Potenzialanalyse Artenschutz

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Bebauungsplan Nr. 11 „Gewerbe- und
Industriegebiet“ - 21. Änderung, Everswinkel
- Potenzialanalyse Artenschutz -
Februar 2013
Auftraggeber:
Kindermann KG Immobilien
Erter 3
48351 Everswinkel
Auftragnehmer:
FAUNISTISCHE GUTACHTEN
Dipl.-Geogr. Michael Schwartze
Oststraße 36
48231 Warendorf
artenschutz bplan nr. 11 „gewerbe- und industriegebiet“ - 21. änderung • everswinkel
Einführung
Der Artenschutz besitzt im europäischen Recht seit der sogenannten kleinen Novelle des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 12.12.2007 eine besondere Bedeutung. Als
Konsequenz müssen seitdem die Aspekte des Artenschutzes bei allen Bauleitplan- und
baurechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Im Vordergrund der sogenannten
Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) stehen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG mit den
relevanten Zugriffs- und Störungsverboten sowie dem Schutz der Lebensstätte.
Eine besondere Bedeutung weisen in solchen Prüfverfahren die Artengruppen der Vögel,
Amphibien, Reptilien und Fledermäuse mit zahlreichen streng geschützten Arten auf (KIEL 2005).
Die vorliegende Potenzialanalyse zum geplanten Vorhaben in Everswinkel (Kreis Warendorf)
behandelt die zu erwartenden Auswirkungen eines Gebäudeabrisses auf die Fledermäuse und
Vögel. Eine Geländebegehung wurde am 29.1.2013 durch das Büro FAUNISTISCHE
GUTACHTEN Dipl.-Geogr. Michael Schwartze aus Warendorf durchgeführt. Auftraggeber ist die
Kindermann KG Immobilien mit Sitz in Everswinkel.
1. Vorhaben
In Everswinkel ist der Bau eines Lebensmittelmarktes geplant. Dieser soll am östlichen Ortsrand
an der Freckenhorster Straße entstehen (s.a. Karte 1 im Anhang). Auf dem überplanten
Grundstück befinden sich derzeit noch ein Wohngebäude, Verkaufs- und Büroräume sowie eine
Industriehalle. Der westliche nicht versiegelte Teil des Grundstückes wird von einem Garten mit
Rasenfläche sowie Gebüschen und Bäumen eingenommen. Nach dem aktuellen Stand der
Planung soll der vorhandene Gebäudebestand komplett abgerissen und ein Teil der Gebüsche und
Bäume gefällt werden. Da die Gebäude sowie ein Teil der Bäume potenzielle Quartiere für
Fledermäuse und Brutplätze für Vögel darstellen, konnte das Eintreten artenschutzrechtlicher
Verbote nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund war die Erstellung einer
artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse erforderlich.
2. Allgemeines zu Fledermäusen und Gebäuden
In Deutschland wurden bisher mehr als die Hälfte der 22 einheimischen Fledermausarten in
Gebäuden festgestellt (DIETZ & W EBER 2000). Diese werden zur Überwinterung, als
Sommerquartier oder zur Aufzucht der Jungen (Wochenstube) genutzt. Dabei werden nicht nur
alte und historische - teils denkmalgeschützte – Wohngebäude, Klöster oder Kirchen besiedelt,
sondern auch mitunter geeignete Neubauten bereits kurz nach der Fertigstellung. Die Tiere
beziehen ihre Quartiere in Dachstühlen, der Fassade, dem Mauerwerk oder den Kellerräumen.
Hier reichen oftmals nur 2-3 cm starke Hohlräume aus, in denen sich die Fledermäuse verstecken
können. Wichtig ist, dass diese frei von Zugluft sind und bei Regen nicht nass werden. Diese
Quartiere sind durch Sanierungen, Abriss und andere Veränderungen gefährdet. Bei den tagsüber
ruhenden Tieren besteht sogar die Gefahr, dass sie in den Verstecken eingemauert oder getötet
werden.
Um Fledermausquartiere bereits in der frühen Planungsphase zu berücksichtigen, ist eine
Kontrolle von geeigneten Hohlräumen erforderlich. Werden dabei Fledermäuse entdeckt, so
können die Tiere durch geeignete Maßnahmen bis hin zu Evakuierungen geschützt werden.
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3. Kurzbeschreibung der potenziellen Quartiere und Nistplätze
Der aktuelle Gebäudebestand besteht aus einer Industriehalle mit einem angeschlossenen
Bürotrakt, einem Wohnhaus und einem zum Verkauf und Büro genutzten Anbau. Die noch bis vor
kurzem bewohnten bzw. gewerblich genutzten Gebäudeteile sind für die Fledermäuse kaum
geeignet, da sie keine Einflugmöglichkeiten aufweisen. Relevant sind der Dachboden des
Wohngebäudes, alle Fassaden und die Halle.
4. Erfassungsmethodik
Am 29.1.2012 erfolgte eine einmalige Geländebegehung, um die Eignung der Bäume und
Gebäude als Quartier bzw. Brutstätte für streng geschützte Fledermaus- und Vogelarten zu
bewerten. Dabei wurden die Gebäude bis unter das Dach soweit wie möglich begangen und die
Fassade nach möglichen Nischen und Spalten kontrolliert. Mit Hilfe einer Taschenlampe wurden
auch dunkle Ecken ausgeleuchtet, um Hinweise auf die relevanten Arten zu entdecken. Dazu
zählen bei den Fledermäusen Kotfunde, tote Tiere oder eine „speckige Patina“ an den
Ausfluglöchern der Quartiere.
Der Baumbestand im Garten wurde auf der Suche nach Spechthöhlen und Astlöchern vom Boden
aus mit einem Fernglas abgesucht. Diese können als Höhlenquartiere für Fledermäuse dienen und
werden in hiesigen Breiten z.B. vom Abendsegler als Winterquartier genutzt (vgl. NEUGEBAUER
2009). Des weiteren wurde der Garten als Lebensraum für planungsrelevante Vogelarten (KAISER
2012) kontrolliert.
5. Ergebnisse
Fledermäuse
Es konnten keine Hinweise auf aktuell besetzte Quartiere von Fledermäuse entdeckt werden. Der
Dachboden wurde intensiv untersucht und es wurden lediglich Hinweise auf das Vorkommen von
Kleinsäugern (vermtl. Hausmäusen) entdeckt. In als auch außerhalb der Industriehalle wurden
ebenfalls keine weiteren Anzeichen von Fledermäusen entdeckt. Die Eternitplatten weisen
zahlreiche Einflugöffnungen auf, durch die Tiere grundsätzlich in das Innere der Halle gelangen
können.
Baumhöhlen konnten in dem vorhandenen Baumbestand nicht entdeckt werden. Auch hier ist ein
aktueller Besatz mit Fledermäusen nicht zu vermuten.
Vögel
In dem betroffenen Gebäude- und Gehölzbestand sind vorwiegend häufige und anpassungsfähige
Vogelarten zu erwarten. Dazu zählen Schwarz- und Singdrossel, verschiedene Meisenarten,
Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Buchfink, etc. Diese sind ausgesprochen häufig, wenig
anspruchsvoll und besiedeln z.B. auch die angrenzenden Gärten. Planungsrelevante Arten, die
auch regelmäßig im Siedlungsbereich vorkommen wie der Waldkauz oder der Gartenrotschwanz
sind aufgrund der unzureichenden Habitatbedingungen wie fehlender Brutmöglichkeiten hier nicht
zu erwarten.
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6. Prognose artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat eine naturschutzfachlich
begründete Auswahl der Arten zusammengestellt, die bei Eingriffsverfahren einzeln zu betrachten
sind (KIEL 2005). Dazu zählen alle streng geschützten und/oder gefährdeten sowie
koloniebrütenden Arten (KAISER 2012).
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der streng
geschützten Arten zu zerstören. In Verbindung mit § 44 Absatz 5 ist der Verbotstatbestand nicht
erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass trotz Zerstörung einzelner Nester bzw. essenzieller
Nahrungshabitate die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätte im räumlichen
Zusammenhang gewahrt bleibt (vgl. SCHUMACHER & FISCHER-HÜFTLE 2010).
Überwinternde Fledermäuse konnten bei den aktuellen Kontrollen nicht festgestellt werden. Es ist
jedoch nicht ausgeschlossen, dass mit Beginn der Aktivitätsphase Fledermäuse ihre Quartiere
wechseln und geeignete Nischen innerhalb des Gebäudes beziehen (z.B. Wochenstubenquartiere
für die Fortpflanzung).
Die zu erwartenden Vogelarten sind ausnahmslos häufig und ungefährdet. Für diese kann davon
ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen
Erhaltungszustandes die Verbote des § 44 BNatSchG nicht betroffen sind (MKULNV 2010). Der
günstige Erhaltungszustand wird durch kleinräumige Beeinträchtigungen einzelner Individuen nicht
beeinträchtigt und negative Auswirkungen des Populationsniveaus auf biogeografischer Ebene
sind nicht zu erwarten. Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 kann vermieden werden, indem
der Baum- und Strauchbestand außerhalb der Brutzeit gerodet bzw. zurückgeschnitten wird. Das
gilt auch für das Gartenhaus in dem ein vorjähriges Nest (vermutlich von der Schwarzdrossel)
gefunden wurde (s.a. Fotos 3 und 4 im Anhang).
Fazit: Nach den aktuellen Ergebnissen werden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44
BNatSchG durch den Abriss des Gebäudes nicht berührt. Ein Bezug des Gebäudes durch
Fledermäuse ab März ist jedoch nicht ausgeschlossen. Hier sind insbesondere Spaltenquartiere in
der Fassade des an die Industriehalle angrenzenden Bürotraktes besonders geeignet. Sollte der
Gebäudeabriss erst danach erfolgen, ist eine Kontrolle ein bzw. ausfliegender Tiere erforderlich.
In dem begutachteten Gehölzbestand sind weder Fledermausquartiere noch planungsrelevante
Brutvogelarten nach KAISER (2012) zu erwarten. Erforderliche Baumfällungen bzw.
Gehölzrückschnitte sollten bis zu Beginn der Brutzeit abgeschlossen sein. Dies gilt auch für die
Ziersträucher (Foto 2 im Anhang). Mit den ersten städtischen Schwarzdrosselnestern ist bereits im
März zu rechnen.
Quellen
DIETZ, M. & M. W EBER (2000): Baubuch Fledermäuse
fledermausgerechtes Bauen. Loseblattsammlung: 223 S.
–
eine
Ideensammlung
für
KAISER, M. (2012): Erhaltungszustand und Populationsgröße der Planungsrelevanten Arten in
NRW - 13.1.2012: 3 S.
KIEL, K.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen (1): 18-19
KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand,
Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf: 257 S.
NEUGEBAUER, K. (2009): Erfahrungen mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aus Sicht
einer Höheren Naturschutzbehörde. BAYERISCHE AKADEMIE FÜR NATURSCHUTZ UND
LANDSCHAFTSPFLEGE (Hrsg.): Der spezielle Artenschutz in der Planungspraxis. Laufener
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artenschutz bplan nr. 11 „gewerbe- und industriegebiet“ - 21. änderung • everswinkel
Spezialbeiträge 1/09: 81-90
SCHUMACHER, J. & P. FISCHER-HÜFTLE (2010): Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar: 1043 S.
Gesetze und Verordnungen
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom
29.Juli 2009, Inkraftgetreten am 1.März 2010)
MKULNV (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und
Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)
Gesetze und Verordnungen
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, vom 25.3.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des
MKULNV (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und
Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)
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artenschutz bplan nr. 11 „gewerbe- und industriegebiet“ - 21. änderung • everswinkel • anhang
Foto 1: Hoch gewachsene Eiche am südlichen Rand des Grundstückes. Baumhöhlen als potenziell
geeignete Quartiere für Fledermäuse konnten nicht entdeckt werden.
Foto 2: Gartengelände mit Ziergehölzen.
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Foto 3: Gartenhaus mit Baumbestand entlang der westlichen Grundstücksgrenze.
Foto 4: Vorjähriges Vogelnest (vermtl. Schwarzdrossel) am Gartenhaus.
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II
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B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
verschiedene gebäudebewohnende Fledermausarten
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Rote Liste-Status
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
4013
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
Messtischblatt
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Vorkommen von Wochenstubenquartieren, Paarungsquartieren etc. für verschiedene
Fledermausarten nicht auszuschließen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Kontrolle vor dem Gebäudeabriss insofern dieser innerhalb der Aktivitätsphase zwischen Anfang März
bis Ende November 2013 erfolgt. Innerhalb dieser Periode wäre eine weitere Kontrolle erforderlich.
Sollten dabei aktuell genutzte Fledermausquartiere festgestellt werden, sind weitere Maßnahmen wie
Evakuierung, Bauzeitenregelung oder Verschließen der Einflugöffnungen erforderlich. Falls Quartiere
festgestellt wurden ist das Anbringen von Kästen oder sonstigen Ausweichmöglichkeiten erforderlich.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Sollten bei der zusätzlichen Kontrolle keine Tiere gefunden werden, ist ein Abriss auch
während der Aktivitätsperiode unproblematisch. Unter Berücksichtigung der oben
genannten Maßnahmen sind die Verbotstatbestände nicht berührt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen
Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen
Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
die für den Plan/das Vorhaben sprechen.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren
Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der
ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei
FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).
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