Satzungstext 1. Veränderungssperre Klinkenberg

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Satzung
der Stadt Kevelaer über die Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich
des Bebbauungsplanes Kevelaer Nr. 30 (Klinkenberg) –3.ÄnderungGemäß der §§ 14-17 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Ar.t 1 des Gesetzes vom
21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S 666) hat der Rat der Stadt Kevelaer
in seiner Sitzung am ……………… für den im § 1 der Satzung beschriebenen
räumlichen Geltungsbereich den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der
Bauleitplanung als Satzung beschlossen.
§1
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kevelaer Nr. 30 (Klinkenberg) –3. Änderungund ist damit geometrisch eindeutig bestimmt. Das Verfahrensgebiet ergibt sich aus
dem dieser Satzung beigefügten Planausschnitt mit dem Verfahrensgebiet des
Bebauungsplanes Kevelaer Nr. 30 (Klinkenberg) –3. Änderung – und wird gegrenzt
-
im Süden, Westen und Norden durch die ausgeschlossene Verkehrsfläche der
Robert-Koch-Straße, Flurstück 68 der Flur 26 in der Gemarkung Kevelaer
im Osten durch die ausgeschlossene Verkehrsfläche der Walbecker Straße,
Flurstück 426 der Flur 26 in der Gemarkung Kevelaer.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen
nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben,
b) Aufschüttungen
und
Abgrabungen
größeren
Umfangs
sowie
Ausschachtungen, Ablagerung einschließlich Lagerstätten.
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die
Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§5
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft,
sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt. Die
Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich der Satzung
aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch
nach Ablauf von 2 Jahren. Auf diese Zwei-Jahres-Frist ist der seit der Zustellung der
ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene
Zeitraum angerechnet wird.
Kevelaer, den …………………
Der Bürgermeister
Dr. Axel Stibi
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