Gemeinde Schleching Gemeinde Schleching - Staudach

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Gemeinde Schleching
3.
Gebäudestellung und Höhenlage
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES
NR. 18 " Lindäcker" (im Bereich Fl.-Nr. 204)
LANDKREIS TRAUNSTEIN
3.1
Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen darf in der Regel die natürliche
Geländeoberfläche nicht verändert werden.
Das Gelände darf durch die Errichung von Bauwerken in seinem natürlichen Verlauf
nicht verändert oder gestört werden, damit ein harmonisches Straßen-, Orts- und/oder
Landschaftsbild erhalten bleibt.
Die Gemeinde Schleching erläßt gemäß § 2 Abs. 1, §§ 9, 10 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO), Verordnung über bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), Art. 81
der Bayerischen Bauordnung (BayBO), diese Bebauungsplanänderung als Satzung.
3.2
Bei Hanglagen oder wegen des Anschlusses an Ver- und Entsorgungsleitungen können
Abweichungen von Ziffer 3.2 zugelassen werden.
3.3
Das Gelände muss grundsätzlich den Nachbargrundstücken angepasst werden.
Geländemodellierungen sind vorher mit der Gemeinde abzustimmen.
Die gegebene Geländeformation ist zu übernehmen.
II. ZEICHENERKLÄRUNG
A. FÜR FESTSETZUNGEN
Grenze des Geltungsbereichs der Änderung
Dorfgebiet (gemäß § 5 BauNVO)
MD
4.
4.1
Gestaltung von Haupt- und Nebengebäuden
Hauptgebäude sind als liegende Baukörper mit waagerechter Gliederung Verhältnis Gebäudebreite zu Gebäudelänge mindestens 1 zu 1,3 - auszubilden.
4.2
Anbauten und Nebengebäude sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzugleichen und in der Größe unterzuordnen. An- und Nebenbauten sollen in den
gleichen oder mit dem Hauptgebäude harmonisierenden Materialien und Farben
ausgeführt werden.
Baugrenze
Zulässig 2 Vollgeschoße als Höchstgrenze
WH. 6.20m
4.3
Maß der seitlichen Wandhöhe (z.B. 6,20m)
Flächen für Garagen und Nebengebäude
Ga
N
Garagen
Nebengebäude
Private Grünfläche für das Ortsbild bedeutsam
Firstrichtung zwingend
-10,0-
Zu pflanzende heimische Laubbäume
-40.0-
Sichtdreieck mit Angabe der Schenkellängen
(z.B. 40,0m / 10,0m)
4.4
Einfahrt
0,75
Maßzahl (z.B.0,75m)
4.5
B. Für Hinweise
Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes
"Nr. 18, Lindäcker"
5.
5.1
Bestehende Grundstücksgrenzen
204
23
Flurstücksnummer
5.2
Parzellennummer (z.B. 23)
Bezugspunkt für Höhenangabe
5.3
Bestehende Kanalleitung
III. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
I. ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN
Balkone sind in Holz auszuführen und müssen sich in Form und Größe dem
Gebäude anpassen. Es sind stehende Verkleidungen mit waagrechter Gliederung zu verwenden.
Betonplatten sind vorne mit Holz zu verkleiden.
Das Verglasen oder sonstiges Verschließen von Balkonen ist unzulässig.
Dachflächen, Dachaufbauten
6.1
Dachüberstände
Bei einer seitlichen Wandhöhe bis 5,50 m;
Vorderer Giebel mindestens 1,5 m,
hinterer Giebel mindestens 1,0 m,
an den Traufen mindestens 1,0 m.
1.3. Im Änderungsbereich wird unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eine Überschreitung der Baugrenzen durch
Balkone, Erkern und Eingangsüberdachungen bis zu 1.50m
zugelassen.
7.1
Außenwände dürfen nur aus ortsüblichen Baustoffen beschaffen sein, ausgeschlossen sind damit die unter Ziff. 9.1 aufgeführten Baustoffe. Außenwände
müssen verputzt oder mit Holz verkleidet werden oder in Blockbauweise
ausgeführt werden.
Wandverkleidungen dürfen nur in senkrechter geschlossener Holzverschalung
auch als überlukte Schalung oder in waagerechter geschlossener Holzverschalung ausgeführt werden, wobei die Schalungsbretter mindestens 16 cm
breit sein müssen. Außerdem sind Holzschindeln als Wandverkleidung zulässig.
Die kanadische Blockbauweise ist unzulässig.
7.2
Die Höhe des Sockelabsatzes über Gelände darf maximal 30 cm betragen.
Abweichungen sind bei fallendem Gelände möglich.
7.3
Kellergeschosse von Gebäuden dürfen nicht durch Ausgrabungen und Abböschungen des natürlichen Geländes freigelegt werden. Ausnahmsweise kann
an höchstens einer Hausseite auf 1/4 der Wandlänge maximal 1,2 m tief abgegraben werden, wenn die Maßnahme nicht störend in Erscheinung tritt und
natürlich abgeböscht werden kann. Die Abweichung kann mit Auflagen zur
Bepflanzung verbunden werden. Art. 10 Abs. 1 BayBO bleibt unberührt.
7.4
u
Ha
Farbgebung
8.1
Putzflächen sind weiß oder in hellen Farbtönen zu streichen. Zulässig sind:
beige 1001
perlweiß 1013
elfenbein 1014
hellelfenbein 1015
safrangelb 1017
pastellgelb 1034
signalgrau 7004
kieselgrau 7032
.
WH
0,0-
-4
0m
3,0
+N
Ga
8.2
Strasse
+568,65
204
0- L
-10,
,95
68
d
an
+5
m
23
en
us
ha
er
MD
20
. 6,
WH
Rohfußboden EG
+ 568,95
er
Dabei wird die Oberkante Rohdecke über Kellergeschoss bzw. Rohboden
des Erdgeschosses gemäß Schemaskizze mit 0,30 m = max. + 568,95 über
dem Bezugspunkt (gemessen von Straße / Mitte Haus) festgelegt.
W
eg
1.5. Je Gebäude sind max. 2 Wohneinheiten zulässig.
2. Lärmschutz
Lärmschutzauflagen :
Bei der bundesstrassenseitigen Fassade des Wohngebäudes sind
beispielsweise folgende Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
- in dieser Fassade sind nur Fenster von Nebenräumen zu situieren
(z.B. Bad, Küche etc.)
- die Fenster von Wohnräumen ( mind. Schallschutzklasse 3) dürfen nicht zu
öffnen sein. Es ist eine Lüftungsmöglichkeit zu einer unbelasteten Fassade
vorzusehen.
- die Fenster von Wohnräumen sind durch vorgesetzte Wintergärten vor
Lärm zu schützen.
DIE VERANLASSER :
Hegnauer Hemma und Pfeiff Erik
Art und Umfang der Schallschutzmaßnahmen sind
im Baugenehmigungsverfahren von Bauherrn und Planer des Gebäudes
zu veranlassen.
Franziskanerstraße 11, 81669 München
DIE NACHBARIN :
Betz Elisabeth
Fl.-Nr. 204/2
8.3
Die Luftschalldämmungen der Umfassungsbauteile von schutzbedürftigen
Aufenthaltsräumen der Wohnbaukörper müssen den diesbezüglich allgemein
anerkannten Regeln der Technik genügen. In jedem Fall sind die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß den
Tabellen 8 bis 10 der DIN 4100 zu erfüllen (Schallschutznachweis nach DIN 4109).
Dacheinbauten (negative Dachgauben, Dacheinschnitte) sind unzulässig.
6.4
Liegende Dachfenster und Luken sind unter der Voraussetzung zulässig, dass
die höchstzulässige Dachfensterfläche pro Wohnhaus maximal 3% pro Dachfläche beträgt.
Aufständerung von Solar- und Energieranlagen und Sonnenkollektoren mit einer
Fläche von einem Drittel der jeweiligen Dachfläche sind zulässig, soweit das
Gefälle zur Traufe führt, die Drehachse parallel zur Traufe läuft und die
Aufständerung unmittelbar oberhalb der Traufe sowie maximal einreihig
angebracht wird. Die Beratung durch das Landratsamt und die Beteiligung der
Gemeinde wird empfohlen. Ein Überragen der Firsthöhe durch die Aufständerung
ist unzulässig.
Bei Sonnenkollektoren auf Baudenkmälern und in Ensembles ist das Merkblatt
Nr. A 1 des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zu beachten.
Ausnahmsweise kann bei Sonnenkollektoren die Drehachse auch senkrecht zur
Traufe angebracht werden, wenn sie
. nicht frei einsehbar sind und
. das Gebäude/der Gebäudeteil nicht in Denkmalnähe, nicht in Altortbereich
oder am Ortsrand liegt und
. sie auf keiner anderen Fläche im Grundstück installiert und
. nicht durch größere Flächen oder Alternativen entsprechend dem
jeweiligen Stand der Technik ausgeglichen werden können.
Auf Freiflächen sind aufgeständerte Solarelemente nur bis zu einer Höhe von
max. 2,50m Oberkante Solarmodul über OK-Gelände zulässig.
An Fassaden sind Solarelemente nur parallel zur Fassade in quadratischer oder
rechteckigen Formaten bis max. 20 cm Abstand zur Fassade zulässig.
An Balkonen, Erkern und Vorsprüngen sind Solarelemente unzulässig.
Je Fassadenseite sind maximal zwei Solarflächen zulässig.
Abweichungen von der Grundfarbe sind ausnahmsweise in verschiedenen Farbtönen zulässig, wenn die zur Gestaltung markanter oder besonderer landschaftlicher Situationen (zum Beispiel im Zentrumsbereich) erforderlich ist.
Ebenso ausnahmsweise zulässig sind ortsübliche Lüftlmalereien, sofern sie sich
auf Teilflächen der Fassade des Hauptgebäudes beschränken.
Alle Seiten des Gebäudes sind mit der gleichen Farbe zu streichen.
Für untergeordnete Bauteile, wie Fensterläden, Balkone und Windläden sind
auch deckende Farbanstriche nach folgender Liste zulässig:
grünbeige 1000
beige 1001
sandbeige 1002
perlweiß 1013
elfenbein 1014
hellelfenbein 1015
olivgelb 1020
feuerrot 3000
signalrot 3001
oxidrot 3009
braunrot 3011
brillantblau 5007
azurblau 5009
taubenblau 5014
fernblau 5023
pastellblau 5024
patinagrün 6000
smaragdgrün 6001
laubgrün 6002
olivgrün 6003
Dachgauben sind in der Regel nicht zulässig. Abweichungen sind möglich bei
Dachneigungen größer als 25° als Standgiebel bzw. Quergiebel, nicht dagegen
Schleppgauben. Bei Dachaufweitungen ab 20° sind Standgiebel und Quergiebel
nach den beigefügten Gestaltungsempfehlungen des Landratsamtes zulässig
(Entwicklung des Quergiebels aus der Traufe, Breite des Quergiebels maximal
1/3 der Gebäudelänge, Dachneigung maximal 5° steiler als das Hauptdach)
6.3
Holzflächen sind entweder zu belassen und der natürlichen Altersfärbung zu
überlassen oder entsprechend nachfolgender Farbpalette zu lasieren, bei der die
natürliche Maserung zu erhalten ist:
grünbeige 1000
silbergrau 7044
beige 1001
hellgrau 7047
sandbeige 1002
ockerbraun 8001
braunbeige 1011
lehmbraun 8003
elfenbein 1014
kupferbraun 8004
hellelfenbei 1015
nussbraun 8011
lichtgrau 7035
Mischtöne zwischen den einzelnen Farbtönen können ausnahmsweise zugelassen werden.
An den Garagen und Nebengebäuden;
Vorderer Giebel mindestens 1,0 m,
hinterer Giebel mindestens 0,6 m,
an der Traufe mindestens 0,6 m.
6.2
lichtgrau 7035
achatgrau 7038
seidengrau 7044
telegrau 7047
cremeweiß 9001
grauweiß 9002
papyrus 9018
reinweiß 9010
9.3
Die Dachdeckung ist mit roten oder rotbraunen, kleinteiligen Dachplatten auszuführen. Zulässig sind auch rot besandete Dachpappe, Kupferblech. Holzschindeln
und ausnahmsweise rot oder rotbraun gestrichenes Metall. Für Häusergruppen
ist eine einheitliche, zumindest abgestimmte Farbgebung der Dächer anzustreben.
blaugrün 6004
grasgrün 6010
resedagrün 6011
schilfgrün 6013
pastelltürkis 6034
olivgrau 7002
moosgrau 7003
kieselgrau 7032
zementgrau 7033
gelbgrau 7034
achatgrau 7038
grünbraun 8000
ockerbraun 8001
signalbraun 8002
lehmbraun 8003
kupferbraun 8004
rehbraun 8007
beigebraun 8024
blaßblau 8025
cremeweiß 9001
Mischtöne zwischen den einzelnen Farbtönen können ausnahmsweise
zugelassen werden.
9.
Baustoffe für Gebäudeaußenwände und Dächer
9.1
Nicht zugelassen sind folgende Baustoffe:
Wellplatten aus Kunststoff und Metall
Riemchenverkleidung
rohes Ziegelmauerwerk bzw. -Verkleidungen
Steinverkleidungen
Asbestzementverkleidungen
Kunststoff-, Metall- oder Glasfassaden
Mosaik- oder Keramikverkleidungen
Rohes oder eloxiertes Aluminium
Waschbeton oder künstlich strukturierte Betonoberflächen
ungestrichenes Metall (abgesehen von Kupfer)
sowie alle der voralpenländischen Bauweise nicht verwandten Materialien.
9.2
Ausnahmsweise dürfen die in Ziffer 9.1 aufgeführten Baustoffe zugelassen
werden, wenn die in der Präambel aufgeführten Gestaltungsgrundsätze
eingehalten werden.
12.7 Lebende Zäune
(1) Einfriedungen aus Anpflanzungen sind so zu pflanzen und zu unterhalten,
dass die in Nr. 12.2 und 12.3 vorgeschriebenen Abstands- und Höhenmaße
eingehalten werden. Das Gleiche gilt für natürlich entstandene Einfriedungen.
Die Einfriedungen sind rechtzeitig zurückzuschneiden.
(2) Lebende Zäune müssen abweichend von Nr. 12.2 Buchstabe c mindestens
0,50 Meter von öffentlichen Gehwegen entfernt sein, wenn Pflanzen und
Stacheln oder Dornen (wie etwa Weißdorn, Berberitze, Rosen) verwendet
werden und solche Zäune nicht hinter Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind,
gehalten werden. Bei solchen Hecken hinter Einfriedungen, die bauliche Anlagen
sind, dürfen Zweige von Pflanzen mit Stacheln oder Dornen nicht weiter als bis
auf 0,50 Meter Abstand zum öffentlichen Gehweg durch die Einfriedung (bauliche
Anlage) ragen.
10. Grundstücksflächen Gestaltung der unbebauten Grundstücke und Gestaltung der unbebauten
Flächen bebauter Grundstücke
10.1 Für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild bedeutsamer Baumbestand ist zu
erhalten. Vorgärten bebauter Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen,
insbesondere mit heimischen standortgerechten Pflanzen und Gehölzen, und zu
unterhalten. Sie dürfen nicht zu Lager- und Abstellzwecken (z.B. Boote,
Wohnwägen) verwendet werden.
10.3 Stellplätze oder sonstige befästigte Flächen mit mehr als 100 m² Größe sind
wasserdurchlässig, z.B. in Form eines Schotterrasens oder breitfugig verlegtem
Pflaster, anzulegen und durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und ähnliche
Gestaltungselemente zu gliedern.
10.4 Bepflanzung
"Zulässig sind:
Standortgerechte heimische Gehölze, Laubbäume, Obstbäume, blühende
Sträucher, Klettergehölze entsprechend der als Anlage beigefügten Pflanzliste
bzw. hinsichtlich der Obstsortenliste des Kreisfachberaters für Gartenbau und
Landschaftspflege, Landratsamt Traunstein
Nicht zulässig sind:
Nadelgehölze wie Serbische Fichte, Fichte, Blaufichte, Tanne, Thuje, Lärche,
Kiefer, Wacholder, Zypressen, Douglasie und Blutbuche sowie Sorte mit
Säulen, Pyramiden und Hängeformen und buntlaubige Formen."
11.
11.2 Abgesehen von den in Punkt 11.1 dieser Satzung getroffenen
Regelungen werden die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf gemäß IMBek. vom
12.12.1978, Anlage zu Abschnitt 3, MABI. S 181, angewandt. Die Stellplatzforderungen beziehen sich nur auf die Neuerrichtung von Gebäuden und auf die
baugenehmigungspflichtige Änderung bzw. Nutzungsänderung mit Erhöhung des
Stellplatzbedarfes.
11.3 Die Zufahrten sind aus versickerungsfähigen Materialien herzustellen.
12. Einfriedungen
12.1 Begriffsbestimmungen
(1) Einfriedungen sind solche Anlagen, die den Zweck haben, ein Grundstück
oder Grundstücksteile nach außen gegen Einwirkungen oder Einsicht schützen
oder gegen Verlassen abzuschließen oder von öffentlichen Verkehrsflächen
sowie von Nachbargrundstücken abzugrenzen.
Einfriedungen sind auch Anlagen, die abirrende Gegenstände zurückhalten
sollen, wie etwa Ballfanggitter an Sportplätzen, Spielplätzen von Kindergärten,
Tennisplätzen. Einfriedungen als bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden
verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Einfriedungen, wie etwa
Metall-, Holz-, Kunststoffzäune, Einfriedungsmauern. Einfriedungen, die keine
baulichen Anlagen sind, sind insbesondere Hecken und sonstige Anpflanzungen.
(2) Bauzäune, die nur vorübergehend während der Dauer von Bauarbeiten
aufgestellt werden, gelten nicht als Einfriedungen im Sinne dieser Satzung.
(3) Öffentliche Verkehrsanlagen sind alle dem öffentlichen Verkehr mindestens
tatsächlich dienenden Flächen.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom ............................. die Änderung des
Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB beschlossen.
Die Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Fassung vom ...................
wurde gem § 3 Abs. 2 in der Zeit vom ......................... bis einschließlich .......................
öffentlich ausgelegt, mit dem Hinweis, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4
Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ......................... bis einschließlich ..................................
13.
Werbeanlagen, Automaten
Die Gemeinde Schleching hat mit Beschluss des Gemeinderats vom ........................
13.1
Lichtwerbungen an oder in Verbindung mit Gebäuden sind nur als ausgeschnittene oder aufgesetzte Schriften mit Hinterleuchtung, nicht selbst
leuchtende Einzelbuchstaben mit Hinterbeleuchtung oder beleuchtete
Bemalungen zulässig.
Nicht zulässig ist das Bekleben und Beschriften von Schaufenstern zu mehr als
1/3 der Fensterflächen.
Automaten, Schaukästen zu Werbezwecken sind nur genehmigungsfrei, wenn
sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und die
Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
die Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Fassung vom ....................
13.2
13.3
14.
Abweichungen
Von den Vorschriften können Abweichungen vom Landratsamt im Einvernehmen
mit der Gemeinde erteilt werden.
Garagen und Stellplätze
11.1 Für Gebäude, die mit zwei oder mehr Wohneinheiten genutzt werden, werden bis
zu einer Wohnungsgröße von 70 m² 1,5 Stellplätze und bei einer Wohnungsgröße von mehr als 70 m² 2 Stellplätze gefordert. Für Einfamilienhäuser sind
mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen.
IV. VERFAHRENSVERMERKE
(3) Absatz 1 gilt nicht für Einfriedungen hinter bauaufsichtlich genehmigten Einfriedungen, soweit sie die Höhen- und Abstandsmaße der genehmigten Zäune
einhalten.
10.2 Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke dürfen nicht verrümpelt werden.
Bei historischen Gebäuden sind Abweichungen mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Grelle und dunkle Anstriche sind unzulässig. Mischtöne zwischen
den einzelnen Farbtönen können ausnahmsweise zugelassen werden.
An der Unterseite im Vordachbereich müssen die Sparren sichtbar bleiben, dürfen
also nicht verschalt werden.
6,20
a
tr
pts
Grundstücksgrenze
ße
Bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind fensterlose Hausseiten
unzulässig.
8.
Bei einer seitlichen Wandhöhe ab 5,50 m;
Vorderer Giebel mindestens 2,0 m,
hinterer Giebel mindestens 1,2 m,
an der Traufe mindestens 1,0 m.
1.4. Die Wandhöhe, gemessen von OK-Rohdecke über Kellergeschoss
bzw. von Rohboden Erdgeschoss, bis zum Schnittpunkt der
Aussenwand Umfassungswand mit der Oberkante der Dachhaut
wird gemäß nebenstehender Schemaskizze als Höchstmass
festgelegt.
Antennenanlagen sind, wenn empfangstechnisch möglich, im Dach unterzubringen oder bei Mehrfamilienhäusern als Gemeinschaftsantennen auszubilden.
Außenwände
Bei Nebengebäuden können ausnahmsweise Dachneigungen ab 12 Grad zugelassen werden.
Andere Dachformen und Dachneigungen als in 5.1 und 5.2 vorgesehen, können
zugelassen werden, wenn dies zur Einbindung des Gebäudes in den Baubestand, zur Gestaltung markanter oder besonderer landschaftlicher Situationen
oder aufgrund einer bereits vorhandenen Bebauung erforderlich bzw. vertretbar
ist. Die Abweichungen können mit Auflagen zur Gestaltung verbunden werden.
Strom- und Telefon-Breitbandkabel sind in der Regel unterirdisch zu führen.
Kabelverteilerschränke von Versorgungsunternehmen sind auf den Grundstücken zu dulden und in die Einfriedung einzubeziehen.
Die Telekommunikationsanlagen sind bei der Bauausführung zu schützen
bzw. zu sichern, sie dürfen nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen
nicht verringert werden. Im Falle einer Umverlegung ist mindestens drei
Monate vor Baubeginn ein Auftrag an die Telekommunikationsunternehmen
zu veranlassen.
7.
Dachform, Dachneigung
Haupt- und Nebengebäude sind mit gleich geneigten Satteldächern von 18° bis
24° auszuführen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem bestehenden
Gebäude die Dachkonstruktion erneuert wird.
6.
1.2. Das Maß der baulichen Nutzung ist wie folgt festgelegt.
Geschoßflächenzahl (GFZ) 0,55.
Maßstab 1:1000
Wintergärten sind wie Tür- und Fensteröffnungen in Holzstruktur auszubilden
und müssen farblich der Farbpalette unter Ziffer 8.2 entsprechen.
6.6
1. Maß der baulichen Nutzung, Baugrenzen
1.1. Das Baugebiet ist als "Dorfgebiet (gemäß § 5 BauNVO)
festgelegt.
Bezugspunkt
+ 568,65
Tür- und Fensteröffnungen:
Türen und Fenster sind mit einer Holzstruktur, Fensterläden sind in Holz auszubilden und müssen farblich der Farbpalette unter Ziff. 5.2 entsprechen.
Türen und Fensteröffnungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur
Wandfläche stehen, wobei die Wandflächen deutlich überwiegen müssen.
Pro Fassade sind maximal drei, insgesamt maximal vier Fensterformate zulässig.
Öffnungsflächen ab 1,3 qm sind in stehende Formate zu teilen.
Bei Giebelflächen muss die symmetrische Anordnung von Fenstern und Türen
erkennbar sein. Bei den Hauslängsseiten muss die Symmetrie der Fensterachsen erkennbar sein. Dabei müssen Fenster und Türen einen Eckabstand von
mindestens 1 m wahren; davon ausgenommen sind Wintergärten, Salettl und
Erker.
Eine Giebelverglasung ist in Verbindung mit einem Balkon möglich.
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.
6.5
IV. TEXTLICHE HINWEISE
1. Grundlagen der Planung
Nutzung der Basisdaten der Bay. Vermessungsverwaltung. Für Lage- und
Größengenauigkeiten wird keine Gewähr übernommen. Vor Beginn von
Objektplanungen ist das Gelände vor Ort zu vermessen.
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Schleching, den ..........................
.......................................................
(Der Bürgermeister)
Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte ortsüblich durch Veröffentlichung in der Gemeindezeitung am ..................................
Die Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung wird seit diesem Tag zu
den ortsüblichen Dienstzeiten im Rathaus zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Rechtsfolgen des
§ 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 und Abs. 4, der § 214 und 215 BauGB ist hingewiesen
worden (§215 Abs. 2 BauGB).
Die Änderung des Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung in Kraft
(§ 10 Abs. 3, Satz 4 BauGB).
2. Kabelanschluß
Erforderliche Kabelverteiler sollen auf Privatgrund, bündig mit dem Leistenstein
geduldet werden, um den gemeindlichen Winterdienst nicht unnötig zu beeinträchtigen.
Für neu zu verlegende Kabel werden Zonen von 0,5 m Breite und 0,7 m Tiefe
benötigt. Die Kabeltrassen dürfen grundsätzlich nicht bepflanzt werden.
3. Telekommunikationslinien
Bei der Planung und Bauausführung ist darauf zu achten, dass die Telekommunikationslinien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden und hinsichtlich
geplanter Baumpflanzungen das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische
Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, Abschnitt 3, beachtet wird. Durch Baumpflanzungen
soll der Bau und die Unterhaltung nicht behindert werden.
Schleching, den ..........................
.......................................................
(Der Bürgermeister)
4. Bodendenkmäler
Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung des Vorhabens zu Tage treten, unterliegen
der Meldepflicht nach Art. 8 DSchG und sind dem Landesamt für Denkmalpflege
unverzüglich bekannt zu machen.
5. Landwirtschaftliche Emissionen
Die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehenden
Emissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch soweit sie
über das übliche Maß hinausgehen, sind zu dulden. Insbesondere auch dann, wenn
landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder
während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt.
12.2 Abstände
Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsanlagen müssen von diesen folgende Abstände einhalten:
a) Bei voll ausgebauten Straßen, Wegen und Plätzen mindestens 1 Meter
gemessen vom Rand der befestigten, nicht wassergebundenen Fahrbahn.
b) Bei nicht ausgebauten Straßen, Wegen und Plätzen mindestens 1 Meter
vom erkennbaren Fahrbahnrand, jedoch mindestens 2,5 Meter von der
Fahrbahnmitte.
c) Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bei allen Straßen, Wegen und
Plätzen, ganz gleich ob voll ausgebaut oder nicht, mindestens 0,5 Meter
von der festgesetzten Begrenzungslinie. Entlang von ausgebauten
Gehwegen brauchen keine Abstände eingehalten zu werden; eine dorfgerechte Banketteingrünung wird dadurch sichergestellt.
12.3 Höhe der Einfriedung
Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,20 m über Oberkante Gehweg bzw.
Fahrbahn nicht überschreiten, bei Sichtdreiecken an Straßeneinmündungen
maximal 0,80 m ab Fahrbahnoberkante.
Einfriedungen sind dem Gelände anzupassen.
Der Einbau von Sockeln ist unzulässig.
12.4 Unterhalt
Einfriedungen sind stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
12.5 Stützmauern dürfen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten.
Falls notwendig, sind Stützmauern mit Natursteinen zu verkleiden.
Höhenunterschiede durch Hanglage über 1 m sind mit bepflanzten Böschungen
oder Hänge auszugleichen.
12.6 Baustoffe und Bauteile
Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und seitlichen und rückwärtigen
Grenzen dürfen nicht aus
unverputztem Mauerwerk
Rohrmatten
Stacheldraht
Kunststein (Bossenmauerwerk und ähnliches)
Riemchenverkleidungen
Platten aus Kunststoff oder Metall
geschlossenen Bretterwänden
hergestellt oder nachträglich angebracht werden.
6. Lärmschutz
Das Bauvorhaben befindet sich im Einwirkungsbereich der Straßenimmisionen. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von
Lärmschutzmaßnahmen durch den Eigentümer an den Straßenbaulastträger können nicht geltend gemacht werden.
7. Pflanzbeschränkungen
Im Bereich der Hauptwasserleitungen sind Pflanzbeschränkungen zu beachten.
8. Trinkwasserleitung
Zwischen Baugrube und Trinkwasserhauptleitung ist ein Sicherheitsabstand von
mind. 2 m einzuhalten. Auf der Trasse der Trinkwasserhauptleitung dürfen keine
Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Die ungehinderte Zufahrt zu den Verbandsanlagen muß gesichert sein.
Die Trinkwasserleitung darf nicht mit Gebäuden (z.B. Garage, Holzhütten, Gartenhaus etc.) überbaut werden.
Der WBV wird in die Erschließungsplanung einbezogen und an den Besprechungen
beteiligt.
9. Niederschlagswasser
Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen
sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist
eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustrebeb.
Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur
nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen
Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50 qm sowie
Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden.
Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt.
Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWfreiV) und der
Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser
in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten. Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung mit entsprechenden
Unterlagen zu beantragen. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser von Dach-,
Hof- und Verkehrsflächen sind dann die Anforderungen der ATV-Merkblätter A 138
und M 153 einzuhalten.
Gemeinde Schleching
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES
NR. 18 " Lindäcker" (im Bereich Fl.-Nr. 204)
LANDKREIS TRAUNSTEIN
GRASSAU, DEN 29.07.2015
GEÄNDERT : 25.11.2015
GEÄNDERT : 17.12.2015
MH Mix & Hornberger Bau GmbH
Planungsbüro-Bauunternehmung
Der Planfertiger :
BAU GMBH
Mitterfeldweg 4, 83224 Grassau
Telefon 08641/2321, Telefax 5346
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