nutzbarkeit und Belastbarkeit des lokal verfügbaren Bodens.
44
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bodenbewertung
Bodenbewertungssysteme bewerten grundsätzlich nicht den Boden selbst sondern seine
Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis wird seine Eignung für eine bestimmte Funktion und seine
Leistungsmöglichkeit im Rahmen dieser Funktion beurteilt. Aber auch seine Belastbarkeit im
Rahmen einer Nutzung bis zur Risikoabschätzung unterliegen einer Bewertung.15
Am bekanntesten in Deutschland ist die durch das Bodenschätzungsgesetz von 1934 festgelegte
Erfassung der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Böden in Deutschland.
Anhand von
·
Bodenart
·
geologischem Alter und
·
Zustandsstufe
wird eine Bodenzahl als ungefährer Kennwert ermittelt. Diese Werte können als Beurteilungsmaß
für die Leistungsmöglichkeit im Rahmen der Funktion „Landwirtschaftliche Nutzfläche“
herangezogen werden, wenn im Abwägungsprozess eine Beurteilung der Funktionsfläche Boden
im Rahmen einer Nutzungsänderung notwendig wird.15 Als Beispiel sei die Schwarzerde der
Magdeburger Börde mit der höchsten möglichen Bodenzahl 100 genannt.
Wünschenswert ist die Etablierung weiterer, wissenschaftlich fundierter Bodenbewertungssysteme mit unterschiedlichem Funktionsbezug, welche eine Abwägung von Zielkonflikten unter
weitgehend rationaler Betrachtungsweise und unabhängig von Lobbyismus ermöglicht.
3.5
Gefährdung der Bodenfunktionen
3.5.1 Einleitung
Böden
können
durch
Stoffeinträge
stofflich
und
durch
Verdichtung,
Erosion
und
Bodenumschichtung nichtstofflich geschädigt werden.
Böden weisen durch ihren natürlichen Aufbau Filter-, Puffer- und Transformationsfunktionen auf.
So können schädliche Stoffeinträge aus Wasserlösungen herausgefiltert, durch chemische
Bindungen in begrenztem Maß gebunden und zum Teil umgewandelt und abgebaut werden*.
Zum einen verhindern diese Funktionen, dass schädliche Stoffeinträge in den Boden direkt als
Schädigung wahr genommen werden, zum anderen verhindern sie eine sofortige Verschmutzung
bzw. Zerstörung unseres Bodens, dessen Ökosystem und in der Folge des Grundwassers.
*
zum Teil können Abbauprodukte gefährdendere Wirkungen haben als deren Ausgangsprodukte.
45
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Dennoch können sie bereits in geringen Konzentrationen auf Bodenorganismen schädigend
wirken und die Bodenfunktionen erheblich stören.
Die Filter-, Puffer- und Transformationsfunktionen unserer Böden sind begrenzt. Bei
Überschreitung von Leistungsgrenzen werden die Schäden schlagartig wahrnehmbar z. B. durch
verschmutztes Grundwasser, Mindererträge oder Schadstoffanreicherungen in Pflanzen. Eine
Prozessumkehr ist nicht immer und nur mit enormem Aufwand zu bewirken.
In vergleichbarem Maß wirken nicht stoffliche Schädigungen wie Verdichtung und Erosion. Die
Vorgänge sind häufig schleichend und die Schädigung erst im Nachhinein bemerkbar, wenn
Bagger und Co. längst abgezogen sind.
Wir sollten daher bestrebt sein, jegliche negative Bodeneinwirkung zu vermeiden. Ist dies nicht
möglich, ist sie durch bewusstes Handeln so gering wie möglich zu halten.
Schließlich muss aber auch berücksichtigt werden, dass bisher nur Teilerkenntnisse über das
bodeninterne Ökosystem und auch über toxikologische Wirkungen bestimmter Stoffe auf
Teilbereiche dieses Systems vorliegen.21
3.5.2 Stoffliche Gefährdung
Auf Baustellen wird mit einer Vielzahl an Baustoffen und Bauhilfsstoffen umgegangen. Ein
unkontrollierter Eintrag in den Boden kann und muss verhindert werden. Die Stoffe können
·
flüssig, (z. B. Öl, Farbreste.)
·
fest, (Eintrag durch Baustoffe wie Bauwerk, Fundament, Abdichtung)
·
gasförmig (Abgase) sein.
Eine Folgegefährdung für den Menschen kann sowohl direkt über verschmutztes Grundwasser
(Trinkwasserquelle), über ausdünstende Gase oder indirekt über Schadstoffanreicherung in
Pflanzen oder pflanzenfressenden Tieren geschehen, die dem Verzehr dienen (Nahrungskette).
Bild 21 veranschaulicht das beschriebene Verhalten von in den Boden eingebrachten
Schadstoffen.
Für den Boden und insbesondere seine Organismen bedeutet jeder Stoffeintrag eine direkte
Wirkung auf die Lebensumstände des einzelnen Organismus und damit für die ganze Population.
So wie Wasser-, Nähr- und Sauerstoffzufuhr in Maßen positive Auswirkungen haben, haben
bodenfremde Stoffe in der Regel negative Einflüsse bis zur völligen Zerstörung der Bodenflora
und Bodenfauna. Dies ist als eine völlige Zerstörung der natürlichen Bodenfunktionen zu werten.
46
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Jeglicher Fremdeintrag ist daher, im Rahmen des Möglichen, grundsätzlich zu vermeiden.
Da die toxische Wirkung dieser Stoffe auf die Bodenlebewesen und deren Ökosysteme
weitgehend unerforscht sind, sollen im Folgenden zumindest bekannte negative Wirkungen der
beschriebenen Stoffe auszugsweise benannt werden, um ein Verständnis für die Toxizität dieser
Stoffe zu entwickeln.
Bild 21: Eintrag von Schadstoffen und deren weiteres Verhalten im Boden
Grundsätzlich sind nur zugelassene Baustoffe und Bauhilfsstoffe entsprechend den gesetzlichen
Regelungen zu verwenden. Reststoffe sind immer geordnet zu entsorgen. Das Verbrennen von
Abfall oder das Vergraben z. B. in der Baugrube oder das Versickern lassen von flüssigen oder
verflüssigten Reststoffen hat in jedem Fall der Vergangenheit anzugehören. Das hat auch für den
kleinsten Rest Farbe im Eimer oder das verschüttete Lösungsmittel zu gelten, welches
unmittelbar aufzunehmen ist. Gleiches gilt für Sprüh- und Abtropfverluste oder vergleichbare
Arbeitsbereichverschmutzungen. Im Folgenden werden relevante Stoffgruppen entsprechend
ihrer Chemie eingeteilt und ihre Wirkungsweise genannt.
Aufgrund der Fülle der am Bau verwendeten Stoffe können diese nicht im Einzelnen diskutiert
werden. Daher sei auf die Ausführungen und Zusammenstellungen in Rainer Greiff / Wolfgang
Kröning (Hrsg.) „Bodenschutz beim Bauen“, 1993 Verlag C.F. Müller, Karlsruhe verwiesen. In
diesem Buch sind u. a. Bodenrelevanz von Baustoffen, Baurestmassen und deren Wirkungsweise
(allerdings mit Stand 1993) beschrieben. Aktuellere Hinweise, speziell für Bau- und Bauhilfsstoffe,
finden sich in den Zulassungs-Datenblättern des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) (siehe
Kap. 4.4.7)
47
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Unabhängig
von
der
spezifischen
Toxizität
einzelner
Produkte
ist
die
physikalische
Beeinträchtigung des Gas- und Flüssigkeitenaustausches im Porenbereich des Bodens zu
berücksichtigen:
·
Öle sickern in die Poren ein und verdrängen Wasser und Sauerstoff. Je nach Konsistenz
ist mit einem dauerhaften Verbleib zu rechnen (Persistenz). Den Organismen wird die
Lebensbasis entzogen.
·
Leichtflüchtige
Stoffe
(Benzinbestandteile,
Lösungsmittel)
gasen aus,
füllen die
Porenräume und können den Sauerstoff verdrängen. In geringeren Dosen wirken viele
bereits toxisch. Die Ausdünstungen strömen auch an die Bodenoberfläche und gefährden
dort Tier und Mensch direkt, durch toxische Wirkung auf die Atmungsorgane. Bei
Ansammlung von Gasen (Mulden, Hohlräume, Keller) können diese darüber hinaus
explosive Gasgemische bilden.
·
(Rest-) Schlämme aus Mörtel, Zement oder vergleichbare Gemenge verschließen – in den
Boden eingebracht – die Bodenporen, verhindern Gas- und Wasseraustausch und
vernichten den Lebensraum der Bodenorganismen.
3.5.2.1
Anorganische Stoffe
Schwefeldioxid und Stickstoffverbindungen
Diese Stoffe sind zwar keine bautypischen Schadstoffverbindungen, sollen aber wegen ihrer
Relevanz genannt werden. Infolge der Verbrennung von fossilen Stoffen kommt es zu massiven
Einträgen der Verbrennungsabgase in den Boden. Dort führen sie zu einer Versauerung der
Böden und in der Folge zu Tonmineralzerstörung, Mobilisierung von Schwermetallen und
Nährstoffauswaschungen. Die Folge sind Schädigung von Bodenflora und Bodenfauna aber auch
der Vegetation. Dies ist im Forstbereich bekannt unter dem Begriff Waldsterben.15
Cyanide
Als solche werden die Salze der Blausäure bezeichnet. Die wasserlöslichen Salze sind hochgiftig,
auch für Pflanzen und Bodenorganismen. Als bekanntestes Salz ist das Zyankali zu nennen.
Cyanide fanden u. a. Verwendung in der Farbenherstellung (Berliner Blau). Auch wenn dessen
Verwendung heute verboten ist, muss noch immer mit seiner Gegenwart bei Abbruch- und
Renovierungsarbeiten gerechnet werden.15
48
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Schwermetalle
Schwermetalle sind in der industriellen Produktion weit verbreitet. So sind Zementwerke
wesentliche Thalliumemittenten. Blei wurde für Korrosionsschutz verwendet (Bleimennige) und
hat durch seine Verwendung zu starker Anreicherung im Boden z. B. unter Masten geführt.
Quecksilber und Arsen wurden, Kupfer und Chrom werden noch heute als Holzschutzmittel
verwendet. Chrom findet auch Anwendung in der Baustoff-, Farben- und Korrosionsschutzherstellung. Nicht alle Stoffe sind in dieser Form heute noch zulässig oder finden ihren Weg in
einer schädlichen Form auf die Baustelle. Aber die Verwendung von Baustoffen, welche in der
Produktion umweltbedenklich sind sollte gleichfalls überdacht werden.
Schließlich
sind
häufig
Klärschlämme,
Bioabfälle
und
Baggerschlämme,
welche
bei
Rekultivierungsmaßnahmen und Bodenaufbereitungen Verwendung finden, mit Schwermetallen
aus Düngemitteln angereichert. (Kupfer, Zink, Cadmium Chrom).15 Eine Unschädlichkeit bei
Verwendung dieser Abfallprodukte ist daher entsprechend der Gesetzeslage immer zu prüfen.
Gleiches gilt bei Landschaftsbaumaßnahmen unter Verwendung von Ersatzbaustoffen (z. B.
Schlacken, Abbruchmaterial).
Schwermetalle können im Boden entsprechend den beschriebenen Mechanismen in den
Bodenstrukturen gebunden werden. Bodenversauerungen führen zur Mobilisierung der Metalle.
Eine Anreicherung im Boden kann Bodenpopulationen schädigen, andere begünstigen. Es kommt
zu einseitigen Verschiebung im Boden-Ökosystem. In der Folge werden Ab- und Umbauprozesse
(z. B. von organischer Substanz, Mineralisierung von Stickstoff) gehemmt. Pflanzen reichern
besonders Blei, Chrom und Quecksilber in Wurzeln und Blättern an.15
Die Toxizität von Schwermetallen ist für Pflanzen, Tier und Mensch zum Teil unterschiedlich
ausgeprägt. Sie werden, je nach Verbindung, in unterschiedlichen Organen akkumuliert und
entfalten dort gesundheitsschädliche Wirkungen. Dies kann u. a. den Gastrointesinaltrakt, das
zentrale Nervensystem, Knochen, Embryonen oder die Hämsyntese und das Immunsystem
betreffen.21
3.5.2.2
Organische Stoffe
Unter „organische Stoffe“ versteht man in der Regel chemische Verbindungen mit dem Element
Kohlenstoff C. Diese große Familie wird weiter unterteilt.
49
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Aromatische Kohlenwasserstoffe
Ihre Verbindungen basieren auf kreisförmigen (cyclischen) Aneinanderreihungen der C-Atome.
Eine Grundform bildet als 6-er-Ring das Benzol. An die freien Elektronen der C-Atome sind
Wasserstoff-Atome H+ gebunden.
Bild 22: Atommodell des Benzols
22
Bild 23: chemische Strukturformel des Benzols
23
Darüber hinaus gibt es unzählige weiter Formen, basierend auch auf anders zähligen
Ringstrukturen mit zum Teil substituierten (ausgetauschten) C-Atomen aber auch beliebige
Ringaddierungen.
Wichtige Vertreter sind neben Benzol Toluol, Ethylbenzol und Xylol als Vertreter des Leichtöls.
Sie werden auch unter der Bezeichnung BTEX zusammengefasst.
Als leichte Flüssigkeiten sind sie sehr flüchtig und verbreiten sich auch im Boden schnell. Die
Gefahr für Menschen geht von einer inhalativen Aufnahme aus und kann z. B. bei Benzol bis zur
Ohnmacht aber auch zu Krämpfen und Lähmungen führen. In flüssiger Form führt es zu
Hautreizungen. Auf Wasserorganismen wirkt es bereits bei geringen Konzentrationen toxisch.
Über Auswirkungen auf Bodenorganismen liegen keine Informationen vor.
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe PAK
Unter dieser Gruppe sind unterschiedlich addierte Benzolringe in verschiedener Anzahl und
Gruppierung zusammengefasst. C-Atome können durch Molekülgruppen substituiert sein. Auf
Vorschlag der US-Umweltbehörde werden 18 PAK als Vertreter der Gruppe in Umweltproben
analysiert und stellvertretend als „Gesamtgehalt“ benannt. Als Leitsubstanz und besonders
toxischer* Vertreter ist Benzo(a)pyren am bekanntesten.15
PAK entsteht bei unvollständigen Verbrennungsvorgängen jeglicher Art, also auch bei Energiegewinnung auf Erdölbasis und bei Müllverbrennung auf der Baustelle. PAK werden leicht sorbiert
*
giftig, umweltgefährdend, karzinogen (Krebsauslösend)
50
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
und reichern sich daher in Humusschichten an. Wurzelgemüse sollte daher gründlich gereinigt
werden. Eine Anreicherung in Pflanzen selbst ist nicht möglich.
Einige Vertreter der PAK werden als kanzerogen (krebserregend) eingestuft. Diese können auch
oral oder inhalativ aufgenommen werden. Abbauprodukten (Metabolite) werden darüber hinaus
mutagene und gentoxische Wirkungen zugeschrieben.25
Für PAK existieren diverse Prüfwerte (ein Handlungsbedarf ist zu prüfen).
24
Bild 24: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe PAK, Quelle:
Aliphatische Kohlenwasserstoffe
Hierunter fallen alle Kohlenwasserstoffverbindungen in Kettenform. Die C-Atome reihen sich
durch Einfachbindung (Alkane), Doppelbindung (Alkene) oder Dreifachbindung (Alkine)
aneinander. An die freien Elektronen sind Wasserstoffatome gebunden. Als einfachster Vertreter
der Alkane ist Methan CH4 zu nennen. Durch Kettenverlängerung folgen Ethan C2H6, Propan
C3H8, Butan C4H10 usw. Infolge von Substitution der H-Atome sind zahllose Varianten möglich.
51
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Moleküle mit kurzen Ketten (bis Butan) sind gasförmig und geruchsneutral. Bis zu einer
Kettenlänge von 17 C-Atomen sind sie flüssig, darüber fest. Die genannten Alkane sind, neben
aromatischen KW, typische Vertreter der Mineralölkohlenwasserstoffe MKW.
Kommt es zu Bodenverunreinigungen durch Mineralöle, sickert dieses in den Boden ein und
verdrängt Wasser und Sauerstoff und bleibt anteilig in den Bodenporen, je nach Porengröße und
Kontinuität, hängen. Diesen Anteil nennt man Residualsättigung. Er beträgt je nach Boden 15 bis
40 Liter pro m³ Boden.25
Aufgrund der Ausgasung der Alkane kommt es zu einer Verdrängung des Sauerstoffs und damit
zur Erstickungsgefahr für die Bodenlebewesen aber auch für Mensch und Tier an der Oberfläche,
besonders in geschlossenen Räumen. Bereits geringste Mengen können Benommenheit und
Bewusstseinsstörungen beim Menschen hervorrufen. Die kanzerogene Wirkung beim Menschen
ist nicht abschließend belegt, bei Ratten aber bestätigt.25
In den gesetzlichen Regelungen sind Prüfwerte vorgegeben.
Halogenierte Kohlenwasserstoffe
Neben Flour, Jod und Brom zählt Chlor zu den wichtigsten Substituenten (Austausch-Ion) an
Kohlenwasserstoffen. Mit diesen Halogenen ausgestattete KW-Moleküle werden als halogenierte
Kohlenwasserstoffe, speziell mit Chlor ausgestattete als chlorierte KW (CKW) bezeichnet.
Methan- oder Ethanderivate (ein oder mehrere H- sind ersetzt durch Cl-) sind leicht flüchtig und
werden als LCKW (leichtflüchtige CKW) benannt.
LCKW fanden eine breite Anwendung als Reinigungs- und Lösungsmittel, zur Metallentfettung
und zur Farbenherstellung. Bekannt wurden sie besonders als Kältemittel (Fluorchlorkohlenwasserstoffe, FCKW in Kühlschränken). In Deutschland sind sie in der zwischen Zeit verboten,
was jedoch nicht mit deren Abwesenheit gleichzusetzen ist.
CKW sind im Vergleich zu Wasser sehr mobil und durchwandern selbst dichte Bodenzonen oder
gar Beton bis zum Grundwasser und verbreiten sich relativ schnell. Unter Einwirkung von Wasser,
Sonnenlicht und anderen Katalysatoren neigen die Moleküle zur Zersetzung und es entstehen
Salzsäure und deren Salze. Unter Temperatureinwirkung können giftige und aggressive
Zersetzungsprodukte entstehen. Durch ihre Persistenz sorgen sie für lang andauernde
Verunreinigungen und Boden- und Grundwasserschädigungen.
Da CKW lipophil sind, können sie leicht vom menschlichen Organismus aufgenommen werden
und dort zu Leber- und Nierenschädigungen sowie zu Beeinträchtigungen des zentralen
Nervensystems führen. Einige Vertreter stehen auch in Verdacht krebserregend zu sein.
52
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
In der BBodSchV und anderen Regelwerken werden Prüfwerte genannt.
Poliychlorierte Biphenyle (PCB) sind Vertreter der schwerflüchtigen CKW. Sie setzen sich aus
zwei Benzolringen (Phenylgruppe) zusammen, deren Wasserstoffatome beliebig durch ChlorAtome ersetzt sein können. Durch Einbau eines bzw. zweier Sauerstoffatome zwischen die Ringe
entstehen Derivate der Dioxine und Furane (z. B. Polychloriertes Dibenzodioxin (PCDD) und
Dibenzofurane (PCDF)), welche als Abfallprodukte in der industriellen Produktion entstehen.
Diese Verbindungen sind als extrem giftig bekannt und haben z. B. traurige Bekanntheit durch
einen Chemieunfall in Seveso erhalten. Nur für PCDD und PCDF sind in der BBodSchV
Maßnahmenwerte (Gegenmaßnahmen sind einzuleiten) für den Pfad Boden – Mensch genannt.
PCB finden Verwendung als Hydraulikflüssigkeit, Kühlmittel, Isoliermittel, in Kunststoffen als
Weichmacher und als Holzschutzmittel. Aufgrund ihrer Giftigkeit beschränkt sich die heutige
Verwendung weitgehend auf geschlossene Systeme. Allerdings sind sie wegen ihrer geringen
Abbaubarkeit in der Umwelt bereits ubiquitär (übrall) verbreitet und reichern sich in Pflanzen und
Lebewesen, je nach Kongener (Varianten einer Molekülgruppe) an.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf die Akkumulation dieser Stoffe in Baggergut und
Klärschlämmen. Werden Baggergut und Klärschlämme auch für Bodenaufbereitungs- und
Rekultivierungszwecke genutzt, hat eine besondere Überwachung der beinhalteten Schadstoffe
statt zu finden.
PCB wird als kanzerogen eingestuft. Außerdem setzt es die Vitalität und Widerstandskraft herab
und führt zu Säuglingssterblichkeit. Eine Akkumulation finden in der Leber statt.
Bei Nitroaromaten werden Nitrogruppen (-NO2) substituiert. Bekanntester Vertreter dürfte
Trinitrotoluol sein (TNT). Diese Verbindungen werden nicht nur in der Sprengstoffherstellung
sondern auch zur Herstellung von Farbstoffen, Herbiziden und Polyurethanschäumen verwendet.
Tenside wirken der Oberflächenspannung des Wassers entgegen. Die Kontaktfähigkeit des
Wassers an hydrophoben Oberflächen wird dadurch optimiert und eine Reinigung erleichtert.
Tenside werden daher als Reinigungsmittel aber auch als Emulgatoren, Antistatika und
Flotationschemikalien genutzt.
Organzinnverbindungen (OZV) werden durch C-Sn (Zinn)-Verbindungen charakterisiert. Sie
dienen u. a. für Unterwasseranstriche, Pflanzen- und Holzschutzmittel.
Auch Pflanzenschutzmittel (PSM) in der Form von Herbi-, Fungi- und Insektiziden finden auf
Baustellen Anwendung. Ohne diese im Detail zu betrachten, ist festzustellen, dass sie in sich
bereits toxische Wirkungen besitzen, welche in den seltensten Fällen rein selektiv wirken. Daher
53
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
ist bei Bodenkontamination grundsätzlich von einer schädigenden Wirkung des Bodenökosystems
auszugehen.
3.5.2.3
Zusammenfassung
Die aufgeführten Stoffe sind meist Bestandteile von Bau- oder Bauhilfsstoffen. Als Reinstoff sind
sie selten verwendet und im verarbeiteten Zustand selten erkennbar. Hilfreich sind
Inhaltsangaben und Warnhinweise auf Gebinden sowie in den Begleitpapieren. Im Zweifel ist von
einem
Gefährdungspotenzial
der
Stoffe
auszugehen.
Für
Hilfsstoffen
wie
Abbeiz-,
Hydrophobierungs-, Anstrich- und Reinigungsmittel, Klebstoffen und Säuren und Laugen gilt dies
grundsätzlich. Jedoch ist das Einbringen jeden Stoffes in den Boden – es sei denn es ist
unbelastetes Wasser – zu jeder Zeit zu vermeiden.
3.5.3 Nichtstoffliche Gefährdung
Hierunter sind Gefährdungen durch mechanische Bodenveränderungen zu verstehen, welche
negative Auswirkung auf die natürlichen Bodenfunktionen haben. Für ein Verständnis, dass
solche Veränderungen als Schädigungen des Bodens einzustufen sind, sind die beschriebenen
Grundlagen des Bodenaufbaues und der damit im Zusammenhang stehenden Prozessabläufe
notwendig. Möglicherweise werden derartige Schäden auch in Ermanglung dessen bisher
weitgehend nicht beachtet. Selbst in der Landwirtschaft, wo die Verhinderung derartiger Schäden
als „gute fachliche Praxis“ Eingang in das Bundesbodenschutzgesetz gefunden hat, ist eine
Anwendung des Wissens zur Vermeidung nichtstofflicher Schädigungen nicht allgegenwärtig. Zur
Bestätigung dieser Behauptung genügt leider noch immer ein Gang mit offenen Augen über die
Flur oder durch den Wald.
Aber auch im Alltag der Baumaßnahmen, wo Erdreich in großem Maßstab befahren, umgelagert,
offen gehalten und überbaut wird, ist die mechanisch bedingte Bodenschädigung zu vermeiden.
Diese Aussage bezieht sich auf die ca. 50 % nicht überbaute SuV-Fläche, welche nach Abschluss
der Baumaßnahme wieder natürliche Bodenfunktionen übernehmen soll. In der Regel entspricht
dies Sport-, Garten- und (Landschafts-) Parkflächen oder Randstreifen und Grüninseln im
Straßenbau. Zu berücksichtigen sind aber auch die Flächen, welche vorübergehend als
Baustraßen und Baunebenflächen oder für Leitungsbau landwirtschaftlichen Flächen entliehen
werden. Im Folgenden werden die einzelnen Gefährdungspotentiale besprochen.
3.5.3.1
Erosion
Unter Erosion versteht man die oberflächennahe Ablösung und den Transport von Bodenteilchen
(Partikel und Aggregate). Unterschieden wird zwischen Wasser- und Winderosion, man benennt
aber auch die Bearbeitungserosion. Die oberflächennahen Teilchen werden mechanisch
54
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
losgelöst*, wobei bereits in Bewegung befindliche Teilchen weiter losreisen können. Unbedeckte
Böden sind dafür besonders anfällig. Sie sollten daher vermieden werden. Durch Bearbeitung des
Bodens wird der Boden zusätzlich gelockert, Makrogefüge werden zerstört, Feinpartikel können
leichter verfrachtet werden. Diese Bewegung wird an Hängen noch begünstigt. Gerade
Feinpartikel können weit verfrachtet werden und z. B. Gewässer belasten (zu Eutrophierung
führen). Der Feinanteil des Bodens sinkt infolge der Erosion und damit auch seine Wasser- und
Nährstoffkapazität, was besonders bei Sandböden mit geringem Tonanteil dramatische Folgen
haben kann. Durch Bedeckung der Bodenoberfläche (Begrünung oder Mulchen) aber auch durch
Förderung der Bodenentwicklung (Gefügestabilisierung) kann diese Degradation von Böden
verhindert werden.
Wassererosion wird als noch bedeutender angesehen. Sie findet an Hängen in deutlich
sichtbarem Maßstab statt, wenn stabiler Oberboden auf instabilem Unterboden zu liegen kommt.
Dies kann u. a. bei Rekultivierungsmaßnahmen geschehen, wenn Unterboden und Oberboden
nicht aufeinander abgestimmt sind.
In Deutschland wird eine durchschnittliche Abtragrate von 10 t/ha und Jahr (= 1 kg/m² a) als
Größenordnung für Wassererosion genannt, sie kann an Einzelstandorten aber auch das 10fache erreichen.
Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass Bodenflächen, insbesondere Bodenzwischenlager
und Flächen mit Hangneigung, nicht unnötig offen liegen bleiben. Wo möglich soll auf den Abtrag
des Oberbodens (Grasnarbe) verzichtet werden, da er einen dauerhaften Schutz bietet.
3.5.3.2
Mechanische Bodenverformung
Unter Bodenverformung versteht man zum einen die Bodenverdichtung, durch welche die
wasser- und gasgefüllten Porenanteile aber auch das Gesamtvolumen abnehmen. Zum anderen
sieht man darin eine Scherung welche die Porenfunktion und besonders die Porenkontinuität
verändert. Die Porenzahl bleibt dabei gleich.
Zu Bodenverdichtungen haben auch in früheren Zeiten geogene (z. B. Gletscherlast) und
pedogene (z. B. Auflast) Bedingungen geführt. Eine Gefahr für Böden stellen aber immer mehr
die anthropogen verursachten Verdichtungen durch immer intensivere Belastungen dar. Deutlich
erkennbar ist dies in Bild 25 als übermäßige Verdichtung im Unterboden. Während durch
Bodenbearbeitung der Oberboden locker gehalten wird, stellt sich durch Wiederbefahrung
darunter eine zunehmende Verdichtung ein, welche durch natürliche Entwicklung nicht mehr
beseitigt werden kann. Diese verdichtete Ebene entspricht einer Wasserstauebene, welche ein
*
Ablösung durch Regen, Wind und Vorgänge, die bereits im Kapitel Verwitterung beschrieben wurden.
55
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Absickern von Regenwasser verhindert (Überflutungs- und Erosionsgefahr) und zu anaeroben
Bodenbedingungen (Staunässe verdrängt den Sauerstoff) in diesem Bereich führt (Fäulnis).
Diese Erkenntnis ist in der Landwirtschaft bereits weit verbreite. Sie wäre in gleichem Maß auf
den Baubereich bei Befahrung von Böden mit schweren Baumaschinen zu übertragen.
Bei Fahrbelastung wird ein Druck ausgeübt, der im Boden nach unten und zur Seite
weitergegeben wird und dabei stetig abnimmt. Bei weichem Boden wirkt sich die Belastung in
größere Tiefen aus, als bei festem Boden, welcher eine größere Gegenkraft entgegensetzen kann
(siehe Bild 20). Entsprechend ist Boden, umso feuchter und weicher er in der Konsistenz wird, vor
übermäßigen Belastungen zu schützen. In gleicher Weise wie in Bild 26 dargestellt, werden auch
andere Kräfte in Böden weitergegeben, so sollten dauerhafte Belastungen durch Fundamente
oder Stützmauern (Auswertung der Belastungsisobaren, welche sich bei Stützmauern auch
horizontal auswirken können) nach deren verdichtenden Auswirkungen auf den Boden im
Zusammenhang mit geplanten Bepflanzungen beurteilt werden.
Bild 25: Tiefenverteilung der Vorbelastungen am
Bild 26: „Druckzwiebeln“ bei links weichem und
Bsp. einer Parabraunerde aus Geschiebemergel
rechts festem Boden
Den Schadverdichtungen durch Befahrung des Bodens versucht man vorzubeugen, indem man
die Fahrzeuglast auf größere Standflächen verteilt. Der Bodendruck wird vermindert und dadurch
eine geringere Verdichtung hervorgerufen. Zum einen besteht die Möglichkeit, Mehrachser oder
Zwillingsbereifung zu wählen. Zum anderen kann auch der Reifendruck vermindert werden, um
die Aufstandsfläche zu vergrößern. Für letztgenannte Methode sind jedoch spezielle, weiche
Reifen notwendig, die unter Druckverminderung nachgeben. Allerdings ist der Spielraum zur
Verminderung der Bodenpressung dabei stark begrenzt.
56
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bodenverdichtung
geschieht
auch
bei
Zwischenlagerung
von
Boden
durch
zu
hoch
aufgeschüttete Erdmieten alleine durch Eigenlast. Es kommt in der Folge zu Sauerstoffmangel
und Fäulnisbildung. Weiter Hinweise für das Anlegen von Mieten finden sich unter Kapitel 6.8.8.3.
3.6
Bodenkundliche Erfordernisse
Als Grundlage für das Verstehen von Zusammenhängen wird das Wissen um die Sachverhalte
gesehen. Daher ist eine primäre Forderung, dass bodenkundliches Grundwissen in die Lehre
der Berufe Eingang finden muss, welche bei ihren Tätigkeiten Eingriffe in den Boden vornehmen.
Dazu sind in erster Linie alle Raumordnung-, Landschafts-, Stadt- und Bauplaner (Architekten,
Hoch-, Tief- und Straßenbauer) sowie die entsprechenden ausführenden Berufe vom
Bauunternehmer bis zum Maschinenführer zu rechnen. In der Fortsetzung sollte Bodenkunde
auch den weiteren am Bau Beteiligten (Vermesser, Rohbauer, Ausbauhandwerker, Gärtner)
vermittelt werden, welche bei ihrer Arbeit den Boden gefährden können. Schließlich ist ein
allgemeinbildendes Vermitteln von bodenkundlichem Grundlagenwissen bereits in den Schulen
zu fordern. Zum Teil geschieht dies schon.
Schädigende Wirkungen von stofflichen und nichtstofflichen Einflüssen auf den Boden sind
bekannt. In der Land- und Forstwirtschaft hat man breite Untersuchungen zu Folgewirkungen von
Pflanzenschutzmitteln (PSM) und Düngemaßnahmen auf den Boden durchgeführt, ebenso zu
Erosionsverhalten und Verdichtung sowie Lockerung als Gegenmaßnahme. Vieles hat bereits
den Eingang in die „gute landwirtschaftliche Praxis“ gefunden. Daneben gab es umfangreiche
Forschungen im stofflichen Bereich, speziell bezogen auf die Altlastensanierung. Es besteht aber
weiter Forschungsbedarf, bezogen auf die unterschiedlichsten Boden-, Bearbeitungs- und
Eingriffssituationen, aber auch einzubringende (Bau-) Stoffe. Ein wesentliches Ziel sollte dabei die
praxistaugliche Anwendung von Hilfswerten zur Vermeidung von Bodenschädigungen sein.
Dazu müssen weiter intensive Forschungen betrieben werden, um die Zusammenhänge
zwischen Bodeneingriff (stofflich oder nichtstofflich) und Reaktionen des Bodenökosystems und
Bodengefüges auf diese Eingriffe formulieren zu können. Noch wichtiger sind aber eine
Benennung der daraus folgenden Gesamtauswirkung auf die (bzw. Teilbereiche der) Umwelt und
das Gesamtökosystem. Denn daraus erst kann sich eine Bewertung des Eingriffs als
schädigend, tolerabel oder unbedenklich ergeben.
Für die Praxis sind taugliche Verfahren und Parameter zu benennen, welche unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Einschätzung der Situation ermöglichen und wirtschaftliche
Handlungshinweise vorgeben. Für manche Stoffe und Situationen hat man bereits Regeln
festgeschrieben. Die Diskussionen darum zeigen, dass es nicht möglich ist, allen, zum Teil
57
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
widersprechenden Einflussfaktoren gerecht zu werden. An dieser Stelle ist dann eine Abwägung
der Faktoren im Einzelfall nötig. Aber auch für die Bewertung der Gewichtigkeit eines Faktors
werden Hilfestellungen benötigt.
Ist eine Entscheidung über eine zukünftige Nutzung einer Bodenfläche zu treffen (Bodenfunktion),
können neu zu entwickelnde Bodenbewertungssysteme einer Abwägung dienlich sein.
Anhand von Bewertungsfaktoren ist so der zukünftige Nutzen (z. B. Überbauung und
Versiegelung) aber auch der Verlust einer Bodenfunktion (z. B. leistungsfähige landwirtschaftliche
Nutzfläche, wie sie heute schon bewertet wird) bezifferbar oder zumindest benennbar und kann
so anderen Faktoren direkt gegenüber gestellt werden.
58
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
4 Rechtliche Grundlagen
4.1
Einleitung
„Recht ist ein Sammelbegriff für alle Ordnungssysteme, deren Ziel es ist, das Zusammenleben in
einer Gesellschaft verbindlich und auf Dauer zu regeln bzw. soziale Konflikte zu vermeiden.“26 Im
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sind die Staatsform und die
Rechtsordnung Deutschlands begründet. Die Rechtsordnung ist für eine internationale
Zusammenarbeit geöffnet.27 Beeinflusst durch das EU-Recht wird eine im GG vorgegeben
Hierarchie der Bundes- und Landesgesetze und der darin begründeten Verordnungen in der
Praxis gelebt. Ergänzend dazu werden Normen und Richtlinien geschaffen und Merkblätter
verfasst, welche die Rechtsvorgaben für die alltägliche Anwendung gebrauchstauglich umsetzen,
aber auch ein einheitliches Handeln bezwecken wollen. Die Folge ist ein „einerseits immer
komplexer
werdendes
System,
das
andererseits
trotzdem
in
einem
dauernden
Spannungsverhältnis zum Prinzip der Gerechtigkeit steht.“26
Gerade im Themenbereich Bodenschutz sind diese Rechtsgrundlagen i. w. S. in einer Breite
verstreut, dass zum Verständnis der aktuellen Sachlage im Umgang mit Boden im Bereich von
Baumaßnahmen eine strukturierte Darstellung dieser Grundlagen durch alle Hierarchien
notwendig ist. Im Folgenden werden zunächst die gesetzlichen Regelungen des mittelbaren und
dann
des
unmittelbaren
Bodenschutzes
genannt,
um
anschließend
die
wesentlichen
praxisrelevanten untergesetzlichen Regelungen vorzustellen.
4.1.1 Bodenschutzrechtliche Grundlage auf EU-Ebene
Auf EU-Ebene existiert bisher keine gemeinsame Rechtsgrundlage, welche dem Schutz der
Böden dient. Die EU-Kommission hat zwar 2006 ein Strategie zum Schutz des Bodens vorgelegt,
welche einen Vorschlag für eine Bodenrahmenrichtlinie enthält, diesen hat die Bundesregierung
jedoch im Wesentlichen aus Gründen der Nichtvereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip* im
Dezember 2007 abgelehnt. Der Umweltrat der EU hat daraufhin erneut seine Beratungen
aufgenommen.28 Somit ist, wenn auch in noch nicht absehbarer Zeit, zukünftig auch im
Bodenrecht eine einheitliche Rechtsgrundlage auf EU-Ebene zu erwarten.
*
[Von lat. subsidium: Hilfe] Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll eine (staatliche) Aufgabe soweit wie möglich
von der unteren Ebene bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden. Die Europäische Gemeinschaft darf
nur tätig werden, wenn die Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen und wenn die politischen Ziele
26
besser auf der Gemeinschaftsebene erreicht werden können.
59
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
4.1.2 Vorgaben durch das Grundgesetz (GG)29
Seit der Föderalismusreform 2006 in Deutschland gilt zunächst grundsätzlich, dass das Recht der
Gesetzgebung die Länder inne haben, soweit das „Grundgesetz nicht dem Bund die
Gesetzgebungskompetenz verleiht.“ (GG, Art. 70, Abs. 1) „Die Abgrenzung der Zuständigkeit [...]
bemisst sich nach den Vorschriften [...] über die ausschließliche und die konkurrierende
Gesetzgebung.“ (GG, Art.70, Abs. 2) „Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes
haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem
Bundesgesetz
ausdrücklich
ermächtigt
werden.“
(GG, Art. 71)
Die
Gegenstände
der
ausschließlichen Gesetzgebung sind in Artikel 73 gelistet. „Im Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund
von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.“ (GG, Art. 72,
Abs. 1) Diese Art der Gesetzgebung erstreckt sich auf die in Artikel 74 aufgeführten Gebiete.
Unter Punkt 18 des Abs. 1 ist unter anderem das Bodenrecht genannt*. Es unterliegt damit der
konkurrierenden Gesetzgebung ohne Erforderlichkeitsklausel** nach Art. 72, Abs. 2 GG. Der
Bund hat also mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz (vgl. Kapitel 4.1.3 und 4.3.1) den Ländern die
Befugnis zur eigenen Gesetzgebung im Bereich des unmittelbaren Bodenschutzes genommen.
Darüber hinaus finden sich in weiteren, der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden
Gesetzen, bodenschutzrelevante Vorgaben. Im hier behandelten Zusammenhang sind zu
nennen:
·
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG32)
·
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG35)
·
Gesetz
über
Naturschutz
und
Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz
-
BNatSchG36)
·
Raumordnungsgesetz (ROG37)
·
Baugesetzbuch (BauGB39)
4.1.3 Verhältnismäßigkeit des BBodSchG zu anderen Gesetzen
Bei Betrachtung rechtlicher Rahmenbedingungen zum Bodenschutz begegnet man an erster
Stelle dem „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von
*
Der Begriff „Bodenrecht“ unter Punkt 18 bezieht sich im Schwerpunkt auf verteilungs- und
wohnbaupolitische Komponenten, er ist nicht umfassend. Für ein Bodenschutzgesetz ist daher darüber
33
hinaus eine weitere Abstützung auf andere Titel wie z. B. Abfallwirtschaft notwendig.
**
nach GG, Art. 72, Abs. 2: d.h., soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
oder die Wahrung der Rechte an eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich sind.
60
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Altlasten“ (BBodSchG). Das BBodSchG ist in der Rechtsgeschichte noch relativ jung. Vor dessen
in
Kraft
treten
am
1.3.1999
entstanden
im
Laufe
der
Historie
bereits
zahlreiche
bodenschutzrelevante Normen, welche primär den Umgang mit anderen Umweltbereichen oder
Umweltmedien* regelten. Im Gegensatz zum Ziel des unmittelbaren Bodenschutzes im
BBodSchG wird dort in der Regel ein mittelbarer Bodenschutz verfolgt, mit der Vorgabe andere
Güter zu schützen.30 Im Ergebnis ist die rechtliche Regelung des umfassenden Bodenschutzes
auf viele Normen verteilt. Ein identisches Begriffsverständnis (z. B. einheitliche Definition
„Boden“), gleichgerichtete Grundsätze und Ziele oder eine ebensolche Einordnung in das
Wirkgefüge bekannter Umweltaspekte wird hier ebenso vermisst wie einheitliche und verbindliche
Beurteilungsmaßstäbe im Konkreten.
Die Einschlägigkeit des BBodSchG ist daher genauer zu betrachten.
Im Kontext mit Kampfmittelräumung oder atomrechtlich geregelten Sachverhalten30 findet das
BBodSchG keine Anwendung (§ 3 Abs. 2). In Bezug auf Abs. 1 des § 3 konkret genannte
Bereiche ist es nur subsidiär (nachgeordnet) anzuwenden, soweit Einwirkungen auf den Boden
nicht bereits in den dort aufgeführten Vorschriften geregelt sind. Darunter sind (in hier relevantem
Zusammenhang) besonders zu nennen:
·
Nr. „8. Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen“
·
Nr. „9. Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes“
·
Nr. 1 und 2 „Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
Diese und weitere Spezialgesetze entfalten ihre Vorrangwirkung gegenüber allgemeinregelnden
Gesetzen entsprechend üblicher Rechtsauslegung. „Das BBodSchG ist also nicht als Ersatz für,
sondern als Ergänzung zu bestehenden Regelungen gedacht.“30 Schließlich gibt es auch ein
Nebeneinander zum BBodSchG, so sind – nach verbreiteter Auffassung – z. B. das
Naturschutzrecht oder das Wasserrecht dem Bodenschutzrecht gleichrangig zu bewerten.45
Die mögliche Relevanz des BBodSchG in Bezug zu anderen Normen lässt sich demnach im
Wesentlichen wie folgt klassifizieren:
*
·
keine Anwendbarkeit nach § 3 Abs. 2 BBodSchG
·
Subsidiarität nach § 3 Abs. 1 BBodSchG
·
Spezialgesetzen nachgeordnet nach üblicher Rechtsauslegung
·
gleichberechtigt31
Unter Umweltmedien versteht man Atmosphäre (Luft), Hydrosphäre (Gewässer) und Lithosphäre (Boden).
61
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bei nachgeordneter Relevanz des BBodSchG wird diesem jedoch insoweit eine Bedeutung
zugesprochen wie es Sachverhalte konkretisiert, die in den hierarchisch darüber stehenden
Vorschriften nicht geregelt sind. Dementsprechend geben die baurechtlichen Normen regelmäßig
keine Auskunft über materielle Maßstäbe, welche im Rahmen der pflichtgemäßen Abwägung in
der Bauleitplanung z. B. hilfreich sind.45 Hier ist eine Durchgriffsmöglichkeit entsprechend der
Formulierung „... soweit nicht geregelt...“ in § 3 Abs. 1 auf das BBodSchG nach verbreiteter
Meinung gegeben, aber eben nur in diesem engen Rahmen.
So ist z. B. für das Bauobjekt Deponie das BBodSchG nicht anzuwenden. Für die Durchführung
der
Baumaßnahme
an
sich
kann
jedoch
nicht
angenommen
werden,
dass
jede
unverhältnismäßige Einwirkung auf den Boden – überspitzt formuliert – unter dem Deckmantel
„Deponiebau“ gut geheißen wird. Somit sind bei der Ausübung der nötigen Arbeiten die
Handlungsgrundsätze des BBodSchG trotzdem zu beachten.
Aufgrund der beschriebenen Rechtshierarchie soll zunächst auf die übergeordneten Gesetze und
erst anschließend auf das subsidiär geltende BBodSchG und seine entsprechende Verordnung
eingegangen werden.
4.2
Gesetzliche Regelungen des mittelbaren Bodenschutzes
4.2.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)32
Das BBodSchG ist entsprechend BBodSchG § 3 Abs. 1 Punkt 1 und 2 dem KrW/AbfG subsidiär
anzuwenden, entfaltet aber seine Wirkung in den Bereichen, in denen keine Regelungen im
KrW/AbfG getroffen sind. „Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur
Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung
von Abfällen.“ (KrW/AbfG § 1) „Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1. die Vermeidung,
2. die Verwertung und
3. die Beseitigung von Abfällen.“ (KrW/AbfG § 2 Abs. 1)
Entsprechend gilt der Grundsatz, dass Abfall in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu
verwerten ist (KrW/AbfG § 4). Diese Verwertungspflicht nach § 5 und die Beseitigungspflicht nach
§ 11 beziehen sich auf jeden Erzeuger oder Besitzer von Abfall. Eine Beseitigung von Abfällen
hat gemeinwohlverträglich zu erfolgen (KrW/AbfG § 10).
Zentraler Punkt des Rechtsverständnisses im Umgang mit Boden ist der Abfallbegriff:
62
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Nach § 3 sind „Abfälle im Sinne dieses Gesetzes [...] alle beweglichen Sachen [...] deren
sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß.“
Auf Boden trifft diese Definition also nur zu, wenn er ausgehoben wurde, da er erst durch diesen
Vorgang beweglich wird. Ist dieser Boden auf der Baustelle überschüssig und der Eigentümer
möchte sich dessen entledigen, so wird dieser Boden per dieser Definition zum Abfall, gleich
welcher Zustand oder welche Wertigkeit ihm zugewiesen werden könnte.
Eine „Entledigung [...] liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung [...] oder
einer Beseitigung [...] zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder
weiteren Zweckbestimmung aufgibt.“ (Abs. 2 ebd.).
„Der Wille zur Entledigung [...] ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen,
1. die bei [...] Herstellung [...] von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen
anfallen, ohne daß der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist oder
2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne daß ein neuer
Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.“ (Abs. 3 ebd.). (subjektiver
Abfallbegriff).
„Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen [...] entledigen, wenn diese entsprechend ihrer
ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten
Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die
Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und
schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen
werden kann.“ (Abs. 4 ebd.). (objektiver Abfallbegriff).
Im Detail sind diese Beschreibungen allerdings nicht abschließend. Das Ergebnis sind
widersprüchliche Rechtsentscheide, insbesondere in Bezug auf kontaminierten, ausgehobenen
Boden, welcher vor Ort verbleiben soll.33 Es bleibt zu hoffen, dass in Bezug auf Boden die
Regelungen in einem neuen KrW/AbfG eindeutiger formuliert sein werden. Im aktuell
vorliegendem Entwurf sind jedenfalls in § 2 „Geltungsbereich“ „Böden (in situ), einschließlich nicht
ausgehobener, kontaminierter Böden [...] und nicht kontaminierte Böden und andere natürlich
vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sicher ist,
dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden,
63
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
für Bauzwecke verwendet werden“ vom Geltungsbereich der Vorschriften dieses Gesetzes
ausgeschlossen.34 Einen Streitpunkt könnte in diesem Zusammenhang der nicht eindeutig
definierte Begriff „Baumaßnahme“ darstellen, wenn es um reine Bodenbewegung oder solcher im
Zuge von Kampfmittelräumung in kontaminierten Bereichen handelt.
Ist nun mangels Vermeidung Bodenabfall entstanden, muss dieser entsprechend des KrW/AbfG
verwertet werden. In gleicher Weise muss Bodenmaterial (falls Abfall zur Verwertung) beurteilt
werden, welches im ursprünglichen Sinn kein Boden nach BBodSchG ist, (vgl. hierzu Kap. 4.3.1)
aber nach Einbau und eventueller Behandlung bodenähnliche Funktionen übernehmen kann. Da
diese Verwertung gemeinwohlverträglich sein muss und außerdem bei Aufbringung dieses Abfalls
auf Boden an anderer Stelle die Schadlosigkeit des Aufbringens nach BBodSchG und BBodSchV
nachgewiesen werden muss, beginnt an dieser Stelle die komplizierte Beurteilung der schadlosen
Verwertung, welche von einer Vielzahl von Bewertungs- und Beurteilungskriterien abhängt. An
dieser Stelle soll auf die BBodSchV und untergesetzliche Regelungen verwiesen werden, welche
im Folgenden aufgeführt werden.
4.2.2 Wasserrecht (WHG)35
Das am 1. März 2010 in Kraft getretene WHG unterliegt nach der Föderalismusreform 2006 der
konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis ohne Erforderlichkeitsklausel (GG Art 74 u. Art. 72
Abs. 3). Im Zuge der Anpassung an die neue Rechtslage wurde es grundlegend neu strukturiert.
Es ist seit 1. März 2010 in Kraft. Das WHG und das BBodSchG gelten nebeneinander.45
„Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer
als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.“ (WHG § 1)
Obwohl der Boden an dieser Stelle in keiner Weise genannt ist, so ist doch das
Wasserschutzrecht in einer besonderen, natürlichen Weise mit dem Bodenschutzrecht
verflochten, da bei einer schädlichen Bodenveränderung in der Folge auch immer ein
wasserschutzrechtlicher Eingriff zu besorgen ist. Schädliche Stoffeinträge im Boden werden z. B.
in das Grundwasser verlagert und verunreinigen dieses. Durch Bodenverdichtung wird der
natürliche Wasserkreislauf (Versickern) eingeschränkt und die Grundwasserneubildungsrate
vermindert.
Das WHG gilt neben oberirdischen Gewässern und Küstengewässer auch für Grundwasser und
für Teilbereiche der Gewässer (WHG § 2 Abs. 1). Bei Grundwasser ist zu beachten, dass
Sickerwasser im Boden, welches noch nicht die Sättigungszone erreicht hat, entsprechend
BBodSchG als flüssiger Bestandteil (Bodenlösung) des Bodens gilt und somit dem BBodSchG
64
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
unterliegt. Die Abgrenzung zwischen Wasser- und Bodenrecht ist auch für Haftungsfragen
wesentlich. (s. u. Kap. 4.2.7)
In Abschnitt 6 WHG wird der Umgang mit Hochwasser geregelt. Da Hochwasserereignisse an
sich durch Bauten negativ beeinflusst werden, ist in § 78 WHG grundsätzlich die Möglichkeit des
Bauens in Überschwemmungsgebieten geregelt. Die Länder werden in § 78 Abs. 5 Nr. 5 und 6
WHG ermächtigt, für Ansiedlungen in Überschwemmungsgebieten konkrete Maßnahmen zu
fordern.
Darunter
fallen
Maßnahmen
„zum
hochwasserangepassten
Umgang
mit
wassergefährdenden Stoffen, einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und
Nachrüstung vorhandener Heizölverbraucheranlagen sowie des Verbots der Errichtung neuer
Heizölverbraucheranlagen“ [und] zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der
Abwasserbeseitigung“. Auch dies sind wesentliche Maßnahmen zur Vermeidung flächiger,
baubedingter Bodenkontamination, in diesem Fall nach Hochwasser.
4.2.3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)36
Auch das am 1. März 2010 in Kraft getretene „Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege“
wurde
nach
der
Föderalismusreform
2006
der
neuen
Rechtslage
(konkurrierenden
Gesetzgebungsbefugnis) angepasst. Das Gesetz regelt gesamtheitlich den Schutz des räumlich
und sachlich umfassenden Naturhaushaltes. Es gilt damit für unbesiedelte und besiedelte
Bereiche und betrachtet die Naturgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen
(BNatSchG § 7 Abs. 1 Punkt 2) nicht einzelnen sondern in ihrem komplexen Wirkungsgefüge.48
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Konkreten in § 1 des Gesetzes
umfangreich aufgelistet.
Danach sind speziell „Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen
können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine
Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen“
(BNatSchG § 1 Abs. 3 Punkt 2). Diese Forderung wird im BauGB und BBodSchG erneut
aufgegriffen.
Darüber hinaus sind „[z]ur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts [...]“, insbesondere nach Punkt 1 ebd., „die räumlich abgrenzbaren Teile seines
Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und
Energieflüsse [...] zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend
zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur
Verfügung stehen.“ Ergänzend kann auch Punkt 5 ebd. einbezogen werden: es sind „wild lebende
Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im
Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten“.
65
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bereits bei den Vorplanungen einer Baumaßnahme wird Abs. 5 des § 1 BNatSchG bedeutend,
denn „[d]ie erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter
Flächen im [...] Innenbereich, [...] hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im
Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht
geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die [...] Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
[(einschließlich des Naturgutes Boden)] vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden.
[Des Weiteren sind] [...] bei Abgrabungen und Aufschüttungen [...] dauernde Schäden des
Naturhaushalts [...] zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
sind
insbesondere
durch
Förderung
natürlicher
Sukzession,
Renaturierung,
naturnahe
Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.“
In Kapitel 2 des BNatSchG ist die Landschaftsplanung als Instrument zur Konkretisierung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Darstellung und Begründung der
Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele beschrieben (§ 8). Konkrete
Inhalte sind nach § 10 im Landschaftsprogramm und in Landschaftsrahmenplänen und nach § 11
in Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen darzustellen. Die Inhalte sind in weiteren
Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, insbesondere für die Beurteilung der
Umweltverträglichkeit. (BNatSchG § 9 Abs. 5) (Abwägungspflicht entsprechend ROG und BauGB,
s. u.)
Von weiterer Relevanz für den Bodenschutz ist die Eingriffsregelung48 nach § 14 des BNatSchG:
„(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt
oder Nutzung von Grundflächen [...] die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
[...] erheblich beeinträchtigen können.“ „Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen
sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, [...], gegeben sind. [...]
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu
ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt, [...]
ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des
Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt [...] ist.“
Für nicht ausgleichbare oder ersetzbare Eingriffe folgt eine Abwägepflicht.48 (§ 15 Abs. 5) Erfolgt
dennoch ein Eingriff, ist Ersatz in Geld zu leisten (Abs. 6). Die Forderungen des BNatSchG finden
in ROG und BauGB ihren Niederschlag.
66
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Die Formulierungen im BNatSchG suggerieren zunächst einen hohen Status des Naturschutzes
in Deutschland. Bei genauer Betrachtungsweise fehlen aber die in Kapitel 3.6 geforderten
Parameter. Das Gesetz bietet damit einen breiten Beurteilungsspielraum. In der Praxis zeigt die
Rechtsprechung, dass das Gesetz – zumindest aus Sicht der Naturschützer – zu weich
angewendet wird.
In der Abwägung von Maßnahmen gegenüber deren Umweltverträglichkeit gibt es keine
Vorrangstellung eines Gutes. Sind seine Beeinträchtigungen „unvermeidbar“, sind diese
auszugleichen, zu ersetzen oder ein Ersatz in Geld zu leisten. Wird jedoch in der konkreten
Umsetzung eine Fläche mit hoch einzustufenden natürliche Bodenfunktionen überbaut, versiegelt
oder „nur“ im Zuge der Baumaßnahme erheblich geschädigt, so sind diese Funktionen nicht mehr
vorhanden und können so an anderer Stelle auch nicht wieder hergestellt werden und schon gar
nicht mit Geld ersetzt werden.
4.2.4 Raumordnungsgesetz (ROG)37
Als Aufgabe der Raumordnung formuliert § 1 Abs. 1 des ROG: „Der Gesamtraum der
Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, überörtliche
und fachübergreifende Raumordnungspläne, [...] zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.“
„Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe [...] ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die
sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in
Einklang bringt [...].“ (§ 1 Abs. 2 ROG) Im Ergebnis ist die Raumordung mehrstufig:
·
Bundesraumordung
·
Landesraumordnung
·
Regionale Raumordnung38
Das ROG gibt Leitvorstellungen und formuliert Grundsätze für eine nachhaltige Raumentwicklung.
Wesentliches Thema ist die angestrebte Verringerung des Flächenverbrauchs. Ein wichtiger
Beitrag dazu sind das im Grundsätzekatalog des § 2 genannte Zentrale-Orte-Konzept (Abs. 2,
Nr. 3)
und
das
städtebauliche
Achsenkonzept,48
interregionale
Kooperationen
sowie
raumordnende Verträge sind als weitere Steuerungsmöglichkeit vorgesehen. „Grundsätzlich ist
die Flächeninanspruchnahme im Freiraum [...] zu begrenzen.“ (§ 2 Abs. 2 ROG). Weiter ist „[d]er
Raum [...] in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der
Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu
entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen.
[...] Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu
vermindern, [...]“ (§ 2 Abs. 6 ROG) bei raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und
Entscheidungen sind „Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige
67
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Erfordernisse
der
Raumordnung
in
Abwägungs-
oder
Ermessensentscheidungen
zu
berücksichtigen.“ (§ 4 Abs. 1 ROG)
4.2.5 Baugesetzbuch (BauGB)39
Auch das BauGB fällt unter die konkurrierende Gesetzgebung des Art. 74 des GG. Das Gebiet
Bodenrecht ist unter Nr. 18 genannt. So sind nach der Föderalismusreform 2006 die letzten
Änderungen zum BauGB am 1. März 2010 neu in Kraft getreten. Das BBodSchG verhält sich zu
den auf den nicht-stofflichen Bodenschutz bezogenen Regelungen48 des BauGB entsprechend
§ 3 Abs (1) Nr. 9 des BBodSchG subsidiär. Das BauGB hat also Vorrang.
Als Grundsatz ist eine „nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen
und
umweltschützenden
Anforderungen
auch
in
Verantwortung
gegenüber
künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte
Bodennutzung
[zu]
gewährleisten.
Sie
sollen
dazu
beitragen,
eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, [...].“ (§ 1 Abs. 5 BauGB)
Als Aufgabe wird im Rahmen der Bauleitplanung eine Berücksichtigung aber auch eine gerechte
Abwägung (§ 1 Abs. 7) der Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Auswirkungen u. a.
auf Boden und dessen Rolle im Wirkungsgefüge gefordert. (§ 1 Abs. 6 Satz 1 und Nr. 7a BauGB).
Konkret soll „Mit Grund und Boden [...] sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind
zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen [...].“ (§ 1a Abs. 2 BauGB). In § 179
ist auch die Rückbaupflicht des ROG wieder aufgenommen.
Für die Belange der Umwelt ist im Rahmen der Bauleitplanung der Gemeinde eine
Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 BauGB). So kann als Konsequenz für den Rückbau
nach dauerhaftem Beenden der zulässigen Nutzung eine Sicherheitsleistung gefordert werden.
Eine Wiederherstellung des Bodens mit seinen ursprünglichen Funktionen ist damit jedoch nicht
verbunden und aus bodenkundlicher Sicht auch nicht direkt möglich.
Als im Bauzusammenhang wesentlich zu nennen ist § 202 Schutz des Mutterbodens, wenngleich
die Begrenzung auf den Mutterboden zu kurz gegriffen erscheint: „Mutterboden, der bei der
Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der
Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder
Vergeudung zu schützen.“
68
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
4.2.6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)40
„Die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Verfahren,
die
der
ist
Entscheidung
ein
über
unselbständiger
die
Zulässigkeit
Teil
von
verwaltungsbehördlicher
Vorhaben
dienen.
Die
Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die
biologische Vielfalt,
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.“ (§ 2 Abs. 1 UVPG)
Eine Wertigkeit der gelisteten Güter besteht nicht. Dennoch lassen die Ergebnisse der
planerischen Umsetzung vermuten, dass in der Praxis der Abwägung in der Regel der Boden
nicht entsprechend seinen umfassenden natürlichen Funktionen, deren Wechselwirkungen und
seiner Bedeutung im ökologischen Gesamtkontext gewürdigt wird.
4.2.7 Haftungs- und Strafrecht
Grundsätze
Die Haftung für Umweltdelikte verteilt sich im deutschen Recht auf verschiedene Gesetze. Eine
Haftung tritt nur ein, wenn eine entsprechende Haftungsregel existiert. (Enumerationsprinzip)30
Als Basisnorm ist § 823 BGB zu nennen. Hiernach ist eine Schadenersatzpflicht gegeben. Wer
durch eine vorsätzliche oder fahrlässig verübte Handlung „das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt“, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Diese
Rechtsverletzung
müsste
im
hier
diskutierten
Zusammenhang
über
dem
Umweg
Bodenschädigung durch Realisierung einer Baumaßnahme erfolgen. Dies könnte im Fall
schädlicher
Bodenverdichtung
durch
Baufahrzeuge
und
in
der
Folge
verminderte
Bodenfruchtbarkeit als Verletzung des Eigentums betrachtet werden. Schließlich ist der Nachweis
der Kausalität zwischen Verhalten und Schaden zu führen. Im komplexen Wirkgefüge der
Umweltgüter ist es jedoch häufig ein schwieriges Unterfangen, Ansprüche tatsächlich auch
durchzusetzen.30
Im unternehmerischen Handeln bedient sich der Geschäftsherr häufig Verrichtungsgehilfen (z. B.
Angestellte
eines
Unternehmens).
Der
Geschäftsherr
haftet
für
Handlungen
des
Verrichtungsgehilfen, soweit er bei der Auswahl der Person die notwendige Sorgfalt hat missen
69
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
lassen. Kann er die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nachweisen, so kann er sich
exkulpieren und ist damit aus der Haftung entlassen.30 (§ 831 BGB). Der Verrichtungsgehilfe
selbst hingegen haftet lediglich entsprechend § 823 BGB (s. o.) bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
In privatrechtlichem Zusammenhang verjähren Ansprüche auf Ersatz aus einer unerlaubten
Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren (nach Kenntniserlangung des Geschädigten),
ohne Kenntniserlangung nach 30 Jahren. (§ 852 BGB).
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)41
Wird nach § 1 des UmweltHG „durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 [des
Gesetzes] genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ In Anlage 1 sind im Wesentlichen Produktionsund Verarbeitungsstätten in industrieller oder fabrikmäßiger Größenordnung genannt. Für die
Durchführung baulicher Maßnahmen hat das Gesetz in der Regel keine Relevanz.
Umweltschadensgesetz (USchadG)42
Ausschließlich für Schäden an Naturgütern (nicht Individualschäden), die nach dem 1. Mai 2007
entstanden sind, haftet der Verursacher öffentlich-rechtlich43 nach dem USchadG. Das Gesetz gilt
subsidiär. (§ 1 USchadG).
Neben Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen (§ 19 Abs. 2 u. 3 des BNatSchG
2010) und der Gewässer (§ 89 WHG 2010) gilt auch eine Schädigung des Bodens durch eine
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 BBodSchG) „die durch eine direkte oder
indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder
unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht,“
als Umweltschädigung im Sinn dieses Gesetzes.
Das Gesetz gilt jedoch nur für „Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die
durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden“. (§ 3 Abs. 1
Nr. 1 USchadG). Bezogen auf Baumaßnahmen sind hier allenfalls Arbeiten in Zusammenhang mit
Eingriffen in Gewässer und der Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie
2006/21/EG zu nennen. (Anlage 1 Nr. 13 USchadG). Darüber hinaus besteht lediglich eine
verschuldensabhängige Jedermannshaftung43 (bei Vorsatz und Fahrlässigkeit) für weitere, nicht
in Anhang 1 d. G. genannte berufliche Handlungen. Diese ist außerdem auf die Schutzgüter,
„Arten“ und „natürliche Lebensräume“ im Sinn von § 19 Abs. 2 u. 3 des BNatSchG 2010 begrenzt.
Das Gesetz ist daher in Bezug auf „Bau und Boden“ nur von punktueller Bedeutung.
70
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Strafgesetzbuch (StGB)
Das StGB stellt die Grundlage, ungewollte Handlungen mit einer Strafe belegen zu können. Denn
es gilt: „Keine Strafe ohne Gesetz“ (§ 1 StGB)
Entsprechend § 324a StGB können der Verursacher einer Bodenverunreinigung, als auch der
Versuch eine solche zu begehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft werden. Dies bezieht sich auf Taten, welche nach dem 1.1.1994 erfolgten. Die Tat
verjährt nach 5 Jahren.
Die Handlung ist begrenzt auf Stoffeinträge, welche geeignet sind, den Boden in einer Weise zu
verunreinigen oder sonst nachteilig so zu verändern, dass die Gesundheit eines anderen, Tiere,
Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer geschädigt werden
oder sie einen bedeutenden Umfang hat.
Schließlich muss die Tat unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten erfolgt sein. Diese
entspricht nach (§ 330d StGB):
a) einer Rechtsvorschrift,
b) einer gerichtlichen Entscheidung,
c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d) einer vollziehbaren Auflage oder
e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte
auferlegt werden können.
Spätestens an dieser Stelle ist die Möglichkeit der Beurteilung einer Handlung als Straftat in der
Regel von den Vorgaben des BBodSchG abhängig.
Greifbarer werden die Folgen in Zusammenhang mit „Unerlaubtem Umgang mit gefährlichen
Abfällen“ (§ 326 StGB): „Wer unbefugt Abfälle [auch verunreinigte Böden], die [...] nach Art,
Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu
verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern [...], außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage
oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren
behandelt, lagert, ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von
ebenfalls bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Für eine strafrechtliche Verfolgung bei Bodenschädigungen über diese Ausführungen hinaus, wie
z. B. bei nichtstofflichen Bodenschäden, fehlt die Rechtsgrundlage.
71
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
4.2.8 Musterbauordnung (MBO)44
Das Bauordnungsrecht fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Um eine annähernd
einheitliche Grundlage zu finden, wurde eine Musterbauordnung (MBO) erstellt, welche den
Ländern als Vorlage dient. Von ihr wird in unterschiedlichem Maß Gebrauch gemacht. Trotz der
üblichen Bezeichnung „(Landes-)Bauordnung“ handelt es sich dabei jeweils um ein LandesGesetz.
Das Gesetz gilt entsprechend MBO § 1 für bauliche Anlagen. Diese werden unter § 2 Abs. 1
definiert als „[...] mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; [...].
Bauliche Anlagen sind auch Aufschüttungen und Abgrabungen, [...].“
Auch wenn in Bezug auf Boden keine weiteren Aussagen in den Bauordnungen getätigt werden,
ist diese Definition und die daraus folgende Tatsache, dass Aufschüttungen und Abgrabungen als
bauliche Anlage gelten, von Bedeutung. Denn entsprechend BBodSchV § 12 Abs. 2 Satz 2,
unterliegen „[d]ie Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im
Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen [...] nicht den
Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet
wird.“ Dies gilt also auch z. B. im Rahmen von reinen Erdbewegungen im Rahmen der Erstellung
von Erdbauwerke oder Baustoffgewinnung (z. B. Kiese und Sande), welche nicht dem Bergrecht
unterliegen.
Das Bauordnungsrecht wird in den Ländern durch die dafür eingerichteten Bauaufsichtsbehörden
vollzogen. Im Rahmen einer Baumaßnahme können dadurch die Bauaufsichtsbehörden eben nur
im Rahmen des Bauordnungsrechtes tätig werden. Werden jedoch im Zuge einer Baumaßnahme
Bodeneingriffe getätigt, welche behördliche Begleitung im Sinn des BBodSchG erforderlich
werden lassen, so ist die Bauaufsichtsbehörde nicht berechtigt über die Vorgaben des
Bauordnungsrechtes hinaus tätig zu werden; dies steht alleine der Umweltbehörde zu. In der
Regel
ist
jedoch
nicht
vorgesehen,
die
Umweltbehörde
bei
Standardbaumaßnahmen
einzuschalten. Eine ordnungsrechtliche Begleitung zum Schutz des Bodens findet also in der
Regel bei Baumaßnahmen – gerade im Rahmen ausgewiesener Bebauungsgebiete – nicht statt.
Eine Kooperation zwischen Umweltbehörde und Baubehörde sollte daher grundsätzlich
angestrebt werden. Im Gegensatz zur MBO ist in diesem Sinn entsprechend der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nach § 67 „Genehmigungsfreie Wohngebäude,
Stellplätze und Garagen“ Abs. 5, zumindest erforderlich, das Staatliche Umweltamt durch die
Bauaufsichtsbehörde bei derartigen Bauvorhaben zu unterrichten.
72
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
4.2.9 Abgrabungsgesetz
Neben dem Bauordnungsrecht sollen zur Vollständigkeit die in Bayern und Nordrhein-Westfalen
eingeführten Abgrabungsgesetze genannt werden. Diese Gesetze gelten im Besonderen für
Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen.
Bagatellfälle sind ausgeschlossen. In Bayern ist hierfür unter bestimmten Bedingungen eine
Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Grundsätzlich sind die Arbeiten so auszuführen, dass
u. a. die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet wird. Entsprechend NRW-Gesetz ist
derjenige der Bodenschätze abbaut „lediglich“ zum „unverzüglichen Herrichten“ verpflichtet.
4.3
Gesetzliche Regelungen des unmittelbaren Bodenschutzes
4.3.1 Begriffe und Grundlagen (BBodSchG)
Der Bund hat entsprechend Art. 72 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1833 GG von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz beim Gegenstand Bodenrecht Gebrauch gemacht.
Am 1.3.1999 ist das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur
Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG)“ in Kraft getreten. „Zweck
dieses
Gesetzes
ist
es,
nachhaltig
die Funktionen des Bodens zu sichern oder
wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden [...]
zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei
Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen [...] so weit wie möglich vermieden
werden.“ (§ 1 BBodSchG) Die Handlungsgrundsätze des Bodenschutzrechtes sind hiermit
deutlich formuliert:
·
Vermeiden
·
Abwehr
·
Sanierung
·
Vorsorge30
Im Sinn dieses Gesetzes ist Boden „die oberste Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger
[bestimmter Funktionen] ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der
gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.“ (§ 2 Abs. 1
BBodSchG). Somit sind in dieser Definition auch Flächen und deren dritte Dimension
eingeschlossen, welche gemeinhin nicht als Boden betrachtet werden (z. B. Fels) und solche
ausgeschlossen, die gemeinhin als Boden gesehen werden (z. B. Gewässerbrett). Darüber
hinaus tritt diese Definition in Konkurrenz zum Begriff Boden, wie er in anderen Gesetzen
verwendet wird (z. B. „Grund und Boden“ im BauGB). Abschließend gibt es in der Literatur kein
einheitliches Verständnis über die Verwendung des Begriffes „Boden“ aus Rechtssicht.45
73
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Im BBodSchG wird der Boden über seine Funktionen definiert. „Der Boden erfüllt im Sinn dieses
Gesetzes
1. natürliche Funktionen als
a) Lebensgrundlage
und
Lebensraum
für
Menschen,
Tiere,
Pflanzen
und
seinen
Wasser-
und
Bodenorganismen,
b) Bestandteil
des
Naturhaushalts,
insbesondere
mit
Nährstoffkreisläufen,
c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der
Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz
des Grundwassers,
2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3. Nutzungsfunktionen als
a) Rohstofflagerstätte,
b) Fläche für Siedlung und Erholung,
c) Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und
Entsorgung.“ (§ 2 Abs. 2 BBodSchG)
Die Auflistung ist an dieser Stelle abschließend.45 Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung
ist eine länderspezifische Definition darüber hinaus nicht möglich (z. B. Funktion als
klimaregulierendes Medium). Die Auflistung beinhaltet an sich auch keine Wertung oder
Gewichtung, wird aber in der Literatur z. T. hierarchisch bewertet.45 Denn es sollen bei
„Einwirkung auf den Boden [...] Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.“
Dies impliziert einen Vorrang vor den Nutzungsfunktionen. (§ 1 Satz 3 BBodSchG). Es wird daher
für diese beiden Funktionen ein Vorrang gegenüber Nutzungsfunktionen interpretiert. Dagegen
spricht jedoch wieder, dass das BBodSchG z. B. gegenüber Bau, Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht lediglich subsidiär (s. u.) angewendet wird und der Bodenschutz im Sinn des
BBodSchG hinter das Baurecht i. w. S. zurücktritt. Letztendlich bleibt für die Beurteilung der
Vorrangigkeit einer Bodenfunktion entsprechend juristischer Auslegung nur die Abwägung im
konkreten Fall.45
Spricht man von Bodenschutz, so ist zur Abgrenzung die Bodenschädigung zu definierten. Als
„Schädliche Bodenveränderungen im Sinn dieses Gesetzes [gelten] Beeinträchtigungen der
Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
74
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Belästigungen* für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.“ (§ 2 Abs. 3
BBodSchG)
Voraussetzung ist also zunächst eine Beeinträchtigung einer unter § 2 Abs. 2 genannten
Bodenfunktionen. Dies kann z. B. eine Störung der Filterfunktion des Bodens mit der Folge
eines Durchschlags des „Filters“ Boden und einer Grundwasserverunreinigung sein oder eine
Einschränkung der Nutzungsfunktion, wenn nach Kontamination der Boden nicht mehr als
Kinderspielfläche sondern bestenfalls als Industriestandort geeignet ist, aber auch eine
landwirtschaftliche Ertragsminderung durch überfahrungsbedingte Bodenverdichtung.
Mögliche „schädliche Bodenveränderungen“ werden eingeteilt in stofflich und nichtstofflich
bedingte Bodenveränderungen. Dabei versteht man unter den stofflich bedingten diejenigen,
welche durch Stoffe, z. B. Einbringen von Schadstoffen (z. B. Teere und Öle) in den Boden
verursacht werden. Die nichtstofflich bedingten schädlichen Bodenveränderungen werden
dagegen nicht durch stoffliche, sondern meist durch mechanische Einflüsse verursacht. (z. B.
Verdichtung durch Auflast, Erosion durch Wind- und Wasserkraft).
Die Beeinträchtigung der Bodenfunktion muss also geeignet sein, Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen. Beachtenswert ist, dass die
Beurteilung der auf die Beeinträchtigung folgenden Umstände rein anthropozentrisch zu
betrachten ist (für den Einzelnen oder die Allgemeinheit). Naturschutzaspekte bleiben außen vor
und sind bestenfalls indirekt interpretierbar.
Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden
Geschehens in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung (in
diesem Fall eines Einzelnen oder der Allgemeinheit) führt.46 Dies können Stoffeinträge im Boden
sein, welche über die Nahrungskette auf den Menschen toxisch wirken können. „Als Nachteil wird
die Beeinträchtigung von Interessen verstanden, mit der noch keine Rechtsverletzung verbunden
ist, z. B. Vermögenseinbußen. Belästigungen sind insbesondere Beeinträchtigungen des
körperlichen und seelischen Wohlbefindens, z. B. durch Geruchsemission“.43 Ein konkretes Maß
zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen und der daraus folgenden Rechtsfolge
fehlt an dieser Stelle.
Bereits bevor eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen wird hat allerdings „Jeder, der
auf den Boden einwirkt [...] sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht
hervorgerufen werden.“ (Jedermannspflicht zur Gefahrenabwehr) (§ 4 Abs. 1 BBodSchG).
Aber nicht nur für den Einwirkenden hat eine schädliche Bodenveränderung Konsequenzen, denn
*
Hervorhebung durch Autorin
75
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
in der Folge ist „[d]er Verursacher [(Verhaltenshaftung)] einer schädlichen Bodenveränderung [...]
sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der
tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück [...] verpflichtet [(Zustandshaftung)], den Boden [...] so
zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahr, erhebliche Nachteile, erhebliche Belästigungen für
den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 BBodSchG).
Dabei definiert das Gesetz Sanierung als „Maßnahmen
1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die
Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.“ (§ 2 Abs. 7 BBodSchG)
Grundsätzlich besteht jedoch vorrangig eine Vorsorgepflicht nach § 7 Satz 1 des BBodschG und
zwar ist „[d]er Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu
Veränderungen der Bodenbeschaffenheit* führen können, [...] verpflichtet, Vorsorge gegen das
Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem
Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können.“ An dieser Stelle
ist nicht mehr nur der, der auf den Boden einwirkt (z. B. Baggerfahrer) angesprochen, sondern
jeder Beteiligte einer Baumaßnahme i. w. S. also Bauherr, beauftragte Unternehmer und deren
Erfüllungsgehilfen. Ganz konkret sind sogar „[z]ur Erfüllung der Vorsorgepflicht [...] [alleine schon]
Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch in Hinblick auf den
Zweck der Nutzung des Grundstückes verhältnismäßig ist.“ (§ 7 Satz 3 BBodSchG) Spätestens
an dieser Stelle sind auch die planenden Stellen aufgefordert, Vorhaben (sowohl in der Vor-,
Entwurfs- und Ausführungsplanung als auch im Bauablauf) in einer Weise zu entwerfen,
organisieren und zu koordinieren, dass direkte Bodeneingriffe jeglicher Art auf ein vertretbares
Minimum reduziert werden.
4.3.2 Materieller Maßstab (BBodschV)47
Im BBodSchG sind – wie bereits dargestellt – keine konkreten Maßstäbe zur Bewertung der
gestellten Forderungen festgelegt. In § 8 wird die Bundesregierung „ermächtigt, [...] Vorschriften
über die [...] Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen.“ Auf vergleichbare
Ermächtigungsklauseln stößt man z. B. erneut in Zusammenhang mit Entsiegelung (§ 5), Auf*
Hervorhebung, auch in folgenden Gesetzeszitaten, durch Autorin
76
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (§ 6) und Werte und Anforderungen
für die Erfüllung der sich aus § 4 (Jedermannspflicht) oder § 7 (Vorsorgepflicht) ergebenden
Pflichten. Diesen Möglichkeiten der Konkretisierung ist die Bundesregierung mit Erlass der
„Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)“ gefolgt.
Stofflich bedingte Schädigung
Da das Bundes-Bodenschutzgesetz primär auf Sanierung von Altlasten48 und die Abwehr von
diesbezüglicher Gefahren fokussiert ist, befasst sich ein großer Teil der Verordnung mit
·
Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen und
altlastverdächtigen Flächen
·
Anforderungen an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen.
In den Anhängen sind Anforderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung bei
der Untersuchung und Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte für die Wirkungspfade
·
Boden – Mensch (direkter Kontakt)
·
Boden – Grundwasser
·
Boden – Nutzpflanze
definiert.
So ist nach § 9 Abs. 1 BBodSchV (1) „das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen [...] in der
Regel zu besorgen, wenn Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte
nach Anhang 2 Nr.4 überschreiten“. Die aufgeführten Vorsorgewerte sind in der Konsequenz
daher bei Bodenaufbringungen im Sinn von Abfallverwertung einzuhalten. Bei zukünftiger
landwirtschaftlicher Nutzung gelten 70 % der Werte. (§ 12 BBodSchV).
Auf die besondere Betrachtungsweise des Pfades Boden – Grundwasser wird auch an anderer
Stelle, so z. B. in der Bewertung der Auswirkung auf Boden und Grundwasser bei Produkteinsatz
zurückgegriffen (siehe Kap. 4.4.7): Die genannten Prüfwerte gelten dem besonderen Schutz des
Grundwassers und nicht primär dem Bodenschutz. So kann der Boden – je nach örtlicher
Gegebenheit – als Puffer zwischen Schadstoffanreicherung und Grundwasser betrachtet werden.
Die Werte sind daher für den Übergangsbereich von der ungesättigten (Bodenrecht) zur
wassergesättigten (Wasserrecht) Bodenzone (sog. „Ort der Beurteilung“) definiert. Der Ort der
Bodenprobennahme kann in situ also deutlich oberhalb des (prognostizierten) Grundwasserstandes
liegen.
Über
eine
Sickerwasserprognose,
unter
Berücksichtigung
des
örtlich
vorhandenen Rückhaltevermögens des Bodens zwischen Probe (bzw. geplantem Einbau) und
77
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
gesättigter Zone, können zu erwartende Schadstoffkonzentrationen für den Ort der Beurteilung
genannt und mit den Prüfwerten in Bezug gesetzt werden. Diese Prüfwerte sind jedoch auf
Grundlage § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des BBodSchG aufgestellt worden und dienen nur der
Feststellung, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Gleichwohl ist es
konsequent, Materialien vor Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden zu beproben und eine
Prognose zu erstellen, ob im Nachhinein eine schädliche Bodenveränderung vorläge.
§ 12 Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den
Boden
Gerade im Zusammenhang von Baumaßnahmen haben Erdbewegungen und das Auf- und
Einbringen von Materialien auf oder in den Boden eine große Bedeutung. Auf Grundlage des § 6
des BBodSchG werden im siebten Teil der BBodSchV Vorgaben zur „Vorsorge gegen das
Entstehen schädlicher Bodenveränderungen“ zusammengestellt. „Anforderungen an das Aufoder Einbringens von Materialien auf oder in den Boden“ führt die Verordnung in § 12 aus und
bezieht sich dabei auf die durchwurzelbare Bodenschicht. Nach § 2 Nr. 11 BBodSchV ist darunter
„die Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standorten
durchdrungen werden kann“, zu verstehen, welche in der Regel Ober- und Unterboden
einschließt, so zumindest die Erläuterung in Kapitel 1.3 der „Vollzugshilfe zu § 12“ der LABO55.
(siehe unter Kapitel 4.4.2).
Konkret wird gefordert: „Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf
Böden nur Bodenmaterial* sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von
Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und eingebracht werden.“
Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder
zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung ist zulässig, wenn
·
am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher
Bodenveränderungen nicht hervorgerufen wird (Vorsorgewerte sind einzuhalten) und
*
Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren
Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder
anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird (§ 2 Nr. 1
BBodSchV)
78
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundesbodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt
wird.
Darüber hinaus sind in § 12 eine Reihe von weiteren Rahmenbedingungen, Einschränkungen und
Ausnahmeregelungen bezüglich des Umgangs mit dieser Bodenschicht genannt.
So unterliegt z. B. die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf
Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen
Anlagen „nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort
wiederverwendet wird.“ (Abs. 2 ebd.) Die Pflicht, Abfälle nach KrW-/AbfG zu entsorgen, wird
hiermit umgangen. Soweit Boden natürliche Funktionen oder eine Funktion als Archiv der Naturund Kulturgeschichte erfüllt, soll der Auf- und Eintrag von Materialien ausgeschlossen werden.
Auf mögliche, nichtstofflich bedingte Bodenschädigung weist zumindest Abs. 9 ebd. hin: „Beim
Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen,
Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische
Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens
vermieden werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer Mächtigkeit von mehr als
20 Zentimetern ist auf die Sicherung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzuwirken.
DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.“ Durch diesen Verweis werden zumindest
grundlegende Forderungen für einen schadlosen Umgang mit Boden gegeben. (Weiteres hierzu
unter Kap. 4.4.4)
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz LABO hat sich intensiv mit dem § 12 der
BBodSchV befasst und eine Vollzugshilfe55 verfasst. Sie konkretisiert die Anforderungen des § 12
fachlich und erläutert Schnittstellen zu anderen Rechtsbereichen. Hierzu folgen Ausführungen
unter Kap. 4.4.2.
Erosion
Der sechste Teil der BBodSchV enthält „[e]rgänzende Vorschriften für die Gefahrenabwehr von
schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.“ So ist
„Erosionsfläche“ auch definiert als Fläche, von der Bodenmaterial durch Oberflächenabfluss
abgespült wird.“ (§ 2 Nr. 11 BBodSchV). Gleichwohl gelten Hinweis auf „erhebliche Bodenabträge
und -ablagerungen durch Wasser oder Wind“ (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 BBodSchV) als “Anhaltspunkt für
das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung.“ (Satz 1 ebd.). Weiter betrachtet wird jedoch
nur Erosion durch Oberflächenabfluss: “Von dem Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung
auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ist insbesondere dann auszugehen, wenn
79
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
1. durch Oberflächenabfluss erhebliche Mengen Bodenmaterials aus einer Erosionsfläche
geschwemmt wurden und
2. weitere Bodenabträge gemäß Nummer 1 zu erwarten sind.“ (§ 8 Abs. 1 BBodSchV)
Bewertungsmaßstäbe sind in Anhang 4 der BBodSchV aufgeführt, diese sind aber eher für eine
Anwendung
auf
landwirtschaftlichen
Nutzflächen
bei langfristigen Beobachtungsräumen
ausgelegt und damit i. Allg. weniger auf die Problematik bei Baumaßnahmen übertragbar.
Versiegelung / Entsiegelung
Grundstückseigentümer können durch Rechtsverordnung verpflichtet werden „[b]ei dauerhaft
nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen
Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 so weit wie möglich
und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen.“ (§ 5 BBodSchG): In der BBodSchV gibt es
jedoch
bisher
keinen
korrespondierenden
Paragraphen.
§5
des
BBodSchG
ist
als
Konkretisierung der Forderungen im ROG und im BauGB zu sehen. Im Einzelfall können
zumindest zuständige Behörden im Rahmen deren rechtspflichtigen Ermessens Anordnungen
treffen.
4.3.3 Ersatzbaustoffverordnung
Zur
Beurteilung
von
Anforderungen
an
die
stoffliche
Verwertung
von
mineralischen
Reststoffen/Abfällen – worunter eben Boden nach Aushub und zumindest dem Vorhandensein
eines Entledigungswillens zählt – und zum Nachweis deren Schadlosigkeit, wurde in der
Vergangenheit auf das Merkblatt 20 (M 20) der LAGA (siehe unter Kap. 4.4.2) zurückgegriffen.
Dieses wurde jedoch als Rechtgrundlage durch das sogenannte „Tongrubeurteil“ negiert. (siehe
Kapitel 4.3.3)
In Ermangelung konkreter Materialwerte (Stoffgehalte oder Eluatkonzentrationen, die im
mineralischen Ersatzbaustoff einzuhalten sind und die Einsatzmöglichkeiten des Ersatzbaustoffes
bestimmen) ist daher nun der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), derzeit bemüht die Verwertung von Bodenaushub,
mineralischen Abfällen, industriellen Nebenprodukten und Recyclingprodukten auf eine
bundeseinheitliche Rechtsgrundlage zu stellen, um hierdurch Rechtssicherheit zu schaffen. Als
Ergebnis wird die „Verordnung zur Regelung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen in
technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung“
(zunächst als 2. Entwurf) erwartet. Als mineralischer Ersatzbaustoff gilt laut erstem Arbeitsentwurf
der Ersatzbaustoffverordnung vom 13.11.2007 (§ 3 Nr. 5):
80
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
„Die in Anhang 1 aufgelisteten und anstelle von Primärstoffen einzubauenden festen
·
Abfälle aus Bautätigkeiten, industriellen Prozessen und Abfallbehandlungsanlagen,
·
Nebenprodukte aus industriellen Prozessen wie Hochofenstückschlacke (HOS) und
Hüttensand (HS),
·
Recyclingprodukte wie Recyclingbaustoff (RC 1), die nach Erfüllung aller abfallrechtlichen
Verwertungspflichten durch Aufbereitung ihre Eigenschaften als Abfall verloren haben
sowie
·
Bodenmaterial aus Baumaßnahmen, der Aufbereitung oder der Lagerung.“
Als Anwendungsbereich der Verordnung ist allerdings in derselben Quelle in § 2 genannt:
„(1) Die Verordnung gilt für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen, die ungebunden
oder gebunden in technische Bauwerke eingebaut werden.
(2) Die Verordnung gilt für
·
Erzeuger und Besitzer von mineralischen Ersatzbaustoffen,
·
Betreiber von Anlagen zur Aufbereitung von mineralischen Ersatzbaustoffen,
·
Träger von Baumaßnahmen mit mineralischen Ersatzbaustoffen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
·
Das Auf- und Einbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen auf oder in eine
durchwurzelbare
Bodenschicht
oder
zur
Herstellung
einer
durchwurzelbaren
Bodenschicht.[...]“
Damit
ist
eine
klare
Abgrenzung
vorgegeben,
dass
diese
Verordnung
nicht
für
vegetationstechnische Zwecke außerhalb von technischen Bauwerken gelten wird. Paragraf 12
der BBodSchV, soll entsprechend angepasst werden.
Eine Vereinbarung der Interessen zwischen Boden- und Grundwasserschutz auf der einen und
Förderung der Kreislaufwirtschaft sowie Schonung der Ressourcen auf der anderen Seite
gestaltet sich jedoch schwierig, da die Ziele sich zum Teil widersprechen. Aber auch die Suche
nach wissenschaftlich fundierten und praktikablen Untersuchungsmethoden sowie wirtschaftliche
Aspekte verkomplizieren die Thematik.
81
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
4.3.4 Landeswassergesetz - NRW49
Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) dient zwar
vordergründig dem Wasserschutz, insbesondere § 61a jedoch dient dem Bodenschutz. Er fordert,
dass Abwasserleitungen geschlossen und dicht sein müssen. Eine Verunreinigung, insbesondere
durch Keime (Bakterien und Viren), soll dadurch unter Anderem verhindert werden. Im übrigen
Bundesgebiet gibt es derartige gesetzliche Forderungen noch nicht, jedoch ist auch in DIN 1986
Teil 30 eine Dichtheitsprüfung von Schmutzwasserleitungen gefordert. Die Verbindung dieser
Forderung mit einem Stichtag in einer Norm ist allerdings einmalig und rechtlich umstritten, nicht
hingegen die Forderung an sich. Unabhängig davon lässt sich ein vergleichbarer Boden- und
auch Gewässerschutz durch BBodSchG und WHG grundsätzlich begründen.
4.4
Untergesetzliche Regelungen
4.4.1 Einleitung
Wie bereits ausgeführt, werden in den Gesetzen und Verordnungen nur unzureichend Vorgaben
für deren konkrete Umsetzung und praktische Anwendung festgeschrieben. So ist im Bereich der
bodenschutzbezogenen Rechtsinterpretation noch immer eine relativ große Bandbreite gegeben.
In der alltäglichen Praxis besteht dagegen häufig Unsicherheit bei der Umsetzung der Gesetze.
Um dem entgegenzuwirken, die Gesetze zu unterfüttern, aber auch um dem Gleichheitsgrundsatz
zu genügen sowie im Sinn eines einheitlichen Handelns, bemühen sich daher unterschiedliche
Organisationseinheiten praxistaugliche Konkretisierungen zu formulieren und in Papieren
festzuschreiben. Diese entfalten jedoch in der Regel keine unmittelbare Rechtswirkung. Darüber
hinaus treten sie gelegentlich auch in inhaltliche Konkurrenz. Gleichwohl werden einige von ihnen
als unerlässliche Arbeitsgrundlage genutzt. Im Folgenden werden die wesentlichen, im Rahmen
dieser Arbeit relevanten Organisationseinheiten benannt und deren relevante Papiere vorgestellt.
4.4.2 Umweltministerkonferenz (UMK)
„Die Umweltministerkonferenz (UMK) ist eine Fachministerkonferenz für Umweltpolitik, in der die
Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren des Bundes und der Länder mit
Stimmrecht vertreten sind. Sie dient vor allem der Koordination der Bundesländer. In der UMK
sprechen die Länder ihre Vorgehensweise ab, beziehen Position gegenüber dem Bund und
suchen nach einvernehmlichen Lösungen mit der Bundesregierung. Die Beschlüsse der UMK [...]
dokumentieren [...] den gemeinsamen umweltpolitischen Willen, der für eine nachhaltige
Entwicklung unserer Gesellschaft wichtig ist.“50 Im Zuständigkeitsbereich der UMK wurden
Arbeitsgemeinschaften
eingerichtet.
Die
Organisationsstrukturen
der
Arbeitskreise
sind
vergleichbar. Im Zusammenhang mit Bodenschutz sind wesentlich folgende Kreise zu nennen:
82
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)
·
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
·
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)51
In der LABO gibt es derzeit drei ständige Ausschüsse:
·
„Recht“ (BORA)
·
„Vorsorgender Bodenschutz“ (BOVA)
·
„Altlasten“ (ALA)
Im Rahmen dieser Ausschüsse erarbeitete Ergebnisse werden auf der LABO-Webseite unter
„Veröffentlichungen“ zum Download bereitgestellt: Im Themenbereich „Bodenschutz in der
Planung“ stehen u. a. folgende Papiere zur Verfügung, welche an dieser Stelle nicht vertieft
werden sollen:
·
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der
Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung (06/2009)52
·
Orientierungsrahmen
(05/2007)
·
zur
zusammenfassenden
Bewertung
von
Bodenfunktionen
53
erläuternder Endbericht zu Punkt vor54
aus dem Themenbereich „Vorsorgender Bodenschutz“ sind zu nennen (und werden im
Folgenden ausgeführt):
·
Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (09/2002)55
·
Verfüllung von Abgrabungen (05/2003)56
„Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV“
In dieser Vollzugshilfe konkretisiert die LABO – in Zusammenarbeit mit Länderausschuss
Bergbau (LAB), LAGA und LAWA – Anforderungen des § 12 der BBodSchV fachlich und erläutert
die Schnittstellen zu anderen Rechtsbereichen. Sie bietet damit auch eine wesentliche
Orientierungshilfe für den Praktiker.
83
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
* Die Vorschriften des KrW-/AbfG bleiben unberührt, soweit es sich um Abfälle handelt.
** ohne technische Besonderheiten
*** Bodenmaterial umfasst auch Baggergut; sonstige mineralische Materialien nur mit Einzelfallprüfung zulässig.
**** für die Herstellung von durchwurzelbaren Bodenschichten.
***** Bodenmaterial umfasst auch Baggergut; geeigneter Bauschutt darf für betriebstechnische Zwecke verwendet werden
****** in Überarbeitung
******* Bodenmaterial umfasst auch Baggergut
55
Quelle:
Tabelle 6: Übersicht zu Anwendungsbereichen und Regelwerken
Es wird grundsätzlich dargelegt, dass im Regelfall die in § 12 geforderte nachhaltige Sicherung
und Wiederherstellung der dort genannten Bodenfunktionen nur von „natürlichem Bodenmaterial“
erfüllt werden kann. Dieses darf die Vorsorgewerte nicht überschreiten – ergänzend gelten
Ausnahme- und Sonderregelungen. In Bezug auf die physikalischen Eigenschaften (wie z. B.
Wasserhalte- und Infiltrationsvermögen, Luftkapazität, Sorptionsvermögen, Bearbeitbarkeit) wird
auf DIN 19731 (siehe Kap. 4.4.4) verwiesen.
Eine Hilfestellung gibt auch die enthaltene Tabelle zur Regelmächtigkeit der durchwurzelbaren
Bodenschicht. Zur abschließenden Bewertung wird jedoch immer eine Standortbeurteilung des
Bodenkundigen notwendig sein.
84
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Quelle:55
Tabelle 7: Regelmächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht nach Vollzugshilfe
Im Anhang wird der Leser mit Hilfe eines Ablaufschemas schließlich sicher durch die
unterschiedlichsten Anwendungs-, Ausnahme- und Sonderfälle geleitet.
„Verfüllung von Abgrabungen“56
Dieses Papier (es liegt im Entwurf vor) formuliert Vorschläge zur „Harmonisierung der den Boden
betreffenden Werteregelungen“ des Bodenschutzes sowie die Werteregelungen anderer
Rechtsbereiche, die den Schutz des Bodens berühren. Im Wesentlichen wurden hier
Einschränkungen
und
Abgrenzungen
zwischen
Abgrabung
und
Tagebau
und
deren
Wiederverfüllungen in Bezug auf das Merkblatt M 20 der LAGA (siehe im Folgenden) formuliert.
Die baubezogene Relevanz ist daher nur untergeordnet.
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)57
Auch in dieser Arbeitsgemeinschaft werden in verschiedenen Arbeitskreisen Grundsatzpapiere
erstellt. An dieser Stelle ist als wichtigstes die sogenannte
·
„Mitteilung M 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln“ kurz auch (TR Boden) zu nennen.
85
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen
und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung / Beseitigung
von Abfällen, 2002.
Mitteilung M 20
Die grundsätzliche Bedeutung des Papiers ergibt sich aus der Abfalldefinition des KrW-/AbfG
(siehe unter Kap. 4.2.1). Da Abfall schadlos zu verwerten ist, werden für die Verwertungspraxis
Parameter zur Einordnung benötigt. Diese Lücke wollte man mit M 20 bedienen.
In der Gerichtsentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht zur Verfüllung einer Tongrube vom
14. April 2005, (dem sog. Tongrubenurteil)58 wurde jedoch festgestellt, dass dieses Merkblatt eine
Empfehlung
eines
sachkundigen
Gremiums
und
keine
normkonkretisierende
Verwaltungsvorschrift ist. Der Rechtsbestand des Papiers ist somit nicht gegeben. In
Ermangelung eines Ersatzes (diese Lücke soll die „Ersatzbaustoffverordnung“ schließen, vgl.
Kap. 4.3.3) wird in der Praxis jedoch vielfach weiterhin darauf zurückgegriffen. Es ist im Einzelfall
ein Konsens mit der zuständigen Behörden zu finden.
Die Mitteilung setzt sich aus drei Teilen zusammen:
·
Teil I: Allgemeiner Teil (06.11.2003)59
·
Teil II: Technische Regeln für die Verwertung - 1. Bodenmaterial und sonstige
mineralische Abfälle (31.08.2004)60
·
Teil III: Probenahme und Analytik (31.08.2004)61
Nur Teil I wurde von der LAGA veröffentlicht. Die Anwendung der Teile II und III wird in Folge des
Tongrubenurteils
in
den
Ländern
unterschiedlich
gehandhabt.
Die
entsprechenden
länderspezifischen Regelungen hierzu sind bei Anwendung zu beachten. Hinweise finden sich auf
den LAGA-Webseiten.
M 20 Teil II gilt für Bodenmaterial nach eigener Definition. Dazu zählt u. a. „Boden und Steine mit
Ausnahme derjenigen, die unter AS 17 05 03* fallen“ nach AS 17 05 0462. Mutterboden ist für eine
Bewertung nach M 20 ausgeschlossen. Ziel der Anwendung der M 20 ist also die schadlose
Verwertung von Bodenmaterial außerhalb des Mutterbodens.
Die durchwurzelbare Bodenschicht, auf welche nach „Vollzugshilfe zu § 12“ selbige und nicht
M 20 anzuwenden sei, schließt nach dortiger Beschreibung hingegen in der Regel den
*
Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung AVV: Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
86
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Unterboden mit ein. Als Folgerung ist M 20 also nur im nicht regelhaften Fall, in welchem der
Unterboden eine solche Stärke erreicht, dass er nicht durchwurzelt wird, anzuwenden sowie in
den Fällen, in welchen Boden nicht als Unter- oder Oberboden eingebracht wird. Dazu zählen
technische Bauwerke (z. B. Dämme) und Verfüllungen. An dieser Stelle scheint eine begriffliche
Abgrenzung zwischen Auf- und Verfüllung aber auch Unterboden notwendig. Denn danach
bestimmt sich letztlich, ob die „Vollzugshilfe zu § 12“ oder M 20 anzuwenden sei.
Quelle:
60
Bild 27: Abgrenzung der Anwendungsbereiche
Kommt es zur Beurteilung des Bodenmaterials, so kann bei Verdacht auf Schadstoffbelastung
dieses nach Laboruntersuchungen (Feststoffgehalte oder/und Eluatkonzentration) anhand
definierter Parameter (Zuordnungswerte = sog. Z-Werte) einer Einbauklasse (Z 0 bis Z 2 oder
darüber hinaus) zugeordnet werden. Eine Übersicht gibt die folgende Tabelle. Unter Beachtung
weiterer Randbedingungen und auch Ausnahmeregeln werden in der Folge die möglichen
Verwendungszwecke aufgeführt.Quelle:60
Bild 28 gibt eine Übersicht über die Möglichkeiten der Verwendung von Bodenmaterial unterhalb
der durchwurzelbaren Bodenschicht.
87
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
60
Quelle:
Tabelle 8: Zuordnungswerte für die Verwendung in bodenähnlichen Anwendungen - Feststoffgehalte
60
Quelle:
Bild 28: Flussdiagramm: Verwertung von Bodenmaterial
88
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
LAGA PN 98
Ergänzend zu M 20 dient die Richtlinie LAGA PN 98 „der Vereinheitlichung der Probenahme von
festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien im Rahmen der Prüfung zur
stofflichen oder energetischen Verwertung bzw. zur Beseitigung.“ Ihre Zielsetzung erstreckt sich
u. a. auf die Qualitätskontrolle bei der Untersuchung und Beurteilung von Abfällen.63
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA )
Unter den Publikationen der LAWA ist im Sachgebiet „Grundwasser“ die Veröffentlichung
„Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz“
(GAP-Papier)64 als relevant zu nennen. Ziel des Papiers ist, Kriterien für die Entwicklung
technischer Regelwerke zu benennen. Es dient nicht der unmittelbaren Anwendung in der Praxis.
Aufbauend auf den Beurteilungsansatz der BBodSchV beim Pfad „Boden – Grundwasser“ unter
Betrachtung des Ortes der Beurteilung und unter Berücksichtigung der in der Verordnung
aufgeführten Prüfwerte (hier als Geringfügigkeitsschwelle aufgeführt) diskutiert es eine mögliche
Grundwasserschädigung bei der Verwertung von Abfällen oder dem Einsatz von Produkten. Zu
berücksichtigen sind nicht nur mögliche Stoffeinträge, sondern auch eventuelle Milieuänderungen,
welche z. B. eine Mobilisierung vorhandener, bisher fixierter Stoffe bewirken können.
Auch wenn der Geltungsbereich sich auf die Beurteilung der Grundwasserverträglichkeit bezieht,
so macht er doch die vorhandene und konsequenterweise auch notwendige Betrachtungsweise
zur Beurteilung einer Schädlichkeit im hier dargestellten Zusammenhang deutlich. Eine
Schädlichkeitsbeurteilung für Boden erübrigt sich in bestimmten Konstellationen, wenn der
Grundwasserschutz als vorrangig beurteilt werden muss und vor einer Bodenschädigung
eintreten würde. Einen Überblick über mögliche problematische Einbringsituationen bietet das
Schaubild aus dem GAP-Papier.
89
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bild 29: Einhaltung der Geringfügigkeitsschwellen bei Abfallverwertung und Produkteinsatz
64
Die Schaubilder verdeutlichen, dass die Festlegung von Grenzparametern nicht trivial ist. Zur
Beurteilung von möglicher Schadstoffverfrachtung müssen Randbedingungen beurteilt werden,
wie
·
Grundwasserstand,
·
Bodenverhältnisse (Durchlässigkeit, Rückhaltevermögen u. ä.), diese eventuell in
inhomogenen Schichten,
·
Versieglungen, welche ein Ausschwemmen verhindern aber auch
·
mögliche Schadstofffreisetzung aus eingebrachten Baustoffen selbst, welche wieder aus
Bodenmaterial bestehen können.
4.4.3 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR)
„Die BGR ist als Fachbehörde des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi)
die zentrale wissenschaftlich-technische Institution zur Beratung der Bundesregierung in allen
georelevanten Fragestellungen.“65 Aus dem Beratungsauftrag der BGR, entwickeln sich u. a.
Karten und Schriften wie z. B. die
90
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bodenkundliche Kartieranleitung, 5. Auflage (KA 5)66
Um eine bundeseinheitliche Bodenkartierung* zu gewähren, ist es notwendig, Beurteilungskriterien zur Definition und Klassifizierung der bodenkundlichen Parameter zu benennen. Hierfür
wurde die „Bodenkundliche Kartieranleitung (KA)“ zusammengestellt. Die aus deren Anwendung
entstehenden Kartenwerke sind wiederum Basis für bodennutzende und bodeneingreifende
Planungen. Verbindlichen Charakter im Verwaltungsgeschehen hat die KA vor allem durch
Inkrafttreten des BBodSchG und den entsprechenden Ländergesetzen sowie den darauf
begründeten Verordnungen erhalten, indem nun auch Bodeninformationen für den vor- und
nachsorgenden Bodenschutz (vgl. Anwendungsbereich der BBodSchV) nach KA 4 (4. Auflage
entsprechend Verordnung) erfasst und ausgewertet werden müssen.
Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz
Da für den Vollzug des Bodenschutzrechtes eine vollständige Erhebung entsprechend der KA
nicht erforderlich ist, wurde als Auszug aus dieser die „Arbeitshilfe für die Bodenansprache im
vor- und nachsorgenden Bodenschutz“67 im Jahr 2009 als Kurzversion für den praktischen
Gebrauch entwickelt.
Im
Inhalt
werden
Hilfestellungen
für
eine
einheitliche
flächen-
und
punktbezogenen
Datenerhebung sowie Parameterbestimmung des Bodens gegeben. Eine Tabelle nennt im
Überblick die empfohlenen Datensätze für Aufgaben des Vollzugs von BBodSchG/BBodSchV.
Die Ergebnisse können übersichtlich in vorbereitete Geländeformblätter eingetragen werden. In
Anhang 4 ist für einen ersten Eindruck das Geländeformblatt „Mindestdaten für die Untersuchung
nach § 12 BBodSchV“ aufgeführt.
4.4.4 Deutsches Institut für Normung (DIN)
Das „DIN Deutsches Institut für Normung e.V.“ erarbeitet Normen und Standards als
Dienstleistung für Wirtschaft, Staat und Gesellschaft. [...] Die Hauptaufgabe des DIN besteht
darin, gemeinsam mit den Vertretern der interessierten Kreise konsensbasierte Normen marktund zeitgerecht zu erarbeiten.“68 Diese dienen „der Rationalisierung, der Qualitätssicherung, dem
Umweltschutz, der Sicherheit und der Verständigung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft,
Verwaltung und Öffentlichkeit“.
Unter den Zielen und Aufgaben des DIN sind u. a. genannt:
*
Systematische, flächendeckende Bodeninventur. Sie beinhaltet bodensystematische Kennzeichnung,
vertikale Abfolge der Substratgenese und -zusammensetzung, Ausgangsmaterial der Bodenbildung sowie
66
eine Vielzahl an physikalischen und chemischen Eigenschaften (Substratmerkmale)
91
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit des Normenwerks
·
Beachtung von Rechtsvorschriften 69
Grundlage für die Inhalte der Normen ist – entsprechend des Leitbildes – der Stand der
Wissenschaft und Technik. Bei Veröffentlichung wird vermutet, dass die Normen den rechtlich
vielfach
geforderten
„allgemein
anerkannten
Regeln
der
Technik“
entsprechen.
Fortentwicklung der Technik kann die Norm jedoch hinter dieser zurückbleiben.
Mit
38 70
Die
Rechtssprechungen bezüglich der rechtlichen Belastbarkeit von Normen divergieren im Detail.
Durch
Einführung
von
Normen
als
Technische
Baubestimmung
entsprechend
Länderbauordnungen sind die Normen jedoch im Rahmen dieser Gesetze anzuwenden. (s. u.
unter Absatz: Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)).
Die fachliche Arbeit der Normung wird derzeit in 71 Normenausschüssen durchgeführt. Der
Ausschuss „NA 005 Normenausschuss Bauwesen (NABau)“ befasst sich mit baurelevanten
Themen. Er ist in 21 weiteren Fachbereichen, und diese in insgesamt 344 Untergremien unterteilt.
Zurzeit werden 3222 gültige Normen durch den NA 005 vertreten.
Unter diesen finden sich wesentliche Dokumentationen für die Beschreibung, Bewertung und den
Umgang mit Boden bei Baumaßnahmen. In diesen Normen ist naturgemäß die fachtechnische
Sichtweise
der
Bau-
und
Geotechniker
zu
Grunde
gelegt.
Daneben
finden
sich
Landschaftsbauspezifische Normen, deren Inhalte in vegetationstechnischem Zusammenhang
anzuwenden sind.
Im „NA 119 Normenausschuss Wasserwesen (NAW)“ hat sich darüber hinaus das Untergremium
„NA 119-01-02-06 UA Bodenschutz, Entsorgung, Altlastensanierung“ mit diesem Themenbereich
befasst. Vertreten werden dort die relevanten Normen:
·
DIN 19731 05/1998 Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial71
·
ISO 15176 10/2002 Bodenbeschaffenheit - Charakterisierung von Bodenaushub und
anderem Bodenmaterial zur Verwertung
Relevante Normen zur Beurteilung und dem Umgang mit Böden listet im Vergleich die folgende
Tabelle. Zur Vervollständigung ist KA 5 aufgeführt, da sie nach BBodSchV als rechtlich und
inhaltlich vergleichbare Grundlage auftritt.
92
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
DIN
Inhalt
Anwendungsbereich
ISO 14688 Geotechnische Erkundung und
Untersuchung - Benennung,
Beschreibung und
Klassifizierung von Boden
natürliche und künstliche Böden im Bauingenieurwesen
(Gründungen, Straßen, Dämme, Bodenverbesserungen
[im bautechnischen Sinn], Dränagen)
ISO 14689 Geotechnische Erkundung und
Untersuchung - Benennung,
Beschreibung und Klassifizierung
von Fels
Fels im Bauingenieurwesen
DIN 18915 Vegetationstechnik im
Landschaftsbau - Bodenarbeiten
Bodenarbeiten bei Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen
für
DIN 4220
·
Pflanzen und Pflanzarbeiten
·
Rasen und Saatarbeiten
·
Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen
·
Entwicklungs- und Unterhaltungspflege
·
Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 (Pflanzen
und Vegetation)
Standortbeurteilungen im Bereich der Land-, Forst- und
Wasserwirtschaft, der Bau- und Landesplanung, des
Boden- und Umweltschutzes, der Erholungsnutzung und
Daseinsvorsorge hinsichtlich Bodenkultur,
Landespflege und Raumordnung
Bodenkundliche
Standortbeurteilung
DIN 19731 Bodenbeschaffenheit Verwertung von Bodenmaterial
Verwertungsgrundsätze als Anleitung für einen
schonenden Umgang mit Böden im Rahmen von
Verwertungsmaßnahmen
ISO 15176 Bodenbeschaffenheit Charakterisierung von
Bodenaushub und anderem
Bodenmaterial zur Verwertung
Internationale Norm, keine spezielle Norm des DIN
(Originalfassung in englisch)
66
KA 5
Bodenkundliche Kartieranleitung
Beschreibung der Böden, auch im Rahmen des
Anwendungsbereiches des BBodSchG
(Auszug
der KA 5)
Arbeitshilfe für die
Bodenansprache im vor- und
67
nachsorgenden Bodenschutz
Allg. vor- und nachsorgender Bodenschutz
Tabelle 9: Vorgaben für Bodenbeschreibungen und -arbeiten und deren Anwendungsbereiche
Die Übersicht macht deutlich, dass es einige technische Vorgaben für die Bewertung von Boden
und dessen Standort gibt. Hinweise für einen vorbeugenden Bodenschutz, gerade für den
Umgang mit Boden bei Eingriffen im Zuge von Baumaßnahmen beinhalten aber nur DIN 19731
„Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial“ und DIN 18915 „Vegetationstechnik im
Landschaftsbau - Bodenarbeiten“. Erstere Norm ist aber nach § 12 BBodSchV ausgeschlossen,
wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird, einer Standartsituation bei
Baumaßnahmen. DIN18915 hingegen gilt erst für Vegetationsarbeiten im Landschaftsbau. Im
Zuge von Baumaßnahmen also erst, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen sind und das
Umfeld landschaftlich gestaltet wird. Für die Bodenarbeiten während der reinen Bauarbeiten mit
Erdbewegungen auf dem Grundstück gibt es also keine verbindliche Norm i. w. S. über die
93
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
gesetzliche hinaus. Wenn DIN18915 greift, ist also der zur Verfügung stehende Boden
möglicherweise schon geschädigt.
Im Folgenden sollen die Vorgaben gegen mögliche nichtstoffliche Bodenschädigungen
herausgestellt werden, da in diesem Bereich deutliche Lücken gesehen werden. Die Vorgaben für
mögliche stoffliche Schädigungen bei Bodenverwertung sind – wie oben aufgeführt – in den
Grundzügen geregelt, wenn auch nicht rechtlich belastbar, und werden entsprechend praktiziert.
DIN 19731,71 deren Anwendungsbereich sich auf die Verwertung von Bodenmaterial bezieht,
konkretisiert zum großen Teil gesetzliche Regelungen (KrW- /AbfG; § 12 BBodSchV). Sie listen
Vorgaben für Untersuchungsmethoden und verweisen bezüglich der Grenzwerte auf die von den
Ländern festgelegte Zuordnungs- bzw. Verwertungswerte für bodengefährdende Stoffe. In
Kapitel 7
jedoch
werden
anderweitig
bisher
vermisste,
konkrete
Vorgaben
für
die
bodenschonende technische Durchführung von Ausbau, Trennung, Zwischenlagerung und
Aufbringung gegeben. Dabei werden allgemein die Gefügeveränderungen des Bodens durch
mechanische Einwirkungen beim Umlagern hervorgehoben und Nebenerscheinungen erläutert
sowie auf die begrenzte Regenerationsfähigkeit des Bodens hingewiesen.
Beim Ausbau und Zwischenlagern ist zu beachten (Kap. 7.2):
·
Ober- und Unterboden sowie Bodenschichten unterschiedlicher Eignungsgruppen sind
getrennt auszubauen und zu verwerten
·
Feuchtezustand und die Mindestfestigkeit ist zu beachten.
·
Unterboden ist in einem Arbeitsgang ohne Zwischenbefahren auszubauen (Verdichtungsgefahr)
·
Zwischenlagerungen sind – wegen zu erwartender Qualitätseinbußen – zu vermeiden. Ist
sie dennoch nötig, sind
·
die Zwischenlager vor Verdichtung und Vernässung zu schützen.
·
die Miete zu profilieren und glätten
·
die Mietenhöhe soll max. 2 m (humoses Bodenmaterial) betragen
·
bei Lagerung länger als 6 Monate: Begrünung nach Vorgabe
Zur Beurteilung der Umlagerungseignung (Mindestfestigkeit) von Böden in Abhängigkeit vom
Feuchtezustand schlägt die DIN in Tabelle 4 folgende Untersuchungen vor.
94
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Umlagerungseignung
Feuchtezustand nicht bindiger
und schwach bindiger Böden
(<17 % Ton)
Konsistenz bindiger Böden
(>17 % Ton)
optimal
trocken (staubig), schwach feucht
(Probe wird bei Wasserzugabe
dunkler)
halbfest
tolerierbar
feucht (Finger werden etwas feucht, steifplastisch
Probe wird bei Wasserzugabe nicht
dunkler)
unzulässig
stark feucht (Wasseraustritt beim
Klopfen), nass (Boden zerfließt)
weich, breiig
Die Ermittlung der Konsistenz nach DIN 19682-5 „Bodenuntersuchungsverfahren im landwirtschaftlichen Wasserbau –
Felduntersuchungen. Teil 5: Bestimmung des Feuchtezustandes des Bodens“ durch Feldansprache.
Tabelle 10: Bodenbeurteilung für eine Umlagerungseignung nach DIN 19731
Im Kapitel 7.3 der DIN wird allgemein auf die Problematik des Verdichtens und Vernässens, auch
in Folge des auftragsbedingten Schichtenwechsels, sowie möglicher Luftmangel und Freisetzung
von Gasen wie z. B. Schwefelwasserstoff in Folge dessen erläutert. Dies kann u. a. vermieden
werden durch:
·
Bauabschnitt von max. 1 ha und unmittelbare Begrünung
·
vorhandene und aufzubringende Bodenart sollen sich entsprechen
·
Arbeiten nur bei trockenen Witterung durchführen (vgl. Tabelle)
·
Auftragshöhe maximal 20 cm, da dann auf Abtrag des Oberbodens verzichtet werden
kann. (Minimierung des Verdichtungsrisikos für den Unterboden)
·
keine Befahrung mit Radfahrzeugen
·
Max. Bodenpressung: 15 kPa (vgl. Kap. 5.4.2)
·
keine Zwischenbefahrungen
·
Oberboden wieder als Oberboden einbauen
Auch auf die Nachsorge ist ein besonderes Augenmerk zu legen. Die Wiederherstellung der
Gefügestabilität ist zu fördern:
·
Gegebenenfalls Kalkung
·
Befahrung nur bei trockenem Wetter
·
Erste Folgekultur aus mehrjährigen, intensivwurzelnden Pflanzen (z. B. Luzerne für
3 Jahre)
·
Danach ganzjährige Begrünung (Zwischenfrucht)
·
Hackfrüchte und Mais erst ab dem 6. Jahr
95
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Durch sprachliche Mehrdeutigkeit und Ausführungen in § 12 der BBodSchV ist der
Anwendungsbereich dieser Norm nicht eindeutig: Laut Norm bezieht sie sich auf „Verwertung von
Bodenmaterial“. Der Begriff Verwertung ist aber durch KrW-/AbfG belegt. Er bezieht sich auf
Abfälle, zu welchen jedoch nicht Erdaushübe und -bewegungen gerechnet werden können, die im
Zuge eine Baumaßnahme auf einem Grundstück geschehen. (vgl. Abfalldefinition unter Kapitel
4.2.1) DIN 19731 nimmt dagegen eine eigene Definition vor: „Das Aufbringen bzw. der Einbau
von Bodenmaterial zur Bodenverbesserung, Rekultivierung und bei Baumaßnahmen.“ Womit die
Norm doch wieder für Baumaßnahmen jeglicher Art anzuwenden ist.
In § 12 Abs. 2 der BBodSchV wird formuliert, dass dieser nicht für Bodenbewegungen bei
Baumaßnahmen bei Verwendung des Bodens am Herkunftsort anzuwenden ist. Nach Absatz 9
des § 12 wird dagegen die Beachtung der Norm zumindest für das Auf- und Einbringen von
Boden gefordert. Da diese Forderung durch Abs. 2 ausgehebelt ist, stellt sich die rechtliche
Frage, ob nun DIN 19713 zumindest für Auf- und Einbringen von Boden, der innerhalb eines
Grundstückes anfällt, eben doch nicht anzuwenden ist. Dies ist zu vermuten, kann an dieser
Stelle aber nicht abschließend geklärt werden.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass Verwirrungen und Lücken im Geltungsbereich von Normen
nicht förderlich für eine akzeptierte und durchgängige Anwendung sein können.
DIN 1891572 bezieht sich auf Bodenarbeiten – Vegetationstechnik im Landschaftsbau. Ihr
Anwendungsbereich wird jedoch weiter eingeschränkt: Sie ist zwar für alle Bodenarbeiten – auch
bei Baumaßnahmen – anzuwenden, aber nur für:
·
Pflanzarbeiten
·
Saatarbeiten
·
Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen
·
Entwicklungs- und Unterhaltungspflege
·
Schutzmaßnahmen (nach DIN 18920)
Dadurch erfährt die Norm eine starke Einschränkung und ist eben nicht bei Baumaßnahmen und
den damit verbundenen Bodenbewegungen anzuwenden. Für ihren Geltungsbereich gibt sie
jedoch wertvolle Hinweise für den Umgang mit Boden – ähnlich wie DIN 19731.
So schlägt sie zur Prüfung der plastischen Eigenschaft und Konsistenz zur Beurteilung der
Bearbeitbarkeit des Bodens einen Ausrollversuch als Felduntersuchung vor. (Kap 9.1.2.1 der
DIN)
96
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Nach Entfernen von Körnern >2 mm soll eine walnussgroße Menge Teilprobe zusammengeknetet
und anschließend ausgerollt werden.
·
zerbröckelt die Walze bei einem Durchmesser ³ 8 mm, so kann der Boden bearbeitet
werden.
·
Kann die Walze kleiner als 3 mm im Durchmesser ausgerollt werden, so ist bei
Bodenbearbeitung mit erheblichen Gefügeschäden zu rechnen.
·
Bei Zwischenergebnissen liegen Zweifelsfälle vor. Es werden weitere Versuche
empfohlen.
Weiter nimmt Tabelle 1 der Norm eine Einteilung des Bodens u. a. in Abhängigkeit der
Konsistenzzahl (vgl. Kapitel 5.2.2.3) vor, um daran eine „Bearbeitbarkeit ohne Gefügeschädigung“
fest zu machen.
·
Gruppe 1-3: Organische und nichtbindige Böden sind gefügestabil bzw. es werden keine
Einschränkungen genannt.
·
Gruppe 4 und 5: Schwach bindige Böden sind erst nach oberflächiger Abtrocknung bei
mindestens steifer Konsistenz (Ic ³ 0,75) zu bearbeiten.
·
Gruppe 6-9: Bindige Böden sind erst nach Abtrocknung und mindestens halbfester
Konsistenz (Ic ³ 1,00) zu bearbeiten.
In Kapitel 7.4 folgen dann – zum Teil zu DIN 19731 widersprüchliche – Hinweise für Bodenabtrag
und Bodenlagerung:
·
Oberboden
muss
von
allen
Auftrags-
und
Abtragsflächen
abgetragen
werden
(nach DIN 19731 nicht, wenn Oberboden max. 20 cm aufgetragen wird, was zu
bevorzugen ist)
·
für Vegetationszwecke bestimmter Unterboden ist wie Oberboden zu behandeln
·
bei Lagerung von mehr als 3 Monaten soll eine Zwischenbegrünung vorgesehen werden.
(6 Monate in DIN 19731)
DIN 4220 11/2008 „Bodenkundliche Standortbeurteilung – Kennzeichnung, Klassifizierung und
Ableitung von Bodenkennwerten“ gilt für Standortbeurteilungen im Bereich der Land-, Forst- und
Wasserwirtschaft, der Bau- und Landesplanung, des Boden- und Umweltschutzes, der
Erholungsnutzung
und
Daseinsvorsorge
hinsichtlich
Bodenkultur,
Landespflege
und
Raumordnung. Die DIN verfolgt den Zweck, durch bodenkundliche Aufnahme und Beurteilung
eines Standortes und seiner Charakterisierung eine Grundlage für Entscheidungen zu bieten, die
u. a. für Bau- und Landesplanungen getroffen werden müssen.73 Ein wichtiges Stichwort in
diesem Zusammenhang ist sicher die „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“.74
97
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Die „Bodenkundliche Kartieranleitung, 5. Auflage“ (KA 5) (s. unter Kap. 4.4.3) und die davon
abgeleitete DIN 4220 sind in Teilen vergleichbar, ihre Anwendung ist jedoch zum Teil auf
unterschiedliche Zwecke gerichtet. Bisher vorhandene Widersprüche sind in der aktuellen
Fassung der DIN korrigiert.
Im Bereich des Bodenschutzes und der Altlastensanierung nach Anhang 1 der BBodSchV ist die
„Bodenkundliche
Kartieranleitung,
4. Auflage“*
(KA 4)66
für
die
Standortbeurteilung
zu
verwenden.75 Ersatzweise bietet sich die Anwendung deren Kurzform, die „Arbeitshilfe für die
Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz“ an (s. unter Kap. 4.4.3).67
Die auch gelegentlich aufgeführte DIN ISO 11259 Bodenbeschaffenheit - Vereinfachte
Bodenbeschreibung, wurde inzwischen zurückgezogen.77
4.4.5 Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA)
„Der DVA hat [u. a.] die Aufgabe, für die fachgerechte Vergabe und Abwicklung von öffentlichen
Bauaufträgen Grundsätze zu erarbeiten und weiterzuentwickeln. [...] Zur Arbeit des DVA gehört
die Klärung aller mit der Herausgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
zusammenhängenden Fragen.“76 Es steht frei, die VOB auch im privatwirtschaftlichen Bereich als
Vertragsgrundlage zu vereinbaren.
Der NA Bau (Gremium NA 005-60 FB) des DIN wirkt in Gremien des DVA an der Aufstellung der
VOB mit und nimmt verwaltungsorganisatorische Aufgaben war.77 Die Teile A (Allgemeine
Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen) und B (Allgemeine Vertragsbedingungen für
die Ausführung von Bauleistungen) sowie die fachspezifischen „Allgemeinen technischen
Vorschriften (ATV)“ des Teiles C der VOB werden jeweils als DIN-Norm geführt und als solche
auch herausgegeben.
Auf das Medium Boden bezieht sich
*
·
ATV DIN 18300 Erdarbeiten
·
ATV DIN 18301 Bohrarbeiten
·
ATV DIN 18311 Nassbaggerarbeiten
·
ATV DIN 18313 Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
·
ATV DIN 18319 Rohrvortriebsarbeiten
·
ATV DIN 18320 Landschaftsbau
Aktuell: 5. Auflage
98
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Die ATV dienen der Kostenkalkulation der Arbeiten, der Planung des Maschineneinsatzes sowie
der einheitlichen Ausschreibung und Abrechnung der Bauleitungen.78 In „DIN 18300 Erdarbeiten“
werden Böden und Fels entsprechend ihrer Lösbarkeit in Klassen eingeordnet. Die Norm gilt für
das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels. Auf Basis dieser
Einteilung wird die Wahl für den Geräteeinsatz getroffen, welcher in der Folge als Aufwand zu
kalkulieren ist. (Näheres dazu in Kap. 5.4).
Klasse 1
Oberboden
Klasse 2
Fließende Bodenarten
Klasse 3
Leicht lösbare Bodenarten
Klasse 4
Mittelschwer lösbare Bodenarten
Klasse 5
Schwer lösbare Bodenarten
Klasse 6
Leicht lösbarer Fels und vergleichbare Bodenarten
Klasse 7
Schwer lösbarer Fels
Tabelle 11: Einstufung in Boden- und Felsklassen nach ATV DIN 18300
Die ATV DIN 18300 gilt aber u. a. nicht für Erdarbeiten die im Rahmen der weiteren, eben
aufgeführten speziellen ATV DIN-Normen durchgeführt werden. Dort sind divergierende
Vorgaben bzw. Einteilungen definiert.
Für weitere detaillierte Ausführungen über DIN-Inhalte, siehe unter Kapitel 5, Bautechnische
Grundlagen.
Bewertung
Die Normen der ATV nehmen eine besondere Stellung unter den technischen Normen ein, da sie
im Rahmen der Vertragsvereinbarungen den Grundstein für fachgerechtes Handeln legen. Im
Vertrag verankerte Grundsätze und Verweise auf fachtechnische Normen, z. B. auch in Bezug auf
bodenschonendes Handeln im Zuge von Baumaßnahmen, können damit wesentlichen Einfluss
auf den tatsächlichen Umgang mit Boden während der Baumaßnahme nehmen.
Zurzeit ist in ATV DIN 18300 dem Oberboden das Unterkapitel 3.3 gewidmet. Danach muss
Oberboden von allen Auftragsflächen und von sonstigen vorgegebenen Flächen abgetragen
werden. Weiter ist er getrennt zu lagern, darf nicht durch Beimengungen verschlechtert werden
oder durch Befahren oder Anderem verdichtet werden.
Im Bauablauf bedeutet das, dass zwar dem Oberboden ein gewisser Schutz zugestanden wird.
Ein Hinweis (z. B. Verweis auf weiterführende technische Normen), wie er zu lagern oder damit
weiter zu verfahren bzw. zu schützen ist, fehlt jedoch. Weiter fehlt der Hinweis, wie mit (Ober-)
99
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Boden in den Bereichen zu verfahren ist, welcher zwar nicht bebaut, aber durch die
Baumaßnahme in Mitleidenschaft gezogen wird. Auf den Unterboden wird in dieser Norm nicht
eingegangen. Es wird offensichtlich davon ausgegangen, dass er ohnehin für bautechnische
Zwecke genutzt werden wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, so ist keine Schutzklausel eingebaut.
Mögliche spätere landschaftsbautechnische Einschränkungen kommen dann zu spät.
Sollen Forderungen über die ATV DIN 18300 hinaus vertraglich festgelegt werden, müssen diese
bei Vertragsabschluss gesondert formuliert werden.
Die ATV DIN 18320 Landschaftsbau dagegen, welche wichtige Hinweise und Verweise auf
weitere Normen aufführt, in denen Bodenarbeiten für vegetationstechnischen Zwecke und
entsprechend bodenschonender Umgang beschrieben sind, erstreckt sich dann wiederum nur auf
den Geltungsbereich „Landschaftsbauarbeiten“. Der Bereich Erdarbeiten (Geltungsbereich ATV
DIN 18300) ist explizit ausgeschlossen.
In Zukunft ist ein kontinuierlicher vorbeugender Bodenschutz von der ersten bis zur letzten
Handlung im Zuge von Baumaßnahmen zu gewährleisten – insbesondere im nichtstofflichen
Bereich. Bereits bei Beginn einer Baumaßnahme muss grundsätzlich eine strikte Grenze definiert
und vertraglich vereinbart werden, welcher Bodenanteil für weitere bautechnische Zwecke und
welcher für vegetationstechnische Zwecke zu verwenden ist und wie damit zu verfahren ist.
Werden Erdbaumaßnahmen der Tätigkeitsfelder Lösen, Laden, Fördern und Einbauen
abgewickelt, mit dem Ziel, den so behandelten Boden für vegetationstechnische Zwecke weiter
nutzen zu wollen, so ist zu fordern, dass dieser Boden von Beginn an auch entsprechend den
Normvorgaben für derartige Böden behandelt wird. Diese Normvorgaben müssen dann in
entsprechender Form auch zur Verfügung stehen. Nur bei Bodenanteilen, welche von vornherein
eindeutig zur Weiterverwendung für bautechnische Zwecke bestimmt sind oder welche aufgrund
ihrer Eigenschaften (z. B. Abfall zur Beseitigung) nicht für vegetationstechnische Zwecke geeignet
sind, kann und darf auf einen schonenden Umgang im Rahmen der genannten Tätigkeitsfeder
verzichtet und eine Abwicklung auf Basis der ATV DIN 18300 vollzogen werden.
Geplante Fortschreibung der VOB Teil C
Zurzeit laufen Bestrebungen im Bereich des Hauptausschusses Tiefbau (HAT) des DVA, die
unterschiedlichen Einteilungen in Bodenklassen in den verschiedenen ATV zu vereinheitlichen.
Auf Grundlage eines, vom DIN in Auftrag gegebenen Gutachtens79 ist angedacht, den Boden im
Einflussbereich einer Baumaßnahem in Homogenbereiche einzuteilen. Dabei werden aufgrund
labortechnischer Analysen und Felduntersuchungen Bodenbereiche mit ähnlichen physikalischen
und chemischen Werten in einen homogenen, einheitlichen Bodenbereich zusammengefasst,
100
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
welcher im Zuge der Baumaßnahme in gleicher Weise zu behandeln und letztendlich
abzurechnen ist.
Der Vorteil für einen schützenden Umgang mit dem Boden läge in der Definition des Oberbodens
und des Unterbodens als jeweils eigene Homogenbereiche (möglicherweise auch in sich weiter
unterteilt). Damit besteht die Möglichkeit, diese Schichten bereits mit der Ausschreibung aus der
Behandlung aus erdbautechnischer Sicht herauszulösen und sie dem Landschaftsbau
zuzuordnen, wie es bereits mit dem Oberboden im aktuellen Entwurf der ATV DIN 18300
vorgesehen ist.
Mit einer allgemeinen Normenfortschreibung, welche auch die oben genannten technischen
Normen mit einbezieht, wird es so mittelfristig möglich sein, spezifische, gerade auch
bodenschützende
Forderungen
bezüglich
Ober-
und
Unterboden
in
den
technischen
Ausführungen festzuschreiben. Möglicherweise könnten diese Anforderungen ihren Platz in den
Normen im Bereich Landschaftsbau finden, auf welchen dann aber von Beginn der Bauarbeiten
an zugegriffen werden muss. Grundsätzlich sind eine Vereinheitlichung der Vorgaben und eine
Ausdehnung des Geltungsbereiches auf alle vegetationstechnischen Arbeiten, gleich welchen
Umfeldes (Hoch- oder Tiefbaumaßnahme, Landschaftsbau, Verkehrsbau, Bodenverwertung,
Altlastenbearbeitung und Kampfmittelräumung) anzustreben. Denn letztendlich sollten bei allen
Bearbeitungsvarianten die natürlichen Funktionen des Bodens größtmöglich geschützt werden.
Spezifische Normen für Altlastenbehandlung oder Bodenverwertung sollten sich nur auf ihre
konkret definierten Zwecke beziehen (z. B. Schadstoffbeurteilung) und im weiteren Umgang mit
Boden (z. B. Lagern, Befahren) auf die entsprechende Norm für vorbeugenden Bodenschutz im
nichtstofflichen Bereich verweisen.
4.4.6 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
Die FGSV, 1924 gegründet, ist ein gemeinnütziger technisch-wissenschaftlicher Verein. „Das
Hauptziel der FGSV ist die Weiterentwicklung der technischen Erkenntnisse im gesamten
Straßen- und Verkehrswesen. Dabei wirken Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft
zusammen.“
80
Im Rahmen der Vereinsarbeit entstehen Regelwerke und Wissensdokumente.
Regelwerke der Kategorie 1 sind dazu vorgesehen, als „Zusätzliche technische Vorschriften
(ZTV)“ vertraglich im Bereich Straßenbau vereinbart zu werden.81 Als wesentliche relevante
Papiere sind hier zu nennen:
·
ZTVE-StB 09
·
ZTV La-StB
·
TL BuB E StB-09
101
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
ZTVE-StB 09 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im
Straßenbau, Fassung 2009. Die ZTVE-StB 09 enthalten Regelungen für das Lösen, Laden,
Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels sowie von sonstigen erdbautechnisch
geeigneten Stoffen im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen. Dazu zählen auch die Anwendung,
die Prüfung und der Einbau von Geokunststoffen im Erdbau. Weiter regelt sie die Ausführung und
die Qualitätsanforderungen für den Untergrund und Unterbau von Verkehrsflächen und für
sonstige Erdbauwerke.
Die Regelungen der ZTVE-StB zielen auf erdbautechnische Maßnahmen im Straßenbau ab.
Entsprechend sind die Hinweise zum Umgang mit Boden bei ungünstigen Witterungen oder für
besondere Arbeitsgänge auf eine geotechnisch funktionelle (z. B. Standsicherheit) oder
wirtschaftliche Vorgehensweise ausgerichtet. Der Bodenschutz profitiert dabei bestenfalls
zweitrangig. So sind Einbau- und Verdichtungsmaßnahmen zwar der Witterung anzupassen, aber
aus dem Grund, dass zu feuchter Boden nicht ausreichend verdichtet werden kann.
Kapitel 5 befasst sich ausschließlich mit dem Oberboden. Dessen Abtrag ist so zu disponieren
und
auszuführen,
wie
es
die
folgenden
Erdarbeiten
unter
Berücksichtigung
der
Witterungsempfindlichkeit des Boden und der Witterungsverhältnisse erfordern. Konkrete
Angaben für den Umgang, z. B. Anlegen von Zwischenlagern, werden nicht aufgeführt.
ZTV
La-StB
-
Zusätzliche
Technische
Vertragsbedingungen
und
Richtlinien
für
Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Fassung 2005. Die ZTV La-StB behandeln
Landschaftsbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau, dem Um- und Ausbau und der
Unterhaltung von Straßen und Wegen sowie deren Nebenanlagen und bei Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen.
In dieser ZTV wird relativ allgemein auf Oberbodenarbeiten eingegangen. Auf die Besonderheit
der extremen Standorte „(Fehlen gewachsener Böden, gestörter Kapillarkraft usw.)“ sowie die
Abhängigkeit von Boden- und Witterungsverhältnissen bei Oberbodenarbeiten wird lediglich
hingewiesen. Konkrete Verhaltensvorgaben werden an dieser Stelle vermisst. Es wird auf die
Grundsätze des Landschaftsbaues in DIN 18915 verwiesen.
TL BuB E StB-09 Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des
Straßenbaus. Böden im Sinne der TL BuB E-StB sind von einem Verarbeitungsbetrieb
gesammelte und aufbereitete Böden gleicher oder unterschiedlicher Herkunft, die für die
Errichtung von Erdbauwerken geliefert werden. Aufgrund dieser Definition ist dieses Werk im
hier behandelten Zusammenhang nicht relevant.
102
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
4.4.7 Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt u. a.
·
europäische technische Zulassungen (ETA) für Bauprodukte und Systeme (Bausätze) auf
Basis der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG), in Deutschland umgesetzt durch das
Bauproduktengesetz (CE-Kennzeichnung) und
·
allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Bauprodukte und Bauarten auf Grund der
Bauordnungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Das DIBt führt auch, im Auftrag der Länder, die Liste der Technischen Baubestimmungen, welche
technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer
Teile enthält, und gibt außerdem in der Bauregelliste82 A und B sowie Liste C die „technischen
Regeln für Bauprodukte bekannt.“83 Entsprechend § 3 Abs. 3 der MBO (s. oben Kap. 4.2.8) sind
die „von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische
Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln [...] zu beachten“. Hierzu zählt auch eine
Reihe von DIN-Normen, welche dadurch Gesetzescharakter erhalten. Als Beispiel einer solchen
Länderliste sei auf diejenige von Bayern verwiesen.84 Jedoch sind unter den technischen
Bestimmungen keine Hinweise auf mögliche Bodenschädigungen aufgeführt.
Baustoffe oder Bauprodukte können aufgrund ihrer Eigenschaften und Zusammensetzungen eine
Gefahr für Boden und Grundwasser darstellen, wenn sie direkten Einfluss auf diese nehmen
können. (vgl. Grafik zu GAP-Papier in Kap. 4.4.2). Zur Bewertung der Auswirkungen von
Bauprodukten auf Boden und Grundwasser hat das DIBt in einem Merkblatt eine Übersicht über
die Anforderung und Bewertung bei der Beurteilung der Prüfobjekte zusammengestellt.85
Zum einen wird eine Beurteilung einer möglichen Gefahr für das Grundwasser durch Baustoffe
oder Bauprodukte im Sinn der Sickerwasserprognose der BBodSchV, und unter Bezug auf das
GAP-Papier der LAWA (sieh Kap. 4.4.2) vorgenommen. Zum Anderen wird festgestellt, dass
mögliche Pufferwirkungen des Bodens nicht berücksichtigt werden können, da der spätere
Einbauort des Produktes nicht bekannt ist. Im Ergebnis ist daher grundsätzlich zu fordern, dass
Stoffe und Produkte die Erfordernisse für den direkten Einbau im Grundwasserbereich erfüllen.
Eine Überprüfung aller Bauprodukte nach diesen Aspekten erfolgt nach und nach.
4.4.8 Weitere Organisationseinheiten, Verbände
Darüber hinaus gibt es weitere Organisationseinheiten, Interessensverbände und/oder Vereine,
welche in ihrem jeweiligen Fachbereich ebenso Standards und Richtlinien oder auch Mitteilungen
103
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
und Merkblätter erarbeiten, die als allgemeingültig anerkannt und entsprechend angewendet
werden oder werden sollen. Beispielhaft genannt seien im Zusammenhang mit Bodenschutz
folgende:
Bundesverband Boden e.V. (BVB)86
Zu seinen Aufgaben zählt u. a. die Vertretung fachlicher, technisch-wissenschaftlicher und
rechtlicher Belange zum Umweltmedium Boden. Als Ergebnis seiner Arbeit werden diverse
Materialien und Merkblätter veröffentlich. Zu nennen sind in relevantem Zusammenhang:
·
„Bodenschutz und Bauleitplanung“
·
„Verwertung von Abfällen in und auf Böden“ I–IV
·
„Bodenerosion durch Wasser“
·
„Handlungsempfehlungen zur Gefahrenabwehr bei Bodenerosion“
Darüber hinaus erarbeitet zurzeit der BVB Fachausschuss „Bodenkundliche Baubegleitung“ ein
Papier zur „Umsetzung von Bodenschutzanforderungen bei Baumaßnahmen“.
Deutsche Bodenkundliche Gesellschaft e. V. (DBG)87
Die Aufgabe der Deutschen Bodenkundlichen Gesellschaft ist es, die Bodenkunde und ihre
Beziehungen
zu
Nachbardisziplinen
zu
fördern.
Einzelberichte
erscheinen
in
der
Publikationsdatenbank der DBG, abzurufen auf deren Homepage. Darüber hinaus werden
Nachrichten und Mitteilungen des DBG veröffentlicht. Das Journal of Plant Nutrition and Soil
Science" (Zeitschrift für Pflanzenernährung und Bodenkunde) gilt als offizielles Organ. Die
Gesellschaft pflegt eine breite nationale und internationale Kooperation und ist im Grundsatz
wissenschaftlich ausgerichtet.
Ingenieurtechnischer Verband für Altlastenmanagement und Flächenrecycling e.V. (ITVA)88
Der ITVA versteht sich als technisch-wissenschaftlicher Verein mit den Zielen, den Fachdialog zu
fördern, Kompetenzen durch fachgebietsübergreifende Zusammenführung von Fachleuten und
Interessenten im nachsorgenden Bodenschutz zu bündeln und Lösungswegen für die vielfältigen
Fragestellungen der Altlastenbearbeitung und des Flächenrecyclings aufzuzeigen.
In diesem Themenbereich ist eine Reihe von Arbeitshilfen erschienen, welche auf der Homepage
abrufbar sind.
104
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Aktionsplattform Bodenschutz
BVB, DBG und ITVA haben 2007 ihre Interessen in der Aktionsplattform Bodenschutz gebündelt
und sich zum Ziel gesetzt „die bei ihren Mitgliedern vorhandenen Kompetenzen zu nutzen, um die
Aufmerksamkeit von Politik und Gesellschaft auf die Probleme und vor allem auf Lösungsansätze
zur Vermeidung, Behebung oder Sanierung von Bodenschäden sowie auf Ansätze zur
nachhaltigen Boden- und Flächennutzung zu lenken.“89 Die aktuellen Themenschwerpunkte
liegen zurzeit bei
·
EU-Bodenrahmenrichtlinie
·
Nachhaltiges Flächenmanagement
·
Bodenbewusstsein
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)90
Als technisch-wissenschaftlicher Fachverband setzt sich die DWA für die Förderung von
Forschung und Entwicklung ein. Mit dem DWA-Regelwerk dokumentieren beteiligte Fachleute
aus allen Bereichen der Wasserwirtschaft die „allgemein anerkannten Regeln der Technik" auf
den Gebieten Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall und Bodenschutz.
Gerade für den Themenbereich Gewässer- und Bodenschutz aber auch dem der Kanaldichtigkeit
und Kanalsanierung sind zahlreiche Publikationen erschienen. Eine Übersicht bietet die
Homepage.
Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL)91
Der BGL tritt als Dachverband von 12 Landesverbänden auf. Seine Philosophie lautet:
„Zukunftorientiert und überzeugend, der Marktwirtschaft verpflichtet, bauen und erhalten wir die
Umwelt für morgen“ und die Pflanze wird als wichtigster "Baustoff" erachtet. Der Bezug zum
Boden und ein entsprechender Umgang damit wird – bei einem Blick auf die Homepage –
vermisst. Gerade in dieser Branche würde man aber diesen Bezug erwarten.
Auch bei weiteren Recherchen im Bereich Landschaftsplanung, -bau oder -architektur ist keine
Befassung mit dem Thema Boden und Bodenschutz erkennbar.
4.4.9 Öffentliche Verwaltung
Als exekutives Organ obliegt der Verwaltung die Ausführung der Gesetze. Hierzu werden, neben
der Einführung von Verordnungen, welche auf Ermächtigungsbasis eines Gesetzes entstehen,
und die entsprechenden Status genießen, auch Merkblätter und Handlungshinweise erstellt. In
105
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
den
beiden
letztgenannten
werden
weitere
Konkretisierungen
und
Standardisierungen
vorgenommen, um detaillierter Vorgaben der Gesetze und Verordnungen für den Alltag
anwendbar zu machen und ein einheitliches Handeln zu gewährleisten. Zum Teil haben diese
lediglich verwaltungsinterne Wirkung, zum Teil entwickeln sie auch Außenwirkung in Form eines
Verwaltungsaktes und sind damit auch privatrechtlich bindend. Nicht immer sind Innen- und
Außenwirkung rechtlich eindeutig abgrenzbar. Grundsätzlich ist bei allen Maßnahmen eine enge
Kooperation mit den zuständigen Behörden zu empfehlen, da derartige Regelungen
länderspezifisch aber auch regional- oder gar kommunalspezifisch sind.
Beispielhaft sei hier auf die Inhalte folgender Homepage-Seiten verwiesen:
·
Landesamtes
für
Natur,
Umwelt
und
Verbraucherschutz
des
Landes
NRW,
92
Veröffentlichungen des LANUV NRW zu den Themen Bodenschutz und Altlasten
·
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, Vollzugs- und Arbeitshilfen
für den Themenbereich „Bodenschutz in Bayern“93
Es sind aber auch die Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz des Bundes (AH BoGwS)94
zu nennen. In ihnen werden im Schwerpunkt sowohl Verfahrensabläufe zur Bearbeitung von
kontaminationsverdächtigen Flächen von der Erfassung bis zur ggf. erforderlichen Sanierung
beschrieben als auch Hinweise zu speziellen Untersuchungsmethoden gegeben. Durch
einheitliches
Handeln
bauaufsichtsbehördliche
der
Bauverwaltungen
Aufgaben
für
die
der
Länder,
Liegenschaften
welche
des
baufachliche
Bundes
in
und
Organleihe
wahrnehmen, soll sowohl erhöhter Wirtschaftlichkeit als auch nachhaltigem Umweltschutz
Rechnung getragen werden. Wünschenswert ist eine Ausdehnung der Arbeitshilfen auf den
vorsorgenden Bodenschutz im bautechnischen Bereich. Die Arbeitshilfen haben allerdings keinen
rechtsverbindlichen Charakter.
Einige Behörden haben sich bereits mit dem Thema Bodenschutz beim Bauen beschäftigt und
entsprechende
Empfehlungen
heraus
gegeben.
Auch
diese
entwickeln
keinen
rechtsverbindlichen Charakter, enthalten aber wertvolle und praxistaugliche Hinweise für alle am
Bau Beteiligten, für einen schonungsvollen und ressourcensparenden Umgang mit Boden. Am
ehesten
findet
man
Hinweise
zum
Umgang
mit
Boden im
Bereich Altlasten bzw.
Bodenverwertung. Das LANUV NRW hat eine Zusammenstellung für Bauherren dokumentiert, die
darüber hinaus auf die Problematiken vor, bei und nach dem Bauen eingeht und dabei in
besonderer Weise mögliche Gefügeschäden durch Bodenbewegungen und übermäßige
Belastungen beschreibt. Beispielhaft seien aufgeführt:
·
Solingen: Leitfaden zum Bodenschutz im Bau- und Planungswesen; im Schwerpunkt
bezogen auf stoffliche belastete Grundstücke95
106
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
LFU BW: Bodenaushub ist mehr als Abfall; im Schwerpunkt Bodenverwertung unter
Beachtung der möglichen stofflichen Belastung96
·
LANUV NRW: Bodenschutz beim Bauen104
·
Rems-Murr-Kreis: Bodenschutz bei Baumaßnahmen; 1-seitige Kurzhinweise zu allen
Themenbereichen97
4.5
Beispiel Schweiz
Gerade im vorbeugend Bodenschutz bei Baumaßnahmen im nichtstofflichen Bereich hat die
Schweiz
eine
Vorreiterrolle
übernommen.
Im
Schweizer
Umweltrecht
ist
eine
Umweltbaubegleitung (UBB) und in Bereichen ein Begleitung durch Spezialisten, wie z. B. der
Bodenkundliche Baubegleiten (BBB) gefordert. Diese Forderung richtet sich nach Art, Umfang,
Ausmaß (räumlich, zeitlich) und Sensitivität der Örtlichkeit.98
Ein besonderes
Augenmerk
wird dabei auf
vorbeugenden Schutz des Bodens vor
Gefügeschädigung durch Verdichtung gelegt. Hierfür wurden Methoden beschrieben um die
Empfindlichkeit und damit die Belastungsgrenze des Bodens in bestimmten Feuchtigkeitszuständen zu beurteilen. Im Folgenden sollen diese Methoden vorgestellt werden.
4.5.1 Beurteilungsmethode
In der Schweiz macht man sich die Messung der Saugspannung (vgl. Kapitel 3.2.3) des Bodens
als Hilfsmittel zu Nutze, um ein Maß für die Belastbarkeit des Bodens indirekt bezogen auf die
Bodenart zu haben. Wie oben beschrieben wirkt sich die Saugspannung im Boden (physikalisch
betrachtet wirkt sie als Unterdruck im Boden) stabilisierend auf die festen Bodenteilchen aus und
bedingt die schwankende Widerstandskraft des Bodens bei unterschiedlichen Feuchtegraden.
Zur Beurteilung der Saugspannung nutzt man den sogenannten Tensiometer. Der Tensiometer
besteht aus einer Messhülse mit Keramikspitze, welche in ca. 35 cm Tiefe in den Boden
eingebracht wird. Nach Sicherstellung eines hydraulischen Kontaktes zwischen Boden und
Messgerät kann am oberen Ende des Tensiometers mit Hilfe eines angebrachten Manometers
die im Boden vorhandene Saugspannung üblicherweise in cbar abgelesen werden.99,100
Tensiometer gibt es in unterschiedlichsten Größen und Ausstattungen.
107
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
101
Bild 30 + Bild 31: links:
Diesem
Tensiometer unterschiedlicher Größe, rechts:
abgelesenen
Wert
werden
z.
B.
Kennwerte
102
Darstellung deren Funktionsweise
der
eingesetzten
Maschinen
(„Maschinenkennwert“, er entspricht der Einsatzgrenze) gegenüber gestellt. Er errechnet sich:
Gesamtgewicht (beladen) [t ] ´ Gesamtgewicht (beladen) [t ]
´ 0,125 = Maschinenkennwert [cbar ]
Auflagefläche m 2
[ ]
Formel 1: Maschinenkennwert bzw. Einsatzgrenze einer Maschine in Centibar [cbar] (Var. 1)
131
alternative Berechung nach Umformung der Formel:
Gesamtgewicht (beladen) [t ]´ Bodenpressung (beladen) [bar ]´ 1,25 = Maschinenkennwert [cbar ]
Formel 2: Maschinenkennwert bzw. Einsatzgrenze einer Maschine in Centibar [cbar] (Var. 2)
Erst wenn die Bodenfeuchte durch einen größeren cbar-Wert auszeichnet wird als der
Maschinenwert vorgibt, darf die Maschine eingesetzt werden. Darüber hinaus gilt folgende
Tabelle:
Tabelle 12: grundsätzliche Einsatzbereich von Maschinen
108
131
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bei Werten unter 6 cbar ist eine Befahrung und Bearbeitung des Bodens nicht möglich. Bei
Werten zwischen 6 und 10 cbar ist dies nur mit Einschränkungen und unter besonderer Vorsicht
erlaubt.
Dieses Verfahren empfiehlt der Schweizer Fachverband für Sand und Kies131 zur Anwendung.
Eine weitere Möglichkeit die Einsatzgrenze zu bestimmen, ist das direkte Ablesen des Wertes aus
dem sogenannten „Nomogramm“:
Bild 32: Nomogramm
103
Hier wird die Bodenpressung in bar und das Gesamtgewicht der Maschine dem abgelesenen
Wert am Tensiometer gegenüber gestellt und eine Befahrbarkeit abgelesen. Die Bodenpressung
ist durch Breitreifen, Zwillingsbereifung oder Mehrachser verminderbar.
Bewertung des Verfahrens
Tensiometer sind in ihrer Anwendung nicht trivial. Sie müssen geeicht, gewartet und im Betrieb
kontrolliert werden. Sie sind nicht frostsicher und können trocken laufen. Manometerwerte dürfen
nicht unbedacht abgelesen werden. So benötigt das Wasser nach Niederschlag einige Zeit, um
bis in ca. 35 cm Tiefe vorzudringen. Da Boden sehr inhomogen sein kann, können auch die
Messwerte der Tensiometer stark variieren. Die Bodenschutzrichtlinie der Schweiz empfiehlt
daher auf ca. 2 m² Fläche 3-5 Geräte einzusetzen und den Medianwert als repräsentativen Wert
109
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Schema aus
99
Bild 33: Entscheidungsablauf zur Bestimmung der Verdichtungsempfindlichkeit des Bodens
110
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
zu betrachten.99 In Muldenlagen, Feuchtgebieten oder bei oberflächennahem Hangwasser wird
auch nach langer Wartezeit kein ausreichender cbar-Wert abzulesen sein. Hier muss die
Örtlichkeit fachgerecht beurteilt werden, um unnötige Baustillstandszeiten zu vermeiden.
Da darüber hinaus die aktuelle Belastbarkeit des Bodens auch abhängig von dessen
Skelettanteil, Vorbelastung und Humusgehalt ist, schlägt das Bundesamt für Energiewirtschaft der
Schweiz
eine
differenzierte
Entscheidungsfindung
zur
Bestimmung
der
Verdichtungs-
empfindlichkeit des Unterbodens vor. Hierfür wurde ein Ablaufdiagramm entwickelt, welches in
Anhang 3 der Bodenschutzrichtlinien99 zur Anwendung vorgelegt wird. (siehe Schema in Bild
3399). Grundsätzlich ist eine Anwendung dieser Verfahren nur fachlich Kundigen zu empfehlen.
4.5.2 Gegenüberstellung von Beurteilungsvorschlägen
Zum Vergleich aller bisher aufgeführten Forderungen bezüglich Belastungs- und Bearbeitungsgrenzen folgt eine Gegenüberstellung der Bodenfeuchtewerte in unterschiedlichen Einheiten und
der Verbalbeschreibung nach LANUV-Papier „Bodenschutz beim Bauen“, Seite 23.104
Tabelle 1 der DIN 18915 gibt weiter eine Einteilung des Bodens u.a. in Abhängigkeit der
Konsistenzzahl (siehe Seite 129) vor, um daran eine „Bearbeitbarkeit ohne Gefügeschädigung“
fest zu machen. (wie bereits unter Kapitel 4.4.4 aufgeführt, aber hier noch einmal im Vergleich.)
·
Gruppe 1-3: organische und nichtbindige Böden sind gefügestabil bzw. es werden keine
Einschränkungen genannt.
·
Gruppe 4 und 5: schwach bindige Böden sind erst nach oberflächiger Abtrocknung bei
mindestens steifer Konsistenz (Ic ³ 0,75) zu bearbeiten.
·
Gruppe 6-9: bindige Böden sind erst nach Abtrocknung und mindestens halbfester
Konsistenz (Ic ³ 1,00) zu bearbeiten.
Die Konsistenz Ic = 1,00 wird als Ausrollgrenze bezeichnet.
Vergleicht man die Werte mit denen aus Tabelle 12 und Bild 32 sind Diskrepanzen festzustellen.
Das LANUV empfiehlt eine Einstellung der Bodenarbeiten bei einer Saugspannung von unter
10 cbar, der Fachverband Sand und Kies FSK, Schweiz, aber erst ab unter 6 cbar. DIN18915
lässt eine Bearbeitung von bindigen Böden ebenfalls ab 10 cbar zu, dies entspricht einem Ic =
1,00. Bei schwach bindigen Böden reicht hingegen bereits eine Konsistenz von Ic ³ 0,75, welche
hier als steif bezeichnet wird. Nach dem Schweizer Nomogramm scheint Bodenbearbeitung
immer möglich, wenn das Gerät leicht genug und die Bodenpressung entsprechend gering
ausfällt. Bei diesen Einschätzungen ist eine Unterscheidung zwischen Befahrung und
Bearbeitung nicht eindeutig erkennbar.
111
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bodenfeuchte (Saugspannung) in
Zustand
Bodens
des
hPa
cbar
10
pF-Wert
(logarithmisch Wassersäule
= Ic-Wert)
1
0,1m
2
-1,0 m
sehr nass
<100 hPa
<10
feucht
trocken
Befahren nur auf befestigten
Pisten.
Bodenbewegungen einstellen
10-15
Befahren auf gewachsenem
Boden nur von Baggermatratze
oder Kiespiste aus.
Mit Raupenfahrzeugen
Erdbewegung erlaubt
150 - 250 hPa
15-25
Befahren gewachsener Böden in
Abhängigkeit des Bodendrucks
und Bodenart möglich.
Raupenfahrzeug bevorzugen
>250 hPa
>25
100 - 150 hPa
feucht bis
abgetrocknet
Empfehlung nach
„Bodenschutz beim Bauen“
des LANUV104
1000 hPa
Bearbeitung und Befahren
unbegrenzt möglich
3
-10,0 m
Tabelle 13: Gegenüberstellung der Werte in unterschiedlichen Einheiten der verbalen Beurteilung des LANUV
Nach dieser Zusammenstellung scheint es notwendig, auf Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden belegbare Parameter zur Vorbeugung von Schadverdichtungen zu finden.
Für den Bereich Landwirtschaft gibt es bereits verschiedene Ansätze, welche auf Baufahrzeuge
übertragen werden könnten.
4.6
Rechtliche Erfordernisse
Alleine der Umfang der hier zusammengestellten rechtlichen Grundlagen mit der großen Zahl der
Unterüberschriften macht deutlich, wie uneinheitlich und zerstreut das Bodenrecht grundsätzlich
ist. Darüber hinaus werden viele Versuche unternommen, diese Vorgaben praxisgerecht zu
interpretieren. Daher ist als oberstes Erfordernis eine Vereinheitlichung des Bodenrechtes zu
nennen und infolge dessen eine rechtlich belastbare, praxisgerechte Interpretation unter Nennung
entsprechender Parameter.
Auch wenn bekannt ist, dass aufgrund fehlender wissenschaftlicher Grundlagen und sich
widersprechender Ziele im Detail (wie im Kapitel 3.6 ausgeführt) diese Forderungen nicht
abschließend erfüllbar sind, so zeigen sie einen Weg auf, wie Bodenschutz eine Akzeptanz in der
Praxis erhalten und überhaupt wirtschaftlich praktiziert werden kann.
Speziell im Baubereich, in dem regelmäßig auf DIN-Normen zurückgegriffen wird, erscheint es
erforderlich, eine Grundlage in den Vertragswerken zu schaffen und den vorsorgenden Umgang
112
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
mit Boden sowohl im stofflichen als auch im nichtstofflichen Bereich einheitlich und umfassend zu
regeln. Diese Regeln müssen wissenschaftlich fundiert, widerspruchsfrei und praxistauglich
umsetzbar sein.
Ein umsetzbarer Weg könnte sein, zunächst, wie oben beschrieben, nach einer neuen ATV DIN
18300 Erdarbeiten eine Einteilung des zu bearbeitenden Bodens in Homogenbereichen zu
beschreiben und einzuteilen, so dass die verschiedenen Bereiche des Ober- und Unterbodens
definiert werden und separiert werden können.
In den allgemeinen technischen Vorschriften ist grundsätzlich auf vorbeugenden Bodenschutz im
Bauwesen hinzuweisen und auf entsprechende Normen zu verweisen. Diese werden dadurch
Vertragsgrundlage.
Der
vorbeugende
Bodenschutz
könnte
in
eigenständigen
Normen
zusammengefasst werden, aufgeteilt nach Vermeidung
·
nichtstofflicher Gefährdungen
·
stofflicher Gefährdungen
o durch Bodenverwertung
o durch Bautätigkeit (Betriebsablauf und das Risiko dadurch Fremdstoffe in den
Boden einzubringen. Eventuell Abgrenzungen nach Schutzgebieten)
Die Norm zur Vermeidung nichtstofflicher Gefährdung würde enthalten:
·
Vorgaben zur Vorplanung
·
Bodenab- und Bodenauftrag:
o Empfehlung für den Abtrag (wann)
o empfohlener Maschineneinsatz und deren Bewegung
·
Vorgaben zur Vermeidung von Bodenverdichtung in Abhängigkeit der Böden und deren
Feuchtegehaltes bei Belastung (Maschinen, Lager)
·
Maßnahmen bei Bodenbelastung mit Verdichtungsgefahr (z. B. Baggermatratzen)
·
Vorgaben für das Anlegen von Zwischenlagern (Größe, Dauer, Art und Weise,
Bepflanzung)
·
Nachsorge des Bodens
Wie das vorangehende Kapitel zeigt, wird es eine besondere Aufgabe sein, Parameter zur
Bestimmung der Befahr- und Bearbeitbarkeitsgrenze von Boden konkret zu formulieren.
Eine Norm zur Vermeidung stofflicher Bodenschädigungen durch Baumaßnahmen müsste neu
zusammengestellt
werden.
Sie
sollte
Risiken
listen
und
vorbeugende
Maßnahmen
zusammenstellen.
113
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Die Normen sollten dann allgemein gültig sein (zumindest im großen Umfeld des Bauens), für
jeglichen
technisch
bedingten
Bodeneingriff,
gleich
welchen
Ausmaßes
und
welcher
Veranlassung. Eine Differenzierung zwischen Bau- und Landschaftbaumaßnahme wird bei dieser
Thematik für kontraproduktiv gehalten. Eine Ausnahme kann nur für Boden gelten, welcher von
Beginn an eindeutig zur Verwendung für bautechnische Zwecke definiert und in den Bauphasen
auch praktisch eindeutig abgegrenzt werden kann.
Um die genannten Ziele zu erreichen, sind Vertreter aller am Bau beteiligten Akteure sowie
Landschaftsbauer und Pedologen in die Diskussionen mit einzubeziehen, ein Grundkonzept im
Bereich der DIN-Normung zu erstellen, und dieses dann zielorientiert umzusetzen. Alle Normen
im Umfeld müssen dem stimmig, entsprechend den Leitlinien des DIN angepasst werden.
Für die überregionale oder städtebauliche Planungsphase vor einer Bautätigkeit sind die
entsprechenden Behörden gefragt, ihre Verantwortung im vorbeugenden Bodenschutz wahr zu
nehmen. Konkrete gesetzliche Regelungen könnten deren Möglichkeiten unterstützen, deren
Handlungsspielraum erweitern und sie zur Tätigkeit veranlassen.
Da die Regelaufstellung für die beschriebenen Fälle vom Variantenreichtum der Böden in
unterschiedlichsten
Zuständen
abhängt,
und
daher
eine
hohe
Komplexität
der
Beurteilungsspanne zu erwarten ist, sollten Regelverfahren vorgegeben werden, welche bei
laienhafter Beurteilung im sicheren Bereich bleiben. Wird dieses Maß überstiegen, sollten
zwingend Bodenkundler hinzugezogen werden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung wäre
zu treffen.
Eine Ausschlussregelung für Minderflächen oder Mindermassen bei Eingriffen in den Boden wird
nicht für sinnvoll erachtet, da jeder Bauherr das Recht auf weitgehend erhaltene natürliche
Funktionen seines Bodens haben sollte und die Möglichkeit anschließender Gartennutzung
entsprechend ortsüblicher Vegetation gewährt sein muss.
114
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
5 Geo- und bautechnische Grundlagen
5.1
Einleitung
„Die Geotechnik ist ein Aufgabengebiet des Bauingenieurwesens und der Ingenieurgeologie, das
den Boden als Baugrund und Baustoff zum Gegenstand hat, d. h. die Voraussetzung für seine
bautechnische Nutzung untersucht. Ziel der Geotechnik ist es [...] standsichere und
gebrauchstaugliche Bauwerke zu planen, zu bauen und zu unterhalten.“105 Dazu zählen auch
Erdbauwerke wie z. B. Dämme, Böschungen und Deponieabdichtungen.
Bodenrelevante Eigenschaften und Prozesse im Boden, wie sie in Kap. 3 beschrieben sind,
insbesondere Wechselwirkungen mit bodenabhängiger Flora und Fauna oder physico-chemische
Puffer- und Speicherfunktionen werden in der Geotechnik ausgeblendet. Dies wird deutlich durch
das häufig in der Geotechnik für Boden synonym benutzte Wort „Lockergestein“111, 106, 107 oder die
Umschreibung „Gemisch mineralischer Bestandteile“.108
Mit Hilfe materialwissenschaftlicher Stoffgesetze wurden standardisierte Berechnungsmethoden
und
Nachweisverfahren
baupraktische
abgeleitet,
Anwendung
zu
welche
entwickeln.
erlauben,
So
wirklichkeitsnah
werden
auf
Basis
Modelle
für
die
charakteristischer
Bodenkenngrößen des Baugrundes, welche zu ermitteln sind (zum einen Rechenwerte, welche
als Bemessungsgleichungen genutzt werden können oder Indexwerte welche der Bewertung der
bautechnischen Eigenschaften des Bodens dienen), letztendlich erd- und grundbautechnische
Sicherheitsnachweise geführt. Da die Bodenkenngrößen eine gewisse Streubreite aufweisen,
werden als charakteristische Werte „vorsichtig geschätzte Mittelwerte“ in den Normen angeführt.
Grundlegende Gesetzmäßigkeiten und Systematiken sind im Wesentlichen in DIN-Normen
dokumentiert. Sie bilden heute die Basis geotechnischer Standard-Beurteilungen und finden sich
in Ausschnitten in jedem bautechnischen Tabellenbuch (z. B. „Wendehorst“112, „Schneider“109).
Einige relevante Normen wurden bereits im Kapitel 4.4.4 gelistet und werden im Folgenden
konkret angesprochen.
In der fachübergreifenden Auseinandersetzung für ein bodenschonendes Vorgehen im Zuge von
Baumaßnahmen ist es wichtig, auch die Seite der technischen Betrachtungsweise und
Systematik kennen zu lernen und zu verstehen, damit ein Verständnis und eine Verständigung
über die Grenzen der eigenen Fachdisziplinen hinaus möglich ist. Dadurch ist eine gemeinsame
Lösungsfindung aber auch möglicherweise eine Übertragung von bewährtem Wissen auf den
Nachbarfachbereich möglich.
115
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Im Folgenden wird eine Betrachtung der – in diesem Zusammenhang wesentlichen –
geotechnischen Unterdisziplinen vorgenommen:
·
Bodenmechanik
·
Grundbau
·
Erdbau
5.2
Bodenmechanik
Die „Bodenmechanik ist die Lehre von den physikalischen Eigenschaften des Bodens und seines
Verhaltens als Baugrund“.110 Sie beschäftigt sich im Einzelnen mit der
·
Baugrunderkundung
·
Bodenbenennung, -beschreibung und -klassifizierung
·
Erforschen mechanischer Eigenschaften, (Festigkeit- und Verformungsverhalten)
·
Ableitung des Spannungs- und Verformungszustandes, z. B.105
o
Einfluss Bauwerk auf Baugrund
o
Einfluss Boden auf Bauwerk.
5.2.1 Baugrunderkundung
Das Ziel der Baugrunderkundung ist, ein möglichst genaues Bild des Baugrundes und seiner
Umgebung in Bezug auf
·
den Räumlichen Aufbau (Schichtgrenzen, Homogenbereiche, Einschlüsse)
·
die Eigenschaften des Bodens / des Felsens (Kennwerte)
·
die Erhaltung der Grundwasserverhältnisse zu erhalten.
In den Grundzügen sind dabei Parallelen zu den bodenkundlichen Untersuchungen zu ziehen.
In weiteren Schritten kann auf Basis dieser Erkenntnisse mit Hilfe bekannter Gesetzmäßigkeiten
modellhaft beurteilt werden, in welchen Grenzen der Baugrund bzw. Baustoff einsetzbar sein
wird. Um diese Erkenntnisse zu erhalten, werden folgende Arbeiten durchgeführt:
116
·
Auswertungen von Unterlagen
·
Felduntersuchungen
o
Ortsbegehungen
o
direkte Aufschlüsse (Schürfe, Bohrung und Vorort-Bodenbeurteilung)
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
o
indirekte Aufschlüsse (Nutzung bekannter Beziehungen zwischen Messwerten und
Untergrund. Z. B. Bestimmung von Festigkeitseigenschaften und Lagerungsdichten)
o
·
Plattendruckversuch
Laboruntersuchungen
Folgendes Schaubild gibt eine Übersicht über den Ablauf des Untersuchungsverfahrens.
Bild 34: Von der Baugrunderkundung zu erdstatischen Berechnungen
105
117
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Die Mindestanforderung an
·
Baugrunduntersuchung und in der Folge für
·
rechnerische Nachweise,
·
Überwachung der Ausführung und
·
Überwachung nach der Bauausführung111
ergibt sich nach DIN 4020 u. a. aus dem geotechnischen Schwierigkeitsgrad des Tragwerkes und
der zu erwartenden Reaktion des Baugrundes. Eine Abgrenzung erfolgt über ein Einordnen in
geotechnische Kategorien (GK 1-3).
Entsprechend DIN 1054 01/2005 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ sind
Sicherheitsnachweise für Erd- und Grundbauwerke zu führen. Rechnerisch ist nachzuweisen,
dass
sowohl
Grenzzustände
der
Tragfähigkeit
(GZ 1)
wie
auch
Grenzzustände
der
Gebrauchstauglichkeit (GZ 2) nicht zu erwarten sind. Zu verhindern sind das:
·
Versagen des Baugrundes infolge Erschöpfung seiner Festigkeit
·
Versagen des Bauwerkes infolge zu hoher Verformung des Baugrundes.
Als Möglichkeiten des Versagens im Einzelnen sind Grundbruch, Gleiten, Geländebruch und das
Fehlen des Schubverbands zwischen Baugrund und Bauteilen (welche selbst aus Erde bestehen
können) zu nennen.112
Die Tiefe der geo- und bodentechnischen Gutachten haben dem Fortschritt der Bauplanung bzw.
dem Baufortschritt zu entsprechen.
Die Schritte der Baugrunderkundung werden im Folgenden dargestellt.
5.2.1.1
Auswertungen von Unterlagen
Eine Vielzahl von Unterlagen geben erste Auskünfte über zu erwartende Bodenverhältnisse. An
erster Stelle zu nennen sind Karten unterschiedlicher Thematik wie z. B.:
118
·
Topographische Karten
·
Geologische Karten
·
Ingenieur-Geologische Karten
·
Bodenkarten (auch Bodenbewertungskarten)
·
Hydrologische Karten
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Über die Ämter hinaus, welche diese Karten erarbeiten und inklusive ihres Hintergrundwissens
anbieten,
sind
weitere
Erkenntnisse
bei
z. B.
Umwelt-,
Berg-,
Denkmalämtern
oder
Kampfmittelräumdiensten zu erhalten. Weitere Aufschlüsse können auch Dokumentationen zu
Nachbarbebauungen in Bauämtern bieten oder Altlastenkataster, welche auf möglicherweise
umfangreiche Bodenuntersuchungen hinweisen. Selbst (historische) Luftaufnahmen, welche z. B.
in
Folge
von
Luftbombardements
aus
den
Kriegsjahren
reichlich
existieren
und
in
verschiedensten Archiven zu finden sind, bergen Hinweise. In dieser Phase ist Phantasie gefragt,
denn ein einzelner Behördengang kann unter Umständen kostspielige Vor-Ort-Untersuchungen
vermeiden.
Alle Unterlagen sind jedoch immer auf Plausibilität zu prüfen! Hilfreich für die Prüfung ist die
Fragestellung: Wer hat wann, was, warum, auf welcher Weise und mit welchen Mitteln untersucht
bzw. dokumentiert?
5.2.1.2
Felduntersuchungen
Ortsbegehung
Ein geübter Fachmann kann bei unmittelbarer in Augenscheinnahme des Geländes anhand von
Indizien wie Geländeform, Wasservorkommen und Vegetation wichtige Rückschlüsse auf
mögliche Geländebewegungen (Wassereinfluss, Dolinen...), -veränderungen (Aufschüttungen,
Abgrabungen, Rutschungen...) oder Chemie des Untergrundes ziehen.111 Aber auch vorhandene
ober- und möglicherweise unterirdische Bebauungen und deren Einflüsse dürfen nicht
vernachlässigt werden.
Direkte Aufschlüsse
Direkte Aufschlüsse können bereits natürlich gegeben sein, wie an Steilufern oder -hängen oder
anthropogen entstanden sein, wie z. B. in Kiesgruben, Steinbrüchen oder Stollen. In Ermangelung
vorhandener
brauchbarer
Aufschlüsse
werden
Schürfen
(Spaten
oder
Bagger),
Untersuchungsstollen oder Bohrungen durchgeführt. Grundsätzliche sind bei diesen Maßnahmen
immer die entsprechenden Sicherheitsvorschriften zu beachten (z. B. DIN 4124 Baugruben und
Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten).
Direkte
Aufschlüsse
ermöglichen
eine
direkte
oder
indirekte
Begutachtung
der
Untergrundverhältnisse sowie die Entnahme von Proben. Je nach Methode können diese Proben
mehr oder weniger gestört und dadurch für weitere Untersuchungen zum Teil nur eingeschränkt
genutzt werden. „DIN EN ISO 22475-1, 01/2007, Geotechnische Erkundung und Untersuchung Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen“ (alt: DIN 4021) bietet die Möglichkeit
119
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
die Qualität der Bodenproben nach ihrer Güte einzuteilen und daraus die feststellbaren
Kennwerte zu bestimmen.
Dem erfahrenen Fachmann ermöglichen Vorort-Proben, mit einfachen Hilfsmitteln den Boden in
seinen wesentlichen Eigenschaften zu benennen und zu beschreiben (siehe Kap. 5.2.2).
Spezifische Untersuchungen können nach genormter Entnahme von Proben (DIN EN ISO 224751) im Labor durchgeführt werden. Diese führen zu den für geotechnische Bewertungen und
Berechnungen notwendigen Kennwerten.
Indirekte Aufschlüsse
Als indirekte Aufschlussverfahren werden Sondierungen bezeichnet. Hierzu werden in der Regel
senkrecht zur Bodenoberfläche Sonden (Metallteile in genormter Form) eingedrückt oder
gerammt und auch um ihre Längsachse gedreht. Die vom Boden der Sonde entgegengebrachten
Widerstände werden gemessen und vorliegenden Vergleichswerten gegenüber gestellt. Dadurch
können Rückschlüsse auf den Untergrund und seine Schichtung vorgenommen werden. Als Basis
werden bekannte Beziehungen zwischen Messwerten und Untergrund genutzt. (z. B. können aus
Ramm- und Drucksondierungen Festigkeitseigenschaften und Lagerungsdichten bestimmt
werden)
Im Zuge von indirekten Aufschlussverfahren werden keine Bodenproben entnommen, sie dürfen
aber immer nur in Zusammenhang mit direkten Aufschlüssen bewertet werden. Bevorzugt werden
diese Verfahren bei nicht bindigen Böden verwendet. Diese lassen in der Regel nur
unzureichende Probeentnahmen zu.
Als wesentliche Sondierungsverfahren sind zu nennen:
Rammkernsondierung: Die Sonde wird mit einer definierten, konstanten Schlagkraft in den
Boden geschlagen. Die Eindringtiefe in Abhängigkeit der Schläge lässt Rückschlüsse auf den
Untergrund zu. (DIN EN ISO 22476-2 Geotechnische Erkundung und Untersuchung Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen)
Drucksondierung: Die Sonde wird mit konstanter Geschwindigkeit (2 cm/s) durch veränderliche
Kräfte in den Boden gedrückt. Mantelreibung und Spitzenwiderstand der Sonde können dabei
getrennt erfasst werden. (DIN 4094-1 Baugrund - Felduntersuchungen - Teil 1: Drucksondierungen)
Flügelsondierung: An die in den Boden eingebrachte Sonde sind kreuzweise vier Flügel
angebracht. Durch vordefinierte Drehung kann das erforderliche Drehmoment bestimmt werden,
welches nötig ist, um den Boden zum Bruch zu bringen. Die Untersuchung dient der Bestimmung
120
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
des Scherwiderstandes des Bodens. (DIN 4094-4 Baugrund - Felduntersuchungen - Teil 4:
Flügelscherversuche).
Plattendruckversuch: Plattendruckversuche werden speziell genutzt, um die Verformbarkeit und
Tragfähigkeit des Baugrundes zu beurteilen. Mit Hilfe einer Druckplatte wird der zu prüfende
Untergrund wiederholt belastet und die gemessene mittlere Normalspannung s0 unter der
Lastplatte und die darausfolgende Setzung s dokumentiert. Aus der sich daraus ergebenden
Drucksetzungslinie kann auch das Verformungsmodul Ev und das Bettungsmodul ks ermittelt
werden. Die Ergebnisse bieten eine Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung von
Fundamenten oder die Befestigung von Flächen (Straßen, Flugplätze). Die Rahmenbedingungen
für die Übertragbarkeit des Versuches sind immer genau zu prüfen. (DIN 18134 Baugrund;
Versuche und Versuchsgeräte – Plattendruckversuch, 09/2001).
5.2.1.3
Laboruntersuchungen
Laboruntersuchungen müssen stets streng nach einem einheitlichen und genormten Verfahren
erfolgen, denn nur so kann eine Übertragbarkeit der standardisierten Verfahren im Rahmen der
definierten Toleranzbereiche und eine modellhafte Beurteilung der Verhältnisse in Bereich der
geforderten Sicherheitsgrenzen gewährleistet werden. Basis der Untersuchungen sind die im
Rahmen der direkten Aufschlüsse gewonnenen Bodenproben. Die Laboruntersuchungen liefern
Kenngrößen der Böden über die im Feld gewonnenen Daten hinaus bzw. konkretisieren oder
verifizieren diese.111
5.2.2 Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Böden
5.2.2.1
Grundlagen
Als Benennung und Beschreibung von Böden wird die „Zuordnung eines Namens und
Aufzeichnung von Eigenschaften und Unterscheidungsmerkmale nach [in der Regel] der
·
Korngrößenverteilung, [Maß der Korngrößen des Bodens und ihre Verteilung]
·
der Art und der Beschaffenheit der mineralischen und/oder organischen Bestandteile und
·
der Plastizität“* (ES ISO DIN 14688-1:2002 (D) Kap. 3) verstanden.
Als Bodenart wird im engeren Sinn ein Boden aus nur einem Korngrößenbereich bezeichnet
(DIN 14688-1 Kap. 4.2). Der Begriff wird jedoch unscharf und in unterschiedlichen
Zusammenhängen verwendet. In DIN 14 688-1 Kap. 4.1 wird auf die Benennung der Bodenarten
*
„Eigenschaft eines bindigen Bodens, die darin besteht, dass sich sein mechanisches Verhalten bei
Änderung des Wassergehaltes verändert“ (ES ISO DIN 14688-1:2002 (D) Kap. 3).
121
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
entsprechend Kap. 4.2 bis 4.10 hingewiesen, darunter fallen Kenngrößen wie Plastizität,
organischer Anteil und Trennflächen und Schichtung. Im Gegensatz dazu spricht DIN ISO
11074:06/2005 Bodenbeschaffenheit – Wörterbuch113 in Kap. 3.6.1 von Bodenart in
Zusammenhang von Fläche oder Region. Eine Definition ist in der Normung nicht zu finden.
KA 566
wiederum
formuliert
in
Kapitel
5.6.13.4:
„Mit
der
Gesamtbodenart
wird
die
Korngrößenzusammensetzung des mineralischen Bodenmaterials gekennzeichnet. Sie wird in
Fein- und Grobbodenarten differenziert.“ Dennoch werden im Weiteren unter dieser Kategorie
auch Torf- und Muddearten aufgeführt. Es muss also festgestellt werden, dass die Begrifflichkeit
nicht immer eindeutig ist und es infolgedessen auch zu Missverständnissen in der Praxis kommen
kann.
Durch Benennen und Beschreiben festgelegter Merkmale und Kriterien ist eine hinreichende
Einordnung von Boden in Bodengruppen möglich. Dies wird als Klassifizierung bezeichnet
(ES ISO DIN 14688-2:2002 (D) Kap. 3). Sie basiert in der Regel auf Grundlage der
Korngrößenverteilung und der Plastizität. Der Begriff „Klassifikation“ ist gegenüber dem Begriff
der „Bodensystematik“ abzugrenzen. Letzter beschreibt Böden nach geo- und pedogenetischen
Prozessen (vgl. Kapitel 3.4 Bodensystematik). Unter „Klassifikation“ dagegen ist eine
Beschreibung rein nach Bodeneigenschaften ohne genetische Betrachtung zu verstehen.
Bodengruppen sind als „Bodenarten mit annähernd gleichem stofflichem Aufbau und ähnlichen
geotechnischen Eigenschaften“ definiert (ES ISO DIN 14688-2:2002 (D) Kap. 3.2). Nach Kapitel
4.1 der DIN hat die Einordnung unabhängig von Wassergehalt und Dichte des Bodens nach
folgenden Klassifizierungsmerkmalen zu erfolgen:
·
Korngrößenverteilung
·
Plastizität
·
Organische Bestandteile
·
Entstehung
Dies führt sich auch fort in DIN 18196 06/2006 „Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke“. Man unterscheidet zum einen zustandsbeschreibende Klassifizierungsversuche wie z. B.:
122
·
Korngrößenverteilung
·
Plastizitätsgrenzen
·
Organische Bestandteile.
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Auf der anderen Seite werden Festigkeits- und Verformungsversuche (Scherfestigkeit,
Steifemodul) durchgeführt, die der rechnerischen Untersuchung der Tragsicherheit und
Gebrauchstauglichkeit nutzen.
5.2.2.2
Vor Ort (Feldversuche)
Eine Hilfestellung für die Benennung, Beschreibung und Klassifizierung vor Ort gibt EN ISO DIN
14688:2002 (alt, aber noch vielfach im Gebrauch: die Vorgängernorm DIN 4022) auf der Basis
der Eigenschaften, welche „gewöhnlicherweise für Böden im Bauingenieurwesen verwendet
werden“114. Sie ist auf natürliche und künstliche Böden anzuwenden. Für Fels gilt ISO 14689.
Nach ISO 14688 wird zunächst geprüft, ob es sich um natürlich abgelagerten Boden oder
Auffüllmaterial handelt. Enthält der Boden natürliches Material, wird er wie natürlicher Boden
beschrieben, andernfalls ist er gesondert zu beschreiben.
Erhält der natürliche Boden organische Bestandteile oder hat er einen organischen Geruch, so
soll er als organischer Boden beschrieben werden.
Tabelle 14: Benennung und Beschreibung von organischen Böden (Tabelle 2, ISO 14 688-1)
Hat der Boden nicht diese Eigenschaft, so ist seine Dichte zu prüfen. Bei geringer Dichte handelt
es sich um vulkanisches Gestein.
Als nächstes sind Steine und Kies >63 mm zu entfernen. Ist dieser Anteil schwerer als der Rest
des Bodens, handelt es sich um „sehr grobkörnigen Boden“. Dabei gibt es hier noch die
Unterscheidung „Blöcke“ (boulders) falls den größeren Anteil Partikel >200 mm bestimmen und
„Steine“ (cobbles) im anderen Fall.
Besteht der Hauptanteil des Bodens überwiegend aus Partikeln <63 mm ist er in feuchtem
Zustand weiter zu untersuchen. Klebt er in diesem Zustand nicht, handelt es sich um
123
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
„grobkörnigen Boden“, welcher sich in „Kies“ (gravel), falls der größere Anteil aus Partikel
>2 mm besteht, und in „Sand“ (sand) falls er kleiner ist, aufteilt.
Ist der Boden in feuchtem Zustand klebrig, wird er als „feinkörnig“ bezeichnet. Bei geringer
Plastizität, Dilatanz* und Trockenfestigkeit handelt es sich um „Schluff“ (silt), andernfalls um
„Ton“ (clay).
Darüber hinaus ist sehr grobkörniger und grobkörniger Boden über seine Nebenanteile,
Korngrößen und deren Verteilung, Trennflächen und Schichten, Farbe und Dichte genauer zu
definieren. Feinkörniger und organischer Boden wird weiter unter Angabe von Nebenanteilen,
Plastizität, organischem Anteil, Farbe und Konsistenz konkretisiert. Bei feinkörnigem Boden sind
zusätzlich Trennflächen und Schichten anzugeben. In allen Fällen ist die geologische
Bezeichnung des Bodens ebenfalls anzuführen.
Tabelle 15: Korngrößenfraktionen (DIN EN ISO 14688-1)
*
Eigenschaft eines körnigen, granularen Materials, sein Volumen bei Einwirkung von Scherkräften zu
vergrößern.
124
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Tabelle 16: Grundlagen von Bodenklassifizierungen (DIN EN ISO 14688-2)
Zusammengesetzte Bodenarten werden in ihren Haupt- (Substantiv, Kurzzeichen in
Großbuchstaben) und Nebenanteilen (Adjektiv, Kurzzeichen in Kleinbuchstaben) beschrieben.
Die Kennbuchstaben sind seit Gültigkeit der DIN EN ISO 14688-2 von den englischen Wörtern
abgeleitet. Zwei Beispiele: Kies, sandig = saGr, Ton, kiesig = grCl.
Weitere Beschreibungen und Erläuterungen sowie aufgeführte Kenngrößen zur Bestimmung
finden sich in Teil 1 der Norm, wie z. B. Tabelle 14: Benennung und Beschreibung von
organischen Böden (Tabelle 2, ISO 14 688-1) (s. oben) sowie in Teil 2 der Norm. Die Kenngrößen
lassen sich meist nur durch Laborversuche genau benennen.
5.2.2.3
Laboruntersuchungen
In DIN EN ISO 14688-1 werden die Grundlagen der Bodenklassifizierung aufgeführt. Für die
Beschreibung der Laboruntersuchungsdurchführung, der Bestimmung der Kennwerte und den
grundsätzlichen Versuchsbedingungen und -aufbauten stehen eine Reihe Normen zur Verfügung,
welche hier jedoch nicht im Detail aufgeführt werden.
125
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Im Folgenden werden wesentliche Kennwerte für den Bereich der Geotechnik vorgestellt.
Gleichwohl kann dies in der Fülle der Bestimmbarkeiten, deren Auswertungsmöglichkeiten und
rechnerischen Zusammenhängen nur einen ersten Eindruck der inneren Zusammenhänge von
Bodenzusammensetzung und Nutzbarkeit im geotechnischen Sinn geben. Für eine Vertiefung der
Thematik muss auf die entsprechende Fachliteratur verwiesen werden.
Korngrößenverteilung:
Im Labor werden die Korngrößenbereiche bei Partikeln >0,063 mm durch Siebung, die Verteilung
kleinerer Partikel z. B. durch Schlämmen oder Sedimentation bestimmt. Durch Eintragung in ein
entsprechendes Diagramm ergeben sich Körnungslinien.
Bild 35: Darstellung von Sieblinien, Quelle
Aufgrund
der
Steilheit
einer
115
Kurve
werden
weitere
Kennwerte
bestimmt,
wie
die
Ungleichförmigkeitszahl (je steiler die Körnungslinie, desto ungleichförmiger der Boden) und die
Krümmungszahl (sie definiert die Krümmung der Kurve im festgelegten Bereich zwischen 10 %
und 60 % der Korndurchgänge). Fehlt ein bestimmter Körnungsbereich, wird die Kurve als
intermittierend bezeichnet. Aus den Kennzahlen Ungleichförmigkeit und Krümmungszahl
können wichtige Bodeneigenschaften wie z. B. Verdichtungsfähigkeit ermittelt werden. (Diese
Aussage gilt für grobkörnige, nichtbindige Böden)
126
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Wasserdurchlässigkeit
Über
die
Ungleichförmigkeitszahl
und
empirisch
ermittelte
Beiwerte
kann
so
der
Wasserdurchlässigkeitsbeiwert k* (in m/s) für grobkörnige Böden ermittelt werden. Dieser und
weitere Werte wie Durchfluss und Filtergeschwindigkeit sind Hilfsgrößen für die Beurteilung von
Grundwasserströmungen oder für anthropogen hergestellte Dichtungs- (Deponieabdichtungen)
bzw. Filterschichten. Hier werden auch die mit Hilfe von Körnungslinien von Terzaghi
aufgestellten Filterregeln für den Aufbau von Filtern (z. B. Drainagepackung) genutzt.111
Bei der Beurteilung der Wasserbewegungen und -einflüsse sind jeweils die Temperaturen zu
berücksichtigen, da mit sinkender Temperatur die Zähigkeit der Flüssigkeit zunimmt und deren
Wirkung sich damit verändert.
Plastische Eigenschaften
Bodenporen können in unterschiedlichem Maß mit Wasser gefüllt werden. Als Wassergehalt des
Bodens wir das Verhältnis Masse des Wassers zu Masse des Bodens bezeichnet. Der
Wassergehalt des Bodens hat wesentlichen Einfluss auf die
·
Zusammendrückbarkeit und Festigkeit bindiger Böden und die
·
Verdichtbarkeit von Böden (s. unten)
Feinkornböden (sie enthalten Bestandteile von Ton und Schluff und werden auch als bindige
Böden bezeichnet) sind (auch) nach ihrer Plastizität zu beurteilen, welche vom Wassergehalt
abhängig ist. Hierzu sind Laborversuche zur Bestimmung der Fließgrenze (Bestimmung über
Versuchsaufbau: Fließgrenzengerät nach Casagrande) und der Ausrollgrenze durchzuführen.
Diese werden auch als Zustandsgrenzen oder Konsistenzgrenzen bezeichnet.
·
Die Fließgrenze bezeichnet den Wassergehalt am Übergang vom flüssigen zum sog.
bildsamen (formbaren) Zustand.
·
Die Ausrollgrenze bezeichnet den Wassergehalt am Übergang vom bildsamen zum
halbfesten Zustand.
·
Die Plastizitätszahl gibt die Differenz von Fließgrenze zu Ausrollgrenze an. (vgl. Tabelle
18)
·
Weiter in Beziehung gesetzt ergeben sich Konsistenzzahl Ic, Liquiditätszahl IL und die
Aktivitätszahl IA.111 (vgl. Tabelle 19)
*
k für teilgesättigten Boden, mit Index r in der Geotechnik für den gesättigten Boden. In der Bodenkunde
mit dem Index f für Fließmedium (im Gegensatz zu Gasen).
127
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
Noch zu nennen ist hier die Schrumpfgrenze als Übergang vom halbfesten zum festen
Zustand. (hellerer Farbton des Bodens durch Trocknen)116
Bodenklassifikation nach DIN 18196
Aufgrund der besonderen Eigenschaften feinkörniger bzw. bindiger Böden (Massenanteil des
Feinkorns ³40 %) mit den Hauptanteilen Ton und Schluff werden diese nach DIN 18196 – im
Gegensatz zu DIN EN ISO 14688-1 – anhand von Plastizitätszahl und Wassergehalt eingeteilt.
Hierfür steht ein Diagramm (Bild 36) zur Verfügung. Nach Eintragen der Wertelinien im Diagramm
kann am Schnittpunkt der beiden Wertelinien die Bodenart direkt abgelesen werden.
Benennung
Kurzzeichen
Wassergehalt
leicht plastisch
L
<35 %
mittelplastisch
M
35 % bis 50 %
ausgeprägt plastisch
A
>50 %
Tabelle 17: Vom Wassergehalt an der Fließgrenze abhängige Einstufung von Tonen und Schluffen nach DIN
18196
111
Bild 36: Plastizitätsdiagramm mit Bodengruppen
116
Die Bedeutung der Plastizitätszahl kann am Beispiel Kreide veranschaulicht werden. Ihr ist ein
sehr kleine Plastizitätszahl zugeordnet, was bedeutet, dass bereits bei geringer Erhöhung des
Wassergehaltes die Scherfestigkeit deutlich vermindert wird. 111
128
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Konsistenzzahl
Die Konsistenzzahl ist definiert als das Verhältnis von Fließgrenze minus Wassergehalt zu
Fließgrenze minus Ausrollgrenze.
Ausrollgrenze
Konsistenzzahl:
Fließgrenze
Plastizitätsbereich
1,0
0,75
0,5
0
Tabelle 18: Konsistenz bindiger Böden (nach DIN 18122)
Dichte
Die Dichte r [t/m³ oder g/cm³] bestimmt sich aus dem Verhältnis der Masse des Bodens zum
Volumen. Diese kann von feuchtem oder trockenem Boden bestimmt werden.
Die Wichte g [kN/m³] des Bodens ergibt sich aus der Dichte mal der Erdbeschleunigung.
Der Porenanteil n ermittelt sich als 1 (als Wert) abzüglich Trockenbodendichte rd (mit
Porenanteil) geteilt durch Korndichte rs. Als Korndichte wird der reine Feststoff des Bodens
bezeichnet. Dieser kann jedoch – neben den mineralischen Körnern – auch aus z. B. organischen
Bestandteilen bestehen. Die Porenzahl e bezeichnet das Verhältnis des Porenvolumens zum
Volumen der Festmasse des Bodens
Die Sättigungszahl Sr wird z. B. bestimmt als der Quotient aus dem wassergefüllten
Porenvolumen und dem Gesamt-Porenanteil.
Die vier letztgenannten Werte stehen in enger Beziehung und bilden Grundwerte für erdstatische
Berechnungen. So hat die Wichte direkten Einfluss auf Stützbauwerke und deren statische
Dimensionierung.111
Organische Bestandteile
Entsprechend des organischen %-Anteils an der Trockenmasse wird der Boden als schwach,
mittel oder stark organisch eingestuft.
Organische Anteile haben eine große Wirkung auf die Kennwerte und Eigenschaften von Böden.
Ihre Dichte ist sehr gering und die Wasseraufnahmefähigkeit sehr hoch. Dies vermindert die
Festigkeit, erhöht die Zusammendrückbarkeit und kann infolge dessen stärkere Setzungen
bewirken.111
129
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Lagerungsdichte von Sanden und Kiesen
Die Lagerungsdichte D ist eine weitere wichtige Kenngröße für nichtbindige Böden, welche auf
den Porenanteil des Bodens begründet ist.
Die normmäßig geforderte „bezogene Lagerungsdichte“ errechnet sich in gleicher Weise aus
der Porenzahl: „Porenzahl bei lockerster Lagerung“ minus „vorhandene Porenzahl“ geteilt durch
„Porenzahl bei lockerster Lagerung“ minus „Porenzahl bei dichtester Lagerung“.116
Sie kann auch durch Feldversuche wie z. B. Ramm- oder Drucksondierungen indirekt ermittelt
werden.
Die Werte werden zur Beurteilung von Verdichtungsfähigkeit und Belastbarkeit der Böden
genutzt aber auch als Bezugsgröße für weitere Bodenkenngrößen. Z. B erhöht sich mit
zunehmender Lagerungsdichte die Wichte und auch der Reibungswinkel, welcher die
Scherfestigkeit bestimmt (siehe unten).111 Sie können in der Geotechnik jedoch nur für
grobkörnige Böden rechnerisch in Ansatz gebracht werden.
Infolge von Druckbelastung wird der Porenraum des Bodens verringert, das Volumen verkleinert
sich entsprechend. Sind die Poren wassergesättigt, kommt es zu einer verzögerten
Volumenminderung, da das zunächst belastete Wasser in den Poren, welches inkompressibel ist,
infolge der Belastung über den Porenraum – je nach dessen Gestaltung – erst entweichen muss.
Diese Verringerung von Porenzahl und Wassergehalt infolge von Druckänderungen wird als
Konsolidierung bezeichnet. Eine gegenläufige Bewegung mit Wiederfüllen der Poren mit Wasser
infolge des Unterdruckes in den Poren, welcher durch Entlastung des Bodens entsteht und eine
Vergrößerung der Werte Porenzahl und Wassergehalt nach sich zieht, nennt man auch
Schwellung oder negative Konsolidierung.
Das Steifemodul Es [kN/m²] ist in diesem Zusammenhang eine wichtige Kenngröße für die
einaxiale Zusammendrückbarkeit des Bodens. Es wird bei steigendem Wassergehalt immer
kleiner und die Scherfestigkeit tf [kN/m²] nimmt ab (Einsinken im nassen Boden).111
Die Scherfestigkeit in Böden wird dabei bestimmt durch
·
Reibung (Spannung, welche am Kontaktpunkt von Körnern entsteht) und
·
Kohäsion (Haftkraft, welche durch hygroskopisches Wassers entsteht, vgl. Kapitel 3.2.3)
Sie ist in DIN 18137 definiert als die Schubspannung, bei der die Scheinfuge entsteht und der
Boden versagt.112
130
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Die Scherfestigkeit ist ein wichtiger geotechnischer Faktor für die Beurteilung von Rutschungen,
Gleiten oder Brüchen, wie z. B Grundbrüchen. Das bedeutet, die Spannungswirkung der
einzelnen Partikel macht sich in der Summe bodenmechanisch flächenhaft bemerkbar. Im Kleinen
ist sie in den Ausquetschungen und Einsinkungen von Reifen bei Überfahrung von zu feuchtem
Boden zu beobachten.
In DIN 1080-6 sind Bodeneigenschaften mit Bezeichnung und formelgemäßer Zusammenhang
tabellarisch zusammengestellt. (siehe Tabelle 19)
5.2.2.4
Bautechnische Eigenschaften und Bodenkenngrößen
In DIN 18196 werden Bodenarten in Bodengruppen (siehe oben) zusammengefasst
(Bodenklassifikation),
welche
annähernd
gleichen
stofflichen
Aufbau
und
ähnliche
bodenphysiksalische Eigenschaften und Kennzeichnungen haben. Die Einordnung erfolgt über
zwei Kennbuchstaben und dient dem Zweck die bautechnische Eigenschaften und Eignung zu
beurteilen. Sie gilt nicht für Böden mit einem Massenanteil an Steinen und Blöcken >40 %.
Die Klassifizierung der Bodengruppen erfolgt anhand von
·
Korngrößenbereiche
·
Korngrößenverteilung
·
plastischen Eigenschaften
·
organischen Bestandteilen
·
Entstehung
Für diese Gruppen erfolgt eine Bewertung bezüglich ihrer bautechnischen Eigenschaften
·
Scherfestigkeit
·
Verdichtungsfähigkeit
·
Zusammendrückbarkeit
·
Durchlässigkeit
·
Erosionsempfindlichkeit
·
Frostempfindlichkeit
und ihrer bautechnischen Eignung als
·
Baugrund für Gründung
·
Baustoff für
o
Gründungen
131
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
o
Erd- und Baustraßen
o
Straßen- und Bahndämme
o
Erdstaudämme
o
Dränagen
Ein beispielhafter Auszug aus Tabelle „Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ aus DIN
18196 ist in Anhang 5 dargestellt.
Für
weitere
geotechnische
Beurteilungen
aufgrund
der
Bodenklassifizierung
stehen
Bodenkenngrößen zur Verfügung wie
·
Erfahrungswerte der Wichte nichtbindiger Böden nach DIN 1055-2
·
Erfahrungswerte
für
die
Scherfestigkeit
(Reibungswinkel
und
Kapillarkohäsion)
nichtbindiger Böden (nach DIN 1055-2)
·
Erfahrungswerte der Wichte und Scherfestigkeit bindiger Böden (nach DIN 1055-2)
DIN 1080-6 listet schließlich
·
Bodeneigenschaften,
·
deren Bezeichnung mit Formelzeichen und Einheit von Bodenkenngrößen
·
sowie deren formelmäßigen Zusammenhang.112
Die entsprechende Tabelle ist im Folgenden dargestellt.
Im Weiteren folgt eine Zusammenstellung an DIN-Normen, welche im Bereich Bodenarbeiten im
weitesten Sinn relevant sind. Die Zusammenstellung ist jedoch aufgrund der Fülle solcher
Normen auf die Wesentlichen beschränkt.
132
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
133
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Tabelle 19: Bodeneigenschaften, Bezeichnung und Einheiten der Bodenkenngrößen (nach DIN 1080-6)
134
112
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Im Folgenden eine Zusammenstellung relevanter Normen. (nicht abschließend)
NA 005 Normenausschuss Bauwesen (NABau)
Grundlegende Normen Geotechnik
DIN 1054
01/2005
Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau
DIN 1055, Teil 2, E 02/2003
Einwirkungen auf Tragwerke: Bodenkenngrößen
DIN 4020
09/2003
Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke
DIN 18196
06/2006
Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke
Normen für Laboruntersuchungen
DIN 18121, Teil 1
04/1998
Wassergehalt; Bestimmung durch Ofentrocknung
DIN 18121, Teil 2
08/2001
Wassergehalt; Bestimmung durch Schnellverfahren
DIN 18122, Teil 1
07/1997
Zustandsgrenzen (Konsistenzgrenzen);
Bestimmung der Fließ- und Ausrollgrenze
DIN 18122, Teil 2
09/2000
Zustandsgrenzen (Konsistenzgrenzen);
Bestimmung der Schrumpfgrenze
DIN 18123
11/1996
Bestimmung der Korngrößenverteilung
DIN 18124
07/1997
Bestimmung der Korndichte; Kapillarpyknometer - Weithalspyknometer
DIN 18125, Teil 1
08/1997
Bestimmung der Dichte des Bodens; Laborversuche
DIN 18125, Teil 2
08/1999
Bestimmung der Dichte des Bodens; Feldversuche
DIN 18126
11/1996
Bestimmung der Dichte nichtbindiger Böden bei lockerster und dichtester
Lagerung
DIN 18127
11/1997
Proctorversuch
DIN 18128
12/2002
Bestimmung des Glühverlustes
DIN 18129
11/1996
Kalkgehaltsbestimmung
DIN 18130, Teil 1
05/1998
Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts; Laborversuche
DIN 18130, T2, E
10/2003
Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts; Feldversuche
DIN 18132
12/1995
Bestimmung des Wasseraufnahmevermögens
DIN 18134
09/2001
Plattendruckversuch
DIN 18135 E
06/1999
Eindimensionaler Kompressionsversuch
DIN 18136
11/2003
Einaxialer Druckversuch
DIN 18137, Teil 1
08/1990
Bestimmung der Scherfestigkeit;
DIN 18137, Teil 2
12/1990
Bestimmung der Scherfestigkeit; Triaxialversuch
DIN 18137, Teil 3
09/2002
Bestimmung der Scherfestigkeit; Direkter Scherversuch
Berechnungsnormen
DIN 4017
mit Beiblatt 1
03/2006
Baugrund - Berechnung des Grundbruchwiderstands
von Flachgründungen
DIN V 4019-100
04/1996
Baugrund - Setzungsberechnungen - Teil 100 Berechnung nach dem
Konzept mit Teilsicherheitsbeiwerten
DIN 4085
10/2007
Berechnung des Erddrucks
135
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Normen zur Erkundung, Untersuchung und Beschreibung des Baugrunds
Bodenkundliche Standortbeurteilung und Ableitung von Bodenkennwerten
DIN 4220
DIN 4023
02/2006
Kennzeichnung, Klassifizierung
Zeichnerische Ergebnisse von Baugrund - und Wasserbohrungen
DIN 4030, Teile 1,2 06/1991
Beurteilung betonangreifender Wässer, Böden und Gase
DIN 4094
Baugrund - Erkundung durch Sondierungen
DIN 4094, Teil 1
06/2002
Drucksondierungen
DIN 4094, Teil 2
05/2003
Bohrlochrammsondierung
DIN 4094, Teil 3
01/2002
Rammsondierungen
DIN 4094, Teil 4
01/2002
Flügelscherversuche
DIN 4094, Teil 5
06/2001
Bohrlochaufweitungsversuche
DIN EN ISO
14688, Teil 1
01/2002
Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung,
Beschreibung und Klassifizierung von Boden
DIN EN ISO
14688, Teil 2
11/2004
Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung,
Beschreibung und Klassifizierung von Boden
DIN EN ISO
14689, Teil 1
04/2004
Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Benennung,
Beschreibung und Klassifizierung von Fels
DIN EN ISO
22475, Teil 1
01/2006
Geotechnische Erkundung und Untersuchung: Probenentnahmeverfahren
und Grundwassermessungen - Technische Grundlagen der Ausführung
DIN EN ISO
22476, Teil 12 (E)
06/2006
Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen Drucksondierungen mit mechanischen Messwertaufnehmern
DIN 196821
Teil 1
DIN 1055, Teil 2
Bodenbeschaffenheit - Felduntersuchungen -: Bestimmung der
Bodenfarbe
02/1976
DIN 4021
Bodenkenngrößen; Wichte, Reibungswinkel, Kohäsion,
Wandreibungswinkel
Aufschluss durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben
Im Landschaftsbau
DIN 18915
Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten
Vergaberelevante Normen (VOB, Teil C)
DIN 18299
04/2010
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18300
04/2010
Erdarbeiten
DIN 18301
04/2010
Bohrarbeiten
DIN 18311
04/2010
Nassbaggerarbeiten
DIN 18319
04/2010
Rohrvortriebsarbeiten
DIN 18320
04/2010
Landschaftsbauarbeiten
DIN 18459
04/2010
Abbruch- und Rückbauarbeiten
NA 119-01-02-06 UA Bodenschutz, Entsorgung, Altlastensanierung
DIN 19731
05/1998
Bodenbeschaffenheit- Verwertung von Bodenmaterial
ISO 15176
10/2002
Bodenbeschaffenheit - Charakterisierung von Bodenaushub und anderem
Bodenmaterial zur Verwertung
Tabelle 20: Überblick über Bau- und Bodenrelevante Normen (Literaturauswahl
136
117
, Liste ergänzt)
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
5.3
Grundbau
Im Grundbau werden mit Hilfe der bodenmechanischen Erkenntnisse das Planen, Berechnen und
Ausführen von Bauten auf und im Baugrund ermöglicht. Dabei geht es um die Bewertung der
Wechselwirkungen der Kräfte zwischen Bauwerk und Baugrund.
Im Rahmen der Sicherheitsnachweise sind Spannung und Verzerrung in Hinblick auf folgende
statische Beanspruchungen zu berücksichtigen.
·
Sohldruckverteilung
·
Setzung
·
Erddruck
·
Grundbruch
·
Gleiten und Kippen
·
Gelände- und Böschungsbruch
·
Aufschwimmen111
Dabei kann Boden / Erde selbst als Baustoff genutzt und als technisches Ingenieurwerk zum
Erdbauwerk werden (z. B. Wälle, Dämme, Einschnitte oder Deponieabdichtungen).
Wird Boden zu Baugrund oder als Baustoff selbst zum (Erd-)Bauwerk, so ist er in der
Regel nicht mehr in der Lage natürliche Funktionen oder Funktionen als Standort für landund forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des BBodSchG zu übernehmen. Dies liegt im
Wesentlichen an der starken Verdichtung des Erdreiches, welche üblicherweise für
bautechnische Zwecke notwendig wird und der daraus folgenden Zerstörung des Gefüges.
Dieser Boden wird im Sinn dieser Arbeit nicht als (schützenswerter) Boden betrachtet,
sondern als Baustoff. Aus diesem Grund soll an dieser Stelle das Thema Grundbau nicht
weiter vertieft werden.
Das Erdreich kann jedoch nach Aufgabe bautechnischer Funktionen und entsprechender Aufbereitung erneut eine Anzahl natürlicher Funktionen übernehmen. Im Zuge langfristiger
Bodengenese wird er Böden mit natürlichen Funktionen immer ähnlicher werden.
Mit Hilfe geotechnischer Erkenntnisse und Parameter (z. B. Verdichtung, Scherfestigkeit,
Wasserdurchlässigkeit) und darauf basierende Beurteilungs- und Berechnungsverfahren können
auch Bezüge zu physikalischen Bodenveränderungen oder Bodenschädigungen gezogen
werden. Zum Teil geschieht das schon, besonders im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
Eine Weiterentwicklung und Übertragung auf den Baubereich kann auch hier unterstützend zur
137
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Verhinderung negativer Bodeneinflüsse genutzt werden. Hilfreich sind z. B. klare Benennungen
von Grenzparametern. Eine Übertragbarkeit und Weiterentwicklung ist themenspezifisch zu
erforschen.
5.4
Erdbau
5.4.1 Einführung
Erdbau heißt Erde bewegen118 und bedeutet eine Veränderung der Lage und inneren Struktur
(Gefüge) des Bodens bzw. Erdreiches. Nach ATV DIN 18300 Erdarbeiten zählen dazu die
Vorgänge
·
Lösen
·
Laden
·
Fördern (Transportieren)
·
Einbauen
·
Verdichten119
Eine eigene Betrachtung des (Zwischen-) Lagerns wird hier vermisst. Lösen / Laden kann unter
Bodenaushub und Einbauen / Verdichten als Bodenauftrag zusammengefasst werden.
Besondere Lösearbeit ist bei Fels notwendig (hier nicht relevant) und Verdichten nur bei
Erdbauwerken und Boden als bautechnischer Untergrund. Die rechtlichen Hintergründe in Bezug
auf die Abfallzuordnung und Bewertung des Bodens hinsichtlich seiner Verwertung wurden
bereits im Kapitel „rechtliche Grundlagen“ zusammengestellt. Im Folgenden wird die
Durchführung der Erdbewegungen betrachtet.
Statistisch gesehen werden in Deutschland mehr als 2 Mrd. m³ Massen im Jahr im Erdbau
inklusive Abraumarbeiten und Steine- und Erdengewinnung bewegt.118 Hierzu zählen die BodenHorizonte A, B und der nicht unbeträchtliche Teil des Horizontes C, welcher nicht im hier
relevanten Zusammenhang im Fokus des Bodenschutzes steht. Eine Statistik nach getrennter
Erfassung der Horizonte ist nicht bekannt. Es ist zu vermuten, dass eine solche aufgrund der
Ausschreibungsstruktur (Einordnung in Bodenklassen nach ATV DIN 18300 siehe Kap. 4.4.5) der
Erdarbeiten nicht differenziert darstellbar ist.
Erdbauarbeiten werden – im hier dargestellten Themenrahmen – nicht nur für bautechnische
Zwecke durchgeführt, sondern auch für landschaftsgestalterische Maßnahmen als ursächlicher
Zweck oder in Folge von Baumaßnahmen. Die Erde soll im letztgenannten Bereich anschließend
für vegetationstechnische Zwecke genutzt werden.
138
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Grundüberlegung für die Planung und Kalkulation der Erdarbeiten ist die richtige Beurteilung des
Materials Boden (Einstufung in Boden- und Felsklassen entsprechend ihrem Zustand beim Lösen
nach ATV DIN 18300) mit dem Blick auf eine wirtschaftliche Abwicklung der Erdbewegungen
unter
dem
Aspekt
der
dafür
richtigen
Geräteauswahl
und
Geräteausrüstung.
Eine
Bodenschonung steht dabei nicht im Fokus.
5.4.2 Grundlagen
Für alle Arten der Erdbewegungen steht heute eine scheinbar grenzenlose Auswahl an
Maschinen und Geräten bereit. Ziel ist, das optimale Gerät (meist aus wirtschaftlichem Aspekt) für
die geplanten Arbeiten auszuwählen. Die Frage nach der Größe wird meist durch das zu lösende
und fördernde Material bestimmt, aber wesentlich auch durch die Tragfähigkeit und Griffigkeit des
Untergrundes. Denn der einzusetzenden Arbeitskraft der Maschine muss eine Gegenkraft im
Untergrund gegenüber stehen. Daher ist das Wissen um das Kräftespiel zwischen Untergrund,
Gerät und Material essentiell für die Maschinenauswahl aus wirtschaftlicher Sicht. Das Wissen
bietet darüber hinaus aber auch einen Ansatz Maschinen bodenschonend einzusetzen.
Kraftübertrag
Die nutzbare Kraft eines Gerätes, hängt ab vom Gewicht auf den Antriebsrädern bzw. Ketten und
dem Bodenschlusskoeffizienten. Folgende Tabelle gibt eine Übersicht.
Material
Reifen
Ketten
Beton
0,90
0,45
Steinbruchsohle
0,65
0,55
toniger, trockener Lehm
0,55
0,90
fester Boden
0,55
0,90
toniger, nasser Lehm
0,45
0,70
loser Boden
0,45
0,60
nasser Sand
0,40
0,50
Schotterweg
0,36
0,50
trockener Sand
0,20
0,30
fester Schnee
0,20
0,25
Eis
0,12
0,12
118
Quelle:
Tabelle 21: Beispiele von Bodenschlusskoeffizienten (empirisch ermittelt)
Die nutzbare Zugkraft der Maschine ergibt sich aus dem Produkt Bodenschlusskoeffizienten und
Gewicht auf den Antriebsrädern. Der Bodenschluss ist umso kleiner, je geringer die
139
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Kraftübertragung von der Maschine auf den Untergrund ist. Die Tabelle zeigt, dass feste, trockene
Böden
effektivere
Arbeit
erlauben
als
nasse,
lehmige
und
Kettenfahrzeuge
i. d. R.
leistungsfähiger sind als Radfahrzeuge.
Das Maschinengewicht kann nicht beliebig erhöht werden, da es auf die Tragfähigkeit des Untergrundes abgestimmt werden muss. Der Bodendruck ergibt sich aus dem Maschinengewicht und
der Aufstandsfläche des Gerätes. Daneben wirken im Betrieb auch dynamische Kräfte wie Beschleunigungs-, Brems- und Zentrifugalkräfte in horizontaler Richtung. Grundsätzlich haben Radfahrzeuge wegen der geringeren Aufstandsfläche größere Bodendrücke als Kettengeräte, aber
auch letztere können schnell an ihre Grenzen stoßen, wenn der Untergrund nicht tragfähig genug
ist. Ein technisches Optimum stellt die Moorraupe dar, deren Bodendruck durch größere tragende
Kettenlänge und breiter Bodenplatten deutlich geringer im Verhältnis zum Eigengewicht ausfällt.
Gerät in t
Bodendruck
7,3 t Kettendozer
0,43 kg/cm²*
43 kPa
0,43 bar
4,3 N/cm²
48 t Kettendozer
1,0 kg/cm²
100 kPa
1,0 bar
10 N/cm²
Kleine
Moorraupe
0,3 kg/cm²
30 kPa
0,3 bar
3 N/cm²
0,5 kg/cm²
50 kPa
0,5 bar
5,0 N/cm²
0,15 kg/cm²
15 kPa
0,15 bar
1,5 N/cm²
27 t Moorraupe
Max.
Grenzvorgabe
nach DIN 18915
Tabelle 22: Bodenpressung verschiedener Geräte beispielhaft
Bildquelle
120
Bild 37: Moorraupe
*
Bildquelle
118
, div. Einheiten im Vergleich
121
Bild 38: Kettendozer
Auch wenn diese Einheit keinen Druck aus physikalischer Sicht bezeichnet, so wird der ersatzweise
dennoch in der Praxis verwendet.
140
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Zum Vergleich sei hier ein Wert aus DIN 19731 genannt: Bei Aufbringung von Böden sollten diese
nur mit Kettenfahrzeugen mit einer maximalen Pressung von 15 kPa befahren werden. Ein
unrealistischer Wert, welchen nicht einmal kleinste Moorraupen einhalten können.71
Beispielhaft: Kettendozern der Fa. Zeppelin-Cat
118
Tabelle 23: Vergleich der Maschinenleistung im Verhältnis zum Einsatzgewicht und zur Bodenpressung
Als Gegenwert ist in der folgenden Tabelle die maximale Tragfähigkeit diverser Böden – aus
erdbautechnischer Sicht – genannt. Es wird jedoch nicht deutlich gemacht, wie diese maximale
Tragfähigkeit definiert ist. Es ist zu vermuten, dass die Werte aus bodenschonender Sicht
geringer ausfallen würden. Nach dieser Tabelle können – nach wirtschaftlichem Aspekt – selbst
bei weichem, tonigem Boden noch Kettendozer bis nahezu 50 t eingesetzt werden! (vgl. dazu am
Beispiel von Kettendozern der Fa. Zeppelin-Cat, Tabelle 23).
Material
Tragfähigkeit (bar)
Fels, kompakt
24,1
Kies, fest anstehend
7,6
Fels, zerkleinert
4,8
Ton, trocken
3,8
Sand, kompakt trocken
3,8
Ton, halbtrocken
1,9
Sand, lose trocken
1,9
Ton, weich
1,0
Treibsand, Schwemmland
0,5
118
Tabelle 24: Tragfähigkeit verschiedener Materialien in bar
Zum Vergleich werden in folgender Tabelle spezifische Bodendruck-Werte für Schwerlast-LKW
(auch als SKW bezeichnet) und Dumper mit zwei bzw. drei Achsen dargestellt.
141
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
vorne
Mitte
hinten
Reifendruck Bodendruck Reifendruck Bodendruck Reifendruck Bodendruck
SKL
7,0
5,7
7,1
5,7
2-AchsDumper
3,2
3,0
4,1
3,7
3-AchsDumper
3,,2
3,0
3,1
3,0
3,3
3,1
118
Tabelle 25: spezifische Bodendrücke für SKW und Dumper beispielhaft im Vergleich nach Werkangabe in bar
Bild 39: 3-Achs-Dumper, Bildquelle
121
Zu berücksichtigen ist auch, dass bei nachlassender Bodentragkraft Räder in den Boden
eindringen. Das erhöht den Rollwiederstand und damit die nötige erforderliche Kraft des
Fahrzeuges, um eine gleiche Endleistung zu erreichen. Hierfür gib es Faustwerte: Den Basiswert
bildet der sogenannte konstante Rollwiderstand (RW k) in kg/t*. Er beinhaltet innere Reibung,
Reifendruck, Reifenprofil und Reifenwalken und beträgt ca. 2 % des Bruttogewichtes der
Maschine. Das bedeutet bei einem Fahrzeug von 1 t, welches sich ohne Reifeneindringung (harte
Strasse) bewegt, eine Schub- oder Zugkraft von 20 kg.*
Pro cm Reifeneindringung ist ein zusätzlicher spezifischer Rollwiderstand (RW s) von 6 kg/t zu
erwarten. Aus RW k + RW s ergibt sich RW g als Gesamtrollwiderstand.118 122
*
Einheit so inkorrekt in der Quelle angegeben
142
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Untergrundverhältnisse
RWg
Harte, glatte Straße (Beton, Asphalt)
20 kg/t
Feste, glatte Straße, Verformung bis 2 cm
(Schotter- oder Erddecke)
30 kg/t
Unbefestigte Straße, ausgefahrener Weg, der
unter Belastung nachgibt
Reifeneindringung bis 5 cm
50 kg/t
Ausgefahrener, unbefestigter Weg mit ziemlich
weicher Oberfläche
Reifeneindringung bis 10 cm
80 kg/t
Loser Sand oder Kies
100 kg/t
Weiche, schlammige, ausgefahrene Piste
Schnee lose/fest
100 – 200 kg/t
25/45 kg/t
Tabelle 26: Beispiele zu erwartender Gesamtrollwiderstände
Interessant ist dazu im Vergleich der Steigungswiderstand: Ein Prozent Steigung der Fahrbahn
lässt einen Fahrwiderstand von 10 kg/t Fahrzuggewicht erwarten. Damit ist man bei einer
Radeindringtiefe von 10 cm schon bei einer vergleichbaren Steigung von 6 %, die zusätzlich als
Leistung abgearbeitet werden muss! Neben der dadurch verursachten Bodenschädigung
bedeutet dies auch aus wirtschaftlicher Sicht einen deutlichen Mehraufwand, da die
Leitungsfähigkeit der Maschinen zurückgeht und für die gleiche Arbeit nun eine leistungsstärkere
Maschine notwendig wird.
Im Ergebnis bietet dieses Hintergrundwissen Ansätze, wirtschaftlich zu handeln und gleichzeitig
Boden vor übermäßiger Verdichtung und Verknetung zu schützen:
·
Bei tiefem Boden wird eine Fortführung der Arbeit schnell unwirtschaftlich. Eine
Arbeitsunterbrechung schont den Boden.
·
Schlechte Untergrundverhältnisse vermindern auch die Gesamtfahrleistung (geringer
Bodenschluss, hoher Rollwiderstand). Bei großen Förderwegen lohnt es sich – zur
Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeit – eine gute Fahrpiste zu errichten, welche die
Transportleistung optimieren lässt und den Boden gleichzeitig schont. Darüber hinaus sind
solche Pisten auch bei ungünstigen Wetterverhältnissen noch nutzbar. Nach Abschluss
der Arbeiten werden die Pisten zurückgebaut.
·
Je größer der Bodenschluss, desto besser der Kraftübertrag von Maschine auf den
Untergrund, desto größer die Arbeitsleistung beim Lösen, Laden und Fördern. Auch hier
lohnt aus wirtschaftlicher Sicht manchmal eine Arbeit zu unterbrechen oder eine kleinere
Maschine zu wählen und damit gleichzeitig den Boden zu schonen.
143
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
5.4.3 Lösen und Laden
Lösen ist besonders bei Bodenklassen 6, „leicht lösbarer Fels“ und vergleichbaren Bodenarten
und Klasse 7, „schwer lösbarer Fels“ erforderlich. Diese Bodenarten entsprechen in der Regel
nicht den im Sinn dieser Arbeit zu schützenden Böden, weswegen das Thema „Lösen“ an dieser
Stelle nicht näher betrachten werden soll.
Das Laden hingegen stellt den ersten massiven Eingriff im Zuge von Erdarbeiten in die
Bodenstruktur dar. Als bevorzugte Geräte haben sich dafür Radlader und Hydraulikbagger
bewährt.118 Die Schaufelart und Schaufelgröße richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.
Welchen Einfluss die Wahl des Ablösewerkzeuges auf Gefügestörungen des Bodens hat, wäre
ein weiterer, zu prüfender Aspekt. Untersuchungen dazu sind nicht bekannt und sollten
angestoßen werden.
Ein überlegenswerter Ansatz wäre, dies bei großflächigen Erdabträgen flächenhaft – ähnlich bei
einem Rollrasen – zu vollziehen und die sich ergebenden, in sich ungestörten „Erdplatten“ an
anderer Stelle so wieder aufzutragen. Möglicherweise könnte auch eine „blockweise“ Umsetzung
von Ober- und Unterboden in einem Arbeitsgang eine weitgehende Erhaltung des Bodengefüges
bewirken.
5.4.4 Fördern bzw. Transportieren
Wesentliche Einflüsse des Transportierens auf den Boden in Folge der Bodenbelastung wurden
im Kapitel 5.4.2 „Grundlagen“ aufgeführt.
Einen Sonderfall stellt der Kettendozer dar, welcher in einem Arbeitsgang löst, lädt, fördert und
einbaut. Seine Arbeitsleistung ist abhängig von Korngröße, -form und Hohlräumen und bei
bindigen Böden von der Feuchtigkeit. Wirtschaftlich optimal ist der Vorgang des Schiebens zu
bewerten, wenn das Material vor dem Schild rollt (bes. krümeliges Material). Das bedeutet aber
auch, dass der Boden einer besonders starken Gefügestörung unterworfen ist. Für
bodenschonende Maßnahmen ist dieses Verfahren daher nicht geeignet.
Eine andere Variante ist das System Load & Carry. Hier wird mit dem Radlader geladen und
direkt mit diesem das aufgenommene Material 50 - 250 m weit transportiert. Aus wirtschaftlicher
Sicht wird hier die Zeit des Umladens gespart. Der Boden wird aufgrund der geringeren Einzellast
weniger mechanisch beansprucht. Jedoch sind gute Fahrpisten zu erstellen, da das häufig
wiederholte Überfahren des Bodens ab zu bestimmenden Lastengrößen (bodenabhängig) zu
erhöhten Verdichtungen führen kann.
144
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
5.4.5 Einbauen
Das Einbauen bei ingenieurtechnischen Erdarbeiten ist immer mit Verdichtung verbunden. Dies
führt zum Verlust der natürlichen Bodenfunktionen und soll daher hier nicht weiter betrachtet
werden.
Der Fall des schonungsvollen Erdauftrages für vegetationstechnische Zwecke ist kein Aspekt des
in der Literatur beschriebenen Erdbaues.118, 112 Unter den Normen findet sich dieser Bereich dem
Landschaftsbau zugeordnet (z. B. DIN 18915).
5.5
Garten- und Landschaftsbau
Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) stellt seine Branche auf
seiner Web-Seite u. a. mit dem Satz vor: „Wenngleich wir bauausführende Betriebe sind,
erachten wir die Pflanze als unseren wichtigsten "Baustoff". Wir sind sowohl der Bauwirtschaft als
auch dem Gartenbau eng verbunden.“123 Der Boden ist in diesem Zusammenhang kein Thema.
Dies spiegeln auch die weiteren Inhalte der Seiten wieder.
Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. FLL124 bemüht sich
derzeit in 58 Fachgebieten um Aufklärung und Fortschreibung. Aber auch darunter sind keine
Bodenrelevanten Themen zu finden.
Auch aufgrund weiterer, ergebnisloser Recherchen muss davon ausgegangen werden, dass
Garten- und Landschaftsbauer sich vorrangig mit Vegetationstechnik und Gestaltungsfragen
befassen, nicht jedoch mit dem Boden als schützenswertes Naturgut im Sinn dieser Arbeit.
5.6
Erfordernisse
Im Rahmen von Baumaßnahmen wird Bodenbewegung und -nutzung aus baufachtechnischer
Sicht betrachtet. Wird Boden für Erdbauwerke verwendet, so wird er in der Regel stark verdichtet.
Dieser Boden darf zwar nicht verunreinigt werden, muss im Sinn dieser Arbeit aber nicht
gefügeschonend behandelt werden, da er ohnehin seine natürlichen Bodenfunktionen weitgehend
verliert.
Für die Durchführung von Bodenbewegungen für vegetationstechnische Zwecke und zum Erhalt
von natürlichen Funktionen sind die in Kapitel 5 beschriebenen Arbeiten nicht bestimmt.
Bodenverdichtung und -verknetung wird in Zusammenhang mit Erdbewegungen lediglich unter
dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit analysiert.
145
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Als Basis allen Bodenschutzes ist zu Beginn von Baumaßnahmen erforderlich, eine definierte
Trennung der anzutastenden Böden nach „Baustoff / Baugrund“ und „Erhalt der natürlichen
Funktionen“ durchzuführen.
Auf der Suche nach einem möglichen Verantwortlichen für die Anliegen des zu schützenden
Bodens, drängt sich, zumindest bei Großprojekten, ein Blick auf den Landschaftsbauer auf.
Jedoch muss nach Recherchen festgestellt werden, dass dieser den Fokus auf die
Vegetationstechnik an sich legt. Der Boden als Basis der Vegetation erfährt keinen besonderen
Schutz. Beobachtungen bei der Arbeitsabwicklung bestätigen diese Erkenntnis. Der Pedologe,
welcher das Problem des notwendigen Bodenschutzes erkannt hat, hat dagegen als
Nichtbeteiligter keine Interventionsmöglichkeit bei Baumaßnahmen i. w. S..
Es muss an dieser Stelle festgestellt werden, dass sich bisher im Zusammenspiel der vielfältig
Beteiligten an Baumaßnahmen inklusive Landschaftsbaumaßnahmen kein Anwalt für die Sache
Bodenschutz hervortut. Dies belegen die üblichen, zu beobachtenden Abläufe an kleinen und
großen Baustellen. Als Konsequenz ist ein solcher „Anwalt“ in das Baugeschehen einzubinden.
Denkbar
wäre,
diese
Aufgabe
einem
am
Bau
Beteiligten
zu
zuordnen
(Erdbauer,
Landschaftsbauer) und ihn entsprechend zu qualifizieren oder einen neuen Sachverständigen
bzw. Koordinator für Bodenaspekte einzuführen. Sinnvollerweise sollte dies von der Größe der
Baustelle (bzw. dem Umfang der Erdbewegungen auf der Baustelle) oder/und den lokalen
Umständen (besonders sensibler Bereich, Naturschutzgebiet) abhängig gemacht werden.
Als Vorbild kann die bodenkundliche Baubegleitung (BBB) in der Schweiz angeführt werden. Dort
sind Großbaustellen, welche einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, pflichtgemäß
von anerkannten Bodenfachleuten zu betreuen. Bei kleineren Bauvorhaben haben Projektleiter
diese Aufgabe zu übernehmen.125
Aus bisherigen Erfahrungen gestaltet es sich als schwierig, einen hohen Qualitätsstandard im
Bauablauf im Bereich Boden zu gewähren. Der Bauunternehmer bewegt die Erde mit dem Zweck,
vorgegebene Bodenformen zu erstellen. Der Landschafts- bzw. Gartenbauer oder auch
Eigentümer übernimmt die vorgerichtete Fläche um seine vegetationstechnischen Arbeiten
durchzuführen. Eine Kontrolle und Abnahme der Vorarbeiten eines Vorunternehmers wie bei
anderen Baugewerken üblich (z. B. Wandabnahme vor Putzauftrag), erfolgt hier in der Regel
(noch) nicht.
Es muss also ein neues Ordnungssystem geschaffen werden, in welchem ein Anwalt als
Begleitung des Bodens einer Baumaßnahme zur Seite gestellt wird. Ob dies ein neuer
Mitwirkender oder ein durch Weiterqualifikation bereits am Bau Beteiligter ist, ist letztlich von der
146
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
örtlichen Komplexizität abhängig. Eine kontinuierliche Einbindung des Bodensachverständigen
muss dabei für das komplette Bauvorhaben gewährleistet sein. Das bedeutet, dass er bereits bei
den ersten Vorplanungen und besonders für die Maßnahmen außerhalb eines Bauwerkes, also
den Erdbewegungen und Bewegungsflächen, einbezogen wird.
Als wichtiges Werkzeug müssen diesem Fachmann rechtliche Grundlage an die Hand gegeben
werden. So ist über eine gesetzlich geforderte sog. Bodenkundliche Baubegleitung (BBB)
nachzudenken, aber auch darüber, die technischen Regeln (siehe Kap. 4.4.4) so anzupassen,
dass eine kontinuierlicher Bodenschutz gewährleistet werden kann.
Darüber hinaus sollte zur Verständigung aber auch zur beidseitigen Erkenntnissteigerung
zwischen Geotechnikern und Petologen ein fachtechnischer Austausch stattfinden. Die
physikalische Bewertung des Bodens entspricht sich in den Grundlagen und gerade die
Beurteilung der Grenzbelastung von Boden ist eine Haupttätigkeit des Geotechnikers, wenn auch
zunächst mit anderer Zielsetzung als beim Pedologen.
147
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
148
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Teil B: Maßnahmen
149
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
150
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
6 Bodenschutz in der baulichen Praxis
6.1
Einleitung
Auch in der Baupraxis sind negative Bodenveränderungen durch biologische, chemische oder
physikalische Einwirkungen zu vermeiden, da diese in der Regel nicht rückgängig gemacht
werden können (vgl. Kap. 3). Jeder, der auf den Boden einwirkt, ist in der Pflicht, die in Kapitel 4
aufgeführten rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Aber auch bodenkundliches (vgl. Kap.3) und geound bautechnisches Wissen (vgl. Kap.5) sind zu berücksichtigen und umzusetzen.
Leider werden die Vorgaben zum Bodenschutz nicht immer beachtet. Zum einen sind sie häufig
schlicht unbekannt, zum anderen werden sie unterschiedlich interpretiert. Gelegentlich scheint es
fahrlässig, in den seltensten Fällen vorsätzlich zu geschehen. Auch bei Baustellen genügt, diese
mit offenen Augen zu besichtigen, um bestätigt zu bekommen, dass vermeidbare Bodenschädigungen im Zuge von Baumaßnahmen keine Einzelfälle sind.
Aber wie alle anderen Umweltgüter ist auch Boden ein Allgemeingut. Wer ihn (be-)nutzt, hat dies
mit Sorgfalt und mit Blick auf unsere Kinder und Kindeskinder entsprechend nachhaltig zu tun.
Es werden äußerst vielfältige Arten von Baumaßnahmen durchgeführt. Landschaftsbauliche und
andere erdeingreifende Handlungen (z. B. Altlastenbearbeitung, Kampfmittelräumung) sind im
Sinn
dieser
Arbeit
dabei
einzubeziehen.
Bei
all
diesen
Eingriffen
sind
(weitere)
Bodenschädigungen zu besorgen und zwar unabhängig von der Größe der Maßnahmen.
Negativbeispiel aus der Praxis: Eine kleine Baustelle; Fassadenneuanstrich: Die Handwerker parken aus
Platzmangel ihre Fahrzeuge wild im Garten, lagern dort ihre Geräte ab und reinigen anschließend ihre
Farbgeräte und beseitigen die Farbreste, indem sie diese mit reichlich Wasser verdünnen und das
Abwasser im Garten versickern lassen. Die Fahrzeuge führen bei ungünstigen Bedingungen zu
Schadverdichtungen des Bodens und die Farbreste zu stofflicher Verunreinigung und Verschlämmung der
Poren.
Selbiges Szenario ist mit entsprechend umfangreicheren Auswirkungen auf eine Großbaustelle
übertragbar.
Wirtschaftliche Aspekt:
Bei Forderungen nach Bodenschutz im Zuge von Baumaßnahmen wird meist zuerst die Frage
gestellt: „Wer zahlt das?“ Dem gegenüber steht, dass bereits heute bewusst oder unbewusst
große Summen in Maßnahmen investiert werden, um Bodenschädigungen und deren
Folgeschäden zu vermindern oder beseitigen, welche im Zuge von Baumaßnahmen entstanden
sind, aber bei vorausschauender Handlungsweise hätten vermieden werden können.
151
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Beispielhaft seien der sprichwörtlichen „Häuslebauer“ genannt, der oft mit vergeblichen Mühen
als Kleingärtner Gemüse o. ä. auf verdichtetem, gefügegestörtem, verunreinigtem oder als
Oberboden eingebautem Unterboden anzubauen versucht. Zeitliche und materielle Investitionen
und der Verlust entgangenen Ertrags summieren sich über die Jahre selbst bei kleinen
Reihenhäusern zu – relativ betrachtet – großen Summen.
Dem gegenüber stehen z. B. beim Linienbau die für die Baumaßnahmen vorübergehend in
Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen, welche unter Umständen derart in
Mitleidenschaft gezogen wurden, dass sie nach Rückführung in eine landwirtschaftliche Nutzung
– zumindest mittelfristig – nicht mehr in der Lage sind, einen adäquaten Ertrag zu erbringen. Die
Ertragseinbußen summieren sich für die Eigentümer ebenfalls über die Jahre.
Nicht unbetrachtet sollte der Zusammenhang zwischen versiegelten und verdichteten Böden
und Überflutungsereignissen und Erdrutschungen bleiben. Diese Böden sind nicht mehr in der
Lage, Starkregenereignisse zwischen zu speichern und in den Untergrund abzuführen. Sie
bedingen dadurch lokale und großflächige Überflutungen oder Erdrutschungen unterschiedlichen
Ausmaßes. In den wirtschaftlichen Schaden einzurechnen sind, neben direkten Schäden
(Bodenrückführung,
Wasserbeseitigung)
und
indirekten
Schäden
(dadurch
bedingte
Sachschäden), die Einsätze der Ordnungskräfte aber auch privater Helfer und unter Umständen
sogar Personenschäden sowie nicht zuletzt Folgeschäden von all dem.
Leider sind heute die Zusammenhänge zwischen baulicher Ursache und negativer Auswirkung
beim Eigentümer bzw. Nutzer weitgehend unbekannt. Zudem sind mangels Dokumentation
während der Bauphase die Nachweise nicht mehr zu führen oder – wie bei Hochwasserereignisse
– die Zusammenhänge zu komplex und daher eine Schadeneratzforderung nicht durchzusetzen.
Dennoch ist festzustellen, dass enorme Schäden und damit Kosten tatsächlich entstehen, welche
auf durch Baumaßnahmen hervorgerufene negative Bodeneinflüsse zurückzuführen sind.
Der Eigentümer und Auftraggeber hat das Recht auf Schutz seines Eigentums und zwar über sein
persönliches Fachwissen hinaus. Aber auch mit Blick auf die von unseren nachfolgenden
Generationen und den – auch global – zu bewältigen Folgen (vgl. Kap. 2.1) besteht eine
moralische Verpflichtung jetzt zu handeln.
Im Folgenden sollen anhand des chronologischen Planungs- und Bauablaufes Grundsätze
möglicher Schädigungen und Ansätze zur Vermeidung aufgezeigt werden. Aufgrund der Vielfalt
der Art und der Größe der Bautätigkeiten und der dabei möglichen Bodenschädigungen können
nicht alle Details beleuchtet werden. Meist handelt es sich bei kleinen und bei großen Baustellen
aber um eine vergleichbare Problematik in unterschiedlichen Dimensionen, welche sinngemäß
übertragbar sind.
152
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
6.2
Grundsätze
Die Hauptgefahr für Böden bei Baumaßnahmen geht heute weniger von großflächigen
Verunreinigungen aus, denn bezüglich dieser Gefahr ist in der Regel ein ausreichendes
Bewusstsein und Kenntnis der Rechtslage vorhanden, welche in der Regel eine gute
Grundvorsorge nach heutigem Wissensstand absichert (wenngleich nach obigen Ausführungen
im Detail durchaus Handlungsbedarf besteht). Wenn man von der baubedingten Versiegelung
des Bodens absieht und die Durchführung der Maßnahme an sich betrachtet, sind besonders
Schädigungen durch Bodenbelastungen (Lagern und Befahren) und Erdbewegungen und die
damit einhergehende Verdichtung, Gefügezerstörung, Vernässung oder Erosion zu
beobachten. Im Einzelnen sind diese Schadensbilder in Kap 3.2.4 beschrieben. Wegen deren
Bedeutung werden die Grundsätze hier baubezogen noch einmal vorangestellt. Im Folgenden
werden diese sogenannten nichtstofflich bedingten Bodenschädigungen aber auch mögliche
stoffliche Verunreinigungen zum Baugeschehen in Bezug gesetzt und anschließend Maßnahmen
vorgestellt, welche die negativen Folgen der Erdbewegungen mit heutigem Wissens- und
Entwicklungsstand in Grenzen halten können.
Verdichtung
Die Verdichtung wird in der Regel durch übermäßiges Belasten des Untergrundes verursacht. Die
Gründe für das unterschiedliche Maß einer Verdichtung und des daraus folgenden Schadens sind
vielfältig und in den vorangehenden Kapiteln unter bodenkundlichen, rechtlichen und
geotechnischen Aspekten besprochen, worauf hiermit verwiesen wird.
Zur
Beurteilung
des
Bodens
in
Hinblick
auf
seine
mögliche
Bearbeitbarkeit
ohne
Bodenschädigungen hervorzurufen, geben in Deutschland folgende Normen Hinweise:
·
Einteilung nach Konsistenzzahl und Bodengruppe nach DIN 18915, Bodenarbeiten –
Vegetationstechnik im Landschaftsbau (Kap. 4.4.4)
·
Ausrollversuch nach DIN 18915 (Kap. 4.4.4)
·
Konsistenzermittlung durch einfache Feldansprache DIN 19731 (Kap. 4.4.4)
Eine Beurteilung der Belastbarkeit des Bodens wird also in der Regel vereinfacht mit dem
Feuchtegehalt des Bodens in Bezug gesetzt.
Darüber hinaus haben sich verschiedene Einrichtungen mit diesem Thema befasst und
Bewertungsmethoden zur Beurteilung der Verdichtungsempfindlichkeit, aber auch dem
Verdichtungsgrad formuliert, um praxisrelevante Beurteilungsparameter benennen zu können.
Dieses Thema wäre es alleine wert, im Grundsatz beleuchtet zu werden, um abschließend
153
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
einheitliche und allgemein gültige Verfahren zu benennen, welche dann Eingang in technische
Regelwerke finden sollten. Umfangreiches Forschungsmaterial steht hierfür grundsätzlich bereits
zur Verfügung.
Die beschriebenen Methoden sind jedoch nur Hilfsmittel. Ein Befahren führt in jedem
Feuchtezustand des Bodens zu eine Belastung und Störung des Bodens. Diese Störungen sollen
grundsätzlich – so weit möglich – vermieden werden. Das bedeutet, ein trockener Boden ist kein
Freibrief für beliebig starke und häufige Befahrung. Eine sichere und abschließende Beurteilung
der Belastbarkeit bei Grenz- oder Ausnahmefällen (Bsp. unter Kap. 4.5) vermag ein erfahrener
Bodensachverständiger unter Berücksichtigung aller Randfaktoren abzugeben.
Unterboden ist immer empfindlicher als Oberboden! Seine Belastungsgrenzen sind streng
zu prüfen!
Aus diesem Grund ist eine Belastung des Oberbodens und Schädigung in Folge dessen in
gewissen Grenzen häufig eher tolerierbar als eine Überlastung des Unterbodens. Dies hat
Auswirkungen auf empfohlene Bauabläufe und das Herrichten der Baustellennebenflächen.
Gefügezerstörung
Das Gefüge des Bodens wird durch übermäßige Belastung, aber im Besonderen durch
Umschichtung verursacht. Eine Feuchteabhängigkeit der Bearbeitbarkeit des Bodens wird in den
Normen 18915 und 19731 vereinfacht aufgeführt.
Darüber hinaus bewirkt aber der mechanische Umgang mit dem Boden an sich die Schädigung.
Daher ist zunächst grundsätzlich zu prüfen, ob auf eine Umschichtung eventuell verzichtet
werden kann oder sollte. Zu nennen sind hier reine Landschaftsgestaltungsmaßnahmen oder
auch die immer häufiger genutzten Erdwärmekollektoren, deren Energieeinsparnutzen der
Bodenschädigung gegenüber zu stellen ist. (vgl. Kapitel 6.9.4.2).
Die Gerätewahl* zur Bodenbewegung kann ebenfalls entscheidend sein. So bricht der Boden bei
abhebendem Abtrag durch einen Bagger in Schollen. Die innere Bodestruktur bleibt weitgehend
in Takt. Bei Wahl des Dozers bei flächenhaften Erdbewegungen wird der Boden dagegen ab
geschert und kommt durch den schiebenden Arbeitsablauf in eine rollende Bewegung. Diese
bewirkt eine wiederkehrendes Durchwälzen und -walken des Materials während des ganzen
Schiebeprozesses. Die inneren Bodenstrukturen werden kontinuierlich aufgebrochen, das Gefüge
zunehmend zerstört.
*
diese liegt nach VOB im Ermessen des AN!
154
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Vernässung
Eine Vernässung des Bodens bedeutet eine zunehmende bis vollständige Auffüllung der
Bodenporen mit Wasser. Der Sauerstoff wird verdrängt und steht der Bodenfauna und -flora nicht
mehr zur Verfügung. Ein Atmungsprozess ist nicht mehr möglich, die Lebewesen ersticken. Mit
dem Übergang von aeroben Abläufen zu anaeroben beginnt ein Fäulnisprozess. Der Boden
verliert an diesem Standort seine natürlichen Funktionen.
Eine Vernässungsgefahr
ist
immer
bei unsachgemäßer
Boden(zwischen)lagerung und
Wiedereinbau gegeben, diese gilt es zu vermeiden. (siehe unten)
Erosion
Wegen mangelnder Vegetation kann ungeschützter Boden durch Wind und Wasser verfrachtet
werden. Je kleiner die Bodenpartikel sind, desto leichter können diese befördert werden. Das
kann innerhalb des Bodens zu Verschlämmen führen oder an der Oberfläche zur Verringerung
der Feinanteile. Bei Auswehungen oder -schwemmungen im großen Stil führt das zu einer
Skelettierung des Bodens und einer Verschlämmung von Gewässern sowie einer folgenden
Eutrophierung. Aber auch ganze Böschungsrutschungen sind häufig zu beobachten.
Erosion im baustellenüblichen Maßstab ist durch sofortige Begrünung der offenen Erdkrume bei
richtiger Wahl der Pflanzen zu unterbinden.
Schlussfolgerung
Bautätigkeiten und Erdarbeiten können nur durchgeführt werden, indem Boden als Arbeits- und
Bewegungsfläche genutzt wird, Boden bewegt und zwischengelagert wird. Um alle Faktoren einer
möglichen Bodenschädigung und die bauablaufbedingten Randbedingungen bodenverträglich in
Einklang zu bringen, ist ein durchdachtes Ablauflaufkonzept – gerade bei umfangreichen
Erdarbeiten – rechtzeitig von einem Fachkundigen zu erstellen.
6.3
Raumordnung, Bauleitplanung
Durch Raumordnung und Bauleitplanung werden überhaupt erst neue Flächen für Bauvorhaben
ausgewiesen. Daher ist in dieser Phase darauf zu achten, dass die Neuinanspruchnahme von
Flächen so weit wie möglich vermieden wird. Aufgrund der Tatsache, dass Umwelt nichts „kostet“
scheinen Neuausweisungen von Bauflächen noch immer wirtschaftliche als die Reaktivierung
bereits gebrauchter oder gar als verbraucht betrachteter Flächen. Eine Neuausweisung von
Baufläche aus rein wirtschaftlichen oder/und politischen Gründen sollte allerdings heute der
155
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Vergangenheit angehören. Hier sind die Inhaber der Planungshoheit aufgefordert, steuernd für
eine deutlich reduzierte Neuinanspruchnahme für SuV vorzusorgen.
6.4
Grundlagenermittlung, Projektvorbereitung
Mit der Entscheidung, eine Baumaßnahme (ob groß oder klein) durchzuführen, muss man sich
bewusst werden, dass dies einen wesentlichen Eingriff in den Naturhaushalt generell und damit
auch in den des Bodens darstellt. Mit dieser Entscheidung gilt es nun, die Folgen auf die Umwelt
so gering wie irgend möglich und nur so groß wie absolut notwendig, im Sinn eines
Abwägungsprozesses zu gestalten.
Eine grundlegende Bedeutung kommt dabei der Standortanalyse zu. Bei kleinen Baumaßnahmen
besteht die Wahl zwischen Neubaugebiet oder im Bestand zu bauen. Die Freigabe neuer
Flächeninanspruchnahme liegt in der Verantwortung der Behörden. Aber jeder Bauwillige
unterstützt diese Flächenfreigaben für SuV, indem er sie nutzt. Daher sollten immer zuerst die
Möglichkeiten des Bauens im Bestand geprüft werden. Das gilt in besonderem Maß für
Großprojekte außerhalb ausgewiesener SuV, also auf der sprichwörtlichen „grünen Wiese“
(häufig landwirtschaftliche Nutzfläche).
Beispiel aus der Praxis: Eine neue Autofertigungsstraße wird auf einer Fläche errichtet,
welche vorher für Ackerland und Wiesen genutzt
126
wurde. Die Bodenübersichtskarte Sachsen
weist für diese Flächen Schwarzerden aus,
welche als Deutschlands fruchtbarste Böden
gelten.
Von den 208 ha Gesamtfläche sind ca. 50 ha
127
überbaut. Fast 4 Mio m³ Erde werden bewegt.
Für die Inanspruchnahme dieser Fläche wurden
„intensive Ausgleichsmaßnahmen“ durchgeführt.
Das Untersuchungsgebiet weist heute naturschutzfachlich eine mittlere bis hohe Bedeutung
128
auf.
Die Abwägung geschah entsprechend gesetzlichen Vorgaben.
Eine Bodenbewertung sollte in jedem Fall in den Entscheidungsprozess mit einbezogen werden.
Im Vergleich wird in der Regel die Reaktivierung bereits als Baugrund genutzter und wieder
aufgelassener Flächen einer Neuinanspruchnahme vorzuziehen sein. Die möglicherweise
vordergründig problematisch erscheinende Fläche (Altlastenverdacht, Kampmittelverdacht, Lage
nicht optimal) erweisen sich auf dem zweiten Blicke unter Betrachtung der ökologischen
Gesamtheit und der Nachhaltigkeitsaspekte als die bessere Wahl.
156
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Auf die Problematik des Altlastenverdachtes im Zusammenhang mit Baumaßnahmen soll an
dieser Stelle nicht eingegangen werden, da der Schwerpunkt hier auf dem vorsorgenden
Bodenschutz liegt.
Eine große Gefahr für den Boden geht von übermäßigen Bodenverformungen durch Fahrzeuge
aus. Immer wieder ist zu beobachten, dass bereits bei ersten Geländebegehungen und
Voruntersuchungen unbefestigte Flächen gedankenlos befahren und dabei – je nach
vorherrschenden Verhältnissen – der Boden (gerade auch in später nicht überbauten Bereichen)
geschädigt wird.
Bei
Baustellentätigkeiten
jeder
Art
hat
ein
Hauptaugenmerk
dem
Verhindern
unverhältnismäßiger mechanischer Bodenbelastungen zu gelten!
Da ein intakter Boden mit einer gesunden Bioaktivität am ehesten in der Lage ist, sich nach
bereits erfahrenen Gefügeüberlastungen und Gefügeschädigungen wieder zu regenerieren, kann
es in diesem Stadium der Planung sinnvoll sein, die Bodenaktivität durch Bepflanzung zu fördern
und das Bodengefüge mit Unterstützung der Vegetation zu stützen und zu stabilisieren. Dem
Boden kann dadurch ausreichend Zeit (mind. eine Vegetationsperiode) gegeben werde, eine
stabile Grundlage für kommende, übermäßige Baubelastungen zu bilden. Die Belastungsfähigkeit
ist dennoch im Einzelfall zu prüfen.
6.5
Entwurfsplanung
Hat man sich für ein Grundstück, eine zu bebauende Fläche bzw. einen Trassenverlauf
entschieden und entstehen die ersten raumbildenden Konzepte eines Bauwerkes, so sind bereits
in diesem Stadium die Folgen dieser Planung auf den Boden zu berücksichtigen. Grundsätzlich
sollte aus Bodenschutzgründen folgendes angestrebt werden:
·
die Fläche in möglichst geringem Maß überbauen (begrünte Dach- und Fassadenflächen
sind kein Ersatz!)
·
die nicht überbauten Flächen möglichst wenig versiegeln. Jede Bodenverdichtung zum
Zweck der Befestigung kommt einer Versiegelung nahe, wenn nicht gleich
·
die nicht überbauten oder versiegelten Flächen im Zuge der Baumaßnahme
o
möglichst nicht antasten – auch landschaftgestaltende Maßnahmen sind als
Baumaßnahme zu werten und auf ihre Folgen zu prüfen
o
oder im Fall einer Wiedernutzbarmachung von bereits baulich genutzten Flächen
diese zu rekultivieren.
157
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
Erdeinbauten
wie
Leitungen,
Wasserspeicher,
Erdtanks
oder
oberflächennahe
Geothermie-Anlagen sind in Bezug auf das Maß des notwendigen Bodeneingriffs und die
daraus folgende Störung des Ökosystems zu prüfen.
Diese Aussagen dürfen nie pauschal angewendet werden, sondern sind immer im
Zusammenhang aller Einflüsse zu sehen. So kann es sinnvoller sein, ehemals überbaute Flächen
erneut zu überbauen, statt den Neubau zufahrtsnah auf eine möglicherweise noch bisher
weitgehend naturnahe Fläche zu platzieren.
In diesem Stadium sollte bereits eine ausgeglichene Massenbilanz der zu erwartenden
Erdbewegungen angestrebt werden. Das bedeutet, ausgebaute Erde soll nach Möglichkeit eine
neue Verwendung vor Ort erhalten, Aushubmassen sollten daher möglichst gering gehalten
werden. Die Anteile, welche auf dem Baugrund verbleiben, unterliegen nicht primär dem
Abfallrecht (Ausnahme: gefährlicher Abfall wie verunreinigter Boden). Überschüssiger Boden
muss dagegen verwertet oder beseitigt werden. Zusätzlich benötigter Boden muss bei guter
Qualität teuer eingekauft und sowohl abfallrechtlich als auch bodenrechtlich geprüft und beurteilt
werden. Soll Aushub auf dem Grundstück verbleiben, so darf Unterboden nicht auf Oberboden
eingebaut werden. Es könnten umfangreiche Umschichtungen nötig werden. Umschichtungen
bewirken in jedem Fall Gefügestörungen und eine Störung der Bodenaktivität.
Für weitere Details wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen, insbesondere auf § 12 der
BBodSchV (Kap. 4.3.2) und ergänzend die Vollzugshilfe der LABO (Kap. 4.4.2).
Es ist ratsam – in Abhängigkeit des Bauumfanges – so früh wie möglich eine Fachperson als
Umweltberater oder speziell einen Bodenkundler in die Planungen mit einzubeziehen, um all
diesen Aspekten gerecht zu werden.
6.6
Ausführungsplanung
Die Entscheidung über das Ob und die Dimension der (Landschafts-) Baumaßnahme sind gefällt.
Jetzt gilt es, diese Entscheidungen im Detail zu optimieren und eventuelle Schonflächen im Zuge
des Baugeschehens nicht zu gefährden. Grundlage ist der Baustelleneinrichtungsplan.
In den Baustelleneinrichtungsplan einzuzeichnen sind:
158
·
Flächen der zukünftigen Überbauung
·
Ausreichend Flächen für den Baubetrieb wie
o
Stand-, Verkehrs- und Betriebsfläche
o
Baustellenlager- und Stellfläche
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
o
Erdlager und zwar in ausreichender Fläche für Getrenntlagerung von Ober-, Unterund unterschiedlich gearteter Böden. Dabei ist die jeweils maximale Lagerhöhe der
Böden zu beachten. (reelle Massenberechnung!)
·
Tabuflächen, welche abzusperren sind.
Positivbeispiel aus der Praxis:
Baustellungseinrichtungsplan.
Die Lage des Bauzauns zur Absprerrung von Tabuflächen, Flächen für Baustelleneinrichtung (BE),
104
Erdlager und die Baustraße sind vorgegeben.
104
Bildquelle:
Im Zweifel sind unter Tabuflächen alle Flächen zu verstehen, welche nicht benötigt werden oder
naturschutzrechtlich zu schützen sind. Die Frage nach der „Not“, eine Fläche nutzen zu müssen,
159
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
ist kritisch zu hinterfragen. Häufig kann es sinnvoll und langfristig kostengünstiger sein
vorübergehend befestigte Flächen in der Nachbarschaft (auch öffentlicher Verkehrsraum) für den
Baubetrieb anzumieten, bevor Vegetationsflächen zusätzlich belastet werden.
Für unterschiedliche Bauphasen sind angepasste Baustellenpläne vorzulegen. Frei werdende
(Erd-) Lagerflächen werden nicht automatisch zur Verkehrs- oder Betriebsfläche sondern sind neu
zuzuordnen und in dieser neuen Funktion entsprechend zu schützen. (Absperren oder für
übermäßige Belastungen vorbereiten).
Bei Großbaustellen ist die Logistik eine besondere Herausforderung. Umso mehr muss im Ablauf
der Bodenschutzaspekt berücksichtigt werden. Gerade bei großen Erdmassenbewegungen und
hohem Fahraufkommen der Maschinen infolgedessen sind spätestens jetzt Fahrtrassen,
Bewegungsabläufe
und
(Erd-)
Lagerflächen
in
logischen
Zusammenhängen
und
bei
dynamischem Ablauf aufeinander abzustimmen. Pauschale Antworten können an dieser Stelle
nicht gegeben werden, da jede Baustelle individuell ist. Die Hinweise und Vorgaben, welche im
Teil A „Grundlagen“ aufgeführt wurden, sind dabei zu berücksichtigen.
6.7
Vergabe
Mit der Auftragsvergabe der Bauleitungen wird eine wesentliche Weiche für die bodenschonende
Durchführung der Bauarbeiten gestellt. Nur was vertraglich festgeschrieben ist, kann ohne
Nachforderung des Auftragnehmers (AN) eingefordert werden. Bei Nichteinhalten des Vertrages
ist im Fall der Schädigung des Auftraggebers (AG) der AN zum Schadenersatz verpflichtet.
Gerade im Bereich vertraglicher Grundlagen für Baumaßnahmen stehen umfangreiche
Regelwerke zur Verfügung. Wird der Vertrag auf Basis der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen, VOB (s. Kap. 4.4.5) geschlossen, gelten automatisch alle dort fixierten
Bedingungen. Darüber hinaus sind gesetzliche Grundlagen und die „allgemein anerkannten
Regeln der Technik“ zu berücksichtigen (in Kap. 4 zusammengetragen). Wie in Kap. 4.4
aufgeführt, genügen jedoch die derzeit bestehenden Normen nicht, um bei Baumaßnahmen einen
ausreichenden Bodenschutz nach dem hier geforderten Maßstab zu gewähren.
Daher ist der Bauherr im eigenen Interesse gefordert, die Leistungsverzeichnisse – vertreten
durch den beauftragten Planer und im Zweifel unterstützt von Sachverständigen (z. B.
Bodenkundler) – so zu gestalten, dass auch für den Auftragnehmer, dem das Thema
Bodenschutz noch neu sein mag, die geforderten Handlungsweisen eindeutig und zweifelsfrei
dargelegt sind. Nur so kann der Anbieter ein reelles Preisangebot abgeben und spätere
Streitigkeiten wegen unterschiedlicher Auslegung des beschreibenden Textes durch AG und AN
vermieden werden.
160
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Würden diese vertraglichen Festlegungen vom AN dann nicht eingehalten, ist dies durch
entsprechende Dokumentationen gerichtsfest zu belegen. Eine Durchsetzung der berechtigten
Schadensansprüche sollte so in Zukunft möglich sein.
Welche Aspekte im Einzelnen zu berücksichtigen sind, sind in den Kapiteln 6.5, 6.6 und 6.8
aufgeführt.
Besonderheiten
Wird nach VOB ausgeschrieben, ist darauf zu achten, dass abweichende Forderungen
rechtskonform beschrieben werden. Versteckte oder versteckt wirkende VOB-Ergänzungen oder
Änderungen können zur Nichtigkeit formulierter Vertragsbestandteile führen.
Laut VOB liegt die Wahl der Arbeitsgeräte und Methoden beim AN. Forderungen nach
bodenschonenden Geräten und Bauabläufen können daher nur indirekt z. B. über eine maximal
zulässige Bodenpressung formuliert werden.
Bodenvernässung
infolge
starker
Regenfälle
können,
bei
Berücksichtigung
der
Minderbelastbarkeit des Bodens und entsprechender Bauunterbrechungen, bisher unüblich lange
Stillstandszeiten veranlassen. Die Arbeitsunterbrechungen sind ebenfalls vorausschauend im
Vertrag zu regeln, um den Bauherrn vor überzogenen Nachforderungen des AN zu schützen,
aber auch um ihm eine Entscheidungsgrundlage an die Hand zu geben, wenn er Kosten
(witterungsbedingten Baustillstand) gegen Nutzen (Minimierung von Bodenschädigung) abwägen
muss.
6.8
Ausführung
6.8.1 Einleitung
Im Lauf der Durchführung des Bauvorhabens zeigt sich zum einen, ob in Planung und
Ausschreibung optimal ein bodenschonender Bauablauf vorbereitet wurde. Zum anderen
ersparen die besten Vorbereitungen nicht eine konsequente und kompetente Bauleitung. Beides,
Vorbereitung und Kontrolle der Abläufe liegen – aus rechtlicher Sicht (siehe Kap. 4) – in der
Verantwortung des Bauherrn bzw. AGs. In der Regel beauftragt er für die Arbeiten einen
Vertreter. Im Bereich Bodenschutz wird dieser idealerweise von einem bodenkundlichen
Fachmann verkörpert. Die Verantwortung selbst ist nicht übertragbar.
Da in Deutschland eine bodenkundliche Baubegleitung freiwillig ist, ist eine Entscheidung über
das Maß der zu übertragenden Entscheidungskompetenzen oder Weisungsbefugnisse zu fällen.
In der Schweiz ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die „Bodenkundliche Baubegleitung“ (BBB)
161
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
einer Baumaßnahme ab einer bestimmten Größe auch die Befugnis hat, einen Baustop bei
ungünstiger Witterung zu verhängen. In Deutschland kann noch der Bauherr entscheiden, ob er
umfassend die Konsequenzen einer Bodenbeurteilung im Sinn des Naturschutzes ausnahmslos
in die kompetenten Hände eines Bodensachverständigen geben will oder sich eine alternative
Wahlmöglichkeit zwischen Bodenschutz und Wirtschaftlichkeit offen hält. Er sollte dabei
konsequenterweise
die
Kosten
und
Folgekosten
des
Baustillstandes
der
möglichen
Bodenschädigung bei Weiterarbeit und den daraus folgenden Kosten und finanziellen und
ökologischen (individuell als auch kollektiv) Verlusten gegenüber stellen.
6.8.2 Grundsätze
Bevor ein Auftragnehmer oder ein anderer Beteiligter die Baustelle betritt, sollte eine
grundsätzliche Unterweisung zum Zweck des Bodenschutzes erfolgen:
·
kein wildes Befahren, Parken oder Ablagern auf nicht ausgewiesenen und entsprechend
vorbereiteten Flächen
·
den Anweisungen der bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) – auch wenn diese Aufgabe
vom klassischen Bauleiter oder dem AG wahr genommen wird – ist Folge zu leisten
·
die vereinbarten Vorschriften für Erdbewegungen – über die gängigen Vorschriften und
Normen und eventuell der bisherigen Praxis hinaus – sind zu beachten.
Negativbeispiel aus der Praxis:
Eine bisher als Wiese genutzte Fläche auf
lehmigen Boden soll bebaut werden. Nach
einer ausdauernden Regenperiode sollen
endlich die Gebäudeecken abgesteckt
und ein Schnurgerüst errichtet werden.
Die Baufirma hat die nötigen Materialien
auf einen Baulaster geladen und fährt
damit quer über die Wiese um an
unbestimmter
Stelle
das
Fahrzeug
abzustellen.
Der
Untergrund
ist
aufgeweicht. Das Fahrzeug hinterlässt
tiefe Spuren. Nach getaner Arbeit fährt
sich das Fahrzeug zunächst fest um nach
einigen Mühen wieder den befestigten
Weg zu erreichen. Die Fläche, die nun
aufgewühlt ist, wird auch von allen
Weiteren als Fahrtrasse genutzt. Nach
Fertigstellung des Gebäudes soll an
dieser Stelle der Gemüsegarten ent104
stehen. Bildquelle:
Als aller erste Maßnahme auf der Baustelle sind die Tabuflächen abzuzäunen. (Siehe Kap. 6.8.4
Baustelleneinrichtung)
162
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
6.8.3 Baufeldfreimachung / -vorbereitung
Auch eine eventuell nötige Baufeldfreimachung ist bodenschonend durchzuführen. Entgegen der
pauschalen Vorgabe, dass Oberboden abzutragen ist, ist zu prüfen, ob eventuell ein vorhandener
Bewuchs die Belastungs- und Scherkräfte derart verteilen kann, dass eine Befahrung des Bodens
dadurch schonender ist als bei Abtrag des Oberbodens. Unterboden ist grundsätzlich weniger
Regenerationsfähig als Oberboden.
So ist es z. B. in der Schweiz üblich, unter bestimmten Voraussetzungen Flächen eine Vegetationsperiode vor Baubeginn einzugrünen um dann für die Bauzeit eine stabile Grundlage für
unvermeidbare Belastungen bereitzustellen.
Bei Rodungsarbeiten ist das Wurzelwerk vollständig zu entfernen. Häckselgut darf nicht in den
Untergrund eingearbeitet werden. Auch bei diesen Arbeiten ist zu berücksichtigen, für welche
Zwecke die gerodete Fläche in Zukunft genutzt werden soll. Für die Rodung stehen
unterschiedliche Methoden mit unterschiedlichen Ergebnissen zur Verfügung. Zum Beispiel:
·
Die Wurzelstöcke werden mit Hilfe leistungsstarker Bagger gezogen. Das Erdreich wird
stark aufgerissen und durchwühlt.
·
Die Wurzelstücke werden ausgefräst. Verzweigte Hauptwurzeln werden davon nicht
erfasst, der Fräsbereich ist gekennzeichnet durch mit Häckselgut vermischtes Erdreich.
Das Gemenge kann nur im Ganzen verbleiben oder entfernt werden.
·
Aushobeln der Wurzel.* Alle Hauptwurzelteile können gezielt zerkleinert und die
Holzstücke einzeln entfernt werden. Der Boden wird nur im unmittelbaren Umfeld der
Arbeiten angetastet.
Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung des Rodungsziels, einem möglichst bodenschonendem
Verfahren, der Wirkungsweise der Geräte und der Wirtschaftlichkeit eine Entscheidung zu treffen.
6.8.4 Baustelleneinrichtung
Entsprechend des Baustelleneinrichtungsplanes sind die vorgesehenen Flächen für
*
·
die Baumaßnahme
·
Großgeräte
·
Verkehrsfläche und Transportwege sowie Fahrzeugabstellflächen
·
Sozial- und Büroreinrichtungen, geschlossene Lagerräume
z.B. mit Hilfe der sog. „Wurzelratte“: http://www.wurzelratte.de/
163
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
Medienversorgung und Entsorgung
·
Baustellensicherung und Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
·
Sonderflächen129
einzurichten. Im Folgenden werden die Stichpunkte unter bodenschonenden Gesichtspunkten
betrachtet.
Die Flächen der Baumaßnahme wird überbaut, versiegelt oder verdichtet werden. Dieser
Bereich ist vor stofflich bedingten Schädigungen zu schützen.
Soll ein Kran gestellt werden, kann dieser innerhalb seines Schwenkradius in kritischen Phasen
bodenschonend Lasten bewegen ohne den Boden zu belasten.
Verkehrswege und Transportflächen sind so auszubauen, dass auch bei empfindlichen Böden
(bindige Böden), starker Befahrung (hohe Gerätelast, häufiges Befahren) und ungünstiger
Witterung (starke und lang anhaltende Niederschläge) eine physikalische Bodenschädigung
(Verdichtung,
Verschmierung)
so
weit
wie
möglich
vermeiden
wird.
Auslegen
von
Baggermattratzen bietet eine Lösung, den Boden vor mechanischen Schäden zu schützen. Als
Alternative kann eine Baustraße angelegt werden. Sie wird in der Regel durch Abtrag des
Oberbodens und Aufbau einer belastungsfähigen Schotterschicht auf trennendem Gewebe
errichtet. Der Schotter kann anschließend z. B. als Unterbau für Pflasterflächen genutzt werden.
Sollte Recyclingmaterial an dieser Stelle verwendet werden, ist dessen Eignung dafür
nachzuweisen. Die Stärke des Unterbaus richtet sich nach den zu erwartenden Belastungen,
denn in ihr wird ein großer Teil der Belastungskräfte aufgenommen. (vgl. Kap. 3.2.4
Kraftverteilungszwiebel). Darüber hinaus rechnet sich eine gut ausgebaute Fahrpiste bei großem
Baustellenverkehrsaufkommen auch unter wirtschaftlichen Aspekten (höhere Fahrleistung, vgl.
Kap. 5.4). Möglicherweise kann die Trasse auch als Unterbau für spätere Verkehrswege genutzt
werden. Dann ist der Aufbau entsprechend des Straßenbauwerkes zu wählen und der Zweck als
Bodenschutzmaßnahme entfällt.
Unter die Medienentsorgung fällt auch die Beseitigung von Abfällen und Abwässern. Das
Thema Abfälle ist unter dem folgenden Kapitel 6.8.5 ausgeführt. Niederschlagswasser kann im
Allgemeinen einer Versickerung auf dem Gelände zugeführt werden. Für die Entsorgung der
Abwässer ist eine geeignete Abwassersammelanlage zu errichten und diese an die öffentliche
Entwässerung
anzuschließen.
Bei
geringeren
Mengen
ist
ein
Auffangen
in
Abwassersammelbehälter möglich.
Werden Geräte und Fahrzeuge mit Wasser gereinigt, so sind die entstehenden Abwässer
unbedingt aufzufangen und geordnet zu entsorgen. Ein besonderes Risiko geht von
164
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Waschwasser aus Mischanlagen für Beton, Mörtel, Estrich u ä sowie Behälter mit noch nicht
abgebundenen mineralischen Resten aus. Lässt man diese Suspensionen versickern, lagern sich
die enthaltenen Feinstteilchen in den Poren des Bodens ab. Er wird verschlämmt und der
Gasaustausch in den Untergrund wird behindert.130 Ein Aushärten der Reststoffe verfestigt
außerdem das Bodengefüge und verhindert weitere biologische Umwandlungen. Schließlich
stören die Schlämme das Bodenmilieu durch ihre alkalische Wirkung.
Mit Stoffen angereicherte Abwässer müssen vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation
eventuell gereinigt werden. Hierfür können mobile Behandlungsanlagen wie z. B Absetzcontainer
zwischengeschlossen werden.129 Einzelfragen sind mit den örtlichen Behörden zu klären. Die in
der Behandlungsanlage gesammelte Schlämme ist Abfall und entsprechend zu entsorgen.
(Rest-) Stoffe sind grundsätzlich nicht mit dem Abwasser wegzuspülen, sondern entsprechend
ihrer Kennzeichnung zu behandeln. Ein Wegspülen oder Versickern lassen in den Untergrund hat
in jedem Fall zu unterbleiben.
Unter die Sicherheits- und Schutzeinrichtungen fällt auch die Abgrenzung der Tabuflächen,
welche nicht befahren oder anderweitig genutzt werden dürfen. Hierfür ist ein Bauzaun zu nutzen,
Flatterband ist dafür nicht ausreichend. Eine regelmäßige Kontrolle dieses Zaunes auf
Unversehrtheit ist notwendig.
Grundsätzlich sind Material, Maschinen oder andere Bau- und Hilfsstoffe so zu deponieren und zu
lagern, dass eine Verunreinigung des Untergrundes auszuschließen ist. Sonderflächen wie für
mobile Betankungsanlagen oder Lagerflächen für wassergefährdende Stoffe, welche in
besonderem Maß eine Gefährdung für Boden und Grundwasser darstellen, sind besonders
auszustatten. So sind Tanklager für Benzinkraftstoffe immer doppelwandig auszuführen oder es
ist eine ausreichend große Auffangwanne vorzusehen. In Wasserschutzzonen gilt das auch für
Dieselkraftstoffe. Es gibt daneben die Möglichkeit, auf Maschinen mit Biokraftstoffantrieb und
Bioschmiermitteln zurückzugreifen. Aber auch mit diesen ist sorgsam um zu gehen. Die
Vorschriften dienen allerdings – rechtlich betrachtet – primär dem Gewässerschutz.129
Einzelheiten sind mit der örtlichen Unteren Wasserschutzbehörde zu klären.
Sind mobile Betankungsanlagen vorgesehen, so bedürfen diese einer baurechtlichen
Zulassung.129 Die Aufstellfläche und der Tankbereich (Schlauchlänge plus 2 m Radius) müssen
mit einem festen, undurchlässigen Oberbau (z. B. Beton, Asphalt) ausgestattet sein. Darüber
hinaus ist eine Reihe weiterer, nicht nur wasser- und bodenschützender Sicherheitsvorgaben zu
beachten, welche an dieser Stelle jedoch nicht thematisiert werden sollen.129
165
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Werden im Rahmen der Baustelleneinrichtung besondere Forderungen, welche das in DIN ATV
18299 und den weiteren gewerkespezifischen ATVen beschriebene Maß übersteigen, gefordert,
um den Boden in besonderem Maß zu schützen, so sind diese Leistungen besonders
auszuschreiben und zu vergüten. (vgl. Kap. 6.7).
6.8.5 Abfälle
Der rechtssichere Umgang mit Abfällen sollte zwar für Auftragnehmer selbstverständlich sein,
dennoch sind auch heute noch „kreative“ Beseitigungsmethoden zu beobachten und der Hinweis
auf vertragliche Verpflichtungen nicht überflüssig.
Negativbeispiel aus der Praxis:
·
Entsorgung der Baustellenabfälle während
der Arbeitsraumverfüllung und anschließende Abdeckung mit Erdreich.
·
Deponieren der Abfälle im Gestrüpp des
Nachbargrundstückes
·
Fensterglas
und
andere
Baureste
(Fliesen, Dosen usw.) finden sich bei
späteren Gartenarbeiten in der Muttererde.
·
Verbrennen von Baureststoffen auf dem
Baugrundstück
104
Bildquelle:
Laut VOB, ATV DIN 18299 wird eindeutig geregelt:
Nebenleistungen und damit nicht gesondert zu vergüten sind das
·
Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des AN [...]
·
Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des AG bis zu einer Menge von 1 m³, soweit der
Abfall nicht schadstoffbelastet ist.
Als besondere Leistung gilt und damit gesondert zu vergüten ist das Entsorgen von Abfall über
die eben genannten Leistungen hinaus.
Der Bauherr sollte sich bewusst sein, dass er in Zusammenhang mit Baumaßnahmen als
Erzeuger und Besitzer von Abfällen (mit-) verantwortlich im Sinn des KrW-/AbfG für die
ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle ist. Sollte es durch Abfallentsorgung
auf dem Baugrundstück zu Bodenverunreinigungen kommen, wird der Bauherr zunächst für die
Beseitigung der Bodenverunreinigung (eventuell in der Folge auch Grundwasserverunreinigung)
166
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
und die Entsorgung der Abfälle (inklusive eventuell verunreinigten Bodenmaterials) aufkommen
müssen. (vgl. Kap. 4)
Für Restbau- und Hilfsstoffe sind im Zweifel die Produktbeschreibungen heranzuziehen und
Hinweise auf Gefährlichkeit und Entsorgung zu beachten. Die Einteilung in „nicht gefährliche“ und
„gefährliche“ Abfälle (umgangssprachlich auch als „Sondermüll“ bezeichnet) ist in der
„Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV
erfolgt. In der Anlage der Verordnung werden Abfälle bezeichnet und Abfallschlüssel (sechstellige
Nummer) zugeordnet. Ist die Nummer mit einem Stern versehen, so handelt es sich um
gefährlichen Abfall. Für den Umgang mit diesen sind die entsprechenden Vorschriften zu
beachten, insbesondere die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von
Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV). Bei Bedarf helfen die örtlichen Entsorgungsfachbetriebe weiter.
Allgemeine Ausführungen zum KrW-/AbfG sind unter Kapitel 4.2.1 zu finden.
6.8.6 Baustoffe
In Deutschland dürfen entsprechend den Länderbauordnungen nur zugelassene Bau- und
Bauhilfsstoffe bei Baumaßnahmen zum Einsatz kommen. Gerade an erdverbaute Baustoffe und
Bauteile ist der Anspruch zu stellen, dass von diesen beim Einbau keine bodenschädigende oder
gar grundwassergefährdende Wirkungen ausgehen werden. (vgl. u. a. Kap. 4.4.7)
Negativbeispiel aus der Praxis: Mastanlagen, welche häufig in freier Flur aufgestellt sind, wurden zum
Korrosionsschutz mit Bleimennige gestrichen. Durch regenbedingte Auswaschungen kam es zum Eintrag in
den Boden und zu Anreicherungen im Umfeld der Mastanlage kommen. Bleimennige gilt als giftig und
umweltgefährlich.
Sollten alle bisher aufgeführten Regeln, (Vorsichts-) Maßnahmen und Hinweise beachtet worden
sein und nur Baustoffe entsprechend ihren Zulassungen eingebaut werden, so ist zumindest dem
derzeitig gültigem Gesetz genüge getan. Ob im Regelfall dadurch eine stofflich bedingte
Bodenschädigung durch die eingebauten Baustoffe ausgeschlossen werden kann, wird durch
weitere Forschungen und Untersuchungen stetig geprüft. (vgl. Kap. 4.4.7).
Auch Boden ist bei Anlieferung als Baustoff zu betrachten. Die rechtlichen Anforderungen und
Hilfswerte zur Beurteilung seiner möglichen Schädlichkeit sind in Kapitel 4.3 und 4.4 aufgeführt.
6.8.7 Umgang mit Bau- und Bauhilfsstoffen
Im
Umgang
mit
Bau-
und
Bauhilfsstoffen
auf
der
Baustelle
können
weitere
Bodenverunreinigungen durch Tropf- und Sprühverluste oder allgemeinem großzügigem und
167
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
sorglosem Umgang geschehen. Ein Eintrag von Fremdstoffen in den Boden – gleich welcher Art –
ist stets zu verhindern. Vorbeugend können z. B. Folien ausgelegt oder über Auffangwannen
gearbeitet werden. Die Vorkehrungen müssen dem Arbeitsgang angemessen sein. (kein
Durchsickern oder Ablaufen über die Folie).
Negativbeispiel aus der Praxis: Beim
Umgang mit Hilfsstoffen, z. B. Öl und Benzin
wurden
keine
Schutzvorkehrungen
getroffen.
Ausgetretenes
Anteile
verunreinigen schon in geringsten Mengen
104
den Boden. Bildquelle:
6.8.8 Erdarbeiten
6.8.8.1
Grundlagen
Da der Oberboden reich an Humus und Bodenlebewesen ist und sich in diesem Bereich eine
lebhafte Bodenaktivität abspielt, ist diese Schicht eher in der Lage sich zu regenerieren, neues
Gefüge aufzubauen und natürliche Bodenfunktionen wieder zu übernehmen, als die
Unterbodenschichten, in denen mit zunehmender Tiefe die Bodenaktivität nachlässt.
Ist der Unterboden aber verdichtet, ist seine Wasserdurchlässigkeit stark herabgesetzt. Er wird zu
einer Stauebene. In der Landwirtschaft ist dieses Problem bekannt und wird als „Pflugsohle“
bezeichnet.
Alle hier aufgeführten Hinweise zur Bodenschonung gelten für Oberboden (A-Horizont) und
Unterboden (B-Horizont). Aufgrund ihrer Empfindlichkeit sind sie gleich zu behandeln. Es können
nur Ausnahmen gelten, wenn der Boden aufgrund stofflicher Schädigung als Abfall zur
Beseitigung einzugruppieren oder als Unterboden für erdbautechnische Zwecke zu verwenden
ist.
Eine übermäßige Bodenverformung nach Befahren zeigt sich als Verdichtung und Verknetung
und bei Wassersättigung als Ausquetschung. Die Verformungen rühren her von horizontalen
168
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
(Triebkraft, Fahrwiderstände, Umfangskraft) und vertikalen (Radlast) Kräften der Fahrzeuge. Je
häufiger der Boden befahren wird, desto stärkere Verformungen und Verdichtungen sind in der
Summe zu erwarten.
Grundsätzlich darf die Belastung durch eine Maschine nicht größer sein als die Tragfähigkeit des
Bodens. Nach Regenereignissen mit geringer Intensität und Dauer ist dafür zu sorgen, dass bei
Erdarbeiten die oberste Bodenschicht nicht „verschmiert“ wird. Wenn dies der Fall wäre, sind die
Erdarbeiten zu unterbrechen und ein Abtrocknen des Oberbodens abzuwarten.
Grundsätzlich sind – wie alle Vorgänge auf einer Baustelle – auch die Vorgänge bei Erdarbeiten,
inklusive
Witterungsbedingungen
du
Bodenzustand,
so
zu
dokumentieren,
dass
die
Aufzeichnungen später als Beleg dienen können.
6.8.8.2
Aushub / Abtrag
Oberboden ist vom Unterboden immer getrennt abzutragen. Grundsätzlich ist eine Befahrung des
Unterbodens (B-Horizont) wegen seiner reduzierten Regenerationsfähigkeit zu vermeiden. Ist der
Boden auf Grund seines Feuchtigkeitsgehaltes befahrbar, erfolgt der Abtrag Idealerweise vom
bewachsenen Oberboden aus, am besten durch einen Bagger131. Er kann rückwärts arbeiten
ohne häufige Fahrbewegung. Ist eine Befahrung des Oberbodens nicht möglich, so kann ein
Abtrag vom Untergrund (C-Horizont) aus durchgeführt werden (falls A- und B- Horizont
abgetragen werden sollen). Da dieser Vorgang sukzessive für beide Horizonte erfolgt, ist
besonders auf eine Vermeidung einer Vermischung zu achten!
132
Bild 40: Erdabtrag vom Oberboden (A-Horizont) bzw. vom Untergrund (C-Horizont) aus. Quelle:
Ist der Oberboden bereits abgetragen, so wird der Unterboden vom Untergrund (C-Horizont) aus,
z. B. mit Hilfe eines Kettenladers aufgenommen. Dadurch wird eine Befahrung des Unterbodens
(B-Horizont) vermieden.
169
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
6.8.8.3
Lagerung / Depot
Idealerweise kann auf eine (Zwischen-)Lagerung verzichtet werden und der abgetragene Boden
wird direkt an seinem neuen Bestimmungsort eingebaut. Denn jeder Arbeitsgang, der mit einer
weiteren Bewegung der Erde einher geht, führt zu weiteren Gefügeschäden.
Grundsätzlich sind Erdlager getrennt nach Oberboden und Unterboden aber auch getrennt nach
Bodenart und -gruppe anzulegen. Die Lager sind zu profilieren (trapezförmiger Querschnitt) und
zu glätten und die Höhe sollte bei humosem Material auf 2 m begrenzt werden. Bei einer
Lagerungsdauer über sechs Monate ist das Depot zu begrünen. Sie sind grundsätzlich nicht zu
befahren. So zumindest die knappen Vorgaben nach DIN 19731.
Darüber hinaus gibt es jedoch weiter Empfehlungen: Der Standort eines Erdlagers ist sorgsam
zu wählen. So sind Muldenlagen zu meiden, da es dort zu Wasseransammlungen und Staunässe
kommen wird. Ideal sind Kuppel- oder Hanglagen. Am Hang ist oberhalb des Depots eine
Drainage vorzusehen.131 Die Oberfläche der Miete hat eine Neigung von 4 % bis 5 %131
aufzuweisen. Auf jeden Fall sind Muldenbildungen auf der Oberseite, wie es noch in
Fachbüchern133 dargestellt wird, zu vermeiden. Eine maximale Kronenbreite von 2 m und ein
Böschungswinkel von 2:3 (33,7°)131 sollte eingehalten werden um eine innere Vernässung und
damit Sauerstoffmangel und Fäulnisbildung auch längerfristig zu verhindern. Dem entgegen wirkt
auch eine Oberflächenglättung mit leichtem Andrücken und sofortiger Eingrünung.
Unkrautbildung
ist
zu
unterbinden
(Mähen
vor
Eigenaussaat).
Vermischungen
mit
Fremdmaterialien dürfen nicht stattfinden.
In der Schweiz differenziert man bei den Mietenhöhen.131 Dabei wird unterschieden zwischen
Böden mit Tongehalt größer bzw. kleiner 30 % und der Größe des Depots.
Oberboden
Unterboden
Tonanteil
Walldepot,
Trapezmiete
Flächendepot,
Endlosmieten
<30%
2,5 m
2,0 m
>30%
2,0 m
1,5 m
<30%
6,0 m*
2,5 m
>30%
4,0m
* nur bei Lagerung auf C-Horizont möglich! , nach: FSK-Rekultivierungsrichtlinie
Tabelle 27: Maximale Lagerhöhe in Erdzwischendepots
170
2,0 m
131
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Darüber hinaus findet man auch in der deutschen Literatur abweichende Maßvorgaben:
Oberboden
Sandboden
Walldepot,
Trapezmiete
Flächendepot,
Endlosmieten
Richtwert
1,3 m
0,8 m
Grenzwert
2,0 m
1,0 m
Richtwert
---
2,5 m
nach Rainer Schach, Jens Otto: Baustelleneinrichtung
129
Tabelle 28: Max. Lagerhöhe in Erdzwischendepots
Diese Werte sind zum Teil deutlich geringer. Eine Begründung ist in der aufgeführten Literatur
nicht gegeben. Wesentliches Kriterium ist aber ein ungehinderter Gasaustausch bis in die tiefsten
Bereiche. So kann sandiger Boden auch mächtiger gelagert werden als toniger und schluffiger
Boden, in welchem auf Grund der höheren Dichte ein Gasaustausch stärker behindert wird.
An dieser Stelle wäre eine Untersuchung anzusetzen, um realistische Maße für eine
bodenschonende Lagerung sowohl unter Last- als auch unter Gasaustauschaspekten, bezogen
auf unterschiedliche Bodenarten und Lagerungsweisen benennen zu können.
6.8.8.4
Entsorgung
Kann Erdaushub nicht auf dem Baugrundstück wiederverwendet werden, so ist er im Regelfall als
Abfall zur Verwertung und je nach Verunreinigung auch als Abfall zur Beseitigung (s. Kap. 4.2.1)
einzustufen. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt beim Eigentümer (i. a.
Bauherr). Die in der Vergangenheit übliche Formulierung in Leistungsbeschreibungen, dass
Erdaushub in das Eigentum des AN übergeht und von ihm zu entsorgen ist, ist rechtlich
unzulässig. Die Ausschreibung von Erdaushubarbeiten und Entsorgung hat getrennt zu erfolgen.
Ist der Boden frei von Schadstoffen, so kann er an anderer Stelle für Rekultivierungszwecke
genutzt werden oder Bodenverbesserungen im Sinn des § 12 der BBodSchV bewirken. (siehe
Kap. 4.3.2 und4.4.2, Vollzugshilfe der LABO).
Verunreinigter Boden muss besonders auf seine Verwertungsmöglichkeiten überprüft werden
(s. Kap. 4.3.2, 4.3.3, 4.4.2). Der Bauherr sollte sich im eigenen Interesse eine ordnungsgemäße
Entsorgung belegen lassen. Die Entsorgungswege verunreinigter Böden, welche als gefährlicher
Abfall einzustufen sind, sind entsprechend der Nachweisverordnung* zu dokumentieren.
*
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
171
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Je nach Qualität des Bodens kann er einen sehr hohen materiellen Wert besitzen. (seltener
Boden zur Bodenverbesserung) oder aber seine Beseitigung teuer werden (schadstoffbedingte
Verunreinigung, bis zur Eingruppierung als gefährlicher Abfall). Einer frühzeitigen und
vorausschauenden Entsorgungsplanung kann so ein deutlicher wirtschaftlicher Vorteil folgen.
Regional zur Verfügung stehende Bodenbörsen können unterstützend genutzt werden.
6.8.8.5
Anlieferung
Werden über die vorhandenen Erdmassen hinaus weitere Anlieferungen notwendig, so ist die
Qualität des angelieferten Materials genau zu prüfen. Der Nachweis über seine Herkunft ist in
jedem Fall zu dokumentieren. Bei Verdacht auf mögliche Belastung des Bodens durch
Fremdstoffe – sei es durch seine Herkunft (z. B. ehemaliges Industriegebiet oder militärisch
genutztes Gebiet) oder durch seine organoleptische* Auffälligkeit – ist dieser labortechnisch zu
untersuchen. Wird eine Verunreinigung bestätigt, so ist die Zulässigkeit des Einbaues anhand der
geltenden Rechtslage zu prüfen (vgl. Kap. 4.3.2, 4.3.3, 4.4.2). Länderspezifische und kommunale
Regelungen sind dabei zu beachten. Im Zweifel ist die Untere Umweltschutzbehörde
einzubeziehen.
6.8.8.6
Einbau
Zunächst ist das einzubauende Material auf Eignung (siehe vorhergehenden Abschnitt) zu prüfen.
Wird diese bestätigt, so sind auch beim Einbau die bisher aufgeführten Grundsätze der
Erdbewegung zu berücksichtigen. Unterboden (Horizont B) oder Untergrund (Horizont C) selbst
dürfen keine Stauebene darstellen. Bei Bedarf sind sie tiefgründig zu lockern oder es ist für eine
Dränung zu sorgen. Beim Lockerungsvorgang muss beachtet werden, dass ein kleinteiliges
Gefüge entsteht (vgl. Ausführungen zum Bodengefüge in Kapitel 3.2). Ein Überfahren mit dem
Drei-Zack unter Schollenbildung ist in keinem Fall ausreichend.
Der Einbau erfolgt idealerweise vom Untergrund aus, um eine Befahrung des Unter- und
Oberbodens zu vermeiden. Muss Oberboden auf Unterboden aufgetragen werden, so sind die
Belastungsgrenzen des Bodens genau zu prüfen. Der Einbau sollte wieder vom Oberboden her
erfolgen. Eine Hilfe zur Lastverteilung können auch hier Baggermatratzen sein. Ist all das nicht
möglich, ist von speziell angelegten Pisten aus zu arbeiten.
*
organoleptische Prüfung: Untersuchung ohne fremde Hilfsmittel nur mit körpereigenen Sensoren. Z. B.
sehen, riechen, fühlen, schmecken
172
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Soll der Oberboden später als der Unterboden aufgebracht werden, empfiehlt sich eine passende
Zwischenansaat. Sie bewirkt eine Gefügestabilisierung, verhindert Erosion und Verschlämmung
und steigert die Bodenaktivität. Der Boden wird belastbarer.131
Bei großflächigen Erdeinbaumaßnahmen auf geneigten Flächen ist das Erdreich vom größeren
Höhenpunkt her, der Hangneigung folgend, nach unten hin einzubauen. Bei Hangwasser durch
Schichten- oder Regenwasser wird so ein Aufstauen im frisch angelieferten Erdreich vermieden.
Für einen freien Ablauf des Wassers im weiteren Verlauf muss gesorgt werden.
Der Boden ist grundsätzlich locker einzubauen. Mit Hilfe einer Moorraupe kann er unter idealen,
trockenen Bodenverhältnissen schiebend verteilt, eingeebnet und leicht angedrückt werden. (Kein
Anheben des Bodens, da sonst das Gewicht der Maschine sonst zu groß wird.) Die Bodenlast ist
auf 300 g/cm² zu begrenzen.131 Bei bloßer Verteilung durch Schüttung ist ein zu erwartende
Setzung zu berücksichtigen. Bei Mutterbodenauftrag von 30-40 cm wird eine Stärke nach
Setzung von ca. 25-30 cm erricht. Größere Stärken würde aufgrund ihres Gewichte zu
übermäßiger Verdichtung führen.131
Eine Besonderheit auf Baustellen stellt das Verfüllen von Gruben und Gräben dar, insbesondere
wenn aus baulichen Gründen oder örtlichen Gegebenheiten gewisse Bedingungen erfüllt sein
müssen (z. B. Rohrbettung, begrenzte Setzung), demgegenüber aber die Fläche anschließend für
vegetationstechnische Zwecke genutzt werden soll. In diesen Fällen ist eine besondere
Abstimmung zwischen Forderungen aus Bau- und aus Bodensicht sicher zu stellen. Denn sonst
ist ein Abzeichnen der durch den Eingriff beeinflussten Flächen von der umgebenden
Vegetationsfläche durch mangelhaften Wuchs unvermeidbar. Diese rühren wiederum von
falschem eingebauten Fremdmaterialien oder Bodenschädigungen her.
6.8.8.7
Invasive Neopythen
Invasive Neopyten sind gebietsfremde Pflanzenarten, welche eingeschleppt wurden, sich rasch
verbreiten
und
einheimische
Pflanzen
verdrängen.
Manche
von
ihnen
sind
auch
gesundheitsbedenklich oder gesundheitsschädlich wie Ambrosia oder Herkulesstaude. Eine
weitere Verbreitung sollte unterbunden werden. Daher ist bei Zu- und Ablieferung von Boden auf
deren mögliches Vorkommen zu achten und eine Verschleppung zu vermeiden. Im Zweifel ist die
Untere Umweltbehörde hinzuzuziehen.134
6.8.9 Ansaat
Vor Ansaat ist der Boden auf seinen Zustand zu prüfen. Gegebenenfalls sind Nacharbeiten
vorzunehmen, wie z. B Bodenlockerung. Ein Abnahmeprotokoll ist erforderlich. Boden sollte
173
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
immer schnellstmöglich begrünt werden. Die Auswahl des Saatgutes und eventuelle
Düngergaben sind mit dem Fachmann entsprechend des Bedarfs und der zukünftigen Nutzung
der Fläche abzustimmen. Es sollte ein Bewirtschaftungsplan erstellt und vorab vertraglich geklärt
werden, welche Beteiligten (Eigentümer oder Bauherr, falls nicht identisch) für welche
Ertragsverluste aufkommen werden.
Nach Empfehlung der Schweizer Bodenschutzrichtlinie werden, bei geplanter landwirtschaftlicher
Nutzung bis zu zwei Jahre Grünnutzung ohne Weidegang gefordert. Bei Befahrung ist eine
Überbelastung zu vermeiden. Mais und Hackfrüchte sind keinesfalls anzubauen. Anschließend ist
eine getreidebetonte Fruchtfolge für eine weitere Stabilisierung des Bodengefüges und eine
gesunde Bodenentwicklung förderlich.99
6.9
Sonderthemen
6.9.1 Versiegelung
Unter versiegelten Böden werden vollständig überbaute oder bedeckte Böden durch Gebäude,
Asphalt, Beton oder Pflaster verstanden. Diese können fossilieren15, das heißt, in ihrem
eingeschlossenen Entwicklungsstand verbleiben und so als historisches Dokument dienen. Die
natürlichen
Bodenfunktionen
sind
damit
gestoppt.
Ein
wesentlicher
Aspekt
einer
Bodenüberbauung ist, dass diese Bodenfläche ihre Wasserspeicherfähigkeit völlig verliert und
damit einen Beitrag zu Hochwasserereignissen liefert.
Offenporige Pflasterflächen, Rasengittersteine oder wassergebundene Oberflächen aber auch
schlichte Bodenverdichtungen haben vergleichbare Auswirkungen in verminderter Form. Auch sie
sind kein Ersatz für eine natürlich belassene Oberfläche.
Im Idealfall werden vor einer Versiegelung der Oberboden und auch der Unterboden bis in die
baulich notwendige Tiefe entfernt, gesichert und an anderer Stelle sinnvoll wieder verwendet. Der
eventuell unter der Versiegelung verbliebene Unterboden kann nach einer Entfernung der
Überbauung und erneuter Rekultivierung sich unter Umständen wieder entwickeln und seine
Bodenfunktionen erneut übernehmen.
Das tatsächliche Auswirkungsmaß der unterschiedlichen Befestigungsarten auf das Ökosystem
Boden wäre noch zu untersuchen. Gleiches gilt für flächig begrenzte Überbauungen (Pfade und
Wege).
174
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
6.9.2 Erdverlegte Abwasserleitungen
Abwasserleitungen sind dafür konzipiert, Schmutzwasser an der Entstehungsquelle (häuslich
oder gewerblich) zu sammeln und – in der Regel – zu Kläranlagen zu leiten. Von dort gelangt es
gereinigt (entsprechend den gesetzlichen Vorgaben) in den Vorfluter. Schmutzwasser kann,
neben den mitgeführten stofflichen Anteilen, schadstoffhaltig sein aber auch Keime und Erreger
mit sich führen. Diese Bestandteile bergen eine Gefahr für Boden und Grundwasser bei
Undichtigkeit der Leitungen.
Durch Sanierung von Grundleitungen kann Bodenverunreinigung in beträchtlichem Maß
verhindert werden. Man geht aufgrund Schätzungen von über 500 000 km öffentlicher und von
1,1 bis 1,3 Mio. km privater Grundleitung in Deutschland aus135.
Durch unterschiedliche Gesetzte und untergesetzliche Regelungen wurde mit Stand 9/2010 die
Verpflichtung, die Grundleitungen in Stand zu halten und für Dichtheit zu sorgen festgeschrieben.
Dies ist jedoch noch nicht deutschlandweit flächendeckend eindeutig rechtsverbindlich. Dennoch
sollte sich jeder Eigentümer in der Pflicht sehen für dichte Grundleitungen zu sorgen.
So gibt es in der Zwischenzeit ein breites Angebot an Sanierungsmethoden mit unterschiedlichem
Maß an direkten Eingriff (Aushub) aber auch indirekten Eingriff in den Boden (Injektionen und
Verpressarbeiten, Schlauchliner usw.). Im Planungsfall sind die Vor- und Nachteile einer offenen
Bauweise gegenüber einer geschlossenen abzuwägen. Grundsätzlich sind auch bei solchen
Sanierungen die bodenschützenden Vorgaben und Hinweise für Baumaßnahmen gültig.
6.9.3 Kampfmittelräumung
Besonders durch die Auflassung militärisch genutzter Flächen und die Rückführung in das
allgemeine Grundvermögen, mit anschließend möglichst uneingeschränkter Nutzungsmöglichkeit
werden auch heute noch großflächige Räumungsarbeiten in Deutschland notwendig. Auch bei
diesen Arbeiten sollten bodenschonende Aspekte eine Berücksichtigung finden. Im Vordergrund
muss bei diesen Arbeiten aber immer die Sicherheit der Mitarbeiter der untersuchenden Stellen
und der Kampfmittelräumdienste stehen. Hier darf es keine Kompromisse geben.
Kampfmittel enthalten meist giftige Stoffe. Ein Entweichen in die Umwelt gilt es zu verhindern.
Sind die Stoffe noch im Objekt enthalten, so kann in der Regel das Kampfmittel im Ganzen
geborgen und geordnet entsorgt werden.
Für flächenhafte Untersuchungen werden häufig die Geländeflächen mit Fahrzeugen abgefahren,
welche mit Detektorgeräten bestückt sind. Bei diesen Fahrten sollte auf die Belastbarkeit des
175
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Bodens in Abhängigkeit von Witterung und Bodeneigenschaften geachtet werden. Als TrägerFahrzeug werden PKW oder Traktoren genutzt. Eine Reduzierung der Bodenbelastung ist auch
hier durch Reduzierung der Aufstandslast (Doppelbereifung, Ketten) möglich. Dies bedeutet auch
einen Sicherheitsfaktor für den Fahrer, da bei größerer Reichweite der Druckkräfte der Räder in
die Tiefe die Gefahr erhöht ist, mögliche vorhandene Munition auszulösen.
Müssen Großobjekte als Einzelobjekt ausgegraben werden, so ist nach Möglichkeit Oberboden
wieder getrennt von Unterboden zu lagern. Die Fahrzeugwahl ist dem Untergrund anzupassen.
6.9.4 Regenerative Energie
Als besonderer Aspekt soll das heutige Streben nach Nutzung regenerativer Energien angeführt
werden. Als Antrieb wird der ökologische Nutzen für unsere nachfolgenden Generationen
genannt. Auch mit politischer Unterstützung wird ein Umsteigen auf diese Techniken gefordert
und gefördert. Dazu zählen u. a. Solarenergie, Geothermie und Windkraft. Die Nutzung dieser
Energien ist in der Regel mit Baumaßnahmen verbunden. Dabei ist zu prüfen in wieweit es zu
Bodenschädigungen kommt. Denn auch bei diesen Baumaßnahmen sind die ökologisch positiven
Wirkungen (durch die Nutzung regenerativer Energien) den möglicherweise dadurch verursachten
Schädigungen des Bodens gegenüber zu stellen. Im Folgenden werden diese beispielhaft
dargestellt.
6.9.4.1
Solarenergie
Photovoltaikanlagen werden nicht nur großflächig auf Dächer aufgebracht sondern auch als sog.
Solarparks auf der grünen Wiese gebaut. Beispielhaft ist eine solche in folgenden Bildern
dargestellt.
Bildquelle
136
Bild 41: Solarpark in der Übersicht
176
Bildquelle
137
Bild 42: Fahrspuren
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Infolge der Baumaßnahmen wurden die Flächen intensiv befahren. Die Bodenschädigung durch
übermäßige Belastung des Bodens bei zu großer Feuchtigkeit ist in den Bildern offensichtlich. Die
Bodenverdichtungen machen sich auch im spärlichen Bewuchs bemerkbar. Aufgrund weiterer
Bilder nach Internetrecherche muss man leider vermuten, dass dies die Regel ist. Bei
Berücksichtigung der Vorgaben und Hinweise für bodenschonende Baumaßnahmen wären beim
Bau von Solarparks aber Bodenschäden weitest gehend vermeidbar. Dies sollte ein Ziel beim
Bau zukünftiger Anlagen sein.
6.9.4.2
Geothermie
Als Geothermie bezeichnet man die Nutzung von Erdwärme aus unterschiedlichen Tiefen für u. a.
Heizzwecke. Die Erdwärme kann oberflächennah (wenige Meter bis ca. 400 m Tiefe) oder aus
großen Tiefen (Tiefenbohrungen bis einige Kilometer Tiefe) gewonnen werden. Für beide
Methoden
sind
umfangreiche
Bodeneingriffe und Baumaßnahmen notwendig,
für
die
bodenschonendes Handeln gefordert wird. Bei der Planung der Baustelleneinrichtung sind
besonders auf eine platzsparende und belastungsarme Nutzung der Fläche für mit
Maschinenstandort und Zufahrtswegen zu achten.
Bohrungen selbst beanspruchen Bodentiefen, welche aus Sicht dieser Arbeit nicht relevant sind.*
Für sogenannte Erdwärmekollektoren hingegen werden bis in wenige Meter Tiefe Rohre in
großen
Längen
verlegt,
damit
das
in
den
Rohren
umlaufende
Medium
eine
Wärmeenergieaustausch mit dem, das Rohr umgebenden Boden vornehmen kann. Die
Bodentemperaturen schwanken, im Vergleich zu den Außenlufttemperaturen, in gepufferter Form.
Sie können wegen des Unterschiedes im Winter zum Heizen und im Sommer zum Kühlen genutzt
werden.
Der Wärmeenergieabzug aus dem Boden führt zu einer Temperaturabsenkung im Boden und zu
einer Verzögerung der Schneeschmelze und der Aktivität von Flora und Fauna. Die biologische
Produktivität der Oberflächenvegetation wird reduziert.
Um eine effektive Leitungslänge auf geringer Fläche in einigen Meter Tiefe unterzubringen, muss
eine umfangreiche Erdbewegung stattfinden. In der Regel ist ein kompletter Aushub des mit
Rohren zu bestückenden Bereiches notwendig. Verschiedene Systeme wurden bislang
entwickelt:
·
Flächenkollektor, vergleichbar einer Fußbodenheizung
*
Das soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass aus anderen – hier nicht zu diskutierenden Gesichtspunkten
– sehr wohl Risiken für Natur und Umwelt zu prüfen sind.
177
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
Grabenkollektor:
ein ca.
3m
tiefer Graben wird an den Grabenwänden mit
übereinanderliegenden Rohren bestückt
·
Spiralkollektor: vergleichbar dem Flächenkollektor, aber die Rohre sind spiralförmig
überlappend verlegt.
·
Erdwärmekörbe: korbartig als Spiralen gedrehte Rohre werden in Erdlöcher eingelassen.
Die Körbe können säulenartig (Durchmesser ca. 50 cm) oder konisch mit einem oberen,
größeren Durchmesser von ca. 2 m sein.138
Bild 43, 44 und 45: Einbau eines Erdwärmekollektorkorbes
(Der Bagger steht auf dem Mutterboden!!)
139
138
Bild 46 + 47: Flächen- und Grabenkollektor
Für einen optimalen Bodenkontakt der Rohre mit bestmöglicher Wärmeübertragung wird ein
Einschlämmen des Erdreiches empfohlen. Für ein Einfamilienhaus bedeutet das, auf 100 bis
200 m² des Gartens (je nach Bedarf) flächig Ober- und Unterboden auszuheben und
anschließend wieder einzuschlämmen oder unter Verdichtung zu verfüllen. Das Bodengefüge
wird dabei völlig zerstört. Die Bodenökologie wird auf extreme Weise geschädigt. Eine
178
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
bodenschonende Maßnahme ist bei diesen Vorgängen nicht möglich. Dem Bauherrn sollten
zumindest die Folgen seines Tuns bewusst sein. In der Regel dürfte er im Glauben sein,
ökologisch
sinnvoll
zu
handeln.
Als
Mindestforderung
sollten
daher
Leitfäden
und
Beratungsschriften zu Erdwärmekollektoren auch diesen bodenschädigenden Aspekt darstellen.
Eine sinnvolle Anwendung diesen Kollektoren ist denkbar in Bereichen, in welchen das
Bodengefüge ohnehin geschädigt ist. In Frage kommen Bereiche der Baugrube oder Flächen,
welche durch intensive Siedlungsnutzung geringe natürliche Bodenfunktionen aufweisen. Die
Bilder 41 bis 45 demonstrieren den massiven Bodeneingriff beim Einbau.
6.9.4.3
Windkraftanlagen
Große Windkraftanlagen benötigen an sich zwar eine relativ geringe Standfläche aber auch die
Maßnahmen zur Erstellung der Fundamente und zur Montage der Einzelteile der Anlage
beanspruchen einen großflächigen Eingriff in – in der Regel landwirtschaftlich genutzte –
Bodenfläche. Durch Schwerlastmaschinen wird der Untergrund extrem beansprucht, auch auf den
Zufahrtswegen, welche häufig erst errichtet werden müssen (siehe Bild). Eine sorgsame Planung
des Bauablaufes und ein besonderer Schutz des Bodens werden notwendig. Folgendes Foto soll
das Ausmaß der benötigten Fläche veranschaulichen. Auf eine Windparkanlage bezogen
vervielfacht sich entsprechend die Bodenbelastung.
Bild 48: Windkraftanlage aus der Vogelperspektive Photo: Paul Langrock
140
179
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
180
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Teil C: Erfordernisse
181
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
182
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
7 Handlungsbedarf
7.1
Einleitung
Das Bewusstsein zunehmender Ressourcenverknappung und steigender Umweltbelastung haben
seit Mitte des letzten Jahrhunderts ein stetig zunehmendes umweltpolitisches Handeln sowohl
national als auch global nach sich gezogen. Als Leitziel hat sich das Bild des nachhaltigen
Handelns etabliert, welches – nach zeitgemäßem Verständnis – auf eine Formulierung im Report
der „World Commission on Environment and Development“, der sogenannten „Brundtland
Kommission“ im Jahr 1987 zurück geht:141
“Sustainable development meets the needs of the present without compromising the
ability of future generations to meet their own needs.“
“Eine nachhaltige Entwicklung befriedigt die Bedürfnissen der heutigen Generation, ohne
die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu
befriedigen.“
Seit 1994 ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen
Generationen auch als Staatsziel im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankert.
(Art. 20a GG) Nach dem Verständnis der Enquête-Kommission „Schutz des Menschen und der
Umwelt“ des Deutschen Bundestages basiert das Prinzip der Nachhaltigkeit auf den drei Säulen
einer ökonomischen, ökologischen und sozialen Betrachtung.142 Gerade in Bezug auf
bodenrelevantes Handeln und gerade auch im Baubereich, ist die Säule der Ökologie noch
deutlich zu stärken. Dies zeigen die vorangehenden Kapitel.
Betrachtet man die bisherigen Ausführungen summarisch, so kann man feststellen, dass ein
wissenschaftliches Wissen über die Gefahr, das Geschehen und das tatsächliche
Vorhandensein von Bodenschädigungen grundsätzlich gegeben ist. In manchen Bereichen wurde
bereits eine ausreichende Wissensbasis geschaffen, um schädigende Folgen menschlichen
Handelns vermeiden oder gar beseitigen zu können. An anderer Stelle muss noch Forschung und
Entwicklung betrieben werden, um das Ausmaß anthropogener Eingriffe in den Boden beurteilen,
das Maß einer Schädigung definieren und Gegenmaßnahmen einleiten zu können.
In der Praxis fehlen zum Teil – mangels wissenschaftlicher Basis oder aus politischen Gründen –
taugliche Untersuchungs- und Beurteilungsparameter. Konkrete Handlungsanweisungen können
dann nicht vorgegeben werden. Geschieht dies dennoch, z. B. von Institutionen ohne
rechtsgebende Kompetenz, werden sie mangels Belegbarkeit oder rechtlicher Belastbarkeit in
Frage gestellt. Begründete und rechtlich gesicherte Vorgaben erfüllen ihren Vorsorgezweck
dagegen i. Allg. zuverlässig.
183
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Das wissenschaftliche Wissen muss fortgeschrieben werden und verstärkt im alltäglichen
Umgang mit Boden seine Anwendung finden. Das kann gefördert werden, indem für das Thema
Verständnis gewonnen wird, es politisch angestoßen (Fördermittel) und rechtlich weiter
abgesichert
wird.
Dies
kann
auch
durch
Institutionen
und
Privatinitiativen,
also
Nichtregierungsgruppen (non gouvernment organisations, NGO) i. w. S. vorangetrieben werden.
Im Folgenden werden grundsätzliche Ansätze vorgestellt, welche ein bodenschützendes Handeln
im Zuge von Baumaßnahmen positiv verstärken können.
Für eine Stärkung des ökologischen Handelns gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, die man durch
theoretische
* 144
heuristik “
Betrachtungen
systematisiert
hat.143
Die
ökologieverträgliche
„Verhaltens-
wird bedingt durch die Determinanten
·
Objektive Ermöglichung (äußere Gegebenheiten)
·
Soziales Dürfen (Gesetze, Regelungen, Normen)
·
Individuelles Können (Fähigkeiten, Fertigkeiten)
·
Persönliches Wollen (Motivation/Antriebskraft)144
Hoheitliches Handeln kann situative Gegebenheiten mit Hilfe umweltpolitischer Instrumente
beeinflussen, um umweltverträgliches Handeln zu fördern. Als solche werden genannt:
·
Ordnungsrechtliche Instrumente
·
Ökonomische Instrumente
·
Suasorische Instrumente142 **
Diese Instrumente folgen den im „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen
Demokratischen
Republik
über
die
Herstellung
der
Einheit
Deutschlands
(Einigungsvertrag)“ in Art. 74 festgeschriebenen Umweltprinzipien:
·
Vorsorgeprinzip (Vermeidung der Umweltbelastungen vor Entstehung)
·
Verursacherprinzip (Kosten zur Vermeidung, Beseitigung und zum Ausgleich von
Umweltbeeinträchtigungen werden dem Verursacher zugerechnet)
·
Kooperationsprinzip (Umweltpflege ist eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und
Bürgern)145 146
*
Heuristik: Lehre, Wissenschaft von den Verfahren, Probleme zu lösen. (Quelle: DUDEN, Das
Fremdwörterbuch, 2005)
**
su|a|so|risch [Adj.] gut zur Überredung geeignet (Bertelsmann Wörterbuch)
184
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Dadurch ist jedoch nur die Richtung des Handelns vorgegeben aber noch keine Willensäußerung
zum Maß des Umweltschutzes.
7.2
Ordnungsrechtliche Instrumente
Ordnungsrechtliche Instrumente „basieren [...] auf Ge- und Verboten, d. h. Auflagen, die den
Wirtschaftssubjekten bei der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit gemacht werden“142 Sie
beeinflussen das soziale Dürfen. Als Ziel sind die vom Gesetzgeber gewünschten Limitierungen
vorgegeben.
Vorteil
Wesentlicher Vorteil dieser Instrumente ist die Wirksamkeit. Es wird als Mittel zur direkten
Verhaltensteuerung angewendet und kommt daher primär zur Gefahrenabwehr zum Einsatz.
Nachteil
Ordnungsrechtliche Instrumente sind statisch und geben durch Vorgabe konkreter Grenzen
keinen Anreiz zu weiterer ökologischer Optimierung. Dies ist nachteilig zu bewerten. Eine
Fortschreibung entsprechend des wissenschaftliche Standes und der gesellschaftspolitischen
Ansprüche ist daher stetig nötig.
Forderungen
Grundsätzlich wird eine konkretere Festschreibung des nötigen Bodenschutzes in Normen
gefordert. In den Abwägungsprozessen scheint der Boden gegenüber wirtschaftlichen Interessen
sonst zu geringes Gewicht zu haben.147
Ungünstige Voraussetzung des Umweltrechtes in Deutschland ist die Verstreuung der Regularien
auf eine breite Palette von Rechtsordnungen. Es ist unübersichtlich und uneinheitlich.142 Ebenso
verstreut finden sich Vorgaben zum Bodenschutz. Das BBodSchG ist dann meist nur subsidiär
gültig (siehe Kap. 4.1.3). Daher ist primär eine Vereinheitlichung und damit eine bessere
Übersichtlichkeit des Umweltrechts und auch des Bodenschutzrechtes zu fordern, wodurch
grundsätzlich die Nachvollziehbarkeit des Themas klarer und die Anwendung leichter wäre. Als
Folge wäre eine bessere Akzeptanz zu erwarten.
Zusätzlich ist eine Konkretisierung des Bodenschutzrechtes aus pedologischer Sicht erforderlich,
da zurzeit lediglich vordergründige und offensichtliche Schädigungen des Bodens rechtlich
belangt werden können, nicht aber die versteckten mit gleichwohl wesentlichen Auswirkungen.
Eine Berücksichtigung der Erkenntnisse aus pedologischen Untersuchungen (vgl. Ausführungen
185
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
im Kapitel 3) würde gerade auch die Notwendigkeit des nichtstofflichen Bodenschutzes verstärkt
in den Fokus rücken. Dazu ist ergänzend eine Untermauerung der schon heute allgemein
formulierten, aber kaum beachteten Forderungen nach nicht stofflichen Bodenschutz im Sinn des
§ 2 Abs. 7 Nr. 3 des BBodSchG durch konkret messbare Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte
zu untermauern. Nur so kann auch eine praktikable Anwendung gewährleistet und der stetige
Streit um das Maß des Schutzes vermieden werden. Gleichwohl ist die Problematik deutlich,
wissenschaftlich fundierte Grenzwerte überhaupt zu formulieren, da diese nach heutigem
Wissenstand z. T. nicht nennbar, messbar oder praktikabel formulierbar sind. Eine weitere
Problematik wird durch die Diskussionen um die geplante „Ersatzbaustoffverordnung“ deutlich.
Der
Schutzwille
kollidiert
mit
weiteren
ökologischen
Interessen
wie
z. B.
dem
die
Kreislaufwirtschaft (Abfallverwertung) auszubauen.
Aus Sicht des (Produktions-) Prozessablaufes gibt es drei theoretische Ansatzpunkte für eine
direkte Verhaltenssteuerung bei Baumaßnahmen und zwar:
·
am Input
·
an der Produktion
·
am Output
Übertragen auf den Boden im Bereich von Siedlungs- und Verkehrsflächen (SuV) wird zurzeit
versucht, den Input durch Wertvorgaben zu steuern. (30 ha Flächeninanspruchnahme bis zum
Jahr 202013) Die Wirksamkeit ist jedoch abgeschwächt, da die Vorgabe lediglich eine
Willensformulierung (indirekte Verhaltenssteuerung) und eben keine Rechtsvorschrift (direkte
Verhaltenssteuerung) darstellt. Letzteres wäre an dieser Stelle für eine Durchsetzbarkeit zu
fordern.
Im Bereich SuV kann während der Produktion (hier die Durchführung der Baumaßnahme) der
Boden
durch
konkrete
Handlungsmaßnahmen
geschützt
werden.
Einer
direkten
Verhaltenssteuerung entsprächen rechtliche Vorgaben zur Steuerung der Handlungen während
der Baumaßnahme. Zum Beispiel wird in der Schweiz die Einsetzung einer Bodenkundlichen
Baubegleitung
ab
bestimmten
Baustellengrößen
gesetzlich
vorgegeben.
Weitere
Steuerungsmöglichkeit ergibt sich aus dem Maß der übertragenen Rechte. Für einen solchen
Schritt muss jedoch ein Bewusstsein der negativen Konsequenzen auf den Boden durch
Baumaßnahmen auf politischer Seite vorhanden sein und der Wille einen entsprechenden Schutz
gesetzlich zu verankern. Beides ist in Deutschland im Bereich Bauwesen nur sehr punktuell und
eingeschränkt (im Sinn von nachhaltiger Siedlungsentwicklung) festzustellen. (Hinweise in:
Zweiter Bundesbodenschutzbericht28 und Koalitionsvertrag 2009148).
186
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Die Betrachtung des Outputs kann bei baurelevanter Betrachtung des Bodens auf den Baustoff
Boden bezogen werden. Dieser kann an Ort und Stelle wiederverwendet oder anderswo
abfallrechtlich verwertet werden (Das Bergrecht ist darüber hinaus mit seinen Sonderregelungen
hier nicht Gegenstand der Betrachtung). Da vorhandene Regularien (z. B. LAGA M 20, vgl. Kap.
4.4.2) mangels rechtlicher Belastbarkeit offenkundig nicht ausreichend waren, bemüht sich der
Gesetzgeber derzeit um die sogenannte „Ersatzbaustoff-Verordnung“ als direktes Steuerelement
des Verhaltens in diesem Sektor des Bodenschutzes. Dies wird grundsätzlich begrüßt, jedoch
inhaltlich von betroffenen Wirtschaftsverbänden scharf diskutiert. Sie wird sich nach Einführung in
der Praxis erst bewähren müssen.
Konkrete Vorsorgeregelungen gegen mögliche nichtstoffliche Bodenschädigungen, welche
sowohl am Ursprungsort des ausgehobenen Bodens, durch Transport oder am Ort des
Wiedereinbaues geschehen können, werden aber weiter vermisst. Gleiches ist für mögliche
stoffliche Bodenschädigungen bei Erdumlagerungen am Herkunftsort (vgl. § 12 BBodSchV)
festzustellen.
Bereits heute ist eine theoretische Durchsetzung bodenschützender Maßnahmen durch den
Bauherrn oder einen betroffenen Anlieger möglich, wenn sich nach Abschluss einer
Baumaßnahme eine Bodenschädigung und dadurch z. B. ein Minderertrag nachweisen lassen.
Durch eine Schadensbeseitigung oder einen Schadensausgleich würden dem Verursacher
(i. d. R. der Bauunternehmer) Kosten entstehen, welche er bei angemessenem Arbeiten hätte
vermeiden können. Diese sind grundsätzlich einklagbar. Mangels konkreter Grenzparameter und
eines breiten, fehlenden Verständnisses für die im Boden ablaufenden Prozesse ist diese Klage
aber in der Regel nicht durchsetzbar. Untergeordnete Hindernisse sind dabei fehlende
Dokumentationen des Bodenzustandes, der langsame Ablauf der Bodenprozesse und ihrer
Auswirkungen sowie zu spätes Erkennen der Mängel.
Eine Fortschreibung der Gesetze und Normen entsprechend des wissenschaftlichen Standes und
der gesellschaftspolitischen Ansprüche (Stichwort: Nachhaltigkeit) ist also stetig nötig. Im
Themenbereich Bodenschutz und da eben auch im Zusammenhang mit Baumaßnahmen wird
dies als überfällig angesehen.
7.3
Ökonomische Instrumente
Ökonomische Instrumente „beeinflussen nicht direkt die Wirtschaftsaktivität eines einzelnen
Produzenten, sondern versuchen, bestehende Marktmechanismen so zu modifizieren, dass sich
die
Wirtschaftssubjekte
in
ihrem
Verhalten
dem
gewünschten Ziel anpassen.“142 Im
marktwirtschaftlichen Umfeld bietet die Menge oder/und der Preis einen Ansatz zur
187
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Einflussnahme.142 Zum Teil ermöglichen sie überhaupt erst ein ökologisches Handeln. Unter dem
Strich kann eine „objektive Ermöglichung“ herbeigeführt werden, wenn die hindernden
Gegebenheiten auf finanzielle, materielle oder geistige Begrenzungen zurückzuführen sind.
Letztendlich sind ökonomische Instrumente aber nur Angebote. Sie zählen zur indirekten
Verhaltenssteuerung.
Vorteil
Positiv
zu
werten
sind
die,
im
Rahmen
der
Angebote
gegebenen,
ökonomischen
Entscheidungsspielräume. So pendelt sich in Abhängigkeit der situativen Wirtschaftlichkeit ein
Maß an umweltgerechten Handeln ein, welches im Idealfall das primär gewünschte Maß
überschreitet. Der Akteur handelt – wenn auch von außen angestoßen – weitgehend aus freiem
Willen heraus.
Nachteil
Dagegen ist die zeitverzögerte Wirkungswiese ökonomischer Instrumente nachteilig zu sehen.
Zunächst müssen sich z. B. Angebote auf dem Markt etablieren und anerkannt werden und
anschließend der ökonomische Ansatz seine ökologische Wirkung entfalten. Durch die
Problematik, alle externen Faktoren eindeutig zu identifizieren, quantifizieren und zu
monetarisieren142 und deren Zusammenspiel auf dem Wirtschaftsmarkt zielgerichtet zu steuern
können Unterstützende oder sanktionarisch wirkende Festsetzungen in der Praxis immer wieder
in ihrer beabsichtige Wirkung fehlgeleitet werden. Mitnahmeeffekte vermindern zusätzlich die
beabsichtigte ökologische Wirkung. (z. B Subventionen für Dinge kassieren, die man ohnehin
getan hätte.)
Forderungen
Im Einzelnen sind im hier diskutierten Zusammenhang folgende Ansätze denkbar:
·
Bereits bei neuer Freigabe von Bodenfläche für SuV-Nutzung können steuernde Mittel
eingesetzt werden. Bei einer geregelten aber deutlichen Reduzierung der Fläche, welche
für SuV zur Verfügung steht, würde sich der Preis über das Angebot regeln (z. B. Ausgabe
von Umweltzertifikate). Dann könnten im Vergleich auch wieder bereits belastete
Grundstücke interessant werden.
·
In gleicher Weise kann man am Preis ansetzen, indem z. B. Umweltabgaben gleich einer
„Ökosteuer“ bei Neuinanspruchnahme von Flächen fällig wird.
·
Dagegen könnten durch Subventionen ungenutzte und ev. belastete Flächen im Bereich
von SuV attraktiver werden als eine Neuinanspruchnahme.
188
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
·
Wird die für SuV freigegebene Fläche im Zuge von Baumaßnahmen in irgendeiner Form
degradiert, werden Abgeben fällig. (Hierzu werden konkrete Beurteilungs- und
Bewertungsmaßstabe benötigt) (Kompensationsmodelle)
·
Im umgekehrten Fall (Bodenfunktionen werden im Bereich der SuV-Fläche wieder
hergestellt) greift ein Belohnungssystem.
·
Der Einsatz einer Bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) wird durch den Staat direkt
(Kostenerstattung) oder indirekt (steuerlich absetzbar) finanziell gefördert.
·
Werden Mehraufwendungen durch bodenschonende Maßnahmen im Zuge einer
Baumaßnahme bedeutend, könnten diese vom System aufgefangen werden. (Förderung
ab einer bestimmten Mindestaufwendung)
·
Soll der Boden an einen anderen Ort verbracht werden (was grundsätzlich nicht
wünschenswert ist), können Abgaben geltend gemacht werden.
·
Auch Folgemaßnahmen, wie z. B. langfristige Rekultivierungsmaßnahmen zur erneuten
Herstellung eines gesunden Bodengefüges, welche vorübergehend einen Ernteausfall
bedeuten, können durch finanzielle Anreize gefördert bzw. aufgefangen werden.
·
Im Detail sind auch punktuelle Fördermöglichkeiten denkbar wie Steuervergünstigungen
oder Subventionen für besonders bodenschonende Geräte wie Moorraupe, Mehrachser
oder Baggermatratzen.
Unter diesem Blickwinkel ist eine Zahl weiterer Ansätze denkbar, wobei diese umso unwirksamer
werden je kleiner die Nische ist, die sie bedienen.
7.4
Suasorische Instrumente
Suasorische Instrumente „umfass[en] alle Maßnahmen, mit denen der Staat versucht, auf die [...]
Aktivität der Wirtschaftssubjekte Einfluss zu nehmen ohne dabei jedoch einen direkten Zwang
auszuüben
(Ordnungsrecht)
(ökonomische Instrumente).“
oder
142
aber
direkt
in
die
Marktmechanismen
einzugreifen
Die Maßnahmen müssen nicht zwangsläufig vom Staat
ausgehen. Grundsätzlich ist es jedem Einzelnen oder auch Zusammenschlüssen von Personen
möglich, Einfluss auf andere Personen oder Kreise oder sich selbst (Selbstverpflichtung)
auszuüben. Suasorische Instrumente versuchen primär „individuelles Können“ (Qualifikation)
und „persönliches Wollen“ (Motivation) zu beeinflussen. Auch suasorische Instrumente dienen
der indirekten Verhaltenssteuerung.
Vorteil
Da die Maßnahmen darauf abzielen, ein umweltgerechtes Handeln auf freiwilliger Basis herbei zu
führen, ist zu erwarten, dass, falls dies geschieht, dieses auch mit entsprechender Effizienz
189
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
umgesetzt wird. Basieren Maßnahmen oder Verpflichtungen auf Vereinbarungen mit dem Staat,
so wird im Gegenzug in der Regel auf ordnungspolitische oder (repressiv wirkende) ökonomische
Instrumente verzichtet. Der staatliche Deregulierungsansatz ist hier positiv zu bewerten142,
ebenso die Motivation zum freiwilligen Handeln.
Nachteil
Kritisch gesehen werden die Wahrscheinlichkeit ein vorgegebenes Ziel zu erreichen (keine direkte
Druckausübung), die möglicherweise zu geringen Zielformulierungen (nicht viel mehr, als das,
was ohnehin getan wird) sowie mögliche Trittbrettfahrer bei Selbstverpflichtungsvereinbarungen.142
Rahmenbedingungen
Der auf einen freien Willen basierende Ansatz ist gleichzeitig dessen Achillesferse. Um
motivierend auf diesen freien Willen einzuwirken zu können, müssen
·
Werte bewusst sein (z. B.: Der Boden ist an sich ein schützenswertes Gut)
·
Bedürfnisse geweckt (z. B.: ich will den Boden schützen und schonen)
·
Einstellungen* modifiziert (z. B.: Um den Boden bei Baumaßnahmen zu schützen müssen
neue Ablaufverfahren entwickelt werden. Bewährte und eingeübte Handlungen gelten
nicht mehr und werden durch neue ersetzt. Dieser Umstand wird in Kauf genommen)
·
Erwartungen erzeugt werden. (wie schnell und einfach ist das Ziel zu erreichen und wie
attraktiv ist das Ergebnis)149 (z. B.: Es sind keine Nacharbeiten nötig, daher wird Aufwand
und Geld eingespart)
Zusätzlich ist eine Ertüchtigung zur anschließenden Bewältigung der ökologischen Aufgaben
notwendig. Bestandteile einer solchen Qualifikation sind:
·
Allgemeines ökologisches Wissen (situationsübergreifend, hier bautechnische und
bodenkundliche Aspekte)
·
·
*
Aufgabenspezifische, technisch-fachliche Qualifikation
o
Handlungswissen (Methoden zur ökologieverträglichen Aufgabenerfüllung)
o
Folgewissen (ökologische Folge der jeweiligen Handlungsweise)
Schlüsselqualifikationen (z. B. Konfliktfähigkeit, vernetztes Denken)149
das bedeutet: von Werten geprägt aber objekt- und situationsbezogen (in der Regel änderungsresistent!)
(z.B.: Umweltbewusstsein ist vorhanden, aber auf ein gewohntes Auto wird grundsätzlich nicht verzichtet.)
190
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Im Einzelnen sollen diese Methoden das
·
Individuelle Können (Fähigkeiten, Fertigkeiten)
·
Persönliche Wollen (Motivation, Antriebskraft)144
befördern.
Dabei kommen informatorische Instrumente (Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit) und
Administrative Maßnahmen (Beseitigung bestehender Hürden, die ökologisches Verhalten noch
behindern) zum Einsatz. Gerade im Bereich Bodenschutz sind die Wissensdefizite unter
Nichtfachleuten verbreitet. Während punktuell Behörden und Gruppierungen sich um eine
Informationspolitik bemühen, ist das Thema noch nicht in der breiten Bevölkerung, bei den
Wirtschaftssubjekten oder auch allen verantwortlichen Behörden angekommen. Hier besteht
flächenhaft Nachholbedarf.
So besteht die Überzeugung, dass weitgehend alle am Bau Beteiligten bei ausreichender
Information und Begleitung ihre Arbeiten entsprechend bodenschonend aus freiem Willen
durchführen werden. Voraussetzung ist, dass Mehrleistungen honoriert werden.
Gefordert werden an dieser Stelle für den Themenbereich „Bodenschutz bei Baumaßnahmen“, im
Sinn dieser Arbeit zunächst verstärkt hoheitliche Aktivitäten, welche das genannte
Bewusstsein, die Bedürfnisse, Einstellungen und Erwartungen zielorientiert beeinflussen.
Vereinzelt geschieht dies bereits auf Bundes-, Länder- oder kommunaler Ebene. Im Einzelnen
können das, speziell auf den Baubereich bezogen, Informationsschriften, -veranstaltungen oder
Schulungen sein für
·
alle Bauwilligen (auch bei genehmigungsfreien und Landschafts- bzw. Gartenbaumaßnahmen)
·
am Bau beteiligte Unternehmer (Bauunternehmer, aber auch Handwerker aller Art)
·
Planer, Ingenieure
·
Behördenmitglieder (Baubehörde, Umweltbehörde)
·
in die Rechtsprechung involvierte Personen
Darüber hinaus sind suasorische Maßnahmen aus nichthoheitlicher Initiative denkbar. Als
Beteiligte
werden
Auftraggeber
(öffentliche
und
nichtöffentliche),
Auftragnehmer
und
Interessenvertreter des Bodens i. w. S., als zweiter Schritt aber auch Interessenverbände der
Zielgruppen (Architektenkammer, Ing.-Verband, Bauwirtschaft) gesehen. Der Bundesverband
Boden (BVB) hat bereits Initiative ergriffen, desgleichen manche Bundesländer (NordrheinWestfalen104)
oder
Kommunen
(Aachen).
Die
punktuellen
Bemühungen müssen sich
191
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
flächendeckend entwickeln und schließlich möglichst alle Akteure erreichen. Und letztendlich
muss zum bodenschützenden und schonenden Handeln derjenige motiviert werden, der die
Handlung vor Ort bestimmt und ausführt.
Zunächst besteht die Notwendigkeit, bodenkundliches Wissen zu verbreiten, um eine Akzeptanz
in der Sache zu erreichen. Ziel dieser Informationspolitik ist als erstes der Bürger, im
Zusammenhang mit Baumaßnahmen ist
·
der Bauherr (Beurteilung der Vertragseinhaltung, eventuell unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen,)
·
der Bauunternehmer (Wissen um die Konsequenzen seiner bodeneingreifenden
Handlungen) aber auch
·
die Behörde (als Bauherr, als Ausführende, aber auch in überwachender Funktion)
aufzuklären und zu überzeugen. Im Einzelnen kann dies durch Expertenrunden, Vorträge oder
Konferenzen angestoßen werden, um bei weiteren Beteiligten das Interesse zu wecken und eine
Mitarbeit zu veranlassen. Im Weiteren bewirkt dies eine Verbreitung des Themas in allen
beteiligten Fachkreisen. In gemeinsamen Arbeitsgruppen können dann Arbeitsprozesse und
Vorgaben entwickelt werden. Schließlich finden die Ergebnisse über die Experten den Weg in die
technischen Regelwerke.
Derzeit sind Formulierungen, wie sie aus der Sicht der Pedologen allgemein gefordert werden in
Deutschland nur vereinzelt und nicht allgemeingültig dokumentiert. (z.B. LANUV, NRW 104:
“Bodenschutz beim Bauen“). Der Bundesverband Boden (BVB) erarbeite in den Jahren 2009 und
2010 in einer Arbeitsgruppe Vorschläge und Hinweise. Erste Ergebnisse wurden im September
2010 auf der Jahresversammlung des BVB vorgestellt. Diese nicht hoheitliche Initiative wurde in
Ermangelung staatlicher Aktivität in den bodenkundlichen Fachkreisen für notwendig erachtet. Als
suasorische Maßnahme hat sie den Nachteil, dass sie nur sukzessive in die Fläche gebracht
werden kann und weitere Beteiligte, in diesem Fall die Baubranche oder den Bauherrn, nicht zu
einer Anteilnahme nötigen kann. Ein Grundstein ist damit dennoch gelegt.
In der Folge wäre auch – bei Akzeptanz der Notwendigkeit des Bodenschutzes – eine
privatwirtschaftliche Initiative denkbar, indem z. B. die Bauwirtschaft sich selbstverpflichtend
Regeln aufstellt, die über das derzeit praktizierte und gesetzlich geforderte Maß hinaus bei ihren
Bautätigkeiten einzuhalten sind.
192
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
7.5
Zusammenfassung
Umweltgerechtes (bodenschützendes) Handeln kann nur unter Einbeziehung aller Beteiligten
gelingen. Hoheitlich (Bund, Länder, Kommunen) muss der Wille dazu bekundet und vorgelebt
werden. Durch breit angelegte Informations- u. Kommunikationsstrategien muss in weiteren
Schritten dieser Wille in die Fläche zu den Akteuren gebracht werden.
Die Zielsetzungen (nach hier postuliertem Verständnis: Der Schutz natürlicher Funktionen des
Bodens gegenüber anderen Funktionen, unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange)
sind konkret zu formulieren. Durch ordnungsrechtliche, ökonomische und suasorische
Instrumente steht den Umweltakteuren (hoheitliche, NGOs oder privat(-wirtschaftliche)) einerseits
eine breite Palette an Werkzeugen bereit, um aktiv auf der anderen Seite die Akteure am
Baugeschehen in ihrem Sinn i. w. S. zu beeinflussen.
Die vorgestellten umweltpolitischen Instrumente können, gerade auch in ihrer diversen
Verknüpfbarkeit, bezüglich des Grades der Zielerreichung sowie der wirtschaftlichen Effizienz142
ein sehr unterschiedliches Maß erreichen. Ihr Einsatz ist daher immer grundlegend zu prüfen und
wohl zu dosieren.
193
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
194
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
8 Zusammenfassung und Ausblick
Betrachtet man den Schutz des Bodens unter dem Blickwinkel der Vorsorge, so sind zum einen
Schäden durch Stoffeinträge, zum anderen Schäden durch Veränderung der inneren
Bodenstrukturen und Zerstörung des Bodengefüges durch Umschichtung und übermäßiger
Gewichtslast möglich.
Die zukünftige Vermeidung derartiger Schäden aufgrund von Baumaßnahmen i. w. S steht im
Fokus dieser Arbeit. Um alle beteiligten Akteure einer Baurealisierung von der Notwendigkeit
dieses Ziels zu überzeugen und ihnen die notwendigen Kenntnisse zur Umsetzung dieses Ziel an
die Hand zu geben, wurden die erforderlichen Grundlagen zusammengestellt. Denn das
Begreifen der Zusammenhänge wird als Basis für ein umweltgerechtes Handeln gesehen.
Der Begriff Boden unterliegt unterschiedlichsten Definitionen. Als besonders schützenswert wird
der Teilbereich Mutterboden (Oberboden) gesehen, welcher durch seinen – im Vergleich – hohen
Humusgehalt und seine hohe Bodenaktivität (Ablauf von chemischen, biologischen und
physikalischen Prozessen) bestimmend für die Umsetzungsprozesse im Boden ist. Der darunter
befindliche Unterboden unterliegt gleichsam einem besonderen Schutz, weist aber geringe
Bodenaktivitäten auf und ist daher nur begrenzt regenerationsfähig. Er gilt daher als besonders
empfindlich für Schädigungen. Der Untergrund unter dem Unterboden, das Ausgangsgestein, aus
welchem in erdgeschichtlichen Zeitmaßstäben Boden entsteht, wird nicht als Boden im Sinn
dieser Arbeit gesehen, erfüllt aber Bodenfunktionen im Sinn des Bundesbodenschutzgesetzes
und ist ebenfalls entsprechend zu schützen.
Bodeneingriffe durch Baumaßnahmen in den Untergrund sind damit nicht Gegenstand
bodenschützender Betrachtungen der vorliegenden Arbeit. Weiter muss bei Baumaßnahmen
nach der Verwendung des Bodens unterschieden werden. Zum einen kann Boden im Zuge der
Bautätigkeit als Baugrund oder für bautechnische Zwecke dienen. Dieser Boden wird in der Regel
derart verdichtet, dass er keine natürlichen Bodenfunktionen mehr übernehmen kann. Ein
nichtstofflicher Bodenschutz greift hier nicht. Eine stoffliche Verunreinigung hat dennoch zu
unterbleiben.
Zum anderen ist jener Bodenanteil besonders sorgsam zu behandeln, welcher nach Abschluss
der Arbeiten wieder weitgehend natürliche Funktionen übernehmen und der Vegetation dienen
soll. Jegliche Änderung des Schichtenaufbaues und des Gefüges, sei es durch Bodenumwälzung
(Aushub, Transport oder Einbau), Vermischung oder Bodenverdichtung durch Befahren und in
der Folge Verminderung der Porengröße, Porenzahl und Porenkontinuität und dem damit
195
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
einhergehenden Sauerstoff- und Wassergehaltmangel, bewirkt eine Störung des bodeneigenen
Ökosystems in häufig erheblichem Maß.
Neben
den
grundsätzlich
zu
vermeidenden
Stoffeinträgen
jeglicher
Art
(geregelte
Abfallbeseitigung, Auffangen von Tropf- und Sprühverlusten u. Ä., Nutzung nur von zugelassenen
Bau- und Bauhilfsstoffen) ist eben auch die nichtstofflich bedingte Bodenschädigung zu
vermeiden.
Das notwendige Bewusstsein und Wissen sowie die Grundlagen dafür werden in der Breite bei
den
an
Baumaßnahmen
Beteiligten,
aber
auch
auf
politischer
Ebene und in den
ordnungsrechtlichen Instrumenten noch vermisst. Das Bodenschutzrecht ist weit verstreut und
schwer durchschaubar. Sein Schwerpunkt liegt noch immer im nachsorgenden Bodenschutz
(Altlastenbearbeitung). Die in den Grundsätzen formulierten Forderungen zum Schutz des
Bodens sind sehr allgemein gefasst. Konkrete Parametervorgaben sind für bestimmte Bereiche
nicht formuliert. Infolgedessen entstandene untergesetzliche Regelungen für die Praxis haben
sich als nicht rechtlich belastbar erwiesen. In nur wenigen technischen Regelwerken stehen
Hinweise
für
(Landschafts-)
vorbeugende
Maßnahmen
gegen
zu
erwartende
Gefügeschäden
durch
Baumaßnahmen zur Verfügung. DIN-Normen sind zum Teil in ihrem
Anwendungsbereich eingeschränkt und ihre Inhalte nicht immer konform.
Dem gegenüber hat der bodenkundige Experte, der Pedologe, keinen Zugang zum Planungsund Baugeschehen, es sei denn, er wird explizit hinzugezogen. Er wäre mit seinem Fachwissen
in der Lage, Hilfestellung für vorbeugende Planungen und Bauabläufe zu geben, so dass
Schädigungen von Bodengefügen weitgehend vermieden werden können.
Es gilt zum einen, das Fachwissen beider Seiten, das bodenkundliche Wissen des Pedologen
und das geo-, erdbau- und bautechnische Fachwissen der Baufachleute im Sinn einer
bodenschonenden und wirtschaftlichen Siedlungsentwicklung und eines entsprechenden
Bauablaufes zusammenzubringen. Zum zweiten gilt es, daraus Grundregeln zu formulieren und
Parameter zu nennen, auf deren Basis in der Praxis entsprechend den bodenschonenden
Zielvorgaben gehandelt werden kann. Als Drittes sind diese Regeln so zu fixieren, dass sie
rechtlich belastbar sind und dadurch eine tatsächliche Schutzfunktion entwickeln.
In der Konsequenz empfiehlt sich eine Neuordnung der bodenrechtlichen Grundlagen und zwar
auf Ebene der Gesetze und Verordnungen aber auch auf der Ebene der technischen Regelwerke
(u. a. DIN-Normen). Zur zügigen Realisierung eines breiten Bodenschutzes beim Bau wird neben
der Nutzung der ordnungsrechtlichen Instrumente auch die Anwendung ökonomischer (Steuern,
Abgaben,
Subventionen)
und
willensbeeinflussender
Bewerbung des Themas) empfohlen.
196
Instrumente
(Wissensvermittlung,
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Schließlich sind Leitlinien und Arbeitshilfen zum vorbeugenden Schutz des Bodens bei
Baumaßnahmen zu erstellen und Bauwilligen und Bautätigen zur Verfügung zu stellen. Erste
Beispiele stehen bereits jetzt zur Verfügung (Bsp. LANUV NRW). Für inhaltliche Konkretisierungen sind zum Teil weiter gehende Untersuchungen und Forschungsaktivitäten notwendig.
Im Vergleich zu anderen Naturschutzgütern wie Wasser und Luft hat der Boden in seiner
Schutzwürdigkeit sowohl ordnungsrechtlich als auch im Gesellschaftsverständnis noch
aufzuholen. Gerade im Teilbereich „Umgang mit Boden bei Baumaßnahmen“ ist Bodenschutz
noch entwicklungsfähig. Die Basis ist allerdings gelegt, vielerorts sind Bemühungen in diese
Richtung erkennbar. Parallelen zu Land- und Forstwirtschaft können gezogen werden. Das Ziel,
Baudurchführungen in Zukunft möglichst bodenschonend abzuwickeln kann erreicht werden. Alle
beteiligten Akteure sind aufgefordert, daran intensiv mitzuarbeiten. Ein zügiges Voranschreiten
wäre im Sinn der Bewahrung der Naturgüter für unsere Nachkommen – auch im globalen Kontext
– dringend wünschenswert.
197
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
198
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
9 Verzeichnisse
9.1
Abkürzungsverzeichnis
AG
AG
Al
AN
ATV
AVV
BauGB
BBB
BNatSchG
C
Ca
cbar
CKW
DIN
Fe
FK
GG
ha
HAT
k
K
KA 5
KAK
kPa
KrW-/AbfG
KW
L
LABO
LAGA
LAWA
LCKW
m
MBO
Mg
MKW
Mn
N
Na
Auftraggeber
Auftragnehmer
Aluminium
Auftragnehmer
Allgemeine technische Vorschriften
Abfallverzeichnisverordnung
Baugesetzbuch
Bodenkundliche Baubegleitung
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz)
Kohlenstoff
Kalzium
centibar
Chlorkohlenwasserstoffe
Deutsches Institut für Normung
Eisen
Feldkapazität
Grundgesetz
Hektar
Hauptausschuss Tiefbau
Durchlässigkeitsbeiwert in m/s
Kalium
Bodenkundliche Kartieranleitung, 5. Auflage
Kationenaustauschkapazität
Kilopascal
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz )
Kohlenwasserstoffe
Lehm
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe
Meter
Musterbauordnung
Magnesium
Mineralölkohlenwasserstoffe
Mangan
Stickstoff
Natrium
199
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
OOC
PAK
pF-Wert
PSM
PWP
ROG
s
S
S
Si
SKW
SLKW
SuV
t
T
Ti
U
UMK
WHG
WP
ZTV
200
Sauerstoff-Ion
Organic Carbonate = Organischer Kohlenstoffanteil
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
negativer dekadische Logarithmus der Saugspannung, diese in cm
WS
Pflanzenschutzmittel
permanenter Welkepunkt
Raumordnungsgesetz
Sekunde
Sand
Schwefel
Silizium
Schwerlast-LKW
Schwerlast-LKW
Siedlung und Verkehr
(Gewichts-)Tonne
Ton
Titan
Schluff
Umweltministerkonferenz
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz)
Welkepunkt
Zusätzliche technische Vorschriften
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
9.2
Bildverzeichnis
Bild 1: Wasser- und Landanteil an der Erdoberfläche......................................................................................................13
Bild 2: Anteil der Ertragsfläche an der Landfläche .........................................................................................................13
Bild 3: bisherige Wachstum der Weltbevölkerung sowie Prognose bis 2050...................................................................14
Bild 4: Flächennutzungsanteile in Deutschland im Jahr 2008..........................................................................................15
Bild 5: Tägliche Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche ........................................................................................16
Bild 6: Kreislauf der Gesteinsumwandlung mit Einordnung der Böden............................................................................22
Bild 7: Anteile der Elemente an der Erdkruste in Masse-% (ca.-Angaben)......................................................................24
Bild 8: links: Kettensilikat; Mitte: Bandsilikat; rechts Schichtsilikat ...................................................................................24
Bild 9: Zweischicht-Silikat Kaolinit Die Kugeln symbolisieren eingelagerte H+-Ionen......................................................26
Bild 10: Tonmineral Smectit. Die Kugeln symbolisieren austauschbare Kationen. ..........................................................26
Bild 11: Verdeutlichung der Bildungs- und Umbildungspfade der Tonminerale (M = Metallkation)..................................27
Bild 12: Dreiecksdiagramm der Bodenarten des Feinbodens ..........................................................................................29
Bild 13: Bodenarten des Feinbodens in einem 2-dimensionalen Koordinatendiagramm dargestellt ..............................30
Bild 14: Aggregatzusammensetzungen in Abhängigkeit ihrer Größe im Vergleich zu den Kornfraktionen ......................33
Bild 15: Beispiele häufiger Wasserleitfähigkeiten von wassergesättigten Böden ............................................................36
Bild 16: Durchlässigkeitsbenennung der Durchlässigkeitswerte. (nach DIN 18130-1).....................................................36
Bild 17: Wasserspannungskurven verschiedener Böden: Sand S, Lehm L, Ton T..........................................................38
Bild 18: Schema der Meniskenwirkung............................................................................................................................38
Bild 19: Eigenschaften einer Parabraunerde aus Geschiebemergel unter Laubwald ......................................................40
Bild 20: Bodenorganismen entsprechend ihrer Größe.....................................................................................................43
Bild 21: Eintrag von Schadstoffen und deren weiteres Verhalten im Boden ....................................................................47
Bild 22: Atommodell des Benzol ......................................................................................................................................50
Bild 23: chemische Strukturformel des Benzol.................................................................................................................50
Bild 24: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe PAK .........................................................................................51
Bild 25: Tiefenverteilung der Vorbelastungen an Bsp. einer Parabraunerde aus Geschiebemergel ...............................56
Bild 26: „Druckzwiebeln“ bei links weichem und rechts festem Boden ............................................................................56
Bild 27: Abgrenzung der Anwendungsbereiche...............................................................................................................87
Bild 28: Flussdiagramm: Verwertung von Bodenmaterial ................................................................................................88
Bild 29: Einhaltung der Geringfügigkeitsschwellen bei Abfallverwertung und Produkteinsatz .........................................90
Bild 30 + Bild 31: links: Tensiometer unterschiedlicher Größe, rechts: Darstellung deren Funktionsweise ...................108
Bild 32: Nomogramm .....................................................................................................................................................109
Bild 33: Entscheidungsablauf zur Bestimmung der Verdichtungsempfindlichkeit des Bodens ......................................110
Bild 34: Von der Baugrunderkundung zu erdstatischen Berechnungen.........................................................................117
Bild 35: Darstellung von Sieblinien ................................................................................................................................126
Bild 36: Plastizitätsdiagramm mit Bodengruppen...........................................................................................................128
Bild 37: Moorraupe, Bild 38: Kettendozer, .....................................................................................................................140
Bild 39: 3-Achs-Dumper.................................................................................................................................................142
Bild 40: Erdabtrag vom Oberboden (A-Horizont) bzw. vom Untergrund (C-Horizont)....................................................169
Bild 41: Solarpark in der Übersicht, Bild 42: Fahrspuren ...............................................................................................176
Bild 43, 44 und 45: Einbau eines Erdwärmekollektorkorbes..........................................................................................178
Bild 46 + 47: Flächen- und Grabenkollektor...................................................................................................................178
Bild 48: Windkraftanlage aus der Vogelperspektive ......................................................................................................179
201
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
9.3
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Erdoberflächen und deren Nutzung in Flächen- und Prozentanteile...............................................................13
Tabelle 2: Flächenverteilung der SuV-Flächen in Deutschland im Jahr 2008 in km² .......................................................15
Tabelle 3: Ergebnis eines vergleichenden Versuches .....................................................................................................23
Tabelle 4: Kohlenstoffgehalte im Boden. .........................................................................................................................31
Tabelle 5: Schwankungsbereiche von Lagerungsdichten und Porenziffern (C-Gehalt bis 2 %) ......................................35
Tabelle 6: Übersicht zu Anwendungsbereichen und Regelwerken ..................................................................................84
Tabelle 7: Regelmächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht nach Vollzugshilfe.....................................................85
Tabelle 8: Zuordnungswerte für die Verwendung in bodenähnlichen Anwendungen - Feststoffgehalte..........................88
Tabelle 9: Vorgaben für Bodenbeschreibungen und -arbeiten und deren Anwendungsbereiche ....................................93
Tabelle 10: Bodenbeurteilung für eine Umlagerungseignung nach DIN 19731 ...............................................................95
Tabelle 11: Einstufung in Boden- und Felsklassen nach ATV DIN 18300 .......................................................................99
Tabelle 12: grundsätzliche Einsatzbereich von Maschinen ...........................................................................................108
Tabelle 13: Gegenüberstellung der Werte in unterschiedlichen Einheiten der verbalen Beurteilung des LANUV .........112
Tabelle 14: Benennung und Beschreibung von organischen Böden (Tabelle 2, ISO 14 688-1) ....................................123
Tabelle 15: Korngrößenfraktionen (DIN EN ISO 14688-1).............................................................................................124
Tabelle 16: Grundlagen von Bodenklassifizierungen (DIN EN ISO 14688-2) ................................................................125
Tabelle 17: Vom Wassergehalt an der Fließgrenze abhängige Einstufung von Tonen und Schluffen nach DIN 18196128
Tabelle 18: Konsistenz bindiger Böden (nach DIN 18122) ............................................................................................129
Tabelle 19: Bodeneigenschaften, Bezeichnung und Einheiten der Bodenkenngrößen (nach DIN 1080-6) ...................134
Tabelle 20: Überblick über Bau- und Bodenrelevante Normen (Literaturauswahl, Liste ergänzt)..................................136
Tabelle 21: Beispiele von Bodenschlusskoeffizienten (empirisch ermittelt) ...................................................................139
Tabelle 22: Bodenpressung verschiedener Geräte beispielhaft, div. Einheiten im Vergleich ........................................140
Tabelle 23: Vergleich der Maschinenleistung im Verhältnis zum Einsatzgewicht und zur Bodenpressung ...................141
Tabelle 24: Tragfähigkeit verschiedener Materialien in bar ...........................................................................................141
Tabelle 25: spezifische Bodendrücke für SKW und Dumper beispielhaft im Vergleich nach Werkangabe in bar..........142
Tabelle 26: Beispiele zu erwartender Gesamtrollwiderstände .......................................................................................143
Tabelle 27: Maximale Lagerhöhe in Erdzwischendepots...............................................................................................170
Tabelle 28: Max. Lagerhöhe in Erdzwischendepots ......................................................................................................171
202
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
9.4
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Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
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Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Anhang 2: Typische Landböden Deutschlands
211
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Anhang 3: Böden in den Bodenregionen Deutschlands
212
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Anhang 4: Arbeitshilfe für die Bodenansprache, Datenblatt
213
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Anhang 5: Auszug aus Tabelle „Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ aus
DIN 18196 (beispielhaft)
214
Bau und Boden – Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen des Bodenschutzes
Erklärung
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Hilfsmittel und Quellen verwendet habe.
Königswinter, den 25. September 2010
Mit der Weitergabe meiner Diplomarbeit durch die Universität Koblenz-Landau an Dritte (z.B.
Bibliotheken,
Behörden,
Unternehmen,
interessierten
Privatpersonen)
erkläre ich mich
einverstanden.
Königswinter, den 25. September 2010
215
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