Gestaltungssatzung Bauvorschrift Mettenham

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BAUFIBEL SCHLECHING
GESTALTUNGSSATZUNG BAUVORSCHRIFT
METTENHAM
BAUFIBEL SCHLECHING
1.
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Geltungsbereich
1.1
Die örtliche Bauvorschrift gilt in den in den nachfolgender Karte gekennzeichneten Bereichen.
1.2
Die örtliche Bauvorschrift gilt für alle baulichen Anlagen, also auch für nicht baugenehmigungspflichtige.
2.
Verhältnis zu Bebauungsplänen
2.1
Sind in einem bestehenden Bebauungsplan abweichende oder anders lautende
Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen getroffen, so
bleiben diese von der örtlichen Bauvorschrift unberührt.
2.2
Werden in einem künftigen Bebauungsplan von dieser Vorschrift abweichende
oder weitergehende Festsetzungen getroffen, so sind diese maßgebend.
Künftige Bebauungspläne sind auf die örtliche Bauvorschrift abzustimmen.
3.
Gebäudestellung und Höhenlage
3.1
Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen darf in der Regel die
natürliche Geländeoberfläche nicht verändert werden.
Das Gelände darf durch die Errichtung von Bauwerken in seinem natürlichen
Verlauf nicht verändert oder gestört werden, damit ein harmonisches Straßen-,
Orts- und / oder Landschaftsbild erhalten bleibt.
3.2
Die Rohdeckenoberkante über dem Kellergeschoß darf höchstens 30 cm über
dem natürlichen oder von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde festgesetzten Gelände liegen.
3.3
Bei Hanglagen, im Tal bei hydrogeologisch schwierigen Verhältnissen oder
wegen des Anschlusses an Ver- und Entsorgungsleitungen können
Abweichungen von Ziffer 3.2 zugelassen werden.
3.4
Das Gelände muss grundsätzlich den Nachbargrundstücken angepasst werden.
Geländemodellierungen sind vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die
gegebene Geländeformation ist zu übernehmen.
4.
Gestaltung von Haupt- und Nebengebäuden
4.1
Hauptgebäude in Gebieten mit offener Bauweise sind als liegende Baukörper mit
waagrechter Gliederung - Verhältnis Gebäudebreite zu Gebäudelänge mindestens 1 zu 1,3 - auszubilden.
4.2
Doppelhäuser sind im Bezug auf die Gestaltung, Wandhöhe, Oberflächenstruktur, Dachgestaltung und Farbgebung aufeinander abzustimmen.
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4.3
Anbauten und Nebengebäude sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzugleichen und in der Größe unterzuordnen. An- und Nebenbauten sollen in den
gleichen oder mit dem Hauptgebäude harmonisierenden Materialien und Farben
ausgeführt werden.
4.4
Tür- und Fensteröffnungen:
Türen und Fenster sind mit einer Holzstruktur, Fensterläden sind in Holz auszubilden und müssen farblich der Farbpalette unter Ziff. 8.2 entsprechen.
Türen und Fensteröffnungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur
Wandfläche stehen, wobei die Wandflächen deutlich überwiegen müssen.
Pro Fassade sind maximal drei, insgesamt maximal vier Fensterformate zulässig.
Öffnungsflächen ab 1,3 qm sind in stehende Formate zu teilen.
Bei Giebelflächen muss die symmetrische Anordnung von Fenstern und Türen
erkennbar sein. Bei den Hauslängsseiten muss die Symmetrie der Fensterachsen erkennbar sein. Dabei müssen Fenster und Türen einen Eckabstand von
mindestens 1 m wahren; davon ausgenommen sind Wintergärten, Salettl und
Erker.
Eine Giebelverglasung ist in Verbindung mit einem Balkon möglich.
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.
4.5
Wintergärten sind wie die Tür- und Fensteröffnungen in Holzstruktur auszubilden
und müssen farblich der Farbpalette unter Ziffer 8.2 entsprechen.
4.6
Balkone sind in Holz auszuführen und müssen sich in Form und Größe dem
Gebäude anpassen. Es sind stehende Verkleidungen mit waagrechter Gliederung zu verwenden.
Betonplatten sind vorne mit Holz zu verkleiden.
Das Verglasen oder sonstiges Verschließen von Balkonen ist unzulässig.
5.
Dachform, Dachneigung
5.1
Haupt- und Nebengebäude sind mit gleich geneigten Satteldächern von 18° bis
24° auszuführen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem bestehenden
Gebäude die Dachkonstruktion erneuert wird.
5.2
Bei Nebengebäuden können ausnahmsweise Dachneigungen ab 12 Grad zugelassen werden.
5.3
Andere Dachformen und Dachneigungen als in 5.1 und 5.2 vorgesehen, können
zugelassen werden, wenn dies zur Einbindung des Gebäudes in den Baubestand, zur Gestaltung markanter oder besonderer landschaftlicher Situationen
oder aufgrund einer bereits vorhandenen Bebauung erforderlich bzw. vertretbar
ist. Die Abweichungen können mit Auflagen zur Gestaltung verbunden werden.
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6.
Dachflächen, Dachaufbauten
6.1
Dachüberstände
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Bei einer seitlichen Wandhöhe bis 5,50 m;
Vorderer Giebel mindestens 1,5 m,
hinterer Giebel mindestens 1.0 m,
an den Traufen mindestens 1,0 m.
Bei einer seitlichen Wandhöhe ab 5,50 m;
Vorderer Giebel mindestens 2,0 m,
hinterer Giebel mindestens 1,2 m,
an der Traufe mindestens 1,0 m
An den Garagen und Nebengebäuden:
Vorderer Giebel mindestens 1,0 m,
hinterer Giebel mindestens 0,6 m.
an der Traufe mindestens 0,6 m.
An der Unterseite im Vordachbereich müssen die Sparren sichtbar bleiben, dürfen also
nicht verschalt werden.
6.2
Die Dachdeckung ist mit roten oder rotbraunen, kleinteiligen Dachplatten auszuführen. Zulässig sind auch rot besandete Dachpappe, Kupferblech. Holzschindeln
und ausnahmsweise rot oder rotbraun gestrichenes Metall. Für Häusergruppen
ist eine einheitliche, zumindest abgestimmte Farbgebung der Dächer anzustreben.
6.3
Dachgauben sind in der Regel nicht zulässig. Abweichungen sind möglich bei
Dachneigungen größer als 25° als Standgiebel bzw. Quergiebel, nicht dagegen
Schleppgauben. Bei Dachaufweitungen ab 20° sind Standgiebel und Quergiebel
nach den beigefügten Gestaltungsempfehlungen des Landratsamtes zulässig
(Entwicklung des Quergiebels aus der Traufe, Breite des Quergiebels maximal
1/3 der Gebäudelänge, Dachneigung maximal 5° steiler als das Hauptdach).
Dacheinbauten (negative Dachgauben, Dacheinschnitte) sind unzulässig.
6.4
6.5
Liegende Dachfenster und Luken sind unter der Voraussetzung zulässig, dass
die höchstzulässige Dachfensterfläche pro Wohnhaus maximal 3% pro Dachfläche beträgt.
Aufständerung von Solar- und Energieanlagen und Sonnenkollektoren mit einer
Fläche von einem Drittel der jeweiligen Dachfläche sind zulässig, soweit das
Gefälle zur Traufe führt, die Drehachse parallel zur Traufe läuft und die
Aufständerung unmittelbar oberhalb der Traufe sowie maximal einreihig
angebracht wird. Die Beratung durch das Landratsamt und die Beteiligung der
Gemeinde wird empfohlen. Ein Überragen der Firsthöhe durch die Aufständerung
ist unzulässig.
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Bei Sonnenkollektoren auf Baudenkmälern und in Ensembles ist das Merkblatt
Nr. A 1 des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zu beachten.
Ausnahmsweise kann bei Sonnenkollektoren die Drehachse auch senkrecht zur
Traufe angebracht werden, wenn sie
 nicht frei einsehbar sind und
 das Gebäude/der Gebäudeteil nicht in Denkmalnähe, nicht in Altortbereich
oder am Ortsrand liegt und
 sie auf keiner anderen Fläche im Grundstück installiert und
 nicht durch größere Flächen oder Alternativen entsprechend dem
jeweiligen Stand der Technik ausgeglichen werden können.
Auf Freiflächen sind aufgeständerte Solarelemente nur bis zu einer Höhe von
maximal 2,5 m OK Solarmodul über OK Gelände zulässig.
An Balkonen, Erker und Vorsprüngen sind Solarelemente unzulässig.
Je Fassadenseite sind maximal zwei Solarflächen zulässig.
6.6
Strom- und Telefon-Breitbandkabel sind in der Regel unterirdisch zu führen.
6.7
Antennenanlagen sind, wenn empfangstechnisch möglich, im Dach unterzubringen oder bei Mehrfamilienhäusern als Gemeinschaftsantennen auszubilden.
7.
Außenwände
7.1
Außenwände dürfen nur aus ortsüblichen Baustoffen beschaffen sein, ausgeschlossen sind damit die unter Ziffer 9.1 aufgeführten Baustoffe. Außenwände
müssen verputzt oder mit Holz verkleidet werden oder in Blockbauweise
ausgeführt werden.
Wandverkleidungen dürfen nur in senkrechter geschlossener Holzverschalung
auch als überlukte Schalung oder in waagrechter geschlossener Holzverschalung ausgeführt werden, wobei die Schalungsbretter mindestens 16 cm
breit sein müssen. Außerdem sind Holzschindeln als Wandverkleidung zulässig.
Die kanadische Blockbauweise ist unzulässig.
7.2
Die Höhe des Sockelabsatzes über Gelände darf maximal 30 cm betragen.
Abweichungen sind bei fallendem Gelände möglich.
7.3
Kellergeschosse von Gebäuden dürfen nicht durch Ausgrabungen und Abböschungen des natürlichen Geländes freigelegt werden. Ausnahmsweise kann
an höchstens einer Hausseite auf 1/4 der Wandlänge maximal 1,2 m tief abgegraben werden, wenn die Maßnahme nicht störend in Erscheinung tritt und
natürlich abgeböscht werden kann. Die Abweichung kann mit Auflagen zur
Bepflanzung verbunden werden. Art. 10 Abs. 1 BayBO bleibt unberührt.
7.4
Bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind fensterlose Hausseiten
unzulässig.
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8.
Farbgebung
8.1
Putzflächen sind weiß oder in hellen Farbtönen zu streichen. Zulässig sind:
beige 1001
perlweiß 1013
elfenbein 1014
hellelfenbein 1015
safrangelb 1017
pastellgelb 1034
signalgrau 7004
kieselgrau 7032
lichtgrau 7035
achatgrau 7038
seidengrau 7044
telegrau 7047
cremeweiß 9001
grauweiß 9002
papyrus 9018
reinweiß 9010
Bei historischen Gebäuden sind Abweichungen mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Grelle und dunkle Anstriche sind unzulässig. Mischtöne zwischen
den einzelnen Farbtönen können ausnahmsweise zugelassen werden.
8.2
Holzflächen sind entweder zu belassen und der natürlichen Altersfärbung zu
überlassen oder entsprechend nachfolgender Farbpalette zu lasieren, bei der die
natürliche Maserung zu erhalten ist:
grünbeige 1000
beige 1001
sandbeige 1002
braunbeige 1011
elfenbein 1014
hellelfenbein 1015
lichtgrau 7035
silbergrau 7044
hellgrau 7047
ockerbraun 8001
lehmbraun 8003
kupferbraun 8004
nussbraun 8011
Mischtöne zwischen den einzelnen Farbtönen können ausnahmsweise zugelassen werden.
8.3
Abweichungen von der Grundfarbe sind ausnahmsweise in verschiedenen Farbtönen zulässig, wenn dies zur Gestaltung markanter oder besonderer landschaftlicher Situationen (zum Beispiel im Zentrumsbereich) erforderlich ist.
Ebenso ausnahmsweise zulässig sind ortsübliche Lüftlmalereien, sofern sie sich
auf Teilflächen der Fassade des Hauptgebäudes beschränken.
Alle Seiten des Gebäudes sind mit der gleichen Farbe zu streichen.
Für untergeordnete Bauteile, wie Fensterläden, Balkone und Windläden sind
auch deckende Farbanstriche nach folgender Liste zulässig:
grünbeige 1000
beige 1001
sandgelb 1002
perlweiß 1013
elfenbein 1014
blaugrün 6004
grasgrün 6010
resedagrün 6011
schilfgrün 6013
pastelltürkis 6034
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hellelfenbein 1015
olivgelb 1020
feuerrot 3000
signalrot 3001
oxidrot 3009
braunrot 3011
brillantblau 5007
azurblau 5009
taubenblau 5014
fernblau 5023
pastellblau 5024
patinagrün 6000
smaragdgrün 6001
laubgrün 6002
olivgrün 6003
Mischtöne zwischen
zugelassen werden.
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olivgrau 7002
moosgrau 7003
kieselgrau 7032
zementgrau 7033
gelbgrau 7034
achatgrau 7038
grünbraun 8000
ockerbraun 8001
signalbraun 8002
lehmbraun 8003
kupferbraun 8004
rehbraun 8007
beigebraun 8024
blaßblau 8025
cremeweiß 9001
den
einzelnen
Farbtönen
9.
Baustoffe für Gebäudeaußenwände und Dächer
9.1
Nicht zugelassen sind folgende Baustoffe:
können
ausnahmsweise
Wellplatten aus Kunststoff und Metall
Riemchenverkleidung
rohes Ziegelmauerwerk bzw. -Verkleidungen
Steinverkleidungen
Asbestzementverkleidungen
Kunststoff-, Metall- oder Glasfassaden
Mosaik- oder Keramikverkleidungen
Rohes oder eloxiertes Aluminium
Waschbeton oder künstlich strukturierte Betonoberflächen
ungestrichenes Metall (abgesehen von Kupfer)
sowie alle der voralpenländischen Bauweise nicht verwandten Materialien.
9.2
Ausnahmsweise dürfen die in Ziffer 9.1 aufgeführten Baustoffe zugelassen
werden, wenn die in der Präambel aufgeführten Gestaltungsgrundsätze
eingehalten werden.
10.
Gestaltung der unbebauten Grundstücke und Gestaltung der unbebauten
Flächen bebauter Grundstücke
10.1 Für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild bedeutsamer Baumbestand ist zu
erhalten. Vorgärten bebauter Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen,
insbesondere mit heimischen standortgerechten Pflanzen und Gehölzen, und zu
unterhalten. Sie dürfen nicht zu Lager- und Abstellzwecken (z.B. Boote,
Wohnwägen) verwendet werden.
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10.2 Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke dürfen nicht verrümpelt werden.
10.3 Stellplätze oder sonstige befestigte Flächen mit mehr als 100 m² Größe sind
wasserdurchlässig, z.B. in Form eines Schotterrasens oder breitfugig verlegtem
Pflaster, anzulegen und durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und ähnliche
Gestaltungselemente zu gliedern.
10.4 Bepflanzung
„Zulässig sind:
Standortgerechte heimische Gehölze, Laubbäume, Obstbäume, blühende
Sträucher, Klettergehölze entsprechend der als Anlage beigefügten Pflanzliste
bzw. hinsichtlich der Obstsortenliste des Kreisfachberaters für Gartenbau und
Landschaftspflege, Landratsamt Traunstein
Nicht zulässig sind:
Nadelgehölze wie Serbische Fichte, Fichte, Blaufichte, Tanne, Thuje, Lärche,
Kiefer, Wacholder, Zypressen, Douglasie und Blutbuche sowie Sorten mit
Säulen, Pyramiden und Hängeformen und buntlaubige Formen.“
11.
Garagen und Stellplätze
11.1 Für Gebäude, die mit zwei oder mehr Wohneinheiten genutzt werden, werden bis
zu einer Wohnungsgröße von 70 m² 1,5 Stellplätze und bei einer Wohnungsgröße von mehr als 70 m² 2 Stellplätze gefordert. Für Einfamilienhäuser sind
mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen.
11.2 Bei Geschäftshäusern sowie sonstigen Einzelhandelsbetrieben mit Direkt verkauf
an den Endverbraucher, mit Ausnahme von Versandhandel, wird ab einer
Verkaufsfläche von 400 m² ein Stellplatz je 10 m² Verkaufsnutzfläche gefordert.
Der sich errechnende Stellplatzbedarf deckt auch die KFZ-Stellplätze für
Besucher und Personal ab.
11.3 Abgesehen von den in Punkt 11.1 und 11.2 dieser Satzung getroffenen
Regelungen werden die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf gemäß IMBek. vom
12.12.1978, Anlage zu Abschnitt 3, MABl. S 181, angewandt. Die Stellplatzforderungen beziehen sich nur auf die Neuerrichtung von Gebäuden und auf die
baugenehmigungspflichtige Änderung bzw. Nutzungsänderung mit Erhöhung des
Stellplatzbedarfs.
11.4 Die Dachneigung von Garagen muss zwischen 12° und 24° betragen.
11.5 Die Zufahrten sind aus versickerungsfähigen Materialien herzustellen.
11.6 Abweichend von den Abstandsflächenregelungen sind Grenzgebäude aus
Gründen der Bau- und Ortsgestaltung mit einem Grenzabstand von 0,75 m
zulässig, soweit nicht bereits ein Grenzgebäude bzw. ein grenznahes Gebäude
an dieser Stelle steht.
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12.
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Einfriedungen
12.1 Begriffsbestimmungen
(1) Einfriedungen sind solche Anlagen, die den Zweck haben, ein Grundstück
oder Grundstücksteile nach außen gegen Einwirkungen oder Einsicht schützen
oder gegen Verlassen abzuschließen oder von öffentlichen Verkehrsflächen
sowie von Nachbargrundstücken abzugrenzen.
Einfriedungen sind auch Anlagen, die abirrende Gegenstände zurückhalten
sollen, wie etwa Ballfanggitter an Sportplätzen, Spielplätzen von Kindergärten,
Tennisplätzen. Einfriedungen als bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden
verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Einfriedungen, wie etwa
Metall-, Holz-, Kunststoffzäune, Einfriedungsmauern. Einfriedungen, die keine
baulichen Anlagen sind, sind insbesondere Hecken und sonstige Anpflanzungen.
(2) Bauzäune, die nur vorübergehend während der Dauer von Bauarbeiten
aufgestellt werden, gelten nicht als Einfriedungen im Sinne dieser Satzung.
(3) Öffentliche Verkehrsanlagen sind alle dem öffentlichen Verkehr mindestens
tatsächlich dienenden Flächen.
12.2 Abstände
Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsanlagen müssen von diesen folgende Abstände einhalten:
a)
Bei voll ausgebauten Straßen, Wegen und Plätzen mindestens 1 Meter
gemessen vom Rand der befestigten, nicht wassergebundenen Fahrbahn.
b)
Bei nicht ausgebauten Straßen, Wegen und Plätzen mindestens 1 Meter
vom erkennbaren Fahrbahnrand, jedoch mindestens 2,5 Meter von der
Fahrbahnmitte.
c)
Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bei allen Straßen, Wegen und
Plätzen, ganz gleich ob voll ausgebaut oder nicht, mindestens 0,5 Meter
von der festgesetzten Begrenzungslinie. Entlang von ausgebauten
Gehwegen brauchen keine Abstände eingehalten zu werden; eine dorfgerechte Banketteingrünung wird dadurch sichergestellt.
12.3. Höhe der Einfriedung
Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,20 m über Oberkante Gehweg bzw.
Fahrbahn nicht überschreiten, bei Sichtdreiecken an Straßeneinmündungen
maximal 0,80 m ab Fahrbahnoberkante.
Einfriedungen sind dem Gelände anzupassen.
Der Einbau von Sockeln ist unzulässig.
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12.4 Unterhalt
Einfriedungen sind stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
12.5 Stützmauern dürfen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten.
Falls notwendig, sind Stützmauern mit Natursteinen zu verkleiden.
Höhenunterschiede durch Hanglage über 1 m sind mit bepflanzten Böschungen
oder Hänge auszugleichen.
12.6 Baustoffe und Bauteile
Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und seitlichen und rückwärtigen
Grenzen dürfen nicht aus
unverputztem Mauerwerk
Rohrmatten
Stacheldraht
Kunststein (Bossenmauerwerk und ähnliches)
Riemchenverkleidungen
Platten aus Kunststoff oder Metall
geschlossenen Bretterwänden
hergestellt oder nachträglich angebracht werden.
12.7 Lebende Zäune
(1) Einfriedungen aus Anpflanzungen sind so zu pflanzen und zu unterhalten,
dass die in Nr. 12.2 und 12.3 vorgeschriebenen Abstands- und Höhenmaße
eingehalten werden. Das Gleiche gilt für natürlich entstandene Einfriedungen.
Die Einfriedungen sind rechtzeitig zurückzuschneiden.
(2) Lebende Zäune müssen abweichend von Nr. 12.2 Buchstabe c mindestens
0,50 Meter von öffentlichen Gehwegen entfernt sein, wenn Pflanzen und
Stacheln oder Dornen (wie etwa Weißdorn, Berberitze, Rosen) verwendet
werden und solche Zäune nicht hinter Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind,
gehalten werden. Bei solchen Hecken hinter Einfriedungen, die bauliche Anlagen
sind, dürfen Zweige von Pflanzen mit Stacheln oder Dornen nicht weiter als bis
auf 0,50 Meter Abstand zum öffentlichen Gehweg durch die Einfriedung (bauliche
Anlage) ragen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Einfriedungen hinter bauaufsichtlich genehmigten Einfriedungen, soweit sie die Höhen- und Abstandsmaße der genehmigten Zäune
einhalten.
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Werbeanlagen, Automaten
13.1 Lichtwerbungen an oder in Verbindung mit Gebäuden sind nur als ausgeschnittene oder aufgesetzte Schriften mit Hinterleuchtung, nicht selbst
leuchtende Einzelbuchstaben mit Hinterbeleuchtung oder beleuchtete
Bemalungen zulässig.
13.2 Nicht zulässig ist das Bekleben und Beschriften von Schaufenstern zu mehr als
1/3 der Fensterflächen.
13.3 Automaten, Schaukästen zu Werbezwecken sind nur genehmigungsfrei, wenn
sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und die
Grundstücksgrenze nicht überschreiten.
14.
Abweichungen
Von den Vorschriften können Abweichungen vom Landratsamt im Einvernehmen
mit der Gemeinde erteilt werden.
15.
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 3 mit 14 werden als Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet.
16.
Inkrafttreten
Die Ortsvorschrift tritt am ____________in Kraft.
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