Gestaltungssatzung BRUCHHAUSEN

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Gestaltungssatzung BRUCHHAUSEN
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über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie über besondere Anforderungen an
bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz der baulichen Eigenart
und
-
über die Unterschreitung der Abstandsflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung
des Ortskerns der Ortschaft Bruchhausen in der Stadt Höxter vom 24. Juni 1985
Der Rat der Stadt Höxter hat in seiner Sitzung am 13. Juni 1985 aufgrund
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der §§ 4 und 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475) sowie
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des § 81 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26.06.1984 (GV NW S. 419), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18.12.1984 (GV NW S. 803),
nachstehende Satzung erlassen:
-2-
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Sinn und Zweck der Satzung
A. Allgemeine Vorschriften
§
1
Räumlicher Geltungsbereich
B. Vorschriften über die äußere Gestaltung und über besondere Anforderungen
I. Anwendungsbereich, Grundsatz
§
§
2
3
Anwendungsbereich
Grundsatz
II. Anforderungen an bauliche Anlagen
§
§
§
§
4
5
6
7
Parzellenrhythmus, Baukörperbreiten
Fassaden, Wandöffnungen
Dächer
Materialien, Farben
III. Zusätzliche Anforderungen an Fachwerkgebäude
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Fassaden, Wandöffnungen
Dächer
Fenster
Materialien, Farben
IV. Anforderungen an Einfriedungen und unbebaute Flächen
§ 12
§ 13
Einfriedungen
Unbebaute Flächen
V. Anforderungen an Werbeanlagen, Warenautomaten
und Antennenanlagen
§
§
§
§
§
14
15
16
17
18
Anbringungsort für Werbeanlagen
Größe der Werbeanlagen
Beleuchtete Werbeanlagen
Warenautomaten
Antennenanlagen
VI. Ausnahmen und Befreiungen
§ 19
Ausnahmen und Befreiungen
-3-
C. Vorschriften über die Unterschreitung von Abstandsflächen
§ 20
Unterschreitung der Maße für Abstandsflächen zur Wahrung der
bauhistorischen Bedeutung
D. Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften
§ 21
§ 22
Bußgeldvorschriften
Inkrafttreten
Anlagen
Vorwort
Sinn und Zweck der Satzung
Das Gesamterscheinungsbild des Ortskerns Bruchhausen wird sowohl durch die Charakteristika des
historischen Ortsgrundrisses als auch durch die Architektur vieler Einzelgebäude geprägt.
Der Ortsgrundriß wird in erster Linie durch die Parzellenstruktur und die Führung der Straßen und
Wege, die sich an mehreren Stellen platzartig erweitern, bestimmt.
Die Gebäudefronten folgen diesem Ordnungsrhythmus und bilden ablesbare Straßen und Platzräume.
Die vorhandene historische Bausubstanz, die überwiegend in Fachwerkbauweise errichtet wurde, läßt
eine prinzipielle Gleichartigkeit der baulichen Elemente erkennen und ist für die Gestaltungsqualität
des Ortes von hoher Bedeutung. An bauliche Veränderungen dieser Gebäude sind daher zusätzliche
Anforderungen zu stellen, um die vorhandene architektonische Qualität zu wahren.
Gleiches gilt für die Errichtung von Neubauten, die sich in das vorhandene Gefüge des Ortskerns in
besonderem Maße einzuordnen haben.
Ziel ist die Erhaltung der räumlichen und baulichen Eigenart des Ortskern Bruchhausen nach
Maßgabe dieser Satzung.
-4-
A.
Allgemeine Vorschriften
§1
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den historischen Ortskern der Ortschaft Bruchhausen in der Stadt Höxter.
Der Bereich wird im wesentlichen umgrenzt
-
im Norden durch den Mühlengraben
-
im Westen durch die Straße „Dahnefeldweg“
-
im Süden durch die südlich der Linnenstraße, westlich der Straße „Hüweweg“ und östlich der
Straße „Winkelgasse“ vorhandene Bebauung sowie
-
im Osten durch die Straße „Im Springe“
und umfaßt folgende Straßen und Grundstücke:
Straße
Haus-Nr.
Am Schloß
(Auf Kannen Hofe)
1 bis 2
Brokhusenstraße
1 bis 32
Brunnenweg
1 bis 11
Dahnefeldweg
3 bis 8
Hüweweg
1 bis 6
Im Ring
1 bis 9
Im Springe
1 bis 12
Linnenstraße
1 bis 39
Winkelgasse
1 bis 11
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in der als Anlage beigefügten Karte (Auszug
aus der Deutschen Grundkarte ursprünglicher Maßstab 1 : 5.000 vergrößert auf den Maßstab
1 : 2.000) durch eine breit gestrichelte Umgrenzung gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil
dieser Satzung.
-5-
B.
Vorschriften über die äußere Gestaltung und über besondere Anforderungen
I.
Anwendungsbereich, Grundsatz
§2
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften über die äußere Gestaltung und über besondere Anforderungen gelten für alle
baulichen Anlagen, die nach der Landesbauordnung genehmigungsbedürftig sind.
(2) Die Vorschriften gelten auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an
die in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden.
(3) Für genehmigungsfreie Werbeanlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 30 der Landesbauordnung
wird eine Genehmigung eingeführt.
§3
Grundsatz
(1) Die in § 2 genannten baulichen Anlagen sowie die anderen Anlagen und Einrichtungen müssen
sich der Eigenart des Ortsbildes, insbesondere der vorhandenen Bebauung, anpassen und nach
Maßgabe dieser Satzung gestaltet werden.
(2) Als historische Bezugspunkte für die bauliche Entwicklung und Gestaltung im Geltungsbereich
dieser Satzung gelten die in der Anlage 1 (§ 1 Abs. 2) dargestellten bzw. in der als Anlage 2
(Verzeichnis der Baudenkmale) aufgeführten baulichen Anlagen, die Baudenkmale im Sinne von
§ 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11.03.1980 (GV NW S. 226, berichtigt S. 716), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18.05.1982 (GV NW S. 248, berichtigt S. 570), sind. Das Verzeichnis
ist Bestandteil dieser Satzung.
-6-
II.
Anforderungen an bauliche Anlagen
§4
Parzellenrhythmus, Baukörperbreiten
(1) Die ortsbildtypische Parzellenstruktur von Bruchhausen ist einzuhalten und muß bei Neu- und
Erweiterungsbauten sowie bei Umbauten in der architektonischen Gliederung des Baukörpers
zum Ausdruck kommen.
(2) Die Baukörperbreite liegt bei giebelständig zum Straßenraum ausgerichteten Gebäuden
zwischen 8,0 m und 12,0 m, bei traufenständig zum Straßenraum ausgerichteten Gebäuden
überwiegend zwischen 10,0 m und 15,0 m. Sie muß sowohl bei benachbarten Baukörpern als
auch bei einer in einem Zuge durchgeführten Neubebauung über mehrere Gebäude klar
ablesbar sein.
(3) Dazu sind die benachbarten Baukörper bei giebelständiger Stellung nach max. 12,0 m und bei
traufenständiger Stellung nach max. 15,0 m Fassadenlänge durch zum Beispiel unterschiedliche
Trauf-, Gesims-, Brüstungs-, Sturz- und Geschoßhöhen, Vor- und Rücksprünge, unterschiedliche
Materialien und Farben voneinander abzuheben, ohne daß die Einheitlichkeit der
Gestaltungselemente verlorengeht.
-7-
§5
Fassaden, Wandöffnungen
(1) Alle Geschosse eines Gebäudes müssen im Maßverhältnis eine gestalterische Einheit bilden.
Groß dimensionierte Wandöffnungen sowie Vor- und Rücksprünge in der Fassade, welche die
Fassade in ortsunüblicher Weise zergliedern, sind unzulässig.
(2) An Gebäudeseiten, die öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind, können Erker ausgebildet
werden, sofern sie nicht mehr als 1,0 m auskragen. Die Erkerbreiten müssen sich in ihren
Abmessungen den jeweiligen Fenstergliederungen der Gebäude anpassen.
(3) Die im Geltungsbereich der Satzung vorhandenen überdachten Vorbauten im Eingangsbereich
der Gebäude sind aufgrund ihrer ortsbildprägenden Wirkung zu erhalten (Beispiele:
Bruchhausen, Brokhusenstr. 28; Bruchhausen, Im Ring 2).
(4) Im Bereich der an den öffentlichen Straßenraum direkt angrenzenden Gebäudeseiten sind
Loggien und Balkone unzulässig.
(5) Balkon- und Loggienbrüstungen im rückwärtigen Bereich der Gebäude sind aus Holz oder Eisen
in betont senkrechter Gliederung auszuführen.
(6) Jedes Geschoß muß durch Wandöffnungen mit erkennbaren senkrechten Fenstern gegliedert
sein. Die Wandöffnungen sind in stehenden rechteckigen Formaten auszubilden, wobei die Höhe
die Breite um mindestens 20 v.H. übersteigen muß.
(7) Mit Ausnahme der Erdgeschoßzone darf eine Wandöffnung eine Fläche von 2,00 qm nicht überschreiten.
(8) Die Summe des Mauerwerks der Fassaden im Bereich der Fenster muß mindestens 25 v.H. der
Gebäudeseiten betragen. Fensterreihungen sind durch Zwischenpfeiler von mindestens 24 cm
zu unterbrechen.
(9) Schaufenster und Eingangsbereichsbreiten müssen mit Bezug auf die Obergeschosse gegliedert
werden. Schaufensteröffnungen sind in stehenden rechteckigen Formaten auszubilden, wobei
die Fläche einer Wandöffnung maximal 6,5 qm betragen darf. Die Summe des Mauerwerks der
Fassaden im Bereich der Schaufensterfronten und Eingangsbereiche muß mindestens 25 v.H.
der Gebäudeseite betragen. Schaufensterreihungen sind durch Zwischenpfeiler von mindestens
24 cm zu unterbrechen.
-8-
(10) Markisen sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen. Ständig feststehende
Markisen, zum Beispiel starre Korbmarkisen, sind unzulässig.
-9-
§6
Dächer
(1) Die Dächer haben sich in Form und Maßstab in die vorgegebene ortsbildprägende Dachlandschaft einzupassen. Ortsunübliche Dachformen, zum Beispiel Flachdach, sind unzulässig.
(2) Als Dachformen für Hauptgebäude sind Satteldächer und Krüppelwalmdächer zulässig.
(3) Die Hauptdachflächen eines Gebäudes müssen in der gleichen Neigung ausgebildet werden. Die
Dachneigungen sind nur zwischen 45° und 60° zulässig. Zwischen benachbarten Gebäuden muß
sich die Dachneigung eines neuen oder umgebauten Gebäudes nach der Dachneigung des
Nachbargebäudes richten und davon nicht mehr als 5° abweichen.
(4) Die Traufenhöhen sind zu den Nachbargebäuden jeweils versetzt anzuordnen. Die Traufsprünge
müssen mindestens 0,35 m und dürfen maximal 0,80 m betragen.
Abb. 4: Traufsprünge
- 10 -
(5) Der Dachüberstand darf am Ortgang das Maß von 0,30 m und an der Traufe das Maß von
0,50 m nicht überschreiten.
(6) Das Hauptdach muß in seiner flächigen Erscheinung deutlich ablesbar sein. Durchgehende,
langgestreckte Dachgauben sind unzulässig.
(7) Dachgauben sind nur als Einzelgauben (Schleppgauben oder Einzeldachhäuschen) mit einer
maximalen Ansichtsfläche von 1,5 qm zulässig, wobei die Summe ihrer Einzelbreiten höchstens
ein Drittel der Firstlänge betragen darf. Dachaufbauten sind nur mit senkrechten Seitenwänden
zulässig.
(8) Dacheinschnitte und liegende Dachfenster sind unzulässig.
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§7
Materialien, Farben
(1) Es dürfen nur Materialien und Farben Verwendung finden, die sich in den Kanon der ortsüblichen
Materialien und Farbgebung einpassen.
(2) Die Fassaden sind jeweils einheitlich einschließlich der Erdgeschoßzone in einem Material
auszuführen. Giebelverbretterung in naturbelassener Holzstülpschalung ist zugelassen.
(3) Für die Fassaden sind zulässig:
1. Ziegelmauerwerk und Klinker (Dünn- oder Normalformat) in natürlicher Farbtönung (rot oder
braun), geschlämmter oder gestrichener Ziegelstein sowie glatte Putze;
2. Fenster- und Türöffnungen (Umwandungen) können in heimischem Naturstein oder farbig
abgesetzten Putzen gefaßt werden.
(4) Als Dacheindeckung sind ausschließlich zulässig:
1. Dachpfannen unglasiert, als Hohlpfanne rot oder braun;
2. heimische Sandsteinplatten (Sollingplatten).
(5) Für besondere Bauteile bzw. Bauteile mit besonderen Schwierigkeiten sind mit einem Anteil von
20 v.H. der Gesamtdachfläche folgende Materialien zugelassen:
1. Naturschiefer,
2. Asbestzementschindeln rotbraun,
3. Kupferblech,
4. Zinkblech.
(6) Fenster- und Türrahmen einschließlich der Flügel sind in blanken oder blankeloxierten Metallen
unzulässig. Fensterrahmen und Türen sind farblich von der Fassade abzusetzen, müssen jedoch
mit dieser in farblichem Einklang stehen.
(7) Innenliegende oder angeklebte bzw. aufgesetzte Sprossen sind unzulässig.
(8) Glasbausteine, Buckel- und Butzenglasscheiben, farbige Verglasungen sowie getönte Scheiben
sind unzulässig.
(9) Rolläden sind in dem Farbton der Fensterrahmen zu halten. Der Einbau von außenliegenden
Rolläden ist jedoch nicht zulässig.
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III.
Zusätzliche Anforderungen an Fachwerkgebäude
§8
Fassaden, Wandöffnungen
(1) Die Fachwerkfassaden sind ihrer Eigenart nach in der ursprünglichen Form zu erhalten. Die vorhandene Fassadengliederung darf in ihren Grundzügen nicht verändert oder überdeckt werden.
Die Fassadengliederung der Fachwerkgebäude wird durch das vertikal (Stützen) und horizontal
(Haupt- und Nebenträger, Riegel) verlaufende Tragwerk gebildet, welche die Fassade in
rechteckiger und quadratischer Einzelfelder (Ausfachungen) aufgeteilt. Eine Veränderung des
Tragwerks durch Unterbrechung der vertikalen Stützen und/oder durch die Herausnahme von
Querriegeln ist unzulässig.
(2) Format und Größe der Wandöffnungen (Fenster, Türen, Tore) werden durch die konstruktiven
Bedingungen des Tragwerks bestimmt und stehen mit der Fassade im proportionalen
Gleichklang. Veränderungen der ursprünglichen Öffnungsmaße führen daher immer zu einer
Störung der Fassadenproportionen und sind deshalb unzulässig.
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§9
Dächer
Die Dächer sind ihrer ursprünglichen Form nach zu erhalten. Dacheinschnitte und Dachflächenfenster
sind unzulässig. Zur Belüftung der Spitzböden ist der Einbau von verzinkten Stahldachfenstern in der
Flächengröße von vier Dachpfannen zulässig.
§ 10
Fenster
(1) Fenster sind einheitlich aus Holz in weiß oder naturbelassen auszuführen; soweit sie
naturbelassen ausgeführt werden, sind keine exotischen Hölzer zu verwenden.
(2) Fenster sind durch Flügelteilungen und Sprossenteilungen vertikal und horizontal zu gliedern.
Hochrechteckige Fensterformate sind durch Oberlichter horizontal und durch jeweils zwei Flügel
vertikal zu unterteilen. Quadratische Fensterformate müssen mindestens vertikal durch zwei Flügel unterteilt werden.
(3) Eine weitergehende Gliederung der Fensterflächen durch horizontale Sprossen ist wünschenswert. Durchgehende sichtbare Glasflächen dürfen 0,50 qm nicht überschreiten. Statt der Wasserschenkel dürfen keine Aluminium-Regenschutzschienen eingebaut werden.
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§ 11
Materialien, Farben
(1) Die Ausfachungen dürfen nur aus Putzflächen oder aus Ziegelmauerwerk bestehen.
(2) Für die Putzflächen wird eine glatte Oberfläche vorgeschrieben. Unzulässig sind strukturierte
Putze, wie Kratzputz, Rindenputz, Wurmputz u.a.
(3) Die Putzflächen sind einheitlich im Ton des nachstehenden RAL-Farbregisters zu streichen; es
sind nichtglänzende Mineralfarben zu verwenden:
1. Farbreihe Gelb
100, 1001, 1002, 1004, 1012, 1013, 1014, 1015, 1018, 1024, 1032;
2. FarbreiheWeiß
9001, 9010.
(4) Das Fachwerk ist - soweit nicht naturbelassen - einheitlich schwarz oder braun im Farbton des
nachstehenden RAL-Farbregisters zu streichen:
1. Farbreihe Schwarz
9005;
2. Farbreihe Braun
8011, 8012, 8014, 8015, 8016, 8017, 8022.
(5) Das RAL-Farbregister ist Bestandteil dieser Satzung und liegt bei der Stadt Höxter - Stadtbauamt - Verwaltungsgebäude Höxter, Albaxer Str. 5, ständig zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
(6) Der Gebäudesockel ist, sofern er nicht aus Naturstein besteht, mit glattem oder rauhem Putz zu
versehen und farblich auf die Fassade abzustimmen.
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(7) Hauseingangstüren und Tore sind aus Holz in weiß oder naturbelassen auszuführen; soweit sie
naturbelassen ausgeführt werden, sind keine exotischen Hölzer zu verwenden.
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IV.
Anforderungen an Einfriedungen und unbebaute Flächen
§ 12
Einfriedungen
(1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung dürfen Einfriedungen, welche auf den Grenzen
zum öffentlichen Straßenraum hin errichtet werden, nur in den nachfolgenden Materialien ausgeführt werden:
1. Bruchsteinmauerwerk,
2. verputztes Mauerwerk,
3. Klinkermauerwerk in Dünn- oder Normalformat, Farbe: rot oder braun.
4. Holzzäune in senkrechter Lattung,
5. eiserne Einfriedungen (Gitter),
6. lebende Hecken aus heimischem Laubgehölz
(zum Beispiel Hainbuche, Weißdorn).
(2) Holzzäune und Eisengitter können auch in Verbindung mit Bruchsteinmauerwerk verwandt werden. Einfriedungen aus Maschendraht sind nur gartenseitig innerhalb einer Hecke zulässig.
(3) Einfriedungen müssen eine Mindesthöhe von 0,70 m aufweisen.
(4) Eingangs- oder Einfahrtstore, die zu Einfriedungen gehören, müssen in Material, Form und Farbe
auf die Einfriedung abgestimmt sein.
§ 13
Unbebaute Flächen
Unbebaute Flächen der bebauten Grundstücke sind nicht in Beton oder Asphalt auszuführen.
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V.
Anforderungen an Werbeanlagen, Warenautomaten und Antennenanlagen
§ 14
Anbringungsort für Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie müssen sich der Architektur des
Gebäudes anpassen und dürfen wesentliche architektonische Gliederungen nicht überschreiten.
(2) Werbeanlagen sind flächig auf oder an der Außenwand in horizontaler Anordnung anzubringen;
sie dürfen nicht höher als die Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. Der
Abstand zwischen der Außenwand und der Vorderkante der Werbeanlagen darf 0,30 m nicht
überschreiten. Die Höhe der Werbeanlage wird auf 0,60 m begrenzt.
(3) Winklig zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen dürfen nicht mehr als 0,80 m über die
Gebäudefront hinausragen und in ihrer Höhe nicht größer sein als 1,00 m; ausgenommen davon
ist das Traggerüst des Auslegers. Je Gebäude ist nur ein Ausleger zulässig.
(4) An vorspringenden Gebäudeteilen (z.B. Erker, Kanzeln), an Einfriedungen, Dächern,
Schornsteinen, Toren und in Vorgärten sind Werbeanlagen unzulässig.
§ 15
Größe der Werbeanlagen
(1) Die gesamte Werbeanlage an einem Gebäude darf in ihrer Länge 60 v.H. der Frontbreite, max.
jedoch eine Länge von 3,0 m, nicht überschreiten.
(2) Als Frontbreiten werden die Abwicklungen des Gebäudes gerechnet, soweit sie unmittelbar an
der öffentlichen Verkehrsfläche liegen.
(3) Bei Eckgebäuden hat die Aufteilung der Werbeanlagen größenmäßig im Verhältnis der
Frontbreiten zu erfolgen.
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§ 16
Beleuchtete Werbeanlagen
(1) Lichtwerbeanlagen sind nur unter Verwendung der Farben Weiß und Gelb gestattet.
(2) Soweit die Farbe Weiß verwendet wird, muß der Farbton einem der nachstehend aufgeführten
Farbtöne der RAL-Karte für Plexiglas entsprechen; soweit die Farbe Gelb verwendet wird, muß
der Farbton einem der nachstehend aufgeführten Farbtöne der RAL-Karte für Plexiglas
entsprechen:
1. Weiß der RAL-Karte für Plexiglas
003, 010 r, 010 y, 017, 057, 059, 060, 060 r, 060 y, 072;
2. Gelb der RAL-Karte für Plexiglas
302, 304, 305, 307, 361.
(3) Die RAL-Karte für Plexiglas ist Bestandteil dieser Satzung und liegt bei der Stadt Höxter Stadtbauamt -, Verwaltungsgebäude Höxter, Albaxer Str. 5, 37671 Höxter, ständig zu
jedermanns Einsicht öffentlich aus.
(4) Werbeanlagen mit wechselndem Licht sind unzulässig.
§ 17
Warenautomaten
(1) Warenautomaten sind nur in einer Größe bis zu 0,80 m Breite, 1,00 m Höhe und 0,30 m Tiefe
zulässig. Je Gebäude ist nur ein Warenautomat zugelassen.
(2) Für Warenautomaten, die nicht nur Waren anbieten, sondern zugleich durch Beschriftung, Bemalung oder Lichtwerbung der Ankündigung oder Anpreisung dienen, gelten die Vorschriften der
§§ 14 bis 16 entsprechend.
§ 18
Antennenanlagen
Für jedes Gebäude ist eine sichtbare Antennenanlage zulässig.
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VI.
Ausnahmen und Befreiungen
§ 19
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen zugelassen werden, wenn
Gebäudeansichten nicht von ortsbildprägender Bedeutung sind.
(2) Darüber hinaus können von den Vorschriften dieser Satzung Ausnahmen gestattet und
Befreiungen zugelassen werden, wenn die baulichen Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang
gebracht werden, daß sie das Straßen- und Ortsbild oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht
stören und nach Form, Maßstab sowie Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander in
Werkstoff und Farbe so gestaltet werden, daß sie nicht störend wirken.
(3) Im übrigen gelten die §§ 68 und 81 Abs. 5 der Landesbauordnung.
C.
Vorschriften über die Unterschreitung von Abstandsflächen
§ 20
Unterschreitung der Maße für Abstandsflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung (§ 1) können die in § 6 Abs. 5 und 6 der
Landesbauordnung vorgeschriebenen Maße für Abstandsflächen unterschritten werden, wenn und
soweit dieses zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart des Ortskerns Bruchhausens erforderlich ist.
D.
Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften
§ 21
Bußgeldvorschriften
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 bis 18 dieser Satzung verstößt, handelt
ordnungswidrig im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 14 der Landesbauordnung.
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§ 22
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt ihr
entgegenstehendes Ortsrecht Außer Kraft.
(2) Unberührt bleiben Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie weitergehende ortsrechtliche Vorschriften aufgrund des Straßenrechts.
Anlagen:
Anlage 1zu § 1 Abs. 2
Auszug aus der Deutschen Grundkarte
(ursprünglich Maßstab 1 : 5.000,
vergrößert auf Maßstab 1 : 2.000) mit
- Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereichs und
- Darstellung der Baudenkmale im Sinne von § 2 des
Denkmalschutzgesetzes
Anlage 2 zu § 3 Abs. 2
Verzeichnis der Baudenkmale
im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes
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Anlage 2 zu § 3 Abs. 2
der Gestaltungssatzung Bruchhausen
Verzeichnis der Baudenkmale
im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes im
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Bruchhausen
Stand: Juni 1985
I.
Evangelische Pfarrkirche Bruchhausen (ehem. St. Laurentius),
Bruchausen, Im Ring
Evangelisches Pfarrhaus,
Bruchhausen, Im Ring 8
Katholische Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt,
Bruchhausen, Brokhusenstraße
Schloßkomplex Bruchhausen (ehem. Gutshof) mit
-
Herrenhaus
Feme
Bastei
Schafstall
Schweinestall
Bruchhausen, Am Schloß 1/Auf Kannen Hofe
Brokhusenstraße 7, 9, 11, 17, 27, Fachwerkscheune westlich des Gebäudes Brokhusenstr. 27, 30
Linnenstraße 15, 29, 31.
II.
Detailangaben können der Objektliste entnommen werden.
Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung und liegt bei der Stadt Höxter - Untere
Denkmalsbehörde/Stadtbauamt -, Albaxer Str. 5, 37671 Höxter, ständig zu jedermanns Einsicht
öffentlich aus.
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Anmerkung: Kartenauszug im Ausdruck nicht maßstabsgerecht
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BEGRÜNDUNG
zur Satzung der Stadt Höxter
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über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie über besondere Anforderungen an bauliche
Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz der baulichen Eigenart und
-
über die Unterschreitung der Abstandsflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung
des Ortskern der Ortschaft Bruchhausen in der Stadt Höxter
(Gestaltungssatzung Bruchhausen)
I.
Die Ortschaft Bruchhausen, seit dem 01.01.1970 Stadtteil der Ortschaft Höxter und seit 1974 staatlich
anerkannte Luftkurort, liegt in der Netheaue im südwestlichen Bereich der Großgemeinde Stadt
Höxter.
Im Jahr 963 wird Brokhusen (Bruchhausen) erstmalig urkundlich erwähnt. Bruchhausen war ein
freieigener Besitz des Adelgeschlechts „von Brokhusen“. Zwischen 1311 und 1328 wurde die
Ortschaft vom Abte zu Corvey belehnt und blieb es bis weit in das 19. Jahrhundert.
Bestimmend für Bruchhausen war das Gut, bei dem der Großteil der Bewohner beschäftigt war. Den
örtlichen Bauernstand bildeten die Meier und Kötter. Neben der durch das Gut bedingten
Landwirtschaft war die Bleicherei ein bedeutender Erwerbszweig.
Zwischen 1811 und 1830 wurde die Silberquelle erschlossen, aber erst 1950 bildete sich eine
Brunnen-Interessengemeinschaft, die später in eine Mineralbrunnen- und Bädergesellschaft
umgewandelt wurde. Der Ausbau der Mineralquelle wurde sodann verstärkt vorgenommen.
II.
Das baulich wie historisch dominierende Element des Dorfes ist der Gutshof. Er hat den Ort
landwirtschaftlich geprägt, und sehr deutlich hebt sich der alte Dorfkern von der neuen Bebauung
außerhalb des Ortskerns ab.
Der Grundriß des Ortskerns Bruchhausens wird vorrangig durch die Struktur der Parzellen und durch
die Führung der Verkehrsflächen (Straßen- und Wege) bestimmt. Diesem Ordnungsrhythmus folgen
die Gebäude; sie sind unterschiedlich eng traufen- oder giebelständig an die Straßen gebaut. Es
bilden sich so ablesbare Straßenräume, die sich an zahlreichen Stellen platzartig ausdehnen.
Das Ortsbild wird somit wesentlich bestimmt von Bindungen durch Raumkanten (straßen- und
platzraumbegrenzende Gebäude) und von Raumbegrenzungen durch Mauern, Zäune, Hecker sowie
Tor-(Eingangs-)situationen.
Ortsbildprägend ist insbesondere die überwiegende Anzahl von Fachwerkhäusern, die eine
prinzipielle Gleichartigkeit der baulichen Elemente erkennen läßt und zu einer in sich geschlossenen
Gesamtstruktur führt. Diese vorhandene historische Bausubstanz ist für die Gestaltungsqualität des
Ortes von großer Bedeutung.
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An bauliche Veränderungen dieser Gebäude sind daher zusätzliche Anforderungen zu stellen, damit
die vorhandene architektonische Qualität gewahrt werden kann.
Die Erhaltung der räumlichen und baulichen Eigenart erfordert die Einbeziehung des gesamten alten
Dorfkerns in den Geltungsbereich der Satzung, um auch die schützenswerte Geschlossenheit und
Einheitlichkeit des Ortsbildes zu wahren und den Eindruck der Behaglichkeit zu erhalten.
Aufgrund der überschaubaren räumlichen Strukturen und die durch die Bestandsaufnahme im
Rahmen einer städtbaulichen Untersuchung deutlich gewordenen spezifischen Details wird es für
erforderlich geachtet, in der Gestaltungssatzung ebenfalls darauf einzugehen.
Dieses führt zu detaillierten Festsetzungen, insbesondere für Fassaden, Wandöffnungen, Dächer ,
Einfriedungen, unbebaute Flächen sowie Werbeanlagen, Warenautomaten und Antennenanlagen.
Zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart des
Ortskerns wird es schließlich für notwendig angesehen, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über
Abstandsflächen bei baulichen Maßnahmen zu unterschreiten.
Höxter, den 13. Juni 1985
Der Stadtdirektor
gez. Anderson
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