Bebauungsplan Nr. 11 „Gewerbe- und Industriegebiet“ - 21. Änderung, Everswinkel - Potenzialanalyse Artenschutz - Februar 2013 Auftraggeber: Kindermann KG Immobilien Erter 3 48351 Everswinkel Auftragnehmer: FAUNISTISCHE GUTACHTEN Dipl.-Geogr. Michael Schwartze Oststraße 36 48231 Warendorf artenschutz bplan nr. 11 „gewerbe- und industriegebiet“ - 21. änderung • everswinkel Einführung Der Artenschutz besitzt im europäischen Recht seit der sogenannten kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 12.12.2007 eine besondere Bedeutung. Als Konsequenz müssen seitdem die Aspekte des Artenschutzes bei allen Bauleitplan- und baurechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Im Vordergrund der sogenannten Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) stehen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG mit den relevanten Zugriffs- und Störungsverboten sowie dem Schutz der Lebensstätte. Eine besondere Bedeutung weisen in solchen Prüfverfahren die Artengruppen der Vögel, Amphibien, Reptilien und Fledermäuse mit zahlreichen streng geschützten Arten auf (KIEL 2005). Die vorliegende Potenzialanalyse zum geplanten Vorhaben in Everswinkel (Kreis Warendorf) behandelt die zu erwartenden Auswirkungen eines Gebäudeabrisses auf die Fledermäuse und Vögel. Eine Geländebegehung wurde am 29.1.2013 durch das Büro FAUNISTISCHE GUTACHTEN Dipl.-Geogr. Michael Schwartze aus Warendorf durchgeführt. Auftraggeber ist die Kindermann KG Immobilien mit Sitz in Everswinkel. 1. Vorhaben In Everswinkel ist der Bau eines Lebensmittelmarktes geplant. Dieser soll am östlichen Ortsrand an der Freckenhorster Straße entstehen (s.a. Karte 1 im Anhang). Auf dem überplanten Grundstück befinden sich derzeit noch ein Wohngebäude, Verkaufs- und Büroräume sowie eine Industriehalle. Der westliche nicht versiegelte Teil des Grundstückes wird von einem Garten mit Rasenfläche sowie Gebüschen und Bäumen eingenommen. Nach dem aktuellen Stand der Planung soll der vorhandene Gebäudebestand komplett abgerissen und ein Teil der Gebüsche und Bäume gefällt werden. Da die Gebäude sowie ein Teil der Bäume potenzielle Quartiere für Fledermäuse und Brutplätze für Vögel darstellen, konnte das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbote nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund war die Erstellung einer artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse erforderlich. 2. Allgemeines zu Fledermäusen und Gebäuden In Deutschland wurden bisher mehr als die Hälfte der 22 einheimischen Fledermausarten in Gebäuden festgestellt (DIETZ & W EBER 2000). Diese werden zur Überwinterung, als Sommerquartier oder zur Aufzucht der Jungen (Wochenstube) genutzt. Dabei werden nicht nur alte und historische - teils denkmalgeschützte – Wohngebäude, Klöster oder Kirchen besiedelt, sondern auch mitunter geeignete Neubauten bereits kurz nach der Fertigstellung. Die Tiere beziehen ihre Quartiere in Dachstühlen, der Fassade, dem Mauerwerk oder den Kellerräumen. Hier reichen oftmals nur 2-3 cm starke Hohlräume aus, in denen sich die Fledermäuse verstecken können. Wichtig ist, dass diese frei von Zugluft sind und bei Regen nicht nass werden. Diese Quartiere sind durch Sanierungen, Abriss und andere Veränderungen gefährdet. Bei den tagsüber ruhenden Tieren besteht sogar die Gefahr, dass sie in den Verstecken eingemauert oder getötet werden. Um Fledermausquartiere bereits in der frühen Planungsphase zu berücksichtigen, ist eine Kontrolle von geeigneten Hohlräumen erforderlich. Werden dabei Fledermäuse entdeckt, so können die Tiere durch geeignete Maßnahmen bis hin zu Evakuierungen geschützt werden. faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze • warendorf 1 artenschutz bplan nr. 11 „gewerbe- und industriegebiet“ - 21. änderung • everswinkel 3. Kurzbeschreibung der potenziellen Quartiere und Nistplätze Der aktuelle Gebäudebestand besteht aus einer Industriehalle mit einem angeschlossenen Bürotrakt, einem Wohnhaus und einem zum Verkauf und Büro genutzten Anbau. Die noch bis vor kurzem bewohnten bzw. gewerblich genutzten Gebäudeteile sind für die Fledermäuse kaum geeignet, da sie keine Einflugmöglichkeiten aufweisen. Relevant sind der Dachboden des Wohngebäudes, alle Fassaden und die Halle. 4. Erfassungsmethodik Am 29.1.2012 erfolgte eine einmalige Geländebegehung, um die Eignung der Bäume und Gebäude als Quartier bzw. Brutstätte für streng geschützte Fledermaus- und Vogelarten zu bewerten. Dabei wurden die Gebäude bis unter das Dach soweit wie möglich begangen und die Fassade nach möglichen Nischen und Spalten kontrolliert. Mit Hilfe einer Taschenlampe wurden auch dunkle Ecken ausgeleuchtet, um Hinweise auf die relevanten Arten zu entdecken. Dazu zählen bei den Fledermäusen Kotfunde, tote Tiere oder eine „speckige Patina“ an den Ausfluglöchern der Quartiere. Der Baumbestand im Garten wurde auf der Suche nach Spechthöhlen und Astlöchern vom Boden aus mit einem Fernglas abgesucht. Diese können als Höhlenquartiere für Fledermäuse dienen und werden in hiesigen Breiten z.B. vom Abendsegler als Winterquartier genutzt (vgl. NEUGEBAUER 2009). Des weiteren wurde der Garten als Lebensraum für planungsrelevante Vogelarten (KAISER 2012) kontrolliert. 5. Ergebnisse Fledermäuse Es konnten keine Hinweise auf aktuell besetzte Quartiere von Fledermäuse entdeckt werden. Der Dachboden wurde intensiv untersucht und es wurden lediglich Hinweise auf das Vorkommen von Kleinsäugern (vermtl. Hausmäusen) entdeckt. In als auch außerhalb der Industriehalle wurden ebenfalls keine weiteren Anzeichen von Fledermäusen entdeckt. Die Eternitplatten weisen zahlreiche Einflugöffnungen auf, durch die Tiere grundsätzlich in das Innere der Halle gelangen können. Baumhöhlen konnten in dem vorhandenen Baumbestand nicht entdeckt werden. Auch hier ist ein aktueller Besatz mit Fledermäusen nicht zu vermuten. Vögel In dem betroffenen Gebäude- und Gehölzbestand sind vorwiegend häufige und anpassungsfähige Vogelarten zu erwarten. Dazu zählen Schwarz- und Singdrossel, verschiedene Meisenarten, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Buchfink, etc. Diese sind ausgesprochen häufig, wenig anspruchsvoll und besiedeln z.B. auch die angrenzenden Gärten. Planungsrelevante Arten, die auch regelmäßig im Siedlungsbereich vorkommen wie der Waldkauz oder der Gartenrotschwanz sind aufgrund der unzureichenden Habitatbedingungen wie fehlender Brutmöglichkeiten hier nicht zu erwarten. faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze • warendorf 2 artenschutz bplan nr. 11 „gewerbe- und industriegebiet“ - 21. änderung • everswinkel 6. Prognose artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat eine naturschutzfachlich begründete Auswahl der Arten zusammengestellt, die bei Eingriffsverfahren einzeln zu betrachten sind (KIEL 2005). Dazu zählen alle streng geschützten und/oder gefährdeten sowie koloniebrütenden Arten (KAISER 2012). Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der streng geschützten Arten zu zerstören. In Verbindung mit § 44 Absatz 5 ist der Verbotstatbestand nicht erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass trotz Zerstörung einzelner Nester bzw. essenzieller Nahrungshabitate die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt (vgl. SCHUMACHER & FISCHER-HÜFTLE 2010). Überwinternde Fledermäuse konnten bei den aktuellen Kontrollen nicht festgestellt werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass mit Beginn der Aktivitätsphase Fledermäuse ihre Quartiere wechseln und geeignete Nischen innerhalb des Gebäudes beziehen (z.B. Wochenstubenquartiere für die Fortpflanzung). Die zu erwartenden Vogelarten sind ausnahmslos häufig und ungefährdet. Für diese kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes die Verbote des § 44 BNatSchG nicht betroffen sind (MKULNV 2010). Der günstige Erhaltungszustand wird durch kleinräumige Beeinträchtigungen einzelner Individuen nicht beeinträchtigt und negative Auswirkungen des Populationsniveaus auf biogeografischer Ebene sind nicht zu erwarten. Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 kann vermieden werden, indem der Baum- und Strauchbestand außerhalb der Brutzeit gerodet bzw. zurückgeschnitten wird. Das gilt auch für das Gartenhaus in dem ein vorjähriges Nest (vermutlich von der Schwarzdrossel) gefunden wurde (s.a. Fotos 3 und 4 im Anhang). Fazit: Nach den aktuellen Ergebnissen werden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG durch den Abriss des Gebäudes nicht berührt. Ein Bezug des Gebäudes durch Fledermäuse ab März ist jedoch nicht ausgeschlossen. Hier sind insbesondere Spaltenquartiere in der Fassade des an die Industriehalle angrenzenden Bürotraktes besonders geeignet. Sollte der Gebäudeabriss erst danach erfolgen, ist eine Kontrolle ein bzw. ausfliegender Tiere erforderlich. In dem begutachteten Gehölzbestand sind weder Fledermausquartiere noch planungsrelevante Brutvogelarten nach KAISER (2012) zu erwarten. Erforderliche Baumfällungen bzw. Gehölzrückschnitte sollten bis zu Beginn der Brutzeit abgeschlossen sein. Dies gilt auch für die Ziersträucher (Foto 2 im Anhang). Mit den ersten städtischen Schwarzdrosselnestern ist bereits im März zu rechnen. Quellen DIETZ, M. & M. W EBER (2000): Baubuch Fledermäuse fledermausgerechtes Bauen. Loseblattsammlung: 223 S. – eine Ideensammlung für KAISER, M. (2012): Erhaltungszustand und Populationsgröße der Planungsrelevanten Arten in NRW - 13.1.2012: 3 S. KIEL, K.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen (1): 18-19 KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf: 257 S. NEUGEBAUER, K. (2009): Erfahrungen mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aus Sicht einer Höheren Naturschutzbehörde. BAYERISCHE AKADEMIE FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (Hrsg.): Der spezielle Artenschutz in der Planungspraxis. Laufener faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze • warendorf 3 artenschutz bplan nr. 11 „gewerbe- und industriegebiet“ - 21. änderung • everswinkel Spezialbeiträge 1/09: 81-90 SCHUMACHER, J. & P. FISCHER-HÜFTLE (2010): Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar: 1043 S. Gesetze und Verordnungen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.Juli 2009, Inkraftgetreten am 1.März 2010) MKULNV (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Gesetze und Verordnungen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, vom 25.3.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 1 des MKULNV (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze • warendorf 4 artenschutz bplan nr. 11 „gewerbe- und industriegebiet“ - 21. änderung • everswinkel • anhang Foto 1: Hoch gewachsene Eiche am südlichen Rand des Grundstückes. Baumhöhlen als potenziell geeignete Quartiere für Fledermäuse konnten nicht entdeckt werden. Foto 2: Gartengelände mit Ziergehölzen. faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze • warendorf I artenschutz bplan nr. 11 „gewerbe- und industriegebiet“ - 21. änderung • everswinkel • anhang Foto 3: Gartenhaus mit Baumbestand entlang der westlichen Grundstücksgrenze. Foto 4: Vorjähriges Vogelnest (vermtl. Schwarzdrossel) am Gartenhaus. faunistische gutachten dipl.-geogr. m.schwartze • warendorf II D#-#$7# +-!#$)($-0A$"#!%(&'($-%B/C&'# -$./(0#+ *#+,(($-%./,$01!20334053206$7#!($-0 89#:#!+#;0($70<$7(%"!=#-#+=#"840 >?#!%:=$@#/ !"#$%&'()*($+ ,)(*%+ 8 VHAN,ANWXB9@V, WX,BH J6K5IL@(.&$I9M67)%(59N7)G%$#O( P2#2#$%1(9=Q CD:=<9R%$('?.$" ;:ED<ST:U==D H$I9< !"#$%&'(") !'*%12#34567) !"#$%&&(4($+ 8(4$!%$9:;<= >6'?($*%''9>@9A**.4656(' B$#($9=9 CD=E<9BF($2G6'0(5 B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: verschiedene gebäudebewohnende Fledermausarten Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anhang IV-Art ■ europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region 4013 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Messtischblatt Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Vorkommen von Wochenstubenquartieren, Paarungsquartieren etc. für verschiedene Fledermausarten nicht auszuschließen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kontrolle vor dem Gebäudeabriss insofern dieser innerhalb der Aktivitätsphase zwischen Anfang März bis Ende November 2013 erfolgt. Innerhalb dieser Periode wäre eine weitere Kontrolle erforderlich. Sollten dabei aktuell genutzte Fledermausquartiere festgestellt werden, sind weitere Maßnahmen wie Evakuierung, Bauzeitenregelung oder Verschließen der Einflugöffnungen erforderlich. Falls Quartiere festgestellt wurden ist das Anbringen von Kästen oder sonstigen Ausweichmöglichkeiten erforderlich. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Sollten bei der zusätzlichen Kontrolle keine Tiere gefunden werden, ist ein Abriss auch während der Aktivitätsperiode unproblematisch. Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen sind die Verbotstatbestände nicht berührt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).