FB Stadtentwicklung und Umwelt F 3.1.10 Man Juni 2017 Richtlinien der Stadt Gevelsberg über die Förderung von Maßnahmen zur Fassadenverbesserung und des Wohnumfeldes (StUWi - Beschluss vom 03.07.2017, DS-Nr.101/2017) 1. Geltungsbereich Das Fördergebiet umfasst den Umgestaltungsbereich der „Hagener Straße“ sowie den weiteren Straßenraum der „L 700“ im Stadtumbaugebiet bis zur „Eichholzstraße“. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Richtlinien ist, dargestellt. 2. Förderzweck Innerhalb des Stadtumbaugebietes „Berge-Knapp/ Vogelsang“ wurde bis Ende 2016 im Ortsteil Vogelsang der Straßenabschnitt zwischen der „Breddestraße“ Gevelsberg und der Stadtgrenze zu Hagen durch den Landesbetrieb Straßen NRW und die Stadt Gevelsberg vollkommen neu gestaltet. Attraktive Baumbeete und breitere Geh- sowie Fußwege tragen zur Verbesserung des Stadtbildes bei. Diese Umgestaltungsmaßnahme darf jedoch nicht auf die Aufwertung des Straßenraums Hagener Straße L 700 und der damit verbundenen verbesserten Aufenthaltsqualität beschränkt bleiben. Damit diese Maßnahme zur Aufwertung des Stadtbildes insgesamt beiträgt, bedarf es weiterer, städtebaulicher Maßnahmen in diesem Stadtraum. Betrachtet werden müssen daher sowohl die den Stadtraum bildenden baulichen Anlagen, als auch die im Laufe der Jahre entstandenen Defizite im privaten Wohnumfeld. In den gründerzeitlich geprägten Ladengeschäften überwiegen heute Leerstände und Nutzungen ohne Kontext zur historischen Bausubstanz. Versiegelte Hofflächen und gewerblich nur noch teilweise genutzte Bereiche zeigen häufig ein eher tristes Erscheinungsbild, welche den Ortsteil Vogelsang, neben dem nach wie vor hohen Verkehrsaufkommen der L 700, in seiner Funktion als Wohnstandort weiter deutlich beeinträchtigen werden. Weitere Defizite bestehen zur Zeit noch in einigen Bereichen in Form von überdimensionierten und unangepassten Werbeanlagen, störenden Fensterformaten und Vordächern, restaurierungsbedürftiger Fassaden, unpassender Farbgestaltungen, nicht mehr zeitgemäßer und unangepasster Eingangsbereiche und Schaufenstergestaltungen, sowie Material- und Stilbrüchen zwischen der Gestaltung der Ladengeschäfte im Erdgeschoss und der Fassaden der Obergeschosse. Ein insgesamt positives und einladendes Erscheinungsbild ist daher von wesentlicher Bedeutung für den Gesamteindruck des Ortsteils. Durch Maßnahmen zur Gestaltung Seite 1 von 5 des Wohnumfeldes und der Fassaden, die dem Gebäudestil prägender Einzelgebäude entsprechen, kann das Stadtbild erheblich verbessert werden. 3. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen zur Umgestaltung von Außenwänden sowie sonstiger Fassadenteile an Bauwerken auf privaten Grundstücken an der straßenseitigen Fassade und der einsehbaren seitlichen Hauswände innerhalb des Geltungsbereiches dieser Richtlinie. Dabei kann es sich beispielsweise um einen neuen Anstrich oder eine Neugestaltung der Oberflächen handeln. Unter Fassadenverbesserung wird unter anderem auch der Rückbau von großflächigen Schaufensterfronten, Markisen, Vordächern, Werbeanlagen und Fassaden auf ihren ursprünglichen Zustand verstanden. Weiterhin beinhaltet die Förderung an den Gebäudestil angepasste Fassadenbeleuchtungen und die Umgestaltung von Fenstern, Laden- und Hauseingängen sowie Erneuerungen von Dachflächen, wenn hierdurch eine deutliche Verbesserung des Erscheinungsbildes erreicht wird. Im Zusammenhang mit einer Fassadenverbesserung sind auch energetische Erneuerungen welche sich gem. § 9 Abs. 3 EnEV lediglich auf eine „einfache“ Aufwertung einer Fassade beschränken, möglich. Diese Maßnahme darf nicht mehr als 10 % des Bauteils umfassen. Nur in diesem Fall muss die Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht berücksichtigt werden. . Weiterhin werden Maßnahmen zur Entsiegelung und Begrünung sowie die Gestaltung und Herrichtung von Freiflächen (Hof- und Gartenflächen) gefördert, soweit diese Flächen im Bezug zum öffentlich wahrnehmbaren Stadtraum und innerhalb des Geltungsbereiches dieser Richtlinie liegen. Gefördert werden ebenfalls Planungskosten für die Ausarbeitung von Umgestaltungsvorschlägen zu den genannten Fördergegenständen. Nicht förderfähig sind Maßnahmen im Inneren der Gebäude, die Anlage von Stellplätzen sowie Maßnahmen der energetischen Sanierung (z.B. Dämmung von Fassaden oder Dächern, Austausch von Fenstern, usw.) mit Ausnahme des Endputzes (z.B. durch Wärmeputz) oder Endanstriches, wobei historische Fassaden in ihrem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden dürfen. Fördervoraussetzungen /-bedingungen Förderungen werden nur gewährt, wenn: die Maßnahme den Zielen des Stadtumbaugebietes, den sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Denkmalschutz) entspricht und nicht gegen geltendes Recht verstößt alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen die Maßnahme zu einer nachhaltigen Verbesserung des Erscheinungsbildes des Gebäudes, des Wohnumfeldes und der Gestaltung der Schaufassaden zur Straße beiträgt mit der beantragten Maßnahme noch nicht begonnen wurde Seite 2 von 5 die im Förderbescheid genannten Auflagen sowie die allgemein gesetzlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Maßnahme eingehalten werden der Antragsteller sich verpflichtet, die neugestalteten Bauteile für die Dauer von 10 Jahren (Zweckbindungsfrist) in einem dem beabsichtigten Zweck entsprechenden Zustand zu erhalten die Maßnahme mit der Stadt Gevelsberg vor der Umgestaltung abgestimmt wurde die Stadt Gevelsberg der Umgestaltung zugestimmt hat und die Maßnahme dem Förderzweck dient 4. Art, Höhe und Umfang der Förderung Die Förderung wird von der Stadt Gevelsberg unter finanzieller Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bewilligungszeitraum in Form einer Zuwendung gewährt. Zuwendungsfähig sind 50 % der Kosten, wobei für diese Kosten eine Höchstgrenze von 80 € je qm umgestalteter Fläche gilt. Die Eigenbeteiligung des Zuschussempfängers muss in jedem Fall mindestens 50 % der Aufwendungen betragen. Da die Förderungen 40 €/ qm umgestalteter Fläche betragen und nur eine bestimmte Fördersumme zur Verfügung steht, kann je nach zur Verfügung stehender Mittel und je nach Beteiligungsgrad nur eine bestimmte Anzahl an Förderanträgen berücksichtigt werden. Die Anzahl richtet sich nach dem Eingangsdatum des Zuschussantrages. Nicht berücksichtigte Zuschussanträge können in Abstimmung mit dem Antragsteller in das darauffolgende Jahr übertragen werden. Die durchzuführenden Maßnahmen müssen in dem Kalenderjahr umgesetzt werden, für das der Zuschuss bewilligt ist, da ansonsten der Anspruch auf bereits bewilligte Förderungen erlischt. Der Umfang der zur Förderung stehenden Fördermittel ergibt sich aus den vom Land NRW bewilligten Zuwendungen aus Mitteln des Programmes Stadtumbau West und den im jeweiligen Haushaltsplan der Stadt bereit gestellten Investitionszuschussmitteln. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Gevelsberg entscheidet über Zuschussanträge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der ihr vom Land bewilligten Zuwendungen. Seite 3 von 5 5. Antragstellung, Verfahren Antragsberechtigt sind Eigentümer und Erbbauberechtigte. Anträge nach diesen Richtlinien sind schriftlich an die Stadt Gevelsberg – Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt – zu stellen. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Herrn Belz (Tel. 02332-771-211) oder Frau Mandera (Tel. 02332-771-214). E-Mail: [email protected] Nach Antragstellung wird dieser dem zuständigen Fachausschuss der Stadt Gevelsberg vorgelegt, welcher in seiner jeweiligen Sitzung über die Förderung entscheidet. Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck mit folgenden Unterlagen einzureichen: Fotos vom Bestand Kostenvoranschlag Skizzen o.ä., aus der die beabsichtigte Maßnahme zu ersehen ist Maßnahmenbeschreibung Zeitplan zur Umsetzung/ Durchführungszeitraum Der Antragsteller hat innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme der Stadt einen Nachweis über die entstandenen Kosten vorzulegen und die Originalrechnung und sonstige Ausgabenbelege inkl. Zahlungsnachweis beizufügen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. 6. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Wirtschaftsförderung in Kraft. Seite 4 von 5 Seite 5 von 5