Satzung der Stadt Kevelaer über die Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebbauungsplanes Kevelaer Nr. 30 (Klinkenberg) –3.ÄnderungGemäß der §§ 14-17 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Ar.t 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S 666) hat der Rat der Stadt Kevelaer in seiner Sitzung am ……………… für den im § 1 der Satzung beschriebenen räumlichen Geltungsbereich den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung als Satzung beschlossen. §1 Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kevelaer Nr. 30 (Klinkenberg) –3. Änderungund ist damit geometrisch eindeutig bestimmt. Das Verfahrensgebiet ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Planausschnitt mit dem Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes Kevelaer Nr. 30 (Klinkenberg) –3. Änderung – und wird gegrenzt - im Süden, Westen und Norden durch die ausgeschlossene Verkehrsfläche der Robert-Koch-Straße, Flurstück 68 der Flur 26 in der Gemarkung Kevelaer im Osten durch die ausgeschlossene Verkehrsfläche der Walbecker Straße, Flurstück 426 der Flur 26 in der Gemarkung Kevelaer. §2 Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerung einschließlich Lagerstätten. 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. §3 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. §4 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §5 Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt. Die Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich der Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren. Auf diese Zwei-Jahres-Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum angerechnet wird. Kevelaer, den ………………… Der Bürgermeister Dr. Axel Stibi