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Stadt Renningen
Fachbereich 3
Vermögen & Controlling
SANIERUNG „SÜDLICHE BAHNHOFSTRAßE“ IN RENNINGEN
FÖRDERGRUNDSÄTZE FÜR PRIVATE MAßNAHMEN
1.
Erneuerung von Gebäuden
(Modernisierung / Instandsetzung und Umnutzung)
1.1
Förderfähige Maßnahmen
-
Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden und Wohnungen sowie von anderweitig genutzten Flächen (z.B. Ladengeschäften) durch Beseitigung von Missständen / baulichen Mängeln mit dem Ziel, den Gebrauchswert nachhaltig zu erhöhen.
-
Erneuerung eines Gebäudes durch Umnutzung mit sonstigen Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen und Umnutzungen auch die Schaffung von privaten
Stellplätzen und die Erweiterung bestehender Wohnungen und Geschäfte durch untergeordnete Anbauten um bis zu 50 % der bisherigen Größe.
-
Bei der Instandsetzung und Modernisierung sowie bei Umnutzungen wird besonderer
Wert auf energetische Maßnahmen gelegt. Sie werden vorrangig gefördert, wenn die
Werte der Energieeinsparverordnung unterschritten und wenn nachwachsende Rohstoffe eingesetzt werden. Dies ist durch den sog. „Energiepass“ nachzuweisen.
-
Nicht gefördert wird die Instandhaltung, also die normale Gebäudeunterhaltung, Reparaturen u. ä.
1.2
Förderung
1.2.1
Umfassende Maßnahmen
z. B. eine durchgreifende Innen- und Außenerneuerung des Gebäudes.
Der Zuschuss zu den förderfähigen Kosten beträgt
•
je Gebäude 20 %, max. aber bis zu 30.000 €.
Bei Gebäuden mit mehr als einer Wohnung erhöht sich der Förderhöchstbetrag für jede
weitere Wohnung um 10.000 €.
1.2.2
Teilmaßnahmen
z. B. Fenster oder Fassade eines Gebäudes, Sanierung nur einer von mehreren Wohnungen im Gebäude usw..
Der Zuschuss zu den förderfähigen Kosten beträgt
•
je Gebäude 15 %, max. aber bis zu 12.000 €.
L:\Projekte BW\R\Renningen\Südl Bahnhofstraße\Verfahren\Fördergrundsätze\Fördergrundsätze Renningen.doc
2
1.2.3
Maßnahmen an besonderen Gebäuden
Der Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für die Modernisierung und Instandsetzung
sowie Umnutzung von Gebäuden, an deren Erhaltung und Gestaltung ein besonderes
städtebauliches, geschichtliches oder künstlerisches Interesse besteht, beträgt bei umfassenden Maßnahmen und bei Teilmaßnahmen
•
je Gebäude 30 %, max. bis zu 45.000 €.
Bei Gebäuden mit mehr als einer Wohnung erhöht sich der Förderhöchstbetrag für jede
weitere Wohnung um 10.000 €.
2.
Private Ordnungsmaßnahmen
Die Stadt beteiligt sich an privaten Ordnungsmaßnahmen, also dem Abbruch von Gebäuden, wenn dies den Sanierungszielen entspricht, mit einem Interessensbeitrag:
2.1
an den Abbruchkosten 100 %, max. bis zu 20.000 €.
2.2
Gebäuderestwerte für Hauptgebäude 50 %, max. bis zu 20.000 €.
Bei Abbruch ehem. landwirtschaftlich genutzter Gebäude wird kein Gebäuderestwert erstattet.
3.
Bagatellgrenzen
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses / Kostenerstattungsbetrages sind
Mindestkosten in Höhe von
4.
bei der Erneuerung von Gebäuden nach Ziff. 1:
15.000 €
bei privaten Ordnungsmaßnahmen nach Ziff. 2:
7.000 €
Einzelfallregelung
Der Gemeinderat kann im Einzelfall abweichende Zuschüsse / Kostenerstattungsbeträge
festlegen.
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