Gemeinde Schleching 3. Gebäudestellung und Höhenlage ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 18 " Lindäcker" (im Bereich Fl.-Nr. 204) LANDKREIS TRAUNSTEIN 3.1 Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen darf in der Regel die natürliche Geländeoberfläche nicht verändert werden. Das Gelände darf durch die Errichung von Bauwerken in seinem natürlichen Verlauf nicht verändert oder gestört werden, damit ein harmonisches Straßen-, Orts- und/oder Landschaftsbild erhalten bleibt. Die Gemeinde Schleching erläßt gemäß § 2 Abs. 1, §§ 9, 10 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Verordnung über bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), diese Bebauungsplanänderung als Satzung. 3.2 Bei Hanglagen oder wegen des Anschlusses an Ver- und Entsorgungsleitungen können Abweichungen von Ziffer 3.2 zugelassen werden. 3.3 Das Gelände muss grundsätzlich den Nachbargrundstücken angepasst werden. Geländemodellierungen sind vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die gegebene Geländeformation ist zu übernehmen. II. ZEICHENERKLÄRUNG A. FÜR FESTSETZUNGEN Grenze des Geltungsbereichs der Änderung Dorfgebiet (gemäß § 5 BauNVO) MD 4. 4.1 Gestaltung von Haupt- und Nebengebäuden Hauptgebäude sind als liegende Baukörper mit waagerechter Gliederung Verhältnis Gebäudebreite zu Gebäudelänge mindestens 1 zu 1,3 - auszubilden. 4.2 Anbauten und Nebengebäude sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzugleichen und in der Größe unterzuordnen. An- und Nebenbauten sollen in den gleichen oder mit dem Hauptgebäude harmonisierenden Materialien und Farben ausgeführt werden. Baugrenze Zulässig 2 Vollgeschoße als Höchstgrenze WH. 6.20m 4.3 Maß der seitlichen Wandhöhe (z.B. 6,20m) Flächen für Garagen und Nebengebäude Ga N Garagen Nebengebäude Private Grünfläche für das Ortsbild bedeutsam Firstrichtung zwingend -10,00- Zu pflanzende heimische Laubbäume -70.00- Sichtdreieck mit Angabe der Schenkellängen (z.B. 70,0m / 10,0m) 4.4 Einfahrt 0,75 Maßzahl (z.B.0,75m) 4.5 B. Für Hinweise Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes "Nr. 18, Lindäcker" 5. 5.1 Bestehende Grundstücksgrenzen 204 23 Flurstücksnummer 5.2 Parzellennummer (z.B. 23) Bezugspunkt für Höhenangabe 5.3 Bestehende Kanalleitung III. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN I. ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN Balkone sind in Holz auszuführen und müssen sich in Form und Größe dem Gebäude anpassen. Es sind stehende Verkleidungen mit waagrechter Gliederung zu verwenden. Betonplatten sind vorne mit Holz zu verkleiden. Das Verglasen oder sonstiges Verschließen von Balkonen ist unzulässig. Dachflächen, Dachaufbauten 6.1 Dachüberstände Bei einer seitlichen Wandhöhe bis 5,50 m; Vorderer Giebel mindestens 1,5 m, hinterer Giebel mindestens 1,0 m, an den Traufen mindestens 1,0 m. 1.3. Im Änderungsbereich wird unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erkern und Eingangsüberdachungen bis zu 1.50m zugelassen. e raß t pts au H 7.1 Außenwände dürfen nur aus ortsüblichen Baustoffen beschaffen sein, ausgeschlossen sind damit die unter Ziff. 9.1 aufgeführten Baustoffe. Außenwände müssen verputzt oder mit Holz verkleidet werden oder in Blockbauweise ausgeführt werden. Wandverkleidungen dürfen nur in senkrechter geschlossener Holzverschalung auch als überlukte Schalung oder in waagerechter geschlossener Holzverschalung ausgeführt werden, wobei die Schalungsbretter mindestens 16 cm breit sein müssen. Außerdem sind Holzschindeln als Wandverkleidung zulässig. Die kanadische Blockbauweise ist unzulässig. 7.2 Die Höhe des Sockelabsatzes über Gelände darf maximal 30 cm betragen. Abweichungen sind bei fallendem Gelände möglich. 7.3 Kellergeschosse von Gebäuden dürfen nicht durch Ausgrabungen und Abböschungen des natürlichen Geländes freigelegt werden. Ausnahmsweise kann an höchstens einer Hausseite auf 1/4 der Wandlänge maximal 1,2 m tief abgegraben werden, wenn die Maßnahme nicht störend in Erscheinung tritt und natürlich abgeböscht werden kann. Die Abweichung kann mit Auflagen zur Bepflanzung verbunden werden. Art. 10 Abs. 1 BayBO bleibt unberührt. 7.4 Farbgebung 8.1 Putzflächen sind weiß oder in hellen Farbtönen zu streichen. Zulässig sind: beige 1001 perlweiß 1013 elfenbein 1014 hellelfenbein 1015 safrangelb 1017 pastellgelb 1034 signalgrau 7004 kieselgrau 7032 0m 3,0 +N Ga 8.2 Strasse +568,65 0 10.0 204 ,95 nd La 68 +5 m 23 en us ha er MD 20 . 6, WH Rohfußboden EG + 568,95 er Dabei wird die Oberkante Rohdecke über Kellergeschoss bzw. Rohboden des Erdgeschosses gemäß Schemaskizze mit 0,30 m = max. + 568,95 über dem Bezugspunkt (gemessen von Straße / Mitte Haus) festgelegt. W eg 1.5. Je Gebäude sind max. 2 Wohneinheiten zulässig. 2. Lärmschutz Lärmschutzauflagen : Bei der bundesstrassenseitigen Fassade des Wohngebäudes sind beispielsweise folgende Schallschutzmaßnahmen erforderlich. - in dieser Fassade sind nur Fenster von Nebenräumen zu situieren (z.B. Bad, Küche etc.) - die Fenster von Wohnräumen ( mind. Schallschutzklasse 3) dürfen nicht zu öffnen sein. Es ist eine Lüftungsmöglichkeit zu einer unbelasteten Fassade vorzusehen. - die Fenster von Wohnräumen sind durch vorgesetzte Wintergärten vor Lärm zu schützen. DIE VERANLASSER : Hegnauer Hemma und Pfeiff Erik Art und Umfang der Schallschutzmaßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren von Bauherrn und Planer des Gebäudes zu veranlassen. Franziskanerstraße 11, 81669 München DIE NACHBARIN : Betz Elisabeth Fl.-Nr. 204/2 8.3 Die Luftschalldämmungen der Umfassungsbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen der Wohnbaukörper müssen den diesbezüglich allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen. In jedem Fall sind die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß den Tabellen 8 bis 10 der DIN 4100 zu erfüllen (Schallschutznachweis nach DIN 4109). Dacheinbauten (negative Dachgauben, Dacheinschnitte) sind unzulässig. 6.4 Liegende Dachfenster und Luken sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die höchstzulässige Dachfensterfläche pro Wohnhaus maximal 3% pro Dachfläche beträgt. Aufständerung von Solar- und Energieranlagen und Sonnenkollektoren mit einer Fläche von einem Drittel der jeweiligen Dachfläche sind zulässig, soweit das Gefälle zur Traufe führt, die Drehachse parallel zur Traufe läuft und die Aufständerung unmittelbar oberhalb der Traufe sowie maximal einreihig angebracht wird. Die Beratung durch das Landratsamt und die Beteiligung der Gemeinde wird empfohlen. Ein Überragen der Firsthöhe durch die Aufständerung ist unzulässig. Bei Sonnenkollektoren auf Baudenkmälern und in Ensembles ist das Merkblatt Nr. A 1 des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zu beachten. Ausnahmsweise kann bei Sonnenkollektoren die Drehachse auch senkrecht zur Traufe angebracht werden, wenn sie . nicht frei einsehbar sind und . das Gebäude/der Gebäudeteil nicht in Denkmalnähe, nicht in Altortbereich oder am Ortsrand liegt und . sie auf keiner anderen Fläche im Grundstück installiert und . nicht durch größere Flächen oder Alternativen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik ausgeglichen werden können. Auf Freiflächen sind aufgeständerte Solarelemente nur bis zu einer Höhe von max. 2,50m Oberkante Solarmodul über OK-Gelände zulässig. An Fassaden sind Solarelemente nur parallel zur Fassade in quadratischer oder rechteckigen Formaten bis max. 20 cm Abstand zur Fassade zulässig. An Balkonen, Erkern und Vorsprüngen sind Solarelemente unzulässig. Je Fassadenseite sind maximal zwei Solarflächen zulässig. Abweichungen von der Grundfarbe sind ausnahmsweise in verschiedenen Farbtönen zulässig, wenn die zur Gestaltung markanter oder besonderer landschaftlicher Situationen (zum Beispiel im Zentrumsbereich) erforderlich ist. Ebenso ausnahmsweise zulässig sind ortsübliche Lüftlmalereien, sofern sie sich auf Teilflächen der Fassade des Hauptgebäudes beschränken. Alle Seiten des Gebäudes sind mit der gleichen Farbe zu streichen. Für untergeordnete Bauteile, wie Fensterläden, Balkone und Windläden sind auch deckende Farbanstriche nach folgender Liste zulässig: grünbeige 1000 beige 1001 sandbeige 1002 perlweiß 1013 elfenbein 1014 hellelfenbein 1015 olivgelb 1020 feuerrot 3000 signalrot 3001 oxidrot 3009 braunrot 3011 brillantblau 5007 azurblau 5009 taubenblau 5014 fernblau 5023 pastellblau 5024 patinagrün 6000 smaragdgrün 6001 laubgrün 6002 olivgrün 6003 Dachgauben sind in der Regel nicht zulässig. Abweichungen sind möglich bei Dachneigungen größer als 25° als Standgiebel bzw. Quergiebel, nicht dagegen Schleppgauben. Bei Dachaufweitungen ab 20° sind Standgiebel und Quergiebel nach den beigefügten Gestaltungsempfehlungen des Landratsamtes zulässig (Entwicklung des Quergiebels aus der Traufe, Breite des Quergiebels maximal 1/3 der Gebäudelänge, Dachneigung maximal 5° steiler als das Hauptdach) 6.3 Holzflächen sind entweder zu belassen und der natürlichen Altersfärbung zu überlassen oder entsprechend nachfolgender Farbpalette zu lasieren, bei der die natürliche Maserung zu erhalten ist: grünbeige 1000 silbergrau 7044 beige 1001 hellgrau 7047 sandbeige 1002 ockerbraun 8001 braunbeige 1011 lehmbraun 8003 elfenbein 1014 kupferbraun 8004 hellelfenbei 1015 nussbraun 8011 lichtgrau 7035 Mischtöne zwischen den einzelnen Farbtönen können ausnahmsweise zugelassen werden. An den Garagen und Nebengebäuden; Vorderer Giebel mindestens 1,0 m, hinterer Giebel mindestens 0,6 m, an der Traufe mindestens 0,6 m. 6.2 lichtgrau 7035 achatgrau 7038 seidengrau 7044 telegrau 7047 cremeweiß 9001 grauweiß 9002 papyrus 9018 reinweiß 9010 9.3 Die Dachdeckung ist mit roten oder rotbraunen, kleinteiligen Dachplatten auszuführen. Zulässig sind auch rot besandete Dachpappe, Kupferblech. Holzschindeln und ausnahmsweise rot oder rotbraun gestrichenes Metall. Für Häusergruppen ist eine einheitliche, zumindest abgestimmte Farbgebung der Dächer anzustreben. blaugrün 6004 grasgrün 6010 resedagrün 6011 schilfgrün 6013 pastelltürkis 6034 olivgrau 7002 moosgrau 7003 kieselgrau 7032 zementgrau 7033 gelbgrau 7034 achatgrau 7038 grünbraun 8000 ockerbraun 8001 signalbraun 8002 lehmbraun 8003 kupferbraun 8004 rehbraun 8007 beigebraun 8024 blaßblau 8025 cremeweiß 9001 Mischtöne zwischen den einzelnen Farbtönen können ausnahmsweise zugelassen werden. 9. Baustoffe für Gebäudeaußenwände und Dächer 9.1 Nicht zugelassen sind folgende Baustoffe: Wellplatten aus Kunststoff und Metall Riemchenverkleidung rohes Ziegelmauerwerk bzw. -Verkleidungen Steinverkleidungen Asbestzementverkleidungen Kunststoff-, Metall- oder Glasfassaden Mosaik- oder Keramikverkleidungen Rohes oder eloxiertes Aluminium Waschbeton oder künstlich strukturierte Betonoberflächen ungestrichenes Metall (abgesehen von Kupfer) sowie alle der voralpenländischen Bauweise nicht verwandten Materialien. 9.2 Ausnahmsweise dürfen die in Ziffer 9.1 aufgeführten Baustoffe zugelassen werden, wenn die in der Präambel aufgeführten Gestaltungsgrundsätze eingehalten werden. 12.7 Lebende Zäune (1) Einfriedungen aus Anpflanzungen sind so zu pflanzen und zu unterhalten, dass die in Nr. 12.2 und 12.3 vorgeschriebenen Abstands- und Höhenmaße eingehalten werden. Das Gleiche gilt für natürlich entstandene Einfriedungen. Die Einfriedungen sind rechtzeitig zurückzuschneiden. (2) Lebende Zäune müssen abweichend von Nr. 12.2 Buchstabe c mindestens 0,50 Meter von öffentlichen Gehwegen entfernt sein, wenn Pflanzen und Stacheln oder Dornen (wie etwa Weißdorn, Berberitze, Rosen) verwendet werden und solche Zäune nicht hinter Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, gehalten werden. Bei solchen Hecken hinter Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, dürfen Zweige von Pflanzen mit Stacheln oder Dornen nicht weiter als bis auf 0,50 Meter Abstand zum öffentlichen Gehweg durch die Einfriedung (bauliche Anlage) ragen. 10. Grundstücksflächen Gestaltung der unbebauten Grundstücke und Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke 10.1 Für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild bedeutsamer Baumbestand ist zu erhalten. Vorgärten bebauter Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen, insbesondere mit heimischen standortgerechten Pflanzen und Gehölzen, und zu unterhalten. Sie dürfen nicht zu Lager- und Abstellzwecken (z.B. Boote, Wohnwägen) verwendet werden. 10.3 Stellplätze oder sonstige befästigte Flächen mit mehr als 100 m² Größe sind wasserdurchlässig, z.B. in Form eines Schotterrasens oder breitfugig verlegtem Pflaster, anzulegen und durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und ähnliche Gestaltungselemente zu gliedern. 10.4 Bepflanzung "Zulässig sind: Standortgerechte heimische Gehölze, Laubbäume, Obstbäume, blühende Sträucher, Klettergehölze entsprechend der als Anlage beigefügten Pflanzliste bzw. hinsichtlich der Obstsortenliste des Kreisfachberaters für Gartenbau und Landschaftspflege, Landratsamt Traunstein Nicht zulässig sind: Nadelgehölze wie Serbische Fichte, Fichte, Blaufichte, Tanne, Thuje, Lärche, Kiefer, Wacholder, Zypressen, Douglasie und Blutbuche sowie Sorte mit Säulen, Pyramiden und Hängeformen und buntlaubige Formen." 11. 11.2 Abgesehen von den in Punkt 11.1 dieser Satzung getroffenen Regelungen werden die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf gemäß IMBek. vom 12.12.1978, Anlage zu Abschnitt 3, MABI. S 181, angewandt. Die Stellplatzforderungen beziehen sich nur auf die Neuerrichtung von Gebäuden und auf die baugenehmigungspflichtige Änderung bzw. Nutzungsänderung mit Erhöhung des Stellplatzbedarfes. 11.3 Die Zufahrten sind aus versickerungsfähigen Materialien herzustellen. 12. Einfriedungen 12.1 Begriffsbestimmungen (1) Einfriedungen sind solche Anlagen, die den Zweck haben, ein Grundstück oder Grundstücksteile nach außen gegen Einwirkungen oder Einsicht schützen oder gegen Verlassen abzuschließen oder von öffentlichen Verkehrsflächen sowie von Nachbargrundstücken abzugrenzen. Einfriedungen sind auch Anlagen, die abirrende Gegenstände zurückhalten sollen, wie etwa Ballfanggitter an Sportplätzen, Spielplätzen von Kindergärten, Tennisplätzen. Einfriedungen als bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Einfriedungen, wie etwa Metall-, Holz-, Kunststoffzäune, Einfriedungsmauern. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind, sind insbesondere Hecken und sonstige Anpflanzungen. (2) Bauzäune, die nur vorübergehend während der Dauer von Bauarbeiten aufgestellt werden, gelten nicht als Einfriedungen im Sinne dieser Satzung. (3) Öffentliche Verkehrsanlagen sind alle dem öffentlichen Verkehr mindestens tatsächlich dienenden Flächen. Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom ............................. die Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB beschlossen. Die Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Fassung vom ................... wurde gem § 3 Abs. 2 in der Zeit vom ......................... bis einschließlich ....................... öffentlich ausgelegt, mit dem Hinweis, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ......................... bis einschließlich .................................. 13. Werbeanlagen, Automaten Die Gemeinde Schleching hat mit Beschluss des Gemeinderats vom ........................ 13.1 Lichtwerbungen an oder in Verbindung mit Gebäuden sind nur als ausgeschnittene oder aufgesetzte Schriften mit Hinterleuchtung, nicht selbst leuchtende Einzelbuchstaben mit Hinterbeleuchtung oder beleuchtete Bemalungen zulässig. Nicht zulässig ist das Bekleben und Beschriften von Schaufenstern zu mehr als 1/3 der Fensterflächen. Automaten, Schaukästen zu Werbezwecken sind nur genehmigungsfrei, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und die Grundstücksgrenze nicht überschreiten. die Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Fassung vom .................... 13.2 13.3 14. Abweichungen Von den Vorschriften können Abweichungen vom Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Garagen und Stellplätze 11.1 Für Gebäude, die mit zwei oder mehr Wohneinheiten genutzt werden, werden bis zu einer Wohnungsgröße von 70 m² 1,5 Stellplätze und bei einer Wohnungsgröße von mehr als 70 m² 2 Stellplätze gefordert. Für Einfamilienhäuser sind mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen. IV. VERFAHRENSVERMERKE (3) Absatz 1 gilt nicht für Einfriedungen hinter bauaufsichtlich genehmigten Einfriedungen, soweit sie die Höhen- und Abstandsmaße der genehmigten Zäune einhalten. 10.2 Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke dürfen nicht verrümpelt werden. Bei historischen Gebäuden sind Abweichungen mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Grelle und dunkle Anstriche sind unzulässig. Mischtöne zwischen den einzelnen Farbtönen können ausnahmsweise zugelassen werden. An der Unterseite im Vordachbereich müssen die Sparren sichtbar bleiben, dürfen also nicht verschalt werden. 6,20 . WH Grundstücksgrenze - 00 -70, Bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind fensterlose Hausseiten unzulässig. 8. Bei einer seitlichen Wandhöhe ab 5,50 m; Vorderer Giebel mindestens 2,0 m, hinterer Giebel mindestens 1,2 m, an der Traufe mindestens 1,0 m. 1.4. Die Wandhöhe, gemessen von OK-Rohdecke über Kellergeschoss bzw. von Rohboden Erdgeschoss, bis zum Schnittpunkt der Aussenwand Umfassungswand mit der Oberkante der Dachhaut wird gemäß nebenstehender Schemaskizze als Höchstmass festgelegt. Antennenanlagen sind, wenn empfangstechnisch möglich, im Dach unterzubringen oder bei Mehrfamilienhäusern als Gemeinschaftsantennen auszubilden. Außenwände Bei Nebengebäuden können ausnahmsweise Dachneigungen ab 12 Grad zugelassen werden. Andere Dachformen und Dachneigungen als in 5.1 und 5.2 vorgesehen, können zugelassen werden, wenn dies zur Einbindung des Gebäudes in den Baubestand, zur Gestaltung markanter oder besonderer landschaftlicher Situationen oder aufgrund einer bereits vorhandenen Bebauung erforderlich bzw. vertretbar ist. Die Abweichungen können mit Auflagen zur Gestaltung verbunden werden. Strom- und Telefon-Breitbandkabel sind in der Regel unterirdisch zu führen. Kabelverteilerschränke von Versorgungsunternehmen sind auf den Grundstücken zu dulden und in die Einfriedung einzubeziehen. Die Telekommunikationsanlagen sind bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern, sie dürfen nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden. Im Falle einer Umverlegung ist mindestens drei Monate vor Baubeginn ein Auftrag an die Telekommunikationsunternehmen zu veranlassen. 7. Dachform, Dachneigung Haupt- und Nebengebäude sind mit gleich geneigten Satteldächern von 18° bis 24° auszuführen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem bestehenden Gebäude die Dachkonstruktion erneuert wird. 6. 1.2. Das Maß der baulichen Nutzung ist wie folgt festgelegt. Geschoßflächenzahl (GFZ) 0,55. Maßstab 1:1000 Wintergärten sind wie Tür- und Fensteröffnungen in Holzstruktur auszubilden und müssen farblich der Farbpalette unter Ziffer 8.2 entsprechen. 6.6 1. Maß der baulichen Nutzung, Baugrenzen 1.1. Das Baugebiet ist als "Dorfgebiet (gemäß § 5 BauNVO) festgelegt. Bezugspunkt + 568,65 Tür- und Fensteröffnungen: Türen und Fenster sind mit einer Holzstruktur, Fensterläden sind in Holz auszubilden und müssen farblich der Farbpalette unter Ziff. 5.2 entsprechen. Türen und Fensteröffnungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Wandfläche stehen, wobei die Wandflächen deutlich überwiegen müssen. Pro Fassade sind maximal drei, insgesamt maximal vier Fensterformate zulässig. Öffnungsflächen ab 1,3 qm sind in stehende Formate zu teilen. Bei Giebelflächen muss die symmetrische Anordnung von Fenstern und Türen erkennbar sein. Bei den Hauslängsseiten muss die Symmetrie der Fensterachsen erkennbar sein. Dabei müssen Fenster und Türen einen Eckabstand von mindestens 1 m wahren; davon ausgenommen sind Wintergärten, Salettl und Erker. Eine Giebelverglasung ist in Verbindung mit einem Balkon möglich. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. 6.5 IV. TEXTLICHE HINWEISE 1. Grundlagen der Planung Nutzung der Basisdaten der Bay. Vermessungsverwaltung. Für Lage- und Größengenauigkeiten wird keine Gewähr übernommen. Vor Beginn von Objektplanungen ist das Gelände vor Ort zu vermessen. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Schleching, den .......................... ....................................................... (Der Bürgermeister) Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte ortsüblich durch Veröffentlichung in der Gemeindezeitung am .................................. Die Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung wird seit diesem Tag zu den ortsüblichen Dienstzeiten im Rathaus zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 und Abs. 4, der § 214 und 215 BauGB ist hingewiesen worden (§215 Abs. 2 BauGB). Die Änderung des Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3, Satz 4 BauGB). 2. Kabelanschluß Erforderliche Kabelverteiler sollen auf Privatgrund, bündig mit dem Leistenstein geduldet werden, um den gemeindlichen Winterdienst nicht unnötig zu beeinträchtigen. Für neu zu verlegende Kabel werden Zonen von 0,5 m Breite und 0,7 m Tiefe benötigt. Die Kabeltrassen dürfen grundsätzlich nicht bepflanzt werden. 3. Telekommunikationslinien Bei der Planung und Bauausführung ist darauf zu achten, dass die Telekommunikationslinien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden und hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, Abschnitt 3, beachtet wird. Durch Baumpflanzungen soll der Bau und die Unterhaltung nicht behindert werden. Schleching, den .......................... ....................................................... (Der Bürgermeister) 4. Bodendenkmäler Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung des Vorhabens zu Tage treten, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 DSchG und sind dem Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich bekannt zu machen. 5. Landwirtschaftliche Emissionen Die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehenden Emissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch soweit sie über das übliche Maß hinausgehen, sind zu dulden. Insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt. 12.2 Abstände Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsanlagen müssen von diesen folgende Abstände einhalten: a) Bei voll ausgebauten Straßen, Wegen und Plätzen mindestens 1 Meter gemessen vom Rand der befestigten, nicht wassergebundenen Fahrbahn. b) Bei nicht ausgebauten Straßen, Wegen und Plätzen mindestens 1 Meter vom erkennbaren Fahrbahnrand, jedoch mindestens 2,5 Meter von der Fahrbahnmitte. c) Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bei allen Straßen, Wegen und Plätzen, ganz gleich ob voll ausgebaut oder nicht, mindestens 0,5 Meter von der festgesetzten Begrenzungslinie. Entlang von ausgebauten Gehwegen brauchen keine Abstände eingehalten zu werden; eine dorfgerechte Banketteingrünung wird dadurch sichergestellt. 12.3 Höhe der Einfriedung Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,20 m über Oberkante Gehweg bzw. Fahrbahn nicht überschreiten, bei Sichtdreiecken an Straßeneinmündungen maximal 0,80 m ab Fahrbahnoberkante. Einfriedungen sind dem Gelände anzupassen. Der Einbau von Sockeln ist unzulässig. 12.4 Unterhalt Einfriedungen sind stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. 12.5 Stützmauern dürfen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten. Falls notwendig, sind Stützmauern mit Natursteinen zu verkleiden. Höhenunterschiede durch Hanglage über 1 m sind mit bepflanzten Böschungen oder Hänge auszugleichen. 12.6 Baustoffe und Bauteile Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und seitlichen und rückwärtigen Grenzen dürfen nicht aus unverputztem Mauerwerk Rohrmatten Stacheldraht Kunststein (Bossenmauerwerk und ähnliches) Riemchenverkleidungen Platten aus Kunststoff oder Metall geschlossenen Bretterwänden hergestellt oder nachträglich angebracht werden. 6. Lärmschutz Das Bauvorhaben befindet sich im Einwirkungsbereich der Straßenimmisionen. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmschutzmaßnahmen durch den Eigentümer an den Straßenbaulastträger können nicht geltend gemacht werden. 7. Pflanzbeschränkungen Im Bereich der Hauptwasserleitungen sind Pflanzbeschränkungen zu beachten. 8. Trinkwasserleitung Zwischen Baugrube und Trinkwasserhauptleitung ist ein Sicherheitsabstand von mind. 2 m einzuhalten. Auf der Trasse der Trinkwasserhauptleitung dürfen keine Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Die ungehinderte Zufahrt zu den Verbandsanlagen muß gesichert sein. Die Trinkwasserleitung darf nicht mit Gebäuden (z.B. Garage, Holzhütten, Gartenhaus etc.) überbaut werden. Der WBV wird in die Erschließungsplanung einbezogen und an den Besprechungen beteiligt. 9. Niederschlagswasser Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustrebeb. Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50 qm sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden. Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWfreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten. Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Verkehrsflächen sind dann die Anforderungen der ATV-Merkblätter A 138 und M 153 einzuhalten. Gemeinde Schleching ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 18 " Lindäcker" (im Bereich Fl.-Nr. 204) LANDKREIS TRAUNSTEIN GRASSAU, DEN GEÄNDERT : GEÄNDERT : GEÄNDERT : 29.07.2015 25.11.2015 17.12.2015 22.02.2016 MH Mix & Hornberger Bau GmbH Planungsbüro-Bauunternehmung Der Planfertiger : BAU GMBH Mitterfeldweg 4, 83224 Grassau Telefon 08641/2321, Telefax 5346