Gestaltungssatzung BRUCHHAUSEN - über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz der baulichen Eigenart und - über die Unterschreitung der Abstandsflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung des Ortskerns der Ortschaft Bruchhausen in der Stadt Höxter vom 24. Juni 1985 Der Rat der Stadt Höxter hat in seiner Sitzung am 13. Juni 1985 aufgrund - der §§ 4 und 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475) sowie - des § 81 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26.06.1984 (GV NW S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1984 (GV NW S. 803), nachstehende Satzung erlassen: -2- Inhaltsverzeichnis Vorwort Sinn und Zweck der Satzung A. Allgemeine Vorschriften § 1 Räumlicher Geltungsbereich B. Vorschriften über die äußere Gestaltung und über besondere Anforderungen I. Anwendungsbereich, Grundsatz § § 2 3 Anwendungsbereich Grundsatz II. Anforderungen an bauliche Anlagen § § § § 4 5 6 7 Parzellenrhythmus, Baukörperbreiten Fassaden, Wandöffnungen Dächer Materialien, Farben III. Zusätzliche Anforderungen an Fachwerkgebäude § 8 § 9 § 10 § 11 Fassaden, Wandöffnungen Dächer Fenster Materialien, Farben IV. Anforderungen an Einfriedungen und unbebaute Flächen § 12 § 13 Einfriedungen Unbebaute Flächen V. Anforderungen an Werbeanlagen, Warenautomaten und Antennenanlagen § § § § § 14 15 16 17 18 Anbringungsort für Werbeanlagen Größe der Werbeanlagen Beleuchtete Werbeanlagen Warenautomaten Antennenanlagen VI. Ausnahmen und Befreiungen § 19 Ausnahmen und Befreiungen -3- C. Vorschriften über die Unterschreitung von Abstandsflächen § 20 Unterschreitung der Maße für Abstandsflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung D. Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften § 21 § 22 Bußgeldvorschriften Inkrafttreten Anlagen Vorwort Sinn und Zweck der Satzung Das Gesamterscheinungsbild des Ortskerns Bruchhausen wird sowohl durch die Charakteristika des historischen Ortsgrundrisses als auch durch die Architektur vieler Einzelgebäude geprägt. Der Ortsgrundriß wird in erster Linie durch die Parzellenstruktur und die Führung der Straßen und Wege, die sich an mehreren Stellen platzartig erweitern, bestimmt. Die Gebäudefronten folgen diesem Ordnungsrhythmus und bilden ablesbare Straßen und Platzräume. Die vorhandene historische Bausubstanz, die überwiegend in Fachwerkbauweise errichtet wurde, läßt eine prinzipielle Gleichartigkeit der baulichen Elemente erkennen und ist für die Gestaltungsqualität des Ortes von hoher Bedeutung. An bauliche Veränderungen dieser Gebäude sind daher zusätzliche Anforderungen zu stellen, um die vorhandene architektonische Qualität zu wahren. Gleiches gilt für die Errichtung von Neubauten, die sich in das vorhandene Gefüge des Ortskerns in besonderem Maße einzuordnen haben. Ziel ist die Erhaltung der räumlichen und baulichen Eigenart des Ortskern Bruchhausen nach Maßgabe dieser Satzung. -4- A. Allgemeine Vorschriften §1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für den historischen Ortskern der Ortschaft Bruchhausen in der Stadt Höxter. Der Bereich wird im wesentlichen umgrenzt - im Norden durch den Mühlengraben - im Westen durch die Straße „Dahnefeldweg“ - im Süden durch die südlich der Linnenstraße, westlich der Straße „Hüweweg“ und östlich der Straße „Winkelgasse“ vorhandene Bebauung sowie - im Osten durch die Straße „Im Springe“ und umfaßt folgende Straßen und Grundstücke: Straße Haus-Nr. Am Schloß (Auf Kannen Hofe) 1 bis 2 Brokhusenstraße 1 bis 32 Brunnenweg 1 bis 11 Dahnefeldweg 3 bis 8 Hüweweg 1 bis 6 Im Ring 1 bis 9 Im Springe 1 bis 12 Linnenstraße 1 bis 39 Winkelgasse 1 bis 11 (2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in der als Anlage beigefügten Karte (Auszug aus der Deutschen Grundkarte ursprünglicher Maßstab 1 : 5.000 vergrößert auf den Maßstab 1 : 2.000) durch eine breit gestrichelte Umgrenzung gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. -5- B. Vorschriften über die äußere Gestaltung und über besondere Anforderungen I. Anwendungsbereich, Grundsatz §2 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften über die äußere Gestaltung und über besondere Anforderungen gelten für alle baulichen Anlagen, die nach der Landesbauordnung genehmigungsbedürftig sind. (2) Die Vorschriften gelten auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden. (3) Für genehmigungsfreie Werbeanlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 30 der Landesbauordnung wird eine Genehmigung eingeführt. §3 Grundsatz (1) Die in § 2 genannten baulichen Anlagen sowie die anderen Anlagen und Einrichtungen müssen sich der Eigenart des Ortsbildes, insbesondere der vorhandenen Bebauung, anpassen und nach Maßgabe dieser Satzung gestaltet werden. (2) Als historische Bezugspunkte für die bauliche Entwicklung und Gestaltung im Geltungsbereich dieser Satzung gelten die in der Anlage 1 (§ 1 Abs. 2) dargestellten bzw. in der als Anlage 2 (Verzeichnis der Baudenkmale) aufgeführten baulichen Anlagen, die Baudenkmale im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11.03.1980 (GV NW S. 226, berichtigt S. 716), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.1982 (GV NW S. 248, berichtigt S. 570), sind. Das Verzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. -6- II. Anforderungen an bauliche Anlagen §4 Parzellenrhythmus, Baukörperbreiten (1) Die ortsbildtypische Parzellenstruktur von Bruchhausen ist einzuhalten und muß bei Neu- und Erweiterungsbauten sowie bei Umbauten in der architektonischen Gliederung des Baukörpers zum Ausdruck kommen. (2) Die Baukörperbreite liegt bei giebelständig zum Straßenraum ausgerichteten Gebäuden zwischen 8,0 m und 12,0 m, bei traufenständig zum Straßenraum ausgerichteten Gebäuden überwiegend zwischen 10,0 m und 15,0 m. Sie muß sowohl bei benachbarten Baukörpern als auch bei einer in einem Zuge durchgeführten Neubebauung über mehrere Gebäude klar ablesbar sein. (3) Dazu sind die benachbarten Baukörper bei giebelständiger Stellung nach max. 12,0 m und bei traufenständiger Stellung nach max. 15,0 m Fassadenlänge durch zum Beispiel unterschiedliche Trauf-, Gesims-, Brüstungs-, Sturz- und Geschoßhöhen, Vor- und Rücksprünge, unterschiedliche Materialien und Farben voneinander abzuheben, ohne daß die Einheitlichkeit der Gestaltungselemente verlorengeht. -7- §5 Fassaden, Wandöffnungen (1) Alle Geschosse eines Gebäudes müssen im Maßverhältnis eine gestalterische Einheit bilden. Groß dimensionierte Wandöffnungen sowie Vor- und Rücksprünge in der Fassade, welche die Fassade in ortsunüblicher Weise zergliedern, sind unzulässig. (2) An Gebäudeseiten, die öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind, können Erker ausgebildet werden, sofern sie nicht mehr als 1,0 m auskragen. Die Erkerbreiten müssen sich in ihren Abmessungen den jeweiligen Fenstergliederungen der Gebäude anpassen. (3) Die im Geltungsbereich der Satzung vorhandenen überdachten Vorbauten im Eingangsbereich der Gebäude sind aufgrund ihrer ortsbildprägenden Wirkung zu erhalten (Beispiele: Bruchhausen, Brokhusenstr. 28; Bruchhausen, Im Ring 2). (4) Im Bereich der an den öffentlichen Straßenraum direkt angrenzenden Gebäudeseiten sind Loggien und Balkone unzulässig. (5) Balkon- und Loggienbrüstungen im rückwärtigen Bereich der Gebäude sind aus Holz oder Eisen in betont senkrechter Gliederung auszuführen. (6) Jedes Geschoß muß durch Wandöffnungen mit erkennbaren senkrechten Fenstern gegliedert sein. Die Wandöffnungen sind in stehenden rechteckigen Formaten auszubilden, wobei die Höhe die Breite um mindestens 20 v.H. übersteigen muß. (7) Mit Ausnahme der Erdgeschoßzone darf eine Wandöffnung eine Fläche von 2,00 qm nicht überschreiten. (8) Die Summe des Mauerwerks der Fassaden im Bereich der Fenster muß mindestens 25 v.H. der Gebäudeseiten betragen. Fensterreihungen sind durch Zwischenpfeiler von mindestens 24 cm zu unterbrechen. (9) Schaufenster und Eingangsbereichsbreiten müssen mit Bezug auf die Obergeschosse gegliedert werden. Schaufensteröffnungen sind in stehenden rechteckigen Formaten auszubilden, wobei die Fläche einer Wandöffnung maximal 6,5 qm betragen darf. Die Summe des Mauerwerks der Fassaden im Bereich der Schaufensterfronten und Eingangsbereiche muß mindestens 25 v.H. der Gebäudeseite betragen. Schaufensterreihungen sind durch Zwischenpfeiler von mindestens 24 cm zu unterbrechen. -8- (10) Markisen sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen. Ständig feststehende Markisen, zum Beispiel starre Korbmarkisen, sind unzulässig. -9- §6 Dächer (1) Die Dächer haben sich in Form und Maßstab in die vorgegebene ortsbildprägende Dachlandschaft einzupassen. Ortsunübliche Dachformen, zum Beispiel Flachdach, sind unzulässig. (2) Als Dachformen für Hauptgebäude sind Satteldächer und Krüppelwalmdächer zulässig. (3) Die Hauptdachflächen eines Gebäudes müssen in der gleichen Neigung ausgebildet werden. Die Dachneigungen sind nur zwischen 45° und 60° zulässig. Zwischen benachbarten Gebäuden muß sich die Dachneigung eines neuen oder umgebauten Gebäudes nach der Dachneigung des Nachbargebäudes richten und davon nicht mehr als 5° abweichen. (4) Die Traufenhöhen sind zu den Nachbargebäuden jeweils versetzt anzuordnen. Die Traufsprünge müssen mindestens 0,35 m und dürfen maximal 0,80 m betragen. Abb. 4: Traufsprünge - 10 - (5) Der Dachüberstand darf am Ortgang das Maß von 0,30 m und an der Traufe das Maß von 0,50 m nicht überschreiten. (6) Das Hauptdach muß in seiner flächigen Erscheinung deutlich ablesbar sein. Durchgehende, langgestreckte Dachgauben sind unzulässig. (7) Dachgauben sind nur als Einzelgauben (Schleppgauben oder Einzeldachhäuschen) mit einer maximalen Ansichtsfläche von 1,5 qm zulässig, wobei die Summe ihrer Einzelbreiten höchstens ein Drittel der Firstlänge betragen darf. Dachaufbauten sind nur mit senkrechten Seitenwänden zulässig. (8) Dacheinschnitte und liegende Dachfenster sind unzulässig. - 11 - §7 Materialien, Farben (1) Es dürfen nur Materialien und Farben Verwendung finden, die sich in den Kanon der ortsüblichen Materialien und Farbgebung einpassen. (2) Die Fassaden sind jeweils einheitlich einschließlich der Erdgeschoßzone in einem Material auszuführen. Giebelverbretterung in naturbelassener Holzstülpschalung ist zugelassen. (3) Für die Fassaden sind zulässig: 1. Ziegelmauerwerk und Klinker (Dünn- oder Normalformat) in natürlicher Farbtönung (rot oder braun), geschlämmter oder gestrichener Ziegelstein sowie glatte Putze; 2. Fenster- und Türöffnungen (Umwandungen) können in heimischem Naturstein oder farbig abgesetzten Putzen gefaßt werden. (4) Als Dacheindeckung sind ausschließlich zulässig: 1. Dachpfannen unglasiert, als Hohlpfanne rot oder braun; 2. heimische Sandsteinplatten (Sollingplatten). (5) Für besondere Bauteile bzw. Bauteile mit besonderen Schwierigkeiten sind mit einem Anteil von 20 v.H. der Gesamtdachfläche folgende Materialien zugelassen: 1. Naturschiefer, 2. Asbestzementschindeln rotbraun, 3. Kupferblech, 4. Zinkblech. (6) Fenster- und Türrahmen einschließlich der Flügel sind in blanken oder blankeloxierten Metallen unzulässig. Fensterrahmen und Türen sind farblich von der Fassade abzusetzen, müssen jedoch mit dieser in farblichem Einklang stehen. (7) Innenliegende oder angeklebte bzw. aufgesetzte Sprossen sind unzulässig. (8) Glasbausteine, Buckel- und Butzenglasscheiben, farbige Verglasungen sowie getönte Scheiben sind unzulässig. (9) Rolläden sind in dem Farbton der Fensterrahmen zu halten. Der Einbau von außenliegenden Rolläden ist jedoch nicht zulässig. - 12 - III. Zusätzliche Anforderungen an Fachwerkgebäude §8 Fassaden, Wandöffnungen (1) Die Fachwerkfassaden sind ihrer Eigenart nach in der ursprünglichen Form zu erhalten. Die vorhandene Fassadengliederung darf in ihren Grundzügen nicht verändert oder überdeckt werden. Die Fassadengliederung der Fachwerkgebäude wird durch das vertikal (Stützen) und horizontal (Haupt- und Nebenträger, Riegel) verlaufende Tragwerk gebildet, welche die Fassade in rechteckiger und quadratischer Einzelfelder (Ausfachungen) aufgeteilt. Eine Veränderung des Tragwerks durch Unterbrechung der vertikalen Stützen und/oder durch die Herausnahme von Querriegeln ist unzulässig. (2) Format und Größe der Wandöffnungen (Fenster, Türen, Tore) werden durch die konstruktiven Bedingungen des Tragwerks bestimmt und stehen mit der Fassade im proportionalen Gleichklang. Veränderungen der ursprünglichen Öffnungsmaße führen daher immer zu einer Störung der Fassadenproportionen und sind deshalb unzulässig. - 13 - §9 Dächer Die Dächer sind ihrer ursprünglichen Form nach zu erhalten. Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind unzulässig. Zur Belüftung der Spitzböden ist der Einbau von verzinkten Stahldachfenstern in der Flächengröße von vier Dachpfannen zulässig. § 10 Fenster (1) Fenster sind einheitlich aus Holz in weiß oder naturbelassen auszuführen; soweit sie naturbelassen ausgeführt werden, sind keine exotischen Hölzer zu verwenden. (2) Fenster sind durch Flügelteilungen und Sprossenteilungen vertikal und horizontal zu gliedern. Hochrechteckige Fensterformate sind durch Oberlichter horizontal und durch jeweils zwei Flügel vertikal zu unterteilen. Quadratische Fensterformate müssen mindestens vertikal durch zwei Flügel unterteilt werden. (3) Eine weitergehende Gliederung der Fensterflächen durch horizontale Sprossen ist wünschenswert. Durchgehende sichtbare Glasflächen dürfen 0,50 qm nicht überschreiten. Statt der Wasserschenkel dürfen keine Aluminium-Regenschutzschienen eingebaut werden. - 14 - § 11 Materialien, Farben (1) Die Ausfachungen dürfen nur aus Putzflächen oder aus Ziegelmauerwerk bestehen. (2) Für die Putzflächen wird eine glatte Oberfläche vorgeschrieben. Unzulässig sind strukturierte Putze, wie Kratzputz, Rindenputz, Wurmputz u.a. (3) Die Putzflächen sind einheitlich im Ton des nachstehenden RAL-Farbregisters zu streichen; es sind nichtglänzende Mineralfarben zu verwenden: 1. Farbreihe Gelb 100, 1001, 1002, 1004, 1012, 1013, 1014, 1015, 1018, 1024, 1032; 2. FarbreiheWeiß 9001, 9010. (4) Das Fachwerk ist - soweit nicht naturbelassen - einheitlich schwarz oder braun im Farbton des nachstehenden RAL-Farbregisters zu streichen: 1. Farbreihe Schwarz 9005; 2. Farbreihe Braun 8011, 8012, 8014, 8015, 8016, 8017, 8022. (5) Das RAL-Farbregister ist Bestandteil dieser Satzung und liegt bei der Stadt Höxter - Stadtbauamt - Verwaltungsgebäude Höxter, Albaxer Str. 5, ständig zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. (6) Der Gebäudesockel ist, sofern er nicht aus Naturstein besteht, mit glattem oder rauhem Putz zu versehen und farblich auf die Fassade abzustimmen. - 15 - (7) Hauseingangstüren und Tore sind aus Holz in weiß oder naturbelassen auszuführen; soweit sie naturbelassen ausgeführt werden, sind keine exotischen Hölzer zu verwenden. - 16 - IV. Anforderungen an Einfriedungen und unbebaute Flächen § 12 Einfriedungen (1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung dürfen Einfriedungen, welche auf den Grenzen zum öffentlichen Straßenraum hin errichtet werden, nur in den nachfolgenden Materialien ausgeführt werden: 1. Bruchsteinmauerwerk, 2. verputztes Mauerwerk, 3. Klinkermauerwerk in Dünn- oder Normalformat, Farbe: rot oder braun. 4. Holzzäune in senkrechter Lattung, 5. eiserne Einfriedungen (Gitter), 6. lebende Hecken aus heimischem Laubgehölz (zum Beispiel Hainbuche, Weißdorn). (2) Holzzäune und Eisengitter können auch in Verbindung mit Bruchsteinmauerwerk verwandt werden. Einfriedungen aus Maschendraht sind nur gartenseitig innerhalb einer Hecke zulässig. (3) Einfriedungen müssen eine Mindesthöhe von 0,70 m aufweisen. (4) Eingangs- oder Einfahrtstore, die zu Einfriedungen gehören, müssen in Material, Form und Farbe auf die Einfriedung abgestimmt sein. § 13 Unbebaute Flächen Unbebaute Flächen der bebauten Grundstücke sind nicht in Beton oder Asphalt auszuführen. - 17 - V. Anforderungen an Werbeanlagen, Warenautomaten und Antennenanlagen § 14 Anbringungsort für Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie müssen sich der Architektur des Gebäudes anpassen und dürfen wesentliche architektonische Gliederungen nicht überschreiten. (2) Werbeanlagen sind flächig auf oder an der Außenwand in horizontaler Anordnung anzubringen; sie dürfen nicht höher als die Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. Der Abstand zwischen der Außenwand und der Vorderkante der Werbeanlagen darf 0,30 m nicht überschreiten. Die Höhe der Werbeanlage wird auf 0,60 m begrenzt. (3) Winklig zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen dürfen nicht mehr als 0,80 m über die Gebäudefront hinausragen und in ihrer Höhe nicht größer sein als 1,00 m; ausgenommen davon ist das Traggerüst des Auslegers. Je Gebäude ist nur ein Ausleger zulässig. (4) An vorspringenden Gebäudeteilen (z.B. Erker, Kanzeln), an Einfriedungen, Dächern, Schornsteinen, Toren und in Vorgärten sind Werbeanlagen unzulässig. § 15 Größe der Werbeanlagen (1) Die gesamte Werbeanlage an einem Gebäude darf in ihrer Länge 60 v.H. der Frontbreite, max. jedoch eine Länge von 3,0 m, nicht überschreiten. (2) Als Frontbreiten werden die Abwicklungen des Gebäudes gerechnet, soweit sie unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche liegen. (3) Bei Eckgebäuden hat die Aufteilung der Werbeanlagen größenmäßig im Verhältnis der Frontbreiten zu erfolgen. - 18 - § 16 Beleuchtete Werbeanlagen (1) Lichtwerbeanlagen sind nur unter Verwendung der Farben Weiß und Gelb gestattet. (2) Soweit die Farbe Weiß verwendet wird, muß der Farbton einem der nachstehend aufgeführten Farbtöne der RAL-Karte für Plexiglas entsprechen; soweit die Farbe Gelb verwendet wird, muß der Farbton einem der nachstehend aufgeführten Farbtöne der RAL-Karte für Plexiglas entsprechen: 1. Weiß der RAL-Karte für Plexiglas 003, 010 r, 010 y, 017, 057, 059, 060, 060 r, 060 y, 072; 2. Gelb der RAL-Karte für Plexiglas 302, 304, 305, 307, 361. (3) Die RAL-Karte für Plexiglas ist Bestandteil dieser Satzung und liegt bei der Stadt Höxter Stadtbauamt -, Verwaltungsgebäude Höxter, Albaxer Str. 5, 37671 Höxter, ständig zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. (4) Werbeanlagen mit wechselndem Licht sind unzulässig. § 17 Warenautomaten (1) Warenautomaten sind nur in einer Größe bis zu 0,80 m Breite, 1,00 m Höhe und 0,30 m Tiefe zulässig. Je Gebäude ist nur ein Warenautomat zugelassen. (2) Für Warenautomaten, die nicht nur Waren anbieten, sondern zugleich durch Beschriftung, Bemalung oder Lichtwerbung der Ankündigung oder Anpreisung dienen, gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 16 entsprechend. § 18 Antennenanlagen Für jedes Gebäude ist eine sichtbare Antennenanlage zulässig. - 19 - VI. Ausnahmen und Befreiungen § 19 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen zugelassen werden, wenn Gebäudeansichten nicht von ortsbildprägender Bedeutung sind. (2) Darüber hinaus können von den Vorschriften dieser Satzung Ausnahmen gestattet und Befreiungen zugelassen werden, wenn die baulichen Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang gebracht werden, daß sie das Straßen- und Ortsbild oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören und nach Form, Maßstab sowie Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander in Werkstoff und Farbe so gestaltet werden, daß sie nicht störend wirken. (3) Im übrigen gelten die §§ 68 und 81 Abs. 5 der Landesbauordnung. C. Vorschriften über die Unterschreitung von Abstandsflächen § 20 Unterschreitung der Maße für Abstandsflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung (§ 1) können die in § 6 Abs. 5 und 6 der Landesbauordnung vorgeschriebenen Maße für Abstandsflächen unterschritten werden, wenn und soweit dieses zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart des Ortskerns Bruchhausens erforderlich ist. D. Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften § 21 Bußgeldvorschriften Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 bis 18 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 14 der Landesbauordnung. - 20 - § 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt ihr entgegenstehendes Ortsrecht Außer Kraft. (2) Unberührt bleiben Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie weitergehende ortsrechtliche Vorschriften aufgrund des Straßenrechts. Anlagen: Anlage 1zu § 1 Abs. 2 Auszug aus der Deutschen Grundkarte (ursprünglich Maßstab 1 : 5.000, vergrößert auf Maßstab 1 : 2.000) mit - Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereichs und - Darstellung der Baudenkmale im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 Verzeichnis der Baudenkmale im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes - 21 - Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 der Gestaltungssatzung Bruchhausen Verzeichnis der Baudenkmale im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Bruchhausen Stand: Juni 1985 I. Evangelische Pfarrkirche Bruchhausen (ehem. St. Laurentius), Bruchausen, Im Ring Evangelisches Pfarrhaus, Bruchhausen, Im Ring 8 Katholische Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt, Bruchhausen, Brokhusenstraße Schloßkomplex Bruchhausen (ehem. Gutshof) mit - Herrenhaus Feme Bastei Schafstall Schweinestall Bruchhausen, Am Schloß 1/Auf Kannen Hofe Brokhusenstraße 7, 9, 11, 17, 27, Fachwerkscheune westlich des Gebäudes Brokhusenstr. 27, 30 Linnenstraße 15, 29, 31. II. Detailangaben können der Objektliste entnommen werden. Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung und liegt bei der Stadt Höxter - Untere Denkmalsbehörde/Stadtbauamt -, Albaxer Str. 5, 37671 Höxter, ständig zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. - 22 - Anmerkung: Kartenauszug im Ausdruck nicht maßstabsgerecht - 23 - BEGRÜNDUNG zur Satzung der Stadt Höxter - über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz der baulichen Eigenart und - über die Unterschreitung der Abstandsflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung des Ortskern der Ortschaft Bruchhausen in der Stadt Höxter (Gestaltungssatzung Bruchhausen) I. Die Ortschaft Bruchhausen, seit dem 01.01.1970 Stadtteil der Ortschaft Höxter und seit 1974 staatlich anerkannte Luftkurort, liegt in der Netheaue im südwestlichen Bereich der Großgemeinde Stadt Höxter. Im Jahr 963 wird Brokhusen (Bruchhausen) erstmalig urkundlich erwähnt. Bruchhausen war ein freieigener Besitz des Adelgeschlechts „von Brokhusen“. Zwischen 1311 und 1328 wurde die Ortschaft vom Abte zu Corvey belehnt und blieb es bis weit in das 19. Jahrhundert. Bestimmend für Bruchhausen war das Gut, bei dem der Großteil der Bewohner beschäftigt war. Den örtlichen Bauernstand bildeten die Meier und Kötter. Neben der durch das Gut bedingten Landwirtschaft war die Bleicherei ein bedeutender Erwerbszweig. Zwischen 1811 und 1830 wurde die Silberquelle erschlossen, aber erst 1950 bildete sich eine Brunnen-Interessengemeinschaft, die später in eine Mineralbrunnen- und Bädergesellschaft umgewandelt wurde. Der Ausbau der Mineralquelle wurde sodann verstärkt vorgenommen. II. Das baulich wie historisch dominierende Element des Dorfes ist der Gutshof. Er hat den Ort landwirtschaftlich geprägt, und sehr deutlich hebt sich der alte Dorfkern von der neuen Bebauung außerhalb des Ortskerns ab. Der Grundriß des Ortskerns Bruchhausens wird vorrangig durch die Struktur der Parzellen und durch die Führung der Verkehrsflächen (Straßen- und Wege) bestimmt. Diesem Ordnungsrhythmus folgen die Gebäude; sie sind unterschiedlich eng traufen- oder giebelständig an die Straßen gebaut. Es bilden sich so ablesbare Straßenräume, die sich an zahlreichen Stellen platzartig ausdehnen. Das Ortsbild wird somit wesentlich bestimmt von Bindungen durch Raumkanten (straßen- und platzraumbegrenzende Gebäude) und von Raumbegrenzungen durch Mauern, Zäune, Hecker sowie Tor-(Eingangs-)situationen. Ortsbildprägend ist insbesondere die überwiegende Anzahl von Fachwerkhäusern, die eine prinzipielle Gleichartigkeit der baulichen Elemente erkennen läßt und zu einer in sich geschlossenen Gesamtstruktur führt. Diese vorhandene historische Bausubstanz ist für die Gestaltungsqualität des Ortes von großer Bedeutung. - 24 - An bauliche Veränderungen dieser Gebäude sind daher zusätzliche Anforderungen zu stellen, damit die vorhandene architektonische Qualität gewahrt werden kann. Die Erhaltung der räumlichen und baulichen Eigenart erfordert die Einbeziehung des gesamten alten Dorfkerns in den Geltungsbereich der Satzung, um auch die schützenswerte Geschlossenheit und Einheitlichkeit des Ortsbildes zu wahren und den Eindruck der Behaglichkeit zu erhalten. Aufgrund der überschaubaren räumlichen Strukturen und die durch die Bestandsaufnahme im Rahmen einer städtbaulichen Untersuchung deutlich gewordenen spezifischen Details wird es für erforderlich geachtet, in der Gestaltungssatzung ebenfalls darauf einzugehen. Dieses führt zu detaillierten Festsetzungen, insbesondere für Fassaden, Wandöffnungen, Dächer , Einfriedungen, unbebaute Flächen sowie Werbeanlagen, Warenautomaten und Antennenanlagen. Zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart des Ortskerns wird es schließlich für notwendig angesehen, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen bei baulichen Maßnahmen zu unterschreiten. Höxter, den 13. Juni 1985 Der Stadtdirektor gez. Anderson