Sitzungsvorlage C Sanierungsgebiet Mönsheim "Ortsmitte III" c) Fördersätze für private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen Befangene Gemeinderäte: - Wird vor Sitzungsbeginn festgestellt. - 1. Allgemeines Im Sanierungsgebiet "Ortsmitte III" besteht die Möglichkeit, für private Erneuerungsmaßnahmen einen Kostenerstattungsbetrag (Förderung, Zuschuss) zu gewähren. Grundsätzlich gilt, dass nur Maßnahmen gefördert werden können, die im Sanierungsgebiet "Ortsmitte III" liegen und vor Durchführung mit der Gemeinde abgestimmt worden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. 2. Voraussetzungen Nach Durchführung einer Baumaßnahme (Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung, Umnutzung) soll das entsprechende Gebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens 30 Jahren aufweisen (siehe hierzu Punkt 5: Festlegung des Mindestausbaustandards). Zudem müssen sich diese Maßnahmen in das Ortsbild einfügen. Die Kosten der Erneuerungsmaßnahme müssen wirtschaftlich sein. Ausnahmen hiervon sind Gebäude, die wegen ihrer künstlerischen, historischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen. Das gilt vor allem für Gebäude, die als Kulturdenkmale eingestuft sind. 3. Festlegung des Kostenerstattungsbetrags Die Bezuschussung von privaten Erneuerungsmaßnahmen soll für die Eigentümer einen deutlichen Anreiz bieten, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Wohnverhältnisse und die Funktionsfähigkeit des Gebietes zu verbessern. Der Eigentümer eines Gebäudes, der Erneuerungsmaßnahmen bzw. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchführt, erhält deshalb einen anteiligen Zuschuss aus Sanierungsmitteln. Nach den Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) kann dieser Zuschuss bei Gebäuden mit Wohnnutzung bzw. gewerblicher Nutzung bis maximal 35% der berücksichtigungsfähigen Kosten betragen. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung (z.B. Denkmalschutz) kann eine Erhöhung des Fördersatzes um 15% erfolgen. Der Eigentümer hat auf die Bezuschussung einer Erneuerungsmaßnahme keinen Rechtsanspruch. Die Gemeinde entscheidet nach der städtebaulichen Bedeutung der Maßnahme und den finanziellen Gegebenheiten. 4. Förderung von privaten Ordnungsmaßnahmen, Gebäuderestwertentschädigung / Abbruchkosten Nach § 147 BauGB ist die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen Aufgabe der Gemeinde. Gemäß § 146 Abs. 3 BauGB kann sie die Durchführung auf Grund eines Vertrages ganz oder teilweise den Eigentümern überlassen. Hierzu gehören insbesondere die Freilegungskosten (Abbruch, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten) sowie die sog. „Gebäuderestwertentschädigung“ (untergehende Bausubstanz) beim sanierungsbedingten Abbruch eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils. 2 5. Festlegung eines Mindestausbaustandards beim Abschluss einer Vereinbarung über Erneuerungsmaßnahmen Die Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) schreiben vor, dass ein Gebäude nach Abschluss der Sanierung eine Restnutzungsdauer von ca. 30 Jahren haben soll. Deshalb ist in jedem Falle ein moderner Ausbaustandard anzustreben. Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist daher auf folgende Punkte zu achten: 1. Bauliche Mängel im Bereich des Dachs und Dachstuhls, an der Fassade und an den tragenden Bauteilen müssen beseitigt werden (notwendige Instandsetzungsmaßnahmen), 2. Eine ausreichende Wärmedämmung im Bereich der Außenwand einschließlich der Fenster und im Dachbereich muss erreicht werden, 3. Ein umweltfreundliches und energiesparendes zentrales Heizsystem muss vorhanden sein, dabei sind auch alternative Energieträger (Solarenergie) denkbar, 4. Jede Wohnung muss einen eigenen Abschluss aufweisen, 5. In jede Wohnung ist eine Nasszelle mit modernen Sanitäranlagen und mit zentraler Warmwasserbereitung einzubauen, 6. Sämtliche Installationen im Gebäude (insbesondere die Elektroleitungen) müssen den heutigen technischen Anforderungen entsprechen, 7. Erneuerungsmaßnahmen und Neubauten haben der Ortsbildpflege zu dienen. Dies wird in den jeweiligen Einzelfällen unter Einbeziehung der Gestaltungsrichtlinien zur Ortsbildpflege (siehe Anlage) entschieden. Von diesen Anforderungen (Ziffer 1 - 7) soll im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn die bauliche Struktur des Gebäudes (z.B. Denkmalschutz) die Erfüllung einzelner Anforderungen nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbar hoher Kostenaufwand verbunden wäre. 3 Auf Grund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage macht die Verwaltung folgenden BESCHLUSSVORSCHLAG 1. „Erneuerungszuschuss“ a) Für die Erstattung der Kosten von privaten Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umnutzungsmaßnahmen) an Gebäuden gelten die Städtebauförderrichtlinien (StBauFR). Der Zuschuss bei Gebäuden mit Wohnnutzung bzw. gewerblicher Nutzung beträgt maximal 25% der berücksichtigungsfähigen Kosten. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung (Ortsbild prägend, historisch bedeutsam, Kulturdenkmal u.ä.) kann eine Erhöhung um 15% erfolgen. b) Der maximale Kostenerstattungsbetrag wird auf maximal 25.000,- € „gedeckelt“. c) Bei Kulturdenkmalen oder bei besonderen, Ortsbild prägenden Gebäuden, kann der der Kostenerstattungsbetrag auf maximal 40.000,- € erhöht werden. d) Die Bagatellgrenze für Baumaßnahmen liegt bei 10.000 € (Investitionsvolumen). Hierunter werden keine Zuschüsse gewährt. e) In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat individuell einen abweichenden Kostenerstattungsbetrag beschließen. 2. „Erstattung von Abbruchkosten“ a) Im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen werden die vertraglich vereinbarten Abbruch-, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten entsprechend der Sanierungszielsetzung bis maximal 100% erstattet. b) Eine Erstattung des Substanzverlusts (Gebäuderestwert) wird in der Regel nicht gewährt. c) Der maximale Kostenerstattungsbetrag wird auf max. 25.000,- € „gedeckelt“. Hinsichtlich der Abbruch-, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten kann auch ein geringerer Betrag erstattet werden. d) Die Bagatellgrenze für private Ordnungsmaßnahmen liegt bei 10.000 € (Investitionsvolumen). Hierunter werden keine Zuschüsse gewährt. e) In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat individuell einen abweichenden Kostenerstattungsbetrag beschließen. 3. „Mindestausbaustandard“ und Gestaltungsgrundsätze Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist darauf zu achten, dass die Anforderungen (Punkt 5, Ziffer 1 – 7) eingehalten werden. Eine Abweichung im Einzelfall soll nur dann erfolgen, wenn die bauliche Struktur des Gebäudes (z.B. Denkmalschutz) die Erfüllung einzelner Anforderungen nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbarer Kostenaufwand verbunden wäre. Gestaltungsrichtlinien zur Ortsbildpflege in Sanierungsgebieten __________________________________________________________________ Grundsatz zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen - In Zusammenhang mit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sollen die Gestaltungsrichtlinien dazu beitragen, dass Baumaßnahmen aller Art bezüglich Werkstoffauswahl, Farbgebung, Konstruktion und Gestaltung einzelner Bauteile zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes beitragen. - Ziel ist es, das typische Erscheinungsbild sowie die ortsbildprägenden baulichen Anlagen zu sichern. Bei Veränderungen an bestehenden Gebäuden oder bei Neubauten muss gewährleistet sein, dass diese sich in das bestehende Ortsbild einfügen. Dabei sollen traditionelle Elemente als Grundlagen der Gestaltung übernommen und mit einer zeitgemäßen Architektursprache in Bezug auf Formen und Materialien übersetzt werden. - Die nachfolgenden Gestaltungsgrundsätze dienen als allgemeine Orientierung für bauliche Maßnahmen im Sanierungsgebiet. Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung der Sanierungsziele. Sie sind Grundlage für die sanierungsrechtliche Genehmigung gem. § 145 BauGB. - Gestaltungsaussagen zu den einzelnen Maßnahmen werden im Rahmen der Einzelbetreuung formuliert. - Die Festsetzungen örtlichen Bauvorschriften sind zu berücksichtigen. - Alle Maßnahmen an Gebäuden und baulichen Anlagen, die Kulturdenkmale oder im Umgebungsbereich von Kulturdenkmalen mit besonderer Bedeutung sind, sind nach dem Denkmalschutzgesetz zu beurteilen. Hierfür bedarf es der rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit der Unteren Denkmalschutzbehörde. Baukörper - Die traditionelle Gebäudestellung ist zu berücksichtigen. Die vorherrschende Gebäudeform i.S. von einfachen kubischen Baukörpern mit Satteldächern sind weitgehend zu erhalten bzw. aufzugreifen. - Zur Erhaltung der typischen Straßenbilder sind, wenn nicht zwingende Gründe entgegen stehen, Neubauten auf den ursprünglichen Gebäudefluchten entlang der Straßenseiten wieder zu errichten. Neubauten sollen die ortstypische Parzellenstruktur, Trauf-/ Firsthöhen sowie Gebäudebreiten/ -längen aufnehmen. - Historische Traufgassen sind unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu erhalten. 1 Gestaltungsrichtlinien zur Ortsbildpflege in Sanierungsgebieten __________________________________________________________________ Fassaden - Die Außenwände sind als Lochfassade auszubilden. - Bestehende Sichtfachwerkfassaden sollen in ihrem konstruktiven Aufbau und der Gestaltung ihrer Einzelelemente nicht verändert werden. Unsachgemäße Umbauten aus früheren Zeiten sollen korrigiert werden. - Bestehende Natursteinfassaden oder Fassadenteile sollen erhalten werden. - Balkone, Wintergärten und verglaste Vorbauten sind auf der dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Seite nur ausnahmsweise zulässig. Balkone sind in der Fassade bzw. in das Dach zu integrieren und müssen maßstäblich und gegliedert sein. - Historische Hauseingänge und Tore sind zu erhalten bzw. zu restaurieren. - Fenster in Altbauten sollen möglichst als Holzfenster ausgeführt werden. Die Fenster selbst sollen stehende Formate aufweisen. Glasflächen über 1,00 m² sind zu gliedern. Sprossen sollen in konstruktiver und nicht aufgeklebter oder dazwischengeklebter Form eingebaut werden. - Fenster in Neubauten können ausnahmsweise in Kunststoff bzw. beschichteter Aluminiumkonstruktion ausgeführt werden, wenn der Standort des Gebäudes sich nicht an einem historisch besonders sensiblen Standort befindet. Auf eine Gliederung bzw. Profilierung der Fenster ist zu achten. - Bestehende Fenster- und Türleibungen (Naturstein, Holz) sollen beibehalten werden. Ist eine Instandsetzung nicht möglich, sind Putzfaschen in der Breite der abgegangenen Leibung anzubringen. - Fensterbänke sollen in die Gewände integriert sein. Sie können in Holz, Naturstein oder bei Neubauten in gestocktem mind. 5 cm starkem Beton ausgeführt werden. - Vorhandene Klappläden sind beizubehalten. Rollläden dürfen nur angebracht werden, wenn die Rollladenkästen außen nicht sichtbar sind oder als Gestaltungselement verwendet werden können. - Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig und sollen nicht breiter als 2,5 m sein. - Die Breite von Einzelschaufenstern ohne Mauerpfeiler soll so gewählt werden, dass stehende Rechteckformate entstehen. Dies gilt auch bei Veränderung einer Schaufensterfront. - Die Schaufensterbereiche sollen einen Sockel erhalten. - Die Erdgeschosszone soll zusammen mit den darüberliegenden Geschossen eine Einheit bilden. - Überdachungen und Markisen sind in Ausnahmefällen und nur im Verlauf der Erdgeschosszone zulässig. Historisierende Überdachungen sind zu vermeiden; sie sollten in zeitgemäßen Architekturelementen bzw. Materialien in einfacher Ausführung angebracht werden. 2 Gestaltungsrichtlinien zur Ortsbildpflege in Sanierungsgebieten __________________________________________________________________ Dachlandschaft - Die von öffentlichen Straßenräumen einsehbare Dachlandschaft soll in ihrer Einheitlichkeit und Lebendigkeit, insbesondere in Bezug auf Dachform, maßstäbliche Gliederung, Material und Farbe sowie der Ausbildung von Details in ihrem Gesamtbild erhalten bleiben. - Satteldächer sollen eine Dachneigung von mindestens 45° aufweisen. Krüppelwalmund Mansarddächer sind in Ausnahmefällen möglich. Bei Garagen und Nebengebäuden sind auch geringere Dachneigungen und Pultdächer zulässig. - An Traufe und Ortgang soll ein Dachüberstand sichergestellt werden. - Für die Belichtung der Dachräume sollen Gauben vorgesehen werden - Die Seitenverkleidung von Dachaufbauten soll in senkrechter Holzschalung oder in Putz ausgeführt werden. Blechverkleidungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Hierbei sollte das Material an das der Dachrinnen angepasst werden und es muss eine Gliederung durch senkrechte Sikken erfolgen. - Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind mit Ausnahme von Dachflächenfenstern unter 0,6 m² auf der dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Gebäudeseite nicht zulässig. - Als Dachdeckung sollten naturrote Ziegel oder Dachsteine Verwendung finden. Großflächige Metalleindeckungen sind – sofern sie nicht bei einem historischen Gebäude bereits ursprünglich vorhanden waren – unzulässig. Anlagen für die Nutzung von Solarenergie sind von dieser Regelung ausgenommen. Oberflächen und Materialien - Die Außenwände der Gebäude sind überwiegend verputzt herzustellen. - Glänzende Oberflächen, grelle oder sehr dunkle Farben sowie vorgehängte Fassaden sollen vermieden werden. Die Farb- und Materialgestaltung der Gebäude mit allen Bauteilen ist mit der Gemeinde oder dem Sanierungsbeauftragten abzustimmen. - Zu den unzulässigen Materialien gehören insbesondere: Glasbausteine, Keramikverkleidungen, geschliffener Natur-, Werk- oder Kunststein, Kunststoff- und Metalltafeln oder -platten, Faserzement, Kunststoffe aller Art, reliefartige Strukturputze, Spaltriemchenklinker, sichtbare Eckschienen. 3 Gestaltungsrichtlinien zur Ortsbildpflege in Sanierungsgebieten __________________________________________________________________ Werbeanlagen - Die Werbezone ist beschränkt auf das Erdgeschoss und den Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses. - Werbeanlagen sollen die Fassadengestaltung nicht überlagern. Die Höhe von Schriftzügen soll 40 cm nicht überschreiten. - Zulässig sind hinterleuchtete Werbeanlagen sowie Werbeanlagen aus direkt leuchtenden Einzelbuchstaben bzw. Einzelzeichen, Stechschilder und aufgemalte Werbungen. - Leuchtbänder mit Wechselbeleuchtung und Großflächenwerbung sind nicht zulässig. Unbebaute Flächen, Mauern und Einfriedungen - Hofeinfahrten, Innenhöfe und andere unbebaute Flächen sollen mit den Materialien befestigt werden, die im öffentlichen Raum bereits Verwendung fanden (z.B. Natursteinbeläge) oder sind mit wassergebundenen Belägen zu versehen. - Bestehende Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. Für die Begrünung werden heimische Laubbäume und Pflanzen verwendet werden. - Einfriedungen sollen in Material und Höhe entsprechend den historischen Vorbildern gestaltet werden. Stützmauern sollen in Feld- oder Naturstein ausgeführt werden. Olgastr. 54, 70182 Stuttgart Herr Dr. Frank Friesecke Telefon 07 11/ 2 10 68-118 Herr Bürgermeister Thomas Fritsch Tel. 07044/925315 4