141230_Konzerttarif UK_FAQ 1

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FAQ
Verhandlungen über den Konzerttarif U-K
(Vergütungstarif für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett)
Alle ab 01.01.2015 geltenden Vergütungssätze sind auf www.gema.de/Konzerttarif einsehbar
Worum geht es in den Verhandlungen?
Die GEMA setzt sich im Interesse ihrer rund 68.000 Mitglieder dafür ein, dass die Musikurheber
fair an den finanziellen Erfolgen der Konzertveranstaltungen beteiligt werden – insbesondere
dort, wo die Musiknutzung so intensiv ist wie auf Konzerten – schließlich findet ohne Musik kein
Konzert statt. Aktuell verhandelt die GEMA mit dem Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft
e.V. (bdv) und dem Verband der Deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) über eine Anpassung
des Konzerttarifs U-K (Tarif für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett). Der aktuelle
Tarifvorschlag sieht eine schrittweise Anhebung der Vergütungssätze auf bis zu zehn Prozent der
Brutto-Ticketeinnahmen im Jahre 2020 vor. Nachdem die aktuellen Verhandlungen vorerst
gescheitert sind, werden die Vergütungssätze U-K nun von der Schiedsstelle auf ihre
Angemessenheit geprüft.
Was ändert sich mit der Einführung des Tarifs U-K?
Ab 01.01.2016 werden die Vergütungssätze für die Musiknutzung schrittweise auf bis zu zehn
Prozent der Brutto-Ticketeinnahmen angehoben. Die geltenden Vergütungssätze im Überblick*:
2015
2016
2017
2018
2019
2020
Bis zu 2.000 Personen
5,00%
6,00%
7,00%
8,00%
9,00%
10,00%
- abzgl. 20%
Gesamtvertragsnachlass
4,00%
4,80%
5,60%
6,40%
7,20%
8,00%
- abzgl. 10% Mengenrabatt
3,60%
4,32%
5,04%
5,76%
6,48%
7,20%
Bis zu 15.000 Personen
7,20%
7,65%
8,24%
8,83%
9,42%
10,00%
- abzgl. 20%
Gesamtvertragsnachlass
5,76%
6,12%
6,59%
7,06%
7,54%
8,00%
- abzgl. 10% Mengenrabatt
5,18%
5,51%
5,93%
6,36%
6,78%
7,20%
Über 15.000 Personen
7,65%
7,65%
8,24%
8,83%
9,42%
10,00%
- abzgl. 20%
Gesamtvertragsnachlass
6,12%
6,12%
6,59%
7,06%
7,54%
8,00%
- abzgl. 10% Mengenrabatt
5,51%
5,51%
5,93%
6,36%
6,78%
7,20%
*Bemessungsgrundlage: Anteil bezogen auf die Brutto-Ticketeinnahmen. Andere Einnahmequellen wie Gastronomie oder
Merchandising sind nicht betroffen. Weitere Sondernachlässe wie bspw. Nachwuchsarbeit oder Kulturrabatt sind nicht berechnet.
GEMA
Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte
www.gema.de
Welche Veranstaltungen sind von dem Konzerttarif U-K betroffen?
Der Tarif U-K gilt für alle Konzerte, auf denen urheberrechtlich geschütztes Repertoire von
Mitgliedern der GEMA oder ihrer ausländischen Schwestergesellschaften genutzt werden. In
Deutschland vertritt die GEMA die Urheberrechte von rund 68.000 Mitgliedern (Komponisten,
Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt.
Ab wann gilt der Tarif U-K?
Die Tarifanpassung soll planmäßig ab 01.01.2016 in Kraft treten. Im Jahr 2015 wird es für die
Konzertveranstalter noch keine Änderungen geben, die Tarife bleiben bis 31.12.2015 auf dem
Niveau von 2014.
Die GEMA führt Sonderkonditionen für Nachwuchskonzerte ein. Wie definiert die GEMA
Nachwuchsarbeit?
Die GEMA definiert „Konzert im Nachwuchsbereich“ anhand folgender Kriterien:
- bis einschließlich 300 Besucher (d.h. tatsächliche Besucher, nicht Besucherkapazität des
Veranstaltungsraumes)
- maximal 20 Euro Eintrittsgeld
- das Durchschnittsalter aller Bandmitglieder übersteigt nicht 27 Jahre
- das aufgeführte Musikrepertoire ist zu mind. 50 Prozent eigenes Repertoire der Band
Ziel dieser neuen Rabattierung ist die Förderung von Nachwuchskünstlern. Dazu führt die GEMA
erstmalig einen vergünstigten Vergütungssatz in Höhe von sechs Prozent der BruttoTicketeinnahmen ein. Auch für diese Vergütungssätze gilt eine fünfjährige Einführungsphase. Die
ab 01.01.2015 geltenden Sonderkonditionen für Nachwuchsarbeit im Überblick:
2015
2016
2017
2018
2019
2020
4,00 %
4,40 %
4,80 %
5,20 %
5,60 %
6,00 %
Welche Veranstaltungen erhalten den so genannten „Kulturrabatt“?
Der „Kulturrabatt“ in Höhe von 15 Prozent gilt ausschließlich für Non ProfitKonzertveranstaltungen, also Veranstaltungen mit religiöser, kultureller oder sozialer
Ausrichtung, die nachweislich keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen. Damit unterstützt die GEMA
die Konzertveranstalter bei der Förderung der musikalischen und kulturellen Vielfalt. Der Rabatt
wird bereits ab 01.01.2015 eingeführt.
Was verändert sich jetzt für die Konzertveranstalter?
2015 wird es für die Konzertveranstalter keine Änderungen geben, denn die Tarife bleiben bis zum
31.12.2015 auf dem bisher geltenden niedrigen Niveau von 2014. Darüber hinaus erhalten die
Mitglieder der Gesamtvertragspartner weiterhin einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von
20 Prozent. Auch der Mengenrabatt in Höhe von bis zu 14,5 Prozent gilt weiterhin ab der
16. Veranstaltung. Auch bei diesen Sonderkonditionen sind bis 2020 keine Änderungen geplant.
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GEMA
Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte
www.gema.de
Wird der neue Tarif U-K die Entwicklung im Konzertmarkt negativ beeinflussen?
Jede Tarifgestaltung folgt dem Ziel, Komponisten, Textdichter und Verleger für die Nutzung ihrer
urheberrechtlich geschützten Musikwerke angemessen zu entlohnen. Musik steht im Mittelpunkt
von Konzerten – schließlich findet ohne sie kein Konzert statt. Doch in den meisten Fällen werden
die Werke der Komponisten und Musikautoren von Interpreten präsentiert, die ohne die
ursprüngliche kreative Leistung der Musikurheber keine Bühnenerfolge feiern könnten.
Die wirtschaftlich positive Entwicklung der Veranstaltungsbranche wird von der Einführung des
neuen Tarifs ab 2016 nicht beeinflusst. Auch der im Jahr 2009 verhandelte Tarif U-K hat den
nachhaltig positiven Trend der Branchenentwicklung im Konzertbereich in keiner Weise negativ
beeinflusst. Laut einer aktuellen GfK-Studie sind die Umsätze der Veranstaltungsbranche 2013 im
Vergleich zum Vorjahr um 17 Prozent gewachsen. Grund dafür sei vor allem die hohe
Besucherzahl, die trotz einer Anhebung der Ticketpreise gestiegen ist. Die Erhöhung der
Ticketpreise kann wiederum in keinem Zusammenhang mit der Vergütung der Urheber stehen, da
sich die Tarifvereinbarungen mit der GEMA in den letzten fünf Jahren nicht geändert haben.
(Quelle: GfK-Konsumstudie zum Veranstaltungsmarkt 2013)
Warum sollen Konzertveranstalter so viel Geld an die GEMA bezahlen?
Die Vergütung in Höhe von zehn Prozent der Ticketeinnahmen geht nicht an die GEMA. Die
Einnahmen werden, nach Abzug der Verwaltungskosten, als Tantiemen an die Mitglieder der
GEMA oder an die Mitglieder der ausländischen Schwestergesellschaften ausgezahlt. Damit
kommt das Geld bei all den Komponisten, Textdichtern und Verlegern sicher an, deren
urheberrechtlich geschützte Musikwerke in den Konzerten gespielt werden. So werden die
Urheber an den Einnahmen aus ihrer Musik fair beteiligt – ein Zeichen der Wertschätzung für ihre
kreative Leistung. Konkrete Zahlen verdeutlichen, welchen Anteil der Urheber auch nach
Einführung des Tarifs U-K erhalten wird:
•
•
•
Konzertticket zum Bruttopreis von 55 Euro (max. 2.000 Besucher): abzüglich
Systemgebühr und Vorverkauf bleiben 3,60 Euro (bisher 1,80 Euro) pro Ticket für den
Urheber.
Konzertticket zum Bruttopreis von 15 Euro für ein Nachwuchskonzert (bis 300 Personen):
abzüglich Systemgebühr und Vorverkauf bleiben 0,65 Euro (bisher 0,54 Euro) pro Ticket für
den Urheber.
Konzert für einen sozialen Zweck mit einem Ticket-Bruttopreis von 20 Euro (max. 2.000
Besucher):
abzüglich Systemgebühr und Vorverkauf bleiben 1,22 Euro (bisher 0,61 Euro) pro Ticket für
den Urheber
Warum fordert die GEMA zehn Prozent einheitlich für alle Konzerte?
Sowohl der bisherige Gesamtvertrag, der zum 31.12.2014 endet, als auch der vorgesehene neue
Gesamtvertrag orientierten sich an einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle aus dem Jahre
2009, der zehn Prozent als Höchstgrenze für eine angemessene Beteiligung der Urheber vorsah.
Der BGH hat wiederum erst kürzlich in einem Urteil (BGH, 18.06.2014 - I ZR 215/12) entschieden,
dass es keine Regel gibt, die eine Höchstgrenze für eine angemessene Beteiligung der Urheber
vorsieht. Auch ein höherer Urheberanteil wäre demnach denkbar.
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GEMA
Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte
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Wie geht es nun weiter?
Die Konzertverbände haben den im Verhandlungsrahmen des bisherigen Gesamtvertrages
entwickelten Kompromiss abgelehnt. Somit konnte über die Anpassung des Konzerttarifs U-K
(Tarif für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett) vorerst keine Einigung erzielt
werden. Um die Tariffragen erneut unabhängig prüfen zu lassen, werden die Konzertverbände
jetzt die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt anrufen und die Vergütungssätze
U-K auf ihre Angemessenheit geprüft. Der Einigungsvorschlag, den die Schiedsstelle binnen eines
Jahres vorlegen muss, wird bei der Wiederaufnahme der Gespräche in 2015 als
Verhandlungsgrundlage herangezogen werden.
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